Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

__________________________________________________________________________________________________________

Home
owiz Oktober bis Dezemer 2010

Owiz

                    Ausgabe 1 +2 +3 / 2010

              Januar - Februar – März 2010

Internet - Zeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht

 

und angrenzende Gebiete

Rechtsprechung – Fallbesprechungen – Hinweise – Leserforum

_____________________________________________________________________

Impressum:

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D.,

Steinhübel, 25, 66123 Saarbrücken,        Tel. 0681 / 63 89 55 4  /  Fax 03212-5275273

E-Mail: kbrenner@netmedia.de / Internet: www.ra-karlbrenner.de  (mit Suchfunktion)

Für die Richtigkeit der Texte kann keinerlei Haftung übernommen werden. Sie werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.

 

 

 

       

__________________________________________________________________

Inhaltsverzeichnis     >>> zu Infos über Seminar bei der Kommunalakademie Mainz

 

 1.     Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht 2.     Neue Gesetze und Verordnungen. PAGEREF _Toc258334308 \h 5

2.1.     Vier neue Umweltgesetze treten in Kraft – 1.3.2010. PAGEREF _Toc258334309 \h 5

2.2.     Naturschutz im deutschen Recht verankert PAGEREF _Toc258334310 \h 5

2.3.     Hohes Umweltschutzniveau bei Wasserbewirtschaftung. PAGEREF _Toc258334311 \h 5

2.4.     Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung. PAGEREF _Toc258334312 \h 6

2.5.     Einfachere Rechtspraxis durch Aufhebung überflüssiger Regelungen. PAGEREF _Toc258334313 \h 6

2.6.     Berichtigungshinweis: PAGEREF _Toc258334314 \h 6

2.7.     Bundesweites Register für Kfz-Steuersünder – Gesetzesentwurf PAGEREF _Toc258334315 \h 6

3.     Rechtsprechung. PAGEREF _Toc258334316 \h 6

3.1.     Mindesthebesatz von 200 % für Gewerbesteuer verfassungsgemäß. PAGEREF _Toc258334317 \h 7

3.2.     Überprüfung des Wohnsitzes bei ausländischen EU-Fahrerlaubnissen – erlaubt – 185 Tage muss man mindestens im „Führerschein – EU – Land“ gewohnt (nicht nur dort angemeldet sein) haben - BVerwG.. PAGEREF _Toc258334318 \h 8

3.3.     Keine Urnenbeisetzung auf Privatgrundstück erlaubt PAGEREF _Toc258334319 \h 9

3.4.     VG Pirmasens: Bordellverbot fehlerhaft PAGEREF _Toc258334320 \h 9

3.5.     AG München - Radfahrer behalten Vorfahrtsrecht auch bei Benutzung eines Radweges in falscher Richtung. PAGEREF _Toc258334321 \h 10

VG Koblenz - Verpackte Backwaren müssen Gewicht ausweisen. PAGEREF _Toc258334322 \h 10

3.6.     AG München Mieter darf Ablichtungen der Belege einer Nebenkostenabrechnung anfertigen – dieses Recht haben auch Zoll und Bußgeldbehörden nach dem SchwarzArbG und ähnlichen Vorschriften, die den Behörden ein „Einsichtsrecht“ gewähren. PAGEREF _Toc258334323 \h 11

3.7.     FG Berlin-Brandenburg Überprüfung auf Schwarzarbeit muss nicht schriftlich angekündigt werden. PAGEREF _Toc258334324 \h 12

3.8.     Verkehr Festnetz-Mobilteil fällt nicht unters Handyverbot – wer sein „mobiles Teil“ seines Festnetztelefons während der Fahrt benutzt macht sich nicht bußbar, es ist keine Fall des § 23 Ia StVO.. PAGEREF _Toc258334325 \h 13

3.9.     Kosten eines Polizeieinsatzes auf der Landstraße muss der Fahrzeughalter zahlen wenn keine Unfall, sondern (nur) eine Panne des Autos vorliegt PAGEREF _Toc258334326 \h 15

3.10.       Nichtraucherschutzgesetz: In eine Rauchergaststätte darf kein „Pfefferlendchen“ serviert werden. Ein Gastwirt, der diese Rechtslage nicht kennt und sich auch nicht beim Ordnungsamt erkundigt, handelt vorsätzlich (vermeidbarer Verbotsirrtum) PAGEREF _Toc258334327 \h 16

3.11.       Macht der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, dürfen Angaben, die er zuvor bei einer "Vernehmung" durch den Verteidiger gemacht hat, nicht verwertet werden. PAGEREF _Toc258334328 \h 22

3.12.       Erlaubt ist das Überholen auf einer zweispurigen Autobahn auch dann, wenn die wesentlich höherer Geschwindigkeit nur 10 km/h beträgt; StVO § 5 II 2. PAGEREF _Toc258334329 \h 25

3.13.       VG Trier zur Hundesteuerermäßigung für Wachhunde nach Gemeindesatzung. PAGEREF _Toc258334330 \h 28

3.14.       Lebensmittelrecht: Kennzeichnungspflichten bei verpackten Backwaren. PAGEREF _Toc258334331 \h 29

3.15.       Verkehrsrecht: Schwangere Frauen dürfen nicht auf Behinderten -Parkplätzen parken  PAGEREF _Toc258334332 \h 30

3.16.       Verkehrsrecht Streit um Abschleppkosten. PAGEREF _Toc258334333 \h 30

3.17.       Lebensmittelrecht: Bezeichnung eines Perlweins als "Paradiesecco" ist nicht irreführend. PAGEREF _Toc258334334 \h 31

3.18.       OVG Münster: Ende des «Führerscheintourismus» durch „Dritte Führerscheinrichtlinie“. PAGEREF _Toc258334335 \h 32

3.19.       Wirksame Zustellung eines Bußgeldbescheides nur an den Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet. Die Vollmacht muss auf seinen Namen lauten, nicht auf seine Praxisgemeinschaft. PAGEREF _Toc258334336 \h 32

4.     Leserfragen. PAGEREF _Toc258334337 \h 35

4.1.     Leser L.M. aus U. fragt deutsches Fahrverbot – Führerschein noch im Besitz – im Ausland damit fahren?. PAGEREF _Toc258334338 \h 35

4.2.     Leser P.S. aus B. fragt – ist die Verkehrordnungswidrigkeit verjährt, wenn die Tat am 6.9.2009 war, ich aber eine Anhörungsbogen erst am 12.12.09 erhalten habe, mit dem Datum: 8.12.2009. PAGEREF _Toc258334339 \h 35

4.3.     Leser M.L. aus G. fragt Wann verjährt eine Verkehrsowi, wenn es zur Verwechslung von Adressen kommt PAGEREF _Toc258334340 \h 38

4.4.     Leser D.S. aus P. fragt – Schadet ein falsche Zeugenangabe einem erlassenen Bußgeldbescheid?. PAGEREF _Toc258334341 \h 40

4.5.     Leserin D.W. aus T. fragt – wer trägt die RA-Kosten, wenn ein Bußgeldbescheid nach § 47 I OWiG zurückgenommen wird, weil Empfänger nicht der Täter war?. PAGEREF _Toc258334342 \h 41

4.6.     Leserin N.S. aus N. fragt – Behinderter Minderjähriger ist Halter, Fahrzeug rechtswidrig geparkt – wie kann vorgegangen werden – Geldbuße - § 25a StVG?. PAGEREF _Toc258334343 \h 42

4.7.     Leserin M-P. aus P fragt – wer ist bußbar: der Eigentümer oder der Pächter?. PAGEREF _Toc258334344 \h 44

4.8.     Leserin W.B. aus S. fragt: Muß sich eine Hilfspolizeibeamtin beleidigen lassen, ohne dass der Staatsanwalt etwas tut?. PAGEREF _Toc258334345 \h 46

4.9.     Leserin B. aus M. – Kann das BAG Urteil Schein-Betriebsleiter hat keinen Vertrag mit dem Handwerker, weil § 7 HWO umgangen wird. PAGEREF _Toc258334346 \h 49

5.     Nachgelesen. PAGEREF _Toc258334347 \h 53

5.1.     Finanzermittler der Kripo unterstützen im Saarland demnächst die Schwerlast-Kontrolleure auf den saarländischen Straßen - Verfallanordnungen. PAGEREF _Toc258334348 \h 53

5.2.     Handy-Verbot am Steuer ist vielen Fahrern völlig schnurz. PAGEREF _Toc258334349 \h 54

5.3.     Ab Oktober 2010  werden Verkehrsverstöße im Ausland ab einer Höhe von 70 Euro in Deutschland „geahndet“(richtig: vollstreckt) PAGEREF _Toc258334350 \h 54

6.     Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht für Bußgeldsachbearbeiter und Außendienstmitarbeiter in Städten, Gemeinen und Kreisen – aber auch Polizeibeamte – mehr Infos (klicken) PAGEREF _Toc258334351 \h 56

6.1.     Seminarorte. PAGEREF _Toc258334352 \h 57

6.2.     Inhouse-Seminare. PAGEREF _Toc258334353 \h 57

7.     Rezensionen. PAGEREF _Toc258334354 \h 60

Kriminalistisches Denken. PAGEREF _Toc258334355 \h 60

7.1.     Erfolgreich Vernehmen. PAGEREF _Toc258334356 \h 60

7.2.     Verwaltungsverfahrensgesetz: VwVfG.. PAGEREF _Toc258334357 \h 62

7.3.     Das Urteil in Straf- und Bußgeldsachen. PAGEREF _Toc258334358 \h 63

7.4.     Technik der Fallbearbeitung im Wirtschaftsprivatrecht PAGEREF _Toc258334359 \h 64

7.5.     Strafrechtliche Nebengesetze. PAGEREF _Toc258334360 \h 64

7.6.     Straßenverkehrsrecht PAGEREF _Toc258334361 \h 65

7.7.     Computer- und Internetstrafrecht PAGEREF _Toc258334362 \h 67

7.8.     Fallstricke. PAGEREF _Toc258334363 \h 67

7.9.     Der Geschädigte liegt dem Vorgang bei PAGEREF _Toc258334364 \h 68

7.10.       Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: PAGEREF _Toc258334365 \h 69

7.11.       Strafgesetzbuch: StGB. PAGEREF _Toc258334366 \h 70

7.12.       Handelsgesetzbuch: HGB. PAGEREF _Toc258334367 \h 72

7.13.       Straßenverkehrsrecht PAGEREF _Toc258334368 \h 73

7.14.       Ersatzansprüche bei Personenschaden. PAGEREF _Toc258334369 \h 74

7.15.       Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht PAGEREF _Toc258334370 \h 75

7.16.       Fachanwaltskommentar Medizinrecht PAGEREF _Toc258334371 \h 76

7.17.       Das neue Naturschutzrecht PAGEREF _Toc258334372 \h 78

 


 

 

 


 

 

Die saarländische Polizei (unter Einsatz auch von Finanzermittlern der Kripo) und die zentrale Bußgeldstelle im Saarland (in St. Ingbert) haben sich jetzt  entschlossen und wollen nachziehen, künftig bei den schwarzen Schafen des Speditionsgewerbes auch die illegalen Gewinne abzuschöpfen. Nach der Zeitungsmeldung vom 3. März 2010 (siehe unter Rubrik: Nachgelesen) will man im Saarland aber offenbar nur die überladenen LKWs mit dem Rechtsfolgen der Verfallvorschrift § 29a OWiG konfrontieren. Oder wurde vielleicht in der Presseerklärung oder von der Presse selbst vergessen, dass auch die Lenkzeitüberschreitungen, verkehrsunsichere Fahrzeuge, nicht oder schlecht gesicherte Fahrzeuge, insbesondere auch Gefahrenguttransporte, dem gesetzmißachtenden Unternehmer illegale Gewinne bringen. Auch für die seriösen Fuhrunternehmen und Spediteure im In – und Ausland würde die Gewinnabschöpfung nicht nur bei überladenen Fahrzeugen den rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil wettmachen. Und nicht zu vergessen: Das Verbot der Überladung, die Lenkzeitregelungen, die Sicherheit der Gefahrgut – und anderen Transporte sollen Unfällen verhindern helfen, auch für den Jedermann – Autofahrer. Brenner, owiz.

2.     Neue Gesetze und Verordnungen

 

2.1.  Vier neue Umweltgesetze traten in Kraft – 1.3.2010

Zum 01.03.2010 treten vier Umweltgesetze in Kraft: Das «Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege», das «Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts», das «Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt» und das «Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung». Hintergrund ist, dass der Bund aufgrund der Föderalismusreform vom September 2006 das Naturschutz- und Wasserrecht erstmals in eigener Regie umfassend regeln darf, während er hier zuvor nur eine Rahmenkompetenz innehatte.

2.2.  Naturschutz im deutschen Recht verankert

Das «Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege» verankere den Naturschutz im deutschen Recht, ohne die wirtschaftliche Nutzung der Natur und den Erholungswert für den Menschen außer Acht zu lassen, teilt die Bundesregierung am 01.03.2010 mit. Nach dem Gesetz gelte jetzt bundesweit, dass derjenige, der der Natur einen Schaden zufüge, den früheren Zustand soweit wie möglich wiederherstellen müsse.

2.3.  Hohes Umweltschutzniveau bei Wasserbewirtschaftung

Das neue Wasserrecht zum Beispiel für Seen, Flüsse, Küstenmeer und Grundwasser ist laut Bundesregierung transparenter, verständlicher und damit leichter anzuwenden. Die Behörden würden künftig nach einheitlichen Verfahren bei der Zulassung zum Beispiel von Wasserwerken oder Abwasseranlagen vorgehen. Für die Nutzung oberirdischer Gewässer gebe es neue Bestimmungen: Geregelt werde beispielsweise, wie viel Wasser etwa bei einer Staustufe oder bei der Ableitung von Wasser mindestens in zum Beispiel einem Fluss verbleiben müsse. Jede Bewirtschaftung von Wasser müsse ein hohes Umweltschutzniveau gewährleisten. Wasserkraftwerke müssten geeignete Maßnahmen zum Schutz von Fischen ergreifen. Auch mögliche Folgen des Klimawandels seien in der Wasserbewirtschaftung zu berücksichtigen.

2.4.  Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung

Bereits seit August 2009 ist Jugendlichen unter 18 Jahren und Kindern der Besuch von Sonnenstudios verboten. Das Hautkrebs-Risiko ist für diese Altersgruppen zu hoch. Nun treten Bußgeldbestimmungen in Kraft für den Fall, dass dieses Verbot nicht eingehalten wird. Bußgelder in Höhe bis zu fünfzigtausend Euro sind möglich.

2.5.  Einfachere Rechtspraxis durch Aufhebung überflüssiger Regelungen

Durch das Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt werden nach Angaben der Regierung insgesamt zehn überflüssige Gesetze und Verordnungen sowie weitere Einzelverordnungen aufgehoben. Dies solle der Wirtschaft und der Verwaltung die Rechtspraxis erleichtern. Neue Regelungen gebe es zu Umweltverträglichkeitsprüfungen oder im Abfallrecht. Die Länder könnten Abfallströme und Entsorgungswege besser kontrollieren, weil entsprechende Informationen über Entsorgungswege angezeigt werden müssten. Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 1. März 2010.

2.6.  Berichtigungshinweis:

In der letzten owiz – Ausgabe (10/11/12/2009) hat sich in der Rubrik „Neue Gesetze und Verordnungen“ leider ein Fehler eingeschlichen: Das dort und Ziff. 2.3. erwähnte „Dienstleistungsgesetz“ wurde nicht in Deutschland verabschiedet, sondern in Österreich. Ich bitte um Entschuldigung und danke Herrn Hans-Jürgen Schmidt (Ilm-Kreis) für seine Mitteilung.

 

2.7.   Bundesweites Register für Kfz-Steuersünder – Gesetzesentwurf

 

Wer ein Kraftfahrzeug zulassen will, soll künftig bundesweit und nicht mehr nur im jeweiligen Bundesland auf Steuerrückstände überprüft werden. Dies geht aus dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (17/717) hervor. Mit dem Entwurf zieht die Bundesregierung auch die Konsequenz aus der Umwandlung der Kraftfahrzeugsteuer aus einer Länder- in eine Bundessteuer, die zum 1. Juli 2009 vorgenommen wurde. Die bisher bei den Ländern gesammelten Daten zur Kraftfahrzeugsteuer sollen zusammengeführt werden, damit eine bundesweite ”Kraftfahrzeugsteuerrückständeprüfung“ geschaffen werden kann. Die Landesfinanzbehörden verwalten die Kraftfahrzeugsteuer im Wege der Organleihe für den Bund noch bis Mitte 2014.

Außerdem regelt der Gesetzentwurf, dass die befristete Steuerbefreiung für Diesel-Pkw mit der Abgasstufe Euro 6 in Höhe von höchstens 150 Euro pro Fahrzeug erst ab 1. Januar 2011 gelten soll. Die Steuerbefreiung soll bis zum 31. Dezember 2013 gelten. Wie es in dem Entwurf heißt, hatte sich die Europäische Kommission gegen die zunächst beschlossene Steuerbefreiung ab 1. Juli 2009 gewandt und mit einem Vertragsverletzungsverfahren gedroht. Für bereits zugelassene Fahrzeuge soll es eine Vertrauensschutzregelung geben. Quelle: Pressemitteilungen des Deutschen Bundestages vom 17. Februar 2010.

3.     Rechtsprechung

 

 

3.1.  Mindesthebesatz von 200 % für Gewerbesteuer verfassungsgemäß

 

Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 27. Januar 2010 – 2 BvR 2185/04 und 2 BvR 2189/04 –  Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 12/2010 vom 4. März 2010

 

Seit dem 1. Januar 2004 sind Gemeinden nach § 1, § 16 Abs. 4 Satz 2  GewStG verpflichtet, Gewerbesteuern zu einem Mindesthebesatz von 200 %  zu erheben. Zuvor stand es den Gemeinden frei, jeden beliebigen Hebesatz  festzusetzen und durch eine Festsetzung des Hebesatzes auf Null von der  Erhebung der Gewerbesteuer gänzlich abzusehen.

 

Die Beschwerdeführerinnen, zwei Gemeinden in Brandenburg, wenden sich  mit Kommunalverfassungsbeschwerden gegen die Neuregelung. Sie wollen  weiterhin die Möglichkeit haben, wie in der Vergangenheit niedrigere  Hebesätze zu bestimmen oder keine Gewerbesteuer zu erheben. Der Zweite  Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden  zurückgewiesen. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindesthebesatz von 200 %  für die Gewerbesteuer ist verfassungskonform. Die Neuregelung verstößt  nicht gegen die grundgesetzlich gewährleistete kommunale Finanzhoheit  und die von ihr umfasste Hebesatzautonomie. Art. 28 Abs. 2 in Verbindung  mit Art. 106 Abs. 6 GG gewährleisten nicht, dass den Gemeinden das Recht  zur Festsetzung des Hebesatzes der Gewerbesteuer ohne gesetzliche  Einschränkungen eingeräumt wird. Die mit dem gesetzlichen  Mindesthebesatz von 200 % verbundene Beschränkung des Hebesatzrechts  berührt die Finanzautonomie der Gemeinde nicht in ihrem Kernbereich,  weil den Gemeinden ein erheblicher Gestaltungspielraum erhalten bleibt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Die Neuregelung ist durch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach  Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG gedeckt. Sie ist zur  Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen  Interesse erforderlich.

Die Vorschriften verstoßen nicht gegen die im Grundgesetz als  Bestandteil der allgemeinen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2  Satz 1 GG) gewährleistete und konstitutiv durch Art. 106 Abs. 6 Satz 2  und Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG verstärkte kommunale Finanzhoheit.

Art. 28 Abs. 2 Satz 3 und Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG gewährleisten nicht,  dass den Gemeinden das Recht zur Festsetzung des Hebesatzes der  Gewerbesteuer ohne gesetzliche Einschränkungen eingeräumt wird. Die  gemeindliche Hebesatzautonomie verlangt insbesondere keine unentziehbare  Befugnis der Gemeinden, auf die Erhebung der Gewerbesteuer ganz zu  verzichten. Das Grundgesetz fußt weder in seiner ursprünglichen Fassung  noch in seinen späteren Änderungen auf einer einfachgesetzlichen  Tradition uneingeschränkter Gestaltungsfreiheit der Gemeinden bei den  Hebesätzen. Mit der wettbewerblichen Funktion der Gewährleistung eines  Hebesatzrechts können auch gesetzliche Bestimmungen vereinbar sein, die  die Freiheit des Wettbewerbsverhaltens begrenzen, um den Wettbewerb in  gemeinwohlverträglichen Bahnen zu halten. Den Gemeinden ist weder eine  bestimmte Aufkommenshöhe noch die Gewerbesteuer als solche von  Verfassungs wegen garantiert.

Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des gemeindlichen  Hebesatzrechts lässt allerdings keine beliebigen Einschränkungen zu. Der  „Rahmen der Gesetze“, an den Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG das Hebesatzrecht  bindet, darf nicht beliebig eng gezogen werden. Die Finanzhoheit muss  den Gemeinden im Kern erhalten bleiben. Das Hebesatzrecht darf nicht  unverhältnismäßig beschränkt werden.

Diesen Anforderungen wird der gesetzliche Mindesthebesatz von 200 % für  die Gewerbesteuer gerecht. Die Regelung dient dem legitimen Ziel, die  Bildung von „Steueroasen“ zu verhindern und die Streuung von  Gewerbebetrieben über das ganze Land hinweg zu fördern sowie der  Sicherung der verfassungsrechtlich vorgesehenen Gewerbesteuer-Umlage. Da  die Berechnung der Umlage vom Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer abhängt,  kann sich eine Gemeinde durch Festsetzung des Hebesatzes auf Null der  Abführung der Umlage entziehen. Die Festlegung eines Mindesthebesatzes  verhindert, dass Gemeinden einen Anteil an der Einkommensteuer erhalten,  ohne sich an der Gegenfinanzierung durch die Gewerbesteuerumlage zu  beteiligen. Ein Mindesthebesatz von 200 % wahrt auch die Grenzen der  Zumutbarkeit. Das Hebesatzrecht als solches bleibt den Gemeinden weiter  erhalten. Bei dem maßvollen, weit unter dem Durchschnitt liegenden  Mindesthebesatz von 200 % ist es ihnen weiterhin möglich,  Standortnachteile auszugleichen und am interkommunalen Wettbewerb um  Gewerbeansiedlungen teilzunehmen. Ihnen bleibt ein erheblicher  Gestaltungsspielraum erhalten.

3.2.  Überprüfung des Wohnsitzes bei ausländischen EU-Fahrerlaubnissen – erlaubt – 185 Tage muss man mindestens im „Führerschein – EU – Land“ gewohnt (nicht nur dort angemeldet sein) haben - BVerwG

Pressemitteilung Nr. 12/2010 - BVerwG 3 C 15.09; BVerwG 3 C 16.09 vom 25.2.2010

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins das Recht entziehen können, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates von dort herrührende unbestreitbare Informationen ergeben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.

Den Klägern war in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verkehrsverstößen ihre deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Das für die Wiedererteilung erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten legten sie nicht vor. Stattdessen erwarben sie eine Fahrerlaubnis in Polen; in den dort ausgestellten Führerscheinen war jeweils ein Wohnsitz in Polen eingetragen. Nachdem die deutschen Fahrerlaubnisbehörden hiervon Kenntnis erhielten, forderten sie die Kläger auf, zur Beseitigung von fortbestehenden Zweifeln an ihrer Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Als die Kläger dieser Aufforderung nicht nachkamen, wurde ihnen die Befugnis aberkannt, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Hiergegen machten die Kläger insbesondere geltend, dass der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz, wonach die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen sei, schon der Anforderung des Gutachtens, erst Recht aber der nachfolgenden Aberkennungsentscheidung entgegenstehe. In den Vorinstanzen blieben ihre Klagen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidungen maßgeblich darauf gestützt, es sei nach den Angaben der Kläger im Aberkennungsverfahren und den Eintragungen im deutschen Melderegister sicher, dass sie bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz nicht in Polen, sondern in Deutschland gehabt hätten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsentscheidungen aufgehoben und die Sachen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Wie der Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C 445/08, Wierer - entschieden hat, kann die Beschränkung einer EU-Fahrerlaubnis nicht darauf gestützt werden, dass sich aus den Angaben des Betroffenen im Aberkennungsverfahren ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ergibt. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Beschluss aber anerkannt, dass die deutschen Verwaltungsbehörden und Gerichte Informationen beim Ausstellermitgliedstaat einholen können. Hierzu besteht Anlass, wenn es ernstliche Zweifel an dem ausländischen Wohnsitz gibt. Teilt der Ausstellermitgliedstaat selbst mit, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht dort hatte, steht das europäische Gemeinschaftsrecht einer Beschränkung der EU-Fahrerlaubnis nicht entgegen. Da das Berufungsgericht hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat, etwa durch Nachfrage bei polnischen Einwohnermeldebehörden, konnte über die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisbeschränkungen noch nicht abschließend entschieden werden.

BVerwG 3 C.15.09 und 16.09 - Urteile vom 25. Februar 2010

 

3.3.  Keine Urnenbeisetzung auf Privatgrundstück erlaubt

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 4. Februar 2010, Aktenzeichen: 7 A 11390/09.OVG – Pressemitteilung Nr. 9/2010

Der bloße Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden, rechtfertigt auch für die Beisetzung von Urnen keine Ausnahme vom Friedhofszwang. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der 75 Jahre alte Kläger hat bei der beklagten Kreisverwaltung die Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes auf seinem Grundstück beantragt, damit dort seine Urne beigesetzt werden kann. Unter Hinweis auf den in Deutschland bestehenden Friedhofszwang lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Das deutsche Bestattungsrecht lasse eine Ausnahme von der Pflicht, Urnen auf Friedhöfen beizusetzen (sogenannter Friedhofszwang), nur zu, wenn für die Bestattung auf einem Privatgrundstück ein berechtigtes Bedürfnis bestehe und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt würden. Ein solches Bedürfnis ergebe sich nicht aus dem bloßen Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden. Etwas anderes folge nicht aus dem Wandel sittlicher Anschauungen. Denn der Friedhofzwang trage nach wie vor dem Belang Rechnung, die Totenruhe zu respektieren. Deshalb könnten Urnen auch in anderen Bundesländern nicht beliebig auf Privatgrundstücken beigesetzt werden.

3.4.  VG Pirmasens: Bordellverbot fehlerhaft

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 18. Januar 2010 – 3 K 642/09.NW –  Pressemitteilung Nr. 5/10

Das Vorgehen der Stadt Pirmasens gegen ein Wohnungsbordell ist wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 18. Januar 2010 entschieden.

Die Klägerin betrieb von 1996 bis Ende Oktober 2008 in einem angemieteten Wohngebäude in Pirmasens ein Bordell. In der Vergangenheit duldete die Stadt solche Betriebe, obwohl nach der Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstands für den Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz die Ausübung der Prostitution in Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern - also auch in Pirmasens – verboten ist. Als die Klägerin aber den Betrieb in ein von ihr angekauftes Wohngebäude verlagerte, untersagte ihr die Behörde, die Zimmer zur Prostitution zu nutzen. Ein Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos: Es fehle zum einen die erforderliche Baugenehmigung, zum anderen würden neue Bordelle nicht mehr geduldet. Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht erhoben: Ihr Betrieb sei nicht neu, sondern sie sei lediglich umgezogen und genieße daher Bestandsschutz.

 

Das Verwaltungsgericht hat die Nutzungsuntersagung aufgehoben: Die Stadt Pirmasens habe das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen, gegen die nicht genehmigte Nutzung eines Wohngebäudes zu Prostitutionszwecken einschreiten zu können, fehlerhaft ausgeübt. Sie dürfe zwar gegen Neubetriebe einschreiten und zulässigerweise auch bei einem Umzug von einem Neubetrieb ausgehen. Ein solches Vorgehen müsse aber im Interesse einer Gleichbehandlung nach einheitlichen Kriterien erfolgen. Die Stadt müsse zweifelsfrei festlegen, welche Betriebe als Neubetriebe keinen Bestandsschutz erhielten. Daran fehle es im Fall der Klägerin. Es sei unklar geblieben, ob der hierfür maßgebliche Stichtag vor oder nach der Verlagerung des Bordells der Klägerin gesetzt worden und es daher ein Alt- oder Neubetrieb sei.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

3.5.  AG München - Radfahrer behalten Vorfahrtsrecht auch bei Benutzung eines Radweges in falscher Richtung

AG München Urteil vom 5.6.2009 343 C 5058/09

Kollidiert ein rechtsabbiegender Autofahrer mit einem ihm auf einer Vorfahrtstraße entgegenkommenden Radfahrer, der einen Radfahrweg in falscher Richtung befährt, muss der Autofahrer seinen Schaden zu zwei Drittel selbst tragen, wenn er den Radfahrer vorher bemerken konnte. Dies hat das Amtsgericht München mit jetzt mitgeteiltem Urteil vom 05.06.2009 entschieden. Das Gericht begründet diese Quotelung unter anderem damit, dass der Autofahrer das Vorfahrtsrecht des Radfahrers missacht habe. Denn das Verkehrszeichen «Vorfahrt gewähren» räume grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern auf der bevorrechtigten Straße den Vorrang ein. Dazu gehörten auch Radfahrer, die auf der verkehrten Straßenseite fahren (Az.: 343 C 5058/09).

