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Owiz |
SHAPE Ausgabe
7 + 8 + 9 / 2009 |
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Juli / August / September 2009 |
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Internet -
Zeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht |
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und angrenzende
Gebiete
Rechtsprechung –
Fallbesprechungen – Hinweise – Leserforum
_____________________________________________________________________
Impressum:
Herausgeber und Redaktion: Karl
Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D.,
Steinhübel, 25, 66123
Saarbrücken, Tel. 0681 / 63 89 55 4
/ Fax 03212-5275273
E-Mail:
kbrenner@netmedia.de / Internet:
www.ra-karlbrenner.de (mit Suchfunktion)
Für die Richtigkeit der Texte
kann keinerlei Haftung übernommen werden. Sie werden nach bestem
Wissen und Gewissen erstellt. |
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__________________________________________________________________
Inhaltsverzeichnis
TOC \o "1-3" \h \z
\u
1.
Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht
PAGEREF _Toc246583905 \h 5
1.1.
Zeugenentschädigung für den Fahrzeughalter, der gewerblich Autos
vermietet, für die Preisgabe des Namens des tatsächlichen Fahrers?.
PAGEREF _Toc246583906 \h 5
1.2.
Haben die Richter „ohne Rechtsgrundlage“ geurteilt und der
Behördenleiter Recht? Zeugenentschädigung oder doch keine?.
PAGEREF _Toc246583907 \h 5
§ 1 JVEG : Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte.
PAGEREF _Toc246583908 \h 5
1.4.
ARD Rückschau: Zeugenentschädigung.
PAGEREF _Toc246583909 \h 7
Zeugenentschädigung..
PAGEREF _Toc246583910 \h 7
Bußgeldstellen sagen nein.
PAGEREF _Toc246583911 \h 7
Viele Gerichtsurteile zugunsten der Autovermieter.
PAGEREF _Toc246583912 \h 8
Ein Massenproblem...
PAGEREF _Toc246583913 \h 8
Gerichtsentscheidungen.
PAGEREF _Toc246583914 \h 8
Das Nichtzahlung von Zeugenentschädigung ist auch eine
ermittlungstaktische Fehlentscheidung..
PAGEREF _Toc246583915 \h 9
1.5.
§ 24a Abs. 2 StVG (Fahren unter Drogeneinfluss) kann nicht
grundsätzlich nach § 154a StPO, § 46 OWiG eingestellt (nicht verfolgt
werden). Nachfolgend die Struktur der Vorschrift.
PAGEREF _Toc246583916 \h 9
2.
Neue Gesetze und Verordnungen.
PAGEREF _Toc246583917 \h 11
2.1.
Änderung der StVO für den Radverkehr per 1.9.09 Verkehrsregeln.
PAGEREF _Toc246583918 \h 11
Änderung der StVO zum 1. September 2009 (31.08.09).
PAGEREF _Toc246583919 \h 12
3.
Rechtsprechung.
PAGEREF _Toc246583920 \h 15
3.1.
Beispiel: Verantwortungslose Etikettierung? (OLG
Koblenz ZLR 1996, 459) – Was auf der Vorderseite steht ist
maßgebend, nicht was auf Rückseite klein gedruckt
PAGEREF _Toc246583921 \h 15
Lösungshinweise: Beispiel: Verantwortungslose Etikettierung? (Auszug aus
den Hörerunterlagen für das Seminar: „Lebensmittelrecht“ in Stuttgart im
September 2009.
PAGEREF _Toc246583922 \h 16
3.2.
BVerfG Vorlage des BFH zur Frage der Besteuerung von Leibrenten
unzulässig
PAGEREF _Toc246583923 \h 19
Rechtlicher Hintergrund.
PAGEREF _Toc246583924 \h 19
Sachverhalt
PAGEREF _Toc246583925 \h 19
BVerfG hält Vorlage des BFH für unzulässig..
PAGEREF _Toc246583926 \h 20
Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nicht dargelegt
PAGEREF _Toc246583927 \h 20
BFH erfüllte verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht
PAGEREF _Toc246583928 \h 20
BFH hätte sich mit Rechtsprechung und Literatur auseinandersetzen müssen.
PAGEREF _Toc246583929 \h 21
BFH hätte verfassungskonforme Auslegung in Betracht ziehen müssen.
PAGEREF _Toc246583930 \h 21
BFH hätte Hinfälligkeit der Vorlagefrage prüfen müssen.
PAGEREF _Toc246583931 \h 21
BFH hätte Rechtfertigung der seiner Meinung bestehenden
Ungleichbehandlung prüfen müssen.
PAGEREF _Toc246583932 \h 22
Anmerkung:
PAGEREF _Toc246583933 \h 22
3.3.
Wein darf nicht als "bekömmlich" bezeichnet werden.
PAGEREF _Toc246583934 \h 22
3.4.
Verkehrsrecht Halter Unterlassung (mehrfache) Überladung LKW eine
Tat materiell und prozessual BayObLG..
PAGEREF _Toc246583935 \h 23
Anmerkung:
PAGEREF _Toc246583936 \h 23
3.5.
Handy-Verbot gilt auch für Fahrlehrer
PAGEREF _Toc246583937 \h 23
3.6.
Zur Frage, wer Täter im Sinne von § 29 a II OWiG sein kann –
Täter bebußt – keine selbständiger Verfallbescheid – auch der Fahrer
eines LKW`s kann Täter i.S. § 29a OWiG sein.
PAGEREF _Toc246583938 \h 23
3.7.
Verkehrsrecht – Geschwindigkeit – Ministererlass ist keine
Rechtsgrundlage für Videoaufzeichnung BVerfG..
PAGEREF _Toc246583939 \h 25
Anmerkung:
PAGEREF _Toc246583940 \h 26
3.8.
Vereinfachtes Verfahren bei Bebauungsplanänderung von reinem zu
allgemeinem Wohngebiet nicht ausgeschlossen (05.08.09)
PAGEREF _Toc246583941 \h 26
3.9.
VG Stuttgart: Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Stuttgart
ungültig.
PAGEREF _Toc246583942 \h 27
Stadt differenzierte nicht nach Straßenarten und -typen.
PAGEREF _Toc246583943 \h 27
Öffentliche Abgabe muss Leistung der öffentlichen Hand entsprechen.
PAGEREF _Toc246583944 \h 27
3.10.
Ein Landesbeamter kann keine finanzielle Entschädigung für
Urlaubstage verlangen, die er krankheitsbedingt vor seiner Versetzung in
den Ruhestand nicht nehmen konnte. Dies ergibt sich aus einer
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
PAGEREF _Toc246583945 \h 28
3.11.
Beweismittel können auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung
verwertet werden.
PAGEREF _Toc246583946 \h 29
3.12.
Kein Abzug fiktiver Einkünfte aus legaler Tätigkeit bei Bemessung
des wirtschaftlichen Vorteils i.S.d. § 17 Abs. 4 OWiG – OLG Oldenburg,
Beschluss vom 07.05.2009 2 SsBs 21/09 - 630 Js8307/07.
PAGEREF _Toc246583947 \h 31
4.
Leserfragen.
PAGEREF _Toc246583948 \h 33
4.1.
Leser J.B. aus W fragt: Wer muss Vollstrecken – Bußgeldstelle
oder Vollstreckungsbehörde?.
PAGEREF _Toc246583949 \h 33
4.2.
Leser C.K. aus D. – Wo steht geschrieben, dass Gebühren und
Auslagen nicht vollstreckbar sind?.
PAGEREF _Toc246583950 \h 34
BayObLG, Beschluß vom 19.06.1997 - 3 ObOWi 60/97 - NStZ-RR 1997,
339.
PAGEREF _Toc246583951 \h 34
4.3.
Leser K aus K.fragt: Polizeibeamter sagt – Täter hat gestanden,
ich fragte Täter, der sagte: es stimmt nicht. Was tun?.
PAGEREF _Toc246583952 \h 35
4.4.
Leser A.P. aus B. fragt: Ich habe meinem Bekanten, der im Ausland
wohnt, meinen PKW geliehen. Der sollt damit einen Parkverstoß begangen
haben. Ich habe der Behörde die Adresse im Ausland angegeben. Was wird
die Behörde tun?.
PAGEREF _Toc246583953 \h 37
4.5.
Leserin D.W. fragt: Autofahrer parkte verboten. Er beruft sich
einen Verbotsirrtum, seine Bekannten hätten im den Platz zugewiesen.
PAGEREF _Toc246583954 \h 38
4.6.
Leser C.B. fragt: Verkehr – Gibt es einen doppelten § 24 StVG –
Tateinheit zwischen Abs. 1 und Abs. 2 StVG – Blutentnahme möglich?.
PAGEREF _Toc246583955 \h 39
4.7.
Leser U.V. aus B. – Muß vor dem Bußgeldbescheid ein
Anhörungsbogen erlassen werden – wie hat der Anhörungsbogen auszusehen.
PAGEREF _Toc246583956 \h 41
4.8.
Leser T.M. aus B fragt: Wurde der Bußgeldbescheid zugestellt
PAGEREF _Toc246583957 \h 42
4.9.
Leserin K.K. aus C. fragt: Wie ermittelt man richtig Fälle nach §
30 OWiG?.
PAGEREF _Toc246583958 \h 43
Ergebnis:
PAGEREF _Toc246583959 \h 46
Die „Lebenserfahrung“ als Beweisindiz – in der Praxis oft benutzt,
selten auch überzeugend – ein abschreckendes Beispiel bei der
Beweiswürdigung einer OLG Richterin.
PAGEREF _Toc246583960 \h 47
4.10.
Leser K. und M. , beide aus Landkreis D, fragen: Wer zahlt
notwendige Auslagen, wenn Betroffener vorhandene Beweisunterlagen nicht
vorlegt und sich daraus seine Unschuld ergibt.
PAGEREF _Toc246583961 \h 48
Antwort
PAGEREF _Toc246583962 \h 48
II) Hat der Verteidiger / der Betroffene seine Verteidigungsmöglichkeit
wirklich zu spät vorgetragen?.
PAGEREF _Toc246583963 \h 49
Leserin D.W. aus T fragt Darf man links – entgegen der Fahrtrichtung
parken?.
PAGEREF _Toc246583964 \h 50
Antwort:
PAGEREF _Toc246583965 \h 50
4.11.
Die Entscheidung des OLG Köln v. 30.05.1997: Verkehrsteilnehmer
dürfen im verkehrsberuhigten Bereich innerhalb gekennzeichneter
Parkflächen auch in Fahrtrichtung links parken. Ebenso schon: OLG
Karlsruhe, Urteil vom 27.10.1989 - 10 U
125/89 - NZV 1990, 189
PAGEREF _Toc246583966 \h 51
Zum Sachverhalt:
PAGEREF _Toc246583967 \h 51
4.12.
Leser P.D. aus I. ist Anhörungsbogen nach § 55 OWiG zwingend?.
PAGEREF _Toc246583968 \h 53
Antwort:
PAGEREF _Toc246583969 \h 54
5.
Nachgelesen.
PAGEREF _Toc246583970 \h 54
5.1.
Für das Jugendamt zu Vorabinformation: Zypries Kinderschutz
weiter verbessern - Arbeitsgruppenbericht im Kabinett vorgestellt
PAGEREF _Toc246583971 \h 54
2. Fortbildung und fallübergreifende interdisziplinäre Zusammenarbeit
PAGEREF _Toc246583972 \h 56
3. Gefährdung des Wohls des ungeborenen Kindes.
PAGEREF _Toc246583973 \h 56
4. Qualitätssicherung in der Vormundschaft und Pflegschaft
PAGEREF _Toc246583974 \h 57
5. Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien.
PAGEREF _Toc246583975 \h 57
5.2.
Autos mit Alkoholsperren in Belgien für Alkoholsünder
PAGEREF _Toc246583976 \h 58
6.
Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht
PAGEREF _Toc246583977 \h 58
6.1.
Bereits Geplante Seminare OWiG - Bereich, Buchführung – Bilanz,
Haftung für Steuern und andere Abgaben + Bußgelder im Jahre 2010 der
Kommunal – Akademie Rheinland-Pfalz / Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung, Mainz, unter der Leitung von Rechtsanwalt Karl Brenner,
Saarbrücken.
PAGEREF _Toc246583978 \h 58
Wenn Sie selbst oder Ihre Mitarbeiter neue Einsichten zur praktischen
Umsetzung im Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzenden Rechtsgebieten
gewinnen wollen, so nehmen Sie oder Ihre Mitarbeiter doch an einem oder
mehreren Seminaren teil, die von der owiz - Redaktion, dem
Verwaltungsakademie für Westfalen in Hagen, der Kommunalakademie
Rheinland – Pfalz e.V. (und der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung Rheinland-Pfalz) veranstaltet werden. Daneben können auch
Inhouse-Seminare veranstalten lassen.
PAGEREF _Toc246583979 \h 59
7.
Rezensionen.
PAGEREF _Toc246583980 \h 59
7.5.
Lebensmittelrechts-Handbuch, Loseblattausgabe, Handbuch.
PAGEREF _Toc246583981 \h 63
7.6.
Gewerbeamtspraxis - Fallbeispiele, Arbeitshilfen,
Rechtsgrundlagen.
PAGEREF _Toc246583982 \h 64
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In einer ARD Rechtsendung meinte
der
Abteilungsdirektor der Bußgeldstelle beim RegPräs. Karlsruhe
Garhöfer unter anderem sinngemäß: |
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Die 60 Gerichtsurteile, die das
Zeugengeld dem Beschwerdeführer Schumann zugesprochen
haben, seien alle ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Wir
zahlen nur, wenn wir verurteilt werden, sonst nicht. |
Hier dazu der Link der ARD Stuttgart (aus
der Sendung „Ratgeber Recht“): |
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http://www.der-autovermieter.de/ard-ratgeber-recht/
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Diese Aussage des Leiters der Bußgeldstelle bedeutete
in der Konsequenz, dass diese Richter Rechtsbeugung begangen
hätten. |
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Das Gesetz über die Zeugenentschädigung
lautet unter anderem: |
§ 1 JVEG
[1]:
Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte
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(1) Dieses
Gesetz regelt |
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1. die
Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher,
Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der
Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen
diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der
Verwaltungsbehörde im Verfahren
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem
Gerichtsvollzieher herangezogen werden; |
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2. die
Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei
den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen
sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der
Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen
Richterinnen und Richter in Handelssachen, in
berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie |
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3. die
Entschädigung der Zeuginnen,
Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1
genannten Stellen herangezogen
werden. |
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Kann ein Gesetz noch klarer sein? |
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Und warum hat der Gesetzgeber im neuen § 7
SchwarzArbG: |
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§ 7
(SchwarzArbG) Auskunftsansprüche bei anonymen Werbemaßnahmen |
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Erfolgen
Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift unter einer
Chiffre und bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für
eine Schwarzarbeit nach §
1, ist derjenige, der die Chiffreanzeige veröffentlicht hat,
verpflichtet, den Behörden der Zollverwaltung Namen und
Anschrift des Auftraggebers der Chiffreanzeige
unentgeltlich
mitzuteilen. |
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Warum wohl hat der Gesetzgeber das „unentgeltlich“
in Gesetz geschrieben? Antwort: Weil sonst Zeugengeld
angefallen wäre – so wie es im JVEG steht. |
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Eine weitere Vorschrift ist § 25a StVG:
Danach hat der Fahrzeughalter, wenn mit seinem Fahrzeug ein Park
– oder Halteverstoß begangen worden ist, den tatsächlichen
Fahrer zu benennen oder die Kosten des Verfahrens zu zahlen.
Bleibt der Halter untätig – was er nach der Vorschrift darf –
dann kann er seine Auslagen nicht erstattet erhalten. Warum wohl
diese Sonderregelung? |
1.3.
Müssen die Bußgeldstellen wirklich mit 10 Mio Euro
jährlich an Zeugengeld belastet?
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In seinem Interview mit der ARD meint der
Bußgeldstellenleiter Garhöfer, die gewerblichen Autovermieter
sollten sich doch die Kosten für ihren Aufwand von ihren Kunden
bezahlen lassen. Das wäre zwar eine Lösung. Warum aber hält sich
das RegPräs. Karlsruhe und seine Bußgeldstelle nicht an die
gesetzlichen Vorschriften und fordert die gezahlte
Zeugenentschädigung nicht von den Verkehrssündern zurück? Denn
dafür gibt es rechtlichen Regelungen (§107 II Ziff. 5 OWiG). |
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Die ARD (siehe unten Rückschau „Ein
Massenproblem“) meint, die jährlich Summe der Zeugengelder
beliefe sich auf ca. 10.000.000 €. Unterstellt, die Zahlen und
die 10.000.000 € würden wirklich gezahlt werden müssen, dann
gilt es folgende Überlegung anzustellen: |
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Ø
Manche Bußgeldbehörden wissen möglicherweise
nicht, dass sie die Zeugenentschädigungen dem Verkehrssünder in
Rechnung stellen können, es sogar müssen (vgl. § 107 OWiG),
wollen sie sich nicht möglicherweise der Untreue (§ 266 StGB)
schuldig machen. Das gilt zwar wohl nur für die Fälle, in denen
die Täterschaft eindeutig ist, also in den Fällen, in denen es
nicht um Verstöße im ruhenden Verkehr handelt. Denn in diesen
Fällen wird es fast allen Fällen zu einem Bußgeldbescheid bzw.
zu einem Gerichtsurteil zum Nachteil des Verkehrssünders kommen. |
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Ø
In den Fällen des ruhenden Verkehrs (Park – und
Halteverstöße) müssen die Bußgeldstellen das Recht richtig
anwenden, was sie aber in der Regel nicht tun. Sie schicken
nämlich an den Halter einen Anhörungsbogen nach § 55 OWiG
und beschuldigen damit den Halter, der von seinem Schweigerecht
nach § 136 StPO Gebrauch manchen kann. Aus dem Schweigerecht
dürfen im aber keinerlei Nachteile entstehen.
Würden die Bußgeldbehörden jedoch - wie es das Gesetz befiehlt
– nur von § 25a StVG Gebrauch machen und an den Halter
einen Anhörungsbogen nach § 25a StVG schicken, dann
könnte der Halter keine Zeugengebühren verlangen. Denn nach §
25a StVG hat der Halter die Wahl, den Fahrer zu nennen oder die
Verfahrenskosten zu zahlen. Was nicht ersetzt erhält, sind seine
Aufwendungen: Das Gesetz: „…er hat dann auch seine Auslagen zu
tragen…“. |
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Wenn die Behörden nicht zahlen wollen ... |
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Sendeanstalt und Sendedatum: SWR, Samstag,
15. August 2009 |
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"Die Behörden verlangen von mir, dass ich
mich als braver Bürger verhalte – und gleichzeitig halten sie
sich selber nicht an geltende Gesetze", sagt Autovermieter Bernd
S.
Was ihn ärgert: Regelmäßig bekommt er Post von den
Bußgeldstellen. Jedes Mal, wenn einer seiner Kunden sich nicht
an die Verkehrsregeln gehalten hat und dabei erwischt wurde,
wollen die Behörden von ihm wissen: Wer war es? Für Bernd S.
heißt das: Den Fahrer heraus suchen, oft Monate später. Einen
Zeugenfragebogen ausfüllen und zurück schicken. |
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Für diesen Aufwand fordert Bernd S. eine
Zeugenentschädigung von 19 Euro. Er orientiert sich dabei am
Zeugenentschädigungsgesetz, das einen Pauschalbetrag von 17 Euro
pro angefangene Stunde für die Bearbeitungszeit nennt, außerdem
eine Post- und Portogebühr von 2 Euro. |
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Doch viele Bußgeldstellen lehnen ab.
Behaupten, die Auskunft sei Staatsbürgerpflicht. Tatsache ist
aber: Wenn ein Zeugenfragebogen ausgefüllt werden soll,
beanspruchen die Bußgeldbehörden den Autovermieter als Zeugen.
Und einem Zeugen steht laut Zeugenentschädigungsgesetz eine
finanzielle Entschädigung zu für den Aufwand, den er hat. Doch
viele Bußgeldstellen ignorieren das, stellen sich stur. Sie
wollen offenbar sparen und grundsätzlich keine
Zeugenentschädigung an Autovermieter zahlen. In manchen
Bundesländern empfiehlt sogar das Innenministerium, keine
Entschädigung an die Autovermieter zu zahlen. Viele
Sachbearbeiter in den Behörden finden: Der Autovermieter soll
den Arbeitsaufwand direkt bei seinen Kunden geltend machen. |
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Dabei gibt es bundesweit eine ganze Menge
Gerichtsurteile, die besagen: Die Zeugenentschädigung muss
gezahlt werden. Doch Vermieter Bernd S. muss jedes Mal aufs Neue
die Amtsgerichte bemühen, um zu seinem Recht zu kommen. Ein
Riesenaufwand für alle Beteiligten. Manche Verfahren dauern bis
zu zwei Jahre. Aber die Behörden stellen sich weiterhin stur. |
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Doch Bernd S. gibt nicht so schnell auf. Er
sagt: Jeden Tag sind in Deutschland rund 150.000 Mietfahrzeuge
auf den Straßen. Wenn nur ein Prozent der Mieter gegen
Verkehrsregeln verstößt, müssen die deutschen Autovermieter
jedes Jahr immerhin rund 500.000 Anfragen von Bußgeldbehörden
beantworten. Es gehe also insgesamt immerhin um rund 10
Millionen Euro pro Jahr. |
Gerichtsentscheidungen
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Einige Gerichtsentscheidungen
zugunsten der Autovermieter:
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AG Freiburg, Urteil vom 17.12.07, 37 OWi 378/07 d
AG Karlsruhe, Urteil vom 4.10.04, 18 Owi 38/04
AG Tübingen, Urteil vom 20.12.04
AG Tübingen, Urteil vom 6.12.04, 8 OWi 1144/2004
AG Tübingen, Urteil vom 7.11.05, 3 OWi 1191/05
AG Wiesbaden 24.10.07, 76 OWi 19/07
AG Frankfurt am Main 26.02.07, 995 OWi 1/07
AG Böblingen 29.3.07, 6 OWi 82/07
AG Ludwigsburg 14.3.08, 7 OWi 349/08
AG Stuttgart 26.5.08, 12 OWi 981/08/Ha
AG Balingen 30.6.08, 1 OWi 140/08
AG Stuttgart 31.10.08, 2 OWi 2158/08
AG Hersbruch 4.11.08, 5 OWi, JS 0181/08 Do
AG Offenburg 25.2.09, 3 OWi 13/08
AG Tübingen, 24.7.09, 11 OWi 921/2209 |
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Dieser Text informiert über den
Fernsehbeitrag vom 15.08.2009. Eventuelle spätere Veränderungen
des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt“. |
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Was macht die Bußgeldbehörde, wenn der mit
einem „Zeugenfragebogen“
angeschriebene Halter nicht reagiert? Sie hat folgende
Möglichkeiten (außer bei Park – und Haltverstößen): |
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§ 24a StVG –
Dauerdelikt, Auffangnorm zu § 316 StGB
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Absatz
1: Alkohol
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Absatz 2: kein Alkohol,
bestimmte berauschende andere Mittel |
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Nur
Alkohol
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Kein
Alkohol, aber berauschende Mittel nach Anlage zu dieser
Vorschrift |
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Werte:
0,5 (= 0,25 mg/l) Promille (BAK) bis 1,1 BAK, wenn ohne
Fahrfehler (abstrakte Gefährdung)
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Messen:
Blutprobe oder auch „Nach Atemluft“, der AA-Test (AAK).
