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owiz - Januar 2004 Inhaltsverzeichnis
Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht Arrest, Festnahme, Täterschaft und Teilnahme im Bußgeldverfahren Das Bundesministerium der Finanzen intensiviert die Bekämpfung der Schwarzarbeit Schwarzarbeit: Neue Handwerksordnung Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) Verkehrsrecht: Fahrerlaubnis weg - auch bei nur einmaligem Amphetaminkonsum Strafrecht: Geschäftsführer als Amtsträger Baurecht, öffentliches: Keine Baugenehmigung für Hundehaltung Verkehrsrecht: Fotos vom EMA beschaffen verboten – aber kein Beweisverbot Verkehrsbußrecht: Gerichtliches Beweisverfahren Verkehrsbußrecht: Geburtsname im Bußbescheid schadet nicht Verkehrsrecht: Bei Rotlicht entschuldigt auch kein „Augenblicksversagen“ Sozialrecht: Häuschen in Italien hilft nicht weiter: Sozialhilfe zu Unrecht eingestellt Beispiels – Fälle: Die rechtswidrigen Entsorgungen – die verbotene LKW – Durchfahrt Umweltrecht: Deutsches Wasser schmeckt der EU nicht Abfallrecht: Aus Alt mach Neu: Compact Discs und DVDs Schwarzarbeit: Illegale Beschäftigung Haie und kleine Fische Leser C. aus W. fragt: Müssen Sparkassen Auskünfte geben, können Sie eine Entschädigung verlangen? Leser G. aus L. fragt: Zahlung ohne Bußbescheid, was tun? Prüfungsfragen in Testform (Abgabenordnung, Buchführung, Steuerrecht) Körperschaftsteuer - 46 praktische Fälle Dragon NaturallySpeaking 7 Preferred German 179,00 EUR (einschließlich Kopfbügelmikrofon)
Arrest, Festnahme, Täterschaft und Teilnahme im Bußgeldverfahrenvon Karl Brenner, Richter am Amtsgericht a.D., Rechtsanwalt, Saarbrücken ArrestanordnungZur Sicherung des später anzuordnenden Verfalls, kann der Arrest gem. § 111d StPO angeordnet werden. Der Arrest kann im Ermittlungsverfahren angeordnet werden. Er setzt voraus, daß gegen den Beschuldigter / Betroffener mindestens „dringender Tatverdacht“ vorliegt. Dringender Tatverdacht ist mehr als der „Anfangsverdacht“ i.S. § 152 StPO. Er ist auch „stärker“ als der „hinreichender Tatverdacht“, der ausreicht, um einen Bußbescheid zu erlassen. Andererseits setzt der „dringende Tatverdacht“ nicht den „hinreichenden Tatverdacht“ voraus, denn dieser (der hinreichende Tatverdacht) setzt den Abschluß der Ermittlungen voraus, der „dringende Tatverdacht“ verlangt den Abschluß der Ermittlungen nicht. Dringend ist der Tatverdacht, wenn „große Wahrscheinlichkeit“ besteht, daß der Beschuldigter / Betroffener Täter oder Beteiligter ist. Der dringende Tatverdacht erfordert auch die Wahrscheinlichkeit, daß der Täter oder Teilnehmer rechtswidrig und vorwerfbar gehandelt hat. Nicht erforderlich ist für den dringenden Tatverdacht, daß im Falle des Einspruchs eine gerichtlichen Verurteilung „wahrscheinlich“ ist[300]. Der Arrest setzt ferner voraus, daß „dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß im Bußgeldbescheid der Verfall angeordnete werden wird“ (Arrestanspruch). Es muß weiterhin die Befürchtung bestehen, daß der Verfallsanspruch „erheblich erschwert“ oder „vereitelt“ wird, falls kein Arrest verhängt wird (Arrestgrund). Die Kompetenz zur Anordnung des Arrests hat bei Gefahr im Verzuge die Verwaltungsbehörde, sonst - also im Regelfall - der Strafrichter (§ 111e Abs. 1 StPO). Hat die Verwaltungsbehörde den Arrest angeordnet, so hat sie innerhalb einer Woche die richterliche Bestätigung einzuholen. Der vom Arrest Betroffene kann jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen. Gegen die richterliche Arrestanordnung hat der Betroffene das Beschwerderecht nach § 304 StPO. Festnahme von StörernNach § 164 StPO müssen sich Verwaltungsbehörde oder ihre Beamten nicht bei der Durchführung ihrer Amtshandlungen wie Durchsuchung oder Beschlagnahme stören lassen. Sie kann vielmehr den oder die Störer festnehmen und sie bis zum Ende der Diensthandlung festhalten. Es spielt hierbei keine Rolle, ob der Störer der von der Amtshandlung Betroffene selbst, ein Zeuge oder ein unbeteiligter Dritter ist. Gegen dieses „amtliche Selbsthilferecht“ ist nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23, 28 EGGVG zulässig.
Täterschaft und Teilnahme, Beteiligung (§§ 25 ff StGB, 14 OWiG)Nach § 14 OWiG können mehrere Personen eine Bußtat gemeinschaftlich begehen. Jeder Beteiligte hat dann eine Ordnungswidrigkeit begangen. Das OWiG unterscheidet somit nicht, so wie es das Strafgesetzbuch tut, zwischen: Täterschaft: unmittelbarer Täter, mittelbarer Täter, Mittäter; Teilnahme: Gehilfe, Anstifter, Nebentäterschaft. Zweck der Regelung des OWiG ist, die Rechtsanwendung in der Praxis zu erleichtern. Es ist in der Tat in vielen Fällen nicht einfach festzustellen, ob zwei oder mehrere Personen als Mittäter, als Täter oder als Gehilfen gehandelt haben. Die strafrechtliche Praxis hat zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme, aber auch zur mittelbaren Täterschaft und Mittäterschaft, schwierig zu ermittelnde Abgrenzungskriterien aufgestellt, die häufig intensive Ermittlungen notwendig machen. Dennoch sind die unterschiedlichen Täter- und Teilnahmearten des Strafrechts nicht völlig ohne Belang im Bußverfahren. Es macht für die Rechtsfolgeentscheidung einen Unterschied, ob jemand nur beim Auf- oder Abladen des illegalen entsorgten Mülls „Schmiere gestanden“ hat, ob er als Fahrer mitgewirkt hat oder ob er etwa als Mitgesellschafter die „Fäden“ bei dem Umweltdelikt gezogen und am illegalen Gewinn Anteil hatte: Der eine wird nur eine geringe Geldbuße - entsprechend seine Funktion bei der Tat als „Gehilfe“ - zu erwarten haben, den anderen hingegen wird als „Täter“ wesentlich härtere Geldbuße treffen. Auf dieser Grundlage ist es für die Ermittlungsbehörde und die Verwaltungsbehörde empfehlenswert, ähnlich wie im Strafverfahren, die Tatbeteiligung unter dem Blickwinkel der Täterschaft und Teilnahme zu betrachten. Bei Wirtschaftsordnungswidrigkeiten wird dies im Hinblick auf die Gewinnabschöpfung (§§ 17 IV, 29a OWiG) ohnehin unerlässlich sein. § 14 OWiG erlaubt indessen, die Abgrenzung etwas lockerer zu handhaben als dies im Strafrecht möglich ist. Es gibt allerdings auch Fallkonstellationen, bei denen auf die Rechtsfiguren des Strafrechts zurückgegriffen werden muß, so zum Beispiel bei der Frage der mittelbaren Täterschaft. Wegen diese Bedeutung soll die strafrechtliche Regelung skizziert werden. Der strafrechtliche Täterschafts- und TeilnahmebegriffTäter ist, wer eine Straftat als eigene begeht, Teilnehmer, wer an einer fremden Tat als Anstifter oder Gehilfe mitwirkt. In der Praxis gibt es viele Grenzfälle, die die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme untereinander und gegeneinander schwierig machen. Besonders problematisch ist die Grenzlinie zwischen mittelbare Täterschaft und Anstiftung auf der einen Seite, zwischen Mittäterschaft und Beihilfe andererseits. Zahlreiche Modelle zur Lösung der praktischen Rechtsfragen haben Rechtsliteratur und Rechtsprechung entwickelt. Heute kann als ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgende Lösungsformel angesehen werden: Täterschaft oder Mittäterschaft sind auf Grund aller der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände in wertender Betrachtung zu beurteilen[2].[3] Wesentliche Anhaltspunkte für eine solche Wertung können sein: die eigenen Interessen am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung, der Wille zur Tatherrschaft[4], wer selbst alle Tatbestandsmerkmale erfüllt ist stets selbst Täter[5]; dagegen: wer nur eine ganz untergeordnete Tätigkeit entfaltet, ist kein Mittäter, wobei stets die unbefangene Beobachtung eines Unbeteiligten maßgebend ist. Gegenüber dem Täter, gleichviel ob Allein-, mittelbarer Täter oder Mittäter, ist der Teilnehmer eine Randfigur. Der Anstifter beschränkt sich darauf, die Begehung eine für ihn fremden Tat zu verursachen, nämlich durch die Anstiftung. Der Gehilfe sucht die Tat eines anderen zu fördern, nämlich durch die Beihilfe.
Das Bundesministerium der Finanzen intensiviert die Bekämpfung der SchwarzarbeitDeutschland braucht mehr Beschäftigung. Denn Arbeitslosigkeit schließt heute viel zu viele Menschen von einer gleichwertigen Teilhabe an unserer Gesellschaft aus. Die Bundesregierung setzt deshalb Schritt für Schritt eine Modernisierungsstrategie um, die die sozialen Sicherungssysteme, die Besteuerung und wesentliche Regelungen auf den Arbeitsmärkten beschäftigungsfreundlicher macht. Durch die Reformen in der sozialen Absicherung werden die Sozialabgaben begrenzt. Die Steuerreform führt zu historisch niedrigen Steuersätzen. Besonders wichtig sind in diesem Zusammenhang u.a. auch die Regelungen zur Ich-AG und zu Minijobs. Die Brücke in den ersten Arbeitsmarkt ist deutlich verbreitert worden. Diese Strukturreformen werden wir konsequent fortsetzen. In diesem Rahmen müssen wir auch die Schwarzarbeit und die Steuerhinterziehung bekämpfen. Denn Schwarzarbeit hat in Deutschland ein alarmierendes Niveau erreicht. Sie schädigt gesetzestreue Unternehmer und Arbeitnehmer. Sie verursacht Einnahmeausfälle in Milliardenhöhe bei den Sozialversicherungen und dem Staat. Sie schwächt die Chancen gerade für gering qualifizierte Arbeitskräfte, einen neuen legalen Arbeitsplatz zu finden. Schwarzarbeit ist deshalb kein Kavaliersdelikt, sondern schädigt unsere Gemeinschaft schwer. Wenn wir sie intensiver bekämpfen, können alle gewinnen. Denn weniger Schwarzarbeit ermöglicht auch niedrigere Steuersätze und Beiträge für alle Bürger und Unternehmen und damit mehr legale Beschäftigung. Hauptadressat wird dabei die organisierte Wirtschaftskriminalität sein, die in einigen Branchen ein gravierendes Ausmaß angenommen hat. Dort werden gesetzestreue Unternehmen bereits heute zum Teil in ihrer Existenz bedroht. Für andere Bereiche, insbesondere die haushaltsnahen Dienstleistungen müssen die Brücken in die Legalität - wie z.B. die neuen Regeln für den Minijob - verstärkt dargestellt werden. Diese erlauben der Steuer- und Abgabenpflicht ohne wesentliche Belastungen nachkommen zu können! Die Strategie zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wird also auf die jeweilige Situation abgestimmt sein. Sie ist nicht gegen Geringverdienende in schwierigen sozialen Lagen gerichtet, sondern sie soll diesen vielmehr die Chancen für legale Beschäftigung verbessern. Moderne und schlagkräftige Strukturen Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit werden moderne Strukturen geschaffen. Durch die Zusammenführung von Personal aus der Bundesanstalt für Arbeit und den Zollbehörden und weiterer Personalaufstockungen sollen unter dem neu strukturierten Dach "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" künftig rund 7.000 Beschäftigte den Kampf gegen die Schwarzarbeit aufnehmen. Sie werden bundesweit flächendeckend an 113 Standorten vertreten sein. Bei der Oberfinanzdirektion Köln wird eine zentrale Abteilung mit voraussichtlich über 120 Beschäftigten eingerichtet. Sie soll Ansprechpartner für alle Zusammenarbeitsbehörden werden. Neues GesetzMit dem vorliegenden Referentenentwurf soll die Verfolgung von Schwarzarbeit und der damit einhergehenden Steuerhinterziehung auf eine neue Grundlage gestellt werden. Die schädlichen Auswirkungen der Schwarzarbeit und die Notwendigkeit der Verfolgung werden stärker als bisher deutlich gemacht. Das Unrechtsbewusstsein in der Wirtschaft soll geschärft und die gesellschaftliche Akzeptanz von Schwarzarbeit deutlich gemindert werden. Durch ein neues Gesetz sollen erstmalig die Kontrollregelungen aus den verschiedenen Vorschriften, insbesondere des Sozialgesetzbuches, inhaltlich zusammengeführt und wesentlich ergänzt werden. Schwarzarbeit wird umfassend definiert, indem die eigentlichen fiskalischen Gesichtspunkte deutlich hervorgehoben werden. Es werden klare Prüfungs- und Ermittlungsrechte der zuständigen Behörden beschrieben. Umfassendere Prüfrechte der Zollverwaltung sollen die Prüfungen effektiver gestalten und dazu beitragen, dass Schwarzarbeiter sich ihren Pflichten gegenüber Staat und Gemeinwohl nicht entziehen. Schwarzarbeit geht sehr oft einher mit Steuerhinterziehung. Durch ein neues Gesetz soll deshalb die Zusammenarbeit insbesondere mit der Steuerfahndung ausgebaut werden. In diesem Zusammenhang wird der Zoll auch Aufgaben aus der Steuerkontrolle übernehmen.
