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owiz - August 2004 Inhaltsverzeichnis
Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht Bundesrat verabschiedet Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Das neue Baugesetzbuch (BauGB) Verkehrsrecht: Oft zu schnell gefahren – Entzug Fahrgastbeförderungerlaubnis und der Fahrerlaubnisse Verkehrsrecht: Aufbauseminar bei Verkehrsverstoß während der Führerscheinprobezeit Verkehrsrecht: Manchmal darf der Radfahrer auch bei Rot weiterfahren Verkehrsrecht: Lenk- und Ruhevorschriftenverletzung bei Auslandsfahrt auch im Inland bußbar Umweltrecht: Schredderanlage ist nicht zu laut Verkehrsrecht: Fahreridentifizierung durch Vergleich von Fotos Verkehrsrecht: Vergesslichkeit kann vor Fahrverbot schützen Verkehrsrecht: Abschleppen von "eigenem" Behindertenparkplatz rechtswidrig OWiG Seminare 2004 in Baden-Baden, Koblenz, Frankfurt/Main, Berlin. Wenn Waschmaschinen unter die Räder kommen – Müll – Tonnagen auf unseren Autobahnen Arbeitsrecht von A-Z von Schaub - Beck-Rechtsberater Wohnungseigentum von A-Z in der 7. Auflage – Beck-Rechtsberater Das neue Straßenverkehrsrecht - Beck-Rechtsberater Strafrecht Allgemeiner Teil - Fritjof Haft Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, Kommentar – von Jauernig Quicken HOME&BUSINESS 2005; 100,00 € (inkl. MwSt) CD-ROM - Finanzprogramm Quicken DELUXE 2005; Vollversion, 75,00 € (inkl. MwSt) CD-ROM - Finanzprogramm
Rechtsfolgen der BußtatRechtsfolgen einer Bußtat können sein: 1. Geldbuße, 2. Einziehung, 3. Abschöpfung rechtswidrig erlangter Vorteile beim Bußtäter oder 4. Abschöpfung rechtswidrig erlangter Vorteile beim Dritten, der aufgrund der ordnungswidrigen Handlung eines anderen einen Vermögensvorteil erlangte, 5. Geldbuße gegen Juristische Personen und Personenvereinigungen bzw. nicht rechtfähigen Vereine. RegelrahmenDie Mindestgeldbuße beträgt 5.- EUR. Häufig haben die Bußvorschriften besondere Höchstgrenzen[1]. Die Höhe der angedrohten (nicht etwa die im konkreten Fall verhängte) Geldbuße ist unter zwei Gesichtspunkten besonders bedeutsam: 1. für die Verjährung (§ 31 OWiG), 2. mittelbar für das Ermittlungsverfahren, falls keine Höchstgrenze für vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten [2] festgelegt ist (was allerdings selten vorkommt): Droht das Gesetz nur eine „Einheitshöchstgeldbuße“ an, so kann fahrlässiges Verhalten nur mit der Hälfte der androhten Höchstgeldbuße geahndet werden. Dies wiederum hat Rückwirkungen auf die Verjährung: Ist das Buß - oder Strafverfahren[3] zunächst wegen eines Vorsatzdelikts eingeleitet und durchgeführt worden und stellt sich dann heraus, daß Vorsatz nicht vorliegt oder nicht beweisbar ist, so kann bereits Verjährung eingetreten sein. Daher ist das Buß- oder das Strafverfahren besonders sorgfältig hinsichtlich drohender Verjährung zu führen. Enthält eine Bußnorm [4] keine Angabe über die Höchstgeldbuße, so beträgt sie 1000.- EUR (§ 17 Abs.1 OWiG). Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten besteht ein bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog mit Gesetzescharakter, an den daher auch die Gerichte gebunden sind. Die Bundesländer haben für bestimmte Rechtsgebiete einen eigenen Bußgeldkatalog aufgestellt, der zu einer einheitlichen Ahndung gleichgelagerter Bußtaten führen soll. Dasselbe gilt für die Bußgeldrichtlinien der Zoll- und Steuerverwaltung. An diese Verwaltungsanweisungen sind die Gerichte nicht gebunden. In der Praxis halten sich diese in der Regel doch daran. Ziel der AhndungZweck der Geldbuße nach dem OWiG ist nicht, eine rechtswidrige und vorwerfbare Tat zu "sühnen", denn der Geldbuße fehlt das sittliche Unwerturteil [5]. Ziel des Bußgeldes ist vielmehr, eine bestimmte Ordnung durchzusetzen. Wie sich aus §§ 17 Abs. 4, 30 Abs. 3 und 29a OWiG ergibt, gehört jedoch zur Wiederherstellung der Ordnung im Rahmen des Bußgeldverfahrens auch, daß die Vorteile aus einer Bußtat demjenigen wieder genommen werden, dem sie rechtswidrig zugeflossen sind. Bei Wirtschaftsordnungswidrigkeiten erfolgt die Abschöpfung des rechtswidrig erlangten Vorteils auch im Interesse der Mitbewerber, letztlich also im Interesse der gesamten Wirtschaftsordnung. Daher: Bußtaten sollen sich nicht lohnen. Der wirtschaftlicher Vorteil nach § 17 Abs. 4 OWiG beschränkt sich nicht nur auf den gezogenen Gewinn. Auch andere wirtschaftliche Vorteile rechnen dazu, etwa die Verbesserung der Marktposition und die teilweise oder völlige Verdrängung der Konkurrenz vom Markt[6]. „Beteiligung“ der Verwaltungsbehörde am Bußtat-(Roh-)GewinnBußgeldbehörden sollen sich nicht nur mit einem "Trinkgeld" an gewinnbringenden Bußtaten von rechtswidrig Handelnden beteiligen, sondern den illegal erlangen Vermögensvorteil nach §§ 17 Abs. 4 , 29a, 30 Abs. 3 OWiG abschöpfen. Die angemessene, vom Gesetz befohlene Ahndung von Wirtschaftsbußtaten dient nicht nur der Aufrechterhaltung erstrebenswerter wirtschaftlicher Konkurrenz, sondern hat auch die erfreuliche Folge für den Staats-, Landes- und Gemeindesäckel: Sie werden gefüllt [7]. Durch das verhängte Bußgeld und die verhängte Gewinnabschöpfung soll der Bereicherte so gestellt wird, daß durch die begangene Bußtat dem Täter oder dem bereicherten Dritten kein illegaler Vorteil verbleibt. Unlauteres Gewinnstreben soll durch die Bußgelddrohung einschließlich der Vorteilsabschöpfung bekämpft werden. Der durch die Bußtat erlangte wirtschaftliche Vorteil stellt daher in der Regel die unterste Grenze der zu verhängenden Geldbuße dar [8]. Das gesetzliche Höchstmaß der angedrohten Geldbuße ist kein Hindernis, eine höhere Geldbuße als das gesetzliche Höchstmaß zuläßt, zu verhängen. Die Abschöpfung des rechtswidrig erlangten Vermögensvorteils ist nach Auffassung der Rechtsprechung regelmäßig die unterste Grenze der konkret zu verhängenden Geldbuße[9]. Allerdings: Die gesamte Höhe des Bußgeldes darf den wirtschaftlichen Vorteil einschließlich Höchstmaß der angedrohten Geldbuße nicht überschreiten. Der nachträgliche Wegfall des wirtschaftlichen Vorteils, z.B. durch Zahlung der verkürzten Steuern, die Begleichung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche, hindert grundsätzlich nicht die Anwendung des 17 Abs.4 OWiG[10]. Zumessungsgründe der Bußtat (ohne Berücksichtigung der Gewinnabschöpfung)Die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit ist ein Zumessungsgrund für die Höhe der konkret zu verhängenden Geldbuße. Das (allgmeine) Gewicht der Bußtat läßt sich an der Höhe des angedrohten Bußgeldes erkennen. Je höher die angedrohte Geldbuße, desto wichtiger ist es, das betreffende Rechtsgut im Interesse (meinst) der Allgemeinheit und des Einzelnen zu schützen. Die angedrohte Höchstgeldbuße ist für die denkbar schwersten Fälle vorgesehen[11]. Der Mittelwert einer angedrohten Geldbuße ist angebracht bei durchschnittlich schweren Fällen. Durchschnittlich leichte Fälle werden dagegen in der "unteren Hälfte" der angedrohten Geldbuße einzuordnen sein. Dies sind jedoch nur Anhalts‑ und Ausgangspunkte, einen konkreten Ansatz für die konkret zu verhängende Geldbuße zu finden[12]. Weitere Zumessungstatsachen können sein: 1. Besondere und / oder erschwerende Umstände in der Person des Täters, z.B. · wer wiederholt gegen eine bestimmte Bußgeldnormen verstößt, · wer bereits wegen einer gleichartigen Bußtat mit einer Geldbuße belegt worden ist,[13] · insbesondere aber auch, wer trotz Tatentdeckung weiterhin Bußtaten gleicher Art begangen hat,
2. der Grad der Mißachtung der Rechtsordnung durch den Täter[14], 3. die (allgemeine) Häufigkeit gleichartiger Verstöße, weil die Geldbuße nicht nur den Täter, sondern auch andere abschrecken soll[15],[MC1] 4. die Beweggründe der Tat, 5. die Einsichtsfähigkeit des Täters in das Unrechtmäßige seines rechtswidrigen Verhaltens, 6. die Berufstätigkeit des Täters bzw. des erlernten Berufs, 7. die Stellung des Täters innerhalb des Unternehmens bei Wirtschaftsbußtaten, 8. die Uneinsichtigkeit des Täters, die darauf schließen läßt, er werde sich von einer niedrigen Geldbuße nicht von weiteren Verstößen abhalten lassen[16], 9. Handeln aus übersteigertem Gewinnstreben, 10. die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters; hierzu gehören sein Einkommen, die Ertragslage seines Unternehmens, seine übrigen Vermögensverhältnisse, etwaige Schulden und deren Art, die Unterhaltsverpflichtungen, der Lebensstil, das Einkommen des Ehepartners, soweit es Einfluß auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters hat. Keine Bedeutung haben die wirtschaftlichen Verhältnisse bei geringen Geldbußen. Zu diesen werden regelmäßig solche gehören, die weniger als 200 oder wie das BayObLG in seinem Beschluss vom 24.06.2004 ‑ 2 ObOWi 286/04 meint, 250 EUR betragen[17]. Bei geringen Geldbußen müssen daher die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters nicht ermittelt werden. Sonst sind in der Regel Ermittlungen angezeigt [18]. Beispielsweise dann, wenn sie das monatliche Einkommen des Täters, erheblich übersteigen würden. Dasselbe gilt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse ungewöhnlich gut oder schlecht sind[19]. So etwa, wenn der Betroffene eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 Abgabenordnung) begangen hat, ein Mietshaus mit einem aktuellen Verkehrswert von 750 000 DM besitzt, dennoch aber mit seiner Familie von Sozialhilfe lebt.
Bundesrat verabschiedet Gesetz zur Bekämpfung der SchwarzarbeitDer Bundesrat hat am 09.07.2004 das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der damit zusammenhängenden Steuerhinterziehung beschlossen. Damit sei endlich der Weg frei für eine wirkungsvollere Bekämpfung der Schwarzarbeit und somit für mehr legale Beschäftigung in Deutschland, erklärte Bundesfinazminister Hans Eichel. Das Gesetz kann nun zum 01.08.2004 in Kraft treten. Das neue Baugesetzbuch (BauGB)wurde umfassend geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzes an EU‑Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz bau – EAG bau) vom 24.6.2004 BGBl. I Seite 1359 ‑ In Kraft ab dem 20.7.2004. Tierseuchengesetz (TierSG)Neufassung des Tierseuchengesetzes vom 22.6.2004, BGBl. I Seite 1260
(soweit die Urteile ausführlich oder vollständig wiedergegeben werden, sind sie als Arbeitshilfen gedacht – zur Argumentation bei der Erörterung mit dem Betroffenen und / oder dessen Verteidiger, zur Begründung des Einspruchs oder der Abgabebegründung des Einspruchs an das Gericht - über die Staatsanwaltschaf. Zu den Arbeitshilfen rechnen in der Regel auch die Entscheidung, die sich mit zivilrechtlichen Problemen befassen; oft sich Begründungen eines zivilrechtlichen Urteils auch bußrechtliche Begründungshilfen. Hinweis: Textmarkierung stammen in der Regel von der owiz-Redaktion. Als kursive markierte Urteilstextteile, sind für die Alltagspraxis weniger wichtig). Verkehrsrecht: Bußgeldsachbearbeiter muss unterschreiben oder nicht eingreifen - Ein Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung nur, wenn die Formerfordernisse eingehalten werdenOLG Dresden Beschluss vom 11.05.2004 - Ss (OWi) 172/04 Die Übersendung eines Anhörungsbogens nach § 55 OWiG hat dann verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn entweder aktenkundig gemacht ist, wer die Anordnung vorgenommen und der zuständige Sachbearbeiter durch Unterschrift oder Handzeichen die Verantwortung für die Richtigkeit der Beurkundung des Datums übernommen hat. Wird der Anhörungsbogen mittels einer EDV-Anlage gefertigt, dann darf der Sachbearbeiter nicht in den zuvor vorprogrammierten Arbeitsablauf des Computers eingreifen (nichtamtl. Ls.). Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Aus den Entscheidungsgründen: Das OLG stellte das Verfahren nach § 46 Abs. 1 OWiG, § 206 a StPO ein, weil die Verkehrsordnungswidrigkeit wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden könne. Zunächst sei dem Halter des Fahrzeuges ein Anhörungsbogen übersandt worden. Der später eingeschaltete Ermittlungsdienst habe mitgeteilt, dass es sich bei dem Fahrer möglicherweise um den Betroffenen handele. Das Verfahren sei daraufhin formlos gegen den Halter eingestellt worden. Das EDV-geführte Verfahren sei dahingehend geändert worden, dass der Datensatz jetzt an die Person des Betroffenen angepasst worden sei. Der geänderte EDV-Ausdruck sei dem Betroffenen übersandt worden. Die Versendung des Anhörungsbogens habe aber die Verjährung nicht unterbrochen. Der Sachbearbeiter habe in den Arbeitsablauf eingegriffen, ohne (aktenkundig) geprüft zu haben, ob die Tat nicht verjährt sei.
Gründe:Das Amtsgericht Oschatz hat den Betroffenen am 09. Dezember 2003 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 100,00 EURO verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Gemäß § 31 Abs. 2 OWiG, § 26 Abs. 3 StVG, beträgt die Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten bis zum Erlass eines Bußgeldbescheides, bzw. bis zur Erhebung einer öffentlichen Klage drei Monate. Vorliegend begann die Verjährungsfrist mit der Tatbegehung am 06. März 2003 und lief am Montag, dem 07. Juli 2003 ab. Der Bußgeldbescheid wurde erst am 21. Juli 2003 erlassen und konnte die Verjährung nicht mehr wirksam unterbrechen. Auch zuvor war eine Verjährungsunterbrechung nicht eingetreten. Dies gilt insbesondere für den am 12. Mai 2003 per EDV-Ausdruck an den Betroffenen übersandten Anhörungsbogen. Dem ging folgender - für etwaige Verjährungsunterbrechungen relevanter - Verfahrensablauf voraus: Aufgrund eines automatisierten Verfahrens war zunächst dem Halter des Fahrzeuges, Herrn Dr. W, am 26. März 2003 ein Anhörungsbogen übersandt worden. Am 24. April 2003 wies das Landratsamt Torgau - Oschatz seinen Ermittlungsdienst an festzustellen, ob der auf dem Foto abgebildete Fahrzeugführer mit dem Halter identisch sei. Der Ermittlungsdienst teilte auf die Anfrage mit, dass es sich bei dem Fahrer möglicherweise um den Betroffenen handle. Das Verfahren gegen Herrn Dr. W wurde daraufhin am 12. Mai 2003 formlos eingestellt. Das EDV-geführte Verfahren wurde dahingehend geändert, dass der Datensatz an die Person des Betroffenen angepasst wurde. Ebenfalls am 12. Mai 2003 wurde - wiederum mittels EDV-Audruck - nunmehr die Anhörung des Betroffenen veranlasst. Diese Anhörung wurde in der Akte weder handschriftlich dokumentiert noch wurde die entsprechende Anordnung vom Sachbearbeiter unterschrieben oder mit dessen Handzeichen versehen.
Die Versendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen unterbrach hier die Verjährung nicht. In" der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Übersendung eines Anhörungsbogens zur Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung hat, wenn entweder aktenkundig gemacht ist, wer die Anordnung vorgenommen hat und der zuständige Sachbearbeiter durch Unterschrift oder Handzeichen die Verantwortung für die Richtigkeit der Beurkundung des Datums übernommen hat (OLG Köln, VRS 66, 362; Göhler, OWiG 13. Aufl., § 33 Rdn. 11, 45) oder der Anhörungsbogen mittels einer EDV-Anlage gefertigt worden ist, ohne dass der Sachbearbeiter zuvor in den vorprogrammierten Arbeitsablauf des Computers eingegriffen hat (vgl. OLG Köln, DAR 2000, 31 m.w.N.; OLG Zweibrücken, NZV 2001, 483; Göhler, a.a.O. § 33 Rdn. 46 m.w.N.). In dem zuletzt genannten Fall wird eine unmittelbare Verfügung der Versendung des Anhörungsbogens deshalb für entbehrlich gehalten, weil der Sachbearbeiter - anders als beim Erlass des Bußgeldbescheides - auch dann keine Individualentscheidung trifft, wenn er aufgrund einer Anzeige die Versendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen manuell verfügt; in einem solchen Fall überprüft er den Sachverhalt nicht. Seine Tätigkeit kann deshalb auf die EDV-Anlage übertragen werden (vgl. OLG Frankfurt, VRS 50, 220, 221). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
Da die Verwaltungsbehörde das Ermittlungsverfahren vorliegend zunächst gegen den Halter geführt hat, beinhaltete die Entscheidung, nunmehr gegen den Betroffenen als Fahrer zu ermitteln, einen Eingriff in den schematisierten EDV-Arbeitsablauf, der von dem darin manifestierten, ursprünglichen Willen der Behörde abwich. Die von der Rechtsprechung für den Fall der Versendung von Anhörbögen mit Hilfe eine Computerprogramms entwickelten Grundsätze, die darauf abstellen, dass lediglich die Wiederholung des einmal betätigten Verwaltungswillens entbehrlich ist (vgl. KK-Weller, OWiG, 2. Aufl., § 33 Rdn. 31), können darauf nicht angewendet werden (vgl. OLG Zweibrücken, NZV 2001, 483). Der Eingabe der festgestellten Personalien des mutmaßlichen Fahrzeugführers durch den Sachbearbeiter musste eine - wenn auch unter Umständen nur oberflächliche - Prüfung vorausgehen, inwieweit die den Verfahrensgegenstand bildende Tat bezüglich des Betroffene überhaupt noch verfolgbar war, insbesondere ob die Tat nicht bereits verjährt war (vgl. KG Berlin, VPS 100, 134, 135). Von einer solchen Individualentscheidung ihres Sachbearbeiters muss die Verwaltungsbehörde in den Akten Zeugnis ablegen (OLG Köln, DAR 2000, 131; OLG Zweibrücken, NZV 2001, 483; OLG Dresden Beschluss vom 27. April 2004 - Ss (OWi) 128/04 - ). Dies ist hier nicht geschehen. Bei Erlass des Bußgeldbescheides war somit Verfolgungsverjährung eingetreten, die dem weiteren Verfahren als Verfahrenshindernis entgegenstellt.