Sachverhalt

Der Kläger wollte mit seinem Pkw Ende August 2008 in München aus einer Vorfahrtstraße rechts abbiegen. Dabei kam ihm auf der Vorfahrtstraße die Beklagte entgegen, die auf dem Radfahrweg in falscher Richtung fuhr. Der Kläger sah die Beklagte zwar, schätzte ihre Entfernung aber falsch ein. Er ließ sein Auto leicht anrollen und blickte nach hinten. Bei der nachfolgenden Kollision wurden die Stoßstange, der Kotflügel und die linke Tür des Pkw verschrammt. Die Reparaturkosten betrugen 2.536 Euro. Diese Kosten macht der Kläger gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Kläger habe ihre Vorfahrt missachtet.

AG: Kläger muss Schaden zu zwei Dritteln selbst tragen

Das AG hat der Klage zu einem Drittel (845 Euro) stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Wie das Gericht ausführt, sei bei einem Verkehrsunfall mit einem Kraftfahrzeug grundsätzlich die von dem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zulasten des Autofahrers anzurechnen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass das Verkehrszeichen «Vorfahrt gewähren» grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern auf der bevorrechtigten Straße Vorrang gewähre, also auch in falscher Richtung fahrenden Radfahrern. Darüber hinaus habe der Kläger die Radfahrerin gesehen. Er hätte sie deshalb im Auge behalten und vor dem Abbiegen noch einmal in ihre Richtung schauen müssen. Dann hätte er bemerkt, dass sie schon näher war, als von ihm erwartet.

Mitverschulden der Beklagten

Auf der anderen Seite rechnet das AG aber auch der Beklagten ein Mitverschulden zu. Diese habe unstreitig den Radweg in der verkehrten Richtung benutzt und dadurch den Unfall mit verursacht. Außerdem hätte auch sie nicht einfach weiterfahren dürfen, als sie den Beklagten abbiegen sah. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte sei daher eine Haftungsquote von einem Drittel für die Beklagte angemessen. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Anmerkung: Die vom AG München vertretene Auffassung wird auch – was das Vorfahrtsrecht angeht – im Bußgeldrecht anzuwenden sein. Brenner, owiz

VG Koblenz - Verpackte Backwaren müssen Gewicht ausweisen

VG Koblenz Urteil vom 21.01.2010 1 K 1036/09.KO

 

Ein Unternehmen muss das Gewicht von Aprikosen-, Kirsch- oder Apfeltaschen, Mini-Berlinern, Butterhörnchen, Plunderhörnchen oder Schokocreme-Croissants auf teilweise durchsichtigen Fertigverpackungen angeben, wenn die Füllmenge mehr als 100 Gramm beträgt. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 21.01.2010 entschieden. Dass beim Kauf loser Gebäckstücke kein Gewicht angegeben werden müsse, rechtfertige sich dadurch, dass der Käufer hier Anzahl und Zusammensetzung der Produkte selbst bestimme, bei Fertigpackungen treffe dies nicht zu (Az.: 1 K 1036/09.KO).

Sachverhalt

Die Klägerin gehört zu einer Unternehmensgruppe, die in Deutschland mehrere hundert Einzelhandelsmärkte betreibt. Bei der Durchführung amtlicher Überwachungs- und Prüfungsmaßnahmen in einem dieser Verbrauchermärkte stellte das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz fest, dass auf Verpackungen von «ofenfrisch» angebotenen Backwaren mit drei beziehungsweise sechs Stück die Anzahl der Gebäckstücke, nicht aber deren Gewicht angegeben war. Nach Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 150 Euro erhob die Klägerin Klage mit dem Ziel, das Gericht möge feststellen, dass sie nicht gegen die Fertigpackungsverordnung verstößt, wenn sie auf den Verpackungen solcher Waren nicht das Gewicht der Füllmenge angibt.

Gewichtsangabe gesetzlich vorgeschrieben

Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen und der Fertigpackungsverordnung müsse das Unternehmen die Gewichtsangabe auf der Verpackung anbringen, so das VG. Die Gebäckstücke, die sich in Verpackungen befänden, seien in Abwesenheit des Käufers abgepackt und die Verpackungen verschlossen worden. Zudem könne die Menge der in den Verpackungen enthaltenen Gebäckstücke ohne Öffnen oder merkliche Änderung der jeweiligen Verpackung nicht verändert werden. In solchen Fällen sei der Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, das Gewicht anzugeben.

Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

Nichts anderes gelte auch für ofenfrisch verpackte Aprikosen-, Kirsch- oder Apfeltaschen, Mini-Berliner, Butterhörnchen, Plunderhörnchen oder Schokocreme-Croissants. Diese Auslegung verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Während beim Kauf loser Gebäckstücke der Käufer Anzahl und Zusammensetzung der Produkte selbst bestimme, werde ihm dies beim Erwerb von Fertigpackungen vom Verkäufer weitgehend vorgegeben. Dieser Umstand rechtfertige eine unterschiedliche Handhabung der betroffenen Backwaren.

Berufsfreiheit gewahrt

Zudem beeinträchtigte die Forderung nach der Gewichtsangabe auch nicht unverhältnismäßig die Berufsfreiheit der Klägerin. Die Angabe des Gewichts auf den Verpackungen diene dem Verbraucherschutz. Hierdurch würden verdeckte Preiserhöhungen durch den Verkauf von Verpackungen mit geringfügig weniger Inhalt zum gleichen Preis verhindert und dem Verbraucher ermöglicht, die Preise der Erzeugnisse zu beurteilen, miteinander zu vergleichen und anhand dieser Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. Quelle: Beck Verlag

3.6.  AG München Mieter darf Ablichtungen der Belege einer Nebenkostenabrechnung anfertigen – dieses Recht haben auch Zoll und Bußgeldbehörden nach dem SchwarzArbG und ähnlichen Vorschriften, die den Behörden ein „Einsichtsrecht“ gewähren

 

Nach § 4 SchwarzArbG hat die zuständige Behörde das Recht, Einsicht in die Unterlagen pp zu nehmen. In Schwarzarbeits - Seminaren des vergangenen Jahres wurden von Teilnehmern häufig die Meinung vertreten, dass der „Begriff“ wörtlich zu nehmen sei und dass Ablichtungen jeder Art unzulässig seien. Diese Auffassung ist unrichtig. Wo der Gesetzgeber „Einsicht“ schreibt, jedenfalls in Vorschriften des Straf –und Ordnungswidrigkeitenrechts und diesen „vorgelagerte“ Rechtsvorschriften, heißt „Einsicht nehmen dürfen“ auch stets Fotokopien oder Fotos machen dürfen. Wie sonst sollen ggf. hunderte von Belegen ausgewertet werden können? Und wie soll ggf. Beweis geführt werden, wenn sich nach Prüfung der „Einsichts-Belegen“ sich ein Straf – oder bußbares Verhalten ableiten lässt und die Originalbelege beispielsweise durch Wasserschaden oder Feuer vernichtet wurden?

Das AG München hat für das Mietrecht dieselbe Auffassung vertreten. Nachfolgend das Urteil.

 

AG München Urteil vom 21.09.2009, Az.: 412 C 34593/08

 

Der Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Nebenkostenabrechnung umfasst auch das Anfertigen von Ablichtungen mit technischen Hilfsmitteln, soweit keine Gefahr besteht, dass die Belege dabei beschädigt werden. Erlaubt sei insbesondere das Abfotografieren oder Einscannen von Belegen, stellt das Amtsgericht München klar (Urteil vom 21.09.2009, Az.: 412 C 34593/08, rechtskräftig).

Sachverhalt

Damit war die Klage einer Mieterin erfolgreich, die laut Mietvertrag neben der Kaltmiete Vorauszahlungen auf die zu erwartenden Betriebskosten, insbesondere Heizung und Warmwasser, zahlen musste. Mit der ihr vom beklagten Vermieter erteilten Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2004 war die Mieterin nicht einverstanden. Sie verabredete deswegen ein Treffen mit dem Vermieter, um die Belege einzusehen. Bei diesem Treffen wollte sie die ihr vorgelegten Belege abfotografieren, was ihr der Vermieter verweigerte.

Erst Anfertigung einer Abschrift ermöglicht umfassende Kontrolle

Zu Unrecht, wie das AG München entschieden hat. Es erteilte der Ansicht des Vermieters, die Mieterin müsse jeweils genau darlegen, warum sie eine Ablichtung von einem Beleg benötige, eine Absage. Der Mieterin könne im Sinne einer effektiven Ausübung des Rechts auf Belegeinsicht nicht verwehrt werden, handschriftliche Notizen und Abschriften anzufertigen. Andernfalls würde die Belegeinsicht auf das reine Betrachten der Belege und damit auf eine reine Förmlichkeit reduziert werden. Die Kontrolle durch den Mieter würde auf das beschränkt werden, was bei erster Betrachtung sofort erkennbar sei, eine eingehende Überprüfung wäre nicht möglich.

Technische Hilfsmittel dürfen verwendet werden

Das Anfertigen von Ablichtungen der Belege mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere durch Abfotografieren, Einscannen oder Kopieren könne nicht anders behandelt werden als das Anfertigen handschriftlicher Notizen oder Abschriften, führt das AG fort. Insofern nutze die Mieterin lediglich die fortschreitenden technischen Möglichkeiten. Es wäre umgekehrt treuwidrig, die Mieterin auf das mühsame und zeitaufwendige Anfertigen handschriftlicher Aufzeichnungen zu verweisen. Quelle: BeckVerlag -BeckRS 2009, 86920.

3.7.  FG Berlin-Brandenburg Überprüfung auf Schwarzarbeit muss nicht schriftlich angekündigt werden


zu FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.11.2009 - 7 K 7024/07

Ein Hauptzollamt darf eine Überprüfung von Beschäftigungsverhältnissen ohne vorherige schriftliche Prüfungsanordnung durchführen. Die Behörde sei auf das Überraschungsmoment angewiesen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.11.2009 (Az.: 7 K 7024/07).

Sachverhalt

Im Streitfall hatte ein Hauptzollamt aufgrund einer anonymen Anzeige bei der Klägerin, einem Gastronomieunternehmen, geprüft, ob die dort Beschäftigten über Arbeitserlaubnisse verfügten. Anhaltspunkte für ein ordnungswidriges Verhalten der Klägerin ergaben sich dabei nicht. Die entsprechende Prüfungsanordnung wurde der Klägerin kurz zuvor mündlich bekannt gegeben. Die Klägerin hielt diese Vorgehensweise für rechtswidrig. Sie war der Auffassung, dass ebenso wie bei steuerlichen Außenprüfungen eine Kontrolle nach dem Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz angemessene Zeit vorher schriftlich anzukündigen sei.

Behörden auf Überraschungseffekt angewiesen

Dieser Auffassung folgten die Richter nicht und wiesen die Klage ab. Sie stellten darauf ab, dass es Zweck einer Kontrolle nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sei, die Einhaltung der sozialversicherungs- und ausländerrechtlichen Bestimmungen zu prüfen. Dieser Zweck würde jedenfalls häufig vereitelt werden, wenn die Kontrolle längere Zeit zuvor angekündigt würde. Es müsse der Behörde möglich sein, unangekündigt und überraschend entsprechende Kontrollen vorzunehmen. Das Gericht maß auch dem Umstand, dass sich der Verdacht des ordnungswidrigen Verhaltens der Klägerin nicht bestätigt habe, keine Bedeutung bei. Das Tätigwerden der Behörde aufgrund einer zwar anonymen, aber jedenfalls nicht erkennbar haltlosen oder schikanösen Anzeige sei weder willkürlich noch unverhältnismäßig gewesen. Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 8. Februar 2010.

3.8.  Verkehr Festnetz-Mobilteil fällt nicht unters Handyverbot – wer sein „mobiles Teil“ seines Festnetztelefons während der Fahrt benutzt macht sich nicht bußbar, es ist keine Fall des § 23 Ia StVO

 

OLG Köln, Beschluss vom 22. 10. 2009 - 82 Ss-OWi 93/09 – NJW 2010, 546

Zum Sachverhalt:

Der Betr. befuhr mit seinem Pkw eine öffentliche Straße. Dabei führte er in seiner Jackentasche ein mobiles Telefon seiner Hausfestnetzanlage T-Com Sinus 702 K mit sich. Dieses Telefon gab zum Zeitpunkt der Tat einen Piepton ab, woraufhin der Betr. es aus seiner Jackentasche nahm, es ansah, an sein Ohr hielt, es noch einmal ansah und wiederum an sein Ohr hielt. Hierbei wurde der Betr. von Polizeibeamten beobachtet, die eine gezielte Handykontrolle durchführten. Der Pkw des Betr. ist mit einer Freisprecheinrichtung für Handys ausgerüstet. Bei der sich anschließenden Kontrolle zeigte der Betr. den Polizeibeamten das mobile Telefon seiner Hausfestnetzanlage. Die Entfernung zwischen dem Tatort und dem Wohnort des Betr. beträgt ca. 3 km. Das AG unterstellte es auf Grund dieser Entfernung für wahr, dass ein Telefonat über den Festnetzanschluss des Betr. nicht geführt werden konnte.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das AG gegen den Betr. wegen „Nichtbeachtung des Telefonverbots” (§§ 23 Ia, 49 StVO) eine Geldbuße von 40 Euro verhängt. Der Einzelrichter des Senats hat die Rechtsbeschwerde des Betr. zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen und die Sache dem Senat zur Entscheidung in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80a III OWiG). Das Rechtsmittel war erfolgreich.

Aus den Gründen:

II. Die Verurteilung des Betr. wegen Verstoßes gegen eine Pflicht des Kraftfahrzeugführers nach § 23 Ia StVO kann keinen Bestand haben. Der Schuldspruch findet in den tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen, die eine abschließende rechtliche Bewertung ermöglichen, keine Grundlage. Denn bei dem von dem Betr. mitgeführten und während der Fahrt aufgenommenen Gerät handelt es sich nicht um ein Mobil- oder Autotelefon im Sinne dieser Bestimmung.

Das Mobiltelefon kann auf der Grundlage der technischen Zusammenhänge als ein tragbares Telefongerät definiert werden, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann (vgl. dazu etwa http://de.w…/). Darunter können demnach neben den umgangssprachlich als „Handy” bezeichneten Geräten für Gespräche im Mobilfunknetz auch Einrichtungen mit mobilen Hör-/Sprechvorrichtungen für Gespräche im Festnetz erfasst werden (vgl. http://de.w…/_[Begriffserklärung]), die über eine Basisstation mit dem Festnetz verbunden sind und nur in einer Entfernung von maximal ca. 200 m von dieser Basisstation eingesetzt werden können.

Eine solche Begriffsbestimmung entspricht allerdings nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch und Sprachverständnis und damit den Vorstellungen der Normadressaten. Danach werden vielmehr Geräte der zuletzt bezeichneten Art – der von den Herstellern und im Handel üblicherweise verwendeten Bezeichnung entsprechend – als „Schnurlostelefon” angesprochen, deren Bedieneinrichtung als „Mobilteil” oder „Handgerät”. Dieser Begrifflichkeit ist ersichtlich auch der Verordnungsgeber gefolgt, als in dem Bestreben, den Gefahren des „Telefonierens am Steuer” zu begegnen, die Bestimmung des § 23 Ia StVO eingeführt worden ist.

Schnurlostelefone sind für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr wegen ihres geringen räumlichen Einsatzbereichs praktisch nicht geeignet. Die Möglichkeit ihrer Verwendung beschränkt sich vielmehr auf Bereiche, in denen herkömmlicherweise Festnetztelefone Verwendung finden. Für eine einschränkende Regelung ihrer Benutzung durch Fahrzeugführer im Straßenverkehr bestand von daher kein Anlass. Sie finden deshalb auch in der Begründung zur 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BT-Dr 599/00 S. 14, 18ff.) an keiner Stelle Erwähnung. Dort zeigt sich vielmehr, dass der Verordnungsgeber allein die gemeinhin „Handy” genannten Geräte für den Mobilfunkverkehr ins Auge gefasst hatte und deren Gebrauch während des Fahrens auf öffentlichen Straßen nur noch eingeschränkt zulassen wollte, dass Mobilteile von Festnetzanschlüssen hingegen nicht von seinem Regelungswillen umfasst waren. So heißt es dort (S. 19) zur Beschreibung des Regelungsbedarfs:

„1996 gab es in Deutschland rund 5,5 Mio. Mobiltelefone, heute dürften es über 20 Mio. sein und es ist davon auszugehen, dass die Zahl in den nächsten Jahren weiter dynamisch ansteigen wird. Zudem ist die Benutzung des Telefons am Steuer nicht mehr – wie noch für 1996 festgestellt – nur bei erfahrenen Fahrzeugführern mit hohen Jahresfahrleistungen und gut ausgestatteten, relativ neuen Fahrzeugen verbreitet, sondern gehört mittlerweile zum alltäglichen Verhalten im Verkehrsgeschehen. Es wäre zwar eine grobe Vereinfachung, würde man entsprechend der Zunahme der Handy-Besitzer eine parallele Entwicklung bei den auf die Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer zurückzuführenden Zahlen der Verletzten und tödlich Verunglückten annehmen. Doch dürfte der Telefonbenutzung am Steuer heute eine wesentlich höhere Relevanz für die Verkehrssicherheit zuzumessen sein als noch 1996.”

Die Zahlen beziehen sich auf die im Mobilfunkverkehr verwendbaren, an einer Stelle auch als solche angesprochenen „Handys”.

Eine über den Regelungswillen des Verordnungsgebers hinausgehende Einbeziehung von Schnurlostelefonen in den Anwendungsbereich des § 23 Ia StVO unter dem Gesichtspunkt des Normzwecks kommt nicht in Betracht.

Zum einen sollte mit der Bestimmung den Gefahren aus der „vom Inhalt eines längeren Telefongesprächs ausgehenden mentalen Überlastung und Ablenkung von der eigentlichen Fahraufgabe” begegnet werden; längere Telefongespräche während der Fahrt sind über einen Festnetzanschluss aber nicht möglich.Auch die besonders von der Fahraufgabe ablenkenden weiteren Bedienvorgänge wie z.B. der Wählvorgang” können bei mitgeführten Mobilteilen nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil sie wegen der allseits bekannten Sinnlosigkeit des Vorgangs schon kurz nach Fahrtantritt in der Praxis nicht in einem nennenswerten Umfang vorkommen. Der in vorliegender Sache tatrichterlich festgestellte Vorgang ist derart ungewöhnlich, dass insoweit ein Regelungsbedarf nicht angenommen werden kann.

Zum anderen hat der Verordnungsgeber gerade davon abgesehen, durch ein weitgefasstes oder allgemeines Verbot der Handhabung technischer Geräte während des Fahrens den Gefahren der Ablenkung und mentalen Überforderung zu begegnen. Daher kommt es nicht darauf an, ob mit der Aufnahme und Handhabung eines im Tatbestand nicht erwähnten anderen Geräts – selbst einer Freisprecheinrichtung (OLG Bamberg, NJW 2008, 599 = NStZ-RR 2008, 290 = VerkMitt 2008, 11 [Nr. 12] = ZfS 2008, 52) – in gleicher Weise eine vom Schutzzweck an sich umfasste Gefahrerhöhung auf Grund eingeschränkter Reaktionsfähigkeit des (abgelenkten) Fahrzeugführers einhergeht. Es geht auch nicht darum, einen im Wege der technischen Weiterentwicklung nachträglich entstandenen Sachverhalt, der dem vom Verordnungsgeber bedachten Sachverhalt vergleichbar ist, mit Blick auf den Normzweck dem Verbotstatbestand zuzurechnen und als von ihm mitumfasst zu bewerten. Geräte der hier fraglichen Art waren bei Einführung des § 23 Ia StVO allgemein bekannt und gebräuchlich. Gleichwohl hat der Verordnungsgeber nicht das Telefonieren am Steuer oder das Aufnehmen eines Telefongeräts generell untersagt, sondern nur die Benutzung von Mobiltelefonen, worunter er ersichtlich „Handys” verstanden hat.

Das Verhalten des Betr. ist somit nicht nach § 49 I Nr. 22 StVO mit Geldbuße bedroht. Da es auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als Ordnungswidrigkeit zu ahnden ist, war der Betr. freizusprechen.

 

3.9.  Kosten eines Polizeieinsatzes auf der Landstraße muss der Fahrzeughalter zahlen wenn keine Unfall, sondern (nur) eine Panne des Autos vorliegt

 

Sichern Polizeibeamte zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit eine Pannenstelle ab, ist der Fahrzeugeigentümer zur Tragung der durch den Einsatz verursachten Personalkosten der Polizei verpflichtet. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 19. Januar 2010 entschieden.

Der LKW einer im Saarland ansässigen Firma war im Juli 2009 auf der B 51 („Bitburger”) in Fahrtrichtung Luxemburg kurz vor Einsetzen des morgendlichen Berufsverkehrs unmittelbar hinter einer scharfen Kurve aufgrund eines Defekts liegengeblieben. Zum Zeitpunkt des Eintreffens der ersten Polizeistreife hatte sich der Verkehr hinter dem Fahrzeug bereits bis zur Kaiser-Wilhelm-Brücke angestaut; ein gefahrloses Umfahren war infolge der einspurigen Verkehrsführung nicht möglich. Aus diesem Grunde wurde die B 51 ab der Kaiser-Wilhelm-Brücke in Fahrtrichtung Luxemburg bis zur Behebung des technischen Defekts für etwa 90 Minuten gesperrt. Das beklagte Land Rheinland-Pfalz stellte daraufhin den Stundensatz für vier eingesetzte Polizeibeamte in Höhe von insgesamt 256 € in Rechnung.

Hiergegen wandte sich die klagende Firma mit der Begründung, der Polizeieinsatz sei nicht erforderlich gewesen, weil sich der Fahrzeugführer am Fahrzeug befunden und ein Warndreieck aufgestellt habe. Damit sei die Pannenstelle ausreichend abgesichert gewesen. Ausserdem dürften Kosten, die – wie die Personalkosten – bereits aus allgemeinen Steuermitteln aufgebracht würden, nicht geltend gemacht werden. Zudem erfolge eine Ungleichbehandlung gegenüber Haltern von Unfallfahrzeugen, denen Kosten für die Absicherung der Unfallstelle nicht in Rechnung gestellt würden.

Dieser Argumentation traten die Richter der 1. Kammer entgegen. Der liegengebliebene LKW habe aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dargestellt, der nur durch die erfolgte Verkehrsregelung wirkungsvoll habe begegnet werden können. Das Aufstellen eines Warndreiecks sei nicht ausreichend gewesen. Werde die Polizei mit eigenem Personal und Sachmitteln tätig, könnten die insoweit entstandenen Kosten nach dem geltenden Gebührenrecht auf den Verursacher abgewälzt werden, wenn diesem die Amtshandlung individuell zuzurechnen sei. In dieser individuellen Zurechenbarkeit liege die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern zu Lasten des Verursachers über Sonderlasten finanziert werde. Auch der Gleichheitssatz werde nicht verletzt. Im Gegensatz zur Absicherung einer Pannenstelle aus präventiven Gründen stehe bei Verkehrsunfällen die Durchführung von repressiven Massnahmen zur Beweissicherung im Vordergrund der polizeilichen Arbeit vor Ort, so dass eine unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung gerechtfertigt sei.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 19. Januar 2010 – 1 K 621/09.TR - Pressemitteilung Nr. 4/2010

 

 

3.10.                  Nichtraucherschutzgesetz: In eine Rauchergaststätte darf kein „Pfefferlendchen“ serviert werden. Ein Gastwirt, der diese Rechtslage nicht kennt und sich auch nicht beim Ordnungsamt erkundigt, handelt vorsätzlich (vermeidbarer Verbotsirrtum)

OLG Koblenz Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 Ss Bs 120/09

 

Leitsätze

  1. Ein Gastwirt, der in einer Rauchergaststätte eine vollständige Mahlzeit (hier: Pfefferlendchen) anbietet, verstößt gegen das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz.
  2. Die fehlende Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, ist für die Betroffene vermeidbar gewesen und lässt daher die Vorwerfbarkeit des ordnungswidrigen Handelns nicht entfallen (vermeidbarer Verbotsirrtum, § 11 II OWiG). Zwar haben zur Tatzeit noch keine Gerichtsentscheidungen zur Frage eines zulässigen Speisenangebots in Rauchergaststätten vorgelegen, an denen sich die Betroffene hätte orientieren können. Bei zweifelhafter Rechtslage ist aber zu erwarten gewesen, dass sie sich im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Betätigung zumindest bei der zuständigen Fachbehörde Auskunft über die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens einholt (Leitsätze owiz)

Entscheidung

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 4. August 2009 aufgehoben.

Gegen die Betroffene wird wegen Nichteinhaltens der Bestimmungen über rauchfreie Gaststätten eine Geldbuße von 200 Euro festgesetzt.

Ihre weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Sie trägt die Kosten ihres Rechtsmittels, jedoch wird die Gerichtsgebühr um ein Viertel ermäßigt. In diesem Umfang hat die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 10 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Nichtraucherschutzgesetz Rheinland Pfalz.

 Gründe:

I.

Das Amtsgericht verhängte gegen die Betroffene wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das bezeichnete Nichtraucherschutzgesetz (NRSG) eine Geldbuße von 350 €.

 1. Nach den Feststellungen des Urteils betreibt die Betroffene in … die Gaststätte „…“. Dabei handelt es sich um eine Schankwirtschaft, in der auch Speisen gereicht werden. Das Angebot ist in einer Speisenkarte enthalten, die – jedenfalls in der Zeit vom 11. Februar bis 6. April 2009 – unter anderem als Spezialität des Hauses „Pfefferlendchen“ zum Preis von 11,90 € zur Auswahl stellte. Dieses Gericht besteht aus drei kleinen Schweinemedaillons in Pfeffersoße, Kroketten und Prinzessbohnen.

Die Betroffene hat das Lokal, in dem sie das Rauchen erlaubt hat, zwar als „Rauchergaststätte“ gekennzeichnet, einen Hinweis auf ein Betretungsverbot für Personen unter achtzehn Jahren jedoch erst nach dem 17. März 2009 angebracht.

Sowohl in dem zunächst fehlenden Hinweis als auch dem Angebot der „Pfefferlendchen“ im genannten Tatzeitraum sieht der Bußgeldrichter einen vorsätzlichen, als Ordnungswidrigkeit zu ahndenden Verstoß gegen §§ 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 NRSG.    

2. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen. Mit der Sachrüge greift sie das Urteil in vollem Umfang an und beantragt Freispruch, soweit sie wegen des Speisenangebots verurteilt worden ist.

Sie ist der Auffassung, der gesetzliche Bußgeldtatbestand werde dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht, da für einen Gaststättenbetreiber nicht hinreichend erkennbar sei, welche Speisen er in einer Rauchergaststätte anbieten dürfe. Das Angebot von Schweinelendchen sei ihrer Auffassung nach mit dem Betreiben einer Rauchergaststätte vereinbar.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt ebenfalls Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils. Sie erkennt in den Urteilsgründen Darstellungsmängel, weil darin die Einlassung der Betroffenen nicht mitgeteilt werde und nicht ersichtlich sei, worauf sich die Annahme vorsätzlichen Handelns stütze.

                                                           II.

Das in zulässiger Weise eingelegte Rechtsmittel hat Erfolg, soweit der Schuldspruch sich auf den unterbliebenen Hinweis auf ein Betretungsverbot für Personen unter achtzehn Jahren bezieht (vgl. dazu nachfolgend Nr. 2.). Da dieser Teil der Tat mit dem zu Recht angenommenen unerlaubten Betreiben einer Rauchergaststätte (vgl. dazu nachfolgend Nr. 3.) in Tateinheit steht, erfolgt insoweit kein Teilfreispruch, sondern lediglich eine Herabsetzung der Geldbuße (vgl. dazu nachfolgend Nr. 4.). Im Übrigen ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei.

 1. Die an die Tatfeststellungen und Beweiswürdigung zu stellenden Darlegungsanforderungen sind hinreichend erfüllt.

In Bußgeldsachen kann sich der Aufwand für die Begründung des Urteils auf das rechtsstaatlich unverzichtbare Maß beschränken. Übertriebene Anforderungen sind nicht zu stellen (vgl. nur Göhler, OWiG, § 71 Rdn. 42 m.w.N.). Eine ausdrückliche Darstellung ist entbehrlich, wenn sich die Grundlagen des Urteilsspruchs mit einer für die Nachprüfung der Rechtsanwendung ausreichenden Sicherheit aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lassen.

 Vorsatz wegen vermeidbaren Verbotsirrtums

Das ist hier der Fall. Aus den Urteilsfeststellungen zum objektiven Tatgeschehen ergeben sich auch die Grundlagen vorsätzlichen Handelns. Dass die Betroffene ihre Gaststätte im Tatzeitraum bewusst und gewollt als Raucherlokal betrieben hat, steht schon aufgrund des äußeren Tatgeschehens außer Zweifel. Indem der Bußgeldrichter des Weiteren zur Vorstellung der Betroffenen von der Vereinbarkeit des Speisenangebots mit dem Betreiben einer Rauchergaststätte ausführt, dass sie sich darüber bei der Stadtverwaltung oder einer sonstigen Stelle hätte informieren können, gibt er zugleich seine Bewertung einer Fehleinschätzung als vermeidbaren Verbotsirrtum zu erkennen, der den Vorsatz des Täters nicht berührt (§ 11 Abs. 2 OWiG).

Die Urteilsausführungen lassen erkennen, dass gerade im Speisenangebot die Streitfrage der Verhandlung lag, woraus sich auch ohne ausdrückliche Darlegung auf die Einlassung der Betroffenen schließen lässt. Es wird deutlich, dass sie nicht das Betreiben ihrer Gaststätte als Raucherlokal in Abrede gestellt, sondern die Vereinbarkeit von Speisenangebot und Raucherlaubnis geltend gemacht hat.

