Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Owiz Juli bis September 2009

Owiz

 SHAPE                Ausgabe 7 + 8 + 9 / 2009

           Juli / August / September  2009

Internet - Zeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht

 

und angrenzende Gebiete

Rechtsprechung – Fallbesprechungen – Hinweise – Leserforum

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Impressum:

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D.,

Steinhübel, 25, 66123 Saarbrücken,        Tel. 0681 / 63 89 55 4  /  Fax 03212-5275273

E-Mail: kbrenner@netmedia.de / Internet: www.ra-karlbrenner.de  (mit Suchfunktion)

Für die Richtigkeit der Texte kann keinerlei Haftung übernommen werden. Sie werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.

 

   

 

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Inhaltsverzeichnis

 

 

 

 

 TOC \o "1-3" \h \z \u 1.     Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht PAGEREF _Toc246583905 \h 5

1.1.     Zeugenentschädigung für den Fahrzeughalter, der gewerblich Autos vermietet, für die Preisgabe des Namens des tatsächlichen Fahrers?. PAGEREF _Toc246583906 \h 5

1.2.     Haben die Richter „ohne Rechtsgrundlage“ geurteilt und der Behördenleiter Recht? Zeugenentschädigung oder doch keine?. PAGEREF _Toc246583907 \h 5

§ 1 JVEG : Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte. PAGEREF _Toc246583908 \h 5

1.4.     ARD Rückschau: Zeugenentschädigung. PAGEREF _Toc246583909 \h 7

Zeugenentschädigung.. PAGEREF _Toc246583910 \h 7

Bußgeldstellen sagen nein. PAGEREF _Toc246583911 \h 7

Viele Gerichtsurteile zugunsten der Autovermieter. PAGEREF _Toc246583912 \h 8

Ein Massenproblem... PAGEREF _Toc246583913 \h 8

Gerichtsentscheidungen. PAGEREF _Toc246583914 \h 8

Das Nichtzahlung von Zeugenentschädigung ist auch eine ermittlungstaktische Fehlentscheidung.. PAGEREF _Toc246583915 \h 9

1.5.     § 24a Abs. 2 StVG (Fahren unter Drogeneinfluss) kann nicht grundsätzlich nach § 154a StPO, § 46 OWiG eingestellt (nicht verfolgt werden). Nachfolgend die Struktur der Vorschrift. PAGEREF _Toc246583916 \h 9

2.     Neue Gesetze und Verordnungen. PAGEREF _Toc246583917 \h 11

2.1.     Änderung der StVO für den Radverkehr per 1.9.09 Verkehrsregeln. PAGEREF _Toc246583918 \h 11

Änderung der StVO zum 1. September 2009 (31.08.09). PAGEREF _Toc246583919 \h 12

3.     Rechtsprechung. PAGEREF _Toc246583920 \h 15

3.1.     Beispiel: Verantwortungslose Etikettierung? (OLG Koblenz ZLR 1996, 459) – Was auf der Vorderseite steht ist maßgebend, nicht was auf Rückseite klein gedruckt PAGEREF _Toc246583921 \h 15

Lösungshinweise: Beispiel: Verantwortungslose Etikettierung? (Auszug aus den Hörerunterlagen für das Seminar: „Lebensmittelrecht“ in Stuttgart im September 2009. PAGEREF _Toc246583922 \h 16

3.2.     BVerfG Vorlage des BFH zur Frage der Besteuerung von Leibrenten unzulässig  PAGEREF _Toc246583923 \h 19

Rechtlicher Hintergrund. PAGEREF _Toc246583924 \h 19

Sachverhalt PAGEREF _Toc246583925 \h 19

BVerfG hält Vorlage des BFH für unzulässig.. PAGEREF _Toc246583926 \h 20

Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nicht dargelegt PAGEREF _Toc246583927 \h 20

BFH erfüllte verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht PAGEREF _Toc246583928 \h 20

BFH hätte sich mit Rechtsprechung und Literatur auseinandersetzen müssen. PAGEREF _Toc246583929 \h 21

BFH hätte verfassungskonforme Auslegung in Betracht ziehen müssen. PAGEREF _Toc246583930 \h 21

BFH hätte Hinfälligkeit der Vorlagefrage prüfen müssen. PAGEREF _Toc246583931 \h 21

BFH hätte Rechtfertigung der seiner Meinung bestehenden Ungleichbehandlung prüfen müssen. PAGEREF _Toc246583932 \h 22

Anmerkung: PAGEREF _Toc246583933 \h 22

3.3.     Wein darf nicht als "bekömmlich" bezeichnet werden. PAGEREF _Toc246583934 \h 22

3.4.     Verkehrsrecht Halter Unterlassung (mehrfache) Überladung LKW eine Tat materiell und prozessual BayObLG.. PAGEREF _Toc246583935 \h 23

Anmerkung: PAGEREF _Toc246583936 \h 23

3.5.     Handy-Verbot gilt auch für Fahrlehrer PAGEREF _Toc246583937 \h 23

3.6.     Zur Frage, wer Täter im Sinne von § 29 a II OWiG sein kann – Täter bebußt – keine selbständiger Verfallbescheid – auch der Fahrer eines LKW`s kann Täter i.S. § 29a OWiG sein. PAGEREF _Toc246583938 \h 23

3.7.     Verkehrsrecht – Geschwindigkeit – Ministererlass ist keine Rechtsgrundlage für Videoaufzeichnung BVerfG.. PAGEREF _Toc246583939 \h 25

Anmerkung: PAGEREF _Toc246583940 \h 26

3.8.     Vereinfachtes Verfahren bei Bebauungsplanänderung von reinem zu allgemeinem Wohngebiet nicht ausgeschlossen (05.08.09) PAGEREF _Toc246583941 \h 26

3.9.     VG Stuttgart: Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Stuttgart ungültig. PAGEREF _Toc246583942 \h 27

Stadt differenzierte nicht nach Straßenarten und -typen. PAGEREF _Toc246583943 \h 27

Öffentliche Abgabe muss Leistung der öffentlichen Hand entsprechen. PAGEREF _Toc246583944 \h 27

3.10.       Ein Landesbeamter kann keine finanzielle Entschädigung für Urlaubstage verlangen, die er krankheitsbedingt vor seiner Versetzung in den Ruhestand nicht nehmen konnte. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz. PAGEREF _Toc246583945 \h 28

3.11.       Beweismittel können auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung verwertet werden. PAGEREF _Toc246583946 \h 29

3.12.       Kein Abzug fiktiver Einkünfte aus legaler Tätigkeit bei Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils i.S.d. § 17 Abs. 4 OWiG – OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.05.2009 2 SsBs 21/09 - 630 Js8307/07. PAGEREF _Toc246583947 \h 31

4.     Leserfragen. PAGEREF _Toc246583948 \h 33

4.1.     Leser J.B. aus W fragt: Wer muss Vollstrecken – Bußgeldstelle oder Vollstreckungsbehörde?. PAGEREF _Toc246583949 \h 33

