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__________________________________________________________________ Inhaltsverzeichnis >>> zu Infos über Seminar bei der Kommunalakademie Mainz
1. Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht 2. Neue Gesetze und Verordnungen 2.1. Vier neue Umweltgesetze treten in Kraft – 1.3.2010 2.2. Naturschutz im deutschen Recht verankert 2.3. Hohes Umweltschutzniveau bei Wasserbewirtschaftung 2.4. Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung 2.5. Einfachere Rechtspraxis durch Aufhebung überflüssiger Regelungen 2.7. Bundesweites Register für Kfz-Steuersünder – Gesetzesentwurf 3.1. Mindesthebesatz von 200 % für Gewerbesteuer verfassungsgemäß 3.3. Keine Urnenbeisetzung auf Privatgrundstück erlaubt 3.4. VG Pirmasens: Bordellverbot fehlerhaft VG Koblenz - Verpackte Backwaren müssen Gewicht ausweisen 3.7. FG Berlin-Brandenburg Überprüfung auf Schwarzarbeit muss nicht schriftlich angekündigt werden 3.13. VG Trier zur Hundesteuerermäßigung für Wachhunde nach Gemeindesatzung 3.14. Lebensmittelrecht: Kennzeichnungspflichten bei verpackten Backwaren 3.15. Verkehrsrecht: Schwangere Frauen dürfen nicht auf Behinderten -Parkplätzen parken 3.16. Verkehrsrecht Streit um Abschleppkosten 3.17. Lebensmittelrecht: Bezeichnung eines Perlweins als "Paradiesecco" ist nicht irreführend 3.18. OVG Münster: Ende des «Führerscheintourismus» durch „Dritte Führerscheinrichtlinie“ 4.4. Leser D.S. aus P. fragt – Schadet ein falsche Zeugenangabe einem erlassenen Bußgeldbescheid? 4.7. Leserin M-P. aus P fragt – wer ist bußbar: der Eigentümer oder der Pächter? 5.2. Handy-Verbot am Steuer ist vielen Fahrern völlig schnurz 7.2. Verwaltungsverfahrensgesetz: VwVfG 7.3. Das Urteil in Straf- und Bußgeldsachen 7.4. Technik der Fallbearbeitung im Wirtschaftsprivatrecht 7.5. Strafrechtliche Nebengesetze 7.7. Computer- und Internetstrafrecht 7.9. Der Geschädigte liegt dem Vorgang bei 7.10. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: 7.14. Ersatzansprüche bei Personenschaden 7.15. Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht 7.16. Fachanwaltskommentar Medizinrecht 7.17. Das neue Naturschutzrecht
Die saarländische Polizei (unter Einsatz auch von Finanzermittlern der Kripo) und die zentrale Bußgeldstelle im Saarland (in St. Ingbert) haben sich jetzt entschlossen und wollen nachziehen, künftig bei den schwarzen Schafen des Speditionsgewerbes auch die illegalen Gewinne abzuschöpfen. Nach der Zeitungsmeldung vom 3. März 2010 (siehe unter Rubrik: Nachgelesen) will man im Saarland aber offenbar nur die überladenen LKWs mit dem Rechtsfolgen der Verfallvorschrift § 29a OWiG konfrontieren. Oder wurde vielleicht in der Presseerklärung oder von der Presse selbst vergessen, dass auch die Lenkzeitüberschreitungen, verkehrsunsichere Fahrzeuge, nicht oder schlecht gesicherte Fahrzeuge, insbesondere auch Gefahrenguttransporte, dem gesetzmißachtenden Unternehmer illegale Gewinne bringen. Auch für die seriösen Fuhrunternehmen und Spediteure im In – und Ausland würde die Gewinnabschöpfung nicht nur bei überladenen Fahrzeugen den rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil wettmachen. Und nicht zu vergessen: Das Verbot der Überladung, die Lenkzeitregelungen, die Sicherheit der Gefahrgut – und anderen Transporte sollen Unfällen verhindern helfen, auch für den Jedermann – Autofahrer. Brenner, owiz.
2.1. Vier neue Umweltgesetze traten in Kraft – 1.3.2010Zum 01.03.2010 treten vier Umweltgesetze in Kraft: Das «Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege», das «Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts», das «Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt» und das «Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung». Hintergrund ist, dass der Bund aufgrund der Föderalismusreform vom September 2006 das Naturschutz- und Wasserrecht erstmals in eigener Regie umfassend regeln darf, während er hier zuvor nur eine Rahmenkompetenz innehatte. 2.2. Naturschutz im deutschen Recht verankertDas «Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege» verankere den Naturschutz im deutschen Recht, ohne die wirtschaftliche Nutzung der Natur und den Erholungswert für den Menschen außer Acht zu lassen, teilt die Bundesregierung am 01.03.2010 mit. Nach dem Gesetz gelte jetzt bundesweit, dass derjenige, der der Natur einen Schaden zufüge, den früheren Zustand soweit wie möglich wiederherstellen müsse. 2.3. Hohes Umweltschutzniveau bei WasserbewirtschaftungDas neue Wasserrecht zum Beispiel für Seen, Flüsse, Küstenmeer und Grundwasser ist laut Bundesregierung transparenter, verständlicher und damit leichter anzuwenden. Die Behörden würden künftig nach einheitlichen Verfahren bei der Zulassung zum Beispiel von Wasserwerken oder Abwasseranlagen vorgehen. Für die Nutzung oberirdischer Gewässer gebe es neue Bestimmungen: Geregelt werde beispielsweise, wie viel Wasser etwa bei einer Staustufe oder bei der Ableitung von Wasser mindestens in zum Beispiel einem Fluss verbleiben müsse. Jede Bewirtschaftung von Wasser müsse ein hohes Umweltschutzniveau gewährleisten. Wasserkraftwerke müssten geeignete Maßnahmen zum Schutz von Fischen ergreifen. Auch mögliche Folgen des Klimawandels seien in der Wasserbewirtschaftung zu berücksichtigen. 2.4. Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender StrahlungBereits seit August 2009 ist Jugendlichen unter 18 Jahren und Kindern der Besuch von Sonnenstudios verboten. Das Hautkrebs-Risiko ist für diese Altersgruppen zu hoch. Nun treten Bußgeldbestimmungen in Kraft für den Fall, dass dieses Verbot nicht eingehalten wird. Bußgelder in Höhe bis zu fünfzigtausend Euro sind möglich. 2.5. Einfachere Rechtspraxis durch Aufhebung überflüssiger RegelungenDurch das Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt werden nach Angaben der Regierung insgesamt zehn überflüssige Gesetze und Verordnungen sowie weitere Einzelverordnungen aufgehoben. Dies solle der Wirtschaft und der Verwaltung die Rechtspraxis erleichtern. Neue Regelungen gebe es zu Umweltverträglichkeitsprüfungen oder im Abfallrecht. Die Länder könnten Abfallströme und Entsorgungswege besser kontrollieren, weil entsprechende Informationen über Entsorgungswege angezeigt werden müssten. Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 1. März 2010. 2.6. Berichtigungshinweis:In der letzten owiz – Ausgabe (10/11/12/2009) hat sich in der Rubrik „Neue Gesetze und Verordnungen“ leider ein Fehler eingeschlichen: Das dort und Ziff. 2.3. erwähnte „Dienstleistungsgesetz“ wurde nicht in Deutschland verabschiedet, sondern in Österreich. Ich bitte um Entschuldigung und danke Herrn Hans-Jürgen Schmidt (Ilm-Kreis) für seine Mitteilung.
2.7. Bundesweites Register für Kfz-Steuersünder – Gesetzesentwurf
Wer ein Kraftfahrzeug zulassen will, soll künftig bundesweit und nicht mehr nur im jeweiligen Bundesland auf Steuerrückstände überprüft werden. Dies geht aus dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (17/717) hervor. Mit dem Entwurf zieht die Bundesregierung auch die Konsequenz aus der Umwandlung der Kraftfahrzeugsteuer aus einer Länder- in eine Bundessteuer, die zum 1. Juli 2009 vorgenommen wurde. Die bisher bei den Ländern gesammelten Daten zur Kraftfahrzeugsteuer sollen zusammengeführt werden, damit eine bundesweite ”Kraftfahrzeugsteuerrückständeprüfung“ geschaffen werden kann. Die Landesfinanzbehörden verwalten die Kraftfahrzeugsteuer im Wege der Organleihe für den Bund noch bis Mitte 2014. Außerdem regelt der Gesetzentwurf, dass die befristete Steuerbefreiung für Diesel-Pkw mit der Abgasstufe Euro 6 in Höhe von höchstens 150 Euro pro Fahrzeug erst ab 1. Januar 2011 gelten soll. Die Steuerbefreiung soll bis zum 31. Dezember 2013 gelten. Wie es in dem Entwurf heißt, hatte sich die Europäische Kommission gegen die zunächst beschlossene Steuerbefreiung ab 1. Juli 2009 gewandt und mit einem Vertragsverletzungsverfahren gedroht. Für bereits zugelassene Fahrzeuge soll es eine Vertrauensschutzregelung geben. Quelle: Pressemitteilungen des Deutschen Bundestages vom 17. Februar 2010.
3.1. Mindesthebesatz von 200 % für Gewerbesteuer verfassungsgemäß
Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 27. Januar 2010 – 2 BvR 2185/04 und 2 BvR 2189/04 – Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 12/2010 vom 4. März 2010
Seit dem 1. Januar 2004 sind Gemeinden nach § 1, § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG verpflichtet, Gewerbesteuern zu einem Mindesthebesatz von 200 % zu erheben. Zuvor stand es den Gemeinden frei, jeden beliebigen Hebesatz festzusetzen und durch eine Festsetzung des Hebesatzes auf Null von der Erhebung der Gewerbesteuer gänzlich abzusehen.
Die Beschwerdeführerinnen, zwei Gemeinden in Brandenburg, wenden sich mit Kommunalverfassungsbeschwerden gegen die Neuregelung. Sie wollen weiterhin die Möglichkeit haben, wie in der Vergangenheit niedrigere Hebesätze zu bestimmen oder keine Gewerbesteuer zu erheben. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindesthebesatz von 200 % für die Gewerbesteuer ist verfassungskonform. Die Neuregelung verstößt nicht gegen die grundgesetzlich gewährleistete kommunale Finanzhoheit und die von ihr umfasste Hebesatzautonomie. Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 6 GG gewährleisten nicht, dass den Gemeinden das Recht zur Festsetzung des Hebesatzes der Gewerbesteuer ohne gesetzliche Einschränkungen eingeräumt wird. Die mit dem gesetzlichen Mindesthebesatz von 200 % verbundene Beschränkung des Hebesatzrechts berührt die Finanzautonomie der Gemeinde nicht in ihrem Kernbereich, weil den Gemeinden ein erheblicher Gestaltungspielraum erhalten bleibt. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Die Neuregelung ist durch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG gedeckt. Sie ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Die Vorschriften verstoßen nicht gegen die im Grundgesetz als Bestandteil der allgemeinen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) gewährleistete und konstitutiv durch Art. 106 Abs. 6 Satz 2 und Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG verstärkte kommunale Finanzhoheit. Art. 28 Abs. 2 Satz 3 und Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG gewährleisten nicht, dass den Gemeinden das Recht zur Festsetzung des Hebesatzes der Gewerbesteuer ohne gesetzliche Einschränkungen eingeräumt wird. Die gemeindliche Hebesatzautonomie verlangt insbesondere keine unentziehbare Befugnis der Gemeinden, auf die Erhebung der Gewerbesteuer ganz zu verzichten. Das Grundgesetz fußt weder in seiner ursprünglichen Fassung noch in seinen späteren Änderungen auf einer einfachgesetzlichen Tradition uneingeschränkter Gestaltungsfreiheit der Gemeinden bei den Hebesätzen. Mit der wettbewerblichen Funktion der Gewährleistung eines Hebesatzrechts können auch gesetzliche Bestimmungen vereinbar sein, die die Freiheit des Wettbewerbsverhaltens begrenzen, um den Wettbewerb in gemeinwohlverträglichen Bahnen zu halten. Den Gemeinden ist weder eine bestimmte Aufkommenshöhe noch die Gewerbesteuer als solche von Verfassungs wegen garantiert. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des gemeindlichen Hebesatzrechts lässt allerdings keine beliebigen Einschränkungen zu. Der „Rahmen der Gesetze“, an den Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG das Hebesatzrecht bindet, darf nicht beliebig eng gezogen werden. Die Finanzhoheit muss den Gemeinden im Kern erhalten bleiben. Das Hebesatzrecht darf nicht unverhältnismäßig beschränkt werden. Diesen Anforderungen wird der gesetzliche Mindesthebesatz von 200 % für die Gewerbesteuer gerecht. Die Regelung dient dem legitimen Ziel, die Bildung von „Steueroasen“ zu verhindern und die Streuung von Gewerbebetrieben über das ganze Land hinweg zu fördern sowie der Sicherung der verfassungsrechtlich vorgesehenen Gewerbesteuer-Umlage. Da die Berechnung der Umlage vom Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer abhängt, kann sich eine Gemeinde durch Festsetzung des Hebesatzes auf Null der Abführung der Umlage entziehen. Die Festlegung eines Mindesthebesatzes verhindert, dass Gemeinden einen Anteil an der Einkommensteuer erhalten, ohne sich an der Gegenfinanzierung durch die Gewerbesteuerumlage zu beteiligen. Ein Mindesthebesatz von 200 % wahrt auch die Grenzen der Zumutbarkeit. Das Hebesatzrecht als solches bleibt den Gemeinden weiter erhalten. Bei dem maßvollen, weit unter dem Durchschnitt liegenden Mindesthebesatz von 200 % ist es ihnen weiterhin möglich, Standortnachteile auszugleichen und am interkommunalen Wettbewerb um Gewerbeansiedlungen teilzunehmen. Ihnen bleibt ein erheblicher Gestaltungsspielraum erhalten.
3.3. Keine Urnenbeisetzung auf Privatgrundstück erlaubtOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 4. Februar 2010, Aktenzeichen: 7 A 11390/09.OVG – Pressemitteilung Nr. 9/2010 Der bloße Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden, rechtfertigt auch für die Beisetzung von Urnen keine Ausnahme vom Friedhofszwang. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Der 75 Jahre alte Kläger hat bei der beklagten Kreisverwaltung die Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes auf seinem Grundstück beantragt, damit dort seine Urne beigesetzt werden kann. Unter Hinweis auf den in Deutschland bestehenden Friedhofszwang lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Das deutsche Bestattungsrecht lasse eine Ausnahme von der Pflicht, Urnen auf Friedhöfen beizusetzen (sogenannter Friedhofszwang), nur zu, wenn für die Bestattung auf einem Privatgrundstück ein berechtigtes Bedürfnis bestehe und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt würden. Ein solches Bedürfnis ergebe sich nicht aus dem bloßen Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden. Etwas anderes folge nicht aus dem Wandel sittlicher Anschauungen. Denn der Friedhofzwang trage nach wie vor dem Belang Rechnung, die Totenruhe zu respektieren. Deshalb könnten Urnen auch in anderen Bundesländern nicht beliebig auf Privatgrundstücken beigesetzt werden. 3.4. VG Pirmasens: Bordellverbot fehlerhaftVerwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 18. Januar 2010 – 3 K 642/09.NW – Pressemitteilung Nr. 5/10 Das Vorgehen der Stadt Pirmasens gegen ein Wohnungsbordell ist wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 18. Januar 2010 entschieden. Die Klägerin betrieb von 1996 bis Ende Oktober 2008 in einem angemieteten Wohngebäude in Pirmasens ein Bordell. In der Vergangenheit duldete die Stadt solche Betriebe, obwohl nach der Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstands für den Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz die Ausübung der Prostitution in Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern - also auch in Pirmasens – verboten ist. Als die Klägerin aber den Betrieb in ein von ihr angekauftes Wohngebäude verlagerte, untersagte ihr die Behörde, die Zimmer zur Prostitution zu nutzen. Ein Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos: Es fehle zum einen die erforderliche Baugenehmigung, zum anderen würden neue Bordelle nicht mehr geduldet. Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht erhoben: Ihr Betrieb sei nicht neu, sondern sie sei lediglich umgezogen und genieße daher Bestandsschutz.
