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Internet - Zeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Gebiete: Rechtsprechung – Fallbesprechungen – Hinweise – Leserforum - Wirtschaft - Bußgeldstellen von Bundes - und Landesbehörden, für Kommunen, für Privatpersonen, die mit Behörden und Gerichten Kontakt haben wollen oder müssen. __________________________________________________________________
Inhalt: Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht Wiederaufnahme zugunsten des Betroffenen Was der Verteidiger für seinen Mandanten erklärt kann Schall und Rauch sein und kein Geständnis Darunter private Tierhaltung von mehr als zwei Gründen keinen genehmigungsbedürftig sein Personalausweis immer bei sich tragen? Bußbar oder nicht? Die Entscheidung: Zur Frage, wann die Weigerung, den Personalausweis vorzulegen, vollendet ist. Greift hier der § 5(1) des BundespersonalausweisG durch? Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht Gewinnabschöpfung im Straf- und Bußgeldverfahren Wohnungseigentumsgesetz: WEG - Bärmann / Pick Kommentar Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Abgabenordnung: AO - Klein, einschließlich Steuerstrafrecht, Kommentar Kriminalistisches Denken - Prof. Dr. Hans Walder Der DUDEN- Die deutsche Rechtschreibung WAHRIG- Die deutsche Rechtschreibung, € (D) 14,95, 1216 Seiten, Festeinband Informationen für das Business Zeit sparen mit Online-Banking Wertpapiere clever verwalten und analysieren Abgabenordnung von Heinke, Merkel, Merkel Bilanzsteuerrecht von Kopie und Zimmermann Wiederaufnahme zugunsten des Betroffenen Neue Tatsachen und / oder Beweismittel Die hohe Hürde der Geeignetheit (§ 368 Abs. 1 StPO) Verfahrensrechtliche Vorschriften Bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Wiederaufnahme des Verfahrens Umwelt: Schrottreifes Autowrack auf öffentlicher Straße ist Abfall – und das Abstellen strafbar Das Urteil: Pflegestelle für Hunde als erlaubnispflichtige tierheimähnliche Einrichtung
Wiederaufnahme zugunsten des Betroffenen
Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig oder wie er manchmal auch bezeichnet wird bestandskräftig geworden, dann muss das Verfahren immer noch nicht erledigt sein. Aufgrund bestimmter Umstände kann das Wiederaufnahmeverfahren auf Antrag des Betroffenen oder von amtswegen zu Gunsten des Betroffenen beziehungsweise Verurteilten eingeleitet und durchgeführt werden. Da jedoch die Rechtskraft einer von der Justiz getroffenen Entscheidung: Urteil, Gerichtsbeschluss, Strafbefehl oder Bußgeldbescheid die " heilige Kuh " der Justiz ist, sind erfolgreiche Wiederaufnahmeverfahren äußerst selten. Der Gesetzgeber hat, und die Rechtsprechung folgt ihm willig, hohe Rechtshürden aufgebaut. Die § § 85 OWiG, 359 ist der Geruch verlangen neue Tatsachen, neue Beweismittel, die zudem noch geeignet sein müssen, die von der Justiz rechtskräftig getroffene Entscheidung auszuhebeln. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darf nicht mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwechselt werden. Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zwar eine Entscheidung, wie beispielsweise ein Bußgeldbescheid, rechtskräftig geworden, weil der davon betroffenen versäumt hat rechtzeitig das geeignete Rechtsmittel einzulegen. Hat er die Frist schuldhaft versäumt, so kann ihm, wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen, sein Versäumnis nachgesehen werden und er darf sein Rechtsmittel im Nachhinein einlegen. Während das Wiederaufnahmeverfahren, wenn es erfolgreich ist beispielsweise zum Freispruch des Verurteilten führen kann, erlaubt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand plus das dazugehörende geeignete Rechtsmittel lediglich in die Sachprüfung einzutreten. Weiterlesehen? Dann hier klicken
Wer eine Adresse angibt, an der er nicht wohnt, dem kann kein Bußgeldbescheid wirksam zugestellt werden - keine wirksame Zustellung ist keine Verjährungsunterbrechung - das OLG Bamberg auf der Seite des BusstätersDer Bußgeldsünder Clever hat in seinem Anhörungsbogen eine Adresse angegeben, wo er gar keine Wohnung besaß. Die Bußgeldstelle stellte im Vertrauen auf diese Angabe ihren Bußgeldbescheid zu. Das Oberlandesgericht in Bamberg (NJW 2006, 1078) quittierte das missbräuchliche Verhalten des Bußtäters mit dem Rechtsspruch: Keine Wohnung ist keine Zustellungsadresse, nicht zugestellt keine Verjährungsunterbrechung des Bußgeldbescheides. Weiterlesen? Dann hier klicken. Was der Verteidiger für seinen Mandanten erklärt kann Schall und Rauch sein und kein GeständnisKommt der Verteidiger mit seinem Mandanten zu einer Vernehmung vor der Bußgeldstelle muss der Bußgeldsachbearbeiter darauf achten, dass der Beschuldigte die Ausführungen zum Tathergang oder zur Tatschuld seines Verteidigers bestätigt. Keine Bestätigung in diesem Sinne ist allerdings wenn der Beschuldigte nur schweigt. Diesen Rechtssatz hat der Bundesgerichtshof (NStZ 2006, 408) für die Erklärung eines Verteidigers in einer gerichtlichen Hauptverhandlung aufgestellt. Weiterlesen? Dann hier klicken
Ein schrottreifes Autowrack auf öffentlicher Straße ist Abfall – und das Abstellen kann strafbar seinEin Autowrack ist nur dann kein Zwangsabfall, wenn es noch einen nennenswerten Gebrauchswert hat. Abfall sind nicht nur Gegenstände, die „reif für die Schutthalde“ sind, sondern auch solche, die wiederverwendet oder weiterverwendet werden können, mein das Landgericht Stuttgart (NStZ 2006, 291). Weiterlesen? Hier Klicken Darunter private Tierhaltung von mehr als zwei Gründen keinen genehmigungsbedürftig seinWer mehr als zwei Hunde regelmäßig in seinem Privathaus pflegt und diese Betreuung regelmäßig für ein Tierheim vornimmt, der betreibt eine tierheimähnliche Einrichtung. Diese bedarf der behördlichen Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz. Weiterlesen? Hier klicken
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Leser fragen |
Die hiesige Stadt ist als Verkehrsbehörde für die so
genannten Knöllchen zuständig. Die Verfahren werden, sofern die/der
Verantwortliche das Verwarngeld nicht bezahlt, an uns abgegeben und in ein
Bußgeld gewandelt.
Unser Prüfungsamt hat nun bemängelt, dass wir nicht eigenständig ermitteln,
ob es sich um einen Mehrfachtäter handelt und aufgrund der Beurteilung als
Vorsatz ggf. das Bußgeld auch erhöhen.
Wir sind, wie Kollegen aus anderen Bußgeldbehörden auch, der Meinung, dass
wir nicht erhöhen dürfen, weil die Stadt den Verstoß rechtlich beurteilt hat
und das Bußgeld "lediglich" auf der Nichtannahme des Verwarngeldangebotes
beruht. Auch soll es verboten sein, die Daten pauschal mit vorhandenen Daten
abzugleichen und so eine Mehrfachtäterschaft zu ermitteln.
Können Sie mir sagen, ob es diese Verbote tatsächlich gibt und wo
sie geregelt sind?
Vielen Dank für Ihre sehr interessante Frage. Ich habe trotz - wie ich glaube - intensiven Suchens weder in Kommentaren, noch in Lehrbüchern, noch in zwei Rechtsdatenbanken keine Antwort auf die Frage gefunden.
Nach meiner Auffassung hat Ihr Prüfungsamt allerdings recht. Das Verwarnungsverfahren ist ein besonderes Bußgeldverfahren. Manche Kommentatoren nennen es auch ein besonderes Verwaltungsverfahren, weil der Ausspruch einer Verwarnung ein Verwaltungsakt angeblich sei. Diese Auffassung ist jedoch meines Erachtens falsch. Einige Gründe möchte ich nennen:
Zum einen ist die Bußgeldstelle, wenn sie als solche tätig wird, als Justizbehörde anzusehen (was sich zum Beispiel darin zeigt, dass der Bußgeldsachbearbeiter unter der schwereren Strafandrohung für einen Richter steht, wenn er sich beispielsweise pflichtwidrig verhielte),
zum anderen ist der Bußgeldbescheid deswegen kein Verwaltungsakt, weil für die richterliche Kontrolle über die Rechtmäßigkeit einer Verwarnung nach § 56 Ordnungswidrigkeitengesetz nicht etwa das Verwaltungsgericht zuständig ist, sondern der Strafrichter.
Der Bußgeldbescheid wird im gerichtlichen Verfahren zur Anklageschrift. Daher auch die Regelung in § 69 V OWiG, wonach „hinreichender Tatverdacht“ bestehen muss, damit der Strafrichter, nicht der Verwaltungsrichter, Termin zur Hauptverhandlung bestimmen kann.
Unstreitig aber ist für die ordnungsgemäße Verhängung einer Verwarnung die Zustimmung des Betroffenen erforderlich. Der Betroffene muss im Übrigen - das wird oft übersehen - einen Bußgeldtatbestand erfüllt haben. Er muss also tatbestandsmäßig, rechtswidrig und auch schuldhaft gehandelt haben. Es ist daher rechtswidrig, wenn Bußgeldbehörden dem Halter im Zeugenfragebogen empfehlen, wie ich oft in Anhörungsbogen lesen muss, er könne auf die Angabe des Fahrers als Täter verzichten, wenn er das "Knöllchen" selbst bezahle. Bei einigem „bösen Willen“ eines Staatsanwalts könnte man daraus ein Straftat „stricken“.
Wenn der Betroffene/Beschuldigte oder derjenige, der im Verwarnungsverfahren begründet für den Täter gehalten wird, seine Zustimmung zum Verwarnung endgültig nicht erteilt, dann kommt es zu dem ganz normalen Bußgeldverfahren. Eine Verwarnung würde im übrigen auch dann sachlich unzulässig sein, wenn der Betroffene mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeit in Tateinheit begeht (§ 19 OWiG) oder mehrere Ordnungswidrigkeiten tatmehrheitlich (§ 20 OWiG) begangen hätte und die ganzheitliche Betrachtung des bußbaren Verhaltens des Betroffenen insgesamt als nicht geringfügig einzustufen wäre (vgl. § 2 Absatz 8 BußgeldkatalogVO = BKatV).
Im „normalen Bußgeldverfahren“ ist die Bußgeldbehörde berechtigt und verpflichtet, das bußbaren Verhalten des Betroffenen in der üblichen Weise zu ermitteln und zu ahnden. Sie hat also auch beispielsweise bei der Ahndung etwaige Vorbußen zu berücksichtigen. Ebenso beispielsweise Vorsatz (Einlassung des Verkehrssünders: Eure blöde Parkregelung, die kann doch kein Mensch beachten = Vorsatz) oder Fahrlässigkeit. Für die Höhe der zu verhängenden Geldbuße sind die üblichen Zumessungsgründen für die Verhängung einer Geldbuße maßgebend. Bleibt es allerdings bei der Wertung des bußbaren Verhaltens als eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, so darf die Geldbuße nicht höher sein als 35 €.
Stimmt der Betroffene im angebotenen Verwarnungsgeld nicht zu, folgt das normale Bußgeldverfahren. Im Rahmen dieser Regeln kann die Ordnungswidrigkeit so gering gewichtet werden, dass eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 Absatz 1 OWiG von amtswegen in Betracht kommen kann. Auf den Antrag des Betroffenen darf es nicht ankommen.
Ergeben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, das dass Verhalten nicht mehr geringfügig im Sinne des § 56 OWiG anzusehen ist, gelten die allgemeinen Zumessungsregeln (§ 17 OWiG) des Bußgeldverfahrens. In der geeigneten Fällen könnte sogar eine Gewinnabschöpfung nach § 17 Absatz 4 OWiG in Betracht kommen. Vielleicht nicht gerade bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, obschon auch da Fälle vorkommen, die den wirtschaftlichen Gewinn abzuschöpfen gebieten. Beispiel: Unternehmer U weist seine Fahrer an, trotz Durchfahrverbotes für LKW`s den kurzen, verbotenen Weg zur Baustelle zu nehmen, um 10 km Umweg zu „sparen“: Der ersparten Kosten wären pflichtgemäß abzuschöpfen, § 17 IV OWiG).
Nein, die Beamtin hat unrecht.
Nach § 5 Personalausweisgesetz ist es zwar bußbar,
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sich keinen Ausweis ausstellen zu lassen (wozu auch gehört, ihn abzuholen und ihn zu unterschreiben und in Besitz zu nehmen), wenn man älter als 16 Jahre ist, |
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wenn man es unterläßt, einen (im Sinne von irgendeinem) Ausweis auf Verlangen einer zuständigen Stelle vorzulegen. |
Trotz der Pflicht, den Ausweise auf Verlangen vorzulegen, liegt darin – obschon zugegeben unlogisch – keine Rechtspflicht, sich jederzeit ausweisen zu können, also stets einen Ausweise mit sich zu führen. Gegen die vorgenannten Verbote des § 5 verstößt jemand nur, wenn er nicht bereit ist, seinen (einen) Ausweis zu zeigen, weder an Ort und Stelle, noch beispielsweise zu Hause (vgl. Wache Rz 3 zu § 1 PersAuswG in Erbs/Kohlhaas).
In der Regel ist mit der Verweigerung, sich auszuweisen, auch ein Verstoß gegen § 111 OWiG verbunden. Meist wird zwischen beiden Taten Tateinheit (§ 19 OWiG) bestehen, stets aber besteht eine prozessuale Tat i.S. § 264 StPO. Es darf also nur ein einziger Bußbescheid ergehen. Sind zwei Behörden sachlich oder / und örtlich zuständig, so regelt § 39 OWiG die Zuständigkeit. Ergehen dennoch 2 getrennte Bußbescheid, so „vernichtet“ der Bußbescheid, der zuerst rechtskräftig wird, den anderen (niemand darf wegen derselben Tat zweimal bebußt werden oder „ne bis in idem“). Der noch nicht rechtskräftige Bußbescheid wird – nach der wohl überwiegenden Meinung, vgl. Göhler Rz 57 ff zu § 66 OWiG) – nicht nichtig, sondern nur rechtswidrig, er muß zurückgenommen werden (m.E liegt Nichtigkeit vor, was aber im Ergebnis keine Bedeutung hat).