4.2.     Leser C.K. aus D. – Wo steht geschrieben, dass Gebühren und Auslagen nicht vollstreckbar sind?. PAGEREF _Toc246583950 \h 34

BayObLG, Beschluß vom 19.06.1997 - 3 ObOWi 60/97  - NStZ-RR 1997, 339. PAGEREF _Toc246583951 \h 34

4.3.     Leser K aus K.fragt: Polizeibeamter sagt – Täter hat gestanden, ich fragte Täter, der sagte: es stimmt nicht. Was tun?. PAGEREF _Toc246583952 \h 35

4.4.     Leser A.P. aus B. fragt: Ich habe meinem Bekanten, der im Ausland wohnt, meinen PKW geliehen. Der sollt damit einen Parkverstoß begangen haben. Ich habe der Behörde die Adresse im Ausland angegeben. Was wird die Behörde tun?. PAGEREF _Toc246583953 \h 37

4.5.     Leserin D.W. fragt: Autofahrer parkte verboten. Er beruft sich einen Verbotsirrtum, seine Bekannten hätten im den Platz zugewiesen. PAGEREF _Toc246583954 \h 38

4.6.     Leser C.B. fragt: Verkehr – Gibt es einen doppelten § 24 StVG – Tateinheit zwischen Abs. 1 und Abs. 2 StVG – Blutentnahme möglich?. PAGEREF _Toc246583955 \h 39

4.7.     Leser U.V. aus B. – Muß vor dem Bußgeldbescheid ein Anhörungsbogen erlassen werden – wie hat der Anhörungsbogen auszusehen. PAGEREF _Toc246583956 \h 41

4.8.     Leser T.M. aus B fragt: Wurde der Bußgeldbescheid zugestellt PAGEREF _Toc246583957 \h 42

4.9.     Leserin K.K. aus C. fragt: Wie ermittelt man richtig Fälle nach § 30 OWiG?. PAGEREF _Toc246583958 \h 43

Ergebnis: PAGEREF _Toc246583959 \h 46

Die „Lebenserfahrung“ als Beweisindiz – in der Praxis oft benutzt, selten auch überzeugend – ein abschreckendes Beispiel bei der Beweiswürdigung einer OLG Richterin. PAGEREF _Toc246583960 \h 47

4.10.       Leser K. und M. , beide aus Landkreis D, fragen: Wer zahlt notwendige Auslagen, wenn Betroffener vorhandene Beweisunterlagen nicht vorlegt und sich daraus seine Unschuld ergibt. PAGEREF _Toc246583961 \h 48

Antwort PAGEREF _Toc246583962 \h 48

II) Hat der Verteidiger / der Betroffene seine Verteidigungsmöglichkeit wirklich zu spät vorgetragen?. PAGEREF _Toc246583963 \h 49

Leserin D.W. aus T fragt  Darf man links – entgegen der Fahrtrichtung parken?. PAGEREF _Toc246583964 \h 50

Antwort: PAGEREF _Toc246583965 \h 50

4.11.       Die Entscheidung des OLG Köln v. 30.05.1997: Verkehrsteilnehmer dürfen im verkehrsberuhigten Bereich innerhalb gekennzeichneter Parkflächen auch in Fahrtrichtung links parken. Ebenso schon: OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.10.1989 - 10 U 125/89 - NZV 1990, 189  PAGEREF _Toc246583966 \h 51

Zum Sachverhalt: PAGEREF _Toc246583967 \h 51

4.12.       Leser P.D. aus I. ist Anhörungsbogen nach § 55 OWiG zwingend?. PAGEREF _Toc246583968 \h 53

Antwort: PAGEREF _Toc246583969 \h 54

5.     Nachgelesen. PAGEREF _Toc246583970 \h 54

5.1.     Für das Jugendamt zu Vorabinformation: Zypries Kinderschutz weiter verbessern - Arbeitsgruppenbericht im Kabinett vorgestellt PAGEREF _Toc246583971 \h 54

2. Fortbildung und fallübergreifende interdisziplinäre Zusammenarbeit PAGEREF _Toc246583972 \h 56

3. Gefährdung des Wohls des ungeborenen Kindes. PAGEREF _Toc246583973 \h 56

4. Qualitätssicherung in der Vormundschaft und Pflegschaft PAGEREF _Toc246583974 \h 57

5. Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien. PAGEREF _Toc246583975 \h 57

5.2.     Autos mit Alkoholsperren in Belgien für Alkoholsünder PAGEREF _Toc246583976 \h 58

6.     Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht PAGEREF _Toc246583977 \h 58

6.1.     Bereits Geplante Seminare OWiG - Bereich, Buchführung – Bilanz, Haftung für Steuern und andere Abgaben + Bußgelder im Jahre 2010 der Kommunal – Akademie Rheinland-Pfalz / Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Mainz, unter der Leitung von Rechtsanwalt Karl Brenner, Saarbrücken. PAGEREF _Toc246583978 \h 58

Wenn Sie selbst oder Ihre  Mitarbeiter neue Einsichten zur praktischen Umsetzung im Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzenden Rechtsgebieten gewinnen wollen, so nehmen Sie oder Ihre Mitarbeiter doch an einem oder mehreren Seminaren teil, die von der owiz - Redaktion, dem Verwaltungsakademie für Westfalen in Hagen, der Kommunalakademie Rheinland – Pfalz e.V. (und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz) veranstaltet werden. Daneben  können auch Inhouse-Seminare veranstalten lassen. PAGEREF _Toc246583979 \h 59

7.     Rezensionen. PAGEREF _Toc246583980 \h 59

7.5.     Lebensmittelrechts-Handbuch, Loseblattausgabe, Handbuch. PAGEREF _Toc246583981 \h 63

7.6.     Gewerbeamtspraxis - Fallbeispiele, Arbeitshilfen, Rechtsgrundlagen. PAGEREF _Toc246583982 \h 64


 

 

 

1.     Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht

 

1.1.          Zeugenentschädigung für den Fahrzeughalter, der gewerblich Autos vermietet, für die Preisgabe des Namens des tatsächlichen Fahrers?

 

In einer ARD Rechtsendung meinte der Abteilungsdirektor der Bußgeldstelle beim RegPräs. Karlsruhe Garhöfer unter anderem sinngemäß:

Die 60 Gerichtsurteile, die das Zeugengeld dem Beschwerdeführer Schumann zugesprochen haben, seien alle ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Wir zahlen nur, wenn wir verurteilt werden, sonst nicht.

Hier dazu der Link der ARD Stuttgart (aus der Sendung „Ratgeber Recht“):

http://www.der-autovermieter.de/ard-ratgeber-recht/

Diese Aussage des Leiters der Bußgeldstelle bedeutete in der Konsequenz, dass diese Richter Rechtsbeugung begangen hätten. 

1.2.          Haben die Richter „ohne Rechtsgrundlage“ geurteilt und der Behördenleiter Recht? Zeugenentschädigung oder doch keine?