Das Verwaltungsgericht hat die Nutzungsuntersagung aufgehoben: Die Stadt Pirmasens habe das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen, gegen die nicht genehmigte Nutzung eines Wohngebäudes zu Prostitutionszwecken einschreiten zu können, fehlerhaft ausgeübt. Sie dürfe zwar gegen Neubetriebe einschreiten und zulässigerweise auch bei einem Umzug von einem Neubetrieb ausgehen. Ein solches Vorgehen müsse aber im Interesse einer Gleichbehandlung nach einheitlichen Kriterien erfolgen. Die Stadt müsse zweifelsfrei festlegen, welche Betriebe als Neubetriebe keinen Bestandsschutz erhielten. Daran fehle es im Fall der Klägerin. Es sei unklar geblieben, ob der hierfür maßgebliche Stichtag vor oder nach der Verlagerung des Bordells der Klägerin gesetzt worden und es daher ein Alt- oder Neubetrieb sei. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden. 3.5. AG München - Radfahrer behalten Vorfahrtsrecht auch bei Benutzung eines Radweges in falscher RichtungAG München Urteil vom 5.6.2009 343 C 5058/09 Kollidiert ein rechtsabbiegender Autofahrer mit einem ihm auf einer Vorfahrtstraße entgegenkommenden Radfahrer, der einen Radfahrweg in falscher Richtung befährt, muss der Autofahrer seinen Schaden zu zwei Drittel selbst tragen, wenn er den Radfahrer vorher bemerken konnte. Dies hat das Amtsgericht München mit jetzt mitgeteiltem Urteil vom 05.06.2009 entschieden. Das Gericht begründet diese Quotelung unter anderem damit, dass der Autofahrer das Vorfahrtsrecht des Radfahrers missacht habe. Denn das Verkehrszeichen «Vorfahrt gewähren» räume grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern auf der bevorrechtigten Straße den Vorrang ein. Dazu gehörten auch Radfahrer, die auf der verkehrten Straßenseite fahren (Az.: 343 C 5058/09). Sachverhalt Der Kläger wollte mit seinem Pkw Ende August 2008 in München aus einer Vorfahrtstraße rechts abbiegen. Dabei kam ihm auf der Vorfahrtstraße die Beklagte entgegen, die auf dem Radfahrweg in falscher Richtung fuhr. Der Kläger sah die Beklagte zwar, schätzte ihre Entfernung aber falsch ein. Er ließ sein Auto leicht anrollen und blickte nach hinten. Bei der nachfolgenden Kollision wurden die Stoßstange, der Kotflügel und die linke Tür des Pkw verschrammt. Die Reparaturkosten betrugen 2.536 Euro. Diese Kosten macht der Kläger gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Kläger habe ihre Vorfahrt missachtet. AG: Kläger muss Schaden zu zwei Dritteln selbst tragen Das AG hat der Klage zu einem Drittel (845 Euro) stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Wie das Gericht ausführt, sei bei einem Verkehrsunfall mit einem Kraftfahrzeug grundsätzlich die von dem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zulasten des Autofahrers anzurechnen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass das Verkehrszeichen «Vorfahrt gewähren» grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern auf der bevorrechtigten Straße Vorrang gewähre, also auch in falscher Richtung fahrenden Radfahrern. Darüber hinaus habe der Kläger die Radfahrerin gesehen. Er hätte sie deshalb im Auge behalten und vor dem Abbiegen noch einmal in ihre Richtung schauen müssen. Dann hätte er bemerkt, dass sie schon näher war, als von ihm erwartet. Mitverschulden der Beklagten Auf der anderen Seite rechnet das AG aber auch der Beklagten ein Mitverschulden zu. Diese habe unstreitig den Radweg in der verkehrten Richtung benutzt und dadurch den Unfall mit verursacht. Außerdem hätte auch sie nicht einfach weiterfahren dürfen, als sie den Beklagten abbiegen sah. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte sei daher eine Haftungsquote von einem Drittel für die Beklagte angemessen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die vom AG München vertretene Auffassung wird auch – was das Vorfahrtsrecht angeht – im Bußgeldrecht anzuwenden sein. Brenner, owiz VG Koblenz - Verpackte Backwaren müssen Gewicht ausweisenVG Koblenz Urteil vom 21.01.2010 1 K 1036/09.KO
Ein Unternehmen muss das Gewicht von Aprikosen-, Kirsch- oder Apfeltaschen, Mini-Berlinern, Butterhörnchen, Plunderhörnchen oder Schokocreme-Croissants auf teilweise durchsichtigen Fertigverpackungen angeben, wenn die Füllmenge mehr als 100 Gramm beträgt. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 21.01.2010 entschieden. Dass beim Kauf loser Gebäckstücke kein Gewicht angegeben werden müsse, rechtfertige sich dadurch, dass der Käufer hier Anzahl und Zusammensetzung der Produkte selbst bestimme, bei Fertigpackungen treffe dies nicht zu (Az.: 1 K 1036/09.KO). Sachverhalt Die Klägerin gehört zu einer Unternehmensgruppe, die in Deutschland mehrere hundert Einzelhandelsmärkte betreibt. Bei der Durchführung amtlicher Überwachungs- und Prüfungsmaßnahmen in einem dieser Verbrauchermärkte stellte das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz fest, dass auf Verpackungen von «ofenfrisch» angebotenen Backwaren mit drei beziehungsweise sechs Stück die Anzahl der Gebäckstücke, nicht aber deren Gewicht angegeben war. Nach Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 150 Euro erhob die Klägerin Klage mit dem Ziel, das Gericht möge feststellen, dass sie nicht gegen die Fertigpackungsverordnung verstößt, wenn sie auf den Verpackungen solcher Waren nicht das Gewicht der Füllmenge angibt. Gewichtsangabe gesetzlich vorgeschrieben Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen und der Fertigpackungsverordnung müsse das Unternehmen die Gewichtsangabe auf der Verpackung anbringen, so das VG. Die Gebäckstücke, die sich in Verpackungen befänden, seien in Abwesenheit des Käufers abgepackt und die Verpackungen verschlossen worden. Zudem könne die Menge der in den Verpackungen enthaltenen Gebäckstücke ohne Öffnen oder merkliche Änderung der jeweiligen Verpackung nicht verändert werden. In solchen Fällen sei der Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, das Gewicht anzugeben. Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz Nichts anderes gelte auch für ofenfrisch verpackte Aprikosen-, Kirsch- oder Apfeltaschen, Mini-Berliner, Butterhörnchen, Plunderhörnchen oder Schokocreme-Croissants. Diese Auslegung verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Während beim Kauf loser Gebäckstücke der Käufer Anzahl und Zusammensetzung der Produkte selbst bestimme, werde ihm dies beim Erwerb von Fertigpackungen vom Verkäufer weitgehend vorgegeben. Dieser Umstand rechtfertige eine unterschiedliche Handhabung der betroffenen Backwaren. Berufsfreiheit gewahrt Zudem beeinträchtigte die Forderung nach der Gewichtsangabe auch nicht unverhältnismäßig die Berufsfreiheit der Klägerin. Die Angabe des Gewichts auf den Verpackungen diene dem Verbraucherschutz. Hierdurch würden verdeckte Preiserhöhungen durch den Verkauf von Verpackungen mit geringfügig weniger Inhalt zum gleichen Preis verhindert und dem Verbraucher ermöglicht, die Preise der Erzeugnisse zu beurteilen, miteinander zu vergleichen und anhand dieser Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. Quelle: Beck Verlag 3.6. AG München Mieter darf Ablichtungen der Belege einer Nebenkostenabrechnung anfertigen – dieses Recht haben auch Zoll und Bußgeldbehörden nach dem SchwarzArbG und ähnlichen Vorschriften, die den Behörden ein „Einsichtsrecht“ gewähren
Nach § 4 SchwarzArbG hat die zuständige Behörde das Recht, Einsicht in die Unterlagen pp zu nehmen. In Schwarzarbeits - Seminaren des vergangenen Jahres wurden von Teilnehmern häufig die Meinung vertreten, dass der „Begriff“ wörtlich zu nehmen sei und dass Ablichtungen jeder Art unzulässig seien. Diese Auffassung ist unrichtig. Wo der Gesetzgeber „Einsicht“ schreibt, jedenfalls in Vorschriften des Straf –und Ordnungswidrigkeitenrechts und diesen „vorgelagerte“ Rechtsvorschriften, heißt „Einsicht nehmen dürfen“ auch stets Fotokopien oder Fotos machen dürfen. Wie sonst sollen ggf. hunderte von Belegen ausgewertet werden können? Und wie soll ggf. Beweis geführt werden, wenn sich nach Prüfung der „Einsichts-Belegen“ sich ein Straf – oder bußbares Verhalten ableiten lässt und die Originalbelege beispielsweise durch Wasserschaden oder Feuer vernichtet wurden? Das AG München hat für das Mietrecht dieselbe Auffassung vertreten. Nachfolgend das Urteil.
AG München Urteil vom 21.09.2009, Az.: 412 C 34593/08
Der Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Nebenkostenabrechnung umfasst auch das Anfertigen von Ablichtungen mit technischen Hilfsmitteln, soweit keine Gefahr besteht, dass die Belege dabei beschädigt werden. Erlaubt sei insbesondere das Abfotografieren oder Einscannen von Belegen, stellt das Amtsgericht München klar (Urteil vom 21.09.2009, Az.: 412 C 34593/08, rechtskräftig). Sachverhalt Damit war die Klage einer Mieterin erfolgreich, die laut Mietvertrag neben der Kaltmiete Vorauszahlungen auf die zu erwartenden Betriebskosten, insbesondere Heizung und Warmwasser, zahlen musste. Mit der ihr vom beklagten Vermieter erteilten Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2004 war die Mieterin nicht einverstanden. Sie verabredete deswegen ein Treffen mit dem Vermieter, um die Belege einzusehen. Bei diesem Treffen wollte sie die ihr vorgelegten Belege abfotografieren, was ihr der Vermieter verweigerte. Erst Anfertigung einer Abschrift ermöglicht umfassende Kontrolle Zu Unrecht, wie das AG München entschieden hat. Es erteilte der Ansicht des Vermieters, die Mieterin müsse jeweils genau darlegen, warum sie eine Ablichtung von einem Beleg benötige, eine Absage. Der Mieterin könne im Sinne einer effektiven Ausübung des Rechts auf Belegeinsicht nicht verwehrt werden, handschriftliche Notizen und Abschriften anzufertigen. Andernfalls würde die Belegeinsicht auf das reine Betrachten der Belege und damit auf eine reine Förmlichkeit reduziert werden. Die Kontrolle durch den Mieter würde auf das beschränkt werden, was bei erster Betrachtung sofort erkennbar sei, eine eingehende Überprüfung wäre nicht möglich. Technische Hilfsmittel dürfen verwendet werden Das Anfertigen von Ablichtungen der Belege mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere durch Abfotografieren, Einscannen oder Kopieren könne nicht anders behandelt werden als das Anfertigen handschriftlicher Notizen oder Abschriften, führt das AG fort. Insofern nutze die Mieterin lediglich die fortschreitenden technischen Möglichkeiten. Es wäre umgekehrt treuwidrig, die Mieterin auf das mühsame und zeitaufwendige Anfertigen handschriftlicher Aufzeichnungen zu verweisen. Quelle: BeckVerlag -BeckRS 2009, 86920. 3.7. FG Berlin-Brandenburg Überprüfung auf Schwarzarbeit muss nicht schriftlich angekündigt werden
Ein Hauptzollamt darf eine Überprüfung von Beschäftigungsverhältnissen ohne vorherige schriftliche Prüfungsanordnung durchführen. Die Behörde sei auf das Überraschungsmoment angewiesen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.11.2009 (Az.: 7 K 7024/07). Sachverhalt Im Streitfall hatte ein Hauptzollamt aufgrund einer anonymen Anzeige bei der Klägerin, einem Gastronomieunternehmen, geprüft, ob die dort Beschäftigten über Arbeitserlaubnisse verfügten. Anhaltspunkte für ein ordnungswidriges Verhalten der Klägerin ergaben sich dabei nicht. Die entsprechende Prüfungsanordnung wurde der Klägerin kurz zuvor mündlich bekannt gegeben. Die Klägerin hielt diese Vorgehensweise für rechtswidrig. Sie war der Auffassung, dass ebenso wie bei steuerlichen Außenprüfungen eine Kontrolle nach dem Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz angemessene Zeit vorher schriftlich anzukündigen sei. Behörden auf Überraschungseffekt angewiesen Dieser Auffassung folgten die Richter nicht und wiesen die Klage ab. Sie stellten darauf ab, dass es Zweck einer Kontrolle nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sei, die Einhaltung der sozialversicherungs- und ausländerrechtlichen Bestimmungen zu prüfen. Dieser Zweck würde jedenfalls häufig vereitelt werden, wenn die Kontrolle längere Zeit zuvor angekündigt würde. Es müsse der Behörde möglich sein, unangekündigt und überraschend entsprechende Kontrollen vorzunehmen. Das Gericht maß auch dem Umstand, dass sich der Verdacht des ordnungswidrigen Verhaltens der Klägerin nicht bestätigt habe, keine Bedeutung bei. Das Tätigwerden der Behörde aufgrund einer zwar anonymen, aber jedenfalls nicht erkennbar haltlosen oder schikanösen Anzeige sei weder willkürlich noch unverhältnismäßig gewesen. Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 8. Februar 2010. 3.8. Verkehr Festnetz-Mobilteil fällt nicht unters Handyverbot – wer sein „mobiles Teil“ seines Festnetztelefons während der Fahrt benutzt macht sich nicht bußbar, es ist keine Fall des § 23 Ia StVO
3.10. Nichtraucherschutzgesetz: In eine Rauchergaststätte darf kein „Pfefferlendchen“ serviert werden. Ein Gastwirt, der diese Rechtslage nicht kennt und sich auch nicht beim Ordnungsamt erkundigt, handelt vorsätzlich (vermeidbarer Verbotsirrtum)OLG Koblenz Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 Ss Bs 120/09
Leitsätze