KG - v. 10.11.1997 - 2 Ss 299/97 - 5 Ws (B) 599/97 -NStZ-RR 1998 , 184
Vorlage des Personalausweises: PersAuswG § 5 I Nr. 2, OWiG § 111
Polizeioberkommissar B bemerkte bei einem Streifengang einen auf dem Gehweg verkehrsordnungswidrig geparkten Lkw. Da für das Fahrzeug, wie er auf Nachfrage erfuhr, ein Entstempelungsersuchen vorlag, entstempelte er es und brachte einen roten Punkt an der Frontscheibe an. Einige Zeit später beobachtete er, wie der Betr. den Lkw rückwärts vom Gehweg fahren wollte und dabei ein anderes Fahrzeug gefährdete. Zudem sah er, daß der von ihm angebrachte rote Punkt inzwischen entfernt worden war. Daraufhin forderte er den Betr. auf, sich auszuweisen. Dem kam der Betr. nicht nach. Ebensowenig ging er auf das Angebot des Zeugen B ein, ihm seine Personalien wenigstens mündlich mitzuteilen. Er äußerte gegenüber dem Zeugen, daß er seine Personalien nur angeben werde, wenn ein Funkstreifenwagen gerufen würde. Diesen Polizeibeamten werde er seinen Ausweis geben. B rief daraufhin einen Funkstreifenwagen zur Unterstützung herbei. Nach mehrfachen Aufforderungen durch die Besatzung des Wagens händigte der Betr. dieser schließlich seinen Ausweis aus.
Das AG verurteilte den Betr. wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen § 5 I Nr. 2 PersAuswG zu einer Geldbuße von 100 DM. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Bekl. blieb erfolglos.
2. Nach § 5 I Nr. 2 PersAuswG handelt ordnungswidrig, wer es unterläßt, einen Ausweis auf Verlangen einer zuständigen Stelle vorzulegen. Das von dem AG festgestellte Verhalten des Betr. erfüllt diesen Tatbestand. Die Bedenken, die die Rechtsbeschwerde und die StA beim KG hiergegen vorbringen, sind nicht begründet.
a) Die Vorschrift setzt zunächst das Verlangen einer zuständigen Stelle nach der Vorlage des Ausweises voraus. Da eine gesetzliche Pflicht des Staatsbürgers, sich ohne Grund auf amtliche Aufforderung über seine Person auszuweisen, nicht besteht (vgl. BGHSt 25, 13 (17) = NJW 1972, 2004), ist die Zuständigkeit des Amtsträgers für das Verlangen nach der Vorlage des Ausweises nur gegeben, wenn er in der konkreten Situation aufgrund anderer Vorschriften befugt ist, die Identität des Angesprochenen zu klären (vgl. OLG Düsseldorf, GA 1985, 458 (459); Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 111 Rdnr. 15 m. w. Nachw.). Daß der Zeuge B schon angesichts der von dem Betr. begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit gem. § 46 I OWiG, § 163b I 1 StPO berechtigt war, von ihm die Vorlage des Ausweises zu fordern, ist aber nicht zweifelhaft. Die Befugnis des Betr., zur Sache zu schweigen, gab ihm nicht das Recht, auch seine Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität zu verweigern (vgl. Göhler, § 111 Rdnr. 17 m. w. Nachw.).
b) Der Erörterung bedarf jedoch, ob festgestellt werden kann, daß der Betr. die gebotene Vorlage seines Ausweises unterlassen hat, obgleich er den Ausweis nach dem Eintreffen der Funkstreife deren Besatzung schließlich doch noch ausgehändigt hat. Das hängt davon ab, unter welchen Voraussetzungen eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 I Nr. 2 PersAuswG als vollendet anzusehen ist. Bei der Beurteilung dieser Frage kann auf die Rechtsprechung und das Schrifttum zu dem bis zum 31. 12. 1974 in Kraft gewesenen Übertretungstatbestand des § 360 I Nr. 8 StGB und zu § 111 OWiG zurückgegriffen werden. Denn insoweit besteht zwischen der Verweigerung von Angaben, die zum Tatbestand des § 360 I Nr. 8 StGB gehörte und jetzt in § 111 OWiG mit Geldbuße bedroht ist, und dem Unterlassen der verlangten Vorlage des Ausweises in § 5 I Nr. 2 PersAuswG kein Unterschied. Die Rechtsbeschwerde ist der Auffassung, die Vorlage des Ausweises müsse nicht unverzüglich, sondern innerhalb einer angemessenen Zeitspanne erfolgen. Dieser Verpflichtung sei der Betr. nachgekommen. Auch die StA beim KG vertritt in ihrer Stellungnahme zu der Rechtsbeschwerde die Auffassung, das Verhalten des Betr. erfülle den Tatbestand des § 5 I Nr. 2 PersAuswG nicht. Unter Hinweis auf die Beschlüsse des OLG Karlsruhe, (VRS 66, 461 (462) = Justiz 1984, 216 (217)) und des KG (v. 11. 7. 1994 - 3 Ws (B) 176/94) meint sie, es sei obergerichtlich geklärt, daß die Weigerung, einem Polizeibeamten den zur Prüfung der Personalien dienenden Personalausweis vorzulegen, erst vollendet sei, wenn der kontrollierende Beamte angesichts der Erfolglosigkeit seiner bisherigen Bemühungen von weiteren Versuchen, den Betr. zur Vorlage seines Ausweises zu veranlassen, absehe und statt dessen zu Zwangsmitteln greife. Zwangsmittel habe der Zeuge B aber nicht eingesetzt. Dem kann nicht gefolgt werden. In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird die Frage, wann das Verweigern der Angabe der Personalien bzw. das Unterlassen des Vorzeigens des Ausweises vollendet ist, nicht erschöpfend erörtert. Das KG hat in einer älteren Entscheidung (VRS 19, 337; ähnlich Rogall, in: KK-OWiG, § 111 Rdnr. 49) ausgesprochen, daß es Tatfrage sei, ob jemand, der bei der Feststellung seiner Personalien Schwierigkeiten mache, schon hierdurch das Tatbestandsmerkmal des "Verweigerns" von Angaben verwirkliche.
Das OLG Karlsruhe hat in dem erwähnten Beschluß ausgeführt, es sei in Anlehnung an die Beurteilung der Tatvollendung bei den Aussagedelikten anerkannt, daß ein Täter, der im Laufe einer Befragung oder Vernehmung die ursprüngliche Weigerung, seine Personalien mitzuteilen, aufgebe, den Tatbestand des § 111 OWiG nicht erfülle (so auch schon OLG Zweibrücken, NStZ 1981, 57; vgl. ferner Göhler, § 111 Rdnr. 19; Rogall, in: KK-OWiG, § 111 Rdnr. 51; BayObLG, NZV 1989, 81 zum vergleichbaren Problem der Vollendung der Nichtvorlage eines Schaublattes entgegen § 7c I Nr. 3c FPersG). In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall hatte der Polizeibeamte den Betr. nach erfolgloser Befragung schließlich am Arm gepackt, um ihn zum Polizeirevier zu bringen. Hierzu heißt es in dem Beschluß des OLG Karlsruhe, "spätestens in diesem Augenblick" sei die Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG vollendet gewesen, da die seine Personalien betreffende Befragung des Betr. damit ihr Ende gefunden habe. Ob der Betr. den Tatbestand des § 111 OWiG schon zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt hatte, hat das OLG Karlsruhe hiernach offengelassen, da es für seine Entscheidung darauf nicht ankam. Daß es nicht der Auffassung war, die Zuwiderhandlung gegen § 111 OWiG sei in Fällen dieser Art regelmäßig erst vollendet, wenn der Beamte zu Zwangsmaßnahmen greife, folgt aber daraus, daß an einer früheren Stelle des Beschlusses ausgeführt wird, es richte sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, wann eine Vernehmung oder Befragung des Auskunftspflichtigen abgeschlossen sei. Der Beschluß des KG (v. 11. 7. 1994 - 3 Ws (B) 176/94) geht mithin insoweit von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Im Schrifttum wird weiterhin angenommen, daß ein Verweigern der Angabe der Personalien bejaht werden könne, wenn der Befragte bei deren Feststellung Schwierigkeiten bereite und es nach den Umständen des Falles unangemessen wäre, die Befragung gleichwohl fortzusetzen (vgl. Göhler, § 111 Rdnr. 19). Der Tatbestand des § 111 OWiG sei dann bereits vor dem eventuellen Ergreifen von Zwangsmaßnahmen vollendet (vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 2. Aufl., § 111 Rdnr. 38).
c) Der Senat schließt sich der Auffassung an, daß der Tatbestand des Unterlassens des Vorzeigens des Ausweises bzw. des Verweigerns der in § 111 OWiG genannten Angaben nicht schon immer dann verwirklicht ist, wenn der Betr. das Vorzeigen oder die Angaben zunächst ablehnt. Die Befragung oder Vernehmung eines Betr. stellt eine einheitliche Handlung dar. Erst nach deren Abschluß kann beurteilt werden, ob der Betr. gegen ihm obliegende gesetzliche Pflichten verstoßen hat. Zu beachten und für die im vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang jedoch, daß nach § 5 I Nr. 2 PersAuswG wie auch nach § 111 OWiG die Verpflichtung des Betr. zur Vorlage des Ausweises bzw. zur Angabe der Personalien gegenüber demjenigen Amtsträger besteht, der ihn zur Vorlage oder Angabe auffordert. Der Betr. hat nicht die Möglichkeit, darüber zu entscheiden, ob er seinen Ausweis dem Polizeibeamten, der dies von ihm verlangt, oder einem anderen Beamten vorlegen will. Ebensowenig darf er die Erfüllung seiner Pflicht von einer Bedingung - wie etwa der Hinzuziehung eines Funkwagens - abhängig machen. Eine derartige Befugnis räumen dem zur Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität verpflichteten Betr. weder das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten noch polizeirechtliche Bestimmungen ein; sie ist dem öffentlichen Recht fremd. Zudem wäre sie auch nicht mit dem Gesetzeszweck zu vereinbaren. § 5 I Nr. 2 PersAuswG dient dem Schutz des staatlichen Interesses an der Identitätsfeststellung einer Person, die zur ordnungsgemäßen Durchführung öffentlicher Aufgaben erforderlich ist. Die Funktionsfähigkeit der Polizei wäre aber erheblich - und völlig unnötig - beeinträchtigt, wollte man jedem, der einem Polizeibeamten seinen Personalausweis vorzeigen soll, das Recht einräumen, auf der Zuziehung eines Funkwagens zu bestehen.
d) Nach diesen Grundsätzen ist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils rechtlich nicht zu beanstanden. Mit seiner endgültigen Weigerung, dem Zeugen B den Personalausweis auszuhändigen, falls nicht ein Funkwagen gerufen werde, hat der Betr. § 5 I Nr. 2 PersAuswG vorsätzlich zuwidergehandelt. Die von der Rechtsbeschwerde noch aufgeworfene Frage, ob jeder Inhaber eines Personalausweises verpflichtet ist, den Ausweis ständig mit sich zu führen, stellt sich unter diesen Umständen nicht. Die spätere Vorlage des Ausweises durch den Betr. konnte der vollendeten Ordnungswidrigkeit nicht mehr den Boden entziehen.
Schade, dass das Gericht eine solche einfache Frage (Ausweis mit sich tragen oder nicht), die für die Praxis wichtig ist, nicht wenigstens mit einem einzigen Satz beantwortet. zum – soweit ersichtlich – diese Frage noch von keinem Gericht beantwortet worden ist.
Mit Interesse habe ich Ihre Ausführungen unter http://www.ra-karlbrenner.de/personalausweis_daheim_reicht.htm zum Thema der in der Öffentlichkeit teilweise zu Unsicherheiten führenden Vorschriften über die Ausweispflicht gelesen.
Rechtlich stimme ich den Ausführungen natürlich zu.
Da ich beruflich des Öfteren mit diesem Thema konfrontiert werde, darf ich mir erlauben, darauf hinzuweisen, dass ein nicht mitgeführter Ausweis in der polizeilichen Praxis ggf. zu -für den Betroffenen- unangenehmen Begleitumständen führt. Gemäß der Regelungen der Polizeigesetze und vor allem der StPO ist die Polizei gezwungen, die Identität zweifelsfrei festzustellen. Bereits bei Bagatelldelikten oder im Rahmen der Gefahrenabwehr ist z.B. zur Vermeidung von Amtsdelikten (Verfolgung Unschuldiger; Strafvereitelung i.A.) die IDF sorgfältig festzustellen. Dies führt zu einem teilweise mehrstündigem Festhalten der Person bis zur IDF durch Einsicht in AW an der Wohnanschrift des Betroffenen, Anerkennung durch dritte Person oder erkennungsdienstliche Behandlung.
Ein Abgleich von Einwohnermeldedaten allein scheidet wegen Ungeeignetheit aus! Auch andere Gründe (Hilflosigkeit durch Krankheit oder Unfall) lassen die Mitührung des BPA erforderlich erscheinen. Daher sollte dem Bürger ein Mitführen des BPA o.ä. in der Praxis anzuraten sein.
Daran schließt sich eine Frage meinerseits an:
Gemäß der Ordnungswidrigkeitenliste des Landespersonalausweisgesetz NRW ist das Unterlassen des Verlängerns eines "abgelaufenen" BPA nicht bußgeldbewehrt, obwohl es zu den Pflichten des Ausweisinhabers gehört.