Das Gesetz über die Zeugenentschädigung lautet unter anderem:

§ 1 JVEG [1]: Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte

(1) Dieses Gesetz regelt

1. die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;

2. die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie

3. die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.

Kann ein Gesetz noch klarer sein?

 

Und warum hat der Gesetzgeber im neuen § 7 SchwarzArbG:

§ 7 (SchwarzArbG) Auskunftsansprüche bei anonymen Werbemaßnahmen

Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift unter einer Chiffre und bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für eine Schwarzarbeit nach § 1, ist derjenige, der die Chiffreanzeige veröffentlicht hat, verpflichtet, den Behörden der Zollverwaltung Namen und Anschrift des Auftraggebers der Chiffreanzeige unentgeltlich mitzuteilen.

Warum wohl hat der Gesetzgeber das „unentgeltlich“  in Gesetz geschrieben? Antwort: Weil sonst Zeugengeld angefallen wäre – so wie es im JVEG steht.

Eine weitere Vorschrift ist § 25a StVG: Danach hat der Fahrzeughalter, wenn mit seinem Fahrzeug ein Park – oder Halteverstoß begangen worden ist, den tatsächlichen Fahrer zu benennen oder die Kosten des Verfahrens zu zahlen. Bleibt der Halter untätig – was er nach der Vorschrift darf – dann kann er seine Auslagen nicht erstattet erhalten. Warum wohl diese Sonderregelung?

1.3.           Müssen die Bußgeldstellen wirklich mit 10 Mio Euro jährlich an Zeugengeld belastet?

In seinem Interview mit der ARD meint der Bußgeldstellenleiter Garhöfer, die gewerblichen Autovermieter sollten sich doch die Kosten für ihren Aufwand von ihren Kunden bezahlen lassen. Das wäre zwar eine Lösung. Warum aber hält sich das RegPräs. Karlsruhe und seine Bußgeldstelle nicht an die gesetzlichen Vorschriften und fordert die gezahlte Zeugenentschädigung nicht von den Verkehrssündern zurück? Denn dafür gibt es rechtlichen Regelungen (§107 II Ziff. 5 OWiG).

Die ARD (siehe unten Rückschau „Ein Massenproblem“) meint, die jährlich Summe der Zeugengelder beliefe sich auf ca. 10.000.000 €. Unterstellt, die Zahlen und die 10.000.000 € würden wirklich gezahlt werden müssen, dann gilt es folgende Überlegung anzustellen:

Ø      Manche Bußgeldbehörden wissen möglicherweise nicht, dass sie die Zeugenentschädigungen dem Verkehrssünder in Rechnung stellen können, es sogar müssen (vgl. § 107 OWiG), wollen sie sich nicht möglicherweise der Untreue (§ 266 StGB) schuldig machen. Das gilt zwar wohl nur für die Fälle, in denen die Täterschaft eindeutig ist, also in den Fällen, in denen es nicht um Verstöße im ruhenden Verkehr handelt. Denn in diesen Fällen wird es fast allen Fällen zu einem Bußgeldbescheid bzw. zu einem Gerichtsurteil zum Nachteil des Verkehrssünders kommen.

Ø      In den Fällen des ruhenden Verkehrs (Park – und Halteverstöße) müssen die Bußgeldstellen das Recht richtig anwenden, was sie aber in der Regel nicht tun. Sie schicken nämlich an den Halter einen Anhörungsbogen nach § 55 OWiG und beschuldigen damit den Halter, der von seinem Schweigerecht nach § 136 StPO Gebrauch manchen kann. Aus dem Schweigerecht dürfen im aber keinerlei Nachteile entstehen.

Würden die Bußgeldbehörden jedoch  - wie es das Gesetz befiehlt – nur von § 25a StVG Gebrauch machen und an den Halter einen Anhörungsbogen nach § 25a StVG schicken, dann könnte der Halter keine Zeugengebühren verlangen. Denn nach § 25a StVG hat der Halter die Wahl, den Fahrer zu nennen oder die Verfahrenskosten zu zahlen. Was nicht ersetzt erhält, sind seine Aufwendungen: Das Gesetz: „…er hat dann auch seine Auslagen zu tragen…“.

1.4.          ARD Rückschau: Zeugenentschädigung

 

Wenn die Behörden nicht zahlen wollen ...

Sendeanstalt und Sendedatum: SWR, Samstag, 15. August 2009

"Die Behörden verlangen von mir, dass ich mich als braver Bürger verhalte – und gleichzeitig halten sie sich selber nicht an geltende Gesetze", sagt Autovermieter Bernd S.

Was ihn ärgert: Regelmäßig bekommt er Post von den Bußgeldstellen. Jedes Mal, wenn einer seiner Kunden sich nicht an die Verkehrsregeln gehalten hat und dabei erwischt wurde, wollen die Behörden von ihm wissen: Wer war es? Für Bernd S. heißt das: Den Fahrer heraus suchen, oft Monate später. Einen Zeugenfragebogen ausfüllen und zurück schicken.

Zeugenentschädigung

Für diesen Aufwand fordert Bernd S. eine Zeugenentschädigung von 19 Euro. Er orientiert sich dabei am Zeugenentschädigungsgesetz, das einen Pauschalbetrag von 17 Euro pro angefangene Stunde für die Bearbeitungszeit nennt, außerdem eine Post- und Portogebühr von 2 Euro.

Bußgeldstellen sagen nein

Doch viele Bußgeldstellen lehnen ab. Behaupten, die Auskunft sei Staatsbürgerpflicht. Tatsache ist aber: Wenn ein Zeugenfragebogen ausgefüllt werden soll, beanspruchen die Bußgeldbehörden den Autovermieter als Zeugen. Und einem Zeugen steht laut Zeugenentschädigungsgesetz eine finanzielle Entschädigung zu für den Aufwand, den er hat. Doch viele Bußgeldstellen ignorieren das, stellen sich stur. Sie wollen offenbar sparen und grundsätzlich keine Zeugenentschädigung an Autovermieter zahlen. In manchen Bundesländern empfiehlt sogar das Innenministerium, keine Entschädigung an die Autovermieter zu zahlen. Viele Sachbearbeiter in den Behörden finden: Der Autovermieter soll den Arbeitsaufwand direkt bei seinen Kunden geltend machen.

Viele Gerichtsurteile zugunsten der Autovermieter

Dabei gibt es bundesweit eine ganze Menge Gerichtsurteile, die besagen: Die Zeugenentschädigung muss gezahlt werden. Doch Vermieter Bernd S. muss jedes Mal aufs Neue die Amtsgerichte bemühen, um zu seinem Recht zu kommen. Ein Riesenaufwand für alle Beteiligten. Manche Verfahren dauern bis zu zwei Jahre. Aber die Behörden stellen sich weiterhin stur.