Entscheidung Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 4. August 2009 aufgehoben. Gegen die Betroffene wird wegen Nichteinhaltens der Bestimmungen über rauchfreie Gaststätten eine Geldbuße von 200 Euro festgesetzt. Ihre weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Sie trägt die Kosten ihres Rechtsmittels, jedoch wird die Gerichtsgebühr um ein Viertel ermäßigt. In diesem Umfang hat die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 10 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Nichtraucherschutzgesetz Rheinland Pfalz. Gründe: I. Das Amtsgericht verhängte gegen die Betroffene wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das bezeichnete Nichtraucherschutzgesetz (NRSG) eine Geldbuße von 350 €. 1. Nach den Feststellungen des Urteils betreibt die Betroffene in … die Gaststätte „…“. Dabei handelt es sich um eine Schankwirtschaft, in der auch Speisen gereicht werden. Das Angebot ist in einer Speisenkarte enthalten, die – jedenfalls in der Zeit vom 11. Februar bis 6. April 2009 – unter anderem als Spezialität des Hauses „Pfefferlendchen“ zum Preis von 11,90 € zur Auswahl stellte. Dieses Gericht besteht aus drei kleinen Schweinemedaillons in Pfeffersoße, Kroketten und Prinzessbohnen. Die Betroffene hat das Lokal, in dem sie das Rauchen erlaubt hat, zwar als „Rauchergaststätte“ gekennzeichnet, einen Hinweis auf ein Betretungsverbot für Personen unter achtzehn Jahren jedoch erst nach dem 17. März 2009 angebracht. Sowohl in dem zunächst fehlenden Hinweis als auch dem Angebot der „Pfefferlendchen“ im genannten Tatzeitraum sieht der Bußgeldrichter einen vorsätzlichen, als Ordnungswidrigkeit zu ahndenden Verstoß gegen §§ 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 NRSG. 2. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen. Mit der Sachrüge greift sie das Urteil in vollem Umfang an und beantragt Freispruch, soweit sie wegen des Speisenangebots verurteilt worden ist. Sie ist der Auffassung, der gesetzliche Bußgeldtatbestand werde dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht, da für einen Gaststättenbetreiber nicht hinreichend erkennbar sei, welche Speisen er in einer Rauchergaststätte anbieten dürfe. Das Angebot von Schweinelendchen sei ihrer Auffassung nach mit dem Betreiben einer Rauchergaststätte vereinbar. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt ebenfalls Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils. Sie erkennt in den Urteilsgründen Darstellungsmängel, weil darin die Einlassung der Betroffenen nicht mitgeteilt werde und nicht ersichtlich sei, worauf sich die Annahme vorsätzlichen Handelns stütze. II. Das in zulässiger Weise eingelegte Rechtsmittel hat Erfolg, soweit der Schuldspruch sich auf den unterbliebenen Hinweis auf ein Betretungsverbot für Personen unter achtzehn Jahren bezieht (vgl. dazu nachfolgend Nr. 2.). Da dieser Teil der Tat mit dem zu Recht angenommenen unerlaubten Betreiben einer Rauchergaststätte (vgl. dazu nachfolgend Nr. 3.) in Tateinheit steht, erfolgt insoweit kein Teilfreispruch, sondern lediglich eine Herabsetzung der Geldbuße (vgl. dazu nachfolgend Nr. 4.). Im Übrigen ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei. 1. Die an die Tatfeststellungen und Beweiswürdigung zu stellenden Darlegungsanforderungen sind hinreichend erfüllt. In Bußgeldsachen kann sich der Aufwand für die Begründung des Urteils auf das rechtsstaatlich unverzichtbare Maß beschränken. Übertriebene Anforderungen sind nicht zu stellen (vgl. nur Göhler, OWiG, § 71 Rdn. 42 m.w.N.). Eine ausdrückliche Darstellung ist entbehrlich, wenn sich die Grundlagen des Urteilsspruchs mit einer für die Nachprüfung der Rechtsanwendung ausreichenden Sicherheit aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lassen. Vorsatz wegen vermeidbaren VerbotsirrtumsDas ist hier der Fall. Aus den Urteilsfeststellungen zum objektiven Tatgeschehen ergeben sich auch die Grundlagen vorsätzlichen Handelns. Dass die Betroffene ihre Gaststätte im Tatzeitraum bewusst und gewollt als Raucherlokal betrieben hat, steht schon aufgrund des äußeren Tatgeschehens außer Zweifel. Indem der Bußgeldrichter des Weiteren zur Vorstellung der Betroffenen von der Vereinbarkeit des Speisenangebots mit dem Betreiben einer Rauchergaststätte ausführt, dass sie sich darüber bei der Stadtverwaltung oder einer sonstigen Stelle hätte informieren können, gibt er zugleich seine Bewertung einer Fehleinschätzung als vermeidbaren Verbotsirrtum zu erkennen, der den Vorsatz des Täters nicht berührt (§ 11 Abs. 2 OWiG). Die Urteilsausführungen lassen erkennen, dass gerade im Speisenangebot die Streitfrage der Verhandlung lag, woraus sich auch ohne ausdrückliche Darlegung auf die Einlassung der Betroffenen schließen lässt. Es wird deutlich, dass sie nicht das Betreiben ihrer Gaststätte als Raucherlokal in Abrede gestellt, sondern die Vereinbarkeit von Speisenangebot und Raucherlaubnis geltend gemacht hat. 2. Der Vorwurf, durch Unterlassen eines Hinweises auf ein Betretungsverbot für Personen unter achtzehn Jahren gegen Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes verstoßen zu haben, muss aus Rechtsgründen entfallen. Das Betretungsverbot und die Pflicht des Betreibers, es im Eingangsbereich der Gaststätte kenntlich zu machen, ergab sich zur Zeit der Tat aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 30. September 2008 (AS RP-SL 36, 323). Dieser hatte § 7 Abs. 1 Satz 1 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007 für unvereinbar mit Art. 58 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 der Landesverfassung erklärt, die Anwendbarkeit der Vorschrift jedoch aufrechterhalten und bis zu einer gesetzlichen Neufassung eine Zwischenregelung eingeführt. Darin trug er dem Regelungsziel des Landesgesetzgebers, insbesondere Kinder und Jugendliche vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen, dadurch Rechnung, dass er dem Gastwirt Ausnahmen vom Rauchverbot nur gestattete, wenn er Personen mit nicht vollendetem achtzehnten Lebensjahr den Zutritt zu der Rauchergaststätte verwehrt. Dieses Betretungsverbot ist jedoch in die Neuregelung des § 7 NRSG durch das Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 26. Mai 2009 (GVBl. Seite 205) nicht übernommen worden. Damit ist auch die Pflicht zur Kenntlichmachung entfallen. Diese nach Beendigung der Tat eingetretene, für die Betroffene gegenüber dem Tatzeitrecht günstigere Regelung ist nach dem Meistbegünstigungsprinzip gem. § 4 Abs. 3 OWiG rückwirkend anzuwenden, so dass der unterbliebene Hinweis auf ein Betretungsverbot für Personen unter achtzehn Jahren nicht mehr geahndet werden kann. 3. Der berechtigte Schuldvorwurf, durch Betreiben einer Rauchergaststätte im genannten Tatzeitraum gegen die Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes verstoßen zu haben, ergibt sich aus den - in alter und neuer Gesetzesfassung gleichlautenden - §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 NRSG. a) Gaststätten sind grundsätzlich rauchfrei (§ 7 Abs. 1 S. 1 NRSG). Für die Umsetzung und Einhaltung dieser Bestimmung hat der Gaststättenbetreiber zu sorgen (§ 10 Abs. 1 S. 1 NSRG). Dieser Verantwortung ist die Betroffene nicht nachgekommen, da sie ihre Einrichtung als Rauchergaststätte geführt hat. Ein Ausnahmetatbestand, der es ihr gestattet hätte, das Rauchen zu erlauben, stand ihr nicht zur Seite. Von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 7 Abs. 2 und 3 NRSG a.F., bzw. § 7 Abs. 3, 4 und 5 NRSG n.F. abgesehen, bestand eine Raucherlaubnis für den Betreiber einer Gaststätte mit nur einem Gastraum mit einer Grundfläche von weniger als 75 m², wenn die Einrichtung entsprechend gekennzeichnet war und den Gästen lediglich einfach zubereitete Speisen als untergeordnete Nebenleistung angeboten wurden. Diese Voraussetzungen, die sich zur Tatzeit aus der bereits genannten Zwischenregelung im Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 30. September 2008 ergaben, sind in die gesetzliche Neufassung des § 7 NRSG ohne Einschränkungen übernommen worden (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 NRSG), so dass die jetzt gültige Gesetzesvorschrift die Betroffene gegenüber dem Tatzeitrecht nicht begünstigt. Diese Ausnahmevoraussetzungen hat die Betroffene nicht erfüllt. Aus den Urteilsgründen ist zu schließen, dass die von ihr betriebene Gaststätte zwar den räumlichen Vorgaben entsprach, jedoch gingen die von ihr zum Verzehr ausgegebenen „Pfefferlendchen“ über den für ein Speisenangebot in Rauchergaststätten gestatteten Leistungsumfang hinaus. Dieser lehnt sich an die Regelung des für Straußwirtschaften geltenden § 12 Abs. 1 der Gaststättenverordnung und die dazu entstandene Verwaltungspraxis an. Danach ist es, übertragen auf den Betrieb von Ein-Raum-Schankwirtschaften, in Rauchergaststätten nur gestattet, als untergeordnete Nebenleistung kleinere Speisen anzubieten, die für diesen Bereich der Gastronomie typisch sind (VGH Rhld.-Pf. a.a.O. Seite 344). Mit dieser Einschränkung erfolgt eine Abgrenzung zu Speiselokalen, um zum einen dem Grundanliegen des Gesetzes Rechnung zu tragen, gerade Nichtrauchern den ungehinderten Besuch von Speisegaststätten zu ermöglichen, zum anderen diese (rauchfreie) Gastronomie vor Wettbewerbsnachteilen gegenüber den als Rauchergaststätten betriebenen Schankwirtschaften zu schützen (vgl. VGH Rhld.-Pf. a.a.O.) Die „Pfefferlendchen“ sind nicht mehr unter diesen eingeschränkten Leistungsumfang zu fassen. Sie stellen eine vollständige Mahlzeit dar, bestehend aus einer Fleischportion mit Soße und zweierlei Beilagen in Form einer bestimmten Kartoffelzubereitung und Gemüse. Ein solches Gericht wird gewöhnlich als mittägliche oder abendliche Hauptmahlzeit eingenommen. Es dient der Sättigung des Konsumenten und nicht der Förderung eines Getränkegenusses. Werden Getränke im Zusammenhang mit dem Verzehr eingenommen, dienen sie der Essensbegleitung und werden passend zum Geschmack der Speisen ausgewählt. Nicht das Essen, sondern das Getränk ist in diesem Fall die Nebenleistung, so dass die Leistungen in einem für Speisegaststätten, nicht für Schankwirtschaften typischen Verhältnis zueinander stehen. In diesem Fall verbleibt es daher bei dem Grundsatz nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NRSG: Die Betroffene hätte mit ihrem Speisenangebot das Lokal als rauchfreie Gaststätte betreiben müssen. Eine Raucherlaubnis war nicht statthaft. Das Nichteinhalten der Bestimmung stellt - sowohl nach der zur Tatzeit gültig gewesenen Gesetzeslage als auch nach der Neufassung des Nichtraucherschutzgesetzes - eine Ordnungswidrigkeit gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NRSG dar. b) Das einfachrechtlich in § 3 OWiG und verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 2 GG normierte Bestimmtheitsgebot, das den Gesetzgeber auch in Bußgeldsachen zu einer genauen Umschreibung der Voraussetzungen einer ordnungswidrigkeitsrechtlichen Ahndung verpflichtet (vgl. dazu nur Göhler, OWiG, § 3 Rdn. 1 m.w.N.), ist durch die hier einschlägige Bußgeldbestimmung des Nichtraucherschutzgesetzes gewahrt. Der Betreiber einer Gaststätte als Normadressat kann dem Gesetzeswortlaut klar und eindeutig entnehmen, dass seine Einrichtung grundsätzlich rauchfrei zu sein hat, er für die Umsetzung und Einhaltung des Rauchverbots verantwortlich ist und ein vorsätzliches oder fahrlässiges Zuwiderhandeln eine Geldbuße in bestimmter Höhe nach sich ziehen kann. Tragweite und Anwendungsbereich des Ordnungswidrigkeitentatbestands stehen damit außer Zweifel. Die von der Beschwerdeführerin als zu ungenau beanstandete Regelung des in Rauchergaststätten zulässigen Speisenangebots unterliegt diesen Bestimmtheitsanforderungen nicht. Denn sie ist Bestandteil eines Tatbestands, der eine Ausnahme vom Rauchverbot gestattet und sich damit zugunsten des Gaststättenbetreibers auswirkt. Bei Erfüllung seiner Voraussetzungen ist die Ahndung einer Raucherlaubnis als Ordnungswidrigkeit ausgeschlossen. Ein solcher Ausschließungsgrund ist, ungeachtet seiner genauen dogmatischen Einordnung, nicht am Bestimmtheitsgebot zu messen (BVerfGE 73, 206,238/239). Gründe dieser Art hängen nicht selten von den Umständen des Einzelfalls ab und entziehen sich daher einer im Voraus bestimmbaren normativen Umschreibung. Es reicht aus, wenn sich der Gesetzgeber, wie vorliegend, mit sprachlich verständlichen, wertungsabhängigen Begriffen begnügt und deren Anwendung im Einzelfall dem Richter überlässt (BVerfG a.a.O.; Dannecker in Leipziger Kommentar, StGB, § 1 Rdn. 222). Vermeidbarer Verbotsirrtumc) Die Fehlvorstellung der Betroffenen über die Vereinbarkeit ihres Speisenangebots mit einer Raucherlaubnis steht der Annahme vorsätzlichen Handelns nicht entgegen. Sie befand sich weder in einem Irrtum über die Merkmale des Ordnungswidrigkeitentatbestands selbst, noch über die tatsächlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung. Auch ohne ausdrückliche Feststellung dazu kann aufgrund des im Urteil festgestellten Sachverhalts nicht zweifelhaft sein, dass sie ihr Speisenangebot nach Art und Umfang kannte. Die Annahme, es sei unter die Erlaubnisnorm zu fassen, führt lediglich zu einer unrichtigen Vorstellung über deren Reichweite und damit zu einem (indirekten) Verbotsirrtum (Vogel in Leipziger Kommentar § 17 Rdn. 32; Göhler a.a.O. § 11 Rdn. 16), der Vorsatz nicht ausschließt (§ 11 Abs. 2 OWiG). Die fehlende Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, ist für die Betroffene vermeidbar gewesen und lässt daher die Vorwerfbarkeit des ordnungswidrigen Handelns nicht entfallen. Zwar haben zur Tatzeit noch keine Gerichtsentscheidungen zur Frage eines zulässigen Speisenangebots in Rauchergaststätten vorgelegen, an denen sich die Betroffene hätte orientieren können. Bei zweifelhafter Rechtslage ist aber zu erwarten gewesen, dass sie sich im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Betätigung zumindest bei der zuständigen Fachbehörde Auskunft über die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens einholt (vgl. Göhler a.a.O. § 11 Rdn. 27a m.w.N.). Abgesehen davon hätte die Betroffene unter Beachtung der ihr als Gaststättenbetreiberin zumutbaren Sorgfalt auch selbst erkennen können, dass die angebotenen „Pfefferlendchen“ keine untergeordnete Nebenleistung zum Getränkeausschank mehr darstellten. 4. Die gegen die Betroffene zu verhängende Geldbuße kann der Senat auf Grundlage der Urteilsfeststellungen in eigener Sachentscheidungskompetenz (§ 79 Abs. 6 OWiG) festsetzen. Die von der Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes nicht betroffene Bestimmung des § 11 Abs. 2 Alt. 2 NRSG droht für die von der Betroffenen begangene Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NRSG eine Geldbuße von fünf bis zu eintausend Euro an. Innerhalb dieses Rahmens ist der Betroffenen zu Gute zu halten, dass sie sich über die Reichweite der vom Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 30. September 2008 eingeführten Ausnahme vom Nichtraucherschutz in Gaststätten irrte und im Tatzeitraum (11. Februar bis 6. April 2009) zur Umsetzung der Regelung eines zulässigen Speisenangebots in Ein-Raum-Rauchergaststätten noch keine Rechtsprechung oder gefestigte Verwaltungspraxis existierte, an der sie sich hätte orientieren können. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist zu ihren Gunsten weiter davon auszugehen, dass sie durch ihr Speisenangebot weder Nichtraucher zum Besuch ihrer Gaststätte veranlasst, noch der Speisegastronomie (Raucher-) Kunden abgeworben hat. Bußgelderhöhend muss sich aber die Dauer der Zuwiderhandlung von ca. zwei Monaten auswirken. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte hält der Senat eine Geldbuße von 200 Euro für angemessen. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Betrag die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betroffenen, die aus dem Betrieb der Gaststätte regelmäßige Einkünfte erzielt, übersteigen könnte (§ 17 Abs. 3 S. 2 OWiG), ergeben sich aus den Urteilsfeststellungen nicht (zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Festsetzung geringer Geldbußen vgl. Göhler a.a.O. § 17 Rdn. 24; OLG Koblenz, Beschlüsse 1 Ss 283/02 vom 20.1.2003 und 2 Ss 10/00 vom 26.1.2000). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 StPO.