Zur
Blutprobe: Über § 46 OWiG gilt § 81a StPO, daher
Richtvorbehalt, bedeutet: Versuch zwingend den
zuständigen Richter um Erlaubnis zu befragen,
sonst Verletzung Art. 19 GG. Anordnungskompetenz von
Polizei oder Bußgeldstelle (als Staatsanwaltschaft) nur,
wenn „Gefährdung des Untersuchungserfolges durch
Verzögerung“ vorliegt.
§
81a II StPO: (2) Die Anordnung steht dem Richter,
bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch
Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren
Ermittlungspersonen (§ 152
des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

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Messen: Nur
durch Blutprobe (OLG ZW NZV 05, 430). Nach
Rechtsprechung müssen jeweils Grenzwerte erreicht
werden, die sicher eine Beeinträchtigung im
Fahrverhalten möglich machen. Z.B. bei Cannabis:
1 ng/l [ng = Nanogramm]. Bei Amphetamin:
25 ng/l.
Verurteilung nur bei Feststellung der Konzentration des
Rauschmittels (OLG Koblenz NStZ-RR 05, 385).

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Rechtsfolgen:
Geldbuße bis 1.500 €, i.d.R. auch Fahrverbot
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Rechtsfolgen:
Geldbuße bis 1.500 €, i.d.R. auch Fahrverbot
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Entziehung der Fahrerlaubnis (FE): § 3 StVG: Bei
Missbrauch (= fehlende Trennung zwischen Alkoholkonsum)
und Abhängigkeit von Alkohol ist Fahrer „ungeeignet zum
Führen von Kraftfahrzeugen)“. Vorschriften:
§
3 I 1 StVG, § 46 I FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur
Fahrerlaubnis-Verordnung: Die FE ist zu
entziehen.
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Entziehung der Fahrerlaubnis (FE): § 3 StVG: Bei
Missbrauch (= fehlende Trennung zwischen Alkoholkonsum)
und Abhängigkeit von Alkohol ist Fahrer „ungeeignet zum
Führen von Kraftfahrzeugen). Nach Rechtsprechung genügt
i.d.R. schon ein einmaliger Konsum (z.B. OVG Saarland
ZfS 2002, 552; VG Brandenburg NZV 05, 435) |
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Verjährung:
Bei Vorsatz: 1 Jahr, bei Fahrlässigkeit 6 Monate (§ 31
II S. 3 – Vorsatz: § 31 II S. 4 OWiG bei Fahrlässigkeit) |
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Verjährung:
Bei Vorsatz: 1 Jahr, bei Fahrlässigkeit 6 Monate (§ 31
II S. 3 – Vorsatz: § 31 II S. 4 OWiG bei Fahrlässigkeit) |
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Bußgeldbehörden sind offenbar geneigt, § 24a II StVG
nicht zu verfolgen, wenn § 24a I vorliegt. Begründung:
Unverhältnismäßiger Aufwand. Einstellung möglich, wenn
neben § 24a II auch § 24a I vorliegt, nach § 154a StPO.
M.E. ist diese Auffassung bedenklich. Es liegt bei
gleichzeitiger Erfüllung der Absätze 1 und 2 des § 24a
StVG „ungleichartige Tateinheit“ vor (§ 19 OWiG). Keiner
der beiden Absätze enthält aber in den Rechtsfolgen eine
mildere Bußgeldandrohung, beide sind „gleichwertig“. Die
Rechtsfolgen wären also dieselben, gleichviel, ob nur
Absatz 1 oder nur Absatz 2 erfüllt wird. Es liegt hier
„doppeltes Unrecht“ vor, das eigentlich eine
Verdoppelung der Geldbuße zur Folge hätte. Die Frage
soll hier aber offen bleiben. Die Gleichgewichtigkeit
beider Tatbestände verbietet aber m.E. die Einstellung
der Tat des Absatzes 2 nach § 154a StPO, wenn auch
Absatz 1 des § 24a StVG erfüllt ist. Noch ein weiterer
Punkt spricht gegen die Einstellung: Die Verletzung des
Art. 3 GG. Wenn die Bußgeldstelle auch
nach § 24a II ahndet, nur weil die Alkoholtat nach § 24
a I aufgrund einer Blutprobe nachgewiesen
wird und dieser Beweis auch für § 24a II StVG ausreicht,
dann behandelt sie m.E. sachlich (nicht formell)
Gleiches möglicherweise ungleich, wenn sie sonst
nach § 24a II nicht ahndet, wenn der
Tatbestand des § 24 I nur durch AA-Test nachgewiesen
wurde. Das regt Betroffene an, Verfassungsbeschwerde
wegen Verletzung Art. 3 GG zu erheben. |
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Zum 01.09.2009 treten Änderungen der
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften in Kraft, die auch
wesentliche Erleichterungen und Verbesserungen für den
Fahrradverkehr bedeuten. |
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Bauliche Radwege und Radfahrstreifen auf der Fahrbahn sind
in der neuen StVO gleichgestellt.
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Benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen werden auf das aus
Verkehrssicherheitsgründen tatsächlich gebotene Maß
zurückgeführt.
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Die Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr ist
möglich, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr
als 30 km/h beträgt und die Straße ausreichend breit ist.
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Beim Zeichen 357 (Sackgasse)
kann nun die Durchlässigkeit für Radfahrer und/oder
Fußgänger mit einem Piktogramm angezeigt werden.
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In Fahrradstraßen dürfen alle Fahrzeuge - also Fahrräder und
Autos - nicht schneller als 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen
weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen
Autos die Geschwindigkeit weiter verringern.
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BMVBS - Pressemitteilung vom 28.08.09 - Verkehrsrecht
Zum 01.09.2009 treten Änderungen der
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften in Kraft, die auch
wesentliche Erleichterungen und Verbesserungen für den
Fahrradverkehr bedeuten.
Neues für den Radverkehr:
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Bauliche Radwege und
Radfahrstreifen auf der Fahrbahn sind in der neuen StVO
gleichgestellt. |
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Die Städte haben nun einen größeren Handlungsspielraum bei der
Entscheidung, welche Radverkehrsanlage geplant werden soll.
Radfahrstreifen auf der Straße verbessern die Sichtbarkeit von
Radfahrern für Autofahrer, besonders im Kreuzungsbereich. Dies
ist ein Beitrag für mehr Verkehrssicherheit. |
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Benutzungspflichtige
Radverkehrsanlagen werden auf das aus Verkehrssicherheitsgründen
tatsächlich gebotene Maß zurückgeführt. |
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Benutzungspflichtige Radwege dürfen nach der neuen StVO nur noch
dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der
Verkehrsablauf erfordern. |
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Innerorts sind dies insbesondere Vorfahrtsstraßen mit starkem
Auto und LKW-Verkehr. Auf Straßen mit geringerer
Verkehrsbelastung können Radfahrer im Mischverkehr geführt
werden. So kann das gesamte Straßennetzes von Radfahrern genutzt
werden. Durchgängige Verbindungen ("Velorouten") können leichter
angelegt werden. |
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Vereinfachte Öffnung
von Einbahnstraßen |
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Die Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr ist möglich,
wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h
beträgt und die Straße ausreichend breit ist. Bei Linienbus-
oder stärkerem LKW-Verkehr muss die Begegnungsbreite zwischen
Radfahrern und Kfz mindestens 3,50 Meter betragen. Zudem muss
der Streckenverlauf, Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich
sein. |
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Durchlässige Sackgasse
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Beim Zeichen 357 (Sackgasse) kann nun die Durchlässigkeit für
Radfahrer und/oder Fußgänger mit einem Piktogramm angezeigt
werden. Das Straßennetz wird dadurch durchlässiger, Umwege
werden vermieden. |
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In Fahrradstraßen
dürfen alle Fahrzeuge - also Fahrräder und Autos - nicht
schneller als 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder gefährdet
noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Autos die
Geschwindigkeit weiter verringern. |
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In der "alten" StVO aus 1997, in der die Fahrradstraße erstmals
eingeführt wurde, galt, dass alle Fahrzeuge nur mit "mäßiger
Geschwindigkeit" fahren dürfen. Dies führte in der Praxis sowohl
bei Radfahrern als auch bei motorisierten Verkehrsteilnehmern
und bei der Verkehrsüberwachung häufig zu Unsicherheiten. Durch
die Festlegung auf 30 km/h und die Verpflichtung, ggf. die
Geschwindigkeit weiter zu verringern, wird die
Verkehrssicherheit für Radfahrer verbessert. |
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Schilder: |
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Wie die "Stuttgarter Nachrichten" berichten, sollen folgende
Verkehrszeichen ab dem 1. September nach und nach aus dem
Straßenverkehr entfernt werden: "Bewegliche Brücke", "Schnee-
oder Eisglätte", "Splitt/Schotter", "Viehtrieb", "Flugbetrieb",
"Ufer", "Fußgängerüberweg" und "Steinschlag". |
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Weitere sechs Zeichen sollen demnach noch zehn weitere Jahre
Bestand haben: "Richtgeschwindigkeit", "schlechter
Fahrbahnrand", "ungenügend befestigter Seitenstreifen",
"Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken", "innerörtlicher
Wegweiser" sowie "Einbahnstraße". |
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Bereichert werden soll das Straßenbild durch die neuen
Verkehrszeichen "Inliner frei", "Parkraumbewirtschaftung"/ "Ende
Parkraumbewirtschaftung", "Ende Streckenempfehlung" sowie
"Durchlässige Sackgasse". |
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Allerdings dürfte sich die Demontage der betroffenen Schilder
noch über mehrere Jahre hinziehen. Durch die neue Verordnung
will Verkehrsminister Tiefensee (SPD) zudem öffentliche Gelder
einsparen: In Deutschland existieren nach Schätzungen 20
Millionen Verkehrsschilder, von denen jedes mit rund 200 Euro zu
Buche schlägt. |
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Hier dürfen Inline-Skater auf der Straße
fahren |
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Parkraumbewirtschaftungszone: Hier darf nur
gegen Gebühr oder mit Parkscheibe geparkt werden |
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Parkraum Ende |
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Durchlässige Sackgasse: Nur für Autofahrer
ist am Ende Schluss. |
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Quelle:
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung vom 28.08.2009 ; Quelle für Bilder:
http://www.bild.de/BILD/auto/2009/08/verkehrsschilder-neu/vier-verkehrs-schilder-ab-september-schilderwald-licht.html |
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In der Öffentlichkeit, insbesondere von den
Verbraucherverbänden, wird die nicht seltenen
„Falschdeklarationen“ von abgepackten Lebensmitteln kritisiert.
Kern: Aus dem Text oder den Bildern wird suggeriert, dass die
Packung eine bestimmte Warenart enthielte (z.B. echter Käse), in
Wirklichkeit sein indessen „Kunstkäse“ enthalten. Der Hinweis
auf den künstlich hergestellten Käse beispielsweise würde sich
zwar auf der Rückseite – in der Regel Klein – und
Kleinstbuchstaben – klargestellt. Resignierend wird
festgestellt, dass man dagegen nichts anderes tun könne als zu
kritisieren. M.E. spricht die nachstehende Entscheidung eine
andere Sprache. |
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Das OLG Koblenz in ZLR 1996, 459: |
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Zu LMBG § 17 Abs. 1 Nr. 5 lit. b; LMKV § 3 Abs. 3 – |
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§ 17 LMBG = § 11 Abs.
1 und 2 LFGB |
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Sachverhalt: |
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Nach den Feststellungen
des .... erhielt das Zentrallager der GmbH & Co. KG, deren
Geschäftsführer der Betroffene ist, am 10. August 1992 eine
Lieferung von 1.223 Kartons mit je 12 Flaschen Tropicale. Die
Bestellung, der Lieferschein und die Rechnung bezeichneten die
Ware als "Tropicale perlendes, fruchtweinhaltiges Getränk". Die
angelieferten Kartons befanden sich auf Paletten, die mit einer
Folie verschweißt waren. Vom Zentrallager wurde die Ware an die
Märkte verteilt, von denen der Betroffene über 160 Stück
betreibt. Eine Partie der Ware gelangte in den Markt in ..., wo
ein Lebensmittelkontrolleur am 15. September 1992 eine
Probeflasche entnahm. |
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Die Flasche war
insgesamt in englischer Sprache beschriftet. Das Etikett auf der
Mitte der Frontseite enthielt die Aufschrift: "Tropicale, Bucks
Fizz-Sparkling- A Blend of Tropical Fruits and Sparkling wine".
Eine Banderole am Flaschenhals trug vorne die Aufschrift
"Tropicale" und rückwärtig einen Warnhinweis: "Caution Open with
Care This is a Sparkling Wine pressurized container...." Auf der
Rückseite befand sich ein weiteres Etikett, welches u.a.
folgendes enthielt: "Sparkling Aperitif ... Ingredients: A Blend
of natural Fruit ... Sparkling Fruit Wine ...". Bei der
chemischen Untersuchung wurde festgestellt, dass die Flasche
keinen Schaumwein, sondern nur Fruchtwein enthielt. |
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Liegen die
Voraussetzungen des § 17 LMBG (heute §
§ 11 Abs. 1
und 2 LFGB)? |
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Leitsätze: |
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»1. Die durch Angaben auf dem
Hauptetikett begründete Gefahr der Irreführung über den
Inhalt eines Behältnisses wird
nicht durch kleingedruckte, klärende Hinweise auf dem
Rückenetikett behoben. |
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2. Der Geschäftsführer eines Großhandelsunternehmens handelt
nicht schon dann fahrlässig, wenn er bei der Bestellung einer
Ware nicht auf deren ordnungsgemäße Etikettierung hinwirkt.
Seine Verantwortung beginnt erst, wenn er die Ware mit erkennbar
gesetzwidrigen Angaben unter seinem Namen in den Verkehr bringt.
Er hat jedoch sicherzustellen, dass schon beim Eingang im
Zentrallager durch Stichproben die Verkehrsfähigkeit überprüft
wird.« |
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Gründe: |
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Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen
gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Lebensmitteln unter
irreführender Bezeichnung zu einer Geldbuße von 6.000 DM
verurteilt und diese Verurteilung auf die Bestimmungen der §§ 17
Abs. 1 Nr. 5, 53 Abs. 1 LMBG i.V.m. § 3 Abs. 3 LMKV gestützt. |
|
¨
Folgerungen des Amtsgerichts (Verantwortungslose
Etikettierung?) |
|
Das Amtsgericht hat angenommen, dass die Etikettierung
irreführend ist, weil das Hauptetikett (übersetzt) von einem
Schaumwein spricht, während sich rückwärtig auf den anderen
Etiketten die Bezeichnungen schäumender Aperitif und
Schaumfruchtwein finden. Nach den Feststellungen des
Amtsgerichts war es dem Betroffenen beim Eingang der Waren im
Zentrallager u.a. aufgrund der Verpackung nicht möglich gewesen,
diese auf ihre Verkehrsfähigkeit zu überprüfen. Das Amtsgericht
hat den Fahrlässigkeitsvorwurf damit begründet, dass der
Betroffene schon bei der Bestellung darauf hätte achten und
hinwirken müssen, dass die zu liefernden Flaschen für den
deutschen Markt verkehrsfähig sind. |
|
Hiergegen richtet sich die rechtswirksam erhobene
Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung
materiellen Rechts rügt. |
|
¨
Entscheidung des
OLG (Verantwortungslose Etikettierung?) |
|
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die
Vorinstanz. Zwar tragen die Feststellungen den Vorwurf, dass die
Etikettierung des fruchtweinhaltigen Getränks Tropicana objektiv
zur Täuschung des Verbrauchers geeignet ist und damit gegen § 17
Abs. I Nr. 5 b LMBG verstößt. Sie sind jedoch nicht geeignet,
den Fahrlässigkeitsvorwurf zu begründen, so dass der Senat den
Schuldspruch wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit nach § 17
Abs. 1 Nr. 5 b LMBG nicht nachprüfen kann. |
|
Nach der vorgenannten Vorschrift ist es verboten, Lebensmittel
unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung
gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel
allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen
oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt
insbesondere dann vor, wenn zur Täuschung geeignete
Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen oder Darstellungen
verwendet werden. |
|
Ob die Aufmachung eines Lebensmittels im Einzelfall zur
Täuschung geeignet ist, muss aus Sicht der Verbraucher beurteilt
werden. Die Vorschrift dient dem Schutz der Verbraucher vor
Täuschung, so dass es darauf
ankommt, welche Vorstellungen diese mit einer bestimmten Aussage
verbinden. § 17 Abs. 1 Nr. 5 b LMBG betrifft deshalb auch
nicht die Beschaffenheit, das heißt die stoffliche
Zusammensetzung des Lebensmittels, sondern die
äußere Darbietungsform,
von der der Verbraucher in erster Linie angesprochen wird
(Zipfel, Lebensmittelrecht Bd. II, Stand: 1. Oktober 1994, C
100, § 17 Rdnr. 212 f). |
|
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die von dem Betroffenen in
den Handel gebrachten Flaschen geeignet, den
Verbraucher über den Inhalt der Flasche zu täuschen.
Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat,
ähnelt die Flasche in ihrer
äußeren Gestalt einer Sektflasche und läßt von daher einen
Schaumwein erwarten. Wenn dann das Hauptetikett, auf
welchem der Verbraucher neben dem Namen des Produkts die
Bezeichnung des Lebensmittels - hier der Getränkeart erwartet,
und auf welchem der Inhalt als "A Blend of Tropical Fruits and
Sparkling Wine" bezeichnet wird, kann dies (sofern die englische
Sprache dem Sinne nach verstanden wird) nur so aufgefaßt
werden, dass es sich bei dem Getränk um eine Mischung von
tropischen Früchten (Saft) und
Schaumwein handelt. Die
Bezeichnung auf dem Hauptetikett, dem der Verbraucher das
Hauptaugenmerk schenkt, ist insoweit sogar eindeutig und damit
eindeutig falsch, weil die Flasche keinen Schaumwein,
sondern Fruchtschaumwein
enthält. |
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Eine mögliche Täuschung der Verbraucher wird auch
nicht dadurch ausgeschlossen,
dass sich rückwärtig auf der
Flasche auf einem Etikett in kleinerer Schrift die Bezeichnung
"Sparkling Aperitif" (schäumender Aperitif) und bei der
Aufzählung unter Ingredients (Inhaltsstoffe) u.a. die
Bezeichnung "Sparkling Fruit Wine" (schäumender Fruchtwein)
finden. Diese kleingedruckten Angaben auf der Rückseite
widersprechen den Angaben auf dem Hauptetikett; zusammen
genommen vermitteln sie daher gerade nicht den Eindruck, dass es
sich um einen Fruchtschaumwein handelt.
Vielmehr sind sie geeignet,
irreführend zu wirken, weil der Verbraucher letztlich nicht
erkennen kann, welche Angabe richtig ist. Diese
irreführende Wirkung wäre von der Deklaration auch ausgegangen,
wenn die Flaschen vor dem Verkauf mit einem deutschsprachigen
Sticker versehen worden wären, weil die Deklaration als solche -
und damit auch in Übersetzung - falsch bzw. widersprüchlich ist. |
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Damit liegt ein objektiver Verstoß gegen das Verbot
irreführender Kennzeichnung von Lebensmitteln vor. |
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Insoweit kann dahinstehen, ob auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3
LMKV vorliegt. |
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Es ist dem Senat jedoch nicht möglich zu überprüfen, ob der
Betroffene den vorgenannten objektiven Verstoß gegen § 17 LMBG
auch schuldhaft zu verantworten hat. |
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Rechtsfehlerhaft geht das Amtsgericht davon aus, dass der
Betroffene fahrlässig gehandelt hat, indem er bei der Bestellung
der Ware nicht auf eine ordnungsgemäße Etikettierung hingewirkt
hat. Unabhängig davon, dass für den Betroffenen bei der
Bestellung kein konkreter Anlaß zum Tätigwerden bestand
(Bestellung, Lieferung und Berechnung erfolgten unter der
deutschen - richtigen - Bezeichnung: perlendes
fruchtweinhaltiges Getränk), liegt die Tathandlung des § 17 Abs.
1 Nr. 5 b LMBG nicht im Einkauf geeigneter Lebensmittel, sondern
im gewerbsmäßigen Inverkehrbringen. Erst bei der Auslieferung
der Waren an seine Märkte muss der Betroffene Sorge tragen, dass
diese im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
gekennzeichnet ist. Insoweit haftet er für den Inhalt der
Kennzeichnung erst, wenn er die Ware unter seinem Namen in
Verkehr bringt und die Kennzeichnung für ihn erkennbar
offensichtlich irreführende Bezeichnungen und Angaben enthielt. |
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Hierzu hat das Amtsgericht keine ausreichenden Feststellungen
getroffen. Es ist nicht ersichtlich, wieso es dem Betroffenen
unmöglich gewesen sein sollte, die angelieferten Waren vor der
Auslieferung auf ihre Verkehrsfähigkeit zu überprüfen.
Feststellungen u.a. zum Organisationsablauf in bezug auf
erforderliche Kontrollen und mögliche Stichproben fehlen. Das
Amtsgericht wird deshalb erneut zu prüfen haben, welche
Sorgfaltsanforderungen in diesem Bereich an einen Großhändler
mit eigenen Märkten zu stellen sind und ob der Betroffene diesen
im vorliegenden Fall genügt hat. |
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Unter diesen Umständen war das angefochtene Urteil aufzuheben
und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Dem Senat
erschien es gemäß § 73 Abs. 6 OWiG angemessen, die Sache
derselben Abteilung des Amtsgerichts zurückzugeben. |
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BVerfG, Beschluss vom 24.09.2009 - 2 BvL 3/02
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Das Bundesverfassungsgericht hat eine ihm
vom Bundesfinanzhof vorgelegte Frage zur Besteuerung von
Leibrenten für unzulässig erklärt. Der BFH habe die
Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nicht ausreichend
dargelegt, so die Verfassungsrichter. Damit bleibt offen, ob der
Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG unter dem Aspekt des
Gleichheitsgrundsatzes auch auf die Besteuerung von
Gegenleistungs-Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
EStG anzuwenden ist (Beschluss vom 24.09.2009, Az.: 2 BvL 3/02).