Haben Sie vielen Dank für Ihre Anmerkung. Sie haben natürlich recht. Auch mit Ihrer Empfehlung. Es ist im Rechts-Alltag vorteilhafter, den Personalausweis bei sich zu führen, als ihnen zu Hause zu lassen. Ich glaube allerdings nicht, dass eine Bußgelddrohung für das „Nicht-mit-sich-führen des Personalausweises, den Bürger veranlassen würde, seinen Personalausweis mitzuführen. Schon gar nicht würde die Drohung mit einem Bußgeld gegen das Vergessen helfen.
Nun zu Ihrer Frage. Eine Ahndung nach § 5 Bundespersonalausweisgesetz kann für die Nichtverlängerung des Personalausweises nicht zur Ahndung herangezogen werden. Zu den dort beschriebenen bußbaren objektiven Tatbeständen gehört nicht das Unterlassen der Verlängerung seines Ausweises. Nach dem Analogieverbot im Strafrecht und im Ordnungswidrigkeitenrecht (keine Strafe ohne Gesetz) lässt sich § 5 Bundespersonalausweisgesetz nicht analog auf das Unterlassen der Verlängerung anwenden.
Wer seinen Bundespersonalausweis nicht verlängern lässt, macht sich deswegen nicht bußbar.
Siehe Übersicht auf der Internetseite:
http://www.ra-karlbrenner.de/Seminare%202007%20Ordnungswidrigkeitenrecht.htm
oder schicken Sie eine E-Mail - Anfrage an kbrenner@netmedia.de
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Dr. Wilhelm Schmidt, , Verlag C.H.Beck, 2006, LXVI, 592 Seiten, in Leinen € 98,00, ISBN 3-406-51373-5 Seit Beginn der 90er Jahre hat die Strategie, die Organisierte Kriminalität nicht nur durch repressive Strafverfolgung zu bekämpfen, sondern ihr durch den Zugriff auf die Gewinne aus Straftaten die finanziellen Grundlagen zu entziehen, an Bedeutung gewonnen. Damit haben die zur Gewinnabschöpfung eingesetzten Instrumente der Einziehung und des Verfalls einen ungleich größeren Stellenwert für die Strafverfolgungsbehörden erhalten. Die Neuerscheinung bietet eine systematische Darstellung aller Fragen, die sich im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung der Gewinnabschöpfung nach §§ 73 ff. StGB steilen. Ein Anhangteil enthält Formulare und Schriftmuster, die für die praktische Arbeit von besonderer Bedeutung sind und nicht ohne weiteres über juristische Standardwerke zur Verfügung stehen. Inhalt: Einleitung Strafrechtliche Gewinnabschöpfungsregelungen (§§ 73-73d, §§ 74 ff. StGB) Durchsetzung der Verfalls- und Einziehungsanordnungen im Strafverfahren Verfahrensrechtliche Maßnahmen Gewinnabschöpfung nach dem OWiG Der Rechtsschutz gegen Maßnahmen zur Gewinnabschöpfung Die Gewinnabschöpfung im System der Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche Gewinnabschöpfung im Ausland Formulare und Schriftmuster Dr. Wilhelm Schmidt ist Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof und u.a. als Mitautor des Karlsruher Kommentars zur Strafprozessordnung tätig. Seine Erfahrungen als Strafrechtspraktiker sichern eine Darstellung, die sich ganz an den Erfordernissen der Praxis orientiert. Das Werk wendet sich an Richter, Staatsanwälte, Strafverteidiger, Bußgeldbehörden und Banken |
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Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht Kommentar mit Wohnungsgrundbuchverfügung, Heizkostenverordnung, Energieeinsparverordnung, Wohnflächenverordnung, Betriebskostenverordnung sowie weiteren das Wohnungseigentum betreffenden Gesetzen und Verordnungen. Zusätzlich: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des WEG u.a. Ges. vom 8.3.2006 im Ergänzungsband Von Prof. Dr. Eckhart Pick, Parlamentarischer Staatssekretär a.D. Begründet von JR Prof. Dr. Johannes Bärmann† 17., völlig neu bearbeitete Auflage 2006. Mit Ergänzungsband. XXII, 817 und X, 198 S. In Leinen; C. H. Beck ISBN 3-406-54931-4; € 58,00 Dieser preisgünstige WEG-Kommentar erläutert die äußerst vielfältige Materie des Wohnungseigentumsgesetzes gut strukturiert, leicht verständlich und praxisorientiert. Mit dem Text- und Materialienband zur WEG-Novelle 2006 gibt der handliche Ratgeber – bei seinem Erscheinen mit Aktualitätsvorsprung vor allen anderen WEG-Werken – fundierte Auskünfte, mit denen man auch vor Gericht bestehen kann. Der kleine Kommentar erschließt das Rechtsgebiet so zielgenau, dass jeder Benutzer rasch fündig wird. Tiefgreifende Änderungen der BGH-Rechtsprechung im Jahr 2005 haben das Wohnungseigentumsrecht stark verändert. Die Konsequenzen aus der vom BGH erklärten »Teilrechtsfähigkeit« der WE-Gemeinschaft sind derzeit schwer überschaubar; besonders die Haftungsfragen werden heftig diskutiert. Die Neuauflage greift die neu entstandenen Rechtsfragen auf und beantwortet sie praxisgerecht auf neuestem Stand. Bei unklaren Rechtslagen wird eine absichernde Gestaltung empfohlen. Besonderer Vorteil: Der völlig neugestaltete Regierungsentwurf (8.3.2006) ist mit amtl. Begründung und allen weiteren Materialien als Ergänzungsband beigelegt. Der Verfasser erläutert die überaus schwierige Materie des Wohnungseigentumsgesetzes gleichwohl leicht verständlich und praxisorientiert. Das Werk hat einen Bearbeitungsstand vom 1. März 2006. Dieser Kommentar der tägliche Begleiter für Bauträger, Wohnungseigentumsverwalter und Verwaltungsbeiräte. Zum Autor: Prof. Dr. Eckhart Pick, Mainz, arbeitet seit über 35 Jahren auf diesem Rechtsgebiet.
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Schomburg / Lagodny / Gleß / Hackner Kommentar
International Cooperation in Criminal Matters Kommentar zum Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) unter Einbeziehung der für den gesamten deutschsprachigen Raum wichtigsten Rechtshilfeinstrumente ergänzt um Rechtshilfetabellen sowie die wichtigsten Texte auch in englischer Sprache, 4., völlig neu bearbeitete Auflage 2006. LXXVII, 2450 S. In Leinen C. H. Beck ISBN 3-406-52572-5; € 248,00 Übersichtlich und in einem Band bietet dieses Standardwerk eine ausführliche Einleitung zum Rechtshilferecht sowie eine umfassende Kommentierung des IRG in seiner aktuellen Fassung konzentrierte Erläuterungen zu allen wichtigen Europarats-Übereinkommen, Zusatzprotokollen und Ergänzungsverträgen, EU-Übereinkommen sowie zu sonstigen wichtigen strafrechtsrelevanten Übereinkommen den Zugriff auf sonst nur schwer zugängliche Texte; Tabellen zum Ratifikationsstand der Übereinkommen; Querverweisungen auf Spezialregelungen; eine umfassende Entscheidungssynopse; wichtige Internetadressen. Die Neuauflage 2006 bietet ein Mehrfaches an Information gegenüber der Vorauflage enthält nun auch eine Kurzerläuterung des österreichischen ARHG und instruktive Informationen zum Rechtshilferecht der Schweiz und Liechtensteins verarbeitet bereits die BVerfG-Entscheidung zum EU-Haftbefehl sowie das EU-RhÜbk 2000 nebst Zusatzprotokoll. Kurzum: Das Hilfsmittel für Rechtsanwälte, Strafrichter, Staatsanwälte, Bedienstete der Justizbehörden und Mitarbeiter im diplomatischen Dienst sowie für Rechtswissenschaftler. Der Inhalt: Die vollständig neu bearbeitete 4. Auflage dieses Standardwerks zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) enthält eine ausführliche Einleitung zum Rechtshilferecht sowie eine umfassende Kommentierung des IRG in seiner aktuellen Fassung konzentrierte Erläuterungen zu allen wichtigen Europarats-Übereinkommen, Zusatzprotokollen und Ergänzungsverträgen, EU-Übereinkommen sowie zu sonstigen wichtigen strafrechtsrelevanten Übereinkommen; den Zugriff auf sonst nur schwer zugängliche Texte; Tabellen zum Ratifikationsstand der Übereinkommen; Querverweisungen auf Spezialregelungen; eine umfassende Entscheidungssynopse; wichtige Internetadressen. Die Neuauflage verarbeitet die wichtigsten Entwicklungen der letzten Jahre und bringt Gesetzgebung, Literatur und Rechtsprechung auf den Stand Anfang 2006. Das Werk enthält nun auch: Informationen und Erläuterungen zu neuen Übereinkommen, z.B. dem 2. ZP-EuRhÜbk, den deutsch-schweizerischen Rechtshilfeverträgen und den Europol-Rechtsgrundlagen; eine Kurzerläuterung des österreichischen ARHG und instruktive Informationen zum Rechtshilferecht der Schweiz und Liechtensteins; Ausführungen zum Europäischen Haftbefehl und den neuesten Konventionen des Europarates und der EU sowie einer Vielzahl von Folgeänderungen im IRG, sowie die Entscheidung des BVerfG zum EU-Haftbefehl vom 18.7.2005, die in ihrem wesentlichen Teil wiedergegeben und in Bezug zur Gesamtmaterie gesetzt wird. Praktisch: Wichtige Texte sind auch in englischer Sprache abgedruckt. Das Werk wendet sich an Rechtsanwälte, Strafrichter, Staatsanwälte, Diplomaten und Justizbehörden. Die Autoren: Von Wolfgang Schomburg, Richter der Rechtsmittelkammern der Strafgerichtshöfe für das frühere Jugoslawien und Ruanda; Prof. Dr. Otto Lagodny, Universitätsprofessor für österreichisches und ausländisches Straf- und Strafverfahrensrecht sowie Strafrechtsvergleichung; Prof. Dr. Sabine Gleß, Ordinaria für Strafrecht und Strafprozessrecht, und Dr. Thomas Hackner, Ministerialrat. |
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Bearbeitet von Hans Bernhard Brockmeyer, Richter am Bundesfinanzhof a.D., Dr. Brigitte Gast-deHaan, Rechtsanwältin, Dr. Eva-Maria Gersch, Rechtsanwältin, Reinhart Rüsken, Richter am Bundesfinanzhof, und Dr. Michael Wisser, Ministerialrat. Begründet von Prof. Dr. Franz Klein†, Präsident des Bundesfinanzhof a.D., und Gerd Orlopp†, Ministerialrat im Bundesministerium der Finanzen a.D. 9., völlig neubearbeitete Auflage 2006. XLI, 2092 S. In Leinen C. H. Beck ISBN 3-406-53467-8; € 90,00
Das steuerliche Verfahrensrecht wird in einer Zeit steigender Rechtsbehelfe und finanzgerichtlicher Verfahren immer bedeutsamer. Die ständigen Steuerrechtsänderungen durch den Gesetzgeber tangieren in zunehmendem Maße auch die Abgabenordnung. Qualifizierte steuerliche Beratung umfasst deshalb die Beherrschung des steuerlichen Verfahrens rechts durch problemorientierte Information unter gleichzeitiger Reduktion auf das in der Praxis Wesentliche. Hier setzt der „Klein" an. Die Neuauflage legt eine
umfassende Aktualisierung des Werks mit Stand März 2006 §§ 139a-139d (Identifikationsmerkmal und -nummer) durch das Steueränderungsgesetz 2003; § 383a (Zweckwidrige Verwendung des Identifikationsmerkmals) durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetz. Eingearbeitet und erläutert ist auch bereits die künftige Ahndung der Veräußerung von Tankbelegen an Dritte, die in der Entwurfsfassung des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen neu in den § 379 AO eingefügt wird. Gewohnt zuverlässig haben die Autoren wiederum hunderte neuester BFH-Entscheidungen, neuer Verwaltungserlasse und Literaturhinweise sowie die umfangreichen Änderungen des AO-Anwendungserlasses eingearbeitet. Der Kommentar ist für den Sachbearbeiter eine Wissensfundgrube, der sich dem KAG zu befassen hat. Der Kommentar ist leicht lesbar und verständlich formuliert. Ein notwendiges Nachschlagewerk für die „Finanzabteilung“ der Städte, Gemeinden und Kreise. |
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Kriminalistisches Denken - Prof. Dr. Hans Walder 7., völlig neu bearbeitete Auflage 2006, XVIII, 235 Seiten, Softcover 18,00 €, Reihe: Grundlagen der Kriminalistik, Band 41, ISBN 3-7832-0018-0 Kriminalistik Verlag, Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH; ein Verlag der Unternehmensgruppe Süddeutscher Verlag Hüthig, Fachinformationen. Wie löst man einen Fall, der ein Vergehen, Verbrechen oder auch eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit (zum Beispiel: Schwarzarbeit, lebensmittelrechlicher Verstoß, Abfalldelikt) vermuten lässt? Eine Antwort auf diese Frage zu finden, ist ein schwieriges Unterfangen. Zur sachgerechten und erfolgreichen Vernehmung von Verdächtigten, Beschuldigten und Zeugen sowie zum Sammeln und Sichten von Beweismitteln gehört neben Fachwissen und Rechtskenntnis vor allem auch logisches Denken. Eine Hilfestellung für die kriminalistische Vorgehens- und Denkweise bietet dieser Kriminalistik-Band, der im Zuge der Neuauflage komplett überarbeitet und vielfach ergänzt wurde. Die Autoren führen kurz und prägnant in die Methodik des kriminalistischen Arbeitens und somit in die kriminalistische Denkweise ein. Zunächst werden die Aufgaben und Mittel des kriminalistischen Denkens erläutert, bevor, ausgehend vom Verdacht, die methodische Vorgehensweise des Kriminalisten beschrieben wird, bis ein zweifelsfreier Beweis für Tat und Täterschaft erbracht ist. Zahlreiche Beispiele aus der kriminalistischen Praxis veranschaulichen dabei die einzelnen Überlegungen. Der strukturiertere Aufbau verbessert die Benutzerfreundlichkeit, Beispiele sind an die neuen Beweismöglichkeiten angepasst. Zusätzlich wurden die Ausführungen zu modernen Verfahren der Beweiserhebung (z.B. DNA-Anlayse) und zur Datenbeschaffung aktualisiert. Der Band bietet allen Ermittlungsbeamten bei der Polizei, den Ordnungsämtern, den Bußgeldstellen in der Ausbildung wie insbesondere auch in der Praxis eine kenntnisreiche Einführung in die kriminalistische Arbeitsweise und liefert zahlreiche Tipps für die Lösung eines Falles.