2. Der Vorwurf, durch Unterlassen eines Hinweises auf ein Betretungsverbot für Personen unter achtzehn Jahren gegen Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes verstoßen zu haben, muss aus Rechtsgründen entfallen.

 Das Betretungsverbot und die Pflicht des Betreibers, es im Eingangsbereich der Gaststätte kenntlich zu machen, ergab sich zur Zeit der Tat aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 30. September 2008 (AS RP-SL 36, 323). Dieser hatte § 7 Abs. 1 Satz 1 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007 für unvereinbar mit Art. 58 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 der Landesverfassung erklärt, die Anwendbarkeit der Vorschrift jedoch aufrechterhalten und bis zu einer gesetzlichen Neufassung eine Zwischenregelung eingeführt. Darin trug er dem Regelungsziel des Landesgesetzgebers, insbesondere Kinder und Jugendliche vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen, dadurch Rechnung, dass er dem Gastwirt Ausnahmen vom Rauchverbot nur gestattete, wenn er Personen mit nicht vollendetem achtzehnten Lebensjahr den Zutritt zu der Rauchergaststätte verwehrt.

Dieses Betretungsverbot ist jedoch in die Neuregelung des § 7 NRSG durch das Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 26. Mai 2009 (GVBl. Seite 205) nicht übernommen worden. Damit ist auch die Pflicht zur Kenntlichmachung entfallen. Diese nach Beendigung der Tat eingetretene, für die Betroffene gegenüber dem Tatzeitrecht günstigere Regelung ist nach dem Meistbegünstigungsprinzip gem. § 4 Abs. 3 OWiG rückwirkend anzuwenden, so dass der unterbliebene Hinweis auf ein Betretungsverbot für Personen unter achtzehn Jahren nicht mehr geahndet werden kann.

 3. Der berechtigte Schuldvorwurf, durch Betreiben einer Rauchergaststätte im genannten Tatzeitraum gegen die Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes verstoßen zu haben, ergibt sich aus den - in alter und neuer Gesetzesfassung gleichlautenden - §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 NRSG.

a) Gaststätten sind grundsätzlich rauchfrei (§ 7 Abs. 1 S. 1 NRSG). Für die Umsetzung und Einhaltung dieser Bestimmung hat der Gaststättenbetreiber zu sorgen (§ 10 Abs. 1 S. 1 NSRG). Dieser Verantwortung ist die Betroffene nicht nachgekommen, da sie ihre Einrichtung als Rauchergaststätte geführt hat.

Ein Ausnahmetatbestand, der es ihr gestattet hätte, das Rauchen zu erlauben, stand ihr nicht zur Seite. Von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 7 Abs. 2 und 3 NRSG a.F., bzw. § 7 Abs. 3, 4 und 5 NRSG n.F. abgesehen, bestand eine Raucherlaubnis für den Betreiber einer Gaststätte mit nur einem Gastraum mit einer Grundfläche von weniger als 75 m², wenn die Einrichtung entsprechend gekennzeichnet war und den Gästen lediglich einfach zubereitete Speisen als untergeordnete Nebenleistung angeboten wurden. Diese Voraussetzungen, die sich zur Tatzeit aus der bereits genannten Zwischenregelung im Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 30. September 2008 ergaben, sind in die gesetzliche Neufassung des § 7 NRSG ohne Einschränkungen übernommen worden (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 NRSG), so dass die jetzt gültige Gesetzesvorschrift die Betroffene gegenüber dem Tatzeitrecht nicht begünstigt.

Diese Ausnahmevoraussetzungen hat die Betroffene nicht erfüllt. Aus den Urteilsgründen ist zu schließen, dass die von ihr betriebene Gaststätte zwar den räumlichen Vorgaben entsprach, jedoch gingen die von ihr zum Verzehr ausgegebenen „Pfefferlendchen“ über den für ein Speisenangebot in Rauchergaststätten gestatteten Leistungsumfang hinaus. Dieser lehnt sich an die Regelung des für Straußwirtschaften geltenden § 12 Abs. 1 der Gaststättenverordnung und die dazu entstandene Verwaltungspraxis an. Danach ist es, übertragen auf den Betrieb von Ein-Raum-Schankwirtschaften, in Rauchergaststätten nur gestattet, als untergeordnete Nebenleistung kleinere Speisen anzubieten, die für diesen Bereich der Gastronomie typisch sind (VGH Rhld.-Pf. a.a.O. Seite 344). Mit dieser Einschränkung erfolgt eine Abgrenzung zu Speiselokalen, um zum einen dem Grundanliegen des Gesetzes Rechnung zu tragen, gerade Nichtrauchern den ungehinderten Besuch von Speisegaststätten zu ermöglichen, zum anderen diese (rauchfreie) Gastronomie vor Wettbewerbsnachteilen gegenüber den als Rauchergaststätten betriebenen Schankwirtschaften zu schützen (vgl. VGH Rhld.-Pf. a.a.O.) 

Die „Pfefferlendchen“ sind nicht mehr unter diesen eingeschränkten Leistungsumfang zu fassen. Sie stellen eine vollständige Mahlzeit dar, bestehend aus einer Fleischportion mit Soße und zweierlei Beilagen in Form einer bestimmten Kartoffelzubereitung und Gemüse. Ein solches Gericht wird gewöhnlich als mittägliche oder abendliche Hauptmahlzeit eingenommen. Es dient der Sättigung des Konsumenten und nicht der Förderung eines Getränkegenusses. Werden Getränke im Zusammenhang mit dem Verzehr eingenommen, dienen sie der Essensbegleitung und werden passend zum Geschmack der Speisen ausgewählt. Nicht das Essen, sondern das Getränk ist in diesem Fall die Nebenleistung, so dass die Leistungen in einem für Speisegaststätten, nicht für Schankwirtschaften typischen Verhältnis zueinander stehen.

 In diesem Fall verbleibt es daher bei dem Grundsatz nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NRSG: Die Betroffene hätte mit ihrem Speisenangebot das Lokal als rauchfreie Gaststätte betreiben müssen. Eine Raucherlaubnis war nicht statthaft. Das Nichteinhalten der Bestimmung stellt -  sowohl nach der zur Tatzeit gültig gewesenen Gesetzeslage als auch nach der Neufassung des Nichtraucherschutzgesetzes - eine Ordnungswidrigkeit gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NRSG dar.

b) Das einfachrechtlich in § 3 OWiG und verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 2 GG normierte Bestimmtheitsgebot, das den Gesetzgeber auch in Bußgeldsachen zu einer genauen Umschreibung der Voraussetzungen einer ordnungswidrigkeitsrechtlichen Ahndung verpflichtet (vgl. dazu nur Göhler, OWiG, § 3 Rdn. 1 m.w.N.), ist durch die hier einschlägige Bußgeldbestimmung des Nichtraucherschutzgesetzes gewahrt.

Der Betreiber einer Gaststätte als Normadressat kann dem Gesetzeswortlaut klar und eindeutig entnehmen, dass seine Einrichtung grundsätzlich rauchfrei zu sein hat, er für die Umsetzung und Einhaltung des Rauchverbots verantwortlich ist und ein vorsätzliches oder fahrlässiges Zuwiderhandeln eine Geldbuße in bestimmter Höhe nach sich ziehen kann. Tragweite und Anwendungsbereich des Ordnungswidrigkeitentatbestands stehen damit außer Zweifel.

Die von der Beschwerdeführerin als zu ungenau beanstandete Regelung des in Rauchergaststätten zulässigen Speisenangebots unterliegt diesen Bestimmtheitsanforderungen nicht. Denn sie ist Bestandteil eines Tatbestands, der eine Ausnahme vom Rauchverbot gestattet und sich damit zugunsten des Gaststättenbetreibers auswirkt. Bei Erfüllung seiner Voraussetzungen ist die Ahndung einer Raucherlaubnis als Ordnungswidrigkeit ausgeschlossen. Ein solcher Ausschließungsgrund ist, ungeachtet seiner genauen dogmatischen Einordnung, nicht am Bestimmtheitsgebot zu messen (BVerfGE 73, 206,238/239). Gründe dieser Art hängen nicht selten von den Umständen des Einzelfalls ab und entziehen sich daher einer im Voraus bestimmbaren normativen Umschreibung. Es reicht aus, wenn sich der Gesetzgeber, wie vorliegend, mit sprachlich verständlichen, wertungsabhängigen Begriffen begnügt und deren Anwendung im Einzelfall dem Richter überlässt (BVerfG a.a.O.; Dannecker in Leipziger Kommentar, StGB, § 1 Rdn. 222).

  Vermeidbarer Verbotsirrtum

c) Die Fehlvorstellung der Betroffenen über die Vereinbarkeit ihres Speisenangebots mit einer Raucherlaubnis steht der Annahme vorsätzlichen Handelns nicht entgegen. Sie befand sich weder in einem Irrtum über die Merkmale des Ordnungswidrigkeitentatbestands selbst, noch über die tatsächlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung. Auch ohne ausdrückliche Feststellung dazu kann aufgrund des im Urteil festgestellten Sachverhalts nicht zweifelhaft sein, dass sie ihr Speisenangebot nach Art und Umfang kannte. Die Annahme, es sei unter die Erlaubnisnorm zu fassen, führt lediglich zu einer unrichtigen Vorstellung über deren Reichweite und damit zu einem (indirekten) Verbotsirrtum (Vogel in Leipziger Kommentar § 17 Rdn. 32; Göhler a.a.O. § 11 Rdn. 16), der Vorsatz nicht ausschließt (§ 11 Abs. 2 OWiG).

Die fehlende Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, ist für die Betroffene vermeidbar gewesen und lässt daher die Vorwerfbarkeit des ordnungswidrigen Handelns nicht entfallen. Zwar haben zur Tatzeit noch keine Gerichtsentscheidungen zur Frage eines zulässigen Speisenangebots in Rauchergaststätten vorgelegen, an denen sich die Betroffene hätte orientieren können. Bei zweifelhafter Rechtslage ist aber zu erwarten gewesen, dass sie sich im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Betätigung zumindest bei der zuständigen Fachbehörde Auskunft über die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens einholt (vgl. Göhler a.a.O. § 11 Rdn. 27a m.w.N.). Abgesehen davon hätte die Betroffene unter Beachtung der ihr als Gaststättenbetreiberin zumutbaren Sorgfalt auch selbst erkennen können, dass die angebotenen „Pfefferlendchen“ keine untergeordnete Nebenleistung zum Getränkeausschank mehr darstellten.

 4. Die gegen die Betroffene zu verhängende Geldbuße kann der Senat auf Grundlage der Urteilsfeststellungen in eigener Sachentscheidungskompetenz (§ 79 Abs. 6 OWiG) festsetzen.

Die von der Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes nicht betroffene Bestimmung des § 11 Abs. 2 Alt. 2 NRSG droht für die von der Betroffenen begangene Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NRSG eine Geldbuße von fünf bis zu eintausend Euro an.

 Innerhalb dieses Rahmens ist der Betroffenen zu Gute zu halten, dass sie sich über die Reichweite der vom Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 30. September 2008 eingeführten Ausnahme vom Nichtraucherschutz in Gaststätten irrte und im Tatzeitraum (11. Februar bis 6. April 2009) zur Umsetzung der Regelung eines zulässigen Speisenangebots in Ein-Raum-Rauchergaststätten noch keine Rechtsprechung oder gefestigte Verwaltungspraxis existierte, an der sie sich hätte orientieren können. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist zu ihren Gunsten weiter davon auszugehen, dass sie durch ihr Speisenangebot weder Nichtraucher zum Besuch ihrer Gaststätte veranlasst, noch der Speisegastronomie (Raucher-) Kunden abgeworben hat. Bußgelderhöhend muss sich aber die Dauer der Zuwiderhandlung von ca. zwei Monaten auswirken. 

Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte hält der Senat eine Geldbuße von 200 Euro für angemessen. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Betrag die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betroffenen, die aus dem Betrieb der Gaststätte regelmäßige Einkünfte erzielt, übersteigen könnte (§ 17 Abs. 3 S. 2 OWiG), ergeben sich aus den Urteilsfeststellungen nicht (zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Festsetzung geringer Geldbußen vgl. Göhler a.a.O. § 17 Rdn. 24; OLG Koblenz, Beschlüsse 1 Ss 283/02 vom 20.1.2003 und 2 Ss 10/00 vom 26.1.2000).

 III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 StPO.

Quelle: http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FB5AD7F9-9994-42BA-88C1-FCA99236C03A}

 

3.11.                  Macht der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, dürfen Angaben, die er zuvor bei einer "Vernehmung" durch den Verteidiger gemacht hat, nicht verwertet werden.  

BGH 4 StR 616/99 - Urteil v. 10. Februar 2000 (LG Dortmund) - BGHSt 46, 1; NJW 2000, 1277; NStZ 2001, 49; StV 2003, 602

Stichworte: Zeugnisverweigerungsrecht; Verweigerung in der Hauptverhandlung; "Vernehmung" durch den Verteidiger; Verwertungsverbot; Aufklärungspflicht; keine Einwilligung in die Vernehmung des Verteidigers.

§ 52 StPO; § 252 StPO; § 244 Abs. 2 StPO

Leitsätze

1. Macht der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, dürfen Angaben, die er zuvor bei einer "Vernehmung" durch den Verteidiger gemacht hat, nicht verwertet werden. (BGHSt)

2. Eine Verwertung der in einer solchen Situation gemachten Angaben ist auch dann unzulässig, wenn der Zeuge nach Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechtes in eine Vernehmung des betreffenden Verteidigers in der Hauptverhandlung einwilligt. (Abgrenzung zu BGHSt 45, 203 = 4 StR 189/99)

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf nur die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), mit der die Revision geltend macht, das Landgericht hätte, da die Verlobte des Angeklagten, S., in der Hauptverhandlung gemäß § 52 StPO das Zeugnis verweigert hatte, deren "ausführliche Einlassung" in das Verfahren einführen müssen, die sie in der Kanzlei des Verteidigers des Angeklagten gegenüber dem Verteidiger und dessen Ehefrau abgegeben habe ("Protokoll vom 04.06.1999 in Sachen B.").

1. Dieser Verfahrensrüge liegt folgendes zugrunde:

a) Nach den Feststellungen fand der Angeklagte an dem Plan seiner damals 17 Jahre alten Verlobten S., eine Spielhalle zu überfallen, zwar Gefallen, wollte den Überfall "aber nicht persönlich ausführen, weil er unter Bewährung stand." Am 12. April 1999 gelang es dem Angeklagten und S., deren 15 Jahre alten Halbbruder Sch. und dessen 14 Jahre alten Freund W. für ihr Vorhaben zu gewinnen. Nachdem sie festgestellt hatten, daß sich in der "Spielstation" nur die Kassiererin aufhielt, entfernten sich der Angeklagte und S. und gingen zu dem Keller, in dem sie sich mit Sch. und W. zur Aufteilung der Beute treffen wollten. Sch. und W. stürmten - wie zuvor abgesprochen - maskiert und mit gezückten Messern in die Spielhalle und zwangen die Kassiererin, ihnen das vorhandene Bargeld (1.666 DM) zu übergeben.

b) Am 25. Mai 1999 wurde gegen den Angeklagten, S., Sch. und W. Anklage zum Amtsgericht - Jugendschöffengericht - erhoben. Nach dem Vorbringen der Revision suchte S., die am 5. und 6. Mai 1999 polizeilich als Beschuldigte vernommen worden war, am 4. Juni 1999 den Verteidiger des Angeklagten auf, der über deren den Angeklagten entlastenden Angaben eine Niederschrift fertigte. In dem Haftprüfungstermin am 7. Juni 1999, zu dem der Angeklagte aus der Untersuchungshaft vorgeführt worden war, wurde eine - nicht beglaubigte - Abschrift des "Protokolls vom 04.06. 1999 in Sachen B" als Anlage zu dem Terminsprotokoll genommen (Bd. I Bl. 213 ff. d.A.). Der Eingang dieses Schriftstücks lautet:

"Auf eigene Veranlassung erscheint heute in der o.g. Sache die Mitbeschuldigte, Frau S., in meiner Kanzlei. Bei der Unterredung waren zugegen der Unterzeichner, Frau Ass. Br. sowie die Mitbeschuldigte S.

Die Beschuldigte S. wurde eingehend darüber belehrt, daß sie als Beschuldigte in einem Strafverfahren keine Aussage machen müsse. Sie wurde auch darauf hingewiesen, daß sie sich, sobald sie Aussagen macht, die darauf hinzielen, den Beschuldigten B. wahrheitswidrig zu entlasten, der Gefahr einer versuchten Strafvereitelung aussetzt.

Dies vorausgeschickt erklärte die Beschuldigte, sie möchte hier gegenüber dem Unterzeichner als Verteidiger von Herrn B. die folgenden Angaben machen:" ...

S., Sch. und W. wurden vom Jugendschöffengericht aufgrund der Hauptverhandlung am 9. Juli 1999 jeweils zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe verurteilt. Das Verfahren gegen den Angeklagten wurde abgetrennt und die Sache gemäß § 270 StPO an das Landgericht verwiesen.

In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, er habe "von dem Tatplan nur am Rande etwas mitbekommen, habe sich aber dagegen ausgesprochen und sich an der Tat selbst nicht beteiligt." Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Beteiligung des Angeklagten an dem Überfall auf die Bekundungen von Sch. und W. gestützt.

c) Die Revision macht geltend, das Verwertungsverbot nach § 252 StPO (Geändert. Bearbeiter) erstrecke sich nur auf die Aussagen von S. bei den polizeilichen Vernehmungen und in der Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht, nicht aber auf deren den Angeklagten entlastenden Angaben, die sie am 4. Juni 1999 gegenüber dem Verteidiger des Angeklagten und damit "bei einer anderen Gelegenheit als bei einer früheren Vernehmung" gemacht habe. Dem Landgericht habe sich deshalb "die Verwendung dieses Beweismittels" aufdrängen müssen.

2. Die (noch zulässig erhobene) Verfahrensrüge dringt nicht durch.

Das Landgericht hat zu Recht davon abgesehen, die von dem Verteidiger des Angeklagten in dem "Protokoll" vom 4. Juni 1999 niedergelegte Aussage von S. in die Hauptverhandlung einzuführen. Die Beweiserhebung über diese Aussage ist unzulässig (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO), weil aus dem Rechtsgedanken des § 252 StPO folgt, daß eine Verwertung dieser Angaben verboten ist.

a) Die Vorschrift des § 252 StPO enthält nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht nur ein Verlesungsverbot, sondern- über ihren Wortlaut hinaus- auch ein Verwertungsverbot. Dieses schließt auch jede andere Verwertung der bei einer nichtrichterlichen Vernehmung gemachten Aussage aus; insbesondere ist die Vernehmung von Verhörspersonen nicht gestattet (BGHSt 2, 99, 102; 36, 384, 387; 42, 391, 397; vgl. Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 252 Rdn. 12 f.; Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg StPO 24. Aufl. § 252 Rdn. 3, jew. m. N.). Damit sind die Ergebnisse einer früheren Vernehmung des nunmehr die Aussage befugt nach § 52 StPO verweigernden Zeugen unverwertbar, wobei es unerheblich ist, ob er damals als Zeuge oder als Beschuldigter vernommen wurde (BGHSt 20, 384; Kleinknecht/ Meyer-Goßner aaO § 252 Rdn. 11 m. w. N.); im letzteren Fall dürfte im übrigen nicht einmal der vernehmende Richter als Zeuge gehört werden (BGHSt 42, 391, 398 m. w. N.).

b) Allerdings betrifft § 252 StPO nur vorangegangene amtliche Vernehmungen; denn zum Begriff der Vernehmung gehört es, daß der Vernehmende dem Beschuldigten oder Zeugen in amtlicher Funktion gegenübertritt (vgl. BGHSt 40, 211, 213).

Die in die Form einer Vernehmung gekleidete Anhörung durch den Verteidiger fällt nicht hierunter.

Zwar ist es dem Verteidiger nicht verwehrt, eigene Ermittlungen zu führen, insbesondere Zeugen oder Mitbeschuldigte vor und außerhalb der Hauptverhandlung zu befragen (BGH AnwBl 1981, 115, 116; Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 5. Aufl. Rdn. 166 f.; Laufhütte in KK-StPO 4. Aufl. vor § 137 Rdn. 3, jeweils m. N.). Die Befugnis, Zeugen oder Beschuldigte "amtlich" zu vernehmen (vgl. §§ 161 a, 163 a, 168, 168 a bis c StPO), gibt ihm das Gesetz, auch soweit es in verschiedenen Bestimmungen Nachforschungen des Verteidigers zuläßt (vgl. etwa §§ 246 Abs. 2, 364 b Abs. 1 Nr. 1 StPO), aber gerade nicht.

Auch wenn der Verteidiger bei der Befragung von Zeugen oder Beschuldigten keine amtliche Funktion wahrnimmt, muß ein Verwertungsverbot entsprechend dem Rechtsgedanken des § 252 StPO für eine vor dem verfahrensbeteiligten Verteidiger des Angeklagten gemachte Aussage angenommen werden, wenn sie zur Verwendung durch den Verteidiger des Angeklagten in dem gegen diesen und - wie hier - zu diesem Zeitpunkt auch gegen den Zeugen gerichteten Verfahren bestimmt war.

Wenn § 252 StPO es schon untersagt, eine unter den Strafdrohungen der §§ 145 d und 164 StGB vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft gemachte Aussage als Zeuge oder eine sogar vor dem Richter als Beschuldigter abgegebene Einlassung nach anschließender berechtigter Zeugnisverweigerung zu verwerten, muß dies erst recht der Verwertung einer Aussage bei einer anwaltlichen "Beschuldigtenvernehmung" entgegen stehen (vgl. BGHSt 20, 384, 385 a.E.; 29, 230, 232), zumal der Verteidiger bei einer solchen Anhörung einseitig die Interessen des Beschuldigten wahrzunehmen hat (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 336; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO vor § 137 Rdn. 1 a. E.), während die Strafverfolgungsorgane nach § 160 Abs. 2 StPO sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu ermitteln haben.

Wäre dies anders, würde es darüber hinaus - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - "die Möglichkeit eröffnen, daß wesentliche Teile der Verhandlungsführung dem Verantwortungsbereich des Vorsitzenden und des Gerichts entzogen und in die Hände eines anderen Verfahrensbeteiligten gelegt würden, der es dann seinerseits in der Hand hätte, zunächst eine Zeugenaussage zu 'protokollieren' und den Zeugen dann auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hinzuweisen, von dem dieser dann in der, Hauptverhandlung Gebrauch macht".

c) Allerdings werden frühere Äußerungen eines Zeugen außerhalb einer Vernehmung von § 252 StPO nicht erfaßt, wie auch Spontanäußerungen trotz eines später ausgeübten Zeugnisverweigerungsrechts verwertbar bleiben (BGHSt 36, 384, 387, 389; BayObLG StV 1983, 452; Diemer in KK-StPO 4. Aufl. Rdn. 20 und Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 8, 9, jeweils zu § 252). Hier war die Aussage der Zeugin aber gezielt für das Strafverfahren herbeigeführt worden; es handelte sich somit gerade nicht um derartige Angaben, die "aus freien Stücken" erfolgen (vgl. BGHSt 29, 230, 232; 36, 384, 389; BGH NStZ 1992, 247) und nicht im Bewußtsein ihrer späteren Verwendungsmöglichkeit im Verfahren abgegeben werden.

d) Selbst wenn - was der Beschwerdeführer nicht behauptet hat - die Zeugin mit der Verwertung ihrer dem Verteidiger gegenüber gemachten Angaben trotz Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts einverstanden gewesen wäre, hätten die Angaben nicht verwertet werden dürfen. Aus der Entscheidung des BGH vom 23. September 1999 (4 StR 189/99 = StraFo 2000, 17, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt) ergibt sich nichts anderes. Soweit der Senat nämlich dort die Verwertung von früheren Aussagen eines Zeugen gestattet hat, der im übrigen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, kann sich dies nur auf nach gesetzlicher Vorschrift ordnungsgemäß zustandegekommene polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Vernehmungen oder - wie in dem entschiedenen Fall - auf nach amtlicher Anordnung durchgeführte Sachverständigenuntersuchungen beziehen. Im übrigen gelten insoweit die unter b) dargelegten Bedenken hier in gleicher Weise: Die Vernehmung des Zeugen oder früheren Beschuldigten in der Hauptverhandlung darf nicht durch die Verwertung einer unter keinerlei formellen Vorschriften stehenden "Verteidigervernehmung" ersetzt werden.

e) Der Ausschluß der Verwertbarkeit erstreckt sich auch auf die zu der Anhörung hinzugezogenen Personen (vgl. auch BGHSt 13, 394, 396; BGH NStZ 1993, 294, 295). Deshalb war das Landgericht hier auch gehindert, die Ehefrau des Verteidigers als Zeugin zu vernehmen.

 

3.12.                  Erlaubt ist das Überholen auf einer zweispurigen Autobahn auch dann, wenn die wesentlich höherer Geschwindigkeit nur 10 km/h beträgt; StVO § 5 II 2

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.11.2009 - 1 SsRs 45/09

1. Ein erlaubtes Überholen mit "wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende" liegt zwischen Lkw auf zweispuriger Autobahn grundsätzlich auch dann noch vor, wenn die Differenz mindestens 10 km/h beträgt (im Anschluss an OLG Hamm NZV 2009, 302,  (amtlicher Leitsatz).

Stichworte: Überholen; Lkw; zweispurige Autobahn; wesentlich höhere Geschwindigkeit;

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 16.11.2009 - 1 SsRs 45/09

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts - Bußgeldrichter - Ludwigshafen am Rhein vom 8. Juni 2009 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Von der Aufhebung ausgenommen sind die Feststellungen, wonach der Betroffene zum Vorfallszeitpunkt und am Vorfallsort den Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... geführt habe; diese Feststellungen bleiben bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Bußgeldrichter des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein hat den Betroffenen am 8. Juni 2009 wegen fahrlässigem Überholen mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als derjenigen des Überholten (§§ 5 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO; § 24 StVG) zu einer Geldbuße von 40 € verurteilt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Es wird geltend gemacht, der Amtsrichter habe den Begriff der nicht wesentlich höheren Geschwindigkeit unzutreffend ausgelegt und zudem die zugunsten des Betroffenen anzusetzenden Messtoleranzen nicht richtig berücksichtigt. Der Einzelrichter des Senats hat durch Beschluss vom 13. November 2009 gemäß §§ 79 Abs. 1, 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 80a Abs. 3 OWiG die Rechtsbeschwerde zugelassen und das weitere Verfahren dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Zur Begründung ist in dem Beschluss u. a. ausgeführt:

„Die angefochtene Entscheidung gibt Anlass zur Rechtsfortbildung hinsichtlich der Frage, wann im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 StVO ein verbotenes Überholen mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als derjenigen des Überholten vorliegt; dies insbesondere bezogen auf die hier festgestellten weiteren Umstände: Überholmanöver zwischen zwei Lkw auf der Autobahn im Geschwindigkeitsbereich von ca. 80 bis 90 km/h, wobei ein nachfolgender Pkw behindert worden sei.“

Die somit zugelassene Rechtsbeschwerde ist auch hinsichtlich der sonstigen Formalien nicht zu beanstanden. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung ergeben die Erhebung der allgemeinen Sachrüge (§ 79 Abs. 3 OWiG; § 344 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg.

Nach den in erster Instanz getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am

18. Juni 2008 gegen 11:09 Uhr mit dem Lkw, amtliches Kennzeichen ... die Bundesautobahn 61. Zwischen dem Autobahnkreuz M. und der Anschlussstelle Sch. überholte er einen anderen Lkw, wobei - nach der nicht ganz eindeutigen Darstellung in den Urteilsgründen - der Überholte eine Geschwindigkeit von rund 80 km/h einhielt und der Betroffene eine solche von rund 91 km/h. Hinter dem Lkw des Betroffenen befuhr ein Pkw ebenfalls die linke Überholspur der Autobahn, wobei er während des lang andauernden Überholvorgangs konkret behindert war. Dies alles hätte der Betroffene erkennen können und müssen.

Diese Feststellungen ergeben nicht den vom Urteil zugrunde gelegten Verstoß gegen § 5 Abs. 2 S. 2 StVO. Eine eindeutige Festlegung, wie die „nicht wesentlich höhere Geschwindigkeit“ im Sinne dieser Vorschrift zu bemessen ist, kann der bisherigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ebenso wenig entnommen werden wie der dazu veröffentlichten wissenschaftlichen Literatur (vgl. insoweit etwa Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 5 StVO Rn. 32; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. § 5 StVO Rn. 22; Albrecht NZV 2002, 153, 155 f.).

Den Zweck der Regelung hat die Rechtsprechung von jeher darin gesehen, eine Behinderung oder gar Gefährdung des übrigen Verkehrs durch ungewöhnlich lang dauernde Überholvorgänge zu verhindern; ein Überholen soll daher nur dann zulässig sein, wenn es unter Berücksichtigung des Geschwindigkeitsunterschiedes zügig durchgeführt werden kann (BayObLG VRS 15, 302 und DAR 1961, 204; OLG Bremen VRS 28, 50, 53). Als maßgebliche Werte in Betracht gezogen wurden dabei sowohl der absolute Geschwindigkeitsdifferenz, der sich auf die für den Überholvorgang erforderliche Zeit auswirkt, wie auch der relative Unterschied, der die Länge des während des Überholvorgangs zurückgelegten Weges bestimmt (BayObLG VRS 15, 302). Für einen Verstoß wurde es jedenfalls als ausreichend angesehen, wenn die absolute Geschwindigkeitsdifferenz als zu gering anzusehen ist und der Überholvorgang daher zu viel Zeit in Anspruch nimmt (BayObLG DAR 1961, 204).