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Der BFH sieht seit dem Jahr 1992 den Ertragsanteil einer
Leibrente als Gegenleistung für eine - nicht Existenz sichernde
- Vermögensumschichtung als pauschalierten Zinsanteil an. Wegen
des Abzugsverbots für private Schuldzinsen konnte nach dieser
Rechtsprechung der Ertragsanteil bei demjenigen, der zur Zahlung
der Leibrente verpflichtet ist, nicht als Sonderausgabe nach §
10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG abgezogen werden. |
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Die gemeinsam zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Kläger
der Ausgangsverfahren sind seit dem Jahr 1992 miteinander
verheiratet. Der Ehemann hatte im Jahr 1990 sein mit einem
Einfamilienhaus bebautes Grundstück seiner späteren Ehefrau
übertragen. Als Gegenleistung verpflichtete sie sich zur
monatlichen Zahlung einer lebenslänglichen wertgesicherten Rente
an den Ehemann. Das Finanzamt besteuerte den Ertragsanteil der
Rente als Einkünfte des Ehemanns gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a EStG. Den von der Ehefrau im Gegenzug begehrten
Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG für den
Ertragsanteil lehnte das Finanzamt unter Bezugnahme auf die
Rechtsprechung des BFH ab. Die eingelegten Einsprüche hatten
keinen Erfolg. |
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Das Finanzgericht Köln gab den dagegen gerichteten Klagen statt
(BeckRS 2000, 21013753). Es war der Auffassung, dass der
Klägerin der begehrte Sonderausgabenabzug entgegen der
Rechtsprechung des BFH nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu gewähren
sei. Im Revisionsverfahren legte der Zehnte Senat des BFH dem
BVerfG die Frage zur Prüfung vor, ob die Besteuerung der
Ertragsanteile vo n Bezügen aus Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz
3 Buchstabe a EStG, die Gegenleistung für den Erwerb eines
Wirtschaftsguts des Privatvermögens sind, mit ihrem vollen
Nennbetrag - ohne Berücksichtigung eines Sparer-Freibetrags -
ungeachtet dessen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG) vereinbar sei, dass es sich um pauschalierte
Einkünfte aus Kapitalvermögen handele (DStRE 2002, 500). Der
Zweite Senat des BVerfG entschied, dass diese Vorlage des BFH
unzulässig ist. |
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Die Vorlage werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an
die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage
für das Ausgangsverfahren nicht gerecht. Für die Beurteilung der
Entscheidungserheblichkeit, die hier die Frage der Versagung des
Sonderausgabenabzugs betreffe, genüge es insbesondere nicht,
wenn sich der BFH lediglich auf seine eigene Rechtsprechung
berufe. Die Zulässigkeit der Vorlage erfordere vielmehr, dass
sich das Gericht eingehend mit der Rechtslage auseinandersetze,
dabei die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten
Rechtsauffassungen berücksichtige und auf unterschiedliche
Auslegungsergebnisse eingehe. |
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Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben habe der BFH nicht
erfüllt, so das BVerfG. Die Frage, ob es der allgemeine
Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich
gebiete, den Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG auch auf
die Besteuerung von Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe
a EStG zu erstrecken, könne, wie der BFH zutreffend ausführe,
nur dann entscheidungserheblich sein, wenn der von den Klägern
geltend gemachte Anspruch auf Gewährung des Sonderausgabenabzugs
nach § 10 Abs.
1 Nr. 1a EStG
abzuweisen sei. Wäre dagegen dem Klageantrag, an den der BFH
auch der Höhe nach gebunden sei, stattzugeben, käme eine
Erstreckung des Sparerfreibetrags auf die Rentenbezüge des
Klägers schon aus prozessrechtlichen Gründen nicht in Betracht.
Denn eine weitere Herabsetzung der Steuer durch die Erstreckung
des Sparer-Freibetrags nach § 20 Abs. 4 Satz 3 EStG wäre wegen
Erschöpfung des Klageantrags ausgeschlossen. |
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Bei dieser Ausgangslage reicht es laut BVerfG nicht aus, wenn
sich der BFH zur Begründung seiner Auffassung, dass die Klage
insoweit abzuweisen sei, lediglich auf seine eigene
Rechtsprechung beruft und sich in diesem Zusammenhang nicht mit
den Argumenten der Literatur und Rechtsprechung
auseinandersetzt, die gegen die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit
seiner eigenen Rechtsprechung hinsichtlich der Versagung des
Sonderausgabenabzugs für den Ertragsanteil von Leibrenten
vorgebracht worden sind. |
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Der BFH hat nach Ansicht der Verfassungsrichter auch nicht
hinreichend die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung
der zur Überprüfung gestellten Norm erörtert, obwohl eine solche
Lösung nahe liegt. Der Auffassung des BFH, es liege eine
Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte vor, liege die von ihm
selbst aufgestellte Prämisse zugrunde, dass es sich bei dem
Ertragsanteil der Leibrente materiellrechtlich um einen
Zinsanteil handele. Hiervon sei der Gesetzgeber jedoch, wie sich
aus der Gesetzesbegründung zur Neuregelung der
Leibrentenbesteuerung durch das Gesetz zur Neuordnung von
Steuern ergebe, nicht ausgegangen. Diese Ausführungen habe der
BFH in seinem Vorlagebeschluss zwar zur Kenntnis genommen, sich
jedoch über sie hinweg gesetzt, da er sie für unzutreffend
halte. Insoweit könne, so das BVerfG, dahingestellt bleiben, wie
weit das Gebot der verfassungskonformen Auslegung es dem Richter
allgemein erlaube, den gesetzgeberischen Willen zu begrenzen
oder zu ergänzen. Keinesfalls dürfe eine verfassungskonforme
Auslegung jedoch das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen
Punkt verfehlen oder verfälschen. |
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Die nicht dem gesetzgeberischen Willen folgende Auslegung der
Norm entbinde den BFH jedenfalls nicht davon, sich mit der Frage
auseinanderzusetzen, ob der - nach seiner Rechtsprechung -
materiellrechtlich als Zinsanteil zu qualifizierende
Ertragsanteil der Leibrente in verfassungskonformer Auslegung
unter den Besteuerungstatbestand des § 20 EStG subsumiert werden
könne, mit der Folge, dass der Sparer-Freibetrag des § 20 Abs. 4
EStG von Gesetzes wegen zu gewähren und die Vorlagefrage
hinfällig wäre. Nicht hinreichend ist laut BVerfG insoweit der
kurze Hinweis des Gerichts, dass eine verfassungskonforme
Auslegung, die den Erwägungen zum Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG Rechnung tragen würde, in Anbetracht der
unmissverständlichen Zuordnung solcher Erträge zu § 22 EStG
einerseits und des klaren Wortlauts des § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG
anderseits nicht möglich sei. |
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Schließlich fehlt es laut BVerfG in dem Vorlagebeschluss auch an
einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein
gleichheitsrechtlich tragfähiger Grund für die nach Auffassung
des BFH bestehende Ungleichbehandlung der Besteuerung von
Leibrenten gegenüber der Besteuerung von Zinseinkünften
vorliegt. Das vorlegende Gericht habe sich insbesondere nicht
mit der Frage auseinandergesetzt, dass die Leibrente eine
Vermögensumschichtung zum Gegenstand habe und bei dem aus der
Leibrente Berechtigten die Phase der Vermögensbildung bereits
abgeschlossen sei, sodass die Anreizwirkung des
Sparer-Freibetrags, der gerade in der Ansparphase einsetzen
solle, nicht mehr zum Tragen kommen könne. Ebenso sei nicht
erörtert worden, ob die im Gesetzgebungsverfahren genannten
Gründe für die unterschiedliche Besteuerung von Leibrenten und
Zinsen geeignet wären, eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des
Sparer-Freibetrags zu rechtfertigen. Quelle:
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.
H. Beck, 15. Oktober 2009. |
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Der Fall „tröstet“: Auch hochrangige
Rechtsanwender wie BFH-Richter treffen manchmal eine falsche
oder unvollkommene Entscheidung. |
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 19. August 2009, Aktenzeichen: 8 A 10579/09.OVG -
Pressemitteilung Nr. 36/2009. |
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Wein darf weder auf dem Etikett noch in
der Werbung als „bekömmlich” bezeichnet werden. Dies entschied
das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. |
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Eine Winzergenossenschaft aus der Pfalz
verwendet auf den Etiketten ihrer Weine Dornfelder und
Grauer/Weißer Burgunder und bei deren Bewerbung den Begriff
„bekömmlich”. Das Land Rheinland-Pfalz hält den Begriff wegen
seiner gesundheitsbezogenen Aussage nach der EU-Verordnung Nr.
1924/2006 (Health-Claims-Verordnung) für unzulässig. Das
Verwaltungsgericht wies die Klage der Winzergenossenschaft auf
Feststellung, dass sie den Begriff verwenden dürfe, ab. Das
Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. |
|
Nach der Health-Claims-Verordnung dürften
alkoholische Getränke wie Wein keine gesundheitsbezogenen
Angaben tragen. Der Begriff „bekömmlich” bringe im Zusammenhang
mit Wein jedoch zum Ausdruck, dass er den Körper und seine
Funktionen nicht belaste oder beeinträchtige. Darin liege eine
gesundheitsbezogene Aussage, die über das allgemeine
Wohlbefinden hinaus gehe. |
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Der Senat hat wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht zugelassen. |
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BayObLG vom 14.5. 2004 1 ObOWi 185/04 |
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Zu StVZO § 31 Abs. 2, § 34, § 69 Abs. 5 Nr.
3, StPO § 357 |
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1. Wer als Halter durch Unterlassen der
erforderlichen Kontrollen
Fahrten mit einem überladenen
Fahrzeug ermöglicht, begeht zumindest [insgesamt] dann nur
e i n e Tat im materiellen und
prozessualen Sinn, wenn die infrage stehenden Fahrten
zeitlich, räumlich und nach ihrem
Zweck in engem Zusammenhang stehen (wie BayObLGSt 1985,
100). |
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2. § 357 StPO findet im
Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechende Anwendung. Die
Wirkung der Aufhebung oder Abänderung eines Urteils erstreckt
sich in Fällen des § 357 StPO auch auf einen Mitbetroffenen, der
ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt hat. Dieses ist
ungeachtet der Wirkung des § 357 StPO als unzulässig zu
verwerfen. |
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Das bedeutet: Es müssen alle Taten, die
nicht verjährt sind aufgeklärt und geahndet werden (es sei denn,
man stellt einen Teil der Einzelhandlungen nach § 154a StPO
ein). Wird nur eine einzige oder einige wenige Taten geahndet,
das können die anderen Taten später nicht mehr geahndet werden
(Bußklageverbrauch). owiz |
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OLG Bamberg
Beschluss vom 24.03.2009 - 2 Ss OWi 127/2009 |
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Wer beim Führen eines Fahrzeugs
verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzt, muss mit einem Bußgeld
von 40 Euro (1 Punkt) rechnen. Das Handy-Verbot gilt nach einem
Urteil auch für Fahrlehrer während einer
Ausbildungsfahrt. Durch das Telefonieren besteht die
Gefahr, dass der Fahrlehrer abgelenkt wird und bei einem
Fahrfehler nicht sofort eingreifen kann. |
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OLG-FRANKFURT – Beschluss vom 17.12.2008,
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 582/08 – zu
Amtsgericht
Gießen 5213 OWi 801 Js 12337/08 (NStZ-RR 2009
Heft 8 254). |
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Gründe |
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Das Amtsgericht
Gießen hat in dem selbständigen Verfallsverfahren
gegen die Verfallsbeteiligte den Verfall von 272,40 Euro
angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die zulässige
Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten. |
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Die
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht hat in ihrer
Stellungnahme vom 08. Dezember 2008 dazu folgendes ausgeführt: |
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"Auf die nach
den §§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 87 Abs. 5 und Abs. 6 OWiG
statthafte Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten, die frist-
und formgerecht eingelegt und in gleicher Weise begründet worden
ist, wird das selbständige Verfallsverfahren i. S. des § 29 a
Abs. 4 OWiG auf die erhobene Sachrüge hin einzustellen sein,
weil ein bei einer zulässigen Rechtsbeschwerde
von Amts wegen zu
berücksichtigendes Verfahrenshindernis besteht. |
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Das Amtsgericht
ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Verfallsbeteiligten
durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ihres angestellten
Fahrers i. S. des § 29 a Abs. 2 OWiG etwas erlangt hat. Täter im
Sinne dieser Vorschrift kann
nämlich nicht nur der Geschäftsführer der Verfahrensbeteiligten,
sondern auch ein anderer Angestellter von ihr sein (vgl.
Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Aufl., Rdnr. 36 zu § 29 a; BGHSt
45, 235, 245 zu § 73 StGB). |
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Soweit das OLG
Koblenz in seiner Entscheidung vom 28.09.2006 (ZfSch 2007, 108)
ausgeführt hat, dass eine durch den Fahrer begangene Handlung
außer Betracht bleiben müsse,
so ist dies darauf zurückzuführen, dass es in diesem Verfahren
den Geschäftsführer als Täter i. S. des § 29 a Abs. 4 OWiG
angesehen hat. |
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Da das gegen
den Fahrer - den Zeugen Z1 - eingeleitete Bußgeldverfahren
nicht eingestellt, sondern durch einen Beschluss nach
§ 72 OWiG abgeschlossen worden ist, konnte der Verfall nach § 29
a Abs. 4 OWiG gegen die Verfallbeteiligte
nicht selbständig
angeordnet werden. Dass gegen den Geschäftsführer der
Verfallsbeteiligten ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet
worden ist, zwingt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. Göhler,
OWiG, 14. Aufl., Rdnr. 29 zu § 29 a). |
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Das
selbständige Verfahren ist daher wegen Vorliegens eines
Verfahrenshindernisses einzustellen." |
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Diesen
Ausführungen schließt sich der Senat an. |
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BVerFG Beschluss vom 11. August 2009 – 2 BvR 941/08 – Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 97/2009 vom 20. August 2009
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Im Januar 2006 wurde auf der BAB 19 in Fahrtrichtung Rostock von der Ordnungsbehörde eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Die Videoaufzeichnung erfolgte mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS. Dem Beschwerdeführer, der an diesem Tag mit seinem Pkw auf dieser Strecke fuhr, wird vorgeworfen, er habe bei km 98,6 fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten. Deshalb wurde gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro festgesetzt. Die eingelegten Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid, mit denen der Beschwerdeführer insbesondere rügte, dass die Video-Aufzeichnung des Verkehrsverstoßes mangels konkreten Tatverdachts ohne ausreichende Rechtsgrundlage angefertigt worden sei, hatten keinen Erfolg. Als ausreichende Rechtsgrundlage für die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung wurde von den Gerichten der Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999 angesehen.
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Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, soweit sie zulässig ist, zur Entscheidung angenommen, das Urteil des Amtsgerichts Güstrow und den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Güstrow zurückverwiesen. Die Rechtsauffassung der Gerichte, die den Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern als Rechtsgrundlage für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung herangezogen haben, ist unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Sie ist insofern willkürlich und verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG.
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Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann zwar im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung bedarf aber einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist. Der als Rechtsgrundlage herangezogene Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern, stellt aber keine geeignete Rechtsgrundlage für Eingriffe in dieses Recht dar. Bei dem Erlass handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift und damit um eine verwaltungsinterne Anweisung. Mit Verwaltungsvorschriften wirken vorgesetzte Behörden auf ein einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung der untergeordneten Behörden hin. Sie sind kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 sowie des Art. 97 Abs. 1 GG und können nur Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle sein.
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Es kommt daher nur eine Zurückverweisung an
das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den Einspruch
gegen den Bußgeldbescheid in Betracht. Denn
die angegriffenen Gerichtsentscheidungen beruhen auf dem
festgestellten Verfassungsverstoß, da nicht mit
Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Gerichte im
Fall ordnungsgemäßer Prüfung zu einem für den Beschwerdeführer
günstigeren Ergebnis gelangt wären. Nach den allgemeinen
strafprozessualen Grundsätzen, die über § 46 Abs. 1 OWiG auch
im Bußgeldverfahren sinngemäß anwendbar sind, kann aus einem
Beweiserhebungsverbot
auch ein
Beweisverwertungsverbot folgen. Dieses ist mangels
gesetzlicher Regelung anhand einer Betrachtung der jeweiligen
Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Es erscheint zumindest
möglich, dass die Fachgerichte einen Rechtsverstoß annehmen,
der ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht. |
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Dem Beschluß des BVerfG folgte das AG
Ludwigslust, siehe nachfolgenden Link:
http://verkehrsanwaelte.de/news/news15_2009_punkt1.pdf |
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BVerwG BVerwG - Urteil vom 04.08.2009 - 4 CN 4.08 -
Pressemitteilung vom 04.08.09 - Baurecht
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Änderung
eines Bebauungsplans nicht stets die Grundzüge der Planung
berührt, wenn statt eines reinen ein allgemeines Wohngebiet
festgesetzt wird.
Hat eine Gemeinde die Änderung des Bebauungsplans zu Unrecht im
vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) ohne Umweltprüfung
beschlossen, weil sie irrtümlich angenommen hat, dass die
Grundzüge nicht berührt seien, ist dieser Fehler für die
Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nur dann unbeachtlich, wenn
das Europarecht keine Umweltprüfung verlangt.
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Das Oberverwaltungsgericht hatte den Normenkontrollantrag eines
Grundstückseigentümers gegen die Änderung des Bebauungsplans,
die das gesamte, etwa 175 Parzellen umfassende Plangebiet
betrifft, abgelehnt. Ob die Änderung die Grundzüge der Planung
berührt und die Gemeinde deshalb eine Umweltprüfung hätte
durchführen müssen, hat es offen gelassen, weil ein solcher
Fehler für die Rechtswirksamkeit jedenfalls unbeachtlich wäre. |
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Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil im Ergebnis
bestätigt. Es hat zunächst klargestellt, dass es auch dann vom
jeweiligen planerischen Konzept der Gemeinde abhängt, ob der
Wechsel von einem reinen zu einem allgemeinen Wohngebiet die
Grundzüge der Planung berührt, wenn die Änderung nicht auf
wenige Baugrundstücke innerhalb des Baugebiets beschränkt ist.
Das Fehlen einer Umweltprüfung und damit auch eines
Umweltberichts sei allerdings nicht stets unbeachtlich, wenn die
Gemeinde die Voraussetzungen für die Durchführung des
vereinfachten Verfahrens verkannt habe. Das sei vielmehr nur
dann der Fall, wenn die Umweltprüfung nicht europarechtlich
geboten sei. Auch diese Voraussetzung sei hier jedoch erfüllt.
Ein Störungsniveau, das eine Umweltprüfung erfordern könnte,
werde in der Regel auch in einem allgemeinen Wohngebiet nicht
erreicht. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass stärker
störende Nutzungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
weitgehend ausgeschlossen seien. |
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VG Stuttgart, Urteil vom
24.06.2009 - 2 K 2964/08
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Eine Kommune, die eine
Erschließungsbeitragssatzung beschließt, darf bei der Festlegung
der Höhe des Gemeindeanteils nicht einfach auf den in der
landesgesetzlichen Regelung des § 23 Abs. 1 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) genannten Mindestanteil
zurückgreifen. Denn dieser gebe nur eine von mehreren
Rahmenbedingungen für die Ausübung des ortsgesetzgeberischen
Ermessens vor. Wegen des Fehlens einer solchen Abwägung hat das
Verwaltungsgericht Stuttgart die Satzung der Landeshauptstadt
Stuttgart über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom
07.12.2006 insgesamt für nichtig erklärt, aber die Berufung zum
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen (Urteil vom
24.06.2009, Az.: 2 K 2964/08). |
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Nach der landesgesetzlichen Regelung des § 23 Abs. 1 KAG in der
zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung vom
17.03.2005 hat der Beitragsberechtige mindestens fünf Prozent
der beitragsfähigen Kosten selbst zu tragen. Dementsprechend
sieht die Erschließungsbeitragssatzung der Landeshauptstadt
Stuttgart vor, dass die Stadt einen Anteil von fünf Prozent der
Erschließungskosten trägt. Die Stadt vertrat hierzu die
Auffassung, dass nach neuem landesrechtlichen
Erschließungsbeitragsrecht ein lediglich fünfprozentiger Anteil
an den Erschließungskosten durch die Gemeinde zulässig und sogar
vorgesehen sei. Eine Differenzierung nach Straßenarten und
-typen sei nicht erforderlich. Dieser Auffassung ist das Gericht
nicht gefolgt. Es gab der Klage eines Stuttgarter
Grundstückseigentümers statt, von dem die Landeshauptstadt eine
Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag in Höhe von rund
8.700 Euro gefordert hatte. |
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§ 23 Abs. 1 KAG gebe nur eine von mehreren Rahmenbedingungen für
die Ausübung des ortsgesetzgeberischen Ermessens vor, so das VG.
Der Satzungsgeber müsse daneben weitere Gesichtspunkte in seine
Abwägung einbeziehen. § 23 Abs. 1 KAG ermächtige die Gemeinde
jedenfalls nicht, ohne nähere Begründung und Abwägung den
Eigenanteil auf den Mindestanteil von fünf Prozent festzusetzen.
Die entsprechende satzungsrechtliche Regelung der Beklagten,
wonach die Stadt fünf Prozent der beitragsfähigen Kosten trage,
verletze höherrangiges Recht. Gerade bei der Höhe des
Gemeindeanteils sei das Äquivalenzprinzip zu beachten. Danach
dürfe eine öffentliche Abgabe nicht in einem Missverhältnis zu
der Leistung stehen, die die öffentliche Hand biete.
Dementsprechend sei der Gemeindeanteil nach dem jeweiligen
Vorteil der Erschließungsanlagen für die Allgemeinheit zu
bemessen. Dies ziehe die Verpflichtung des Ortsgesetzgebers nach
sich, zu prüfen, ob nach Straßentypen differenziert werden
müsse. Quelle:
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 10. August 2009. |
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Streit um Entschädigung für nicht in
Anspruch genommenen Urlaub eines Beamten: |
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Verwaltungsgericht Koblenz –
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. Juli 2009, 6 K
1253/08.KO) - Pressemitteilung Nr. 36/2009 |
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Der Kläger, Beamter im Dienste des
beklagten Landes, war seit Juli 2007 ununterbrochen
dienstunfähig erkrankt und wurde mit Ablauf des Monats Juli 2008
wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.
Für 62 Urlaubstage, die er in den Jahren 2007 und 2008 vor
seiner Zurruhesetzung krankheitsbedingt nicht nehmen konnte,
beantragte der Kläger eine finanzielle Vergütung. Dies lehnte
der Beklagte u.a. mit der Begründung ab, eine finanzielle
Vergütung sei dem öffentlichen Dienstrecht grundsätzlich fremd
und es fehle außerdem an einer Rechtsgrundlage für die begehrte
Entschädigung. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der
Kläger Klage und machte geltend, sein Anspruch ergebe sich aus
der europäischen Arbeitszeitrichtlinie und der dazu ergangenen
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. |
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Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger,
so die Richter, habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte
finanzielle Entschädigung. Der Erholungsurlaub eines Beamten sei
nicht eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit, sondern diene
dazu, die Arbeitskraft des Beamten aufzufrischen und zu
erhalten. Dieser Zweck könne nicht mehr erreicht werden, wenn
der Betroffene, wie der Kläger, aus dem Beamtenverhältnis
ausgeschieden sei. Da die Urlaubsansprüche des Klägers somit
verfallen seien, komme eine finanzielle Abgeltung für nicht
genommene Urlaubstage nicht in Betracht. Hierfür fehle es an
einer gesetzlichen Grundlage. Das Bundesurlaubsgesetz, das für
das Arbeitsrecht einen Abgeltungsanspruch vorsehe, könne
insoweit nicht herangezogen werden, da zwischen einem Arbeits-
und Beamtenverhältnis strukturelle Unterschiede bestünden.
