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owiz - Februar 2004 Inhaltsverzeichnis Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht Mittelbare Täterschaft und Mittäterschaft (Tabelle) Umweltsünder müssen für Schäden zahlen Höchstpersönlicher Bericht soll vor unbefugen Bildaufnahmen geschützt werden Mehr Sicherheit im Straßenverkehr Sozialrecht: Erziehungsgeld angespart und Auto gekauft - Sozialhilfe eingestellt Baurecht: Strohhaus im Außenbereich unzulässig Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Überfahren der Haltelinie bei Grünphase Verwaltungsgericht: Keine Übernahme der Praxisgebühr durch Sozialamt Verwaltungsrecht: Ess- und Trinkverbot in der Sparkasse - nicht ohne den Personalrat Verwaltungsgericht: Keine Zulassung zum Wochenmarkt bei unzureichender Warenkennzeichnung Kurzer Halt an der Tankstelle unterbricht Dauerstraftat nicht Scheunenbrand in Grafschaft: Jugendlicher muss Feuerwehreinsatz bezahlen Umweltschutz: Startschuss für das Europäische Schadstoffemissionsregister Hecken sind geschützt - Roden und Zerstören verboten Umweltrecht: Alarmierender Artenschwund - Gutachten: Nord- und Ostsee sind stark verschmutzt Leser W. aus A. fragt: Warten auf Verwaltungsgericht oder Bußgeldbescheid zustellen? Leser W.H. fragt: Wiederaufnahmeverfahren: Der geheimnisvolle andere Fahrer Leser N. aus B fragt: Die rauchenden Holzpaletten Seminare in 2004 in Baden-Baden Öffentliches und privates Wasserrecht (Beck-Verlag, Müchen) Microsoft Office Editionen 2003 (win 32)
Mittelbare Täterschaft und Mittäterschaft (Tabelle)(Fortsetzung aus owiz 1/04)
Die Beteiligung nach dem OWiGMit der Rechtsfigur der Beteiligung lassen sich manche „beweisschwachen“ Fälle lösen. Beispiel 18 T ist Halter eines PKW. Er überläßt häufig den PKW seiner Ehefrau. Im Monat November erhielt er 3 Anhörungsbogen, wonach sein PKW jeweils an der gleichen Stelle unerlaubt geparkt hat. T geht zu recht davon aus, daß seine Frau den Verkehrsverstoß begangen hat. Hat sich T bußbar gemacht? Beispiel 19 Waschanlagenbesitzer W. ermöglicht es Autofahrern, an Sonn- und Feiertagen ihre Autos in seiner Waschanlage zu waschen. Hat sich W. an der bußbaren Handlungen der Autofahrer beteiligt? Nach § 14 OWiG wird nicht zwischen Teilnehmer und Täter unterschieden, sondern nach dem OWiG handelt jeder ordnungswidrig, der sich an einer Bußtat beteiligt. Dies gilt auch dann, wenn besondere Merkmale i.S. § 9 Abs. 1 OWiG erforderlich sind. Das OWiG geht vom Einheitstäter aus. So ist beispielsweise der Halter eines Kraftfahrzeuges an einer Bußtat beteiligt, wenn er sein Fahrzeug einer Person überläßt, von der er weiß, daß sie schon mehrfach Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen hat (z.B. Parkverstöße) und der Kraftfahrzeughalter damit rechnet und in Kauf nimmt, die Person werde wieder derartige Verstöße begehen[1]. Bei einer unerlaubten Veranstaltung, beispielsweise einer Motorsportveranstaltung i.S. § 29 II StVO, ist - bei Kenntnis der fehlenden Erlaubnis - die aktive Teilnahme daran eine Beteiligung i.S. § 14 OWiG. § 14 OWiG bestimmt ohne weitere Unterscheidung, daß jeder, der sich an einer Ordnungswidrigkeit beteiligt, ordnungswidrig handelt, gleichgültig in welcher Weise er zur Verwirklichung des Tatbestandes beiträgt. Im Bußrecht gilt danach ein unterschiedsloser, ein einheitlicher Täterbegriff. Es spielt (rechtlich) keine Rolle, ob A dem Täter T nur geholfen hat, eine Bußtat zu begehen (strafrechtlich: Beihilfe, eine milde Form der Beteiligung), ob A einen andere zu eine Bußtat angestiftet hat[2], ob A mit dem Täter zusammengewirkt hat[3], oder ob A einen anderen, der auch gutgläubig sein kann, die Bußtat begehen läßt[4]. Die Möglichkeit, einen der Tatbeteiligten zu ahnden ist möglich, auch wenn der andere Beteiligte nicht bekannt ist, ihm die Bußtat nicht nachzuweisen ist, er schuldlos gehandelt hat. Verlangt die Bußnorm eine bestimmte Eigenschaft, also einen bestimmten Normadressaten [5] so muß diese besondere Täterqualität nicht bei allen Beteiligten vorliegen. Es genügt, wenn die von der Bußnorm verlangte persönliche Tätereigenschaft bei einem der Beteiligten vorliegt[6]. Weder im Strafrecht noch im Ordnungswidrigkeitenrecht ist die Teilnahme, Mittäterschaft oder Beteiligung an einer Fahrlässigkeitsstraf- oder Bußtat rechtlich möglich. Eine Beteiligung nach § 14 OWiG ist nur möglich, wenn die „Beteiligten“ vorsätzlich gehandelt haben, wenn sie also „bewußt und gewollt zusammengewirkt“ haben: Der Beteiligte muß die Tatbestandsmerkmale der betreffenden Bußnorm kennen und sie auch verwirklichen und er muß die Tat des oder der anderen Beteiligten vorsätzlich fördern wollen[7]. Wer nur unvorsätzlich sich der Bußtat eines anderen „beteiligt“, kann nicht Beteiligter i.S. § 14 OWiG sein. Das Verhalten des „unvorsätzlichen“ Täter kann - selbstverständlich - bebußt werden, wenn sein fahrlässiges Verhalten von einem Bußgeldtatbestand erfaßt ist. Seine „objektive“ Förderung der Bußtat anderer ist als „fahrlässige Nebentäterschaft“ ahndbar. Ein „Rückgriff“ auf die strafrechtliche Teilnahmelehre hilft manches Problem leichter zu lösen. Beispiel 20 Handelt der eigentliche Täter („Haupttäter“) nicht vorsätzlich und weiß dies der „Hintermann“ also der „mittelbare Täter“, so kann der mittelbare Täter nur dann bebußt werden, wenn bei ihm die vom Bußrecht konkret geforderte besondere persönliche Eigenschaft vorliegt. Liegt diese Täterqualifikation nur beim „Werkzeug“ (dem „Haupttäter“) vor, so kann gegen den Hintermann keine Geldbuße verhängt werden. Lösungshinweis Beispiel 18 Ein Ehemann, der als Halter eines PKW diesen seiner Frau zur Benutzung überläßt und davon Kenntnis hat, daß seine Ehefrau mit dem PKW regelmäßig falsch parkt, beteiligt sich vorsätzlich an solchen Ordnungswidrigkeiten, wenn er nicht auf seine Ehefrau einwirkt, sich verkehrsgerecht zu verhalten[8] Lösungshinweis Beispiel 19 Wer es durch Bereitstellen der Waschanlage und der Geräte ermöglicht, daß Autofahrer an Sonn‑ und Feiertagen ihre Fahrzeuge gegen Entgelt selbst waschen können, beteiligt sich zumindest an deren rechtswidriger Tat[9]. Weitere Beispiele: 1. Der ein Kraftfahrzeug überladende Dritte, der weder Halter noch Führer des im Straßenverkehr eingesetzten Fahrzeugs ist, handelt nur dann ordnungswidrig, wenn er sich an der Ordnungswidrigkeit des Fahrzeughalters oder des Fahrzeuglenkers beteiligt[10]. 2. Eine Beteiligung i. S. des § 14 OWiG an einer Ordnungswidrigkeit des Fahrzeugführers nach § 29 III, 49 II Nr. 7 StVO ist möglich. Das gilt auch für einen Verstoß des Fahrzeugführers gegen eine Nebenbestimmung der nach § 46 StVO erteilten Ausnahmegenehmigung[11].
Umweltsünder müssen für Schäden zahlenVerursacher von Umweltverschmutzung werden künftig für die von ihnen verschuldeten Schäden zur Verantwortung gezogen. Wie eine neue Richtlinie über Umwelt-Haftbarkeit vorschreibt, wird in der EU schon bald das „Verschmutzer-zahlt-Prinzip“ gelten. So soll garantiert werden, dass künftige Umweltschäden erst gar nicht zustande kommen, zumindest aber beseitigt werden. Die Richtlinie bezieht sich auf die Tier- und Pflanzenwelt, deren natürliche Lebensräume, Gewässer und kontaminiertes Land. Dabei bilden bereits existierende Richtlinien zum Schutz der Umwelt die rechtliche Grundlage. Seit den späten 80er Jahren wurde an der Richtlinie gearbeitet. Nun ist die Europäische Kommission mit dem Europäischen Parlament und dem Ministerrat zu einer Einigung gekommen. Gemäß der neuen Richtlinie sind Betreiber riskanter Wirtschaftsaktivitäten potentiell haftbar für Umweltschäden. Besonders Emittenten von Schwermetallen, Chemieunternehmen und Betreiber von Mülldeponien und -verbrennungsanlagen gehören zu dieser Kategorie. Aber auch andere Unternehmen, denen Schuld oder Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, können zur Verantwortung gezogen werden. Die Behörden der Mitgliedstaaten werden bei der Umsetzung der Richtlinie ebenfalls einbezogen. Es wird ihre Aufgabe sein, die Finanzierung und Beteiligung der Unternehmen an den Maßnahmen sicherzustellen. „Die neue Richtlinie ist ein starker Anreiz dafür, dass Umweltverschmutzung erst gar nicht passiert,“ erklärte Margot Wallström, die für Umwelt zuständige EU-Kommissarin. Innerhalb der kommenden sechs Monate müssen das Europäische Parlament und der Ministerrat die Richtlinie formell annehmen. Danach haben die Mitgliedstaaten drei Jahre Zeit, die Richtlinie in die nationale Gesetzgebung umzusetzen (Quelle: Pressemitteilung der „Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland“ vom 20.2.2004). Höchstpersönlicher Bericht soll vor unbefugen Bildaufnahmen geschützt werdenAlle vier Fraktionen haben einen gemeinsamen Gesetzentwurf (15/2466) vorgelegt, der zum Ziel hat, den höchstpersönlichen Lebens‑ und Geheimbereich vor unbefugten Bildaufnahmen ausreichend strafrechtlich zu schützen. Dazu wollen sie einen neuen Straftatbestand einführen, der Eingang in das Strafgesetzbuch finden soll. Dort soll es heißen, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befinde, unbefugt Bildaufnahmen herstelle oder übertrage und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich verletze, werde mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso soll bestraft werden, wer eine durch eine solche Tat hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich mache. SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP argumentieren, es sei nicht länger hinnehmbar, dass es nicht strafbar sei, eine Bildaufnahme von einer anderen Person ohne deren Einverständnis herzustellen und an eine dritte Person weiterzugeben. Dies stehe im Gegensatz zur Vertraulichkeit des nicht öffentlich gesprochenen Wortes. Denn der höchstpersönliche Lebensbereich könne durch eine Bildaufnahme in gleicher Weise verletzt werden wie durch unbefugtes Abhören. Deswegen müsse diese Strafbarkeitslücke in gebotenem Maße geschlossen werden (Quelle: Pressedienst Deutscher Bundestag Nr. 36). Anmerkung: Es steht zu vermuten, dass der neue Straftatbestand auch Einfluss auf die Ermittlungen der Bußgeldstellen nehmen wird, beispielsweise bei der Ermittlung von Schwarzarbeitsfällen. Mehr Sicherheit im StraßenverkehrDie Europäische Union ergreift Maßnahmen um eine der größten Gefahren im Straßenverkehr ‑ den „Toten Winkel“ ‑ zu beseitigen. Eine von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Richtlinie über Rückspiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht an Kraftfahrzeugen wurde nun vom Europäische Parlament und dem Ministerrat verabschiedet. Sie zielt darauf ab, mehr Sicherheit durch verbesserte Spiegelsysteme und neue Techniken zu erreichen. Die Richtlinie schreibt ein vergrößertes Mindestsichtfeld für bestimmte Fahrzeuge vor. So müssen einige mit zusätzlichen Spiegeln ausgerüstet werden. Außerdem können in manchen Fällen Kamera‑Monitor‑Systeme installiert werden. Die ersten Auswirkungen der Maßnahmen werden ab 2005 an neuen Fahrzeugmodellen sichtbar. Bis 2010 wird die Richtlinie dann schrittweise für alle Fahrzeuge gültig sein ( EU‑Pressestelle, Pressenewsletter EU Kommission 110204).