3.11. Macht der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, dürfen Angaben, die er zuvor bei einer "Vernehmung" durch den Verteidiger gemacht hat, nicht verwertet werden.BGH 4 StR 616/99 - Urteil v. 10. Februar 2000 (LG Dortmund) - BGHSt 46, 1; NJW 2000, 1277; NStZ 2001, 49; StV 2003, 602 Stichworte: Zeugnisverweigerungsrecht; Verweigerung in der Hauptverhandlung; "Vernehmung" durch den Verteidiger; Verwertungsverbot; Aufklärungspflicht; keine Einwilligung in die Vernehmung des Verteidigers. § 52 StPO; § 252 StPO; § 244 Abs. 2 StPO Leitsätze 1. Macht der Zeuge in der
Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, dürfen Angaben,
die er zuvor bei einer "Vernehmung" durch den Verteidiger gemacht hat, nicht
verwertet werden. (BGHSt) Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf nur die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), mit der die Revision geltend macht, das Landgericht hätte, da die Verlobte des Angeklagten, S., in der Hauptverhandlung gemäß § 52 StPO das Zeugnis verweigert hatte, deren "ausführliche Einlassung" in das Verfahren einführen müssen, die sie in der Kanzlei des Verteidigers des Angeklagten gegenüber dem Verteidiger und dessen Ehefrau abgegeben habe ("Protokoll vom 04.06.1999 in Sachen B."). 1. Dieser Verfahrensrüge liegt folgendes zugrunde: a) Nach den Feststellungen fand der Angeklagte an dem Plan seiner damals 17 Jahre alten Verlobten S., eine Spielhalle zu überfallen, zwar Gefallen, wollte den Überfall "aber nicht persönlich ausführen, weil er unter Bewährung stand." Am 12. April 1999 gelang es dem Angeklagten und S., deren 15 Jahre alten Halbbruder Sch. und dessen 14 Jahre alten Freund W. für ihr Vorhaben zu gewinnen. Nachdem sie festgestellt hatten, daß sich in der "Spielstation" nur die Kassiererin aufhielt, entfernten sich der Angeklagte und S. und gingen zu dem Keller, in dem sie sich mit Sch. und W. zur Aufteilung der Beute treffen wollten. Sch. und W. stürmten - wie zuvor abgesprochen - maskiert und mit gezückten Messern in die Spielhalle und zwangen die Kassiererin, ihnen das vorhandene Bargeld (1.666 DM) zu übergeben. b) Am 25. Mai 1999 wurde gegen den Angeklagten, S., Sch. und W. Anklage zum Amtsgericht - Jugendschöffengericht - erhoben. Nach dem Vorbringen der Revision suchte S., die am 5. und 6. Mai 1999 polizeilich als Beschuldigte vernommen worden war, am 4. Juni 1999 den Verteidiger des Angeklagten auf, der über deren den Angeklagten entlastenden Angaben eine Niederschrift fertigte. In dem Haftprüfungstermin am 7. Juni 1999, zu dem der Angeklagte aus der Untersuchungshaft vorgeführt worden war, wurde eine - nicht beglaubigte - Abschrift des "Protokolls vom 04.06. 1999 in Sachen B" als Anlage zu dem Terminsprotokoll genommen (Bd. I Bl. 213 ff. d.A.). Der Eingang dieses Schriftstücks lautet: "Auf eigene Veranlassung erscheint heute in der o.g. Sache die Mitbeschuldigte, Frau S., in meiner Kanzlei. Bei der Unterredung waren zugegen der Unterzeichner, Frau Ass. Br. sowie die Mitbeschuldigte S. Die Beschuldigte S. wurde eingehend darüber belehrt, daß sie als Beschuldigte in einem Strafverfahren keine Aussage machen müsse. Sie wurde auch darauf hingewiesen, daß sie sich, sobald sie Aussagen macht, die darauf hinzielen, den Beschuldigten B. wahrheitswidrig zu entlasten, der Gefahr einer versuchten Strafvereitelung aussetzt. Dies vorausgeschickt erklärte die Beschuldigte, sie möchte hier gegenüber dem Unterzeichner als Verteidiger von Herrn B. die folgenden Angaben machen:" ... S., Sch. und W. wurden vom Jugendschöffengericht aufgrund der Hauptverhandlung am 9. Juli 1999 jeweils zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe verurteilt. Das Verfahren gegen den Angeklagten wurde abgetrennt und die Sache gemäß § 270 StPO an das Landgericht verwiesen. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, er habe "von dem Tatplan nur am Rande etwas mitbekommen, habe sich aber dagegen ausgesprochen und sich an der Tat selbst nicht beteiligt." Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Beteiligung des Angeklagten an dem Überfall auf die Bekundungen von Sch. und W. gestützt. c) Die Revision macht geltend, das Verwertungsverbot nach § 252 StPO (Geändert. Bearbeiter) erstrecke sich nur auf die Aussagen von S. bei den polizeilichen Vernehmungen und in der Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht, nicht aber auf deren den Angeklagten entlastenden Angaben, die sie am 4. Juni 1999 gegenüber dem Verteidiger des Angeklagten und damit "bei einer anderen Gelegenheit als bei einer früheren Vernehmung" gemacht habe. Dem Landgericht habe sich deshalb "die Verwendung dieses Beweismittels" aufdrängen müssen. 2. Die (noch zulässig erhobene) Verfahrensrüge dringt nicht durch. Das Landgericht hat zu Recht davon abgesehen, die von dem Verteidiger des Angeklagten in dem "Protokoll" vom 4. Juni 1999 niedergelegte Aussage von S. in die Hauptverhandlung einzuführen. Die Beweiserhebung über diese Aussage ist unzulässig (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO), weil aus dem Rechtsgedanken des § 252 StPO folgt, daß eine Verwertung dieser Angaben verboten ist. a) Die Vorschrift des § 252 StPO enthält nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht nur ein Verlesungsverbot, sondern- über ihren Wortlaut hinaus- auch ein Verwertungsverbot. Dieses schließt auch jede andere Verwertung der bei einer nichtrichterlichen Vernehmung gemachten Aussage aus; insbesondere ist die Vernehmung von Verhörspersonen nicht gestattet (BGHSt 2, 99, 102; 36, 384, 387; 42, 391, 397; vgl. Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 252 Rdn. 12 f.; Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg StPO 24. Aufl. § 252 Rdn. 3, jew. m. N.). Damit sind die Ergebnisse einer früheren Vernehmung des nunmehr die Aussage befugt nach § 52 StPO verweigernden Zeugen unverwertbar, wobei es unerheblich ist, ob er damals als Zeuge oder als Beschuldigter vernommen wurde (BGHSt 20, 384; Kleinknecht/ Meyer-Goßner aaO § 252 Rdn. 11 m. w. N.); im letzteren Fall dürfte im übrigen nicht einmal der vernehmende Richter als Zeuge gehört werden (BGHSt 42, 391, 398 m. w. N.). b) Allerdings betrifft § 252 StPO nur vorangegangene amtliche Vernehmungen; denn zum Begriff der Vernehmung gehört es, daß der Vernehmende dem Beschuldigten oder Zeugen in amtlicher Funktion gegenübertritt (vgl. BGHSt 40, 211, 213). Die in die Form einer Vernehmung gekleidete Anhörung durch den Verteidiger fällt nicht hierunter. Zwar ist es dem Verteidiger nicht verwehrt, eigene Ermittlungen zu führen, insbesondere Zeugen oder Mitbeschuldigte vor und außerhalb der Hauptverhandlung zu befragen (BGH AnwBl 1981, 115, 116; Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 5. Aufl. Rdn. 166 f.; Laufhütte in KK-StPO 4. Aufl. vor § 137 Rdn. 3, jeweils m. N.). Die Befugnis, Zeugen oder Beschuldigte "amtlich" zu vernehmen (vgl. §§ 161 a, 163 a, 168, 168 a bis c StPO), gibt ihm das Gesetz, auch soweit es in verschiedenen Bestimmungen Nachforschungen des Verteidigers zuläßt (vgl. etwa §§ 246 Abs. 2, 364 b Abs. 1 Nr. 1 StPO), aber gerade nicht. Auch wenn der Verteidiger bei der Befragung von Zeugen oder Beschuldigten keine amtliche Funktion wahrnimmt, muß ein Verwertungsverbot entsprechend dem Rechtsgedanken des § 252 StPO für eine vor dem verfahrensbeteiligten Verteidiger des Angeklagten gemachte Aussage angenommen werden, wenn sie zur Verwendung durch den Verteidiger des Angeklagten in dem gegen diesen und - wie hier - zu diesem Zeitpunkt auch gegen den Zeugen gerichteten Verfahren bestimmt war. Wenn § 252 StPO es schon untersagt, eine unter den Strafdrohungen der §§ 145 d und 164 StGB vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft gemachte Aussage als Zeuge oder eine sogar vor dem Richter als Beschuldigter abgegebene Einlassung nach anschließender berechtigter Zeugnisverweigerung zu verwerten, muß dies erst recht der Verwertung einer Aussage bei einer anwaltlichen "Beschuldigtenvernehmung" entgegen stehen (vgl. BGHSt 20, 384, 385 a.E.; 29, 230, 232), zumal der Verteidiger bei einer solchen Anhörung einseitig die Interessen des Beschuldigten wahrzunehmen hat (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 336; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO vor § 137 Rdn. 1 a. E.), während die Strafverfolgungsorgane nach § 160 Abs. 2 StPO sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu ermitteln haben. Wäre dies anders, würde es darüber hinaus - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - "die Möglichkeit eröffnen, daß wesentliche Teile der Verhandlungsführung dem Verantwortungsbereich des Vorsitzenden und des Gerichts entzogen und in die Hände eines anderen Verfahrensbeteiligten gelegt würden, der es dann seinerseits in der Hand hätte, zunächst eine Zeugenaussage zu 'protokollieren' und den Zeugen dann auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hinzuweisen, von dem dieser dann in der, Hauptverhandlung Gebrauch macht". c) Allerdings werden frühere Äußerungen eines Zeugen außerhalb einer Vernehmung von § 252 StPO nicht erfaßt, wie auch Spontanäußerungen trotz eines später ausgeübten Zeugnisverweigerungsrechts verwertbar bleiben (BGHSt 36, 384, 387, 389; BayObLG StV 1983, 452; Diemer in KK-StPO 4. Aufl. Rdn. 20 und Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 8, 9, jeweils zu § 252). Hier war die Aussage der Zeugin aber gezielt für das Strafverfahren herbeigeführt worden; es handelte sich somit gerade nicht um derartige Angaben, die "aus freien Stücken" erfolgen (vgl. BGHSt 29, 230, 232; 36, 384, 389; BGH NStZ 1992, 247) und nicht im Bewußtsein ihrer späteren Verwendungsmöglichkeit im Verfahren abgegeben werden. d) Selbst wenn - was der Beschwerdeführer nicht behauptet hat - die Zeugin mit der Verwertung ihrer dem Verteidiger gegenüber gemachten Angaben trotz Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts einverstanden gewesen wäre, hätten die Angaben nicht verwertet werden dürfen. Aus der Entscheidung des BGH vom 23. September 1999 (4 StR 189/99 = StraFo 2000, 17, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt) ergibt sich nichts anderes. Soweit der Senat nämlich dort die Verwertung von früheren Aussagen eines Zeugen gestattet hat, der im übrigen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, kann sich dies nur auf nach gesetzlicher Vorschrift ordnungsgemäß zustandegekommene polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Vernehmungen oder - wie in dem entschiedenen Fall - auf nach amtlicher Anordnung durchgeführte Sachverständigenuntersuchungen beziehen. Im übrigen gelten insoweit die unter b) dargelegten Bedenken hier in gleicher Weise: Die Vernehmung des Zeugen oder früheren Beschuldigten in der Hauptverhandlung darf nicht durch die Verwertung einer unter keinerlei formellen Vorschriften stehenden "Verteidigervernehmung" ersetzt werden. e) Der Ausschluß der Verwertbarkeit erstreckt sich auch auf die zu der Anhörung hinzugezogenen Personen (vgl. auch BGHSt 13, 394, 396; BGH NStZ 1993, 294, 295). Deshalb war das Landgericht hier auch gehindert, die Ehefrau des Verteidigers als Zeugin zu vernehmen.
3.12. Erlaubt ist das Überholen auf einer zweispurigen Autobahn auch dann, wenn die wesentlich höherer Geschwindigkeit nur 10 km/h beträgt; StVO § 5 II 2OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.11.2009 - 1 SsRs 45/09 1. Ein erlaubtes Überholen mit "wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende" liegt zwischen Lkw auf zweispuriger Autobahn grundsätzlich auch dann noch vor, wenn die Differenz mindestens 10 km/h beträgt (im Anschluss an OLG Hamm NZV 2009, 302, (amtlicher Leitsatz). Stichworte: Überholen; Lkw; zweispurige Autobahn; wesentlich höhere Geschwindigkeit; Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 16.11.2009 - 1 SsRs 45/09 Tenor: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts - Bußgeldrichter - Ludwigshafen am Rhein vom 8. Juni 2009 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Von der Aufhebung ausgenommen sind die Feststellungen, wonach der Betroffene zum Vorfallszeitpunkt und am Vorfallsort den Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... geführt habe; diese Feststellungen bleiben bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein zurückverwiesen. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Gründe: Der Bußgeldrichter des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein hat den Betroffenen am 8. Juni 2009 wegen fahrlässigem Überholen mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als derjenigen des Überholten (§§ 5 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO; § 24 StVG) zu einer Geldbuße von 40 € verurteilt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Es wird geltend gemacht, der Amtsrichter habe den Begriff der nicht wesentlich höheren Geschwindigkeit unzutreffend ausgelegt und zudem die zugunsten des Betroffenen anzusetzenden Messtoleranzen nicht richtig berücksichtigt. Der Einzelrichter des Senats hat durch Beschluss vom 13. November 2009 gemäß §§ 79 Abs. 1, 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 80a Abs. 3 OWiG die Rechtsbeschwerde zugelassen und das weitere Verfahren dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Zur Begründung ist in dem Beschluss u. a. ausgeführt: „Die angefochtene Entscheidung gibt Anlass zur Rechtsfortbildung hinsichtlich der Frage, wann im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 StVO ein verbotenes Überholen mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als derjenigen des Überholten vorliegt; dies insbesondere bezogen auf die hier festgestellten weiteren Umstände: Überholmanöver zwischen zwei Lkw auf der Autobahn im Geschwindigkeitsbereich von ca. 80 bis 90 km/h, wobei ein nachfolgender Pkw behindert worden sei.“ Die somit zugelassene Rechtsbeschwerde ist auch hinsichtlich der sonstigen Formalien nicht zu beanstanden. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung ergeben die Erhebung der allgemeinen Sachrüge (§ 79 Abs. 3 OWiG; § 344 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg. Nach den in erster Instanz getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 18. Juni 2008 gegen 11:09 Uhr mit dem Lkw, amtliches Kennzeichen ... die Bundesautobahn 61. Zwischen dem Autobahnkreuz M. und der Anschlussstelle Sch. überholte er einen anderen Lkw, wobei - nach der nicht ganz eindeutigen Darstellung in den Urteilsgründen - der Überholte eine Geschwindigkeit von rund 80 km/h einhielt und der Betroffene eine solche von rund 91 km/h. Hinter dem Lkw des Betroffenen befuhr ein Pkw ebenfalls die linke Überholspur der Autobahn, wobei er während des lang andauernden Überholvorgangs konkret behindert war. Dies alles hätte der Betroffene erkennen können und müssen. Diese Feststellungen ergeben nicht den vom Urteil zugrunde gelegten Verstoß gegen § 5 Abs. 2 S. 2 StVO. Eine eindeutige Festlegung, wie die „nicht wesentlich höhere Geschwindigkeit“ im Sinne dieser Vorschrift zu bemessen ist, kann der bisherigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ebenso wenig entnommen werden wie der dazu veröffentlichten wissenschaftlichen Literatur (vgl. insoweit etwa Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 5 StVO Rn. 32; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. § 5 StVO Rn. 22; Albrecht NZV 2002, 153, 155 f.). Den Zweck der Regelung hat die Rechtsprechung von jeher darin gesehen, eine Behinderung oder gar Gefährdung des übrigen Verkehrs durch ungewöhnlich lang dauernde Überholvorgänge zu verhindern; ein Überholen soll daher nur dann zulässig sein, wenn es unter Berücksichtigung des Geschwindigkeitsunterschiedes zügig durchgeführt werden kann (BayObLG VRS 15, 302 und DAR 1961, 204; OLG Bremen VRS 28, 50, 53). Als maßgebliche Werte in Betracht gezogen wurden dabei sowohl der absolute Geschwindigkeitsdifferenz, der sich auf die für den Überholvorgang erforderliche Zeit auswirkt, wie auch der relative Unterschied, der die Länge des während des Überholvorgangs zurückgelegten Weges bestimmt (BayObLG VRS 15, 302). Für einen Verstoß wurde es jedenfalls als ausreichend angesehen, wenn die absolute Geschwindigkeitsdifferenz als zu gering anzusehen ist und der Überholvorgang daher zu viel Zeit in Anspruch nimmt (BayObLG DAR 1961, 204). Innerorts wurde dabei eine Differenz von 50 zu 40 km/h (BGH VersR 1968, 1040, 1041; BGH VM 1966, 73, 74; BayObLG VRS 15, 302, 303; OLG Köln VRS 87/1994, 19, 21) bzw. - auf vierspuriger Straße - sogar von 50 zu 45 km/h (OLG Bremen VRS 28, 50, 53) als noch zulässig angesehen; der Verkehrsfluss solle nicht durch ein sonst eintretendes faktisches Überholverbot gestört werden. Auf der Autobahn wurde dagegen ein Geschwindigkeitsunterschied von 10 km/h als zu knapp beurteilt, jedenfalls bei beiderseits eher langsamem Tempo von 80 zu 70 km/h (OLG Frankfurt OLGR 1993, 19 f.). Bei alledem wurde auch ausdrücklich betont, dass es auf die konkrete Verkehrslage im Einzelfall ankomme (OLG Bremen VRS 28, 50, 53; Bay-ObLG DAR 1961, 204, 205). Für den auch hier gegebenen Fall eines Überholvorganges zwischen Lkw auf der Autobahn (sog. „Elefantenrennen“) hat das OLG Hamm in einer aktuellen Entscheidung (NZV 2009, 302) eine Geschwindigkeitsdifferenz von 10 km/h (80 zu 70 km/h) als noch regelkonform beurteilt. Ausgehend vom Zweck des § 5 Abs. 2 S. 2 StVO, Behinderungen durch überlange Überholvorgänge zu verhindern, dürfe hier aber nicht einseitig des Interesse der am schnellen Fortkommen interessierten Pkw-Fahrer in den Vordergrund gestellt werden; auch gegenüber Lkw auf zweispurigen Autobahnen sei ein faktisches Überholverbot zu vermeiden. Es sei daher eine beiderseits zumutbare und für Verkehrsüberwachungsmaßnahmen praktikable Lösung zu suchen. Eine Ahndung komme dabei nur dann in Betracht, wenn der Verkehrsfluss tatsächlich unangemessen behindert werde, was zu verkehrsarmen Zeiten, insbesondere auf dreispurigen Strecken, ausscheiden könne. Ahndungswürdig sei ein derartiges Überholen aber dann, wenn es eine unangemessene Zeitspanne in Anspruch nehme und der schnellere Pkw-Verkehr nicht nur kurzfristig behindert werde. Als Faustregel für einen noch regelkonformen Überholvorgang sei eine Dauer von höchstens 45 Sekunden anzusetzen, was nach einer vom OLG Hamm angestellten Berechnung (Länge des überholten Fahrzeugs von knapp 25 m; vor und nach dem Überholen vorgeschriebener Sicherheitsabstand von 50 m, § 4 Abs. 3 StVO) einer Geschwindigkeit von 80 km/h für das überholende und 70 km/h für das überholte Fahrzeug entspreche. Auch wenn damit der konkreten Verkehrssituation im Einzelfall nicht immer Rechnung getragen werden könne, seien jedenfalls Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen, die bei einer Dauer von mehr als 45 Sekunden bzw. einer Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führten, bußgeldrechtlich zu ahnden. Diesen in Begründung und Ergebnis überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat jedenfalls insoweit an, als eine Differenzgeschwindigkeit von 10 km/h in dem für Überholvorgänge zwischen Lkw üblichen Bereich von um die 80 km/h noch als grundsätzlich zulässig zu beurteilen ist. Ein Verstoß ist danach in vorliegendem Fall nicht hinreichend festgestellt, obwohl durch den fraglichen Vorgang ein nachfolgender Pkw konkret aufgehalten wurde. Dass der Betroffene zu dem anderen Fahrzeug, das mit rund 80 km/h gefahren ist, eine Geschwindigkeitsdifferenz von weniger als 10 km/h eingehalten habe, lässt sich dem angefochtenen Urteil aber nicht entnehmen. Unter Berücksichtigung beiderseitiger Toleranzabschläge wird vielmehr von einem Unterschied in Höhe von 11,08 km/h ausgegangen. Da Feststellungen zur Länge des überholten Fahrzeugs nicht getroffen sind, kann auch die vom OLG Hamm angestellte Zeitberechnung nicht auf vorliegenden Fall übertragen werden. Eine erneute Hauptverhandlung kann aber schon deshalb wiederum zur Verurteilung des Betroffenen führen, weil sich das Amtsgericht bisher keine abschließende Meinung hinsichtlich der vorzunehmenden Berechnung der Messtoleranzen gebildet hat. Die vom Erstrichter geäußerte Vermutung, wonach angesichts des Einsatzes der identischen Messanlage etwaige Messungenauigkeiten für Überholten und Überholden gleichermaßen gelten müssten, hält auch der Senat für plausibel; die gemessene Geschwindigkeitsdifferenz wäre danach nicht durch Heraufrechnen auf Seiten des Überholenden und Herabsetzung auf Seiten des Überholten zu erhöhen. Dies bedarf aber noch weiterer Aufklärung, möglicherweise auch durch Sachverständigengutachten. Die Sache ist dabei nicht nach § 79 Abs. 3 OWiG; § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts, die - wie erforderlich - in einem Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren ergangen ist (vgl. BGHSt 9, 272, 274; OLG Stuttgart DAR 1995, 32; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 121 GVG Rn. 6) weicht der Senat nicht ab. Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 18. Januar 1961 (BayObLG DAR 1961, 204), durch die eine Geschwindigkeitsdifferenz von 10 km/h bei Überholen von Lkw auf der Autobahn beanstandet worden ist, beruht jedenfalls auf einem atypisch gelagerten Sachverhalt, der auch heutigen Verkehrsverhältnissen nicht mehr entsprechen dürfte (Steigungsstrecke; beiderseits extrem langsame Geschwindigkeit von 10 bzw. 20 km/h). Das o. a. Urteil des OLG Frankfurt (OLGR 1993, 19) ist in einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren ergangen. Das Verfahren ist nach alledem unter weitgehender Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwdeverfahrens (vgl. KK-OWiG, 3. Aufl. § 79 Rn. 165), an das Amtsgericht zurückzuverweisen; es besteht dabei kein Anlass, einen anderen Amtsrichter mit der Sache zu befassen. Bestehen bleiben können allerdings die ersichtlich rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen (§ 79 Abs. 3, Abs. 6 OWiG; §§ 353, 354 Abs. 2 StPO). 3.13. VG Trier zur Hundesteuerermäßigung für Wachhunde nach GemeindesatzungVG Trier, Urteil vom 21. Januar 2010 – 2 K 574/09.TR – Pressemitteilung Nr. 2/2010
Eine gemeindliche Satzung über die Erhebung von Hundesteuer, die eine Steuerermäßigung in Höhe von 50 Prozent für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, davon abhängig macht, dass das zu bewachende Gebäude von dem nächsten bewohnten Gebäude in einer Entfernung von mehr als 200 m liegt, ist rechtmäßig. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 21. Januar 2010 entschieden. Der Entscheidung lag die Klage eines Hundehalters aus dem Bereich des Landkreises Vulkaneifel auf Gewährung einer Steuermäßigung für einen Schäferhund zugrunde. Der Kläger argumentierte damit, dass er den Hund zur Bewachung seines Firmengeländes, auf dem auch das Wohnhaus untergebracht sei, benötige. Das Gelände liege im an die Ortslage angrenzenden Außenbereich und sei weitestgehend uneinsehbar. Eine 200-Meter-Entfernungslösung zum nächstbewohnten Haus könne allenfalls innerörtlich bei optimalen Sichtverhältnissen ein akzeptabler Maßstab sein. Im Außenbereich einer Gemeinde fühle man sich jedoch ohne Wachhund schutzlos. Auf nachbarschaftliche Hilfe könne wegen der Uneinsehbarkeit des Geländes nicht gezählt werden.