Während der Erholungsurlaub des Beamten der Erhaltung seiner
Arbeitskraft diene, erwirtschafte sich der Arbeitnehmer den
Urlaubsanspruch durch seine Arbeitsleistung. Auch aus der
Rechtsprechung des EuGH zur Arbeitszeitrichtlinie lasse sich
kein Anspruch des Klägers auf eine finanzielle Entschädigung für
nicht genommenen Urlaub herleiten. Denn die vom EuGH
angestellten Erwägungen zum Anspruch eines Arbeitnehmers auf
Zahlung eines Urlaubsentgeltes seien auf das Beamtenverhältnis
nicht übertragbar, das eine Vergütung einzelner Tätigkeiten
nicht vorsehe, sondern von einer umfassenden Einbindung des
Beamten in ein Rechts- und Pflichtenverhältnis geprägt sei. |
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Gegen diese Entscheidung kann beim
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der
Berufung beantragt werden. |
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Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 85/2009 vom 28. Juli 2009 Beschluss vom 2.
Juli 2009 – 2 BvR 2225/08 |
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Das Amtsgericht München ordnete die
Durchsuchung der Wohnungen des Beschwerdeführers im Rahmen
eines Ermittlungsverfahrens wegen eines Verstoßes gegen das
Markenrecht zum Zwecke der Beschlagnahme von Rechneranlagen
sowie von weiteren Unterlagen an. Bei den Durchsuchungen fand
die Polizei keine Beweismittel, die im Zusammenhang mit diesem
Tatvorwurf standen. Das Ermittlungsverfahren wegen des
Verstoßes gegen das Markenrecht wurde daher eingestellt. Der
zugrundeliegende Durchsuchungsbeschluss wurde durch die 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit
Beschluss vom 13. November 2005 - 2 BvR 728/05 u.a. - deswegen
aufgehoben, weil der mit der Durchsuchung verbundene
Grundrechtseingriff außer Verhältnis zu dem allenfalls geringen
Tatverdacht gestanden habe. |
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Bei der Durchsuchung einer der Wohnungen
des Beschwerdeführers, die dieser gemeinsam mit anderen
Personen bewohnte, fanden die Ermittlungspersonen in einem dem
Beschwerdeführer zugeordneten Zimmer Haschisch in nicht
geringer Menge sowie zwei Feinwaagen. Der Beschwerdeführer
wurde deswegen vom Amtsgericht wegen Verstoßes gegen das
Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Dieses Urteil wurde auf die
Revision des Beschwerdeführers hin vom Oberlandesgericht wegen
lückenhafter Beweiswürdigung insoweit aufgehoben, als es um die
Zuordnung des Haschischs zum Besitz des Beschwerdeführers ging.
Die bei der Durchsuchung gewonnenen Beweismittel sah das
Gericht aber als verwertbar an. Der Beschwerdeführer legte
gegen diesen Beschluss Verfassungsbeschwerde ein, die nicht zur
Entscheidung angenommen wurde. |
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Nach Zurückverweisung der Sache an das
Amtsgericht sprach dieses den Beschwerdeführer vom Tatvorwurf
des § 29a BtMG frei. Es bejahte ein Verwertungsverbot bzgl. der
gewonnenen Beweismittel im Hinblick auf den mit der
Wohnungsdurchsuchung verbundenen schwerwiegenden
Grundrechtsverstoß. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hob
das Landgericht wiederum das amtsgerichtliche Urteil auf und
verurteilte den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Besitzes von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wurde. Das Landgericht verneinte ein
Verwertungsverbot mit der Begründung, dass dieses nur aus
übergeordneten Gründen im Einzelfall anzunehmen sei. Die
Revision des Beschwerdeführers blieb ohne Erfolg. |
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Die erneute Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verwertung der bei dieser Durchsuchung gewonnenen
Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen
Verstoß gegen das BtmG verstößt nicht gegen Art. 13 Abs. 1 GG.
Zwar verletzte die Anordnung und Durchführung der Durchsuchung
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1
GG, wie die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 13. November 2005
festgestellt hat. Es besteht aber kein Rechtssatz des Inhalts,
dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die
Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig wäre. |
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Für die Beurteilung der Frage, welche
Folgen ein möglicher Verstoß gegen strafprozessuale
Verfahrensvorschriften hat und ob hierzu insbesondere ein
Beweisverwertungsverbot zählt, sind in erster Linie die
Fachgerichte zuständig. Diese gehen in gefestigter,
willkürfreier Rechtsprechung davon aus, dass dem
Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass
jeder Verstoß bei der Beweisgewinnung ein strafprozessuales
Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass die
Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere
nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter
Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist.
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Ein Beweisverwertungsverbot bedeutet eine
Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift
oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall
anzuerkennen ist. Insbesondere die willkürliche Annahme von
Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders
schwerwiegenden Fehlers können - müssen indes nicht in jedem
Fall - danach ein Verwertungsverbot nach sich ziehen. Die
Gerichte haben im vorliegenden Fall die von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze ausreichend beachtet. Insbesondere
wurde die Schwere der Grundrechtsverletzung bei der
Durchsuchung in ihrer Abwägung mit dem öffentlichen Interesse
an einer effektiven Strafverfolgung und der Wahrheitsermittlung
im Strafverfahren wegen des Verbrechenstatbestandes des § 29a
Abs. 1 BtMG angemessen berücksichtigt. |
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Es liegt auch kein Verstoß gegen das Recht
des Beschwerdeführers auf ein faires, rechtsstaatliches
Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG vor. Denn es
liegen keine Anhaltspunkte für eine willkürliche, den
Fairnessgrundsatz ignorierende Handhabung der strafprozessualen
Grundsätze über Beweisverwertungsverbote vor. |
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Auf die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der
Staatsanwaltschaft Oldenburg wird das Urteil des Amtsgerichts
Wildeshausen vom 25.09.2008 nebst den zugrundeliegenden
Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerden, an
das Amtsgericht Wildeshausen zurückverwiesen.
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Gründe: |
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Mit Urteil des Amtsgerichts Wildeshausen vom
25.09.2008 ist gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen das
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz eine Geldbuße von 36.000 €
verhängt worden.
Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen hat der Betroffene in
der Zeit von Januar 2003 bis Juni 2005 ein stehendes Gewerbe
betrieben und dabei selbst und durch Mitarbeiter Arbeiten des
Dachdeckerhandwerks für einen Gesamtbetrag von 237.526,81 €
ausgeführt, ohne dies angezeigt zu haben oder in der
Handwerksrolle der Handwerkskammer Oldenburg eingetragen gewesen
zu sein.
Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl der Betroffene als auch
die Staatsanwaltschaft Oldenburg mit ihren Rechtsbeschwerden.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde der
Staatsanwaltschaft mit abweichender Begründung beigetreten.
Beide Rechtsbeschwerden sind zulässig und auch in der Sache
insoweit erfolgreich, als sie eine Aufhebung des Urteils nebst
den zugrundeliegenden Feststellungen sowie eine Zurückverweisung
des Verfahrens an das Amtsgericht zur Folge haben.
Die seitens des Betroffenen erhobene Sachrüge ist begründet, da
sich die Beweiswürdigung als
lückenhaft darstellt und dem Bußgeldsenat eine rechtliche
Überprüfung der vorgeworfenen Tat nicht ermöglicht. Dies
betrifft sowohl die Feststellungen zur Tatbegehung als auch
diejenigen zur Bußgeldzumessung. Hierauf beruht die
Verurteilung. (…)
Ebenso ist die seitens der Staatsanwaltschaft erhobene Sachrüge
begründet.
Das Amtsgericht hat den gemäß § 17 Abs. 4 OWiG bei Bemessung der
Geldbuße zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Vorteil, den der
Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, auf der Grundlage
des nach dem Nettoprinzip
bemessenen Reingewinns unter Gegenrechnung derjenigen Erlöse,
welche der Betroffene im Zuge einer entsprechenden legalen
Tätigkeit als Vorarbeiter im Dachdeckerhandwerk hätte erzielen
können, berechnet.
Diese Vorgehensweise ist insoweit nicht zu beanstanden, als das
Amtsgericht den Gesamterlös um
betriebliche Kosten bereinigt hat. Dass bei der
Bestimmung des wirtschaftlichen Vorteils i.S. des § 17 Abs. 4
OWiG solche Kosten zu berücksichtigen sind, welche der
Betroffene zwangsläufig aufwenden muss, um die fraglichen
Gewinne zu realisieren, entspricht allgemeiner Auffassung und
gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. dazu etwa
Heidelberger Kommentar - Lemke, § 17 Rdz. 33. KKMitsch 3.
Auflage 2006, § 17 Rdz. 118), der sich auch der Senat
anschließt.
Ein Abzug hypothetischer
Einnahmen aus einer legalen Tätigkeit als Vorarbeiter ist
demgegenüber nicht gerechtfertigt.
Fiktive Einkünfte aus legaler Tätigkeit sind bei Bemessung des
wirtschaftlichen Vorteils i.S. des § 17 Abs. 4 OWiG nicht
in Abzug zu bringen. § 17 Abs. 4 OWiG stellt auf den tatsächlich
erlangten wirtschaftlichen Vorteil ab, fiktive Elemente haben
auf dessen Höhe keinen Einfluss (BayObLG, MDR 1995, 1058).
Dass hypothetische Gewinne, welche der Täter im Zuge eines
rechtmäßigen Alternativerhaltens hätte erwirtschaften können,
bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils außer Betracht
zu bleiben haben, ist grundsätzlich anerkannt (Drathjer, die
Abschöpfung rechtswidrig erlangter Vorteile im
Ordnungswidrigkeitenrecht S. 71, 75 m.w.N.. Sannwald GewArch
1986, 84. KKMitsch a.a.O., Rdz. 120. Heidelberger Kommentar
Lemke a.a.O., Rdz. 32.). Insoweit wird zutreffender Weise die
Auffassung vertreten, die Geldbuße könne ihre Zielsetzung, den
Täter zu ordnungsgemäßem Verhalten zu veranlassen, nicht
erfüllen, wenn dieser sich im Rahmen der Abschöpfung
wirtschaftlicher Vorteile auf einen Gewinn aus einem fiktiven
Geschäft berufen könne. |
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Eine Ausnahme ist dies bezüglich entgegen einer in der
Literatur vertretenen Auffassung (KKMitsch 3. Auflage 2006, § 17
Rdz. 124. Heidelberger Kommentar - Lemke, § 17 Rdz. 31. Cramer
vistra 1996, 248 ff. Peltzer DB 1977, S. 1445) auch für Fälle
des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitergesetz nicht veranlasst.
Andernfalls befände sich der Täter in der gesicherten Position
einer weitreichenden Risikominimierung, da sein theoretisch
erzielbarer legaler Erlös als Grundlage für die Bußgeldbemessung
grundsätzlich unangetastet bliebe. Die Begründung, in diesem
Falle liege keine Berücksichtigung rechtmäßigen
Alternativverhaltens vor, da die tatsächlich aufgewandte
Arbeitsleistung als gewinnmindernde Position anzuerkennen sei
(vgl. Drathjer, a.a.O., S. 76. KKMitsch a.a.O., Rdz. 124),
vermag nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass nicht
nachvollziehbar erscheint, aus welchem Grunde lediglich
handwerkliche Tätigkeiten in den Genuss einer derartigen
Vorrangstellung gelangen sollten (vgl. Drathjer, a.a.O.),
handelt es sich ungeachtet der tatsächlichen Erbringung der
Arbeitsleistung um die Berücksichtigung eines hypothetischen
Verlaufs. Davon, dass der Betroffene die Möglichkeit gehabt
hätte, seine Arbeitsleistung im Rahmen einer legalen Anstellung
in gleicher Art und gleichem Umfang auszuüben und entsprechende
Einkünfte zu erzielen, kann üblicherweise nämlich nicht ohne
weiteres ausgegangen werden.
Soweit das Oberlandesgericht Köln in mehreren Entscheidungen von
einer Berücksichtigung des fiktiven Gesellenlohnes ausgegangen
ist (vgl. OLG Köln DÖV 1957, S. 265. OLG Köln Zeitschrift für
Zölle und Verbrauchssteuern 1956, S. 52) ergibt sich daraus
nichts Gegenteiliges. Eine von der Bewertung des Einzelfalles
losgelöste generelle Berücksichtigung fiktiver Ersatzeinkünfte
bei Verstößen gegen das Schwarzarbeitergesetz lässt sich den
Entscheidungen nicht entnehmen.
Den Entscheidungen lagen atypische Konstellationen zugrunde,
aufgrund derer sich das Oberlandesgericht gehalten sah, dem
Charakter der damaligen Vorschrift des § 6 OWiG als
Sollvorschrift Rechnung zu tragen. So hat es in der Entscheidung
vom 28.05.1955, auf welche es in seiner Entscheidung vom
30.11.1955 Bezug genommen hat, ausgeführt, dass dem Umstand
Rechnung getragen werden müsse, dass der Betroffene durch den
unerwarteten Tot seines Meisters in Zeitnot geraten sei und sich
aufgrund dessen in einer Zwangslage befunden habe (vgl. dazu
auch Mittelbach DÖV 1957, 251 ff). Auch den allgemeinen
Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart im Beschluss vom
25.03.1985 (GewArch 1986, 95) lässt sich eine abweichende
Auffassung nicht entnehmen (vgl. hierzu BayObLG MDR 1995
a.a.O.).
Das angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben. Da weitere
tatsächliche Feststellungen zu treffen sind, war die Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht,
welches auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
befinden haben wird, zurückzuweisen.
Für eine Zurückverweisung an eine andere Abteilung des
Amtsgerichts besteht kein Anlass. |
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Eingesandt: Herr Breitkopf, Leiter Schwarzarbeit,
Landkreis Oldenburg |
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Sehr geehrter Herr B. |
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Danke für Ihre Anfrage. Hier meine Antwort: |
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Nach § 96 OWiG stellt die
„Vollstreckungsbehörde“ den Antrag auf Anordnung der
Erzwingungshaft. Nach § 92 OWiG ist Vollstreckungsbehörde, die
Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Daher
ist die Stadt Weil am Rhein die zuständige Behörde, die den
Antrag zu stellen hat. |
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Ob dies die Bußgeldstelle oder die
Vollstreckungsabteilung in Ihrem Hause den Antrag stellt, ist
eine Frage der Geschäftsverteilung. Ich würde die Frage so
lösen, dass die Bußgeldstelle diese Aufgabe zu übernehmen hat.
Der Grund liegt darin, dass – ohne der Vollstreckungsbehörde zu
„nahe zu treten“ – die Bußgeldstelle die besseren Kenntnisse im
Owi-Recht hat; die Bußgeldstelle befasst sich ja auch mehr mit
den Bußgeldvorschriften. Und noch ein weiteres Argument –
vielleicht noch wichtiger: Die Bußgeldstelle kennt den
zuständigen Richter oder der Richter den Bußgeldsachbearbeiter.
Es lassen sich deswegen problematische Fälle (z.B. das
rückständige Bußgeld beträgt nur 10 oder 15 €) leichter im
persönlichen Gespräch Richter – Sachbearbeiter lösen. Ich habe
das früher als Richte so gehalten und auch vor meiner
Richterzeit als stellvertretender Leiter der Bußgeld – und
Strafsachenstelle in Mannheim und Saarbrücken. |
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Wenn Sie noch Fragen haben, melden Sie
sich. |
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Mit freundlichen Grüßen |
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Brenner |
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Wir wollten uns kurz
Informieren: Wo steht geschrieben, dass Gebühren und Auslagen
nicht vollstreckbar sind, sondern nur die Geldbuße. |
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Antwort: |
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Nach § 89 OWiG sind Bußgeldentscheidungen
vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind. Dazu
gehören auch die Kosten des Verfahrens. Gegenstand der
Vollstreckung sind nicht nur die im
Bußgeldbescheid rechtskräftig gewordenen festgesetzten
Geldbußen. Dazu gehören auch die angeordnete Nebenfolge und die
Kosten des Verfahrens (Göhler Rz 9 zu § 90). Zu
diesen Kosten gehören auch die durch die Vollstreckung selbst
entstandenen Kosten. Kosten des Bußgeldverfahrens sind die im
Verfahren der Verwaltungsbehörde entstandenen Gebühren und
Auslagen (Göhler, Randziffer 29 vor § 105). |
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Aus §§ 89, 108 OWiG ergibt sich ebenfalls, dass die
Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens möglich ist.
(vgl. Göhler Randziffer 15 zu § 108). |
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Vorsichtshalber andere Hinweise auf die
Vollstreckungsmöglichkeiten. |
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Mit Hilfe der Erzwingungshaft können nicht
"beigetrieben werden": Die Auslagen und die Gebühren, das
ergibt sich aus § 96 des OWiG.
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Überhaupt keine Kosten des Verfahrens können eingefordert
und demgemäß auch nicht vollstreckt werden: Im
Verfallverfahren nach § 29a OWiG. Der Grund: Nach §§ 89
folgende sind nur Bußgeldentscheidungen vollstreckbar (siehe
BayObLG NStZ-RR 1997, 339, siehe unten).
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Bei einer Verfallanordnung fallen die
Ermittlungskosten der Staatskasse zur Last (Leitsatz owiz): |
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„§ 465 I StPO i.V. mit § 46 I OWiG läßt eine
Überbürdung der Verfahrenskosten auf die Betr. nur zu, wenn das
Urteil eine Schuldfeststellung trifft und eine
Rechtsfolge festsetzt (BGHSt 14, 391 (393f.) = NJW 1960,
1867). Dies ist hier nicht geschehen. Die Betr. wurde vom
Vorwurf der unerlaubten gewerbsmäßigen Überlassung von
Arbeitnehmern freigesprochen. Der vom Amtsrichter angeordnete
Verfall ist jedenfalls keine Nebenstrafe. Ebensowenig kann
er einer Maßnahme der Sicherung und Besserung i.S. des § 465 I 1
StPO gleichgeachtet werden. Gem. § 467 I StPO i.V. mit § 46 I
OWiG werden deswegen die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens
und die notwendigen Auslagen der Betr. der Staatskasse
aufzuerlegen sein“. |
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Sehr geehrter Herr
Brenner, |
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erstmal nochmals vielen
Dank für die sehr informative Tagung in U.. Es hat mir wirklich
sehr weitergeholfen. |
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Hier meine Anfrage: Gibt
es Urteile, wo die Beweislast nur auf die Aussage des Polizisten
stützt. |
Auf dem mir
vorliegenden Datenerfassungsbeleg wird dem Betroffenen
vorgeworfen
1. Telefonieren
während der Fahrt
2. Nicht
angepasste Geschwindigkeit |
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1.
Gesamtgeldbuße
von 110,-€ plus Gebühren. |
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Auf der Rückseite ist
wörtlich folgendes vom Polizeibeamten geschrieben: |
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"Anhörung ist
schriftlich nicht erfolgt.
Der Verkehrsverstoß wird zugegeben.
Schülerverkehr am
Bahnhof A, Fahrer durch Telefonieren abgelenkt.
25m Vollbremsung
bis zum Stillstand, abstrakte Gefährdung des herrschenden
Schülerverkehrs
(25m Bremsspur) grob verkehrswidriges rücksichtsloses Verhalten". |
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Es wurden keine Berichte eingereicht
oder Bilder oder sonstige Beweismittel beigefügt. |
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Der Betroffenen wurde von mir
angehört und antwortete: |
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"Die mir zur Last gelegten Sachen stimmen in keiner Weise"
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Wenn ich mir dann den
unterstrichenen Satz ansehen, zweifle ich einerseits an der
Glaubwürdigkeit des Beamten oder natürlich auch an der des
Betroffenen. |
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Punkt 3: Meine erste Meinung
war die Einstellung mit Aussage gegen Aussagen.
Wenn der Betroffene die Tat aber wirklich begangen hat, würde
ich ihn natürlich ungern ungeschoren davon kommen lassen. |
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Punkt 2: Können Sie mir
hierzu ihre Meinung mitteilen oder auf Urteile hinweisen? |
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Antwort: |
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Danke für die Anfrage. |
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Zur Punkt 1: |
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Es gibt keine
Gesamtgeldbuße (s. § 20 OWiG), wenn Sie, was hier
wohl richtig ist, von Tatmehrheit ausgehen. Diese
Fehleinschätzung könnte zum Ergebnis führen: Der Bußgeldbescheid
ist nichtig, weil er eine Rechtsfolge ausspricht,
die es rechtlich nicht gibt. Ich kenne zwar dazu
keine Gerichtsentscheidung – außer dem unbestrittenen Grundsatz:
Eine nicht existierende Rechtsfolge – als Bespiel wird
angeführt: Geldstrafe statt Geldbuße - führt zur Nichtigkeit
des Bußgeldbescheides. Als Verteidiger würde ich bis zum
Oberlandesgericht gehen, gegebenenfalls sogar bis zum
Bundesverfassungsgericht, um diese konkrete Frage klären zu
lassen. |
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Entscheidungstenor
also beispielsweise: Es werden Geldbußen von 40 € (1. Tat:
Telefonieren während der Fahrt) und 30 € (2. Tat: Nicht
angepasste Geschwindigkeit). |
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Zu Punkt 3: |
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Aussage gegen Aussage ist grundsätzlich kein Grund zur
Einstellung. Es bleibt der hinreichende
Tatverdacht, hier müsste der Richter entscheiden, es liegt
„hinreichender Tatverdacht“ vor. |
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Zu Punkt 2 und 3: Ihr Fall ist – derzeit – anders
gelagert: Wenn Sie selbst Zweifel an der Glaubwürdigkeit es
Polizeibeamten als Zeugen haben, dann müssen Sie diese Zweifel
beseitigen. |
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Ich würde an Ihrer Stelle folgendes Schreiben an den
Polizeibeamten schicken (sinngemäß): Es bitte um Übersendung
Ihres anlässlich der von Ihnen geschilderten Taten in der Sache
angefertigte Vermerks. Sollten Sie den Vermerk unterlassen habe,
so bitte ich den Vermerk nachzuholen und ihn mir zu übersenden. |
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Ich darf Sie darauf hinweisen,
dass der Betroffene mir gegenüber die Tat bestritten hat. |
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(Anmerkung von mir: Diesen letzten Satz würde ich allerdings
dann weglassen, wenn Ihnen der seine Beamte schon mehr als
einmal aufgefallen ist, dass er möglicherweise einen Betroffenen
falsch belastet). |
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Mit freundlichen Grüßen |
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Brenner |
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P.S. wenn Sie noch Fragen haben, melden Sie sich nochmals |
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Antwort: |
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Vielen Dank für Ihre Anfrage. |
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§ 25a Straßenverkehrsgesetz stellt es dem Halter des Fahrzeuges
frei, den tatsächlichen Fahrer der Behörde anzugeben. Tut er es
nicht oder kann es nicht, dann werden ihm grundsätzlich die
Kosten des Verfahrens auferlegt. |
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Sie haben den Namen Ihres Bekannten angegebenen, der im
konkreten Bußgeldfall das Fahrzeug in Besitz hatte. |
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Es gibt nun zwei Möglichkeiten wie die Bußgeldstelle auf die
Angabe der Adresse Ihres Bekannten reagiert kann: |
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·
Sie schreibt den üblichen "Brief" (Anhörungsbogen)
an Ihren Bekannten und erwartet dann die entsprechende Zahlung. |
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·
Sie kann aber auch von vornherein erklären, Ihr
Bekannter wohne im Ausland und es sei deswegen eine zu
aufwendige Ermittlung, dass sich der Aufwand dafür nicht „lohne“
(siehe den Wortlaut der Vorschrift). |
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Falls die Bußgeldstelle sich weigert, sich an Ihren Bekannten im
Ausland zu wenden und Ihnen sofort den Kostenbescheid
übersendet, können Sie dagegen das Gericht nach § 62 OWiG
anrufen. Ich fürchte allerdings mit wenig Aussicht auf Erfolg.