(soweit die Urteile ausführlich oder vollständig wiedergegeben werden, sind sie als Arbeitshilfen gedacht – zur Argumentation bei der Erörterung mit dem Betroffenen und / oder dessen Verteidiger, zur Begründung des Einspruchs oder der Abgabebegründung des Einspruchs an das Gericht - über die Staatsanwaltschaf. Zu den Arbeitshilfen rechnen in der Regel auch die Entscheidung, die sich mit zivilrechtlichen Problemen befassen; oft sich Begründungen eines zivilrechtlichen Urteils auch bußrechtliche Begründungshilfen). Sozialrecht: Erziehungsgeld angespart und Auto gekauft - Sozialhilfe eingestellt(VG Mainz Az 2 L 146/04.MZ)
Auch wenn sie es aus angespartem Erziehungsgeld bezahlt hat, muss eine Sozial-hilfeempfängerin grundsätzlich ihr Auto erst verwerten, bevor sie wieder An-spruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben kann. Dies ergibt sich aus der Ent-scheidung der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall: Das Kind der Sozialhilfeempfängerin aus dem Landkreis Mainz-Bingen wurde im Dezember 2001 geboren. Im November 2003 erwarb die Mutter für rund 7.000,-- € einen Kleinwagen. Daraufhin stellte das Sozialamt die Hilfe zum Lebensunter-halt zum 01.02.2004 ein, weil die beiden Hilfeempfänger (Antragsteller) zu-nächst den PKW verwerten müssten. Die Antragsteller haben dagegen einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsge-richt Mainz beantragt. Das Auto sei aus dem angesparten Erziehungsgeld gekauft worden und Erziehungsgeld dürfe nicht auf die Sozialhilfe angerechnet werden. Die Richter der 2. Kammer haben den einstweiligen Rechtsschutzantrag abge-lehnt. Die Antragsteller seien in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen sicherzustellen. Sie seien nämlich gehalten, das Auto zu verwerten, auch wenn es aus Erziehungsgeldmitteln angeschafft worden sei. Zwar könne der Sozialhilfeträger einen Sozialhilfeempfänger während des Bezugs des Erzie-hungsgeldes, das vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes gezahlt werde, nicht auf den Einsatz des Geldes verweisen. Denn an-dernfalls stünde dies dem Berechtigten nicht für den gesetzlichen Förderungs-zweck zur Verfügung. Vorliegend sei aber der Förderungszeitraum abgelaufen und damit stelle das unter Einsatz des angesparten Erziehungsgeldes angeschaffte Auto kein Schonvermögen mehr dar (Quelle: Verwaltungsgericht Mainz Pressemitteilung vom 1.3.2004 - 03/2004). Baurecht: Strohhaus im Außenbereich unzulässig(VG Trier, Urteil vom 29. Januar - 2004 Az.: 5 K 1533/03.TR) Ein aus Strohballen hergestelltes Haus ist kein privilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 29. Januar 2004 (Az.: 5 K 1533/03.TR) entschieden. Der Entscheidung lag die Klage eines Landwirts zugrunde, der auf seinem Anwesen neben einem bereits vorhandenem Wohngebäude, einer Altenteilerwohnung und mehrerer Studentenappartements zusätzlich ein Haus aus Strohballen errichtet hatte. Die beklagte Stadt lehnte die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für dieses Vorhaben ab und ordnete die Beseitigung des Strohhauses an. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Trier nun entschieden hat. Zur Begründung verwiesen die Richter darauf, dass die natürliche Eigenart der Landschaft auch bei einer privilegiert zulässigen Bebauung größtmöglichst zu erhalten und zu schonen sei. Das innovative Bauvorhaben des Klägers nehme an der Privilegierung des landwirtschaftlichen Aussiedlerhofs jedoch nicht teil. Es könne weder als sogenannte Altenteilerwohnung noch als Wohneinheit mit dem Nutzungszweck „Ferien auf dem Bauernhof" gestattet werden. Auf dem Gelände befinde sich bereits eine Altenteilerwohnung, sodass dieser Privilegierungstatbestand verbraucht sei. Wohneinheiten für Feriengäste könnten als landwirtschaftliche Betriebsbestandteile lediglich dann an der Privilegierung teilhaben, wenn ansonsten keine Möglichkeit bestünde, Feriengäste unterzubringen, was in Anbetracht der zahlreichen Wohneinheiten auf dem Aussiedlerhof nicht der Fall sei. Die besondere Bauweise des Hauses rechtfertige ebenfalls keine Privilegierung, da sich ein solch innovatives Bauvorhaben auch in einem Baugebiet realisieren lasse und mithin nicht auf den Außenbereich angewiesen sei. Eine zeitlich begrenzte Zulassung des Hauses komme ebenfalls nicht in Betracht, da das Baurecht keine zeitlich begrenzte Genehmigung für die Errichtung von Wohngebäuden kenne. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen (Quelle: Verwaltungsgericht Trier Pressemitteilung Nr. 4/2004 vom 26.2.2004).
Lebensmittelrecht: Die normale, nach der Verkehrsanschauung und der Vorstellung der Verbraucher anzunehmende bestimmungsgemäße Verwendung bestimmt den Verstoß gegen § 8 Nr. 2 LFBGOLG Oldenburg - LG Oldenburg - 18.09.2003 Az 1 U 15/03, § 1
UWG Verkehrsrecht: Zum Nachweis eines qualifizierter Rotlichtverstoß reicht der Beweis durch polizeilichen Zeugen, der allein auf die Bekundungen eines Polizeibeamten, nicht aus(BayObLG, Beschluß vom 19. 6. 2002 - 1 ObOWi 79/02; NStZ-RR 2002, 345) StVO § 37 II ; StPO §§ 261 , 267 I SachverhaltDer Betr. fuhr am 6. 6. 2001 mit einem Pkw auf der B-straße in K in westlicher Richtung. An der Kreuzung mit der K-straße zeigte die Ampelanlage Rotlicht und zwar mindestens seit zwei Sekunden, als der Betr. aus Unachtsamkeit gleichwohl die Haltelinie überfuhr und nach rechts in die K-straße abbog. Leitsätze1. Damit die Feststellungen eines von einem [polizeilichen] Zeugen beobachteten qualifizierten Rotlichtverstoßes eine tragfähige verkehrsanalytische Grundlage bilden, ist es erforderlich, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen die vom Zeugen angewandte Meßmethode darstellt und sie hinsichtlich ihrer Beweiskraft bewertet. 2. Gelangt der Tatrichter zum Ergebnis, dass die von dem polizeilichen Zeugen angewendete Meßmethode generell geeignet ist, Schätzfehler zu vermeiden, und ist er überzeugt, dass der Zeuge diese Meßmethode auch im zu entscheidenden Fall ordnungsgemäß angewendet hat, kommt eine Verurteilung auch dann in Betracht, wenn der polizeiliche Zeuge keine Erinnerung mehr an die Tat hat und sie lediglich anhand eines unmittelbar nach der Tat aufgenommenen Protokolls rekonstruieren kann. Zum Sachverhalt: Das AG verurteilte den Betr. wegen fahrlässiger Nichtbeachtung einer länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtphase als Führer eines Kraftfahrzeuges zur Geldbuße von 250 DM und ordnete ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats an. Die Rechtsbeschwerde des Betr. hatte Erfolg. Aus den Gründen: 1. Keinen Erfolg hat das Rechtsmittel allerdings mit dem Einwand des Betr., der als Zeuge vernommene Polizeibeamte sei ein ungeeignetes Beweismittel gewesen, weil er sich nicht mehr an die Tat habe erinnern können. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Zeugenaussage eines Polizeibeamten, er könne sich an den von ihm angezeigten Verkehrsvorgang zwar nicht mehr erinnern, er würde aber den Verkehrsteilnehmer unter den von diesem behaupteten Umständen nicht angezeigt haben, nicht generell als Beweismittel ausscheidet, sondern der freien Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt (BGHSt 23, 213; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 71 Rn 43c mwN der Rspr.). Der Amtsrichter war ausweislich der Urteilsgründe sich der Problematik, die generell mit Aussagen verbunden ist, bei denen sich ein Zeuge nicht mehr an den konkreten Vorfall erinnern kann, ihn aber aufgrund der von ihm im Anschluss an seine Feststellung getroffene Aufzeichnung rekonstruieren kann, bewusst und hat sich mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen ausreichend auseinandergesetzt. Als objektiven Anhaltspunkt hat sich das AG zutreffend auf den Umstand gestützt, dass es sich bei dem Zeugen um einen Polizeibeamten handelt, der seine Feststellung über den Tathergang protokolliert hat. Aus Rechtsgründen kann es deshalb nicht beanstandet werden, wenn das AG seinen Schuldspruch auf die Aussage dieses Zeugen gestützt hat. 2. Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, weil die bisherigen Feststellungen des AG eine Verurteilung des Betr. wegen eines sogenannten
nicht tragen. Grundlage jeder Sachentscheidung des Richters in Ordnungswidrigkeitenverfahren ist wie in Strafverfahren der Tathergang, von dem der Tatrichter überzeugt ist. Dieser hat nach § 261 StPO, § 71 I OWiG über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Seine Schlussfolgerungen tatsächlicher Art brauchen zwar nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie denkgesetzlich oder nach der Lebenserfahrung möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Allerdings darf der Tatrichter seine Befugnisse zur Beweiswürdigung nicht willkürlich ausüben. So dürfen sich seine Schlussfolgerungen nicht von einer festen Tatsachengrundlage
dass sie letztlich bloß Vermutungen sind, die lediglich einen Verdacht begründen (BGH, NStZ 1981, 33). Zur Überprüfung, ob der Tatrichter diese Regeln bei seiner Beweiswürdigung beachtet hat, ist er verpflichtet, die Beweisgründe, d.h. den Weg, wie er zu seiner Tatsachenfeststellung gelangt ist, im Urteil im einzelnen darzulegen. Fehlt die Darstellung der Beweisgründe
handelt es sich um einen sachlich-rechtlichen Mangel, der auf Sachbeschwerde zur Aufhebung der Entscheidung führt (BGH, NStZ 1983, 277; KG, NStZ 1998, 55). Eine solche ausreichende Darstellung der Beweisgründe fehlt in der angefochtenen Entscheidung. Handelt es sich, wie hier, um die Feststellung eines
reicht es nicht aus,
Diese Aussage lässt nicht erkennen,
Zur Feststellung von Zeitintervallen im Sekundenbereich sind freie Schätzungen aufgrund gefühlsmäßiger Erfassung generell ungeeignet,
(OLG Düsseldorf, NZV 2000, 134; BayObLG, NZV 1995, 497; BayObLG, Beschl. v. 5. 12. 2001 - 1 ObOWi 603/01). Anders liegt der Fall jedoch dann,
Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn es sich um
Gelangt der Richter in einem solchen Fall zum Ergebnis, dass die von dem polizeilichen Zeugen angewendete Messmethode generell geeignet ist, Schätzfehler zu vermeiden, und ist er überzeugt, dass der Zeuge diese Messmethode auch im zu entscheidenden Fall ordnungsgemäß angewendet hat, kommt eine Verurteilung
Feststellungen, mit welcher Methode der Zeuge den Rotlichtverstoß gemessen hat, fehlen im Urteil. Anmerkung: Was der Richter nicht darf, darf auch die Bußgeldbehörde nicht. Aufgrund der im vorstehenden Urteil beschriebenen Tatsachen hätte die Bußgeldstelle keinen Bußgeldbescheid erlassen dürfen. Denn es bestand zwar ein „einfacher Tatverdacht“ nach § 152 II StPO. Es bestand aber kein „hinreichender Tatverdacht“ (vgl. § 69 V OWiG). Hinreichend ist ein Tatverdacht dann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit auf der vorhandenen Beweislage, der Richter den Betroffenen verurteilen würde. Liegt also ein Fall wie im Urteil beschrieben vor, darf der Amtsrichter nicht verurteilen. Dann aber ist auch der Bußbescheid rechtswidrig ergangen. Die Bußgeldstelle kann sich nicht darauf verlassen, dass der Amtsrichter nach § 69 V OWiG die Sache an die Bußgeldstelle zurückverweist. Zu diesem Ergebnis führt auch eine andere Überlegung. Gesetzt den Fall, ein Bußgeldbescheid wird auf der Basis der Tatsachen des vorstehenden Urteils erlassen und er wird rechtskräftig, dann ist er rechtswidrig ergangen. Der Bußbescheid müßte nach § 85 OWiG im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben werden.
Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Überfahren der Haltelinie bei GrünphaseBGH, Beschluß vom 24. 6. 1999 - 4 StR 61-9,9 Ergangen auf Vorlagebeschl. des BayObLG, NStZ 1999, 512; StVO 1970 § 37 ; BKatV Anlage zu § 1 I , Nr. 34.2 Wer bei Grünlicht die Haltlinie überfährt und nach verkehrsbedingtem Halt bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase in eine Kreuzung einfährt, kann einen qualifizierten Rotlichtverstoß i.S. von Nr. 34.2 der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) begehen. Das AG hat gegen den Betr. wegen „fahrlässiger Nichtbeachtung einer länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtphase„ eine Geldbuße von 250 DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Der Betr. hat gegen das Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt. Nach den Feststellungen wollte der Betr. als Führer eines Personenkraftwagens an einer durch eine Lichtzeichenanlage gesicherten Kreuzung nach rechts abbiegen. Er überfuhr die Haltlinie (Zeichen 294 zu § 41 III Nr. 2 StVO) vor der Lichtzeichenanlage zu einem Zeitpunkt, als diese noch Grün zeigte. Aufgrund hohen Verkehrsaufkommens kam er in Höhe der Lichtzeichenanlage so zum Stehen, daß er deren Farbfolge weiterhin erkennen konnte. 58 Sekunden nach Umschalten auf Rot setzte der Betr., der das Rotlicht nicht wahrgenommen hatte, seine Fahrt fort und fuhr in den Kreuzungsbereich ein. Der Querverkehr hatte zu diesem Zeitpunkt Grünlicht. Zur Anordnung des Fahrverbots hat das AG ausgeführt, das Verhalten des Betr., der unter grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gehandelt habe, erfülle den Regeltatbestand der Nr. 34.2 BKatV. Das BayObLG beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen. An der beabsichtigten Entscheidung sieht es sich durch den Beschluß des OLG Köln vom 19. 3. 1998 - (DAR 1998, 244 = NZV 1998, 297 = VRS 95 [1998], 136) gehindert. Nach dessen Auffassung begeht, wer bei Grünlicht die Haltlinie - wenn auch nur mit den Vorderrädern seines Fahrzeugs - überfährt und nach verkehrsbedingtem Halt bei Rot in die Kreuzung einfährt, keinen qualifizierten Rotlichtverstoß: Für die Berechnung der Rotlichtdauer - insbesondere der in Nr. 34.2 BKatV genannten Rotphase von mehr als einer Sekunde - sei in den Fällen, in denen vor der Lichtzeichenanlage eine Haltlinie angebracht ist, um einer klaren Regelung willen ausschließlich der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Betr. die Haltlinie überfahre. Für die Anwendung der Nr. 34.2 BKatV komme es deshalb auf den Augenblick des Überfahrens der Haltlinie an, weil ab diesem Zeitpunkt der Fahrer das rote Wechsellichtzeichen, das ihm gebietet, an der Haltlinie zu halten, nicht befolge. Der Zeitpunkt des Einfahrens in den geschützten Bereich der Kreuzung sei für die Frage der Länge der Rotlichtzeit ohne Belang. Zwar verbiete das Rotlicht der Lichtzeichenanlage die Einfahrt in den Kreuzungsbereich, der Verstoß gegen dieses Verbot begründe aber nur einen „einfachen„ und nicht einen „qualifizierten„ Rotlichtverstoß. Das BayObLG hat deshalb die Sache gem. § 79 III 1 OWiG, § 121 II GVG dem BGH zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt: „Kann auch derjenige, der bei Grünlicht die Haltlinie überfährt und nach verkehrsbedingtem Halt bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase in eine Kreuzung einfährt, einen qualifizierten Rotlichtverstoß i.S. von Nr. 34.2 BKatV begehen?„ Aus den Gründen: III. Die Voraussetzungen für die Vorlegung gem. § 79 III 1 OWiG iSv. mit § 121 II GVG sind erfüllt. An der beabsichtigten Entscheidung ist das BayObLG gehindert, wenn - entsprechend der Auffassung des OLG Köln - ein qualifizierter Rotlichtverstoß ausgeschlossen wäre, sofern die Haltlinie - sei es auch nur mit den Vorderrädern des Fahrzeugs - bei Grünlicht überfahren worden ist. IV. Die Vorlegungsfrage ist zu bejahen. Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn gegen das Gebot des § 37 II Nr. 1 S. 7 StVO -„Halt vor der Kreuzung!„ - verstoßen wird, ein Fahrzeugführer also bei Rotlicht in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Bereich, im Regelfall den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, einfährt (vgl. BGHSt 43, 285 [191] = NJW 1998, 617). Dem bloßen Überfahren einer der Lichtzeichenanlage zugeordneten Haltlinie (die ergänzend zu dem durch die Lichtzeichenanlage gegebenen Halt- und Wartegebot anordnet: „Hier Halten!„) kommt insoweit keine eigenständige Bedeutung zu. Zwar verstößt ein Fahrzeugführer,