Anmerkung:Diese Entscheidung beweist einmal mehr, dass es ermittlungstaktisch geschickter ist, bei Kennzeichenanzeigen den Fahrzeughalter als Zeugen zu behandeln, ihn als solchen also zu vernehmen, schriftlich aber nicht mit dem „Anhörungsbogen“, sondern mit einem „Zeugenfragebogen“. Denn: Der Anhörungsbogen ist eine schriftliche Vernehmung des Beschuldigten / Verdächtigen / Betroffenen. Und der kann schweigen, den Anhörungsbogen z.B. auch in den Abfalleimer werfen, ohne dass ihm daraus (!!!) ein Nachteil erwachsen darf. Verkehrsrecht: EU-Fahrerlaubnis nicht vom Wohnsitz abhängig - Auch wer nicht in Italien wohnte, kann mit einem italienischen Führerschein in Deutschland fahren(VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 21.06.2004 - 10 S 308/04) Die Bestimmung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV (Wohnsitzerfordernis) ist im Hinblick auf in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellte Führerscheine wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts ohne weiteres unanwendbar. Zum Sachverhalt:Das Landratsamt hat den Antrag der Antragstellerin auf Umschreibung ihres italienischen Führerscheins abgelehnt. Die Behörde hat auf § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV abgestellt, wonach die aus einer gültigen EU-Fahrerlaubnis folgende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 28 Abs. 1 FeV) nicht für solche Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis gilt, die zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben hat. Aus den Entscheidungsgründen:Das Gericht vertritt die Auffassung, dass auf die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV die Nichtanerkennung des nach wie vor gültigen italienischen Führerscheins der Antragstellerin nicht gestützt werden könne, weil diese Norm wegen des ihr entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine - ohne weiteres - unanwendbar sei. Zwar bestimme Art. 7 Abs. 1 Buchst, b der Richtlinie 91/439/EWG, dass die Ausstellung eines Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates abhängt. Nach dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337) ist aber Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst, b und Art. 9 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 EG des Rates vom 02. Juni 1997 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt hat. Das Urteil
Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweilige Anordnung abgelehnt. Denn die Antragstellerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sowohl des Anordnungsgrundes als auch des Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). In Ausübung des ihm durch § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 ZPO eröffneten Gestaltungsspielraums beschränkt der Senat seinen Ausspruch entsprechend dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten Sachantrag auf eine vorläufige Feststellung hinsichtlich der Berechtigung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Bestehen des Anordnungsgrundes angenommen. In seiner Entscheidung vom 22.10.2003 hat das Landratsamt Waldshut die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass sie aufgrund ihres italienischen Führerscheins nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt sei und die Teilnahme am Straßenverkehr dementsprechend als Straftat zu werten wäre. Ferner hat das Landratsamt bereits am 25.09.2003 den zuständigen Polizeiposten davon in Kenntnis gesetzt, dass die Antragstellerin - nach seiner Einschätzung - nicht aufgrund des italienischen Führerscheins am Straßenverkehr teilnehmen dürfe. Auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht dem Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Denn ohne die beantragte Anordnung drohen der Antragstellerin, die aufgrund ihres italienischen Führerscheins tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland zur Führung von Kraftfahrzeugen grundsätzlich berechtigt ist, angesichts der Bedeutung einer Fahrerlaubnis für die berufliche Betätigung und die private Lebensgestaltung unzumutbare Nachteile, die durch einen Erfolg erst in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss maßgeblich auf Art. 8 der Ersten Richtlinie 80/1263/EWG des Rates vom 04. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins abgestellt, wonach der der Antragstellerin im Jahr 1978 erteilte italienische Führerschein mangels eines Umtauschs in einen deutschen Führerschein innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland längst seine Gültigkeit verloren habe. Die inzwischen außer Kraft getretene Regelung des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 80/1263/EWG beschränkte sich aber auf die Gültigkeit dieses Führerscheins in dem jeweiligen aufnehmenden Mitgliedstaat („... sein Führerschein dort längstens ein Jahr nach Erwerb des Wohnsitzes gültig bleibt.") und bezog sich nicht auf die Gültigkeit des Führerscheins als solche. Damit kommt dem Umstand, dass der am 18.12.1978 ausgestellte Führerschein der Antragstellerin unter der Geltung der Richtlinie 80/1263/EWG nicht umgetauscht worden ist, für die Gültigkeit dieses Führerscheins keine Bedeutung zu. Vielmehr ist hinsichtlich der Frage, ob die Antragstellerin aufgrund ihres italienischen Führerscheins zum jetzigen Zeitpunkt zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist, nach wie vor von der- derzeit bis zum 12.08.2009 befristeten - Gültigkeit des italienischen Führerscheins auszugehen. Zu Recht weist die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung darauf hin, dass die Richtlinie 80/1263/EWG durch Art. 13 der Richtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 über den Führerschein aufgehoben worden ist. Wie den Erwägungsgründen dieser Richtlinie (zweitletzter Absatz) zu entnehmen ist, war gerade die in Art. 8 der Richtlinie 80/1263/EWG geregelte Verpflichtung, den Führerschein bei einem Wechsel des Staates des ordentlichen Wohnsitzes innerhalb eines Jahres umzutauschen, als inakzeptables Hindernis für die Freizügigkeit gewertet worden. Die Mitgliedstaaten sind nunmehr nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet, die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen. Diese Verpflichtung ist grundsätzlich durch § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV umgesetzt worden. In seiner ablehnenden Entscheidung vom 22.10.2003 hinsichtlich der von der Antragstellerin beantragten Umschreibung ihres italienischen Führerscheins hat das Landratsamt maßgeblich auf § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV abgestellt, wonach die aus einer gültigen EU-Fahrerlaubnis folgende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 28 Abs. 1 FeV) nicht für solche Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis gilt, die zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Auf die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV kann die Nichtanerkennung des nach wie vor gültigen italienischen Führerscheins der Antragstellerin nicht gestützt werden, weil diese Norm wegen des ihr entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine - ohne Weiteres - unanwendbar ist. Zwar bestimmt Art. 7 Abs. 1 Buchst, b der Richtlinie 91/439/EWG, dass die Ausstellung eines Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates abhängt. Nach dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337) ist aber Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst, b und Art. 9 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 EG des Rates vom 02. Juni 1997 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt hat. Nach der Richtlinie 91/439/EWG ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins hinsichtlich der in Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung erfüllt sind, ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedstaates. Der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine verbietet dem Aufnahmemitgliedstaat, die Anerkennung dieses Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, der Inhaber dieses Führerscheins habe zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates und nicht im Gebiet des Ausstellungsstaates gehabt (EuGH, Beschl. v. 11.12.1003, C-408/02, Rn. 22; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 45-49, EuZW 2004, 337). Hinsichtlich der Regelung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sind die Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung erfüllt, so dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf diese Bestimmung berufen kann (EuGH, Urt. v. 29.10.1998, C-230/97, Awoy-emi, Slg. 1-6781, Rn. 42 f.; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 45, EuZW 2004, 337). Da die übrigen Mitgliedstaaten unter den vorliegenden Umständen den von Italien ausgestellten Führerschein anzuerkennen haben und die Beanstandung der Rechtmäßigkeit dieses Führerscheins allein dem ausstellenden Mitgliedstaat obliegt, müssen sich die Aufnahmemitgliedstaaten an den ausstellenden Mitgliedstaat wenden, wenn sie Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Führerscheins haben und es diesem Mitgliedstaat überlassen, geeignete Maßnahmen in Bezug auf einen Führerschein zu ergreifen, bei dem sich nachträglich herausstellt, dass zum Zeitpunkt seiner Erteilung die Wohnsitzvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Die Interessen des Aufnahmemitgliedstaates, der zunächst den ausgestellten Führerschein anzuerkennen hat, sind dadurch gewahrt, dass diesem die Möglichkeit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 227 EGV gegen den ausstellenden Mitgliedstaat offen steht, wenn dieser nicht die erforderlichen Maßnahmen gegen den nach Ansicht des Aufnahmemitgliedstaates zu Unrecht erteilten Führerschein ergreift (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 48, EuZW 2004, 337). Sind danach Behörden der Bundesrepublik Deutschland wegen der aus der Richtlinie 91/439/EWG folgenden und durch § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV grundsätzlich in deutsches Recht umgesetzten Verpflichtung zur Anerkennung des im Jahr 1978 ausgestellten und noch bis zum 12.08.2009 gültigen italienischen Führerscheins nicht berechtigt, unmittelbar gegenüber der Antragstellerin die Unrechtmäßigkeit der Erteilung dieses Führerscheins im Hinblick auf das Wohnsitzerfordernis geltend zu machen, ist die Antragstellerin ihrerseits befugt, im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik im Rahmen der Berechtigung ihres italienischen Führerscheins Kraftfahrzeuge zu führen. Es bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des italienischen Führerscheins, weil, wie oben ausgeführt, durch die Richtlinie 91/439/EWG die früher bestehende Verpflichtung zum Umtausch des Führerscheins aufgehoben worden ist und die Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen allein aufgrund dieser Führerscheine zum Führen von Kraftfahrzeugen in den anderen Mitgliedstaaten berechtigt sind. Der Beschluss ist unanfechtbar. Verkehrsrecht: Fahrer muss bei Rotlicht noch anhalten können - Bei einem vorsätzlichen Rotlichtverstoß muss die Annäherungsgeschwindigkeit ermittelt werden(KG Beschluss 31.03.2004 - 2 Ss 33/04 - 3 Ws (B) 116/04) Der vorsätzliche Rotlichtverstoß setzt voraus die Feststellung voraus, mit welcher Geschwindigkeit sich der Betroffene der Haltelinie genähert hat und in welcher Entfernung er das dem Rotlicht vorausgehende Gelblicht bemerkt hat (nichtamtl. Ls.).
Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 (zu ergänzen: Satz 7), 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 150,00 Euro verurteilt, gegen ihn nach § 25 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und eine Bestimmung über das Wirksamwerden desselben getroffen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er statt des vom Amtsgericht angenommenen vorsätzlichen so genannten qualifizierten Rotlichtverstoßes im Wege der Sachbeschwerde die Verurteilung wegen fahrlässig begangenen so genannten einfachen Rotlichtverstoßes erstrebt, hat Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen: Das Gericht machte sich die Ansicht des Generalstaatsanwalts zu Eigen. Es verurteilte den Betroffenen angesichts seiner Unvorbelastetheit zu der Regelgeldbuße wegen eines einfachen Rotlichtverstoßes gemäß Nr. 132 BKat zu 50,00 Euro. Die Generalstaatsanwaltschaft meinte, die Annahme eines vorsätzlichen Handelns werde jedoch von den Feststellungen nicht getragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts setze die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes die Feststellung voraus, mit welcher Geschwindigkeit sich der Betroffene der Haltelinie genähert und in welcher Entfernung er das dem Rotlicht vorausgehende Gelblicht bemerkt habe, damit entschieden werden könne, ob er im Zeitpunkt des Tatentschlusses überhaupt in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig anzuhalten. An den erforderlichen Feststellungen fehle es hier. Das AG habe nicht dargelegt, worauf die Feststellung der Geschwindigkeit beruhte. Wann der Betroffene das dem Rotlicht vorausgehende Gelblicht bemerkt habe, ließe sich den Feststellungen ebenfalls nicht entnehmen. Soweit das Amtsgericht aus fehlenden Vorbelastungen des Betroffenen trotz langjähriger Verkehrsteilnahme auf eine vorsätzliche Begehung geschlossen habe und hierzu ausführte, es handele sich mithin bei dem Betroffenen um einen grundsätzlich umsichtigen Kraftfahrer, bei dem zu unterstellen sei, daß er ein rotes Ampellicht nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich missachtet habe, wenn dies wie hier einmal geschehe, zumal die Rotlichtdauer mehr als eine Sekunde betragen habe, so sei dies unzutreffend. Es gebe keinen Erfahrungssatz, daß ein sonst rechtstreuer Verkehrsteilnehmer stets vorsätzlich handele, wenn er ausnahmsweise den Verkehrsvorschriften zuwider handelt. Denn auch einem ansonsten rechtstreuen Fahrer könne aufgrund einer momentanen Unaufmerksamkeit ein Verkehrsverstoß unterlaufen. Der OLG-Senat fügte hinzu, daß es sich wahrhaftig um eine Unterstellung, letztlich nicht mehr als eine bloße Vermutung des Amtsgerichts handele. Anmerkung:Der Amtsrichter oder die Amtsrichterin hat eine Begründung für das angeblich vorsätzliche Verhalten des Betroffenen gegeben, die nur hoffen läßt, dass es nur an der notwendigen Lebenserfahrung fehlt und er / sie noch lernfähig ist. Wäre dies nicht der Fall, könnte ein Beschuldigter sich nur wünschen, dass er nie in „die Hände“ dieses oder dieser Richters / Richterin fällt. Man stelle sich vor, der Richter(in) hätte eine fahrlässige Tötung zu verhandeln. Er / Sie würde – gemessen an dem „Rotlicht – Urteil“ dann argumentieren: Der Angeklagte wird wegen Totschlags verurteilt, denn er hat sich bisher rechtstreu verhalten und noch keinen Menschen getötet. Die allgemeine Begründung des Abteilungsrichters lautet daher: Wer bisher keine Straftat oder Bußtat begangen und sich rechtstreu verhalten hat, der handelt deswegen vorsätzlich, wenn ihm doch einmal aus Fahrlässigkeit ein straf – ober bußbarer Fehler unterlaufen sollte. Eine wahrlich abstruse Auffassung. Verfahrensrecht (Bußgeldverfahren): Kein Verwertungsverbot (§ 52 III StPO) der Zeugenaussage von Angehörigen ohne Belehrung über Zeugnisverweigerungsrecht – keine FernwirkungOLG Köln 10.11.2000 - Az.: Ss 462/00 (Z) In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln im Verfahren über den Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 5. Juli 2000 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft in der Besetzung gemäß § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG am 10. November 2000 beschlossen: Gründe:I. Gegen die Betroffene ist in dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässigen Überschreitens einer vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit um 12 km/h (Tatzeit: 8. Oktober 1999) eine Geldbuße von 4O DM verhängt worden. Das Amtsgericht hat seine Überzeugung von ihrer Täterschaft auf ein Schreiben der Betroffenen an die Verwaltungsbehörde, in dem sie einräumte, Fahrerin des gemessenen Fahrzeugs gewesen zu sein, sowie auf ihre Identifizierung anhand des in Augenschein genommenen Messfotos gestützt.
Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird geltend gemacht, das Amtsgericht habe die Folgen eines Verwertungsverbots unzutreffend gewürdigt. Die Betroffene sei durch eine Auskunft ihrer Mutter, die vor der Befragung durch einen Polizeibeamten nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei, als Fahrerin ermittelt worden. Die Verletzung der Belehrungspflicht führe entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht nur zur Unverwertbarkeit der Aussage der Mutter; vielmehr sei das gesamte weitere Ermittlungsergebnis, insbesondere auch das fragliche Schreiben der Betroffenen, Folge der unzulässigen Ermittlungsmethode und unterliege daher ebenfalls einem Verwertungsverbot. Zudem sei Verfolgungsverjährung eingetreten; denn auch das Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 3. Januar 2000 ("Schriftliche Verwarnung/Anhörungsbogen") sei zwingende Folge der unzulässigen Ermittlungen und dürfe deshalb nicht zur Verjährungsunterbrechung führen. II. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde begegnet in formellen Hinsicht keinen Bedenken, erweist sich in der Sache aber als unbegründet. Die bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten erforderliche Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass sie im allgemeinen Interesse - zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Vermeidung von Verfassungsbeschwerden wegen Versagung des rechtlichen Gehörs - geboten ist; Sinn der Regelung ist nicht die Erreichung der Gerechtigkeit im Einzelfall (Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 8O Rdnr. 16 f.; Steindorf, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 80 Rdnr. 1 m. w. Nachw.; SenE v. 24.01.2O00 - Ss 191/99 Z -; SenE v. 02.05.2000 - Ss 198/00 Z -; SenE v. 13.09.2O00 - Ss 387/0O Z -). Nach § 80 Abs. 1 OWiG ist die Rechtsbeschwerde dem gemäß auf Antrag zuzulassen, wenn sie entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (Nr. 1) oder zur Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt - wie im vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 200 DM, so ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch § 8O Abs. 2 OWiG in der Weise weiter eingeschränkt, dass sie in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch zur Fortbildung des sachlichen Rechts in Betracht kommt. Die - in der Beschwerdebegründung angeführte - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und die Notwendigkeit einer Fortbildung des Verfahrensrechts ermöglichen in diesen Fällen die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht. Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde eröffnen, liegen hier nicht vor. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs ist nicht dargetan. Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken in diesem Bereich rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134 [137]). Klärungs- und damit zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf. a) Soweit die Betroffene geltend macht, das Amtsgericht habe die im Anschluss an die Aussage ihrer Mutter gewonnenen Erkenntnisse nicht verwerten dürfen, kann ihr Vorbringen schon deshalb nach § 8O Abs. 2 OWiG hier nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen, weil es eine Frage des Verfahrensrechts betrifft. Die Rüge, mit der ein Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot aufgrund eines Beweiserhebungsverbots geltend gemacht wird, ist demgemäß regelmäßig als Verfahrensrüge zu erheben (BGHSt 32, 68 [69/70] = NJW 1984, 2772 = StV 1984, 1 [2] = NStZ 1984, 275; Gössel, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Einleitung Absch. K Rdnr. 1O2); denn sie beanstandet den Weg, auf dem der Richter zur Urteilsfindung gelangt ist (Senge, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., Vor § 48 Rdnr. 53; BGHSt 19, 273 [275] = NJW 1964, 1234). Etwas anderes gilt lediglich für Verstöße gegen das Verwertungsverbot des § 49 BIRG, die als sachlich-rechtliche Mängel auf die allgemeine Sachrüge hin zu beachten sind (BGHSt 25,, 10O [1O21 = NJW 1973, 523 [524] ; BGHSt 25, 23.2 [233] ; Senge a.a.O.). Die angesprochene Rechtsfrage bedarf im Übrigen einer grundsätzlichen Klärung nicht, weil sie für eine Fallgestaltung der hier vorliegenden Art bereits Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen ist. Eine Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten in dem Sinne, dass neben der Verwertung der unmittelbar unter Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot erlangten Informationen auch die Verwertung aller weiteren Beweismittel verboten ist, die aufgrund solcher Informationen erlangt worden sind, wird in der Rechtsprechung grundsätzlich verneint (BGHSt 27, 355 [358] = NJW 1978, 1390; BGHSt 32, 68 [71] = NJW 1984, 2772 = StV 1984, 1 [2] = NStZ 1984, 275; BGHSt 34, 364; BGHR StPO § 110a Fernwirkung 1; BGH StV 1995, 398; OLG Hamburg MDR 1976, 6O1 = VRS 51, 44 [45]; OLG Stuttgart NJW 1973, 1941; vgl. a. Alsberg/Nilse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl., S. 486 m. w. Nachw. in Fn. 437; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44, Aufl., Einleitung Rdnr. 57; Gössel a.a.O. Rdnr. 93; Senge a.a.O. Rdnr. 45). Es gilt der Grundsatz, dass ein Verfahrensfehler, der ein Verwertungsverbot für ein bestimmtes Beweismittel herbeiführt, nicht ohne weiteres dazu führen kann, dass das gesamte Verfahren lahmgelegt wird (BGHSt 22, 129 [1351 = NJW 1968, 1388 [1389 f.]; BGHSt 27, 355 [358] = NJW 1978, 139O; BGHSt 32, 68 [71] = NJW 1984, 2772 = StV 1984, 1 [2] = NStZ 1984, 275; BGHSt 34, 362 [3641 = StV 1987, 283 = NStZ 1989, 33; BGHSt 35, 32 [34]) . Die Grenzen richten sich nach der Sachlage und der Art des Verbots (BGHSt 27, 355 [358] = NJW 1978, 1390; BGHSt 29, 244 [249] = NJW 198O, 1700).
Davon ausgehend hat der Bundesgerichtshof eine Fernwirkung bisher nur für das Beweisverwertungsverbot des § 7 Abs. 3 G 10 angenommen; danach erfasst das Verwertungsverbot nicht nur solche Kenntnisse, die unmittelbar durch die nach § 1 G 10 angeordneten Maßnahmen erlangt worden sind, sondern erstreckt sich auch auf solche Beweismittel, zu denen diese Kenntnisse erst den Weg gewiesen haben (BGHSt 29, 244 [25O ff.] = NJW 198O, 170O; vgl. a. Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdnr. 57; Gössel a.a.O. Rdnr. 98; Senge a.a.O. Rdnr. 45; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 2. Aufl., Rdnr. 404). Ansonsten wird eine Erstreckung des Verwertungsverbots auf Beweisergebnisse, die nur mittelbar auf ein unverwertbares Beweismittel zurückzuführen sind, abgelehnt. Verwertbar sind namentlich "originäre", nicht aus dem unverwertbaren Beweisergebnis abgeleitete Beweismittel wie etwa Geständnisse und Zeugenaussagen, die nicht auf Vorhalten aus dem rechtswidrig gewonnenen früheren Beweismittel beruhen (BGHSt 32, 68 [71] = NJW 1984, 2772 = StV 1984, 1 [2] = NStZ 1984, 275; Senge a.a.O. Rdnr. 46). Eine Fernwirkung ist demnach insbesondere dann auszuschließen, wenn die rechtsfehlerhaft gewonnene Erkenntnis nur den äußeren Anlass für den späteren Ermittlungsvorgang bildet, auf das dabei gewonnene Beweisergebnis aber keinen bestimmenden Einfluss mehr hat (BGHSt 27, 355 [358] = NJW 1978, 139O). Danach darf beispielsweise eine spätere Aussage, bei der kein unzulässiger Druck mehr auf den Beschuldigten ausgeübt worden ist, verwertet werden, obwohl zunächst bei seiner Vernehmung Verbotene Vernehmungsmittel gemäß § 136 a StPO benutzt wurden, die diese Aussage unverwertbar machen (BGHSt 1, 376 [3801 = NJW 1952, 152; BGHSt 22, 129 [133 ff.1 = NJW 1968, 1388 [1389 f.]; BGHSt 27, 355 [359] = NJW 1978, 139O). Auch soweit eine Telefonüberwachung nicht durch § 100 a StPO gedeckt war oder eine Zeugenaussage unter Verstoß gegen § 136 a StPO zustande gekommen ist, ist eine Beweisführung mit Zeugenaussagen und eine Verwertung der Angaben des Beschuldigten nicht schon deshalb verboten, weil erst die Telefonüberwachung bzw. die Aussage auf die Spur des Beschuldigten geführt und die weiteren Beweiserhebung ermöglicht hat (BGHSt 32, 68 [7O f.] = NJW 1984, 2772 = StV 1984, 1 [2] = NStZ 1984, 275; BGHSt 34, 362 [364] = NJW 1987, 2525 [2526] = StV 1987, 283 = NStZ 1989, 33 [34] ; BGHSt 35, 32 [34] ; BGHSt 37, 48 [53 f.] = NJW 1990, 2697 = StV 1990, 337 [338] ; BGH NStZ 1996, 48). Im vorliegenden Fall entstammt der Hinweis auf die Identität der Betroffenen mit der auf dem Messfoto abgebildeten Person, der zur Einleitung des Verfahrens gegen die Betroffene geführt hat, einer Zeugenaussage der Mutter, die nach dem Beschwerdevorbringen ohne die gemäß §§ 52 Abs. 3 S. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG gebotene vorherige Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht zustande gekommen ist. Dadurch wird ein Verwertungsverbot bezüglich der späteren schriftlichen Äußerung der Betroffenen nicht begründet. Für Beweismittel und Erkenntnisse, die aufgrund einer unter Verstoß gegen § 52 Abs. 3 S. 1 StPO erlangten Aussage ermittelt worden sind, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Fernwirkung des auf die Aussage bezogenen Verwertungsverbots nicht besteht (BGH NJW 1955, 1289 f. = MDR 1955, 565 = JZ 1955, 510; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 52 Rdnr. 32 m. w. Nachw.; Dahs, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 52 Rdnr. 54 m. w. Nachw.; Alsberg/Nilse/Meyer a.a.O. S. 488 m. w. Nachw. in Fn. 452; Nüse JR 1966, 281 [283 f.]). Auch wenn die Aussage selbst unverwertbar ist, dürfen die aufgrund der Angaben des Zeugen erlangten Erkenntnisse dazu benutzt werden, weitere Ermittlungen zu führen und andere Beweise aufzufinden und zu verwerten. Hat beispielsweise ein Polizeibeamter dem Angeklagten Vorhalte aus der Aussage eines nicht nach § 52 Abs. 3 S. 1 StPO belehrten Zeugen gemacht, so schließt das die Vernehmung des Beamten als Zeugen über das, was ihm der Angeklagte erklärt hat, nicht aus (BGH a.a.O.; Alsberg/Nilse/Meyer a.a.O.). Diese Begrenzung des Verwertungsverbots erscheint unter Abwägung der schutzwürdigen Interessen des zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen einerseits und des Interesses an der Wahrheitserforschung andererseits gerechtfertigt. Die unterlassene Belehrung des Zeugen ist nicht mit dem Vorwurf der Menschenrechts- und Verfassungswidrigkeit behaftet (Nilse JR 1966, 281 [284]). Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn die Belehrung gerade in der Absicht unterlassen worden ist, auf illegalem Wege Beweismittel zur Überführung des.Beschuldigten zu erlangen, bedarf hier keiner Entscheidung, da dies mit der Rechtsbeschwerde nicht behauptet wird.