Innerorts wurde dabei eine Differenz von 50 zu 40 km/h (BGH VersR 1968, 1040, 1041; BGH VM 1966, 73, 74; BayObLG VRS 15, 302, 303; OLG Köln VRS 87/1994, 19, 21) bzw. - auf vierspuriger Straße - sogar von 50 zu 45 km/h (OLG Bremen VRS 28, 50, 53) als noch zulässig angesehen; der Verkehrsfluss solle nicht durch ein sonst eintretendes faktisches Überholverbot gestört werden. Auf der Autobahn wurde dagegen ein Geschwindigkeitsunterschied von 10 km/h als zu knapp beurteilt, jedenfalls bei beiderseits eher langsamem Tempo von 80 zu 70 km/h (OLG Frankfurt OLGR 1993, 19 f.). Bei alledem wurde auch ausdrücklich betont, dass es auf die konkrete Verkehrslage im Einzelfall ankomme (OLG Bremen VRS 28, 50, 53; Bay-ObLG DAR 1961, 204, 205).

Für den auch hier gegebenen Fall eines Überholvorganges zwischen Lkw auf der Autobahn (sog. „Elefantenrennen“) hat das OLG Hamm in einer aktuellen Entscheidung (NZV 2009, 302) eine Geschwindigkeitsdifferenz von 10 km/h (80 zu 70 km/h) als noch regelkonform beurteilt. Ausgehend vom Zweck des § 5 Abs. 2 S. 2 StVO, Behinderungen durch überlange Überholvorgänge zu verhindern, dürfe hier aber nicht einseitig des Interesse der am schnellen Fortkommen interessierten Pkw-Fahrer in den Vordergrund gestellt werden; auch gegenüber Lkw auf zweispurigen Autobahnen sei ein faktisches Überholverbot zu vermeiden. Es sei daher eine beiderseits zumutbare und für Verkehrsüberwachungsmaßnahmen praktikable Lösung zu suchen. Eine Ahndung komme dabei nur dann in Betracht, wenn der Verkehrsfluss tatsächlich unangemessen behindert werde, was zu verkehrsarmen Zeiten, insbesondere auf dreispurigen Strecken, ausscheiden könne. Ahndungswürdig sei ein derartiges Überholen aber dann, wenn es eine unangemessene Zeitspanne in Anspruch nehme und der schnellere Pkw-Verkehr nicht nur kurzfristig behindert werde.

Als Faustregel für einen noch regelkonformen Überholvorgang sei eine Dauer von höchstens 45 Sekunden anzusetzen, was nach einer vom OLG Hamm angestellten Berechnung (Länge des überholten Fahrzeugs von knapp 25 m; vor und nach dem Überholen vorgeschriebener Sicherheitsabstand von 50 m, § 4 Abs. 3 StVO) einer Geschwindigkeit von 80 km/h für das überholende und 70 km/h für das überholte Fahrzeug entspreche. Auch wenn damit der konkreten Verkehrssituation im Einzelfall nicht immer Rechnung getragen werden könne, seien jedenfalls Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen, die bei einer Dauer von mehr als 45 Sekunden bzw. einer Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führten, bußgeldrechtlich zu ahnden.

Diesen in Begründung und Ergebnis überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat jedenfalls insoweit an, als eine Differenzgeschwindigkeit von 10 km/h in dem für Überholvorgänge zwischen Lkw üblichen Bereich von um die 80 km/h noch als grundsätzlich zulässig zu beurteilen ist. Ein Verstoß ist danach in vorliegendem Fall nicht hinreichend festgestellt, obwohl durch den fraglichen Vorgang ein nachfolgender Pkw konkret aufgehalten wurde. Dass der Betroffene zu dem anderen Fahrzeug, das mit rund 80 km/h gefahren ist, eine Geschwindigkeitsdifferenz von weniger als 10 km/h eingehalten habe, lässt sich dem angefochtenen Urteil aber nicht entnehmen. Unter Berücksichtigung beiderseitiger Toleranzabschläge wird vielmehr von einem Unterschied in Höhe von 11,08 km/h ausgegangen. Da Feststellungen zur Länge des überholten Fahrzeugs nicht getroffen sind, kann auch die vom OLG Hamm angestellte Zeitberechnung nicht auf vorliegenden Fall übertragen werden.

Eine erneute Hauptverhandlung kann aber schon deshalb wiederum zur Verurteilung des Betroffenen führen, weil sich das Amtsgericht bisher keine abschließende Meinung hinsichtlich der vorzunehmenden Berechnung der Messtoleranzen gebildet hat. Die vom Erstrichter geäußerte Vermutung, wonach angesichts des Einsatzes der identischen Messanlage etwaige Messungenauigkeiten für Überholten und Überholden gleichermaßen gelten müssten, hält auch der Senat für plausibel; die gemessene Geschwindigkeitsdifferenz wäre danach nicht durch Heraufrechnen auf Seiten des Überholenden und Herabsetzung auf Seiten des Überholten zu erhöhen. Dies bedarf aber noch weiterer Aufklärung, möglicherweise auch durch Sachverständigengutachten.

Die Sache ist dabei nicht nach § 79 Abs. 3 OWiG; § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts, die - wie erforderlich - in einem Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren ergangen ist (vgl. BGHSt 9, 272, 274; OLG Stuttgart DAR 1995, 32; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 121 GVG Rn. 6) weicht der Senat nicht ab. Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 18. Januar 1961 (BayObLG DAR 1961, 204), durch die eine Geschwindigkeitsdifferenz von 10 km/h bei Überholen von Lkw auf der Autobahn beanstandet worden ist, beruht jedenfalls auf einem atypisch gelagerten Sachverhalt, der auch heutigen Verkehrsverhältnissen nicht mehr entsprechen dürfte (Steigungsstrecke; beiderseits extrem langsame Geschwindigkeit von 10 bzw. 20 km/h). Das o. a. Urteil des OLG Frankfurt (OLGR 1993, 19) ist in einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren ergangen.

Das Verfahren ist nach alledem unter weitgehender Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwdeverfahrens (vgl. KK-OWiG, 3. Aufl. § 79 Rn. 165), an das Amtsgericht zurückzuverweisen; es besteht dabei kein Anlass, einen anderen Amtsrichter mit der Sache zu befassen. Bestehen bleiben können allerdings die ersichtlich rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen (§ 79 Abs. 3, Abs. 6 OWiG; §§ 353, 354 Abs. 2 StPO).

3.13.                  VG Trier zur Hundesteuerermäßigung für Wachhunde nach Gemeindesatzung

VG Trier, Urteil vom 21. Januar 2010 – 2 K 574/09.TR – Pressemitteilung Nr. 2/2010

 

Eine gemeindliche Satzung über die Erhebung von Hundesteuer, die eine Steuerermäßigung in Höhe von 50 Prozent für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, davon abhängig macht, dass das zu bewachende Gebäude von dem nächsten bewohnten Gebäude in einer Entfernung von mehr als 200 m liegt, ist rechtmäßig. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 21. Januar 2010 entschieden.

Der Entscheidung lag die Klage eines Hundehalters aus dem Bereich des Landkreises Vulkaneifel auf Gewährung einer Steuermäßigung für einen Schäferhund zugrunde. Der Kläger argumentierte damit, dass er den Hund zur Bewachung seines Firmengeländes, auf dem auch das Wohnhaus untergebracht sei, benötige. Das Gelände liege im an die Ortslage angrenzenden Außenbereich und sei weitestgehend uneinsehbar. Eine 200-Meter-Entfernungslösung zum nächstbewohnten Haus könne allenfalls innerörtlich bei optimalen Sichtverhältnissen ein akzeptabler Maßstab sein. Im Außenbereich einer Gemeinde fühle man sich jedoch ohne Wachhund schutzlos. Auf nachbarschaftliche Hilfe könne wegen der Uneinsehbarkeit des Geländes nicht gezählt werden.

 

Mit der Begründung, dass sich die nächsten bewohnten Nachbarhäuser in einer Entfernung von 23 bis 146 Metern befänden, wurde das Begehren des Klägers von der Gemeinde abgelehnt. Zu Recht, urteilten die Richter der 2. Kammer. Die Satzungsregelung sei hinsichtlich der Einschränkung der Steuerermäßigung nicht zu beanstanden. Der Satzungsgeber verfüge bei der Schaffung von Ausnahmenormen im Abgabenrecht über ein besonders weites Ermessen. Zudem sei bei Massenerscheinungen, wie der Erhebung von Steuern, grundsätzlich auch eine Pauschalierung zulässig. Der Satzungsgeber sei lediglich durch das Willkürverbot und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebunden. Darauf, ob der Satzungsgeber die beste und zweckmäßigste Lösung gewählt habe, komme es nicht an.

Hiervon ausgehend, sei nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber erst bei einem pauschalen Abstand von 200 Metern zu anderen bewohnten Gebäuden von einem besonderen Bewachungsbedarf durch einen Hund ausgehe. Es handele sich um ein vergleichsweise leicht zu bestimmendes Kriterium, welches auch nicht offensichtlich untauglich sei. Näher wohnende Personen seien grundsätzlich eher in der Lage Wahrnehmungen zu machen und ggf. helfend einzugreifen. Diese Wahrnehmungen beruhten auch nicht zwangsläufig auf Sichtkontakt. Auch Eigenschaften der Nachbarn wie bspw. deren Schutzbereitschaft spielten keine Rolle, da sich eine objektive Schutzbedürftigkeit hieraus nicht ableiten lasse.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

3.14.                  Lebensmittelrecht: Kennzeichnungspflichten bei verpackten Backwaren

 

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. Januar 2009, 1 K 1036/09.KO - Pressemitteilung Nr. 3/2010

 

Ein Unternehmen muss das Gewicht von Aprikosen-, Kirsch- oder Apfeltaschen, Mini-Berlinern, Butterhörnchen, Plunderhörnchen oder Schokocreme-Croissants auf teilweise durchsichtigen Fertigverpackungen angeben, wenn die Füllmenge mehr als 100 g beträgt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Die Klägerin gehört zu einer Unternehmensgruppe, die in Deutschland mehrere hundert Einzelhandelsmärkte betreibt. Bei der Durchführung amtlicher Über-wachungs- und Prüfungsmaßnahmen in einem dieser Verbrauchermärkte stellte das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz fest, dass auf Verpackungen von „ofenfrisch” angebotenen Backwaren mit 3 bzw. 6 Stück die Anzahl der Gebäckstücke, nicht aber deren Gewicht angegeben war. Nach Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 150,00 € erhob die Klägerin Klage mit dem Ziel, das Gericht möge feststellen, dass sie nicht gegen die Fertigpackungsverordnung verstößt, wenn sie auf den Verpackungen solcher Waren nicht das Gewicht der Füllmenge angibt.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen und der Fertigpackungsverordnung, so das Gericht, müsse das Unternehmen die Gewichtsangabe auf der Verpackung anbringen. Die Gebäckstücke, die sich in Verpackungen befänden, seien in Abwesenheit des Käufers abgepackt und die Verpackungen verschlossen worden. Zudem könne die Menge der in den Verpackungen enthaltenen Gebäckstücke ohne Öffnen oder merkliche Änderung der jeweiligen Verpackung nicht verändert werden. In solchen Fällen sei der Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, das Gewicht anzugeben. Nichts anderes gelte auch für ofenfrisch verpackte Aprikosen-, Kirsch- oder Apfeltaschen, Mini-Berliner, Butterhörnchen, Plunderhörnchen oder Schokocreme-Croissants. Diese Auslegung verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Während beim Kauf loser Gebäckstücke der Käufer Anzahl und Zusammensetzung der Produkte selbst bestimme, werde ihm dies beim Erwerb von Fertigpackungen vom Verkäufer weitgehend vorgegeben. Dieser Umstand rechtfertige eine unterschiedliche Handhabung der betroffenen Backwaren. Zudem beeinträchtigte die Forderung nach der Gewichtsangabe auch nicht unverhältnismäßig die Berufsfreiheit der Klägerin. Die Angabe des Gewichts auf den Verpackungen diene dem Verbraucherschutz. Hierdurch würden verdeckte Preiserhöhungen durch den Verkauf von Verpackungen mit geringfügig weniger Inhalt zum gleichen Preis verhindert und dem Verbraucher ermöglicht, die Preise der Erzeugnisse zu beurteilen, miteinander zu vergleichen und anhand dieser Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.

 

3.15.                  Verkehrsrecht: Schwangere Frauen dürfen nicht auf Behinderten -Parkplätzen parken

Autofahrerin muss Abschleppkosten bezahlen – Richter sehen keinen Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz

In der Schwangerschaft ist eine Frau zwar nicht „behindert“, aber in manchen Situationen stark beeinträchtigt. Dennoch darf sie nicht auf einem Behinderten-Parkplatz parken, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgelegt.

Eine hochschwangere Frau hatte auf einem Behinderten-Parkplatz geparkt, da sie in unmittelbarer Nähe der Arztpraxis, die sie aufsuchen wollte, keine Parkmöglichkeit gefunden hatte. Sie legte ihren Mutterpass im Auto aus, um darauf hinzuweisen, dass sie körperlich beeinträchtigt sei und daher keine längere Strecke gehen könne. Die Polizei ließ das Auto jedoch abschleppen, berichten die deutschen Verkehrsrechtsanwälte. Das kostete die Frau 170 Euro. Da sie die Abschleppkosten jedoch nicht zahlen wollte, zog sie vor Gericht. Sie argumentierte, da sie hochschwanger gewesen sei, habe nachweislich eine Gehbehinderung vorgelegen.

Die Richter sahen dies allerdings anders. Wer auf einem Behinderten-Parkplatz parken wolle, müsse in jedem Fall über einen entsprechenden Behinderten-Ausweis verfügen. Das Gericht betonte auch, das Abschleppen des Autos stelle keine Diskriminierung dar und verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Nach der Definition handele es sich bei behinderten Menschen um Personen, deren Beeinträchtigungen vergleichsweise schwer und vor allem langfristig seien. Dies sei bei einer Schwangerschaft nicht der Fall, erklärten die Verwaltungsrichter (Bayerische Verwaltungsgerichtshof  Aktenzeichen: 10 ZB 09.1052).  Quelle SZ 30. Januar 2010

3.16.                  Verkehrsrecht Streit um Abschleppkosten

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. Januar 2010, 4 K 536/09.KO) - Pressemitteilung Nr. 2/2010

 

Der Halter eines Pkw, der dieses am Rosenmontag in einem verkehrsberuhigten Bereich in Koblenz abgestellt hatte, ist verpflichtet, die Kosten für das beabsichtigte Abschleppen des Pkw zu zahlen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Kläger parkte am Rosenmontag gegen 09:30 Uhr seinen Pkw in der im Zugweg des Rosenmontagszuges liegenden Görgenstraße in Koblenz in einem gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen. Nachdem der ermittelte Halter nicht erreicht werden konnte, veranlasste die beklagte Stadt gegen 11:05 Uhr das Abschleppen des Fahrzeugs. Als das Fahrzeug schon abschleppfertig unterbaut war, erschien der Kläger vor Ort und entfernte selbst sein Fahrzeug. Die Beklagte forderte für den abgebrochenen Abschleppvorgang Kosten vom Kläger.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und verwies zur Begründung u. a. auf seinen Ausweis für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte. Er trug vor, er habe das Fahrzeug in der Görgenstraße abgestellt, um einen Arzttermin wahrzunehmen. Der angetroffene Arzt habe ihm jedoch mitgeteilt, dass der Praxisbetrieb ruhe und daher für die gewünschte Behandlung eine Zusatzvergütung anfalle.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger, so die Richter, habe die erhobenen Kosten zu zahlen. Die Stadt sei berechtigt gewesen, das Abschleppen des Fahrzeugs anzuordnen, da das Parken im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb von zum Parken gekennzeichneten Flächen grundsätzlich einen Verkehrsverstoß darstelle. Der Kläger könne sich hier nicht darauf berufen, dass auf Grund der ihm erteilten Ausnahmegenehmigung kein Verkehrsverstoß vorgelegen habe. Dies setze nämlich voraus, dass es für ihn zu einem nachvollziehbaren Zweck erforderlich gewesen wäre, in der Görgenstraße zu parken. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Der Kläger habe zur Überzeugung des Gerichts am Rosenmontag nicht die benannte Arztpraxis aufgesucht. Der als Zeuge vernommene Arzt habe schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend dargelegt, dass er sich an diesem Tag nicht in Koblenz aufgehalten habe und in der Praxis an diesem Tag keine Mitarbeiterin in der Praxis gewesen sei. Der Kläger habe hingegen keine Belege vorgelegt oder Zeugen benannt, die die Aussage des Arztes in Zweifel ziehen könnten.

Die Anordnung der Beklagten, den Pkw abzuschleppen, sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Im verkehrsberuhigten Bereich sei das Abschleppen von Kraftfahrzeugen gerechtfertigt, ohne dass es der Feststellung einer konkreten Verkehrsbehinderung bedürfe. Anhaltspunkte dafür, von diesem Grundsatz abzuweichen, hätten nicht bestanden. Vielmehr sei die Abschleppmaßnahme im Hinblick auf den bevorstehenden Rosenmontagsumzug geboten gewesen.

Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.

3.17.                  Lebensmittelrecht: Bezeichnung eines Perlweins als "Paradiesecco" ist nicht irreführend

 

Verwaltungsgericht Trier Urteil vom 20. Januar 2010  - 5 K 650/09.TR -  Pressemitteilung Nr. 1/2010

 

Die Bezeichnung eines Perlweins als „Paradiesecco” darf nicht untersagt werden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 20. Januar 2010 entschieden.

Die Klägerin vertreibt bundesweit sowie im angrenzenden europäischen Ausland zwei Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure (einen weißen sowie einen Rosé-Perlwein) unter der o.g. Bezeichnung. Das beklagte Land vertrat vorgerichtlich gegenüber der Klägerin die Auffassung, dass die Angabe „Paradiesecco” an die Deidesheimer Weinlage „Paradiesgarten” anlehne und deshalb als bei Perlweinen nicht zulässige geographische Herkunftsangabe von der Klägerin nicht weiter verwendet werden dürfe. Mit der Begründung, dass die gewählte Angabe nicht auf eine bestimmte Weinlage, sondern allgemein auf das „Paradies” verweise, hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Trier Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass die von ihr gewählte Bezeichnung nicht untersagt werden dürfe.

Die Richter der 5. Kammer schlossen sich der Sichtweise der Klägerin im Ergebnis an. Zur Begründung führten sie aus, dass es sich bei der gewählten Bezeichnung weder um eine unzulässige Rebsorten- noch um eine unzulässige geographische Angabe handele. Das Wort „Secco” habe sich in Deutschland in den letzten Jahrzehnten zu einer allgemeinen Bezeichnung für Perlwein entwickelt, sodass eine Irreführung der Verbraucher dahingehend, dass das so bezeichnete Erzeugnis aus der Rebsorte „Prosecco” hergestellt werde, nicht zu befürchten sei. Die Verwendung des Wortes „Paradies” stelle sich auch nicht als bei Perlweinen grundsätzlich nicht gestattete geographische Angabe dar. Es stehe nicht zu befürchten, dass der durchschnittlich informierte Verbraucher, auf dessen Verständnishorizont abzustellen sei, den von der Klägerin vermarkteten Perlwein mit der Weinlage „Deidesheimer Paradiesgarten” in Verbindung bringe. Der Begriff „Paradies” stehe außerhalb des religiösen Gebrauchs allgemein für einen Ort, an dem man sich wohlfühlen und das Leben genießen könne. Von daher stelle dieser Begriff keine konkrete, einem bestimmten Ort zugeordnete geographische Angabe dar. Es komme auch nicht darauf an, ob ein in Deidesheim wohnhafter Verbraucher eine Verbindung mit der dort bekannten Weinlage herstellen würde, da bei einer bundesweit und im europäischen Ausland erfolgte Vermarktung nicht lediglich auf die Sichtweise des ortskundigen Verbrauchers abzustellen sei.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

 

3.18.                  OVG Münster: Ende des «Führerscheintourismus» durch „Dritte Führerscheinrichtlinie“

Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in Münster hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass es nach der am 19.01.2009 in Kraft getretenen Dritten Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) verboten ist, nach vorheriger Entziehung einer Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Staat eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen beziehungsweise eine gleichwohl erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Die unter der Geltung der Zweiten Führerscheinrichtlinie (91/439/EWG) vom EuGH aufgestellten einengenden Voraussetzungen für eine Nichtanerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse in Deutschland seien nicht mehr einschlägig (Beschluss vom 20.01.2010, Az.: 16 B 814/09).

Verstoß gegen Wohnsitzerfordernis nicht mehr entscheidend

Insbesondere komme es jetzt nicht mehr auf einen aus Verlautbarungen des Ausstellerstaates hervorgehenden Nachweis eines Verstoßes gegen das europarechtliche Wohnsitzerfordernis beim Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis an, so das OVG weiter. Auch hätten die an der Dritten Führerscheinrichtlinie beteiligten europäischen Gremien während des Normsetzungsverfahrens deutlich gemacht, dass es ihnen um eine wirkungsvolle Unterbindung des die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdenden Führerscheintourismus gehe.

Sachverhalt

In dem Verfahren hatte ein Antragsteller aus Paderborn die Feststellung des Landratamts des Kreises Paderborn angegriffen, dass seine in Polen erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtige. Auf der Grundlage der neuen Dritten Führerscheinrichtlinie vom 20.12.2006 hat der 16. Senat die Auffassung des Landratamts bestätigt.

3.19.                  Wirksame Zustellung eines Bußgeldbescheides nur an den Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet. Die Vollmacht muss auf seinen Namen lauten, nicht auf seine Praxisgemeinschaft.

 

OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.02.2009 - 1 Ss 16/09

Normenkette: StPO § 349 II; OwiG §§ 31, I 1, 79 III 1

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 25. September 2008 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Einstellung des Verfahrens.

I. Durch das angefochtene Urteil ist der Betroffene wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h mit einer Geldbuße von 120,00 Euro und mit einem Fahrverbot von 1 Monat (mit der Möglichkeit, den Führerschein erst innerhalb von 4 Monaten ab Rechtskraft abzugeben) belegt worden. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene die genannte Geschwindigkeitsüberschreitung am 29.12.2007 in G. auf der D. Landstraße mit dem Pkw der Marke Mercedes, amtliches Kennzeichen ..., gegen 11.26 Uhr begangen habe.

Hiergegen hat der Betroffene unter Erhebung der Verfahrens- und Sachrüge Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel gem. den §§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG als unbegründet zu verwerfen.

II. Die in zulässiger Weise eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache selbst Erfolg. Denn wegen des Verfahrenshindernisses der Verjährung ist das Verfahren einzustellen.

Die dem Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 06.03.2008 vorgeworfene Ordnungswidrigkeit, wie sie auch vom Amtsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt worden ist, ist gem. § 31 Abs. 1 S. 1 OWiG verjährt.

Ø      Tatzeitpunkt der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit ist der 29.12.2007.

Ø      Eine erste Verjährungsunterbrechung erfolgte gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG durch die Anordnung der Anhörung des Betroffenen vom 16.01.2008.

Ø      Durch den Erlass des Bußgeldbescheids am 06.03.2008 ist jedoch die Verjährung gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG nicht mehr unterbrochen worden, da der Bußgeldbescheid nicht innerhalb von 2 Wochen wirksam zugestellt worden ist und auch später eine Zustellung nicht mehr erfolgte.

Als nächste Handlung, welche geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen, kommt gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 OWiG erst der Eingang der Akten beim Amtsgericht gem. § 69 Abs. 3 S. 1 OWiG in Betracht, der erst am 15.08.2008 zu verzeichnen ist. Da der Zeitraum zwischen dem 16.01.2008 und dem 15.08.2008 mehr als 6 Monate umfasst, kommt es damit auf die umstrittene Frage nicht an, ob nach Erlass des Bußgeldbescheids - unabhängig von seiner Zustellung - sich in jedem Falle die Verjährungsfrist von 3 auf 6 Monate verlängert (vgl. § 26 Abs. 3 StVG sowie zum Streitstand: Göhler/König, OWiG, 14. Aufl., § 33 Rn. 35 a).

Die am 11.03.2008 erfolgte Zustellung des Bußgeldbescheids an Rechtsanwalt M. H. als einen der beiden Verteidiger des Betroffenen stellte keine wirksame Zustellung im Sinne des § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG dar. Denn dessen Vollmacht befand sich zurzeit der Zustellung nicht bei den Akten, was Voraussetzung für eine nach der genannten Vorschrift wirksame Zustellung ist. Bei den Akten befand sich lediglich eine Vollmacht für den weiteren Verteidiger des Betroffenen, Rechtsanwalt W. H., der mit dem Rechtsanwalt M: H. eine Gemeinschaftspraxis führt. Da nur für ihn die Vollmacht bei den Akten war, hätte nur gegen ihn wirksam zugestellt werden können. Dies ist jedoch nicht geschehen.

Die entgegen gesetzte Auffassung des Amtsgerichts kann nicht damit begründet werden, dass auch an Rechtsanwalt M. H. gem. § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG wirksam hätte zugestellt werden können, „weil er bereits im Verwaltungsverfahren der gewählte Verteidiger des Betroffenen war“ und die Bevollmächtigung keiner Bestimmten Form bedürfe. Dies trifft zwar alles zu, reicht aber nach der klaren Formulierung des Gesetzes für die Zustellungsvollmacht des gewählten Verteidigers nicht aus, da als zusätzliche Voraussetzung hinzukommen muss, dass sich die Vollmacht des Verteidigers auch bei den Akten befindet; anderenfalls hätte diese zusätzliche Voraussetzung keinen Sinn. Es ist im Übrigen auch nicht zutreffend, dass Rechtsanwalt M. H. mit Schriftsatz vom 25.08.2008 seine Verteidigerbestellung bestritten hätte, er hat nur - zutreffend - darauf verwiesen, dass sich für ihn eine Vollmacht nicht bei den Akten befunden hat, sondern nur für den Rechtsanwalt W. H..

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Rechtsanwalt M. H. mit Schriftsatz vom 22.01.2008, mit welchem die oben genannte auf Rechtsanwalt W. H. ausgestellte Vollmacht vorgelegt wurde, vorgetragen hat, dass der Betroffene „uns“, also beide Rechtsanwälte, mit der anwaltlichen Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hätte, dass „ordnungsgemäße Bevollmächtigung“ bestehe und dass „eine auf uns lautende Vollmacht“ beigefügt worden sei. Zwar ist letzteres unzutreffend, weil tatsächlich nur eine Vollmacht für den Rechtsanwalt W. H. vorgelegt wurde; dies hätte jedoch von der Verwaltungsbehörde vor Zustellung des Bußgeldbescheides gem. § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG von Amts wegen beachtet werden müssen. Denn sie allein trägt die Verantwortung dafür, dass die Zustellung nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Wie bereits ausgeführt wurde, reicht es für eine Zustellung nach dieser Vorschrift nicht aus, wenn der betreffende Rechtsanwalt - wenn auch voll umfänglich - mit der Verteidigung beauftragt und bevollmächtigt worden ist. Gerade für diesen Fall sieht das Gesetz die zusätzliche formelle Voraussetzung vor, dass sich die Vollmacht (ggfs. auch in Ablichtung oder als Telefax) bei den Akten befindet. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion, die für den Betroffenen nachteilige Wirkungen haben kann und die deshalb nicht großzügig zu dessen Nachteil ausgelegt werden darf (vgl. OLG Rostock NStZ-RR 2003, 336; OLG Hamm NZV 2005, 386). Der Bundesgerichtshof betont bei der Auslegung der Parallelvorschrift des § 145a Abs. 1 StPO, dem der § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG nachgebildet worden ist, dass im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit am Wortlaut des Gesetzes festzuhalten ist, dass ein konkludentes Verhalten diese Zustellungsvoraussetzungen nicht erfüllt und dass eine großzügige Auslegung der Vorschrift Unklarheit schaffen und sich insbesondere auch zu Lasten eines Angeklagten/Betroffenen auswirken kann (BGHSt 41, 303, wonach auch das bloße Auftreten des Verteidigers in der Hauptverhandlung ohne Beurkundung der Vollmacht im Sitzungsprotokoll die schriftliche Erteilung der Vollmacht zu den Akten nicht ersetzen kann).

Der vorliegende Fall ist auch nicht mit den Fällen der auf Seite 7 der Urteilsausfertigung zitierten Oberlandesgerichte vergleichbar, in denen eine bloß außergerichtliche Vollmacht ohne Zustellungsvollmacht zu den Akten gereicht wurde. Abgesehen davon, dass jene Fälle von verschiedenen Oberlandesgerichten zu Recht inzwischen anders, und zwar in dem Sinn beurteilt werden, dass jene als „Verjährungsfalle“ bezeichnete außergerichtliche Vollmacht ohne Zustellungsvollmacht als jedenfalls im Sinne des § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG wirksame Verteidigervollmacht angesehen wird (z. B. OLG Düsseldorf StraFo 2008, 332), ist in jenen Fällen aber tatsächlich eine Vollmacht zu den Akten gereicht worden. Im vorliegenden Fall befand sich jedoch gerade keine Vollmacht des Rechtsanwalts bei den Akten, an den die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zugestellt hat.

