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owiz - Ausgabe September + Oktober 2004 Inhaltsverzeichnis
Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht Konkurrenzen im Ordnungswidrigkeitrecht Handlung im natürlichen Sinn (= natürliche Handlung) Abgrenzung der natürlichen zur rechtlichen Handlungseinheit Aus der Gesetzgebung, Verordnungen, Erlasse BMF-Schreiben vom 27. September 2004 - IV A 6 - S 7344 - 4/04 - Verwaltungsrecht: EuGH: Verbot von Tötungsspielen mittels Laserwaffen ist rechtmäßig Verkehrssicherungspflicht: Streupflicht auf von Fußgängern genutzten (innerörtlichen) Fahrstraßen Verkehrsrecht: Keine ausdrückliche Begründung für ein Fahrverbot erforderlich Gaststättenrecht: Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung Gewerbrecht: Entwicklung von Computer-Anwendungssoftware kann selbständige Tätigkeit sein Weinrecht: Etikettierung von Wein als Pinot unzulässig OLG Nürnberg: Sorgfaltspflicht eines Radfahrers bei Kollision mit einem Fußgänger verletzt Verkehrsrecht: Auch Honorarkonsul muss sich an die Straßenverkehrsordnung halten Verkehrsrecht: Abschleppen: von "eigenem" Behindertenparkplatz rechtswidrig Verkehrsrecht: Auch ein Volljurist muss zum Verkehrsunterricht Verkehrsrecht: Ausländischer Führerschein kann auch im Inland gültig sein Gewerbeordnung: Spielhallenerlaubnis für Internetcafes erforderlich Hundehalter: Fahrlässige Tötung durch frei laufende Hunde Schwarzarbeit: Leistungserbringer muss in Handwerksrolle eingetragen sein Ausländerrecht (BVerwG): Daueraufenthaltsrecht besteht trotz Sozialhilfebezug der Eltern Verkehrsrecht: OLG Karlsruhe: Ausländischer Führerschein kann auch im Inland gültig sein Umweltrecht (Baumschutz) VG Frankfurt a. M.: Neue Frankfurter Baumschutzsatzung unwirksam Verkehrssicherungspflicht: Streupflicht der Gemeinde auf Parkplätzen (§§ 823, 839 BGB) Baurecht: Nachbarschutz gegen Rinderstall (BauGB § 34 II) Verkehrsrecht: Rückwärts-Rangieren in Parkbuchten - Sorgfaltspflichten des Autofahrers Abgabenrecht: Erhebung der Müllgebühren rechtmäßig Weinrecht: AP-Nummer für Qualitätswein - Die Weinprüfung in Rheinland-Pfalz ist rechtswidrig Beamtenrecht: Abordnung rechtmäßig Schadensrecht Verkehrswegerecht - Amtshaftungsrecht Haftungsrecht Sozialrecht: VG Neustadt: Fahrtkosten zum Arzt nur ausnahmsweise vom Sozialamt Umweltrecht (BbodSchG): Sanierungspflichtiger nach § 4 Abs. 3 BBodSchG Umweltrecht: Zulässiger und unzulässiger Lärm bei Kirmes und Karneval Gaststättenrecht: Neue Erlaubnis bei Schenkung von Unternehmen und behördliche Erlaubnis OWiG Seminare 2004 in Baden-Baden, Koblenz, Frankfurt/Main, Berlin. Bücher aus dem Hause Beck - München Fritzsche : Fälle zum BGB Allgemeiner Teil Fritzsche: Fälle zum Schuldrecht I Driehaus: Erschließungs- und Ausbaubeiträge von Galen: Rechtsfragen der Prostitution Röckrath: Kausalität, Wahrscheinlichkeit und Haftung Tröndle / Fischer: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, Kommentar
Konkurrenzen im OrdnungswidrigkeitrechtErfüllt der Bußtäter durch sein Verhalten zwei oder mehrere Tatbestände von Bußnormen, so kann dies zur Folge haben, daß nur eine Geldbuße festgesetzt werden darf (Tateinheit: § 19 OWiG). Es können aber auch mehrere Geldbußen verhängt werden; dann liegt Tatmehrheit vor (§§ 20 OWiG). Diese materiellrechtlichen Konkurrenzen werden durch einer weitere „Konkurrenz“ ergänzt: die prozessuale Tat (Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 StPO). Auch tatmehrheitlich begangene Delikte können eine Tat im Sinne des Prozeßrechts sein. Das Probleme dieser besonderen „Konkurrenzart“: zwar sind mehrere Geldbußen zu verhängen, es tritt jedoch Bußklageverbrauch [1] ein, wenn getrennt geahndet wird und ein Bußbescheid oder Bußurteil rechtskräftig wird (§ 84 OWiG [2]). Bevor überprüft werden kann, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, ist festzustellen, ob nicht ein Fall der Scheinkonkurrenz vorliegt: Spezialität, Subsidiarität oder Konsumtion. In der Alltagspraxis bringt diese Art der Abgrenzung selten Probleme. Die SpezialitätDer Praktiker wird die Strafnorm anwenden, wenn er einen Verstoß gegen das LFBG feststellt, der bei Vorsatz eine Straftat, bei fahrlässigem Verhalten eine Bußtat darstellt: Ist der objektive Tatbestand erfüllt und hat der Täter bewußt und gewollt diesen Tatbestand erfüllt, so wird die „speziellere“ Strafnorm angewendet, die „Minus-Norm“ (die Bußtat) wird nicht erwähnt. Bei der Spezialität enthält eine Ahndungsnorm alle Merkmale einer anderen Norm und zusätzlich ein weiteres zusätzliches Merkmal. Erfüllt der Täter auch das zusätzliche Merkmal, so findet nur diese „erweiterte“ Norm Anwendung. Beispiel 25: § 11 BJagdG aufgrund eines nichtigen Jagdpachtvertrages (§ 39 I Nr. 3 BJagdG) geht der Strafnorm § 292 StGB vor. Die SubsidiaritätHinsichtlich der Praxis-Problematik gilt hier ähnliches wie bei der Spezialität. Nur im Rahmen von juristischen Lehrveranstaltungen wird man sich Gedanken machen darüber machen müsse, daß jemand wegen des vollendeten Delikts bestraft wird und nicht wegen Versuchs, weil die Versuchsstrafbarkeit nur greift, wenn Vollendung nicht vorliegt. Doch gilt dies nicht uneingeschränkt. So muß zumindest erwähnt werden, daß jemand wegen eines unechten Delikts bestraft oder bebußt wird und nicht etwa (nur) wegen unterlassener Hilfeleistung; oder daß der Täter nach den Grundsätzen der alic bestraft oder bebußt wird und nicht nach den Regeln der Rauschtat (§§ 323a StGB, 122 OWiG). Bei der Subsidiarität ist eine bestimmte Norm ausdrücklich (= formelle Subsidiarität) oder stillschweigend (= materielle Subsidiarität) nur anwendbar, wenn nicht eine andere Norm eingreift. Eine Bußnorm kann in diesen Fällen auch eine Strafnorm verdrängen. Es gilt dann § 21 OWiG nicht. Beispiel: § 372 AO. Die KonsumtionIn den Fällen der Konsumtion wird eine Tat typischerweise vor, während oder nach einer anderen Tat begangen. Eine Tat nimmt die andere „in sich auf“. Beispiel SEQ Beispiel \* ARABIC 26: So „schluckt“ § 119 Abs.1 Nr. 2 OWiG § 120 Abs.1 Nr. 2 OWiG. Im Gegensatz zur Subsidiarität kommt es bei der Prüfung, ob Konsumtion vorliegt auf den konkreten Einzelfall an, nicht auf die bloßen Rechtsvorschriften. Bei der Konsumtion wird angenommen, daß die zur Ahndung angewendete Norm die anderen Ahndungsvorschriften deswegen konsumiert, weil deren Unrechtsgehalt als Vor-, Begleit -oder Nachtat bereits mit der angewendeten Bußnorm „abgegolten“ ist. Beispiel SEQ Beispiel \* ARABIC 27: Wer den Autoschlüssel unterschlägt (§ 246 StGB) und dann mit dem Autoschlüssel das dazugehörende Auto stiehlt (§ 242 StGB) soll nur wegen Diestahls, nicht auch wegen Unterschlagung bestraft werden: Die Unterschlagung soll mit der Diebstahlsahndung „mitabgegolten“ werden. Das Besondere jedoch: Kann wegen Diebstahls nicht bestraft werden, z.B. wegen Verjährung, so „lebt die Vortat wieder auf“; es kann wegen Unterschlagung verurteilt werden. Echte KonkurrenzenIm Gegensatz zu den Scheinkonkurrenzen haben die echten Konkurrenzen erhebliche Bedeutung in der Praxis: Von der Zuordnung mehrerer Handlungen zu einer Tateinheit (§ 19 OWiG) oder zur Tatmehrheit (§ 20 OWiG) hängt die Verhängung einer oder mehrerer Geldbußen ab, kann bei der Tateinheit - wenn nicht alle Tathandlungen in einem Bußbescheid oder Bußurteil erfaßt sind - für die nicht im rechtskräftig gewordenen Bußbescheid oder Bußurteil befaßten bußbaren Handlungen Bußklageverbrauch eintreten. Dasselbe gilt für die Bewertung mehrerer selbständige Handlungen (Handlungen nach § 20 OWiG) als „prozessuale Tat“: auch hier kann für die nicht erfaßten (tatmehrheitlichen) Handlungen Bußklageverbrauch die Rechtsfolge sein. Bei den (materiellrechtlichen) echten Konkurrenzen geht es um die Frage, ob von mehreren Bußhandlungen, die vom Täter tatbestandsmäßig, rechtswidrig und auch vorwerfbar begangen wurden, eine einzige Handlung vorliegt oder ob das Verhalten des Täters tatmehrheitlich (§ 20 OWiG) zu qualifizieren ist. Handlung im natürlichen Sinn (= natürliche Handlung)Der einfache Baustein jeder Bußtat ist die „natürliche Handlung“: Ein Entschluß, eine Handlung, die Erfüllung mehrerer Tatbestände, ggf. Ein oder mehre „Erfolge“ Eine natürliche Handlung liegt vor, wenn der Täter aufgrund eines Handlungsentschlusses einen Tat(handlung) begeht. Es kommt nicht darauf an, ob die „eine Handlung“ einen oder mehrere Erfolge hat. Beispiel SEQ Beispiel \* ARABIC 28: Autofahrer A mißachtet vorsätzlich eine „Rot“ zeigende Ampel und verletzt beim Durchfahren der Kreuzung auch einen Fußgänger („Rotlichtverstoß“, § 2 StVO), „Gefährdung eines Menschen“ (§ 1 StV0), „fahrlässige Körperverletzung“ (§ 230 StGB). Beispiel SEQ Beispiel \* ARABIC 29:Der Autofahrer A beschließt, die bereits durch eine Rotlicht für ihn gesperrte Kreuzung zu durchfahren und dies mit einer unerlaubt hohen Geschwindigkeit. Natürliche HandlungseinheitDie natürliche Handlungseinheit setzt mehrere Handlungen voraus, die ihrerseits aus natürlichen Handlungen besteht. Eine natürliche Handlungseinheit verlangt ein enges zeitliches und räumlich zusammenhängendes Verhalten, das so in einem unmittelbarer Zusammenhang steht, so daß sich das gesamte Handeln des Täters an sich (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt. Liegt zwischen einzelnen Akten des Tatgeschehens ein größerer zeitlicher Abstand, der nach dem Tatentschluß zur Umsetzung der Tat erforderlich war, so bleibt die das Gesamtverhalten des Täters dennoch eine „natürliche Handlungseinheit“[3]. Eine natürliche Handlungseinheit ist auch dann noch gegeben, wenn zwei (oder mehrere) natürliche Handlungen durch eine weitere (andere) Handlung von kurzer Dauer unterbrochen werden, der zwischen den anderen Handlungen bestehende enge Zusammenhang hierdurch aber nicht in Frage gestellt wird[4] Beispiel SEQ Beispiel \* ARABIC 30: Umweltsünder U wirft nach und nach 10 unbrauchbare Kühlschränke von seinem LKW in den Wald[5]. Sie lagerten zuvor in seinem Altwarenlager. Beispiel SEQ Beispiel \* ARABIC 31: U würde 10 Kühlschränke, die er nach und nach, innerhalb von 10 Tagen, von seinen Kunden gegen den Verkauf eines neuen Kühlschranks zurückgenommen hatte, nach und nach im Wald „entsorgen“. Hier würde man von Tatmehrheit ausgehen, wenn nicht eine fortgesetzte Handlungen anzunehmen wäre. Rechtliche HandlungseinheitBei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere Täterverhaltensweisen im „natürlichen Sinne“ zu einer rechtlichen Handlungseinheit zusammengeknüpft. Zu diesen rechtlichen Handungseinheiten werden gerechnet: die tatbestandliche Handlungseinheit, die fortgesetzte Handlung, soweit sie noch anwendbar ist, das Dauerdelikt. Tatbestandliche Handlungseinheit (Bewertungseinheit)Bei der tatbestandlichen Handlungseinheit werden durch die Bußnorm selbst mehrere natürliche Handlungen zu einer Handlungseinheit verbunden (daher „tatbestandliche Handlungseinheit“). Beispiel SEQ Beispiel \* ARABIC 32: Eine Ware verbotswidrig herstellen und sie in den Verkehr bringen Die tatbestandliche Bewertungseinheit wird vom gesetzlichen Tatbestand selbst zusammengefaßt und ist durch pauschalierende, verschiedenartige Tätigkeiten gekennzeichnet[6]. So zum Beispiel „Handeltreiben“ " verbindet die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte - wie Erwerb, Einfuhr, Veräußerung - zu einer einzigen Tat[7]
DauerordnungswidrigkeitenWillensbetätigungen, die einen widerrechtlichen Zustand begründen oder aufrechterhalten , werden als Dauerdelikte bezeichnet. Dauerdelikte "erneuern" sich gleichsam fortwährend. Die Dauerbußtat ist daher mit Eintritt des rechtswidrigen Zustandes vollendet. Die Dauerordnungswidrigkeit kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Der Täter kann den rechtswidrigen Zustand willentlich oder unbewußt aufrecht erhalten [8]. Der Täter kann fahrlässig handeln, d.h. er erfüllt den Tatbestand einer Bußnorm aus vorwerfbarer Unachtsamkeit und läßt sie fortdauern. Die Beendung (wichtig für den Beginn der Verjährung, vgl. § 78a StGB) tritt dagegen erst ein, wenn der widerrechtliche Zustand aufgehoben wird. Der tatbestandliche Unwert der Dauerbußtat besteht im Herbeiführen und im Fortdauernlassen des rechtswidrigen Zustandes. Typisch für die Dauerbußtat ist daher, daß der Täter einen rechtswidrigen Zustand herbeiführt und dieselbe Tat immer wieder ("dauernd") begeht, so lange er widerrechtlich den rechtswidrigen Zustand aufrechterhält. Beispiel SEQ Beispiel \* ARABIC 33: Autofahrer A fährt mit abgefahrenen Reifen von A‑Stadt nach B‑Stadt. A hat dadurch eine Dauerordnungswidrigkeit nach §§ 24 I 1 StVG, 69a III Nr. 8 StVZO, 36 II S. 4 StVZO) begangen. Die Dauerbußtat ist eine Tat, daher wird auch nur eine Geldbuße festgesetzt. Unterbrechung der DauerbußtatDie Dauerbußtat wird nur unterbrochen, wenn nach der „natürliche Betrachtungsweise“ das Dauerdelikt nicht mehr als einheitliche Tat anzusehen ist. Wird eine Autofahrt nur kurz unterbrochen, etwa durch Anhalten zum Einsteigenlassen von Personen, Ausladen von Waren, Halten an einer Ampel, so bleibt der Charakter der Dauertat erhalten. Das OLG Hamm [9] hat allerdings angenommen, daß durch die „Verschärfung“ des bisherigen Dauerdelikts eine Unterbrechung erfolgt Beispiel SEQ Beispiel \* ARABIC 34: T fährt verboten mit 80 km/h statt der erlaubten 60 km/h und erhöht seine Geschwindigkeit im selben Verbotsbereich auf 120 km/h (m.E. zweifelhaft). Anderseits soll auch eine zeitliche Pause ein Dauerdelikt nicht unterbrechen, z.B. das Feilhalten von verdorbenen Waren durch einen Betriebsurlaub[10]. Ein Verkehrsunfall soll eine zuvor begangene Dauertat unterbrechen[11]. Das OLG Celle [12] begründet dies mit dem Entstehen einer neuer Lage im Inneren und Äußeren des Täters (str.).Eine Dauerbußtat wird dagegen nicht unterbrochen, wenn der Täter seinen bisherigen fahrlässigen Verstoß bemerkt und ihn dann vorsätzlich fortsetzt[13]. M.E. wird eine Dauertat unterbrochen, wenn dem Täter sein bisher fahrlässiges Verhalt bewußt wird, und er das bußbare Verhalten nach einer längeren zeitlichen oder räumlichen Unterbrechung fortsetzt, gleichviel ob bewußt oder (wieder) fahrlässig. Beispiel SEQ Beispiel \* ARABIC 35: Autofahrer T hat am 5.12. seinen Führerschein zu Hause vergessen. Am Abend des 5.12. bemerkt er seinen Fehler. Am 6.12. vergißt er den Führerschein wieder und fährt los. Täter T fährt am 5.12. unachtsam 50 km/h statt der erlaubten 30 km/h. Er bemerkt seinen Fehler. Am 6.12. fährt er ihm selben Straßenabschnitt wieder zu schnell. Im den beiden Fällen liegen jeweils zwei Dauerbußtaten vor, wobei je nach Charakter des Bußgeldtatbestandes nur eine Tat geahndet werden kann, die übrigen Taten können nach §§ 46 Abs. 2 OWiG in Verbindung mit § 154 StPO eingestellt werden. Im Fall 1 bestehen gegen eine Einstellung der Tat am 6.12. nach § 154 StPO keine Bedenken. Anders beim Fall 2: Hier wird man von zwei Dauerbußtaten ausgehen müssen, wobei sich die Einstellung nach § 154 StPO der Tat am 6.12. nicht anbietet. Durch einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid oder durch ein (nicht rechtskräftiges) Urteil soll die Dauertat unterbrochen werden[14]. Einem (bloß) erlassenen Bußbescheid soll diese Wirkung nicht zukommen (vgl. KKOWi-Bohnert Rz 47 zu § 19 [15]). Die fortgesetzte HandlungDie fortgesetzte Handlung ist vom BGH für Betrugshandlungen, Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, mehrere Hinterziehungen von Jahressteuern (Einkommen-, Gewerbe-, Körperschaftsteuer) aufgeben worden[16]. Aus den Entscheidungen ist jedoch zu entnehmen, daß der BGH die fortgesetzte Handlung grundsätzlich allgemein nicht mehr angewendet wissen will. Da sie derzeit aber noch in der Praxis angewendet wird, sei sie nachstehend kurz dargestellt. Die praktisch wichtigste rechtliche Handlungseinheit ist (war?) die fortgesetzte Handlung. Liegen deren Voraussetzungen vor, dann werden mehrere Handlungen im natürlichen Sinn zu einer rechtlichen Handlungseinheit verschmolzen. Im Gesetz ist diese Rechtsfigur nicht geregelt [17]. Es handelt sich bei der fortgesetzten Handlung um Richterrecht. Die fortgesetzte Handlung dient der Prozeßökonomie: Es müssen nicht alle Teile einer fortgesetzten Handlung unter allen Umständen ermittelt werden. Für den Bußtäter hat die Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung den "Vorteil", daß unter bestimmten Voraussetzungen die Straf- bzw. Bußklage verbraucht wird, er also nur für einen Teil seiner strafbaren bzw. bußbaren Handlungen zur Verantwortung gezogen wird. Nachteilig für ihn kann sein, daß durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung die Verjährungsfrist hinausgeschoben werden kann. Die Voraussetzungen der fortgesetzten HandlungEine fortgesetzte Handlung setzt zunächst mehrere an sich selbständige Handlungen voraus. Diese müssen in bestimmter Weise miteinander verknüpft sein: Auf der objektiven Seite: die einzelnen Akte müssen das gleiche Rechtsgut verletzten, die einzelnen Akte müssen im äußeren Ablauf gleichartig sein, die einzelnen Akte müssen in einem bestimmten räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Auf der subjektiven Seite: Die tatmehrheitlich begangenen Einzelhandlungen müssen durch den sogenannten Gesamtvorsatz zusammengehalten werden, d.h. :Der Täter muß von vornherein, spätestens bis zur Beendigung (nicht Vollendung) der letzten von ihm geplanten Einzelhandlungen einen Gesamterfolg durch mehrere, in ihren wesentlichen Grundzügen feststehenden Einzelakten nach und nach verwirklichen wollen[18]. Nach der Rechtsprechung wird Gesamtvorsatz verlangt, nach der h.M. in der Literatur soll Fortsetzungsvorsatz ausreichen. Ermittlungstechnisch ist zu beachten, daß bei der Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht erkannte Einzelhandlung mit Rechtskraft der Entscheidung grundsätzlich nicht mehr verfolgt werden kann, sogenannter Verbrauch der Straf- bzw. Bußklage. Das bedeutet, daß nicht mitgeahndete Teile der fortgesetzten Handlung nach Rechtskraft nicht mehr geahndet werden können.Da die fortgesetzte Handlung eine Tat ist, kann auch nur eine Geldbuße festgesetzt werden.