b) Mit der Ablehnung eines über das unmittelbar betroffene Beweismittel hinausgehenden Verwertungsverbots entfällt ersichtlich auch jeder Anlass, aus diesem Gesichtspunkt Bedenken gegen die Wirksamkeit und verjährungsunterbrechende Wirkung des Anhörungsbogens herzuleiten. Eine Notwendigkeit zur Rechtsfortbildung in dieser Hinsicht besteht daher ebenfalls nicht. Anmerkung zu: Kein Verwertungsverbot (§ 52 III StPO) der Zeugenaussage von Angehörigen ohne Beleh-rung über zeugnisverweigerungsrecht – hat keine Fernwirkung :Die Belehrung des „Angehörigenzeugen“ (§ 52 StPO) ist „eigentlich“ eine selbstverständliche Amtspflicht. Unterbleibt die Belehrung, dann darf die dennoch erfolgte Zeugenaussage als solche nicht verwertet werden. Es liegt ein Beweisverwertungsverbot vor. Daher darf die Aussage auch nicht durch die Vernehmung des Vernehmungsbeamten gegen den Beschuldigten – zu seinem Nachteil – verwertet werden. Beweistechnisch problemlos ist die unterlassene Belehrung dann, wenn der nicht belehrte Zeuge, sein Zeugnisverweigerungsrecht kennt (vgl. BGH, Beschluß vom 1. 3. 2004 - 5 StR 53/04 (LG Hamburg)- NStZ-RR 2004, 212: Zwar ist anerkannt, dass das Verwertungsverbot entfällt, wenn feststeht, dass der über sein Zeugnisverweigerungsrecht prozessordnungswidrig nicht belehrte Zeuge sein Weigerungsrecht gekannt hat und davon bei einer ordnungsgemäßen Belehrung keinen Gebrauch gemacht hätte (BGHR StPO § 52 III 1 Verletzung 3; BGH, NStZ 1990, 549, [550] jew. mwN). Denn in einem solchen Fall beruht die Zeugenaussage nicht auf der unterlassenen Belehrung, das auf die Zeugenaussage gestützte Urteil mithin nicht auf einem Verstoß gegen § 52 III StPO). Die (den Beschuldigten belastende) Aussage eines „Angehörigenzeugen“ ist allerdings dann nicht verwertbar, auch wenn er ordnungsgemäß belehrt oder auch nicht belehrt worden ist, aber in der gerichtlichen Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Nach § 252 StPO darf in solchen Fällen auch der Vernehmungsbeamte nicht gehört werden, auch nicht der Staatsanwalt und entsprechend auch nicht der insoweit dem Staatsanwalt gleichstehende Sachbearbeiter der Bußgeldstelle. Nach Meinung der Rechtssprechung darf nur ein Richter als Vernehmungszeuge gehört werden, wenn die Voraussetzungen des § 252 StPO vorliegen. Für die Ermittlungsbehörden gilt es also zu prüfen, ob die belastende Aussage eines Angehörigenzeugen das Einzige oder doch voraussichtlich das entscheidende Beweismittel sein wird. Wird diese Frage bejaht, muss der Angehörigenzeuge durch den Ermittlungsrichter vernommen werden (§ 162 StPO). Die Bedeutung des vorstehenden Beschlusses des OLG Köln liegt darin, dass (erneut) trotz Beweisverwertungsverbot durch unterlassene Zeugenbelehrung keine „Fernwirkung“ besteht. In der Praxis heißt das, dass Beweise, die aus einer nicht verwertbaren (belastenden) Aussage geschaffen worden sind, gegen den Beschuldigten verwertet werden können. Ein einfacher Fall ist der, der dem Beschluss des OLG Köln zugrunde liegt: Ein nicht belehrter Angehörigenzeuge belastet seinen Verwandten, z.B. die Mutter gibt ihre Tochter als Fahrerin an, der belastete Verwandte legt ein Geständnis ab. Die Rechtsfolge: Die belastende Aussage der Mutter darf zwar nicht verwertet werden, das Geständnis der Tochter jedoch schon. Das OLG Köln läßt allerdings offen, wie es entschieden hätte, wenn die Ermittlungsbehörde absichtlich die Zeugenbelehrung unterlassen hätte. Das OLG Köln: Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn die Belehrung gerade in der Absicht unterlassen worden ist, auf illegalem Wege Beweismittel zur Überführung des Beschuldigten zu erlangen, bedarf hier keiner Entscheidung, da dies mit der Rechtsbeschwerde nicht behauptet wird. M.E. entsteht auch in einem solchen Fall keine Fernwirkung. Es kann nicht dem einzelnen Ermittlungsbeamten überlassen werden, ob die Verwirklichung des staatlichen Straf – oder Bußgeldanspruchs in seinem Belieben steht. Ob sich ein Ermittlungsbeamter, der absichtlich einen Zeugen nicht belehrt, sich möglicherweise strafbar macht, steht auf einem anderen Blatt. Verkehrsrecht: Verschweigt der Halter den Fahrzeugführer, kann Behörde Führung eines Fahrtenbuchs anordnenDie Feststellung des Fahrzeugführers ist bereits dann gem. § 31 a StVZO unmöglich, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Behörde nicht zurücksendet. Der förmlichen Frage, wer das Fahrzeuge gefahren habe bedarf es nicht. (OVG Lüneburg 04.12.2003 – 12 LA 442/03; StVZO § 31 a Abs. 1 S.1) An einer hinreichenden Mitwirkung eines Fahrzeughalters an der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet oder weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht. Zum Sachverhalt:Der Kläger wendet sich gegen die behördliche Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs. Zur Begründung seines Antrages macht der Kläger geltend, der Umstand, dass er auf den ihm von dem Landkreis Hildesheim als Ordnungswidrigkeitenbehörde übersandten Anhörungsbogen vom 2. April 2002 hin Angaben über den verantwortlichen Fahrzeugführer nicht gemacht, sondern durch anwaltliches Schreiben vom 9. April 2002 mitgeteilt habe, er werde sich zum Vorwurf selbst zunächst nicht einlassen, und um Akteneinsicht gebeten habe, dürfe nicht geschlossen werden, dass er eine sachdienliche Mitwirkung an der Feststellung des Fahrzeugführers abgelehnt habe. Für ein solches Verhalten könne es verschiedene triftige Gründe geben. Weitere Erklärungen, die eine Prüfung der Verwaltungsvorgänge vorausgesetzt hätten, seien nach wie vor nicht ausgeschlossen gewesen. Von einer konkreten Ablehnung der Mitwirkung habe nur dann ausgegangen werden dürfen, wenn er, der Kläger, spätestens bei seiner Einvernahme durch die D. Polizei flaut Polizeibericht. Bl. 12 der Beiakte B, am 20. April 2002) auf eine eindeutige Frage eindeutig erklärt hätte, dass er nicht bereit bzw. nicht in der Lage sei, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu benennen. Die Frage, wer am Vorfallstag sein Fahrzeug gefahren haben könnte, sei jedoch nicht an ihn gerichtet worden.
Aus den Entscheidungsgründen:Das Verwaltungsgericht befindet sich in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa: Beschlüsse v. 28.5.2002 - 12 ME 461/02 -; 12.7.2002- 12 ME 511/02-; 11.7.2003- 12 ME 274/03 -, ZfS 2003, 526 u. v. 23.10.2003 - 12 ME 383/03 -), wonach die Ordnungswidrigkeitenbehörden im Rahmen ihrer nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO erforderlichen Ermittlungstätigkeit dann nicht Anlass zu umfangreichen weiteren Ermittlungen haben, wenn der Halter des Kraftfahrzeuges, mit dem der Verkehrsverstoß begangen worden ist, nicht hinreichend daran mitwirkt, den Fahrzeugführer zu bezeichnen. An einer solchen hinreichenden Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. - wie hier - weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht. Damit hat es regelmäßig sein Bewenden. Weitere Bemühungen der Ordnungswidrigkeitenbehörde zur Feststellung des Fahrzeugführers ändern an dieser Rechtslage nichts. Sie deuten nicht daraufhin, weitere Maßnahmen zur Feststellung des Fahrzeugführers seien geboten gewesen, um zu dem Ergebnis zu gelangen, diese Feststellung sei im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Besondere Umstände, die im Falle des Klägers eine von diesen Maßstäben abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hätte der Kläger in dem anwaltlichen Schreiben vom 29. April 2002 einen Grund dafür, weshalb er sich zum Vorwurf selbst zunächst nicht einlasse, benennen können. Dies ist unterblieben. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Ermittlungsakte unter dem 6. Mai 2002 ohne eine Einlassung in der Sache an den E. zurückgereicht und mit weiterem Schreiben vom 21. Mai 2002 unter Hinweis darauf, dass eine Fahreridentität mit den zu Gebote stehenden Beweismitteln nicht nachgewiesen werden könne, um die - unter dem 28. Mai 2002 dann auch vorgenommene - Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gebeten. Weiterhin ist der Erwägung des Verwaltungsgerichts beizutreten, dass der Kläger bei seiner Befragung auf der Polizeistation F. am 20. April 2002 auch ohne eine von ihm in Abrede gestellte ausdrückliche Frage nach dem in Betracht kommenden Personenkreis von sich aus alle möglicherweise weiterführenden Hinweise zur Person des Fahrzeugführers hätte geben müssen. Dieses liegt - entsprechend dem Zweck der Befragung - auf der Hand. Anmerkung zu: Verschweigt der Halter den Fahrzeugführer, kann Behörde Führung eines Fahrtenbuchs anordnenWenn der Anhörungsbogen, von das OVG spricht, dem § 55 OWiG entspricht (worauf der Hinweis deutet, dass der Halter von einem „Vorwurf“ spricht, auf den er später eingehen wolle), dann ist die Entscheidung wohl falsch, auch dann, wenn es sich um einen Fall des § 25a StVG gehandelt haben sollte. Der Anhörungsbogen nach § 55 gibt dem Empfänger das Recht zu schweigen: Er wird zum Beschuldigten gemacht. Daran ändert m.E. auch das Antwortschreiben des Halters nicht, er werde sich durch seinen Anwalt äußern. Das ist kein Indiz dafür, dass sich der Halter „eingelassen“ hat und diese Einlassung, die Behörde zu seinem Nachteil verwerten kann. Die Behörde hätte den Halter nach der StPO, die nach § 46 II OWiG auch im Bußgeldverfahren – wozu auch die Verfahrensweise nach § 25a StVG gehört - gilt, einen Zeugenfragenbogen schicken müssen, dann hätte der Halter als Zeuge so reagieren können, wie er es getan hat. Ihm hätte dann die Führung eins Fahrtenbuchs auferlegt werden können. Verfahrensrecht: Verwertungsverbot (§ 52 III StPO) der Zeugenaussage ohne Belehrung über zeugnisverweigerungsrecht – ist folgenlos, wenn der Zeuge sein Weigerungsrecht kenntDas Verwertungsverbot aus § 52 III StPO entfällt, wenn feststeht, dass der über sein Zeugnisverweigerungsrecht prozessordnungswidrig nicht belehrte Zeuge sein Weigerungsrecht gekannt hat und davon auch bei ordnungsgemäßer Belehrung keinen Gebrauch gemacht hätte. (Ls d. Schriftltg.) BGH, Beschluß vom 1. 3. 2004 - 5 StR 53/04 (LG Hamburg) Zum Sachverhalt: Das LG verurteilte den Angekl. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren. Die Revision des Angekl. hatte mit seiner auf eine Verletzung des § 52 III StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg. Aus den Gründen: 1. Das LG hat seine Überzeugung von der Schuld des Angekl. maßgeblich auf die Aussage der Nebenkl., der als Zeugin vernommenen Stieftochter des Angekl., gestützt. Diese hatte den Angekl. bereits im Ermittlungsverfahren vor der Polizei - nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 III StPO - belastet. Die Zeugin hat sich dem Strafverfahren als Nebenkl. angeschlossen. Der Tatrichter hat seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben der Stieftochter auch auf die Angaben ihres als Zeugen vernommenen Bruders gestützt. Auch er war bei einer polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren gem. § 52 III StPO belehrt worden und sagte dort aus. Das Sitzungsprotokoll enthält hinsichtlich dieser beiden Zeugen keinen Hinweis auf eine Belehrung gem. § 52 III StPO. Im Anschluss an die Revisionsbegründung des Angekl. reichten die berufsrichterlichen Mitglieder des Spruchkörpers dienstliche Äußerungen zur Akte, nach denen die mit unterschiedlicher Sicherheit erinnerte Belehrung der Zeugen nur versehentlich nicht protokolliert, gleichwohl aber erteilt worden sei. Der Sitzungsstaatsanwalt und die Nebenklagevertreterin haben ähnliche Erklärungen abgegeben. 2. Der Verfahrensfehler wird durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen. Da das Protokoll in seinem Beweiswert (§ 274 StPO) weder durch Lücken noch durch Widersprüche oder sonstige offensichtliche Mängel beeinträchtigt ist, steht für das Revisionsverfahren fest, dass die Zeugen entgegen § 52 III StPO nicht über das ihnen zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sind. Die nachträglich zur Akte gereichten dienstlichen Äußerungen können der bereits erhobenen Verfahrensrüge aus Rechtsgründen auch nicht nachträglich die Grundlage entziehen (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 8, 11 und 13 jew. mwN). 3. Auf diesem zur Unverwertbarkeit der Aussagen führenden Verstoß beruht das Urteil auch. Zwar ist anerkannt, dass das Verwertungsverbot entfällt, wenn feststeht, dass der über sein Zeugnisverweigerungsrecht prozessordnungswidrig nicht belehrte Zeuge sein Weigerungsrecht gekannt hat und davon bei einer ordnungsgemäßen Belehrung keinen Gebrauch gemacht hätte (BGHR StPO § 52 III 1 Verletzung 3; BGH, NStZ 1990, 549, [550] jew. mwN). Denn in einem solchen Fall beruht die Zeugenaussage nicht auf der unterlassenen Belehrung, das auf die Zeugenaussage gestützte Urteil mithin nicht auf einem Verstoß gegen § 52 III StPO. Hier liegt es zwar auf der Hand, dass die Stieftochter des Angekl., nachdem sie im Ermittlungsverfahren nach entsprechender Belehrung den Angekl. belastet und sich dem Verfahren als Nebenkl. angeschlossen hat, auch bei einer ordnungsgemäßen Belehrung durch den Vorsitzenden keinen Gebrauch von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemacht hätte. Indes kann der Senat hinsichtlich ihres Bruders nicht ausschließen, dass dieser bei ordnungsgemäßer Belehrung das Zeugnis verweigert hätte. Der Bruder war nach den Feststellungen des LG „sichtlich bestrebt, nicht zwischen die familiären Fronten zu geraten“. Eben diese, vom Tatrichter anschaulich umschriebene Zwangslage ist aber die ratio legis für das in § 52 StPO niedergelegte umfassende Zeugnisverweigerungsrecht. Ungeachtet seiner nach Belehrung im Ermittlungsverfahren erfolgten Bekundungen kann der Senat daher nicht ausschließen, dass dieser Zeuge unter dem Eindruck einer durch den Vorsitzenden des Gerichts erteilten erneuten Belehrung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte. Die Unverwertbarkeit seiner Aussage bringt die Beweiswürdigung insgesamt zu Fall. Das LG hat der Aussage des Bruders der Nebenkl. indiziell bestätigenden Charakter beigemessen. Bei dieser Sachlage lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Tatrichter auch ohne die unverwertbare Aussage in einer für eine Verurteilung notwendigen Weise von der Glaubhaftigkeit der Aussage der Stieftochter überzeugt gewesen wäre. Verfahrensrecht: Nichtbelehrung eines Zeugen: Zur Frage, ob ein Urteil auf einer rechtsfehlerhaften Nichtbelehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht beruht.BGH, Beschluß vom 22.06.1989 - 1 StR 231/89 (LG Würzburg) - NStZ 1989 Heft 10, 484 Zum Sachverhalt:Die Angeklagten sind wegen Betruges verurteilt worden. Ihre Revisionen wurden als unbegründet verworfen. Aus den Gründen:Der Bf. B beanstandet zu Fall B VII der Urteilsgründe mit Recht, daß die Zeugin L nur über ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO, nicht aber auch gemäß § 52 III StPO über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 I Nr. 2 StPO belehrt worden ist, das ihr als Ehefrau eines früheren Mitbeschuldigten zustand. Das Urteil beruht auch auf der Zeugenaussage, weil das LG sie nicht sicher als bloße Bestätigung einer bereits gewonnenen Überzeugung, sondern möglicherweise als weiteres Beweismittel verwertet hat. Doch schließt der Senat aus. daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler, nämlich der unterlassenen Belehrung nach § 52 III StPO beruht. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, daß die Zeugin auch nach ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt hätte (vgl. Kleinknecht/Meyer, 38. Aufl., § 52 Rn 34; BGH, NJW 1986, 2121 (= NStE Nr. 3 zu § 60 StPO)). Der Zeugin war bekannt, daß ihr Ehemann die Aufdeckung der Betrugstat herbeigeführt hatte. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 20. 6. 1988 hat die Zeugin in Kenntnis dessen, daß sie sich selbst und auch ihren Ehemann belastete und schon deshalb die Auskunft verweigern konnte, ausdrücklich betont, sie wolle gleichwohl „reinen Tisch machen“ und „zu dieser Sache vollständig aussagen und diese Sache aufklären helfen“. Bei dieser inneren Einstellung der Zeugin ist es nicht ersichtlich, inwiefern eine weitere Belehrung dahin, daß sie mit Rücksicht auf ihren Ehemann zusätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO habe, hier zu einem anderen Aussageverhalten hätte führen können (vgl. auch BGH, NStZ 1984, 464; LR-Dahs, 24. Aufl., § 52 Rn 54). Der Senat hat die von der StA im Hinblick auf die erhobene Revisionsrüge herbeigeführte schriftliche Erklärung der Zeugin vom 10. 3. 1989, in der sie ihre Aussagewilligkeit bestätigt und näher erläutert hat, bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Die Frage, ob ein Urteil auf einer rechtsfehlerhaften Nichtbelehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht beruht, kann grundsätzlich nur aufgrund der Urteilsgründe und des bis zur Urteilsverkündung entstandenen Akteninhalts beantwortet werden. Zwar findet sich in der Literatur der - mißverständliche - Hinweis, das Unterlassen der Belehrung sei unschädlich, wenn „nachträglich“ eine Erklärung des Zeugen herbeigeführt werde, daß er auch nach Belehrung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte (Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl., S. 487). Wie schon die dort angeführten Zitate aus der Rechtsprechung ergeben, muß es sich aber um eine nachträgliche Erklärung des Zeugen noch innerhalb der Hauptverhandlung handeln; nach der Urteilsverkündung, gar auf eine erhobene Verfahrensrüge hin herbeigeführte „nachträgliche“ Äußerungen von Zeugen sind nicht gemeint. Es ist insbesondere nicht zulässig, einer Verfahrensrüge auf diese Weise nachträglich die Grundlage zu entziehen. Verkehrsrecht: OVG: Polizei darf Fahrzeug eines unter Alkoholeinfluss stehenden Fahrers grundsätzlich abschleppen lassenOVG Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung Nr. 40/2004 - Beschluss vom 6. August 2004, Aktenzeichen: 7 A 11180/04.OVG Die Polizei darf das Fahrzeug eines unter Alkoholeinfluss stehenden Fahrers grundsätzlich auch auf einen nahe liegende Parkplatz abschleppen lassen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und lehnte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz ab. Bei einer Fahrzeugkontrolle in einem Kreisverkehr in Mainz stellte die Polizei bei dem Fahrer eines PKWs eine Alkoholkonzentration von 1,19 Promille fest. Daraufhin veranlassten die kontrollierenden Polizeibeamten das Abschleppen des Fahrzeugs zu einem nahe gelegenen Parkplatz. Anschließend forderte das Polizeipräsidium u. a. die für den Einsatz des Abschleppunternehmens entstandenen Kosten in Höhe 179,80 € an. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Mainz ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jetzt dieses Urteil. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Polizei ein Fahrzeug, von dem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, selbst auf einen nahe gelegenen Parkplatz fahren müsse oder es dorthin von einem Unternehmer abschleppen lassen könne, sei der Polizei ein Ermessensspielraum eingeräumt. Dieser Spielraum sei nicht verletzt, wenn sich die Beamten grundsätzlich für das Abschleppen des Fahrzeugs entschieden. Dies beruhe darauf, dass die Polizei bereits das abstrakte Unfallrisiko, das beim Fahren eines fremden Fahrzeugs zusätzlich erhöht sei, nicht einzugehen brauche. Im übrigen hätten die kontrollierenden Polizeibeamten bei ihrer Entscheidung im vorliegenden Fall zusätzlich berücksichtigen können, dass die Gefahr nicht ausgeschlossen gewesen sei, wegen der am Einsatzort aufgetretenen Spannungen zwischen ihnen und dem Kläger Ansprüchen wegen etwaiger Eigentumsverletzungen ausgesetzt zu werden. Weiterhin sei die Entscheidung, das Fahrzeug abschleppen zu lassen, auch nicht aus anderen Gründen unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass sich die finanziellen Folgen des Abschleppens angesichts der absoluten Höhe der Kosten noch in überschaubaren Grenzen hielten. Verkehrsrecht: Oft zu schnell gefahren – Entzug Fahrgastbeförderungerlaubnis und der Fahrerlaubnisse(VG Osnabrück 25.11.2003 - 2 B 62/03; FeV § 48 Abs. 10 S.1, FeV § 48 Abs. 4 Nr. 2, StVG § 3). Kraftfahrern, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Verkehrsregeln verstoßen, kann die Fahrerlaubnis sofort entzogen werden. Einem Taxifahrer, der wiederholt [es waren 4 Fälle des zu schnellen Fahrens!] - zum Teil in erheblichem Umfang - Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hat, fehlt die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV; dies gilt auch dann, wenn möglicherweise nicht sämtliche dieser Verkehrsverstöße im unmittelbaren Zusammenhang mit der Fahrgastbeförderung standen. Zum Sachverhalt: Der Antragsteller war in der Vergangenheit im Besitz einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen und Mietwagen sowie einer allgemeinen Fahrerlaubnis, die u.a. die Klassen D1, D1E, D und DE umfasste. In der Zeit zwischen März 2000 und März 2003 überschritt der Antragsteller insgesamt viermal die zulässige Höchstgeschwindigkeit und wurde deshalb von den zuständigen Behörden - jeweils rechtskräftig - mit Geldbußen belegt. Die genannten Verkehrsverstößr wurden jeweils mit einem Taxi begangen; die festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen lagen zwischen 21 und 51 km/h. Im Hinblick auf diese Verkehrszuwiderhandlungen entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sowie die allgemeine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D und DE. Aus den Entscheidungsgründen: Das Gericht hat der Behörde recht gegeben. Aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Fahrgäste bestehe ein erhebliches Interesse daran, Kraftfahrern, die wiederholt oder schwerwiegend gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen hätten, das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr sofort zu untersagen, um einen wirkungsvollen Schutz der Allgemeinheit zu gewährleisten. Nach § 48 Abs. 10 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 FeV sei - ohne dass der Behörde insoweit Ermessen eingeräumt sei - die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (u.a.) zu entziehen, wenn deren Inhaber nicht (mehr) die Gewähr dafür biete, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde. Dasselbe gelte, soweit es die ebenfalls im Zusammenhang mit der Fahrgastbeförderung stehende allgemeine Fahrerlaubnis der Klassen D und D1 - einschließlich der Anhängerklasse E – beträfe. Der Antragsteller besäße nicht (mehr) die persönliche Zuverlässigkeit. Er habe durch sein Verhalten Anlass zu der Befürchtung geboten, er werde sich bei der Fahrgastbeförderung über Bestimmungen hinwegsetzen, die allgemein dem Schutz vor Schädigung und Gefährdung dienten. Im Rahmen der (prognostischen) Beurteilung dieser Frage sei es der Behörde dabei nicht verwehrt, aus dem bisherigen Verhalten des Betroffenen, insbesondere aus etwaigen strafrechtlichen Verfehlungen oder Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften - auch wenn diese ggf. nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrgastbeförderung stehen -negative Folgerungen für die Zukunft zu ziehen (vgl. BVerwG, B. v. 19.03.1986-7B 19.86-, NJW 1986, 2779; VGH Mannheim, B. v. 17.04.1989 - 10 S 750/89 -, NVwZ-RR 1990, 164). Verkehrsrecht: Aufbauseminar bei Verkehrsverstoß während der Führerscheinprobezeit(VG Braunschweig 26.11.2003 - 6 B 450/03; StVG § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, StVG § 2a Abs.4, StVG § 2a Abs. 6, StVG § 28 Abs. 2)
Die Behörde hat die Pflicht, das Aufbauseminar anzuordnen, wenn ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid zu einer Eintragung in Verkehrszentralregister führt.