Mit der Begründung, dass sich die nächsten bewohnten Nachbarhäuser in einer Entfernung von 23 bis 146 Metern befänden, wurde das Begehren des Klägers von der Gemeinde abgelehnt. Zu Recht, urteilten die Richter der 2. Kammer. Die Satzungsregelung sei hinsichtlich der Einschränkung der Steuerermäßigung nicht zu beanstanden. Der Satzungsgeber verfüge bei der Schaffung von Ausnahmenormen im Abgabenrecht über ein besonders weites Ermessen. Zudem sei bei Massenerscheinungen, wie der Erhebung von Steuern, grundsätzlich auch eine Pauschalierung zulässig. Der Satzungsgeber sei lediglich durch das Willkürverbot und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebunden. Darauf, ob der Satzungsgeber die beste und zweckmäßigste Lösung gewählt habe, komme es nicht an. Hiervon ausgehend, sei nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber erst bei einem pauschalen Abstand von 200 Metern zu anderen bewohnten Gebäuden von einem besonderen Bewachungsbedarf durch einen Hund ausgehe. Es handele sich um ein vergleichsweise leicht zu bestimmendes Kriterium, welches auch nicht offensichtlich untauglich sei. Näher wohnende Personen seien grundsätzlich eher in der Lage Wahrnehmungen zu machen und ggf. helfend einzugreifen. Diese Wahrnehmungen beruhten auch nicht zwangsläufig auf Sichtkontakt. Auch Eigenschaften der Nachbarn wie bspw. deren Schutzbereitschaft spielten keine Rolle, da sich eine objektive Schutzbedürftigkeit hieraus nicht ableiten lasse. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. 3.14. Lebensmittelrecht: Kennzeichnungspflichten bei verpackten Backwaren
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. Januar 2009, 1 K 1036/09.KO - Pressemitteilung Nr. 3/2010
Ein Unternehmen muss das Gewicht von Aprikosen-, Kirsch- oder Apfeltaschen, Mini-Berlinern, Butterhörnchen, Plunderhörnchen oder Schokocreme-Croissants auf teilweise durchsichtigen Fertigverpackungen angeben, wenn die Füllmenge mehr als 100 g beträgt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz. Die Klägerin gehört zu einer Unternehmensgruppe, die in Deutschland mehrere hundert Einzelhandelsmärkte betreibt. Bei der Durchführung amtlicher Über-wachungs- und Prüfungsmaßnahmen in einem dieser Verbrauchermärkte stellte das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz fest, dass auf Verpackungen von „ofenfrisch” angebotenen Backwaren mit 3 bzw. 6 Stück die Anzahl der Gebäckstücke, nicht aber deren Gewicht angegeben war. Nach Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 150,00 € erhob die Klägerin Klage mit dem Ziel, das Gericht möge feststellen, dass sie nicht gegen die Fertigpackungsverordnung verstößt, wenn sie auf den Verpackungen solcher Waren nicht das Gewicht der Füllmenge angibt. Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen und der Fertigpackungsverordnung, so das Gericht, müsse das Unternehmen die Gewichtsangabe auf der Verpackung anbringen. Die Gebäckstücke, die sich in Verpackungen befänden, seien in Abwesenheit des Käufers abgepackt und die Verpackungen verschlossen worden. Zudem könne die Menge der in den Verpackungen enthaltenen Gebäckstücke ohne Öffnen oder merkliche Änderung der jeweiligen Verpackung nicht verändert werden. In solchen Fällen sei der Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, das Gewicht anzugeben. Nichts anderes gelte auch für ofenfrisch verpackte Aprikosen-, Kirsch- oder Apfeltaschen, Mini-Berliner, Butterhörnchen, Plunderhörnchen oder Schokocreme-Croissants. Diese Auslegung verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Während beim Kauf loser Gebäckstücke der Käufer Anzahl und Zusammensetzung der Produkte selbst bestimme, werde ihm dies beim Erwerb von Fertigpackungen vom Verkäufer weitgehend vorgegeben. Dieser Umstand rechtfertige eine unterschiedliche Handhabung der betroffenen Backwaren. Zudem beeinträchtigte die Forderung nach der Gewichtsangabe auch nicht unverhältnismäßig die Berufsfreiheit der Klägerin. Die Angabe des Gewichts auf den Verpackungen diene dem Verbraucherschutz. Hierdurch würden verdeckte Preiserhöhungen durch den Verkauf von Verpackungen mit geringfügig weniger Inhalt zum gleichen Preis verhindert und dem Verbraucher ermöglicht, die Preise der Erzeugnisse zu beurteilen, miteinander zu vergleichen und anhand dieser Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.
3.15. Verkehrsrecht: Schwangere Frauen dürfen nicht auf Behinderten -Parkplätzen parkenAutofahrerin muss Abschleppkosten bezahlen – Richter sehen keinen Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz In der Schwangerschaft ist eine Frau zwar nicht „behindert“, aber in manchen Situationen stark beeinträchtigt. Dennoch darf sie nicht auf einem Behinderten-Parkplatz parken, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgelegt. Eine hochschwangere Frau hatte auf einem Behinderten-Parkplatz geparkt, da sie in unmittelbarer Nähe der Arztpraxis, die sie aufsuchen wollte, keine Parkmöglichkeit gefunden hatte. Sie legte ihren Mutterpass im Auto aus, um darauf hinzuweisen, dass sie körperlich beeinträchtigt sei und daher keine längere Strecke gehen könne. Die Polizei ließ das Auto jedoch abschleppen, berichten die deutschen Verkehrsrechtsanwälte. Das kostete die Frau 170 Euro. Da sie die Abschleppkosten jedoch nicht zahlen wollte, zog sie vor Gericht. Sie argumentierte, da sie hochschwanger gewesen sei, habe nachweislich eine Gehbehinderung vorgelegen. Die Richter sahen dies allerdings anders. Wer auf einem Behinderten-Parkplatz parken wolle, müsse in jedem Fall über einen entsprechenden Behinderten-Ausweis verfügen. Das Gericht betonte auch, das Abschleppen des Autos stelle keine Diskriminierung dar und verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Nach der Definition handele es sich bei behinderten Menschen um Personen, deren Beeinträchtigungen vergleichsweise schwer und vor allem langfristig seien. Dies sei bei einer Schwangerschaft nicht der Fall, erklärten die Verwaltungsrichter (Bayerische Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 10 ZB 09.1052). Quelle SZ 30. Januar 2010 3.16. Verkehrsrecht Streit um Abschleppkosten(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. Januar 2010, 4 K 536/09.KO) - Pressemitteilung Nr. 2/2010
Der Halter eines Pkw, der dieses am Rosenmontag in einem verkehrsberuhigten Bereich in Koblenz abgestellt hatte, ist verpflichtet, die Kosten für das beabsichtigte Abschleppen des Pkw zu zahlen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. Der Kläger parkte am Rosenmontag gegen 09:30 Uhr seinen Pkw in der im Zugweg des Rosenmontagszuges liegenden Görgenstraße in Koblenz in einem gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen. Nachdem der ermittelte Halter nicht erreicht werden konnte, veranlasste die beklagte Stadt gegen 11:05 Uhr das Abschleppen des Fahrzeugs. Als das Fahrzeug schon abschleppfertig unterbaut war, erschien der Kläger vor Ort und entfernte selbst sein Fahrzeug. Die Beklagte forderte für den abgebrochenen Abschleppvorgang Kosten vom Kläger. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und verwies zur Begründung u. a. auf seinen Ausweis für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte. Er trug vor, er habe das Fahrzeug in der Görgenstraße abgestellt, um einen Arzttermin wahrzunehmen. Der angetroffene Arzt habe ihm jedoch mitgeteilt, dass der Praxisbetrieb ruhe und daher für die gewünschte Behandlung eine Zusatzvergütung anfalle. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger, so die Richter, habe die erhobenen Kosten zu zahlen. Die Stadt sei berechtigt gewesen, das Abschleppen des Fahrzeugs anzuordnen, da das Parken im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb von zum Parken gekennzeichneten Flächen grundsätzlich einen Verkehrsverstoß darstelle. Der Kläger könne sich hier nicht darauf berufen, dass auf Grund der ihm erteilten Ausnahmegenehmigung kein Verkehrsverstoß vorgelegen habe. Dies setze nämlich voraus, dass es für ihn zu einem nachvollziehbaren Zweck erforderlich gewesen wäre, in der Görgenstraße zu parken. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Der Kläger habe zur Überzeugung des Gerichts am Rosenmontag nicht die benannte Arztpraxis aufgesucht. Der als Zeuge vernommene Arzt habe schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend dargelegt, dass er sich an diesem Tag nicht in Koblenz aufgehalten habe und in der Praxis an diesem Tag keine Mitarbeiterin in der Praxis gewesen sei. Der Kläger habe hingegen keine Belege vorgelegt oder Zeugen benannt, die die Aussage des Arztes in Zweifel ziehen könnten. Die Anordnung der Beklagten, den Pkw abzuschleppen, sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Im verkehrsberuhigten Bereich sei das Abschleppen von Kraftfahrzeugen gerechtfertigt, ohne dass es der Feststellung einer konkreten Verkehrsbehinderung bedürfe. Anhaltspunkte dafür, von diesem Grundsatz abzuweichen, hätten nicht bestanden. Vielmehr sei die Abschleppmaßnahme im Hinblick auf den bevorstehenden Rosenmontagsumzug geboten gewesen. Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden. 3.17. Lebensmittelrecht: Bezeichnung eines Perlweins als "Paradiesecco" ist nicht irreführend
Verwaltungsgericht Trier Urteil vom 20. Januar 2010 - 5 K 650/09.TR - Pressemitteilung Nr. 1/2010
Die Bezeichnung eines Perlweins als „Paradiesecco” darf nicht untersagt werden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 20. Januar 2010 entschieden. Die Klägerin vertreibt bundesweit sowie im angrenzenden europäischen Ausland zwei Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure (einen weißen sowie einen Rosé-Perlwein) unter der o.g. Bezeichnung. Das beklagte Land vertrat vorgerichtlich gegenüber der Klägerin die Auffassung, dass die Angabe „Paradiesecco” an die Deidesheimer Weinlage „Paradiesgarten” anlehne und deshalb als bei Perlweinen nicht zulässige geographische Herkunftsangabe von der Klägerin nicht weiter verwendet werden dürfe. Mit der Begründung, dass die gewählte Angabe nicht auf eine bestimmte Weinlage, sondern allgemein auf das „Paradies” verweise, hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Trier Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass die von ihr gewählte Bezeichnung nicht untersagt werden dürfe. Die Richter der 5. Kammer schlossen sich der Sichtweise der Klägerin im Ergebnis an. Zur Begründung führten sie aus, dass es sich bei der gewählten Bezeichnung weder um eine unzulässige Rebsorten- noch um eine unzulässige geographische Angabe handele. Das Wort „Secco” habe sich in Deutschland in den letzten Jahrzehnten zu einer allgemeinen Bezeichnung für Perlwein entwickelt, sodass eine Irreführung der Verbraucher dahingehend, dass das so bezeichnete Erzeugnis aus der Rebsorte „Prosecco” hergestellt werde, nicht zu befürchten sei. Die Verwendung des Wortes „Paradies” stelle sich auch nicht als bei Perlweinen grundsätzlich nicht gestattete geographische Angabe dar. Es stehe nicht zu befürchten, dass der durchschnittlich informierte Verbraucher, auf dessen Verständnishorizont abzustellen sei, den von der Klägerin vermarkteten Perlwein mit der Weinlage „Deidesheimer Paradiesgarten” in Verbindung bringe. Der Begriff „Paradies” stehe außerhalb des religiösen Gebrauchs allgemein für einen Ort, an dem man sich wohlfühlen und das Leben genießen könne. Von daher stelle dieser Begriff keine konkrete, einem bestimmten Ort zugeordnete geographische Angabe dar. Es komme auch nicht darauf an, ob ein in Deidesheim wohnhafter Verbraucher eine Verbindung mit der dort bekannten Weinlage herstellen würde, da bei einer bundesweit und im europäischen Ausland erfolgte Vermarktung nicht lediglich auf die Sichtweise des ortskundigen Verbrauchers abzustellen sei. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
3.18. OVG Münster: Ende des «Führerscheintourismus» durch „Dritte Führerscheinrichtlinie“Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in Münster hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass es nach der am 19.01.2009 in Kraft getretenen Dritten Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) verboten ist, nach vorheriger Entziehung einer Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Staat eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen beziehungsweise eine gleichwohl erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Die unter der Geltung der Zweiten Führerscheinrichtlinie (91/439/EWG) vom EuGH aufgestellten einengenden Voraussetzungen für eine Nichtanerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse in Deutschland seien nicht mehr einschlägig (Beschluss vom 20.01.2010, Az.: 16 B 814/09). Verstoß gegen Wohnsitzerfordernis nicht mehr entscheidend Insbesondere komme es jetzt nicht mehr auf einen aus Verlautbarungen des Ausstellerstaates hervorgehenden Nachweis eines Verstoßes gegen das europarechtliche Wohnsitzerfordernis beim Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis an, so das OVG weiter. Auch hätten die an der Dritten Führerscheinrichtlinie beteiligten europäischen Gremien während des Normsetzungsverfahrens deutlich gemacht, dass es ihnen um eine wirkungsvolle Unterbindung des die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdenden Führerscheintourismus gehe. Sachverhalt In dem Verfahren hatte ein Antragsteller aus Paderborn die Feststellung des Landratamts des Kreises Paderborn angegriffen, dass seine in Polen erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtige. Auf der Grundlage der neuen Dritten Führerscheinrichtlinie vom 20.12.2006 hat der 16. Senat die Auffassung des Landratamts bestätigt. 3.19. Wirksame Zustellung eines Bußgeldbescheides nur an den Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet. Die Vollmacht muss auf seinen Namen lauten, nicht auf seine Praxisgemeinschaft.
OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.02.2009 - 1 Ss 16/09 Normenkette: StPO § 349 II; OwiG §§ 31, I 1, 79 III 1 Tenor: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 25. September 2008 aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des gesamten Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last. Gründe: Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Einstellung des Verfahrens. I. Durch das angefochtene Urteil ist der Betroffene wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h mit einer Geldbuße von 120,00 Euro und mit einem Fahrverbot von 1 Monat (mit der Möglichkeit, den Führerschein erst innerhalb von 4 Monaten ab Rechtskraft abzugeben) belegt worden. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene die genannte Geschwindigkeitsüberschreitung am 29.12.2007 in G. auf der D. Landstraße mit dem Pkw der Marke Mercedes, amtliches Kennzeichen ..., gegen 11.26 Uhr begangen habe. Hiergegen hat der Betroffene unter Erhebung der Verfahrens- und Sachrüge Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel gem. den §§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG als unbegründet zu verwerfen. II. Die in zulässiger Weise eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache selbst Erfolg. Denn wegen des Verfahrenshindernisses der Verjährung ist das Verfahren einzustellen. Die dem Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 06.03.2008 vorgeworfene Ordnungswidrigkeit, wie sie auch vom Amtsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt worden ist, ist gem. § 31 Abs. 1 S. 1 OWiG verjährt. Ø Tatzeitpunkt der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit ist der 29.12.2007. Ø Eine erste Verjährungsunterbrechung erfolgte gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG durch die Anordnung der Anhörung des Betroffenen vom 16.01.2008. Ø Durch den Erlass des Bußgeldbescheids am 06.03.2008 ist jedoch die Verjährung gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG nicht mehr unterbrochen worden, da der Bußgeldbescheid nicht innerhalb von 2 Wochen wirksam zugestellt worden ist und auch später eine Zustellung nicht mehr erfolgte. Als nächste Handlung, welche geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen, kommt gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 OWiG erst der Eingang der Akten beim Amtsgericht gem. § 69 Abs. 3 S. 1 OWiG in Betracht, der erst am 15.08.2008 zu verzeichnen ist. Da der Zeitraum zwischen dem 16.01.2008 und dem 15.08.2008 mehr als 6 Monate umfasst, kommt es damit auf die umstrittene Frage nicht an, ob nach Erlass des Bußgeldbescheids - unabhängig von seiner Zustellung - sich in jedem Falle die Verjährungsfrist von 3 auf 6 Monate verlängert (vgl. § 26 Abs. 3 StVG sowie zum Streitstand: Göhler/König, OWiG, 14. Aufl., § 33 Rn. 35 a). Die am 11.03.2008 erfolgte Zustellung des Bußgeldbescheids an Rechtsanwalt M. H. als einen der beiden Verteidiger des Betroffenen stellte keine wirksame Zustellung im Sinne des § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG dar. Denn dessen Vollmacht befand sich zurzeit der Zustellung nicht bei den Akten, was Voraussetzung für eine nach der genannten Vorschrift wirksame Zustellung ist. Bei den Akten befand sich lediglich eine Vollmacht für den weiteren Verteidiger des Betroffenen, Rechtsanwalt W. H., der mit dem Rechtsanwalt M: H. eine Gemeinschaftspraxis führt. Da nur für ihn die Vollmacht bei den Akten war, hätte nur gegen ihn wirksam zugestellt werden können. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die entgegen gesetzte Auffassung des Amtsgerichts kann nicht damit begründet werden, dass auch an Rechtsanwalt M. H. gem. § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG wirksam hätte zugestellt werden können, „weil er bereits im Verwaltungsverfahren der gewählte Verteidiger des Betroffenen war“ und die Bevollmächtigung keiner Bestimmten Form bedürfe. Dies trifft zwar alles zu, reicht aber nach der klaren Formulierung des Gesetzes für die Zustellungsvollmacht des gewählten Verteidigers nicht aus, da als zusätzliche Voraussetzung hinzukommen muss, dass sich die Vollmacht des Verteidigers auch bei den Akten befindet; anderenfalls hätte diese zusätzliche Voraussetzung keinen Sinn. Es ist im Übrigen auch nicht zutreffend, dass Rechtsanwalt M. H. mit Schriftsatz vom 25.08.2008 seine Verteidigerbestellung bestritten hätte, er hat nur - zutreffend - darauf verwiesen, dass sich für ihn eine Vollmacht nicht bei den Akten befunden hat, sondern nur für den Rechtsanwalt W. H.. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Rechtsanwalt M. H. mit Schriftsatz vom 22.01.2008, mit welchem die oben genannte auf Rechtsanwalt W. H. ausgestellte Vollmacht vorgelegt wurde, vorgetragen hat, dass der Betroffene „uns“, also beide Rechtsanwälte, mit der anwaltlichen Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hätte, dass „ordnungsgemäße Bevollmächtigung“ bestehe und dass „eine auf uns lautende Vollmacht“ beigefügt worden sei. Zwar ist letzteres unzutreffend, weil tatsächlich nur eine Vollmacht für den Rechtsanwalt W. H. vorgelegt wurde; dies hätte jedoch von der Verwaltungsbehörde vor Zustellung des Bußgeldbescheides gem. § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG von Amts wegen beachtet werden müssen. Denn sie allein trägt die Verantwortung dafür, dass die Zustellung nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Wie bereits ausgeführt wurde, reicht es für eine Zustellung nach dieser Vorschrift nicht aus, wenn der betreffende Rechtsanwalt - wenn auch voll umfänglich - mit der Verteidigung beauftragt und bevollmächtigt worden ist. Gerade für diesen Fall sieht das Gesetz die zusätzliche formelle Voraussetzung vor, dass sich die Vollmacht (ggfs. auch in Ablichtung oder als Telefax) bei den Akten befindet. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion, die für den Betroffenen nachteilige Wirkungen haben kann und die deshalb nicht großzügig zu dessen Nachteil ausgelegt werden darf (vgl. OLG Rostock NStZ-RR 2003, 336; OLG Hamm NZV 2005, 386). Der Bundesgerichtshof betont bei der Auslegung der Parallelvorschrift des § 145a Abs. 1 StPO, dem der § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG nachgebildet worden ist, dass im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit am Wortlaut des Gesetzes festzuhalten ist, dass ein konkludentes Verhalten diese Zustellungsvoraussetzungen nicht erfüllt und dass eine großzügige Auslegung der Vorschrift Unklarheit schaffen und sich insbesondere auch zu Lasten eines Angeklagten/Betroffenen auswirken kann (BGHSt 41, 303, wonach auch das bloße Auftreten des Verteidigers in der Hauptverhandlung ohne Beurkundung der Vollmacht im Sitzungsprotokoll die schriftliche Erteilung der Vollmacht zu den Akten nicht ersetzen kann). Der vorliegende Fall ist auch nicht mit den Fällen der auf Seite 7 der Urteilsausfertigung zitierten Oberlandesgerichte vergleichbar, in denen eine bloß außergerichtliche Vollmacht ohne Zustellungsvollmacht zu den Akten gereicht wurde. Abgesehen davon, dass jene Fälle von verschiedenen Oberlandesgerichten zu Recht inzwischen anders, und zwar in dem Sinn beurteilt werden, dass jene als „Verjährungsfalle“ bezeichnete außergerichtliche Vollmacht ohne Zustellungsvollmacht als jedenfalls im Sinne des § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG wirksame Verteidigervollmacht angesehen wird (z. B. OLG Düsseldorf StraFo 2008, 332), ist in jenen Fällen aber tatsächlich eine Vollmacht zu den Akten gereicht worden. Im vorliegenden Fall befand sich jedoch gerade keine Vollmacht des Rechtsanwalts bei den Akten, an den die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zugestellt hat. Schließlich kann auch nicht damit argumentiert werden, dass sich die Zustellungsbevollmächtigung i. S. d. § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG des Rechtsanwalts M. H. aus einer zu Protokoll des Amtsgerichts erteilten Vollmacht ergibt, weil dieser in der Hauptverhandlung vom 25.09.2008 in Gegenwart des Betroffenen seine Bevollmächtigung anwaltlich versichert hat, der Betroffene dem nicht widersprochen hat und dies in der Sitzungsniederschrift protokolliert worden ist. Zwar steht es dem Umstand, dass sich die Vollmacht bei den Akten befindet, i. S. d. § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG gleich, wenn die Vollmacht in der Hauptverhandlung mündlich erteilt und im Sitzungsprotokoll beurkundet wird (BGHSt 41, 303). Dieser viel spätere Vorgang ist jedoch für die am 11.03.2008 erfolgte Zustellung des Bußgeldbescheids irrelevant, weil sich die Vollmacht im Zeitpunkt der Zustellung bei den Akten befinden muss, anderenfalls die Zustellung an den Verteidiger unwirksam ist (OLG Hamm NStZ 1982, 129; Karlsruher Kommentar/Lampe, OWiG, 3. Aufl., § 51 Rn. 84 m. w. Rspr. Nw.; Göhler/Seitz, OWiG, 14. Aufl., § 51 Rn. 44a). Eine spätere Heilung dieses Zustellungsmangels ist daher nicht mehr möglich (Karlsruher Kommentar/Lampe, a. a. O., § 51 Rn. 84 m. Rspr. Nw.). Anhaltspunkte für eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. III. Aufgrund des Verfahrenshindernisses der Verjährung war das Verfahren einzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 467 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG. Quelle: BeckRS 2009, 87712
4.1. Leser L.M. aus U. fragt deutsches Fahrverbot – Führerschein noch im Besitz – im Ausland damit fahren?
Wenn einem in Deutschland ein Fahrverbot erteilt wurde, jedoch der Führerschein noch in seinem besitz ist, darf dieser dann nach einem Umzug ins Ausland fahren?
Wie verhält sich das bei Umschreiben lassen?
Mit freundlichen Grüßen LM Antwort: Wenn Ihnen in Deutschland ein Fahrverbot auferlegt worden ist, so dürfen Sie in Deutschland nicht mehr fahren. Auch nicht von einem deutschen Ort aus ins Ausland. Sie würden sich strafbar machen (§ 21 StVG). Noch ein Hinweis: Solange Sie den Führerschein nicht bei der Polizei oder der Bußgeldstelle abgeliefert haben, läuft die Fahrverbotsfrist nicht. Mit freundlichen Grüßen Brenner
4.2. Leser P.S. aus B. fragt – ist die Verkehrordnungswidrigkeit verjährt, wenn die Tat am 6.9.2009 war, ich aber eine Anhörungsbogen erst am 12.12.09 erhalten habe, mit dem Datum: 8.12.2009
Ergebnis Der Bußgeldbescheid ist vermutlich zu Unrecht ergangen. Nach Eintritt der Verjährung darf kein Bußgeldbescheid mehr erlassen werden. Das könnte Verfolgung Unschuldiger sein (Straftatbestand, § 344 StGB). Wenn sich aus den Akten keine Besonderheiten ergeben. Z.B. es liegt ein Schreibfehler vor: Das Schriftstück wurde schon früher verfasst, nur das Datum wurde falsch angesetzt (denkbar z.B.: Der Entwurf stammt vom 5.12.2009 und wurde in der Reinschrift irrtümlich mit dem 8.12.09 angegeben. Das ist allerdings bei der Arbeitsweise der Behörden recht unwahrscheinlich. Fazit: Legen Sie Einspruch ein und begründen ihn mit Verjährung (Anhörungsbogen erst am 8.12.09, also nach Ablauf der Verjährung angeordnet (§ 33 I Zif.2 OWiG). Falls es dennoch zu einer Gerichtsverhandlung kommt, können Sie den Einspruch bis zur Verkündung des Urteils – in der Regel – zurücknehmen. Am sichersten wäre natürlich Akteneinsicht (durch RA, aber auch durch Sie: § 49 OWiG).
Derselbe Leser P.S. aus B. schrieb einige Zeit später: Ich bin Ihrem Rat, selbst Akteneinsicht zu nehmen, gefolgt und hatte damit vollen Erfolg. Schon bei meiner telefonischen Kontaktaufnahme um einen Termin zur Akteneinsichtnahme zu erhalten, wurde von der Sachbearbeiterin eingeräumt, dass der Fall verjährt ist und sie deshalb den Bußgeldbescheid aufheben wird. Mittlerweile ist auch der schriftliche Aufhebungsbescheid bei mir eingegangen.
4.3. Leser M.L. aus G. fragt Wann verjährt eine Verkehrsowi, wenn es zur Verwechslung von Adressen kommt
Ich hätte da eine Frage zu meinem Fall.
Praxishinweis: Wenn der Betroffene oder Zeuge von seinen Rechten Gebrauch macht, kann er dennoch Nachteile haben:
4.4. Leser D.S. aus P. fragt – Schadet ein falsche Zeugenangabe einem erlassenen Bußgeldbescheid?
Eine kurze Frage zu einem laufenden Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren.
4.5. Leserin D.W. aus T. fragt – wer trägt die RA-Kosten, wenn ein Bußgeldbescheid nach § 47 I OWiG zurückgenommen wird, weil Empfänger nicht der Täter war?Ich habe mal wieder ein Anliegen. Ich habe jetzt ein Bußgeldbescheid zurückgenommen und das Verfahren gegen den Betroffenen gem. § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt, da im Nachhinein Nachweise gebracht wurden, dass er nicht der Fahrzeugführer gewesen sein konnte. Wer trägt nun die Rechtsanwaltskosten? Gem. 467 Abs.2 StPO braucht doch die Behörde für den Anwalt nicht aufkommen, da der Betroffene doch den Beweis schon bei der Anhörung hätte bringen können und nicht erst mit dem Einspruch durch seinen Rechtsanwalt. Vielen Dank für Ihre Hilfe. Antwort Sehr geehrte Frau W. Vielen Dank für Ihre interessante Frage. Leider vermag ich sie diesmal nicht vollständig zu beantworten, und zwar deswegen, weil der Sachverhalt nicht erschöpfend geschildert ist. Sicher aber lässt sich sagen, dass die Anwendung des § 47 Abs. 1 OWiG nicht zutreffend ist. Diese Vorschrift erlaubt eine Einstellung des Verfahrens nur aus Opportunitätsgründen. Die Vorschrift setzt also im Prinzip Täterschaft voraus. Da in Ihrem Fall aber feststeht, dass der durch den Bußgeldbescheid Belangte nicht der Täter war, kann das Verfahren nur nach § 170 StPO eingestellt werden müssen (zum Vergleich: Durch das Gericht hätte der Betroffene freigesprochen werden müssen). Möglicherweise haben Sie aber im Ergebnis recht. Es gibt nämlich eine Sondervorschrift für das Bußgeldverfahren, den § 109a des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Danach sind die notwendigen Auslagen für den Rechtsanwalt beziehungsweise die eigenen Auslagen des Betroffenen nur dann durch die Staatskasse erstattungsfähig, wenn (bei Abs. 1) die Geldbuße weniger als 10 € beträgt und die Einschaltung eines Rechtsanwalts wegen der Schwere der Rechts - oder der Sachlage erforderlich war. Wesentlich wichtiger für die Praxis ist die Regelung in § 109a Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Dort ist geregelt, dass die notwendigen Auslagen des Betroffenen dann nicht von der Staatskasse zu tragen sind, wenn er entlastende Tatsachen nicht rechtzeitig der Bußgeldbehörde (oder dem Gericht) mitgeteilt hat. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Bußgeldbehörde ihrerseits Ermittlungen an stellen muss. Sie kann also nicht einfach die Hände in den Schoß legen und warten, dass der Betroffene seine Täterschaft ausräumt oder etwa den wahren Täter nennt. Sie muss tätig werden, um die Tat aufzuklären und den Täter zu finden. Wo die Grenze der Ermittlungen durch die Bußgeldstelle und die „Albi-Nachweis-Pflicht“ des Betroffenen zu ziehen ist, ist äußerst zweifelhaft, teilweise umstritten. Offenbar einhellig besteht die Auffassung, dass das Schweigerecht nach § 136 StPO (entsprechend § 55 OWiG) des Betroffenen nicht ausreicht, die "Selbstentlastungspflicht" auszuschalten. So müßte beispielsweise der Fahrzeughalter bei einer Kennzeichenanzeige (ohne Foto) sich "an sich" selbst entlassen, also nicht einfach schweigen. Aber: Da gegen den Halter kein Bußgeldbescheid erlassen darf (mögliche Straftat nach § 344 StGB), wenn die Bußgeldbehörde nur die Haltereigenschaft als Täterindiz hat, darf die Bußgeldbehörde keinen Bußgeldbescheid gegen den Halter erlassen (siehe die Rechtsprechung auf meiner Website: http://www.ra-karlbrenner.de/parkundhalteverstoesse.htm.). Geht es aber beispielsweise um illegale Entsorgung von Abfall, so müßte der Geschäftsführer einer GmbH sich beispielsweise dadurch selbst entlasten, dass er glaubhaft macht, dass er nicht der Täter gewesen sein kann, da er zum (feststehenden) Tatzeitpunkt in 3 Wochen in Urlaub war (wobei er natürlich als Beteiligter nach § 14 OWiG in Betracht kommen kann oder auch seine Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG verletzt haben kann). Dann könnte z.B. die Bußgeldbehörde das Ermittlungsverfahren gegen ihn einstellen und ihn dann als Zeugen vernehmen, in einer Rechtsstellung also, in der er - wenn kein Fall des § 52 StPO vorliegt – er den Täter angeben müßte. Anders soll dies in Fällen des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 StPO sein. Beruft sich der Betroffene auf § 52 StPO, dann ist § 109a II OWiG nicht anwendbar. Für Kollegen und Freunde soll dies nach Meinung einiger Gerichte nicht gelten. Das ist m.E. ebenfalls zweifelhaft. Aber: Würde man allerdings Freunde und Kollegen den Verwandten gleich stellen, dann würde § 109a II OWiG in der Praxis leer laufen. Voraussetzung für die Anwendung des § 109a OWiG ist m.E., dass im „Anhörungsbogen“ darauf hinwiesen wird, dass der Empfänger des Anhörungsbogens als Beschuldigter zwar das Recht zu schweigen haben, dass er aber – falls er nicht der Täter war – sich rechtzeitig entlasten müsste, sonst würde ggf. § 109a OWiG angewendet werden müssen, mit er Folge, das bei Einstellung oder Freispruch die notwendigen Auslage (Kosten für Rechtsanwalt und eigene Kosten) nicht von der Staatskasse getragen werden. Falls Sie den Fall näher erläutert haben wollen, übermitteln Sie mir die näheren Umstände. Mit freundlichen Grüßen Brenner 4.6. Leserin N.S. aus N. fragt – Behinderter Minderjähriger ist Halter, Fahrzeug rechtswidrig geparkt – wie kann vorgegangen werden – Geldbuße - § 25a StVG?