Das BayObLG [19] hat die Rechtsfigur der fortgesetzten Bußtat aufgegeben, obschon auch nach seiner Ansicht die Probleme, künftig sachgerechte Entscheidungen zu treffen, groß seien: zum einen könnten, falls die Bußgeldsache bei Gericht anhängig sei und weitere Tathandlungen aufgedeckt werden konnten, diese nicht im Wege einer „Nachtragsanklage“ (wie im Strafverfahren) mit in das laufende Verfahren einbezogen werden, es sei ebenfalls bei wiederholter Begehungsweise schwierig, eine „angemessene“ Ahndung zu finden; denn anders als im Strafverfahren, sei eine Gesamtgeldbuße nicht möglich (vgl. § 20 OWiG). Man stelle sich folgende Situationen vor: Beispiel SEQ Beispiel \* ARABIC 36: Die 50 Müllentsorgungenxe "Müllentsorgungen:Konkurrenzen" Geschäftsführer U der U-GmbH berät sich mit seinen 5 Abteilungsleitern wie die schwierige finanzielle Situation des Unternehmens in den Griff zu bekommen sei. Unter anderen Maßnahmen stimmen alle Beteiligte zu, künftig und bis auf weiteres, anfallenden Bauschuttxe "Bauschutt:Konkurrenzen" auf die stillgelegte Kiesgrubexe "Kiesgrube:Konkurrenzen" des E zu verbringen. Nach 6 Monaten, inzwischen wurde etwa 50 LKW-Ladungen mit Bauschuttxe "Bauschutt:Konkurrenzen" in der Kiesgrubexe "Kiesgrube:Konkurrenzen" des E „vergraben“, noch bevor das Müll- und Finanzproblem erneut auf einer Abteilungsleiterbesprechung besprochen werden konnte, wird „alles“ entdeckt. U räumt sein Fehlverhalten ein. Er erklärt glaubhaft, er habe im Trubel der Alltagsgeschäfte sich nicht mehr um die Bauschuttentsorgung gekümmert und die „Sache aus den Augen verloren“. Allerdings sei ihm „im Unterbewußtsein“ schon klar gewesen, daß die illegale Müllentsorgung keine Dauerlösung sein konnte. Beispiel SEQ Beispiel \* ARABIC 37: Die 10 Müllentsorgungenxe "Müllentsorgungen:Konkurrenzen" Wie zuvor. Jedoch: U behält sich jede „Entsorgung“ in die Kiesgrubexe "Kiesgrube:Konkurrenzen" des E vor. Er entscheidet jedesmal selbst. Bereits nach einem Monat wird „alles“ entdeckt. Inzwischen waren 10 „Entsorgungen“ von U angeordnet worden. In Beispiel 38 und Beispiel 39 sollen die ersparten Aufwendungen betragen haben: 50.000 EUR im Beispiel 40 und 10.000.- EUR im Beispiel 41 betragen haben. U soll sich ein angemessenes Monatsgehalt vom 10.000 EUR festgesetzt haben. Er ist ledig, hat keine persönlichen Schulden. Bei der Bußbemessungxe "Bußbemessung:Konkurrenzen" bieten sich folgende Überlegungen an: Die illegal erlangten Gewinne (= ersparten Aufwendungen) sind durch Bußbescheide gegen die GmbH abzuschöpfen - in beiden Fällen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des U sind identisch. Unterschiedlich ist das Maß der Vorwerfbarkeitxe "Vorwerfbarkeit:Konkurrenzen" (§ 17 Abs. 3 OWiG): Im Fall 1 hat sich U einmal zu einer rechtswidrigen Tat entschlossen, sie „ins Werk gesetzt“ und sie dann aus dem Gedächtnis „gestrichen“[20]. Anders im Beispiel 42: Hier hat U zehnmal sich für eine rechtswidrigen Tat entschlossen. Im Beispiel 43 würde auch nach „alter“ Rechtsansicht Tatmehrheitxe "Tatmehrheit:Konkurrenzen" (§ 20 OWiG) anzunehmen sein. Angenommen, die „gesondert“ festzusetzende Geldbuße würde 1.000 .- EUR für jede einzelne Handlung betragen, so wäre 10 (Einzel-)Geldbußen zu je 1000.- EUR, also insgesamt eine Summe von 10.000.- EUR zu verhängen. Doch wie steht es im Beispiel 44? Hier würde man wohl nach „alter“ Rechtsauffassung eine fortgesetzte Handlung annehmen. Man würde möglicherweise das Verhalten des U im Beispiel 45 mit 20.000.- oder 30.000.- EUR [21]ahnden. Geht man jedoch von Tatmehrheit aus, so müßten - gemessen an den gegen U im Beispiel 46 verhängten Geldbußen - verhängt werden: 50x1000 EUR = 50.000 EUR. Als Lösung, zu einer angemessenen Geldbuße zu kommen, böte sich an: die Einzelgeldbuße auf beispielsweise 500.- EUR herabzusetzen oder von den 50 Einzelfällen beispielsweise 20 Fälle nach § 154 StPO einzustellen. Beide Lösungen lassen sich kaum überzeugend für den Laien, an den sich Bußgeldentscheidung auch richten, begründen: Er wird sich denken: Je mehr Bußtaten einer begeht, je günstiger kommt er davon. Abgrenzung der natürlichen zur rechtlichen HandlungseinheitBeispiel 38:Autofahrer A durchfährt auf einer Strecke von 150 m vier dort eingerichtete Rotlicht‑Ampeln. Rechtslage? Ändert sich etwas, wenn T die vier Ampeln auf einer Strecke von 1500 m durchfährt? Ändert sich etwas, wenn T die vier Ampeln im Fall 2 durchfährt und zugleich auch mit verboten hoher Geschwindigkeit? Die Abgrenzung der natürlichen Handlungseinheit zur rechtlichen Handungseinheit ist oft schwer. So könnte den vorstehenden "Ampelfällen" dann keine einheitliche Bußtat vorliegen, wenn Autofahrer A die vier Ampeln nicht innerhalb von 150 m, sondern während derselben Fahrt auf einer Strecke von 1000 m nicht beachten würde. Oder wie wäre der oben erwähnte Fall 0 zu lösen, wenn U die Kühlschränke nicht mit einer Wagenladung „entsorgt“ hätte, sondern fünfmal mit je 2 Kühlschränken am selben Tag? Wie wäre der gleiche Fall einzuordnen, wenn die 10 Kühlschränke von U nach und nach innerhalb
von 10 Tagen, von 10 Wochen, von 10 Monaten weggeschafft worden wären? Natürliche Handlungseinheit? Tatbestandliche Handlungseinheit (Bewertungseinheit)[22] ? Tatmehrheit? Bei Tatmehrheit: eine prozessuale Tat? Geldbuße bei TateinheitBei Tateinheit wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt, allerdings nach der verletzten Vorschrift, die die höchste Geldbuße androht, also nicht nach im konkreten Fall vom Sachbearbeiter nach seine Ansicht höheren Geldbuße. Ist die Geldbuße aus der Bußnorm § X zu entnehmen und ist zugleich (= Tateinheit) die Bußnorm nach § Y vom Täter erfüllt worden, so kann aus der verdrängten Bußnorm Y eine dort erlaubte Nebenfolge festgesetzt werden, wenn die Bußnorm § X selbst keine derartige Nebenfolge vorsieht. Nebenfolgen sind z.B.: Die Einziehung (§§ 22 ff OWiG), die Unbrauchbarmachung (§ 123 OWiG), der Verfall nach § 29a OWiG, das Fahrverbot (§ 25 StVG), das Verbot der Jagdausübung (§ 41a BJagdG). Wird in einer Entscheidung nur ein Teil der tateinheitlich begangenen mehreren Bußtaten geahndet, so können ‑ nach Rechtskraft der Entscheidung ‑ der oder die anderen Teile der tateinheitlichen Handlung nicht mehr geahndet werden. Das folgt aus der Konstruktion der Tateinheit: Eine Handlung, mehrere Gesetzesverletzungen. Geahndet werden jedoch nicht die Verstößen gegen mehrere Bußnormen, sondern geahndet wird die rechtswidrige Handlung. Lösungshinweise zu den obigen Fällen (34.5): Im Fall 1 liegt eine natürliche Handlungseinheit, im Fall 2 wird man von Tatmehrheit ausgehen müssen. Der Fall 3 werden die Rotlichtverstöße durch die verbotene hohe Geschwindigkeit „verklammert“ und bilden insgesamt eine tateinheitliche Tat [23]. Im Fall 4 liegt Tateinheit vor. Geldbuße bei TatmehrheitTatmehrheit (= Handlungsmehrheit) ist gegeben, wenn mehrere unterschiedliche Bußvorschriften oder ein und dieselbe Bußvorschrift mehrmals durch ein und denselben Täter verletzt werden und diese Handlungen keine natürliche oder rechtlichen Handlungseinheit bilden[24]. Die Verklammerung zu einer Tat im prozessualen Sinn ändert nichts an dem Verhältnis der Tatmehrheit und der getrennt zu verhängenden Geldbußen. Bei Tatmehrheit werden für jede einzelne Tat (jeweils) eine Geldbuße festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt unabhängig, die Taten können jedoch in einem Bußgeldbescheid geahndet werden. Sie müssen in einem Bußbescheid geahndet werden, wenn die tatmehrheitlich zusammentreffenden Handlungen eine Tat i.S. § 264 StPO bilden. Eine Besonderheit für die Verhängung von Fahrverboten ( § 25 StVG) soll nach BayObLG [25] gelten: Werden in einem Bußgeldbescheid mehrere tatmehrheitlich begangene Bußtaten geahndet, die mehrere Fahrverbote rechtfertigen würden, so soll wegen des „Denkzettelcharakters“ des Fahrverbotes nur ein Fahrverbot verhängt werden. Werden mehrere Bußgeldbescheide erlassen und dabei mehrere Fahrverbote verhängt, so soll nach Auffassung von Göhler [26] im Wege der Gnadenentscheidung die Gesamtheit des Fahrverbotes auf 3 Monate reduziert werden [27]. Die prozessuale TatBeispiel 39: „Lärmreiche Geburtstagsfeier“: L. feierte mit Gästen seinen Geburtstag, bei der er zwischen 22.30 Uhr und 22.45 Uhr die Stereoanlage bei geöffneten Fenstern mit einer derartigen Lautstärke betrieb, daß Nachbarn in ihrer Nachtruhe gestört wurden. Die gerufenen und erschienen Polizeibeamten P1 und P2 veranlaßten L., die Lärmquelle abzustellen, wies ihn auf die Einleitung eines Bußgeldverfahrens hin und forderte ihn auf, Namen, Vornamen, Geburtsort, Geburtsdatum und Wohnort zu benennen, was L verweigerte. Wieviele bußbare Handlungen liegen vor, wieviele Geldbuße können verhängt werden? Die rechtliche und praktische Bedeutung der prozessualen Tat liegt darin, daß mehrere rechtlich selbständige Bußtaten, die im Verhältnis der Tatmehrheit stehen, als "Tat" betrachtet werden, es besteht Tatidentitätxe "Tatidentität:Konkurrenzen". Die Konsequenzen bei einem rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheid oder einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil bestehen im Bußklageverbrauch. Die Rechtskraft erfaßt alle Einzelhandlungen der zur prozessualen Tat gehörenden Bußtaten, gleichviel ob im Bußgeldbescheid oder Urteil erfaßt: Die nicht erkannten oder nicht (mit‑) geahndeten Bußtaten können nicht mehr verfolgt werden. Der strafprozessuale Begriff ist zwar nicht identisch mit der Tateinheit nach § 19 OWiG, jedoch ist umgekehrt Tateinheit nach materiellen Recht zugleich auch eine Tat i.S. § 264 StPO[28]. Die Rechtsprechung beschreibt die „Tat“ meist so[29]:Zur Tat im prozessualen Sinn gehört - unabhängig davon, ob Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorliegt - das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt. Somit umfaßt der Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, auch wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind[30]. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Entscheidend ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltensweisen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung - ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; zeitliches Zusammentreffen der einzelnen Handlungen ist weder erforderlich noch ausreichend[31]. Gemessen hieran, besteht zwischen dem Anklagevorwurf und der abgeurteilten Tat eine ausreichende Verknüpfung [32]. Hinsichtlich der Bußgeldbemessung gilt für die Tat i.S. § 264 keine Besonderheit: Die Einzeltaten werden entweder als Handlungen geahndet, die als Tateinheit zu werten sind oder als Tatmehrheit (oder als Kombination beider). Lösungshinweise für den Fall „Lärmreiche Geburtstagsfeier“:Es liegt eine Tat im Sinne von § 264 StPO vor. Zwar stehen die Zuwiderhandlungen gegen ein lärmschützendes Verbot und die Verweigerung der Namensangabe gem. § 111 OWiG im Verhältnis der Tatmehrheitxe "Tatmehrheit" zueinander (§ 20 OWiG), da sie verschiedene Rechtsgüter verletzen, auf verschiedenen Tatentschlüssen beruhen und kein Handlungsteil der einen Ordnungswidrigkeit zugleich einen Handlungsteil der anderen darstellt. Trotz dieser sachlich‑rechtlichen Selbständigkeit ist die Zuwiderhandlung gegen das lärmschützende Verbot und der Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG ein geschichtlicher Vorgang und verfahrensrechtlich als eine Tat im prozessualen Sinnexe "Tat im prozessualen Sinne" zu werten[33]. Beide Komplexe sind innerlich so miteinander verknüpft, daß ihre Behandlung in getrennten Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens erscheinen würde[34]. Daher sind zwei Geldbußen zu verhängen. Die Bedeutung der prozessuale Einheit liegt in folgendem: Würde nur eine Bußtat rechtskräftig geahndet, so könnte die andere nicht mehr geahndet werden: Die Buß(Straf-)klage wäre verbraucht.
BMF-Schreiben vom 27. September 2004 - IV A 6 - S 7344 - 4/04 -Mit BMF-Schreiben vom 27. September 2004 - IV A 6 - S 7344 - 4/04 - werden die für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2004 maßgeblichen Vordruckmuster bekannt gegeben und eingeführt. Es handelt sich hierbei um folgende Vordruckmuster: USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2004 Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung 2004 Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2004 USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2004 Die Vordruckmuster finden Sie nachfolgend:
Neufassung des Baugesetzbuchs im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht Am 01.10.2004 ist die Neufassung des Baugesetzbuchs (BauGB) im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden worden (BGBl I, 2004, S. 2414 ff.). Diese war erforderlich geworden durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAGBau) vom 24.06.2004 (Bundesanzeiger, BGBl I, 2004, S. 2414 ff.).
(soweit die Urteile ausführlich oder vollständig wiedergegeben werden, sind sie als Arbeitshilfen gedacht – zur Argumentation bei der Erörterung mit dem Betroffenen und / oder dessen Verteidiger, zur Begründung des Einspruchs oder der Abgabebegründung des Einspruchs an das Gericht - über die Staatsanwaltschaf. Zu den Arbeitshilfen rechnen in der Regel auch die Entscheidung, die sich mit zivilrechtlichen Problemen befassen; oft sich Begründungen eines zivilrechtlichen Urteils auch bußrechtliche Begründungshilfen. Hinweis: Textmarkierung stammen in der Regel von der owiz-Redaktion. Als kursive markierte Urteilstextteile, sind für die Alltagspraxis weniger wichtig). Verwaltungsrecht: EuGH: Verbot von Tötungsspielen mittels Laserwaffen ist rechtmäßigEU-Mitgliedsstaaten können gewerblich veranstaltete Spiele verbieten, bei denen mittels Laser oder Infrarotstrahlen auf Menschen «geschossen» wird. Eine solche Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit sei durch den Schutz der Menschenwürde gerechtfertigt, so der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 14.10.2004. Zugleich stellten die Richter klar, dass den Mitgliedsstaaten ein Beurteilungsspielraum zukomme, ob ein Sachverhalt die öffentliche Ordnung gefährde oder nicht (Omega Spielhallen und Automatenaufstellungs GmbH gegen die Stadt Bonn, Az.: C-36/02). Einheitliche AuslegungDer Begriff der öffentlichen Ordnung dürfe nicht von jedem Staat einseitig bestimmt werden, so der EuGH. Eine Berufung darauf sei nur möglich, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. In der Subsumtion unter diesen Beriff hätten die Mitgliedsstaaten jedoch einen gewissen Spielraum. Erlaubt: Einschränkung der DienstleistungsfreiheitHinsichtlich der umstrittenen «Laserdrome»-Spiele sei die Gewährleistung der Achtung der Menschenwürde ein ausreichender Rechtfertigungsgrund für ein Verbot. Die Gemeinschaftsrechtsordnung erkenne diesen Grundsatz unbestreitbar als berechtigtes Interesse für eine rechtliche Regelung an. Das Verbot der Laserspiele sei nicht schon deshalb unverhältnismäßig, weil andere Staaten differierende Schutzregeln erlassen hätten. Vorlagebeschluss des BundesverwaltungsgerichtGewerblich veranstaltete Tötungsspiele sind derzeit in Deutschland stark umstritten. Die Entscheidung des EuGH geht auf einen Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 24.10.2001 (NVwZ 2002, 598) zurück. Seither hatten die Untergerichte sich wiederholt mit Verboten von ähnlichen Spielen zu befassen. All diesen Spielen ist gemein, dass es auf die eine oder andere Weise um das simulierte Schiessen auf Mitspieler geht. Verkehrssicherungspflicht: Streupflicht auf von Fußgängern genutzten (innerörtlichen) FahrstraßenOLG Thüringen vom 22.09.2004 Az 4 U 793/04 1. Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft sind regelmäßig nur die belebten und verkehrswichtigen Gehwege zum Schutz des Fußgängerverkehrs zu räumen und zu streuen. 2. Diese Räum- und Streupflicht besteht aber nicht uneingeschränkt für Straßen, die von Fußgängern (auch) als Gehweg benutzt werden. Hier hängt die - gegenüber Fußgängern bestehende - Streupflicht davon ab, ob es sich um - für den Fußgängerverkehr - unentbehrliche Fußgängerüberwege handelt. 3. Im übrigen besteht in zeitlicher Hinsicht eine Räum- und Streupflicht in der Regel nur für die Zeit des Hauptberufsverkehrs und - an Feiertagen - für die Dauer des normalen Tagesverkehrs. 4. Bei extremen Witterungsbedingungen besteht eine Streupflicht erst ab dem Zeitpunkt, wo Streumaßnahmen überhaupt sinnvoll sind, also in der Regel erst, wenn sich das Wetter wieder beruhigt hat (ThürStrG § 49) +++ Verkehrsrecht: Keine ausdrückliche Begründung für ein Fahrverbot erforderlichDer Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der es nicht mehr erforderlich ist, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen ausdrücklich darlegt, er sei sich unabhängig vom Vorliegen eines Ausnahmefalles auch der generellen Möglichkeit bewusst gewesen, den durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen (OLG Hamm vom 29.06.2004- Az 3 Ss OWi 348/04).