Diese Ordnungswidrigkeit tritt aber hinter dem Verstoß gegen §§ 37 II Nr. 1 S. 7, 49 III Nr. 2 StVO zurück, wenn er anschließend in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich einfährt (BayObLGSt 1994, 13 = NZV 1994, 200; OLG Stuttgart, VRS 94 [1998], 141; Jagusch-Hentschel, StraßenverkehrsR, 35. Aufl., § 37 StVO Rdnr. 61). Ungeachtet dessen entspricht es hinsichtlich der Berechnung der Rotlichtdauer - insbesondere der in Nr. 34.2 BKatV genannten Rotphase von mehr als einer Sekunde - gefestigter Rechtsprechung,
(vgl. BayObLG, NZV 1995, 497 = VRS 90 [1996], 54; OLG Düsseldorf, VRS 93 [1997], 212; OLG Stuttgart, VRS 94 [1998],141 jew. m.w. Nachw.; so jetzt auch OLG Oldenburg, VRS 92 [1997], 222 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung - Abstellen auf das Einfahren in den Kreuzungsbereich -, vgl. NZV 1993, 446 = VRS 86 [1994], 74); der Zeitpunkt des Einfahrens n den geschützten Bereich der Kreuzung ist für die Frage der Länge der Rotlichtzeit dann grundsätzlich ohne Belang (OLG Celle, VRS 91 [1996], 312). Diese Rechtsprechung mag aus systematischen Erwägungen und mit Blick darauf, daß die Feststellung eines Rotlichtverstoßes das Einfahren in den geschützten (Kreuzungs-)Bereich voraussetzt, zweifelhaft erscheinen. Sie hat aber, indem mit der Haltlinie ein optisch deutlich wahrnehmbarer, der Lichtzeichenanlage unmittelbar zugeordneter und von den Besonderheiten des jeweiligen Kreuzungs- oder Einmündungsbereichs unabhängiger Anknüpfungspunkt bestimmt wird, den Vorzug einer in ihren Voraussetzungen klaren und deswegen auch praktikablen Regelung für sich. Im übrigen wirkt sie sich im Ergebnis nur zugunsten der betroffenen Fahrzeugführer aus, weil ein qualifizierter Rotlichtverstoß nach ihr nur vorliegt,
länger als eine Sekunde aufgeleuchtet hat. Für die Berechnung der Rotlichtdauer kann aber nicht in allen Fällen auf den Zeitpunkt des Überfahrens der Haltlinie abgestellt werden. Diese Anknüpfung scheidet etwa dann offensichtlich aus, wenn vor der Lichtzeichenanlage keine Haltlinie angebracht ist. Auch in diesen Fällen muß es einen Bezugspunkt für die Dauer des Rotlichtverstoßes geben, wobei entweder der Zeitpunkt des Vorbeifahrens an der Lichtzeichenanlage (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 1995, 289; OLG Düsseldorf, VRS 93 [1997] 462) oder der des Einfahrens in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich (vgl. BayObLGSt1994, 13 = NZV 1994, 200; BayObLG, NZV 1995, 497 = VRS 90 [1996], 54, OLG Düsseldorf, DAR 1997, 322 m.w. Nachw.) in Betracht kommt. Aber auch in Fällen, in denen das Überfahren der Haltlinie und das Einfahren in den Kreuzungsbereich nicht nahtlos ineinander übergehen, etwa weil zwischen beiden Verkehrsvorgängen ein längerer, verkehrsbedingter Halt liegt, kann ein qualifizierter Rotlichtverstoß gegeben sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betr. - wie hier - noch vor der Lichtzeichenanlage zum Stehen kommt und deren Signale beobachten kann. Schaltet nämlich eine Lichtzeichenanlage auf Rot, nachdem ein Fahrzeugführer zuvor bei Grün die vorgelagerte Haltlinie überfahren hat, so gilt für ihn ab dem Zeitpunkt des Umschaltens das Gebot „Halt vor der Kreuzung„, ohne daß dann noch eine von dem Verkehrsteilnehmer zu beachtende (- weil bereits passierte -) Haltlinie vorhanden ist. Diese Verkehrssituation unterscheidet sich nicht wesentlich von einem Sachverhalt, in dem eine Haltlinie fehlt, so daß für die Berechnung der Rotlichtdauer ebenfalls ein anderer Bezugspunkt (Vorbeifahren an der Lichtzeichenanlage oder Einfahren in den Kreuzungsbereich) maßgeblich sein muß. Die gegenteilige Rechtsansicht des OLG Köln, wonach bei einer solchen Konstellation grundsätzlich nur ein „einfacher„ Rotlichtverstoß möglich sein soll, ist zudem mit dem Schutzzweck der Nr. 34.2 BKatV nicht vereinbar. Wie auch in der Begründung des Bundesrates zur 12. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15. 10. 1991 zum Ausdruck kommt (vgl. VkBl 1991, 702ff.),
Eine solche erhöhte abstrakte Gefährdung ist aber auch dann gegeben, wenn ein Verkehrsteilnehmer in einen Kreuzungsbereich einfährt,
Unter dem Gesichtspunkt der Gefährlichkeit ist es ohne Belang, ob die Lichtzeichenanlage in einem solchen Fall
Scheidet danach aber bei besonderen Verkehrssituationen - etwa wenn es zwischen dem Überfahren der Haltlinie und dem Einfahren in den geschützten Bereich zu einem den sonst einheitlichen Verkehrsvorgang unterbrechenden Halt kommt - die vor einem Lichtzeichen angebrachte Haltlinie als Bezugspunkt für die Berechnung der Rotlichtdauer aus, so kann sich der Fahrzeugführer gegenüber dem Vorwurf eines qualifizierten Rotlichtverstoßes
Allerdings bedarf es dann, um dem jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden, auch unter Berücksichtigung der indiziellen Wirkung des Regelbeispiels der Nr. 34.2 BKatV der
ob der Fahrzeugführer mit dem Einfahren in den Kreuzungsbereich bei Rotlicht seine Pflichten
verletzt hat, was indes in Fällen,
regelmäßig zu bejahen sein wird. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. Cannabis und Fahreignung – wer der Auforderung, sich Drogenscreenings bei Gesundheitsamt zu unterziehen, nicht nachkommt, dem kann die Fahrerlaubnis deswegen entzogen werden – Nachweisanforderungen, dass Autofahrer den Rauschgiftkonsum und das Autofahren nicht zu trennen vermag(VG Braunschweig, 6 B 91/04, Beschluss vom 10.02.2004) --- Auszug --- Normen (Gesetze, Verordnungen, etc.): FeV 11 II; FeV 11 VIII; FeV 46 I 1; Fev 14 I 1 Nr 2; Fev 46 III; GKG 13 I; StVG 2 VIII; StVG 3 I 1; VwGO 166; VwGO 80 V 3; ZPO 115 Leitsatz: 1. Die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens auf der Grundlage von vier Drogenscreenings ist unverhältnismäßig und rechtfertigt im Falle einer Nichtbeibringung die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht, wenn der Betreffende lediglich einmal im Besitz einer geringen Menge Haschisch sowie ein weiteres Mal mit einem leeren Plastiktütchen angetroffen wurde, diese Vorfälle ein halbes Jahr auseinander lagen und ein Bezug zum Führen eines Fahrzeugs nicht ersichtlich ist. TenorDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Januar 2004 wird wiederhergestellt. Dem Antragsgegner wird gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aufgegeben, den bereits eingezogenen Führerschein dem Antragsteller unverzüglich wieder auszuhändigen. G r ü n d e :I. Mit Verfügung des Antragsgegners vom 9. Januar 2004 wurde ihm die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen. Der Antragsteller war im Oktober 2002 nach seiner Einreise aus den Niederlanden bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle überprüft worden. Dabei waren im Kofferraum seines Fahrzeugs in einer Sporttasche 5 g Haschisch aufgefunden worden. Am 7. März 2003 wurde der Antragsteller auf der Bundesautobahn A 27 in der Gemarkung Langwedel erneut verkehrspolizeilich überprüft. Im Verlauf der Verkehrskontrolle wurde in seinem Schuh ein leeres Tütchen mit Anhaftungen von Marihuana aufgefunden. Auf eine Nachfrage gab der Antragsteller an, zuletzt am 3. März 2003 Haschisch konsumiert zu haben. Der Antragsgegner ordnete nach einer Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten mit Verfügung vom 31. Juli 2003 an, dass sich der Antragsteller zur Klärung der an seiner Fahreignung bestehenden Bedenken beim Gesundheitsamt des Landkreises Gifhorn bis zum 30. Januar 2004 vier Drogenscreenings zu unterziehen habe. Als der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Verfügung vom 9. Januar 2004 die Fahrerlaubnis. Hiergegen erhob der Antragsteller am 26. Januar 2004 Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist. II. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung vom 9. Januar 2004 ist jedoch gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, weil der Widerspruch in einem solchen Maße Aussicht auf Erfolg bietet, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, den Antragsteller weiterhin vorläufig von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese Berechtigung zu entziehen, wenn er sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Bei einer solchen Entscheidung darf gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen geschlossen werden, wenn dieser sich weigert, sich einer nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Untersuchung zu unterziehen, oder er ein von der Behörde gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Die Schlussfolgerung einer fehlenden Fahreignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Aufforderung zur Untersuchung oder zur Vorlage des Gutachtens rechtmäßig war und für die Weigerung, der behördlichen Aufforderung nachzukommen, kein ausreichender Grund vorliegt (BVerwG, Urt. vom 05.07.2001, DAR 2001, 522 m.w.N.). Die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, dient dazu, den Tatsachen, die Bedenken gegen die Fahreignung begründen, weiter nachzugehen und die Eignungszweifel zu klären (§§ 2 Abs. 8, 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, 11 Abs. 2, 46 Abs. 3 FeV). Die Anordnung zur Beibringung eines (fach‑)ärztlichen Gutachtens ist vielmehr nur rechtmäßig, wenn hinreichend konkrete Verdachtsmomente vorliegen, die einen Eignungsmangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers als naheliegend erscheinen lassen Hiernach ist die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV rechtmäßig, wenn hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, dass der Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig Cannabis konsumieren könnte; liegen dagegen – wie hier – lediglich Anhaltspunkte für einen nur gelegentlichen Cannabiskonsum vor, bedarf es weiterer Verdachtsmomente dafür, dass ein unzureichendes Trennungsvermögen von Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs gegeben ist, zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe aufgenommen werden oder eine Störung der Persönlichkeit bzw. ein Kontrollverlust anzunehmen ist. Im vorliegenden Fall lassen sich konkrete Verdachtsmomente, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen, nicht feststellen, sodass sich die Anforderung eines amtsärztlichen Gutachtens auf der Grundlage von vier Drogenscreenings als rechtswidrig erweist. Insbesondere sind Indizien, dass der Antragsteller regel‑ oder gewohnheitsmäßig Cannabis konsumiert, ebenso wenig gegeben, wie Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bei einem nur gelegentlichen Konsum den Drogengebrauch und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht ausreichend zu trennen vermag. Selbst wenn die Erklärungsversuche des Antragstellers hinsichtlich der bei der Verkehrskontrolle vom 7. März 2003 aufgefundenen leeren Klemmtüte mit Cannabisanhaftungen wenig nachvollziehbar sind, lassen die zu den Ermittlungsakten der Polizei gelangten Erkenntnisse über den Umgang des Antragstellers mit Drogen lediglich den Schluss darauf zu, dass er bisher allenfalls gelegentlich und nicht in großen Mengen Cannabis konsumiert hat. Ein Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen lässt sich daraus ebenfalls nicht herleiten. Dem Antragsteller ist jeweils im Anschluss an die Verkehrskontrollen vom Oktober 2002 und März 2003 die Weiterfahrt mit seinem Pkw gewährt worden. Die Polizeibeamten hatten offenbar keinen Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Antragstellers im Zeitpunkt der Verkehrskontrollen und haben dem Antragsteller am 7. März 2003 die Erklärung abgenommen, dass der letzte Cannabiskonsum bereits mehrere Tage zurückgelegen habe. Ein Bezug zum Straßenverkehr lässt sich schließlich auch nicht daraus herleiten, dass im Oktober 2002 im Fahrzeug des Antragstellers 5 g Marihuana aufgefunden worden waren und am 7. März 2003 ein leeres Klemmtütchen mit Cannabisrückständen im Schuh des Antragstellers gefunden worden war. Der bloße Besitz von Cannabis während des Fahrens reicht dafür nicht aus. Hierzu wären vielmehr Indizien erforderlich, aus denen die Annahme abgeleitet werden könnte, dass der Fahrzeugführer während oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt Drogen konsumiert (z.B. Reste eines Haschisch‑Joints im Aschenbecher des Fahrzeugs). Infolgedessen ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Januar 2004 wiederherzustellen und der bereits eingezogene Führerschein des Antragstellers wieder auszuhändigen (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO).
Anmerkung: Eine recht „großzügige“ Interpretation des Gerichts zugunsten des Autofahrers: Kein „ausreichendes Verhalten, die Fahrerlaubnis zu entziehen“ angesichts der 2-maligen Rauschgiftfunde im Auto (!!) und dem „angeblich“ fehlenden „unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt“. Wer „ein leeres Klemmtütchen mit Cannabisrückständen im Schuh“ versteckt und Tage später 5 g Haschisch im Auto aufbewahrt, der biete ausreichende Indizien dafür, dass er vom Rauschgiftkonsum nicht lassen kann. Dieser Wahrscheinlichkeitsschluss ist m.E. überzeugender als der des Gerichts.