Schließlich kann auch nicht damit argumentiert werden, dass sich die Zustellungsbevollmächtigung i. S. d. § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG des Rechtsanwalts M. H. aus einer zu Protokoll des Amtsgerichts erteilten Vollmacht ergibt, weil dieser in der Hauptverhandlung vom 25.09.2008 in Gegenwart des Betroffenen seine Bevollmächtigung anwaltlich versichert hat, der Betroffene dem nicht widersprochen hat und dies in der Sitzungsniederschrift protokolliert worden ist. Zwar steht es dem Umstand, dass sich die Vollmacht bei den Akten befindet, i. S. d. § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG gleich, wenn die Vollmacht in der Hauptverhandlung mündlich erteilt und im Sitzungsprotokoll beurkundet wird (BGHSt 41, 303). Dieser viel spätere Vorgang ist jedoch für die am 11.03.2008 erfolgte Zustellung des Bußgeldbescheids irrelevant, weil sich die Vollmacht im Zeitpunkt der Zustellung bei den Akten befinden muss, anderenfalls die Zustellung an den Verteidiger unwirksam ist (OLG Hamm NStZ 1982, 129; Karlsruher Kommentar/Lampe, OWiG, 3. Aufl., § 51 Rn. 84 m. w. Rspr. Nw.; Göhler/Seitz, OWiG, 14. Aufl., § 51 Rn. 44a). Eine spätere Heilung dieses Zustellungsmangels ist daher nicht mehr möglich (Karlsruher Kommentar/Lampe, a. a. O., § 51 Rn. 84 m. Rspr. Nw.).

Anhaltspunkte für eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

III. Aufgrund des Verfahrenshindernisses der Verjährung war das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 467 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

Quelle: BeckRS 2009, 87712

 

4.     Leserfragen

 

4.1.  Leser L.M. aus U. fragt deutsches Fahrverbot – Führerschein noch im Besitz – im Ausland damit fahren?

 

 

Wenn einem in Deutschland ein Fahrverbot erteilt wurde, jedoch der Führerschein noch in seinem besitz ist, darf dieser dann nach einem Umzug ins Ausland fahren?

 

Wie verhält sich das bei Umschreiben lassen?

 

Mit freundlichen Grüßen

LM

Antwort:

Wenn Ihnen in Deutschland ein Fahrverbot auferlegt worden ist, so dürfen Sie in Deutschland nicht mehr fahren. Auch nicht von einem deutschen Ort aus ins Ausland. Sie würden sich strafbar machen (§ 21 StVG).

Noch ein Hinweis: Solange Sie den Führerschein nicht bei der Polizei oder der Bußgeldstelle abgeliefert haben, läuft die Fahrverbotsfrist nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Brenner

 

 

4.2.  Leser P.S. aus B. fragt – ist die Verkehrordnungswidrigkeit verjährt, wenn die Tat am 6.9.2009 war, ich aber eine Anhörungsbogen erst am 12.12.09 erhalten habe, mit dem Datum: 8.12.2009

 

Sachverhalt

Antwort

Unglücklicherweise bin ich am 06.09.2009 „geblitzt“ worden.

Verjährung also: Ende 6.12.09

Mir wurde vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 20 km/h überschritten zu haben.

 

Zulässige Geschwindigkeit: 70 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 90 km/h.

 

Am 12.12.2009 ging dann bei mir eine „Schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld / Anhörung“ ein, die mit Datum: 08.12.2009 versehen war.

Unterbrechung durch AB 8.12.09 wäre keine Unterbrechung mehr, weil die Anordnung wohl an diesem Tag erfolgt ist.

Das Datum auf diesem Anhörungsbogen war also mit 08.12.2009 eindeutig zwei Tagen nach dem Verjährungsende (06.12.2009) festgeschrieben.

Richtig

Vor dem Anhörungsbogen hatte ich persönlich keinerlei andere Schreiben oder Telefonate oder andere Maßnahmen oder Hinweise von der Bußgeldbehörde erhalten.

 

Allerdings ereignete sich die Ordnungswidrigkeit in meiner Eigenschaft als Taxifahrer.

Das ist unerheblich, der Chef / Halter kann als Zeuge oder als Täter einen Anhörungsbogen erhalten haben, das berührt Sie nicht, vgl. § 33 IV OWiG.

Ich weiß aber nicht, ob und wie sich die Bußgeldbehörde an meinen Chef, den Halter des Taxis, vorab gewandt hat.

 

Der Text des Anhörungsbogens (er bezeichnet mich als „Betroffenen“) scheint aber den gesetzlichen Vorschriften zu genügen und somit ist der Anhörungsbogen selbst nicht anfechtbar.

 

Es geht hier also nur darum, ob mit dem verspäteten Datum des Anhörungsbogens nicht bereits eine verjährungsunterbrechende Maßnahme verwirkt ist.

 

Ich hatte dann aufgrund des Anhörungsbogens neben den Angaben zu meiner Person (obwohl ich ja bereits mit der korrekten Adresse auf dem Anhörungsbogen ermittelt war), insofern Angaben zur Sache gemacht, dass  die „Schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld / Anhörung“ am 08.12.2009 und somit erst nach Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist erhoben wurde.

War nicht erforderlich. § 111 OWiG ist hier nicht mehr anwendbar, allerdings gibt es Ausnahmen. Eine solche liegt bei Ihnen aber offenbar nicht vor. Außerdem müsste die Bußgeldbehörde, die Ihre ladungsfähige Anschrift kennt und wohl auch Ihr Geburtsdatum, begründen, warum sie welche weiter Personalien von Ihnen forderte.

Gleichzeitig hatte ich gebeten, diesen Umstand bei der Entscheidungsfindung dahingehend zu berücksichtigen, das Verfahren gegen mich einzustellen.

 

Überraschenderweise erhielt ich nun am 10.02.2010 einen Bußgeldbescheid, der auf den 04.02.2010 datiert ist, ohne dass man auf meine Angaben zur Sache in meiner Antwort zum Anhörungsbogen eingegangen ist.

 

Mein Frage nun an Sie:

 

Ist nicht schon allein durch das Datum auf dem Anhörungsbogen, welches eindeutig nach dem Ende der Verjährungsfrist datiert ist, die Verjährung eingetreten?

 

Oder kann es irgendwelche internen Vorgänge geben, die mir nur nicht bekannt sind oder sein können, die als verjährungsunterbrechende Handlungen gelten?

Kann sein, man müsste Akteneinsicht verlangen.

Ist also das Datum auf dem Anhörungsbogen nicht als eindeutiger Anordnungstermin einer schriftlichen Vernehmung zu sehen?

In der Regel ja.

Kann es sein, dass die Bußgeldstelle blufft und hofft, dass ich aufgebe und zahle, ohne in der vorgesehenen Frist einen Einspruch einzulegen?

Kann sein

So nach dem Motto: Frechheit siegt?

Kann sein

 

Ergebnis

Der Bußgeldbescheid ist vermutlich zu Unrecht ergangen. Nach Eintritt der Verjährung darf kein Bußgeldbescheid mehr erlassen werden. Das könnte Verfolgung Unschuldiger sein (Straftatbestand, § 344 StGB). Wenn sich aus den Akten keine Besonderheiten ergeben. Z.B. es liegt ein Schreibfehler vor: Das Schriftstück wurde schon früher verfasst, nur das Datum wurde falsch angesetzt (denkbar z.B.: Der Entwurf stammt vom 5.12.2009 und wurde in der Reinschrift irrtümlich mit dem 8.12.09 angegeben. Das ist allerdings bei der Arbeitsweise der Behörden recht unwahrscheinlich.

Fazit: Legen Sie Einspruch ein und begründen ihn mit Verjährung (Anhörungsbogen erst am 8.12.09, also nach Ablauf der Verjährung angeordnet (§ 33 I Zif.2 OWiG). Falls es dennoch zu einer Gerichtsverhandlung kommt, können Sie den Einspruch bis zur Verkündung des Urteils – in der Regel – zurücknehmen.

Am sichersten wäre natürlich Akteneinsicht (durch RA, aber auch durch Sie: § 49 OWiG).

 

Derselbe Leser P.S. aus B. schrieb einige Zeit später:

Ich bin Ihrem Rat, selbst Akteneinsicht zu nehmen, gefolgt und hatte damit vollen Erfolg. Schon bei meiner telefonischen Kontaktaufnahme um einen Termin zur Akteneinsichtnahme zu erhalten, wurde von der Sachbearbeiterin eingeräumt, dass der Fall verjährt ist und sie deshalb den Bußgeldbescheid aufheben wird.

Mittlerweile ist auch der schriftliche Aufhebungsbescheid bei mir eingegangen.

 

4.3.  Leser M.L. aus G. fragt Wann verjährt eine Verkehrsowi, wenn es zur Verwechslung von Adressen kommt

 

Ich hätte da eine Frage zu meinem Fall.

 

 

Sachverhalt

Antwort

  1.  

Ich wurde am 14.04.09 mit dem Auto meines Vaters geblitzt (innerorts mit 117km/h) der Anhörungsbogen kam dann 1 Woche vor Verjährungsfristablauf an meinen Vater dieser füllte ihn mit Angaben zur Person aus und schickte ihn wieder ab.

Verjährung : Ablauf 14.7.2009 – wenn nicht unterbrochen.

 

Hier hat Ihr Vater einen Fehler gemacht. Er hätte gar nichts tun müssen. Egal ob er einen Betroffenenanhörungsbogen oder einen Zeugenfragebogen erhalten hat.

Wäre Ihr Vater „untätig“ geblieben, die Tat wäre mit großer Wahrscheinlichkeit gegen Sie wohl verjährt. Denn die Behörde hat offenbar Ihren Vater als Täter betrachtet; dafür spricht die lange Zeit des Abwartens – bis 1 Woche vor Ablauf der Verjährungsfrist. Die Behörde wohl das Verfahren eingestellt oder Ihrem Vater einen Bußgeldbescheid erlassen, dann aber wäre Ihre Tat verjährt gewesen.

  1.  

2 Tage vor Ablauf der Frist kam der Befragungsbogen zu mir ich füllte ihn auch aus mit angaben zur Person und schickte ihn ab eine Woche später kam dann der Bußgeldbescheid zu mir daraufhin legte ich Einspruch ein und es kam am 17.12.09 zur Verhandlung der Richter konnte aber nicht eindeutig erkennen das ich gefahren bin und beauftragte einen Gutachter mit einem Gutachten und setzte einen neuen Verhandlungstermin auf den 25.03.2010 an daraufhin zog ich den Einspruch zurück. Letzte Woche kam ein Schreiben das die Verhandlung ausfällt.

Durch den Anhörungsbogen wurde die Verjährung gegen Sie unterbrochen - auf weitere 3 Monate. Der an Sie zugestellte Bußgeldbescheid unterbrach die Verjährung um weitere 6 Monate. Die erfolgte – wohl wirksame - Einspruchsrücknahme erledigte das gerichtliche Verfahren: Der Bußgeldbescheid verlor seinen Charakter als „Anklageschrift“ und wurde wieder zum (rechtskräftigen) Bußgeldbescheid.

Was der Richter nach Ihrer Rücknahme tat, spielte keine Rolle mehr: Der Bußgeldbescheid gegen Sie wurde durch Ihre Einspruchsrücknahme rechtskräftig.

Wieder einmal hat die Bußgeldbehörde erfolgreich spekuliert: Der Zeuge oder auch der Beschuldigte (hier: Ihr Vater) hat im Sinne der Behörde richtig reagiert und den wahren Täter – Sie – angegeben oder doch einen Rückschluss auf Sie zugelassen. Z.B. durch Vergleichen von Lichtbildern der männlichen Mitglieder der Familie Ihres Vaters und dem vorhandenen Radarfoto. Ihre Familien - Lichtbilder hat die Behörde wohl bei der Passstelle – in einem umstrittenen Amtshilfeakt – eingefordert.

 

 

  1.  

Nun kommen die Besonderheiten

 

  1.  

Mein Vater hat eine andere Adresse als ich die Ladung zur Verhandlung kam mit meinem Namen an die Adresse meines Vaters ich sagte dem Richter an der Verhandlung das die Adresse nicht stimmt und er nahm es ins Protokoll auf

Das Gericht hat möglicherweise einen Fehler gemacht. Der ist  aber unerheblich für den weiteren Verfahrensgang. Denn: Sie waren der „richtige Mann am richtigen Ort“: Sie waren der Bußgeldadressat und Sie sind vor dem Gericht erschienen und Sie waren der richtige Täter und Sie haben – im Übrigen wohl richtigerweise (sonst hätten Sie die Gutachterkosten auch noch zahlen müssen) – den Einspruch zurückgezogen.

 

  1.  

Der Brief, dass die Verhandlung ausfällt kam auch an die Adresse meines Vaters mit meinem Namen.

Ebenfalls unwichtig. Siehe Ziff. 4

  1.  

So nun die frage wenn der Bußgeldbescheid an die Adresse meines Vaters kommt mit meinem Namen und ich diesen nicht öffne, ab wann ist der Bußgeldbescheid verjährt?

Dann wäre nicht wirksam zugestellt und die Verjährung würde durch den BB nicht (gegen Sie) unterbrechen. Aber so war der Fall wohl nicht, siehe oben 2.

 

Ergebnis: Nach dem geschilderten Sachverhalt besteht keine Möglichkeit mehr, dass Sie sich den Rechtsfolgen aus dem Bußgeldbescheid entziehen können.

Praxishinweis:

Wenn der Betroffene oder Zeuge von seinen Rechten Gebrauch macht, kann er dennoch Nachteile haben:

Wenn der Betroffene von seinem grundgesetzlich verbrieften Schweigerecht Gebrauch macht, oder

Ø      wenn der Zeuge sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO oder

Ø      sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO beruft oder

Ø      von seinem Recht Gebrauch macht, auf einen schriftlich an ihn gerichteten Zeugenfragebogen nicht zu reagieren,

dann kann er dennoch den Schwarzen Peter gezogen haben: Er muss als Halter ein Fahrtenbuch: unbefristet, 1 Jahr oder 6 Monate, führen. Die Fahrtenbuchauflage kann für ein bestimmtes, für mehrere Fahrzeug(e) oder auch für den gesamten Fuhrpark verhängt werden. Der Inhalt des Fahrtenbuches: Jede einzelne Fahrt  (mit Fahrer, Datum, Uhrzeit, Kilometerstände, Fahrzeit, Abfahrt und Zielort) müssen penibel aufgeschrieben werden.

Wenn der Halter die ihm auferlegte Auflage „Fahrtenbuch“ nicht oder nicht buchstabengetreu erfüllt, dann muss er mit einer Geldbuße von 50 € und 1 Flensburger-Punkt rechnen.

Möglicherweise kann der Betroffene auch auf seinen Anwaltskosten sitzen bleiben, wenn die Voraussetzungen des § 109a OWiG vorliegen (siehe dazu eingehender: http://www.ra-karlbrenner.de/109a_owig.htm

 

4.4.  Leser D.S. aus P. fragt – Schadet ein falsche Zeugenangabe einem erlassenen Bußgeldbescheid?

 

Eine kurze Frage zu einem laufenden Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren.

 

Sachverhalt – Frage

Antwort

a) Nach Erlass eines Bußgeldbescheides ist aufgefallen, dass ein falscher Zeugenname angegeben wurde. Im Wesentlichen stützt sich die Beweiskette auf die Meßfotos.

Beigefügt ist jedoch noch immer der Name des Meßführers.

Führt eine falsche Personenangabe zur Aufhebung des Bußgeldbescheides oder ist es unbeachtlicher Fehler ?

Das Fehlen der Angabe des Namens eines Zeugen macht den Bußgeldbescheid nicht etwa nichtig und auch nicht anfechtbar. Dasselbe gilt auch die Angabe der falschen ladungsfähigen Anschrift eines Zeugen. Gleiches gilt auch für die Angabe eines Zeugen, der keiner ist oder irrtümlich als Zeuge im Bußgeldbescheid aufgeführt ist.

Der Bußgeldbescheid „mit einem fehlenden Zeugen“, oder mit einer falschen ladungsfähigen Anschrift und auch der Zeuge, der keiner ist oder sein soll, verlangt jedoch meines Erachtens eine Berichtigung. Denn dem Betroffenen und seinem Verteidiger müssen die (richtigen) Beweismittel angegeben werden. Nur so lässt sich eine Verteidigung richtig aufbauen.

Das zeigt sich auch an Folgenden: Was in Deutschland meines Wissen selten gemacht wird, aber nach der Strafprozessordnung beziehungsweise dem Ordnungswidrigkeitengesetz durchaus zulässig ist: der Verteidiger (nicht auch der Betroffene) kann Zeugen auch vor der Hauptverhandlung (was auch vor und nach Erlaß des Bußgeldbescheides gelten muss) gegebenenfalls „vernehmen“ (wobei dies selbstverständlich keine Vernehmung in „amtlichen“ Sinn ist, der BGH nennt die Befragung eines Zeugen: „Anhörung“). Aber: Obschon nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts der Verteidiger die gleiche Rechtsstellung hat wie ein Staatsanwalt oder Richter - nämlich Organ der Rechtspflege zu sein - würde sich der Rechtsanwalt vermutlich Ärger eingehandelt, wenn er von seinem Recht, einen Zeugen im Vorfeld der Hauptverhandlung zu vernehmen, Ärger und Misstrauen „einhandeln“.

 

b) Bei den Angaben im Bußgeldbescheid werden immer alternativ beide Meßrichtungen angegeben so z.B.

Ort, Fahrtrichtung A/Fahrtrichtung B, weil auch in der Tat stets in beiden Fahrtrichtungen gemessen wird.

Muß im Bußgeldbescheid immer die tatsächliche Meßrichtung eingegeben werden ?  Oder reicht die allgemeine Angabe, wenn es aus den Beweisfotos klar die Meßrichtung zu erkennen ist ?

M.E. ist das nicht zulässig. Möglicherweise könnte das den Bußgeldbescheid nichtig machen, wenn die Angabe Inhalt des Bußgeldbescheides ist. Denn dann ist es für den Betroffenen und mehr noch Dritten nicht möglich, festzustellen, wo der Tatort konkret ist: In Richtung A-Stadt oder aus Richtung A-Stadt?

 

Ist die Angabe der Meßrichtungen jedoch Teil der Beweismittel, so gilt das gleiche wie bereits zuvor hinsichtlich der Zeugen Gesagte.

 

4.5.  Leserin D.W. aus T. fragt – wer trägt die RA-Kosten, wenn ein Bußgeldbescheid nach § 47 I OWiG zurückgenommen wird, weil Empfänger nicht der Täter war?

Ich habe mal wieder ein Anliegen.

Ich habe jetzt ein Bußgeldbescheid zurückgenommen und das Verfahren gegen den Betroffenen gem.  § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt, da im Nachhinein Nachweise gebracht wurden, dass er nicht der Fahrzeugführer gewesen sein konnte.

Wer trägt nun die Rechtsanwaltskosten? Gem. 467 Abs.2 StPO braucht doch die Behörde für den Anwalt nicht aufkommen, da der Betroffene doch den Beweis schon bei der Anhörung hätte bringen können und nicht erst mit dem Einspruch durch seinen Rechtsanwalt.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Antwort

Sehr geehrte Frau W.

Vielen Dank für Ihre interessante Frage.

Leider vermag ich sie diesmal nicht vollständig zu beantworten, und zwar deswegen, weil der Sachverhalt nicht erschöpfend geschildert ist.

Sicher aber lässt sich sagen, dass die Anwendung des § 47 Abs. 1 OWiG nicht zutreffend ist. Diese Vorschrift erlaubt eine Einstellung des Verfahrens nur aus Opportunitätsgründen. Die Vorschrift setzt also im Prinzip Täterschaft voraus. Da in Ihrem Fall aber feststeht, dass der durch den Bußgeldbescheid Belangte nicht der Täter war, kann das Verfahren nur nach § 170 StPO eingestellt werden müssen (zum Vergleich: Durch das Gericht hätte der Betroffene freigesprochen werden müssen).

Möglicherweise haben Sie aber im Ergebnis recht.

Es gibt nämlich eine Sondervorschrift für das Bußgeldverfahren, den § 109a des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Danach sind die notwendigen Auslagen für den Rechtsanwalt beziehungsweise die eigenen Auslagen des Betroffenen nur dann durch die Staatskasse erstattungsfähig, wenn (bei Abs. 1) die Geldbuße weniger als 10 € beträgt und die Einschaltung eines Rechtsanwalts wegen der Schwere der Rechts - oder der Sachlage erforderlich war.

Wesentlich wichtiger für die Praxis ist die Regelung in § 109a Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Dort ist geregelt, dass die notwendigen Auslagen des Betroffenen dann nicht von der Staatskasse zu tragen sind, wenn er entlastende Tatsachen nicht rechtzeitig der Bußgeldbehörde (oder dem Gericht) mitgeteilt hat. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Bußgeldbehörde ihrerseits Ermittlungen an stellen muss. Sie kann also nicht einfach die Hände in den Schoß legen und warten, dass der Betroffene seine Täterschaft ausräumt oder etwa den wahren Täter nennt. Sie muss tätig werden, um die Tat aufzuklären und den Täter zu finden.

Wo die Grenze der Ermittlungen durch die Bußgeldstelle und die „Albi-Nachweis-Pflicht“ des Betroffenen zu ziehen ist, ist äußerst zweifelhaft, teilweise umstritten. Offenbar einhellig besteht die Auffassung, dass das Schweigerecht nach § 136 StPO (entsprechend § 55 OWiG)  des Betroffenen nicht ausreicht, die "Selbstentlastungspflicht" auszuschalten. So müßte beispielsweise der Fahrzeughalter bei einer Kennzeichenanzeige (ohne Foto) sich "an sich" selbst entlassen, also nicht einfach schweigen. Aber: Da gegen den Halter kein Bußgeldbescheid erlassen darf (mögliche Straftat nach § 344 StGB), wenn die Bußgeldbehörde nur die Haltereigenschaft als Täterindiz hat, darf die Bußgeldbehörde keinen Bußgeldbescheid gegen den Halter erlassen (siehe die Rechtsprechung auf meiner Website: http://www.ra-karlbrenner.de/parkundhalteverstoesse.htm.).

Geht es aber beispielsweise um illegale Entsorgung von Abfall, so müßte der Geschäftsführer einer GmbH sich beispielsweise dadurch selbst entlasten, dass er glaubhaft macht, dass er nicht der Täter gewesen sein kann, da er zum (feststehenden) Tatzeitpunkt in 3 Wochen in Urlaub war (wobei er natürlich als Beteiligter nach § 14 OWiG in Betracht kommen kann oder auch seine Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG verletzt haben kann). Dann könnte z.B. die Bußgeldbehörde das Ermittlungsverfahren gegen ihn einstellen und ihn dann als Zeugen vernehmen, in einer Rechtsstellung also, in der er - wenn kein Fall des § 52 StPO vorliegt – er den Täter angeben müßte.

Anders soll dies in Fällen des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 StPO sein. Beruft sich der Betroffene auf § 52 StPO, dann ist § 109a II OWiG nicht anwendbar.

Für Kollegen und Freunde soll dies nach Meinung einiger Gerichte nicht gelten. Das ist m.E. ebenfalls zweifelhaft. Aber: Würde man allerdings Freunde und Kollegen den Verwandten gleich stellen, dann würde § 109a II OWiG in der Praxis leer laufen.

Voraussetzung für die Anwendung des § 109a OWiG ist m.E., dass im „Anhörungsbogen“ darauf hinwiesen wird, dass der Empfänger des Anhörungsbogens als Beschuldigter zwar das Recht zu schweigen haben, dass er aber – falls er nicht der Täter war – sich rechtzeitig entlasten müsste, sonst würde ggf. § 109a OWiG angewendet werden müssen, mit er Folge, das bei Einstellung oder Freispruch die notwendigen Auslage (Kosten für Rechtsanwalt und eigene Kosten) nicht von der Staatskasse getragen werden.

Falls Sie den Fall näher erläutert haben wollen, übermitteln Sie mir die näheren Umstände.

Mit freundlichen Grüßen

Brenner

4.6.  Leserin N.S. aus N. fragt – Behinderter Minderjähriger ist Halter, Fahrzeug rechtswidrig geparkt – wie kann vorgegangen werden – Geldbuße - § 25a StVG?

 

Vielen Dank für die aktuelle Ausgabe der OWiZ. In unserem Sachbereich stellt sich z.Z. folgende Frage.

 

Sachverhalt

Antwort

Ein Pkw ist auf einen minderjährigen schwerbehinderten Jungen zugelassen. Das Fahrzeug wird wegen Falschparkens verwarnt und ein Bußgeldbescheid erlassen.

Mittlerweile ist das Verfahren in der Vollstreckung.

M.E. besteht keine Grundlage für die Beitreibung der Kosten, da der Junge nicht der Verursacher der OWi sein kann.

Der Erlass eines Kostenbescheides erscheint mir in diesem Fall ebenfalls widersinnig.

Geht man gegen die gesetzlichen Vertreter vor so stellt sich mir die Frage, gegen welchen der beiden und in welcher Form.

Ist eine Halterhaftung möglich obgleich eingetragener Halter das Kind ist ?

Für eine Einschätzung des Sachverhalts wären wir Ihnen sehr dankbar.

Bitte nicht „Verursacher“ schreiben: Diese Rechtsfigur gibt es nur im Verwaltungsrecht, nicht im Bußgeldverfahren – auch nicht im Verwarnungsgeldverfahren; der Junge ist Halter, vielleicht auch Verdächtiger / Betroffener.

 

Er könnte natürlich schon Täter (Fahrer) sein. Auch wenn er keinen Führerschein haben sollte. Aber Sie haben recht, man wird davon ausgehen können, dass er nicht gefahren ist. Als Zeuge könnte jedoch vernommen werden. Ob man es tut ist, eine andere Frage. ABER sicher falsch war der Erlass des Bußgeldbescheides. Dieser hätte nur gegen den Täter erlassen werden dürfen und nicht gegen den Halter – wovon Sie offenbar ausgegangen sind.

Ein Kostenbescheid erscheint mir nicht möglich zu sein, der ist doch bereits durch den Bußgeldbescheid ergangen. Der Kostenbescheid teilt daher grundsätzlich das Schicksal des Bußgeldbescheids.

M.E. ist schon zweifelhaft, ob der Junge Halter ist. Denn Halter ist: siehe Definition http://www.ra-karlbrenner.de/fahrzeughalter-definiton.htm.

Wenn er aber Halter ist, dann müsste er auch die Kosten zahlen (müssen), die nach § 25a StVG anfallen würden. Allerdings: § 25a ist wohl jetzt nicht mehr anwendbar:

1)     weil Sie einen Täter hatten, auch wenn es keiner war,

2)     weil die Tat jetzt wohl verjährt wäre, wenn man das Bußgeldverfahren nach § 170 StPO einstellen würde und einen neue, den wahren Täter ermitteln würde.

Ich würde diese verfahrene Geschichte so behandeln: Die Vollstreckung nach § 95 II OWiG (analog) einstellen. Analog deswegen: Wenn schon die wirtschaftlichen Verhältnisse das „Unterbleiben“ der Vollstreckung erlauben, dann erst recht die vermutliche Rechtswidrigkeit des Bußgeldbescheids.

Derartige Probleme würden sich selten ergeben, wenn man – was nach meiner Erfahrung kaum eine Behörde tut – bei Park – und Halteverstößen grundsätzlich sofort nach § 25a StVG vorgeht. Das Muster eines solchen Anhörungsbogen (nicht einer nach § 55 OWiG selbstverständlich, sondern einer nach § 25a StVG) finden Sie: http://www.ra-karlbrenner.de/parkundhalteverstoesse.htm

 

§ 95 OWiG (Beitreibung der Geldbuße)

(1) Die Geldbuße oder der Teilbetrag einer Geldbuße wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, dass sich der Betroffene der Zahlung entziehen will.

(2) Ergibt sich, dass dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Zahlung in absehbarer Zeit nicht möglich ist, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass die Vollstreckung unterbleibt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Brenner

 

4.7.  Leserin M-P. aus P fragt – wer ist bußbar: der Eigentümer oder der Pächter?

 

Ich habe mal wieder eine Frage zu folgendem Sachverhalt:  

Sachverhalt

Antwort

Im Rahmen einer Kontrolle wurde festgestellt, dass im Naturschutzgebiet eine Fläche von  35 ha umgebrochen worden war.

Mit dem Eigentümer wurden daraufhin Festlegungen getroffen,  dass keine weiteren landwirtschaftlichen Tätigkeiten im NSG vorgenommen werden sollten. 

Eine Nachkontrolle hat jedoch ergeben, dass trotz vorheriger Absprache die Fläche landwirtschaftlich bewirtschaftet wurde.

M.E. weitere Ermittlung anstellen:

a) Pachtvertrag

b) Pächter als Zeugen vernehmen.

Wichtig wäre den Pachtvertrag anzusehen. Ggf. den alten (??) und den neuen Pächter als Zeugen zu vernehmen (z.B. warum gepachtet, welche Zielvorstellungen der Pächter hatte pp, Pachtzins abhängig von der Nutzung?)

Bei meinen Ermittlungen hat sich nun ergeben, dass diese Fläche vom Eigentümer  an jemanden anders verpachtet wurde.

Beteiligung geht nicht: § 14 OWiG setzt bei den Tätern Vorsatz voraus. Der aber wird nach dem SV verneint.