Gründe: I. Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen durch Urteil vom 10.03.2004 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft (fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG i.V.m. §§ 3 Abs. 3 Ziffer 1, 49 Abs. 1 Ziffer 3 StVO) zu einer Geldbuße von 100,- € verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Weiterhin hat das Amtsgericht angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Gegen dieses dem Betroffenen am 25.03.2004 und dem Verteidiger am 29.03.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.03.2004 beim Amtsgericht Essen eingegangene Rechtsbeschwerde vom 11.03.2004, die mit Schriftsatz vom 06.04.2004, eingegangen bei dem Amtsgericht Essen am 08.04.2004, begründet worden ist. II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO). I Insbesondere teilt der Senat die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft nicht, wonach der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils fehlerhaft sei. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der es nicht mehr erforderlich ist, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen ausdrücklich darlegt, er sei sich unabhängig vom Vorliegen eines Ausnahmefalles auch der generellen Möglichkeit bewusst gewesen, den durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen (Senat, JMBl. NW 1996, 248). Hier lag ein Regelfall der Verhängung des einmonatigen Fahrverbotes gemäß der Tabelle 1 c lfd. Nr. 11.3.6 des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung i.V.m. § 4 Abs. 1 Ziffer 1 BKatV i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG vor. Der Betroffene hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 35 km/h überschritten. Aus den Urteilsgründen ergibt sich auch hinreichend deutlich, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung des Fahrverbotes aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abzusehen, von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen wollte. Das Amtsgericht hat hierzu ausgeführt, dass ihm vorliegend auch die Verhängung eines Fahrverbots erforderlich erscheine, um auf den Betroffenen einzuwirken, wenngleich dieser bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen liege weit über dem Bereich der geringfügigen Übertretung. Die Folgen der Festsetzung des Fahrverbotes stünden nicht außer Verhältnis zur Ordnungswidrigkeit. Dies führt das Amtsgericht dann im Weiteren aus, wobei es im Wesentlichen darauf abstellt, dass dem Betroffenen die 4- Monats-Frist des § 25 Abs. 2 a StVG gewährt werden konnte und er selbst nicht vorgetragen habe, dass die Verhängung eines Fahrverbotes über berufliche Unannehmlichkeiten hinaus für ihn arbeitsrechtliche Folgen hätte. Hiermit hat das Amtsgericht hinreichend deutlich gemacht, dass es sich der Möglichkeit bewusst war, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen zu können. Es hat ausdrücklich eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt. Der ausdrücklichen Erwähnung der Möglichkeit des § 4 Abs. 4 BKatV, gegen Erhöhung des Bußgeldes von der Anordnung eines Fahrverbotes ausnahmsweise abzusehen, bedurfte es dagegen nicht. Ein solches Erfordernis kann der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entnommen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entheben die Regelbeispiele der Bußgeldkatalogverordnung die Gerichte der Verpflichtung, die Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge besonders zu begründen, wenn keine Anhaltspunkte für ein Abweichen ersichtlich sind. Andererseits müsse sich der Tatrichter aber der Möglichkeit bewusst gewesen sein, den durch das Fahrverbot angestrebten Erfolg auch mit einer erhöhten Geldbuße erreichen zu können und dies in den Entscheidungsgründen zu erkennen geben (BGHSt 38, 125, 136; BGHSt 38, 231, 236). Auf welche Weise der Tatrichter dies in den Entscheidungsgründen kenntlich zu machen hat, lässt der Bundesgerichtshof offen. Nach der Rechtsprechung des Senates, an der ausdrücklich festgehalten wird, bedarf es hierzu aber nicht des ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit, vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße abzusehen, sofern sich aus den Gründen des tatrichterlichen Urteils im Übrigen eindeutig entnehmen lässt, dass der Tatrichter eine Verhältnismäßigkeitsprüfung auch unter diesem Gesichtspunkt durchgeführt hat. Der Senat hatte bereits im Jahre 1996 (JMBl. NW 1996, 248) entschieden, dass aufgrund des seinerzeit erfolgten Zeitablaufs seit Erlass der Bußgeldkatalogverordnung davon auszugehen sei, dass diese Möglichkeit sämtlichen Tatrichtern, die Bußgeldsachen bearbeiten, nunmehr bewusst sei. Aus diesem Grunde sei die ausdrückliche Darstellung dieses Bewusstseins in den Entscheidungsgründen entbehrlich, ihr Fehlen stelle keinen Begründungsmangel mehr dar (ebda.). Diese Ausführungen gelten heute umso mehr. Der Senat hat keinerlei Erkenntnisse, dass den mit Bußgeldsachen befassten Tatrichtern die Möglichkeit des § 4 Abs. 4 BKatV unbekannt sein könnte. Darüber hinaus hat der Senat darauf abgestellt, dass auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24.03.1996, DAR 1996, 196 ff.) gerade kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorliege, wenn bei zutreffender Annahme eines Regelfalles ohne weitere Prüfung, ob anstelle des Fahrverbots eine Erhöhung der Geldbuße als angemessene Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit in Betracht komme, ein Fahrverbot unter Berücksichtigung der Schwere des Verkehrsverstoßes einerseits und der Sanktionsempfindlichkeit des Betroffenen andererseits verhängt werde (BVerfG, a.a.O., 199; Senat, a.a.O.). Auch das Bundesverfassungsgericht verlangt insoweit nicht mehr, als dass sich das Tatgericht "erkennbar der Möglichkeit bewusst (war), von der Anordnung des Fahrverbots bei außergewöhnlichen Umständen abzusehen" (BVerfG, a.a.O., 198). Wenn das Gericht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und dies nicht näher begründet habe, so sei dies nicht zu beanstanden (ebenda.). Die ausdrückliche Erwähnung der Möglichkeit des § 4 Abs. 4 BKatV in den Urteilsgründen verlangt das Bundesverfassungsgericht hingegen ebenfalls nicht (BVerfG, a.a.O., S. 198 f.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG.
Verfahrensrecht: Ermittlungsverfahren Zeugen Beschuldigter BGH -15.09.2004 Az 1 StR 304/04 Gründe (Auszug): Die Rüge eines Verstoßes gegen § 136 StPO ist unbegründet. Nach pflichtgemäßer Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde muß erst dann von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen werden, wenn sich der Verdacht so verdichtet hat, daß die vernommene Person ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt. Die Grenzen des Beurteilungsspielraums sind - gerade bei Tötungsdelikten - erst dann überschritten, wenn trotz starken Tatverdachts nicht von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird (BGHSt 37, 48, 51 f.) und auf diese Weise die Beschuldigtenrechte umgangen werden (BGHR StPO § 136 Belehrung 6). Gegen die bis dahin unbescholtene Angeklagte, eine zur Tatzeit 54 Jahre alte Fachlehrerin, drängte sich allein aus dem Umstand, daß sie zum Zeitpunkt der Tötung ihrer Mutter im Haus sich aufhielt, solange kein so starker Tatverdacht auf, als nicht ein Tatmotiv für die Ermittlungsbeamten offen erkennbar wurde oder mögliche Fremdeinwirkungen negativ abgeklärt waren. Insoweit lagen aber die Ergebnisse der Überprüfung des erst gegen 16.00 Uhr bekannt gewordenen Kellerzu gangs zum Tatortanwesen erst nach 18.00 Uhr und somit etwa zeitgleich mit dem Ende der Zeugenvernehmung der Angeklagten vor. Auch aus dem Umstand, daß die Angeklagte am späten Vormittag im Dienst-Pkw zur sachbearbeitenden Polizeidienststelle für die Zeugenvernehmung mitfuhr, ergibt sich kein äußerer Befund dahingehend, daß sie nunmehr als Beschuldigte galt (insoweit vom Sachverhalt nicht vergleichbar BGHSt 38, 214, 228). Bestätigt wird dies durch den Umstand, daß der ebenfalls mitfahrende Oberstaatsanwalt, der die Ermittlungen leitete, der Angeklagten beim Aussteigen kondolierte, was er nach eigenem Bekunden nicht getan hätte, hätte zum damaligen Zeitpunkt gegen sie ein auch nur entfernter Tatverdacht bestanden. Gegen eine solche Annahme sprechen schließlich auch die Feststellungen des Tatrichters, wonach die Angeklagte bis gegen 18.15 Uhr im Besitz ihres Mobiltelefons belassen wurde und auf der Dienststelle teilweise unbeaufsichtigt war, so daß sie frei telefonieren konnte. Gaststättenrecht: Rechtsverordnung, AllgemeinverfügungVGH Baden-Württemberg 12.08.2004 6 S 1126/04 Eine Sperrzeitverordnung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i.V.m. § 11 GastV muss generellen Charakter haben. Stellt sie inhaltlich eine Allgemeinverfügung mit von vornherein beschränktem Adressatenkreis dar, ist sie nichtig. VwGO §§ 47 Abs. 1 Nr. 2, 47 Abs. 2 Satz 1; AGVwGO § 4; GastG § 18 Abs. 1 Satz 2- GastV §§ 1 Abs. 5, 11, 12 Ausländerrecht: VGH Hessen: Abschiebung einer staatenlosen Minderjährigen nach Rumänien darf durchgeführt werdenBeschluss des VGH Hessen vom 4.10.2004 Az.: 12 Q 2852/04 Nach einem Beschluss des VGH Hessen darf die Ausländerbehörde eine Abschiebung durchführen, wenn ein Staatenloser ohne Schwierigkeiten in ein anderes Land einreisen kann. Ein eventuell bestehender Wille, nicht einreisen zu wollen, ist für das Bestehen einer tatsächlichen Einreisemöglichkeit unbeachtlich. Der 12. Senat des VGH Hessen hat in einem Beschluss über
einen Antrag entschieden, mit dem der Ausländerbehörde des Landkreises Kassel
aufgegeben werden sollte, eine 12-jährige Antragstellerin über die Dauer des
erstinstanzlichen Verfahrens hinaus auch während des Berufungsverfahrens nicht
abzuschieben. Der Senat hat den Antrag abgelehnt. Nach Auffassung des VGH Hessen darf die Ausländerbehörde
eine Abschiebung nunmehr durchführen, weil die staatenlose Antragstellerin ohne
Schwierigkeiten nach Rumänien einreisen kann. Hierbei legt der Senat zu Grunde,
dass die Antragstellerin - ebenso wie ihre Eltern - rumänische Staatsangehörige
gewesen war und diese Staatsangehörigkeit verloren hat. Die rumänischen Behörden
haben jedoch nach Auffassung des Senats ausdrücklich bestätigt, dass sie - wie
ihre Eltern auch - nach Rumänien einreisen kann, wenn sie es wünscht. Hiernach
hat die Antragstellerin keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen, um in
Rumänien aufgenommen zu werden. Es genügt vielmehr allein der Entschluss, den
Transitbereich des Flughafens in Rumänien zu verlassen. Nach Auffassung des
Senats ist ein etwaiger Wille, nicht einreisen zu wollen, für die Frage des
Bestehens der tatsächlichen Einreisemöglichkeit unbeachtlich. Ein rechtliches
Abschiebungshindernis könne nicht allein dadurch begründet werden, dass der
Betreffende den Willen äußere, in das Land, das zu seiner Aufnahme bereit sei,
nicht einreisen zu wollen. Der Senat hält allerdings - wie bereits in einer
vorangegangenen Entscheidung - einen längeren Aufenthalt der 12-jährigen
Antragstellerin im Transitbereich grundsätzlich für unzumutbar. Für einen
solchen längeren Aufenthalt gegen den Willen der Antragstellerin bestünden aber
keine Anhaltspunkte. Die Antragstellerin sei nämlich nicht gezwungen, im
Transitbereich des Flughafens zu verbleiben, weil sie einreisen könne. Soweit
ein längerer Aufenthalt durch eine Willensentschließung der Antragstellerin
selbst oder ihrer Mutter herbeigeführt werden würde, läge die Verantwortung für
diese unzumutbare Situation letztlich bei der sorgeberechtigten Mutter und nicht
im Verantwortungsbereich der Ausländerbehörde. Der Beschluss ist unanfechtbar (Quelle:
Pressemitteilung Nr. 30/2004 des VGH Hessen vom 04.10.2004). Gewerbrecht: Entwicklung von Computer-Anwendungssoftware kann selbständige Tätigkeit seinBUNDESFINANZHOF Urteil vom 4. Mai 2004 - XI R 9/03 Ein selbständiger EDV-Berater, der Computer-Anwendungssoftware entwickelt, kann einen dem Ingenieur ähnlichen Beruf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben (Änderung der Rechtsprechung). Sachverhalt: Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde nach seinem Abitur im Rahmen einer zweieinhalbjährigen Ausbildung, die zur Hälfte auf einem praktischen und zur Hälfte auf einem theoretischen Teil beruhte, zum mathematisch-technischen Assistenten ausgebildet. Träger der Ausbildung war ein Zusammenschluss von Großunternehmen und dem Max-Planck-Institut. Die Ausbildung erfolgte durch Dozenten von Fachhochschulen. Die theoretische Ausbildung entfiel je zur Hälfte auf Datenverarbeitung (Datenfernverarbeitung, Adressierungsmechanismen der unterschiedlichen Datenbankarchitekturen, Systemprogrammierung mit Assembler-Programmen, Systemorganisation von Großrechnern, Durchsatzermittlung unterschiedlicher Prozessortypen) und auf Mathematik (Numerik, Analysis, Algebra, Statistik, Operations-Research). Nach erfolgreicher Abschlussprüfung im Jahr 1986 und zweijähriger Tätigkeit im Bereich Systembetreuung Datenbanken machte sich der Kläger selbständig und war als Subunternehmer im Rahmen einer Projektgruppe im Streitjahr 1991 tätig. Der Kläger war der Meinung, eine ingenieurähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auszuüben. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hingegen beurteilte seine Tätigkeit als gewerbliche und erließ für das Streitjahr 1991 einen Gewerbesteuermessbescheid. I. Nach Klageerhebung und Anhörung des Klägers erhob das Finanzgericht (FG) Beweis über die Art der vom Kläger im Streitjahr ausgeübten Tätigkeit durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu folgenden Beweisthemen: "1. Ob die Arbeiten des Klägers aus dem Streitjahr oder den Jahren davor den Schluss zulassen, dass seine theoretischen Kenntnisse im Streitjahr ihrer Breite und Tiefe nach denjenigen eines an einer Fachhochschule oder Hochschule ausgebildeten Ingenieurs entsprachen, 2. ob die vom Bundesfinanzhof zur Abgrenzung einer freiberuflichen Tätigkeit von einer gewerblichen Tätigkeit als entscheidend herausgestellte Differenzierung der Entwicklung der Systemsoftware einerseits und der Anwendersoftware andererseits (vgl. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1989 IV R 115/87, BStBl II 1990, 337 und vom 7. November 1991 IV R 17/90, BStBl II 1993, 324) für das Streitjahr noch als sachgerecht angesehen werden kann und 3. für den Fall, dass die Beweisfrage 2 positiv beantwortet wird, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger im Streitjahr auf dem Gebiet der Systemsoftwareentwicklung tätig geworden ist und 4. für den Fall, dass die Beweisfrage 2 negativ beantwortet wird, ob die praktische Tätigkeit des Klägers im Streitjahr in wesentlichen Elementen der beruflichen Tätigkeit eines Ingenieurs vergleichbar war." In seinem --ersten-- Gutachten bestätigte der Sachverständige, dass die vom Bundesfinanzhof (BFH) zur Abgrenzung einer freiberuflichen von einer gewerblichen Tätigkeit eines Informatikers als entscheidend erachtete Differenzierung zwischen der Entwicklung der Systemsoftware einerseits und der Anwendersoftware andererseits (BFH-Urteile vom 7. Dezember 1989 IV R 115/87, BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337, und vom 7. November 1991 IV R 17/90, BFHE 166, 443, BStBl II 1993, 324) für das Streitjahr nicht mehr sachgerecht sei und die praktische Tätigkeit des Klägers im Streitjahr in wesentlichen Elementen mit der beruflichen Tätigkeit eines Ingenieurs vergleichbar sei, jedoch noch Vorbehalte hinsichtlich der Detaillierung der Tätigkeiten und einiger zeitlicher Zuordnungen bestünden. Die Arbeiten des Klägers aus dem Streitjahr und den Jahren davor ließen allerdings nicht den Schluss zu, dass seine theoretischen Kenntnisse im Streitjahr in ihrer Breite und Tiefe denjenigen eines an einer Fachhochschule oder Hochschule ausgebildeten Ingenieurs entsprächen. Nachdem der Kläger zu diesem Gutachten umfangreich Stellung genommen hatte, forderte das FG den Gutachter zu einer weiteren Stellungnahme auf. Nach einem Gespräch mit dem Kläger und auf Grund weiterer von diesem vorgelegten Unterlagen verfasste der Sachverständige ein weiteres Gutachten. Auf der Basis der Arbeiten des Klägers aus dem Streitjahr und den Jahren davor sei nunmehr zu schließen, dass die theoretischen Kenntnisse des Klägers im Streitjahr ihrer Breite und Tiefe nach denjenigen eines an einer Fachhochschule oder Hochschule ausgebildeten Ingenieurs entsprächen. Auch die praktische Tätigkeit des Klägers im Streitjahr sei in ihren wesentlichen Elementen mit der beruflichen Tätigkeit eines Ingenieurs vergleichbar gewesen. Das FG gab der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 536). Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH übe ein Diplom-Informatiker mit Hochschulabschluss eine ingenieurähnliche Tätigkeit nur aus, wenn er sich mit der Entwicklung von Systemsoftware befasse. Dies habe der BFH auch noch für das Streitjahr 1991 ausgesprochen (BFH-Urteil vom 24. August 1995 IV R 60-61/94, BFHE 178, 364, BStBl II 1995, 888). Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ergänzend verweist er auf einen Vermerk des Sachverständigen, wonach der Kläger wesentlich auch mit der Erstellung von Systemprogrammen befasst gewesen sei. Das FA übersehe die neuere Entwicklung der BFH-Rechtsprechung (BFH-Beschluss vom 24. September 1998 IV B 49/96, BFH/NV 1999, 462). Auch die FG gingen --entgegen den vom FA zitierten Entscheidungen-- in jüngerer Zeit dazu über, von einer Differenzierung zwischen Anwender- und Systemsoftware abzusehen. II. Die Revision ist gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unbegründet zurückzuweisen. Die Entscheidung des FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Neben den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausdrücklich genannten sog. Katalogberufen gehören zu der freiberuflichen Tätigkeit auch die den Katalogberufen ähnlichen Berufe. Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit. Das gilt auch für einen dem Katalogberuf des Ingenieurs ähnlichen Beruf. Nicht erforderlich ist der Abschluss einer nach den Ingenieurgesetzen der Länder vorgeschriebenen Ausbildung. Verfügt der Steuerpflichtige nicht über einen Abschluss als Absolvent einer Hochschule oder Fachhochschule, muss er eine vergleichbare Tiefe und Breite seiner Vorbildung nachweisen. Diesen Nachweis kann er durch Belege über erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung führen. Soll der Nachweis anhand praktischer Arbeiten geführt werden, müssen diese einen der Ingenieurtätigkeit vergleichbaren Schwierigkeitsgrad aufweisen. Außerdem ist nachzuweisen, dass die derart qualifizierten Arbeiten den Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. April 2002 IV R 4/01, BFHE 199, 176, BStBl II 2002, 475, m.w.N.). Diese Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit sind im Streitfall erfüllt. 1. Der BFH hat mit Urteil vom 4. August 1983 IV R 6/80 (BFHE 139, 84, BStBl II 1983, 677) entschieden, dass unter den genannten Voraussetzungen ein selbständiger Diplom-Informatiker eine dem Ingenieurberuf ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben kann. 2. Im Streitfall hat das FG in tatsächlicher Hinsicht bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, dass die theoretischen Kenntnisse des Klägers in ihrer Breite und Tiefe denjenigen eines an einer Fachhochschule oder Hochschule ausgebildeten Ingenieurs entsprechen. Es hat sich dabei im Wesentlichen auf das Sachverständigen-Gutachten berufen. 3. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Feststellung des FG, die Tätigkeit des Klägers, die offenbar sowohl die Entwicklung von System- als auch Anwendersoftware umfasste, habe im Streitjahr in einem für den Beruf des Ingenieurs typischen Bereich gelegen. Weiterer Feststellungen zum Umfang der Tätigkeit des Klägers im Systemsoftwarebereich bedarf es nicht. a) Aufgabe des Ingenieurs ist es, auf der Grundlage natur- und technik-wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange technische Werke zu planen, zu konstruieren und ihre Fertigung zu überwachen. Ein selbständiger Diplom-Informatiker, dessen Ausbildung der Berufsausbildung der Ingenieure vergleichbar ist, übt seit Anfang der 90er-Jahre eine dem Ingenieurberuf ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG auch dann aus, wenn er (vorwiegend) Anwendersoftware entwickelt. Die gegenteilige Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere BFH-Urteil in BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337) ist insoweit durch die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse überholt. Der BFH ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass das typische Berufsfeld für den an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule ausgebildeten Diplom-Informatiker --jedenfalls im vorliegend ausschließlich interessierenden Softwarebereich-- nur das der Systemsoftwareentwicklung ist. Demgegenüber hat das FG, das sich auf die gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen bezieht, festgestellt, dass das typische Berufsbild eines Diplom-Informatikers, das ursprünglich stark theoretisch ausgerichtet war, bereits im Streitjahr 1991 seinen Schwerpunkt von der Systemsoftwareentwicklung auf das Gebiet der Anwendersoftwareentwicklung verlagert hat. Grundlegende Probleme der Informatik seien in den 70er und 80er Jahren gelöst worden und die Systemsoftware sei weitestgehend standardisiert gewesen. Der Schwerpunkt habe sich daher in Richtung der angewandten/praktischen Informatik verlagert. Dementsprechend nehme seither die Entwicklung der Anwendersoftware sowohl im Rahmen der Ausbildung als auch der Tätigkeit von Diplom-Informatikern mit wissenschaftlichem Abschluss einen breiten Raum ein. Zugleich hätten Dissertationen mehr und mehr anwendungssoftwaretechnische Themen zum Gegenstand. Gegenstand der Forschungs- und Lehrtätigkeiten an den Hochschulen sei zunehmend die Entwicklung von großen und komplexen Anwendersoftwaresystemen geworden. Entsprechende Lehrstühle für Softwaretechnologie, Softwareengineering oder Softwaretechnik seien eingerichtet. Für die Anwendung dieser Methoden --zumindest bei komplexeren Projekten-- sei eine entsprechende naturwissenschaftliche Qualifikation notwendig. An diese Feststellungen des FG ist der Senat für das Streitjahr gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. auch z.B. BFH-Urteil vom 27. Juni 1985 I R 22/81, BFH/NV 1985, 17). Sie verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Sie decken sich vielmehr mit den Feststellungen anderer FG (vgl. z.B. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juli 2001 2 K 187/99, EFG 2001, 1449; FG Hamburg, Urteil vom 13. September 2002 VI 170/00, EFG 2003, 230; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Mai 2002 4 K 1375/01, EFG 2002, 1046; FG Nürnberg, Urteil vom 6. November 2002 V 215/2000, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2003, 281; ernstliche Zweifel auch FG München, Beschluss vom 2. Oktober 2001 11 V 4133/01 E, G, EFG 2002, 132; vgl. auch Kempermann, Finanz-Rundschau 1999, 1375; Graf/Bisle, Deutsches Steuerrecht 2003, 1823). b) Nicht jede Tätigkeit im Bereich der Entwicklung von Anwendersoftware ist allerdings eine freiberufliche i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (vgl. z.B. zur Trivialsoftware FG Rheinland-Pfalz in EFG 2002, 1046; ähnlich FG Baden-Württemberg in EFG 2001, 1449). Diese setzt vielmehr voraus, dass der Steuerpflichtige qualifizierte Software durch eine klassische ingenieurmäßige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion und Überwachung) entwickelt. Das hat das FG im Streitfall festgestellt. Hiergegen hat das FA keine Einwendungen gemäß § 118 Abs. 2 FGO erhoben. 4. Der erkennende Senat weicht mit dieser Entscheidung von der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH ab. Der IV. Senat des BFH hat auf Anfrage der Abweichung zugestimmt (§ 11 Abs. 3 FGO). Anmerkung: Nunmehr besteht kein Unterschied mehr zwischen der Entwicklung von Systemsoftware und Anwendersoftware, beide gehören zu den selbständigten Tätigkeitsfeldern. Eine Ausnahme (also keine selbständige Tätigkeit) bildet noch die Trivialsoftware. Diese BFH-Entscheidung hat auch Auswirkungen auf das Gewerbesteuerrecht Insolvenzverwalter können sich durch Freigabe schadstoffbelasteter Grundstücke von der Sanierungspflicht befreienBVerwG 23.9.2004, 7 C 22.03
Insolvenzverwalter können solange zur Sanierung schadstoffbelasteter Grundstücke nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz herangezogen werden, wie ihnen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse zusteht. Gibt der Insolvenzverwalter die Grundstücke frei, kann er nicht mehr für die Sanierung in Anspruch genommen werden, da mit der Freigabe seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis entfällt. Der Sachverhalt: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Unternehmens. Zu dem Vermögen des Unternehmens gehören mehrere Grundstücke, die in dem Verdacht stehen, mit Altlasten belastet zu sein. Aus diesem Grund ordnete das beklagte Landratsamt an, dass der Kläger für die Sanierung dieser Grundstücke hafte und seine Verpflichtung wie eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 InsO zu behandeln sei. Zudem wurde ihm aufgegeben, ein Fachbüro mit einer Untersuchung zur abschließenden Gefährdungsabschätzung zu beauftragen. Der Kläger gab die Grundstücke aus der Masse frei und erhob Klage gegen die Anordnung des Beklagten. Das VG wies die Klage ab, weil der Kläger als Inhaber der umfassenden Sachherrschaft unabhängig davon in Anspruch genommen werden könne, zu welchem Zeitpunkt die von der Sache ausgehende Gefahr entstanden sei. Diese Verantwortlichkeit dauere trotz der durch den Kläger zwischenzeitlich erklärten Freigabe der betroffenen Grundstücke aus der Masse fort. Denn diese Erklärung sei mit einer Eigentumsaufgabe vergleichbar, welche die Sanierungspflicht nicht entfallen lasse. Auf die Revision des Klägers hob das BVerwG das Urteil des VG auf und gab der Klage statt. Die Gründe: Der Kläger haftet nicht für die Sanierung der mit Altlasten belasteten Grundstücke. Ein Insolvenzverwalter darf nur solange zur Sanierung solcher Grundstücke herangezogen werden, wie ihm die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse zusteht und er damit die tatsächliche Gewalt über die Grundstücke ausüben kann. Mit der Freigabe der Grundstücke entfällt jedoch seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Dies hat zur Folge, dass er nach den Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes nicht mehr zur Gefahrenabwehr verpflichtet werden kann.