Ein Massenproblem

Doch Bernd S. gibt nicht so schnell auf. Er sagt: Jeden Tag sind in Deutschland rund 150.000 Mietfahrzeuge auf den Straßen. Wenn nur ein Prozent der Mieter gegen Verkehrsregeln verstößt, müssen die deutschen Autovermieter jedes Jahr immerhin rund 500.000 Anfragen von Bußgeldbehörden beantworten. Es gehe also insgesamt immerhin um rund 10 Millionen Euro pro Jahr.

 Gerichtsentscheidungen

Einige Gerichtsentscheidungen zugunsten der Autovermieter:


 

AG Freiburg, Urteil vom 17.12.07, 37 OWi 378/07 d

AG Karlsruhe, Urteil vom 4.10.04, 18 Owi 38/04

AG Tübingen, Urteil vom 20.12.04

AG Tübingen, Urteil vom 6.12.04, 8 OWi 1144/2004

AG Tübingen, Urteil vom 7.11.05, 3 OWi 1191/05

AG Wiesbaden 24.10.07, 76 OWi 19/07

AG Frankfurt am Main 26.02.07, 995 OWi 1/07

AG Böblingen 29.3.07, 6 OWi 82/07

AG Ludwigsburg 14.3.08, 7 OWi 349/08

AG Stuttgart 26.5.08, 12 OWi 981/08/Ha

AG Balingen 30.6.08, 1 OWi 140/08

AG Stuttgart 31.10.08, 2 OWi 2158/08

AG Hersbruch 4.11.08, 5 OWi, JS 0181/08 Do

AG Offenburg 25.2.09, 3 OWi 13/08

AG Tübingen, 24.7.09, 11 OWi 921/2209

 

Dieser Text informiert über den Fernsehbeitrag vom 15.08.2009. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt“.

Das Nichtzahlung von Zeugenentschädigung ist auch eine ermittlungstaktische Fehlentscheidung

Was macht die Bußgeldbehörde, wenn der mit einem „Zeugenfragebogen“ angeschriebene Halter nicht reagiert? Sie hat folgende Möglichkeiten (außer bei Park – und Haltverstößen):

 

  1. Das Verfahren gegen den unbekannten Fahrer einstellen.
  1. Einen Ermittlungsbeamten zum Halter schicken.

a)     Falls dieser die Auskunft verweigert, beim Ermittlungsrichter die richterliche Vernehmung beantragen (dann zahlt allerdings die Justizkasse die Zeugenentschädigung für den Zeugen) oder

b)     beim Ermittlungsrichter die Durchsuchung der Geschäftsräume beantragen.

  1. Der Ermittlungsrichter wird und müsste m.E. auch die Anträge zu Ziff. 2.a) und 2.b) ablehnen. Er müsste auch die §§ §§ 46 I, 161a I StPO. Danach ist es alleinige Aufgabe der Bußgeldstelle in ihrer Funktion als Staatsanwaltschaft gesetzmäßig so vorgehen:

a)     Den Halter zur Amtsstelle vorladen und vernehmen oder

b)     als Bußgeldsachbearbeiter selbst (nur er ist mit den vollen Rechten – und auch Pflichten – ausgestattet wie der Staatsanwalt) müsste den Zeugen zur Vernehmung aufsuchen.

In den vorstehenden Fällen (Ziff. 3) müsste der Zeuge erscheinen und aussagen (vgl. § 161a I StPO + Umkehrschluss; gleiche Ansicht: Griesbaum in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008, Rz 3, 4 zu § 161a StPO).  Ausnahme: Der Zeuge kann von den Rechten der §§ 55 ff StPO Gebrauch machen.

 

 

1.5.          § 24a Abs. 2 StVG (Fahren unter Drogeneinfluss) kann nicht grundsätzlich nach § 154a StPO, § 46 OWiG eingestellt (nicht verfolgt werden). Nachfolgend die Struktur der Vorschrift.

 

§ 24a StVG – Dauerdelikt, Auffangnorm zu § 316 StGB

 

Absatz 1: Alkohol

 

Absatz 2: kein Alkohol, bestimmte berauschende andere Mittel

 

 

 

 

Nur Alkohol

 

Kein Alkohol, aber berauschende Mittel nach Anlage zu dieser Vorschrift

 

 

 

 

 

Werte: 0,5 (= 0,25 mg/l) Promille (BAK) bis 1,1 BAK, wenn ohne Fahrfehler (abstrakte Gefährdung)

 

 

 

 

 

 

 

Messen: Blutprobe oder auch „Nach Atemluft“, der AA-Test (AAK).

Zur Blutprobe: Über § 46 OWiG gilt § 81a StPO, daher Richtvorbehalt, bedeutet: Versuch zwingend den zuständigen Richter um Erlaubnis zu befragen, sonst Verletzung Art. 19 GG. Anordnungskompetenz von Polizei oder Bußgeldstelle (als Staatsanwaltschaft) nur, wenn „Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung“ vorliegt.

§ 81a II StPO:  (2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

 

Messen: Nur durch Blutprobe (OLG ZW NZV 05, 430). Nach Rechtsprechung müssen jeweils Grenzwerte erreicht werden, die sicher eine Beeinträchtigung im Fahrverhalten möglich machen. Z.B. bei Cannabis: 1 ng/l [ng = Nanogramm]. Bei Amphetamin: 25 ng/l.

Verurteilung nur bei Feststellung der Konzentration des Rauschmittels (OLG Koblenz NStZ-RR 05, 385).

 

 

 

 

 

Rechtsfolgen: Geldbuße bis 1.500 €, i.d.R. auch Fahrverbot

 

Rechtsfolgen: Geldbuße bis 1.500 €, i.d.R. auch Fahrverbot

 

 

 

 

 

Entziehung der Fahrerlaubnis (FE): § 3 StVG: Bei Missbrauch (= fehlende Trennung zwischen Alkoholkonsum) und Abhängigkeit von Alkohol ist Fahrer „ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen)“. Vorschriften:

§ 3 I 1 StVG, § 46 I FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung: Die FE ist zu entziehen.

 

Entziehung der Fahrerlaubnis (FE): § 3 StVG: Bei Missbrauch (= fehlende Trennung zwischen Alkoholkonsum) und Abhängigkeit von Alkohol ist Fahrer „ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen). Nach Rechtsprechung genügt i.d.R. schon ein einmaliger Konsum (z.B. OVG Saarland ZfS 2002, 552; VG Brandenburg NZV 05, 435)

 

 

 

 

Verjährung: Bei Vorsatz: 1 Jahr, bei Fahrlässigkeit 6 Monate (§ 31 II S. 3 – Vorsatz: § 31 II S. 4 OWiG bei Fahrlässigkeit)

 

Verjährung: Bei Vorsatz: 1 Jahr, bei Fahrlässigkeit 6 Monate (§ 31 II S. 3 – Vorsatz: § 31 II S. 4 OWiG bei Fahrlässigkeit)

 

 

 