Angemessene Strafandrohung
Bereits heute wird Schwarzarbeit strafrechtlich verfolgt. Sie ist regelmäßig mit Steuerhinterziehung, Betrug zu Lasten der Leistungsträger oder auch Verstößen gegen Ausländerrecht verbunden und in soweit strafbar. Neue Straftatbestände werden in soweit nur geschaffen, als nicht bereits in spezialgesetzlichen Regelungen des Steuerrechts, Sozialversicherungsrecht, des Strafgesetzbuchs oder anderer Gesetze eine ausreichende Strafbewehrung enthalten ist; z.B. ist die Steuerhinterziehung ausreichend in § 370 AO geregelt. Für Beitragshinterziehung (Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber) und Leistungsmissbrauch werden ergänzende Straftatbestände geschaffen. Vorgesehen sind wie bei den Straftatbeständen des Betruges und der Steuerhinterziehung Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren bzw. in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren. Maßgeblich für die Strafzumessung im Einzelfall ist stets die Schwere der Tat. Hilfeleistung durch Angehörige sowie Nachbarschaftshilfe sind auch weiterhin zulässig. Voraussetzung ist allerdings, dass die Arbeit des Nachbarn nicht bezahlt, sondern nur durch kleine Aufmerksamkeiten belohnt wird. Das Bundesministerium der Finanzen hat den Entwurf der Gesetzesvorlage zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung an die Länder, an kommunale Spitzenverbände, Fachkreise und Verbände weitergeleitet; sie werden zurzeit beteiligt. Der Beschluss des Bundeskabinetts über den Gesetzentwurf ist für Februar 2004 vorgesehen. In diesem Verfahren sind Änderungen am Gesetzestext nicht ausgeschlossen. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist für Mitte 2004 geplant (Quelle: Bundesfinanzministerium). [Den Gesetzentwurf zum neuen SchwarbG finden Sie unter: http://www.bundesfinanzministerium.de/BMF-.336.21981/Artikel/index.htm] Schwarzarbeit: Neue HandwerksordnungAm Freitag, den 19.12. 2003, wurde vom Bundestag die Lockerung des Meisterzwangs im Handwerk beschlossen. Danach gilt der Meisterzwang künftig nur noch für 41 statt wie bisher 94 Handwerksberufe. Die Anlage A zur Handwerksordnung wird wie folgt gefasst:„Verzeichnis der Gewerbe, die als Zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs. 2) Nr.
Die Anlage B zur Handwerksordnung wird wie folgt gefasst:„Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Abs. 2) Abschnitt 1: Zulassungsfreie Handwerke Nr.
Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe Nr.
Leseversion des Gesetze (BGBl I 2003 Nr. 66, S. 2934 ff) : http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl103s2934.pdf
Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)Anmerkung der Redaktion: Die Regelungen können – soweit die Abgabenordnung auf das KAG anwendbar ist – entsprechende angewendet werden (vgl. z.B. Ziff. 4 b). BMF-Schreiben vom 12.1.2004 - IV A 4 - S 0062 -12/03 - Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15.7.1998 (BStBl I S. 630), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15.10.2003 (BStBl I S. 483) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert: l. In Nummer 3 Satz l der Regelung zu § l wird die Angabe „(§ 3 Abs. 3)" durch die Angabe „(§ 3 Abs. 4)" ersetzt. 2. Der Regelung zu § 31 b wird folgende Nummer angefügt: „3. Der Betroffene ist über eine Verdachtsanzeige nicht zu informieren, da ansonsten der Zweck der Anzeige gefährdet würde." 3. Die Regelung zu § 108 wird wie folgt gefasst: „ l. Fristen sind abgegrenzte, bestimmte oder jeweils bestimmbare Zeiträume (BFH-Urteil vom 14.10.2003, BStBl II S. 898). Termine sind bestimmte Zeitpunkte, an denen etwas geschehen soll oder zu denen eine Wirkung eintritt. „Fälligkeitstermine" geben das Ende einer Frist an. 2. § 108 Abs. 3 gilt auch für die Dreitage-Regelungen (§ 122 Abs. 2 Nr. l, Abs. 2a, § 123 Satz 2; § 4 Abs. l VwZG), die Monats-Regelungen (§ 122 Abs. 2 Nr. 2, § 123 Satz 2) und die Zweiwochen-Regelung (§ 122 Abs. 4 Satz 3) zum Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes (BFH-Urteil vom 14.10.2003, BStBl II S. 898)." 4. Die Regelung zu § 122 wird wie folgt geändert: In Nummer l .8.2 wird Satz 4 gestrichen. In Nummer 2.9. l wird der zweite Absatz wie folgt gefasst: „Während des Insolvenzverfahrens dürfen hinsichtlich der Insolvenzforderungen Verwaltungsakte über die Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nicht mehr ergehen. Zur Geltendmachung derartiger Ansprüche vgl. Nrn. 5 und 6 des BMF-Schreibens vom 17.12.1998, BStBl I S. 1500. Bescheide, die einen Erstattungsanspruch zugunsten der Insolvenzmasse festsetzen, können bekannt gegeben werden. Bis zum Abschluss der Prüfungen gemäß §§ 176, 177 InsO dürfen grundsätzlich auch keine Bescheide mehr erlassen werden, die Besteuerungsgrundlagen feststellen oder Steuermessbeträge festsetzen, welche die Höhe der zur Insolvenztabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen können (BFH-Urteil vom 18.12.2002, BStBl II2003 S. 630). Dies gilt nicht, wenn sich Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen oder Festsetzungen von Steuermessbeträgen für den Insolvenzschuldner vorteilhaft auswirken - z.B. weil sie zu einem Verlustrücktrag führen oder zusammen mit einer Steuerfestsetzung Grundlagen für die Erstattung von Vorauszahlungen sind - und der Insolvenzverwalter die Feststellung bzw. Festsetzung ausdrücklich beantragt (BFH-Urteil vom 18.12.2002, a.a.O.) oder wenn die Feststellung oder Festsetzung ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, Masseforderungen der Finanzbehörde zu ermitteln. In Gewerbesteuerfällen teilt die Festsetzungsstelle der Finanzbehörde der steuerberechtigten Körperschaft (z.B. Gemeinde) den berechneten Messbetrag formlos für Zwecke der Anmeldung im Insolvenzverfahren mit." c) Nummern 2.9.2 und 2.9.3 werden wie folgt gefasst: „2.9.2 In diesen Fällen ist Bekanntgabeadressat aller die Insolvenzmasse betreffenden Verwaltungsakte der Insolvenzverwalter. Das gilt insbesondere für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten nach § 251 Abs.
3 AO (ggf. neben einer Bekanntgabe an Verwaltungsakten nach § 218 Abs. 2 AO, Steuerbescheiden wegen Steueransprüchen, die nach der Verfahrenseröffnung entstanden und damit sonstige Masseverbindlichkeiten sind, Steuerbescheiden wegen
Steueransprüchen, die aufgrund einer neuen beruflichen oder gewerblichen
Tätigkeit des Insolvenzschuldners entstanden sind Gewerbesteuermessbescheiden (§ 184 AO) und Zerlegungsbescheiden (§ 188 AO) nach einem Widerspruch gegen die Anmeldung von Gewerbesteuerforderungen durch die erhebungsberechtigte Körperschaft (BFH-Urteil vom 2.7.1997, BStBl II1998 S. 428), Bescheiden, die
Besteuerungsgrundlagen feststellen, die eine vom Insolvenzverwalter im
Prüfungstermin bestrittene Steuerforderung betreffen Prüfungsanordnungen (vgl. zu § 197). 2.9.3 Hat das Gericht nach § 21 Abs. 2 Nr. l InsO zur Sicherung der Masse die vor- läufige Verwaltung angeordnet und nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen (sog. starker vorläufiger Insolvenzverwalter), hat der vorläufige Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter i.S.d. § 34 Abs. 3 AO die steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen; Nrn. 2.9.1 und 2.9.2 gelten entsprechend. Ist vom Insolvenzgericht eine vorläufige Verwaltung angeordnet, aber kein allgemeines Verfügungsverbot erlassen (sog. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter), sind Verwaltungsakte bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin dem Schuldner bekannt zu geben (§ 22 Abs. 2 InsO)." 5. Die Regelung zu § 141 wird wie folgt geändert: In Nummer l wird der letzte Satz des Absatzes 2 gestrichen. Nummer 4 wird wie folgt geändert: ,,Diese Mitteilung soll dem Steuerpflichtigen mindestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden, von dessen Beginn ab die Buchführungspflicht zu erfüllen ist." bb) Im Anschluss an den letzten Satz wird folgender Satz angefügt: „Bei der Prüfung, ob die in § 141 Abs. l Nr. 4 und 5 aufgeführten Buchführungsgrenzen überschritten werden, sind erhöhte Absetzungen für Abnutzung sowie Sonderabschreibungen unberücksichtigt zu lassen (§ 7a Abs. 6 EStG). Erhöhte Absetzungen für Abnutzung sind nur insoweit dem Gewinn zuzurechnen, als diese die Absetzungsbeträge nach § 7 Abs. l oder 4 EStG übersteigen (§ 7a Abs. 3 EStG)." 6. Die Regelung zu § 146 wird wie folgt geändert: a) Nummer l Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Verletzung der Buchführungspflichten ist unter den Voraussetzungen der §§ 283 und 283b StGB (sog. Insolvenzstraftaten) strafbar." b) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Bei einer Buchführung auf maschinell lesbaren Datenträgern (DV-gestützte Buchführung) müssen die Daten unverzüglich lesbar gemacht werden können." 7. Der Regelung zu § 147 wird folgende Nummer angefügt: „4. Zur Anwendung des § 147 Abs. 6 wird auf das BMF-Schreiben vom 16.7.2001 (BStBl I S. 415) „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)" hingewiesen." In Nummer 2 Satz 2 der Regelung zu § 168 wird die Angabe „(§ 155 Abs. l und 6)" durch die Angabe „(§ 155 Abs. l und 4)" ersetzt. 9. Nummer 4 der Regelung zu § 172 wird wie folgt gefasst: „4. § 172 Abs. l Satz 2 bestimmt, dass auch ein durch Einspruchsentscheidung bestätigter oder geänderter Verwaltungsakt nach den Vorschriften der §§ 129, 164,165, 172 ff. sowie nach entsprechenden Korrekturnormen in den Einzelsteuergesetzen (vgl. vor §§172-177, Nr. 3) korrigiert werden darf. Gleiches gilt für einen im Einspruchsverfahren ergehenden Abhilfebescheid (z.B. nach § 172 Abs. l Satz l Nr. 2 Buchstabe a). Zum Erlass eines Abhilfebescheids im Klageverfahren nach einer rechtmäßigen Fristsetzung gemäß § 364b siehe Nr. 5 zu § 364b." 10. Die Regelung zu § 175 wird wie folgt gefasst: „Zu § 175 - Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen: 1. Aufhebung oder Änderung von Folgebescheiden nach § 175 Abs. l Satz l Nr. l 1.1 Grundlagenbescheide i.S.d. § 175 Abs. l Satz l Nr. l sind Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide oder sonstige für eine Steuerfestsetzung bindende Verwaltungsakte (§171 Abs. 10). Auch Verwaltungsakte anderer Behörden, die keine Finanzbehörden sind, können Grundlagenbescheide sein (z.B. Verwaltungsakte der zuständigen Behörden, die den Grad einer Behinderung i.S.d. § 33b EStG feststellen). Diese außersteuerlichen Grundlagenbescheide sind auch dann bindend, wenn sie aufgrund der für sie maßgebenden Verfahrensvorschriften nach Ablauf der für steuerliche Grundlagenbescheide geltenden Festsetzungsfrist (§§ 169 ff.) ergehen. l .2 Die Anpassung des Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde (BFH-Urteil vom 10.6.1999, BStBl II S. 545). Der vom Grundlagenbescheid ausgehenden Bindungswirkung (§ 182 Abs. 1) ist durch Änderung des Folgebescheides nach § 175 Abs. l Satz l Nr. l Rechnung zu tragen, wenn der Folgebescheid die mit dem Grundlagenbescheid getroffene Feststellung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt. Eine Anpassung des Folgebescheides an den Grundlagenbescheid nach § 175 Abs. l Satz l Nr. l ist auch dann vorzunehmen, wenn der Grundlagenbescheid - erst nach Erlass des Folgebescheides ergangen ist (siehe §§155 Abs. 2 und 162 Abs. 3), bei Erlass des Folgebescheides übersehen wurde (BFH-Urteile vom 9.8.1983, BStBl II1984 S. 86, und vom 6.11.1985, BStBl II1986 S. 168; vgl. auch BFH-Urteil vom 16.7.2003, BStBl II S. 867, zur Anwendbarkeit des § 129, wenn die Finanzbehörde die Auswertung des Grundlagenbescheids nicht bewusst unterlassen hat), bei Erlass des Folgebescheides bereits vorlag, die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen aber fehlerhaft berücksichtigt worden sind (BFH-Urteile vom 14.4.1988, BStBl II S. 711, vom 4.9.1996, BStBl II1997 S. 261, und vom 10.6.1999, BStBl II S. 545). l .3 Wird ein Grundlagenbescheid ersatzlos aufgehoben, so eröffnet dies dem für den Erlass des Folgebescheides zuständigen Finanzamt die Möglichkeit, den Sachverhalt, der bisher Gegenstand des Feststellungsverfahrens war, selbständig zu beurteilen und den Folgebescheid insoweit nach § 175 Abs. l Satz l Nr. l zu ändern (BFH-Urteile vom 25.6.1991, BStBl II S. 821, und vom 24.3.1998, BStBl II S. 601). Das Gleiche gilt, wenn ein zunächst eingeleitetes Feststellungsverfahren zu einem sog. negativen Feststellungsbescheid führt (BFH-Urteil vom 11.5.1993, BStBl II S. 820) oder wenn einzelne Besteuerungsgrundlagen nachträglich aus dem Feststellungsverfahren ausgeschieden werden (BFH-Urteile vom 11.4.1990, BFH/NV 1991 S. 143, vom 25.6.1991, BStBl II S. 821, vom 14.7.1993, BStBl II1994 S. 77, und vom 7.12.1993, BFH/NV 1994 S. 547, sowie BFH-Beschluss vom 8.9.1998, BFH/NV 1999 S. 157). l .4 Sind die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung durch einen außersteuerlichen Grundlagenbescheid nachzuweisen, so steht der Anpassung des Steuerbescheides (Folgebescheid) an den Grundlagenbescheid nach § 175 Abs. l Satz l Nr. l nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige den für die Steuervergünstigung erforderlichen, aber nicht fristgebundenen Antrag erst nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides gestellt hat (BFH-Urteil vom 13.12.1985, BStBl II1986 S. 245). 2. Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. l Sät/ l Nr. 2) 2.1 Die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides nach § 175 Abs. l Satz l Nr. 2 setzt voraus, dass nachträglich ein Ereignis eingetreten ist, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Hierzu rechnen alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge, aber auch tatsächlichen Lebensvorgänge, die steuerlich - ungeachtet der zivilrechtlichen Wirkungen - in der Weise Rückwirkung entfalten, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (BFH-Beschluss GrS vom 19.7.1993, BStBl II S. 897, m.w.N.) 2.2 Ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, bestimmt sich allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Steuerrecht. Nach diesem ist zu beurteilen, ob zum einen eine Änderung des ursprünglich gegebenen Sachverhalts den Steuertatbestand überhaupt betrifft und ob sich darüber hinaus der bereits entstandene materielle Steueranspruch mit steuerlicher Rückwirkung ändert (BFH-Beschluss GrS vom 19.7.1993 a.a.O.). Der Fall eines rückwirkenden Ereignisses liegt vor allem dann vor, wenn die Besteuerung nach dem maßgeblichen Einzelsteuergesetz nicht an Lebensvorgänge, sondern unmittelbar oder mittelbar an Rechtsgeschäfte, Rechtsverhältnisse oder Verwaltungsakte anknüpft und diese Umstände nachträglich mit Wirkung für die Vergangenheit gestaltet werden (BFH-Urteil vom 21.4.1988, BStBl II S. 863). Je nach Ausgestaltung des materiellen Besteuerungstatbestandes kann auch die Vorlage einer Bescheinigung ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. l Satz l Nr. 2 sein (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18.4.2000, BStBl II S. 423, und vom 6.3.2003, BStBl ü S. 554). Beweismittel, die ausschließlich dazu dienen, eine steuerrechtlich relevante Tatsache zu belegen und die als solche keinen Eingang in eine materielle Steuerrechtsnorm gefunden haben, sind auch dann kein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. l Satz l Nr. 2, wenn sie erst nach Bestandskraft eines Bescheids beschafft werden können; ggf. kommt hier aber § 173 zur Anwendung. Eine rückwirkende Änderung steuerrechtlicher Normen ist kein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. l Satz l Nr. 2 (BFH-Urteil vom 9.8.1990, BStBl II1991 S. 55). Bei Nichtigkeitserklärungen eines Gesetzes durch das BVerfG ist eine Aufhebung oder Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide nicht zulässig (Hinweis auf § 79 BVerfG). 2.3 Die Änderung des Steuerbescheides nach § 175 Abs. l Satz l Nr. 2 ist nur zulässig, wenn das rückwirkende Ereignis nachträglich, d. h. nach Entstehung des Steueranspruchs und nach dem Erlass des Steuerbescheides (ggf. des zuletzt erlassenen Änderungsbescheides) eingetreten ist. Die Voraussetzungen des § 175 Abs. l Satz l Nr. 2 AO liegen nicht vor, wenn das Finanzamt - wie im Fall des § 173 Abs. l - lediglich nachträglich Kenntnis von einem bereits gegebenen Sachverhalt erlangt (vgl. BFH-Urteil vom 6.3.2003, BStBl II S. 554). Ist im Einzelfall die Änderung des Steuerbescheides nach § 175 Abs. l Satz l Nr. 2 ausgeschlossen, kann in Fällen, in denen das Ereignis zwar schon vor Erlass des Steuerbescheides eingetreten, dem Finanzamt jedoch erst nachträglich bekannt geworden ist, die Änderung des Steuerbescheides nach § 173 Abs. l in Betracht kommen (vgl. BFH-Urteil vom 17.3.1994, BFH/NV 1995 S. 274)." 11. Die Regelung zu § 193 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Die Voraussetzungen für eine Außenprüfung sind auch gegeben, soweit ausschließlich festgestellt werden soll, ob und inwieweit Steuerbeträge hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden sind. Eine sich insoweit gegenseitig ausschließende Zuständigkeit von Außenprüfung und Steuerfahndung besteht nicht (BFH-Urteile vom 4.11.1987, BStBl II1988 S. 113, und vom 19.9.2001, BStBl u 2002 S. 4). Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens hindert nicht weitere Ermittlungen durch die Außenprüfung unter Erweiterung des Prüfungszeitraums. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige erklärt, von seinem Recht auf Verweigerung der Mitwirkung Gebrauch zu machen (BFH-Urteil vom 19.8.1998, BStBl II1999 S. 7). Sollte die Belehrung gem. § 393 Abs. l unterblieben sein, führt dies nicht zu einem steuerlichen Verwertungsverbot (BFH-Urteil vom 23.1.2002, BStBl II S. 328)." b) Nummer 5 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Sofern keine konkreten Anhaltspunkte für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder Zweckbetrieb vorliegen, fällt unter § 193 Abs. 2 Nr. 2 auch die Prüfung einer gemeinnützigen Körperschaft zum Zwecke der Anerkennung, Versagung oder Entziehung der Gemeinnützigkeit." c) hi Nummer 6 wird folgender Satz angefügt: „Eine Umsatzsteuer-Nachschau gemäß § 27b UStG stellt keine Außenprüfung i.S.d. § 193 dar. Zum Übergang von einer Umsatzsteuer-Nachschau zu einer Außenprüfung siehe BMF-Schreiben vom 23.12.2002, BStBl I S. 1447." 12. Die Regelung zu § 194 wird wie folgt geändert: In Nummer 4 Satz 2 werden hinter
dem Zitat „§ l Öd Abs. 3 EStG" die Worte „(heute: hl Nummer 6 Satz 2 wird die
Angabe „(BFH-Urteil vom 18.2.1997, BStBl II S. 499)" In Nummer 7 werden Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst: „Zu Auskünften der Finanzbehörden an ausländische Staaten ohne Ersuchen (Spontanauskünfte) wird auf Tz. 4 des Merkblatts über die zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen (BMF-Schreiben vom 3.2.1999, BStBl I S. 228) hingewiesen. Zu Amtshilfeersuchen ausländischer Staaten vgl. zu § 193, Nr. 3." 13. Satz 2 der Regelung zu § 195 wird wie folgt gefasst: „Mit der Ermächtigung bestimmt die beauftragende Finanzbehörde den sachlichen Umfang (§ 194 Abs. 1) der Außenprüfung, insbesondere sind die zu prüfenden Steuerarten und der Prüfungszeitraum anzugeben." 14. In Nummer 5 der Regelung zu § 196 wird folgender Satz angefügt: „Es bedarf keiner neuen Prüflingsanordnung, wenn die Prüfung unmittelbar nach Beginn für mehr als sechs Monate unterbrochen und vor Ablauf der Festsetzungsfrist zügig beendet wird (BFH-Urteil vom 13.2.2003, BStBl II2003 S. 552)." 15. In Nummer l der Regelung zu § 200 wird folgender Satz angefügt: „Im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen nahe stehenden Personen sind die Regelungen der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung zu beachten." 16. Die Regelung zu § 201 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden Sätze 3 und 4 durch folgenden Satz ersetzt: ,,Kommt eine Terminabsprache nicht zustande, lädt die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen schriftlich zur Schlussbesprechung an Amtsstelle und weist gleichzeitig daraufhin, dass die Nichtwahrnehmung des Termins ohne Angabe von Gründen als Verzicht i.S.d. § 201 Abs. l Satz l zu werten ist." b) In Nummer 5 werden Sätze l und 2 wie folgt gefasst: „Eine die Beteiligten bindende tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt kommt ausschließlich in Fällen einer erschwerten Sachverhaltsermittlung in Betracht. Voraussetzung ist, dass z.B. ein Beurteilungs-, Schätzungs- oder Bewertungsspielraum besteht, der Sachverhalt selbst aber abgeschlossen ist und die Beteiligten zu einer abschließenden Regelung befugt sind." 17. In Nummer l der Regelung zu § 204 werden die Worte „BMF-Schreiben vom 24.6.1987, BStBl I S. 474 und vom 21.2.1990, BStBl I S. 146" durch die Worte „BMF-Schreiben vom 29.12.2003, BStBl 12004 S...." ersetzt. 18. In Nummer 5 der Regelung zu § 233a wird Satz 2 gestrichen. 19. Die Regelung zu § 235 wird wie folgt geändert: a) In Nummer l .3 wird der letzte Absatz wie folgt gefasst: „An Entscheidungen im strafgerichtlichen Verfahren ist die Finanzbehörde nicht gebunden (BFH-Urteil vom 10.10.1972, BStBl 1973 II S. 68). Im Allgemeinen kann sich das Finanzamt die tatsächlichen Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Beurteilungen des Strafverfahrens zu eigen machen, wenn und soweit es zu der Überzeugung gelangt ist, dass diese zutreffend sind, und keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen im Strafurteil erhoben werden (vgl. BFH-Urteil vom 13.7.1994, BStBl II1995 S. 198)." b) Nummer 3
wird wie folgt gefasst: 3.1 Nach § 235 Abs. l
Satz 2 ist derjenige Zinsschuldner, zu dessen Vorteil die Sind Steuerschuldner Gesamtschuldner (§ 44), ist jeder Gesamtschuldner auch Zinsschuldner. Dies gilt auch dann, wenn bei zusammenveranlagten Ehegatten der Tatbestand der Steuerhinterziehung nur in der Person eines der Ehegatten erfüllt ist. Da in diesem Fall beide Ehegatten Schuldner der Hinterziehungszinsen sind, kann nach § 239 Abs. l Satz l i.V.m. § 155 Abs. 3 ein zusammengefasster Zinsbescheid an die Ehegatten ergehen (vgl. BFH-Urteil vom 13.10.1994, BStBl II1995 S. 484). 3.2 § 235 Abs. l Satz 3 regelt in
Ergänzung des § 235 Abs. l Satz 2 nur die Fälle, in 3.3 Die in §§ 34, 35 bezeichneten Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungs- berechtigten sind nicht Entrichtungspflichtige und nicht Schuldner der Hinterziehungszinsen (vgl. BFH-Urteile vom 18.7.1991 und vom 27.9.1991, a.a.O.). Dieser Personenkreis kann aber sowohl für hinterzogene Steuern als auch für Hinterziehungszinsen haften." 20. Nummer 5 der Regelung zu § 364b wird wie folgt gefasst: „5. Zu den Wirkungen einer nach § 364b gesetzten Ausschlussfrist für ein nachfolgendes Klageverfahren s. § 76 Abs. 3 FGO. Die Finanzbehörde kann trotz einer rechtmäßigen Fristsetzung in einem nachfolgenden Klageverfahren einen Abhilfebescheid gemäß § 172 Abs. l Satz l Nr. 2 Buchstabe a erlassen." Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
(soweit die Urteile ausführlich oder vollständig wiedergegeben werden, sind sie als Arbeitshilfen gedacht – zur Argumentation bei der Erörterung mit dem Betroffenen und / oder dessen Verteidiger, zur Begründung des Einspruchs oder der Abgabebegründung des Einspruchs an das Gericht - über die Staatsanwaltschaf. Zu den Arbeitshilfen rechnen in der Regel auch die Entscheidung, die sich mit zivilrechtlichen Problemen befassen; oft sich Begründungen eines zivilrechtlichen Urteils auch bußrechtliche Begründungshilfen). Sozialrecht: Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern – Steuervorteile müssen zugunsten der Sozialkassen genutzt werdenBGH Urteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 69/01 Leitsatz (owiz – Redaktion)Soweit das Einkommen eines Ehegatten aber nicht in den Familienunterhalt fließt, sondern einer Vermögensbildung zugeführt wird, steht es grundsätzlich für Unterhaltszwecke zur Verfügung. Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit einer weiteren Variante des Elternunterhalts zu befassen. Der klagende Landkreis nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf ungedeckte restliche Heimkosten für deren 91-jährige, inzwischen verstorbene Mutter in Anspruch. Die verheiratete Beklagte ist vollschichtig erwerbstätig und verdiente im streitigen Zeitraum - bei Besteuerung nach Lohnsteuerklasse V - 1.800 bis 1.900 DM netto im Monat, ihr Ehemann - bei Lohnsteuerklasse III - 3.900 DM. Die Ehegatten leben in einem dem Ehemann gehörenden Einfamilienhaus und haben keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern. Der Kläger ist der Auffassung, daß die Beklagte unter Berücksichtigung des Familieneinkommens und des mietfreien Wohnens in Höhe von monatlich 561 DM für den Unterhalt ihrer Mutter aufzukommen habe. Während das Amtsgericht die Klage mangels Leistungsfähigkeit der Beklagten insgesamt abgewiesen hat, hat das Oberlandesgericht ihr zu einem geringen Teil stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, das Einkommen der Beklagten sei um einen Betrag von monatlich 550 DM zu erhöhen, weil sich der Kläger die Wahl der Steuerklasse V nicht entgegenhalten zu lassen brauche und die Steuerbelastung bei Steuerklasse I deutlich geringer gewesen wäre. Von dem deshalb zugrunde zu legenden Einkommen der Beklagten von 2.422 DM könne sie unter Berücksichtigung des ihr zu belassenden Mindestselbstbehalts von 2.250 DM monatlich 172 DM für den Unterhalt der Mutter zahlen. Eine Herabsetzung dieses Selbstbehalts komme nicht mit Rücksicht auf den Familienunterhaltsanspruch der Beklagten gegen ihren Ehemann in Betracht, weil dies indirekt zu einer "Schwiegersohnhaftung" führen würde. Der Senat hat das vom Landkreis angefochtene Urteil teilweise aufgehoben. Er hat allerdings die Ermittlung des unterhaltsrechtlich erheblichen Einkommens der Beklagten durch das Oberlandesgericht bestätigt. Wenn ein einem Elternteil Unterhaltspflichtiger im Verhältnis zu seinem Ehegatten die ungünstigere Lohnsteuerklasse V wählt, ist die damit verbundene Verschiebung der Steuerbelastung auf ihn durch einen tatrichterlich zu schätzenden Abschlag von der entrichteten Lohnsteuer zu korrigieren. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen ist jedoch nicht unbedingt auf einen den angemessenen Selbstbehalt übersteigenden Teil seines Einkommens beschränkt. Der Selbstbehalt kann nämlich bereits dadurch gewahrt sein, daß der Unterhaltspflichtige im Rahmen des Familienunterhalts sein Auskommen findet. Soweit das Einkommen der Beklagen, die ihrerseits zum Familienunterhalt nur soviel beitragen muß, wie es dem Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte entspricht, hierfür nicht benötigt wird, steht es ihr selbst zur Verfügung. Insoweit kann es deshalb für Unterhaltszwecke eingesetzt werden, sofern ihr angemessener Selbstbehalt insgesamt gewahrt ist. Ob die Beklagte über die vom Oberlandesgericht ausgeurteilten Beträge hinaus leistungsfähig ist, hängt deshalb zum einen davon ab, wie der angemessene Familienunterhalt der Beklagten und ihres Ehemannes zu bemessen ist, und zum anderen, inwieweit die Beklagte hierzu beizutragen hat. Die Annahme des Oberlandesgerichts, Einkünfte in der Größenordung, wie sie im vorliegenden Fall erzielt worden seien, dienten im wesentlichen der Finanzierung der Lebensführung, hat der Senat - ebenso wie bereits in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - nicht gebilligt. Diese Annahme ist nicht damit zu vereinbaren, daß die Sparquote in Deutschland rund 10 % des verfügbaren Einkommens beträgt. Soweit das Einkommen eines Ehegatten aber nicht in den Familienunterhalt fließt, sondern einer Vermögensbildung zugeführt wird, steht es grundsätzlich für Unterhaltszwecke zur Verfügung. Das Oberlandesgericht wird deshalb zu prüfen haben, in welcher Höhe das Einkommen der Beklagten für den angemessenen Familienunterhalt benötigt wird (Quelle: Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 3/2004 vom 14.1.2004).