Weinrecht: Etikettierung von Wein als Pinot unzulässigVG Trier, Urteil vom 28. September 2004 Az.:2 K 649/04.TR - - Pressemitteilung Nr. 20/2004 Die Beschriftung eines Weinetiketts mit dem als Werbeträger gedachten Wort „Pinot" ist nicht zulässig. Dies ist einem Urteil der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier vom 28. September 2004 (Az.: 2 K 649/04.TR) zu entnehmen. Der Entscheidung lag die Klage einer Weinkellerei an der Mosel zugrunde, die die von ihr produzierten Rebsortenweine Grauer Burgunder, Weißer Burgunder und Spätburgunder unter der Überschrift „Pinot" in Verkehr bringen wollte. Das beklagte Land beanstandete dieses Vorhaben, weil damit eine Irreführung der Verbraucher verbunden sei. Die Richter der 2. Kammer gaben der Auffassung des beklagten Landes im Ergebnis Recht. Mit dem Wort „Pinot" verbinde der aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher einen Hinweis auf die Rebsorte. Welche Rebsortenangaben verwendet werden dürften, sei jedoch in der Weinmarktordnung abschließend geregelt. Dort tauche das Wort „Pinot" zwar als Wortbestandteil für bestimmte Rebsorten wie bspw. Pinot blanc, Pinot gris oder Pinot noir auf; eine isolierte Verwendung dieses Wortbestandteils sei von den einschlägigen Vorschriften indes nicht vorgesehen und von daher bereits nicht zulässig. Der Verbraucher habe zudem ein schutzwertes Interesse daran, dass gesetzlich eindeutig geregelte Begriffe nicht ausgehöhlt würden, zumal die isolierte Angabe „Pinot" für den Verbraucher keinerlei nützliche Zusatzinformation enthalte. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Verkehrssicherungspflicht: Umfang der Verkehrssicherungspflicht von Gemeinden hinsichtlich Straßenaufpflasterung in verkehrsberuhigten Zonen
Nach einem Urteil des LG Osnabrück kann ein Fahrzeugführer grundsätzlich darauf vertrauen, dass er ein auf der für ihn rechten Fahrbahnseite befindliche Plateau-Aufpflasterung unter Beachtung des Rechtsfahrgebotes gefahrlos überfahren kann. Der Kläger befuhr im August 2003 mit seinem Pkw eine
verkehrsberuhigte Zone innerhalb der beklagten Gemeinde Wallenhorst. Beim
Überfahren einer Plateau-Aufpflasterung (sog. Berliner Kissen) stieß der
Querträger der Vorderachse gegen einen schräg aus der Aufpflasterung
herausstehenden Naturstein, wodurch sich ein Aluminiumteil aus der Achse löste.
Dem klägerischen Vortrag folgend hat dieser Naturstein etwa 4 cm über das rund
10 cm hohe Niveau der aufgepflasterten Fläche herausgeragt. Mit einer Gesamthöhe
von 14 cm sei die Aufpflasterung zu hoch gewesen. Zudem sei sie abweichend von
den im Merkblatt über bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung 1994
ausgesprochenen Empfehlungen nicht so konstruiert, dass Pkws mindestens zum
"einhüftigen" Überfahren gezwungen seien. Den an seinem Pkw entstandenen Schaden
hat der Kläger von der Beklagten wegen Verletzung ihrer
Verkehrssicherungspflicht im Klagewege ersetzt verlangt. Das LG Osnabrück hat die Beklagte wegen Verletzung ihrer
aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 10 Nds. Straßengesetz resultierenden
Verkehrssicherungspflicht im Wesentlichen antragsgemäß zum Schadensersatz
verurteilt. Die Beklagte sei nach § 10 Abs. 1 des Nds. Straßengesetzes zur Sorge
für die Verkehrssicherheit und damit zur Herbeiführung und Erhaltung eines für
den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes verpflichtet. OLG Nürnberg: Sorgfaltspflicht eines Radfahrers bei Kollision mit einem Fußgänger verletzt
Nach einem Urteil des OLG Nürnberg ist eine Geschwindigkeit eines Fahrradfahrers von 20-25 km/h bei unzureichender Ausleuchtung eines kombinierten Fuß- und Radwegs deutlich überhöht. Bei einer Kollision mit einem Fußgänger ist daher von einer Sorgfaltspflichtverletzung des Radfahrers in Form des Verstoßes gegen den Sichtgrundsatz auszugehen. Der Beklagte befuhr mit seinem Rennrad einen kombinierten
Fuß- und Radweg außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Seine Geschwindigkeit
betrug zwischen 20 und 25 km/h. Nach Behauptung des Beklagten hatte er eine
batteriebetriebene Beleuchtung an dem Rennrad eingeschaltet, wodurch eine
Strecke von ca. 4 Metern mit einer Breite von ca. 1,5 Metern ausgeleuchtet
wurde. Trotz der behaupteten Beleuchtung bemerkte der Beklagte eine ihm entgegen
kommende Fußgängerin nicht und fuhr ungebremst auf diese auf. Die
Krankenversicherung (Klägerin) der geschädigten Fußgängerin hat von dem
Beklagten Ersatz der Krankenbehandlungskosten verlangt. Die
Haftpflichtversicherung des Beklagten hat unter Hinweis auf das Mitverschulden
der Geschädigten lediglich 2/3 der entstandenen Kosten erstattet. Verkehrsrecht: OVG Rheinland-Pfalz: Polizei darf Fahrzeug eines unter Alkoholeinfluss stehenden Fahrers grundsätzlich abschleppen lassen
Die Polizei darf das Fahrzeug eines unter Alkoholeinfluss stehenden Fahrers grundsätzlich auch auf einen nahe liegenden Parkplatz abschleppen lassen. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz. Damit lehnte das OVG einen Antrag auf Zulassung der
Berufung gegen ein Urteil des VG Mainz ab. Bei einer Fahrzeugkontrolle in einem
Kreisverkehr in Mainz stellte die Polizei bei dem Fahrer eines PKW´s eine
Alkoholkonzentration von 1,19 Promille fest. Daraufhin veranlassten die
kontrollierenden Polizeibeamten das Abschleppen des Fahrzeugs zu einem nahe
gelegenen Parkplatz. Anschließend forderte das Polizeipräsidium u. a. die für
den Einsatz des Abschleppunternehmens entstandenen Kosten in Höhe 179,80 EUR an.
Die hiergegen erhobene Klage wies das VG Mainz ab. Das OVG bestätigte jetzt dieses Urteil. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Polizei ein Fahrzeug, von dem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, selbst auf einen nahe gelegenen Parkplatz fahren müsse oder es dorthin von einem Unternehmer abschleppen lassen könne, sei der Polizei ein Ermessensspielraum eingeräumt. Dieser Spielraum sei nicht verletzt, wenn sich die Beamten grundsätzlich für das Abschleppen des Fahrzeugs entschieden. Dies beruhe darauf, dass die Polizei bereits das abstrakte Unfallrisiko, das beim Fahren eines fremden Fahrzeugs zusätzlich erhöht sei, nicht einzugehen brauche. Im Übrigen hätten die kontrollierenden Polizeibeamten bei ihrer Entscheidung im vorliegenden Fall zusätzlich berücksichtigen können, dass die Gefahr nicht ausgeschlossen gewesen sei, wegen der am Einsatzort aufgetretenen Spannungen zwischen ihnen und dem Kläger Ansprüchen wegen etwaiger Eigentumsverletzungen ausgesetzt zu werden. Weiterhin sei die Entscheidung, das Fahrzeug abschleppen zu lassen, auch nicht aus anderen Gründen unverhältnismäßig. Das VG habe zu Recht angenommen, dass sich die finanziellen Folgen des Abschleppens angesichts der absoluten Höhe der Kosten noch in überschaubaren Grenzen hielten (Quelle: Pressemitteilung Nr. 40/2004 des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.08.2004). Verkehrsrecht: VGH Baden-Württemberg: Auch passives Mitrauchen von Cannabis kann Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen
Ein gelegentlich Cannabis konsumierender Fahrerlaubnisinhaber ist auch dann regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wenn er mit einer risikoerhöhenden THC-Konzentration ein Kraftfahrzeug geführt und sich vor der Fahrt längere Zeit in einem Raum mit stark cannabishaltigem Rauch aufgehalten hat, ohne selbst Cannabis aktiv konsumiert zu haben. Dies hat der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss klargestellt. Die Landeshauptstadt Stuttgart (Antragsgegnerin) hatte dem
Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis
entzogen, nachdem dieser am 06.04.2003 unter akuter Beeinflussung von THC ein
Kraftfahrzeug geführt hatte. Der Antragsteller hatte eingeräumt, vor dem
06.04.2003 gelegentlich Cannabis konsumiert zu haben. Er machte jedoch geltend,
er habe vor der Fahrt kein Cannabis aktiv konsumiert, sondern habe sich nur ca.
zwei Stunden in einem mit dicken Cannabis-Nebelschwaden durchzogenen Nebenraum
einer Musikveranstaltung aufgehalten. Diese Sachverhaltsdarstellung schließt nach Auffassung des
VGH die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht aus.
Eine solche Ungeeignetheit liege regelmäßig vor, wenn der Fahrerlaubnisinhaber
gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennt. Es
sei allgemein anerkannt, dass der akute, durch den Nachweis der psychoaktiven
Substanz THC im Serum belegte Genuss von Cannabis Beeinträchtigungen der für die
Fahreignung wichtigen Faktoren, wie Wahrnehmungs- und Konzentrationsfähigkeit,
hervorrufe und zu Leistungseinschränkungen führe. Diese Beeinträchtigung der
fahreignungsrelevanten Eigenschaften habe bei der im Serum des Antragstellers
festgestellten THC-Konzentration vorgelegen. Der Antragsteller sei auch dann
nicht besser zu stellen, wenn er sich - wie von ihm behauptet - diese erhebliche
Menge von Cannabinoiden nur durch passives Mitrauchen zugeführt haben sollte.
Vielmehr sei ihm in diesem Fall die erhebliche inhalative Aufnahme von Cannabis
bei dem zweistündigen Aufenthalt in einem kleinen umschlossenen "chill-out-room"
der Techno-Veranstaltung durchaus bewusst gewesen. Setze sich ein Fahrerlaubnisinhaber in Kenntnis dieser erheblichen Aufnahme von Cannabinoiden ans Steuer eines Kraftfahrzeugs, so sei er wegen seiner unzureichenden Trennungsbereitschaft ebenso wie der aktive Konsument fahrungeeignet. Seine Fahrerlaubnis könne er nur dann wiedererlangen, wenn er durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten sein Trennungsvermögen belege oder den Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz erbringe (Quelle: Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 03.08.2004). Verkehrsrecht: Auch Honorarkonsul muss sich an die Straßenverkehrsordnung haltenBeschluss des OLG Karlsruhe vom 16.07.2004 - Az.: 2 Ss 42/04 Die Amtsimmunität von Honorarkonsuln betrifft nur solche Taten, die sie in Wahrung konsularischer Aufgaben begangen haben. Deshalb unterliegt die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich keiner Beschränkung. Ein Verfahrenshindernis ist nur dann anzunehmen, wenn der Gebrauch des Fahrzeugs in einem engen sachlichen Zusammenhang mit einer konsularischen Aufgabe stand, entschied jetzt das OLG Karlsruhe. Das OLG Karlsruhe hat die Rechtsbeschwerde eines
55-jährigen und für einen südeuropäischen Staat tätigen Honorarkonsuls
verworfen. Dieser hatte im Februar 2003 mit seinem Fahrzeug die BAB A 5
befahren, wobei er in der Höhe von Freiburg in eine von der Polizei aufgestellte
Radarkontrolle geriet. Dabei wurde eine Überschreitung der dort zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 42 km/h (gemessene Geschwindigkeit 164
km/h) festgestellt. Das zur Ahndung zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe
verhängte daraufhin gegen den Betroffenen entsprechend den Regelsätzen des
Bußgeldkataloges eine Geldbuße von 100 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat.
Den hiergegen eingelegten Einspruch des Betroffenen verwarf das AG Freiburg, da
dieser zur Hauptverhandlung ohne Entschuldigung nicht erschienen war. Mit seiner
Rechtsbeschwerde hat der Betroffene nunmehr geltend gemacht, die Verurteilung
sei zu Unrecht erfolgt, da er das mit einem Zusatzschild "CC" versehene Fahrzeug
in Ausübung seines Amtes als Honorarkonsul benutzt habe und deshalb Immunität
genieße. Dies hat der 2. Strafsenat so nicht gelten lassen und die
Verurteilung durch das AG Freiburg bestätigt. Ein Prozesshindernis liege nicht
vor. Zwar werde der Betroffene als Honorarkonsul vom Wiener Übereinkommen über
konsularische Beziehungen vom 24.4.1963 (WÜK) erfasst, sodass gem. § 19 Abs. 1
GVG eine Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit in Betracht zu ziehen ist,
wenn Taten in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben begangen würden (Art. 43 WÜK).
Da jedoch die Durchführung von Fahrten mit einem Kraftfahrzeug keine spezifische
konsularische Aufgabe darstelle, unterliege die Ahndung von Zuwiderhandlungen im
Straßenverkehr grundsätzlich keiner Beschränkung. Eine Ausnahme bestehe nur
dann, wenn der Gebrauch des Kraftfahrzeugs in einem engen sachlichen
Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer konsularischen Aufgabe stehe. Einen solchen vermochte der Senat vorliegend jedoch nicht zu erkennen. Bei dem vom Betroffenen benutzten Fahrzeug handele es sich um einen Firmenwagen, der auf eine GmbH, deren Geschäftsführer der Betroffene sei, zugelassen ist. Daher liege es nahe, dass es sich zum Tatzeitpunkt - wie auch von der Sekretärin des Betroffenen zunächst angegeben - um eine Geschäftsfahrt gehandelt habe. Auch habe der Betroffene trotz einer entsprechenden Anfrage des Senates die von ihm geltend gemachte konsularische Aufgabe nicht näher konkretisiert. Die Entscheidung ist rechtskräftig (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 26.07.2004).