Bußgeldbehörden sind offenbar geneigt, § 24a II StVG nicht zu verfolgen, wenn § 24a I vorliegt. Begründung: Unverhältnismäßiger Aufwand. Einstellung möglich, wenn neben § 24a II auch § 24a I vorliegt, nach § 154a StPO. M.E. ist diese Auffassung bedenklich. Es liegt bei gleichzeitiger Erfüllung der Absätze 1 und 2 des § 24a StVG „ungleichartige Tateinheit“ vor (§ 19 OWiG). Keiner der beiden Absätze enthält aber in den Rechtsfolgen eine mildere Bußgeldandrohung, beide sind „gleichwertig“. Die Rechtsfolgen wären also dieselben, gleichviel, ob nur Absatz 1 oder nur Absatz 2 erfüllt wird. Es liegt hier „doppeltes Unrecht“ vor, das eigentlich eine Verdoppelung der Geldbuße zur Folge hätte. Die Frage soll hier aber offen bleiben. Die Gleichgewichtigkeit beider Tatbestände verbietet aber m.E. die Einstellung der Tat des Absatzes 2 nach § 154a StPO, wenn auch Absatz 1 des § 24a StVG erfüllt ist. Noch ein weiterer Punkt spricht gegen die Einstellung: Die Verletzung des Art. 3 GG. Wenn die Bußgeldstelle auch nach § 24a II ahndet, nur weil die Alkoholtat nach § 24 a I aufgrund einer Blutprobe nachgewiesen wird und dieser Beweis auch für § 24a II StVG ausreicht, dann behandelt sie m.E. sachlich (nicht formell) Gleiches möglicherweise ungleich, wenn sie sonst nach § 24a II nicht ahndet, wenn der Tatbestand des § 24 I nur durch AA-Test nachgewiesen wurde. Das regt Betroffene an, Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung Art. 3 GG zu erheben.

 

 

 

 

 

2.1.          Änderung der StVO für den Radverkehr per 1.9.09 Verkehrsregeln

Zum 01.09.2009 treten Änderungen der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften in Kraft, die auch wesentliche Erleichterungen und Verbesserungen für den Fahrradverkehr bedeuten.

  • Bauliche Radwege und Radfahrstreifen auf der Fahrbahn sind in der neuen StVO gleichgestellt.
  • Benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen werden auf das aus Verkehrssicherheitsgründen tatsächlich gebotene Maß zurückgeführt.
  • Die Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr ist möglich, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt und die Straße ausreichend breit ist.
  • Beim Zeichen 357 (Sackgasse) kann nun die Durchlässigkeit für Radfahrer und/oder Fußgänger mit einem Piktogramm angezeigt werden.
  • In Fahrradstraßen dürfen alle Fahrzeuge - also Fahrräder und Autos - nicht schneller als 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Autos die Geschwindigkeit weiter verringern.

Änderung der StVO zum 1. September 2009 (31.08.09)


BMVBS - Pressemitteilung vom 28.08.09 - Verkehrsrecht

Zum 01.09.2009 treten Änderungen der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften in Kraft, die auch wesentliche Erleichterungen und Verbesserungen für den Fahrradverkehr bedeuten.

Neues für den Radverkehr:

Bauliche Radwege und Radfahrstreifen auf der Fahrbahn sind in der neuen StVO gleichgestellt.
Die Städte haben nun einen größeren Handlungsspielraum bei der Entscheidung, welche Radverkehrsanlage geplant werden soll. Radfahrstreifen auf der Straße verbessern die Sichtbarkeit von Radfahrern für Autofahrer, besonders im Kreuzungsbereich. Dies ist  ein Beitrag für mehr Verkehrssicherheit.
 Benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen werden auf das aus Verkehrssicherheitsgründen tatsächlich gebotene Maß zurückgeführt.
Benutzungspflichtige Radwege dürfen nach der neuen StVO nur noch dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern.
Innerorts sind dies insbesondere Vorfahrtsstraßen mit starkem Auto und LKW-Verkehr. Auf Straßen mit geringerer Verkehrsbelastung können Radfahrer im Mischverkehr geführt werden. So kann das gesamte Straßennetzes von Radfahrern genutzt werden. Durchgängige Verbindungen ("Velorouten") können leichter angelegt werden.
 Vereinfachte Öffnung von Einbahnstraßen
Die Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr ist möglich, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt und die Straße ausreichend breit ist. Bei Linienbus- oder stärkerem LKW-Verkehr muss die Begegnungsbreite zwischen Radfahrern und Kfz mindestens 3,50 Meter betragen. Zudem muss der Streckenverlauf, Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich sein.
 Durchlässige Sackgasse
Beim Zeichen 357 (Sackgasse) kann nun die Durchlässigkeit für Radfahrer und/oder Fußgänger mit einem Piktogramm angezeigt werden. Das Straßennetz wird dadurch durchlässiger, Umwege werden vermieden.
 In Fahrradstraßen dürfen alle Fahrzeuge - also Fahrräder und Autos - nicht schneller als 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Autos die Geschwindigkeit weiter verringern.
In der "alten" StVO aus 1997, in der die Fahrradstraße erstmals eingeführt wurde, galt, dass alle Fahrzeuge nur mit "mäßiger Geschwindigkeit" fahren dürfen. Dies führte in der Praxis sowohl bei Radfahrern als auch bei motorisierten Verkehrsteilnehmern und bei der Verkehrsüberwachung häufig zu Unsicherheiten. Durch die Festlegung auf 30 km/h und die Verpflichtung, ggf. die Geschwindigkeit weiter zu verringern, wird die Verkehrssicherheit für Radfahrer verbessert.

Schilder:

Wie die "Stuttgarter Nachrichten" berichten, sollen folgende Verkehrszeichen ab dem 1. September nach und nach aus dem Straßenverkehr entfernt werden: "Bewegliche Brücke", "Schnee- oder Eisglätte", "Splitt/Schotter", "Viehtrieb", "Flugbetrieb", "Ufer", "Fußgängerüberweg" und "Steinschlag".
Weitere sechs Zeichen sollen demnach noch zehn weitere Jahre Bestand haben: "Richtgeschwindigkeit", "schlechter Fahrbahnrand", "ungenügend befestigter Seitenstreifen", "Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken", "innerörtlicher Wegweiser" sowie "Einbahnstraße".
Bereichert werden soll das Straßenbild durch die neuen Verkehrszeichen "Inliner frei", "Parkraumbewirtschaftung"/ "Ende Parkraumbewirtschaftung", "Ende Streckenempfehlung" sowie "Durchlässige Sackgasse".
Allerdings dürfte sich die Demontage der betroffenen Schilder noch über mehrere Jahre hinziehen. Durch die neue Verordnung will Verkehrsminister Tiefensee (SPD) zudem öffentliche Gelder einsparen: In Deutschland existieren nach Schätzungen 20 Millionen Verkehrsschilder, von denen jedes mit rund 200 Euro zu Buche schlägt.