Vielen Dank für die aktuelle Ausgabe der OWiZ. In unserem Sachbereich stellt sich z.Z. folgende Frage.
Mit freundlichen Grüßen Brenner
4.7. Leserin M-P. aus P fragt – wer ist bußbar: der Eigentümer oder der Pächter?
Ich habe mal wieder eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
M.E. sollten weitere Ermittlung angestellt werden: a) Pachtvertrag b) Pächter als Zeugen vernehmen. Wichtig wäre den Pachtvertrag anzusehen. Ggf. den alten (??) und den neuen Pächter als Zeugen zu vernehmen (z.B. warum gepachtet, welche Zielvorstellungen der Pächter hatte pp, Pachtzins abhängig von der Nutzung?) Beteiligung geht nicht: § 14 OWiG setzt bei den Tätern Vorsatz voraus. Der aber wird verneint. Nach dem BNatSchG ergibt sich m.E. keine Handhabe, Verstoß gegen § 4 ist nicht bußbar. § 130 OWiG geht nicht: Es fehlen die Voraussetzungen (insbesondere: Eigentümer ist keine Inhaber mehr, Pächter weisungsunabhängig) Zivilrechtlich ist die Sache klar: Der Eigentümer hat seine Rechtspflicht zu informieren verletzt, er hat möglicherweise arglistig i.S. § 123 BGB gehandelt. Bußbar nur nach Grundsätzen § 8: a) Eigentümer müsste eine
Rechtspflicht haben (§ 8 OWiG), seinen Kaufpartner zu informieren, dass es sich
um ein NSG handelt.
4.8. Leserin W.B. aus S. fragt: Muß sich eine Hilfspolizeibeamtin beleidigen lassen, ohne dass der Staatsanwalt etwas tut?
Mit freundlichen Grüßen
4.9. Leserin B. aus M. – Kann das BAG Urteil Schein-Betriebsleiter hat keinen Vertrag mit dem Handwerker, weil § 7 HWO umgangen wirdSehr geehrter Herr Brenner,
Auf der Fortbildung am 26. und 27.11.09 in M-Stadt haben wir über eine Firma, die Kfz-Reparaturen durchführt mit einen Meister der nur auf dem Papier steht, diskutiert, ohne einen Ansatz zur Lösung die alle Beteiligten zufriedengestellt hätte, zu finden. Ich habe mir erlaubt in der Anlage einen Auszug aus den BAG, Urteil vom 18.03.2009 – 5 AZR 355/08 zusenden. Vielleicht kommt man über diesen Weg zur Lösung. C.B. Anmerkung (Brenner): Bei dem erwähnten Seminar „Schwarzarbeit“ ging es unter anderem um die Frage: Kann gegen einen Handwerksbetrieb bußrechtlich ermittelt werden, solange das Unternehmen noch – wenn auch rechtswidrig – in die Handwerksrolle eingetragen ist, bußrechtlich deswegen (also wegen der rechtswidrigen Eintragung – mit den Ziel, gegen die bußrechtlich Verantwortlichen ein Bußgeldverfahren durchzuführen) ermittelt werden oder muss zunächst verwaltungsrechtlich entschieden werden, dass die Eintragung nichtig ist. Das nachstehende Urteil kann zwar nicht direkt die vorstehende Frage beantworten. Mittel zeigen die BAG-Richter indessen, dass eine Rechtshandlung, die gegen ein gesetzliches Verbot verstößt nichtig ist, sie also keinen materiell rechtlichen Bestand. Bei zweiseitigen Rechtsgeschäften, also zum Beispiel einem Dienstvertrag müssen allerdings in der Regel beide Vertragsparteien gegen das Gesetz vorsätzlich, also bewusst und gewollt handeln. Handelt nur eine Partei vorsätzlich (z.B. der Schwarzarbeiter verheimlicht seinen rechtswidrigen Status) so entstehen zugunsten des (objektiv) redlichen Vertragspartners Rechtsansprüche. Bei einseitigen Rechtsgeschäften, wie der Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle reicht es zur materiellen Nichtigkeit aus, dass der Antragsteller sich bewusst gegen das gesetzliche Verbot stellt. Die dennoch erfolgte Eintragung ist materiell nichtig, der formell bestehende Eintrag muss beseitigt werden. Für die Frage allerdings, ob gegen ein Unternehmen, das durch falsche Angaben wie nach dem Sachverhalt des BAG-Urteils erschwindelt worden ist, ein Bußgeldverfahren eingeleitet und auch durchgeführt worden ist, sind die Rechtsausführungen im BAG-Urteil nicht relevant. Ob gegen eine natürliche Person und / oder eine juristische Person ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden kann, ergibt sich daraus, ob ein Tatverdacht i.S. § 152 StPO vorliegt. Beispiel: Die Bußgeldstelle in A-Stadt erfährt glaubhaft, dass ein Handwerksbetrieb durch die Vorspiegelung, sie hätte einen Meister als Betriebsleiter (tatsächlich) eingestellt, die Eintragung in die Handwerksrolle erreicht hat. Würde sich der Tatverdacht bestätigen, so läge eine ahndbare Ordnungswidrigkeit vor. Der Sachverhalt muss und kann aufgeklärt werden, in dem die Bußgeldbehörde durch persönliche Beweise (Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten) und Sachbeweise (Buchhaltung, Prüfung von Unterlagen pp) den Nachweis zu führen versucht. Sie wird also das Bußgeldverfahren gegen Unbekannt – hier wohl namentlich gegen den Meister und seinen Arbeitgeber – einleiten und durchführen. Ob der Handwerksbetrieb noch eingetragen ist oder nicht ist dabei unerheblich: Ist er es noch, dann wird nach dem Ergebnis der Ermittlungen die Eintragung rückgängig gemacht werden. Ist er es nicht mehr, dann ändert sich nichts am bußbaren Verhalten des Inhabers und den Schein – Meisters. Die erfolgte freiwillige Löschung der Eintragung kann allenfalls zu einem milderen Ergebnis der Rechtsfolgen führen. Es ist – um ein anderes Beispiel aus einem anderen Rechtsgebiet zu bringen – nicht anders als: Herbert Schlaumichel ist es mit Hilfe seines Bruder (der in „vertreten“ hat) scheinbar die Fahrerlaubnisprüfung zu bestehen und einen auf seinem Namen lautenden Führerschein zu erhalten. Hat er sich nach § 21 StVG strafbar gemacht? Kann gegen ihn strafrechtlich ermittelt werden, so lange der falsche Führerschein noch existiert? Beide Fragen sind – selbstverständlich – mit „Ja“ zu beantworten. Dass „sein“ Führerschein später eingezogen und vernichtet wird, dass er als Fahrerlaubnisinhaber aus den betreffenden Behördenregistern gestrichen wird, ist für die Strafbarkeit und die Möglichkeit gegen ihn strafrechtlich zu ermitteln unerheblich. Möglicherweise meinen die Zweifler an der von mir vorgeschlagenen These (Einleitung und Durchführung eines Bußgeldverfahrens ist – wie sonst auch – möglich), dass der Tatbestand des § 117 Handwerksordnung (wenn man einmal davon ausgeht, dass die speziellen Voraussetzungen des Schwarzarbeitsgesetzes nicht vorliegen) in dem Fall wie dem Sachverhalt des BAG nicht erfüllt sind.
Das Urteil Handwerksbetrieb, Schein-Betriebsleiter - HwO § 7; BGB § 134 Ein Vertrag, mit dem ein Handwerksmeister einem Handwerksbetrieb lediglich seinen Meistertitel zur Verfügung stellt, ohne dass er tatsächlich als technischer Betriebsleiter tätig wird, ist gem. § 134 BGB wegen Umgehung des § 7 HwO nichtig. BAG, Urteil vom 18.03.2009 – 5 AZR 355/08 –Vorínstanzen: I. ArbG Köln, Urteil vom 26.04.2007 – 1 Ca 9571/06 – II. LAG Köln, Urteil vom 30.10.2007 – 13 Sa 679/07 – Aus den Gründen (Auszug): Dem Kl. steht kein Vergütungsanspruch aufgrund der nach seiner Behauptung im Mai 1999 getroff. mündlichen Vereinbarung zu, wonach er gegenüber der Handwerkskammer als Betriebsleiter auftreten, die Bekl. mit Rat und Tat unterstützen und hierfür 1.000,00 DM netto erhalten sollte. Diese Vereinbarung ist gem. § 134 BGB nichtig.
Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzl. Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Das Rechtsgeschäft selbst muss verbotswidrig sein. Das ist der Fall, wenn sein Inhalt gegen ein gesetzl. Verbot verstößt, insb. wenn der mit dem Rechtsgeschäft bezweckte Erfolg, z. B. die Vertragserfüllung, verbotswidrig ist. Das Verbot muss sich gerade gegen die Vornahme des betreff. Rechtsgeschäfts richten (BGH 19.12.2000 – X ZB 14/00 – BGHZ 146, 202; 21.03.1996 – IX ZR 240/95 – BGHZ 132, 229). Dies ist beim Abschluss eines Arbeitsvertrags nur ausnahmsweise der Fall (Senat 03.11.2004 – 5 AZR 592/03 – BAGE 112, 299; 24.03.2004 – 5 AZR 233/03 – EzA BGB 2002 § 134 Nr. 2; BAG 13.01.1977 – 2 AZR 423/75 – BAGE 29, 1). Eine Vereinbarung, wonach der Kl. als Betriebsleiter für die Bekl. auftreten, diese mit Rat und Tat unterstützen und hierfür eine Vergütung erhalten sollte, verstößt für sich genommen nicht gegen ein gesetzl. Verbot. Die vom Kl. behauptete Vereinbarung ist jedoch wegen Umgehung des § 7 HwO nichtig.
Ein Rechtsgeschäft darf und kann die mit ihm beabsichtigte Wirkung nicht entfalten, wenn es sich als objektive Umgehung zwingender Rechtsnormen darstellt. Das ist der Fall, wenn der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm dadurch vereitelt wird, dass andere rechtl. Gestaltungsmöglichkeiten missbräuchlich, d. h. ohne einen im Gefüge der einschlägigen Rechtsnorm sachlich rechtfertigenden Grund, verwendet werden. Bei der Umgehung ist nicht nur ein bestimmter Weg zum Ziel, sondern das Ziel selbst verboten. Dabei kommt es nicht auf eine Umgehungsabsicht oder eine bewusste Missachtung der zwingenden Rechtsnormen an; entscheidend ist die objektive Funktionswidrigkeit des Rechtsgeschäfts. Unwirksam ist deshalb auch ein Geschäft, das einen verbotenen Erfolg durch Verwendung von rechtl. Gestaltungsmöglichkeiten zu erreichen sucht, die scheinbar nicht von einer Verbotsnorm erfasst werden (BAG 12.10.1960 – GS 1/59 – zu C 1 der Gründe, BAGE 10, 65; Senat 07.11.2007 – 5 AZR 1007/06 – Rn. 13, AP BGB § 613 a Nr. 329 = EzA BGB 2002 § 613 a Nr. 79; BAG 23.11.2006 – 8 AZR 349/06 – Rn. 24, APBGB § 613 a Wiedereinstellung Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 613 a Nr. 61; Senat 22.03.1995 – 5 AZB 21/94 – BAGE 79, 319; im Ergebnis ebenso Staudinger/Sack BGB [2003] § 134 Rn. 145, 152; Palandt/Ellenberger BGB 68. Aufl. § 134 Rn. 28). Dient der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Meister über eine Tätigkeit als Betriebsleiter der Umgehung der Vorschriften über den Befähigungsnachweis und der Eintragung in die Handwerksrolle, ohne dass der Arbeitnehmer tatsächl. im erforderlichen Umfang als Betriebsleiter tätig werden soll, ist dieser Vertrag gem. § 134 BGB nichtig. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 HwO ist der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe (dazu zählt auch ein Stuckateurbetrieb gem. § 1 Abs. 2 HwO i. V. m. Anlage ANr. 9 zur HwO) nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und jur. Personen und Personengesellschaften (selbständige Handwerker) gestattet. Die Eintragung in die Handwerksrolle setzt nach § 7 Abs. 1 HwO das Bestehen der Meisterprüfung („Großer Befähigungsnachweis“) voraus, nach § 7 Abs. 4 S. 2 HwO a. F., § 7 Abs. 1 HwO n. F. kann allerdings auch eine Personengesellschaft eingetragen werden. In beiden Fällen muss der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllen. Ausnahmetatbestände regeln die §§ 8, 9 HwO a. F., § 7 Abs. 3 HwO n. F. Nach § 13 HwO wird die Eintragung in die Handwerksrolle gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen.
Der Gesetzgeber hat die Zulassung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks von dem Nachweis beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, um im Interesse der gesamten Wirtschaft den hohen Leistungsstand und die Leistungsfähigkeit der Handwerkerschaft zu erhalten. Gleichzeitig wollte er die sachgerechte Ausbildung des Nachwuchses für das Handwerk wie auch für die übrige gewerbl. Wirtschaft sicherstellen (vgl. BVerfG 17.07.1961 – 1 BvL 44/55 – BVerfGE 13, 97, 107; BVerwG 22.12.1998 – 1 B 81.98 – GewArch 1999, 108; BGH 22.09.1983 – VII ZR 43/83 – BGHZ 88, 240).