Das VG Neustadt hat entschieden, dass der Halter eines Pkw keine Abschleppkosten zahlen muss, wenn er von dem ihm selbst zugewiesenen Schwerbehindertenparkplatz abgeschleppt wurde, weil der Behindertenparkausweis nicht sichtbar im Fahrzeug ausgelegt war. Dem schwerbehinderten Kläger ist von der Stadtverwaltung
ein Behindertenparkplatz in der Nähe seiner Wohnung zugewiesen. Dort stellte er
eines Abends sein Auto ab und bemerkte nicht, dass der Behindertenparkausweis
auf den Boden des Fahrzeuges gefallen war. Die Ordnungsbehörde ließ den Pkw
durch ein Abschleppunternehmen auf den direkt daneben gelegenen öffentlichen
Parkplatz versetzen. Hierfür stellte sie dem Kläger Abschleppkosten, Gebühren
und Auslagen in Höhe von rund 125 EUR in Rechnung, wogegen dieser beim VG
Neustadt klagte. Das Gericht gab seiner Klage statt und hob den
Kostenbescheid der Stadt auf. Zwar habe ein Verkehrsverstoß vorgelegen, weil die
Parkerlaubnis zu Gunsten eines Schwerbehinderten auf dem ihm zugewiesenen
Parkplatz nur gelte, wenn der entsprechende Parkausweis in dem abgestellten
Fahrzeug gut lesbar ausgelegt sei. Das Abschleppen des Autos sei dennoch
unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen. Ein überwiegendes öffentliches
Interesse am Abschleppen des Fahrzeuges erkenne das Gericht in diesem Fall nicht
an. Es sei nämlich kein öffentlicher Behindertenparkplatz frei gemacht worden,
weil der speziell für den Kläger reservierte Parkplatz gar nicht von anderen
schwer behinderten Verkehrsteilnehmern genutzt werden könne. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das OVG Rheinland-Pfalz beantragt werden (Quelle: Pressemitteilung Nr. 26/2004 des VG Neustadt vom 29.07.2004) Verkehrsrecht: Auch ein Volljurist muss zum Verkehrsunterricht
Nach einem Urteil des VG Berlin kann ein Kraftfahrer auch dann zu einem Verkehrsunterricht gezwungen werden, wenn er erstmalig gegen Verkehrsvorschriften verstößt. Dabei spielt es keine Rolle, dass es sich um einen Volljuristen handelt. Hiermit wies das VG Berlin die Klage eines Pkw-Fahrers
gegen die Anordnung der Berliner Straßenverkehrsbehörde an einem
Verkehrsunterricht teilzunehmen zurück. Das VG hatte keine Zweifel, dass trotz
des nur einmaligen Verkehrsverstoßes besondere Anhaltspunkte für die
Notwendigkeit bestanden, erzieherisch auf den Kläger einzuwirken. Nach den
Feststellungen der Polizei hatte der Kläger den Pkw unverschlossen sowie mit
geöffnetem Fahrerfenster und Schiebedach nicht nur unter Missachtung des
eingeschränkten Haltverbots am Fahrbahnrand verkehrswidrig abgestellt, sondern
auch entgegengesetzt der Fahrtrichtung und darüber hinaus schräg zur
Fahrbahnkante. Dadurch kam es zu einem Rückstau des gesamten Einbiegeverkehrs.
Der Kläger hatte sich zudem zunächst geweigert, den Pkw zu entfernen, vielmehr
seine Ehefrau mehrfach vorgeschickt und ausrichten lassen, er wolle nicht beim
Grillen gestört werden. Seine Ehefrau hatte außerdem angegeben, ihr Mann kümmere
sich nie um Parkplätze, und parke einfach da, wo er mit dem Fahrzeug anhält. Es
bedufte erst längerer Diskussion seitens der Polizeibeamten, um den Kläger zu
bewegen, überhaupt am Fahrzeug zu erscheinen. Selbst dann war er nicht bereit,
das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen, sondern beschimpfte die Polizeibeamten.
Erst nach weiteren 10 Minuten fuhr er den Pkw weg. Das Verhalten des Klägers bot
damit nach Auffassung des Gerichts ausreichend Anlass zu der Annahme, dass er
die Bedeutung und Tragweite von Verkehrsvorschriften wie auch von Anweisungen
von Polizeibeamten im Straßenverkehr nicht erfasst. Das Vorbringen des Klägers mit der Klage, er sei Volljurist, habe 2 Staatsexamina in Berlin bestanden und bedürfe keiner verkehrsrechtlichen Belehrung mehr, wies das Gericht zurück. Es hatte bereits Zweifel, ob bei allen Volljuristen stets von ausreichenden Kenntnissen der Straßenverkehrsvorschriften auszugehen sei. Jedenfalls komme es nur auf die - unzureichenden - Kenntnisse des Klägers an. Im Übrigen sei auch dann, wenn der Kläger die Verkehrsvorschriften, gegen die er verstoßen hat, genau kenne, ein Verkehrsunterricht sinnvoll, weil er offensichtlich die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschriften nicht erfasse und mit dem Verkehrsunterricht sein Verantwortungsbewusstsein gestärkt werden könnte (Quelle: Pressemitteilung Nr. 35/2004 des VG Berlin vom 30.08.2004). Verkehrsrecht: Ausländischer Führerschein kann auch im Inland gültig sein
Ein deutscher Kraftfahrzeugführer, der im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hat, macht sich nicht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn er die Fahrerlaubnis eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaates besitzt, die ihm nach Ablauf einer im Inland angeordneten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden war. Dies hat jetzt das OLG Karlsruhe entschieden und einen 57-jährigen in Spanien wohnhaften Kaufmann deutscher Staatsangehörigkeit unter Aufhebung eines Urteils des AG Singen vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen. Dieser war durch Urteil eines deutschen Gerichts im Jahre
1996 rechtskräftig wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe
verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden, wobei eine Sperrfrist für
die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt wurde (§ 69a StGB). Da er hier
seinen Arbeitsplatz und seinen Führerschein verloren hatte, verlegte der
Angeklagte seinen ständigen Wohnsitz nach Spanien, wo er nach Ablauf der gegen
ihn in Deutschland festgesetzten Sperrfirst 1997 eine spanische Fahrerlaubnis
erwarb. Den Antrag des Angeklagten, von seiner spanischen Fahrerlaubnis auch in
der Bundesrepublik Gebrauch machen zu dürfen, lehnte das zuständige Landratsamt
im Jahre 2001 ab, weil der Angeklagte weiterhin ungeeignet zum Führen eines
Kraftfahrzeugs sei, da er sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung
nicht habe unterziehen wollen. Gleichwohl nahm der Angeklagte im Oktober 2003 im Bereich
von Singen am öffentlichen Straßenverkehr teil. Das dortige AG war der
Auffassung, dies sei ohne gültige Fahrerlaubnis geschehen und verurteilte den
Angeklagten zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 28 EUR. Anders nun das OLG. Nach europäischem Recht (vgl. Art. 1
Abs. 2 der Richtlinie 91/439 EWG) seien die Mitgliedstaaten grundsätzlich
verpflichtet, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine
anzuerkennen. Deshalb sei in § 4 Abs. 1 KfzverkIntV bestimmt, dass Inhaber
ausländischer Führerscheine im Umfang ihrer Berechtigung im Inland
Kraftfahrzeuge führen dürfen, soweit sie im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz
haben. Eine Ausnahme von dieser Anerkennung bestehe aber u.a. dann, wenn dem
Fahrzeugführer zu irgendeinem früheren Zeitpunkt im Inland von einem Gericht die
Fahrerlaubnis entzogen worden war (Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie
91/439; § 4 Abs. 3 Nr. 3 KfzverkIntV). Die letztgenannte Vorschrift hat das OLG entgegen der
bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung nunmehr einschränkend ausgelegt und
hiervon den Fall ausgenommen, dass die ausländische Fahrerlaubnis erst nach
Ablauf der Bundesrepublik Deutschland festgesetzten Sperrfrist erworben wurde,
wenn der Fahrer keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Grund hierfür war
ein jüngst ergangenes EuGH-Urteil (EuGH, 29.04.2004, Az.: C- 476/01), wonach
eine anderweitige Handhabung gegen Gemeinschaftsrecht verstoße, weil die
Versagung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit
die Gemeinschaftsziele der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der
Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gefährde. Da die gegen den Angeklagten von einem deutschen Gericht verhängte Sperrfrist bereits im Juni 1997 geendet und er erst im November 1997 die spanische Fahrerlaubnis erworben hatte, lag ein solcher Ausnahmefall vor, weshalb der Senat die Revision des Angeklagten als begründet ansah und ihn freisprach (Quelle: Pressemitteilung Nr. 20/2004 des OLG Karlsruhe vom 29.09.2004). Ausländerrecht: VGH Hessen: Eine strafgerichtliche Verurteilung rechtfertigt eine Ausweisung auch dann, wenn die Straftaten lang zurückliegenVGH Hessen Beschluss vom 02.09.2004 -Az.:9 TG 2041/04
Der VGH Hessen hat mit Beschluss die Beschwerde eines kroatischen Staatsangehörigen gegen eine Entscheidung des VG Gießen zurückgewiesen, in welcher der Eilantrag des Kroaten gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet abgelehnt worden war. Der Antragsteller und Beschwerdeführer war im August 2001
durch ein im März 2002 rechtskräftig gewordenes Urteil des LG Frankfurt am Main
wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexuellen Missbrauchs eines Kindes
- seiner im Jahre 1974 geborenen Stieftochter - in drei Fällen zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden. Auch der VGH
erachtete die daraufhin am 16.09.2003 verfügte Ausweisung für rechtmäßig, obwohl
die letzte Tat, wegen derer der Antragsteller verurteilt worden war, zum
Zeitpunkt der Ausweisung bereits länger als 14 Jahre zurücklag. Die Verurteilung des Antragstellers stelle unabhängig von der Frage, ob er in Zukunft erneut strafrechtlich in Erscheinung treten werde, einen hinreichenden Ausweisungsgrund dar, weil die begangenen Straftaten besonders schwer wiegend seien und ein dringendes Bedürfnis dafür bestehe, über die strafgerichtliche Verurteilung hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten. Dies gelte auch in Ansehung der Tatsache, dass der Antragsteller mit seiner Ehefrau und einer leiblichen Tochter zusammenlebe, die sich beide berechtigter Weise in Deutschland aufhielten (Quelle: Pressemitteilung Nr. 24/2004 des VGH Hessen vom 14.09.2004).
Gewerbeordnung: Spielhallenerlaubnis für Internetcafes erforderlichOVG Berlin, OVG 1 B 20.03
Wer ein Internetcafe eröffnen will, muss eine Spielhallenerlaubnis beantragen. Hierauf wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin im Fall eines Unternehmers hin, der in seinem Ladenlokal Computer aufgestellt hatte. Diese konnten von den Kunden sowohl zum Surfen im Internet als auch zum Spielen von festinstallierten Computerspielen genutzt werden. Das zuständige Wirtschaftsamt untersagte die weitere Betriebsfortführung. Das OVG bestätigte diese Entscheidung. Es verwies dabei auf die Gewerbeordnung, nach der das Betreiben einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens erlaubnispflichtig sei, wenn ausschließlich oder überwiegend Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeiten geboten würden. Unerheblich sei, ob die Computer tatsächlich überwiegend zu diesem oder einem anderen Zweck verwendet würden. Schon der Umstand, dass die festinstallierten Computerspiele für alle Gäste offen stünden, habe einen spielhallenähnlichen Betrieb zur Folge. Dies führe zu einer Gefahr für die Jugend (OVG Berlin, OVG 1 B 20.03). Hundehalter: Fahrlässige Tötung durch frei laufende HundeOLG Stuttgart, 2 Ss 94/04
Ein Hundehalter kann sich der fahrlässigen Tötung schuldig machen, wenn wegen seiner frei laufenden Hunde eine Radfahrerin stürzt und zu Tode kommt. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Fall eines Hundehalters, der seine beiden Hündinnen (ein Rottweiler/Dobermann und ein Berner Sennenhund/Border-Collie-Mischling) auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf einer Wiese ihr „Geschäft“ verrichten lassen wollte. Dabei gab er dem Ziehen der Hunde, die die Örtlichkeit kannten, nach und ließ sie schon vor dem Überqueren der Fahrbahn von der Leine. Eine Radfahrerin stürzte bei dem Versuch, einem der Hunde auszuweichen, der – für sie überraschend – von rechts über die Fahrbahn lief, und zog sich dabei so schwere Kopfverletzungen zu, dass sie noch am selben Tag verstarb. Das OLG bestätigte die Verurteilung des Hundehalters wegen fahrlässiger Tötung (Verletzung der Pflichten als Hundehalter) durch das Amtsgericht. Die Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 25 Euro behielt damit Bestand. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung hätte keinen Rechtsfehler ergeben. Die Urteilsfeststellungen seien mithin rechtsfehlerfrei zu Stande gekommen. Der Hundehalter habe seine Behauptung nicht nachweisen können, einer der Hunde habe erstmals den Befehl, bei ihm zu bleiben, nicht befolgt und sei in Richtung Straße weggerannt, was er nicht habe vorhersehen können. Hinweis: Neben den strafrechtlichen Folgen kommen auf den Hundehalter auch noch die zivilrechtlichen Ansprüche der Erben der Verstorbenen zu. Schwarzarbeit: Leistungserbringer muss in Handwerksrolle eingetragen seinOLG Hamm vom 9.10.2003 – Az 4 Ss Owi 629/03 In einem Lokalblatt warb ein Anbieter für die Erbringung von Handwerksleistungen. Da er nicht in die Handwerksrolle eingetragen war, verurteilte ihn ein Amtsgericht zu einer Geldbuße. Dagegen wendete sich der Betroffene mit einer Beschwerde. Er behauptet, dass er die angebotene Leistung gar nicht persönlich, sondern durch eingetragene Handwerker erbringen wollte. Das angerufene Gericht folgte der Argumentation und verwies den Rechtsstreit zur Neuentscheidung zurück an das Amtsgericht. Das Gericht meint, dass es für eine Verurteilung darauf ankommen, dass der Leistungserbringer nicht in die Handwerksrolle eingetragen sei. Dazu hatte das Amtsgericht aber keine Feststellungen getroffen, sondern fehlerhaft ausschließlich darauf abgestellt, dass der Ersteller der Zeitungsanzeige nicht eingetragen war. Ausländerrecht (BVerwG): Daueraufenthaltsrecht besteht trotz Sozialhilfebezug der Eltern
Das BVerwG hat entschieden, dass ein erwachsener Ausländer auch dann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten kann, wenn seine Eltern in Deutschland Sozialhilfe beziehen. Der Kläger, ein 1982 geborener Iraner, lebt seit 1988 in
Deutschland. Seit 1991 erhielt er eine jeweils verlängerte Aufenthaltsbefugnis
aufgrund einer niedersächsischen Bleiberechtsregelung für Flüchtlinge aus dem
Iran. Die 2001 beantragte unbefristete Aufenthaltserlaubnis lehnte die beklagte
Landeshauptstadt Hannover ab. Sie begründete dies damit, dass die Eltern des
Klägers, denen er zum Unterhalt verpflichtet sei, Sozialhilfe beziehen. Wer für
sich oder seine Familienangehörigen Sozialhilfe erhalte, habe nach dem AuslG
keinen Anspruch auf einen Daueraufenthalt aus humanitären Gründen. Das VG
Hannover hat die Klage abgewiesen und die Sprungrevision an das BVerwG
zugelassen. Der Kläger macht mit seiner Revision vor allem geltend, es könne
nicht richtig sein, dass junge Ausländer, deren Eltern Sozialhilfe in Anspruch
nehmen müssten, nur dann Aussicht auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis
hätten, wenn sie entweder selbst Großverdiener oder die Eltern verstorben seien. Das BVerwG hat dem Kläger im Ergebnis Recht gegeben, das Urteil des VG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das VG müsse noch klären, ob der Kläger die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 35 Abs. 1 AuslG erfüllt. Dem Kläger dürfe aber nicht mehr entgegengehalten werden, dass seine Eltern Sozialhilfe beziehen. Zwar sehe das AuslG vor, dass eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG dann nicht erteilt werden dürfe, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Dazu gehört auch der Bezug von Sozialhilfe durch Angehörige, denen der Ausländer zum Unterhalt verpflichtet ist (§ 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG i.V.m. § 24 Nr. 6 und § 46 Nr. 6 AuslG). Dadurch wolle das Gesetz aber nur sicherstellen, dass ein Daueraufenthaltsrecht für Ausländer, die sich seit mehr als acht Jahren legal in Deutschland aufhalten, nicht zusätzlich die Sozialsysteme belaste, so das Gericht. Dieses fiskalische Interesse werde indessen nicht berührt, wenn - wie hier im Falle des Klägers - die in Deutschland lebenden Eltern zwar Sozialhilfe in Anspruch nehmen, aber ein eigenes Aufenthaltsrecht besitzen, das vom Aufenthaltsstatus des erwachsenen Sohnes unabhängig ist (Quelle: Pressemitteilung Nr. 57/2004 des BVerwG vom 28.09.2004). Verkehrsrecht: OLG Karlsruhe: Ausländischer Führerschein kann auch im Inland gültig sein
Ein deutscher Kraftfahrzeugführer, der im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hat, macht sich nicht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn er die Fahrerlaubnis eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaates besitzt, die ihm nach Ablauf einer im Inland angeordneten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden war. Dies hat jetzt das OLG Karlsruhe entschieden und einen 57-jährigen in Spanien wohnhaften Kaufmann deutscher Staatsangehörigkeit unter Aufhebung eines Urteils des AG Singen vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen. Dieser war durch Urteil eines deutschen Gerichts im Jahre
1996 rechtskräftig wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe
verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden, wobei eine Sperrfrist für
die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt wurde (§ 69a StGB). Da er hier
seinen Arbeitsplatz und seinen Führerschein verloren hatte, verlegte der
Angeklagte seinen ständigen Wohnsitz nach Spanien, wo er nach Ablauf der gegen
ihn in Deutschland festgesetzten Sperrfirst 1997 eine spanische Fahrerlaubnis
erwarb. Den Antrag des Angeklagten, von seiner spanischen Fahrerlaubnis auch in
der Bundesrepublik Gebrauch machen zu dürfen, lehnte das zuständige Landratsamt
im Jahre 2001 ab, weil der Angeklagte weiterhin ungeeignet zum Führen eines
Kraftfahrzeugs sei, da er sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung
nicht habe unterziehen wollen. Gleichwohl nahm der Angeklagte im Oktober 2003 im Bereich
von Singen am öffentlichen Straßenverkehr teil. Das dortige AG war der
Auffassung, dies sei ohne gültige Fahrerlaubnis geschehen und verurteilte den
Angeklagten zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 28 EUR. Anders nun das OLG. Nach europäischem Recht (vgl. Art. 1
Abs. 2 der Richtlinie 91/439 EWG) seien die Mitgliedstaaten grundsätzlich
verpflichtet, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine
anzuerkennen. Deshalb sei in § 4 Abs. 1 KfzverkIntV bestimmt, dass Inhaber
ausländischer Führerscheine im Umfang ihrer Berechtigung im Inland
Kraftfahrzeuge führen dürfen, soweit sie im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz
haben. Eine Ausnahme von dieser Anerkennung bestehe aber u.a. dann, wenn dem
Fahrzeugführer zu irgendeinem früheren Zeitpunkt im Inland von einem Gericht die
Fahrerlaubnis entzogen worden war (Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie
91/439; § 4 Abs. 3 Nr. 3 KfzverkIntV). Die letztgenannte Vorschrift hat das OLG entgegen der
bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung nunmehr einschränkend ausgelegt und
hiervon den Fall ausgenommen, dass die ausländische Fahrerlaubnis erst nach
Ablauf der Bundesrepublik Deutschland festgesetzten Sperrfrist erworben wurde,
wenn der Fahrer keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Grund hierfür war