Weitere Gerichtsentscheidungen mit ähnlicher Thematik: Fahren unter „verkehrsrechtlich relevantem Einfluss“ von Cannabis rechtfertigt Entziehung der Fahrerlaubnis (OVG Rheinland-Pfalz 13.1.2004, 7 A 10206/03.OVG )Wer unter „verkehrsrechtlich erheblichem Einfluss“ von Cannabis Auto fährt, muss mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. Der Konsum ist „verkehrsrechtlich relevant“, wenn der Autofahrer mindestens ein Nanogramm des Cannabis-Hauptwirkstoffes THC pro Milliliter Blut aufweist und cannabisbedingte Beeinträchtigungen auftreten, die Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben. Autofahren unter Drogeneinfluss ist nicht in jedem Fall strafbar (OLG Zweibrücken 14.2.2003, 1 Ss 117/02)Wer unter Drogeneinfluss Auto fährt, macht sich nur dann gem. § 316 StGB strafbar, wenn er auf Grund des Drogenkonsums fahruntüchtig ist. Hierfür müssen bestimmte Indizien vorliegen, die unmittelbar auf die Beeinträchtigung der Fahrfähigkeiten schließen lassen. Derartige Indizien sind zum Beispiel der Verlust der Orientierung, der Koordination oder des Gleichgewichtssinns. Schon einmaliger Konsum von „Ecstasy“ rechtfertigt die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis (VG Stuttgart 28.5.2003, 3 K 1628/03)Autofahrer, die Betäubungsmittel konsumiert haben, sind
zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet. Dies gilt selbst dann, wenn der
Kraftfahrer lediglich einmal das Aufputschmittel „Ecstasy“ eingenommen hat. Der
Konsum dieser Droge birgt Gefahren, die die sofortige Entziehung der
Fahrerlaubnis rechtfertigen. Die vorgenannten Urteile / Beschlüsse können bei der owiz – Redaktion in vollem Wortlaut oder in Auszügen angefordert werden Verwaltungsgericht: Keine Übernahme der Praxisgebühr durch Sozialamt(Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 17. Februar 2004 - 4 L 441/04.NW) Das Sozialamt muss die seit 1. Januar 2004 auch für Sozialhilfeempfänger fällige Praxisgebühr und die gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen für Arznei- und Verbandmittel nicht übernehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem gerichtlichen Eilverfahren entschieden. Nach dem Gesundheitsreformgesetz wird die Krankenbehandlung der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt seit 1. Januar 2004 von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Auch diese Personen müssen dementsprechend die Praxisgebühr und die Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze in Höhe von 2% - bei chronischer Krankheit 1% - ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aufbringen. Die jährliche Belastungsgrenze beläuft sich für einen Sozialhilfeempfänger derzeit auf 71,04 € bzw. 35,52 €. Dass diese zusätzlichen Belastungen angesichts der knappen Bemessung der Regelsätze der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr zumutbar seien, machte eine betroffene Sozialhilfeempfängerin in einem gerichtlichen Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Neustadt geltend. Sie begehrte, das zuständige Sozialamt zur Übernahme der im Januar 2004 bei ihr bereits angefallenen Praxisgebühr und Zuzahlungen in Höhe von insgesamt 28,09 € zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht lehnte ihren Antrag ab. Die Richter verweisen in ihrem Beschluss auf die gesetzlichen Bestimmungen des Gesundheitsreformgesetzes. Nach der hierdurch geänderten Regelsatzverordnung umfassten die sozialhilferechtlichen Regelsätze die Praxisgebühr und die Zuzahlungen zu Medikamenten. Gegenüber dem Sozialamt bestehe daher kein Anspruch auf Übernahme der Eigenanteile. Wenn die errechnete Belastungsgrenze überschritten werde - was hier noch nicht der Fall war - müsse die Krankenkasse dem Sozialhilfeempfänger eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass er für den Rest des Kalenderjahres von Zuzahlungen befreit sei. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig (Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt - Pressemeldung Nr. 05/2004) Irrige Annahme von Dauerrot – Tatbestandsirrtum, Verbotsirrtum - Anforderungen an die Verhängung eines FahrverbotesOWiG § 11 ; StVG § 25 ; StVO § 37 2. Zum Absehen von der Festsetzung eines Fahrverbots, wenn der Betroffene vor einer Lichtzeichenanlage zunächst anhält, diese dann aber bei Rot in der irrigen Annahme, die Ampel sei defekt, überfährt (Mietzieheffekt). 3) Für die Verhängung eines Fahrverbotes reicht nicht aus: Das besondere objektive Gewicht einer Ordnungswidrigkeit, sie kann nur ein Indiz für eine grobe Pflichtverletzung sein. Es muß vielmehr hinzukommen, daß der Täter subjektiv besonders verantwortungslos handelt, seine Zuwiderhandlung muß subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit (Ziff. 3 von owiz-Redaktion gefasst). OLG Hamm, Beschluß vom 10. 6. 1999 - 2 Ss OWi 486-99, NStZ 1999 Heft 10 518
1 Zum Sachverhalt: Am 18. 6. 1998 befuhr der Betr., von Beruf Landwirt, um ca. 13.10 Uhr in H. die D-Straße. An der Lichtzeichenanlage Einmündung R-Straße hielt er sein Fahrzeug hinter einem weiteren Pkw auf der Linksabbiegerspur an. In derselben Fahrspur hielten die Polizeibeamten und Zeugen P und G ihren Pkw einige Pkw hinter dem Betr. an. Nachdem der Pkw der Zeugen P und G sich 10 Sekunden in der Kolonne befand, fuhren der erste Pkw und der Betr. trotz Rotlicht in den Einmündungsbereich ein, nachdem sie ca. 3 Minuten an der Lichtzeichenanlage gestanden hatten. Der Betr. fühlte sich vor allem durch Zurufe von dem hinter ihm befindlichen Pkw-Fahrer zum Überfahren der Haltelinie aufgefordert. Nachdem der Betr. mit seinem Pkw die Haltelinie passiert hatte, sprang die vollfunktionsfähige Lichtzeichenanlage, bei der es sich um eine Phasenschaltanlage handelt, auf „Grün„ um. Das AG L hat gegen den Betr. durch das angefochtene Urteil wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße i.H. von 250 DM und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. Seine Rechtsbeschwerde war teilweise begründet.
Der Irrtum des Betr., die Ampel zeige Dauerrot und sei daher defekt, liegt hier im
Denn hätte eine derartige Funktionsstörung tatsächlich vorgelegen, wäre das von der roten Lichtzeichenanlage ausgehende Gebot nicht verbindlich gewesen (vgl. OLG Köln VRS 59, 454; Jagusch StraßenverkehrsR, 35. Aufl., § 37 StVO Rn 50), sondern der Betr.
die Lichtzeichenanlage zu passieren. Die durch das angezeigte Lichtzeichen gegebene Allgemeinverfügung beruht dann nämlich offensichtlich nicht mehr auf dem vom menschlichen Willen getragenen Schaltplan (der Programmierung durch die Verkehrsbehörde), der die eigentliche Allgemeinverfügung darstellt, sondern auf einem technischen Fehler. Die vom AG getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen aber für die Begründung eines Fahrlässigkeitsvorwurfs aus: Zeigt die Lichtzeichenanlage an einem Einmündungsbereich ca. 3 Minuten Rot, darf der betroffene Verkehrsteilnehmer nämlich nicht
sondern ist verpflichtet,
Der Irrtum des Betr. beruhte daher auf Fahrlässigkeit, so daß er sich eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes schuldig gemacht hat.
2. Auch der Rechtsfolgenausspruch des AG konnte keinen Bestand haben. Die vom AG festgesetzte Geldbuße entspricht zwar in ihrer Höhe der lfd. Nr. 3 4.2 der Anlage zu § 1 I BKatV. Auch geht die BKatV gemäß § 2 I bei der Bestimmung der Regelsätze von einer fahrlässigen Begehensweise aus. Die Besonderheiten des Falles,
rechtfertigen es aber,
Insoweit bedurfte es nicht der Zurückverweisung an den Tatrichter, da weitere Feststellungen nicht zu treffen waren. Gemäß § 79 VI OWiG hat der Senat daher in der Sache selbst entscheiden können und unter Berücksichtigung der maßgeblichen Gesichtspunkte die Verhängung einer Geldbuße i.H. von 100 DM für angemessen erachtet. Das vom AG festgesetzte Fahrverbot konnte ebenfalls keinen Bestand haben. Voraussetzungen der Verhängung eines Fahrverbotes (Überschrift owiz – Redaktion)Zwar liegt ein Regelfall für die Anordnung eines Fahrverbots nach § 2 I Nr. 4 i.V. mit der Anlage zu § 1 I lfd. Nr. 3 4.2BKatV vor. Das besondere objektive Gewicht einer Ordnungswidrigkeit vermag indes die Annahme einer
Es muß vielmehr hinzukommen, daß der Täter
zurückgehen (BVerfG DAR 1996, 196, 197; BGH aaO mwN). Anmerkung der owiz Redaktion: Die Voraussetzungen werden offensichtlich in Bußgeldpraxis in der Regel nicht ausdrücklich geprüft, jedenfalls findet man in den Akten keine derartigen Hinweise. Es wird offenbar gefolgert: Liegt ein Regelverstoß vor, dann ist regelmäßig auch ein Fahrverbot zu verhängen. Das ist gesetzwidrig. Auch bei der Bußgeldstelle, die nach § 46 Aus. 2 OWiG die Rechte und die Pflichten der Staatsanwaltschaft hat, sind pflichtgemäß auch entlastende Umstände zugunsten des Verdächtigen zu ermitteln, zu prüfen und fallbezogen anzuwenden. Dies gilt auch für den Fall des Vorliegens eines Regelbeispiels der in § 2 I BKatV aufgeführten Katalogtaten,
Alleinige Rechtsgrundlage für die Verhängung eines Fahrverbots wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist nämlich auch in diesen Fällen
(BGH NJW 1997, 3252; BGHSt 38, 125, 127). Eine
des Betr. kann hier angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls
Der Betr. hat durch sein Halten vor der Lichtzeichenanlage gezeigt, daß er
Seine irrige Annahme, die Lichtzeichenanlage sei
bestärkt worden. Der Fall weist damit, vergleichbar den Fällen des Rotlichtverstoßes durch den sg.
einen vom Regelfall abweichenden deutlich
auf. Da somit die Voraussetzungen des § 25 I StVG nicht vorliegen, scheidet die Verhängung eines Fahrverbots aus.
Umweltrecht: DB Regio muss Abfälle aus Zügen vorläufig nicht dem Koblenzer Entsorgungsbetrieb überlassen.(VG Koblenz Beschluss vom 13.02.2004; Az.: 7 L 3584/03.KO)
Die DB Regio AG ist vorläufig nicht verpflichtet, die in Koblenz anfallenden Abfälle aus ihren Zügen dem städtischen Entsorgungsbetrieb zu überlassen. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Eilverfahren entschieden. Die DB Regio AG verbringt die in ihren Zügen im Verkehrsgebiet Südwest/-nord anfallenden Abfälle zu zwei im Koblenzer Stadtgebiet gelegenen Sammelstellen. Dort wurden die Abfälle in der Vergangenheit dem Koblenzer Entsorgungsbetrieb überlassen. Im Juli 2003 kündigte DB Regio diese Vereinbarung und ließ die Abfälle fortan durch private Entsorgungsfirmen abholen. Inwieweit die Abfallgemische danach getrennt und - soweit möglich - einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Stadt Koblenz erließ eine Verfügung, mit der DB Regio verpflichtet wurde, die in den Zügen anfallenden Abfälle ab sofort der Stadt Koblenz als Abfälle zur Beseitigung zu überlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, DB Regio verstoße mit ihrer neuen Praxis gegen ihre gesetzliche Verpflichtung, Abfälle zur Beseitigung einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Denn bei den in den Zügen ungetrennt gesammelten Abfällen handele es sich überwiegend um nicht mehr verwertbare Abfallgemische. DB Regio legte gegen die Verfügung Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Koblenz, die sofortige Vollziehung der Verfügung zu stoppen. Nach ihrer Auffassung besteht für die Abfälle aus den Zügen keine gesetzliche Überlassungspflicht. Es handele sich um gewerbliche Abfallgemische, für die Sonderregelungen gelten würden. Außerdem seien die Abfälle ganz überwiegend verwertbar und würden auch einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt. Das Verwaltungsgericht Koblenz gab dem Antrag statt und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her, so dass die Verfügung vorläufig nicht vollzogen werden darf. Nach Auffassung der Koblenzer Richter kann zwar derzeit nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob es sich bei den in den Zügen anfallenden Abfällen um Abfälle zur Verwertung handelt und ob DB Regio mit ihrer gegenwärtigen Entsorgungspraxis gegen das abfallrechtliche Trennungsgebot verstoße. Schon nach vorläufiger Prüfung erscheine aber die von der Stadt Koblenz verfügte Überlassungspflicht für die gesamten in den Zügen anfallenden Abfallgemische rechtlich bedenklich. Eine Überlassungspflicht bestehe bei nicht aus privaten Haushaltungen stammenden Abfällen nur, soweit es sich um Abfälle zur Beseitigung handele. Abfallgemische, die sowohl Abfälle zur Beseitigung als auch solche zur Verwertung enthalten, könnten nicht generell als Abfälle zur Beseitigung gelten. Wenn die Abfälle ohne Verstoß gegen Trennungsgebote vermischt würden, überwiegend verwertbar seien und auch tatsächlich einer Verwertung zugeführt würden, bestehe keine Überlassungspflicht. Selbst wenn die in den Zügen gesammelten Abfallgemische diese Kriterien nicht erfüllten, habe dies nicht zwangsläufig zur Folge, dass sie als Abfälle zur Beseitigung ausnahmslos der Überlassungspflicht unterfielen. Vielmehr müsse die zuständige Behörde dann vorrangig durchsetzen, dass DB Regio die Trennungs- und Verwertungspflichten befolge. Eine Überlassungspflicht komme erst in Betracht, soweit nicht verwertbare Abfälle getrennt gesammelt würden oder nach Sortierung und Verwertung noch beseitigungsbedürftige Reststoffe verblieben. Bei den in den Zügen gesammelten Abfallgemischen sei eine sinnvolle Verwertung jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass die von DB Regio zu entsorgenden Abfälle ein besonderes Gefährdungspotential für die Umwelt enthielten. Gegen die Entscheidung kann beim OVG Rheinland-Pfalz Beschwerde erhoben werden (Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz - Pressemitteilung Nr. 6/2004) Verwaltungsrecht: Ess- und Trinkverbot in der Sparkasse - nicht ohne den Personalrat(Verwaltungsgericht Mainz 5 K 819/03.MZ)
Ein Sparkassenvorstand kann seinen Mitarbeitern im Kundenbereich nicht ohne die Mitbestimmung des Personalrats generell verbieten, am Arbeitsplatz zu essen oder zu trinken. So die Entscheidung der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall:
Ohne vorherige Beteiligung des Personalrats verbot der Vorstand einer rheinland-pfälzischen Sparkasse seinen Mitarbeitern im Kundenbereich, am Arbeitsplatz Getränke oder Speisen zu sich zu nehmen.
Der Personalrat wandte sich mit dem Antrag an das Verwaltungsgericht, das Gericht möge feststellen, dass das Verbot seiner Mitbestimmung unterliegt.
Der Vorstand stellte ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats in Abrede. Das Verbot beziehe sich auf die Erfüllung der Dienstpflichten der Mitarbeiter und sei deshalb nicht mitbestimmungspflichtig. Die Mitarbeiter hätten in ihrem äußeren Erscheinungsbild auf das Ansehen der Sparkasse in der Öffentlichkeit Rücksicht zu nehmen; dazu gehöre, dass man es unterlasse, in der Nähe von Kunden zu essen oder zu trinken. Dies könne man während kurzer Pausen in Sozialräumen tun. Es habe schon Kunden gegeben, die sich durch Essen und Trinken von Mitarbeitern gestört gefühlt haben.