Bei der Anordnung eines Aufbauseminars für einen Fahranfänger kommt es nur auf die Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheids an, wenn die geahndete Verkehrsordnungswidrigkeit zu einem Eintrag in das Verkehrszentralregister führt (nichtamtl. Ls.). Zum Sachverhalt: Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L, die ihm im Februar 2003 für die Dauer von zwei Jahren bis zum 26. Februar 2005 erteilt wurde. Am 3. Juni 2003 war er an einem Verkehrsunfall beteiligt, woraufhin ihm mit Bußgeldbescheid des Landkreises Feine vom 26. August 2003 -zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 28. August 2003 - wegen unachtsamen Rückwärtsfahrens (Ordnungswidrigkeit nach den §§ 9 Abs. 5, 1 Abs. 2, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG) eine Geldbuße von 60,00 Euro auferlegt wurde. Diese Verkehrsordnungswidrigkeit wurde am 30. September 2003 im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes mit zwei Punkten eingetragen. Die zuständige Behörde hat seine Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Dagegen wendet sich der Antragsteller. Er behauptet, der Bußgeldbescheid sei zu unrecht gegen ihn erlassen worden, er habe die Tat nicht begangen. Aus den Entscheidungsgründen: Nach § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl 2003 I Seite 310) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 StVG keine aufschiebende Wirkung. Mit dieser Regelung räumt der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an einem sofortigen Vollzug von Maßnahmen, die bei einer Nichtbewährung des Fahranfängers während der Probezeit vorgesehen sind, regelmäßig den Vorrang ein vor dem privaten Interesse des Betroffenen, bis zu einer Entscheidung über den dagegen eingelegten Rechtsbehelf mit Vollstreckungsmaßnahmen nicht überzogen zu werden. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Teilnahme des Fahranfängers an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn gegen den Fahrerlaubnisinhaber wegen einer während der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist (§ 2a Abs. 2 Satz 1 StVG). Hierbei ist die Behörde an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden (§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG). Da der Antragsteller keinen Einspruch gegen den gegen ihn erlassenen Bußgeldbescheid eingelegt habe, sei dieser rechtskräftig geworden. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um einen nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in das Verkehrszentralregister eintragungspflichtigen Vorgang, da die gegen den Antragsteller verhängte Geldbuße den Betrag von 40,00 Euro übersteigt und § 28a StVG nichts anderes bestimmt. Verkehrsrecht: Manchmal darf der Radfahrer auch bei Rot weiterfahren(OLG Hamm 4.12.2003 4 Ss OWi 786/03) Das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage ist von Radfahrern, die sich auf einem baulich vom Straßenkörper für den Kraftfahrzeugverkehr getrennten Radweg befinden, wenn ein Bogenmast einer Lichtzeichenanlage rechts vom Radweg angebracht ist, sich das einzige Lichtsignal mittig über der Fahrspur des Straßenkörpers für den Kraftfahrzeugverkehr befindet, auf dem Radweg keine Haltelinie angebracht und die von rechts einmündende Straße selbst nicht ampelgeregelt ist, nicht zu beachten . StVO § 37 Gründe:I. Die Betroffene ist durch das angefochtene Urteil als Führerin eines Fahrrades wegen vorsätzlichen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt worden. Sie soll am 12. November 2002 gegen 12.15 Uhr in Münster mit ihrem Fahrrad die Warendorfer Straße auf dem dortigen Radweg in stadtauswärtiger Richtung befahren und an der Lichtzeichenanlage im Bereich der Einmündung zur Friedensstraße das Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage bei einer Rotlichtdauer von rund zehn Sekunden vorsätzlich mißachtet haben. Hiergegen wendet sie sich mit ihrem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. II. Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen. Klärungsbedürftig ist die Frage, ob das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage auch von Radfahrern zu beachten ist, die sich auf einem baulich vom Straßenkörper für den Kraftfahrzeugverkehr getrennten Radweg befinden, wenn ein Bogenmast einer Lichtzeichenanlage rechts vom Radweg angebracht ist, sich das einzige Lichtsignal mittig über der Fahrspur des Straßenkörpers für den Kraftfahrzeugverkehr befindet, auf dem Radweg keine Haltelinie angebracht und die von rechts einmündende Straße selbst nicht ampelgeregelt ist. Insoweit handelt es sich um eine Entscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters. III. Die danach zulässige Rechtsbeschwerde hat vollen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch für die Betroffene. Das angefochtene Urteil leidet unter einem sachlich-rechtlichen Fehler. Das Amtsgericht hat nicht hinreichend geprüft, ob das Rotlicht der Lichtzeichenanlage von der Betroffenen zu beachten war. Diese Frage hätte das Amtsgericht verneinen müssen. Aufgrund der Verweisung in dem angefochtenen Urteil auf die Lichtbilder Blatt 11 d.A. stellen sich die örtlichen Gegebenheiten so wie unter II. aufgeführt dar. Entgegen den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil ergibt sich aufgrund der Verweisung auf die Lichtbilder, daß es sich nicht, wie in den schriftlichen Urteilsgründen dargestellt, um einen ampelgeregelten Kreuzungsbereich, sondern um die Einmündung der Friedensstraße in die Warendorfer Straße handelt, wobei die Friedensstraße keine Ampelregelung aufweist. Der Senat ist der Auffassung, daß die Regelung durch die Lichtzeichenanlage, soweit Radfahrer auf dem Radweg betroffen sind, so unklar ist, daß sie für Radfahrer nichtig ist. Verkehrszeichen müssen so aufgestellt werden, daß sie sofort und aus sich heraus verständlich sind. Dazu müssen sie deutlich sichtbar und eindeutig sein (vgl. Hentschel, StVR, 37. Auflage, § 41 StVO Rdnr. 246). Sind sie unklar, können sie, nach den Umständen des Einzelfalles, als nichtiger Verwaltungsakt unbeachtlich sein (vgl. BayObLG, DAR 2000172 (173); OLG Köln, NZV 1992, 200 (201); OLG Düsseldorf, NZV 1991, 204 (204); KG, NZV 1990, 441 (441)). Vorliegend ist bei der Prüfung dieser Frage zu beachten, daß das Lichtzeichensignal entgegen den Regelungen in der Verwaltungsverordnung StVO zu den §§ 39 bis 43 tatsächlich nicht rechts des Radweges, sondern weit links und zudem mittig über der Fahrbahn für die Kraftfahrzeuge an einem Bogenmast aufgehängt war. Dieses erweckt schon für sich genommen den Eindruck, es gelte nur für den Kraftfahrzeugverkehr. Zwar dürfen nach der genannten Verwaltungsverordnung in Ausnahmefällen Fahrzeugverkehrssignale, die auch für Radfahrer gelten sollen, auch links des Radweges stehen, wenn Mißverständnisse darüber, daß sie auch für Radfahrer gelten, nicht entstehen können und für Radfahrer auf dem Radweg gut einzusehen sind. Gleichzeitig ist aber in der Verordnung auch geregelt, daß in diesen Fällen den Erfordernissen der Eindeutigkeit und Erkennbarkeit insbesondere durch Anbringung einer Haltelinie entsprochen werden kann. Das Bestehen dieser Regelung zeigt deutlich, daß der Verordnungsgeber selbst die Problematik der Eindeutigkeit erkannt und sachgerechte Lösungen aufgezeigt hat. Daran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Insbesondere war eine Haltelinie nicht auf dem Radweg aufgetragen. Da erkennbar auch die von rechts einmündende Friedensstraße keine Ampelregelung aufweist, fehlt es auch insoweit an einer Hinweisfunktion. Auch wenn nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Betroffenen die Verwaltungsvorschrift bekannt war, ist doch allgemein bekannt, daß Verkehrszeichen in der Regel rechts oder beidseitig der Fahrbahn aufgestellt werden müssen. Die konkrete Situation stellte sich für die Betroffene in höchstem Maße als unklar dar. Der Wille, daß die Lichtzeichenanlage auch für Radfahrer auf dem Radweg gelten soll, kommt nicht mehr in hinreichendem Maße zum Ausdruck. Die getroffene Regelung ist damit für Radfahrer nichtig. Aus der Einlassung der Betroffenen ergibt sich bei vernünftiger Auslegung zudem, daß sie aufgrund der unklaren Situation Zweifel daran hatte, ob das Rotlicht der Lichtzeichenanlage auch für sie Geltung haben sollte, und daß sie diese Frage schließlich für sich verneint hat. Jedenfalls bei dieser Situation hätte das Amtsgericht das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nicht verneinen dürfen. Das angefochtene Urteil war danach mit den Feststellungen aufzuheben und die Angeklagte war freizusprechen, weil ergänzende erhebliche Feststellungen ausgeschlossen sind. Verkehrsrecht: Lenk- und Ruhevorschriftenverletzung bei Auslandsfahrt auch im Inland bußbarBGH Beschl. vom 19.06.1986 - 4 StR 622/85; (OWiG §§ 5, 7; StGB § 9; FahrpersonalG § 7a, 7b; AETR Art. 6, 7, 13; EWG-VO Nr. 543/69 Art. 7, 11) Ein im inländischen Betrieb veranlaßter Verstoß des Unternehmers gegen die Vorschriften des AETR über Lenk- und Ruhezeiten ist auch dann im Inland begangen, wenn das Fahrzeug allein im Ausland vorschriftswidrig geführt wird.
Tatbestand:Das AG verurteilte den Betr. wegen eines als Unternehmer begangenen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 7b I Nr. 1 Buchst. b und c FahrpersonalG i. V. m. Art. 6, 7, 13 I AETR zu einer Geldbuße. Der Betroffene organisierte als Inhaber eines Transportunternehmens in der Bundesrepublik dort eine von Ulm über österreich nach Italien und zurück führende Lkw-Gütertransportfahrt so, daß er als Fahrer die Vorschriften des AETR (Europ. übereinkommen v. 1. 7. 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals, BGBl 1974 II S. 1473) über Lenk- und Ruhezeiten (Art. 2 II der VO [EWG] Nr. 543/69 i. d. F. des Art. 1 der VO [EWG] Nr. 2829/77) nicht einhielt. Das mit der Rechtsbeschwerde angerufene OLG Stuttgart möchte die Entscheidung des AG bestätigen. Es nimmt an, daß der Betr. wegen des in § 5 OWiG verankerten Territorialitätsgrundsatzes nicht als Fahrer zur Rechenschaft gezogen werden könne. Denn als Fahrer habe er die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten nur im Ausland mißachtet. Als Unternehmer habe er dagegen im Inland eine Ordnungswidrigkeit begangen. Den Unternehmer treffe eine von der des Fahrpersonals zu unterscheidende, eigenständige Pflicht zur Beachtung der einschlägigen Bestimmungen, welche auch nicht lediglich den Schutz eines ausländischen Rechtsguts bezweckten. Diese Pflicht habe er in seinem Betrieb in W verletzt, weil er dort so disponiert und die bevorstehende Fahrt so organisiert habe, daß die Lenk- und Ruhezeiten von ihm dann nicht einzuhalten waren. Daß er über den Verstoß gegen seine Unternehmerpflichten hinaus als Fahrer gefehlt habe, sei unerheblich. Im Hinblick auf den Beschl. des BayOLG v. 3. 3. 1980 – 3 Ob OWi 246/79 VRS 58, 465 hat es die Sache gem. § 79 III OWiG, § 121 II GVG dem BGH vorgelegt, der – unter eingehender, hier nicht abgedruckter Erörterung der Vorlegungsvoraussetzungen – wie aus dem Leitsatz ersichtlich entschieden hat. Aus den Gründen:III. In der Vorlegungsfrage teilt der Senat die Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts. Die Auffassung des BayObLG, wonach die Ordnungswidrigkeit des Unternehmers nur dann im Inland begangen sei, wenn auch das Fahrzeug im Inland unter Verstoß gegen die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten geführt wird (zustimmend OLG Düsseldorf, VRS 67, 390, 392; vgl. auch Göhler, OWiG 7. Aufl. § 7 Rdn. 4; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 28. Aufl. StVZO § 15a Rdn. 33; Lütkes/Meier/Wagner, Straßenverkehr Bd. 8 Lz. 19 FahrpersonalG § 7b Anm. 7; Valentin in Erbs/Kohlhaas, FahrpersonalG § 7b Anm. 4; zweifelnd OLG Hamm, VRS 64, 67, 69), findet im Gesetz keine Stütze. 1. § 5 OWiG bestimmt, daß Gerichte der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur solche Ordnungswidrigkeiten ahnden dürfen, die im räumlichen Geltungsbereich des OWiG sowie auf bestimmten Schiffen oder Luftfahrzeugen begangen werden. Begangen ist gemäß § 7 I OWiG eine Handlung an jedem Ort, an dem der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. Nach diesem – mit § 9 I StGB und § 7 StPO übereinstimmenden – Begriff des Begehungsortes genügt für die Anwendung deutscher Bußgeldvorschriften, daß der Täter im Inland gehandelt hat; gleich bleibt, wo der Erfolg eingetreten ist. Handlung in diesem Sinne ist die auf die Verwirklichung des Tatbestandes abzielende Tätigkeit, sofern sie wenigstens bis in das Versuchsstadium gediehen ist; sind Vorbereitungshandlungen selbständig mit einer Sanktion bedroht, reicht auch ihre Vornahme aus (BGH, NJW 1975, 1610; KG, JR 1981, 37, 38; Tröndle in LK 10. Aufl. § 9 Rdn. 3, 10; Jakobs, Strafrecht AT 5/21; Oehler, Internat. Strafrecht 2. Aufl. Rdn. 258; Eser in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 9 Rdn. 4; a. A. Schroeder, NJW 1976, 490).
Hier hat der Betr. im Inland gehandelt. Er hat seine unternehmerischen Dispositionen in seinem Betrieb in W getroffen und damit die ihn in seiner Eigenschaft als Unternehmer treffenden Pflichten dort verletzt; denn der für die rechtliche Beurteilung maßgebende Akt ist die Erteilung des Fahrauftrages an den Fahrer (KG, VRS 67, 473, 475). Daß der Erfolg – die Mißachtung der Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten – im Ausland eingetreten ist, ist für die Bestimmung des Begehungsortes ebenso unerheblich wie der Umstand, daß es zu seiner Herbeiführung noch weiterer Tätigkeiten des Betr. bedurfte. Daher ist ein im inländischen Betrieb veranlaßter Verstoß des Unternehmers gegen die Vorschriften des AETR über Lenk- und Ruhezeiten auch dann im Inland begangen, wenn das Fahrzeug allein im Ausland vorschriftswidrig geführt wird.