ein jüngst ergangenes EuGH-Urteil (EuGH, 29.04.2004, Az.: C- 476/01), wonach
eine anderweitige Handhabung gegen Gemeinschaftsrecht verstoße, weil die
Versagung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit
die Gemeinschaftsziele der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der
Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gefährde. Da die gegen den Angeklagten von einem deutschen Gericht verhängte Sperrfrist bereits im Juni 1997 geendet und er erst im November 1997 die spanische Fahrerlaubnis erworben hatte, lag ein solcher Ausnahmefall vor, weshalb der Senat die Revision des Angeklagten als begründet ansah und ihn freisprach (Quelle: Pressemitteilung Nr. 20/2004 des OLG Karlsruhe vom 29.09.2004). Umweltrecht (Baumschutz) VG Frankfurt a. M.: Neue Frankfurter Baumschutzsatzung unwirksam
Das VG Frankfurt am Main stellte nunmehr fest, dass der Kläger für die Beseitigung eines Baumes keiner Genehmigung nach der "Satzung zum Schutz der Grünbestände im baurechtlichen Innenbereich der Stadt Frankfurt am Main" bedarf. Mit Urteil hatte das VG Frankfurt am Main dem Eigentümer
eines Grundstücks im Frankfurter Stadtgebiet Recht gegeben, welcher ursprünglich
beantragt hatte, eine auf seinem Grundstück stehende Weißbirke mit einem
Stammumfang von ca. 140 cm und etwa 12 m Höhe fällen zu dürfen. Zwei Anträge des
Klägers aus dem Jahre 1999 und 2000 auf Erteilung einer Fällgenehmigung, weil
die Wurzeln des Baumes auf dem Grundstück erhebliche Schäden anrichteten, hatte
die beklagte Stadt abgelehnt. Darauf hin hatte der Kläger Klage beim VG
Frankfurt am Main erhoben. Im Februar 2004 trat für das Stadtgebiet Frankfurt am Main
die neue "Satzung zum Schutz der Grünbestände im baurechtlichen Innenbereich der
Stadt Frankfurt am Main" (Baumschutzsatzung) in Kraft. Eine Neuregelung im
HENatG (§ 26) hatte die Stadt verpflichtet, die alte Baumschutzsatzung aus dem
Jahre 1998 bis Ende 2003 aufzuheben. Nach § 1 der neuen Satzung sind im
baurechtlichen Innenbereich der Stadt Frankfurt am Main Laubbäume und
Ginkgobäume mit einem Stammumfang von mehr als 60 cm und Nadelbäume mit einem
Stammumfang von mehr als 90 cm generell unter Schutz gestellt. Das VG führt in den Entscheidungsgründen aus, die Unterschutzstellung des in der Satzung definierten Baumbestandes sei durch die Rechtsgrundlage des § 26 HENatG nicht gedeckt. Hierzu wäre erforderlich, dass diese generelle Unterschutzstellung wegen des Charakters des Bestandes erforderlich sei. Entsprechende Untersuchungen seien aber unterblieben. Ferner sei auch die unterschiedslose Ausdehnung des räumlichen Schutzbereiches zu beanstanden. Die Stadt sei im Übrigen auch nicht im Wege einer Bürgerbeteiligung gem. § 3 BauGB (wie bei der Aufstellung von Bebauungsplänen) vorgegangen. Eine solche Bürgerbeteiligung für die Unterschutzstellung von Gebieten zum Schutz der Grünbestände im besiedelten Bereich verlange aber § 26 HENatG. Generell könne ausgeschlossen werden, dass in einer Gemeinde ab einem bestimmten Stammumfang jeder Baum einer Unterschutzstellung bedürfe. Eine Bestandsaufnahme zur Untersuchung der Gründe für das Erfordernis einer Unterschutzstellung sei in aller Regel erforderlich. Mit der Behauptung in der Satzung, dass der gesamte Baumbestand in Frankfurt für die Stadt charakteristisch sei, werde letztlich der gesamte baurechtliche Innenbereich des Stadtgebietes unter Umgehung der Bürgerbeteiligung gem. § 3 BauGB unter Schutz gestellt, was dem Anliegen des Gesetzgebers zuwiderlaufe. Dabei sei nicht nachvollziehbar, weshalb u. a. gerade die in öffentlichen Grünanlagen und öffentlich gewidmeten Straßen vorhandenen Bäume von der Unterschutzstellung ausgenommen seien, wenn gerade der gesamte Gehölzbestand für das Stadtbild charakteristisch sein solle. Das VG führt weiter aus, aus den Gesetzesmaterialien zur Änderung des HENatG sei zwingend zu folgern, dass eine Differenzierung entsprechend der jeweiligen Schutzbedürftigkeit einzelner Gebiete der Stadt notwendig sei. Dass dies auch im Rahmen des Satzungsgebungsverfahrens gesehen worden sei, sei dem Antrag Nr. 1082 der CDU-Fraktion im Römer vom 31.07.2003 zu entnehmen. Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung möglich (Quelle: Pressemitteilung Nr. 32/2004 des VG Frankfurt am Main vom 22.09.2004). Verkehrssicherungspflicht: Streupflicht der Gemeinde auf Parkplätzen (§§ 823, 839 BGB)OLG Celle vom 25.08.2004 9 U 109/04 Baurecht: Nachbarschutz gegen Rinderstall (BauGB § 34 II)OVG Lüneburg vom 30.8.2004 – Az 1 LA 277/03
1. Die formelle Baurechtswidrigkeit allein gestattet es in der Regel nicht, dem Rechtsbehelf eines Nachbarn stattzugeben. 2. Die Baurechtmäßigkeit der Bausubstanz lässt sich jedenfalls in der Regel nicht unabhängig von ihrer Nutzung beurteilen. 3. Eine Anwendung von § 34 Abs. 2 BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben einem einzigen der in §§ 2 ff. BauNVO geregelten Baugebiete zuzuordnen ist. Dazu bedarf es nicht in jedem Fall einer Ortsbesichtigung. 4. Zur Zumutbarkeit von Gerüchen, die von Rinderhaltung ausgehen. 5. Die Rüge unterlassener Aufklärung ist unbegründet, wenn es der im ersten Rechtszug anwaltlich vertretene Kläger unterlassen hat, dort einen Beweisantrag zu stellen. Verkehrsrecht: Rückwärts-Rangieren in Parkbuchten - Sorgfaltspflichten des AutofahrersOLG Stuttgart Beschl. v. 17.5.2004 - Az.: 1 Ss 182/04
Wer in einer Parkbucht rückwärts rangiert, der hat gegenüber seitlich parkenden Fahrzeugen nur eine allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme. Ihn trifft nicht die nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) geltende erhöhte Sorgfaltspflicht für rückwärts Fahrende. Das hat das OLG Stuttgart entschieden. Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war ein Mann auf einem öffentlichen Parkplatz aus einer Parklücke herausgefahren und hatte dabei aus Unachtsamkeit einen neben ihm parkenden Pkw gestreift. Prompt flatterte ihm ein Bußgeldbescheid über 50 Euro ins Haus. Begründung: Er habe die nach der StVO geltende erhöhte Sorgfaltspflicht des rückwärts Fahrenden verletzt. Der Autofahrer wollte das nicht gelten lassen, und der Fall ging bis vor das OLG Stuttgart. Dieses entschied wie folgt: Die erhöhte Sorgfaltspflicht beim rückwärts Fahren diene primär dem Schutz des fließenden Verkehrs. Damit solle der erhöhten Unfallgefahr begegnet werden, die mit diesem wegen seiner höheren Geschwindigkeit verbunden sei. Die Pflicht gelte zwar grundsätzlich auch auf öffentlichen Parkplätzen. Allerdings, so das Gericht, würden nur Fälle erfasst, in denen der rückwärts Ausparkende beim Heraussetzen aus der Parkbucht mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug kollidiere. Im vorliegenden Fall habe sich der Mann mit seinem Wagen aber ausschließlich zwischen stehenden Fahrzeugen rückwärts bewegt und dabei den neben ihm parkenden Pkw beschädigt. Dieser Vorfall habe sich im ruhenden Verkehr ereignet, so dass die erhöhte Sorgfaltspflicht nach der StVO nicht gegolten habe. Der Mann habe nur gegen die allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme verstoßen, die für alle Verkehrsteilnehmer gelte. Das Bußgeld von 50 Euro sei deshalb zu hoch bemessen, und der Mann müsse nur 35 Euro zahlen. Abgabenrecht: Erhebung der Müllgebühren rechtmäßigVerwaltungsgericht Koblenz vom 30. August 2004 - 7 K 543/04.KO - Pressemitteilung Nr. 49/2004 Eine Familie muss Abfallentsorgungsgebühren zahlen, obwohl bei ihr nach eigenem Bekunden kein Abfall anfällt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. Der Kläger wohnt mit seiner 5-köpfigen Familie in Heimweiler. Der Landkreis Bad Kreuznach nahm ihn zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2003 in Höhe von 181,56 € (Grundgebühr 84,52 € sowie Behältergebühr von 97,04 €) in Anspruch. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, seit Jahren falle in seinem Haushalt kein überlassungspflichtiger Abfall mehr an. Er sei deshalb nicht verpflichtet, das Aufstellen der Restmülltonne zu dulden. Ohne Restabfallgefäß scheide eine Gebührenschuld nach der Abfallgebührensatzung des Landkreises jedoch aus. Der Widerspruch blieb erfolglos. Daraufhin erhob der Kläger Klage und wies daraufhin, dass auf seinem Grundstück alles Kompostierbare kompostiert werde. Die Familie achte schon beim Kauf von Lebensmitteln und Gebrauchsgütern auf Müllvermeidung bzw. auf die spätere Verwertbarkeit und Kompostierbarkeit. Abfälle, wie z.B. Zahnbürstenköpfe, Kugelschreiber, Reste von Kabelisolierung und Teile von Billigspielzeug, würden zur späteren Abgabe an private Wertstoffsammler gesammelt. Besucher der Familie würden erzeugten Restmüll wieder mit nach Hause nehmen. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger, so das Gericht, sei zu Recht zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren in Anspruch genommen worden. Nach den einschlägigen Regelungen sei Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Person zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren, dass deren Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen und eine Abfalltonne tatsächlich zur Verfügung gestellt worden sei. Beides sei hier der Fall. Der Landkreis habe dem Kläger für das Jahr 2003 eine Restmülltonne mit einem Volumen von 120 l zur Verfügung gestellt. Auch der Vortrag des Klägers, er benutze die Tonne nicht, habe diese vielmehr an der zum Gehsteig liegenden Hauswand aufgehängt, führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Maßgeblich sei allein, dass der Kläger die Möglichkeit habe, die Abfalltonne zu nutzen. Das Grundstück des Klägers sei auch an die Abfallversorgung angeschlossen und es sei davon auszugehen, dass auf seinem Grundstück Abfälle anfielen. Es bestehe eine Vermutung, dass bei bewohnten Hausgrundstücken, selbst bei größtmöglichem Bemühen um Abfallvermeidung, das Entstehen von Beseitigungsabfällen jedenfalls in geringen Mengen nicht vollständig verhindert werden könne. Der Kläger habe diese Vermutung auch nicht erschüttert. Zwar habe das Gericht keinen Zweifel daran, dass er und seine Familie mit größtmöglicher Sorgfalt versuchten, das Entstehen von Restabfällen zu vermeiden. Der Kläger könne aber auch bei optimaler Anstrengung nicht verhindern, im Rechtssinne Besitzer von Restabfällen zu werden, auch wenn er dies nicht wolle. So seien etwa von Besuchern der Familie erzeugte Restabfälle (etwa Zigarettenasche) als Hausmüll einzustufen. Der Kläger müsse den Müll, wenn dieser sich auf seinem Grundstück befinde, nach den einschlägigen Bestimmungen als Abfall entsorgen. Außerdem habe der Kläger Kinder im Alter von 10, 16 und 18 Jahren. Ob er deren Konsum- und Abfallvermeidungsverhalten so lückenlos kontrollieren könne, dass keine beseitigungspflichtigen Abfälle anfielen, erscheine zweifelhaft. Kinder hätten gelegentlich Freunde und Bekannte zu Besuch, die ihrerseits Müll erzeugten. Der Kläger sei auch verpflichtet, diesen Müll entsprechend den rechtlichen Vorgaben zu entsorgen. Gegen diese Entscheidung kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden (Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2004 - 7 K 543/04.KO -) Weinrecht: AP-Nummer für Qualitätswein - Die Weinprüfung in Rheinland-Pfalz ist rechtswidrigVerwaltungsgericht Mainz 1 K 367/04.MZ - Pressemitteilung 23/2004
Das rheinland-pfälzische Weinprüfungsverfahren zur Erteilung einer Amtlichen Prüfungsnummer (AP- Nummer) für einen Qualitätswein ist rechtswidrig. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden. Vor der Erteilung einer AP- Nummer erfolgt eine sogenannte Sinnenprüfung des Weins. Dabei prüfen Sachverständige den Wein unter anderem hinsichtlich Geruch, Geschmack und Harmonie, wobei die Mindestpunktzahl für jedes der drei Prüfmerkmale 1,5 betragen muss. Nach einem neuen Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau aus dem Jahr 2003 ist die Prüfung nur dann bestanden, wenn im Mittel der Urteile aller Sachverständigen jedes Prüfmerkmal mit der Mindestpunktzahl bewertet wird. Dieser Prüfungsmaßstab gilt auch in anderen Bundesländern. Nach der früheren Erlasslage war entscheidend, dass die Mehrheit der Sachverständigen bei jedem Prüfmerkmal die Mindestpunktzahl vergeben hat. Die Richter der 1. Kammer haben die neue Verfahrensweise verworfen. Zu den fundamentalen Prinzipien der Demokratie gehöre das Mehrheitsprinzip. Dies besage, dass Entscheidungsbefugnisse der Mehrheit nicht prinzipiell durch Entscheidungsbefugnisse der Minderheit ersetzt werden dürfen. Die im Erlass aus dem Jahr 2003 vorgesehene Mittelung der Sachverständigenurteile sei aber geeignet, den Mehrheitsgrundsatz förmlich auszuhebeln. Im Einzelfall könne nämlich das Votum eines einzelnen Sachverständigen über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung entscheiden und damit die gegenteiligen Voten der übrigen Prüfer dominieren. Beispielsweise sei es möglich, dass ein Wein durch die Mittelwertbildung „durchfalle”, wenn ihn vier Prüfer mit 1,5 Punkten „bestehen lassen” und nur der fünfte Prüfer weniger Punkte vergibt. Die damit verbundene unterschiedliche Gewichtung der Prüferurteile widerspreche auch dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Denn aus dem leite sich ab, dass bei der Meinungsbildung eines Gremiums grundsätzlich jede Stimme gleiches Gewicht hat. Die Richter haben deshalb im konkreten Fall dem Kläger - ein Winzer aus Rheinhessen - einen Anspruch auf die beantragte AP-Nummer zuerkannt. Der fragliche Wein war von drei Sachverständigen, also mehrheitlich, bezüglich aller Prüfmerkmale mit 1,5 Punkten und nur von zwei Sachverständigen mit 0 Punkten bewertet worden. Die Behörde hatte die Erteilung der AP-Nummer abgelehnt, weil die Prüfer im Mittel nur 0,9 Punkte vergeben hatten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen. Beamtenrecht: Abordnung rechtmäßigVG Trier, Urteil vom 05. Juli 2004 Az.: 1 K 911/03.TR - Verwaltungsgericht Trier, Pressemitteilung Nr. 19/2004 Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat mit Urteil vom 05. Juli 2004 (Az.: 1 K 911/03.TR) die Rechtmäßigkeit der Abordnung des Direktors des Rheinischen Landesmuseums Trier an das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur in Mainz bestätigt. Zur Begründung führten die Richter aus, ein Beamter könne vorübergehend auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Behörde abgeordnet werden, sofern erhebliche organisatorische Schwierigkeiten des Dienstherrn dies erforderten und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit zuzumuten sei. Die Richter sahen die vom beklagten Land dargelegten Gründe für die Abordnung (Planung einer umfassenden Strukturreform der rheinland-pfälzischen Kulturverwaltung durch Einrichtung eines Grundsatzreferates „Strukturfragen der Kulturpolitik") sowohl von ihrer Art als auch von ihrem Gewicht her als geeignet an, den Eingriff in die Rechte des Klägers zu rechtfertigen. Das Land habe wegen der Stellung des Klägers als Leiter des Rheinischen Landesmuseums Trier zu Recht auch von dessen besonderen Eignung für die Erstellung des Konzepts der geplanten Strukturreform ausgehen dürfen. Für die vom Kläger aufgestellte Behauptung, die vom Land genannten Gründe für seine Abordnung seien lediglich vorgeschoben, um seine Entfernung von seinem Dienstposten in Trier vorzubereiten, sahen die Richter hingegen keine Anhaltspunkte. Insbesondere lasse die Tatsache, dass das vom Kläger bisher erarbeitete Reformkonzept bislang noch nicht umgesetzt sei, keine Rückschlüsse auf die fehlende Ernsthaftigkeit der Reformbestrebungen des beklagten Landes zu, da die Umsetzung von Reformvorschlägen von einer Vielzahl von Faktoren abhänge, u.a. von der Haushaltslage. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Schadensrecht Verkehrswegerecht - Amtshaftungsrecht HaftungsrechtOVG Bremen vom 27.02.2004 – Az 1 A 481/03 1. Wird durch die Herstellung eines Fußweges die Zugänglichkeit des angrenzenden Grundstücks beeinträchtigt, kann dies einen auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gerichteten Folgenbeseitigungsanspruch auslösen. 2. Die Herstellung eines Fußweges begründet kein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis zwischen der herstellenden Gemeinde und dem Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks. 3. Hat das Landgericht einen Rechtsstreit, mit dem die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes einer Grundstückszufahrt verlangt wird, an das Verwaltungsgericht verwiesen, scheidet eine teilweise Rückverweisung des Rechtsstreits auch dann aus, wenn der Kläger seinen Anspruch nunmehr auch unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung geltend macht. (Stichworte: Amtshaftungsanspruch; Folgenbeseitigungsanspruch; Rückverweisung; Straßenbau; Teilverweisung; Verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis; BGB § 839; BremLStrG § 9). Sozialrecht: VG Neustadt: Fahrtkosten zum Arzt nur ausnahmsweise vom Sozialamt
Nach einer Entscheidung des VG Neustadt im Eilverfahren muss das Sozialamt Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung beim Arzt nur ausnahmsweise übernehmen. In dem Gerichtsverfahren ging es um zwei Arztbesuche, wofür
eine Sozialhilfeempfängerin insgesamt 15 EUR Fahrtkosten vom Sozialamt verlangte
mit der Begründung, sie leide an Epilepsie, die Behandlungen hätten der
richtigen Dosierung ihrer Medikamente gedient. Als das Sozialamt die
Kostenübernahme ablehnte, wandte sie sich mit einem Eilantrag an das VG
Neustadt. Das VG lehnte den Antrag ebenfalls ab. Die Richter betonen
in ihrem Beschluss zunächst, dass für Fahrten zur ambulanten Behandlung beim
Arzt für Sozialhilfeempfänger die gleichen Vorschriften gelten würden, wie für
Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen. Danach sei eine Fahrtkostenübernahme
möglich, wenn der Patient schwer behindert mit den Merkmalen "aG", "BI", "H"
oder vergleichbar in seiner Mobilität eingeschränkt sei, und einer ambulanten
ärztlichen Behandlung über einen längeren Zeitraum hinweg bedürfe. Außerdem
müsse der Krankentransport zuvor ärztlich verordnet sein. Diese Voraussetzungen
lägen bei der Antragstellerin nicht vor. Darüber hinaus, so die Richter weiter, müssten Sozialhilfeempfänger auf Grund der Gleichstellung mit den gesetzlich Versicherten pro Jahr Zuzahlungen in Höhe von 71,04 EUR - bzw. 35,52 EUR bei chronischer Krankheit - als zumutbare Eigenbeteiligung u. a. für Praxisgebühren und Fahrtkosten aus dem Regelsatz aufbringen, bevor sie wegen dieser Aufwendungen Hilfe vom Sozialamt erhalten können. Erst wenn der Betrag überschritten sei, komme ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung in Betracht, wenn der Arztbesuch medizinisch notwendig sei. Gegen den Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde beim OVG Rheinland-Pfalz möglich (Quelle: Pressemitteilung Nr. 30/2004 des VG Neustadt vom 24.09.2004). Umweltrecht: BVerwG: Insolvenzverwalter kann sich durch die Freigabe schadstoffbelasteter Grundstücke von Sanierungspflicht nach dem BBodSchG befreien