Verkehrsrecht: Fahrerlaubnis weg - auch bei nur einmaligem Amphetaminkonsum(OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 25.03.2003 – Az 19 B 186/03 - Beschluss) Wer unter dem Einfluss einer Droge, bei der wegen der bekannten Wirkungen (prinzipiell) jedenfalls mit einer Minderung des Verantwortungsbewusstseins zu rechnen ist, ein Kraftfahrzeug führt, nimmt das besondere Gefahrenpotenzial für den öffentlichen Straßenverkehr in Kauf. Seine weitere Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr erscheint jedenfalls nicht ohne Weiteres mehr hinnehmbar. Dies gilt auch, wenn das Strafverfahren eingestellt worden ist. Eine Ordnungsverfügung ist in formeller Hinsicht nicht deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragsteller vorher nicht angehört worden ist. Tatbestand:Der Antragsteller hat am 9. März 2002 "ein Amphetamin" konsumiert und führte am Abend des 9. März 2002 und bei der Verkehrskontrolle um 22.45 Uhr unter dem Einfluss dieses Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug. Die am 10. März um 0.32 Uhr entnommene Blutprobe enthielt ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bonn vom 29. Mai 2002 eine Konzentration von 153 ng/ml Amphetamin. Aus den Gründen:Ausgehend von seinem mit Blick auf das Begründungserfordernis maßgeblichen Rechtsstandpunkt, dass sich der Antragsteller auf Grund des durch das rechtsmedizinische Gutachten vom 29. Mai 2002 nachgewiesenen Fahrens unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln (Vorfall vom 9. März 2002) derzeit als zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet erwiesen habe, und den angeführten allgemeinen Erkenntnissen und Bewertungen zur besonderen Gefährlichkeit der aktiven Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr unter Drogeneinfluss, hat der Antragsgegner das besondere öffentliche Vollzugsinteresse darin begründet gesehen, dass vom Antragsteller die konkrete Gefahr ausgehe, er werde weiterhin ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln führen, und dass daher zum Schutz hochwertiger Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer dessen sofortiger Ausschluss vom Straßenverkehr als Kraftfahrer geboten sei. Der Antragsgegner (Behörde) hat es ferner zur vorbeugenden Gefahrenabwehr als nicht tragbar gewertet, die Ausschöpfung sämtlicher Rechtsbehelfe gegen die (nach seiner Auffassung rechtmäßige) Entziehungsverfügung abzuwarten. Diese Erwägung macht deutlich, dass er sich der Vollziehungsanordnung als einer Ausnahme von der Regel der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO bewusst gewesen ist und sich zur sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung verpflichtet gesehen hat. Die Ordnungsverfügung vom 25. September 2002 ist in formeller Hinsicht nicht deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragsteller vor ihrem Erlass nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden ist. Abgesehen davon, dass ein etwaiger Anhörungsmangel im Widerspruchsverfahren geheilt werden kann und schon deshalb grundsätzlich keine Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers rechtfertigt, konnte der Antragsgegner gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW von einer Anhörung absehen, weil eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse geboten erschien. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Entscheidung ergibt sich zwar nicht, worauf in der Beschwerdebegründung abgehoben wird, daraus, dass der Antragsteller am 9. März 2002 "ein Amphetamin" konsumierte, sondern daraus, dass er am Abend des 9. März 2002 und bei der Verkehrskontrolle um 22.45 Uhr unter dem Einfluss dieses Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug führte; die am 10. März um 0.32 Uhr entnommene Blutprobe enthielt ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bonn vom 29. Mai 2002 eine Konzentration von 153 ng/ml Amphetamin, die nach der sachverständigen Erläuterung in dem Gutachten dafür spricht, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Blutentnahme und damit beim vorangegangenen Führen des Kraftfahrzeugs unter der Wirkung dieses berauschenden Mittels (Speed oder Pep) stand und eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorlag. Dies hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht in Abrede gestellt; soweit er darauf hinweist, die festgestellte Konzentration des Amphetamins sei so gering, dass das Strafverfahren eingestellt worden sei, hat er nicht ansatzweise die Bewertung des Gutachters in Frage gestellt. Bei ihm bestanden daher wegen des Fahrens unter Drogeneinfluss zumindest erhebliche Bedenken gegen seine Kraftfahreignung, weil er durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er Drogenkonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs nicht sicher zu trennen gewillt oder in der Lage war. Angesichts dessen bot er - auch vor dem gesicherten Nachweis der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Regel-/Ausnahme-Kriterien und entsprechendem Sachvortrag zum Drogenkonsum im Rahmen einer Anhörung - nicht die Gewähr für einen mit Blick auf die Teilnahme am Straßenverkehr gefahrlosen Umgang mit Drogen, vielmehr erschien die Gefahr wiederholten Fahrens unter Drogeneinfluss und damit ohne die erforderliche Fahrtüchtigkeit begründet. Vor diesem Hintergrund war (und ist) eine sofortige Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis jedenfalls im öffentlichen Interesse notwendig, weil die weitere (vorläufige) Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr mit unkalkulierbaren Risiken für so wichtige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden ist. Für ein Absehen von der Anhörung sprachen somit so gewichtige Gründe, dass das grundsätzliche geschützte Interesse an der Äußerung zur Sache vor einer rechtlich nachteiligen Entscheidung zurücktrat. Dass, wie der Antragsteller rügt, die Gründe für ein Absehen von der vorherigen Anhörung in der Ordnungsverfügung nicht mitgeteilt worden sind, führt nicht auf einen relevanten Mangel der Anhörung, sondern allenfalls auf einen Mangel der Begründung. Dieser ist jedoch - mit Blick auf eine Aufhebung der Maßnahme wegen Rechtswidrigkeit - gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil als offensichtlich anzunehmen ist, dass der angenommene Mangel der Begründung zu § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Unter Berücksichtigung der in der Ordnungsverfügung vom 25. September 2002 zur Fahrerlaubnisentziehung und zur Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebenen Begründung ist auszuschließen, dass die getroffenen Entscheidungen unterblieben oder anders getroffen worden wären, wenn der Antragsgegner sein Vorgehen nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW begründet hätte. Fehl geht die Auffassung des Antragstellers, der Antragsgegner habe dadurch, dass er seit dem Vorfall bis zum Erlass der Ordnungsverfügung mehr als 6 Monate habe verstreichen lassen, zum Ausdruck gebracht, dass er keine Eilbedürftigkeit angenommen habe, angesichts der verstrichenen Zeit hätte eine vorherige Anhörung ein Einschreiten nicht unvertretbar verzögert. Der Antragsgegner hat nicht einfach hingenommen, dass der Antragsteller nach dem Vorfall vom 9. März 2002 über einen Zeitraum von 6 Monaten weiterhin als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnahm, und hat so nicht zum Ausdruck gebracht, dass er keine Eilbedürftigkeit sehe. Der Zeitablauf ist nämlich im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Antragsgegner die Unanfechtbarkeit des Bußgeldbescheides vom 29. Juli 2002 abgewartet hat. Die Notwendigkeit sofortiger Entscheidung im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung ist auch objektiv nicht wegen des Zeitablaufs zu verneinen. Ist der Fahrerlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder bestehen gravierende Bedenken gegen seine Kraftfahreignung, so entfällt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Entscheidung im Sinne von § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW - wie (im Vorgriff) auch das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung - nicht schon deshalb, weil die Fahrerlaubnis-entziehungsverfügung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zum frühestmöglichen, sondern - aus welchen Gründen auch immer - erst zu einem späteren Zeitpunkt erlassen worden sind. Auch bei einem späteren Erlass der Maßnahme besteht aus den vorgenannten Gründen (weiterhin) ein dringendes öffentliches Interesse an der Sachentscheidung und an dem sofortigen Ausschluss des zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers vom motorisierten Straßenverkehr. Bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ist davon auszugehen, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen hat, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Voraussetzung dafür ist, dass die Tatsachen, aus denen sich die Ungeeignetheit ergibt, erwiesen sind; auf bekannt gewordene Tatsachen gegründete Eignungszweifel genügen nicht. Das bedeutet, dass die Ungeeignetheit aus erwiesenen Tatsachen hinreichend deutlich hervorgehen muss, so dass aufgetretene Bedenken auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage sich zu der erforderlichen (prognostischen) Gewissheit verdichtet haben müssen. Es ist unter Einbeziehung von Mitwirkungspflichten des Betroffenen Sache der Verwaltungsbehörde, den Nachweis der entscheidungserheblichen Tatsachen zu führen. Umwelt: Nutzung von Windenergie dienenden Vorhaben seien gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB als privilegierte Vorhaben grundsätzlich zulässig - Windkraft in Minderlittgen(VG Trier, Urteile vom 11 Dezember 2003, Az.: 5 K 656/03.TR, 5 K 658/03.TR und 5 K 659/03.TR) Die Errichtung von drei in Minderlittgen geplanten Windkraftanlagen verstößt nicht gegen Bauplanungsrecht. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteilen vom 11. Dezember 2003 (Az.: 5 K 656/03.TR; 5 K 658/03.TR und 5 K 659/03.TR) entschieden. Den Urteilen lagen Klagen von drei Betreibern von Windenergieanlagen auf Genehmigung der Errichtung jeweils einer Windkraftanlage Typ „Südwind" mit einer Höhe von 90 m und einem Rotordurchmesser von 77 m zugrunde. Der Landkreis Bernkastel-Wittlich hatte den Antrag abgelehnt. Er war der Auffassung, die Errichtung der Windräder verstoße gegen bauplanungsrechtlich zu berücksichtigende öffentliche Belange, weil der vorgesehene Standort nicht als Vorranggebiet für Windenergie ausgewiesen ist. Zwar hatte die Verbandsgemeinde Wittlich-Land ursprünglich geplant, dieses Gebiet bei Fortschreibung des Flächennutzungsplans als Vorrangfläche für Windkraft auszuweisen. Hierzu kam es dann jedoch aufgrund von Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange entgegen dem erklärten Willen der Ortsgemeinde Minderlittgen nicht. Gegen diese Flächennutzungsplanung der Verbandsgemeinde hat die Ortsgemeinde Minderlittgen beim Verwaltungsgericht Trier Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Der Auffassung der Kreisverwaltung, dass den geplanten Windrädern bauplanungsrechtlich relevante öffentliche Belange entgegenstehen, konnten sich die Richter der 5. Kammer nicht anzuschließen. In den Urteilsgründen heißt es hierzu, die der Nutzung von Windenergie dienenden Vorhaben seien gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB als privilegierte Vorhaben grundsätzlich zulässig. Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde könne dem Vorhaben nicht als öffentlicher Belang entgegengehalten werden, da er wegen der Klage der Ortsgemeinde Minderlittgen gegen die Verbandsgemeinde noch keine Wirksamkeit erlangt habe. Auch der regionale Raumordnungsplan Region Trier schließe die Errichtung von Windrädern an dieser Stelle nicht aus. Der vorgesehene Standort der geplanten Anlagen tangiere auch keine als öffentliche Belange zu berücksichtigenden Taburäume. Der Standort liege nämlich weder in einem Landschaftsschutzgebiet, noch in einem Naturpark; außerdem hielten die geplanten Anlagen den geforderten Mindestabstand von 500 m zu der nächst gelegenen Wohnbebauung ein (Quelle: Verwaltungsgericht Trier - Pressemeldung Nr. 1/04). Bußgeldverfahren: Verjährungsunterbrechung; Zustellung; Verteidigervollmacht; außergerichtliche VollmachtOLG Hamm vom 27.11.2003 - 2 Ss 647/03 Die Zustellung des Bußgeldbescheides an den bevollmächtigten Rechtsanwalt, dem nur eine außergerichtliche Vollmacht ohne Zustellungsvollmacht erteilt ist, unterbricht nicht die Verfolgungsverjährung. OWiG § 33 StPO § 145 a Strafrecht: Geschäftsführer als Amtsträger(BGH vom 14.11.2003 - Az 2 StR 164/03) Der Geschäftsführer einer GmbH, die sich in städtischem Alleinbesitz befindet ist Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB, wenn die Stadt die Geschäftstätigkeit im öffentlichen Interesse steuert. Auszug aus dem Urteil (Sachverhalt und Gründe):Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Bestechung in acht Fällen aus Rechtsgründen freigesprochen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. I. Den Angeklagten war zur Last gelegt worden, aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung in acht Fällen an den Geschäftsführer der G. GmbH Zahlungen in Höhe von 3 bis 5 % der Nettohonorarsumme als Gegenleistung für die Erteilung von Planungsaufträgen an ihr Ingenieurbüro erbracht zu haben. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte M. G. war Alleingesellschafter und faktischer Geschäftsführer der Firma P. GmbH, einem Ingenieurbüro, das sich unter anderem mit Planung und Vertrieb von Heizungs-, Sanitär-, Lüftungs- und Elektroanlagen befasste; die Angeklagte G. G. war im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin und erledigte Buchhaltungs- und Büroarbeiten. Die P. GmbH stand in Geschäftsbeziehung zu der G. GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt G ist. Gegenstand dieser im Jahr 1991 gegründeten GmbH ist nach dem Gesellschaftsvertrag die Erzeugung von Fernwärme und Energie und die Versorgung des Stadtgebiets G. und Umgebung. In dem von der Anklage umfassten Zeitraum (1992 bis 1995) wurde etwa die Hälfte der Bürger der Stadt G. mit Fernwärme versorgt; die Stadt G. hatte bestimmte Fernwärmepräferenzgebiete in einem Plan ausgewiesen und in der von ihr erlassenen Fernwärmesatzung für die im Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke einen Anschluß- und Benutzungszwang festgelegt. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde dieser "in der Realität gegenüber den Bürgern der Stadt nicht angewandt, ... die freie Entscheidung für eine andere Energiequelle wurde stets geduldet". Zwischen 1992 und 1995 leistete die P. GmbH an den alleinigen Geschäftsführer der G. GmbH, M. , Zahlungen in einer Gesamthöhe von rund 200.000 DM für die Vergabe von Ingenieuraufträgen an die P. GmbH. Nach Auffassung des Landgerichts schied eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Bestechung oder Vorteilsgewährung aus, da der Geschäftsführer der G. GmbH kein Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB gewesen sei. Die GmbH könne nicht als sonstige Stelle im Sinne dieser Vorschrift einer Behörde gleichgestellt werden, weil sie bei einer Gesamtbetrachtung eher mit einem privaten Wirtschaftsunternehmen vergleichbar und nicht aufgrund staatlicher Steuerung behördenähnlich organisiert sei. Weder der Umstand, daß die GmbH mit der Energieversorgung eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge wahrgenommen habe, noch die 100 %ige Beteiligung der Stadt G. oder deren Einflussmöglichkeiten über den Aufsichtsrat reichten aus, um die Gleichstellung mit einer Behörde zu rechtfertigen. Vielmehr sei die GmbH nach privatrechtlichen Geschäftsgrundsätzen geführt worden und habe nach dem Gesellschaftsvertrag ein breites, nicht auf die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beschränktes Betätigungsfeld gehabt, indem sie sich neben der Energieversorgung auch mit Heizungsbau beschäftigte. II. Der Freispruch hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen tragen die Erwägungen der Strafkammer die Verneinung der Amtsträgereigenschaft des Geschäftsführers der G. GmbH nicht. Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB ist, wer sonst dazu bestellt ist, bei oder im Auftrag einer Behörde oder sonstigen Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Unter "sonstigen Stellen" sind - ohne Rücksicht auf ihre Organisationsform - behördenähnliche Institutionen zu verstehen, die zwar keine Behörden im organisatorischen Sinne sind, aber rechtlich befugt sind, bei der Ausführung von Gesetzen und Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitzuwirken (vgl. BGHSt 43, 370, 376; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 11 Rdn. 19; Gesetzentwurf zum EGStGB BT-Drucks. 7/550, S. 209). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch als juristische Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand als "sonstige Stellen" den Behörden gleichzustellen sind, wenn bei ihnen Merkmale vorliegen, die eine Gleichstellung rechtfertigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen - unten a) - und dabei derart staatlicher bzw. hier kommunaler Steuerung unterliegen, daß sie bei einer Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen. Baurecht, öffentliches: Keine Baugenehmigung für Hundehaltung(Verwaltungsgericht Neustadt - Pressemeldung Nr. 02/2004:Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 8. Dezember 2003 - 3 K 1104/03.NW) Das Verwaltungsgericht Neustadt hat der Stadt Ludwigshafen mit Urteil vom 8. Dezember 2003 untersagt, eine nachträgliche Baugenehmigung für ein Tierheim mit Tierpension für maximal 15 Hunde zu erteilen. Geklagt hatte ein Nachbar, dessen Wohnhaus unmittelbar an das Grundstück angrenzt, auf dem die Tiere bereits in verschiedenen baulichen Anlagen gehalten werden. Nachdem die Stadt Ludwigshafen zunächst die Baugenehmigung für die beantragte Nutzungsänderung versagt hatte, hatte die Betreiberin des Tierheims beim Stadtrechtsausschuss Erfolg. Dieser wies die Stadt an, die Genehmigung für ein Tierheim mit Tierpension für 15 Hunde, 20 Katzen und 15 Kleintiere zu erteilen. Gegen diese Entscheidung des Stadtrechtsausschusses klagte nunmehr der Nachbar, der nicht bereit war, das Bellen der Hunde hinzunehmen. Das Verwaltungsgericht gab ihm Recht: Die beabsichtigte Haltung von bis zu 15 Hunden verstoße gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, da die von den Tieren ausgehende Lärmbelästigung unzumutbar sei. Die Hundezwinger sowie die Freilaufflächen befänden sich direkt an der Grenze zum Grundstück des Klägers, so dass dieser während der gesamten Woche von morgens bis abends - lediglich unterbrochen durch eine geplante zweistündige Ruhephase in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr - dem Bellen der Hunde schutzlos ausgeliefert sei (nicht rechtskräftig). Die Entscheidung kann bei der Pressestelle des
Verwaltungsgerichts (Tel.: 06321/401-254 oder -228 oder per E-Mail:
poststelle@vgnw.jm.rlp.de) angefordert werden. Verkehrsrecht: Fotos vom EMA beschaffen verboten – aber kein BeweisverbotMißachtung der Verfahrensvorschriften des § 2b Abs. 2 und 3 PersAuswG macht Bußverfahren nicht rechtswidrig - Paßbildbeschaffung durch einen unbefugten Beamten und fehlende Dokumentation hindern Bußgeldverfahren nichtProzesshindernisse sind Verfahrensmängel nur, wenn sie nach dem aus dem Zusammenhang ersichtlichen Willen des Gesetzgebers so schwer wiegen, dass sie die Zulässigkeit des Verfahrens im Ganzen in Frage stellen. Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot verhängt. Die Bußgeldbehörde hat sich sein Personalausweisfoto von der Meldebehörde beschafft. Die Anforderung erfolgte. Möglicherweise ist die Anforderung des Lichtbildes nicht durch einen Bediensteten gestellt, der vom Behördenleiter besonders dafür ermächtigt war; und möglichweise wurde der Vorgang auch nicht dokumentiert. Aus den Entscheidungsgründen: Der Betroffene meint, wegen des schweren Verfahrensverstoßes sei der Bußgeldbescheid rechtswidrig; Das sei nicht der Fall. Den angeführten Regelungen ist die gesetzgeberische Grundentscheidung sei zu entnehmen, dass bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten die Erholung von Ausweisfotos grundsätzlich zum zulässigen Ermittlungsinstrumentarium gehöre. Falls dabei im Einzelfall bestimmte Verfahrensregelungen (unbefugter Bediensteter, keine Dokumentation) nicht beachtet werden, stelle dies die Durchführung des Bußgeldverfahrens als solches nicht in Frage. Im Übrigen habe, so das Gericht, die ermittelnde Behörde durchaus versucht, die erforderlichen Informationen anderweitig zu beschaffen. Polizeiliche Ermittlungen in der unmittelbaren Nachbarschaft der Familie D. verliefen jedoch negativ. Zudem ist der Betroffene weder einer Vorladung zur Anhörung nachgekommen, noch hat er sich schriftlich geäußert. Aber: Die Identifizierung des Betroffenen als Fahrer stütze sich nicht auf das Ausweisfoto der Meldebehöre, sondern auf den Vergleich des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen mit dem Tatfoto, das ausweislich des Protokolls in Augenschein genommen worden sei. Hier das Urteil:(BayObLG 27.08.2003 - 1 ObOWi 310/03 - Beschluss) 1) Die Bußgeldbehörde kann das bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit aufgenommene Foto zum Zweck der Fahreridentifizierung mit dem bei der Meldebehörde hinterlegten Ausweisfoto vergleichen. Werden beim Abgleich datenschutzrechtliche Bestimmungen des § 2b Abs. 2 und 3 PersAuswG unzureichend beachtet, führt dies nicht zu einem Verfahrenshindernis; in der Regel ergibt sich hieraus auch kein Beweisverwertungsverbot (Leitsatz Gericht) 2) Die § 2b Abs. 2 Satz 2 PersAuswG sind nicht verletzt, weil die ermittelnde Behörde durchaus versucht hatte, die erforderlichen Informationen anderweitig zu beschaffen. Polizeiliche Ermittlungen in der unmittelbaren Nachbarschaft der Familie D. verliefen jedoch negativ. Zudem ist der Betroffene weder einer Vorladung zur Anhörung nachgekommen, noch hat er sich schriftlich geäußert (Leitsatz 2: owiz - Redaktion; PersAuswG § 2b, OWiG § 46 Abs. 1, OWiG § 46 Abs. 2, StPO § 161 Abs. 1 S. 1, GG Art. 1, GG Art. 2, GG Art. 20). 3.Aus § 161 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 und 2 OWiG ergibt sich, dass die Bußgeldbehörde berechtigt ist, von allen Behörden zum Zweck der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Auskunft zu verlangen (Leitsatz 3 : owiz – Redaktion). Zum Sachverhalt:Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot verhängt. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen stützte sich auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit der Verfahrensrüge machte er geltend, die Bußgeldbehörde habe sein Personalausweisfoto unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen von der Meldebehörde beschafft und sich damit illegal Gewissheit über die Identität verschafft. Hieraus ergebe sich ein Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot. Wegen des schweren Verfahrensverstoßes sei der Bußgeldbescheid rechtswidrig. Das Amtsgericht hätte ihn aufheben müssen. Mit der Sachrüge wandte sich der Betroffene insbesondere gegen die Fahreridentifizierung anhand des Tatfotos. Im Urteil fehlten Ausführungen, anhand welcher Merkmale der Amtsrichter seine Überzeugung von der Identität des Betroffenen mit dem Fahrer gewonnen habe. Im Übrigen habe der Betroffene - entgegen der Annahme des Tatrichters - nicht zugegeben, dass er der Fahrer sei. Die zulässige Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG) erwies sich als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Aus den Gründen:1. Der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit steht kein Verfahrenshindernis entgegen. Eine Einstellung des Verfahrens kommt daher nicht in Betracht. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass ein gesetzlich ausdrücklich bestimmtes Prozesshindernis bestehen könnte. Darüber hinaus berechtigen Verfahrensmängel in der Regel nur zur Urteilsanfechtung und führen gegebenenfalls zur Urteilsaufhebung. Prozesshindernisse sind sie nur, wenn sie nach dem aus dem Zusammenhang ersichtlichen Willen des Gesetzgebers so schwer wiegen, dass sie die Zulässigkeit des Verfahrens im Ganzen in Frage stellen (Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. Einl. Rn. 146; vgl. auch Krack, GA 2003, 536 ff.). Dies ist bei eventuellen Verfahrensfehlern im Zusammenhang mit der Erholung eines Ausweisfotos von der Meldebehörde nicht der Fall. Unmittelbar aus dem Grundgesetz - hier dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und dem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) - lassen sich Prozesshindernisse grundsätzlich nicht ableiten (BGHSt 32, 345/351 f.; Meyer-Goßner Einl. Rn. 147). Im Übrigen ergibt sich aus § 161 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 und 2 OWiG, dass die Bußgeldbehörde berechtigt ist, von allen Behörden zum Zweck der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Auskunft zu verlangen. Dieses Auskunftsrecht umfasst auch die Herausgabe eines bei der Meldebehörde hinterlegten Lichtbilds (OLG Stuttgart NStZ 2003, 93/94). Voraussetzung ist gemäß § 2b Abs. 2 Satz 2 PersAuswG, dass die Bußgeldbehörde ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe zu erfüllen, und die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können. § 2b Abs. 3 Satz 2 PersAuswG bestimmt, dass ein solches Ersuchen nur von Bediensteten gestellt werden darf, die vom Behördenleiter dafür besonders ermächtigt sind. § 2b Abs. 3 Satz 3 PersAuswG verlangt eine Dokumentation des Ersuchens. Es braucht nicht geprüft werden, ob diese Voraussetzungen hier im Einzelnen erfüllt sind. Den angeführten Regelungen ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu entnehmen, dass bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten die Erholung von Ausweisfotos grundsätzlich zum zulässigen Ermittlungsinstrumentarium gehört. Falls dabei im Einzelfall bestimmte Verfahrensregelungen nicht beachtet werden, stellt dies die Durchführung des Bußgeldverfahrens als solche nicht in Frage; Verfahrensverstöße führen im Übrigen in der Regel auch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (BayObLGSt 1998, 22/24; OLG Stuttgart NStZ 2003, 93/95). Zu den Anforderungen des § 2b Abs. 2 Satz 2 PersAuswG ist ergänzend anzumerken, dass die ermittelnde Behörde durchaus versucht hatte, die erforderlichen Informationen anderweitig zu beschaffen. Polizeiliche Ermittlungen in der unmittelbaren Nachbarschaft der Familie Dittmann verliefen jedoch negativ. Zudem ist der Betroffene weder einer Vorladung zur Anhörung nachgekommen, noch hat er sich schriftlich geäußert. 2. Eine zulässige Verfahrensrüge wurde nicht erhoben. Das amtsgerichtliche Urteil stützt sich in seinen Ausführungen zur Identifizierung des Betroffenen als Fahrer nicht auf das Ausweisfoto, sondern auf den Vergleich des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen mit dem Tatfoto, das ausweislich des Protokolls in Augenschein genommen wurde. Die Rüge, hinsichtlich des Ausweisfotos bestehe ein Beweisverwertungsverbot, geht daher ins Leere. Zudem folgt aus Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen des § 2b PersAuswG - wie bereits ausgeführt - in der Regel kein Beweisverwertungsverbot. 3. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft vom 31.7.2003, denen sich der Senat anschließt, wird Bezug genommen. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils genügt den Anforderungen, die an die Darstellung der zugrunde liegenden Erwägungen zu stellen sind. Für die Identifizierung eines Betroffenen anhand des bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigten Beweisfotos gilt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (BGHSt 41, 376/382 ff.; BayObLGSt 1998, 22/24) Folgendes: Wird - wie im vorliegenden Fall - auf ein zur Identifizierung generell geeignetes Beweisfoto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG verwiesen, bedarf es regelmäßig keiner näheren Ausführungen. Nur wenn das Foto dem Rechtsmittelgericht als Anschauungsobjekt nicht zur Verfügung steht, müsste der Tatrichter durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob das Foto für eine Identifizierung geeignet ist. Auch die Überprüfung der Beweiswürdigung im Übrigen deckt Rechtsfehler nicht auf. Insbesondere hat das Amtsgericht auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise begründet, warum davon auszugehen ist, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Messung nicht von einem auf der Standspur fahrenden Fahrzeug überholt wurde. Anmerkung:Wer nur den Leitsatz der Entscheidung kennt, kommt leicht zu einem falschen Schluss. Die ermittelnde Bußgeldbehörde hat die erste und wohl wichtigste Vorsausesetzung des PersAuswG § 2b nicht missachtet: Sie hat Ermittlungen angestellt bzw. durch die Polizei anstellen lassen. Der Verstoß, dass ein unzuständiger Sachbearbeiter das Foto angefordert hat, führt nach Ansicht des Gerichts – zu Recht – nicht zu einem Beweiserhebungs - und / oder Beweis – Verwertungsverbot. Der staatliche Bußgeldanspruch darf nicht durch einen formellen Verstoß eines Amtsträgers verhindert werden (hier unterscheidet sich z.B. das deutsche Strafverfahrensrecht von dem amerikanischen Recht). Eine andere Frage ist jedoch, ob sich der betreffende Sachbearbeiter eines Dienstvergehens oder gar einer Straftat schuldig gemacht hat. Man kann von dem Bürger nicht erwarten, dass er die für ihn geltenden Vorschriften kennt – sonst handelt er in der Regel in einem nicht-entschuldbaren Verbotsirrtum, der den Charakter der Vorsatztat unberührt läßt, und kann bebußt oder bestraft werden, der öffentlich Bedienstete jedoch wesentliche einschlägige Vorschriften nicht kennt oder gar absichtlich missachtet. Verkehrsbußrecht: Gerichtliches BeweisverfahrenStPO § 249 Abs.1 Satz 1 Verkehrsbußrecht: Geburtsname im Bußbescheid schadet nichtOWiG § 66 Abs.1 Nr.1, § 33 Abs.1 Nr.9 Verkehrsrecht: Bei Rotlicht entschuldigt auch kein „Augenblicksversagen“Die Tatsache, dass ein Kraftfahrer die auf Rot geschaltete Ampel unbeachtet gelassen hat, läßt den Schluss zu, dass er auch subjektiv unentschuldbar gehandelt hat Leitsätze:1. Dem Versicherungsnehmer stehen keine Ansprüche aus einer Kfz-Versicherung zu, wenn er grob fahrlässig einen Versicherungsfall herbeigeführt hat. 2. Das Überfahren einer Rotlicht zeigenden Ampel beinhaltet wegen der besonderen Gefahrenträchtigkeit einen besonders groben Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs. 3. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entfällt nicht schon deshalb, weil möglicherweise nur für kurze Zeit (Augenblicksversagen) die gebotene Aufmerksamkeit außer acht gelassen worden ist. Zum Sachverhalt:Die Klägerin ist bei Rotlicht über die Kreuzung der X - Straße in X - Stadt mit der von rechts einmündenden Y - Straße gefahren und dabei mit einem aus dieser Straße kommenden Fahrzeug kollidiert. Aus den Entscheidungsgründen:Objektiv ist das Überfahren einer Rotlicht zeigenden Ampel wegen der besonderen Gefahrenträchtigkeit nach ständiger Rechtsprechung ein schwerwiegender Verkehrsverstoß, da es zu den wichtigsten Grundregeln im Straßenverkehr gehört, Lichtsignale von Verkehrsampeln strikt zu befolgen. Die Nichtbeachtung eines Rotlichtes beinhaltet deshalb einen besonders groben Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs (BGH VersR 92, 1085). Da das Überfahren einer Kreuzung insbesondere bei rotem Ampellicht hohe Gefahren in sich birgt und deshalb an die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers im Bereich einer Ampel-geregelten Kreuzung besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, rechtfertigt die Tatsache, dass ein Kraftfahrer die auf Rot geschaltete Ampel unbeachtet gelassen hat, den Schluss darauf, dass er auch subjektiv unentschuldbar gehandelt hat (BGH a.a.O.). Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in objektiv ungewöhnlich hohem Maße außer acht lässt, das heißt, wer das nicht beachtet, was in der konkreten Situation jedem hätte einleuchten müssen. Derjenige, der sich in objektiver Hinsicht grob fehlverhalten hat, ist (demnach) gehalten, im Einzelnen besondere Umstände in seiner Person darzulegen, die diesen Verstoß in einem milderen Licht erscheinen lassen; denn schwerwiegende Sorgfaltsverstöße, die objektiv als grober Pflichtverstoß zu bezeichnen sind, können allenfalls durch das Hinzutreten besonderer Umstände im subjektiven Bereich von dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit entlastet werden. Der Klägerin, die sich auf dem Heimweg befand, war bekannt, dass die Kreuzung durch eine Ampelanlage geregelt war. Es ist nicht ersichtlich, dass die Sichtverhältnisse eingeschränkt waren; die am ... um 21.45 Uhr bestehende Dämmerung machte das Rotlicht besonders erkennbar. Dass die Klägerin dennoch die rote Ampel nicht beachtet hat, lässt sich nur damit erklären, dass sie die gesamte Gelbphase nicht mitbekommen, die Ampel also nicht im Auge behalten oder überhaupt nicht beachtet hat. Dies ist aber ein Fehlverhalten eines Kfz-Führers, das als subjektiv unentschuldbar gewertet werden muss (OLG Köln, VersR 90, 848). Es kann die Klägerin also nicht entlasten, dass sie nach ihrem Vortrag in der "ersten Rotlichtsekunde" in die Kreuzung einfuhr. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entfällt nicht schon deshalb, weil die Klägerin möglicherweise nur für kurze Zeit (Augenblicksversagen) die gebotene Aufmerksamkeit außer acht ließ (OLG Nürnberg vom 30.01.2003 - 8 U 2761/02 - Urteil). Anmerkung:Diese von einem Zivilgericht aufgestellten Grundsätze gelten grundsätzlich ebenso für das Bußgeldverfahren. Oft wird im Bußgeldverfahren übersehen, dass auch hier neben dem Tatbestand, der Rechtswidrigkeit auch „schuldhaftes“ Verhalten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) Voraussetzung für die Bebußung ist. Der grundlegende Unterschied zum Zivilrecht (und – auch oft in der Praxis übersehen – grundsätzlich auch zum Verwaltungsrecht) liegt die Beweislast einzig und allein beim Kläger. Grundsatz: Wer einen für ihn günstigen Anspruch behauptet, der muß ihn auch (gerichtssicher) beweisen. Beruft sich allerdings im Bußgeldverfahren ein Betroffener auf einen Rechtsfertigungsgrund (vgl. z.B. § 16 OWiG), dann hat er diesen Grund auch vorzutragen und ggf. auch zu beweisen. Allerdings – in der Praxis häufig übersehen – hat die Ermittlungsbehörde Anhaltspunkte, dann muß sie auch von sich aus die für den Betroffenen günstigen Umstände ermitteln. Sozialrecht: Häuschen in Italien hilft nicht weiter: Sozialhilfe zu Unrecht eingestelltVerwaltungsgericht Mainz Pressemeldung 29/2003 (Verwaltungsgericht Mainz ‑ 2 L 1346/03.MZ) Bescheidener Immobilienbesitz, der wegen außergewöhnlicher Umstände kein verwertbares Vermögen darstellt, steht im Einzelfall unter Umständen einem Sozialhilfeanspruch nicht entgegen. Dies folgt aus einer Entscheidung der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall: Die in Rheinhessen wohnhaften Antragsteller ‑ ein italienisches Ehepaar ‑ leben seit Jahrzehnten in Deutschland und erhalten seit Juni 2002 Hilfe zum Lebensunterhalt, monatlich etwas mehr als 1.060,‑‑€. Die Zahlungen erfolgten darlehensweise, weil das zuständige Sozialamt nach Beginn der Hilfegewährung erfuhr, dass die Ehefrau Eigentümerin eines Einfamilienhauses in Italien ist. Nach einem Gutachten ist der Gebäudewert mit etwa 10.000,‑‑ € anzusetzen. Das Sozialamt forderte die Antragsteller auf, bis Ende 2003 ihre Bemühungen um eine Veräußerung des Anwesens nachzuweisen; ansonsten werde die Hilfeleistung eingestellt. Die Antragsteller wenden gegen die Verwertung des Gebäudes ein, dass der Ehemann lebensbedrohlich erkrankt sei. Zudem machten nahe Verwandte der Ehefrau Eigentums‑ bzw. Wohnrechte an dem Gebäude geltend. Schließlich befinde sich das Anwesen in einer abgelegenen, nicht touristischen Gegend, sodass schon aus diesem Grund Verkaufsbemühungen nicht Erfolg versprechend seien. Nachdem das Sozialamt nun die Zahlungen zum 31.12.2003 eingestellt hat, haben die Antragsteller das Verwaltungsgericht angerufen. Die Richter haben das Sozialamt einstweilen verpflichtet, den Antragstellern für weitere sechs Monate, nämlich bis zum voraussichtlichen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, Sozialhilfe zu bewilligen. Das Gebäude stelle kein verwertbares Vermögen dar, das einen Hilfeanspruch der Antragsteller ausschließe. Es sei schon sehr zweifelhaft, ob der Schätzwert des Hauses überhaupt kurzfristig realisiert werden kann. Ein erhebliches und nicht von den Antragstellern zu vertretendes Verkaufshindernis ergebe sich daraus, dass die Eigentumsverhältnisse unklar seien. Außerdem sähe sich ein potentieller Käufer den Ansprüchen der Verwandten der Ehefrau ausgesetzt. Von all dem abgesehen könnten die Antragsteller nicht darauf verwiesen werden, ihren künftigen Lebensunterhalt durch einen eventuellen Verkaufserlös zu decken, weil dieser in voller Höhe zur Rückzahlung der in der Vergangenheit darlehensweise gewährten Sozialhilfe einzusetzen wäre.