Nach dem BNatSchG ergibt sich m.E. keine Handhabe, z.B. Verstoß gegen § 4 ist nicht bußbar.

§ 130 OWiG geht nicht: Es fehlen die Voraussetzungen.

Zivilrechtlich ist die Sache klar: Der Eigentümer hat seine Rechtspflicht zu informieren verletzt, er hat möglicherweise arglistig i.S. § 123 BGB gehandelt.

Bußbar nur nach Grundsätzen § 8:

a) Er müsste ein Rechtspflicht haben (§ 8 OWiG), seinen Kaufpartner zu informieren, dass es sich um ein NSG handelt.

Das wäre wohl dann gut zu begründen, wenn der Verkäufer im Kaufvertrag darauf hingewiesen hätte, das doch „landwirtschaftliche Tätigkeiten“ den Wert des Grundstücks steigern (dann wäre sogar eine Abschöpfung des Vermögensvorteils möglich).

Ausreichen würde m.E. schon, dass der Pächter bei den Vertragsverhandlungen hätte erkennen lassen, dass der auf dem Gelände landwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben wolle. Der Verpächter hätte dann sagen müssen (§ 8 OWiG): Das geht nicht: NSG. Klar: Das hätte den Pachtzins gemindert, wenn den Vertrag überhaupt zu scheitern gebracht hätte.

Der Bußgeldvorwurf könnte dann etwa lauten:

Dem Eigentümer wird vorgeworfen, er habe  …. entgegen §§ … bewirkt, dass im NSG NAME landwirtschaftliche Tätigkeit (beschreiben, was das ist) vorgenommen hat,

indem er,

entgegen seiner Rechtspflicht, dem Pächter XXX, verheimlicht hat, das das verpachtete Land nicht bewirtschaftet werden kann, weil es Bestandteil des NSG NAME ist, und der Pächter dann in entschuldbarer Unkenntnis, dass es sich bei seinem Pachtgelände um ein NSG handelt, landwirtschaftliche Tätigkeiten vorgenommen hat.

Verstoß gegen §§ ….

Daher wird gegen ihn eine Geldbuße von …. festgesetzt.

Dieser Pächter ist mir bekannt, dieser hat die Maßnahme auch durchgeführt.  Jedoch wusste der Pächter nicht, dass die Fläche sich im NSG befindet. Geht auch nicht aus dem Pachtvertrag hervor.  Der Eigentümer informierte den Pächter auch nicht über die Absprachen mit der unteren Naturschutzbehörde. 

Kann ich gegen den Eigentümer der Flächen wegen Beteiligung einen Bußgeldbescheid erlassen, wegen  unsachgemäße Benutzung der Flächen oder nur gegen den Pächter, der von der ganzen Sache nichts wusste.  Oder habe ich noch eine andere Möglichkeit gegen den Eigentümer der Flächen vorzugehen.  Für eine schnelle Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.  

 

M.E. sollten weitere Ermittlung angestellt werden:

a) Pachtvertrag

b) Pächter als Zeugen vernehmen.

Wichtig wäre den Pachtvertrag anzusehen. Ggf. den alten (??) und den neuen Pächter als Zeugen zu vernehmen (z.B. warum gepachtet, welche Zielvorstellungen der Pächter hatte pp, Pachtzins abhängig von der Nutzung?)

Beteiligung geht nicht: § 14 OWiG setzt bei den Tätern Vorsatz voraus. Der aber wird verneint.

Nach dem BNatSchG ergibt sich m.E. keine Handhabe, Verstoß gegen § 4 ist nicht bußbar.

§ 130 OWiG geht nicht: Es fehlen die Voraussetzungen (insbesondere: Eigentümer ist keine Inhaber mehr, Pächter weisungsunabhängig)

Zivilrechtlich ist die Sache klar: Der Eigentümer hat seine Rechtspflicht zu informieren verletzt, er hat möglicherweise arglistig i.S. § 123 BGB gehandelt.

Bußbar nur nach Grundsätzen § 8:

a) Eigentümer müsste eine Rechtspflicht haben (§ 8 OWiG), seinen Kaufpartner zu informieren, dass es sich um ein NSG handelt.

Das wäre wohl dann gut zu begründen, wenn der Verkäufer im Kaufvertrag darauf hingewiesen hätte, das doch „landwirtschaftliche Tätigkeiten“ den Wert des Grundstücks steigern (dann wäre sogar eine Abschöpfung des Vermögensvorteils möglich). Ausreichen würde m.E. schon, dass der Käufer bei den Vertragsverhandlungen hätte erkennen lassen, dass der auf dem Gelände landwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben wolle. Der Verkäufe hätte dann sagen müssen (§ 8 OWiG): Das geht nicht: NSG. Klar: Das hätte den Kaufpreis gemindert, wenn den Vertrag überhaupt zu scheitern gebracht hätte.

 

4.8.  Leserin W.B. aus S. fragt: Muß sich eine Hilfspolizeibeamtin beleidigen lassen, ohne dass der Staatsanwalt etwas tut?

 

 

Sachverhalt

Antwort

Im Juli 2009 war ich mit meinem Mann, der ebenfalls bei einer VG als Hilfspolizeibeamter tätig ist auf einer gemeinsamen Abendtour, als wir auf das schlimmste beleidigt wurden (zeigen des Mittelfingers- Foto vorhanden-). Mein Mann wurde sogar tätlich angegriffen.

Beleidigung + Körperverletzung

 

Ich gehe  davon aus, dass Abendtour = Dienstgang bedeutet

Hierauf erstatteten wir Anzeige über die VG B.

 

Herr Z. schickte eine Mail an die Polizei und die Anzeige noch mal schriftlich nach.

Z. wohl Beamter VG.

Offenbar keine Anzeige wegen Körperverletzung

Als wir längere Zeit nichts von der Anzeige hörten, forschte Herr Z. nach und bekam zur Antwort es sie keine Anzeige eingegangen.

Das kann eigentlich nicht sein: Mail und Post verloren?

Dies kann ich nicht verstehen.

 

Wir haben dann erneut nochmals die Angelegenheit zur Anzeige gebracht, worauf uns dann erklärt wurde es sei Verjährung eingetreten.

Von wann stammt denn die Einstellungsverfügung?

Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 78 Abs. 3 StGB:

  1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
  2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
  3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
  4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
  5. drei Jahre bei den übrigen Taten.

§ 185 Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. >>> Daher 3 Jahre Vj.

§ 223 Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

>>> Daher 5 Jahre

§ 230 Strafantrag

(1) 1Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. 2Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. 2Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts“.

§ 77b Antragsfrist

(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterlässt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Hängt die Verfolgbarkeit der Tat auch von einer Entscheidung über die Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe ab, so beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt. Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an.“

„Verjährung“ kann also nur eingetreten sein, weil die Staatsanwaltschaft das Öffentliche Interesse nicht bejaht hat und kein Strafantrag binnen der 3 Monatsfrist eingegangen ist.

Unklar ist der Sachverhalt, ob überhaupt Anzeige wegen Körperverletzung erstattet worden ist.

Auch der Dienstvorgesetzte (war das Herr Z.) kann Strafanzeige stellen – die wird in der Regel von der StA „mehr“ beachtet (s. § 230 II StGB). Aber auch hier gilt § 77 b StGB.

Es bleibt in Ihrem Fall also nur übrig: Ggf. noch Anzeige wegen Körperverletzung erstatten und beantragen, das öffentliche Interesse zu bejahen.

Ggf. wäre gegen die Einstellungsverfügung der StA die Beschwerde möglich, ggf. auch das Klageerzwingungsverfahren (letztlich ist das OLG zuständig). Dazu müsste ich aber wissen, weshalb die StA eingestellt hat.

Siehe zu den Einstellungsmöglichkeiten und die Beschwerde:

http://www.thueringen.de/thgsta/lexikon/beschwerde_sta.htm

 

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren deswegen ein.

 

Meine Frage: Gilt bei Beamtenbeleidigung und tätlichem Angriff auf Amtspersonen die gleiche Verjährungsfrist wie im Normalfall?

 

Ich würde mich freuen, wenn Sie mir in dieser Angelegenheit eine Antwort zukommen lassen könnten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

4.9.  Leserin B. aus M. – Kann das BAG Urteil Schein-Betriebsleiter hat keinen Vertrag mit dem Handwerker, weil § 7 HWO umgangen wird

Sehr geehrter Herr Brenner,

 

Auf der Fortbildung am 26. und 27.11.09 in M-Stadt haben wir über eine Firma, die Kfz-Reparaturen durchführt mit einen Meister der nur auf dem Papier steht, diskutiert, ohne einen Ansatz zur Lösung die alle Beteiligten zufriedengestellt hätte, zu finden.

Ich habe mir erlaubt in der Anlage einen Auszug aus den BAG, Urteil vom 18.03.2009 – 5 AZR 355/08 zusenden. Vielleicht kommt man über diesen Weg zur Lösung.

 C.B.

Anmerkung (Brenner):

Bei dem erwähnten Seminar „Schwarzarbeit“ ging es unter anderem um die Frage: Kann gegen einen Handwerksbetrieb bußrechtlich ermittelt werden, solange das Unternehmen noch – wenn auch rechtswidrig – in die Handwerksrolle eingetragen ist, bußrechtlich deswegen (also wegen der rechtswidrigen Eintragung – mit den Ziel, gegen die bußrechtlich Verantwortlichen ein Bußgeldverfahren durchzuführen) ermittelt werden oder muss zunächst verwaltungsrechtlich entschieden werden, dass die Eintragung nichtig ist.

Das nachstehende Urteil kann zwar nicht direkt die vorstehende Frage beantworten. Mittel zeigen die BAG-Richter indessen, dass eine Rechtshandlung, die gegen ein gesetzliches Verbot verstößt nichtig ist, sie also keinen materiell rechtlichen Bestand. Bei zweiseitigen Rechtsgeschäften, also zum Beispiel einem Dienstvertrag müssen allerdings in der Regel beide Vertragsparteien gegen das Gesetz vorsätzlich, also bewusst und gewollt handeln. Handelt nur eine Partei vorsätzlich (z.B. der Schwarzarbeiter verheimlicht seinen rechtswidrigen Status) so entstehen zugunsten des (objektiv) redlichen Vertragspartners Rechtsansprüche.

Bei einseitigen Rechtsgeschäften, wie der Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle reicht es zur materiellen Nichtigkeit aus, dass der Antragsteller sich bewusst gegen das gesetzliche Verbot stellt. Die dennoch erfolgte Eintragung ist materiell nichtig, der formell bestehende Eintrag muss beseitigt werden.

Für die Frage allerdings, ob gegen ein Unternehmen, das durch falsche Angaben wie nach dem Sachverhalt des BAG-Urteils erschwindelt worden ist, ein Bußgeldverfahren eingeleitet und auch durchgeführt worden ist, sind die Rechtsausführungen im BAG-Urteil nicht relevant. Ob gegen eine natürliche Person und / oder eine juristische Person ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden kann, ergibt sich daraus, ob ein Tatverdacht i.S. § 152 StPO vorliegt.

Beispiel:

Die Bußgeldstelle in A-Stadt erfährt glaubhaft, dass ein Handwerksbetrieb durch die Vorspiegelung, sie hätte einen Meister als Betriebsleiter (tatsächlich) eingestellt, die Eintragung in die Handwerksrolle erreicht hat. Würde sich der Tatverdacht bestätigen, so läge eine ahndbare Ordnungswidrigkeit vor. Der Sachverhalt muss und kann aufgeklärt werden, in dem die Bußgeldbehörde durch persönliche Beweise (Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten) und Sachbeweise (Buchhaltung, Prüfung von Unterlagen pp) den Nachweis zu führen versucht. Sie wird also das Bußgeldverfahren gegen Unbekannt – hier wohl namentlich gegen den Meister und seinen Arbeitgeber – einleiten und durchführen. Ob der Handwerksbetrieb noch eingetragen ist oder nicht ist dabei unerheblich: Ist er es noch, dann wird nach dem Ergebnis der Ermittlungen die Eintragung rückgängig gemacht werden. Ist er es nicht mehr, dann ändert sich nichts am bußbaren Verhalten des Inhabers und den Schein – Meisters. Die erfolgte freiwillige Löschung der Eintragung kann allenfalls zu einem milderen Ergebnis der Rechtsfolgen führen.

Es ist – um ein anderes Beispiel aus einem anderen Rechtsgebiet zu bringen – nicht anders als: Herbert Schlaumichel ist es mit Hilfe seines Bruder (der in „vertreten“ hat) scheinbar die Fahrerlaubnisprüfung zu bestehen und einen auf seinem Namen lautenden Führerschein zu erhalten. Hat er sich nach § 21 StVG strafbar gemacht? Kann gegen ihn strafrechtlich ermittelt werden, so lange der falsche Führerschein noch existiert? Beide Fragen sind – selbstverständlich – mit „Ja“ zu beantworten. Dass „sein“ Führerschein später eingezogen und vernichtet wird, dass er als Fahrerlaubnisinhaber aus den betreffenden Behördenregistern gestrichen wird, ist für die Strafbarkeit und die Möglichkeit gegen ihn  strafrechtlich zu ermitteln unerheblich.

Möglicherweise meinen die Zweifler an der von mir vorgeschlagenen These (Einleitung und Durchführung eines Bußgeldverfahrens ist – wie sonst auch – möglich), dass der Tatbestand des §  117 Handwerksordnung (wenn man einmal davon ausgeht, dass die speziellen Voraussetzungen des Schwarzarbeitsgesetzes nicht vorliegen) in dem Fall wie dem Sachverhalt des BAG nicht erfüllt sind.

 

§ 1 der Handwerksordnung lautet:

 

(1) Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die …

 

 

Paragraph 117 Handwerksordnung lautet

§ 117 HwO

 (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. 

entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Gewerbe als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt oder …..

 

 

Wendet man den Bußgeldtatbestand des § 117 HwO auf § 1 der Handwerksordnung an, so könnte man allerdings meinen, dass der Tatbestand deswegen nicht erfüllt sei, weil er sich um einen selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks handelt, das auch als stehendes Gewerbe und in der Handwerksrolle eingetragen ist.

Diese Auffassung wäre indessen unrichtig. Denn unter dem "Dach" des § 1 Abs. 1 HwO sagt § 1 Abs. 2, dass einen Gewerbebetrieb im Sinne der Handwerksordnung nur ein solcher ist, das in der Anlage A der HwO aufgeführt ist.

 

Für das A - Handwerk gilt aber der so genannte Befähigungsgrundsatz. Danach darf ein selbstständiger Betrieb eines A - Handwerks nur ausgeübt werden, wenn der Betriebsleiter besondere fachliche Fähigkeiten hat - beispielsweise die Meisterprüfung nachgewiesen. (vgl. Detterbeck Randziffer 45 zu § 1 Handwerksordnung).

In dem in Rede stehenden Beispiel liegen also die Voraussetzungen gerade nicht vor, weil der Meister, der angeblich den Betrieb des Betriebsinhabers leitet, es aber tatsächlich nicht tut. Daher verstößt das Verhalten des Handwerksbetriebes gegen §  117. Die beteiligten Personen, der Inhaber des Handwerksbetriebes und sein angeblicher Betriebsleiter haben zumindest objektiv gemeinsam handelnd den Tatbestand des §§ 117, 14 OWiG der Handwerksordnung erfüllt.

Um daran zu erinnern, weil es oft – aus welchen Gründen auch immer (in einer bayerischen Stadt von rund 25.000 Einwohnern wusste die Bußgeldstelle bis 2006 (!) noch nichts von der Möglichkeit, Gewinne abzuschöpfen, schon gar nicht kannten sie die Möglichkeit, den Verfall nach § 29a OWiG anzuordnen) – kann und soll nach dem Willen des Gesetzgebers der rechtswidrig erlangte Gewinn abgeschöpft werden: Nach §§ 17, 30 OWiG nach dem Nettoprinzip, nach § 29a OWiG nach den Bruttoprinzip (siehe dazu: http://www.ra-karlbrenner.de/verfall_arrest_29a_30.htm

 

 

 

 

Das Urteil

Handwerksbetrieb, Schein-Betriebsleiter - HwO § 7; BGB § 134

Ein Vertrag, mit dem ein Handwerksmeister einem Handwerksbetrieb lediglich seinen Meistertitel zur Verfügung stellt, ohne dass er tatsächlich als technischer Betriebsleiter tätig wird, ist gem. § 134 BGB wegen Umgehung des § 7 HwO nichtig.

BAG, Urteil vom 18.03.2009 – 5 AZR 355/08 –

Vorínstanzen:

I. ArbG Köln, Urteil vom 26.04.2007 – 1 Ca 9571/06 –

II. LAG Köln, Urteil vom 30.10.2007 – 13 Sa 679/07 –

Aus den Gründen (Auszug):

Dem Kl. steht kein Vergütungsanspruch aufgrund der nach seiner Behauptung im Mai 1999 getroff. mündlichen Vereinbarung zu, wonach er gegenüber der Handwerkskammer als Betriebsleiter auftreten, die Bekl. mit Rat und Tat unterstützen und hierfür 1.000,00 DM netto erhalten sollte. Diese Vereinbarung ist gem. § 134 BGB nichtig.

 

Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzl. Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Das Rechtsgeschäft selbst muss verbotswidrig sein. Das ist der Fall, wenn sein Inhalt gegen ein gesetzl. Verbot verstößt, insb. wenn der mit dem Rechtsgeschäft bezweckte Erfolg, z. B. die Vertragserfüllung, verbotswidrig ist. Das Verbot muss sich gerade gegen die Vornahme des betreff. Rechtsgeschäfts richten (BGH 19.12.2000 – X ZB 14/00 – BGHZ 146, 202; 21.03.1996 – IX ZR 240/95 – BGHZ 132, 229). Dies ist beim Abschluss eines Arbeitsvertrags nur ausnahmsweise der Fall (Senat 03.11.2004 – 5 AZR 592/03 – BAGE 112, 299; 24.03.2004 – 5 AZR 233/03 – EzA BGB 2002 § 134 Nr. 2; BAG 13.01.1977 – 2 AZR 423/75 – BAGE 29, 1).

Eine Vereinbarung, wonach der Kl. als Betriebsleiter für die Bekl. auftreten, diese mit Rat und Tat unterstützen und hierfür eine Vergütung erhalten sollte, verstößt für sich genommen nicht gegen ein gesetzl. Verbot.

Die vom Kl. behauptete Vereinbarung ist jedoch wegen Umgehung des § 7 HwO nichtig.

 

Ein Rechtsgeschäft darf und kann die mit ihm beabsichtigte Wirkung nicht entfalten, wenn es sich als objektive Umgehung zwingender Rechtsnormen darstellt. Das ist der Fall, wenn der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm dadurch vereitelt wird, dass andere rechtl. Gestaltungsmöglichkeiten missbräuchlich, d. h. ohne einen im Gefüge der einschlägigen Rechtsnorm sachlich rechtfertigenden Grund, verwendet werden. Bei der Umgehung ist nicht nur ein bestimmter Weg zum Ziel, sondern das Ziel selbst verboten. Dabei kommt es nicht auf eine Umgehungsabsicht oder eine bewusste Missachtung der zwingenden Rechtsnormen an; entscheidend ist die objektive Funktionswidrigkeit des Rechtsgeschäfts.

Unwirksam ist deshalb auch ein Geschäft, das einen verbotenen Erfolg durch Verwendung von rechtl. Gestaltungsmöglichkeiten zu erreichen sucht, die scheinbar nicht von einer Verbotsnorm erfasst werden (BAG 12.10.1960 – GS 1/59 – zu C 1 der Gründe, BAGE 10, 65; Senat 07.11.2007 – 5 AZR 1007/06 – Rn. 13, AP BGB § 613 a Nr. 329 = EzA BGB 2002 § 613 a Nr. 79; BAG 23.11.2006 – 8 AZR 349/06 – Rn. 24, APBGB § 613 a Wiedereinstellung Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 613 a Nr. 61; Senat 22.03.1995 – 5 AZB 21/94 – BAGE 79, 319; im Ergebnis ebenso Staudinger/Sack BGB [2003] § 134 Rn. 145, 152; Palandt/Ellenberger BGB 68. Aufl. § 134 Rn. 28).

Dient der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Meister über eine Tätigkeit als Betriebsleiter der Umgehung der Vorschriften über den Befähigungsnachweis und der Eintragung in die Handwerksrolle, ohne dass der Arbeitnehmer tatsächl. im erforderlichen Umfang als Betriebsleiter tätig werden soll, ist dieser Vertrag gem. § 134 BGB nichtig.

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 HwO ist der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe (dazu zählt auch ein Stuckateurbetrieb gem. § 1 Abs. 2 HwO i. V. m. Anlage ANr. 9 zur HwO) nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und jur. Personen und Personengesellschaften (selbständige Handwerker) gestattet. Die Eintragung in die Handwerksrolle setzt nach § 7 Abs. 1 HwO das Bestehen der Meisterprüfung („Großer Befähigungsnachweis“) voraus, nach § 7 Abs. 4 S. 2 HwO a. F., § 7 Abs. 1 HwO n. F. kann allerdings auch eine Personengesellschaft eingetragen werden. In beiden Fällen muss der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllen. Ausnahmetatbestände regeln die §§ 8, 9 HwO a. F., § 7 Abs. 3 HwO n. F. Nach § 13 HwO wird die Eintragung in die Handwerksrolle gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen.

 

Der Gesetzgeber hat die Zulassung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks von dem Nachweis beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, um im Interesse der gesamten Wirtschaft den hohen Leistungsstand und die Leistungsfähigkeit der Handwerkerschaft zu erhalten. Gleichzeitig wollte er die sachgerechte Ausbildung des Nachwuchses für das Handwerk wie auch für die übrige gewerbl. Wirtschaft sicherstellen (vgl. BVerfG 17.07.1961 – 1 BvL 44/55 – BVerfGE 13, 97, 107; BVerwG 22.12.1998 – 1 B 81.98 – GewArch 1999, 108; BGH 22.09.1983 – VII ZR 43/83 – BGHZ 88, 240).

 

Dieser Normzweck wird umgangen, wenn ein als Betriebsleiter angestellter Meister tatsächl. nicht den Betrieb führen, sondern nur als Konzessionsträger zur Verfügung stehen soll.

Normieren Gesetze Erlaubnisvorbehalte zur Erteilung und Übertragung einer Konzession, sind zivilrechtl. Absprachen, die gegen diese Vorschriften verstoßen, regelmäßig nach § 134 BGB nichtig (vgl. z. B. BGH 27.09.1989 – VIII ZR 57/89 – BGHZ 108, 364; 05.05.2003 – II ZR 112/01 – NJW-RR 2003, 1116). Dies gilt auch für die Umgehung des § 7 HwO. Sinn und Zweck der Vorschriften der HwO ist die Gewährleistung der Leitung und Überwachung des Handwerksbetriebs. Der Betriebsleiter muss demgemäß wie ein das Handwerk selbständig betreibender Handwerksmeister die handwerklichen Tätigkeiten leiten. Er hat dafür zu sorgen, dass die handwerklichen Arbeiten „meisterhaft“ ausgeführt werden, über den Handwerksbetrieb in seiner fachlichen Ausgestaltung und seinem technischen Ablauf bestimmen und insoweit die Verantwortung tragen. Daraus folgt, dass er in der Lage sein muss, bestimmenden Einfluss auf den handwerklichen Betrieb zu nehmen, gegenüber den handwerklich beschäftigten Betriebsangehörigen fachlich weisungsbefugt sein muss und tatsächl. die Leitungsaufgaben wahrnehmen kann und wahrnimmt (BVerwG 22.07.1997 – 1 B 136.97 – GewArch 1997, 481; 16.04. 1991 – 1 C 50.88 – BVerwGE 88, 122, 124; 22.11.1994 – 1 C 22.93 – Buchholz 451.45 § 6 HwO Nr. 4 S. 13; Karsten in Schwannecke, Die Deutsche Handwerksordnung, Stand März 2006, § 7 Rn. 37 ff.; Honig/Knörr, HwO, 4. Aufl. § 7 Rn. 26 ff.). In fachlicher Hinsicht gilt dies sogar gegenüber dem Betriebsinhaber selbst (BVerwG 16.04.1991 – 1 C 50.88 – BVerwGE 88, 122).

Ist eine entsprechende Betriebsleitertätigkeit nicht vereinbart, so kann dies

Ø      neben der Ablehnung der Eintragung zu einem

Ø      Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die Beteil. nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 HwO und § 118 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 16 Abs. 2 HwO führen.

Ø      Teilweise liegt in diesen Fällen sogar eine Straftat wegen mittelbarer Falschbeurkundung nach § 271 StGB vor (AG Fürstenfeldbruck 05.08.1982 – 2 Ds 47 JS 7227/81 – GewArch 1983, 227).

Ø      Schließlich kann die Fortsetzung des Betriebs nach § 16 Abs. 3 HwO untersagt werden.

Das vollständige Urteil finden Sie: http://www.ra-karlbrenner.de/schwarzarbeit_-_ncihtikeit_bag.htm

 

5.     Nachgelesen

 

5.1.  Finanzermittler der Kripo unterstützen im Saarland demnächst die Schwerlast-Kontrolleure auf den saarländischen Straßen - Verfallanordnungen

Illegale Gewinne, die Fuhrunternehmer mit überladenen Lkw oder mit übermüdeten Fahrern am Steuer einfahren, will die Saar-Polizei künftig abschöpfen. Als Sicherheit können Fahrzeuge auch beschlagnahmt werden.

Die Saar-Polizei hat im knallharten Transportgeschäft einige schwarze Schafe im Auge, denen sie künftig saftige Rechnungen präsentieren will. Landespolizeidirektor Paul Haben, Monika Zöllner von der Zentralen Bußgeldstelle des Landes und Wolfgang Rolles von den Finanzermittlern der Kriminalpolizeiinspektion stellten gestern ein gemeinsames Projekt zur Abschöpfung illegaler Gewinne im gewerblichen Güterfernverkehr vor. Bislang traf es bei Lkw- oder Buskontrollen meist nur den Fahrer oder die Disponenten, wenn Lenkzeiten deutlich überschritten wurden, der Transporter massiv überladen oder ohne erforderliche Genehmigung unterwegs war. Jetzt greift die Saar-Polizei zu einem Instrument, das bereits in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen mit Erfolg eingesetzt wird und offenbar mehr Wirkung zeigt als Bußgelder. Die Ermittler bitten Spediteure, Unternehmern und gegebenenfalls auch deren Auftraggeber zur Kasse. Wird beispielsweise ein Sattelzug gestoppt, der stark überladen ist, wird hochgerechnet, was dies an Gewinn für den Firmenchef oder die Hintermänner bedeutet. So wird beispielsweise mit Datenmaterial aus der Branche ermittelt, was ein zusätzlicher Transport, der wegen der Überladung eingespart wurde, gekostet hätte. Statt eines Bußgeldes in Höhe von einigen Hundert Euro droht ein so genannter Verfallsbescheid über eine höhere Summe, die auch im Ausland vollstreckt werden kann.

Polizeichef Haben wird deutlich: „Wenn ein Bußgeld nicht die Wirkung erzielt, die es soll, werden Gewinne abgeschöpft.“ Das Gesetz sehe diese Möglichkeit nicht nur im Strafrecht, sondern auch bei Ordnungswidrigkeitsverfahren vor. Haben weiter: „Die durch die Verstöße erlangten Gewinne führen zum einen zu einer Wettbewerbsverzerrung, vor allem durch den rechtswidrig erlangten finanziellen Vorteil gegenüber den gesetzeskonform handelnden Konkurrenzunternehmen.“ Zum anderen würden andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Zudem werde immenser volkswirtschaftlicher Schaden verursacht: „Die sichtbaren Schäden an Straßenbelägen und Brücken sind nur die Spitze des Eisberges.“

Künftig werden bei Kontrollen bereits die Daten für eine mögliche Gewinnabschöpfung erhoben. Ausländischen Spediteuren droht, dass Fahrzeuge als Sicherheitsleistung beschlagnahmt werden. Quelle: Saarbrücker Zeitung vom 3. März 2010

5.2.  Handy-Verbot am Steuer ist vielen Fahrern völlig schnurz

In Autos ohne Freisprecheinrichtung telefonieren 22 Prozent der Fahrer mit dem Handy in der Hand. Das hat eine Umfrage der Prüforganisation Dekra unter 1800 Fahrern ergeben. Es gibt verschiedene Gründe, warum das Handyverbot am Steuer ignoriert wird. 58 Prozent der Handynutzer ist das Verbot schlicht egal, 31 Prozent ist eine Freisprecheinrichtung zu teuer. Vor allem jungen Fahrer (41 Prozent) ist der Preis zu hoch.

24 Prozent der Befragten erklärten, ihre alte Freisprechanlage passe nicht zum neuen Handy. Und 20 Prozent der Fahrer greifen am Steuer zum Handy, weil die Polizei selten kontrolliere. Bei der Befragung gaben 26 Prozent der Teilnehmer an, sie könnten auf das Telefon im Auto nicht mehr verzichten. Von den Männern betonten 29 Prozent, sie müssten im Auto unbedingt telefonisch erreichbar sein. Bei den Frauen behaupteten das nur 19 Prozent. Das erklärt wohl auch, warum 40 Prozent der Männer in ihrem Wagen eine Freisprechanlage haben, bei den Frauen jedoch nur 24 Prozent.