Aber es kommt - wie häufig - auf den Richter(in) an. |
|
Sicher ist wohl jedoch, dass die Bußgeldstelle Ihnen den
Kostenbescheid zuschickt, wenn Ihr Bekannter auf ein
Behördenschreiben nicht reagiert. Eine gerichtliche Beschwerde
dagegen wird mit einiger Sicherheit ohne Erfolg sein. |
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Mit freundlichen Grüßen |
|
Brenner |
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ich habe mal wieder einen Fall, wobei ich
Hilfe benötige. Ich habe eine Ordnungswidrigkeit im ruhenden
Verkehr. Eine Person von außerhalb war in Teltow zu besuch. Er
kam nachts mit seinem PKW an seinem Zielort an. Am nächsten
Morgen wurde er von uns verwarnt, weil er bei Zeichen 325,326
außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen stand. Die Bürger
hatten Ihn am Abend zuvor darum gebeten dort zu parken auf Grund
der vielen Anliegerparkplätze. |
|
Nun bestreitet der Betroffene die Tat und
beruft sich auf den Verbotsirrtum. |
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Nun meine Frage, kann er das überhaupt,
weil die Bürger vor Ort müssten doch eigentlich wissen, dass man
dort nicht parken.
Antwort: |
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Sehr geehrte Frau W. |
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Danke für die Anfrage. Hier meine Antwort. |
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Die „ungeschickteste“ Verteidigung im
Verkehrsrecht ist die, sich auf einen Verbotsirrtum berufen.
Denn der ist in der Regel nicht entschuldbar. Dann aber liegt
vorsätzliches Handeln vor. Der Betroffene könnte also sogar
wegen einer Vorsatztat bebußt werden. Nach Ihrem Sachverhalt
könnte man im Übrigen auch die Bekannten des Autofahrers wegen
Beteiligung (genauer: wegen Anstiftung) nach § 14 OWiG wegen
falschen Parken bebußen (hört sich komisch an, ist aber eine
klare Sache – der eigentliche Bösewicht ist ja auch nicht der
Autofahrer, sondern seine „Anstifter“). |
|
Ich würde allerdings das Verfahren gegen
den Autofahrer einstellen, wenn ihm tatsächlich geraten worden
ist zu parken, wo er erwischt wurden, wenn die „Bürger“ (gemeint
sind wohl die Leute, die der Autofahrer besucht hat) dort als
Anlieger hätten parken dürfen. Frage an Sie: Hätten Sie dort
nicht geparkt, wenn Sie in der gleichen Lage gewesen wären, aber
nicht Bußgeldsachbearbeiterin wären, sondern ein „normaler“
Bürger? Begründung (wenn auch falsch): Ich bin jetzt ja auch
Anlieger und Platz ist dort (sagen die Gastgeber) genug. |
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Mit freundlichen Grüßen |
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Brenner |
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Sehr geehrter Herr Brenner, |
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ich bin derzeit als stellvertretender
Dienstgruppenleiter in einer Bundespolizeiinspektion eingesetzt.
Seit geraumer Zeit widme ich mich auf Grund persönlichen
Interesses, auch über den dienstlichen Bereich hinaus, der
Betäubungsmittelkriminalität. |
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Kürzlich nahm ich an einem Vortrag der
hiesigen Polizeidirektion zum Thema Drogen und Alkohol im
Straßenverkehr teil. Referiert wurde durch eine
Vertreterin der
Führerscheinstelle sowie einen Diplombiologen des
rechtsmedizinischen Institutes. |
|
Die im Rahmen der anschließenden Diskussion
dargestellte rechtliche Betrachtungsweise der nachfolgend
beschriebenen (und in der Praxis häufig auftretenden)
Fallkonstellation und deren Abarbeitung in der Praxis führten,
auf Grund meiner abweichenden
Rechtsauffassung, zu einer nachhaltigen Irritation
meinerseits, was mich veranlasste, mit der Staatsanwaltschaft
und der hiesigen Bußgeldstelle in Kontakt zu treten.
Durch die Bußgeldstelle wurde
ich auf Ihre Internetveröffentlichung aufmerksam gemacht und
angeregt, Ihnen die Problemstellung vorzulegen. |
|
Ausgangslage ist die Feststellung eines
Kraftfahrzeugführers, dessen Atemalkoholgehalt zwischen 0,5 und
1,09 Promille liegt und dessen Urintest (zusätzlich) ebenfalls
positiv auf einen in der Anlage zum 24a genannten Stoff
verläuft. In der Praxis wird in der Folge, mit Zustimmung des
Betroffenen, ein gerichtsverwertbarer EVIDENTIAL Atemalkoholtest
durchgeführt und der Betroffene nach Abschluss der weiteren
Maßnahmen entlassen. Hinsichtlich des Führens eines
Kraftfahrzeuges unter Rauschmitteleinfluss werden KEINE
Ermittlungen eingeleitet, mit der
Begründung "es gibt keinen
doppelten 24a StVG". |
|
Eine Blutentnahme und -untersuchung zur
gerichtsverwertbaren Beweissicherung unterbleibt, da sie in den
Augen der Argumentierenden gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße, da der § 24a StVG
bereits in einer Variante erfüllt sei und diese durch den
EVIDENTIAL Test gerichtsverwertbar gesichert sei. Eine
Verfolgung und Ahndung beider Tatvarianten des § 24 a StVG
schließe sich aus rechtlichen Gründen aus und daher soll, so die
Ausführungen, nur die Ordnungswidrigkeit ausermittelt werden,
deren beweisichernden Maßnahmen den geringsten Eingriff
darstellen. |
|
Folge ist, dass gegen den Betroffenen
lediglich ein Bußgeld wegen Verstoß gegen § 24a I StVG erlassen
wird und auch nur dieser Eingang in das Verkehrszentralregister
findet. Weitaus schwerwiegender finde ich allerdings die
Tatsache, dass die
Fahrerlaubnisbehörde auf Grund des fehlenden "Blutgutachtens"
keine sofortigen führerscheinrechtlichen Maßnahmen treffen kann,
obwohl diese lt. Anlage 4 zur FeV, zumindest bei den
sogenannten harten Drogen, dringend geboten wären. |
|
Allerdings, wie
oben bereits angeklungen, vertrete ich diesbezüglich eine andere
Rechtsmeinung und würde Ihnen diese sehr gerne zur Kenntnis
geben und Ihre Fachmeinung hierzu einholen: |
|
Der § 24a StVG beschreibt 2 bußgeldbewehrte
Tatvarianten. In der ersten Alternative in Abs. 1 die
Alkoholfahrt, in der zweiten Alternative in Abs. 2 die
Drogenfahrt. Führt ein Betroffener ein Kraftfahrzeug unter
Alkohol- und Drogeneinfluss, verwirklicht er beide Alternativen
tateinheitlich. |
|
(hierzu: P. HENTSCHEL, Kommentar zum
Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, § 24a RN 29: "Zwischen Absatz
1 und 2 ist Tateinheit möglich.") |
|
Die tateinheitliche Verwirklichung beider
Alternativen des § 24a StVG rechtfertigt m.E. nach in jedem Fall
(neben dem gerichtsverwertbaren EVIDENTIAL-Test)die Blutentnahme
und -untersuchung und müsste m.E. nach gem. § 19 OWiG zu einer
Erhöhung des Regelbußgeldes führen. Würde, wie derzeit
praktiziert, auf die beweissichere Erforschung der 2
Tatalternative (Drogenfahrt) verzichtet werden, kann dem
Betroffenen auch nicht die tateinheitliche Verwirklichung des §
24a Abs. 1 und 2 StVG vorgeworfen und das Bußgeld
dementsprechend erhöht werden. Mit Blick auf § 160 III StPO
i.V.m. § 46 I OWiG halte ich die o.a. Verfahrensweise (Evidential-Test
UND Blutentnahme) sogar für dringend geboten. |
|
Nicht außer Acht zu lassen sind auch die
bereits oben erwähnten fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen
seitens der Fahrerlaubnisbehörden. Auf Grund des fehlenden
Blutgutachtens kann m.E. nach keine sofortige behördliche
Entziehung gem. § 3 StVG i.V.m. § 46 FeV erfolgen, sondern
müssten zunächst Eignungsüberprüfungen durch die
Fahrerlaubnisbehörde angeordnet werden. |
|
Sehr geehrter Herr Brenner, für eine
Unterstützung bei der Lösung der o.a. Problemstellung wäre ich
Ihnen sehr verbunden und dankbar. |
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Mit freundlichen Grüßen |
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C. B. |
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Polizeioberkommissar |
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Antwort: |
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Siehe oben unter „Beiträge
Ordnungswidrigkeitenrecht Ziff. 1.5 |
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Mit Interesse habe ich Ihre im Betreff
genannte Seite gelesen und kann folgende Anmerkung im Abschnitt
"nun zum Eingangsfall" nicht richtig verstehen:
Anhörungsbogen (gelegentlich übersehen von
Bußgeldsachbearbeitern, mit fatalen Folgen für das Verfahren –
aus der Sicht der Behörde, mit erfreulichen Folgen für den
Betroffenen). |
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Fragen hierzu: |
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Frage |
Antwort |
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A) Ist die Übersendung eines
Anhörungsbogens vor der Zustellung des Bußgeldbescheids
erforderlich ?
B) Ist grundsätzlich vor der
Zustellung eines Bußgeldbescheides die Übersendung eine
-
Kennzeichenanzeige mit oder ohne Anhörungsbogen,
-
Zeugenfragenbogen;
-
Kombinationsbogen erforderlich ?
|
A) Nein. Aus Sicht Behörde aber:
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten verjährt die Tat ohne
eine 1. Vernehmung (i.d.R im schriftlichen Verfahren mit
dem „Anhörungsbogen“ nach § 55 OWiG). Dabei reicht es
aber aus, dass der Anhörungsbogen dem wirklichen Täter
gerichtet ist. In der Praxis geschieht dies meist –
routinemäßig, wenn auch nicht immer korrekt. Es reicht
aus, wenn die schriftliche Vernehmung verfügt ist und
die Verfügung in den „Geschäftsgang“ gelangt ist
(rechtlich falsch und ermittlungstaktisch unsinnig ist
allerdings, dass neben der Beschuldigung des Adressaten
des Anhörungsbogens, die Aufforderung: Wenn Sie nicht
der Fahrer waren, sagen Sie, wer der Fahrer war).
B) Ich verstehe die Frage nicht so
richtig. Ich versuche zu antworten:
Zu B 1) Ohne Anzeige
gibt es kein Verfahren, sonst wie unter A).
Zu B2) Der Zeugenfragenbogen
unterbricht die Verjährung nicht. Er soll helfen, den
wahren Täter zu finden. Eine schriftliche Zeugen“anfrage“
muss der Zeuge nicht beantworten. Nur auf Vorladung zum
Amt (Ausnahme: Ein Bußgeldsachbearbeiter sucht den
Zeugen auf, auch dann muss der Zeuge aussagen): Zeuge
muss erscheinen, er muss aussagen. Hat allerdings auch
Anspruch auf Zeugenentschädigung.
Zu B3) Ein Kombinationsbogen
– entweder ist jemand Beschuldigter oder er ist Zeuge,
beides in derselben Sacht ist rechtlichen ausgeschlossen
- gibt es nach dem Gesetz nicht – er ist rechtlich ein
wirkungsloses Schreiben |
Für eine kurze Beantwortung bedanke ich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
U.V.
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Frage |
Antwort |
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Gestern lag hier ein gelber Brief im Briefkasten,
förmliche Zustellung vom Polizeipräsidenten, Name wieder
falsch geschrieben. |
Ein in einem Bußgeldbescheid oder auch im Anhörungsbogen
falsch geschriebene Familienname macht den
Bußgeldbescheid / Anhörungsbogen
weder
nichtig
noch anfechtbar, wenn - wie in Ihrem Falle - er dem
Richtigen zugestellt worden ist. |
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Jedoch hat der Postbote den richtigen Nachnamen mit Kuli
auf das Umschlagsfenster drüber geschmiert und
unterschrieben. |
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daneben steht: korrigiert 4.8. |
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Was tun? |
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Am
28. August wären 3
Monate vorbei, ist die Rüge für die angebliche
Temposünde dann hinfällig? |
Wie sich schon aus dem obigen Hinweis ergibt (falsch
geschriebene Familienname ist unbeachtlich) ist der
Bußgeldbescheid ordnungsgemäß zugestellt worden |
|
Kann der Postbote so einfach + rechtlich wirksam die
Anschriftsdaten verändern?
(ich meine- wenn ich das amtliche Schreiben aus dem
Umschlag nehmen würde - steht immer noch der falsche
Name da) |
Nach den einschlägigen Zustellungsvorschriften hätte der
Postbote iIhnen die Postsendung auch ohne Korrektur des
Namens über geben können und es läge eine ordnungsgemäße
wirksame Zustellung vor. |
|
Es
ist nur der Nachname falsch, Rest stimmt.
(ich wollte den Brief am 28. ungeöffnet zurücksenden)
od. auch am 27. ;-) |
Wenn Sie den Brief zurücksenden, ist das rechtlich
unbeachtlich, der Bußgeldbescheid behält seine
rechtliche Wirksamkeit. Denn er ist ihnen - jedenfalls
nach dem Gesetz - ordnungsgemäß zugestellt worden. |
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Sachverhalt / Frage:
Es ist unstrittig und für einen Nichtjuristen
verständlich, dass eine nur rechtswidrige
Tatbestandsverwirklichung nicht genügt.
Antwort / Hinweis:
Richtig:
eine Ordnungswidrigkeit besteht aus Tatbestandsmäßigkeit
- Rechtswidrigkeit und Schuld (Vorwerfbarkeit). |
|
Dennoch möchte ich noch einmal nachfragen.
Thematik: Selbständiges
Bußgeldverfahren gegen eine juristische Person. |
|
Sachverhalt / Frage:
Es gab in der Praxis Fälle, da bedurfte es keiner
Ermittlung, welches konkrete Handeln der Leitungsperson
zu der Tatbestandsverwirklichung führte.
Antwort / Hinweis:
Ermittlungstechnisch gibt es keinen Fall, der ohne das
konkrete Handeln einer natürlichen Person (im Falle des
§ 30 einer Leitungsfigur der in § 30 Abs. 1 Nummer 1-5
genannten Personen) zur Überzeugung der Bußgeldstelle
beziehungsweise des Gerichts geahndet werden kann. |
|
Sachverhalt / Frage:
Bsp.: GmbH = Bauherrin eines Wohn- und
Geschäftshauses. Errichtung des Wohn- und
Geschäftshauses ohne Baugenehmigung. (Baugenehmigung
zwar beantragt, aber noch nicht erteilt).
Antwort / Hinweis:
Was
würden Sie zu folgender Fallgestaltung sagen: Der von
Ihnen bebußte Geschäftsführer (G) verteidigt sich mit
dem zutreffenden Argument, er habe sich zur Tatzeit
wegen eines Herzinfarkts im Krankenhaus befunden. Die
Geschäfte habe 10 Wochen lang sein Prokurist (er soll
für unseren Fall
kein
leitender Prokurist sein) geführt. Dieser sei in der
Vergangenheit sehr zuverlässig gewesen. Er, G, habe
keinen Anlass gehabt, nach seinem Krankenhausaufenthalt
und seiner vierwöchigen Rehabilitation an der korrekten
Handlungsweise seines Prokuristen zu zweifeln. Der
Prokurist bestätigt die Einlassung. Ergebnis: § 30 wurde
zu Unrecht angewendet. Es fehlt als Täter eine Figur iS.
§ 30 I Ziff. 1 – 5. Das Verfahren wäre nach § 170 StPO
einzustellen. Kostenfolge: Notwendige Auslagen fallen
der Staatskasse zur Last.
Hätten Sie
ermittelt,
also beispielsweise den Geschäftsführer zur persönlichen
Vernehmung (siehe Göhler Rz. 41 zu § 67 OWiG mit Hinweis
auf Brenner) vorgeladen, hätten Sie die Problematik mit
Sicherheit erkannt. |
|
Sachverhalt / Frage:
Vorwurf: Der Geschäftsführer der GmbH hat ohne im Besitz
der Baugenehmigung zu sein, die bauliche Anlage
errichten lassen (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). (Laut
Rechtsprechung schließt das Errichten das
Errichtenlassen ein)
Antwort / Hinweis:
Das ist
nicht korrekt. Nicht der Geschäftsführer hat ohne
Baugenehmigung gebaut, sondern die GmbH als Adressat des
Gesetzesbefehls. Der Geschäftsführer einer GmbH ist wie
ein Sachgebietsleiter, Dezernatsleiter oder ein
Bürgermeister für seine Beamten und Angestellten zwar „verantwortlich“,
aber eben
nicht
bußrechtlich oder strafrechtlich. Das ist insbesondere
dann offenkundig, wenn es sich um ein größeres
Unternehmen handelt, oder wenn mehrere Geschäftsführer
mit verschiedenen Aufgaben betraut sind. |
|
Sachverhalt / Frage
Hier handelt es sich um ein Sonderdelikt und
Normadressat ist die GmbH, weil sie die Bauherrin ist.
Antwort / Hinweis:
Richtig. |
|
Sachverhalt / Frage:
Auch bei den streitgegenständlichen Tatbeständen handelt
es sich um Sonderdelikte.
Antwort / Hinweis:
Streitgegenständlich:
Den
Begriff sollte man im Bußgeldrecht nicht verwenden, er
gehört ins Verwaltungs – und Zivilrecht z.B.. Denn im
Bußgeldrecht wird nicht „gestritten“, sondern von Amts
wegen die Wahrheit gesucht.
|
|
Sachverhalt / Frage:
Wenn ich die Zuwiderhandlung gegen die Bauordnung auf
den Fall mit der Zuwiderhandlung gegen das BbgWG
projiziere, würde das bedeuten: |
|
Sachverhalt / Frage:
Normadressat der OWi ist die Betreiberin der Lager- und
Abfüllanlage (KG). So wie zum Bauen eine Baugenehmigung
vorliegen muss, hat die KG als Garantin dafür Sorge zu
tragen (sie hat die Pflicht), dass das zum Einsatz
kommende technische Gerät den geforderten Normen zu
entsprechen hat.
Antwort / Hinweis:
Ja schon,
aber die Garantenstellung ist etwas anderes als die
Täterschaft durch aktives Tun oder (echtes) Unterlassen
oder auch un-echtes Unterlassen (§ 8 OWiG, § 13 StGB).
Beispiele:
Fall 1::
Der Fuhrunternehmer F.
erhält
von seinem Leiter des Fuhrparks die Information, dass 5
der Lastkraftwagen mit abgefahrenen Reifen unterwegs
sein. F. sagt: Egal, wir haben kein Geld, lassen Sie
weiterfahren. Ist: Täterschaft durch aktives Tun,
gegebenenfalls Mittäterschaft mit Lenker der
betreffenden Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr.
Fall 2:
Fuhrunternehmer F
begeht
wie jeden Samstag, seine Fuhrparkhalle. Ihm fallen drei
Lastkraftwagen mit völlig abgefahrenen Reifen auf. F
denkt sich: Im Augenblick haben wir kein Geld für neue
Reifen, das muss auch so gehen. Die Fahrzeuge fahren die
Woche darauf wieder im öffentlichen Straßenverkehr ohne
mit ordnungsgemäßen Reifen bestückt worden zu sein.
Hier hat F. G.
einschlägige Ordnungswidrigkeit durch Unterlassen
begangen (möglicherweise gemeinschaftlich mit jeweils
dem Fahrer des betreffenden Lastkraftwagens).
Fall 3:
F.
kümmert
sich
nicht
um seinen Fuhrpark, er spielt stattdessen lieber Golf
und Tennis. Dadurch lässt er zu, dass 5 seiner
Lastkraftwagen mit abgefahrenen Reifen im öffentlichen
Straßenverkehr gelenkt werden (Bußtat begangen durch
Unterlassen, § 8 OWiG). Eine besonders intensive
Garantenstellung und daraus folgender Garantenpflicht im
Sinne des § 8 Owig ist die Aufsichtspflichtverletzung
nach § 130 OWiG.
Tipp/Hinweis:
Leicht
merkbare Fälle:
-
Für aktives Tun:
Mutter tötet ihr Kind. Oder
Verdächtiger oder Zeuge gibt seinen Namen
absichtlich falsch an (§ 111 I OWiG)
-
Für unechtes Unterlassen
(beruhend auf der Garantenstellung +
Garantenpflicht): Mutter (tut etwas anderes) lässt
ihr Kind verhungern. Oder auch:
Der Unfallflüchtige Autofahrer kehrt an den
Unfallort zurück. Obschon er sieht, dass sein
Unfallopfer noch lebt, fährt er davon: Je nach
Motivlage: Mord oder Totschlag. Oder Autofahrer
fährt durch eine Pfütze und beschmutzt dadurch die
Kleidung des Passanten P (Verstoß gegen § 1 StVO).
-
Echtes Unterlassungsdelikt
(sind seltener: es muss sich
aus dem
Gesetzestext die Handlungspflicht ergeben):
Unterlassene Hilfeleistung (323c StGB). Oder: Der
Verdächtige oder Zeuge unterlässt es nach § 111 OWiG
seine Identität preiszugeben („..oder die Angabe
verweigert …“).
|
|
Sachverhalt / Frage:
Die Leitungsperson der KG hat die defekte Lager- und
Abfüllanlage Errichten und Betreiben lassen.
Antwort / Hinweis:
Und wenn
es doch nur ein „einfacher“ Arbeiter war? Es kommt
selbstverständlich immer auf den Einzelfall an. Wenn der
bußbare Tatbestand nur wenige Stunden andauerte oder
angedauert hat (bis zur Endeckung durch die Behörde),
dann
kann
es der „einfache“ Arbeiter gewesen sein. Wenn der
rechtswidrige Zustand jedoch Tage, Wochen oder gar
Monate dauert, wird der Zeitpunkt eintreten, wo die
Leitungsperson sich durch ihr Verhalten bußbar gemacht
hat. Aber welche von mehreren? Je nach der
Geschäftsverteilung im Unternehmen wird Täterschaft oder
Aufsichtspflichtverletzung vorliegen. |
|
Sachverhalt / Frage:
Es kann der Geschäftleitung nicht im Verborgenen
geblieben sein, wie ihre Anlage funktioniert.
Vermutlich wohl ja, aber
Vermutungen reichen nicht als Tatverdacht nach § 152 II
StPO aus.