Beispiels – Fälle: Die rechtswidrigen Entsorgungen – die verbotene LKW – DurchfahrtAbfallrechts – Fälle:Fall: Geschäftsführer Franz Jenal ordnet an, dass künftig der Bauschutt - bis auf weiteres - in die Kiesgrube des Eigentümers Emil "verklappt" wird. Dadurch erspart sich das Unternehmen bei 10 Fuhren insgesamt 10.000 Euro. Fall: Der Prokurist Herbert Hartmann ordnet an, dass künftig der Bauschutt - bis auf weiteres - für die Kiesgrube des Eigentümers die "verklappt" wird um dadurch erspart sich das Unternehmen bei 10 Fuhren insgesamt 10.000 Euro. Der Geschäftsführer Friedrich Weyrich weiß von Anfang an, was Hartmann angeordnet hat. Er bleibt jedoch untätig. Fall: Der Betriebsleiter Hans Dampf ordnet an, dass künftig der anfallende Bauschutt - bis auf weiteres - in die Kiesgrube seines Freundes E "verklappt" wird. Dadurch erspart sich das Unternehmen bei 10 Fuhren insgesamt 10.000 €. Der Geschäftsführer Weyrich erfährt davon nichts, weil er sich während dreier Monate im Krankenhaus befand und ihm von ärztlicher Seite jede Geschäftstätigkeit verboten worden war. Fall: Der Fuhrunternehmer Alfons Macher erhält den Auftrag, den Bauschutt der A - GmbH ordnungsgemäß zu entsorgen. Macher fährt jedoch den Bauschutt in die Kiesgrube seines Freundes E. Er beabsichtigte, den von der A - GmbH erlangten Werklohn mit seinem Freund zu teilen. In 10 Fuhren verwirklicht Macher seinen Plan. Noch ehe er seine Rechnung über 10.000 € schreiben kann, bemerkt der Geschäftsführer der A - GmbH das rechtswidrige Tun des Alfons Macher. Er verweigert die Zahlung. Macher gibt sich damit zufrieden, weil er fürchtet, wenn er gegen die A - GmbH gerichtlich vorgehen würde, er nicht nur den Prozess verlieren könnte, sondern er auch noch mit einem saftigen Bußgeld rechnen müsse. Verkehrsrechts - FallFall: Der Fuhrunternehmer Ottokar Gierig hat mit der Bauunternehmung Berta - GmbH vertraglich vereinbart, dass er innerhalb einer Woche die Baumaterialien von A - Stadt nach B - Stadt transportiert. Gleich am ersten Tagen muss sein Fahrer Oberschlau einen Umweg von 10 Kilometern machen, weil die direkte Straßenverbindung wegen Bauarbeiten für die Durchfahrt von Lastkraftwagen gesperrt war. Daraufhin ordnet der Geschäftsführer der Berta - GmbH an, die Lkws mögen die Verkehrsregelung nicht beachten. Mit der Polizei werde er sich auseinander setzen. Die Fahrer tun, was ihnen befohlen worden war. Dadurch ersparte sich die Berta - GmbH 3.000 € Kosten (Treibstoff, Überstundenvergütungen für sein Personal, Zeitersparnis und dadurch wirtschaftlichere Ausnutzungen der LKW). Wie würden Sie verfahrensrechtlich vorgehen, wegen oder was würden Sie, mit welchen bußrechtlichen Sanktionen, ahnden? Gehen Sie davon aus, dass es sich bei den verbotenen Handlungen um Ordnungswidrigkeiten handelt, für die Sie sachlich und örtlich zuständig sind. Alle beteiligten Personen geben etwaige Verstöße zu. Frage:Was halten Sie von der These, das in den Fällen 1 – 4 der Mindestbetrag eines „Ahndungs -Postens“ der in die Staatskasse fließt mindestens 10.000 EUR beträgt im Falle 5 mindestens 3.000 EUR? Vergleichen Sie Ihr Ergebnis unter dem Aspekt der „wirtschaftlichen Gerechtigkeit“. Stellen Sie sich die Frage, ob Ihr Entscheidung den sich „paragrafenkorrekt“ verhaltende Bürger und Unternehmer nicht etwa wirtschaftlich benachteiligt würde und er sich sagen kann (und aus wirtschaftlichen Gründen sagen muß): Wenn der Rechtsbruch nur so wenig kostet, warum soll ich mich dann nach den Vorschriften richten? Auf Dauer kann ich nicht dann konkurrenzfähig bleiben. Schicken Sie doch Ihre Lösungsskizze an die owiz – Redaktion!
Umweltrecht: Deutsches Wasser schmeckt der EU nichtDie EU-Kommission hat Deutschland und sieben andere EU-Staaten wegen mangelhafter Wasserqualität abgemahnt. Brüssel schickte Berlin eine letzte schriftliche Aufforderung, die Nitratbelastung im Grundwasser zu senken. Die deutsche Düngeverordnung erlaubt es Landwirten demnach, höhere Nitratmengen auf Weideland zu verteilen als es die EU zulässt. Allerdings hatte die Bundesregierung bereits eine Neufassung der Verordnung angekündigt. Zugleich ging die EU gegen Frankreich, die Niederlande, Portugal, Spanien, Irland, Belgien und Griechenland vor ((Quelle: Saarbrücker Zeitung vom 14.1.2004). Abfallrecht: Aus Alt mach Neu: Compact Discs und DVDsNicht nur Glas und Karton lassen sich wieder verwerten Auch Polycarbonat, das Plastikmaterial, aus dem Compact Discs und DVDs bestehen, lässt sich weiterverwenden. Aus ihm werden Produkte für die Medizintechnik, Automobil- und Computerindustrie hergestellt. Jährlich werden in Deutschland etwa 5000 Tonnen CDs verwertet. Fast die gesamte Menge kommt aus dem Handel oder von der Industrie. Der Rücklauf von Otto Normalverbraucher, für den die Silberscheiben bestimmt sind, fällt mit einigen hundert Tonnen kaum ins Gewicht. Das Umweltbundesamt schließt daraus, dass viele Menschen von den Rückgabemöglichkeiten von Alt-CDs nichts wissen und hat deshalb ein Faltblatt „CD-Recycling" herausgegeben. Es kann kostenlos angefordert werden. Adresse: Umweltbundesamt ZAD, Postfach 33 00 22,14 191 Berlin (Postkarte genügt), Fax (030) 89 03-29 12 und per Internet: http://www.umweltbundesamt.de/ uba-info-medien/ratgeber.htm. Verkehrsrecht: Cannabis lähmt das Hirn – bei Frage: Entziehung der Fahrerlaubnis eine BegründungsbasisBremer Biologen warnen vor gefährlichen Nebenwirkungen Marihuana rauchen ist bei Jugendlichen in, doch für ihre Gesundheit ist das nicht ohne. Denn der Psycho-Wirkstoff THC im Cannabis wirkt nicht nur entspannend, sondern kann in der Pubertät gefährlich sein. Zu diesem Schluss kommt die Biologin Miriam Schneider vom Institut für Hirnforschung der Uni Bremen. Sie untersuchte im Tierexperiment Ratten, von denen die eine Hälfte regelmäßig Cannabis bekam. Ratten eignen sich für solche Untersuchungen, denn sie reagieren auf Cannabis ähnlich wie Menschen. „Die Ergebnisse der Studie haben mich überrascht", so die Hirnforscherin. „Wir wiesen nach, dass Ratten, die in ihrer Pubertät regelmäßig Cannabis bekamen, als erwachsene Tiere durchweg Ansätze schizophrenen Verhaltens hatten." In Aufmerksamkeitsleistung, Motivation und Kurzzeitgedächtnis unterschieden sie sich außerdem erheblich von anderen Tieren. Bei Tests zur Aufmerksamkeitsleistung fielen Tiere, die Cannabis erhalten hatten, glatt durch, beim Motivationstest schnitten sie schlechter ab. Eindeutig auch das Ergebnis beim Test des Kurzzeitgedächtnisses. Das untersuchte Tier darf hierbei ein Objekt aus Glas oder Porzellan fünf Minuten lang erkunden. Ratten sind neugierig und amüsieren sich bei dieser Erkundung. Nach einer halben Stunde wird dem Tier das Objekt wieder vorgelegt. Normalerweise erkennt die Ratte den Gegenstand dann und hat keine Lust, sich damit erneut zu befassen. Anders bei Ratten, die regelmäßig Cannabis erhalten hatten. Sie spielten mit dem Objekt so, als hätten sie es vorher nie gesehen. Warum ist der Cannabiskonsum gerade in der Pubertät gefährlich? Das hängt nach Ansicht der Wissenschaftler damit zusammen, dass die Zellen unseres Gehirns in dieser Phase besonderes viele Rezeptoren besitzen, biochemische Kontaktstellen, an denen die psychisch wirksamen Substanzen des Cannabis andocken können. Nicht vollständig erforscht sind die Funktionen des so genannten Cannabissystems unseres Körpers. Biologen nehmen an, dass auch unser Stoffwechsel so genannte Cannabinoide produziert, um beispielsweise Prozesse des Vergessens zu fördern. Auch bei der Appetit-Stimulierung spielen die körpereigenen Cannabinoide wahrscheinlich eine wichtige Rolle. Die Biologin Miriam Schneider warnt jedoch vor einer vereinfachten Diskussion über Cannabiskonsum. Denn in bestimmten medizinischen Therapien, zum Beispiel bei der Multiplen Sklerose, wird der umstrittene Stoff erfolgreich eingesetzt. „Wenn schwerstbehinderte Kinder durch geringe Dosen Cannabis wieder ansprechbar werden und ein wenig Appetit entwickeln, so ist das ein Erfolg", so Miriam Schneider. Die Rückschlüsse, die sich aus der Untersuchung der Biologen der Universität Bremen ergeben, sind gesellschaftspolitisch jedoch eindeutig: Ohne medizinische Notwendigkeit ist mit dem Cannabiskonsum nicht zu spaßen. Junge Menschen sollten unbedingt die Finger von Cannabis lassen (Quelle: Saarbrücker Zeitung 14.1.2004). Schwarzarbeit: Illegale Beschäftigung Haie und kleine FischeSchwarzarbeit und illegale Beschäftigung vernichten Arbeitsplätze und belasten die Sozialkassen. Ein von der Bundesregierung eingebrachtes Gesetz schafft ab 1. August 2002 die Grundlage für engmaschige Kontrollen, härtere Sanktionen und eine bessere Zusammenarbeit der Verfolgungsbehörden. Ziel dieses und einer Reihe weiterer Gesetze ist es vor allem, das Lohndumping und die illegale Beschäftigung auf den Baustellen zurückzudrängen. Wenn es heiß ist in Berlin, strömen nicht nur die Durstigen und Sonnenhungrigen in die Biergärten. Auch die 330 Ermittlerinnen und Ermittler der Zentralstelle zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung des Landesarbeitsamtes machen sich auf die Suche nach belebten Gaststätten. Was sie dort finden, müsste den Berlinern die Lust auf ihre Molle vergehen lassen: Fast ein Drittel der kontrollierten Saisonkräfte verdiente 2001 sein Geld schwarz, während nebenher noch Leistungen vom Arbeitsamt oder Sozialhilfe flossen. Viele Ausländerinnen und Ausländer hatten keine Arbeits - oder Aufenthaltserlaubnis. Manchen fehlte beides. Der Schaden ist enorm. 10000 Arbeitsplätze, die durch illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit nicht zustande kommen, bedeuten für die Sozialversicherungen etwa 112 Millionen Euro Verlust, die Finanzämter hatten 48 Millionen Euro weniger in der Kasse. Baubranche im Visier Gaststätten, Taxiunternehmen, Speditionen - und immer wieder Bauunternehmen. "Der wesentliche Teil der Schwarzarbeit," schätzt Klaus Wiesehügel, Vorsitzender der IG BAU, "ist organisierte Schwarzarbeit." Deshalb konzentrieren sich die Maßnahmen der Bundesregierung vor allem auf diesen Bereich. Das "Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit" tritt am 1. August in Kraft. Es ist der Höhepunkt einer Reihe von Beschlüssen, Gesetzen und Initiativen zur Bekämpfung von Lohndumping und unfairen Arbeitsbedingungen (siehe Kasten unten). Die neuen RegelnDas neue Gesetz legt
den Schwerpunkt auf schärfere Strafen, effizientere Kontrolle und die Stärkung
der Verfolgungsbehörden. Für Subunternehmer der
zweiten Stufe (Subsubunternehmer) haftet der Generalunternehmer nur dann, wenn
er einen "Strohmann" als ersten Subunternehmer zwischengeschaltet hat. Ein
Beispiel: In Berlin wurde im vergangenen Jahr ein türkischer Bauunternehmer
festgenommen. Er hatte Drogen- oder Alkoholsüchtige dazu benutzt, fünf
Scheinfirmen zu gründen, in denen dann 68 Bauarbeiter illegal beschäftigt
wurden.