Die Dekra-Sachverständigen betonen, das Telefonieren am Steuer lenke selbst mit Freisprechanlage vom Autofahren ab und erhöhte die Unfallgefahr. Es sei besonders riskant, während der Fahrt auf das Telefon zu schauen, zum Beispiel, um eine Nummer aufzurufen, erklärt der Unfallanalytiker Jörg Ahlgrimm. Quelle Saarbrücker Zeitung 6.2.2010

5.3.                   Ab Oktober 2010  werden Verkehrsverstöße im Ausland ab einer Höhe von 70 Euro in Deutschland „geahndet“(richtig: vollstreckt)

Die Bundesregierung plant ihre klammen Kassen mit der Eintreibung von Auslands-Knöllchen aufzubessern. Zehn Millionen Euro Zusatzeinnahmen erhofft sich das Bonner Bundesamt für Justiz. Doch so einfach dürfte das nicht werden. Jedes EU-Land hat eigene Regeln und Bußgeldkataloge.

In Italien während der Fahrt telefoniert, in Prag gefährlich überholt, in Brüssel falsch geparkt – Urlaubs-Souvenirs dieser Art blieben bisher ohne Folgen. Doch die Zeiten gehen zu Ende. Spätestens ab 1. Oktober dieses Jahres vollstreckt das Bonner Bundesamt für Justiz, was die Bundesbürger am Steuer außerhalb der eigenen Grenzen an Sünden begangen haben. Zumindest in den Ländern, die dann wie Deutschland den EU-Rahmenbeschluss „zur gegenseitigen Vollstreckung von Geldsanktionen“ umgesetzt haben. Mit Ausnahme Luxemburgs sind alle deutschen EU-Nachbarn dabei.

Das eingezogene Bußgeld bleibt übrigens im Land. Schon rechnet der Bundesfinanzminister mit etwa zehn Millionen Zusatzeinnahmen im Jahr – minus 99 neue Stellen bei der Auslands-Bußgeldstelle in Bonn.

Doch das Vorhaben klingt einfacher als es ist. Das beginnt schon bei der „Schallgrenze“ von 70 Euro, ab der Verkehrssünden grenzüberschreitend verfolgt werden sollen. Wer hierzulande falsch parkt, muss mit einem Knöllchen bis höchstens 35 Euro rechnen. In Dänemark und den Niederlanden werden da schnell 70 Euro und mehr fällig. Dort lässt man die Entschuldigung „Ich bin ja gar nicht gefahren“ auch nicht gelten. Die so genannte Halterhaftung ist bei unseren Nachbarn verbreitet. Deutschland lehnt sie ab. Richtig schwierig bis unmöglich wird damit die Verfolgung rasender Europäer. Französische Radaranlagen, die schon bei den deutschen Kennzeichen mit Bindestrichen gerne versagen, blitzen Autos nämlich nur von hinten, so dass kein Fahrer identifizierbar ist. In Deutschland wird ein klar erkennbares Radarfoto gefordert. „Allein dieser Problemkreis zeigt“, so Maximilian Maurer vom ADAC, „dass der Einführung der EU-Verfolgung verfassungsrechtliche Grenzen aufgezeigt sind.“ Bis heute ist nicht klar, ob die Bonner Fahnder in solchen Fällen einen Bescheid exekutieren dürfen.

Höhere Bußgelder erwartet

Tatsächlich erwarten Politiker und Experten durch die Neuregelung aber noch sehr viel weitergehende Diskussionen. Verkehrsverstöße sind in Deutschland besonders preiswert, weil ein Teil der Sanktion ihren Niederschlag in der Flensburger Kartei findet. Ohne Reform des gesamten Systems käme beispielsweise ein Pole, der hierzulande eine rote Ampel missachtet, auf 320 Euro Strafe, während der deutsche Autofahrer zusätzlich noch einige Punkte kassiert. Eine Ungleichbehandlung, die längst zu Befürchtungen führte, dass die Bundesrepublik ihren Bußgeld-Katalog nach oben korrigieren müsse. Das dürfte dann in der Tat heftig werden: Wer innerhalb der deutschen Grenzen 20 Stundenkilometer zu schnell ist, muss mit bis zu 70 Euro Strafe rechnen. In Schweden fängt man bereits mit 260 Euro an.

Im Ausland: Was Deutsche erwartet, die im Urlaub oder Geschäftsreisen im Ausland erwischt werden

Wer in einigen Ländern Verkehrsverstöße nicht vor Ort bezahlen kann, muss mit allem rechnen. Beispiel Belgien: zehn Stundenkilometer auf Autobahnen zu schnell kosten 150 Euro. Wer gestoppt wird und kein Geld dabei hat, muss das Auto stehen lassen. Wird nicht binnen vier Tagen gezahlt, dürfen die Behörden das Fahrzeug beschlagnahmen.

In Frankreich werden Wiederholungstäter heftig zur Kasse gebeten. Egal um welchen Verkehrsverstoß es sich handelt, Strafen bis zu 3000 Euro sind rechtlich möglich.

Die höchsten Bußgelder Europas fallen in der Schweiz an. Denn dort wird die Strafe entsprechend der Einkommenshöhe festgelegt. Nicht beglichene Bußen können auch bei einem späteren Grenzübertritt eingefordert werden.

Das höchste jemals in Europa verhängte Bußgeld betrug 170 000 Euro. Die finnische Polizei verhängte es 2004 gegen einen Industriellen-Sohn, der 40 Stundenkilometer zu schnell war. Auch Finnland setzt die Strafe abhängig vom Einkommen fest – und zwar nach oben.

Quelle: Saarbrücker Zeitung vom 3. Februar 2010.

                       

6.     Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht für Bußgeldsachbearbeiter und Außendienstmitarbeiter in Städten, Gemeinen und Kreisen – aber auch Polizeibeamte

 

Geplante Seminare OWiG - Bereich, Buchführung – Bilanz, Haftung für Steuern und andere Abgaben + Bußgelder im Jahre 2010 der Kommunal – Akademie Rheinland-Pfalz / Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Mainz, unter der Leitung von Rechtsanwalt Karl Brenner, Saarbrücken.

Kommunalakademie Rheinland-Pfalz e.V.  - Informationen und Anmeldungen direkt bei Frau Wullenweber Tel.: 06131 / 2398535 oder wullenweber@akademie-rlp.de)

Übersicht:

 5.304 

  

Buchführung und Bilanzkunde für Ermittlungsbeamtinnen und -beamte bei den Ordnungsämtern, besonderen Überwachungsbehörden, Bußgeldstellen, Vollstreckungsabteilungen

23.02.2010- 24.02.2010

        

 5.305 

  

Beweisen im Bußgeldverfahren - Voraussetzungen für die gerichtssichere Beweisführung: Sachbeweis - Zeugen - Betroffene/Beschuldigte

06.04.2010- 07.04.2010

        

 5.306 

  

Die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG

20.05.2010- 21.05.2010

        

 5.307 

  

Die Haftung für Steuern und Bußgelder

24.06.2010- 25.06.2010

        

 5.308 

  

Ermitteln, Aufklären, Ahnden von Bußtaten bei illegaler Schwarz- und Leiharbeit

17.08.2010- 18.08.2010

        

 5.5 

  

Verkehrsbußrecht im Spiegel der Rechtsprechung

06.09.2010- 07.09.2010

        

 5.309 

  

Fehlerquellen im bußrechtlichen Ermittlungsverfahren

14.09.2010- 15.09.2010

        

 5.310 

  

Ordnungs- und sicherheitsbehördliche Gefahrenabwehr und Bußgeldverfahren

30.09.2010- 01.10.2010

        

 5.6 

  

Gewinnabschöpfung - Verfall - bei natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften und der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

07.10.2010- 08.10.2010

        

 5.311 

  

5 Hauptsünden bei der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten

08.11.2010- 09.11.2010

        

 5.312 

  

Bußgeldverfahren in der Praxis mit Denk- und Erfolgstraining für Bußgeldsachbearbeiter und Ermittlungsbeamte

29.11.2010- 30.11.2010

        

 5.313 

  

Ermittlung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei juristischen Personen und Personengesellschaften (einschließlich GbR)

07.12.2010- 08.12.2010

        

   

Veranstaltungen von OWi - Seminare

Wenn Sie selbst oder Ihre  Mitarbeiter neue Einsichten zur praktischen Umsetzung im Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzenden Rechtsgebieten gewinnen wollen, so nehmen Sie oder Ihre Mitarbeiter doch an einem oder mehreren Seminaren teil, die von der owiz - Redaktion, dem Studieninstitut für kommunaler Verwaltung in Hagen, der Kommunalakademie Rheinland – Pfalz e.V. (und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz) veranstaltet werden. Sie können auch Inhouse-Seminare veranstalten lassen.

6.1.  Seminarorte

 

Die Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete vorgesehen in Baden-Baden, Saarbrücken, Koblenz, Frankfurt/Main, Berlin, Mannheim, Hagen (Studieninstitut), Lambrecht / Pfalz. Ulmet (Kommunalakademie Rheinland-Pfalz e.V.  - Informationen und Anmeldungen direkt bei Frau Wullenweber Tel.: 06131 / 2398535 oder wullenweber@akademie-rlp.de)

oder

6.2.  Inhouse-Seminare

 

1.               Vom Anfangsverdacht zum Bußgeldbescheid – Ermittlungsfehler vermeiden

2.               Die Haftung für Steuern und Bußgelder, insbesondere Anfechtungsgesetz, Haftung Unternehmen und Haftung GmbH-Geschäftsführer

3.               Die Ordnungswidrigkeit und ihre Ahndung in der Praxis 

4.               Ermitteln und Ahnden in der Bußgeldpraxis

5.               Ermittlung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei  juristischen Personen und Per-sonengesellschaften (einschließlich GbR)

6.               Ermittlungen, Beweisführung, Vernehmungstechnik und Vernehmungstaktik der Verwaltungsbehörden im Bußgeldverfahren

7.               Gewinnabschöpfung – Verfall – bei natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften und der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

8.               Grundlagen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Teil  1 (materiellrechtlicher Teil)

9.               Grundlagen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Teil  2  (verfahrensrechtlicher Teil

10.            Lebensmittelrecht und Bußgeldverfahren

11.            Verkehrsbußrecht im Spiegel der Rechtsprechung - Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

12.            Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Gaststättenrecht

 

13.            Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Umweltrecht

 

14.            Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Gewerberecht

 

15.            Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Lebensmittelrecht (LFGB)

 

16.            Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Baumschutzrecht

 

17.            Ordnungswidrigkeiten  – Ermittlung und Verfahren im Baurecht

 

18.            Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren bei Schwarzarbeit

 

19.            Wie vernehme ich im Ordnungswidrigkeitenverfahren ermittlungstechnisch, psychologisch und taktisch geschickt, und dem Gesetz gehorchend,  Zeugen und Betroffene, wie setze Sachverständige ein.

 

20.            Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Ordnungswidrigkeitenrecht und ihre Anwendung im Rechtsalltag der Ordnungsämter

 

21.            Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Verkehrsrecht und ihre Anwendung im Rechtsalltag der Ordnungsämter

 

22.            Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Gaststättenrecht und ihre Anwendung im Rechtsalltag der Ordnungsämter

 

23.            Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Gewerberecht und ihre Anwendung im Rechtsalltag der Ordnungsämter

 

 

Zur Seminarübersicht im Detail  der vorstehenden Seminarangebote: 

http://www.ra-karlbrenner.de/seminare_inhalt_stand_2009.htm#_Toc236012228

oder

schicken Sie eine E-Mail - Anfrage an kbrenner@netmedia.de

Die Seminarthemen werden anhand von Lehrgespräche, Diskussionen, Übungen am Beispielen von Urteilen meist der Obergerichte (OLG, OVG (VGH), BGH, BVerfG) methodisch erörtert.

Setzen Sie Ihr Wissen und Ihre Erfahrungen bei der Ermittlung von Bußtaten ein, formulieren Sie einen gerichtssicheren, prozessökonomischen Bußgeldbescheid oder Verfallbescheid. Entscheiden Sie gegen natürliche Einzelpersonen, mehrere Beteiligte, gegen Unternehmen, juristische Personen und Personenvereinigungen. Erstellen Sie selbstständige Bußgeld - und Verfallbescheide, gegen Täter, Beteiligte und unschuldige Dritte. Insbesondere bei Beweisschwierigkeiten und wenn die unverdienten und unerlaubten Vermögensvorteile einer oder mehrerer Ordnungswidrigkeiten einem Schuldigen oder Unschuldigen in den Schoß fallen.

Vermeiden Sie Einsprüche, damit die Früchte Ihrer und Ihrer Kollegen Arbeit auch in die Kasse Ihrer Behörde sprudeln und nicht in die Landeskasse. Und wenn doch Einspruch eingelegt wird: Sichern Sie Ihren Bußgeldbescheid oder Verfallbescheid beweisrechtlich und beweistechnisch so ab, dass der Amtsrichter nur unter der Gefahr von seinem Oberlandesgericht aufgehoben zu werden, die Geldbuße ohne ausreichenden Grund senken, oder das Bußgeldverfahren gar einstellen kann.

Üben Sie selbst an praktischen Einzelfällen, welche Tatbestandsmerkmale, objektive und subjektive, welche Schuldmerkmale, welche typischen Beweise und Beweisanzeichen gerade für das Gaststättenrecht/Umweltrecht / Gewerberecht / Lebensmittelrecht (LFBG) /Baumschutzrecht erforderlich, aber auch ausreichend sind. Suchen und finden Sie Möglichkeiten, wie abzuschöpfende illegale Gewinne gerichtssicher festgestellt oder geschätzt werden können.

Prüfen und setzen Sie die gewonnenen Erkenntnisse in erfolgreiche Bescheide oder auch Anträge um. Testen Sie und schließen Sie notfalls anhand der aktiv im Seminar besprochenen Fälle vielleicht doch noch vorhandene Lücken in der Kenntnis Ihrer Rechte und Ihrer Pflichten als Ermittler, Bescheidverfasser und Vertreter Ihrer Behörde vor Gericht.

Aufklärend dazu werden auch Rollenspiele mit Vernehmungsszenerien (Betroffene, Zeugen) und der wahrscheinliche Ablauf Ihres Verfahrens nach Abgabe der Akten nach Einspruch aus der Sicht eines Amtsrichters  sein.

Folgende wichtige Rechtsvorschriften werden anhand von Fällen besprochen:

Paragrafen des Ordnungswidrigkeitengesetzes:

§§ 46 (Verwaltungsbehörde hat Rechte der Staatsanwaltschaft, aber auch deren Pflichten), 19 (Tateinheit), 20 (Tatmehrheit), 8 (Handeln durch Unterlassen), 14 (Beteiligung), 39 (Bußgeldbescheid durch Sie, auch bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit), 55 (Belehrungspflicht dem Betroffenen gegenüber), 29a (Verfallbescheid), 17 (Bußgeldverfahren gegen natürliche Personen), 30 (Bußgeldverfahren gegen Unternehmen), 66 (Inhalt des Bußgeldbescheides), 67 (Einspruchsverfahren), 59 (Vergütung von Zeugen und Sachverständigen), 62 (Zuständigkeit des Strafrichters beim Amtsgericht), 69 (Verfahren nach Einspruch = Zwischenverfahren), 130 (Aufsichtspflichtverletzung des Unternehmers), 76 (Verwaltungsbehörde und Gericht), 107 (Auslagen des Bußgeldverfahrens) OWiG)

Paragrafen der Strafprozessordnung:

§§ 52 (Zeugenrechte und Zeugenpflichten), 55 (Auskunftsverweigerungsrecht des Beschuldigten / Betroffenen), 94 ff (Beschlagnahme), 102 ff. (Durchsuchung, 152) (Tatverdacht), 161a (Pflicht zum Erscheinen und Pflicht zur Aussage des Zeugen; Pflicht zum Erscheinen des Betroffenen), 162 (richterliche Untersuchungshandlungen wie Durchsuchung und richterliche Vernehmung), 163 (Auskunftsrecht der Bußgeldbehörde), 163b + 163b (Identitätsfeststellungen und Identitätsfestnahme), 164 (Festhalten von Störern bei Amtshandlungen durch die Bußgeldbehörde), 136 (Belehrungspflicht des Betroffenen), 264 (prozessuale Tat und Bußklageverbrauch) Strafprozessordnung.

 

Zurück

 

 

7.     Rezensionen

 

 

 

Kriminalistisches Denken

Begründet von Prof. Dr. Hans Walder † - Fortgeführt von Dr. Thomas Hansjakob; 8., überarbeitete Auflage 2009
XVIII, 277 Seiten, Softcover - Eur (D) 20,00
ISBN 978-3-7832-0803-0; Reihe: Grundlagen der Kriminalistik, Band 41 Kriminalistik

 

Wie löst man einen Fall, der ein Verbrechen vermuten lässt? Eine umfassende Antwort auf diese Frage gibt dieses Buch. Es erörtert den Verdacht, mit dem alles beginnt, nennt die kriminalistischen Mittel und die Methoden ihres Einsatzes, bis ein zweifelsfreier Beweis für Tat und Täterschaft erbracht ist. Zahlreiche Beispiele aus dem Alltag der Kriminalität veranschaulichen die einzelnen Überlegungen.

Nach dem Tod des Werkbegründers Walder hat Dr. Hansjakob eine gründliche Neubearbeitung vorgenommen.

 

Dieses Buch sollte Pflichtlektüre eines jeden Ermittlungsbeamten, eines jeden Bußgeldsachbearbeiters sein. Auch Richter sollten sich – als letzte in der Reihe der objektiven Wahrheitssucher – dieses Werk stets griffbereit an ihrem Arbeitsplatz bereit halten. Es gilt: Nicht nur einmal „durchlesen“. Das Buch reizt zum sachlichen Schmökern. Man kann es fast garantieren: Wer das Buch nicht nur liest, sondern es auch „durchdenkt“ und das Erarbeitete in der Praxis anwendet, der wird für sich und den konkreten Rechtsfall mit Erfolg lösen.

Brenner, owiz

zurück

7.1.  Erfolgreich Vernehmen

Kompetenz in der Vernehmungspraxis

von Klaus Habschick

 

2., neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2010 - XXVIII, 648 Seiten, Softcover - Eur (D) 28,00 - ISBN 978-3-7832-0802-3;

Reihe: Grundlagen der Kriminalistik, Band 46 Kriminalistik

 

Der Autor behandelt in sehr übersichtlicher und anschaulicher Weise alle für den Praktiker wichtigen Facetten der kriminalpolizeilichen Vernehmung. Im Mittelpunkt stehen die Anhörung und Vernehmung minderjähriger Täter und Opfer, weiterhin die Vernehmung von Ausländern und Personen mit Handicap. Auf der Basis des Vergleichs unterschiedlicher Vernehmungsphilosophien und ihrer Auswirkungen in der polizeilichen Praxis sind die gesetzlichen Vorgaben mit den Entscheidungen der aktuellen Rechtssprechung, mit den aktuellen Erkenntnissen der Pädagogik, denen der Entwicklungs- und Aussagepsychologie und -soziologie, mit den Möglichkeiten und Grenzen der Körpersprache sowie mit den praktischen kriminalistischen Erfahrungen thematisch zusammengeführt. In enger Orientierung an den Erfordernissen der Praxis vollzieht der Autor nicht nur eine sehr umfassende Bestandsaufnahme der für den Praktiker wichtigsten Fakten, er bietet vor allem sehr viel Hintergrundwissen sowie viele Handlungsorientierungen für die Praxis in kompakter Form an. Mit diesem Buch erhalten Praktiker erstmalig ein zusammenfassendes Werk, das ihnen alle wesentlichen Fragen zum Thema bis hin zum adäquaten Verhalten vor Gericht quasi als Lese- und Nachschlagewerk aus einer Hand beantwortet. Zur Schnellinformation und Reflexion sind den wichtigsten Komplexen "Praxis-Tools" angefügt. Als Besonderheit werden obendrein am Ende des Buches inhaltliche Vernehmungsleitfäden für ausgesuchte Deliktbereiche angeboten.

 

Das Buch „Erfolgreich Vernehmen“ ist eine exzellente und notwendige Ergänzung zum Buch „Kriminalistisches Denken“ von Walder / Hansjakob. Erfolgreich vernehmen setzt kriminalistisches Denken voraus. Vor den Fragen an Zeugen und Beschuldigte stellen muss der Vernehmer wissen, wohin die Reise in die objektive Wahrheit von Tat und Täter gehen muss. Für das Werk „Erfolgreich Vernehmen“ gilt dasselbe wie für das Buch „Kriminalistisches Denken“: Auch das Buch „Erfolgreich Vernehmen“ sollte Pflichtlektüre eines jeden Ermittlungsbeamten, eines jeden Bußgeldsachbearbeiters sein. Auch Richter sollten sich – als letzte in der Reihe der objektiven Wahrheitssucher – dieses Werk stets griffbereit an ihrem Arbeitsplatz bereit halten. Es gilt: Nicht nur einmal „durchlesen“. Das Buch reizt zum sachlichen Schmökern. Man kann es fast garantieren: Wer das Buch nicht nur liest, sondern es auch „durchdenkt“ und das Erarbeitete in der Praxis, bei der Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen  anwendet, der wird für sich und den konkreten Rechtsfall mit Erfolg lösen.

 

Dieses Buch richtet sich an alle, die professionell mit dem Thema Vernehmung befasst sind: Ermittlungsbeamte und Sachbearbeiter der Bußgeldstellen in den Kommunen, bei Zoll, Steuer und anderen Verfolgungsorganen, Kriminalisten, Polizisten, Staatsanwälte, Richter, Sachverständige, Gutachter, Zollbeamte, Grenzpolizisten, Rechtsanwälte, Steuerfahnder, Angehörige des Verfassungsschutzes, des militärischen Abschirmdienstes, Sicherheitsdienste der Wirtschaft, aber natürlich auch an Studierende und Lehrende.

zurück

7.2.  Verwaltungsverfahrensgesetz: VwVfG

Kommentar, von Bader - Ronellenfitsch

2010. XXIV, 967 S. In Leinen - C. H. Beck ISBN 978-3-406-55539-8; Erschienen: 2010; 98,00 € inkl. MwSt.

 

Mit den neuen §§ 8a-e VwVfG (Europäische Verwaltungszusammenarbeit).

Der neue Praxiskommentar zum VwVfG orientiert sich eng an der Rechtsprechung des BVerwG und der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe.

 

 

Der kompakte dreistufige Aufbau sorgt schnell für Klarheit:

 

·        Überblicks-Ebene mit knapper Kurzerläuterung

·        Standard-Ebene mit ausführlicher Kommentierung

·        Detail-Ebene mit Beispielen, Checklisten und Vertiefungshinweisen

 

Mit neuesten Änderungen

 

·        Gesetze zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen, notariellen und patentanwaltlichen Berufsrecht vom 30.7.2009 und 14.8.2009

·        Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17.7.2009

·        Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG) vom 11.12.2008, z.B. neuer § 42a VwVfG (Genehmigungsfiktion) und neue §§ 71a-e VwVfG (Einheitliche Stelle).

Ein Kommentar so recht nach dem Wünschen des Verwaltungspraktikers: Suchen und schnellen Finden des aktuellen Rechtsproblems, schnörkellose Darstellung des Problems, klare leicht verständliche Sätze. Ein Kommentar, der in den Büros der Verwaltungsbehörden und der Bußgeldstellen in den Städten und Gemeinden seinen Einzug halten wird.

Bei der nächsten Auflage sollten die Herausgeber erwägen, ob sie nicht an geeigneten Stellen im Kommentar Hinweise einflechten sollten, die die Abgrenzung des Verwaltungsrechts zum Ordnungswidrigkeitenrecht dokumentieren. So beispielsweise bei den Erläuterungen der Begriffe: „Anhörung“, „Betroffener“. Es fällt den Bediensteten der Bußgeldbehörden in den Städten und Gemeinden nicht immer leicht, die Begriffe des Ordnungswidrigkeitengesetzes zum Verwaltungsverfahrensgesetz abzugrenzen. Gleiches gilt auch für den Unterschied zwischen einem Bußgeldbescheid und einem Verwaltungsakt.

Brenner, owiz

zurück

 

7.3.  Das Urteil in Straf- und Bußgeldsachen

Erläuterungen, Beispiele, Mustertexte und Textbausteine

von Rösch, Vorsitzender Richter am Landgericht

Einzeldarstellung; 2. Auflage 2010. XXVIII, 467 S. Kartoniert

C. H. Beck ISBN 978-3-406-59375-8; Erschienen: 2010; 68,00 € inkl. MwSt.

 

Aus dem Inhalt:

 

    * Die Verkündung des Urteils

    * Das Strafurteil

    * Das freisprechende Urteil

    * Das Berufungsurteil

    * Das Urteil in Bußgeldsachen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

 

 

Die Neuauflage berücksichtigt den aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Sie nimmt u.a. die Begründung der Rechtsfolgenentscheidung bei Anwendung von Jugendrecht sowie Musterbeschlüsse und Verfügungen neu auf.

 

Das Werk mit dem Motto »aus der Praxis für die Praxis«, ist der ideale Ratgeber für Strafrichter und alle mit Strafsachen befassten Juristen, insbesondere auch für Strafverteidiger. Mit Hilfe der vorgegebenen Leitlinien lassen sich Urteile zeitsparend erstellen. Fehler vermeiden und an alles Denken – dabei helfen Ihnen die Textbausteine, Formulierungsvorschläge und zahlreichen Beispiele.

 

Die Leitlinien zur Abfassung von Urteilen bringen auch für den Bußgeldsachbearbeiter Vorteilen. Sie verstehen besser, warum sie eine bestimmte Beweisführung einhalten müssen, warum ein Gericht nicht so entscheidet wie es sich die Bußgeldstelle vorgestellt hat. Der Bußgeldsachbearbeiter kann auch gerichtliche Formulierungen in seine Bußgeldentscheidungen einfließen lassen, insbesondere in diejenigen, die sich mit Wirtschaftsordnungswidrigkeiten befassen.

Brenner, owiz

zurück

 

7.4.  Technik der Fallbearbeitung im Wirtschaftsprivatrecht

Von Uwe Hoffmann

Lehrbuch/Studienliteratur, 3., überarbeitete Auflage 2010. XIX, 330 S. Kartoniert - Vahlen ISBN 978-3-8006-3743-0; 24,80 € inkl. MwSt.

 

Das Werk gibt Studierenden das technische Rüstzeug an die Hand, sich bei der Bearbeitung von Fällen im Wirtschaftsprivatrecht ganz auf die Lösung der Probleme zu konzentrieren. Gerade in Prüfungssituationen ist das ein großer Vorteil. Denn so verlieren Sie keine unnötige Prüfungszeit mit Überlegungen zu Sprachstil, gutachterlicher Aufbaukonzeption und Prüfungsschemata.

 

Die Leitlinie bei der Lösung der thematisch geordneten Fälle ist die Praxis der Zivilgerichte. Zitierte Literatur und Rechtsprechungsnachweise ermöglichen die Vertiefung einzelner Probleme durch weiterführende Lektüre. Einprägsame und übersichtliche Prüfungsschemata ergänzen die Darstellung und erhöhen so den Lernerfolg.

 

Ein Buch, das für auch für Studierende der Fachhochschulen der Verwaltung und der Fachhochschulen der Polizei hervorragend geeignet ist. Aber selbst diejenigen, die die Fachhochschule hinter sich gebracht haben, können bei der täglichen Arbeit mit dem Buch von Hoffmann seine Alltagsarbeit rationeller gestalten und die Darstellung seiner Sicht des Bußgeldfalles überzeugender gestallten.

Brenner, owiz

zurück

7.5.  Strafrechtliche Nebengesetze

177. Ergänzungslieferung - Stand: 10 / 2009 - Kommentar

2009. Rund 800 S. In Schlaufe; C. H. Beck ISBN 978-3-406-59718-3

Stand: Oktober 2009; 52,00 € inkl. MwSt.

 

Dieser Titel wird zur jederzeit kündbaren Fortsetzung geliefert. Sollten Sie dies nicht wünschen, können Sie es im Warenkorb kennzeichnen.

 

Zum Gesamtwerk: Strafrechtliche Nebengesetze, 978-3-406-37751-8

 

Weitere Titel im Gesamtwerk:

 

    * 175. Ergänzungslieferung - Stand: 05 / 2009, 978-3-406-59066-5

    * 176. Ergänzungslieferung - Stand: 07 / 2009, 978-3-406-59374-1

    * 178. Ergänzungslieferung, 978-3-406-60251-1

 

 

Die 177. Ergänzungslieferung enthält die Überarbeitung bzw. Neukommentierungen folgender Gesetze und Verordnungen:

- Geldwäschegesetz

- Kreditwesengesetz

- Elektro- und Elektronikgerätegesetz

- SGB X

- Tierschutzgesetz

- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

- Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)

- aus dem Bereich Fahrpersonalrecht die VO (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften in Straßenverkehr und die Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung FpersV).

Neu eingeführt in das Werk wird die umfangreiche Kommentierung des Markengesetzes und des Berufskraftfahrer -Qualifikationsgesetzes.

Herausgegeben von Friedrich Ambs, Generalstaatsanwalt a.D. Bearbeitet von Friedrich Ambs und 15 namhaften Autoren.

 

Das Gesamtwerk sollte noch größere Verbreitung bei den Ordnungsämtern der Städte, Gemeinden und Kreisen finden. Mit dem „Erbs“ haben die Bearbeiter ein Kompendium an Erläuterungen von nahezu alle zu ihrem Aufgabengebiet gehörenden Gesetzen.