Ich hoffe, es ist
deutlich geworden, dass
ohne Ermittlungen
kein Bußgeldbescheid erlassen werden darf. Außer man hat
Glück und er wird akzeptiert.
|
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Sachverhalt / Frage:
Was die Anzeigeerstattung anbelangt, ist Garant und
Normadressat der OWi die KG. Da könnte es doch für die
selbständige Festsetzung der Geldbuße unerheblich sein,
ob die Leitungsperson,
die Anzeige nicht erstattete oder eine
beauftragte weitere
Person der Anzeigepflicht nicht nachkam, oder?
Antwort / Hinweis:
Ja, wenn
die beauftragte Person zum Kreis des § 9 OWiG gehört und
sie geständig ist.
|
|
Sachverhalt / Frage:
Bedarf es einer Ermittlung, welche konkrete Anweisung
die Leitungsperson gab?
Antwort / Hinweis:
Hier ist
der springende Punkt der Beweiserleichterung beim
selbstständigen Bußgeldbescheid gegen das Unternehmen
nach § 30 Abs. 4 Ordnungswidrigkeitengesetz aus der
Sicht des Bundesgerichtshofs. Wenn sich aufgrund der
Ermittlungen ergibt, dass eine von mehreren
Leitungspersonen die
Anweisung
gegeben hat, dann ist der Weg frei für den
selbstständigen Bußgeldbescheid.
Typisches Beispiel in
der Praxis. Einer der Zeugen sagt: Die Anweisung hat
einer der Chefs gegeben. Ob es der Geschäftsführer Anton
oder Geschäftsführer Berta oder der leitende Prokurist
Emil war, das kann ich heute nicht mehr sagen. Das gilt
selbstständig auch, wenn die falsche Anweisung
schriftlich ergangen ist. Wenn aber die mündliche oder
schriftliche Anweisung richtig war, sie wurde aber
falsch ausgeführt und dadurch wurde ein
Bußgeldtatbestand erfüllt, ist das Problem wohl
offensichtlich. Wer war der Täter oder war es „mit hoher
Wahrscheinlichkeit“.
Es muss bei jeder Bußtat
ein Täter ermittelt werden. Soll er selbst mit einer
Geldbuße belegt werden, so muss er identifiziert und
gemäß der konkreten Vorschrift (einschließlich der
Blankettvorschrift) überführt werden.
Ausnahme:
Wurde eine betriebsbezogene Ordnungswidrigkeit in einem
Unternehmen begangen und kommen als Täter mehrere
Leitungsfiguren im Sinne des § 30 Abs. 1 Ziff. 1 – 5
OWiG in Betracht, so kann dahinstehen, wer die
Ordnungswidrigkeit im konkreten Fall begangen hat. Es
muss nur feststehen, dass mindestens einer der
Führungspersonen als Täter in Betracht kommt und er die
Tat mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit
auch schuldhaft begangen
hat (BGH NStZ 94, 346).
Es gilt der Satz: Mit
Nichts, kann man auch Nichts beweisen.
Gerichte verwenden
häufig als Begründung für eine Tatsache die Worte: Nach
der Lebenserfahrung kann ein bestimmter Ablauf nur so
oder anders verlaufen sein. In aller Regel ist dies
nichts anderes als eine nichts sagende Floskel.
Besonders deutlich wird dies bei Jungrichtern, die nur
wenige Wochen nach ihrem 2. Staatsexamen behaupten, auf
Grund der Lebenserfahrung habe sich ein Geschäftsführer,
ein Sachgebietsleiter usw. so und nicht anders
verhalten. Der Beschuldigte habe daher die Tat begangen,
der Zeuge müsse daher lügen.
Jüngstes Beispiel: Vor
der Oberlandesgericht vertrat ich einen Mandanten in
einer Immobiliensache. Der Kläger war der Makler, seine
Ehefrau hatte jedoch die Maklertätigkeit gegenüber
meinem Mandanten ausgeübt. Die Entscheidung hing
allein
von der Tatsache ab, ob die Maklerehefrau in Anwesenheit
meines Mandanten und seiner Ehefrau gesagt hat: Meine
Tätigkeit kostet Sie 6% Maklercourtage. Dei
"Klägerehefrau" sagte, sie habe diese Äußerung getan
(was sollte sie auch anders sagen?), die Ehefrau meines
Mandanten behauptete das Gegenteil.
Die Richterin glaubte
meiner Zeugin nicht. Die Begründung: Im Gegensatz zur
ruhigen, gelassenen Aussage der Zeugin des Klägers, habe
die Zeugin des Beklagten
nicht
ruhig und
nicht
gelassen ihre Aussage gemacht, sondern mit erregter
Stimme. Die
Lebenserfahrung
spreche daher dafür, der ruhig und gelassen seine
Aussage machende Zeuge die Wahrheit sage. Die Richterin
hatte die beiden Zeuginnen gerade mal insgesamt 10
Minuten gesehen und vielleicht 20 oder 30 Sätze von den
beiden gehört. Dass die Zeugin des Klägers
-
eine "erfahrene
Zeugin" war, die schon manche „Schlacht vor Gericht
geschlagen“ und die Zeugin
-
meines Mandanten von
Beruf
nur
Amts-Tierärztin war, also keine Gerichtserfahrung
hatte, und vor allem - was ich von der Ehefrau
meines Mandanten wusste (weil persönlich erlebt) -
sich
-
stets
"temperamentvoll" äußerte, der Richterin war das
egal.
-
Sie hatte auch nicht
berücksichtigt, dass die Zeugin des Klägers vor der
Aussage der Zeugin des Beklagten erklärt hatte: Sie
habe die Äußerung hinsichtlich der Maklercourtage
gemacht, die Zeugin des Beklagten müsse sich also
irren (die Zeugin des Klägers kannte die Aussage der
Zeugin aus dem schriftlichen Sachvortrag in der
Erwiderung zur Klageschrift).
Die Richterin blieb bei
Ihrer „Lebenserfahrung“: Glaubwürdig war für sie nur die
Zeugin des Klägers. |
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Der Fall: |
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Am
10.04.2009 wurde gegen 16.00 Uhr Betroffene von Polizeibeamten
angehalten.
Vom Beamten wurde
ein Datenerfassungsbeleg ausgefüllt mit dem TB 330606 (Erlöschen
der Typengenehmigung infolge Änderung am Fahrzeug, lt. ABE nur
genehmigt Brigdestone, Conti, Dunlop, Michelin, Pirelli.
Verwendet Goodright) |
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Der
Verstoß wurde vom Betroffnen zugegeben und auf dem
Datenerfassungbeleg unterschrieben.
Somit war eine
erneute Anhörung durch uns als Bußgeldstelle nicht mehr
notwendig. Da der Verstoß am Tattag zugegeben wurde, wurde nach
erfassen der Daten am 26.05.2009 ein Bußgeldbescheid in Höhe von
123,50 € inkl. Gebühren und Auslagen erlassen. |
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Ein Anwaltschreiben mit Einspruch ging am 03.06.2009
bei uns ein mit dem Hinweis, dass die Daten nicht einzutragen
sind. |
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Dieses Schreiben wurde dem Polizeibeamten am Tattag
nicht vorgelegt. Ebenfalls, war dieses Schreiben uns als
Bußgeldstelle bis zum Einspruch nicht bekannt. |
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Auf Seite 3 (Schreiben vom 16.04.2009) ist zu
entnehmen, das nach dem Tattag das Fahrzeug nochmals beim KÜS
vorgefahren ist. |
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Am 16.06.2009 haben wir das Verfahren gegen den
Betroffenen mit einfacher Einstellung eingestellt. |
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I) Herr K. hat zu Recht keine Kostenentscheidung
getroffen. Sie ist nämlich bei Rücknahme des Bußgeldbescheids
nach § 69 Abs. 1 OWiG nicht erforderlich. Die Verfahrenskosten
trägt die Ordnungsbehörde ohnehin, über die notwendigen Auslagen
muss - wie hier - entschieden werden, wenn dies erforderlich
erscheint (vergleiche Bohnert, Randziffer 14 zu § 105 OWiG). |
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Die Bußgeldstelle hat den vom Verteidiger gestellten Antrag auf
Erstattung der notwendigen Auslagen als unzulässig
abgelehnt. Das ist nicht richtig. Fehlt eine -
nicht erforderliche Kostenentscheidung (siehe oben) -, so trägt
die Staatskasse die Verfahrenskosten. Hinsichtlich der
entstandenen notwendigen Auslagen kann jedoch der Betroffene
beziehungsweise sein Verteidiger ein Antrag nach § 106 Abs. 1
OWiG auf Erstattung der notwendigen Auslagen stellen. |
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Daher kann die Kostenentscheidung - wenn es bei der Ablehnung
bleibt - nur lauten: Der Antrag auf Erstattung der entstandenen
notwendigen Auslagen ist als unbegründet zu verwerfen. Für den
Fall, dass die Bußgeldstelle den Anspruch auf Erstattung der
notwendigen Auslagen weiterhin ablehnen will, so würde ich einen
Berichtigungsbeschluss dahingehend erlassen, das der Antrag auf
Erstattung war zulässig, aber unbegründet ist. |
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Im vorliegenden Falle hat die Bußgeldbehörde keinen
Anhörungsbogen nach § 55 OWiG an den Betroffenen geschickt. Das
war zwar auch – vordergründig - nicht erforderlich, weil nach
der Sachverhaltsschilderung von Herrn Krill der Betroffene durch
die Polizei vernommen worden ist und die Tat eingeräumt hat.
Auch eine Verjährungsunterbrechung war hier nicht erforderlich.
Das Geständnis war indessen falsch, denn der Betroffene hat sich
nicht bußbar gemacht. |
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1. Das wirft die Frage auf, ob der ermittelnde Polizeibeamte und
wohl auch der Bußgeldsachbearbeiter sich die Frage hätten
stellen müssen, ob nicht ein Änderungsnachweis der KÜS für das
betreffende Fahrzeug vorliegt (siehe dazu auch meine
Ausführungen in meiner Antwort an Herrn Krill). Es ist zwar
Sache des Betroffenen, sich zu verteidigen, wenn ihm das möglich
ist. Andererseits hat jedoch die Ermittlungsbehörde, also die
Polizei und die Bußgeldbehörde, zu Gunsten des Betroffenen
Ermittlungen anzustellen. Dazu gehört meines Erachtens auch die
offensichtlich nahe liegende Frage nach der möglichen Existenz
eines Änderungsnachweis zu stellen. |
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2. Ein weiteres Problem im Verfahrensablauf besteht darin, dass
der Verteidiger offensichtlich - jedenfalls legt das die
Schilderung des Sachverhalts von Herrn Krill nahe - keine
Akteneinsicht beantragt und erhalten hat. Verteidiger erstellen
indessen eine Schutzschrift zu Gunsten ihres Mandanten erst
dann, wenn sie Akteneinsicht gehabt haben, um eine optimale
Verteidigung vorbereiten zu können. Im vorliegenden Falle fehlte
es, wie schon erwähnt, an den üblichen Anhörungsbogen. Es ist
wohl auch davon auszugehen, dass die Polizei dem Betroffenen
gegen Tatvorwurf nicht schriftlich mitgegeben hat. So konnte
weder der Verteidiger noch der Betroffene sich ein klares Bild
über den Tatvorwurf machen. Hinzu kommt noch, dass die
kostenpflichtige Akteneinsicht möglicherweise überflüssig
gewesen wäre, wenn die Bußgeldstelle das Verfahren schon vor
Erlass des Bußgeldbescheides eingestellt hätte. Beispielsweise,
wenn das Verschulden nach ihrer Überzeugung gering gewesen wäre
(§ 47 Abs. 1 OWiG). Aber auch, weil aus der Sicht der
Verteidigung nicht ausgeschlossen werden konnte, dass sie
Bußgeldstelle von der Existenz des Änderungsnachweises auf
andere Weise erfahren hätte und deswegen das Verfahren bereits
im Ermittlungsstadium nach Paragraph 170 StPO eingestellt hätte.
Nach beiden Einstellungsmöglichkeiten wäre ein Anspruch auf
Erstattung der notwendigen Auslagen nicht entstanden. |
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Weil die Bußgeldbehörde - was ihr an sich nicht verboten war -
auf den Anhörungsbogen verzichtet hatte und sogleich gegen
Bußgeldbescheid erließ, hatte der Verteidiger vorher keine
Möglichkeit, seine Verteidigungsargumente (hier das
Vorhandensein des Änderungsnachweises) vorzutragen. |
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Wegen dieser vorgenannten Umstände (unterstellt sie lägen vor)
würde ich meinen Mandanten empfehlen, in einem gleich gelagerten
Fall Beschwerde nach § 62 OWiG gegen einen ablehnenden Bescheid
hinsichtlich der beantragten Überbürdung in der notwendigen
Auslagen auf die Staatskasse einzulegen. |
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Daher empfehle ich, wie schon in meinem Antwortschreiben an
Herrn K. zu versuchen, sich mit dem Verteidiger zu einigen,
einer Quotelung der notwendigen Auslagen zuzustimmen. |
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Mit freundlichen Grüßen |
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Brenner |
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Ich habe eine E-Mail von einem Bürger bzgl.
links parken erhalten. Irgendwie komme ich bei diesem Fall nicht
weiter. Entgegen den Verkehr parken ist nach §12(4) StVO
unzulässig. Das Urteil was mir der Bürger übersandt hat ist für
mich nicht wirklich nachvollziehbar. Ich habe Ihnen die E-Mail
des Bürgers und das Urteil des OLG Köln mit beigefügt in der
Hoffnung, dass Sie mir vielleicht bitte weiterhelfen können.
Danke! |
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Vielen Dank für die Anfrage und die
Übersendung des Vorgangs + Urteil. |
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Wenn es sich um eine verkehrsberuhigte Zone
handelt, hat der Bürger recht. Der Grund liegt darin, dass § 12
IV StVO nicht gilt. Denn: |
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„Aus dem
Vergleich zwischen den jeweiligen Funktionen beider Straßenteile
und den unterschiedlichen Befugnissen ihrer Benutzer folgt, daß
der verkehrsberuhigte Bereich keine „Fahrbahn” hat, sondern
insgesamt eine Sonderfläche darstellt, auf der sowohl Gehen als
auch Fahren erlaubt ist ..“ so das OLG Köln (siehe
nachfolgend). |
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Das OLG Köln NZV 1997, 449 = DAR 1997, 411
f. = VRS 94, 136 ff. (Beschl. v. 30.05.1997 - Ss 136/97(Z)) hat
entschieden: |
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Verkehrsteilnehmer dürfen im
verkehrsberuhigten Bereich innerhalb gekennzeichneter
Parkflächen auch in Fahrtrichtung links parken. |
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Der Betr. parkte seinen Pkw für vier
Minuten in Fahrtrichtung links in der durch Verkehrszeichen
325/326 (§ 42 IV a StVO) als verkehrsberuhigter Bereich
ausgewiesenen 0.-Straße. |
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Das AG verurteilte den Betr. wegen
vorsätzlichen unerlaubten Parkens (§§ 12 IV 1, 49 I Nr. 12 StVO,
§ 25 StVG) zu einer Geldbuße von 40 DM. Die - antragsgemäß -
nach § 80 II Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des materiellen Rechts
zugelassene Rechtsbeschwerde des Betr. führte zum Freispruch. |
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Aus den Entscheidungsgründen: |
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"... Das nach den Feststellungen vom Betr.
praktizierte Linksparken im
verkehrsberuhigten Bereich (§ 42 IV a StVO - Zeichen 325 -)
war entgegen der Auffassung des AG nicht verbotswidrig. |
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Verkehrszeichen - Verkehrsberuhigter Bereich Zeichen
325
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§ 12 IV 1 StVO bestimmt, daß zum Parken der
rechte Seitenstreifen (dazu gehören auch, sofern ausreichend
befestigt, entlang der Fahrbahn angelegte |
|
Parkstreifen) zu benutzen ist, sonst muß an
den rechten Fahrbahnrand herangefahren werden. Da der
Seitenstreifen als der unmittelbare neben der Fahrbahn liegende
Teil der Straße definiert wird (vgl. VwV I zu § 2 IV 3 StVO; OLG
Hamm, DAR 1994, 409; Jagusch/Hentschel, StraßenverkehrsR, 34. |
|
Aufl., § 2 StVO Rdnr. 25), setzt die
Regelung des § 12 IV StVO die Existenz einer Fahrbahn voraus und
ordnet an, daß entweder auf oder neben dieser rechts zu parken
ist. Fahrbahn heißt der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil
der Straße (vgl. Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 14. Aufl., § 2
Rdnr. 17), auf dem Fußgänger die in §§ 25, 26 StVO genannten
Beschränkungen beachten müssen. So dürfen Fußgänger auf der
Fahrbahn nur gehen, wenn die Straße weder Gehweg noch
Seitenstreifen hat (§ 25 I 2 StVO). Benutzen sie die Fahrbahn,
müssen sie am Fahrbahnrand gehen, bei Dunkelheit oder schlechter
Sicht einzeln hintereinander (§ 25 I 3 und 4 StVO). Des Weiteren
haben Fußgänger Fahrbahnen zügig und auf kürzestem Weg zu
überqueren, wobei vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen
zu benutzen sind (§ 25 III StVO). |
|
Demgegenüber gilt für verkehrsberuhigte
Bereiche gemäß § 42 IV a StVO - Zeichen 325 - folgendes:
Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen
(Kinderspiele sind überall erlaubt), der Fahrzeugverkehr muß
Schrittgeschwindigkeit einhalten, die Fahrzeugführer dürfen die
Fußgänger weder gefährden noch behindern, sondern müssen, sofern
nötig, warten. |
|
Aus dem
Vergleich zwischen den jeweiligen Funktionen beider Straßenteile
und den unterschiedlichen Befugnissen ihrer Benutzer folgt, daß
der verkehrsberuhigte Bereich keine „Fahrbahn” hat, sondern
insgesamt eine Sonderfläche darstellt, auf der sowohl Gehen als
auch Fahren erlaubt ist, letzteres aber nur mit
erheblichen Einschränkungen. So wenig dem Fahrzeugverkehr
vorbehaltene Straßenteile als Gehweg bezeichnet werden können,
weil hier unter den Voraussetzungen der §§ 25, 26 StVO auch eine
Benutzung durch Fußgänger stattfinden kann, so wenig dürfen
Flächen, die in erster Linie für den Fußgängerverkehr
freigegeben sind, dem Begriff „Fahrbahn” zugeordnet werden. Da
der verkehrsberuhigte Bereich somit eine Sonderfläche ohne
Fahrbahn ist, die Parkregelung des § 12 IV 1 StVO aber nur für
Fahrbahnen oder daneben liegende Seitenstreifen gilt, kann
daraus ein generelles Linksparkverbot für den durch Zeichen 325
gekennzeichneten Sonderbereich nicht hergeleitet werden, wobei
nach dem Inbegriff der Urteilsgründe davon auszugehen ist, daß
der Betr. zwar in Fahrtrichtung auf der linken Seite geparkt
hat, jedoch innerhalb einer markierten Parkfläche. |
|
Eine andere Beurteilung wäre nur dann
gerechtfertigt, wenn § 12 IV 1 StVO (wie das AG meint) Ausdruck
eines allgemeinen Grundsatzes wäre, wonach für alle
Straßenbereiche - also auch für Sonderflächen - das Prinzip des
Rechtsparkens zu gelten hätte. Dagegen spricht indes § 12 IV 4
StVO, der das Linksparken in Einbahnstraßen (Zeichen 220) und
dort, wo auf der rechten Seite Schienen liegen, für zulässig
erklärt. Zwar könnte das Linksparken in Einbahnstraßen noch als
gesetzlich bestimmte Ausnahme von einem allgemeinen
Rechtsparkgebot betrachtet werden, weil hier eine Gefährdung
durch Gegenverkehr nicht zu befürchten ist. Auf der anderen
Seite zeigt die Zulässigkeit des Linksparkens, falls rechts
Schienen verlegt sind, daß die Frage, wo geparkt werden darf,
vom Gesetzgeber nicht nach einem übergeordneten Gesichtspunkt
geregelt worden ist, sondern jeweils aufgrund von
Zweckmäßigkeitserwägungen. Sofern auf der rechten Seite Schienen
liegen, darf hiernach trotz möglichen Gegenverkehrs links
geparkt werden. Die dabei denkbare Gefährdung durch Fahrzeuge,
welche die Gegenfahrbahn überqueren müssen, um Parkplätze auf
der linken Straßenseite aufzusuchen oder von dort wieder auf den
rechten Straßenteil zurückzukehren, hat der Gesetzgeber als
nicht so schwerwiegend betrachtet, daß er sich veranlaßt gesehen
hätte, das Linksparken in diesen Fällen zu verbieten. Ist das
Linksparken somit schon auf Straßen mit Fahrbahnen unter
bestimmten Voraussetzungen dort, wo es dem Gesetzgeber
zweckmäßig erschien, zulässig, so kann für Sonderflächen, die
nicht ausdrücklich der Regelung des § 12 IV 1 StVO unterworfen
sind, aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften kein
allgemeines Postulat des Rechtsparkens entnommen werden. Hierfür
gibt es um so weniger Grund, als der Fahrzeugverkehr im
verkehrsberuhigten Bereich Schrittgeschwindigkeit einhalten muß,
so daß die mit dem Kreuzen von „Gegenverkehr” verbundene
(abstrakte) Gefahr insgesamt nicht von erheblichem. Gewicht ist,
selbst wenn erfahrungsgemäß das Gebot, Schrittgeschwindigkeit
einzuhalten, nicht von allen Verkehrsteilnehmern stets befolgt
wird. |
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Da nach allem entgegen der Auffassung des
AG ein Verkehrsteilnehmer im verkehrsberuhigten Bereich
innerhalb gekennzeichneter Parkflächen auch in Fahrtrichtung
links parken darf, mußte der Betr. freigesprochen werden. ..." |
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Ich hätte da eine Frage an den Spezialisten: Ist das
Anhörungsverfahren nach § 55 OwiG zwingend? Konkret geht es
darum, dass ich seinerzeit wegen einer unerheblichen
Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt wurde und ohne
Anhörungsbogen direkt einen Bußgeldbescheid iHv 48 EUR bekommen
habe. Mit Anhörungsverfahren wären es nur 25 EUR gewesen.