2. Das BayObLG stützt seine abweichende Ansicht auf das Unterzeichnungsprotokoll zum AETR. Nach den darin vereinbarten Bemerkungen zu Art. 14 AETR erkennen die Vertragsparteien an, „daß es wünschenswert ist, daß jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft, um Verstöße gegen das übereinkommen ahnden zu können, und zwar nicht nur, wenn sie in ihrem eigenen Hoheitsgebiet begangen werden, sondern auch, wenn sie im Hoheitsgebiet eines anderen Staates während einer Fahrt mit einem Fahrzeug im internationalen Straßenverkehr begangen werden …” Aus dieser Formulierung schließt das BayObLG in Verkennung der Tatsache, daß eine solche Regelungslücke im Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht besteht, ersichtlich, während der Fahrt begangene Zuwiderhandlungen gegen das AETR unterlägen nach geltendem Recht allein der Ahndungsgewalt des Staates oder der Staaten, auf deren Territorium sich das Fahrzeug im Zeitpunkt des Verstoßes befunden hat. Dabei berücksichtigt es indessen nicht, daß der Verstoß des Unternehmers nicht während der Fahrt, sondern zuvor in seinem Betrieb „begangen” wird und nur der Erfolg der Pflichtverletzung sich während der Fahrt äußert. In dem übereinkommen und den zu seiner Begründung veröffentlichten Dokumenten fehlen alle Anhaltspunkte dafür, daß das AETR den allgemein im Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht geltenden Begriff des Begehungsortes abändern wollte. Hätten die Vertragsstaaten einen solchen Willen gehabt, hätten sie ihn auch nicht in die Form einer Absichtserklärung im Unterzeichnungsprotokoll gekleidet. Auch für den Bereich des § 7b FahrpersonalG und des AETR gilt daher § 5 OWiG ohne Einschränkung. Anmerkung:Bei der Auswahl der Sanktionen sind nicht nur Geldbussen nach § 17 I OWiG zu berücksichtigen. Wesentlich wirksamer sind Geldbussen gegen das Unternehmen nach § 30 I, IV OWiG (sie fallen in der Regel höher aus, als gegen die natürliche Person). Eigentlich selbstverständlich in derartig gelagerten Fällen sollte die Abschöpfung (§§ 17 III, 30 III OWiG) des durch die Bußtat (meist der Bußtaten) erlangten rechtswidrigen Gewinnes / der Gewinne sein. Frage: Warum schickt wohl ein Fuhrunternehmer sein (seine) Fahrzeug€ nur mit einem Fahrer besetzt auf die „Reise“, der dann 10, 15, 20 oder gar noch mehr Stunden ununterbrochen am Lenkrad verbringt? Verkehrsrecht: Auch wer bei „Ampel – Grün“ in die Kreuzung einfährt, kann einen qualifizierten Rotlichtverstoß begehenStVO § 37; BKatV Anlage zu § 1 I, Nr. 34.2 Wer bei Grünlicht die Haltlinie überfährt und nach verkehrsbedingtem Halt bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase in eine Kreuzung einfährt, kann einen qualifizierten Rotlichtverstoß iSv. Nr. 34.2 der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) begehen.
Sachverhalt: Der betroffene Pkw-Fahrer wollte an einer durch eine Lichtzeichenanlage gesicherten Kreuzung nach rechts abbiegen. Er überfuhr die Haltlinie (Zeichen 294 zu § 41 III Nr. 2 StVO) vor der Lichtzeichenanlage zu einem Zeitpunkt, als diese noch Grün zeigte. Aufgrund hohen Verkehrsaufkommens kam er in Höhe der Lichtzeichenanlage so zum Stehen, daß er deren Farbfolge weiterhin erkennen konnte. 58 Sekunden nach Umschalten auf Rot setzte der Betroffene, der das Rotlicht nicht wahrgenommen hatte, seine Fahrt fort und fuhr in den Kreuzungsbereich ein. Der Querverkehr hatte zu diesem Zeitpunkt Grünlicht. Das AG sah den Regeltatbestand der Nr. 34.2 BKatV als erfüllt an und verhängte ua. ein Fahrverbot. An der von ihm beabsichtigten Verwerfung der Rechtsbeschwerde sieht sich das BayObLG durch den Beschl. des OLG Köln v. 19. 3. 1998 – Ss 129/98 B, DAR 1998, 244 = NZV 1998, 297 = VRS 95, 136 gehindert. Nach dessen Auffassung ist für die Berechnung der Rotlichtdauer in den Fällen, in denen vor der Lichtzeichenanlage eine Haltlinie angebracht ist, um einer klaren Regelung willen ausschließlich der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Betroffene die Haltlinie überfährt. Der BGH hat auf Vorlegung durch das BayObLG dessen Rechtsauffassung bestätigt. Aus den Gründen: Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO – „Halt vor der Kreuzung!” – verstoßen wird, ein Fahrzeugführer also bei Rotlicht in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Bereich, im Regelfall den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, einfährt (vgl. BGH, Beschl. v. 30. 10. 1997 – 4 StR 647/96, BGHSt 43, 285, 291 = MDR 1998, 154 ). Dem bloßen überfahren einer der Lichtzeichenanlage zugeordneten Haltlinie (die ergänzend zu dem durch die Lichtzeichenanlage gegebenen Halt- und Wartegebot anordnet: „Hier Halten!”) kommt insoweit keine eigenständige Bedeutung zu. Zwar verstößt ein Fahrzeugführer, der bei Rotlicht die Haltlinie überfährt, gegen §§ 41 Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, wenn er noch vor dem geschützten Kreuzungsbereich anhält. Diese Ordnungswidrigkeit tritt aber hinter dem Verstoß gegen §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO zurück, wenn er anschließend in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich einfährt (BayObLG v. 27. 1. 1994 – 2 ObOWi 483/93, BayObLGSt 1994, 13 = NZV 1994, 200; OLG Stuttgart VRS 94, 141; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 37 StVO Rz. 61). Ungeachtet dessen entspricht es hinsichtlich der Berechnung der Rotlichtdauer – insbesondere der in Nr. 34.2 BKatV genannten Rotphase von mehr als einer Sekunde – gefestigter Rechtsprechung, daß es in den Fällen, in denen vor der Lichtzeichenanlage eine Haltlinie angebracht ist, auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Betroffene die Haltlinie überfährt (vgl. BayObLG v. 17. 8. 1995 – 1 ObOWi 272/95, NZV 1995, 497 = VRS 90, 54; OLG Düsseldorf VRS 93, 212; OLG Stuttgart VRS 94, 141 jew. mwN; so jetzt auch OLG Oldenburg VRS 92, 222 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung – Abstellen auf das Einfahren in den Kreuzungsbereich –, vgl. OLG Oldenburg v. 19. 8. 1993 – Ss 150/93, NZV 1993, 446 = VRS 86, 74); der Zeitpunkt des Einfahrens in den geschützten Bereich der Kreuzung ist für die Frage der Länge der Rotlichtzeit dann grundsätzlich ohne Belang (OLG Celle VRS 91, 312). Diese Rechtsprechung mag aus systematischen Erwägungen und mit Blick darauf, daß die Feststellung eines Rotlichtverstoßes das Einfahren in den geschützten (Kreuzungs-)Bereich voraussetzt, zweifelhaft erscheinen. Sie hat aber, indem mit der Haltlinie ein optisch deutlich wahrnehmbarer, der Lichtzeichenanlage unmittelbar zugeordneter und von den Besonderheiten des jeweiligen Kreuzungs- oder Einmündungsbereichs unabhängiger Anknüpfungspunkt bestimmt wird, den Vorzug einer in ihren Voraussetzungen klaren und deswegen auch praktikablen Regelung für sich. Im übrigen wirkt sie sich im Ergebnis nur zugunsten der betroffenen Fahrzeugführer aus, weil ein qualifizierter Rotlichtverstoß nach ihr nur vorliegt, wenn das Rotlicht bereits bei überfahren der Haltlinie und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt (Vorbeifahren an der Lichtzeichenanlage oder Einfahren in den Kreuzungsbereich) länger als eine Sekunde aufgeleuchtet hat. Für die Berechnung der Rotlichtdauer kann aber nicht in allen Fällen auf den Zeitpunkt des überfahrens der Haltlinie abgestellt werden. Diese Anknüpfung scheidet etwa dann offensichtlich aus, wenn vor der Lichtzeichenanlage keine Haltlinie angebracht ist . Auch in diesen Fällen muß es einen Bezugspunkt für die Dauer des Rotlichtverstoßes geben, wobei entweder der Zeitpunkt des Vorbeifahrens an der Lichtzeichenanlage (vgl. OLG Karlsruhe v. 30. 1. 1995 – 3 Ss 210/94, NZV 1995, 289; OLG Düsseldorf VRS 93, 462) oder der des Einfahrens in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich (vgl. BayObLG v. 27. 1. 1994 – 2 ObOWi 483/93, BayObLGSt 1994, 13 = NZV 1994, 200; BayObLG v. 17. 8. 1995 – 1 ObOWi 272/95, NZV 1995, 497 = VRS 90, 54; OLG Düsseldorf v. 29. 4. 1997 – 5 Ss ( OWi ) 93/97 – ( OWi ) 68/97 I, DAR 1997, 322 mwN) in Betracht kommt. Aber auch in Fällen, in denen das überfahren der Haltlinie und das Einfahren in den Kreuzungsbereich nicht nahtlos ineinander übergehen, etwa weil zwischen beiden Verkehrsvorgängen ein längerer, verkehrsbedingter Halt liegt, kann ein qualifizierter Rotlichtverstoß gegeben sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betroffene – wie hier – noch vor der Lichtzeichenanlage zum Stehen kommt und deren Signale beobachten kann . Schaltet nämlich eine Lichtzeichenanlage auf Rot, nachdem ein Fahrzeugführer zuvor bei Grün die vorgelagerte Haltlinie überfahren hat, so gilt für ihn ab dem Zeitpunkt des Umschaltens das Gebot „Halt vor der Kreuzung”, ohne daß dann noch eine von dem Verkehrsteilnehmer zu beachtende (– weil bereits passierte –) Haltlinie vorhanden ist. Diese Verkehrssituation unterscheidet sich nicht wesentlich von einem Sachverhalt, in dem eine Haltlinie fehlt, so daß für die Berechnung der Rotlichtdauer ebenfalls ein anderer Bezugspunkt (Vorbeifahren an der Lichtzeichenanlage oder Einfahren in den Kreuzungsbereich) maßgeblich sein muß. Die gegenteilige Rechtsansicht des OLG Köln, wonach bei einer solchen Konstellation grundsätzlich nur ein „einfacher” Rotlichtverstoß möglich sein soll, ist zudem mit dem Schutzzweck der Nr. 34.2 BKatV nicht vereinbar. … Eine … erhöhte abstrakte Gefährdung ist … auch dann gegeben, wenn ein Verkehrsteilnehmer in einen Kreuzungsbereich einfährt, obwohl die für seine Fahrtrichtung maßgebliche Lichtzeichenanlage für ihn erkennbar bereits 58 Sekunden Rot zeigt. Unter dem Gesichtspunkt der Gefährlichkeit ist es ohne Belang, ob die Lichtzeichenanlage in einem solchen Fall bei überfahren der Haltlinie noch „Grünlicht” oder bereits kurze Zeit „Rotlicht” angezeigt hat. Scheidet danach aber bei besonderen Verkehrssituationen – etwa wenn es zwischen dem überfahren der Haltlinie und dem Einfahren in den geschützten Bereich zu einem den sonst einheitlichen Verkehrsvorgang unterbrechenden Halt kommt – die vor einem Lichtzeichen angebrachte Haltlinie als Bezugspunkt für die Berechnung der Rotlichtdauer aus, so kann sich der Fahrzeugführer gegenüber dem Vorwurf eines qualifizierten Rotlichtverstoßes nicht schon damit entlasten, daß er die Haltlinie bei Grün überfahren habe. Allerdings bedarf es dann, um dem jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden, auch unter Berücksichtigung der indiziellen Wirkung des Regelbeispiels der Nr. 34.2 BKatV der sorgfältigen Prüfung, ob der Fahrzeugführer mit dem Einfahren in den Kreuzungsbereich bei Rotlicht seine Pflichten „grob” iSd. § 25 StVG verletzt hat , was indes in Fällen, in denen er sein Fahrzeug vor der Lichtzeichenanlage angehalten hat und erst nach längerer Rotlichtdauer in den geschützten Bereich eingefahren ist, regelmäßig zu bejahen sein wird. Haftpflichtrecht: Keine Verkehrssicherungspflicht des Landkreises für „freien Lufraum“ über 4 m bei KreisstraßeBGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; StVZO § 32 Abs. 1; StrWG M-V §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1b 1. Das Vertrauen des Verkehrs, der Luftraum über der Fahrbahn sei bis zur höchstzulässigen Fahrzeughöhe von 4 m überall frei, ist auf Bundes- und Ausfallstraßen gerechtfertigt, nicht aber auf Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung (hier: Kreisstraße). 2. Die berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs erhöhen sich nicht dadurch, dass eine Straße mit geringem Verkehrsaufkommen vorübergehend zur Umleitung einer Bundesstraße genutzt wird. Über die Sicherheitserwartungen entscheidet nicht ein zeitweise erhöhtes Verkehrsaufkommen, sondern die Frage, ob die Straße ihrem ganzen äußeren Zuschnitt nach auf ein größeres Verkehrsaufkommen eingerichtet ist (vgl. OLG Köln v. 1.8.1991 – 7 U 53/91, OLGReport Köln 1991, 6 = VersR 1991, 1265). OLG Rostock, Urt. v. 10. 6. 004 - 1 U 168/02 Gründe: Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat gegen den beklagten Landkreis keinen Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen lassen nicht die Feststellung zu, dass der am 3,90 m hohen Fahrzeug der Klägerin durch Baumberührung entstandene Schaden auf einer schuldhaften Verletzung der dem beklagten Landkreis gem. §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1b) StrWG M-V als hoheitliche Aufgabe obliegenden Verkehrssicherungspflicht beruht. I. Der beklagte Landkreis war nicht verpflichtet, den Luftraum oberhalb der Fahrbahn der K 21 bis zur Höhe von mindestens 4 m von hereinragenden Ästen freizuhalten oder zumindest vor ihnen zu warnen. 1. Nach anerkannter Rechtsprechung kann aus der Vorschrift des § 32 Abs. 1 Ziff. 2 StVZO, nach der die höchstzulässige Fahrzeughöhe 4 m beträgt, nicht gefolgert werden, dass der Luftraum über der Fahrbahn schlechthin bis zur Höhe von 4 m überall frei sein müsse (vgl. BGH VersR 1968, 72; OLG Dresden v. 2.10.1996 – 6 U 321/96, VersR 1997, 336; OLG Brandenburg v. 16.5.1995 – 2 U 114/94, OLGReport Brandenburg 1995, 172 = VersR 1995, 1051; OLG Köln v. 1.8.1991 – 7 U 53/91, OLGReport Köln 1991, 6 = VersR 1991, 1265; OLG Schleswig v. 7.4.1993 – 9 U 35/92, VersR 1994, 359; OLG Hamm v. 17.5.1994 – 9 U 30/94, VersR 1995, 1206; OLG Rostock, Urt. v. 28.9.2000 – 1 U 63/99). Lediglich bei Straßen von erheblicher Verkehrsbedeutung, namentlich Bundesstraßen und Ausfallstraßen, erscheint es im Interesse der Verkehrssicherheit unabweislich, dass der Verkehrsraum in dem Umfang, in dem er von Fahrzeugen mit den gesetzlich maximal zulässigen Abmessungen in Anspruch genommen werden kann, von Bäumen und Ästen freigehalten wird. Die Dichte und Schnelligkeit des Verkehrs erfordern die volle Konzentration der Fahrzeugführer auf die Verkehrsvorgänge. Den Führern von Fahrzeugen mit hohen Aufbauten kann daneben nicht auch noch abverlangt werden, dass sie ihr Augenmerk ständig auf den Raum oberhalb der Straße richten, um vor zu niedrigen Ästen notfalls nach links ausweichen zu können. Deshalb hat auf Straßen mit erheblicher Verkehrsbedeutung das ökologische Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes (vgl. § 11 Abs. 1 S. 3 StrWG M-V) hinter den Anforderungen der Verkehrssicherheit zurückzutreten. Für Straßen von minderer Verkehrsbedeutung gilt das nicht. Bei geringer Dichte und Schnelligkeit des Verkehrs kann von den Führern besonders hoher Fahrzeuge erwartet werden, dass sie neben dem eigentlichen Verkehrsgeschehen auch den Luftraum oberhalb der Straße unter Beobachtung halten. Hier ist ihnen zumutbar, entsprechend langsam zu fahren, erforderlichenfalls zur Mitte oder auf die Gegenfahrbahn auszuweichen oder – wenn dies nicht möglich ist – das Fahrzeug anzuhalten (OLG Brandenburg v. 16.5.1995 – 2 U 114/94, OLGReport Brandenburg 1995, 172 = VersR 1995, 1051). 2. Kreisstraßen haben bekanntermaßen eine vergleichsweise geringe Verkehrsbedeutung. Im Unfallzeitpunkt mag das für die K 21 nicht zugetroffen haben, weil die Kreisstraße vorübergehend als Umleitung für die Bundesstraße B 191 ausgewiesen war. Das rechtfertigt es jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, für die K 21 dasselbe Maß anzuwenden wie für eine Bundesstraße. Über die Sicherheitserwartungen des Verkehrs entscheidet nicht ein vorübergehend erhöhtes Verkehrsaufkommen, sondern die Frage, ob die Straße ihrem ganzen äußeren Zuschnitt nach auf ein größeres Verkehrsaufkommen eingerichtet ist (OLG Köln v. 1.8.1991 – 7 U 53/91, OLGReport Köln 1991, 6 = VersR 1991, 1265). Auf die nur 5,50 m breite und mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h (GA 45) befahrbare Allee K 21 trifft das ersichtlich nicht zu. Ihre zeitlich begrenzt übernommene Funktion als Umgehung der B 191 lässt bei den Verkehrsteilnehmern kein berechtigtes Vertrauen aufkommen, nunmehr auf dieser Kreisstraße einen Sicherheitsstandard anzutreffen, der den Verkehrsbedürfnissen einer Bundesstraße Rechnung trägt. Das könnte nur dann angenommen werden, wenn die Kreisstraße mit Rücksicht auf ihre vorübergehende Bedeutung entsprechend ausgebaut worden wäre. Ein Ausbau der K 21, der die Beseitigung aller Bäume erfordert hätte, fand aber nicht statt. Er konnte wegen der nur zeitweiligen Teilsperrung der B 191 auch nicht erwartet werden. 3. Beurteilte sich somit auf der K 21 auch im Unfallzeitpunkt die Sicherheitserwartung des Verkehrs nach den Grundsätzen, die für Straßen mit nicht erheblicher Verkehrsbedeutung gelten, durfte der Zeuge K. nicht auf ein freies Lichtraumprofil von durchgängig 4 m vertrauen. Vielmehr musste er den Luftraum oberhalb seiner Fahrbahn im Auge behalten und unter niedrig überhängenden Ästen auf die Straßenmitte ausweichen. Das erkennbar verengte Lichtraumprofil und die das zulässige Höchstmaß von 4 m nahezu erreichenden Fahrzeugaufbauten gaben ihm hierzu allen Anlass, die ein Verkehrshindernis darstellenden Baumteile das Recht (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, StVO , 34. Aufl., § 2 Rz. 43) und der nach eigener Bekundung fehlende Gegenverkehr auch die Möglichkeit (GA 64). Tatsächlich fuhr er „völlig arglos” (GA 3) und laut eigener Aussage „auf der Fahrbahnkante”. Das begründete ein der Klägerin zurechenbares anspruchsausschließendes Eigenverschulden. 4. Dagegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, der beklagte Landkreis habe vor niedrig hängenden Ästen warnen müssen. Ein Warnschild mit dem allgemeinen Hinweis auf die „Einengung des Straßenprofils durch überhängende Bäume” ist bei erkennbar engem Lichtraumprofil nicht erforderlich und im Übrigen auch kein geeigneter Hinweis auf die Gefahr vereinzelter Hindernisse (vgl. BGH VersR 1968, 72; OLG Köln v. 1.8.1991 – 7 U 53/91, OLGReport Köln 1991, 6 = VersR 1991, 1265). II. [Beweise und ihre Würdigung]Zudem steht nicht fest, dass den Unfall ein i.H.v. weniger als 3,90 m über der Fahrbahn hereinragender Ast verursacht hat. 1. Die Höhe des beschädigten Astes ist unbekannt. Sie wurde von den unfallaufnehmenden Polizeibeamten nicht vermessen. Die polizeilichen Lichtbilder (BA 7 und 8) – die andere Bäume zeigen als die vom beklagten Landkreis eingereichten Aufnahmen (GA 21) – lassen eine verlässliche Schätzung nicht zu. Zudem geben die dort sichtbaren Beschädigungen keinen Aufschluss über die genaue Anstoßstelle sowie darüber, ob und inwieweit die Schäden am Baum oberhalb der Fahrbahn oder über dem unbefestigten Bankett liegen. 2. Die Klägerin hätte den ihr obliegenden Beweis deshalb nur dann – mittelbar – geführt, wenn feststünde, dass die Aufbauten des Lkw im Unfallzeitpunkt nicht aus der Fahrbahn herausgeragt haben. Das ist aber nicht der Fall. a) Zweifel ergeben sich insoweit schon aus der Aussage des Zeugen K., wonach er „auf der Fahrbahnkante” gefahren sei. Danach fuhr er mit den Rädern am äußersten rechten Rand. Dann aber müssen die Aufbauten rechtsseitig aus der Fahrbahn herausgeragt haben. Denn die von der Klägerin eingereichten Lichtbilder vom beschädigten Lkw nebst Anhänger (GA 58) belegen einen seitlichen Überstand der Aufbauten. b) Dahinstehen kann, ob der Zeuge K. an der Unfallstelle einen (weiteren) Leitpfosten umgefahren hat. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist jedenfalls die Feststellung des LG gerechtfertigt, dass der Lkw der Klägerin möglicherweise von der Fahrbahn abgekommen und nur deshalb mit einem Ast kollidiert ist. Diese konkrete Möglichkeit genügt zur Klagabweisung, weil sie den von der Klägerin mittelbar zu erbringenden Beweis ausschließt. aa) Zu Recht hat das LG seiner Entscheidung die Aussage der Zeugin Ch.W. zugrundegelegt, derzufolge sich der Lkw im Zeitpunkt der Kollision auf jeden Fall mit beiden rechten Reifen auf dem weichen Bankett befunden habe. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 531 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). (1) Auch der Senat hält die Aussage der Zeugin für glaubhaft. Die Zeugin W. fuhr hinter dem Lkw hinterher und konnte selbst in einigem Abstand das Fahrverhalten des Lkw beobachten. Das Ausweichen eines Lkw auf unbefestigtes Bankett ist wegen der damit einhergehenden Seitenneigung ohne weiteres zu erkennen. Ohnehin war die Wahrnehmungsbereitschaft der Zeugin wegen der schon vor dem Unfall auffälligen Fahrweise erhöht. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage wird auch nicht deshalb in Zweifel gezogen, weil nach ihrer Bekundung der Lkw die Fahrbahn mit beiden rechten Reifen verlassen haben soll, nach Behauptung der Klägerin dies aber mit den Zwillingsreifen des Lkw ohne Umfahren eines Leitpfostens technisch nicht möglich sei. Abgesehen davon, dass ausweislich der vorliegenden Lichtbilder nur die Hinterachse der Zugmaschine mit Zwillingsreifen ausgestattet ist und die innenliegenden Reifen durch den Anhänger verdeckt worden sein können, kann die Zeugin W. mit „beiden rechten Reifen” auch Vorder- und Hinterrad der Zugmaschine gemeint haben. Das in diesem Zusammenhang von der Klägerin beantragte verkehrsunfallanalytisches Gutachten war deshalb nicht einzuholen. (2) Der Senat sieht auch keinen Grund für Zweifel an deren Glaubwürdigkeit. Die Zeugin W. hat als Unbeteiligte kein erkennbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Für eine Voreingenommenheit ggü. Lkw-Fahrern geben ihre Aussagen ggü. der Polizei und vor dem LG nichts her. Tatsache ist, dass der Zeuge K. mit dem Lkw zunächst – angeblich unbemerkt – einen Leitpfosten umgefahren hat und 3 km weiter mit einem Ast kollidiert ist. Wenn die Zeugin vor diesem Hintergrund die Polizei verständigt, den Beamten ggü. die Fahrweise des Lkw schildert und diese mit einer von ihr vermuteten Übernächtigung des Fahrers zu erklären versucht, ist das ohne weiteres verständlich. bb) Mit Zurückhaltung begegnet der Senat hingegen der Aussage des Zeugen P.K., der in Abrede genommen hat, von der Fahrbahn abgekommen zu sein. Zum einen kann dieser Zeuge, da er bereits bei km 5,8 einen Leitpfosten umgefahren hat, bei Feststellung eines weiteren Fahrfehlers haftungs- und arbeitsrechtliche Folgen nicht ausschließen. Zum anderen hat nach Aussage des Polizeibeamten der Zeuge K. ihm ggü. angegeben, mit dem Ast kollidiert zu sein, weil er wegen Gegenverkehrs habe ausweichen müssen (GA 60). Damit steht seine Aussage vor dem LG im Widerspruch. Trifft aber seine Angabe an der Unfallstelle zu, liegt angesichts der Gegebenheiten (Fahrbahnbreite von 2,75; Fahrzeugbreite von 2,50) ein verkehrsbedingtes Verlassen der Fahrbahn nahe. 3. Die Klägerin vermag die nach alledem verbleibenden Zweifel an dem von ihr behaupteten Unfallhergang durch weiteren Beweisantritt nicht auszuräumen. Der von ihr benannte Zeuge M.E. ist kein geeignetes Beweismittel, weil er als unfallaufnehmender Polizeibeamte die streitentscheidende Frage nicht beantworten kann. Mit dem auf Vernehmung des Beifahrers D.K. gerichteten Beweisantrag ist die Klägerin ausgeschlossen, weil kein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Es ist kein Grund ersichtlich, der die Klägerin an der Benennung des Zeugen K. im ersten Rechtszug gehindert haben könnte (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Hiervon hat sie auch kein Verfahrensfehler abgehalten (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme war ihr weder in der mündlichen Verhandlung noch danach genommen. Zudem hätte sie hiervon unabhängig den – allerdings schon zuvor gebotenen – weiteren Beweis antreten können.