Brenner, owiz

 

zurück

7.6.  Straßenverkehrsrecht

 

von Burmann/Heß/Jahnke/Janker

 

mit StVO und StVG, den wichtigsten Vorschriften der StVZO und der FeV, dem Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, dem Schadensersatzrecht des BGB und Versicherungsrecht, der Bußgeldkatalog-Verordnung und Verwaltungsvorschriften sowie einer systematischen Einführung; Erschienen: 16.12.2009; Mit allen Novellierungen des Straßenverkehrsrechts der letzten 2 Jahre. Kommentar; 21., neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2010. XXVII, 1275 S. In Leinen

C. H. Beck ISBN 978-3-406-59421-2; Erweitert um Erläuterungen zum Versicherungsrecht. Das Werk ist Teil der Reihe: Gelbe Erläuterungsbücher; 76,00 € inkl. MwSt.

 

Knapp, aktuell und übersichtlich stellt dieser Kommentar die zentralen Bereiche des Straßenverkehrsrechts dar: das Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie das Schadensrecht und Versicherungsrecht. Er bietet dem Verkehrsrechtspraktiker alles, was er zur vollständigen Wahrnehmung eines verkehrsrechtlichen Mandats an Informationen benötigt.

 

Die 21. Auflage

 

erläutert jetzt auch das Versicherungsvertragsrecht und überarbeitet und vertieft die Erläuterungen zum Schadensersatzrecht des BGB.

 

Sie berücksichtigt alle Novellierungen des Straßenverkehrsrechts, insbesondere:

 

·        die 46. Straßenverkehrsrechts-Änderungsverordnung, durch die eine größere Zahl von Verkehrszeichen aufgehoben und die StVO neu strukturiert wurde

·        die 45. Straßenverkehrsrechts-Änderungsverordnung

·        die Änderungen des Bußgeldkatalogs

·        insgesamt zehn Novellierungen des Straßenverkehrsgesetzes

 

 Die Autoren: Von Dr. Michael Burmann, Rechtsanwalt in Erfurt, Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht; Dr. Rainer Heß, Rechtsanwalt in Bochum, Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht; Jürgen Jahnke, Rechtsanwalt in Münster; Professor Dr. Helmut Janker, Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin.

 

Bußgeldsachbearbeiter und ihre Außendienstmitarbeiter tun sich und der Sache einen großen Gefallen, wenn sie den „Burmann“ stets zur Hand haben. Sie können schneller, effektiver und präziser ihre täglichen Aufgaben bewältigen und kompetente verkehrsrechtliche Entscheidungen treffen.

Brenner, owiz

zurück

 

 

7.7.  Computer- und Internetstrafrecht

 

von Marberth-Kubicki, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht

 

Einzeldarstellung; 2. Auflage 2010. XXXV, 313 S. Kartoniert

C. H. Beck ISBN 978-3-406-59505-9;

Das Werk ist Teil der Reihe: Strafverteidigerpraxis: StVP; Band 4: 49,00 € inkl. MwSt.

 

 

Das Werk behandelt die gesetzlichen Grundlagen und Erscheinungsformen des Computer- und Internetstrafrechts. Dabei thematisiert es u.a. Urheberrechtsverletzungen, grenzüberschreitenden Missbrauch, Haftungsfragen, Täterschaft und Teilnahme, Beweisgewinnung und Verhandlungsführung. So erhalten Sie einen Überblick über die einzelnen Straftatbestände und prozessrechtlichen Besonderheiten, die Strukturen des Internets, Datenschutz sowie nationale und internationale Normen. Darüber hinaus finden Sie ein Glossar der technischen Begriffe.

 

Die Neuauflage berücksichtigt die Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung, wie beispielsweise die Reform des Sexualstrafrechts oder die Änderungen im Urheberrecht.

 

Ein wichtiges empfehlenswertes Buch für Ermittler und Ahnder, die sich mit dem besonderen Strafrechtsgebiet: Internet befassen müssen oder sich für die Zukunft auf diesem  Gebiet fortbilden wollen.

Brenner, owiz

 

zurück

 

7.8.  Fallstricke

Die häufigsten Denkfehler in Alltag und Wissenschaft

von Frey/Frey

 

Monographie, 2009. 240 S.: Mit 20 Abbildungen im Text. Paperback

C.H.Beck ISBN 978-3-406-59113-6. Das Werk ist Teil der Reihe: Beck`sche Reihe: bsr; 1923; 2009; 12,95 € inkl. MwSt.

 

1999 wurde für 320 Millionen Dollar eine Marssonde (der Mars Climate Orbiter) gebaut – aber leider rechnete das eine Softwaremodul mit dem metrischen, das andere mit dem angloamerikanischen Maßsystem, was dazu führte, dass die Umlaufbahn 170 Kilometer zu niedrig angesetzt war und die Sonde sang- und klanglos verglühte. Warum machen selbst kluge Menschen immer wieder dumme, eigentlich verblüffend einfach zu durchschauende Fehler? Oftmals sind nicht allein Unachtsamkeit oder die Zeitumstände dafür verantwortlich, sondern ebenso die Art und Weise, wie wir Menschen denken. Anhand von Alltagssituationen sowie vieler Beispiele aus Medizin, Technik und Physik erklären die beiden Autoren auf anschauliche Weise, wie menschliches Denken funktioniert und warum es generell anfällig ist für Fehler. Weil wir Menschen Teil der Evolution sind, haben sich über die Jahrmillionen bestimmte Denkvorgänge und -strukturen als die besten erwiesen; in anderen Zusammenhängen, insbesondere angesichts der strengen methodischen Anforderungen von Wissenschaft, versagen sie jedoch. Dennoch gibt es Mittel und Wege, wie man Fehler, die man immer wieder macht, rasch entdecken und vielleicht sogar vermeiden kann.

 

Ein Buch für Jedermann, der Freude am Erkennen seiner eigenen Unvollkommenheit und den Schwächen seiner Mitmenschen hat. Die gewollten und ungewollten Überheblichkeiten und Unbedachtheiten, die eigenen und fremden, zu erkennen, dazu trägt das Büchlein ein. Man muss nur wirklich wollen. Die Autoren weisen erfreulicherweise auch Wege zur Besserung. Insbesondere auch für Mitmenschen, die aufgrund ihres Berufes, Recht zu setzten und es auf  andere Menschen anzuwenden. Mit den Konsequenzen aus diesen Erkenntnissen können die mit staatlicher Macht ausgestatteten Mitbürger mit mehr konkreter Verantwortung in die ihnen für kurze Zeit anvertrauten Lebensläufe anderer Menschen eingreifen.

 

Brenner, owiz.

 zurück

7.9.  Der Geschädigte liegt dem Vorgang bei

Die besten juristischen Stilblüten

 

von Wilfried Ahrens

 

103 S. Paperback; C.H.Beck ISBN 3-406-42147-4; 7,90 € inkl. MwSt.

 

 

”Die Gerichtssprache ist deutsch”, heißt es lapidar im Gerichtsverfassungsgesetz. Zu stilistischen Anforderungen schweigt das Gesetz – zu Unrecht, wie die vorliegende Sammlung juristischer Stilblüten beweist. Wilfried Ahrens hat hier das Beste aus seinen Funden von Sprachkuriositäten in juristischen Schriftsätzen, Polizeiberichten, Urteilen und Eingaben der Bürger zusammengestellt. ”Der Geschädigte stellte Strafantrag und liegt dem Vorgang bei” ist schon fast ein Klassiker. Es ist von den Aldi-Tüten (Attitüden) eines Zeugen die Rede, der noch dazu bei den sieben Zwergen (Siemens-Werken) arbeitet – eine Sternstunde juristischer Protokollkunst. ”Der Angeklagte ist Beamter, verheiratet mit einem Kind” – Kommafehler oder bedenkliche Familienverhältnisse? Das Buch ist ein Kompendium der sprachlichen Minderleistung: belehrend, kein bisschen boshaft, und obendrein ein getreues Spiegelbild der Justiz und ihrer”Vollzugsorkane”.

 

Ein köstlicher vergnüglicher Lesespaß für jedermann

zurück

7.10.                  Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb:

UWG • PAngV • UKlaG (Preisangabenverordnung, Unterlassungsklagengesetz) – Kommentar - von Köhler/Bornkamm

 

28., neu bearbeitete Auflage 2010. XXIV, 1956 S. In Leinen

C. H. Beck ISBN 978-3-406-59553-0; das Werk ist Teil der Reihe: Beck`sche Kurz-Kommentare; Band 13 a; 144,00 € inkl. MwSt.

 

Die 28. Auflage steht im Zeichen der fortschreitenden Konkretisierung des Lauterkeitsrechts anhand der Vorgaben der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und der UWG-Novelle 2008.

 

Berücksichtigt sind das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung vom 29.7. 2009 und das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie vom 29.7.2009.

 

Neu überarbeitet sind die Ausführungen u.a. zum Mitbewerberbegriff (§ 2 I Nr. 3), zur Kinderwerbung (Anh. zu § 3 III Nr. 28), zur Ausnutzung der Unerfahrenheit (§ 4 Nr. 2), zum Schutz vor Verwechslungen (§ 5 II), zur Irreführung durch Unterlassen (§ 5a), zur vergleichenden Werbung (§ 6), zur Telefonwerbung (§ 7 II Nr. 2) sowie zur PAngV.

 

Vorteile auf einen Blick

 

    * führender Jahreskommentar zum UWG

    * mit den ersten Erfahrungen nach der UWG-Novelle 2008

    * mit kommentierter »Schwarzer Liste«

    * zuverlässige Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit rund 50 neuen Entscheidungen des BGH seit der Vorauflage

 

Zuverlässige Orientierung für Richter, Rechtsanwälte, Unternehmen, Verbraucherschutzverbände, IHK, Wirtschaftsverbände, Hochschulen.

 

Kommentiert von Prof. Dr. Helmut Köhler, Richter am OLG, und Prof. Dr. Joachim Bornkamm, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof. Begründet von Dr. Adolf Baumbach. Bis zur 22. Auflage bearbeitet von Prof. Dr. iur. Dr. h.c. Wolfgang Hefermehl.

 

 

zurück

7.11.                  Strafgesetzbuch: StGB

und Nebengesetze – Kommentar

von Thomas Fischer

57. Auflage 2010. LVIII, 2545 S. In Leinen - C. H. Beck ISBN 978-3-406-59422-9

 

Mit 6 Gesetzesänderungen u.a. der neuen Kronzeugenregelung und dem Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten • Rund 500 neue Entscheidungen +++

Das Werk ist Teil der Reihe: Beck`sche Kurz-Kommentare; Band 10;  2010; 76,00 € inkl. MwSt.

 

Aktuell und zuverlässig, umfassend, pragmatisch und dezidiert – das ist der neue »Fischer«. Also: Alles, was der Strafrechtspraktiker für seine tägliche Arbeit braucht.

 

Jährlich bringt die Neuauflage den aktuellsten Stand in Sachen Strafrecht. Die 57. Auflage berücksichtigt alle StGB-relevanten gesetzlichen Änderungen sowie aktuelle Gesetzgebungsvorhaben bis Oktober 2009, insbesondere die:

 

·        Änderung des § 40 StGB, Geldstrafen

·        Einführung der allgemeinen Kronzeugenregelung durch den neuen § 46b und die geänderten §§ 145 und 164 StGB

·        Modifikation des § 78b, Ruhen der Verjährung

·        Neuregelungen zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten mit den neuen §§ 89a, 89b und 91 StGB

·        Änderung des § 56g, Straferlass durch Gesetz vom 2.10.2009.

·        Die Neuauflage erfasst darüber hinaus mehr als 500 neue höchst- und obergerichtliche Entscheidungen, ist erheblich gestrafft und systematisch überarbeitet.

 

Also: noch genauerer und schnellerer Zugriff auf alle benötigten Informationen

 

Der Autor  Erläutert von Dr. Thomas Fischer, Richter am BGH und Honorarprofessor an der Universität Würzburg

 

Erläutert von Prof. Dr. Thomas Fischer, Richter am Bundesgerichtshof. Begründet von Otto Schwarz†. Bearbeitet von Eduard Dreher†, bis 37. Auflage), und Herbert Tröndle, bis 49. Auflage).

 

Der Kommentar begeistert durch die Fülle des verarbeiteten Materials, die systematisch-umfassende Darstellung und die Tiefe der Argumentation. Und nicht zuletzt: Der Text ist leicht verständlich.  Es handelt sich um ein praxisgerechtes Handwerkszeug auch für einen Bußgeldsachbearbeiter.

Die schnörkellosen kurzen Sätze, die verständliche, überzeugende Gedankenführung lassen den Leser einen schnellen Überblick über das von ihm gesuchte und auch schnell aufgefundene Problem gewinnen. Die weitgehend lesebalastfreie Textgestaltung verschafft einem schon nach kurzer Lesevergnügen das „Aha-Erlebnis“: So also ist die Rechtslage“

Der Fischer hat in der Hand eines jeden zu sein, der sich mit Straf - und Bußrecht zu befassen hat. Schließlich hat das StGB dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) in seinem allgemeinen Teil Pate gestanden. Wenn das OWiG nicht weiterbringt, der Fischer-Kommentar hilft die Entscheidung zu erleichtern, oft sogar zu treffen. Aber auch sein besonderer Teil ist für den Bußgeldsachbearbeiter und seine Ermittlungsbeamten eine wichtige Erkenntnisquelle. Hat der Bußtäter auch eine Straftat begangen? Tateinheitlich oder als eine Tat? Ist der Verstoß gegen das Lebensmittelgesetz oder gegen die Umweltvorschriften eine Straftat oder (nur) eine Bußtat. Davon kann die sachliche Zuständigkeit der Behörde abhängen.

Brenner, owiz

 

zurück

7.12.                  Handelsgesetzbuch: HGB

mit GmbH & Co., Handelsklauseln, Bank- und Börsenrecht, Transportrecht (ohne Seerecht) - Kommentar

34., neubearbeitete und erweiterte Auflage 2010. Mit beigefügtem Fundstellenverzeichnis der IFRS-Erläuterungen (1 Blatt). LX, 2323 S. In Leinen - C. H. Beck ISBN 978-3-406-59034-4; 78,00 € inkl. MwSt.

 

+++ Mit reformiertem Bilanzrecht (BilMoG) sowie unter Berücksichtigung des ARUG, SchVFalschberG, VorstAG, ZahlungsdiensteUmsetzG u.v.a. +++ Das Werk ist Teil der Reihe: Beck`sche Kurz-Kommentare; Band 9; 2010.

 

Der führende Kommentar mit neuem Bilanzrecht und allen Reformen

 

Der ideale Kommentar für den ersten – und vielfach definitiven – Zugriff bietet Wirtschaftsrechtlern entscheidende Vorteile:

 

Alles im Griff durch umfassende Mitberücksichtigung der praxiswichtigen Nebengebiete wie Bankgeschäfte und IAS/IFRS

Erläuterung durch führende Experten hochwertige Argumentationshilfe auch Schwieriges wird klar auf den Punkt gebracht.

 

Aktuelle Schwerpunkte der Neuauflage ergeben sich aus den Änderungen des HGB und zahlreicher Nebengesetze. Hervorzuheben sind

 

·        Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)

·        FGG-Reformgesetz

·        Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.5.2009 (BilMoG) – bereits mit umfassender Erläuterung aller Neuerungen

·        Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz

·        neue AGB-Banken und Sparkassen.

·        Hinzu kommt – wie immer – eine Fülle aktueller Rechtsprechung.

 

Bearbeitet von Professor Dr. Dr. Dr. h.c. mult. Klaus J. Hopt ist einer der weltweit führenden Experten für das gesamte Wirtschaftsrecht und Autor zahlreicher maßgeblicher Werke vor allem zum Handels-, Gesellschafts- und Bankrecht. Professor Dr. Hanno Merkt, Mitautor seit der 31. Auflage, lehrt deutsches, ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität Freiburg.

 

Bearbeitet von Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. mult. Klaus J. Hopt, vormals Richter am Oberlandesgericht, und Prof. Dr. Hanno Merkt, LL.M., Richter am Oberlandesgericht. Begründet von Dr. Adolf Baumbach, weiland Senatspräsident beim Kammergericht

 

Wer als Sachbearbeiter Wirtschaftsordnungswidrigkeiten aufzuklären, Beweismittel zu suchen und zu finden, Ermittlungsergebnisse zu bearbeiten hat, wer im Gewerbeamt tätig ist, wir immer wieder mit dem Handelsrecht konfrontiert werden. Er wird häufig zur Begründung seiner Rechtsansicht die rechtlichen Voraussetzungen des Handelsrechts heranziehen müssen. Der „Baumbach- Hopt“ ist ein wichtiger Kommentar für alle, die in den Städten und Gemeinden sich mit handelsrechtlichen Vorschriften befassen müssen.

Brenner, owiz

 

zurück

 

7.13.                  Straßenverkehrsrecht

Verkehrsverstöße, Bußgeld, MPU, Prozess, Fahrverbot

Ratgeber

von SprengKimmeskampDietrich; 2. Auflage 2010. XXII, 458 S. Kartoniert; Beck im dtv ISBN 978-3-406-56099-6; das Werk ist Teil der Reihe: Beck-Rechtsberater im dtv; 50633; 17,90 € inkl. MwSt.

 

Verkehrsrecht für Jedermann.

 

 

Kompetente und schnelle Information

Dieser Rechtsberater gibt allen Verkehrsteilnehmern Antworten auf die praxisrelevanten verkehrsrechtlichen Fragen und konkrete Hilfestellungen für Konfliktfälle. Dabei helfen vor allem die zahlreichen praktischen Tipps. Erläutert werden insbesondere: • Allgemeine Pflichten • Ordnungswidrigkeiten • Bußgeldverfahren und strafbares Verhalten • Unfallverhalten und -regulierung • Mietwagen • Versicherungsfragen • Alkoholkontrollen • Radarmessungen • Fahrverbot • Fahrtenbuch • Medizinisch-Psychologische Untersuchung. Ein Anhang mit Rechtsprechung und Adressen rundet den Band ab.

 

Die Neuauflage aktualisiert die Darstellung umfassend unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung und berücksichtigt den aktuellen Bußgeldkatalog.

 

Von JUDr. Norman M. Spreng, LL.M., Rechtsanwalt, Dirk Kimmeskamp, Rechtsanwalt, und Stefan Dietrich, LL.M. (London), Rechtsanwalt

 

Das Büchlein soll zwar den rechtlichen Laien über den rechtlichen Straßenverkehr informieren. Wer sich jedoch beruflich mit dem Straßenverkehrsrecht befassen will oder muss, kommt oftmals schneller zum Ziel, wenn er sich vorab an „Laienschriften“ orientiert. Das gilt insbesondere für diejenigen, die an sich mit dem Rechtsgebiet schon vertraut sind, aber sich nicht mehr so ganz sicher sind, ob die gerade augenblickliche interessierte Rechtsfrage wie zu beantworten ist. Empfehlenswert für alle Sachbearbeiter und ihre Mitarbeiter in den Bußgeldstellen, für Studenten der Verwaltungsfachhochschulen für Verkehrsrichter.

 

Brenner, owiz

zurück

7.14.                  Ersatzansprüche bei Personenschaden

Eine praxisbezogene Anleitung Einzeldarstellung

von Dr. Gerhard Küppersbusch, Rechtsanwalt

10., völlig neubearbeitete Auflage 2010. XXII, 325 S. Kartoniert

C. H. Beck ISBN 978-3-406-58746-7; Das Werk ist Teil der Reihe: NJW-Praxis; Band 5); 35,00 € inkl. MwSt.

 

Der „Küppersbusch“ hat sich als ein Standardwerk des Deliktsrechts etabliert. Er behandelt übersichtlich und komprimiert alle für die praktische Bearbeitung eines Personenschadens wichtigen Punkte. Die Darstellung gliedert sich nach den in der Praxis auftretenden Fallgruppen – von »Arbeitsunfall« bis »Schmerzensgeld«. So eignet sich das Werk zur systematischen Lektüre sowie zur Lösung konkreter Rechtsfälle. Der Band steht für eine effiziente Bearbeitung von Personenschäden.

 

Die 10. Auflage behandelt zahlreiche aktuelle Entscheidungen, insbesondere zur Verjährung und zum Haftungsprivileg nach §§ 104 ff. SGB VII (gemeinsame Betriebsstätte). Außerdem sind die Kapitalisierungstabellen vollständig überarbeitet und aktualisiert.

 

Zuverlässiger Rat für Rechtsanwälte, Richter, Juristen in Versicherungen und bei Sozialversicherungsträgern, aber auch für interessierte, deren Fachgebiet nicht gerade das Schadensersatzrecht bei Personenschäden ist

Brenner, owiz

 

 

zurück

7.15.                  Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht

Klaus Himmelreich / Wolfgang E. Halm (Hrsg.)

 

3. Auflage 2010, 2808 Seite(n), gebunden; EUR 139,00; ISBN 978-3-472-07593-6

 

Mit der 3. Auflage dieses mittlerweile weit verbreiteten Werkes erhält jeder praktizierende und angehende Fachanwalt für Verkehrsrecht ein unentbehrliches Standardwerk mit Problemlösungen für nahezu jeden Einzelfall. Alle nach der Fachanwaltsordnung benötigten Wissensgebiete werden eingehend abgehandelt, in Teilbereichen geht das Handbuch aber weit über den Fächerkanon hinaus, um allen Praxisanforderungen in vollem Umfang gerecht zu werden. Aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung Rechtsprechung und Literatur, insbesondere erste Entscheidungen zur VVG Reform 2007 und die Novelle zur Fahrerlaubnisverordnung sind in die 3. Auflage eingearbeitet. Aus dem Inhalt: Besonderheiten bei Unfällen mit Auslandsbezug, Fahrzeugschaden, Fahrzeugunfall, Schadenersatz, Umweltschaden, Schmerzensgeld, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, Unterhaltsschaden, weiterer Personenschaden, Fahrzeugkaufvertrag, Fahrzeugleasingvertrag, Fahrzeugreparaturvertrag, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Kaskoversicherung, Serviceversicherung, Insassenunfallversicherung, Fahrerzusatzversicherung, Rechtsschutzversicherung, Versicherungsbetrug, Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung, ReHaManagement Umweltschadenmanagement, Verkehrsopferhilfe, Regress des Sozialversicherungsträgers, Regress des Dienstherrn, Verkehrsstrafrecht, Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsverwaltungsrecht, Verkehrs- und Arbeitsrecht, Gefahrgutrecht, Verkehrstechnische Gutachten, Haftung des Sachverständigen, Berufsrecht für Verkehrsrechtler, Gebühren in Zivilsachen, Gebühren in Strafsachen, Gebühren im Verwaltungsrecht, Steuerrechtliche Probleme im Verkehrsrecht, Umweltstrafrecht im Verkehrsrecht, Oldtimerrecht, Alkohol und Drogen im Verkehrsstrafrecht.

 

Ein Kompendium für alle, die sich mit Verkehrsrecht jeglichen Rechtsgebiets befassen müssen oder wollen.

Der „Himmelreich“ ist ein  Kommentar, in dem sich wie im oft zitierten „guten Buch“ „schmökern“ lässt, mit dem Ergebnis allerdings, dass man Rechtskenntnis und Rechtseinsicht einsäckelt. Die schnörkellosen kurzen Sätze, die verständliche, überzeugende Gedankenführung schaffen für den Leser einen schnellen Überblick über das von ihm gesuchte und auch schnell aufgefundene Problem. Die weitgehend lesebalastfreie Textgestaltung verschafft einem schon nach kurzer Lesevergnügen das „Aha-Erlebnis“: So also ist die Rechtslage

Brenner, owiz

 

zurück

 

7.16.                  Fachanwaltskommentar Medizinrecht

 

Herausgeberin: Dr. Dorothea Prütting ist Ministerialdirigentin im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf

 

1. Auflage 2010; 1560 Seite(n), gebunden; EUR 138,00; Bücher Luchterhand: ISBN 978-3-472-07503-5

 

Das Medizinrecht kommentiert in einem Band. Der Arbeitsalltag von Rechtsanwälten, Justiziaren und Richtern erfordert klare und praxisgerechte Informationen zu einer Vielzahl von Rechtsfragen und Gesetzen.

Die Reihe der Fachanwaltskommentare bietet eine fundierte Kommentierung aller relevanten Vorschriften eines Rechtsgebietes zusammengefasst in einem Band.

 

Beim Fachanwaltskommentar Medizinrecht bürgt ein hochkarätiges Autorenteam aus Anwaltschaft, Lehre und Rechtsprechung für eine besonders fachgerechte Kommentierung. Im Vordergrund steht die genaue Auswertung der Rechtsprechung in folgenden Rechtsbereichen:

 

•Apothekenrecht

•Arbeitsrecht

•Arzneimittelrecht

•Arzthaftung

•Berufsrecht

•EmbryonenschutzG

•Gebührenrecht

•Gendiagnostikgesetz

•GesellschaftsR

•Heilmittelwerberecht

•Krankenhausfinanzierungsrecht

•Krankenhausplanungsrecht

•Medizinprodukterecht

•Patientenverfügungsrecht

•Pflegeversicherung

•Prozessrecht

•Sozialrecht

•Strafrecht

•Transfusionsrecht

•Transplantationsrecht

 

Autoren:

RA Dr. Frank Becker, Münster

RA Dr. Oliver Bertram, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Düsseldorf

Walter Böttiger, Richter am Sozialgericht, Stuttgart

Dr. Thomas Clemens, Richter am Bundessozialgericht, Kassel

Gerhard Dalichau, Präsident des Landessozialgerichts a.D., Darmstadt

Dr. Christian Deckenbrock, Universität zu Köln

Dr. Rainer Edelhäuser, Zentralstelle Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, Bonn

Prof. Dr. Ulrich Ehricke, Universität zu Köln

Dr. Klaus Engelmann, Richter am Bundessozialgericht a.D., Kassel

RA Dr. Jens Guttmann, Fachanwalt für Medizinrecht, Stuttgart

Dr. Rainer Hess, Gemeinsamer Bundesausschuss, Siegburg

Prof. Dr. Wolfram Höfling, Universität zu Köln

Prof. Dr.Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident Bundesärztekammer, Berlin

Dr. Marlis Hübner, Bundesärztekammer, Berlin

Dr. Regine Kiesecker, Bezirksärztekammer, Reutlingen

Dr. Matthias Kilian, Universität zu Köln

Prof. Dr. Dr. Alex Lechleuthner, FH Köln

Prof. Dr. Elmar Mand, Universität Marburg

Dr. Dorothea Prütting, Gesundheitsministerium Düsseldorf

Prof. Dr. Hanns Prütting, Universität zu Köln

RA Prof. Dr. Michael Quaas, Fachanwalt für Medizinrecht, Stuttgart

RA Dr. Thomas Roth, Rechtsanwalt, Bonn

Dr. Ulrich Stockter, Berlin

Dr. Frank Stollmann; Gesundheitsministerium Düsseldorf

Prof. Dr. Ulrich Wenner, Richter am Bundessozialgericht, Kassel.

 

Der Kommentar wird zweifelsfrei seinen Weg zu den Fachleuten finden.

Brenner, owiz

 

zurück

7.17.                  Das neue Naturschutzrecht

 

Von Dr. Erich Gassner, Rechtsanwalt, Ministerialrat a.D. und Michael Heugel, Referent im Bundesministerium für Umwelt.

 

BNatSchG-Novelle 2010 • Eingriffsregelung • Rechtsschutz

Einzeldarstellung; 2010. XXIX, 212 S. Kartoniert; C. H. Beck ISBN 978-3-406-60043-2; 29,00 € inkl. MwSt.

 

Am 1. März 2010 trat das neue BNatSchG in Kraft. Bis zur Föderalismusreform hatte der Bund im Naturschutzrecht nur eine Rahmenkompetenz, die ergänzende Regelungen der Länder notwendig machte. Das neue Gesetz enthält jetzt zum ersten Mal zahlreiche, in der Praxis direkt anwendbare Vollregelungen.

 

Der Leitfaden gibt einen kompakten Überblick über das neue Recht und bietet rasche Informationen über Verbotsregelungen und Haftungsrisiken. Schwerpunkte bilden:

 

·        Modernisierung der Eingriffsregelung: neue bundesrechtliche Grundlagen für die häufig eingesetzten Instrumente des »Flächenpools« und des »Ökokontos«

·        Bundesrechtliche Regelung des allgemeinen Artenschutzes: neue Verbotsregelungen zum Schutz von Tier- und Pflanzenarten, z.B. Verbot, Bäume oder Sträucher während der Brutzeit zurückzuschneiden

·        Regelung des Meeresnaturschutzes

 

Zu den Autoren

Dr. Erich Gassner, Rechtsanwalt und MinRat a. D. verfügt über langjährige Praxiserfahrungen und ist Autor zahlreicher einschlägiger Publikationen. Michael Heugel ist im Bundesumweltministerium im Referat Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege tätig und war dort mit der BNatSchG-Novellierung befasst.

Die Adressaten sind Rechtsanwälte, Unternehmensjustitiare, Verbandsjuristen, Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden sowie Verwaltungsrichter.

Besonders für Sachbearbeiter in Naturschutzbehörden der Gemeinden, Städte und Kreise und deren Bußgeldgeldsachbearbeiter wird der Leitfaden ein Gewinn für die Lösung ihrer beruflichen Alltagsprobleme sein.

Brenner, owiz

 

 zurück

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Home ] Nach oben ] owiz Oktober bis Dezemer 2010 ]

Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an: kbrenner@netmedia.de mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website.
Copyright © 2008 Rechtsanwalt Karl Brenner, Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken
Stand: 18.03.11