 

Hier dürfen Inline-Skater auf der Straße fahren

 

 

Parkraumbewirtschaftungszone: Hier darf nur gegen Gebühr oder mit Parkscheibe geparkt werden

 

 

Parkraum Ende

 

 

Durchlässige Sackgasse: Nur für Autofahrer ist am Ende Schluss.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 28.08.2009 ; Quelle für Bilder: http://www.bild.de/BILD/auto/2009/08/verkehrsschilder-neu/vier-verkehrs-schilder-ab-september-schilderwald-licht.html

 

 

3.1.          Beispiel: Verantwortungslose Etikettierung? (OLG Koblenz ZLR 1996, 459) – Was auf der Vorderseite steht ist maßgebend, nicht was auf Rückseite klein gedruckt

In der Öffentlichkeit, insbesondere von den Verbraucherverbänden, wird die nicht seltenen „Falschdeklarationen“ von abgepackten Lebensmitteln kritisiert. Kern: Aus dem Text oder den Bildern wird suggeriert, dass die Packung eine bestimmte Warenart enthielte (z.B. echter Käse), in Wirklichkeit sein indessen „Kunstkäse“ enthalten. Der Hinweis auf den künstlich hergestellten Käse beispielsweise würde sich zwar auf der Rückseite – in der Regel Klein – und Kleinstbuchstaben – klargestellt. Resignierend wird festgestellt, dass man dagegen nichts anderes tun könne als zu kritisieren. M.E. spricht die nachstehende Entscheidung eine andere Sprache.

Das OLG Koblenz in ZLR 1996, 459:

Zu LMBG § 17 Abs. 1 Nr. 5 lit. b; LMKV § 3 Abs. 3 –

§ 17 LMBG = § 11 Abs. 1 und 2 LFGB

Sachverhalt:

Nach den Feststellungen des .... erhielt das Zentrallager der GmbH & Co. KG, deren Geschäftsführer der Betroffene ist, am 10. August 1992 eine Lieferung von 1.223 Kartons mit je 12 Flaschen Tropicale. Die Bestellung, der Lieferschein und die Rechnung bezeichneten die Ware als "Tropicale perlendes, fruchtweinhaltiges Getränk". Die angelieferten Kartons befanden sich auf Paletten, die mit einer Folie verschweißt waren. Vom Zentrallager wurde die Ware an die Märkte verteilt, von denen der Betroffene über 160 Stück betreibt. Eine Partie der Ware gelangte in den Markt in ..., wo ein Lebensmittelkontrolleur am 15. September 1992 eine Probeflasche entnahm.

Die Flasche war insgesamt in englischer Sprache beschriftet. Das Etikett auf der Mitte der Frontseite enthielt die Aufschrift: "Tropicale, Bucks Fizz-Sparkling- A Blend of Tropical Fruits and Sparkling wine". Eine Banderole am Flaschenhals trug vorne die Aufschrift "Tropicale" und rückwärtig einen Warnhinweis: "Caution Open with Care This is a Sparkling Wine pressurized container...." Auf der Rückseite befand sich ein weiteres Etikett, welches u.a. folgendes enthielt: "Sparkling Aperitif ... Ingredients: A Blend of natural Fruit ... Sparkling Fruit Wine ...". Bei der chemischen Untersuchung wurde festgestellt, dass die Flasche keinen Schaumwein, sondern nur Fruchtwein enthielt.

Liegen die Voraussetzungen des § 17 LMBG (heute § § 11 Abs. 1 und 2 LFGB)?

Lösungshinweise: Beispiel: Verantwortungslose Etikettierung? (Auszug aus den Hörerunterlagen für das Seminar: „Lebensmittelrecht“ in Stuttgart im September 2009

Leitsätze:

»1. Die durch Angaben auf dem Hauptetikett begründete Gefahr der Irreführung über den Inhalt eines Behältnisses wird nicht durch kleingedruckte, klärende Hinweise auf dem Rückenetikett behoben.

2. Der Geschäftsführer eines Großhandelsunternehmens handelt nicht schon dann fahrlässig, wenn er bei der Bestellung einer Ware nicht auf deren ordnungsgemäße Etikettierung hinwirkt. Seine Verantwortung beginnt erst, wenn er die Ware mit erkennbar gesetzwidrigen Angaben unter seinem Namen in den Verkehr bringt. Er hat jedoch sicherzustellen, dass schon beim Eingang im Zentrallager durch Stichproben die Verkehrsfähigkeit überprüft wird.«

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung zu einer Geldbuße von 6.000 DM verurteilt und diese Verurteilung auf die Bestimmungen der §§ 17 Abs. 1 Nr. 5, 53 Abs. 1 LMBG i.V.m. § 3 Abs. 3 LMKV gestützt.

¨      Folgerungen des Amtsgerichts (Verantwortungslose Etikettierung?)

Das Amtsgericht hat angenommen, dass die Etikettierung irreführend ist, weil das Hauptetikett (übersetzt) von einem Schaumwein spricht, während sich rückwärtig auf den anderen Etiketten die Bezeichnungen schäumender Aperitif und Schaumfruchtwein finden. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war es dem Betroffenen beim Eingang der Waren im Zentrallager u.a. aufgrund der Verpackung nicht möglich gewesen, diese auf ihre Verkehrsfähigkeit zu überprüfen. Das Amtsgericht hat den Fahrlässigkeitsvorwurf damit begründet, dass der Betroffene schon bei der Bestellung darauf hätte achten und hinwirken müssen, dass die zu liefernden Flaschen für den deutschen Markt verkehrsfähig sind.

Hiergegen richtet sich die rechtswirksam erhobene Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

¨      Entscheidung des OLG (Verantwortungslose Etikettierung?)

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Zwar tragen die Feststellungen den Vorwurf, dass die Etikettierung des fruchtweinhaltigen Getränks Tropicana objektiv zur Täuschung des Verbrauchers geeignet ist und damit gegen § 17 Abs. I Nr. 5 b LMBG verstößt. Sie sind jedoch nicht geeignet, den Fahrlässigkeitsvorwurf zu begründen, so dass der Senat den Schuldspruch wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 b LMBG nicht nachprüfen kann.

Nach der vorgenannten Vorschrift ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen oder Darstellungen verwendet werden.

Ob die Aufmachung eines Lebensmittels im Einzelfall zur Täuschung geeignet ist, muss aus Sicht der Verbraucher beurteilt werden. Die Vorschrift dient dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung, so dass es darauf ankommt, welche Vorstellungen diese mit einer bestimmten Aussage verbinden. § 17 Abs. 1 Nr. 5 b LMBG betrifft deshalb auch nicht die Beschaffenheit, das heißt die stoffliche Zusammensetzung des Lebensmittels, sondern die äußere Darbietungsform, von der der Verbraucher in erster Linie angesprochen wird (Zipfel, Lebensmittelrecht Bd. II, Stand: 1. Oktober 1994, C 100, § 17 Rdnr. 212 f).