Leser K. aus L fragt: Bußverfahren (Verfallanordnung): Verfallbescheid gegen Bundesland, wenn Unternehmer illegal phosphathaltigem Abwasser eingeleitet hat?Auf Grund einer rechtswidrigen Einleitung von phosphathaltigem Abwasser (der Einleiter ist wohl bekannt, ein Nachweis kann aber nicht erbracht werden) konnten wir auf der Kläranlage unsere Ableitungswerte nicht einhalten (Überschreitung von über 100%!) Bei der Einleitung handelt es sich nach unserer Satzung um eine OWI. Im Zeitpunkt der Einleitung war unglücklicherweise die SGD auf der Kläranlage um die Ablaufwerte zu messen! Dies hat zur Folge, dass die Abgabensatzermäßigung bei der Abwasserabgabe entfällt. Dies führt zu einer Mehrbelastung in Höhe von ca. 150.000,-- Euro. Ich hatte nun die Idee, diesen Betrag insoweit für die Stadt zu „retten“, in dem für diesen Betrag der Verfall nach § 29a OWIG gegenüber dem Land angeordnet wird. Ist das möglich? Antwort:Eine pfiffige Idee. M.E. aber nicht durchführbar. Denn: § 29a OWiG verlangt, dass der Täter (also der „bußrechtlich!“ Verantwortliche) für das Land gehandelt hätte (vgl. auch Göhler Rz 7 und 1 zu § 29a OWiG). Dies wird man hier wohl nicht sagen können. Daher scheitert ein Verfallbescheid nach § 29a OWiG gegen das Land. Ich habe allerdings Zweifel, ob der Nachweis bei dem – Ihnen bekannten Täter – nicht geführt werden kann. Ich vermute, dass der Einleiter ein Unternehmen ist. Aufgrund der dort zu führenden Geschäftsbücher, Rezepturen, Berichte über Lecks (Reparaturen!!!) und so weiter - und nicht zuletzt durch Zeugenaussagen – muß sich der Tatnachweis führen lassen. Selbstverständlich geht das nur mithilfe einer Durchsuchung nach § 102, 105 StPO. Falls Sie keine („forensischen“) Buchsachverständigen im Hause haben sollten, wenden Sie sich an die Steuerfahndung oder Betriebsprüfung des Finanzamtes und bitten diese um Amtshilfe (deren Einschaltung geht – ausnahmsweise nicht über § 161 StPO). Sie können allerdings jeden anderen Sachverständigen bestellen (nicht vergessen: Sie haben die Funktion der Staatsanwaltschaft: §§ 46 II OWiG, 161a, 72 ff StPO). Noch ein Hinweis: Gegen den Einleiter kann nicht nur ein Bußgeldverfahren durchgeführt werden. Es kann auch Schadensersatz (§ 823 BGB) verlangt werden (150.000 EUR). Im Rahmen der Durchsuchung könnte möglicherweise wegen des wahrscheinlichen Schadensersatzanspruches der „dingliche Arrest“ verhängt werden (§§ 46 II OWiG, 111b, 111d, 111f StPO, siehe StPO-Kommentar Kleinknecht Rz 3 zu § 111d, Rz 6 zu § 111b). Es wird Sie vermutlich aber viel Überzeugungsarbeit kosten, den Richter von einer solchen Maßnahme zu überzeugen. „Bei Gefahr im Verzuge“ wären Sie jedoch selbst – als Staatsanwaltschaft, § 46 II OWiG – befugt, den Arrest anzuordnen (§ 111f StPO). Allerdings (siehe die erwähnten Urteile der LG Berlin und Kiel bei Kleinknecht Rz 4 zu § 111d) wäre der Arrest wohl nur zur Sicherung des Betrages erlaubt, der dem Verfall (nach § 29a OWiG) unterliegen würde. Das wären wohl nicht die 150.000 EUR, sondern der Betrag, den das Unternehmen durch die Einleitung der phosphathaltigem Abwasser „erspart“ hat (der Vorteil muß selbstverständlich bestehen und nachgewiesen werden, wobei eine Schätzung ausreicht). Leser C. aus W. fragt: Müssen Sparkassen Auskünfte geben, können Sie eine Entschädigung verlangen?Mich interessiert Ihre Ansicht zu dem Thema "Bankauskünfte". Ich habe ein Auskunftsersuchen an eine Bank gestellt nach § 95 StPO. Die Bank erklärte mir, dass sie nur Auskünfte nach § 161a StPO erteilt. Da vertrete ich aber die Ansicht, dass die Bank danach Zeugenentschädigung gelten machen möchte, was nach § 95 StPO nicht möglich wäre. Bei Sparkassen vertrete ich die Ansicht, dass ein Auskunftsersuchen höchstens nach § 161 StPO gestellt werden muss, da eine Sparkasse eine Anstalt des öffentl. Rechts ist und somit als Behörde gilt. Im Gespräch mit der Sparkasse stellte sich heraus, dass diese die Ansicht nicht vertreten, dass sie unter dem Begriff Behörde zählen. Was ist richtig? Muss der Zeuge auf das Recht der Zeugenentschädigung hingewiesen werden? Antwort:§ 95 StPO trifft auf Sparkassen nur zu, wenn sie Beweismittel im Gewahrsam haben, die als Beweismittel auch beschlagnahmefähig wären. § 95 trifft also nicht die Auskunftspflicht. Sparkassen als öffentliche Kreditinstitute sind nach § 161 StPO auskunftspflichtig, private Bankinstitute sind dies nicht. Soweit es aber um die Frage geht, ob die Sparkasse zu entschädigen ist, kann man die Frage dahingestellt sein lassen. Denn nach dem JVEG sind (!) Zeugen und Dritte (§ 71a JVEG) zu entschädigen. Übrigens auch dann, wenn die Auskunft schriftlich erteilt wird (s. § 2 JVEG): Die Frage der Belehrung des Zeugen über die Zeugenentschädigung stellt sich im Grunde nicht: Der Zeuge ist (von Amts wegen) zu entschädigen – es sei denn, er verzichtet ausdrücklich auf seinen Entschädigungsanspruch. Was die Höhe, die Art und Weise der Entschädigung der Bankinstitute angeht: Rufen Sie doch einen Rechtspfleger bei der Staatsanwaltschaft an. Die können Ihnen sicherlich Formulare überlassen (ich selbst bin leider nicht im Besitz solcher Formulare). Leser G. aus L. fragt: Zahlung ohne Bußbescheid, was tun?Ich habe wieder mal eine Frage und wäre Ihnen um Beantwortung sehr dankbar. In einem Owi-Verfahren bezahlt der Betroffene nach Anhörung die Geldbuße, ohne daß ein Bußgeldbescheid erlassen wurde (ohne Gebühren und Auslagen). Vermutlich hat er die Höhe der vorgesehenen Geldbuße erfahren. Muß formell nochmals ein Bußgeldbescheid mit Gebühren und Auslagen zugestellt werden ? In diesem Fall müßte der Betroffene die Gebühren und Auslagen noch überweisen. Antwort:Der Betroffene hat den Betrag ("Geldbuße") ohne Rechtsgrund gezahlt. Rechtsgrund kann hier nur der Bußgeldbescheid sein. Sie müssen (!!!!!) ihn erlassen (natürlich mit Kosten pp.). Die Ausrufezeichen habe ich deswegen gemacht, weil Betroffene nicht selten sagen: Ich zahle gerne einen Betrag (z.B. an das Rote Kreuz) aber kein Bußgeld. Das ist im Bußgeldverfahren rechtlich nicht zulässig, sondern strafbar (vgl. § 47 III OWiG).
Für 2004 sind neu konzipierte Seminare geplant: Vergleichende Betrachtung von verwaltungsrechtliche und bußrechtliche Tatbestände, Eingriffsrechte, Rechtsfolgen, Rechtsmittel. Sie finden die neuen Seminare, wenn Sie anklicken: www.ra-karlbrenner.de oder www.recht-find.de und dann unterhalb der „Laufschrift: „Zu den neuen Themen …“ unter >>>>> hier anklicken<<<<< Einsicht in die Inhaltsangaben der 5 neuen Seminarthemen nehmen. II Bußgeld -, Vollstreckungsrechts – und andere Seminare für die Ausbildung der Kommunalbediensteten können eingesehen werden: Klicken Sie an: http://www.ra-karlbrenner.de oder http://www.recht-find.de/seminare.htm und folgen Sie dann den dortigen Hinweisen. Seminare können auch als Inhouse - Veranstaltungen durchführt werden. Eine Übersicht über die möglichen Seminarthemen Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete können sie – direkt - anwählen unter http://www.recht-find.de/InhouseSeminare.pdf Wenden Sie sich wegen der Organisation an die genannten Studieninstitute oder direkt an die owiz-Redaktion (E- Mall kbrenner@netmedia.de).
StraßenverkehrsrechtC. H. Beck 18., neubearb. u. erw. Aufl. 2004, XXX, 1174 S., Leinen, ISBN 3-406-51370-0, EUR 53,00 von Janiszewski / Jagow / Burmann Straßenverkehrsrecht, Mit der 36.
Straßenverkehrsrechts-ÄnderungsVO vom 22.10.03, Kommentar Erläutert von Dr. Franz-Joachim Jagow, Min.Dirigent a.D., RA, Dr. Michael Burmann, RA, und Dr. Rainer Heß, RA. Begr. von Hermann Mühlhaus und bearb. von der 9. bis zur 15. Aufl. von Horst Janiszewski Knapp, aktuell und übersichtlich stellt dieser Kommentar die zentralen Bereiche des Straßenverkehrsrechts dar. Das Werk befindet sich auf dem Bearbeitungsstand Herbst 2003. Die 18. Auflage erfasst bereits die 36. Straßenverkehrsrechts-ÄnderungsVO vom 22.10.03, insbesondere mit neuen Bestimmungen zu Kraftomnibussen berücksichtigt beim StVG das Straßenverkehrsrechts-Änderungsgesetz vom 11.9.2002 und erläutert die straßenverkehrsrechtlich relevanten Vorschriften des StVG auf der Grundlage der Neufassung vom 5.3.2003 verarbeitet die Novellierung der StVO durch das G zur Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes vom 1.9.2002 erfasst die sog. FeV-Reparaturverordnung vom 7.8.2002 (u.a. neue Definition des fahrerlaubnisfreien motorisierten Krankenfahrstuhls, Änderung des Mindestalters für den Zugang zu verschiedenen Fahrerlaubnisklassen, Untersuchung des Sehvermögens insb. für LKW-, Bus- und Taxifahrer, Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse) Der Kommentar liefert dem Sachbearbeiter in den Bußgeldstellen und Polizeibehörden ein unentbehrliches Arbeitswerkzeug für den Alltag. Es gelingt einem kaum, keine Antwort auf eine sachnotwendige Frage zu finden. In Aufbau und Stil, den klaren verständlichen Sätzen merkt man an fast allen Stellen des Kommentars, dass er von Praktikern bearbeitet wird. Ein Handkommentar, der manchmal spannend liest wie ein Krimi. Brenner
JugendgerichtsgesetzErläutert von Prof. Dr. Ulrich Eisenberg, FU Berlin C. H. Beck 10., vollst. neu bearb. Aufl. 2004, XL, 1351 S., In Leinen ISBN 3-406-51285-2, EUR 88,00; Das Werk ist Teil der Reihe: Beck`sche Kurz-Kommentare: Band 48 Dieses Standardwerk zum Jugendgerichtsgesetz bietet in der 10. Auflage wieder: eine praxisgerechte Konzeption mit vorbildlich klarer Darstellungsweise ein umfangreiches Entscheidungsregister zum schnellen Auffinden der zentralen Urteile.
im Bereich des materiellen Jugendstrafrechts: die jugendstrafrechtliche Verantwortlichkeit die Beurteilung des Entwicklungsstandes Heranwachsender sowie das Rechtsfolgensystem im Jugendstrafverfahrensrecht: die speziellen Ermittlungsaufgaben sowie das Rechtsmittelverfahren. Die 10. Auflage verarbeitet die neueste Literatur und Judikatur, darunter auch bereits das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16.1.2003 zur Frage der Nichtigkeit des § 51 Abs. 2 JGG. Dieser Kommentar gehört wie selbstverständlich auf den für jeden Sachbearbeiter in den Jugendämtern, der Jugendgerichtshilfe, den Bewährungshelfern, den Sachbearbeitern bei den Polizeibehörden zugänglichen Bücherschrank, um für den Fall der Fälle gerüstet zu sein. Auch für Bußgeldsachbearbeiter in den Kreisen und Kommunen leistet der Kommentar Informationshilfe, auch wenn Bußgeldverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nicht gerade zu den Alltagsfällen dieses Aufgabenzweiges gehören. Gerade wer mit dem Jugendstrafrecht und den damit zusammenhängenden Rechtsgebieten nicht jeden Tag zu tun hat, der wird in dem Kommentar, der in klaren und verständlicher Sprache daherkommt, schnell und doch fundiert wissen, worum es geht. Brenner Prüfungsfragen in Testform (Abgabenordnung, Buchführung, Steuerrecht)Erich Fleischer Verlag, Achim von Dammeyer, Luhmann, Wojcik 10. Auflage 2004, 375 Seiten, brosch. Neuauflage - ISBN: 3-8168-5100-2 Preis: 33,00 € Dammeyer, Luhmann, Wojcik Neuauflage - lieferbar ab 9.12.2003 Ein Repetitorium des steuerrechtlichen Grundwissens - 410 Mehrfachwahlausgaben mit Lösungen Aus dem Inhalt: - Abgabenordnung mit Steuererhebung - Buchführung - Einkommensteuer - Gewinnermittlung - Wechsel der Gewinnermittlungsarten - Veranlagung - Sonderausgaben - Kinder, Sonderfreibeträge, Einkommensteuertarif - Außergewöhnliche Belastungen - Einkünfte aus Kapitalvermögen - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, eigengenutzter Wohnraum - Sonstige Einkünfte - Lohnsteuer - Werbungskosten - Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Ausstellung der Lohnsteuerkarte - Durchführung des Lohnsteuerabzugs - Gewerbesteuer - Ermittlung des Gewerbebetrags - Hinzurechnungen beim Gewerbeertrag - Kürzungen beim Gewerbeertrag Die von den Verfassern gewählte Aufgabenform hat sich bei den modernen Leistungstests bewährt, weil sich herausgestellt hat, dass mit ihr nicht nur Faktenwissen, sondern auch das Verständnis für komplizierte Zusammenhänge kontrolliert werden kann. Mehrfachwahlaufgaben werden zwar häufig zunächst als schwierig empfunden, weil sie ungewohnt sind; andererseits reizen sie aber eher zur Bearbeitung als herkömmliche Aufgabenstellungen, weil sie es dem Anfänger scheinbar leichter machen. Der Leser kann Wissen erlernen und es überprüfen. Die Lösungen werden ausführlich begründet. Das Buch ist zwar in erster Linie für Finanzbeamte und künftigen Steuerberater konzipiert. Wer sich für Steuerrecht aus privaten oder beruflichen Gründen, wie zum Beispiel Bedienstete in den Steuerämtern und den kommunalen Betrieben interessiert, der wird das Buch mit Gewinn lesen, nutzen und das daraus geschöpfte Wissen auch im Alltag verwerten können. Brenner Körperschaftsteuer - 46 praktische FälleErich Fleischer Verlag, Fachverlag für Steuerrecht, 28818 Achim Von Curt H. Seemann, Dipl.-Finanzwirtin (FH) Birgit Jäger und Dipl.-Finanzwirt (FH) Friedbert Lang STEUER-SEMINAR Praxisfälle Band 5 10. Auflage 2004, 508 Seiten, brosch., 32,50 € ISBN 3-8168-3050-1 (Bestell-Nr. 305) Bedeutung und Zusammenhänge der oft abstrakten körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften lassen sich am sinnvollsten anhand von praktischen Fallbeispielen darstellen. In 46 Fällen erhält der Leser einen vollständigen und anschaulichen Überblick über die komplizierten rechtlichen Bestimmungen. Im systematischen Aufbau werden einleitend Fragen der Steuerpflicht und Einkommensermittlung erörtert. Daran schließen sich praktische Falldarstellungen des neuen Halbeinkünfteverfahrens an. In einem ausführlichen dritten Teil werden Übergangsprobleme vom bisherigen Anrechnungsverfahren zum neuen Halbeinkünfteverfahren erläutert. Das abschließende Kapitel enthält Fälle zur Umwandlung von Körperschaften. Die Erläuterungen erfolgen praxisnah, soweit erforderlich unter Verwendung der Körper-schaftsteuer-Erklärungsvordrucke. Die Fallsammlung auf dem Niveau eines Standardkommentars vereinigt in nahezu idealer Weise das „Lehrbuch" für die steuerrechtliche Ausbildung sowie das Nachschlagewerk für den Steuerpraktiker. Wer sich privat oder aus beruflichen Gründen für Körperschaftsteuer interessiert, hat in Buch ein vorzügliches Mittel, die schwere Materie eingängig zu begreifen. Brenner Dragon NaturallySpeaking 7 Preferred German
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