Ein unentbehrliches Büchlein für denjenigen, der Gesetzesübertreter zu vernehmen hat, sie verstehen und der Tat überführen will oder auch nachweist, dass der Verdächtige nicht der Täter ist. Das Buch geht zwar hauptsächlich von Straftaten aus. Aber es spielt für die kriminalistische Denkweise, für die Möglichkeiten die Wahrheit gerichtssicher zu beweisen letztlich keine Rolle, ob es sich um einen Straftäter oder einen Bußtäter handelt. Sie zeigen grundsätzlich die gleichen Verhaltensmuster im Handeln, Vertuschen, in Reaktionen Vermeidungsstrategien.
Begründet von Professor Dr. Hans Walder, fortgeführt von Dr. Thomas Hansjakob |
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Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG. Dudenstraße 6, 68167 Mannheim Aktueller Stand der deutschen
Rechtschreibung Entscheidungshilfe: die neue
Dudenempfehlung Neu: vier Farben und ein
Griffregister Auch digital
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ISBN für Schulbestellungen 3-06-060668-4; Cornelsen Verlag ISBN für Privatbestellungen 3-577-10177-6; Bertelsmann Lexikon Institut „WAHRIG - Die deutsche Rechtschreibung" ist ab sofort im Handel erhältlich. Das Standardwerk ist das erste Wörterbuch, das die ab 1. August 2006 amtliche neue Rechtschreibung mit allen neuen Schreibweisen vollständig umsetzt. Es gewährleistet damit Rechtschreibsicherheit für die Praxis in Schulen, am Arbeitsplatz und zu Hause. Die neue WAHRIG-Rechtschreibung ist ab Juli 2006 ebenfalls auf CD-ROM erhältlich. „WAHRIG Die deutsche Rechtschreibung" bietet umfassende Hilfestellung bei allen Fragen zur neuen Rechtschreibung in Schule, Beruf und Alltag. Das Wörterbuch enthält neben dem neuen amtlichen Regelwerk einen für die Praxis nützlichen Überblick über die wesentlichen Rechtschreibregeln, eine praktische Gegenüberstellung der wichtigsten Änderungen von 2006 im Vergleich zu den Schreibungen von 2004. Darüber hinaus gibt der neue WAHRIG Empfehlungen in Fällen, in denen zwei Schreibweisen parallel zulässig sind. Zur schnellen Orientierung und besseren Verständlichkeit sind alle Neuschreibungen farbig hervorgehoben. Mehr als 700 Infokästen informieren über die wichtigsten Änderungen, Zweifelsfälle und sprachlichen Stolpersteine. Das neue Wörterbuch hat insgesamt über 125 000 Stichwörter und Schreibweisen, darunter zahlreiche aktuelle Wörter wie Biodiesel, Podcasting oder Sudoku. Die Stichwortauswahl basiert auf den Auswertungen des WAHRIG Textkorpus digital, das mit über 800 Millionen Wörtern derzeit wohl größte digitale Textkorpus im deutschsprachigen Raum. So ist sichergestellt, dass das Wörterbuch genau die Wörter und Schreibweisen enthält, die in der deutschen Schriftsprache heute Anwendung finden. „WAHRIG Die deutsche Rechtschreibung" wird im Handel durch das Bertelsmann Lexikon Institut vertrieben. Der Cornelsen Verlag, der das Wörterbuch redaktionell für den Schulgebrauch optimiert hat, ist Ansprechpartner für Schul- und Lehrerbestellungen. Das Standardwerk kostet 14,95 Euro. |
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Der Manager für private und geschäftliche Finanzen Lexware | CD-ROM Vollversion: 99,99 € (inkl. MwSt zzgl. 3,90 € Versandpauschale) Update (Vorgänger-Version erforderlich): 69,99 € (inkl. MwSt zzgl. 3,90 € Versandpauschale) CD-ROM inklusive Benutzerhandbuch; ISBN: 3-89814-996-X Lexware GmbH & Co. KG, D-79111 Freiburg. Quicken Home&Business 2007 – Ihr persönlicher und geschäftlicher Finanzmanager
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Analyse und Verwaltung von Wertpapieren mit QuickBörse Deluxe 2006 Risikomanagement Alle Kauf- und Verkaufsignale in übersichtlicher Balkenform Wertpapierdatenabruf über Handy Chartanalyse mit automatischem Kauf- und Verkaufssystem Chartvergleich durch Überlagerung beliebig vieler Aktienkurse Wertpapierfilter zur Suche der aussichtsreichsten Papiere Online-Kursaktualisierung Einzelkursabfrage in Realtime
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Steuer Seminar Praxisfälle, Neuauflage 2006, 64 praktische Fälle; Preis: 24,50 €; Erich Fleischer Verlag, 28818 Achim Die Erfahrung zeigt, dass vielfach die Bedeutung des Abgabenrechts verkannt wird. Mit dieser Fallsammlung sollen die Schwerpunkte der Rechtsmaterie erschlossen werden. Die Sachverhaltsdarstellung dient als pädagogisch-didaktische Hilfestellung für das Erfassen des Stoffes. Im Vordergrund soll als Ergänzung zu Lehrbüchern, Kommentaren und exemplarischen Urteilen die praktische Rechtsanwendung stehen. Die theoretischen Ausführungen sind – abgesehen von wenigen Ausnahmen, in denen eine gewisse Einführung in den Themenkreis unerlässlich erschien – auf das für das Verständnis des konkreten Falles notwendige Maß beschränkt worden. In der neunten Auflage sind Rechtsprechung und Literatur berücksichtigt worden, soweit sie bis Ende 2005 veröffentlicht wurden. Die Autoren: Professor Hans-Michael Heinke, Diplom-Finanzwirtin Helga Merkel und Professor Dr. Günter Merkel Aus dem Inhalt: - Entstehung von Steueransprüchen - Zwangsgeld - Verspätungszuschlag - Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen - Zuständigkeit - Festsetzungsfrist - Feststellungsfrist - Verwaltungsakt: Begriff - Entstehung - Form - Inhalt - Nichtigkeit von Verwaltungsakten - Form- und Verwaltungsfehler - Offenbare Unrichtigkeit - Rücknahme und Widerruf - Neue Tatsachen - Vertrauensschutz - Fälligkeit von Steueransprüchen: Erhebung - Stundung - Verzinsung - Aufrechnung - Zahlungsverjährung - Erlass - Säumniszuschläge - Haftung - Rechtsbehelfsverfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Aussetzung der Vollziehung - Steuergeheimnis usw. |
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Bilanzsteuerrecht von Kopie und Zimmermann Praxisfälle Band 4, 90 Praktische Fälle, 12. Auflage 2006, 451 Seiten, brosch. Neuerscheinung, ISBN: 3-8168-3042-0, Preis: 31,00 €; Erich Fleischer Verlag, 28818 Achim
Die vorliegende Schrift Bilanzsteuerrecht enthält nicht eine Sammlung außergewöhnlicher oder besonders schwieriger Steuerrechtsfälle. Gerade eine schwierige Rechtsmaterie ist von praktischen Beispielen ausgehend besser zu begreifen und zu erlernen als an Hand einer nur theoretischen Abhandlung. Auch der Praktiker vermgag aus diesem Buch Hinweise und neue Erkenntnisse gewinnen. Besonders dem Praktiker sollen die zahlreichen Hinweise auf Rechtsprechung und Schrifttum dienen. Aus dem Inhalt: - Materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter - Notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen - Privatvermögen - Teilweise betriebliche, teilweise private Nutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern und bei Grundstücken - Rechnungsabgrenzungsposten - Forfaitierung - Rückstellungen - Rücklage nach § 6b EStG - Rücklage für Ersatzbeschaffung - Ansparrücklage nach § 7g EStG - Handelsbilanz - Steuerbilanz, Maßgeblichkeitsprinzip - Begriff und Umfang der Anschaffungskosten, Tausch, Zuschüsse - Schenkung - Ratenkauf, Mietkauf, Leasing - Begriff von Umfang der Herstellungskosten - Teilwert - Bewertung von Forderungen - AfA bei beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern - Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche oder technische Abnutzung - Wechsel der Gewinnermittlungsart - Einschränkung des Schuldzinsenabzugs - Besonderheiten der Bilanzierung bei Personengesellschaften, Realteilung - Gemischte Schenkung, Erbauseinandersetzung, vorweggenommene Erbfolge Die Autoren: Dr. Dieter Kopei, Präsident des Finanzgerichts Baden-Württemberg a. D., Karlsruhe und Prof. Reimar Zimmermann, Steuerberater und Rechtsanwalt, Prorektor a. D. der Hochschule für öffentliche Verwaltung Prorektor a. u. der Hochschule für öffentliche i Verwaltung und Finanzen, Ludwigsburg
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ISBN 3-8168-8229-3 (Bestell-Nr. 8221); Normalpreis 99, €; Vorzugspreis (für Abonnenten von steuer-lexikon oder Steuer-Seminar): 75 € Erich Fleischer Verlag, 28818 Achim Die steuer-lexikonCD (Version 22/Juli 2006) enthält alle veröffentlichten BFH-Urteile seit 1970 im Volltext mit Hinweisen auf Anwendungs- und Nichtanwendungs-Erlasse sowie amtlich nicht veröffentlichte BFH-Entscheidungen (sog. NV-Urteile). Ferner enthalten sind alle wichtigen Verwaltungsanweisungen (BMF, FinMin, OFD), ausgewählte FG-Rechtsprechung (in Kurzfassung) sowie die notwendigen steuerrechtlichen Gesetzesund Richtlinientexte. Praktische Steuerrechtsfälle aus der Zeitschrift Steuer-Seminar runden das Angebot ab. Durch Querverweise ist der direkte Sprung in zitierte BFH-Urteile, BMF-Schreiben oder in erläuternde Steuer-Seminar-Fälle möglich. Die praxisgerechte Suchmaske ermöglicht komfortable und schnelle Recherchen nach Stichwort, Datum, Aktenzeichen, Fundstelle, Dokumentenart und Kombinationen davon; hinzu kommen die Expertensuche und ein übersichtliches Inhaltsverzeichnis. Wichtige Dokumente können zum schnellen Wiederfinden mit einem „Lesezeichen" versehen oder in einen „Ablagekorb" gelegt werden. Updates erfolgen halbjährlich. Bei Abschluss einer Aktualisierungsvereinbarung erfolgt die Zusendung der neuen CD-ROM automatisch, darüber hinaus wird zusätzlich und ohne Mehrkosten die Zeitschrift „steuer-aktuell" - das Wichtigste aus dem Steuerrecht -zweimal monatlich geliefert. Das Abonnement ist jederzeit kündbar. Es besteht die Möglichkeit, die steuer-lexikon 0D kostenlos und unverbindlich 4 Wochen lang zu testen.
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Neue Tatsachen und Beweismittel verlangt § 359 Nr. 5. StPO.
Sachverhaltstatsachen können Haupttatsachen[1] sein (äußere oder innere = Willen, Vorstellungen, Eigenschaften; unmittelbare oder mittelbare = Indizien oder Nebentatsachen[2] (= Indizien, äußere oder innere). Tatsachen können ferner sein: Beweismitteltatsachen: Diese sind Tatsachen, die den Beweismittelwert betreffen [3] [4]. Allgemein sind unter Tatsachen zu verstehen: objektiv erkennbare Vorgänge, Umstände, Ereignisse, Eigenschaften, Zusammenhänge eines bestimmten Geschehens.
Keine Tatsachen i.S. § 359 Nr. 5 StPO sind „Rechtstatsachen“ wie Gesetzesänderung oder Änderung der Rechtsprechung[5].
Beweismittel i.S. § 359 Nr. 5 StPO können nur solche sein, die auch die StPO kennt. Daher sind Beweismittel im Wiederaufnahmeverfahren:
¨ Augenschein
¨ Gegenstände
¨ Sachverständige
¨ Schriftstücke
¨ Urkunden
¨ Zeugen
¨ Zusammenhänge.
Der Betroffene selbst ist kein Beweismittel nach der StPO[6]. Zu Sachverständigen ist zu sagen, daß nicht sein erstattetes Gutachten Beweismittel ist, sondern der Sachverständige selbst.
Ein neues Gutachten allerdings kann eine Tatsache i.S. § 359 Nr. 5 StPO sein.
Neu sind zunächst einmal nur solche Beweismittel oder Tatsachen, die nicht nach der getroffenen und angefochtenen Entscheidung entstanden sind. So ist beispielsweise das nach Rechtskraft des Bußbescheids widerrufene Geständnis des Betroffenen oder eine widerrufene belastende Aussage eines Zeugen nicht „neu“ im i.S. § 359 Nr. 5 StPO. Jedoch ist „neue“ Tatsache, daß der Betroffene die Tat mit dem Widerruf nicht mehr zugibt.
Die „Neuheit“ i.S. § 359 Nr. 5 StPO verlangt ferner, daß die Tatsache oder das Beweismittel, die im Rahmen der Sachverhaltsfestellung Entscheidungsgrundlage für den Bußbescheid waren, nicht zur Überzeugungsbildung des entscheidenden Sachbearbeiters (der Bußgeldstelle) herangezogen worden ist. Für den Begriff der Neuheit i.S. § 359 Nr. 5 StPO kommt es nicht darauf, was der Sachbearbeiter hätte benutzen können, um seine Entscheidung zu treffen, sondern welche Tatsachen oder Beweismittel er tatsächlich benutzt hat. Es ist daher für die Neuheit i.S. § 359 Nr. 5 StPO bedeutungslos, was sich in den Ermittlungsakten befunden hat. Wichtig ist, was zur Entscheidungsfindung benutzt wurde.