Das BVerwG hat entschieden, dass ein Insolvenzverwalter nicht zur Sanierung schadstoffbelasteter Grundstücke nach dem BBodSchG herangezogen werden darf, wenn er die zunächst zur Insolvenzmasse gehörenden Grundstücke freigegeben, d.h. aus der Insolvenzmasse entlassen hat. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen eines
Unternehmens. Eine Untersuchung ergab einen Altlastenverdacht hinsichtlich
mehrerer zur Insolvenzmasse gehörender Grundstücke. Daraufhin ordnete das
Landratsamt auf Grund bodenschutzrechtlicher Vorschriften an, dass der Kläger
zur Sanierung dieser Grundstücke in Anspruch genommen werden könne und diese
Verpflichtung wie eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 InsO zu behandeln
sei; daneben wurde ihm aufgegeben, ein Fachbüro mit einer Untersuchung zur
abschließenden Gefährdungsabschätzung zu beauftragen. Der Kläger gab die
Grundstücke aus der Masse frei und erhob Klage gegen die Anordnung des
Landratsamts. Diese wies das VG ab, weil der Kläger als Inhaber der umfassenden
Sachherrschaft unabhängig davon in Anspruch genommen werden könne, zu welchem
Zeitpunkt die von der Sache ausgehende Gefahr entstanden sei. Diese
Verantwortlichkeit dauere trotz der durch den Kläger zwischenzeitlich erklärten
Freigabe der betroffenen Grundstücke aus der Masse fort; denn diese Erklärung
sei einer Eigentumsaufgabe vergleichbar, welche die Sanierungspflicht nicht
entfallen lasse. Das BVerwG hat das Urteil des VG aufgehoben und der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe zwar für die Sanierung herangezogen werden dürfen, solange ihm als Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse zugestanden und er damit die tatsächliche Gewalt über die Grundstücke ausgeübt habe; mit der Freigabe der Grundstücke sei jedoch seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis entfallen. Dies habe zur Folge, dass er nach den Vorschriften des BBodSchG nicht mehr zur Gefahrenabwehr verpflichtet werden könne. Die Freigabe könne entgegen der Auffassung des VG auch nicht wie eine Eigentumsaufgabe behandelt werden, welche die bodenschutzrechtliche Sanierungspflicht unberührt lasse; denn der Kreis der Verantwortlichen sei im BBodSchG abschließend geregelt worden, und die Freigabe komme auch in ihren Wirkungen einer Eigentumsaufgabe nicht gleich (Quelle: Pressemitteilung Nr. 56/2004 des BVerwG vom 23.09.2004). Umweltrecht (BbodSchG): Sanierungspflichtiger nach § 4 Abs. 3 BBodSchGBGH vom 28.07.2004 – Az XII ZR 163/03 Sanierungspflichtig sind gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger. Die Entscheidung der Behörde, welchen Sanierungspflichtigen sie zur Sanierung heranzieht, ist dem an der Effektivität der Gefahrenabwehr ausgerichteten Ermessen der Behörde überlassen. § 24 Abs.2 BBodSchG gewährt dem in Anspruch genommenen Sanierungsverpflichteten einen eigenständigen Ausgleichsanspruch gegen andere Sanierungsverpflichtete. Er kann jedoch durch andere Vereinbarung ausgeschlossen werden (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung Nr. 48/2004). Umweltrecht: Zulässiger und unzulässiger Lärm bei Kirmes und KarnevalOVG Rheinland-Pfalz vom 14.9.2004 Az: 6 A 10947/04.OVG und 6 A 10949/04.OVG
Lautstarke Veranstaltungen aus Anlass des Karnevals oder einer Kirmes können auch in einem Wohngebiet zulässig sein. Das gilt aber nur, wenn sie als "sehr seltene Ereignisse" wegen ihrer besonderen Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft trotz der mit Ihnen verbundenen Belästigungen den Nachbarn zumutbar sind. So entschied jetzt des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Der Sinziger Fall hat die Verwaltungsgerichte schon wiederholt beschäftigt. Auf einer als Spielplatz ausgewiesenen öffentlichen Grünfläche im Ortsteil Westum findet seit den 1970er Jahren in jedem Sommer die viertägige St. Peter- und Paul-Kirmes ("Murre-Fest") statt. Außerdem werden dort seit einigen Jahren Karnevalsveranstaltungen durchgeführt. Im Jahr 2003 genehmigte die Stadt Sinzig eine Kappensitzung, die bis 2:00 Uhr nachts dauern sollte, sowie Karnevalsveranstaltungen an drei weiteren Abenden. Anlässlich der Kirmes Ende Juni 2003 wurden für aufeinander folgende Abende an einem Wochenende eine Disko- sowie zwei Livemusik- bzw. Tanzveranstaltungen gestattet. Nachbarn klagten gegen diese Genehmigungen und wollten mit Blick auf die Zukunft festgestellt wissen, dass diese rechtswidrig waren. In erster Instanz gab das Verwaltungsgericht Koblenz diesen Klagen im Wesentlichen statt. Demgegenüber entschied das Oberverwaltungsgericht jetzt teilweise zugunsten der veranstaltenden Vereine, machte aber zugleich auch die Grenzen zum Schutz der Nachbarschaft deutlich. Lärmintensive Veranstaltungen der hier umstrittenen Art dürften nur insoweit erlaubt werden, als dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen den Nachbarn zugemutet werden könne, betonte das Oberverwaltungsgericht. Die für die Lärmbelästigung maßgeblichen Orientierungswerte entnahm es der vom Länderausschuss für Immissionsschutz erarbeiteten sog. Freizeitlärm-Richtlinie. Diese erlaubt für höchstens zehn Tage oder Nächte eines Kalenderjahres Störereignisse, die die sonst geltenden, strengen Lärmwerte überschreiten können. Auch derartige seltene Ereignisse dürfen allerdings nicht beliebig laut sein. Vielmehr sind sie grundsätzlich unzumutbar, wenn die von ihnen ausgehenden Lärmimmissionen nachts Beurteilungspegel von mehr als 55 dB(A) verursachten. Laut Begutachtung durch einen Sachverständigen war dies bei den hier umstrittenen Veranstaltungen in einem Zelt mitten im Wohngebiet durchweg der Fall. Lärmimmissionen, die sogar diese erhöhten Werte deutlich überschreiten, seien nicht in jedem Fall unzulässig, dürften aber an ein und demselben Standort allenfalls für jährlich fünf "sehr seltene Ereignisse" gestattet werden, urteilte jetzt das Oberverwaltungsgericht. Dabei müsse es sich um Veranstaltungen von herausragender sozialer Bedeutung für das öffentliche Gemeinschaftsleben handeln, wobei aber auch dann der Schutz der Nachtruhe der Anwohner nur im notwendigen Umfang in der Abwägung zurückgestellt werden dürfe. Gegebenenfalls müssten Ausweichstandorte in die Prüfung einbezogen werden. Das Oberverwaltungsgericht zog daraus die Konsequenz, dass von den umstrittenen Karnevalsveranstaltungen mit Musikdarbietung nur die Kappensitzung, und auch diese nur bis 24:00 Uhr, zulässig war. Die drei anderen in Rede stehenden Feten hätten keinen hinreichenden Bezug zum traditionellen Karneval erkennen lassen. Von den Kirmesfeiern beanstandeten die Richter die freitägliche Diskoveranstaltung; die übrigen durften erlaubt werden, allerdings ebenfalls nur bis 24:00 Uhr. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde nicht zugelassen. Gaststättenrecht: Neue Erlaubnis bei Schenkung von Unternehmen und behördliche ErlaubnisVG Koblenz 02. September 2004 - 6 K 349/04.KO - Verwaltungsgericht Koblenz - Pressemitteilung Nr. 54/2004 Die Regelung über den Verkauf von Speisen und Getränken in einem Schenkungsvertrag über ein Sportplatzgelände zwischen der Ortsgemeinde Birken-Honigsessen und einem Sportverein rechtfertigt nicht die Ablehnung eines solchen Verkaufs auf dem Sportplatz durch einen anderen Sportverein. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. 1990 schenkte ein Sportverein - der Beigeladene - der Gemeinde das mit öffentlichen Mitteln geförderte Sportplatzgelände „Uhlenberg”. In dem notariellen Schenkungsvertrag ist ausdrücklich bestimmt, dass das Recht zur Ausgabe von Getränken und Speisen weiterhin dem Verein eingeräumt werde, wovon der Beigeladene bei eigenen Veranstaltungen Gebrauch macht. Einige Zeit nach der Schenkung gründete sich in Birken-Honigsessen ein weiterer Sportverein, der Kläger, der ebenfalls den Sportplatz nutzt. Auch dieser Verein will zur Verbesserung seiner Einnahmesituation bei seinen Sportveranstaltungen Speisen und Getränke veräußern, was ihm die Ortsgemeinde als Eigentümerin nach anfänglicher Duldung nicht mehr gestattete, da dem der andere Verein unter Hinweis auf den abgeschlossenen Vertrag widersprach. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und zog vor das Verwaltungsgericht. Das Gericht entschied, dass die Ortsgemeinde Birken-Honigsessen neu über den Antrag des Vereins entscheiden müsse. Der Erteilung einer Erlaubnis zum Verkauf von Speisen und Getränken durch den Eigentümer, so das Gericht, stehe jedenfalls der abgeschlossene Schenkungsvertrag nicht entgegen. Aus der Formulierung des Vertrags folge schon nicht, dass der Beigeladene ausschließlich das Recht zur Veräußerung von Speisen und Getränken auf dem Sportplatzgelände habe. Bei Abschluss des Schenkungsvertrages habe man zudem offensichtlich nicht im Blick gehabt, dass ein weiterer Verein die Sportplatzanlage in gleicher oder ähnlicher Weise nutzen werde. Es liege fern, in der getroffenen Regelung eine die Ortsgemeinde auf ewige Zeiten bindende Reglung zu erblicken. Von daher folge aus dem Vertrag jedenfalls nicht die Verpflichtung, dem Kläger den Verkauf von Speisen und Getränke zu untersagen, zumal der Beigeladene auch nicht die Absicht habe bei Veranstaltungen des Klägers Speisen und Getränke zu veräußern. Vielmehr habe die Ortsgemeinde aus dem Gebot zur Gleichbehandlung die Pflicht, eine Bewirtung bei Veranstaltungen des Klägers in dem Umfang wie bei dem Beigeladenen zuzulassen. Sie habe aber die Möglichkeit, im Rahmen dieser Zulassung Regelungen etwa im Hinblick auf den Ausschank von alkoholischen Getränken zu treffen oder dem Kläger Auflagen zur Säuberung des Sportplatzgeländes zu machen. Angesichts dessen könne die Gemeinde nicht uneingeschränkt zur Zulassung der Bewirtung verpflichtet werden. Gegen diese Entscheidung kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Leser N. aus S. fragt: Ich habe gehört, dass künftig die „Gefahr im Verzuge“ nicht mehr ausreichen soll, ohne richterliche Erlaubnis im Bußgeldverfahren nach Beweismitteln in Betriebs – und Wohnräumen des Betroffenen und ggf. auch bei Zeugen zu suchen. Ist das richtig?Antwort: Ja und nein. Es ist wohl heute in der Regel noch so, dass man den Ermittlungsrichter "leicht ausschalten" kann. Oft sind Ermittlungsrichter nur bis zur Mittagszeit an ihrer Dienststelle anwesend (Richter haben keine Dienstzeiten, sie haben selbstverständlich vorher ihre Tagesarbeit erledigt). Wenn die Ermittlungsbehörde dies weiß, ist die "Gefahr im Verzuge" (= einen Richter ist nicht erreichbar, die Durchsuchung duldet keinen Aufschub) leicht zu begründen: Ein Anruf auf der Geschäftsstelle des Ermittlungsrichters oder gar die bekannte Durchwahl des Ermittlungsrichters wählen, beweist, Ermittlungsrichter ist nicht erreichbar. In einem solchen Fall liegt jedoch keine "Gefahr im Verzuge“ vor, wie sie § 105 Abs. 2 StPO meint, weil die Einschaltung des vom Grundgesetz vorgeschriebenen Ermittlungsrichters bewusst umgangen wird. Die Rechtsfolge: Vorgefundene Beweise sind nicht verwertbar (streitig). Nach mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die die Bundesländer aufgefordert haben, daß Ermittlungsrichter sowohl während der üblichen Dienstzeiten, aber auch außerhalb der Dienstzeiten erreichbar sind, haben die Bundesländer die Initiative ergriffen. So hat das Saarland hat einen Verordnungsentwurf vorgestellt. Danach soll ein Ermittlungsrichter - Bereitschaftsdienst beim Amtsgericht Saarbrücken ins Leben gerufen werden, der die ständige Erreichbarkeit des (eines) Ermittlungsrichter ermöglicht. Durch diese Entscheidung soll dem Richtervorbehalt, dem jeder staatliche Eingriff die Unverletzlichkeit der Wohnung im Regelfall unterliegt, auch in Eilsachen in - außerhalb der normalen Dienstzeiten der Gerichte Genüge getan werden. Wenn die Bereitschaftsdienste eingerichtet sind, dann lässt sich "Gefahr im Verzuge" wohl kaum jemals noch begründet. Denn dann ist ein Richter erreichbar, jederzeit, mindestens telefonisch. Ich darf noch darauf hinweisen, dass Ermittlungsbehörden offenbar dazu neigen, den gesetzlichen Verdacht einer Ordnungswidrigkeit/Bußtat "weit hinauszuschieben“, obschon er nach § 152 Abs. 2 StPO (schon) vorliegt, und dann mit den verwaltungsrechtlichen Nachschau - Vorschriften zu "durchsuchen", mit dem Ziel, Beweismittel für ein Bußgeldverfahren zu finden. Diese Verfahrensweise war schon immer rechtswidrig. Wer meine Seminare besucht hat, der kennt die Problematik. Es ist schwierig, abzugrenzen, ob schon der Verdacht einer Bußtat vorliegt, oder ob noch mit den Mitteln des Verwaltungsrechts vorgegangen werden darf. Wenn aber der Bußgeldstelle oder dem Bediensteten, der neben seiner verwaltungsrechtlichen Tätigkeit auch Bußgeldsachen zu verfolgen hat klar ist, dass sie / er nach Beweismitteln für ein Bußgeldverfahren suchen will, dann gelten die verwaltungsrechtlichen Vorschriften der Nachschau nicht mehr. § 152 StPO lautet: § 152 StPO Anklagebehörde (1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Nach der "Entsprechungsregel" des § 46 Abs. 2 OWiG lässt sich diese Vorschrift wie folgt lesen: § 152 StPO Verwaltungsbehörde/Bußgeldstelle (1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage (= Bußgeldbescheid) ist die Staatsanwaltschaft (Verwaltungsbehörde/Bußgeldstelle berufen. (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist (nach der Rechtsprechung gilt der § 47 Abs. 1 OWiG nur für Bagatellfälle, bei denen von vornherein erkennbar ist, dass eine Bußtat nur mit 35 € geahndet werden kann, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren („verfolgbar“ bedeutet unter anderem: nicht verjährter Zeitraum) Straftaten (Ordnungswidrigkeiten) einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte (= Anfangsverdacht / einfacher Tatverdacht) vorliegen. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine / mehrere nicht verjährte Bußtat(en) liegen vor, wenn der zu entscheidende Sachbearbeiter nach seiner bußrechtlichen Erfahrung aus den ihm bekannten Tatsachen den Schluß ziehen muss, / müßte (!), dass eine Bußtat (wenigstens tatbestandsmäßig) vorliegt. Wird ein Bußgeldsachverhalt durch einen Bürger angezeigt (mitgeteilt), der mit seinem Namen dafür „gerade“ steht, dann liegt in aller Regel ein Anfangsverdacht i. S. § 152 Abs. 2 StPO vorliegen. Noch ein Hinweis auf eine Frage, die in Seminaren oft gestellt wird: Auch anonyme Anzeigen ist – wenn sie nicht völlig abwegig sind – nachzugehen: Ein Tatverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO liegt dann indessen noch nicht vor. Daher kann nicht durchsucht werden (vgl. §§ 102 ff StPO). Leser A. aus D. fragt: Ich fertige meine Bußbescheide so an wie ich es in Ihren Seminaren gelernt haben. Einige meiner Kollegen und Kolleginnen halten das für falsch. Sie meinen, der gesamte Inhalt der Akten müsse den Bußbescheid begründen. Wer hat recht?Vorweg: Ihre Kollegen und Kolleginen handeln so, wie jemand, der den dienstlichen Auftrag hat, von seinen Dienstsitz Köln zu einer dienstlichen Zeugenvernehmung nach Düsseldorf zu fahren. Er kann, wie es Dienstvorschrift ist, auf dem schnellsten und direkten Weg machen, er kann allerdings auch über Berlin nach Düsseldorf fahren und dann die Dienstgeschäfte zu erledigen. Es verhält sich bei der Aufmachung vieler Bußgeldbescheide ähnlich. Meist werden statt einer einzigen erforderlichen Seite, deren 3, 4 oder gar 5 Seiten beschrieben. Das Gesetz schreibt vor, dass der Bußgeldbescheid folgendermaßen auszusehen hat: § 66 OwiG Inhalt des Bußgeldbescheides(1) Der Bußgeldbescheid enthält 1. die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter, 2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers, 3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften, 4. die Beweismittel, 5. die Geldbuße und die Nebenfolgen. Setzt man den Gesetzesbefehl in eine Struktur um, so hat der Bußgeldbescheid folgendermaßen auszusehen: Sie werden beschuldigt, die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale (A, B, C) des § x vorsätzlich / fahrlässig / leichtfertig indem Sie am Datum, in der Zeit vom – bis / die Tatsachen A, B, C vorsätzlich / fahrlässig / leichtfertig begangen haben / pflichtwidrig unterlassen haben. Bußbar nach §§ X, Y … [die Bußgeldnorm + (meist) bezogene verletzte Vorschrift, ergänzende Vorschriften, z.B. § 10, 19, 20, 9 OWiG]. Beweismittel:1. Geständnis / Teilgeständnis / Einlassung 2. Zeugen (Dienstanschrift bei Ermittlungsbeamten, sonst private Anschrift) 3. Sachverständiger 4. Urkunden a) … Gegen Sie wird eine Geldbuße z.B. 25.000 EUR [z.B. 5.000 Geldbuße 20.000 EUR Bruttogewinn] von EURO …… festgesetzt, ferner wird das Kraftfahrzeug, pol. Kennzeichen … eingezogen, ein Fahrverbot von … ausgesprochen. Vollstreckungshinweis + RM-Belehrung mit (meist nicht aufgeführten) Hinweis, dass sowohl die Bußgeldstelle wie auch das Gericht die Rechtsfolgen zu Ihrem Nachteil ändern kann. Jedes Wort mehr, ist ein Verstoß gegen die gesetzliche Anweisung. Wenn jemand meint, er müsse den gesamten Akteninhalt in einem besonderen Vermerk zusammenfassen (den der dann „als Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen“ dem Bußbescheid anfügen kann), der kann das tun: zur Freude von Verteidigern, die dann nach „problematischen“ Formulierungen und Tatsachen suchen. Damit läßt sich dann ein Richter möglicherweise beeindrucken das Verfahren einzustellen oder doch die Rechtsfolgen zu mindern. Wenn jemand beispielsweise im Bußgeldbescheid schreibt: „Sie werden beschuldigt vorsätzlich gehandelt zu haben“ und in der Zusammenfassung: „Der Betroffene hätte wissen müssen dass … „, ist der Rechtsstreit vor Gericht vorprogrammiert. Der Verteidiger wird sagen: Die Bußgeldstelle geht doch von Fahrlässigkeit aus, daher kann er im Bußbescheid nicht wegen Vorsatz bebußt werden. Oder: Verteidiger streiten, ob es sich um einen Tatsachenirrtum oder einen Rechtsirrtum (vgl. § 11 I und II OWiG) handelt. In einer der nächsten Ausgabe der owiz komme ich nochmals auf dieses Thema zurück.
OWiG Seminare 2004 in Baden-Baden, Koblenz, Frankfurt/Main, Berlin.Weitere Seminare bei den Studieninstituten Hagen, Mecklenburg-Vorpommern (Malchin), der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, in Duisburg
Anmeldungen zum Seminar müssen bis spätestens 8 Wochen vor Seminarbeginn erfolgen. Ein Rücktritt ist nach der Anmeldung ausgeschlossen. Die entsendende Behörde kann selbstverständlich einen anderen, als die bereits angemeldeten Bediensteten entsenden. Sie finden die weitere Seminar-Themen, wenn Sie anklicken: www.ra-karlbrenner.de oder www.recht-find.de unter „Seminare“ und sich dann weiter führen lassen. II Bußgeld -, Vollstreckungsrechts – und andere Seminare für die Ausbildung der Kommunalbediensteten können eingesehen werden: Klicken Sie an: oder http://www.recht-find.de/seminare.htm und folgen Sie dann den dortigen Hinweisen. Seminare können auch als Inhouse - Veranstaltungen durchführt werden. Eine Übersicht über die möglichen Seminarthemen Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete können sie – direkt - anwählen unter http://www.recht-find.de/InhouseSeminare.pdf Wenden Sie sich wegen der Organisation an die genannten Studieninstitute oder direkt an die owiz-Redaktion (E- Mall kbrenner@netmedia.de).