Umweltrecht: Schredderanlage ist nicht zu lautVG Trier, Urteil vom 14.Juli 2004, AZ: 5 K 281/04.TR. - Verwaltungsgericht Trier Pressemeldung Nr. 16/04 Die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Erweiterung der bestehenden Schredderanlage um eine Rotormühle (Kondirator) führt nicht zu einer Verletzung von Nachbarrechten. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 14. Juli 2004 (5 K 281/04.TR) entschieden. Der Entscheidung lag die Klage eines auf der gegenüberliegenden Moselseite der Anlage wohnenden Mannes zugrunde. Dieser war der Auffassung, die Anlage halte nach den Ergebnissen seiner selbst durchgeführten Messungen die zulässigen Immissionsrichtwerte nicht ein. Auch seien die von dem beklagten Land und der Betreiberin der Anlage eingeholten Gutachten widersprüchlich. Diesen Einwänden sind die Richter der 5. Kammer nicht gefolgt. Von einer erheblichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft könne nicht ausgegangen werden. Das beklagte Land habe mit dem Genehmigungsbescheid die zulässigen Lärmimmissionen der Anlage begrenzt und Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet festgesetzt. Aufgrund der vorliegenden Gutachten könne auch nicht davon ausgegangen werden - so die Richter -, dass diese Lärmschutzauflagen nicht eingehalten werden könnten. Dies werde insbesondere durch das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. P. bestätigt. Der Sachverständige habe bei seiner Untersuchung die maßgeblichen Beurteilungskriterien der TA Lärm zugrunde gelegt und die im Zusammenhang mit der Errichtung der Anlage nachträglich vorgenommenen schallmindernden Maßnahmen, darunter eine Kapselung, der Einbau von Schalldämpfern, die Errichtung einer Lärmschutzwand sowie die abschirmende Anordnung von Großcontainern, berücksichtigt. Dem gegenüber komme den weiteren Gutachten sowie der vom Kläger durchgeführten Untersuchung geringere Aussagekraft zu, da die Messungen insgesamt vor Errichtung der Lärmschutzwand durchgeführt worden seien. Des Weiteren entspreche die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme nicht den Vorgaben der TA Lärm und enthalte lediglich Vermutungen. Verkehrsrecht: Fahreridentifizierung durch Vergleich von FotosDie Bussgeldbehörde ist berechtigt, die bei Meldebehörden hinterlegten Lichtbilder (Pass, Personalausweis) zur Fahreridentifizierung anzufordern um diese mit einem, bei einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr, aufgenommenem Frontfoto zu vergleichen. Dabei wird dem Datenschutz kein Vorrang vor dem staatlichen Aufklärungsinteresse eingeräumt, weil die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Rechtsstaatprinzip eine zentrale, staatliche Aufgabe ist. Sowohl das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 1 Sa 230/02, ADAJUR Dok.Nr. 50731) wie auch das Bayerische Oberste Landesgericht (Az. 1 ObOwi 310/2003, ADAJUR Dok.Nr. 55786, DAR 04, 38) kommen zu dem Ergebnis, dass hierfür auch Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zulässig sind, soweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Wegen notorischer personeller Unterbesetzung der Behörden und der dreimonatigen Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr stellen die hergebrachten Ermittlungswege wie das Aufsuchen des Betroffenen in seiner Wohnung oder am Arbeitsplatz oder eine Nachbarschaftsbefragung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand dar. Die Gerichte gehen davon aus, dass diese Maßnahmen mindestens genauso stark in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen eingreifen wie die Informationsbeschaffung über die Meldebehörden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Beschaffung von Lichtbildern als verhältnismäßig anzusehen. Die Entscheidungen dieser Gerichte gehen sogar noch weiter, indem sie bei Verletzungen datenschutzrechtlicher Bestimmungen bei der Erhebung der Lichtbilder generell kein Beweisverwertungsverbot annehmen, d.h. die gewonnenen Erkenntnisse dürfen im Verfahren verwendet werden. Verkehrsrecht: Vergesslichkeit kann vor Fahrverbot schützenOLG Hamm Az. 2 Ss Owi 1422/96, DAR 1997, 161 Nicht immer muss ein Temposünder, der innerorts mehr als 30 km/h zu schnell war, mit einem Fahrverbot rechnen. Das OLG Hamm ( Az. 2 Ss Owi 1422/96, DAR 1997, 161) hat einen Fall an das zuständige Amtsgericht zurückverwiesen, damit dort die besonderen Umstände des Einzelfalles noch einmal geprüft werden. In der vom OLG Hamm aufgegriffenen Rechtssache war ein Autofahrer in eine korrekt ausgeschilderte Tempo-30-Zone eingefahren und hatte sich dort längere Zeit aufgehalten, wie das häufig vorkommt, wenn jemand beispielsweise einen Schaufensterbummel macht oder ein Restaurant besucht. Beim Wegfahren hatte der ortsunkundige Verkehrsteilnehmer nicht mehr an die Tempo-30-Zone gedacht und war prompt mit überhöhter Geschwindigkeit erwischt worden. Das OLG Hamm hat dazu angemerkt, dass in einem solchen Fall auf ein Fahrverbot verzichtet werden kann, wenn der Grund für das zu schnelle Fahren vor allem in der Vergesslichkeit des Fahrers liegt und deshalb eine verkehrserzieherische Einwirkung auf den Temposünder, wie es ein Fahrverbot an sich darstellt, nicht erforderlich ist. Verkehrsrecht: Abschleppen von "eigenem" Behindertenparkplatz rechtswidrigVG Neustadt, Pressemitteilung Nr. 26/2004 - Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 2. Juli 2004 - 7 K 693/04.NW Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Urteil vom 2. Juli 2004 entschieden, dass der Halter eines Pkw keine Abschleppkosten zahlen muss, wenn er von dem ihm selbst zugewiesenen Schwerbehindertenparkplatz abgeschleppt wurde, weil der Behindertenparkausweis nicht sichtbar im Fahrzeug ausgelegt war. Dem schwerbehinderten Kläger ist von der Stadtverwaltung ein Behindertenparkplatz in der Nähe seiner Wohnung zugewiesen. Dort stellte er eines Abends sein Auto ab und bemerkte nicht, dass der Behindertenparkausweis auf den Boden des Fahrzeuges gefallen war. Die Ordnungsbehörde ließ den Pkw durch ein Abschleppunternehmen auf den direkt daneben gelegenen öffentlichen Parkplatz versetzen. Hierfür stellte sie dem Kläger Abschleppkosten, Gebühren und Auslagen in Höhe von rund 125,00 € in Rechnung, wogegen dieser beim Verwaltungsgericht Neustadt klagte. Das Gericht gab seiner Klage statt und hob den Kostenbescheid der Stadt auf. Zwar habe ein Verkehrsverstoß vorgelegen, weil die Parkerlaubnis zu Gunsten eines Schwerbehinderten auf dem ihm zugewiesenen Parkplatz nur gelte, wenn der entsprechende Parkausweis in dem abgestellten Fahrzeug gut lesbar ausgelegt sei. Das Abschleppen des Autos sei dennoch unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse am Abschleppen des Fahrzeuges erkennt das Gericht in diesem Fall nicht an. Es sei nämlich kein öffentlicher Behindertenparkplatz frei gemacht worden, weil der speziell für den Kläger reservierte Parkplatz gar nicht von anderen schwerbehinderten Verkehrsteilnehmern genutzt werden könne. Verwaltungsrecht: OVG-Urteil zur Schülerbeförderung: "Schulsitzkreis" muss keinen Schulbusverkehr einrichtenOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Pressemitteilung Nr. 39/2004 – OVG Rheinland-Pfalz vom 16. Juli 2004, AZ: 2 A 10433/04.OVG Der Kreis ist als Träger der Schülerbeförderung ausnahmsweise nicht zur Einrichtung eines Schulbusverkehrs für die Schüler der in seinem Gebiet gelegenen Grundschulen verpflichtet, wenn sich der Einsatz des Schulbusses als vollkommen unwirtschaftlich erweist, entschied das Oberverwaltungsgericht in Koblenz. Die Klägerin besucht eine im Landkreis Bitburg-Prüm gelegene Grundschule. Sie wohnt in einem kleinen, aus wenigen Häusern und lediglich 20 Einwohnern bestehenden Ort und ist dort zurzeit das einzige Schulkind. Die nächste Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), durch den der Schülertransport durchgeführt wird, befindet sich ca. 2,5 km vom Wohnort entfernt. Den Antrag, die Beförderung der Schülerin zur Grundschule sicherzustellen, lehnte der Landkreis mit der Begründung ab, er habe seine Einflussmöglichkeiten auf den ÖPNV umfassend ausgeschöpft. Der Ort könne aber von diesem wegen fehlender Wendemöglichkeiten nicht angefahren werden. Die Einrichtung einer Einzelbeförderung komme aus Gründen der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich nur bei mindestens fünf anspruchsberechtigten Schülern in Betracht. Stattdessen bewilligte der Landkreis einen Kostenersatz für die Wegstrecke zwischen dem Wohnort und der nächstgelegenen Haltstelle in Höhe des Preises eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels. Das Verwaltungsgericht gab dem Landkreis Recht. In der Berufungsinstanz wurde dieses Urteil jetzt vom Oberverwaltungsgericht bestätigt. Die Landkreise und kreisfreien Städte hätten zwar für die Beförderung der Grundschüler zu den in ihrem Gebiet gelegenen Grundschulen zu sorgen, wenn der Schulweg mehr als 2 km betrage und damit ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar sei. Die Aufgabe sei jedoch vorrangig durch Übernahme der notwendigen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel zu erfüllen. Lediglich wenn zumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen fehlten, sollten die Kommunen den Transport der Schüler in aller Regel durch den Einsatz von Schulbussen sicherstellen. Dies schließe indes nicht aus, unter besonderen Umständen von der Einrichtung eines öffentlichen Schulbusverkehrs abzusehen. Derartige Umstände seien insbesondere dann zu bejahen, wenn sich der Einsatz eines Schulbusses wie im vorliegenden Fall als vollkommen unwirtschaftlich erweise. In solchen Fällen mute das Gesetz dem Betroffenen zu, die aus der persönlichen Lebensgestaltung - wie etwa einer vereinzelten und abgelegenen Wohnlage - resultierenden Nachteilen selbst zu tragen. Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sind keine weiteren Rechtsmittel gegeben. Verkehrsrecht: OLG Karlsruhe: Auch Umparken im angetrunkenen Zustand kann „Führerschein kosten“ (Beschluss vom 24.06.2004, Az.: 2 Ss 102/04)Wer mit 1,4 Promille seinen in einer öffentlichen Straße stehenden Pkw umparkt und dabei erwischt wird, muss mit dem Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 StGB rechnen. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe. Auch ein solches Verhalten lasse Rückschlüsse auf die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu, so die Begründung der Richter (Beschluss vom 24.06.2004, Az.: 2 Ss 102/04). SachverhaltGegen den Führerscheinentzug geklagt hatte eine 38-jährige Frau. Sie hatte im Dezember 2003 eine Gaststätte besucht und, weil sie viel getrunken hatte, später eine Freundin angerufen, um sich von ihr abholen zu lassen. Zuvor hatte sie ihr in der Nähe des Lokals abgestelltes Auto auf einen wenige Meter entfernten Parkplatz gefahren. Dabei war sie von einer vorbeifahrenden Polizeistreife erwischt und später wegen festgestellter Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,4 Promille vom Amtsgericht Sinsheim wgen eines Vergehens nach § 316 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde für die Dauer von insgesamt neun Monaten entzogen. OLG bestätigt Vorinstanz Das OLG Karlsruhe hat die Revision der Frau als unbegründet abgewiesen. Denn Trunkenheit im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) führe grundsätzlich zu einem Entzug der Fahrerlaubnis, so die OLG-Richter. Kein Führerscheinentzug trotz Alkohol: AusnahmeDie OLG-Richter wiesen darauf hin, dass die Rechtsprechung zwar vereinzelt trotz Fahren mit hoher Alkoholkonzentration von einem Entzug abgesehen habe, wenn etwa, wie hier auch, eine kurze Fahrstrecke zurückgelegt wurde, kein Verkehr herrschte und sich der Verkehrsteilnehmer ansonsten verkehrstreu verhalten hat. Einen solchen Fall hatte das OLG Stuttgart (NJW 1987, 142) in einem Fall angenommen, bei dem der Fahrer sein Fahrzeug nur innerhalb eines Parkplatzes zur Vermeidung eines verkehrsstörenden Zustandes bewegt hatte. OLG verneint BagatelltatAuf diese Entscheidung könne sich die angeklagte Frau im vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht berufen, meinten die OLG-Richter. Denn anders als dort sei die Angeklagte, wenn auch kurz, auf einer öffentlichen Straße gefahren. Anders als im zitierten Fall sollte das Umparken keinen verkehrsstörenden Zustand beseitigen, sondern lediglich verhindern, dass der Pkw der Angeklagten ihrem Ehemann auffiel. Insgesamt gebe das Verhalten der Angeklagten Rückschlüsse auf ihre Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr und könne nicht nur als Bagatelltat gesehen werden. Verkehrsrecht: VG Berlin billigt Fahrerlaubnisentzug bei Alkoholmissbrauch außerhalb des Straßenverkehrs (VG Berlin Urteil vom 20.03.2003, Az.: VG 27 A 396.02)Der Entzug der Fahrerlaubnis wegen der Nichtvorlage eines medizinisch-psychologisches Gutachtens kann auch dann rechtmäßig sein, wenn der Betroffene außerhalb des Straßenverkehrs stark alkoholisiert angetroffen wurde, ihm aber früher bereits die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen worden ist. Der Klägerin war im Dezember 1998 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden. Nach der Teilnahme an einem Kursus zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung wurde ihr im Jahre 1999 die Fahrerlaubnis der Klassen BE, M und L wieder erteilt. Im April 2001 wurde sie wegen eines Brandverdachts von der Polizei und Feuerwehr in ihrer Wohnung aufgesucht und - nach Einschätzung der Polizeibeamten - in stark alkoholisiertem Zustand angetroffen. Das Landeseinwohneramt forderte sie daraufhin auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Beantwortung der Frage vorzulegen, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr bestehe. Ein entsprechendes Gutachten wurde offenbar zwar erstellt, von der Klägerin aber nicht vorgelegt. Daraufhin entzog das Landeseinwohneramt ihr im April 2002 wegen fehlender Mitwirkung die Fahrerlaubnis. VG: Anforderung des Gutachtens gerechtferigtDie 27. Kammer des VG billigte diese Entscheidung. Das Landeseinwohneramt habe die Frau (gemäß § 46 Abs. 3 und § 13 Nr. 2 Buchstabe e der Fahrerlaubnis-Verordnung zu Recht aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, so die Kammer. Das Nichtbeibringen eines rechtmäßig geforderten Gutachtens erlaube nach § 11 Abs. 8 FeV die Schlussfolgerung, dass die Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Daran ändere nichts, dass der Vorfall im April 2001 in keinem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gestanden habe. Denn der die Anforderung des Gutachtens rechtfertigende Bezug zum Straßenverkehr liege schon wegen der 1998 begangenen Trunkenheitsfahrt vor. Verfahrensrecht: Verjährung gegen Unternehmen nach § 30 OWiG richtet sich nach Verjährung gegen natürliche PersonBGH vom 5.12.2000 Az 1 StR 411/00; § 30 OWiG - wistra 2001, 180
Löst eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit einer natürlichen Person die Haftung einer juristischen Person nach § 30 OWiG aus, so gelten im Verfahren gegen die juristische Person die für die Tat der natürlichen Person maßgeblichen Vorschriften über die Verjährung.
Leser H. aus D. fragt: Wie können Hundehalter bebußt werden, wenn sie ihren Hund „ihr Geschäft auf dem Bürgersteig verrichten“ lassen? Wie kann bei einer Waschanlage der Gewinn ermittelt werden und: was kann man gegen krähende Hähne bußrechtlich tun?Frage 1.) Ich soll einen Bußgeldbescheid erstellen und zwar gegen Hundehalter,deren Hunde auf den Bürgersteig ihr Geschäft verrichtet haben (Hundekot). Die Städtischen Betriebe sind dafür nicht zuständig und der Sachbearbeiter, der für die Hunde zuständig ist, soll dies auch nicht bearbeiten. Die Ahndung soll nach dem Landesimmissionsschutzgesetz erfolgen, wobei nur der § 12 LImschG in Betracht kommen würde. Meine Frage ist jetzt, kann man diesen Vorschrift auch gegen „Hundekot – Fälle“ einsetzen? Vielleicht wissen Sie ja noch eine andere Möglichkeit.
Frage 2.) Eine SB-Waschanlage hat an verschiedenen Feiertagen ihre Waschanlage in Betrieb gehabt. Kann man neben einen Bußgeld auch noch eine Gewinnabschöpfung in Betracht ziehen? Eine genaue Anzahl der Autos, die dort gewaschen wurden, und die Kunden, die ihre Autos mit dem Staubsauger gereinigt haben, ist nicht bekannt. Kann man eventuell einen Durchschnittswert ansetzen, z.B. 10 Autos wurden gewaschen, 10 x 6,00 EUR = 60,- EUR und das mal den 5 Feiertagen?? Wenn eine Gewinnabschöpfung erfolgen kann, auf welche Vorschriften muss ich dann beachten?
Frage 3.Was kann man gegen 2 krähende Hähne unternehmen??
Mit freundlichen Grüßen P. H.