Die Richter der 5. Kammer haben entschieden, dass das Verbot der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt.
In seiner Absolutheit regele das Verbot in erster Linie das allgemeine Verhalten der Mitarbeiter in der Dienststelle und nicht die Erfüllung deren dienstlicher Aufgaben. Deshalb habe der Personalrat mitzubestimmen. Es sei rechtlich nicht entscheidend, ob es etwa zu den Dienstpflichten der Bediensteten gehört, im Kundenbereich nicht zu essen. Denn die Anordnung des Vorstands umfasse zum Beispiel auch das Verbot, ein Glas Wasser zu trinken. Jedenfalls dieses Verbot sei eine Regelung des allgemeinen Verhaltens; es betreffe nicht die Dienstpflichtenerfüllung, insbesondere sei es nicht notwendig, um das Erscheinungsbild der Sparkasse nach außen vor Schaden zu bewahren (Quelle: Verwaltungsgericht Mainz - Pressemitteilung Nr. 2/2004). Anmerkung:Der Grundsatz dieser Entscheidung wird sich wohl auch auf andere öffentlich - rechtliche Körperschaften anwenden lassen.
Umweltschutz: Bundesgerichtshof zu den Voraussetzungen des privaten Immissionsschutzes gegen MobilfunksendeanlagenUrteile vom 13. Februar 2004 – V ZR 217/03 und V ZR 218/03 (Quelle: Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle Nr. 15/2004) Der u. a. für das private Immissionsschutzrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte in zwei parallel gelagerten Verfahren über die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen von einem Unternehmen verlangt werden kann, den Betrieb von Mobilfunksendeanlagen wegen der davon ausgehenden elektromagnetischen Felder zu unterlassen. Die Beklagte zu 1 betreibt seit 1999 auf dem Kirchturm der Jakobuskirche in Bruchköbel eine Mobilfunksendeanlage. Den Standort nutzt sie aufgrund eines auf 20 Jahre befristeten Mietvertrages mit der Beklagten zu 2. Die Kläger beider Verfahren wohnen in der Nähe bzw. gehen dort einer beruflichen Tätigkeit nach. Die für Mobilfunkanlagen geltenden Grenzwerte nach § 2 in Verbindung mit Anhang 1 der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) werden eingehalten. Die Kläger verlangen von der Beklagten zu 1, den Betrieb der Sendeanlage zu unterlassen, und von der Beklagten zu 2, den Betrieb durch die Beklagte zu 1 nicht zu ermöglichen. Sie haben behauptet, von dem Betrieb der Anlage gehe für sie eine konkrete Gesundheitsgefährdung aus, vor der sie die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BimSchV nicht schütze. Zum einen seien diese Werte zu hoch angesetzt, zum anderen erfasse die Verordnung nur die sog. thermischen Wirkungen, nicht aber die athermischen, die u. a. zu einer Steigerung des Krebsrisikos führten, negative Auswirkungen auf das Immunsystem hätten und auch Kopfschmerzen, Gehör- und Konzentrationsstörungen auslösten. Die Klage ist vom Landgericht Hanau abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Auch die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB für nicht begründet erachtet, weil die Kläger die von der Mobilfunkanlage der Beklagten zu 1 ausgehenden elektromagnetischen Felder nach § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB dulden müssen. Nach dieser Vorschrift besteht eine Duldungspflicht, wenn die von der Anlage ausgehenden Immissionen zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung führen. Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats von dem Empfinden eines verständigen Menschen und davon ab, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist. Dabei steht dem Tatrichter ein auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bezogener Beurteilungsspielraum zu. Hierbei hat er indes zu beachten, daß nach § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB eine unwesentliche Beeinträchtigung "in der Regel" dann vorliegt, wenn - wie hier - die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenzen oder Richtwerte von den ermittelten und bewerteten Immissionen nicht überschritten werden. Die Einhaltung solcher Grenzen oder Richtwerte schließt zwar das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung nicht aus, hat aber Indizwirkung zugunsten einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung. Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme, daß die Kläger die Indizwirkung nicht erschüttert haben. Hierzu wäre darzulegen gewesen, daß ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der in der BImSchV festgelegten Grenzwerte und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb dieser Werte besteht. Daran fehlt es. Wissenschaft und Forschung ist – wie das Berufungsgericht festgestellt hat - bislang nicht der Nachweis gelungen, daß athermische Effekte elektromagnetischer Felder, zumal unterhalb der durch die 26. BImSchV gezogenen Grenzen, zu gesundheitlichen Schäden führen können. Darauf beruhen die Empfehlungen der Strahlenschutzkommission vom 13./14. September 2001, die Grundlage für die festgesetzten Grenzwerte sind. Bei diesem Forschungsstand war es nicht verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht kein Sachverständigengutachten zu der Frage der gesundheitlichen Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern eingeholt hat. Ein solches Gutachten hätte nur diesen Stand der Forschung widerspiegeln können und ist daher nicht geeignet, neue Erkenntnisse zu vermitteln.
Genehmigung der Stadt Sinzig ist rücksichtslos? - Verwaltungsgericht stoppt Karnevalsfeten in Sinzig-Westum(Beschluss vom 12. Februar 2004; Az.: 1 L 478/04.KO; Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz - Pressemitteilung Nr. 5/2004)
Mit Beschluss vom heutigen Tag hat das Verwaltungsgericht Koblenz auf Antrag von zwei Nachbarn vier Karnevalsveranstaltungen in einem Festzelt in Sinzig-Westum vorläufig gestoppt.
Die Antragsteller begehrten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen eine gaststättenrechtliche Gestattung, mit der die Stadt Sinzig der örtlichen Karnevalsgesellschaft im Stadtteil Westum die Durchführung verschiedener Veranstaltungen in einem Festzelt auf einer öffentlichen Grünfläche gestattet hat. Seit dem Jahr 2000 werden dort von der Stadt Sinzig Karnevalsveranstaltungen genehmigt. In der Folgezeit kam es zu Nachbarbeschwerden und gerichtlichen Verfahren verschiedener Anlieger, die sich durch den nächtlichen Lärm gestört fühlten. Mit Urteil vom 8. Januar 2004 stellte das Verwaltungsgericht Koblenz fest, dass die Gestattung der Karnevalsveranstaltungen im Jahr 2003 rechtswidrig war, weil ausweislich eines eingeholten Sachverständigengutachtens selbst die höheren Immissionswerte, die nach dem technischen Regelwerk von den Nachbarn bei seltenen Veranstaltungen nachts ausnahmsweise hinzunehmen sind, nicht einhaltbar gewesen seien (siehe Pressemitteilung Nr. 4/2004 des VG Koblenz). In Kenntnis dieser Entscheidung erteilte die Stadt Sinzig dem Karnevalsverein unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine erneute gaststättenrechtliche Gestattung, mit der für die laufende Session für eine Kappensitzung und drei Karnevalsfeten ein nächtlicher Lärmwert von 70 dB(A) zugelassen wurde. Das Verwaltungsgericht Koblenz gab dem hiergegen gerichteten Eilantrag der Nachbarn statt, weil die zugelassenen Immissionen rücksichtslos seien. Zwar sei der traditionelle Karneval im Rheinland schutzwürdiges Brauchtum und genieße allgemeine Zustimmung und Akzeptanz. Daraus folge jedoch nicht, dass Veranstaltungen, die entweder ihrer Art nach oder am Veranstaltungsort keine Tradition hätten, die allgemeinen Vorgaben der Rechtsordnung und die schutzwürdigen Belange der Nachbarschaft außer Betracht lassen dürften. Da im Stadtgebiet von Sinzig Standortalternativen für ein Festzelt vorhanden seien und die als „Fete” bzw. „Party” deklarierten Diskoveranstaltungen keinen engen Bezug zum Stadtteilgeschehen aufwiesen, müssten die Nachbarn den von den Veranstaltungen ausgehenden Lärm nicht hinnehmen. Gegen den Beschluss kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschwerde eingelegt werden.
Verwaltungsgericht: Keine Zulassung zum Wochenmarkt bei unzureichender WarenkennzeichnungVerwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 23. Januar 2004 - 7 L 98/04.NW -
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem gerichtlichen Eilverfahren die Entscheidung der Stadt Kaiserslautern bestätigt, einen Marktbewerber wegen nicht ordnungsgemäßer Auszeichnung seiner Waren zum Wochenmarkt im Jahre 2004 nicht zuzulassen.
Der abgelehnte Bewerber betreibt einen Obst- und Gemüsestand. Für das Jahr 2004 verweigerte ihm der Marktausschuss der Stadt Kaiserslautern die Zulassung zum Wochenmarkt, weil die Kennzeichnung seiner Waren den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspreche: Bei Kontrollen wurde festgestellt, dass teilweise lediglich der Preis der Ware handschriftlich auf "Pappfetzen" vermerkt war, Angaben zur Handelsklasse und dem Ursprung der Erzeugnisse fehlten. An vielen Waren war gar keine Auszeichnung vorhanden. Der Betroffene wandte sich an das Verwaltungsgericht Neustadt, um im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Zulassung zum Wochenmarkt zu erhalten. Das Gericht lehnte seinen Antrag ab und bestätigte die Auffassung der Stadt: Der Platz auf dem Hauptmarkt, so die Richter, reiche nicht aus, um allen Bewerbern für den Wochenmarkt einen Standplatz zuzuweisen. Bei der Entscheidung, welche Bewerber abgelehnt würden, habe der Marktbetreiber, also die Stadt, ein Ermessen. Die Ablehnung eines Marktstandes wegen unzureichender Warenkennzeichnung beruhe auf einem sachlich gerechtfertigten Grund und sei nicht zu beanstanden. Der Antragsteller sei bereits in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen worden, seine Preisauszeichnungen den gesetzlichen Bestimmungen anpassen, insbesondere die verbraucherschützende Verordnung über die gesetzlichen Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse zu beachten. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass er sein Verhalten grundlegend geändert habe, vielmehr sei bei Kontrollen der Lebensmittelüberwachung im November und Dezember 2003 festgestellt worden, dass eine komplette und korrekte Auszeichnung der Waren immer noch fehle.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz erheben.
Verwaltungsgericht Neustadt Pressemeldung Nr. 03/04 +++ Kurzer Halt an der Tankstelle unterbricht Dauerstraftat nichtBGH vom 07.11.2003 - 4 StR 438/03 Beschluss Die Fahrt ohne Fahrerlaubnis wird durch den Tankstellenhalt nicht in zwei Straftaten aufgespalten Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist eine Dauerstraftat. Sie endet regelmäßig erst mit Abschluß einer von vornherein für einen längeren Weg geplanten Fahrt. Wer an einer Tankstelle anhält und danach weiterfährt, begeht keine neue, selbstständige Tat. Kurze Unterbrechungen spalten eine Dauerstraftat nicht in elbständige Taten auf. Zum Sachverhalt: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 24 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung materiellen Rechts. Aus den Entscheidungsgründen: Die Wertung der Strafkammer, die Weiterfahrt des Angeklagten nach dem Halt an der Tankstelle (bis zur späteren Unfallstelle) stelle eine selbstständige Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis dar, begegne rechtlichen Bedenken, da die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis regelmäßig erst mit Abschluß einer von vornherein für einen längeren Weg geplanten Fahrt ende und nicht durch kurze Unterbrechungen in selbstständige Taten aufgespalten werde. Der Senat stellte das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II 2 des Urteils wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist. Normen: StPO § 154 Abs. 2, StVG § 21
Das Urteil:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 438/03 vom 7. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2003 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Falles II 2 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juni 2003 im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt wird.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall II 2) und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 24 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung materiellen Rechts.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II 2 des Urteils wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist. Die Wertung der Strafkammer, die Weiterfahrt des Angeklagten nach dem Halt an der Tankstelle (bis zur späteren Unfallstelle) stelle eine selbständige Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis dar, begegnet rechtlichen Bedenken, da die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis regelmäßig erst mit Abschluß einer von vornherein für einen längeren Weg geplanten Fahrt endet und nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten wird (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 21 StVG Rdn. 25 m.w.N.).
Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat den Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Der Senat trägt diesem Umstand dadurch Rechnung, daß er die weggefallene Einzelstrafe von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten in Abzug bringt und eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten festsetzt. Der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer in Anbetracht der verbleibenden Einzelstrafen von 4 Jahren und von 5 Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt oder ohne die Tat im Fall II 2 eine kürzere Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestimmt hätte.
Die Überprüfung des Urteils hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Da der Angeklagte mit seiner Revision nur einen geringen Teilerfolg erzielt hat, besteht aus Gründen der Billigkeit kein Anlaß, die Rechtsmittelgebühr zu ermäßigen und seine notwendigen Auslagen teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Scheunenbrand in Grafschaft: Jugendlicher muss Feuerwehreinsatz bezahlen Verwaltungsgericht Koblenz ‑ Pressemitteilung Nr. 43/2003 (Urteil vom 26. Dezember 2003; Az.: 2 K 1265/03.KO)
Hat ein Jugendlicher durch „Zündeln” in einer mit Stroh gefüllten Scheune einen Brand verursacht, so kann er zum Ersatz der Kosten des Feuerwehreinsatzes verpflichtet werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger, der zur Tatzeit 12 Jahre alt war, hatte beim Spielen in einer Scheune bei Grafschaft durch Zündeln mit einem Feuerzeug einen Brand verursacht. Die herbeigerufene Freiwillige Feuerwehr Grafschaft bekämpfte den Brand über mehrere Stunden mit bis zu 33 Einsatzkräften. Dennoch brannte die Scheune weitgehend nieder. Ein Übergreifen des Feuers auf in der Nähe befindliche weitere Scheunen sowie auf einen Pappelbestand konnte verhindert werden. Eine Brandsicherheitswache blieb noch bis zum Abend des folgenden Tages vor Ort.
Die beklagte Gemeinde Grafschaft zog den Kläger ‑ vertreten durch seine Mutter ‑ zum Ersatz der durch den Freuerwehreinsatz entstandenen Kosten in Höhe von rund 6.500,‑‑ € heran. Zur Begründung berief sie sich auf eine Vorschrift des rheinland‑pfälzischen Brand‑ und Katastrophenschutzgesetzes, wonach der Träger der Feuerwehr von Personen, die eine Gefahr oder einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, Ersatz der durch Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten verlangen kann.
Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, er habe das Feuer nicht grob fahrlässig verursacht: Bei seinem Handeln habe der Spieltrieb im Vordergrund gestanden, jeglicher Gedanke an eine mögliche Gefährlichkeit seines Tuns sei demgegenüber in den Hintergrund getreten.