Bücher aus dem Hause Beck - MünchenFritzsche : Fälle zum BGB Allgemeiner Teil
Von Prof. Dr. Jörg Fritzsche, Univ. Regensburg C. H. Beck 2004, XV, 303 S., Kartoniert|ISBN 3-406-51774-9 Erschienen: 26.4.2004, € 17,00 Das Werk ist Teil der Reihe: Juristische Fall-Lösungen
In der Reihe der Juristischen Fall-Lösungen behandelt fallbezogen das Bürgerliche Recht Allgemeiner Teil. 40 ausgewählte Fälle mit Lösungen legen Schwerpunkte besonders auf die Lehre von den Rechtsgeschäften, auf den Vertragsschluss, die Stellvertretung und die Anfechtung. Berücksichtigt ist dabei die Entwicklung von Literatur und Rechtsprechung insbesondere aufgrund der Schuldrechtsreform. Erklärt wird zusätzlich die Technik der zivilrechtlichen Fallbearbeitung mit den Grundstrukturen des juristischen Anspruchsgutachtens. Fritzsche: Fälle zum Schuldrecht I
Von Prof. Dr. Jörg Fritzsche, Univ. Regensburg C. H. Beck 2003, XXIII, 409 S., Kartoniert ISBN 3-406-51022-1 Vormals u.d.T.: Köhler/Fritzsche, Fälle zum neuen Schuldrecht (3-406-48930-3) Erschienen: 26.8.2003, € 17,00 Das Werk ist Teil der Reihe: Juristische Fall-Lösungen Die Fallsammlung vermittelt Basiswissen zu den vertraglichen Schuldverhältnissen, wie sie im Allgemeinen Teil sowie im Schuldrecht des BGB geregelt sind. Ideal ist der Band zur Ergänzung von Vorlesungen und Lehrbüchern, da er das dort systematisch vermittelte Wissen für die Anwendung in der Klausur umsetzt. Die Fälle behandeln von der Begründung der vertraglichen Schuldverhältnisse über deren Inhalt und die Behandlung von Leistungsstörungen bis hin zu ihrer Erfüllung die maßgeblichen klausurrelevanten Probleme. Neben den zentralen §§ 275 ff., 320 ff. BGB erörtern die Fälle dabei auch die Folgen von Rücktritt und Verbraucherwiderruf, Fragen der Abtretung und spezieller Aspekte des Kauf-, Miet-, Dienst-, und Werkvertragsrechts. Lösungswegewerden dem Leser zunächst jeweils anhand von leichten Grundfällen aufgezeigt. Anschließend lässt sich das Problembewusstsein anhand von Fallvarianten oder Spezialfällen schärfen und die Falllösungstechnik üben. Damit gelingt die Anwendung des erlernten Wissens in der Klausur. Aus dem Inhalt:36 Fälle und ein informatives Stichwortverzeichnis Hinweise zur Fallbearbeitung bei vertraglichen Schuldverhältnissen z.B. Fall 17 "Späte Zweiräder": Schuldnerverzug; Verzugsvoraussetzungen, Mahnung und Entbehrlichkeit; spätester Verzugseintritt bei Entgeltforderungen; Verzugszins; Geldschuld und Vertretenmüssen. Einstieg und Vertiefung bietet diese Bände für Studenten der Rechtswissenschaften und für Referendare. Auch Fachhochschulstudenten können das Werk zur ihrer praktischen Wissensvertiefung mit Gewinn durcharbeiten. Die Werke ermöglichen insbesondere auch Studienanfängern, anhand einfach gelagerter Grundfälle erlerntes Wissen in der Klausur praktisch anzuwenden. Wer in den Rechtsämtern von Gemeinden und Kreises tätig ist, wird für seine Schriftsätze gute Argumente finden.
Driehaus: Erschließungs- und Ausbaubeiträge
Das Werk ist Teil der Reihe: NJW-Schriftenreihe: Band 42 Ein Standardwerk Die Materie: Obwohl wirtschaftlich von großer Bedeutung, beschränkt sich die gesetzliche Regelung des Erschließungsbeitragsrechts auf die wenigen Vorschriften der §§ 127 bis 135 Baugesetzbuch. Daraus hat die Rechtsprechung eine komplexe Ordnung dieses Rechtsgebietes entwickelt. Mangels der "leitenden Hand" des Bundesverwaltungsgerichts gilt dies nicht in gleichem Maße für das in den Kommunalabgabengesetzen der Länder geregelte Ausbaubeitragsrecht. Diese Lücke schließt das nunmehr in 7. Auflage vorliegende Werk von Driehaus. Der "Driehaus" ist das führende Standardwerk auf diesem Gebiet mit seiner systematischen und umfassenden Darstellung des gesamten Erschließungs- und Ausbaubeitragsrechts. Er verarbeitet die gesetzlichen Grundlagen, die Rechtsprechung und die Literatur zuverlässig und hilft dem Praktiker, sich in dieser komplizierten Materie schnell zu orientieren. Die 7. Auflage mit Stand März 2004 berücksichtigt die aktuelle Fassung der Kommunalabgabengesetze aller Bundesländer und verarbeitet mit Sorgfalt und Qualität die – auch unveröffentlichte – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Ober- und Instanzgerichte seit Frühjahr 2001. Besondere Schwerpunkte der Neuauflage sind: die Abrechenbarkeit der Herstellungskosten für Kreisverkehrsanlagen; die Behandlung von Beitragsforderungen im Insolvenzverfahren; der zulässige Inhalt von Erschließungsverträgen. Ein wichtiges Buch für Bedienstete der Kommunalverwaltungen, Rechtsanwälte, Richter, Notare, betroffene Bürger, Bauunternehmer und Architekten. Wer das Werk zur Hand nimmt, um seine Rechtsfälle bearbeitet, dem wird ein rechtlich gangbarer, und wohl oft erfolgreicher Weg gewiesen. Schließlich kennt der Verfasser die “richterliche Gedankenwelt” des Bundesverwaltungsgerichts aus seiner eigenen richterlichen Tätigkeit am diesem Obersten Bundesgericht.
von Galen: Rechtsfragen der Prostitution
Von Margarete Gräfin von Galen, RAin C. H. Beck 2004, XVIII, 219 S., Kartoniert|ISBN 3-406-51005-1 Erschienen: 17.5.2004; € 32,00 Das Werk ist Teil der Reihe: Aktuelles Recht für die Praxis Margarete Gräfin v. Galen ist Rechtsanwältin in Berlin. Mit dem Thema Prostitution hat sie sich als Sachverständige bei Anhörungen der Bundesregierung und des Bundestags sowie als Anwältin auseinandergesetzt. Alle wichtigen Aspekte des ProstG werden praxisnah erläutert: Das neue ProstG anwenden – aber wie? Das Entgelt für die Tätigkeit der Prostituierten kann nach dem neuen Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten jetzt zivilrechtlich wirksam vereinbart werden. Ferner wird durch Änderung des Strafgesetzbuches ein angemessenes Arbeitsumfeld für Prostituierte ermöglicht. Mit dem ProstG sind zahlreiche, verschiedene Rechtsgebiete betreffende Anwendungsfragen verbunden. Die Autorin, die sich mit den rechtlichen Fragen der Prostitution als Sachverständige bei Anhörungen der Bundesregierung und des Bundestags sowie als Anwältin befasst hat, weiß auf viele Fragen der Praxis überzeugende Antworten. Die Neuerscheinung gibt profunden Praktikerrat und behandelt umfassend und kompetent sämtliche mit dem Thema Prostitution zusammenhängenden Rechtsfragen wie z.B.: – zivil- und arbeitsrechtliche Aspekte des ProstG: u.a. Auswirkungen des Verzichts der Einstufung der Prostitution als sittenwidrig – sozialversicherungsrechtliche Gesichtspunkte: u.a. versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Fragen; Arbeitsförderungsrecht – strafrechtliche Aspekte: u.a. Folgen der Streichung des § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. – Auswirkungen des ProstG auf andere Rechtsgebiete: Wohnungseigentums- und Mietrecht; Gewerberecht; GaststättenG; Baurecht; Sperrbezirksfestlegung; Steuerrecht; Ausländerrecht gibt einen Ausblick auf die rechtlichen Regelungen der Prostitution in Europa enthält im Anhang den Text des ProstG mit Begründung. Das Buch enthält Praxiswissen für Bedienstete, die in den Kommunalverwaltungen mit den Problemen tagesaktuell befasst sind. Ferner selbstverständlich auch für Rechtsanwälte und Richter. Besonders angenehm auffallend ist die Sprache der Autorin: Sie schreibt ohne Schnörkel, einfache kurze Sätze, sie verzichtet nach Möglichkeit auf juristische Fachbegriffe. Wenn das nicht möglich ist, erläutert sie in „einfachem“ Deutsch, was Juristen mit dem Begriff ausdrücken wollen und meinen. Röckrath: Kausalität, Wahrscheinlichkeit und Haftung
Von Dr. Luidger Röckrath LL.M. C. H. Beck 2004, XVIII, 267 S. , Kartoniert ISBN 3-406-51769-2 Erschienen: 10.5.2004; € 33,00 Im zivilen Haftungsrecht wurde die moderne strafrechtliche Kausalitätsdiskussion bisher weitgehend ignoriert. In Auseinandersetzung mit deren Erkenntnissen wird im ersten Teil die Conditio-Formel wissenschaftstheoretisch und normativ neu fundiert. Im Gegensatz zu der im Strafrecht herrschenden Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung ist sie mit einem probabilistischen Kausalitätsverständnis vereinbar. Auch die Problemfälle der kausalen Überbestimmtheit verlangen nicht die Aufgabe der Conditio-Formel. Zivilrechtliche Haftung ohne nachgewiesene Kausalität ist zwar von wachsender praktischer Bedeutung, aber eine systematische theoretische Grundlegung ist bisher nicht erfolgt. Die gesetzliche Regelung der Alternativtäterschaft (§ 830 I 2 BGB) wird im Allgemeinen als eng auszulegende Ausnahmevorschrift zum Verursachungsprinzip angesehen (feststehende Ersatzberechtigung, Alleinverursachungsdoktrin). Für die Konkurrenz einer Zufallsursache fehlt jede allgemeine Regelung, es gibt lediglich bereichsspezifische Ursachenvermutungen in der Arzt-, Arzneimittel- und Umwelthaftung. Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der ökonomischen Analyse des Haftungsrechts werden drei tatbestandlich deutlich konturierte, übergreifende Prinzipien der zivilrechtlichen Haftung ohne nachgewiesene Verursachung entwickelt. Für Rechtswissenschaftler, Richter und Praktiker aus den Gebieten Haftungsrecht, insbesondere Arzt-, Arzneimittel-, Produkt- und Umwelthaftungsrecht, und Strafrecht. Wer sich in den Amtsstuben der Kreise und Gemeinden mit haftungsreschlichen Fragen zu befassen hat, der findet weiterführende Fingerzeige zur Lösung der oft so problematischen Kausalitätsfragen, an denen oft ein Anspruch scheitert oder begründet wird. Tröndle / Fischer: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, Kommentar
bearb. Werkes C. H. Beck|52., neu bearb. Aufl. 2004, LII, 2433 S., In Leinen|ISBN 3-406-51731-5; Stand: 1.4.2004; € 66,00 Das Werk ist Teil der Reihe: Beck`sche Kurz-Kommentare: Band 10 Wer den Tröndle nicht kennt und nutzt, ist im Grunde kein „echter“ Strafrechtler und auch kein „Bußrechtler“ (der Allgemeine Teil jedenfalls ist in weiten Teilen die Grundlage auch für das Ordnungswidrigkeitenrecht). Zu diesem Kommentar aus der Praxis für die Praxis greift man meist zuerst, spätestens aber dann, wenn andere Erläuterungswerke nicht mehr weiter helfen – der Tröndle tut`s. Der Kommentar Tröndle – Fischer ist eine Informationsquelle, die ohne jegliche Einschränkung unentbehrlich ist.
Creifelds Rechtswörterbuch
C. H. Beck|18., neu bearb. Aufl. 2004, XVIII, 1683 S. : mit Anhang (50 S.), In Leinen|ISBN 3-406-52030-8; Erschienen: 27.9.2004; € 42,00. Das ganze Recht im neuen Creifelds aktuell in 11.500 Stichwörtern auf 1.680 Seiten. Im handlichen Format, erläutert der Klassiker rund 11.500 Rechtsbegriffe aus allen Gebieten knapp und präzise. Er ermöglicht damit Juristen wie Nichtjuristen eine rasche Orientierung bei der Klärung täglicher Rechtsfragen. Wichtige Begriffe aus Wirtschaft und Politik ergänzen die rechtliche Darstellung. Der Inhalt macht’s, nicht das Gewicht. Die 18. Auflage berücksichtigt die zahlreichen Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht, insbesondere alle "Hartz-Gesetze" (I bis IV) sowie die Reformen des Arbeitsrechts aus der Agenda 2010, die Erweiterung der EU, die Änderung des Gerichtskosten- und Rechtsanwaltsvergütungsrechts, sämtliche Änderungen des Steuerrechts seit 2002, das neue Wettbewerbsrecht (Auch mit CD-ROM: Für nur Euro 10,– mehr erhalten Sie zusätzlich zum Buch die schnell recherchierbare CD-ROM gleichen Inhalts - noch nicht lieferbar). Zum Creifelds läßt sich verkürzt sagen: Wer sich mit Recht befasst, sei es beruflich oder aus privatem Interesse, und nicht zu allererst im Creifelds nachschlägt, ist selbst schuld, wenn er mit der Suche in Lehrbüchern und Kommentaren mehr Zeit aufwendet, muss, als das nötig wäre. Oft hilft sogar schon das im Creifelds gesuchte und gefundene Stichwort, das Rechtsproblem zu erkennen und gelegentlich schon auf Anhieb zu lösen. Keine Rechtsfrage ohne den Creifelds zu konsultieren ist ein gutes Motto für den Einstieg, Rechtsprobleme (oder solche, die Probleme zu sein scheinen) zu finden, sie zu verstehen und sie – zu lösen.
Aus dem Hause: Erich Fleischer Verlag, 28818 Achim Einkommensteuer: GüntherPraxisfälle Band 2; 14. Auflage 2004, 262 Seiten, brosch.;
Neuauflage 2004 65 praktische Fälle;
Die sich aufgrund des
Alterseinkünftegesetzes ergebenden Rechtsänderungen beim Abzug von
Vorsorgeaufwendungen ab 2005 wurden in einem gesonderten Fall dargestellt. Die „Praxisfålle Einkommensteuer“ sollen vor allem dem Lernenden die Möglichkeit geben, anhand von Übungsfällen, die für die Ausbildung typisch sind, das im theoretischen Unterricht erworbene Grundlagenwissen zu überprüfen und zu festigen. Es hat sich auch gezeigt, dass insbesondere das für die Einkommensteuer-Veranlagung typische Ineinandergreifen der verschiedensten Regelungen mithilfe von entsprechenden Fällen am besten aufgezeigt werden kann. Die häufig bewusst etwas ausführlicher gestalteten Begründungen sollen darüber hinaus dem Leser auch Darstellungs- und Formulierungshilfen für Übungsaufgaben und Klausuren geben. Aber auch der erfahrene Praktiker muss wegen der durch Gesetzgebung und Rechtsprechung sich ständig ändernden Rechtslage in immer kürzeren Zeitabständen umdenken. Hierbei helfen ihm die gut ausgesuchten Fälle.
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[1] Auf die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde kommt es nicht an. So tritt Bußklageverbrauch auch ein, wenn eine Bußtat sachlich zur Zuständigkeit des Arbeitsamtes, die andere in den Zuständigkeitsbereich der kommunalen Bußbehörde gehört (gl. Ansicht Göhler Rz 7 zu § 84) [2] Ausnahme: Der Bußbescheid der Verwaltungsbehörde erlaubt trotz Rechtskraft dieselbe Tat als Straftat zu verfolgen, nicht so das Buß-Urteil. [3] vgl. BGH, StrVert 1987, 389 [4] BGH, NStZ 93, 234 [5] hier liegen an sich 10 einzelne „natürliche Handlungen vor“, von denen jede einzelne auch den Tavorwurf einer Bußtat erfüllen würde [6] BayObLG - NJW 1994, 2303 [7] BGH NJW 1981, 1325 [8] Der Täter kann seinen Führerschein bewußt nie mitführen, oder er hat ihn bei einer Fahrt nicht mitgeführt und es bemerkt, vergißt dann bei späteren Fahrten, den Führerschein „einzustecken“. Er kann aber „unbewußt“ nicht merken, daß er seinen Führerschein nicht mit sich führt. [9] NJW 1972, 1060 [10] vgl. KKOWi-Bohnert Rz 43 zu § 19 [11] vgl. OLG Stuttgart, NJW 1964, 1913 [12] GA 1982, 41 [13] vgl. KKOWi-Bohnert Rz 41 zu § 19 [14] OLG Hamm NJW 1973, 1852; OLG Saarbrücken VRS 45, 453 [15] M.E. ist das nur der Fall, wenn der Täter der erlassenen Bußgeldbescheid noch nicht gelesen hat. [16] vgl. BGHGrSen NJW 1994, 1663; BGH NStZ 1994, 393 [17] Allerdings spricht § 112a Abs. 1 Nr. 2 von „.. wiederholt oder fortgesetzt.. „ (vgl. auch OLG Frankfurt StrVert. 1984, 159). Der BGH hat dies in seiner Entscheidung jedoch nicht berücksichtigt. [18] vgl. BGH wistra 1983, 70; BGH 23, 33 [19] NJW 1994, 2303 [20] Daß das Vergessenxe "Vergessen:Konkurrenzen", also „das nicht mehr im Gedächtnis haben“ bußrechtliche Bedeutung haben kann, hat das BayObLG (NJW 1991, 711 f) in dem Fall eines fahrlässigen Dauerdelikts dargelegt: „.. die Einhaltung der Meldepflicht (konnte) dem Angeklagten nicht mehr vorgeworfen werden, wenn er die ihm obliegende Pflicht nicht mehr im Gedächtnis haben kann..“. [21] in der heute üblichen Bußbemessungspraxis würde der Betrag wohl erheblich niedriger ausfallen [22] Als fortgesetzte Handlung wäre diese Fallgestaltungen wohl ohne zu große Schwierigkeiten einzuordnen, doch die fortgesetzte Handlung will der BGH grundsätzlich nicht mehr angewende wissen. M.E. wäre - jedenfalls wenn U den Vorsatz von Anfang an gehabt hätte - die Annahme einer Bewertungseinheit die sachlich überzeugendste Lösung. [23] Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung jedoch, daß die „Klammertat“ und die „verklammerten“ Taten gleichwertig sind (vgl. BGH NJW 1963, 57 mit weiteren Nachweisen). [24] also keine Tateinheit, § 19 OWiG, keine fortgesetzte Handlung [25] VRS 51, 221 [26] Rz 6 zu § 20 OWiG [27] M.E. kann das nur gelten, wenn die tatmehrheitlich zusammentreffenden Bußtaten, die jeweils Fahrverbote rechtfertigen, in einem inneren und zeitlichen Zusammenhang miteinander stehen, also zumindest einer prozessualen Tat nahekommen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die tatmehrheitlich begangenen Bußtaten in einem oder in mehreren Bußgeldbescheiden ausgesprochen werden. Beispiel: Der Täter fährt zu einem Termin von München nach Hamburg, der Täter fährt an einem Tag mehrere Strecken aus unterschiedlichen Gründen. Dennoch hat auch diese Auffassung ihrer Schwächen: Täter T wird innerhalb von drei Monaten 20mal an verschiedenen Tagen, auf verschiedenen Strecken, an verschiedenen Orten, in verschiedenen örtlichen Zuständigkeitsbereichen von Verwaltungsbehörden „erwischt“. Soll er jetzt 20x3 = 60 Monate = 5 Jahre Fahrverbot erhalten? [28] vgl. BGH 8, 92 / 94; BGH StV 1984, 366 [29] BGH wistra 1992, 225 [30] vgl. BGHSt 13, 320, 321; 23, 141, 145; 35, 80, 81 f. sowie BVerfGE 45, 434, 435; 56, 22, 28 [31] BGH NStZ 1984, 469 im Anschluß an BGHSt 13, 21, 26 [32] diese Grundsätze sind auf Bußtaten entsprechend anzuwenden [33] § 264 StPO i. V. mit § 46 I OWiG [34] BayObLG, NJW 1994, S. 63 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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