Nachdem ich daher Einspruch gegen den Bußgeldbescheid aufgrund
des fehlenden "billigeren" Anhörungsverfahren erhoben habe,
teilt mit der Richter am AG mit, dass es darauf gar nicht
ankäme, d.h. dieses Anhörungsverfahren sei nicht zwingend
vorgeschrieben und im Zweifel hätte ich aber auch sicherlich den
Anhörungsborgen bekommen, der jedenfalls auch tatsächlich
verschickt wurde (aber bei mir nicht ankam). Er, der Richter,
könne jedenfalls daran nichts mehr ändern, es bleibe bei den 48
EUR. Darauf hin habe ich meinen Einspruch zurückgezogen, weil
mit weiteren Verfahrenskosten gedroht wurde. |
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Insgesamt scheint mir das etwas merkwürdig
zu sein, da erkennbar der nicht nachgewiesene Zugang der
Anhörung zum Nachteil des Bürger ausgelegt wird. War das alles
so OK? |
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Sehr geehrter Herr D. |
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Danke für die Nachfrage. |
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Leider hat der Richter recht. Es ist zwar
ein Ermittlungsfehler, dass Ihnen – möglicherweise – kein
Anhörungsbogen übersandt worden ist oder sonst nicht zugegangen
ist. Der Ermittlungsfehler hat jedoch keine Konsequenzen, da
offenbar sich aus den Gerichtsakten ergab, das der
Anhörungsbogen verschickt worden ist - siehe § 33 Abs. 1 Nr. 1
OWiG: Es reicht die Anordnung und die Verfügung in
den Geschäftsgang geben durch die Behörde aus, um
die Verjährung zu unterbrechen. |
|
Möglicherweise meinen Sie aber auch, dass
Sie eine Verwarnung, ein „Knöllchen“, hätte bekommen sollen:
Auch hier gilt: Kein Anspruch auf die „billige“ Lösung, auf die
Anwendung des § 56 OWiG besteht kein Rechtsanspruch. |
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Falls Sie noch Fragen haben, melden Sie
sich. |
|
Mit freundlichen Grüßen |
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Brenner |
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Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute im
Bundeskabinett den Abschlussbericht der von ihr eingerichteten
Arbeitsgruppe "Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des
Kindeswohls - § 1666 BGB" vorgestellt. Der Bericht enthält
Empfehlungen für eine weitere Verbesserung des Kinderschutzes,
etwa durch Qualitätssicherung bei Vormundschaft und Pflegschaft
oder durch Intensivierung der Zusammenarbeit von Jugendämtern
und Gerichten. |
|
"Beim Kinderschutz haben wir viel erreicht. So können
Familiengerichte seit Mitte letzten Jahres schneller und besser
auf Kindeswohlgefährdungen reagieren. Zudem sorgt das erweiterte
Führungszeugnis dafür, dass Arbeitgeber im Kinder- und
Jugendbereich über einschlägige Sexualdelikte von Bewerbern
Bescheid wissen. Schreckliche Einzelfälle wie zuletzt in Bayern
zeigen aber, dass wir uns mit dem Erreichten nicht zufrieden
geben dürfen. In der nächsten Legislaturperiode brauchen wir
nicht nur einen neuen Anlauf beim Kinderschutzgesetz. Auch in
den Themenbereichen des Justizministeriums gibt es weitere
Verbesserungsmöglichkeiten. Die von mir eingesetzte
Arbeitsgruppe hat dazu gute Vorschläge gemacht. Besonders
wichtig ist mir eine Reform des Vormundschaftsrechts. Hier
müssen wir die Rechte der Kinder mehr in den Mittelpunkt rücken,
etwa durch verstärkte Beteiligung an der Auswahl und an
Entscheidungen des Vormunds. Mein Ziel ist eine persönliche
Beziehung zwischen Vormund und Kind. Dazu müssen wir die
Einzelvormundschaft stärken und Amtsvormünder entlasten, denn 60
bis 120 Kinder pro Amtsvormund sind einfach zu viel. Wir sollten
auch verstärkt Menschen dafür gewinnen, ehrenamtlich eine
Vormundschaft zu übernehmen. Die Zusammenarbeit von
Familiengericht und Jugendamt müssen wir weiter verbessern,
insbesondere die Teilnahme des Jugendamts beim Gerichtstermin
verbindlicher und konkreter regeln. Und es ist wichtig, dass
sich Richter und Jugendamtsmitarbeiter optimal fortbilden und
fallübergreifend zusammenarbeiten", sagte Brigitte Zypries. |
|
Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Zypries wurde der
Kinderschutz in der 16. Legislaturperiode wiederholt verbessert.
Das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei
Gefährdung des Kindeswohls fördert die frühzeitige Einschaltung
der Familiengerichte in den Hilfeprozess (mehr...
www.bmj.de/240408kindeswohl). Und die Reform des Verfahrens in
Familiensachen und in Angelegenheiten der Freiwilligen
Gerichtsbarkeit baut den Kinderschutz im gerichtlichen Verfahren
weiter aus, etwa durch die Stärkung der Mitwirkungs- und
Beteiligungsrechte betroffener Kinder (mehr...
www.bmj.de/270608famfg). Mit dem erweiterten Führungszeugnis
wird Arbeitgebern künftig in deutlich größerem Umfang Auskunft
darüber gegeben, ob Stellenbewerber für kinder- und jugendnahe
Tätigkeiten wegen bestimmter Sexualdelikte vorbestraft sind
(mehr... www.bmj.de/140509fuehrungszeugnis). |
|
Die jetzt vorgeschlagenen weiteren Verbesserungen wurden von
einer Arbeitsgruppe erarbeitet, die Bundesministerin Zypries
bereits im März 2006 eingesetzt hat. Im November 2006 hatte die
Arbeitsgruppe erste Vorschläge unterbreitet, die in das Mitte
2008 in Kraft getretene Gesetz zur Erleichterung
familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
eingeflossen sind. Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rief
Ministerin Zypries die Arbeitsgruppe im Jahr 2008 erneut
zusammen, um erste Erfahrungen mit dem neuen Gesetz
auszutauschen. Überdies sollte geprüft werden, ob weitere
gesetzliche Änderungen erforderlich sind. Den Abschlussbericht
der Arbeitsgruppe hat Bundesjustizministerin Zypries heute im
Bundeskabinett vorgestellt. |
|
Zusammenfassung der Vorschläge der Arbeitsgruppe |
1.
Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Familiengericht und
Jugendamt
Ein Themengebiet der Arbeitsgruppe war die Förderung einer
reibungslosen Zusammenarbeit der Familiengerichte mit den
Jugendämtern. Hierzu schlägt die Arbeitsgruppe vor, die
Teilnahme des Jugendamts am gerichtlichen Termin verbindlicher
und konkreter zu regeln. Die gerichtlichen Termine sollen durch
eine "mit der Angelegenheit vertraute Fachkraft des Jugendamts"
wahrgenommen werden. Um dieses Ziel zu erreichen, schlägt der
Bericht Änderungen im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
und im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vor. |
|
|
Für einen effektiven Kinderschutz und eine gute Zusammenarbeit
zwischen Familiengericht und Jugendamt ist es neben den
gesetzlichen Neuregelungen elementar wichtig, dass
Familienrichterinnen und Familienrichter über ausreichende, auch
interdisziplinäre, Fachkenntnisse verfügen. Auch müssen
Familiengerichte und Jugendämter fallübergreifend
interdisziplinär zusammenarbeiten. |
-
Die Arbeitsgruppe schlägt den Ländern und dem Bund
vor, in den Richtergesetzen eine allgemeine
Fortbildungspflicht für Richter ausdrücklich gesetzlich zu
verankern ("Richterinnen und Richter sind verpflichtet, sich
fortzubilden.").
|
-
Die interdisziplinäre Zusammenarbeit, insbesondere
zwischen Familiengericht und Jugendamt, sollte weiter
befördert und unterstützt werden.
|
-
Es sollten mehr Anreize zur Teilnahme an
Fortbildungen und an fallübergreifenden interdisziplinären
Arbeitskreisen geschaffen werden (beispielsweise Verankerung
in den Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien, verstärkte
Berücksichtigung im Rahmen der Personalentwicklung,
Überprüfung einer Anpassung des
Personalbedarfsberechnungssystems Pebb§y, Bereitstellung der
nötigen finanziellen und sachlichen Mittel, Ermöglichung der
für Fortbildungen nötigen zeitlichen Kapazitäten bei den
Richterinnen und Richtern).
|
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Bei einer Gefährdung des Kindeswohls hat das Familiengericht
nach § 1666 BGB die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das
können mit Zwangsgeld oder Zwangshaft durchsetzbare Ge- oder
Verbote sein, notfalls auch der Entzug des Sorgerechts. Die
Vorschrift findet ihrem Wortlaut nach nur auf das bereits
geborene Kind Anwendung. Zu einer vermeidbaren nachhaltigen
Schädigung kann es aber bereits vor der Geburt kommen (etwa
durch Alkohol- oder Drogenmissbrauch der Mutter in der
Schwangerschaft). Oder eine Gefährdung des Kindes nach der
Geburt kann schon während der Schwangerschaft absehbar sein.
Eine solche vorgeburtliche Gefährdungslage wirft Probleme im
Hinblick auf die Handlungsmöglichkeiten des Jugendamts und des
Familiengerichts auf. |
|
Nach intensiver Diskussion empfiehlt die Arbeitsgruppe, keine
gesetzliche Regelung zur Anwendung des § 1666 BGB auf das
ungeborene Kind zu treffen, sondern bei einer Gefährdung des
Wohls ungeborener Kinder mit den bestehenden gesetzlichen
Möglichkeiten zu reagieren. Gerichtliche Ge- und Verbote
gegenüber der Schwangeren wären in dieser Situation kaum
durchsetzbar. Die Arbeitsgruppe hält es deshalb für
erfolgversprechender, stattdessen auf ausgeweitete Hilfeangebote
der Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge zu setzen. Sie
empfiehlt dem Gesetzgeber, in das SGB VIII ein Hilfeangebot
aufzunehmen, das sich ausdrücklich an schwangere Frauen und
werdende Eltern richtet und das Beratung und Hilfe in der
Schwangerschaft zum Gegenstand hat. |
|
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|
Wird den Eltern nach § 1666 BGB das Sorgerecht ganz oder
teilweise entzogen, überträgt das Familiengericht das Sorgerecht
auf einen Vormund oder Pfleger. Die Praxis zeigt allerdings,
dass es auch im Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft im
Einzelfall zu einer Kindeswohlgefährdung kommen kann. Die
Arbeitsgruppe hält eine Reform des Vormundschafts- und
Pflegschaftsrechts für erforderlich und empfiehlt, diesen
Reformbedarf in der kommenden Legislaturperiode anhand folgender
Eckpunkte zu prüfen: |
-
Rechte des Kindes in den Mittelpunkt stellen
Die Entwicklung und das persönliche Wohl des Mündels stehen
in der Praxis häufig nicht im Fokus der Amtsführung des
Vormunds. Schwerpunkt ist nicht die Personensorge, sondern
die Vermögenssorge und die rechtliche Vertretung des Kindes
oder des Jugendlichen. Insbesondere dann, wenn das Kind in
einer Einrichtung oder in einer Pflegefamilie untergebracht
ist, ist die Tätigkeit des Amtsvormunds eher verwaltender
als fürsorgender Natur. Ein persönlicher Kontakt zwischen
dem Vormund und dem Kind oder Jugendlichen besteht in diesen
Fällen häufig nicht. Um dies zu ändern, empfiehlt die
Arbeitsgruppe Maßnahmen, um künftig die Rechte des Kindes in
den Mittelpunkt zu stellen (z. B. Recht des Kindes auf
Fürsorge, Förderung der Entwicklung, Berücksichtigung seiner
Wünsche)
|
-
Abbau der hohen Fallzahlen in der Amtsvormundschaft
Amtsvormünder sind nach den Erfahrungen der
Arbeitsgruppenmitglieder in der Regel für zahlreiche Kinder
und Jugendliche zuständig. Meist hat eine Fachkraft im
Jugendamt zwischen 60 und 120, in Einzelfällen auch noch
mehr Kinder als Amtsvormund zu vertreten. Aus der Praxis
kommt die Empfehlung, 50 Vormundschaften je Amtsvormund als
Obergrenze anzustreben. Die Rahmenbedingungen in der
Amtsvormundschaft müssen so gestaltet werden, dass eine auf
die Rechte des Kindes konzentrierte Amtsführung möglich ist.
|
-
Stärkung der Einzelvormundschaft
Obwohl die Einzelvormundschaft nach dem Gesetz Vorrang hat,
stellt in der Praxis die Amtsvormundschaft den Regelfall
dar. Um den persönlichen Kontakt zwischen Vormund und Kind
zu gewährleisten und eine an den Interessen des Kindes
orientierte Amtsführung zu ermöglichen, sollte laut
Arbeitsgruppe gezielt die Einzelvormundschaft gefördert
werden.
|
|
|
|
Pflegekinder kommen heute in der Regel aus einer
Gefährdungssituation in ihrer Herkunftsfamilie. Für diese Kinder
ist eine stabile Familiensituation besonders wichtig und
förderlich. Viele Pflegekinder leben aber über längere Zeit im
Hinblick auf Herkunftsfamilie und Pflegefamilie in unsicheren
rechtlichen Verhältnissen. |
|
Die Arbeitsgruppe regt an, in der kommenden Legislaturperiode zu
prüfen, ob ein gesetzlicher Handlungsbedarf hinsichtlich
langjähriger Pflegeverhältnisse besteht. Insbesondere soll
geprüft werden, wie eine langfristige stabile Situation für das
Kind erreicht werden kann (Rückführung in die Herkunftsfamilie
oder Adoption / stärkere rechtliche Absicherung der seit
längerer Zeit bestehenden Pflegeverhältnisse). |
|
Den vollständigen Abschlussbericht der
Arbeitsgruppe finden Sie unter www.bmj.de/ag-kindeswohl Quelle:
Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums
der Justiz
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|
In
Belgien können Fahrer, die bereits wegen Alkohol am Steuer
aufgefallen sind, in Zukunft dazu verpflichtet werden,
Zündsperren mit Alko-Tests in ihr Fahrzeug einzubauen.
|
|
Sollte das Gerät beim Fahrer mehr als 0,22 mg Alkohol pro 1 l
ausgeatmeter Luft messen, kann das Fahrzeug nicht gestartet
werden, teilte der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) mit.
Ein entsprechendes Gesetz verabschiedete das belgische Parlament
nach erfolgreichen Tests von Zündsperren im Rahmen von
Rehabilitierungsprogrammen für Fahrer mit Alkoholproblemen. Die
Verpflichtung zur Nachrüstung des eigenen Fahrzeugs kann vom
Richter zusätzlich zu den üblichen Sanktionen verhängt werden.
Die damit verbunden Kosten gehen zu Lasten des Fahrers. |
|
Ähnliche legislative Vorgaben sind laut Auskunft des
Europäischen Verkehrssicherheitsrates ETSC derzeit in
Frankreich, Finnland, Schweden und den Niederlanden in
Vorbereitung (Quelle Auto und Reiseclub Deutschland). |
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Anmerkung: Warum nicht für alle Autos, erst
recht: warum nicht auch in Deutschland? Es würde Millionen Euro
und viel menschliches Leid ersparen. |
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Übersicht: |
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Eine Übersicht über die möglichen Seminare
finden Sie hier: |
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http://www.ra-karlbrenner.de/seminare_owig_pp.htm
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oder schicken Sie eine E-Mail an mit Ihren
Wünschen an:
kbrenner@netmedia.de |
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7.1.
Grundgesetz: GG, Kommentar
von Epping/Hillgruber (Herausgeber)
2009. XXVII, 1781 S. In Leinen; C.
H. Beck ISBN 978-3-406-59170-9; EUR 129,00 € inkl. MwSt.
Mit Föderalismusreform II und
Lissabon-Urteil des BVerfG
Der neue Praktikerkommentar
garantiert eine von Grund auf aktuelle Darstellung des
Verfassungsrechts. Er erläutert alle praxisrelevanten
Themen unter besonderer Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Dabei führt das Werk seinen Benutzer stets auf dem
kürzesten Weg zur Information. Der dreistufige Aufbau
·
informiert auf der Überblicks-Ebene vorab
über das Wichtigste zum jeweiligen Artikel
·
bietet auf der Standard-Ebene eine
ausführliche Kommentierung
·
enthält zahlreiche Detail-Ebenen für die
vertiefte Recherche - mit Fallgruppen aus der Praxis,
weiterführenden Hinweisen und kritischen Stellungnahmen
der Bearbeiter.
Als erster Grundgesetzkommentar
behandelt das Werk
·
die Föderalismusreform II vom 29. Juli
2009 - neue gemeinsame Schuldenregeln für Bund und
Länder ab dem Haushaltsjahr 2011 (Art. 104 b, 109, 109
a, 115, 143 d); Verbesserung der Zusammenarbeit von Bund
und Ländern (Art. 91 c, Art. 91 d)
·
die Einführung eines Parlamentarischen
Gremiums zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen
Tätigkeit des Bundes (Art. 45 d)
·
die Einbeziehung ausländischer
Flugsicherungsorganisationen in die deutsche
Flugsicherung (Art. 87 d)
·
das Lissabon-Urteil des
Bundesverfassungsgerichts.
Der dreistufige Aufbau
·
informiert auf der Überblicks-Ebene vorab
über das Wichtigste zum jeweiligen Artikel
·
bietet auf der Standard-Ebene eine
ausführliche Kommentierung
·
enthält zahlreiche Detail-Ebenen für die
vertiefte Recherche – mit Fallgruppen aus der Praxis,
weiterführenden Hinweisen und kritischen Stellungnahmen
der Bearbeiter.
Die klare, verständliche Sprache
und die Hinweise auf die Rechtsprechung macht den
Kommentar zu einem Nachschlagewerk, das einem schnell
und verständlich das finden lässt, was man für den
konkreten Rechtsfall zum Verständnis und Begründung
benötigt. Brenner, owiz. |
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7.2.
Abgabenordnung: AO, einschließlich
Steuerstrafrecht,
Kommentar von Klein
10., völlig neubearbeitete Auflage
2009. XLI, 2165 S. + 28 S.: mit eingebundenem Nachtrag
(28 Seiten) am Ende des Buches nach dem Sachregister. In
Leinen, C. H. Beck ISBN 978-3-406-58267-7; 94,00 € inkl.
MwSt
Stand: Nachtrag: 1. August 2009. Das Werk ist Teil der
Reihe: Gelbe Erläuterungsbücher.
Immer mit Blick auf das in der
Praxis Wesentliche führt der Klein durch die
Vorschriften der Abgabenordnung. Übersichtlich und gut
verständlich, kommentiert das Werk die gesamte AO,
einschließlich des Steuerstrafrechts (§§ 369-412) in
einem handlichen Band. Mitkommentiert werden die
einschlägigen Vorschriften aus der ZPO, insbesondere die
Pfändungsvorschriften, aus der Insolvenzordnung und aus
dem Zollkodex.
Eingearbeitet wurden 24
Änderungsgesetze mit wichtigen Änderungen bei:
·
»Missbrauch« (Neuregelung des § 42 AO)
·
»Gemeinnützigkeit« (Neufassung der
Grundnorm des Gemeinnützigkeitsrechts sowie umfassende
Katalogisierung der gemeinnützigen Zwecke)
·
»Auskunft« (gesetzliche Regelung der
verbindlichen Auskunft; Zulässigkeit eines
automatisierten Abrufs von Kontoinformationen)
·
»Aufbewahrungspflichten« bei
Überschusseinkünften
·
Verfahrensrechtliche Regelungen zum
automatisierten Besteuerungsverfahren
·
»Steuerstrafrecht« (zur besonders schweren
Steuerhinterziehung, zur Verwertung strafprozessual
erlangter Erkenntnisse im Besteuerungsverfahren u.a.).
Eingearbeitet sind hunderte
neuester BFH-Entscheidungen, Verwaltungserlasse und die
umfangreichen Änderungen des AO - Anwendungserlasses.
In einem fest mit eingebundenen
Nachtrag sind bereits auch 3 AO - Änderungsgesetze von
Juli 2009 kommentiert.
Das steuerliche Verfahrensrecht
wird in einer Zeit steigender Rechtsbehelfe und
finanzgerichtlicher Verfahren immer bedeutsamer. Die
ständigen Steuerrechtsänderungen durch den Gesetzgeber
tangieren in zunehmendem Maße auch die Abgabenordnung.
Qualifizierte steuerliche Beratung umfasst deshalb die
Beherrschung des steuerlichen Verfahrensrechts durch
problemorientierte Information unter gleichzeitiger
Reduktion auf das in der Praxis Wesentliche. Hier setzt
der „Klein" an.
Übersichtlich und gut verständlich,
dabei aber umfassend und verfahrenssicher, kommentiert
das Werk nun in bereits 10. Auflage die gesamte AO
komplett in einem handlichen Band und erläutert auch
eingehend und praxisgerecht das Steuerstrafrecht (§§
369-412). Die Neuauflage mit Stand Juni 2009 kommentiert
die einschlägigen Vorschriften aus der ZPO,
insbesondere die Pfändungsvorschriften, aus der
Insolvenzordnung und aus dem Zollkodex.
Seit der Vorauflage sind allein zur
AO nahezu 25 Änderungsgesetze ergangen. Insgesamt ist
das Steuerstrafrecht von einem ausgewiesenen Kenner der
Materie neu und komplett „aus einem Guss" bearbeitet.
Der Klein`sche Kommentar ist für
jeden Rechtsanwender, insbesondere auch in den Kommunen
und Kreisen, der sich mit der Abgabenordnung und / oder
dem Kommunalenabgabenrecht befassen muss oder will ein
zuverlässiger, schneller, verständlicher und damit auch
unentbehrlicher Ratgeber – wie schon seit Jahrzehnten.
Brenner, owiz.
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7.3.
Der neue Bußgeldkatalog - StVO, Punkte,
Entzug der Fahrerlaubnis, Ratgeber,
von Carsten Krumm
2009. 128 S. Kartoniert; C. H. Beck ISBN
978-3-406-59292-8; 6,80 € inkl. MwSt. Das Werk
ist Teil der Reihe: Beck kompakt
Bußgelder, Fahrverbote und Punkte
drohen auch den sorgfältigsten Verkehrsteilnehmern.
Meist ist den Betroffenen schon bei Begehung der
Ordnungswidrigkeit, spätestens aber mit Eingang des
Anhörungsbogens bewusst, welche Konsequenzen drohen und
somit abzuwehren sind. Dieser Ratgeber hilft hier und
gibt erste Anhaltspunkte, wie man sich im Verfahren
verhalten sollte. Erfahren Sie hier alles Wesentliche
·
zum Ablauf des Bußgeldverfahrens und wie
man sich wehren können
·
zu den wesentlichsten Verkehrsverstößen:
Geschwindigkeitsübertretungen, Abstandsverstößen,
„Überfahren“ einer roten Ampel, Trunkenheits- und
Drogenfahrten, usw.
·
zu den drohenden Folgen, nämlich zu
Geldbuße, Fahrverbot und Punkten „in Flensburg".
Das Büchlein ist auch für den
Sachbearbeiter in den Bußgeldstellen interessant, er
kann sehen, wie seine tägliche Arbeit von „draußen“
gesehen wird oder doch gesehen werden kann. Brenner,
owiz |
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7.4.
ZPO, Kommentar zur
Zivilprozessordnung, mit Gerichts-verfassungsgesetz
7., neubearbeitete Auflage 2009.
XLIII, 2851 S. In Leinen
Vahlen ISBN 978-3-8006-3632-7, 2009; 159,00 €
inkl. MwSt.
Vorzugspreis bei Abnahme der Kombination
152,00 € inkl. MwSt.