Antwort: Sehr geehrter Herr H.Zu Ihren Fragen: 1. HundekotfallIch habe Ihnen 2 einschlägige Urteile beigefügt, die Ihre Frage mehr oder weniger beantworten (wie das meist bei Urteilen (und Gesetzen) ist: Selten passt eines genau für den konkreten Fall – daher sollte man auch bei der Anwendung von Urteilen die „Normallfall-Methode“ - oder auch „Extremfall-Methode genannt - anwenden – Sie kennen Sie aus meinen Seminaren). Also: Grundsätzlich liegt ein Bußgeldtatbestand vor, wenn Bürgersteige, Kinderspielplätze und ähnlich für besondere Zwecke konkret bestimmten öffentlichen Plätze in Mitleidenschaft gezogen werden. Ich meine allerdings, man sollte – wenn man sich anschickt, die Hundehalter zur Kasse zu bitten – auch konsequent sein und andere „Verunreiniger“ wie z.B. „Zigarrettenkippenwerfer“ (insbesondere die, die ihren Autoaschenbecherer auf die Straßen entleeren), diejenigen, die Flaschen und anderen „Genuss-Müll-Verpackungen“ um Bänke, Anlagen und Straßen „drapieren“, „Kaugummispucker“ ebenfalls (versuchen) zur Sauberkeit „anzuhalten“. Zu Ihrer weiteren Frage, ob § 12 LImschG anwendbar, ist lautet: Ja. Lesen Sie die Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.07.1988 ‑ 5 Ss (OWi) 251/88 ‑ 208/88 I ‑ NStZ 1988 Heft 12, 561 (siehe unten – Fall Hunde-Bellen). 2. SB-WaschanlageSie können vorgehen:
Zur Beweislage:
3. Zum Hahn-Kräh-Fall:Haustiere müssen grundsätzlich so gehalten werden, dass eine unzumutbare Störung der Nachbarn unterbleibt. Nach einer Entscheidung des OLG Hamm dürfen Hunde zwischen 8 und 13 Uhr bzw. 15 und 19 Uhr nicht länger als 10 Minuten hintereinander weg und insgesamt höchstens 30 Minuten am Tag bellen. Hähne sollen nach dieser Entscheidung nur zwischen 8 und 19 Uhr krähen dürfen, am Wochenende und an Feiertagen erst ab 9 Uhr. Urteile (2 x Hundekot ; 1 x Tierlärm (Hundebellen)OLG Düsseldorf: Abkoten eines Hundes auf Liegewiese NStZ 1991 Heft 7 335 - Beschluß vom 01.03.1991 - 5 Ss 300/90 - 128/90 I – OLG Düsseldorf Abkoten eines Hundes auf LiegewieseStGB § 326 I Nr. 1; AbfG §§ 4 I , 18 I Nr. 1; Düsseldorfer Straßenordnung (DStO) §§ 2 VI , 14
1. Der von einem an der Leine geführten Hund auf einer Spiel- und Liegewiese abgesetzte und von dem Hundeführer nicht beseitigte Kothaufen stellt in der Regel Abfall im Sinne des subjektiven und des objektiven Abfallbegriffes dar.
2. Die Strafbarkeit des Hundeführers wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung nach § 326 I Nr. 1 StGB setzt neben der in der Regel zu bejahenden Abfalleigenschaft des von dem Hund abgesetzten Kothaufens die konkrete Feststellung voraus, daß es sich bei dem Hundekot um gefährlichen Abfall i. S. des § 326 I Nr. 1 StGB handelte, der Hundekot also Gifte oder Erreger gemeingefährlicher und übertragbarer Krankheiten enthielt oder hervorbringen konnte.
3. Die Feststellung, daß es sich bei einem bestimmten Hundekothaufen um gefährlichen Abfall i. S. des § 326 I Nr. 1 StGB handelt, erfordert grundsätzlich die Sicherstellung und chemische Untersuchung des Hundekots.
4. Wer seinen Hund auf einer Spiel- und Liegewiese seinen Kot absetzen läßt und den Kot nicht beseitigt, erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 18 I Nr. 1, 4 I AbfG, wenn nicht die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 326 I Nr. 1 StGB gegeben sind. Im Geltungsbereich der Düsseldorfer Straßenordnung (DStO) handelt der Hundeführer in einem solchen Fall zugleich ordnungswidrig i. S. der §§ 2 VI , 14 DStO.
Zum Sachverhalt:Am 6. 4. 1989 führte die Angeklagte ihren Hund, einen großen Neufundländer, auf einer im südlichen Stadtbereich von Düsseldorf gelegenen Wiese an der Leine aus. Die Wiese war von der Stadt Düsseldorf als Spiel- und Liegewiese hergerichtet. Dies war der ortskundigen Angeklagten bekannt. Sie ließ es zu, daß ihr Hund auf der Wiese einen Kothaufen absetzte, und zwar an einer Stelle, die von Kindern häufig zum Fußballspielen benutzt wurde. Die Aufforderung eines Anwohners, den Hundekot zu entfernen, lehnte sie mit der Begründung ab, sie zahle Hundesteuer und andere Hunde setzten ihren Kot auch auf dieser Wiese ab. Tatsächlich wurde die Wiese häufig von Hunden zum Abkoten benutzt. Mehrere Anwohner fühlten sich hierdurch belästigt.
Das AG hat die Angeklagte wegen fahrlässiger umweltgefährdender Abfallbeseitigung nach § 326 I Nr. 1, IV StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Angeklagten hat das LG als unbegründet verworfen. Hiergegen hat die Angeklagte Revision eingelegt. Das Rechtsmittel führte zu einer Verurteilung der Angeklagten lediglich wegen Zuwiderhandlung gegen das Abfallgesetz und die Düsseldorfer Straßenordnung.
Aus den Gründen:I. ... 2. Im vorliegenden Falle sind auch, wie noch dargelegt wird, die genannten allgemeinen Voraussetzungen sowohl des subjektiven wie auch die des objektiven Abfallbegriffs gegeben. Es fehlt indessen an den besonderen Merkmalen des gefährlichen Abfalls i. S. von § 326 I Nr. 1 StGB ...
b) Im übrigen unterfallen § 326 I Nr. 1 StGB Abfälle, die Erreger gemeingefährlicher und übertragbarer Krankheiten bei Menschen oder Tieren enthalten oder hervorbringen können. Daß diese Voraussetzungen vorgelegen hätten, hat das LG ebenfalls nicht festgestellt.
aa) Es muß sich hierbei nach allgemeiner Meinung um Erreger gemeingefährlicher und zugleich übertragbarer Krankheiten handeln: nicht ausreichend ist, daß nur eine dieser beiden Voraussetzungen gegeben ist (LK-Steindorf 10. Aufl., § 326 Rn 27; Lackner 18. Aufl., § 326 Anm. 2b aa; S/S-Lenckner 23. Aufl., § 326 Rn 4; SKStGB-Horn § 326 Rn 5; abweichend nur Dreher/Tröndle 45. Aufl., § 326 Rn 3 unter Hinweis auf RegE/2. UKG: Die dort (BT-Dr 11/7101, S. 4) vorgeschlagene künftige Formulierung „von ... übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten" spricht aber für die h. M.) ...
Der Senat stimmt deshalb der allgemeinen Auffassung zu, daß von § 326 I Nr. 1 StGB im wesentlichen Krankheiten i. S. des Bundesseuchengesetzes oder des Tierseuchengesetzes erfaßt werden (LK-Steindorf; Lackner; S/S-Lenckner; SKStGB-Horn; Dreher/Tröndle - jew. aaO; Laufhütte-Möhrenschlager ZStW Bd. 92, 957, 958; Rogall JZ-GD 1980, 109; Sack NJW 1980, 1426; RegE, BT-Dr 8/2382, S. 17).
bb) a) Daß der Hundekot im vorliegenden Falle Erreger von Krankheiten i. S. des Bundesseuchengesetzes oder des Tierseuchengesetzes bzw. von gleichschweren übertragbaren Krankheiten enthalten habe, ist den von dem LG getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen.
Eine gutachterliche Untersuchung des Kots ist nicht erfolgt und war auch nicht mehr möglich. Das angefochtene Urteil erschöpft sich insoweit in einer Wiedergabe der Darlegungen des Sachverständigen, welche Krankheitserreger Hundekot möglicherweise enthalte und welche Folgen eine Infektion mit ihnen habe ...
Diese Ausführungen reichen für die Feststellung, daß der konkret zu beurteilende Abfall tatsächlich gefährliche Krankheitserreger im oben erläuterten Sinne enthalten hat und welcher Art diese waren, nicht aus. Diese Feststellung ist aber nach zutreffender einhelliger Meinung erforderlich (LK-Steindorf; Lackner; S/S-Lenckner; SKStGB-Horn Rn 6; Dreher/Tröndle - jew. aaO; Hecker NStZ 1990, 326, 327; Rechtsausschuß, BT-Dr 8/3633, S. 29). Die bloße Möglichkeit, daß der Abfall bestimmte Krankheitserreger enthalten haben kann, genügt nicht ...
dd) Jedenfalls wird hiernach eine verhältnismäßig kleine Menge Tierkot, wie sie beim einmaligen Abkoten eines Hundes entsteht, regelmäßig nicht die Eigenschaft gefährlichen Abfall i. S. des § 326 I Nr. 1 StGB haben (so auch Hecker NStZ 1990, 327, 328, der in diesem Zusammenhang darauf hinweist, daß die zum Vollzug u. a. des § 18 I Nr. 1 AbfG erlassenen Bußgeldkataloge der Länder - für NRW vgl. SMBlNW Glied. Nr. 283 - nur für Verunreinigungen durch Tierkot an Orten, an denen besondere Beeinträchtigungen auftreten, Geldbußen vorsehen, und zwar nur solche in geringer Höhe).
II. Die insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des LG ergeben jedoch, daß die Angeklagte eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen §§ 18 I , 4 I AbfG begangen hat ...
1. Daß tierische Fäkalien, und damit auch Kundekot, generell unter den Anwendungsbereich des Abfallgesetzes fallen können, ist oben dargelegt. Im vorliegenden Falle sind auch die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffes ebenso wie die des objektiven Abfallbegriffes i. S. von § 1 I 1 AbfG gegeben, so daß es sich nach beiden Tatbestandsalternativen bei dem Hundekot um Abfall gehandelt hat.
a) Die Angeklagte hat sich als Besitzerin des Hundekots, einer beweglichen Sache, entledigen wollen (§ 1 I 1 Alt. 1 AbfG - subjektiver Abfallbegriff) ...
b) Bei dem Hundekot handelte es sich im vorliegenden Fall auch um eine bewegliche Sache, deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten war (§ 1 I 1 Alt. 2 AbfG - objektiver Abfallbegriff).
Diese Merkmale sind bei Ablagerungen von Tierkot auf einer öffentlichen Spiel- und Liegewiese, ebenso wie z. B. auf Kinderspielplätzen und Gehwegen, in der Regel auch dann erfüllt, wenn der Kot keine gefährlichen Stoffe i. S. von § 326 I Nr. 1 StGB enthält oder hervorbringen kann. Jedenfalls sind die Voraussetzungen des objektiven Abfallbegriffes dann gegeben, wenn die Ablagerung von Tierkot an solchen und ähnlichen Orten andere besonders beeinträchtigt oder belästigt (Sack NJW 1979, 937, 938; Hecker aaO; vgl. auch Hösel/v. Lersner AbfG, 18 Rn 9 a. E.; Kunz DÖV 1983, 189). Letzteres ist nach den Feststellungen des LG hier der Fall ...
2. Die Angeklagte hat den Abfall entgegen § 4 I AbfG außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage abgelagert. Dies hat sie dadurch getan, daß sie sich nach Entstehung des Kothaufens als dessen Besitzerin unter Liegenlassen des Haufens entfernt hat, und zwar in der Absicht, den Abfallhaufen auf der Wiese seinem Schicksal zu überlassen ...
b) Darauf, ob es für die Entsorgung von Hundekot speziell zugelassene Abfallentsorgungsanlagen gibt, kommt es für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 I Nr. 1 AbfG nach zutreffender herrschender Meinung nicht an (Hösel/v. Lersner aaO; Hecker aaO, S. 328; zu § 326 I StGB OLG Oldenburg MDR 1988, 1073 = NJW 1988, 2391; BayObLG NJW 1989, 1290; Lackner aaO, Anm. 3b; S/S-Lenckner aaO, Rn 12; SKStGB-Horn aaO, Rn 12; Lamberg NJW 1987, 421) ...
3. ... Ihr Verhalten war auch rechtswidrig. Ob das allein den subjektiven Abfallbegriff erfüllende Abkotenlassen eines Hundes an Orten, an denen keine besonderen Beeinträchtigungen auftreten, z. B. im Wald oder auf freiem Feld, ebenfalls eine rechtswidrige Zuwiderhandlung gegen § 18 I Nr. 1 AbfG darstellt oder ob ein solches Verhalten als nicht rechtswidrig weil sozialadäquat (vgl. Sack NJW 1979, 937, 938 a. E.) oder behördlich geduldet (vgl. Hösel-v. Lersner aaO; für Fälle geduldeter Gewässerverunreinigung Rudolphi NStZ 1984, 198; SKStGB-Horn aaO, § 324 Rn 9) anzusehen ist, braucht der Senat nicht zu erörtern. Dies gilt auch für die Frage, wie bei unbeaufsichtigtem Laufenlassen eines Hundes zu entscheiden ist.
III. Die Feststellungen des LG belegen ferner eine vorsätzliche Zuwiderhandlung der Angeklagten gegen §§ 2 VI, 14 der Düsseldorfer Straßenordnung vom 19. 12. 1984 (DStO) ... Unterlassene Beseitigung von Hundekot - OLG Frankfurt (Entscheidung abgedruckt in NVwZ-RR 1992, 545)AbfG § 18 I Nr. 1; StPO § 467 I ; OWiG §§ 46 I , 79 OLG Frankfurt, Beschluß vom 22.04.1992 - 2 Ws(B) 205/92 OwiG – NStZ 1993, 349 Sachverhalt:Im Falle des OLG Frankfurt/Main handelt es sich nicht um eine Grünanlage, um keinen Spielplatz, keine Liegewiese, sondern „Ort des Geschehens“ war ein Rinnstein bzw. die Fahrbahn. Anmerkung: Die (richtige) Auffassung des OLG Frankfurt ist auch nach dem KrW-/AbfG wohl noch zutreffend. Es liegt dann kein Abfall im Sinne des Gesetzes vor, wenn das „Abkoten“ in freier Natur, auf der Straße, dem Rinnstein usw. erfolgt. Es fehlt am Besitzwillen und damit liegt nach dem subjektiven Abfallbegriff kein Abfall vor. Das gilt auch dann, wenn das „Abkoten“ in Gegenwart des Hundebesitzers erfolgt. Auch der objektive Abfallbegriff wird auf Hundekot im Regelfall nicht angewendet werden können. Denn der objektive Abfallbegriff umfaßt im Abfallrecht solche Sachen, die, bezogen auf ihren ursprünglichen Verwendungszweck, „ausgedient“ haben und die wegen des durch ihren konkreten Zustand begründeten Gefahrenpotentials auch gegen den Willen ihres Besitzers - andernfalls ist bereits der subjektive Abfallbegriff einschlägig - einer abfallrechtlich geordneten Verwertung zugeführt werden müssen oder als Abfall auf die Schutthalde „gehören“ bzw. sonst zu beseitigen sind. Nur wenn für Gefährdungen dieser Art bereits das herkömmliche Ordnungsrecht zuständig ist (Immissionsschutz-, Baurecht usw.; vgl. BT-Drs. 12/7284 S. 13).
Belästigung durch HundegebellOLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.07.1988 - 5 Ss (OWi) 251/88 - 208/88 I - NStZ 1988 Heft 12 561 LImschG NW § 12 1. Zur mehr als nur geringfügigen Belästigung durch Hundegebell. 2. Zur Tierhaltereigenschaft i. S. des § 12 LImschG NW. Zum Sachverhalt:Der Betr. hält auf seinem Grundstück 2 Hunde; diese sind „Kläffer“, sie verbellen, wenn sie im Garten des Grundstückes des Betr. sind, jede äußere Regung und bellen sehr viel. In der Zeit vom 8. 4. bis 6. 5. 1987 bellten sie zu - im einzelnen in dem angefochtenen Urteil festgestellten - unterschiedlichen Tageszeiten so laut und anhaltend, daß der im Nachbarhaus wohnende Zeuge S in seinem Haus keine Ruhe fand, sogar daran dachte, auszuziehen und sein Haus zu verkaufen. Auch der 18 m von dem Haus des Betr. entfernt wohnende Zeuge L fühlte sich stark gestört. Beide Zeugen machten zu verschiedenen Zeiten Aufzeichnungen über das sie störende Bellen der Hunde des Betr. Zwischen den Zeugen und dem Betr. kam es wegen der Lärmbelästigung zu erheblichen Spannungen. Das LG hat den Betr. wegen fortgesetzten vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 12 , 17 IIc LImschG NW zu einer Geldbuße i. H. von 500 DM verurteilt. Die Rechtsbeschwerde des Betr. hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: ... Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen fortgesetzten vorsätzlichen Verstoßes gegen § 12 LImSchG NW zur äußeren und inneren Tatseite rechtsbedenkenfrei. Nach § 12 dieses Gesetzes sind Tiere so zu halten, daß niemand durch den von ihnen erzeugten Lärm mehr als nur geringfügig belästigt werden. 1. a) Wann eine nicht nur geringfügige Belästigung eines anderen vorliegt, hängt von der Ortsüblichkeit entsprechender Beeinträchtigungen, der Tageszeit, der Art und Dauer des erzeugten Tierlärms und gegebenenfalls auch von der Zahl der belästigten Personen ab. Von Bedeutung kann u. a. auch sein, aus welchen Gründen die Tierhaltung erfolgt (Senatsbeschl. v. 11. 4. 1983 - 5 Ss (OWi) 105/83-117/83 I, NVwZ 1984, 197; und v. 26. 8. 1982 - 5 Ss (OWi) 333/82-259/82 I, JMBlNW 1983, 65; Wiethaup, Lärmbekämpfung in der BR Deutschland, 2. Aufl., S. 416 f.). b) Der von den Hunden ausgehende Lärm durch Bellen überstieg die durch die festgestellte Örtlichkeit (Reihenhausbebauung) geprägte ortsübliche Lärmbeeinträchtigung durch Tiere erheblich. Das Bellen erstreckte sich nach den Feststellungen über den Zeitraum vom 8. 4. bis 6. 5. 1987. Es erfolgte zu unterschiedlichen Tageszeiten und dauerte zeitweilig bis zu 2 Stunden. Es hat den Zeugen S so stark beeinträchtigt, daß er sogar erwogen hat, sein Haus zu verkaufen und auszuziehen. Anhaltspunkte für eine übertriebene Lärmempfindlichkeit der Zeugen L und S hat das AG nicht gesehen. Die Aussagen dieser Zeugen haben dem AG rechtsbedenkenfrei die Überzeugung vermittelt, die Belästigung durch die Hunde habe das Maß der Unerheblichkeit überschritten ... 2. Der Betr. war auch verantwortlich i. S. des § 12 LImSchG NW. Diese Bestimmung wendet sich nicht allein an den „Tierhalter“ in dem Sinne, wie er in der zu § 833 BGB ergangenen Rechtsprechung definiert worden ist. Ein Tier i. S. des § 12 LImSchG NW hält jeder, der das Tier in einen Bereich bringt oder behält, in dem er generell in der Lage ist, Einfluß auf das Tier auszuüben. Das hat zur Folge, daß sich das Gebot nicht nur an den Tierhalter im engeren Sinne wendet, sondern auch an denjenigen, der ein Tier vorübergehend in Verwahrung oder Obhut nimmt oder es sonst für kürzere oder längere Zeit behütet oder betreut. Dieses Gesetzesverständnis folgt daraus, daß die Norm in Kenntnis der von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Tierhaltereigenschaft seine Verhaltensanweisung nicht auf den Tierhalter im Sinne des bürgerlichen Rechts beschränkt hat, sondern sich an jeden richtet, der ein Tier „hält“ (OLG Düsseldorf - 2. StS, Beschl. v. 29. 3. 1978 - 5 Ss (OWi) 386/77-440/77 II; Senatsbeschl. v. 11. 4. 1983, aaO; Göhler, OWiG, 8. Aufl., § 8 Rn 3). Der Betr. war in der Lage, Einfluß auf die Tiere auszuüben, denn sie befanden sich in dem festgestellten Zeitraum auf seinem Anwesen. Die Verhaltensvorschrift des § 12 LImschG NW richtete sich deshalb selbst dann an ihn, wenn er nicht der „Tierhalter“ im Sinne der Begriffsbestimmung gemäß § 833 BGB sein sollte ... Anmerkung:Was für Hundegebell gilt, ist m.E. auch auf lautstarke Hähne bußrechtlich entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung zeigt auch, dass es für das Bußgeldverfahren nicht auf die „Verantwortlichkeit“ an sich ankommt (Leser der owiz und Teilnehmer meiner Seminare wissen, was ich meine: Nicht gegen den „Verantwortlichen der GmbH“ kann ein Bußgeld verhängt werden, sondern weil der Betroffene „als verantworlicher Geschäftsführer der X-GmbH die Bußtat XYZ tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft begangen hat), sondern „Verantwortlicher im Sinne des Ordnungswidrigkeitenrechts“ oder wie sich aus der vorstehenden Entscheidung beispielsweise zeigt: „ Dieses Gesetzesverständnis folgt daraus, daß die Norm in Kenntnis der von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Tierhaltereigenschaft seine Verhaltensanweisung nicht auf den Tierhalter im Sinne des bürgerlichen Rechts beschränkt hat, sondern sich an jeden richtet, der ein Tier „hält“
OWiG Seminare 2004 in Baden-Baden, Koblenz, Frankfurt/Main, Berlin.Weitere Seminare bei den Studieninstituten Hagen, Mecklenburg-Vorpommern (Malchin), der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, in Duisburg
Anmeldungen zum Seminar müssen bis spätestens 8 Wochen vor Seminarbeginn erfolgen. Ein Rücktritt ist nach der Anmeldung ausgeschlossen. Die entsendende Behörde kann selbstverständlich einen anderen, als die bereits angemeldeten Bediensteten entsenden. Sie finden die weitere Seminar-Themen, wenn Sie anklicken: www.ra-karlbrenner.de oder www.recht-find.de unter „Seminare“ und sich dann weiter führen lassen. II Bußgeld -, Vollstreckungsrecht – und andere Seminare für die Ausbildung der Kommunalbediensteten können eingesehen werden: Klicken Sie an: oder http://www.recht-find.de/seminare.htm und folgen Sie dann den dortigen Hinweisen. Seminare können auch als Inhouse - Veranstaltungen durchführt werden. Eine Übersicht über die möglichen Seminarthemen Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete können sie – direkt - anwählen unter http://www.recht-find.de/InhouseSeminare.pdf Wenden Sie sich wegen der Organisation an die genannten Studieninstitute oder direkt an die owiz-Redaktion (E- Mall kbrenner@netmedia.de).