Daraus folgt ferner, daß die Neuheit einer Tatsache oder das Beweismittel nicht daran scheitert, daß der Betroffenen die ihm im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten Tatsachen oder Beweismittel nicht vorgetragen hat. Ob er dies aus Sorglosigkeit oder absichtlich nicht getan hat, darauf kommt es für die „Neuheit“ nicht an[7]. Dies folgt im übrigen schon daraus, daß es nicht zum Nachteil des Betroffenen gewertet darf, wenn er aus „verteidigungstaktischen Gründen“ mit der ihm bekannten Wahrheit zurückhält: Er hat das Recht zu schweigen[8].
Neue Tatsache i.S. § 359 Nr. 5 StPO sind auch Erklärungen von Zeugen oder Sachverständigen, die vom Sachbearbeiter nicht zur Kenntnis genommen worden oder falsch verstanden worden sind, und er sie deshalb nicht für seine Entscheidungsfindung berücksichtigt hat.
Hier zeigt sich die Bedeutung des Vernehmungsprotokolls, wenn der Sachbearbeiter
die Vernehmung des Betroffenen oder Zeugen selbst in einer Art „Hauptverhandlung“ an Amtsstellevornimmt,
an Ort und Stelle den Bußbescheid erläßt,
sofort dem Betroffenen durch Übergabe zustellt und
dieser sofort auf Einlegung eines Rechtsmittels (Einspruch) verzichtet[9].
Trägt die Aussageperson Tatsachen oder weitere Beweismittel vor, oder stellt der Betroffene Beweisanträge, so sind sie im Protokoll festzuhalten. Verlangt beispielsweise der Betroffene seinen Geschäftsfreund F. als Zeugen zu hören, wird dieser Beweisantrag im Protokoll nicht festgehalten und nimmt der Sachbearbeiter in seiner Sachverhaltsdarstellung im Bußbescheid zum Beweisantrag des Betroffenen keine Stellung, so ist die Wurzel für einen möglichen Wiederaufnahmeantrag gesetzt: Der Antrag, den Geschäftsführer als Zeugen zu hören, wäre zwar objektiv keine neue Tatsachen im Wiederaufnahmeverfahren. Der Sachbearbeiter hat jedoch keine Stellungnahme bezogen - wozu die Darlegung ausreichen würde, daß der beantragte Beweis für ihn unerheblich gewesen wäre -, so daß die Aussage des F für das Wiederaufnahmeverfahren ein neues Beweismittel und / oder neue Tatsache sein könnte.
Eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel kann auch im Wegfall „alter“ Tatsachen oder „alter“ Beweismittel liegen. Dies gilt insbesondere für den Widerruf oder die Beschränkungen eines früheren Geständnisses[10]. Keine neuen Beweismittel sind Belastungs - oder Entlastungszeugen, auf deren Vernehmung verzichtet worden ist, weil der Betroffene in Grundverfahren ein glaubhaftes Geständnis abgelegt hat und dieses zur Entscheidungsgrundlage gemacht wurde.
Zusammenfassend läßt sich sagen, daß eine Tatsache oder ein Beweismittel neu ist, wenn es „subjektiv neu“ ist, wenn also zur Entscheidung berufene Stelle die Tatsache oder das Beweismittel entweder nicht bekannt war oder bekannt war, aber sie wahre Bedeutung vom Sachbearbeiter nicht erkannt worden ist[11].
Falls im Wiederaufnahmeverfahren ein weiterer (neuer) Sachverständiger angeboten wird, so ist er nach Auffassung des OLG Frankfurt [12] nur dann ein neues Beweismittel, wenn der frühere Sachverständige ein unzureichendes, weil sachunkundiges Gutachten erstellt hatte, weil sein Gutachten widersprüchlich war oder weil der neue (weitere) Gutachter über überlegenere Forschungsmittel verfügt
Liegen neue Tatsachen oder / und neue Beweismittel vor, so ist für die weitere Entscheidung davon auszugehen, daß die behaupteten neuen Tatsachen und daß die genannten neuen Beweismittel zu den vom Antragsteller behaupteten Aussagen oder Wahrnehmungen im Wiederaufnahmeverfahren führen werden. Bei der Frage der Zulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens wird keine Beweisaufnahme durchgeführt, sondern das gesamte Wiederaufnahmevorbringen als richtig unterstellt[13].
Peters [14] hat die Auffassung des BGH[15]: die Würdigung und Wertung der neuen Tatsachen und Beweismittel seien vom Standpunkt desjenigen aus vorzunehmen, der die angegriffene Grundentscheidung getroffen hat, dahin korrigiert, daß die Würdigung und Wertung durch den „Wiederaufnahmerichter“ vorzunehmen sei. Das OLG Köln [16] hat die Frage - wohl zu recht - dahin entschieden, daß der Frage „vom Standpunkt des erkennenden Gerichts oder von dem mit dem Wiederaufnahmebegehren befaßten Gerichts“[17] nachzugehen ist. Diese hätten zu entscheiden, ob die neuen Tatsachen und die neuen benannten Beweismittel einschließlich des gesamten Aktinhalts die Grundlage der angegriffenen Entscheidung „zu erschüttern“ vermögen.
Die Zulässigkeit der Wiederaufnahme liegt nicht schon dann vor, wenn die abstrakte Schlüssigkeitsprüfung über die Wirkung der neuen Tatsachen und Beweismittel positiv für den Antragsteller ausgeht. Vielmehr sind im Zulassungsverfahren vom Antragsteller die Umständen anzuführen, die ein für ihn günstigen Beweisergebnis möglich erscheinen lassen (= Darlegungslast). Der Antragsteller hat daher auch die Eignung des Beweismittels darlegen. Tut er dies nicht, ist sein Antrag schon aus diesen Gründen unzulässig.
Beantragt beispielsweise der Betroffene die Vernehmung eines Zeugen, der ihn in der Hauptverhandlung belastet hat, jetzt aber im Wiederaufnahmeverfahren entlasten soll, so hat der Antragsteller die Umstände und Motive zu erläutern, wegen derer der Zeuge von seiner früheren, belastenden Bekundung abgerückt ist[18]. Der Antragsteller muß ferner darlegen, warum er die Tat in der Hauptverhandlung der Wahrheit zuwider einräumte, und warum er erst jetzt in seinem Wiederaufnahmeantrag sein Geständnis widerruft. Das OLG Düsseldorf begründet diese ausführliche Darlegungslast des Antragstellers damit, daß die Lebenserfahrung es nahelege, daß der Antragsteller im Grundverfahren solche Tatsachen und Beweismittel erwähnt hätte, die seiner Verteidigung gedient hätten
Keine geeigneten Beweismittel sind frühere Betroffene, deren eigene Verfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen worden sind, zugunsten eines anderen Mit-Betroffenen, wenn sie zu „demselben Lebenssachverhalt“ jetzt uneingeschränkt - also ohne das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO - aussagen können, während vorher nur ihre Aussagen als Betroffene zur Wahrheitsfindung zur Verfügung standen[19]. Die neuen Tatsachen und / oder Beweismittel müssen geeignet sein, die Grundentscheidung so zu erschüttern, daß die Rechtsfolge eine andere wäre. So ist der Widerruf eines früheren Geständnisses ungeeignet, wenn der Betroffene auch durch Zeugen überführt worden wäre. Denn dann ist das Geständnis keine tragende Säule der früheren Entscheidung[20].
Die Verwaltungsbehörde kann auf das Wiederaufnahmeverfahren nur mittelbar einwirken. Nach § 85 Abs. 4 OWiG hat sie die Akten an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, wenn ein Wiederaufnahmeantrag bei ihr eingeht. Sie hat die Akten ebenfalls an die Staatsanwaltschaft zu übersenden, wenn der Verwaltungsbehörde Umstände bekannt werden, die eine Wiederaufnahme zulassen. In diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde keinen Ermessensspielraum: Liegen Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme i.S. § 85 OWiG vor, so muß die Verwaltungsbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft zur weiteren Entscheidung zuleiten.
Die Staatsanwaltschaft sendet die Akten an das zuständige Gericht weiter.
Geht die Zulässigkeitsprüfung für den Antragsteller positiv aus, so folgt als zweiter Schritt die Prüfung der Begründetheit des Antrag (§ 369 StPO). Sieht das Gericht aufgrund der angestellten Ermittlungen Aussicht auf Erfolg, so ordnet es die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an (§ 370 StPO). Nach § 371 StPO kann unter den dort genannten Voraussetzungen auch ohne Hauptverhandlung durch das Gericht entschieden werden.
Für die neue Hauptverhandlung gelten die auch sonst einschlägigen Vorschriften. Wird eine Hauptverhandlung im gerichtlichen Bußgeldverfahren durchgeführt, so ist beispielsweise die Verwaltungsbehörde nach § 76 OWiG am gerichtlichen Verfahren zu beteiligen.
Als Ergebnis der neuen Hauptverhandlung kann die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert werden (§ 373 StPO). Das Gericht kann das Verfahren auch nach § 47 Abs. 2 OWiG einstellen[21].
Geht man beim Eingangsfall davon aus, daß der Betroffene bei Durchführung der Hauptverhandlung freigesprochen wird, so ist er so zu stellen, als wäre die Bußbescheid nie gegen ihn erlassen worden. Diese Rechtsfolge ist bedeutsam, falls der Betroffene nach Rechtskraft der Bußentscheidung ein Kraftfahrzeug trotzt des formell bestehenden Fahrverbotsxe "Fahrverbot" gelenkt hat. Der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochene Betroffene hat sich nicht nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG strafbar gemacht, denn er ist so zu stellen, als sei nie ein Fahrverbot gegen ihn verhängt worden[22].
Nach §§ 52 OWiG, 44 ff StPO muß dem Betroffenen, der schuldlos die Einspruchsfrist versäumt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Da die Wiedereinsetzung das Zwischenverfahren nach § 69 OWiG auslöst, ist der Bußbescheid nicht rechtskräftig geworden, die Voraussetzung des Wiederaufnahmeverfahrens liegen schon deshalb nicht vor.
Lehnt die Verwaltungsbehörde den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig ab, so ist m.E. ein Hinweis auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme nur dann erforderlich, wenn die Verwaltungsbehörde auf Umstände stößt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens nahelegen[23]. Da die Verwaltungsbehörde jedoch nur eine „Anregung“ an die Staatsanwaltschaft geben darf, hat sich der Hinweis an den Betroffenen darauf zu beschränken, daß die Akten der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Prüfung übersandt wurden, ob ein Wiederaufnahmeverfahren beantragt werden muß. In dem Übersendungsbericht der Verwaltungsbehörde an die Staatsanwaltschaft sind zweckmäßigerweise die Gründe anzugeben, die nach Meinung der Verwaltungsbehörde die Wiederaufnahme des Verfahrens nahelegen. Zurück
Eine wirksame Ersatzzustellung des Bußgeldbescheids in der Wohnung des Betroffenen setzt voraus, dass er unter der Zustellanschrift tatsächlich seine Wohnung unterhält. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene anlässlich seiner Anhörung durch die Verfolgungsbehörde als Wohnort eine Firmenanschrift angegeben hat. Diese wesentliche Ursache für das Scheitern einer wirksamen Zustellung, hilft der Behörde nicht. Sie muss die richtige Zustellung Adresse erfragen oder ermitteln und dann auch dort zustellen.
Das rechtmissbräuchliche Verhalten des Betroffenen – das gilt im Übrigen für jeden Zustelladressaten – ist nur unter den Voraussetzungen des § 179 ZPO erheblich. Diese Vorschrift lautet:
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§ 179 Zustellung bei verweigerter Annahme |
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Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. |
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Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück |
zurückzusenden. Mit der
Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.
Die Zustellung eines Bußgeldbescheides kann die Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten um sechs Monate verlängern. Aber nur, wenn der Bußgeldbescheid binnen zwei Wochen wirksam zugestellt wird.
Wenn nach dem Zustellungsversuch des erlassenen Bußgeldbescheides eine andere verjährungsunterbrechende Maßnahme getroffen werden sollte, so erfolgt dennoch keine Verlängerung der Verjährungsfrist um sechs Monate, wenn die Zustellung des Bußgeldbescheides unwirksam war.
Auch wenn der Bußgeldbescheid nicht binnen zwei Wochen, aber dennoch wirksam „verspätet“ zugestellt wird (die Zustellung erfolgt beispielsweise vier Wochen nach seinem Erlass, aber die Bußtat ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt gemacht), so beginnt die sechsmonatige Verjährungsfrist dennoch erst nach der verspäteten wirksamen Zustellung, auch wenn "zwischendurch" eine andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen durch geführt worden sein sollte
Das AG verurteilte den Betr. am 1. 8. 2005 wegen einer am 16. 11. 2004 begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h zu einer Geldbuße von 100 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot.
Die Ordnungswidrigkeit wurde am 16. 11. 2004 begangen.
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügte der Betr. die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Betroffene meint, die Unterbrechenswirkung nach § 33 I 1 Nr. 9 OWiG setze in jedem Falle voraus, dass der Bußgeldbescheid wirksam zugestellt wird. Die Ersatzzustellung vom 6. 12. 2004 erfülle diese Voraussetzungen jedoch nicht.
Die Frist der Verfolgungsverjährung für Verkehrsordnungswidrigkkeiten beträgt drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate (§§ 24, 26 III StVG). Ohne eine verjährungsunterbrechende Handlung sei die Tat demnach ab dem 16. 2. 2005 verjährt.
Am 6.12. 2004 wurde die Zustellung versucht. An der angegebenen Adresse hatte der Betroffene jedoch keine Wohnung. Daraufhin versuchte die Bußgeldbehörde die Zustellung des Bußgeldbescheides in den Geschäftsräumen der GmbH, in der der Zustellungsadressaten, der Betroffene also, als Geschäftsführer tätig war.