Der Musielak bietet klare und
kompetente
Wiedergabe der ganzen Bandbreite
der Rechtsprechung
praktische Ausführungen zu
Gerichtskosten und Anwaltsgebühren
eingehende Erläuterungen auch zum
Zustellungsrecht und zur Zwangsvollstreckung
Aktuelle Schwerpunkte bilden die
jüngsten ZPO-Änderungen:
·
FGG-Reformgesetz
·
Gesetz zur Verbesserung der
grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und
Zustellung
·
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts
und zur Bekämpfung von Missbräuchen
·
Risikobegrenzungsgesetz
·
der Ausbau der Kommentierung zum
europäischen Prozessrecht, u.a. zum Start der
EU-Mahnverfahren und der EU-Verfahren für geringfügige
Forderungen
Alle Rechtsanwender, die sich mit
dem Zivilprozeßrecht befassen müssen werden feststellen:
Man sucht und findet, schnell, verständlich kommentiert,
die Rechtsprechung zum Nachschlagen übersichtlich
aufgeführt. Die ZPO ist aber weiterhin – jeder weiß es –
wichtige Grundlage für beispielsweise, die Zustellung
von zustellungspflichtigen Bescheiden – wie etwa dem
Bußgeldbescheid, den Arrest -, für das
Verwaltungsvollstreckungsrecht – wie zum Beispiel: Die
Pfändung, die Pfändung bei verschleiertem
Arbeitseinkommen nach § 850h ZPO). |
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29. Auflage 2009. Rund 1532 S. Im
Ordner; C. H. Beck ISBN 978-3-406-41833-4; 78,00 €
inkl. MwSt. (Grundwerkspreis für
Fortsetzungsbezieher von mindestens 3 fortlaufenden
Ergänzungslieferungen. Danach ist eine Kündigung
jederzeit möglich. Grundwerkspreis ohne
Fortsetzungsbezug 99,00 € inkl. MwSt. Die 29.
Ergänzungslieferung ist enthalten.
Das Grundwerk wird binnen weniger
Tage geliefert und immer auf dem aktuellsten Stand
gehalten. Es kann bei Erscheinen einer neuen Ergänzung
zu einer Lieferverzögerung von ein bis drei Wochen
kommen, da der Verlag die Ergänzungen für den Kunden
einsortiert.
Der Rechts-Ratgeber bringt
rechtliche Informationen zu allen Lebensmitteln. An der
Schnittstelle von Recht, Chemie und Medizin beantwortet
dieses Praktikerhandbuch alle Fragen, die sich bei der
täglichen Arbeit an und mit Lebensmitteln stellen. Die
Erläuterungen stammen von erfahrenen Juristen, Biologen,
Chemikern und Veterinären und sind daher »nach allen
Seiten hin« abgesichert.
Ein Handbuch, das praktisch für
Lebensmittelproduzenten, Mitarbeiter der
Lebensmittelüberwachung und -hygiene,
Verbraucherschutzorganisationen, Rechtsanwälte,
Staatsanwälte und Richter, unentbehrlich ist.
Das Handbuch behandelt neben dem
LFGB u.a. auch die Rechtsgebiete: Eichrecht,
Kennzeichnungsrecht, Produktregelungen,
Zusatzstoff-Recht, Produkthaftgesetz, Europäische
Richtlinien, Vollzug und Praxis der
Lebensmittelüberwachung, Hygienerecht,
Lebensmitteluntersuchungsrecht, Bußgeldverfahren,
Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, alle Rechtsgebiete
mit Tabellen und Mustertexten – auch (dem OWiG
entsprechende) Mustertexte wie Bußgeldbescheide aller
Art. Das Handbuch verdient seinen Namen: Man muss es
zur Hand haben, wenn man nach dem
Lebensmittelrechtsvorschriften sucht und die Regelungen
verstehen will. Brenner, owiz |
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Aus dem Verlag: WEKA MEDIA GmbH &
Co. KG - Römerstraße 4 - D-86438 Kissing
Von Uwe Schmidt (Herausgeber und
Autor):
1 Band DIN A5 inklusive CD-ROM und
Online-Zugang
ISBN: 978-3-8276-1099-7; 129,00 EUR zzgl.
Versandpauschale
und 19 % MwSt
Das Werk bringt kurze, anschauliche
Fallbeispiele, die aus der Praxis kommen zur Sache. Die
Fall-Lösung wird kurz skizziert, um sich einen ersten
Überblick zu verschaffen und dann in der Regel
ausführlich und praxisnah erläutert.
Die Gewerbeamtspraxis ist eine
Kombination aus Praxisfällen, Rechtsgrundlagen,
Musterformulierungen, Urteilen und Gesetzen speziell für
die Mitarbeiter in den Gewerbeämtern.
So werden beispielsweise folgende
Fragen beantwortet:
·
Kann einem Augenoptiker sein Gewerbe
untersagt werden, weil er keine Beiträge für die
Rentenversicherung geleistet hat?
·
Zählt Bungeejumping zum Reisegewerbe?
·
Betreibt ein Homesitter ein
Bewachungsgewerbe?
·
Unter welchen Voraussetzungen darf ein
Pokerturnier durchgeführt werden?
·
Ist fehlende Sachkunde ein Grund für
Unzuverlässigkeit?
·
Dürfen im Zuge eines Reisegewerbes
handwerkliche Leistungen erbracht werden?
·
Hunderte spezieller Hinweise auf besonders
knifflige Einzelprobleme informieren Sie auch über die
Ausnahme von der Ausnahme:
·
Warum ist ausgerechnet ein Top-Model von
der Anzeigepflicht nach § 14 GewO befreit, ein anderes
Model dagegen nicht?
·
Warum sind bei Personengesellschaften die
geschäftsführenden Gesellschafter die Gewerbetreibenden?
40 Arbeitshilfen in Form von
Checklisten, Musterschreiben, Aktennotizen etc. führen
den Rechtsinteressierten sicher durch den
Entscheidungsprozess und reduzieren den eigenen
Formulierungsaufwand. Beispielsweise:
·
Checkliste „Spielhallenprüfung“
·
Checkliste „Anzeige eines stehenden
Gewerbes“
·
Tabellarische Übersicht „Anzeigepflichtige
Gewerbe“
·
Muster-Bußgeldbescheid „Zuwiderhandlung
gegen § 3 Abs. 2 SpielV“
Die Urteilsdatenbank mit über 2.000
ausgewählten Entscheidungen aus dem Gewerbe-.
Gaststätten-, Spiel- und Ladenschlussrecht gibt sofort
Auskunft über:
·
Wie definiert das Bundesverwaltungsgericht
in seinem Beschluss vom 30.März 2007 Fun-Games?
·
Wie hat das VG Hamburg in einem
richtungweisenden Urteil die Gewinnerzielungsabsicht
definiert?
·
Welche Meinung vertritt das
Bundesverfassungsgericht zur Eignung für den
Heilkundeberuf?
Die Gewerbeamtspraxis ist eine
wirkliche Hilfe für die Alltagspraxis, wenn man seinen
konkreten Fall bearbeiten will und muss. Texte, Urteile,
Musterbescheide helfen, den eigenen Problemfall zu
erkennen, und die von den Autoren der Gewerbeamtspraxis
vorgeschlagenen Lösungsmöglichkeiten mit Gewinn zu
hinterfragen. Brenner, owiz |
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Aus dem Erich Fleischer Verlag,
28819 Achim
Aus der „Grüne Reihe“, von Hidien,
Pohl, Schnitter,
14. Auflage 2009, 697 Seiten, geb.
ISBN: 978-3-8168-1054-4;
Preis: 55,00 €.
Die Gewerbesteuer liegt im Spannungsfeld zwischen
unverzichtbarer kommunaler Einnahmequelle einerseits und
erheblicher Belastung der Gewerbebetriebe andererseits.
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat
die Gewerbesteuer zusätzliche Bedeutung erhalten.
Im Rahmen des UntStRefG wurden insbesondere die
Vorschriften zur Hinzurechnung völlig neu geregelt. Die
14. Auflage ist somit nicht nur inhaltlich auf aktuellem
Rechtsstand, auch konzeptionell ist die neue Auflage
komplett überarbeitet worden.
Die Gewerbesteuer stellt
eine unverzichtbare Einnahmequelle der Kommunen dar.
Durch die eingeführte Anrechnung der Gewerbesteuer auf
die Einkommensteuer von Einzelunternehmern und
Mitunternehmern ist in diesem Bereich ein
Belastungsausgleich vollzogen worden. Durch die
Unternehmensteuerreform
hat die Gewerbesteuer
zusätzliche Bedeutung erhalten. Die Praxis wird sich
somit weiterhin mit den Grundlagen des
Gewerbesteuerrechts auseinander setzen müssen.
Die vorliegende 14.
Auflage ist sowohl inhaltlich als auch konzeptionell
völlig neu bearbeitet worden und befindet sich auf
aktuellem Rechtsstand unter besonderer Berücksichtigung
der Unternehmensteuerreform. Wichtige Änderungen in
diesem Zusammenhang sind: neue Regelungen zur Ermittlung
des
Gewerbeertrags,
wie z. B. die
Hinzurechnung
von Zinsen, Mieten,
Pachten, Lizenzen usw. Darüber hinaus gilt seit 2008
anstatt des bisherigen Staffeltarifs für
Personengesellschaften eine einheitliche Steuermesszahl
für alle Gewerbebetriebe.
Ein ausführliches
Stichwortverzeichnis gewährleistet den schnellen Zugriff
auf die Lösung des jeweiligen Problems.
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Aus dem Erich Fleischer Verlag,
28819 Achim
Grüne Reihe
Von Jäger, Lang, Aus der „Grünen
Reihe“
18. Auflage 2009, 1054 Seiten,
geb.; ISBN: 978-3-8168-1068-1; Preis: 58,00 €.
Das gesamte Körperschaftssteuerrecht wird kompakt,
anschaulich und praxisnah dargestellt. Zahlreiche
Beispiele fördern das Verständnis für die oft
schwierigen Zusammenhänge. Die aktuelle Auflage enthält
insbesondere die Änderungen durch das SEStEG, das
Unternehmensteuerreformgesetz 2008, die
Jahressteuergesetze 2008 und 2009, sowie das
Steuerbürokratieabbaugesetz. Berücksichtigt ist der
neue, ab 2008 geltende Körperschaftsteuertarif
von 15 % und die seit 01.01.2009 geltende
Abgeltungssteuer und das Teileinkünfteverfahren.
Aktuelle Rechtsprechung und wichtige
Verwaltungsregelungen sowie die
Körperschaftsteuer-Hinweise 2008 sind eingearbeitet.
Die 18. Auflage befindet
sich auf aktuellem Rechtsstand. Hinsichtlich des
Anrechnungsverfahrens und der Übergangsregelungen zum
Halbeinkünfteverfahren wird auf die Ausführungen in den
Vorauflagen verwiesen.
Gegenüber der Vorauflage
ergeben sich einschneidende Änderungen. Der
Körperschaftsteuertarif
ist auf
15
% gesenkt worden. Seit
2009 sind die
Abgeltungsteuer
und das
Teileinkünfteverfahren
in Kraft getreten.
Eingearbeitet sind alle wichtigen Änderungsgesetze, wie
das SEStEG, das
Unternehmensteuerreformgesetz 2008
sowie die
Jahressteuergesetze
2008 und 2009.
Bereits enthalten sind
die aktuellen Änderungen bei der
Zinsschranke
und die neue
Sanierungsklausel
beim Verlustabzug.
Ebenfalls berücksichtigt sind die relevante
Finanzrechtsprechung, neue Verwaltungsregelungen sowie
die aktuellen Körperschaftsteuer-Hinweise 2008.
Das gesamte
Körperschaftsteuerrecht wird kompakt, anschaulich und
praxisnah dargestellt. Zahlreiche Bespiele fördern das
Verständnis für die oft schwierigen Zusammenhänge.
Der systematische Aufbau
empfiehlt den Band für den Studierenden, der sich in das
Körperschaftsteuerrecht einarbeiten will. Die
umfangreichen und vertiefenden Darstellungen weisen
diesen Band auch als Handkommentar aus, der dem
Praktiker Spezialprobleme zuverlässig beantwortet.
Wer die Praxis des
Gewerbesteuer - und das Körperschaftssteuerrecht kennen
lernen oder seine Kenntnisse vertiefen will, die beiden
Bände aus der Grünen Reihe geben dafür grünes Licht.
Brenner, owiz
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Aus dem Erich Fleischer Verlag,
28819 Achim
7.9.
Buchführung, 100 praktische Fälle
Von Altmann, Altmann
7. Auflage 2009, 326 Seiten, brosch.
ISBN: 978-3-8168-3117-4;
Preis: 29,50 €
Aus dem Inhalt:
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·
Inventur - Inventar - Bilanz |
|
·
Auflösen der Bilanz in Konten |
|
·
Buchen auf Bestandskosten |
|
·
Buchen auf Erfolgskonten |
|
·
Buchen auf Privatkonten |
|
·
Buchen der Umsatzsteuer |
|
·
Buchungen beim Warenverkehr |
|
·
Grundstücke im Betriebsvermögen
|
|
·
Buchen von Löhnen und Gehältern
|
|
·
Buchungen im Scheck- und
Wechselverkehr |
|
·
Abschreibungen |
|
·
Rückstellungen |
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·
Wertberichtigungen |
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·
Bewertungsmaßstäbe |
|
·
Jahresabschluss |
|
·
Hauptabschlussübersicht |
|
·
Betriebsübersicht |
|
·
Verprobungen |
|
·
Buchführungs- und
Aufzeichnungspflichten |
Beim Thema „Buchführung“ neigt man eher zur Auffassung,
dass sich hier Änderungen nur sehr zögerlich vollziehen.
In den letzten Jahren musste man sich mehr und mehr
eines Besseren belehren lassen. Die Häufung von Rechts-
und Verwaltungsänderungen in immer kürzer werdenden
Zeitabständen verschonte keineswegs dieses Rechtsgebiet
und führte damit zunehmend zu Verunsicherungen in der
praktischen Arbeit. Vorrangig machte jedoch die
Umstellung der Währung von der DM- auf die Euro-Währung
(e) eine Neuauflage dieses Bandes unumgänglich.
Gleichzeitig war eine umfangreiche Überarbeitung vieler
Sachverhalte angezeigt, um die zwischenzeitlich
eingetretenen Änderungen vieler Rechtsund
Verwaltungsnormen mit aufzunehmen, die zu unmittelbaren
Auswirkungen bei den Buchführungs- und
Aufzeichnungspflichten führen.
Mit dieser Fall-Sammlung wird
versucht, die notwendigen Grundkenntnisse der
Buchführung anhand von praktischen Fällen aufzuzeigen.
Dazu sind die einzelnen Fälle nach methodischen
Gesichtspunkten aufgebaut, sodass sie dem sich
fortentwickelnden Wissensstand des Lernenden angepasst
sind. Die Auswahl der Fälle wurde vor allem auf solche
Sachverhalte konzentriert, die sich nach den Erfahrungen
mehrjähriger Lehrtätigkeit bewährt haben. Dem Lernenden
sollen diese Fälle dazu dienen, sein erworbenes Wissen
am konkreten Sachverhalt anwenden und festigen zu
können. Insbesondere das Erlernen von Grundwissen der
Buchführung bedarf immer wieder der Übung. Auch wenn
fast ausnahmslos in den Betrieben die erforderlichen
Aufzeichnungen und Buchführungsarbeiten in automations-
und EDV-gestützten Verfahren erstellt werden, ist ein
umso größeres Verständnis der Zusammenhänge
buchungstechnischer Vorgänge gefordert.
Ein wichtiges Buch für alle, die in
den Städten und Gemeinden sich mit der Buchführung
befassen müssen, etwa als Bußgeldsachbearbeiter für
Wirtschaftsordnungswidrigkeiten und deren
Ermittlungsbeamten in Außendiens. Brenner, owiz
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Aus dem Verlag Beck, München
7.10.
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),
Handkommentar
Von Kopp/Schenke
16., neubearbeitete Auflage 2009.
XXVIII, 1938 S. In Leinen
C. H. Beck ISBN 978-3-406-59562-2, 62,00 € inkl. MwSt.
Das Werk ist Teil der Reihe: Gelbe
Erläuterungsbücher
Der „Kopp/Schenke“ bietet eine
kompakte und eingehende Kommentierung der VwGO. Er ist
bei aller Informationsfülle gut lesbar und bleibt stets
praxisorientiert. Auf die Entwicklungen des EG-Rechts
geht er besonders ein. Das alles sorgt für bestens
fundierte Argumente.
Die 16. Auflage bringt:
·
Neufassung des § 67 VwGO
(Prozessbevollmächtigte und Beistände) durch das Gesetz
zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
·
Änderungen der §§ 62 (Prozessfähigkeit),
100 (Akteneinsicht, Abschriften), 147 (Form und Frist
der Beschwerde), 152a (Anhörungsrüge) und 162 VwGO
(Erstattungsfähige Kosten) durch das Gesetz zur
Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
·
Änderungen des § 191 (Klagen aus dem
Beamtenverhältnis) durch das Beamtenstatusgesetz
Weitere Schwerpunkte der Neuauflage bilden der Schutz
von Verfahrensrechten und der Rechtsschutz im
Planungsrecht.
·
Schutz von Verfahrensrechten
·
Rechtsschutz im Planungsrecht.
Der Handkommentar VwGO ist eng mit
dem „Parallelwerk" Kopp/Ramsauer, VwVfG, abgestimmt. So
werden z.B. unterschiedliche Auffassungen beider
Autoren zu gleichen Sachfragen klar gekennzeichnet.
Der Kommentar bringt das für die
Praxis Wesentliche: knapp und dennoch ausführlich,
verständlich, ohne rätseln zu müssen, was der Autor mit
seinen Sätzen meint, mit den notwendigen Hinweisen auf
die Rechtsprechung, die die eigene Entscheidung leichter
begründen lassen.
Ein Kommentar, der auf den
Schreibtisch eines Jeden gehört, der sich mit der VwGO
befassen muss oder will, innerhalb oder außerhalb von
den Amtsstuben der Städte, Gemeinden, Kreise. Brenner,
owiz |
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Aus dem Verlag Beck, München
7.11.
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG),
Kommentar
Von
Kopp/Ramsauer
10., vollständig überarbeitete Auflage 2008. XXIV, 1585
S. In Leinen
C. H. Beck ISBN 978-3-406-56754-4; 56,00 € inkl.
MwSt.
Das Werk ist Teil der Reihe: Gelbe
Erläuterungsbücher
Nachauflage:
Verwaltungsverfahrensgesetz: VwVfG, 11. Auflage 2010
Der Handkommentar erläutert das
Verwaltungsverfahrensgesetz zuverlässig, prägnant und
gut verständlich. Die Kommentierung ist so aufgebaut,
dass im Anschluss an die Erläuterungen der einzelnen
Vorschriften - soweit dies zweckmäßig erscheint -
jeweils in einem eigenen Abschnitt Besonderheiten des
Landesrechts behandelt werden.
Die 10. Auflage berücksichtigt vor
allem das Gesetz zur Beschleunigung von
Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
·
die Auswirkungen des
Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes auf das
Planfeststellungsverfahren
·
das Umweltrechtsbehelfsgesetz sowie
·
das Informationsfreiheitsgesetz
Aktuelle Schwerpunkte bilden
die Europäisierung des Verwaltungsverfahrens, das
Verwaltungsinformationsrecht und das
Planfeststellungsrecht.
Auch die Entwicklungen des
europäischen Verwaltungsverfahrensrechts werden
berücksichtigt. Die 11. Auflage
berücksichtigt die vielfältigen Rechtsänderungen durch
die Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie:
·
Einführung eines neuen Verfahrensmodells:
·
Die neuen
§§
71a-e VwVfG regeln das
„Verfahren
über eine einheitlichen Stelle", die Antragstellern,
Anzeigepflichtigen und Informationsberechtigten als
behördlicher Ansprechpartner zur Verfügung steht (4.
Verwaltungsverfahrens-Änderungsgesetz vom 11.12.2008)
·
Neue Genehmigungsfiktion,
§ 42a
VwVfG (4. Verwaltungsverfahrens-Änderungsgesetz vom
11.12.2008)
·
Änderung des
§ 16
VwVfG (Bestellung eines Vertreters von Amts wegen) und
neuer §
25 Abs.2 VwVfG (Erweiterte behördliche Beratungs- und
Aufklärungspflicht), 4.
Verwaltungsverfahrens-Änderungsgesetz vom 11.12.2008
Weitere Schwerpunkte der Neuauflage
sind:
·
Aktuelle Entwicklungen im Recht der
öffentlichen Verträge
·
Neuerungen beim Verwaltungsakt und seinen
Nebenbestimmungen.
Besonderer Wert wird auf die
inhaltliche Abstimmung mit dem
„Parallelwerk"
Kopp/Schenke, VwGO, gelegt. So werden z.B.
unterschiedliche Auffassungen beider Autoren zu
gleichen Sachfragen klar gekennzeichnet.
Für den Kopp/Ramsauer gilt dasselbe
wie für den Kopp/Schenke VwGO:
Der Kommentar bringt das für die
Praxis Wesentliche: knapp und dennoch ausführlich,
verständlich, ohne rätseln zu müssen, was der Autor mit
seinen Sätzen meint, mit den notwendigen Hinweisen auf
die Rechtsprechung, die die eigene Entscheidung leichter
begründen lassen.
Ein Kommentar, der auf den
Schreibtisch eines Jeden gehört, der sich mit der VwVfG
befassen muss oder will, innerhalb oder außerhalb von
den Amtsstuben der Städte, Gemeinden, Kreise. Brenner,
owiz. |
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7.12.
Sicherungsdienstleistungen - Anforderungen (DIN
77200)
– und
Sicherheitsdienstleister/
Sicherungsdienstleister-Terminologie (DIN
EN15602)-
Deutsche Fassung EN
15602:2008
Bundesverband Deutscher Wach- und
Sicherheitsunternehmen e.V. / Wirtschafts- und
Arbeitgebeverband e.V / Deutsche Sicherheits-Akademie
GmbH, Norsk-Data-Straße 3, 61352 Bad Homburg
v.d.H.,
Der Bundesverband Deutscher Wach- und
Sicherheitsunternehmen e.V. (BDWS) und die
Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e.V.
(BDGW) haben gemeinsam mit ihren Mitgliedsunternehmen in
den vergangenen Jahren große Anstrengungen unternommen,
um die Qualität und Transparenz der Dienstleistung zu
verbessern. Ein wichtiger Meilenstein war die
Veröffentlichung der DIN 77200 „Anforderungen an
Sicherungsdienstleistungen" im Jahre 2002. Die DIN
77200 ist vor allem ein Arbeitsdokument für die
Auftraggeber von Sicherungsdienstleistungen.
Die zahlreichen rechtlichen und politischen
Veränderungen in den vergangenen Jahren erforderten
eine Aktualisierung und Präzisierung der DIN 77200. Die
Bedingungen für die Anwendung dieser Norm durch die
Auftraggeber bzw. Kunden wurden konkreter und zwingender
gefasst.
Die Broschüre zeigt deutlich auf, welche
Sicherheitsdienste es derzeit gibt, welchen
Anforderungen sie genügen müssen. Insbesondere wird auch
dargestellt, welche Rechte der Auftraggeber gegenüber
den Sicherheitsdienst hat.
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[1] Gesetz über die Vergütung von
Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern,
Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von
ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen,
Zeugen und Dritten.
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