Das Verwaltungsgericht Koblenz folgte dem nicht und wies die Klage ab. Nach Ansicht der Koblenzer Richter ist der Kostenbescheid rechtmäßig, weil der Kläger den Brand grob fahrlässig verursacht habe. An der grundsätzlichen Verschuldensfähigkeit des Klägers bestehe kein Zweifel. Zumindest im ländlichen Raum sei schon 12jährigen Kindern bekannt, wie schnell Heu und Stroh brennen, und dass in einer Umgebung, in der große Mengen Heu und Stroh gelagert sind, die Gefahr des Übergreifens des Feuers bestehe. Ausreichend sei, dass ein 12jähriger aufgrund seiner intellektuellen Fähigkeiten grundsätzlich in der Lage sei, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seiner Handlungen bewusst zu sein.
Der Kläger habe auch grob fahrlässig gehandelt. Dies setze voraus, dass die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt werde, weil einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt würden. Bei Kindern sei auf die Verstandesreife abzustellen, die allgemein in der entsprechenden Altersgruppe zu erwarten sei. Einem 12 Jahre alten, normal entwickelten Kind müsse ohne weiteres einleuchten, dass schon das Entzünden eines kleinen Feuers innerhalb einer Scheune, in der größere Mengen leicht entzündlichen Heus und Strohs gelagert sind, eine besonders große Brandgefahr in sich berge, weil die erhebliche und auch naheliegende Gefahr des Übergreifens des Feuers auf umliegendes Stroh und Heu bestehe. Hinzu komme, dass der damals 12 Jahre alte Kläger vorher schon konkrete Erfahrungen mit dem Entzünden von Stroh gemacht hatte. Auch die Höhe der geltend gemachten Kostenersatzforderung sei nicht zu beanstanden.
Worin besteht der Unterschied zwischen den materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen (insbesondere beweistechnischen) Voraussetzungen der §§ 29a, 17, 30, 130 OWiG?Prüfen Sie die Voraussetzungen an folgenden Beispielen:
Bußgeldsachbearbeiter Anton Nimmsgern macht folgende Vorschläge: Im Falle 1: Gegen K. werden 10 Geldbußen von 9x 1.000 € und 1x 3.000 € (= 1.000 + 2.000 €), insgesamt also ein Betrag von € 12.000, nach § 17 I und 17 IV OWiG verhängt. Im Fall 2: Gegen die GmbH werden 10 Geldbußen von 9x 1.000 € und 1x 3.000 € (= 1.000 + 2.000 €), insgesamt als € 12.000, nach § 30 IV OWiG verhängt. Die Verfahren gegen A. und B. werden nach § 47 I OWiG eingestellt. Im Fall 3: Es wird ein Verfallbescheid nach § 29a OWiG in Höhe von 20.000 € erlassen. Die Verfahren gegen K., A. und B. werden nach § 47 I OWiG eingestellt. Im Fall 4: Gegen K. wird eine Geldbuße von 3.000 € (= 1.000 + 2.000), gegen A. und B. wird jeweils eine Geldbuße von 1.000 € erlassen (§ 130 OWiG). Wie würden Sie die Verfahren abschließen?
Umweltschutz: Startschuss für das Europäische Schadstoffemissionsregister3.029 Schweine- und Geflügelhaltungsbetriebe sind für 78 Prozent der Ammoniakemissionen in die Luft verantwortlich. Diese und andere Informationen sind erstmals für die Öffentlichkeit kostenlos abrufbar. Die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur (EUA) haben heute den Startschuss für das Europäische Schadstoffemissionsregister (EPER) gegeben. Damit können sich Europäer ausführlich über die Schadstoffbelastung ihrer unmittelbaren Umgebung informieren und sie mit anderen Regionen vergleichen. Dadurch wird ihnen ermöglicht, sich noch aktiver am Umweltschutz zu beteiligen. Margot Wallström, die für Umwelt zuständige EU-Kommissarin, erklärte hierzu: „Die Menschen haben das Recht zu wissen, wie verschmutzt ihre Umwelt wirklich ist, da dies direkt ihre Gesundheit und Lebensqualität beeinträchtigt. Mit diesem Wissen können sie auf Politik und Industrie Druck ausüben. Die Informationen geben ihnen Macht und sind der Schlüssel für ihre Einbeziehung in den Umweltschutz.“ Auch die Industrie wird von dem neuen Register profitieren. Unternehmen können anhand der Daten vergleichen, wie sich ihre europäische Konkurrenz auf dem Gebiet der Schadstoffemissionen verhält. Somit wird ihnen ein zusätzlicher Anreiz gegeben, ihre Anstrengungen in Sachen Umweltbilanz zu erhöhen. Der Öffentlichkeit können sie zeigen wie sie sich engagieren. Für Wissenschaft, Behörden und politische Entscheidungsträger steht mit dem EPER eine detaillierte Datengrundlage über die Schadstoffbelastung zur Verfügung. Maßnahmen zur Senkung der Umweltverschmutzung können so kosteneffizient optimiert werden. Insgesamt sind rund 10.000 Industrieanlagen inklusive große Schweine- und Geflügelhaltungsbetriebe von dem EPER erfasst. Es wird Auskunft über 50 verschiedene Schadstoffe gegeben. Nutzer der Online-Datenbank können anhand einer Vielzahl von Suchfunktionen detaillierte Informationen über die Umweltbelastung und deren Auswirkungen auf ihre Gesundheit abrufen. Weitere Angaben finden Sie auf RAPID = (http://europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt&doc=IP/04/249|0|RAPID&lg=DE&display=). Auf der EPER-Website = http://www.eper.cec.eu.int/ können Sie sich ausführlich über die Schadstoffbelastung ihrer unmittelbaren Umgebung informieren (Quelle: Europäiche Kommission, Vertretung in Deutschland, Pressestelle vom 23.2.2004) Verkehrsrecht: Wohl doch keine Versicherung für Geldussen – Sünder: Das Amt für Volkswirtschaft untersagt Supergau-Crazy- Card – „Raserversicherung“Das Amt für Volkswirtschaft als Versicherungsaufsichtsbehörde hat am 3. Februar 2004 der Supergau Consulting AG mit Sitz in Schaanwald den Verkauf und den Vertrieb der Supergau-Crazy-Card sowie von Produkten, welche einen Kostenersatz bei Radarstrafen und Parkvergehen gewähren, untersagt. Eine Überprüfung hatte ergeben, dass es sich um einen unerlaubten Versicherungsbetrieb handelt. Die Supergau Consulting AG bot Privatpersonen an, mit dem Kauf einer Supergau-Crazy-Card unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der bezahlten Radarstrafe zu vergüten. Bei Radarstrafen offerierte der Anbieter für jede Übertretung mit einem Strafmandat über 50 Euro eine Rückvergütung von 70 Prozent der bezahlten Strafverfügung, maximal jedoch 600 Euro. Die in Aussicht gestellte Jahreshöchstleistung an Rückvergütungen betrug 1'000 Euro. Für Parkvergehen wurde pro Jahr eine Vergütung von bis zu 50 Euro angeboten. Das Amt für Volkswirtschaft hat eine umfassende rechtliche Abklärung dieser Geschäftstätigkeiten vorgenommen. Diese eingehende Überprüfung kam zum Ergebnis, dass mit diesen Tätigkeiten ein Versicherungsgeschäft betrieben wird. Da die Supergau Consulting AG nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Bewilligung der Regierung ist, wurden ihr diese Geschäftstätigkeiten mit sofortiger Wirkung untersagt. Diese Entscheidung des Amtes für Volkswirtschaft ist sofort vollziehbar, jedoch noch nicht rechtskräftig (Quelle: Pressemitteilung des Amt für Volkswirtschaft des Fürstentums Liechtenstein). Hecken sind geschützt - Roden und Zerstören verbotenUnbeschadet von
besonderen Schutzausweisungen Naturschutzgebiete, geschützte
Landschaftsbestandteile, Landschaftsschutzgebiete) ist es nach § 64
Landschaftsgesetz in Nordrhein-Westfalen untersagt, in der Zeit vom 1. März bis
30. September eines jeden Jahres Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht-
und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Notwendige Pflege- und
Formschnitte (d.h. das Abschneiden des jährlichen Heckenzuwachses) sind, sofern
sie zurückhaltend und schonend vorgenommen werden, zulässig, jedoch nicht das "Auf-den-Stock-setzen". Jahr für Jahr wird
festgestellt, dass dürres Gras sowie die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen,
nicht bewirtschafteten Flächen und an Wegrändern vielerorts abgebrannt werden. Im Interesse des Natur- und Artenschutzes ist jeder dazu aufgerufen, diese Bestimmungen zu beachten. (Quelle: Newsletter Kreis Düren, 18.2.2004) Umweltrecht: Alarmierender Artenschwund - Gutachten: Nord- und Ostsee sind stark verschmutztNichts zu lachen Schweinswale wie dieser vor Sylt finden sich in der Nordsee nur noch wenige - die Art ist wie viele in Nord- und Ostsee durch Verschmutzungen und Überfischung vom Aussterben bedroht. Hamburg. Die Artenvielfalt in Nord- und Ostsee ist akut bedroht. Egal ob Wale, Fische, Vögel oder Pflanzen: Etliche Arten drohen in den nächsten Jahren aus den Gewässern vor der deutschen Küste zu verschwinden - oder sind dort bereits ausgerottet. Viele Fischbestände seien dramatisch dezimiert, urteilt ein Gutachten zum Meeresumweltschutz in Nord- und Ostsee, das der Umweltrat am Dienstag an Umweltminister Jürgen Trittin (Grüne) in Berlin übergab. Als Grund wird insbesondere die massive Überfischung genannt. Auch die hohen Schadstoff-Werte in den Meeren bereiten den Experten ebenso Sorgen wie Tourismus oder Schifffahrt. Der Rat verlangte daher grundlegende Korrekturen beim Meeresschutz und legte Empfehlungen dazu vor: "Die Natur unserer Hausmeere befindet sich weiterhin auf dem Rückzug", mahnen die Umweltexperten in ihrem Gutachten. Vor allem in der Fischereipolitik, der Agrarpolitik und bei den Chemikalien seien einschneidende Änderungen nötig, erklären sie. Hier ein Überblick über einige nach Expertenansicht besonders gefährdete Tiere und Pflanzen: Meeressäuger: In der deutschen Nordsee sind fünf Meeressäugetier-Arten bekannt: Seehund, Kegelrobbe, Schweinswal, Weißschnauzendelfin und Großer Tümmler. Alle gelten als akut in ihrem Bestand bedroht. Der Große Tümmler ist den Experten zufolge in deutschen Gewässern bereits ausgerottet. Die Schweinswale sind besonders durch die Fischerei akut gefährdet. Schätzungen zufolge verenden jedes Jahr rund 7500 Schweinswale in der südlichen und zentralen Nordsee qualvoll in Stellnetzen. Die Gutachter fordern deshalb, die Stellnetzfischerei dringend einzuschränken. Sonst werde diese Walart in der Nordsee langfristig aussterben. Dies gelte auch für die Schweinswale in der Ostsee. Als gefährdet gelten auch die Ringelrobben in der Ostsee: Anfang des 20. Jahrhunderts wurden noch 200000 Tiere gezählt, heute sind es nur noch rund 6000. Fische: Auch jede vierte Fischart in der Nordsee und jede dritte in der Ostsee gilt als gefährdet oder potenziell gefährdet. Störe sind in der deutschen Nordsee bereits ausgerottet, und auch Lachs, Petermännchen und Nordseeschnäpel gibt es in den heimischen Meeren so gut wie nicht mehr. Außerdem gehen die Hai- und Rochenbestände stark zurück. Amphibien und Reptilien: Mehr als 80 Prozent der Amphibien und Reptilien an der Ostseeküste gelten als potenziell gefährdet. Auch im Wattenmeer ist laut den Gutachtern eine sehr große Anzahl dieser Tierarten bedroht. Die Europäische Sumpfschildkröte ist im deutschen Ostseegebiet bereits ausgestorben - laut Experten wurde ihr Lebensraum durch die starke Nutzung der Küstengebiete zerstört. Dieses Schicksal droht auch anderen Tierarten. Gründe hierfür sind die expandierende Landwirtschaft, zunehmender Tourismus sowie Bauprojekte für den Küstenschutz. Vögel: Besonders alarmierend ist die Situation der Felsenbrüter. Sie kommen in der deutschen Nordsee nur noch auf Helgoland vor. Die so genannten Lummen überwintern dort und sind aber vielfach gefährdet: so etwa durch Abfälle, Ölreste auf dem Wasser und Netzreste von Fischern, die ihnen dann zur tödlichen Falle werden. Pflanzen: Von 133 Meeres- und Küstenbiotopen in der Ostsee werden alle mit Ausnahme der Geröll- und Felsenküsten als bedroht eingestuft. Deich- und Hafenbauprojekte vernichteten laut den Gutachtern zum Beispiel rund 60 Prozent der Salzwiesenflächen an der Küste von Fehmarn. Auch Touristen sind eine Gefahr für selten gewordene Pflanzenarten: Strandkohl, Stranddistel oder Strandplatterbsen kommen in einigen Gebieten schon nicht mehr vor, weil Urlauber sieim Laufe der Jahre zertrampelt haben. Auch im Wattenmeer schwinden die Seegraswiesen - und damit Tiere, die dort leben: zum Beispiel Wattschnecke, Jungfische und Seepferdchen. Stattdessen wuchern dort Algen, die einen Sauerstoffmangel verursachen. (Quelle: Saarbrücken Zeitung vom 11.2.2004).
Leser R. aus G. fragt: Was mit „schlampiger“ Gastwirtschft tun – kann man auch nach dem Anfechtungsgesetz vorgehen, wenn der Gaststätteninhaber sich für „vermögenslos“ erklärt?vielen Dank, dass Sie sich die Zeit für diese e-mail nehmen. Ich hatte das Glück schon mehrere Lehrgänge bei Ihnen besuchen zu dürfen, die für mich und meine praktische Arbeit sehr, sehr erfolgreich waren. Seinerzeit hatten Sie sich freundlicherweise bereiterklärt als Ansprechpartner bei Problemen im Owi-Recht zur Verfügung zu stehen. Nun ist es soweit - ich weis`nicht mehr so richtig weiter: Problem: Gastwirt G. hatte eine Imbißstube bei uns in ####. Im letzten halben Jahr seiner Tätigkeit wurde er immer schlampiger. Folge ---> Bußgelder nach der Gewerbeordnung, GastG, ect. Die Imbißstube wurde freiwillig geschlossen und G. verzog in die Nachbargemeinde und machte dort eine neue Imbißbude auf. Das Ganze war eine "Nacht- und Nebelaktion". Aber er hat dort seine Erlaubnis bekommen. Die Bußgelder wurden rechtskräftig und vollstreckbar. Die Berichte des Vollstreckers der Nachbargemeinde kamen mit "nicht anzutreffen" zurück. Also ----> Antrag nach § 96 OWiG an Sta/Amtsgericht. Nun das eigentliche Problem: Nach jedem Schreiben des Amtsgerichtes/Sta stellt der G. einen Antrag auf Ratenzahlung. Angeblich ist er klamm und will monatlich überweisen. Natürlich überweist er nicht. Rücksendung an AG/StA - keine Zahlungen eingegangen. Das ging 3 x hin und her. Dann hat er beim 4 x plötzlich die EV abgelegt. Unterlagen fügt er nicht bei. Stellt aber wieder einen Antrag auf Ratenzahlung. Es kommt wieder kein Geld. Es folgt eine Ladung zum Haftantritt - Rechtsbeschwerde --> abgelehnt. Der nächste Ratenzahlungsantrag. Rücksendung von mir an die StA --> keine Sachverhaltsprüfung mehr von mir wegen erwiesener, fehlender Mitwirkung. Sta will aber wieder einen Bescheid haben. Dann soll er in Haft................... oder wir warten bis zum nächsten Ratenzahlungsantrag..... Frage an Sie: Wie kann ich nun die StA/AG bewegen, dass der G. endlich in Haft kommt (oder natürlich zahlt)? Wie würden Sie verfahren ?