Anlässlich seiner unmittelbar nach Durchführung der Geschwindigkeitsmessung erfolgten polizeilichen Anhörung unter der Rubrik „Pflichtangaben“ auf der Rückseite des Erfassungsbelegs als „Wohnort“ die Firmenanschrift im Anwesen A.-Straße angegeben hat, obwohl er tatsächlich im Anwesen K.-Straße wohnte.
Diese Panne wäre wohl dann nicht passiert, wenn die Ermittlungsbehörden regelmäßig bei Kennzeichenanzeigen den Halter des betreffenden Kraftfahrzeuges als Zeugen anschreiben würden. Der Halter ist als Zeuge verpflichtet, den tatsächlichen Verkehrssünder, den Fahrer des ertappten Fahrzeuges also, zu nennen.
Ausnahmen:
1. Der Halter war selbst der Verkehrssünder: dann darf er sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Strafprozessordnung (niemand muss sich selbst belasten) berufen.
Oder:
2. Der Fahrer war eine Person, die zum Halter in einem verwandtschaftlichen oder einem anderen in § 52 Strafprozessordnung genannten Verhältnis steht. Dann darf der Halter das Zeugnis verweigern (er muss überhaupt keine Angaben zur Sache machen).
OLG Bamberg, Beschluß vom 12. 12. 2005 - 3 Ss OWi 1354/2005 - NJW 2006, 1078
OWiG §§ 33 I 1 Nrn. 9, 10 und 11, 51, 69 III 1; StVG § 26 III; StPO § 206a; ZPO §§ 178 I Nrn. 1 und 2, 179
1. Auch wenn der Betroffene eine wesentliche Ursache für das Scheitern einer wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheids dadurch gesetzt hat, dass er anlässlich seiner Anhörung durch die Verfolgungsbehörde als Wohnort eine Firmenanschrift angegeben hat, setzt eine wirksame Ersatzzustellung des Bußgeldbescheids in der Wohnung des Betroffenen voraus, dass er unter der Zustellanschrift tatsächlich seine Wohnung unterhält. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Zustellungsadressaten ist nur unter den in § 179 ZPO normierten Voraussetzungen (Annahmeverweigerung) von Bedeutung.
2. Die an den Erlass des Bußgeldbescheids gekoppelte Verlängerung der Verjährungsfrist wird nur wirksam, wenn er binnen zwei Wochen wirksam zugestellt wird. Erweist sich die Zustellung als unwirksam, wird mit dem Erlass des Bußgeldbescheids auch dann keine Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate bewirkt, wenn nach dem Erlass andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen wirksam getroffen werden. Im Falle der nur „verspäteten“, aber wirksamen Zustellung wäre der Zeitpunkt der späteren wirksamen Zustellung selbst dann für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist maßgeblich, wenn zwischen dem Erlass und der Zustellung andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen getroffen werden (im Anschl. an BGHSt 45, 261 [263 ff.] = NJW 2000, 820).
3. Die bloße Terminsaufhebung [durch das Amtsgericht] genügt nicht den Anforderungen des Unterbrechungstatbestands des § 33 I 1 Nr. 11 OWiG.
Zum Sachverhalt: (Anmerkung owiz: das Oberlandesgericht Bamberg hatte neben den vergeblichen Mühen der Ermittlungsbehörde, die Verjährung wirksam zu unterbrechen, auch die Unterbrechungshandlungen des Amtsrichters zu würdigen – der hatte ebenfalls einen schwerwiegenden Fehler gemacht):
Das AG verurteilte den Betr. am 1. 8. 2005 wegen einer am 16. 11. 2004 begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h zu einer Geldbuße von 100 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügte der Betr. die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führte zur Einstellung des Verfahrens.
II. Einer Fortsetzung des Verfahrens steht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegen, weshalb das Verfahren gem. § 206a StPO i.V. mit § 46 I OWiG einzustellen gewesen wäre. Der Senat holt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils diese Entscheidung nach (§ 79 III OWiG i.V. mit § 349 IV StPO).
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate (§§ 24, 26 III StVG). Die verfahrensgegenständliche Ordnungswidrigkeit wurde am 16. 11. 2004 begangen. Ohne eine verjährungsunterbrechende Handlung wäre die Tat demnach ab dem 16. 2. 2005 verjährt (zur Berechnung vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 31 Rdnr. 16).
1. Wie die Rechtsbeschwerde im Ergebnis zutreffend beanstandet, wurde die Verjährung vorliegend nicht durch den Erlass des Bußgeldbescheids vom 2. 12. 2004 unterbrochen. Denn die Unterbrechenswirkung nach § 33 I 1 Nr. 9 OWiG setzt in jedem Falle voraus, dass der Bußgeldbescheid wirksam zugestellt wird. Die Ersatzzustellung vom 6. 12. 2004 erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht:
a) Gemäß § 51 I OWiG, Art. 3 I BayVwZVG i.V. mit § 178 I Nr. 1 ZPO setzt eine wirksame Ersatzzustellung in der Wohnung unter anderem voraus, dass „die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung … nicht angetroffen“ wird. Diese Voraussetzungen waren bei der Zustellung vom 6. 12. 2004 jedoch nicht erfüllt, weil der Betr. unter der Zustellanschrift tatsächlich keine Wohnung unterhielt (vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 37 Rdnrn. 7 f.). Daran ändert nichts, dass der Betr. möglicherweise selbst eine wesentliche Ursache für das Scheitern einer wirksamen Zustellung dadurch gesetzt hat, dass er anlässlich seiner unmittelbar nach Durchführung der Geschwindigkeitsmessung erfolgten polizeilichen Anhörung unter der Rubrik „Pflichtangaben“ auf der Rückseite des Erfassungsbelegs als „Wohnort“ die Firmenanschrift im Anwesen A.-Straße angegeben hat, obwohl er tatsächlich im Anwesen K.-Straße wohnte. Denn ein gegebenenfalls rechtsmissbräuchliches Verhalten des Zustellungsadressaten ist nur unter den in § 179 ZPO normierten Voraussetzungen (Annahmeverweigerung) von Bedeutung (OLG Koblenz, StraFo 2005, 197 [198]).
b) Auch eine wirksame Ersatzzustellung des Bußgeldbescheids in die Geschäftsräume gem. § 51 I OWiG, Art. 3 I BayVwZVG i.V. mit § 178 I Nr. 2 ZPO ist nicht erfolgt. Zwar kann gem. § 178 I Nr. 2 ZPO an eine dort beschäftigte Person zugestellt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um Geschäftsräume gerade des Zustellungsadressaten handelt. Für in dem Erwerbsgeschäft lediglich tätige Personen kann ein solcher Geschäftsraum jedoch nicht Ort einer diese Personen persönlich betreffenden Ersatzzustellung sein (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 178 Rdnr. 15; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 178 Rdnr. 15).
Ist der Betroffene - wie hier - Geschäftsführer einer GmbH, gilt nichts anderes. Denn der Geschäftsführer einer GmbH ist regelmäßig (nur) Angestellter („Gewerbegehilfe“) der Gesellschaft und nicht selbst Gewerbetreibender; als solcher handelt der Geschäftsführer nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sondern im Namen und für Rechnung der GmbH (BayObLGSt 1985, 113 [114 f.]). Die Zustellung ist deshalb unwirksam, wenn der Bußgeldbescheid den gesetzlichen Vertreter persönlich und nicht die juristische Person als solche betrifft (Lampe, in: KK-OWiG, 2. Aufl., § 51 Rdnr. 34).
c) Auf Grund der Unwirksamkeit der Zustellung wurde mit dem Erlass des Bußgeldbescheids am 2. 12. 2004 auch keine Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate (§ 26 III Halb. 2 StVG) ausgelöst. Dass nach dem Erlass des Bußgeldbescheids andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen wirksam getroffen wurden, ist ohne Belang. Denn die Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate wird mit dem Erlass des Bußgeldbescheids nur dann wirksam, wenn dieser binnen zwei Wochen zugestellt wird. Im Falle der nur „verspäteten“, aber wirksamen Zustellung wäre der Zeitpunkt der späteren wirksamen Zustellung selbst dann für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist maßgeblich, wenn zwischen dem Erlass und der Zustellung andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen getroffen werden (BGHSt 45, 261 [263 ff.] = NJW 2000, 820 = NStZ 2000, 150 L). Mangels einer wirksamen - auch späteren - Zustellung konnte vorliegend allein mit dem Erlass des Bußgeldbescheids keine Unterbrechenswirkung herbeigeführt werden.
2. Verfolgungsverjährung trat allerdings nicht schon mit Ablauf des 15. 2. 2005, sondern erst mit Ablauf des 3. 5. 2005 ein.
Die Verjährung wurde zunächst - und zwar unabhängig von der Frage der wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheids - gem. § 33 I 1 Nr. 10 OWiG mit dem Eingang der Akten beim AG gem. § 69 III 1 OWiG am 3. 2. 2005, mithin innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 26 III Halbs. 1 StVG, wirksam unterbrochen. Eine weitere wirksame Unterbrechungshandlung gem. § 33 I 1 Nr. 11 OWiG bildete sodann die Terminsanberaumung vom 4. 2. 2005. Demgegenüber vermochte die weitere Terminsbestimmung vom 4. 5. 2005 nicht nochmals die Unterbrechungswirkung herbeiführen, weil der von der Terminsbestimmung am 4. 2. 2005 ausgehende dreimonatige Unterbrechungszeitraum bereits einen Tag zuvor, nämlich mit Ablauf des 3. 5. 2005, endete und eine zwischenzeitliche weitere richterliche Unterbrechungshandlung nicht festzustellen ist. Insbesondere genügte die durch das AG mit Verfügung vom 27. 4. 2005 angeordnete Aufhebung des Termins vom 19. 5. 2005 samt Abladung nicht den Anforderungen des Unterbrechungstatbestands des § 33 I 1 Nr. 11 OWiG, der im Interesse der Rechtssicherheit zwingend verlangt, dass ein (neuer) Termin - auch datumsmäßig - bestimmt wird (vgl. OLG Jena, ZfS 1998, 277; Göhler, § 33 Rdnr. 38 m.w. Nachw.).
III. Mit Ablauf des 3. 5. 2005 war somit Verfolgungsverjährung eingetreten, mithin das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses gem. § 206a StPO i.V. mit § 46 I OWiG einzustellen. Damit verlieren die Entscheidung des AG und der Bußgeldbescheid ihre Wirkung. Zur Klarstellung wurde die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Beschlusstenor ausdrücklich ausgesprochen. Zurück
(BGH NStZ 06, 408; Beschluss v. 04.04.2006 - 3 StR 64/06)
StPO § 261
Was der Verteidiger in der Hauptverhandlung erklärt, muss sich der Angeklagte zu eigen machen, sonst ist die Erklärung des Verteidigers keine tragfähige Grundlage für die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das gilt auch dann, wenn der Angeklagte der Mitteilung des Verteidiger nicht widerspricht.
Das gilt umso mehr, als der Angekl. im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung mehrfach erklärt hat, sein Verteidiger habe die Erklärung, er, der Angekl, trete der Anklage nicht entgegen, aus „pragmatischen Gründen" abgegeben, und „auf konkrete Nachfrage" ausdrücklich hinzugefügt hat, er werde kein Schuldeingeständnis abgeben (Ls. owiz).
BGH, Beschluß vom 4. 4. 2006 - 3 StR 64/06 (LG Düsseldorf) - NStZ 2006, 408
Das LG hatte den Angekl. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Sein auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestütztes Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.
2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs.
a) Die Beweiswürdigung des LG hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
Allerdings können die getroffenen Feststellungen entgegen der Auffassung des LG in der Erklärung des Verteidigers, der Angekl. trete der Anklage nicht entgegen, keine tragfähige Grundlage finden. Schon nach den Urteilsgründen hat sich der Angekl. diese Erklärung nicht in einer Weise zu eigen gemacht, dass sie als seine (zuständige) Einlassung gewertet werden könnte. Denn dazu genügt nicht, dass die Erklärung - wie das LG ausführt - nach vorheriger Beratung zwischen Verteidiger und Angekl. in der Hauptverhandlung in Gegenwart des Angekl. abgegeben wurde und dieser „in keiner Weise widersprochen“ hat. Das gilt umso mehr, als der Angekl. im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung mehrfach erklärt hat, sein Verteidiger habe die Erklärung, er, der Angekl., trete der Anklage nicht entgegen, aus „pragmatischen Gründen“ abgegeben, und „auf konkrete Nachfrage“ ausdrücklich hinzugefügt hat, er werde kein Schuldeingeständnis abgeben.
Die weiteren Erwägungen, mit denen das LG seine Überzeugung von dem festgestellten Sachverhalt begründet, lassen aber keinen Rechtsfehler erkennen. Sie bieten den Feststellungen sowohl objektiv wie auch - nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe - aus der Sicht der StrK eine hinreichende Grundlage. Insbesondere die Schlüsse, mit denen sie aus den vom Angekl. (durch persönliche Erklärung) glaubhaft eingeräumten Umständen der Tatbegehung darauf folgert, dass er den Transport der Drogen in seinen Koffern als „wissender Kurier“ durchgeführt hat, sind möglich und sogar nahe liegend.
b) Der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat keinen Bestand. Das LG hat sich mit der Abgrenzung zwischen Täter- und Gehilfenrecht nicht auseinandergesetzt. Die getroffenen Feststellungen belegen nur Beihilfe. Denn die Kammer hat zu Gunsten des Angekl. insoweit zu Grunde gelegt, „dass dieser von unbekannt gebliebenen Hintermännern mit seinem Wissen und Wollen als Kurier eingesetzt wurde, ohne dass er an der Planung der Tat im engeren Sinne beteiligt war, dass er über die exakte Menge und den exakten Wirkstoffgehalt des Kokains nicht informiert war, dass nicht er selbst es war, der die Koffer mit den doppelten Böden und dem Kokain präparierte und dass ihn seine stets latent vorhandene finanzielle Not letztendlich dazu veranlasst hat, den Kurierdienst zu übernehmen, um hierfür von seinen Auftraggebern eine Entlohnung zu erhalten.“
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, der Angekl. hätte sich gegen diesen (geringeren) Vorwurf nicht anders als geschehen verteidigen können.