Dieser Normzweck wird umgangen, wenn ein als Betriebsleiter angestellter Meister tatsächl. nicht den Betrieb führen, sondern nur als Konzessionsträger zur Verfügung stehen soll. Normieren Gesetze Erlaubnisvorbehalte zur Erteilung und Übertragung einer Konzession, sind zivilrechtl. Absprachen, die gegen diese Vorschriften verstoßen, regelmäßig nach § 134 BGB nichtig (vgl. z. B. BGH 27.09.1989 – VIII ZR 57/89 – BGHZ 108, 364; 05.05.2003 – II ZR 112/01 – NJW-RR 2003, 1116). Dies gilt auch für die Umgehung des § 7 HwO. Sinn und Zweck der Vorschriften der HwO ist die Gewährleistung der Leitung und Überwachung des Handwerksbetriebs. Der Betriebsleiter muss demgemäß wie ein das Handwerk selbständig betreibender Handwerksmeister die handwerklichen Tätigkeiten leiten. Er hat dafür zu sorgen, dass die handwerklichen Arbeiten „meisterhaft“ ausgeführt werden, über den Handwerksbetrieb in seiner fachlichen Ausgestaltung und seinem technischen Ablauf bestimmen und insoweit die Verantwortung tragen. Daraus folgt, dass er in der Lage sein muss, bestimmenden Einfluss auf den handwerklichen Betrieb zu nehmen, gegenüber den handwerklich beschäftigten Betriebsangehörigen fachlich weisungsbefugt sein muss und tatsächl. die Leitungsaufgaben wahrnehmen kann und wahrnimmt (BVerwG 22.07.1997 – 1 B 136.97 – GewArch 1997, 481; 16.04. 1991 – 1 C 50.88 – BVerwGE 88, 122, 124; 22.11.1994 – 1 C 22.93 – Buchholz 451.45 § 6 HwO Nr. 4 S. 13; Karsten in Schwannecke, Die Deutsche Handwerksordnung, Stand März 2006, § 7 Rn. 37 ff.; Honig/Knörr, HwO, 4. Aufl. § 7 Rn. 26 ff.). In fachlicher Hinsicht gilt dies sogar gegenüber dem Betriebsinhaber selbst (BVerwG 16.04.1991 – 1 C 50.88 – BVerwGE 88, 122). Ist eine entsprechende Betriebsleitertätigkeit nicht vereinbart, so kann dies Ø neben der Ablehnung der Eintragung zu einem Ø Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die Beteil. nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 HwO und § 118 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 16 Abs. 2 HwO führen. Ø Teilweise liegt in diesen Fällen sogar eine Straftat wegen mittelbarer Falschbeurkundung nach § 271 StGB vor (AG Fürstenfeldbruck 05.08.1982 – 2 Ds 47 JS 7227/81 – GewArch 1983, 227). Ø Schließlich kann die Fortsetzung des Betriebs nach § 16 Abs. 3 HwO untersagt werden. Das vollständige Urteil finden Sie: http://www.ra-karlbrenner.de/schwarzarbeit_-_ncihtikeit_bag.htm
5.1. Finanzermittler der Kripo unterstützen im Saarland demnächst die Schwerlast-Kontrolleure auf den saarländischen Straßen - VerfallanordnungenIllegale Gewinne, die Fuhrunternehmer mit überladenen Lkw oder mit übermüdeten Fahrern am Steuer einfahren, will die Saar-Polizei künftig abschöpfen. Als Sicherheit können Fahrzeuge auch beschlagnahmt werden. Die Saar-Polizei hat im knallharten Transportgeschäft einige schwarze Schafe im Auge, denen sie künftig saftige Rechnungen präsentieren will. Landespolizeidirektor Paul Haben, Monika Zöllner von der Zentralen Bußgeldstelle des Landes und Wolfgang Rolles von den Finanzermittlern der Kriminalpolizeiinspektion stellten gestern ein gemeinsames Projekt zur Abschöpfung illegaler Gewinne im gewerblichen Güterfernverkehr vor. Bislang traf es bei Lkw- oder Buskontrollen meist nur den Fahrer oder die Disponenten, wenn Lenkzeiten deutlich überschritten wurden, der Transporter massiv überladen oder ohne erforderliche Genehmigung unterwegs war. Jetzt greift die Saar-Polizei zu einem Instrument, das bereits in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen mit Erfolg eingesetzt wird und offenbar mehr Wirkung zeigt als Bußgelder. Die Ermittler bitten Spediteure, Unternehmern und gegebenenfalls auch deren Auftraggeber zur Kasse. Wird beispielsweise ein Sattelzug gestoppt, der stark überladen ist, wird hochgerechnet, was dies an Gewinn für den Firmenchef oder die Hintermänner bedeutet. So wird beispielsweise mit Datenmaterial aus der Branche ermittelt, was ein zusätzlicher Transport, der wegen der Überladung eingespart wurde, gekostet hätte. Statt eines Bußgeldes in Höhe von einigen Hundert Euro droht ein so genannter Verfallsbescheid über eine höhere Summe, die auch im Ausland vollstreckt werden kann. Polizeichef Haben wird deutlich: „Wenn ein Bußgeld nicht die Wirkung erzielt, die es soll, werden Gewinne abgeschöpft.“ Das Gesetz sehe diese Möglichkeit nicht nur im Strafrecht, sondern auch bei Ordnungswidrigkeitsverfahren vor. Haben weiter: „Die durch die Verstöße erlangten Gewinne führen zum einen zu einer Wettbewerbsverzerrung, vor allem durch den rechtswidrig erlangten finanziellen Vorteil gegenüber den gesetzeskonform handelnden Konkurrenzunternehmen.“ Zum anderen würden andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Zudem werde immenser volkswirtschaftlicher Schaden verursacht: „Die sichtbaren Schäden an Straßenbelägen und Brücken sind nur die Spitze des Eisberges.“ Künftig werden bei Kontrollen bereits die Daten für eine mögliche Gewinnabschöpfung erhoben. Ausländischen Spediteuren droht, dass Fahrzeuge als Sicherheitsleistung beschlagnahmt werden. Quelle: Saarbrücker Zeitung vom 3. März 2010 5.2. Handy-Verbot am Steuer ist vielen Fahrern völlig schnurzIn Autos ohne Freisprecheinrichtung telefonieren 22 Prozent der Fahrer mit dem Handy in der Hand. Das hat eine Umfrage der Prüforganisation Dekra unter 1800 Fahrern ergeben. Es gibt verschiedene Gründe, warum das Handyverbot am Steuer ignoriert wird. 58 Prozent der Handynutzer ist das Verbot schlicht egal, 31 Prozent ist eine Freisprecheinrichtung zu teuer. Vor allem jungen Fahrer (41 Prozent) ist der Preis zu hoch. 24 Prozent der Befragten erklärten, ihre alte Freisprechanlage passe nicht zum neuen Handy. Und 20 Prozent der Fahrer greifen am Steuer zum Handy, weil die Polizei selten kontrolliere. Bei der Befragung gaben 26 Prozent der Teilnehmer an, sie könnten auf das Telefon im Auto nicht mehr verzichten. Von den Männern betonten 29 Prozent, sie müssten im Auto unbedingt telefonisch erreichbar sein. Bei den Frauen behaupteten das nur 19 Prozent. Das erklärt wohl auch, warum 40 Prozent der Männer in ihrem Wagen eine Freisprechanlage haben, bei den Frauen jedoch nur 24 Prozent. Die Dekra-Sachverständigen betonen, das Telefonieren am Steuer lenke selbst mit Freisprechanlage vom Autofahren ab und erhöhte die Unfallgefahr. Es sei besonders riskant, während der Fahrt auf das Telefon zu schauen, zum Beispiel, um eine Nummer aufzurufen, erklärt der Unfallanalytiker Jörg Ahlgrimm. Quelle Saarbrücker Zeitung 6.2.2010 5.3. Ab Oktober 2010 werden Verkehrsverstöße im Ausland ab einer Höhe von 70 Euro in Deutschland „geahndet“(richtig: vollstreckt)Die Bundesregierung plant ihre klammen Kassen mit der Eintreibung von Auslands-Knöllchen aufzubessern. Zehn Millionen Euro Zusatzeinnahmen erhofft sich das Bonner Bundesamt für Justiz. Doch so einfach dürfte das nicht werden. Jedes EU-Land hat eigene Regeln und Bußgeldkataloge. In Italien während der Fahrt telefoniert, in Prag gefährlich überholt, in Brüssel falsch geparkt – Urlaubs-Souvenirs dieser Art blieben bisher ohne Folgen. Doch die Zeiten gehen zu Ende. Spätestens ab 1. Oktober dieses Jahres vollstreckt das Bonner Bundesamt für Justiz, was die Bundesbürger am Steuer außerhalb der eigenen Grenzen an Sünden begangen haben. Zumindest in den Ländern, die dann wie Deutschland den EU-Rahmenbeschluss „zur gegenseitigen Vollstreckung von Geldsanktionen“ umgesetzt haben. Mit Ausnahme Luxemburgs sind alle deutschen EU-Nachbarn dabei. Das eingezogene Bußgeld bleibt übrigens im Land. Schon rechnet der Bundesfinanzminister mit etwa zehn Millionen Zusatzeinnahmen im Jahr – minus 99 neue Stellen bei der Auslands-Bußgeldstelle in Bonn. Doch das Vorhaben klingt einfacher als es ist. Das beginnt schon bei der „Schallgrenze“ von 70 Euro, ab der Verkehrssünden grenzüberschreitend verfolgt werden sollen. Wer hierzulande falsch parkt, muss mit einem Knöllchen bis höchstens 35 Euro rechnen. In Dänemark und den Niederlanden werden da schnell 70 Euro und mehr fällig. Dort lässt man die Entschuldigung „Ich bin ja gar nicht gefahren“ auch nicht gelten. Die so genannte Halterhaftung ist bei unseren Nachbarn verbreitet. Deutschland lehnt sie ab. Richtig schwierig bis unmöglich wird damit die Verfolgung rasender Europäer. Französische Radaranlagen, die schon bei den deutschen Kennzeichen mit Bindestrichen gerne versagen, blitzen Autos nämlich nur von hinten, so dass kein Fahrer identifizierbar ist. In Deutschland wird ein klar erkennbares Radarfoto gefordert. „Allein dieser Problemkreis zeigt“, so Maximilian Maurer vom ADAC, „dass der Einführung der EU-Verfolgung verfassungsrechtliche Grenzen aufgezeigt sind.“ Bis heute ist nicht klar, ob die Bonner Fahnder in solchen Fällen einen Bescheid exekutieren dürfen. Höhere Bußgelder erwartet Tatsächlich erwarten Politiker und Experten durch die Neuregelung aber noch sehr viel weitergehende Diskussionen. Verkehrsverstöße sind in Deutschland besonders preiswert, weil ein Teil der Sanktion ihren Niederschlag in der Flensburger Kartei findet. Ohne Reform des gesamten Systems käme beispielsweise ein Pole, der hierzulande eine rote Ampel missachtet, auf 320 Euro Strafe, während der deutsche Autofahrer zusätzlich noch einige Punkte kassiert. Eine Ungleichbehandlung, die längst zu Befürchtungen führte, dass die Bundesrepublik ihren Bußgeld-Katalog nach oben korrigieren müsse. Das dürfte dann in der Tat heftig werden: Wer innerhalb der deutschen Grenzen 20 Stundenkilometer zu schnell ist, muss mit bis zu 70 Euro Strafe rechnen. In Schweden fängt man bereits mit 260 Euro an. Im Ausland: Was Deutsche erwartet, die im Urlaub oder Geschäftsreisen im Ausland erwischt werden Wer in einigen Ländern Verkehrsverstöße nicht vor Ort bezahlen kann, muss mit allem rechnen. Beispiel Belgien: zehn Stundenkilometer auf Autobahnen zu schnell kosten 150 Euro. Wer gestoppt wird und kein Geld dabei hat, muss das Auto stehen lassen. Wird nicht binnen vier Tagen gezahlt, dürfen die Behörden das Fahrzeug beschlagnahmen. In Frankreich werden Wiederholungstäter heftig zur Kasse gebeten. Egal um welchen Verkehrsverstoß es sich handelt, Strafen bis zu 3000 Euro sind rechtlich möglich. Die höchsten Bußgelder Europas fallen in der Schweiz an. Denn dort wird die Strafe entsprechend der Einkommenshöhe festgelegt. Nicht beglichene Bußen können auch bei einem späteren Grenzübertritt eingefordert werden. Das höchste jemals in Europa verhängte Bußgeld betrug 170 000 Euro. Die finnische Polizei verhängte es 2004 gegen einen Industriellen-Sohn, der 40 Stundenkilometer zu schnell war. Auch Finnland setzt die Strafe abhängig vom Einkommen fest – und zwar nach oben. Quelle: Saarbrücker Zeitung vom 3. Februar 2010.
Geplante Seminare OWiG - Bereich, Buchführung – Bilanz, Haftung für Steuern und andere Abgaben + Bußgelder im Jahre 2010 der Kommunal – Akademie Rheinland-Pfalz / Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Mainz, unter der Leitung von Rechtsanwalt Karl Brenner, Saarbrücken. Kommunalakademie Rheinland-Pfalz e.V. - Informationen und Anmeldungen direkt bei Frau Wullenweber Tel.: 06131 / 2398535 oder wullenweber@akademie-rlp.de) Übersicht:
Wenn Sie selbst oder Ihre Mitarbeiter neue Einsichten zur praktischen Umsetzung im Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzenden Rechtsgebieten gewinnen wollen, so nehmen Sie oder Ihre Mitarbeiter doch an einem oder mehreren Seminaren teil, die von der owiz - Redaktion, dem Studieninstitut für kommunaler Verwaltung in Hagen, der Kommunalakademie Rheinland – Pfalz e.V. (und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz) veranstaltet werden. Sie können auch Inhouse-Seminare veranstalten lassen. 6.1. Seminarorte
Die Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete vorgesehen in Baden-Baden, Saarbrücken, Koblenz, Frankfurt/Main, Berlin, Mannheim, Hagen (Studieninstitut), Lambrecht / Pfalz. Ulmet (Kommunalakademie Rheinland-Pfalz e.V. - Informationen und Anmeldungen direkt bei Frau Wullenweber Tel.: 06131 / 2398535 oder wullenweber@akademie-rlp.de) 6.2. Inhouse-Seminare
Zur Seminarübersicht im Detail der vorstehenden Seminarangebote: http://www.ra-karlbrenner.de/seminare_inhalt_stand_2009.htm#_Toc236012228 oder schicken Sie eine E-Mail - Anfrage an kbrenner@netmedia.de Die Seminarthemen werden anhand von Lehrgespräche, Diskussionen, Übungen am Beispielen von Urteilen meist der Obergerichte (OLG, OVG (VGH), BGH, BVerfG) methodisch erörtert. Setzen Sie Ihr Wissen und Ihre Erfahrungen bei der Ermittlung von Bußtaten ein, formulieren Sie einen gerichtssicheren, prozessökonomischen Bußgeldbescheid oder Verfallbescheid. Entscheiden Sie gegen natürliche Einzelpersonen, mehrere Beteiligte, gegen Unternehmen, juristische Personen und Personenvereinigungen. Erstellen Sie selbstständige Bußgeld - und Verfallbescheide, gegen Täter, Beteiligte und unschuldige Dritte. Insbesondere bei Beweisschwierigkeiten und wenn die unverdienten und unerlaubten Vermögensvorteile einer oder mehrerer Ordnungswidrigkeiten einem Schuldigen oder Unschuldigen in den Schoß fallen. Vermeiden Sie Einsprüche, damit die Früchte Ihrer und Ihrer Kollegen Arbeit auch in die Kasse Ihrer Behörde sprudeln und nicht in die Landeskasse. Und wenn doch Einspruch eingelegt wird: Sichern Sie Ihren Bußgeldbescheid oder Verfallbescheid beweisrechtlich und beweistechnisch so ab, dass der Amtsrichter nur unter der Gefahr von seinem Oberlandesgericht aufgehoben zu werden, die Geldbuße ohne ausreichenden Grund senken, oder das Bußgeldverfahren gar einstellen kann. Üben Sie selbst an praktischen Einzelfällen, welche Tatbestandsmerkmale, objektive und subjektive, welche Schuldmerkmale, welche typischen Beweise und Beweisanzeichen gerade für das Gaststättenrecht/Umweltrecht / Gewerberecht / Lebensmittelrecht (LFBG) /Baumschutzrecht erforderlich, aber auch ausreichend sind. Suchen und finden Sie Möglichkeiten, wie abzuschöpfende illegale Gewinne gerichtssicher festgestellt oder geschätzt werden können. Prüfen und setzen Sie die gewonnenen Erkenntnisse in erfolgreiche Bescheide oder auch Anträge um. Testen Sie und schließen Sie notfalls anhand der aktiv im Seminar besprochenen Fälle vielleicht doch noch vorhandene Lücken in der Kenntnis Ihrer Rechte und Ihrer Pflichten als Ermittler, Bescheidverfasser und Vertreter Ihrer Behörde vor Gericht. Aufklärend dazu werden auch Rollenspiele mit Vernehmungsszenerien (Betroffene, Zeugen) und der wahrscheinliche Ablauf Ihres Verfahrens nach Abgabe der Akten nach Einspruch aus der Sicht eines Amtsrichters sein. Folgende wichtige Rechtsvorschriften werden anhand von Fällen besprochen: Paragrafen des Ordnungswidrigkeitengesetzes: §§ 46 (Verwaltungsbehörde hat Rechte der Staatsanwaltschaft, aber auch deren Pflichten), 19 (Tateinheit), 20 (Tatmehrheit), 8 (Handeln durch Unterlassen), 14 (Beteiligung), 39 (Bußgeldbescheid durch Sie, auch bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit), 55 (Belehrungspflicht dem Betroffenen gegenüber), 29a (Verfallbescheid), 17 (Bußgeldverfahren gegen natürliche Personen), 30 (Bußgeldverfahren gegen Unternehmen), 66 (Inhalt des Bußgeldbescheides), 67 (Einspruchsverfahren), 59 (Vergütung von Zeugen und Sachverständigen), 62 (Zuständigkeit des Strafrichters beim Amtsgericht), 69 (Verfahren nach Einspruch = Zwischenverfahren), 130 (Aufsichtspflichtverletzung des Unternehmers), 76 (Verwaltungsbehörde und Gericht), 107 (Auslagen des Bußgeldverfahrens) OWiG) Paragrafen der Strafprozessordnung: §§ 52 (Zeugenrechte und Zeugenpflichten), 55 (Auskunftsverweigerungsrecht des Beschuldigten / Betroffenen), 94 ff (Beschlagnahme), 102 ff. (Durchsuchung, 152) (Tatverdacht), 161a (Pflicht zum Erscheinen und Pflicht zur Aussage des Zeugen; Pflicht zum Erscheinen des Betroffenen), 162 (richterliche Untersuchungshandlungen wie Durchsuchung und richterliche Vernehmung), 163 (Auskunftsrecht der Bußgeldbehörde), 163b + 163b (Identitätsfeststellungen und Identitätsfestnahme), 164 (Festhalten von Störern bei Amtshandlungen durch die Bußgeldbehörde), 136 (Belehrungspflicht des Betroffenen), 264 (prozessuale Tat und Bußklageverbrauch) Strafprozessordnung.
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