Antwort:Lieber Herr G. I) Ich vermute, dass den Ratenzahlungsantrag bei Ihnen eingegangen ist. Wenn – wie ich unterstelle – die Sache vom Gericht an Sie zurückgegeben worden ist, müssen Sie den Ratenzahlungsantrag ablehnen (Begründung nach dem vergangenen Verhalten des Schuldners) und einen neuen Antrag auf Erzwingungshaft stellen. Vielleicht hilft ein persönliches Gespräch zwischen Ihnen und dem Staatsanwalt / Gericht. Ich kann mir vorstellen, dass Staatsanwalt und Richter sich irgendwann einmal nicht mehr länger v.… lassen wollen. II) Aber: Warum greifen Sie nicht – oder lassen nicht (Ihre Kollegen müssen pflichtgemäß handeln) auf die neue Imbisstube zu? a) Zurücknahme der Erlaubnis (Unzuverlässigkeit aus den bekannten Gründen – auch wegen e.V.), oder b) jeden Tag mehrmals „Taschenpfändung“: Damit meine ich,
dass der Vollziehungsbeamte den Imbissladen observiert und – wenn einige Euros
in der Kasse sind – pfändet (wenn Kunden anwesend sind, um so besser). c) Hat er ein Fahrzeug? Wieso konnte er nicht in seiner Privatwohnung angetroffen werden? Vielleicht waren die Vollziehungsbeamten zur falschen Zeit vor Ort? d) Das Anfechtungsgesetz (AnfG) prüfen: Hat er z.B. in den letzten 2 Jahren vor der e.V. Vermögenswerte verkauft, an Angehörige verkauft, verschenkt oder sonst veräußert? Derartige Handlungen wären wohl unwirksam (siehe über weitere Möglichkeiten nachstehenden Gesetzesauszug). Auszug aus den Anfechtungsgesetz: § 1 AnfG (Grundsatz) (1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich. § 2 AnfG (Anfechtungsberechtigte) Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde. § 3 AnfG (Vorsätzliche Benachteiligung) (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zurzeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. (2) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahe stehenden Person ( § 138 der Insolvenzordnung ) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zurzeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war. § 4 AnfG /)Unentgeltliche Leistung (1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar. § 11 AnfG (Rechtsfolgen) (1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. (2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt. Leser W. aus A. fragt: Warten auf Verwaltungsgericht oder Bußgeldbescheid zustellen?Folgender Sachverhalt: Betroffener fällt, nach Ansicht des Landratsamtes #####, unrechtmäßig Bäume die sich in einem Landschaftsschutzgebiet befinden. Der Betroffene ist der Ansicht, dass sich diese nicht in diesem Gebiet befinden. Die Rechtsverordnung des Landkreises #### ist nach Ansicht des Betroffenen ungenau und nicht aussagekräftig, sodass er davon ausgegangen ist, dass die Fällung zu Recht erfolgte. Das Landratsamt #### hat hier eine gegenteilige Meinung. Rechtsgrundlage: Die Rechtsverordnung des Landkreises ### i. V. m. § 52 Abs. 1 Nr. 3 des ####. Naturschutzgesetzes. Der Betroffene hat gegen den Bußgeldbescheid fristgerecht Einspruch eingelegt. Der Bescheid erging am 15.05.2003. Da mittlerweile auch ein Verwaltungsgerichtsverfahren (Wiederaufforstung) anhängig ist, würde das Landratsamt ###### das Gerichtsurteil abwarten. Den Sofortvollzug hat das VG ausgesetzt, sodass die Akte der #######. vorgelegt wurde. Erfahrungsgemäß kann die Entscheidung dauern und sollte der Bescheid gehalten werden, wird der Betroffene vor das VG gehen. AntwortSehr geehrter Leser W. Eine knifflige Frage. Zunächst: Ich nehme an, dass das VG den Sofortvollzug ausgesetzt hat, weil es an der Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage allgemein oder im konkreten Fall zweifelhaft sei. Grundsätzlich ist das Bußgeldverfahren unabhängig vom verwaltungsrechtlichen Verfahren. Es gibt daher Richter - bei den Verwaltungsgerichten ebenso wie bei den Strafrichtern - die ihr Verfahren zurückstellen, bis das andere Gericht entschieden hat. Das kann auch zweckmäßig sein. Denn würde beispielsweise der Bußgeldrichter entscheiden und am Ende des Verwaltungsverfahrens stünde die Rechtswidrigkeit der RechtsVO, dann müßte der Bußbescheid im Wiederaufnahmeverfahren von Amtswegen aufgehoben werden. Ich würde an Ihrer Stelle folgendes überlegen: Was halte ich von der RechtsVO und den anderen verwaltungsrechtlichen Argumenten des Betroffenen. Wenn Sie seine Argumente für wahrscheinlich stichhaltig halten – Konsequenz: Der Betroffene würde beim VG / OVG gewinnen, dann würde ich das Verfahren vorläufig einstellen (nach §§ 46 I OWiG, 154d StPO, und analog § 396 AO = Abgabenordnung, die eine ausdrückliche Regelung für solche Fälle trifft). Käme ich zum Ergebnis, dass das Verwaltungsverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgeht (Wahrscheinlichkeitsschluss), dann würde ich die Sache an das Gericht (mit Begründung und mit den Infos über das konkrete Verwaltungsgerichtsverfahren) – sonst wie üblich - abgeben. Dann soll sich der Richter Gedanken machen, was er tun will. Wenn Sie noch Fragen haben, melden Sie sich (Brenner).
Leser A. aus K fragt „Abschleppenlassen eines einen fremden Parkplatz blockierendes Autos durch die Polizei oder Ordnungsbehörden?“Ich erhielt einen Anruf, ín dem der Anrufer bat, ich möge die Polizei schicken, damit diese ein sein Auto blockierendes anderes Auto abschleppen läßt. Auf Nachfrage erklärte der Anrufer, er habe sein Auto auf einem reservierten Parkplatz ohne Erlaubnis geparkt. Er wisse, dass der Parkplatz Privatgelände sei. Er habe den Pförtner des angrenzenden Unternehmens X gefragt, ob er den Halter des blockierenden Fahrzeuges kenne. Der Pförtner bejahte die Frage. Er versuchte jedoch vergebens, den Halter im Unternehmen zu erreichen. Der Anrufer erklärte weiter, dass er einen dringenden Termin habe, der ihn zwinge, sofort loszufahren. Er habe die Polizei schon angerufen, die hätten ihm gesagt, in den nächsten Stunden sei kein Beamter frei, es gäbe derzeit einen polizeilichen Großeinsatz, der jeden Mann erfordere. Wie ist die Rechtslage? Hätte ich beispielsweise unseren Verkehrs – Außendienst anweisen können, das blockierende Auto abschleppen zu lassen? Das Haupthindernis scheint mir zu sein, dass es sich um einen privaten Parkplatz handelt. Antwort:Ja, das Abschleppen wäre rechtmäßig. Der Blockierer hat sein Fahrzeug so auf dem Parkplatz des Anwesens F-Straße abgestellt, daß das auf dem Stellplatz Nr. 4 geparkte Fahrzeug blockiert und der Fahrer am Wegfahren gehindert wurde. Da jeder Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne der Gefahrenabwehraufgabe darstellt, dürfen die zuständigen Behörden einschreiten. Dazu gehört die Polizei, aber im Regelfall auch die Ordnungsbehörde. Trotz des privatlichen Charakters des blockierten Parkplatzes darf das blockierende Fahrzeug auch durch die Polizei bzw. Ordnungsbehörde abgeschleppt werden. Die Gründe dafür ergeben sich aus dem nachstehenden Urteil (die Strukturierungen erfolgten durch die owiz-Redaktion). Abschleppen eines Kfz von privatem StellplatzOVG Saarlouis NJW 1994 Heft 13, 878 SaarlPVG §§ 14 , 41 , 44 , 55 ; BGB § 859 ; StGB § 240 ; StVO § 1 II 1. Die widerrechtliche Benutzung eines privat angemieteten Stellplatzes durch einen Dritten berechtigt den Mieter nicht dazu, dem widerrechtlich Parkenden die Ausfahrt zu versperren. 2. Für eine polizeiliche Abschleppmaßnahme ist der - im konkreten Fall zu bejahende - objektiv gegebene Tatbestand einer Nötigung (§ 240 I StGB) jedenfalls dann eine tragfähige Grundlage, wenn nach der für die Polizeibeamten überschaubaren Sachlage auch der Verdacht verwerflichen Handelns (§ 240 II StGB) besteht. 3. Ob darüber hinaus auch der subjektive Tatbestand, insbesondere ein Nötigungswille, auf seiten des Blockierers vorlag, kann offenbleiben. OVG Saarlouis, Urteil vom 06.05.1993 - 1 R 106/90 Zum Sachverhalt: Das Fahrzeug des Kl. wurde polizeilich abgeschleppt, da es ein - unberechtigt - auf einem als Privatparkplatz gekennzeichneten Stellplatz geparktes Fahrzeug blockierte und dessen Fahrer am Wegfahren hinderte. Mieter dieses Stellplatzes war die Z-Versicherungsgesellschaft. Der bei dieser Versicherung beschäftigte Kl. war zur Benutzung des Stellplatzes befugt. Der Kl. wendet sich gegen die ihm von der bekl. Polizeibehörde mit Kostenbescheid in Rechnung gestellten Abschleppkosten. Seine Klage hatte vor dem VG Erfolg. Die Berufung führte zur Klageabweisung. Die aufgrund der Zulassung durch das VG statthafte (Art. 2 § 4 I Nr. 1 EntlG i. V. mit Art. 21 S. 4 4. VwGOÄndG) und von der Bekl. form- und fristgerecht (§ 124 II und III VwGO) eingelegte Berufung ist begründet. Entgegen der Annahme des VG kann der Leistungsbescheid der Bekl. vom 13. 12. 1988 in der Gestalt der Widerspruchsentscheidung des Ministers des Innern vom 21. 3. 1989 rechtlich nicht beanstandet werden. Das ergibt sich aus § 55 V 1 SaarlPVG (zur Maßgeblichkeit dieser Bestimmung für den vorliegenden Fall trotz des am 1. 1. 1990 in Kraft getretenen Saarländischen Polizeigesetzes - SaarlPolG - vgl. Art. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Saarländischen Polzeirechts vom 8. 11. 1989, Amtbl. S. 1750). Nach der genannten Bestimmung kann
von dem Pflichtigen die Erstattung der angefallenen Kosten verlangen. Vorausgesetzt ist dabei, daß das polizeiliche Vorgehen, das zum Entstehen der Kosten geführt hat,
Das ist vorliegend zu bejahen. Die Entscheidung der Beamten der Bekl., das Fahrzeug des Kl. abschleppen zu lassen, entsprach den sich aus den §§ 14 , 19 , 20 , 41 , 44 und 55 SaarlPVG ergebenden Anforderungen. Zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens lag eine
i. S. der §§ 14 I , 41 I SaarlPVG vor. Sein Fahrzeug war auf dem Parkplatz des Anwesens F-Straße so abgestellt, daß das auf dem Stellplatz Nr. 4 geparkte Fahrzeug blockiert und der Fahrer am Wegfahren gehindert wurde. Die dadurch herbeigeführte Eigentums- und Besitzstörung gegenüber dem Eigentümer/Führer des eingeparkten Fahrzeugs war
Zwar wäre der Kl. bzw. die Z-Versicherungsgesellschaft
sich sofort nach Entziehung des Besitzes durch
(vgl. u. a. Palandt-Bassenge, BGB, 51. Aufl., § 859 Rdnr. 4; OLG Karlsruhe, OLGZ 1978, 206; LG Frankfurt, NJW 1984, 183; AG Mühlheim, NJW-RR 1986, 1355; AG Braunschweig, NJW-RR 1986, 1414; AG Frankfurt, NJW 1990, 917; einschränkend - „nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist" -: AG Frankfurt, NJW-RR 1989, 83). Die widerrechtliche Benutzung des Stellplatzes
denn dadurch erfolgte keine Beseitigung der Besitzstörung (vgl. hierzu Palandt-Bassenge, § 859 Rdnr. 4; OLG Hamm, MDR 1969, 601 (602); OVG Koblenz, NJW 1988, 929 (930)). Keine Einwilligung durch den widerrechtich ParkendenAuch kann nicht angenommen werden, der andere Fahrer habe in ein Zuparken als im Vergleich zum Abschleppen seines Fahrzeugs ihn weniger belastende Maßnahme eingewilligt. Eine solche
setzte voraus, daß dieser Fahrer bei dem Parkvorgang überhaupt an die
Selbst wenn dies aufgrund der entsprechenden Hinweisschilder zu bejahen wäre, kommen
Ungeachtet dessen ist bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen, daß der andere Fahrer ein Blockieren seines Fahrzeugs nur unter der Voraussetzung akzeptiert hat,
Das wiederum hätte zumindest vorausgesetzt, daß - konkret - der Kl. eine
was unstreitig nicht geschehen ist. Da jeder Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung
(vgl. u. a. BVerfGE 69, 315 (352) = NJW 1985, 2395; Götz, Allg. Polizei- u. OrdnungsR, 9. Aufl. (1987), Rdnr. 75; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., (1985), S. 232, 236; Friauf, in: v. Münch, Bes. VerwR, 8. Aufl., (1988), S. 217),
Bei Rechtspositionen, die ihre Grundlage ausschließlich in der
Dieser Grundsatz der Subsidiarität gilt allerdings nicht für den Schutz solcher privater (individueller) Rechte,
(vgl. u. a. Götz, Rdnr. 77; Martens, DÖV 1976, 457 (459); Frotscher, S. 699; im Ergebnis ebenso Wolff/Bachof, VerwR III, 4. Aufl. (1978), S. 49). So aber liegt der Fall. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Verstoß gegen die Grundregel im Straßenverkehr, die - verkürzt - dahin lautet, andere Verkehrsteilnehmer nicht mehr als unvermeidbar zu behindern (§ 1 II StVO), ausscheidet, weil es sich bei dem in Rede stehenden Parkplatz nicht um öffentlichen Verkehrsraum im Sinne des Straßenverkehrsrechts handelt, worauf - entgegen der Ansicht der Bekl. - die Ausgestaltung der Parkfläche innerhalb eines Hofraumes mit abschließbarem Rolltor und konkreter Kennzeichnung (Numerierung) der einzelnen Stellplätze sowie die ausdrücklich auf ein Privatgrundstück hinweisenden Schilder hindeuten (vgl. hierzu u. a. BayObLG, VRS 66, 290 und NJW 1983, 129). Denn der Kl. hat durch sein Verhalten
Damit war eine tragfähige Grundlage für das Einschreiten von Polizeibeamten zur Beseitigung der noch fortdauernden Störung gegeben. Indem der Kl. sein Auto hinter dem auf dem Stellplatz Nr. 4 befindlichen Fahrzeug abgestellt und
nämlich zum Verbleiben beziehungsweise Verzicht auf das Wegfahren, genötigt. Der Senat unterstellt dann zugunsten des Kl., daß sich für die polizeiliche Schutzwürdigkeit des durch den Nötigungstatbestand geschützten Rechtsguts der Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung (vgl. etwa BVerfGE 73, 206 (237) = NJW 1987, 43; Dreher/Tröndle, StGB, 44. Aufl. (1988), § 240 Rdnr. 2b) dadurch eine Einschränkung ergibt, daß die Frage der Strafbarkeit eine ausdrückliche Rechtswidrigkeitsprüfung auf der Grundlage der Verwerflichkeitsklausel des § 240 II StGB erfordert (dazu grdl. BVerfGE 73, 206 (247 ff, 254f) = NJW 1987, 43). Die Bedeutung des § 240 II StGB besteht darin, angesichts der Weite der Tatbestandsbeschreibung in Absatz 1 ein
da andernfalls zahlreiche im täglichen Umgang der Bürger miteinander als sozialunschädlich empfundene Verhaltensweisen erfaßt würden, ohne daß eine die Rechtswidrigkeit ausschließende Gegennorm dem entgegenstünde (BGHSt 35, 270 (275 f.) = NJW 1988, 1739 (1740)). Ob eine sich objektiv als Nötigungshandlung darstellende Verhaltensweise erfordert eine umfassende Abwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BVerfGE 73, 206 (247, 253 ff.) = NJW 1987, 43; BVerfG, NJW 1991, 971). Eine solche dem Einzelfall gerecht werdende eingehende Verwerflichkeitsprüfung wird jedoch
nicht möglich sein. Es muß deshalb aus Gründen wirksamer polizeilicher Gefahrenabwehr jedenfalls genügen, wenn die zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens bekannten Umstände
So aber stellte sich die Situation für die Beamten der Bekl. dar.