3. Demnach muss die Strafe neu zugemessen werden …
Diese rechtliche Frage könnte auch auftreten, wenn die Bußgeldstelle einen Betroffenen in Anwesenheit seines Verteidigers mündlich vernimmt. Es empfiehlt sich in derartigen Fällen, wenn also der Verteidiger eine Erklärung für seinen Mandanten abgibt, den anwesenden Betroffenen zu fragen: "Ist das so richtig "oder" war das tatsächlich so?". Die Bemerkung des Betroffenen selbstverständlich in Vernehmungsprotokoll festzuhalten.
LG Stuttgart, Beschluß vom 5. 4. 2005 - 18 Qs 24/05 - NStZ 2006, 291
StGB § 326 I
1. Ein Autowrack ist nur dann nicht als Zwangsabfall anzusehen, wenn es noch nennenswerten Gebrauchswert hat. Der strafrechtliche Abfallbegriff ist selbstständig, aber in enger Anlehnung an die Vorschriften des KrW/AbfG zu bestimmen. Nach § 3 IV KrW/AbfG liegt Abfall im Sinne des objektiven Abfallbegriffs, also Zwangsabfall, vor, wenn bewegliche Sachen entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden. Ferner: Wenn sie auf Grund ihres konkreten Zustands geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und ihre (alsbaldige) schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung ausgeschlossen werden kann.
2. Der Abfallbegriff umfasst nicht nur Gegenstände, die „reif für die Schutthalde“ sind, sondern auch solche, die wiederverwendet oder weiterverwendet werden können (Ls. owiz)
Mit dem Strafbefehlsantrag legte die StA dem Angesch. zur Last, ein Vergehen des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen gemäß § 326 I Nr. 4a StGB begangen zu haben, indem er am 17. 3. 2004 aus dem auf einer
¨ Straße abgestellten,
¨ unfallbeschädigten und
¨ schrottreifen Fahrzeug Peugeot 306 XR die 4 Türen ausgebaut und
¨ sich anschließend nicht mehr um das Fahrzeug gekümmert hat,
¨ in welchem sich noch Motoröl und Bremsflüssigkeit befanden.
Das genannte Fahrzeug verblieb in diesem Zustand bis zu seiner von dritter Seite veranlassten Entsorgung am 29. 3. 2004 an seinem Abstellort.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das AG den Erlass des beantragten Strafbefehls ab, weil nach dessen Auffassung als unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen nach § 326 StGB nur solche Handlungen zu qualifizieren seien, die „ein unmittelbares Einwirken auf die den Tatbestand des § 326 StGB ausfüllenden Betriebsstoffe“ beinhalten. Allein die weitere optische Verschlechterung des Fahrzeugs durch das Ausbauen von Türen, die weitere Beschädigungshandlungen durch Dritte provozieren könne, vermöge die Strafbarkeit nach § 326 StGB nicht zu begründen.
Die sofortige Beschwerde der StA hatte Erfolg.
Ein Fahrzeugwrack wäre nur dann nicht als Zwangsabfall anzusehen, wenn es noch nennenswerten Gebrauchswert hätte: Nach geltendem Recht ist der strafrechtliche Abfallbegriff selbstständig, aber in enger Anlehnung an die Vorschriften des KrW/AbfG zu bestimmen. Nach § 3 IV KrW/AbfG liegt Abfall im Sinne des objektiven Abfallbegriffs, also Zwangsabfall, vor, wenn bewegliche Sachen entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden, sie auf Grund ihres konkreten Zustands geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und ihre (alsbaldige) schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung ausgeschlossen werden kann (Brede NStZ 1999, 137f f., Urteilsanm. zu OLG Braunschweig NStZ-RR 1998, 175f.).
Der Abfallbegriff umfasst dabei nicht nur Gegenstände, die „reif für die Schutthalde“ sind, sondern auch solche, die wiederverwendet oder weiterverwendet werden können. Die Einstufung eines Fahrzeugs als Zwangsabfall setzt zum einen voraus, dass es nicht mehr entsprechend seiner ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet wird, zum anderen, dass die gegenwärtige Aufbewahrung bzw. seine Verwendung oder Verwertung typischerweise zu einer Gemeinwohlgefährdung, insbesondere zu einer Umweltgefährdung, führt (so auch BayObLG NVwZ-RR 1995, 513; OLG Celle NStZ 1996, 191f.). Nach den beiden zuletzt zitierten Urteilen ist davon auszugehen, dass eine solche Gefährdung regelmäßig schon dann vorliegt, wenn Fahrzeuge zum Ausschlachten oder gar bereits teilweise ausgeschlachtet gelagert bzw. abgelagert werden - wobei dies schon im Hinblick auf die Gefahr der Einwirkung Dritter auf das Fahrzeug der Fall ist.
Richtig ist allerdings, dass eine Gemeinwohlgefährdung im Sinne des objektiven Abfallbegriffs ausscheidet, wenn das Fahrzeug selbst noch einen nennenswerten Gebrauchswert hat. Der Begriff des Gebrauchswerts stellt dabei aber nach Auffassung der Kammer auf den ursprünglichen Verwendungszweck oder auf einen unmittelbar (also ohne „Behandlung“ i.S.d. § 326 I StGB) an dessen Stelle tretenden neuen Verwendungszweck der Gesamtsache ab (so vor allem auch BayObLG aaO).
Selbst wenn man aber darauf abstellen wollte, dass einzelne wesentliche Bestandteile einer beweglichen Sache weiterverwendet werden können und diese Sache daher als Ersatzteillager theoretisch ein „Wirtschaftsgut“ mit gewissem Wert darstellen kann, ist das bei schrottreifen Autowracks in aller Regel nicht der Fall, weil diese Fahrzeuge normalerweise unter Berücksichtigung des Aufwands für den Ausbau einzelner Teile keinen solchen Wert mehr darstellen, dass er die Kosten für deren ordnungsgemäße Entsorgung wesentlich übersteigen würde (so z.B. Brede aaO, 137).
Danach handelte es sich bei dem hier in Rede stehenden Fahrzeug Peugeot, aus dem der Originalmotor bereits ausgebaut worden war, wobei sich aber nach den Ermittlungen in dem Fahrzeug noch umweltgefährdende Flüssigkeiten befanden, um Abfall i.S.d. § 326 I StGB.
Unter dem Begriff des „Behandelns“ wird im Abfallrecht jede quantitative und qualitative Veränderung von Abfällen verstanden, wie das Aufbereiten, Zerkleinern, Kompostieren, Verbrennen, Entgiften, Verdichten oder Entwässern.
7 Der Begriff setzt also eine Einwirkung auf die Sachsubstanz, also auf die Beschaffenheit des Abfalls voraus. Das Ausschlachten von Fahrzeugen ist daher als „Behandlung“ in diesem Sinne zu qualifizieren (Henzler/Pfohl Der unerlaubte Betrieb von Anlagen zur Lagerung und Behandlung ausgedienter Fahrzeuge, wistra 2004, 301, 333; wohl auch BayObLG aaO, 513f.). Zerlegarbeiten, wie z.B. das Abschrauben von Fahrzeugtüren, werden jedenfalls vom Begriff des „Behandelns“ von Altfahrzeugen umfasst (so ausdrücklich Henzler/Pfohl aaO, 331). Einwirkungen auf die Sachsubstanz mit lediglich geringerem Aufwand (z.B. das bloße Ablösen der Räder eines Fahrzeugs) dagegen nicht.
Es besteht auch kein Zweifel, dass der hier betroffene Abfall - das auf öffentlicher Straße abgestellte unfallbeschädigte und schrottreife Autowrack - im Hinblick auf die darin enthaltenen Flüssigkeiten (insbesondere Motoröl und Bremsflüssigkeit) nach Art oder Beschaffenheit grundsätzlich geeignet war, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen (§ 326 I Nr. 4a StGB). Die Gefahr des unkontrollierten Flüssigkeitsaustritts besteht bei einem Autowrack regelmäßig auch ohne konkrete Feststellungen zum Zustand, namentlich der Dichtigkeit, der einzelnen Flüssigkeitsbehältnisse und -leitungen. Das trifft insbesondere dann zu, wenn - wie hier hinsichtlich des Originalmotors der Fall - wesentliche Teile, die selbst umweltgefährdende Flüssigkeiten enthielten bereits ausgebaut worden sind ohne dass zugleich die verbliebenen umweltgefährdenden Flüssigkeiten im Fahrzeug vollständig beseitigt worden wären.
Die genannte Gefahr des Austritts von umweltgefährdenden Flüssigkeiten ergibt sich schließlich auch daraus, dass eine maßgebliche Einwirkung auf ein auf öffentlich zugänglicher Fläche abgestelltes Schrottfahrzeug ohne dessen vollständige Entsorgung die Gefahr der weiteren Einwirkung auf den Abfallgegenstand durch Dritte erhöht, was allein schon zu einer erheblichen (abstrakten) Umweltgefährdung führt (vgl. BayObLG aaO, 513f.; Brede aaO, 138).
Die Ansicht, wonach ein Fahrzeugwrack unter der Voraussetzung, dass Flüssigkeitsbehältnisse und -leitungen hinreichend dicht sind, im Hinblick auf die „Beschaffenheit“ dieses Abfalls nicht geeignet ist, den Boden nachhaltig zu verunreinigen (so wohl OLG Braunschweig aaO; OLG Schleswig NStZ 1997, 546f.), ist mit dem Wortlaut des § 326 I Nr. 4a StGB nicht zu vereinbaren, nachdem der Tatbestand alternativ auch durch die Varianten „Art“ und „Menge“ des Abfalls erfüllt werden kann. Die fehlende Eignung von Abfällen, ihrer „Beschaffenheit“ nach Umweltrechtsgüter zu beeinträchtigen, schließt also eine abstrakte Gefährdung i.S.d. § 326 I StGB dann nicht aus, wenn die Abfälle entweder ihrer Art oder ihrer Menge nach hierfür geeignet sind. Umweltgefährdender Abfall nach § 326 I Nr. 4a StGB liegt daher nach der gesetzgeberischen Entscheidung u.a. schon dann vor, wenn er seiner Art nach (also lediglich generell) umweltgefährdend ist.
Durch die abschließende Aufzählung der Kriterien, anhand derer die Gefahreignung zu bestimmen ist, wird der jeweils entscheidende Richter seitens des Gesetzgebers auf die Berücksichtigung genereller Faktoren beschränkt und es ihm grundsätzlich untersagt, Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen wie ihm das bei einem konkreten Gefährdungsdelikt zugestanden wird.
Dies bedeutet, dass auch in Fällen, in denen auf Grund äußerer Umstände lediglich eine bloß theoretische, abstrakte Möglichkeit der Schädigung vorliegt, dennoch eine Umweltgefährdung i.S.d. § 326 StGB besteht (so auch Brede aaO, 138).
Eine abstrakte Gefährdung wäre allenfalls dann ausgeschlossen, wenn Altfahrzeuge in einem geschlossenen Raum auf Zementfußboden auf ordnungsgemäße Weise bearbeitet werden. In allen Fällen aber reicht es für die Annahme einer abstrakten Gefahr i.S.d. § 326 I Nr. 4a StGB, wenn sich im Fahrzeugwrack nach ihrer Art (z.B. Motoröl) potenziell umweltgefährdende Betriebsstoffe befinden.
Die derzeitige Aktenlage spricht auch für ein vorsätzliches Handeln des Angesch. i.S.d. § 326 StGB. Sollte freilich der Angesch. der Meinung gewesen sein, dass das in Rede stehende Schrottfahrzeug nicht bzw. nicht mehr geeignet war, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder nachhaltig zu verändern, oder er das von ihm angewandte „Behandlungsverfahren“ für zulässig gehalten haben, käme zumindest fahrlässiges Verhalten i.S.d. § 326 Nr. 1 StGB in Betracht.
Der Strafausschließungsgrund des § 326 StGB dürfte hier kaum eingreifen, nachdem schädliche Einwirkungen auf die Umwelt nicht wegen der geringen Menge des Abfalls offensichtlich ausgeschlossen erscheinen.
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Ein Kfz ist Zwangsabfall, wenn es keinen nennenswerten Gebrauchswert mehr hat, also nicht mehr bestimmungsgemäß zu gebrauchen ist und auf Grund seines Zustandes geeignet ist, das Wohl der Allgemeinheit zu schädigen. |
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Daher sind auch solche Gegenstände als Abfall anzusehen, die wieder- oder weiterverwendet werden könnten, wenn die Schädigungsgefahr besteht; dies ist bei Kfz regelmäßig der Fall, wenn sie ausgeschlachtet werden. |
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Der Gebrauchswert stellt auf den ursprünglichen Verwendungszweck (oder eine unmittelbare Ersatzverwendung) ab. |
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Auch wenn man die Verwendung einzelner Bestandteile des Pkw in Rechnung stellt, die die Kosten einer Entsorgung wertmäßig nicht übersteigen, handelt es sich bei dem vorliegenden Kfz um Abfall i.S.v. § 326 StGB. |
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Das Ausschlachten eines Pkw ist eine Behandlung, da es eine qualitative und quantitative Veränderung darstellt. |
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Das Autowrack war geeignet, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verschmutzen, da die Gefahr unkontrollierten Flüssigkeitsaustritts, gegebenenfalls von Dritten veranlasst, bestand. |
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Nach § 326 StGB kommt es für die Eignung eines Abfalls, die Umwelt zu gefährden, nicht allein auf dessen Beschaffenheit an, vielmehr kann auch die Art des Abfalls eine generelle Gefährdung begründen. |
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Auf eine konkrete Gefährdung im Einzelfall kommt es nicht an; vielmehr ist auf die abstrakte Möglichkeit einer solchen abzustellen. |
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Anderes könnte sich für Pkw dann ergeben, wenn diese in geschlossenen Räumen auf Zementboden bearbeitet werden. |
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Wenn dem Angesch. kein Vorsatz nachzuweisen ist, kommt Fahrlässigkeit in Betracht. |
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§ 326 StGB greift nicht, da schädliche Einwirkungen nicht offensichtlich ausgeschlossen erscheinen. Zurück |
Als eine einem Tierheim „ähnliche" und damit erlaubnispflichtige Einrichtung i.S. des § 11 I Nr. 2 TierSchG ist auch eine ehrenamtlich betriebene Pflegestelle anzusehen, wenn dort
• regelmäßig Hunde für ein Tierheim betreut werden und
• die Anzahl der betreuten Hunde über das Maß privater Tierhaltung hinausgeht.