Wenn Waschmaschinen unter die Räder kommen – Müll – Tonnagen auf unseren Autobahnen
Kühlschränke, Waschmaschinen
und Computer liegen mitten auf der Strecke. Herumfliegende Fahrradteile
durchschlagen Frontscheiben von Autos. Die deutsche Autobahn ist zum
lebensgefährlichen Schrottplatz verkommen.
Tod durch Müll-Unfall
Anmerkung:In den Griff bekommen kann
man Umweltsünder nur dann, wenn man ihnen die „Lust“ an der illegalen Entsorgung
ihres Mülls vergällt und - wann immer der Nachweis möglich ist – eine hohe
Geldbuße verhängt, insbesondere aber den erlangten Bruttogewinn abschöpft (der
in solchen Fällen sich in der Regel, aus den ersparten Aufwendungen errechnen
lassen wird). Wenn ein Amtsgericht einen Umweltsünder zu einer Geldstrafe von
2.500 EUR verurteilt, der Verurteilte später dann einem Zeitungsreporter
gegenüber auf dessen Frage erklärt, dass er durch seine Umweltmanipulationen
etwa 850.000 EUR seinem Unternehmen erspart hat, dann darf man nicht erwarten,
dass dieser oder andere Umweltsünder abgeschreckt werden Gleiches zu tun.
Aus dem C.H. Beck Verlag München Arbeitsrecht von A-Z von Schaub - Beck-RechtsberaterRund 650 Stichwörter zum aktuellen Recht und zu den Arbeitsmarktreformen
Dargestellt ist das gesamte Arbeitsrecht von der Begründung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zusätzlich werden viele Randgebiete behandelt wie zum Beispiel Arbeitsvermittlung, Arbeitslosenversicherung, Ausbildungsförderung, Lohnpfändung und Lohnsteuerrecht. Einen weiteren Schwerpunkt bildet das Recht besonderer Gruppen von Arbeitnehmern, etwa von Jugendlichen, schwerbehinderten Menschen und Heimarbeitern. Die Neuauflage berücksichtigt alle Gesetzesänderungen bis 1. April 2004. Das Werk ist Teil der Reihe: - Beck-Rechtsberater im dtv: 5041 Wohnungseigentum von A-Z in der 7. Auflage – Beck-Rechtsberatervon Bub / von der Osten Antworten auf alle Fragen des Wohnungseigentums
Von Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Bub, RA, Honorarprof. Univ. Potsdam und Ehrenpräs. d. Dachverb. Dt. Immobilienverw., und Christian von der Osten, RA Beck im dtv 7., völlig neubearb. Aufl. 2004, XXX, 1137 S.,
Kartoniert, ISBN 3-406-41808-2
Antworten auf alle Fragen des Wohnungseigentums Dieses Ratgeber-Lexikon wendet sich gleichermaßen an Käufer, Inhaber und Verwalter von Wohnungseigentum, Verwaltungsbeiräte, Richter, Rechtsanwälte und Notare. Der Leser erfährt – alphabetisch nach Stichwörtern geordnet – alles Wissenswerte zum Wohnungseigentum, so z.B. über: Abrechnung, Bauliche Veränderungen, Dachausbau, Gemeinschaftsordnung, Geschäftsordnung, Kabelfernsehen, Kaltwasserzähler, Musizieren, Sondernutzungsrecht, Tierhaltung, Umsatzsteuer, Vermietung, Verwalter, Videoüberwachung, Wirtschaftsplan usw. Die praxisbezogenen Erläuterungen sind in erster Linie an der aktuellen Rechtsprechung orientiert und berücksichtigen auch Sonderregelungen für die neuen Bundesländer. Das Werk ist Teil der Reihe: - Beck-Rechtsberater im dtv: 5054 Das neue Straßenverkehrsrecht - Beck-Rechtsberatervon Spreng / Kimmeskamp Verkehrsverstöße, Bußgeld, MPU, Prozess, Fahrverbot Von Norman M. Spreng, RA, und Dirk Kimmeskamp, RA Beck im dtv 2004, XXVI, 448 S., Kartoniert|ISBN 3-406-51928-8 Stand: 1. April 2004, Erschienen: 16.8.2004. € 14,50
Ein Unfall mit Sach- oder Personenschaden, ein Ordnungswidrigkeiten- oder gar Strafverfahren, eine Medizinisch-psychologische Untersuchung – wie verhalten sich betroffene Autofahrer da richtig? Dieser neue, leicht verständliche Band gibt d em Benutzer Antwort auf seine verkehrsrechtlichen Fragen und guten Rat bei allen Problemen mit Versicherungen und Führerscheinstellen, mit Polizei oder vor Gericht. Schadensregulierung, Bußgeldbescheid, Radarmessung, Alkoholkontrolle, Fahrerflucht, Fahrverbot, Fahrtenbuch, Verkehrsverstöße im Ausland ... dieses Werk leistet wirksame erste Hilfe und zeigt Wege auf, um mit Schwierigkeiten fertig zu werden. Ein besonderes Plus des Buches sind graphische Übersichten zur Verdeutlichung typischer Unfallsituationen. Als Kompendium zum schnellen Nachschlagen dient dieses Werk der richtigen Orientierung im Regelwerk der Gesetze und Verordnungen. Vertrauen Sie diesem Ratgeber – er leitet Sie sicher durch den Paragraphendschungel. Die 3 Bände der Ratgeberserie weisen allesamt eine erfreuliche Informationsdichte auf, ohne dass darunter die Verständlichkeit des Textes leidet. Es ist nicht – wie oft in rechtlichen Erläuterungen – so, dass man manche Textpassagen zwei oder gar dreimal lesen muss und gelegentlich noch immer nicht weiß, was der Autor eigentlich konkret sagen will. Die Klarheit der Sprache läßt auch deutlich erkennen, wo man zum weiteren oder zum vollen Verständnis des Rechtsproblems verknüpfende Informationen im betreffenden Buch findet. Der Informationsgrad der Ratgeber ist für nahezu alle erheblichen Alltagsfragen so ausreichend, dass die Konsultation eines einschlägigen Kommentars überflüssig sein kann. Das gilt insbesondere dann, wenn man die zitierte Rechtsprechung nachschlagen kann. Viele zitierte Gerichtsentscheidung – insbesondere die jüngeren Entscheidungen der Obergerichte – lassen sich im Internet nachschlagen. Das gilt auch für die Zitate der Gesetze und Verordnungen. Auch sie kann man im Internet nachschlagen. Alles in allem: Drei Bände, die - nicht zuletzt auch vom Preis her, für jeden rechtlich Interessierten eine empfehlenswerte Informationsquelle sind. Strafrecht Allgemeiner Teil - Fritjof Haftvon Fritjof Haft Eine Einführung in das Strafrecht und den Allgemeinen Teil
C. H. Beck 9. Aufl. 2004, XV, 313 S. , Kartoniert, ISBN 3-406-52218-1; € 21,00 Das Werk ist Teil der Reihe: - JuS-Schriftenreihe : Studium: Band 24 Der schnelle und fundierte Einstieg in das Strafrecht Der bewährte Grundriss stellt den Allgemeinen Teil des Strafrechts prägnant, übersichtlich und anschaulich dar. In 12 Schritten führt das Werk durch alle wesentlichen Themen: Grundlegende Systemüberlegungen, Handlungslehren, Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuld, Vorsatz und Fahrlässigkeit, Unterlassungsdelikte, Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Irrtumsfälle, Merkmale jenseits von Unschuld und Schuld, Konkurrenzen. Für die Neuauflage wurde dieses Lehrbuch weitgehend neu geschrieben. Zahlreiche grafische Strukturskizzen erleichtern die Arbeit bei Detailproblemen. Wer die tragenden Prinzipien des allgemeinen Teils des Strafrechts, der in weiten Teilen ganz oder nahezu vollständig identisch ist mit dem allgemeinen Teil des Ordnungswidrigkeitenrechts, verstehen will, der nehme den „Haft“ zur Hand. Zum Lernen, zzum Wiederholen, zum Lösen eines aktuellen Rechtsfalles macht der „Haft“ die Probleme durchsichtig und klar. Gerade der strukturelle Aufbau der rechtlichen Vorschriften macht das Verstehen leicht(er). Im Gegensatz zu manchen Kommentaren und Lehrbücher, weiß der Leser auf Anhieb, wie beispielsweise ein bestimmter Rechtbegriff zu definieren und auf die Rechtspraxis anzuwenden ist. Der Haft`sche Allgemeine Teil des Strafrechts gehört als unentbehrlicher Helfer in die Hand eines jeden, der sich mit Strafrecht und Bußrecht befassen muss oder will. Wer Strafrecht schnell, gründlich und in der Praxis lernen und in der Praxis anwenden will, der findet im Haft einen Helfer, der einem das strafrechtliche Problem “aufdrängt”, um es in den nächsten Zeilen verständlich, überzeugen und gedächtnissicher löst. Wer sich mit dem Haft`schen Strukturdenken und das Normalfalldenken erst einmal angefreundet hat, was allerdings nicht schwer fällt, dem fallen strafrechtliche Problemlösungen zwar nicht in den Schoß, aber er hat den Schlüssel zur Lösung.
Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, Kommentar – von Jauernig
Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. h.c. Othmar Jauernig, Universität Heidelberg. Bearb. von Prof. Dr. Christian Berger, Universität Leipzig, Prof. Dr. Dr. h.c. Othmar Jauernig, em. o. Professor an der Universität Heidelberg, Prof. Dr. Heinz-Peter Mansel, Universität zu Köln, Prof. Dr. Astrid Stadler, Universität Konstanz, Prof. Dr. Rolf Stürner, Universität Freiburg, Richter am Oberlandesgericht, und Prof. Dr. Arndt Teichmann, Universität Mainz, Richter am Oberlandesgericht a.D. C. H. Beck 11., neubearb. Aufl. 2004, XXXVI, 2015 S., In Leinen ISBN 3-406-51820-6; € 55,00 ; Das Werk ist Teil der Reihe: - Gelbe Erläuterungsbücher Der Kommentar beantwortet zuverlässig alle wesentlichen Fragen des Bürgerlichen Rechts und ermöglicht durch weiterführende Hinweise eine vertiefende Beschäftigung mit Einzelthemen. Trotz seines Umfangs von über 2000 Seiten kostet er nur Euro 55,– und ist damit der ideale Begleiter in der täglichen Praxis und für die Ausbildung. Die 11. Auflage ist durchgehend überarbeitet und auf dem Stand vom 1. Januar 2004. Erste Konkretisierungen zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, zur Schadensersatznovelle und zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz in Rechtsprechung und Literatur bilden die Schwerpunkte der Aktualisierung, insbesondere im Allgemeinen Teil des BGB und des Schuldrechts. Umfassend berücksichtigt wurden außerdem die arbeitsrechtlichen Reformgesetze der Jahre 2003 und 2004. Der Jauernig ist ein preiswerter Kommentar, der auch für den nicht juristisch ausgebildeten Rechtsanwender ein ausgezeichnetes Hilfsmittel ist, konkrete Rechtsfälle in Kürze und gut begründet zu lösen. Die Klarheit der Darstellung wird von dem Autorenteam auch dadurch erreicht, dass sie es sich durchweg versagt haben, die Erläuterungen in unvollständigen Sätzen dem Leser darzubieten. Dadurch wird vermieden, mit dem Bleistift in der Hand Zäsuren in den Text einzufügen, um dann zu erkennen, welche Satzteile zusammengehören und welche nicht.
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Sehr geehrte Leserinnen und Leser, schicken Sie doch einschlägige Gerichtsurteile, die auch Ihre Kollegen interessieren, an die Redaktion. Auch kurze Fach - Beiträge sind willkommen. Danke im Voraus. Ihre Redaktion [1] vgl. z.B. § 117 II OWiG [2] Eine solche Geldbuße sieht § 18 AbfG vor. [3] insbesondere ist dies bei Verstößen gegen des LFBG entscheidend [4] So z.B. § 24 Abs.1 Satz 1 StVG, § 49 III Nr. 2 StVO. Das bedeutet: Wird die betreffende Verkehrsbußtat vorsätzlich begangen, so beträgt die Geldbuße (höchstens) 1000.- DM, wird sie fahrlässig begangen, so beträgt die Höchstgeldbuße 500.- DM (§ 17 II OWiG) [5] BVerfGE 45, 272/288; BGH NJW 1971, 630; OLG Düsseldorf JMBlNW 1983, 65 [6] vgl. OLG Karlsruhe NJW 1975, 793 [7] Selbstverständlich dient die Ahndung von Bußtaten nicht der „Geldschöpfung“ [8] OLG Stuttgart GewArch 1986, 95 [9] vgl. z.B. OLG Karlsruhe NJW 1975, 793 [10] BayObLG DB 1980, 2081; BGH 23, 23; str. [11] BayObLG VRS 60, 125 [12] vgl. OLG Frankfurt MDR 1974, 859 [13] vgl. z.B. BayObLG NJW 1972, 1770 [14] vgl. OLG Hamm VRS 41, 295 [15] = Generalprävention; OLG Düsseldorf wistra 1995, 75, 76 in einem Fall der illegalen Ablagerung von Schrottfahrzeugen [16] vgl. OLG Hamm VRS 56, 289 [17] vgl. OLG Koblenz VRS 60, 422; neuerdings: BayObLG Beschluss 24.06.2004 ‑ 2 ObOWI 286/04 [18] Zur Ermittlungspflicht vgl. § 160 Abs. 3 StPO. Ggf. muß die Verwaltungsbehörde beim zuständigen Amtsgericht (Ermittlungsrichter, § 162 StPO) einen Antrag auf Durchsuchung beim Betroffenen stellen (§§ 105 ff StPO). Der Ermittlungsrichter kann gem. § 162 Abs. 3 StPO nur bei „Bagatellfällen“ (= Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchung im Vergleich zur Bußtat) oder bei Verjährung der Bußtat den Antrag ablehnen (vgl. § 162 Abs. 3 „... gesetzlich zulässig ...“). Der Richter kann den Antrag auf Durchsuchung nicht ablehnen, weil er meint, die Durchsuchung sei nicht zweckmäßig oder führten zu nichts. Er ist auch frei in der Bewertung, ob der Verdachtsgrad ausreicht, etwa einen Durchsuchungsbeschluß zu erlassen. [19] vgl. z.B. OLG Bremen NJW 1975, 1043 PAGE \# "'Seite: '#' 22 22 eingebaut in 17 IIIf-owi.docund 29af-owig.docj 23 23 wistra 95, 75 f24 24 1 1. owic § 17 Abs. 3, 4PRIVATE(Generalprävention bei Bußgeldbemessung)
1. Die Feststellung, daß die der Verurteilung zugrundeliegende abfallrechtliche Ordnungswidrigkeit auch von anderen Tätern häufig begangen wird ‑ hier: 2 000 Fälle im Bezirk des Gerichts jährlich ‑ erfordert generalpräventive Erwägungen bei der Bemessung der Geldbuße.
2. Die Ersparnis der Kosten ordnungsgemäßer Abfallbeseitigung ist so lange als wirtschaftlicher Vorteil zu berücksichtigen bis sie, etwa durch die Bezahlung der Ersatzvornahmekosten, nachträglich weggefallen ist.
24.1.1 24.1.1 OLG Düsseldorf, Beschl. vom 3. August 1994 ‑ 2 Ss (OWi) 223194 ‑ (0 Wi) 78194 II
Stichworte: Generalprävention bei Bußgeldbemessung Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils.
24.1.1.1 24.1.1.1 Aus den Gründen
Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen „fahrlässigen Abstellens eines Schrottfahrzeugs außerhalb einer Abfaflbeseitigungsanläge“ eine Geldbuße von 200 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Zulassung der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 80 Abs. 1 0WiG).
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
Der Schuldspruch ist infolge der Beschränkung der Rechtsbeschwerde in Rechtskraft erwachsen.
Zur Bußgeldbemessung hat das Amtsgericht ausgeführt: 24.2 24.2 Sachverhalt„Eine Geldbuße von 200 DM erschien tat‑ und schuldangemessen. Die Bemessung der Geldbuße beruhte auf § 17 Abs. 3 0WiG. Das Gericht berücksichtigte dabei die Dauer der Ablagerung und das Maß der Gefahr, die von dem Fahrzeug ausging. Ferner wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen berücksichtigt. Wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 17 Abs. 4 0WiG besteht bei der Betroffenen nicht mehr, da die Stadt D die Betroffene bereits wegen Zahlung der Entsorgungskosten in Höhe von ca. 300 bis 400 DM in Anspruch genommen hat. Von der Stadt D werden auch gegen Sozialhilfeempfänger und Asylbewerber Bußgeldbescheide in Höhe von 1 500 DM für das Lagern bzw. Ablagern eines Autowracks außerhalb einer zugelassenen Anlage festgesetzt. Denn von der Ordnungsbehörde müssen jährlich bis zu 2000 herrenlose Fahrzeuge zur Gefahrenabwehr abgeschleppt und überwiegend auf Kosten der Stadt, letztlich von der Allgemeinheit, entsorgt werden. Die Stadt versucht also die Kosten für die Entsorgung anderer Autowracks auf die Betroffenen, hier D. L., umzulegen. Solches Vorgehen ist nach Überzeugung des Gerichts mit § 17 Abs. 3 nicht vereinbar. Das Gericht setzt nicht pauschal irgendwelche Geldbußen fest, sondern bemißt diese aufgrund der individuellen Schuld des Betroffenen. „ An anderer Stelle der Urteilsgründe heißt es, daß die Abschleppkosten der Betroffenen „in Rechnung gestellt“ worden seien. Das Urteil leidet an sachlich‑rechtlichen Mängeln. 24.3 24.3 Zumessungstatsache: Abschreckung von potentiellen Tätern (Generalprävention)Nach § 17 Abs. 3 0WiG gehört zu den Grundlagen für die Zumessung der Geldbuße die „Bedeutung“ der Ordnungswidrigkeit. Bei diesem Zumessungsmerkmal kann auch die Häufigkeit gleichartiger Verstöße eine Rolle spielen, weil die Geldbuße nicht nur den Täter, sondern auch andere abschrecken soll (vgl. Göhler, 0WiG, 10. Aufl., § 17 Rdn. 16; vor § 1 Rdn. 9). Nach den Urteilsgründen ist nicht auszuschließen, daß das Amtsgericht den generalpräventiven Zweck der Geldbuße nicht in seine Erwägungen einbezogen und somit nicht geprüft hat, ob der Umstand, daß nach tatrichterlicher Feststellung in D jährlich bis zu 2 000 Ordnungswidrigkeiten vorliegender Art begangen werden, bußgeldschärfend zu berücksichtigen ist. Die Urteilsgründe bilden des weiteren keine hinreichende Nachprüfungsgrundlage, soweit es um die Zumessungsregel des § 17 Abs. 4 S. 1 0WiG geht, wonach die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen soll. 24.4 24.4 Abschöpfung des VermögensvorteilsDie Ersparnis der bei einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung notwendigen Kosten sind ein Vorteil im Sinne der genannten Vorschrift (vgl. Göhler, aa0., § 17 Rdn. 41). Der aus der Ordnungswidrigkeit gezogene wirtschaftliche Vorteil bestimmt für den Regelfall die untere Grenze der Geldbuße (vgl. Göhler, aa0., § 17 Rdn. 38). Die Höhe des vorliegenden Vorteils beträgt „ca. 300 bis 400 DM“. Der nachträgliche Wegfall eines erlangten Vorteils kann indessen bei der Bemessung der Geldbuße nicht außer Betracht bleiben (vgl. Göhler, aa0., § 17 Rdn. 39 m.w.N.). Hier wäre der Vorteil nachträglich weggefallen, wenn die Betroffene die der Stadt D erwachsenen Abschleppkosten erstattet hätte. Ob dies geschehen ist, läßt sich den Urteilsgründenjedoch nicht sicher entnehmen. 24.5 24.5 AufklärungspflichtDa tatrichterlich geklärt werden muß, welche genaue Höhe der aus der Ordnungswidrigkeit gezogene wirtschaftliche Vorteil hat und ob er noch besteht, war die Sache zurückzuverweisen.
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