An dieser Einschätzung konnte sich auch dann nichts ändern, wenn von ihnen unterstellt oder angenommen wurde,
Denn die Rechtsordnung sieht für diesen im Fall verbotener Eigenmacht - wie bereits dargelegt – Darüber hinausgehende Gewaltausübung mißachtet den Vorrang des staatlichen Gewaltmonopols (vgl. dazu BGH, NJW 1993, 1869 = NStZ 1993, 333). Im weiteren kann offenbleiben, ob darüber hinaus auch der
und - wie zu ergänzen ist - das auch nicht nachgeholt hat, nachdem er in der Z-Versicherung keine hinreichende Klärung über den Stellplatzbenutzer erreichen konnte. Diese Frage betrifft die Strafbarkeit und strafrechtliche Verfolgbarkeit der hier in Rede stehenden mit Strafe bedrohten Handlung. Für die Frage, ob das Verhalten des Kl. eine
kommt es hingegen lediglich darauf an, ob objektiv - nach Tatbestand und unter Berücksichtigung der Verwerflichkeitsklausel im aufgezeigten Sinn –
(vgl. hierzu allg. Drews/Wacke/Vogel/Martens, S. 236; in bezug auf § 103 StGB; BVerfGE 64, 55 (61) = NJW 1982, 1008). Zur Beseitigung der fortdauernden, aufgrund der Sachlage gegebenen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung war die Durchführung einer Abschleppmaßnahme ein geeignetes Mittel (vgl. § 41 II SaarlPVG). Infolge der Abwesenheit des Kl. bestand für die Polizeibeamten
(§ 44 I 2 SaarlPVG) und bei dem das Erfordernis der Androhung entfällt (§ 55 II 1 SaarlPVG). Die hierfür über die §§ 14 , 41 SaarlPVG hinausgehenden Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen waren damals gesetzlich nicht ausdrücklich festgelegt (vgl. nunmehr § 44 II SaarlPolG). Sie ergaben sich indes aus dem
Daraus folgt, daß diese Form polizeilichen Vorgehens zulässig ist, wenn
Das war der Fall, da der Kl., als der andere Fahrer wegfahren wollte, nicht anwesend und auch seine alsbaldige Rückkehr zu seinem Fahrzeug nicht erkennbar war. Die den Polizeibeamten allenfalls
war von ihnen vorgenommen, und der Versuch, den als Halter festgestellten Kl. telefonisch in seiner Wohnung zu erreichen, war gescheitert. Entgegen der von diesem nachhaltig vertretenen Auffassung waren keine konkreten Hinweise auf seinen Aufenthalt gegeben. Selbst wenn unterstellt wird, daß das an dem Stellplatz angebrachte
drängte sich keineswegs auf, daß der Fahrer des die Ausfahrt versperrenden Fahrzeugs über die Geschäftsstelle dieser Gesellschaft kurzfristig zu ermitteln war. Im Gegenteil konnte dann mit guten Gründen davon ausgegangen werden, der blockierende Fahrzeugführer stehe in keiner näheren Beziehung zur Z-Versicherung. Denn von einem Mitarbeiter oder Kunden war zu erwarten, daß er am Fahrzeug eine Notiz über seine Erreichbarkeit zurückgelassen hätte, zumal nicht auszuschließen war, daß ein Kunde oder Besucher der Gesellschaft den Stellplatz in der Annahme entsprechender Befugnis benutzt hatte. Hinzu kommt, daß die Polizeibeamten der Bekl. zunächst den Sitz der Bezirksdirektion der Z-Versicherung im Stadtbereich S hätten feststellen müssen. Denn deren Verwaltungs- und Geschäftsräume befinden sich nicht in unmittelbarer Nähe des in Rede stehenden Parkplatzes, und das betreffende Gebäude kann unstreitig von dort aus nicht gesehen werden. Insgesamt wäre also nicht unerheblicher Ermittlungsaufwand erforderlich gewesen, um zu klären, ob der betreffende Störer über die Bezirksdirektion in der W-Straße ausfindig zu machen war. Damit kann es jedenfalls wegen des Fehlens wirklich sicherer Anhaltspunkte und der daraus resultierenden Ungewißheit eines Ermittlungserfolges nicht als pflichtwidrig angesehen werden, daß sich die Beamten auch zur Vermeidung weiterer Verzögerungen zum Abschleppen des behindernd parkenden Fahrzeugs im Wege einer Ersatzvornahme entschlossen haben. Durch die rechtmäßige polizeiliche Abschleppmaßnahme sind Kosten in der von der Bekl. geltend gemachten Höhe unstreitig entstanden. Hierfür haftet der Kl. als Verhaltens- und Zustandsstörer (§§ 19 I , 20 I , 55 I und V SaarlPVG).
Leser W.H. fragt: Wiederaufnahmeverfahren: Der geheimnisvolle andere Fahrer
Einem Betroffenen wurde wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 75,00 EUR sowie ein Fahrverbot von 1 Monat auferlegt. Der Bußgeldbescheid ist seit Anfang Oktober 2003 rechtskräftig. Nun soll der Betroffene den Führerschein wegen dem verhängten Fahrverbot abgeben und äußert sich dahingehend, dass ein anderer das Fahrzeug geführt hat und er selbst nie einen Anhörbogen oder Bußgeldbescheid erhalten hat. Er fordert die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 85 OWiG. Ist diesm Antrag zuzustimmen und wenn nein, wer entscheidet das, die Behörde oder das zuständige Amtsgericht.
Vielen Dank!
Antwort:Zur Entscheidung über das Wiederaufnahmeverfahren ist allein das Amtsgericht zuständig (§ 85 IV OWiG). Die Zuständigkeit gilt sowohl für die Frage der Zulässigkeit wie auch für die Frage der Begründetheit. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Wiederaufnahmeverfahren beteiligt. M.E. sind die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Gericht zu übersenden. Wenn Sie dem Gericht einen Gefallen tun wollen (Anruf bei Gericht), fragen Sie an, ob Sie die Ermittlungen vornehmen sollen (z.B. Vernehmung des angeblichen Täters). Das ist allerdings keine Verpflichtung. Als ich noch Richter war, habe ich in diesen Fällen stets die Bußgeldstelle mit den Ermittlungen beauftragt. Das entspricht der Prozessökonomie: Sie kennen die Sache, die Polizei nicht. M.E. ist eine Stellungnahme an das Gericht nicht erforderlich. Die Vollstreckung wird allerdings durch den Wiederaufnahmeantrag nicht beeinträchtigt. M.E. könnte über diese „Schiene“ der Betroffen aufgefordert werden seine „neuen Tatsachen“ (hier: ein anderer ist gefahren“) glaubhaft zu machen (z.B. eidesstattliche Versicherung des „anderen“ unter Hinweis, das die e.V. an das Gericht geht und eine falsche e.V mit einer Kriminalstrafe bedroht ist, und zwar für beide: Der Erklärende wegen Täterschaft, der Antragsteller wegen Mittäterschaft (m.E.)oder aber wegen Anstiftung zu der vom „anderen“ begangen Straftat. Möglicherweise zieht der Antragsteller seinen Antrag wieder zurück. Dann wäre die Sache erledigt. Eine Abgabe nicht mehr erforderlich. Erscheinen die Angaben des Betroffenen jedoch glaubhaft, dann sollten m.E. keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, sondern vorläufig eingestellt werden. Mit freundlichen Grüßen Brenner
Leser N. aus B fragt: Die rauchenden HolzpalettenHallo Herr Brenner,
ich habe ein kleines Problem, bei dessen Lösung ich auf Ihre Hilfe angewiesen bin.
Es handelt sich um das illegale Verbrennen (Verstoß gg. KrW-/AbfG) von ausrangierten Holzpaletten in einer Spedition. Es ist nicht bekannt, wer die Paletten konkret verbrannt hat. Ich hatte den Geschäftsführer bereits Anfang Dezember 2003 darauf hingewiesen, dass dies illegal ist. Er sagte mir zu, dass er künftig unterbinden wolle, dass weiterhin Bruch-Paletten auf dem Speditionsgelände verbrannt werden. Nunmehr wurde erneut festgestellt, dass Paletten verbrannt wurden. Der Täter ist jedoch unbekannt.
Ich leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren gg. den Geschäftsführer wg. Verstoß gegen §§ 61, 27 KrW-/AbfG, §§ 130, 9 OwiG ein. Mein Problem ist nun:
1. Handelt es sich beim Verbrennen der Paletten (dh. der Abfallbeseitigung) um eine BETRIEBSBEZOGENE PFLICHTVERLETZUNG ?
2. Der Gf. hat im Rahmen der Anhörung den Verstoß zugegeben, jedoch einen anderen "Verantwortlichen" benannt, der "für diese Sache gerade stehen soll". Soll ich diesen nochmals anhören oder würden Sie aufgrund der Vorgeschichte den Gf. selbst bebußen ? Natürlich nur dann, wenn Frage 1 bejaht werden kann. Antwort:Zur Frage 1: M.E. kein Zweifel (eine mögliche Begründung: Gäbe es kein Unternehmen, hätte es keine Holzpaletten gegeben, dann hätten auch keine verbrannt werden können). Zu Frage 2: a) Sie müssen den anderen „Verantwortlichen“ vernehmen. Er wurde vom Gf. einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt. Ein weiterer Rechts-Grund: Sie müssen alle Tatsachen ermitteln, auch die zugunsten des Betroffenen. Dass er früher „gehört“ worden ist, ist unerheblich.M.E. kann er nicht als Zeuge, sondern als Betroffener vernommen werden (wegen der konkreten Belastung durch den Gf.). Ergibt sich, dass er glaubhaft macht, dass er die Tat nicht begangen haben kann, dann könnte und müßte er als Zeugen gegen seinen Chef vernommen werden (dann Belehrung nach § 55 StPO). b) Der Gf. hat sich bußbar gemacht (mindestens 2 Taten). c) Nicht vergessen werden darf: Was hat das Unternehmen erspart? Dieser Betrag ist abzuschöpfen (für beide Fälle). d) Falls der Abschöpfungsbetrag erheblich sein sollte (was wohl nicht sein wird), könnte man daran denken nach § 29a vorzugehen und nur einen Verfallbescheid machen. e) Ich würde, wenn auch der „andere“ eine Bußtat begangen hat – und kein Verfallbescheid sinnvoll ist - Folgendes tun: Einen Bußgeldausspruch gegen den „anderen“ wegen Beteiligung (wohl – es kommt aber darauf an, was nachgewiesen werden kann), einen Bußgeldausspruch gegen den Gf. und einen weiteren Bußgeldausspruch gegen die GmbH (wenn es eine sein sollte, s. § 30 OWiG). Bei der GmbH wäre der Vermögensvorteil – auch wenn er nicht sehr hoch sein sollte – abgeschöpft werden (§ 30 III OWiG). Wenn ein Bußbescheid gegen nach § 30 gegen den Gf. und die GmbH (OHG oder KG oder GbR) beabsichtigt ist, dann darf (!!!) nur ein einziger Bußbescheid ergehen. Ich würde, wenn auch der „andere“ bebußt werden soll, nur einen einzigen Bußbescheid (gegen den Gf., das Unternehmen und gegen den „anderen“) erlassen (Sachzusammenhang + Prozessökonomie). Ausnahme: Aus „erfolgsstatistischen Gründen“ wären 2 Bußbescheide tauglicher.
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[1] vgl. OLG Koblenz NJW 1986, 1003 [2] im Strafrecht: Der Anstifter wird wie der Täter bestraft [3] Maßstab: Gewinn und Verlust geteilt haben: Strafrechtlich Mittäterschaft [4] A wäre dann mittelbarer Täter [5] z.B. die Haltereigenschaft, die Eigenschaft als Betriebsinhaber, Ausführer, Aballpflichtiger, Hundehalter pp. [6] vgl. Göhler Rz 11 zu § 14 [7] sogenannter „doppelter Vorsatz“ [8] OLG Koblenz NJW 86, 1003 [9] OLG Stuttgart NJW 89, 1492 [10] OLG Stuttgart DAR 1990, 188 [11] OLG Düsseldorf NZV 90, 321 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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