,, Tierheimähnliche Einrichtungen sind solche Einrichtungen; die eine der Funktionen erfüllen, die bei Tierheimen geläufig sind, wie beispielsweise die Tätigkeit als Auffängstation, die vorläufige Unterbringung von Tieren aus Gründen der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der betroffenen Tiere oder auch eine Tierpension (vgl. VG Stuttgart NuR 03, 710 f). Das beinhaltet die Übernahme umfassender Betreuungs - und Obhutspflichten (VG Stuttgart aaO). Daneben ist aber nach der oben angeführten Definition weiterhin erforderlich, dass Tiere in größerer Anzahl gehalten werden und dass die Einrichtung auf Dauer angelegt ist.
Damit unterfällt dem Begriff „tierheimähnliche Einrichtungen" nicht
¨ die nur gelegentliche Aufnahme von im Haushalt gehaltenen Tieren etwa als Urlaubsvertretung durch Nachbarn oder andere Bekannte.
Ihr unterfällt auch nicht eine Einrichtung, die auf Dauer angelegt ist, in der Tiere für andere aber nicht „in größerer Anzahl" gehalten werden.
Wobei von einer größeren Anzahl erst gesprochen werden kann, wenn diese über das Maß einer privaten Haustierhaltung hinausgeht, was bei Hunden, um die es hier geht, - abhängig von der Größe - etwa bei mindestens mehr als 2 der Fälle sein könnte.
Gemessen an diesen Kriterien betreibt die Betroffene Tierhaltung, in einer tierheimähnlichen Einrichtung. Ihre ehrenamtlich für das Tierheim in Kassel betriebene Pflegestelle besteht seit dem 01.10.2004, ist also auf Dauer angelegt. Die Betr. nimmt in ihr, wie sie in ihrer Rechtsbeschwerde selbst ausgeführt hat, regelmäßig
¨ mehrere Pflegehunde
auf wobei nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe unter „mehrere"
¨ mehr als 2 zu verstehen sind,
die deshalb an sie abgegeben werden, weil es sich um „schwierige" Hunde handelt. Diese pflegt sie in ihrem Haus und dem umliegenden Gelände, betreut sie sozial und vermittelt sie an Halter bzw. hilft bei der Vermittlung.
Sie erfüllt damit Funktionen die bei Tierheimen geläufig sind und sich nicht mehr als einer privaten Tierhaltung gleichzusetzende darstellen. Dass sie diese Tierhaltung in einem auch von ihr I bewohnten Einfamilienhaus ausübt, ist demgegenüber unerheblich.. Denn § 11 TierSchG Stellt nicht darauf ab, dass die Tierhaltung in bestimmten Gebäudeformen betrieben wird, sondern nur darauf, dass sie für die Tätigkeit geeignet sind, wie sich aus § 11 II TierSchG ergibt. Er sieht vor, dass die , Erlaubnis nur erteilt werden darf wenn die für die Tätigkeil verantwortliche Person die nötige Sachkunde, und Zuverlässigkeil hat und (Nr. 3) die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen. Zurück
OLG Köln, Beschluß vom 18. 11. 2005 - 82 Ss OWi 35/05 - 301/05 - NStZ-RR 2006, 222
TierSchG § 11 I Nr. 2
Als eine einem Tierheim „ähnliche“ und damit erlaubnispflichtige Einrichtung (§ 11 I Nr. 2 TierSchG) ist auch eine ehrenamtlich betriebene Pflegestelle anzusehen, in der regelmäßig Hunde für ein Tierheim betreut werden, sofern die Anzahl der betreuten Hunde über das Maß privater Tierhaltung hinausgeht.
Der Landrat des R-S-Kreises hat gegen die Betr. wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 11 I Nr. 2 TierSchG, ein Bußgeld von 400 EUR verhängt. Gegen den Bußgeldbescheid hat die Betroffene Einspruch eingelegt.
Das AG S. hat sie daraufhin wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 11 I Nr. 2 TierSchG zu einer Geldbuße von 200 EUR verurteilt. Ihre Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.
II. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Begründung des Rechtsmittels deckt Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen nicht auf. Insbesondere hat das AG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass es sich bei der von der Betroffene ehrenamtlich betriebenen Pflegestelle um eine einem Tierheim „ähnliche Einrichtung“ i.S.d. § 11 I Nr. 2 TierSchG handelt.
Nach § 11 I Nr. 2 TierSchG in der ab 1. 7. 2005 gültigen Fassung, die mit der zur Tatzeit geltenden vom 25. 5. 1998 identisch ist, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, „wer Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten will“. Der Begriff des Tierheims und damit auch der einer ihm ähnlichen Einrichtung wird im Tierschutzgesetz nicht näher bestimmt. Er bedarf daher der Auslegung.
Nach Art. 1 Nr. 4 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren (EÜH), das mit Zustimmungsgesetz vom 1. 2. 1991 (BGBl 1991 II, 402) in innerstaatliches Recht transformiert worden ist, bezeichnet der Ausdruck Tierheim eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtung, in der Heimtiere in größerer Anzahl gehalten werden können, wobei der Begriff des Heimtieres in Art. 1 Nr. 1 EÜH ein Tier bezeichnet, „das der Mensch insbesondere in seinem Haushalt zu seiner eigenen Freude und als Gefährten hält oder das für diesen Zweck bestimmt ist“. Tierheime sind dadurch gekennzeichnet, das sie auf Dauer angelegt sind und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- und Abgabetieren dienen (vgl. Goetschel in Kluge Tierschutzgesetz, § 11 Rn 6). Die Tierheime werden tätig als Auffangstationen, als Tierpensionen, zur vorläufigen Unterbringung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der betroffenen Tiere (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas Tierschutzgesetz, Stand August 2000, § 11 Rn 2).
Tierähnliche Einrichtungen sind solche Einrichtungen, die eine der Funktionen erfüllen, die bei Tierheimen geläufig sind, wie beispielsweise die Tätigkeit als Auffangstation, die vorläufige Unterbringung von Tieren aus Gründen der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der betroffenen Tiere oder auch eine Tierpension (vgl. Lorz/Metzger Tierschutzgesetz, 5. Aufl., § 11 Rn 8; VG Stuttgart RdL 2003, 136ff. = NuR 2003, 710f.). Das beinhaltet die Übernahme umfassender Betreuungs- und Obhutspflichten (VG Stuttgart aaO). Daneben ist aber nach der oben angeführten Definition weiterhin erforderlich, dass Tiere in größerer Anzahl gehalten werden und dass die Einrichtung auf Dauer angelegt ist. Damit unterfällt dem Begriff „tierheimähnliche Einrichtungen“ nicht die nur gelegentliche Aufnahme von im Haushalt gehaltenen Tieren etwa als Urlaubsvertretung durch Nachbarn oder andere Bekannte. Ihr unterfällt auch nicht eine Einrichtung, die auf Dauer angelegt ist, in der Tiere für andere aber nicht „in größerer Anzahl“ gehalten werden, wobei nach Auffassung des Senats von einer größeren Anzahl erst gesprochen werden kann, wenn diese über das Maß einer privaten Haustierhaltung hinausgeht, was bei Hunden, um die es hier geht, - abhängig von der Größe - etwa bei mindestens mehr als 2 der Fälle sein könnte.
Gemessen an diesen Kriterien betreibt die Betroffene Tierhaltung in einer tierheimähnlichen Einrichtung. Ihre ehrenamtlich für das Tierheim in Kassel betriebene Pflegestelle besteht nach den amtsgerichtlichen Feststellungen seit dem 1. 10. 2004, ist also auf Dauer angelegt. Die Betroffene nimmt in ihr, wie sie in ihrer Rechtsbeschwerde selbst ausgeführt hat, regelmäßig mehrere Pflegehunde auf, wobei nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe unter „mehrere“ mehr als 2 zu verstehen sind, die deshalb an sie abgegeben werden, weil es sich um „schwierige“ Hunde handelt. Diese pflegt sie in ihrem Haus und dem umliegenden Gelände, betreut sie sozial und vermittelt sie an Halter bzw. hilft bei der Vermittlung. Sie erfüllt damit Funktionen, die bei Tierheimen geläufig sind und sich nicht mehr als einer privaten Tierhaltung gleichzusetzende darstellen. Dass sie diese Tierhaltung in einem auch von ihr bewohnten Einfamilienhaus ausübt, ist demgegenüber unerheblich. Denn § 11 TierSchG stellt nicht darauf ab, dass die Tierhaltung in bestimmten Gebäudeformen betrieben wird, sondern nur darauf, dass sie für die Tätigkeit geeignet sind, wie sich aus § 11 II TierSchG ergibt. Er sieht vor, dass die Erlaubnis nur erteilt werden darf, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person die nötige Sachkunde und Zuverlässigkeit hat und (Nr. 3) die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen (vgl. hierzu auch Sächs. OVG Beschl. v. 10. 11. 1995, SächsVBl 1996, 42 - Katzenstube). Zurück
OLG Zweibrücken Beschluss vom 09.08.2006 - 1 VAs 14/06
Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) hat das gegen den Antragsteller geführte Ermittlungsverfahren wegen Betruges nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Den durch den Verteidiger des Antragstellers gestellten Antrag auf Löschung aller bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) über ihn gespeicherten Daten hat die Staatsanwaltschaft abgelehnt. Auf die Bescheide vom 26. Oktober 2005 und 7. März 2006 wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 20. Juni 2006 beantragt er gemäß §§ 23 ff EGGVG die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, die personenbezogenen Daten betreffend das genannte Ermittlungsverfahren zu löschen.
Der Antrag gemäß §§ 23 ff EGGVG ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Senat hält in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin (4. Strafsenat Beschluss vom 6. August 1999 – 4 VAs 10/99) die Weigerung der Staatsanwaltschaft, die Daten zu löschen, für rechtmäßig. Danach dürfen Daten
¨ nach Abschluss des Verfahrens in automatisierten Dateien gespeichert werden,
¨ wenn dies zum Zwecke der Dokumentation erforderlich ist.
Die Staatsanwaltschaft ist aufgrund der bundeseinheitlichen
Aufbewahrungsbestimmungen für Akten verpflichtet,
¨ auch im Fall der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens die dem zugrunde liegenden Akten
¨ mindestens fünf Jahre aufzubewahren,
denn sie müssen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen für die Verfolgung von Straftaten verfügbar sein.
Bei Löschung der Daten wäre dies nicht mehr möglich.
Der Antragsteller wird hierdurch nicht beeinträchtigt, da die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, besondere Vorkehrungen zum Schutz vor missbräuchlicher Verwendung der Daten zu treffen. Zurück
[1] Der Kraftfahrer K wurde beobachtet wie er seinen LKW mit Bauschutt im Wald entlud: Haupttatsache, weil ein Tathergang beschrieben wird
[2] Kraftfahrer K wurde zwar nicht am Tatort gesehen, er hat jedoch den LKW mit Bauschutt gefahren, das Fahrzeug wurde in der Nähe des Kiesgrube des X gesehen. Wenig später hat der Spaziergänger S. den LKW des K leer in der Nähe der Kiesgrube gesehen, K war dabei, „Brotzeit“ zu machen: Nebentatsachen, weil sie nur auf den Tathergang hindeuten.
[3] z.B. die Glaubhaftigkeit eines Geständnisses oder die Glaubwürdigkeit eines Zeugen.
[4] Vgl. Peters „Fehlerquellen im Strafprozeß“ 3, Band, § 14 II
[5] vgl. KG NJW 1991, 2505; BGH NJW 1993, 1481
[6] hingegen seine Einlassung oder sein Geständnis können Tatsachen sein
[7] Allerdings für die „Geeignetheit“ einer neuen Tatsache oder Beweismittel schon.
[8] vgl. §§ 55 OWiG, 136 StPO
[9] Was zulässig und bei schwierigeren Fällen grundsätzlich auch empfehlenswert ist.
[10] vgl. OLG Köln NJW 1990, 96, 97
[11] vgl. Düsseldorf NJW 1987, 2030
[12] NJW 1966, 2423 f
[13] h.M. vgl. OLG Köln NJW 1990, 96 m.w.N.
[14] Strafprozeß, Großes Lehrbuch, § 76 III
[15] z.B. BGHSt 19, 366
[16] NJW 1990, 96
[17] Hingegen vertritt KKOWi-Steindorf Rz 16 zur § 85 die Auffassung, es sei „vom Standpunkt der früher entscheidenden Stelle aus“ zu prüfen, ob die frühere Beweisgrundlage erschüttert werde. Diese Meinung kann nicht geteilt werden. Es widerspricht dem Sinn des Wiederaufnahmeverfahrens, die mißachtete Wahrheit und Gerechtigkeit durch eine mögliche Fehlentscheidung nachträglich zu korrigieren, wenn bei der Prüfung der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig verworfen werden müßte, obschon der Sachbearbeiter der früheren Entscheidung gegen alle Regeln der „kriminalistischen“ Erfahrung und Erkenntnisse verstoßen hat, wenn er offensichtliche Fehler bei de Beweiswürdigung oder gar offensichtliche Verstöße gegen § 136a StPO begangen hat.
[18] vgl. BGH NJW 1977, 59
[19] BGH wistra 1988, 358
[20] Wegen des Verzichts auf Be - bzw. Entlastungszeugen vgl. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.
[21] vgl. Göhler Rz 28 zu § 85 OWiG
[22] BayObLG NJW 1992, 1120, 1121
[23] vgl. § 85 Abs. 4 OWiG
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