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die von dem Betroffenen in den Handel gebrachten Flaschen geeignet, den Verbraucher über den Inhalt der Flasche zu täuschen. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ähnelt die Flasche in ihrer äußeren Gestalt einer Sektflasche und läßt von daher einen Schaumwein erwarten. Wenn dann das Hauptetikett, auf welchem der Verbraucher neben dem Namen des Produkts die Bezeichnung des Lebensmittels - hier der Getränkeart erwartet, und auf welchem der Inhalt als "A Blend of Tropical Fruits and Sparkling Wine" bezeichnet wird, kann dies (sofern die englische Sprache dem Sinne nach verstanden wird) nur so aufgefaßt werden, dass es sich bei dem Getränk um eine Mischung von tropischen Früchten (Saft) und Schaumwein handelt. Die Bezeichnung auf dem Hauptetikett, dem der Verbraucher das Hauptaugenmerk schenkt, ist insoweit sogar eindeutig und damit eindeutig falsch, weil die Flasche keinen Schaumwein, sondern Fruchtschaumwein enthält.

Eine mögliche Täuschung der Verbraucher wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich rückwärtig auf der Flasche auf einem Etikett in kleinerer Schrift die Bezeichnung "Sparkling Aperitif" (schäumender Aperitif) und bei der Aufzählung unter Ingredients (Inhaltsstoffe) u.a. die Bezeichnung "Sparkling Fruit Wine" (schäumender Fruchtwein) finden. Diese kleingedruckten Angaben auf der Rückseite widersprechen den Angaben auf dem Hauptetikett; zusammen genommen vermitteln sie daher gerade nicht den Eindruck, dass es sich um einen Fruchtschaumwein handelt.  Vielmehr sind sie geeignet, irreführend zu wirken, weil der Verbraucher letztlich nicht erkennen kann, welche Angabe richtig ist. Diese irreführende Wirkung wäre von der Deklaration auch ausgegangen, wenn die Flaschen vor dem Verkauf mit einem deutschsprachigen Sticker versehen worden wären, weil die Deklaration als solche - und damit auch in Übersetzung - falsch bzw. widersprüchlich ist.

Damit liegt ein objektiver Verstoß gegen das Verbot irreführender Kennzeichnung von Lebensmitteln vor.

Insoweit kann dahinstehen, ob auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 LMKV vorliegt.

Es ist dem Senat jedoch nicht möglich zu überprüfen, ob der Betroffene den vorgenannten objektiven Verstoß gegen § 17 LMBG auch schuldhaft zu verantworten hat.

Rechtsfehlerhaft geht das Amtsgericht davon aus, dass der Betroffene fahrlässig gehandelt hat, indem er bei der Bestellung der Ware nicht auf eine ordnungsgemäße Etikettierung hingewirkt hat. Unabhängig davon, dass für den Betroffenen bei der Bestellung kein konkreter Anlaß zum Tätigwerden bestand (Bestellung, Lieferung und Berechnung erfolgten unter der deutschen - richtigen - Bezeichnung: perlendes fruchtweinhaltiges Getränk), liegt die Tathandlung des § 17 Abs. 1 Nr. 5 b LMBG nicht im Einkauf geeigneter Lebensmittel, sondern im gewerbsmäßigen Inverkehrbringen. Erst bei der Auslieferung der Waren an seine Märkte muss der Betroffene Sorge tragen, dass diese im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen gekennzeichnet ist. Insoweit haftet er für den Inhalt der Kennzeichnung erst, wenn er die Ware unter seinem Namen in Verkehr bringt und die Kennzeichnung für ihn erkennbar offensichtlich irreführende Bezeichnungen und Angaben enthielt.

Hierzu hat das Amtsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es ist nicht ersichtlich, wieso es dem Betroffenen unmöglich gewesen sein sollte, die angelieferten Waren vor der Auslieferung auf ihre Verkehrsfähigkeit zu überprüfen. Feststellungen u.a. zum Organisationsablauf in bezug auf erforderliche Kontrollen und mögliche Stichproben fehlen. Das Amtsgericht wird deshalb erneut zu prüfen haben, welche Sorgfaltsanforderungen in diesem Bereich an einen Großhändler mit eigenen Märkten zu stellen sind und ob der Betroffene diesen im vorliegenden Fall genügt hat.

Unter diesen Umständen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Dem Senat erschien es gemäß § 73 Abs. 6 OWiG angemessen, die Sache derselben Abteilung des Amtsgerichts zurückzugeben.

3.2.          BVerfG Vorlage des BFH zur Frage der Besteuerung von Leibrenten unzulässig


BVerfG, Beschluss vom 24.09.2009 - 2 BvL 3/02

Das Bundesverfassungsgericht hat eine ihm vom Bundesfinanzhof vorgelegte Frage zur Besteuerung von Leibrenten für unzulässig erklärt. Der BFH habe die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nicht ausreichend dargelegt, so die Verfassungsrichter. Damit bleibt offen, ob der Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes auch auf die Besteuerung von Gegenleistungs-Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG anzuwenden ist (Beschluss vom 24.09.2009, Az.: 2 BvL 3/02).

Rechtlicher Hintergrund

Der BFH sieht seit dem Jahr 1992 den Ertragsanteil einer Leibrente als Gegenleistung für eine - nicht Existenz sichernde - Vermögensumschichtung als pauschalierten Zinsanteil an. Wegen des Abzugsverbots für private Schuldzinsen konnte nach dieser Rechtsprechung der Ertragsanteil bei demjenigen, der zur Zahlung der Leibrente verpflichtet ist, nicht als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG abgezogen werden.

Sachverhalt

Die gemeinsam zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Kläger der Ausgangsverfahren sind seit dem Jahr 1992 miteinander verheiratet. Der Ehemann hatte im Jahr 1990 sein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück seiner späteren Ehefrau übertragen. Als Gegenleistung verpflichtete sie sich zur monatlichen Zahlung einer lebenslänglichen wertgesicherten Rente an den Ehemann. Das Finanzamt besteuerte den Ertragsanteil der Rente als Einkünfte des Ehemanns gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG. Den von der Ehefrau im Gegenzug begehrten Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG für den Ertragsanteil lehnte das Finanzamt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH ab. Die eingelegten Einsprüche hatten keinen Erfolg.

BVerfG hält Vorlage des BFH für unzulässig

Das Finanzgericht Köln gab den dagegen gerichteten Klagen statt (BeckRS 2000, 21013753). Es war der Auffassung, dass der Klägerin der begehrte Sonderausgabenabzug entgegen der Rechtsprechung des BFH nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu gewähren sei. Im Revisionsverfahren legte der Zehnte Senat des BFH dem BVerfG die Frage zur Prüfung vor, ob die Besteuerung der Ertragsanteile vo n Bezügen aus Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG, die Gegenleistung für den Erwerb eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens sind, mit ihrem vollen Nennbetrag - ohne Berücksichtigung eines Sparer-Freibetrags - ungeachtet dessen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar sei, dass es sich um pauschalierte Einkünfte aus Kapitalvermögen handele (DStRE 2002, 500). Der Zweite Senat des BVerfG entschied, dass diese Vorlage des BFH unzulässig ist.

Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nicht dargelegt

Die Vorlage werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage für das Ausgangsverfahren nicht gerecht. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit, die hier die Frage der Versagung des Sonderausgabenabzugs betreffe, genüge es insbesondere nicht, wenn sich der BFH lediglich auf seine eigene Rechtsprechung berufe. Die Zulässigkeit der Vorlage erfordere vielmehr, dass sich das Gericht eingehend mit der Rechtslage auseinandersetze, dabei die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtige und auf unterschiedliche Auslegungsergebnisse eingehe.

BFH erfüllte verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht

Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben habe der BFH nicht erfüllt, so das BVerfG. Die Frage, ob es der allgemeine Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gebiete, den Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG auch auf die Besteuerung von Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG zu erstrecken, könne, wie der BFH zutreffend ausführe, nur dann entscheidungserheblich sein, wenn der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Gewährung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abzuweisen sei. Wäre dagegen dem Klageantrag, an den der BFH auch der Höhe nach gebunden sei, stattzugeben, käme eine Erstreckung des Sparerfreibetrags auf die Rentenbezüge des Klägers schon aus prozessrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Denn eine weitere Herabsetzung der Steuer durch die Erstreckung des Sparer-Freibetrags nach § 20 Abs. 4 Satz 3 EStG wäre wegen Erschöpfung des Klageantrags ausgeschlossen.

BFH hätte sich mit Rechtsprechung und Literatur auseinandersetzen müssen

Bei dieser Ausgangslage reicht es laut BVerfG nicht aus, wenn sich der BFH zur Begründung seiner Auffassung, dass die Klage insoweit abzuweisen sei, lediglich auf seine eigene Rechtsprechung beruft und sich in diesem Zusammenhang nicht mit den Argumenten der Literatur und Rechtsprechung auseinandersetzt, die gegen die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit seiner eigenen Rechtsprechung hinsichtlich der Versagung des Sonderausgabenabzugs für den Ertragsanteil von Leibrenten vorgebracht worden sind.

BFH hätte verfassungskonforme Auslegung in Betracht ziehen müssen

Der BFH hat nach Ansicht der Verfassungsrichter auch nicht hinreichend die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der zur Überprüfung gestellten Norm erörtert, obwohl eine solche Lösung nahe liegt. Der Auffassung des BFH, es liege eine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte vor, liege die von ihm selbst aufgestellte Prämisse zugrunde, dass es sich bei dem Ertragsanteil der Leibrente materiellrechtlich um einen Zinsanteil handele. Hiervon sei der Gesetzgeber jedoch, wie sich aus der Gesetzesbegründung zur Neuregelung der Leibrentenbesteuerung durch das Gesetz zur Neuordnung von Steuern ergebe, nicht ausgegangen. Diese Ausführungen habe der BFH in seinem Vorlagebeschluss zwar zur Kenntnis genommen, sich jedoch über sie hinweg gesetzt, da er sie für unzutreffend halte. Insoweit könne, so das BVerfG, dahingestellt bleiben, wie weit das Gebot der verfassungskonformen Auslegung es dem Richter allgemein erlaube, den gesetzgeberischen Willen zu begrenzen oder zu ergänzen. Keinesfalls dürfe eine verfassungskonforme Auslegung jedoch das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen.

BFH hätte Hinfälligkeit der Vorlagefrage prüfen müssen

Die nicht dem gesetzgeberischen Willen folgende Auslegung der Norm entbinde den BFH jedenfalls nicht davon, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der - nach seiner Rechtsprechung - materiellrechtlich als Zinsanteil zu qualifizierende Ertragsanteil der Leibrente in verfassungskonformer Auslegung unter den Besteuerungstatbestand des § 20 EStG subsumiert werden könne, mit der Folge, dass der Sparer-Freibetrag des § 20 Abs. 4 EStG von Gesetzes wegen zu gewähren und die Vorlagefrage hinfällig wäre. Nicht hinreichend ist laut BVerfG insoweit der kurze Hinweis des Gerichts, dass eine verfassungskonforme Auslegung, die den Erwägungen zum Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung tragen würde, in Anbetracht der unmissverständlichen Zuordnung solcher Erträge zu § 22 EStG einerseits und des klaren Wortlauts des § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG anderseits nicht möglich sei.

BFH hätte Rechtfertigung der seiner Meinung bestehenden Ungleichbehandlung prüfen müssen

Schließlich fehlt es laut BVerfG in dem Vorlagebeschluss auch an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein gleichheitsrechtlich tragfähiger Grund für die nach Auffassung des BFH bestehende Ungleichbehandlung der Besteuerung von Leibrenten gegenüber der Besteuerung von Zinseinkünften vorliegt. Das vorlegende Gericht habe sich insbesondere nicht mit der Frage auseinandergesetzt, dass die Leibrente eine Vermögensumschichtung zum Gegenstand habe und bei dem aus der Leibrente Berechtigten die Phase der Vermögensbildung bereits abgeschlossen sei, sodass die Anreizwirkung des Sparer-Freibetrags, der gerade in der Ansparphase einsetzen solle, nicht mehr zum Tragen kommen könne. Ebenso sei nicht erörtert worden, ob die im Gesetzgebungsverfahren genannten Gründe für die unterschiedliche Besteuerung von Leibrenten und Zinsen geeignet wären, eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des Sparer-Freibetrags zu rechtfertigen. Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 15. Oktober 2009.

Anmerkung:

Der Fall „tröstet“: Auch hochrangige Rechtsanwender wie BFH-Richter treffen manchmal eine falsche oder unvollkommene Entscheidung.

 

3.3.          Wein darf nicht als "bekömmlich" bezeichnet werden

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 19. August 2009, Aktenzeichen: 8 A 10579/09.OVG  - Pressemitteilung Nr. 36/2009.

Wein darf weder auf dem Etikett noch in der Werbung als „bekömmlich” bezeichnet werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Eine Winzergenossenschaft aus der Pfalz verwendet auf den Etiketten ihrer Weine Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder und bei deren Bewerbung den Begriff „bekömmlich”. Das Land Rheinland-Pfalz hält den Begriff wegen seiner gesundheitsbezogenen Aussage nach der EU-Verordnung Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung) für unzulässig. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Winzergenossenschaft auf Feststellung, dass sie den Begriff verwenden dürfe, ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Nach der Health-Claims-Verordnung dürften alkoholische Getränke wie Wein keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Der Begriff „bekömmlich” bringe im Zusammenhang mit Wein jedoch zum Ausdruck, dass er den Körper und seine Funktionen nicht belaste oder beeinträchtige. Darin liege eine gesundheitsbezogene Aussage, die über das allgemeine Wohlbefinden hinaus gehe. 

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

 

3.4.          Verkehrsrecht Halter Unterlassung (mehrfache) Überladung LKW eine Tat materiell und prozessual BayObLG

BayObLG vom 14.5. 2004 1 ObOWi 185/04

Zu StVZO § 31 Abs. 2, § 34, § 69 Abs. 5 Nr. 3, StPO § 357

1. Wer als Halter durch Unterlassen der erforderlichen Kontrollen Fahrten mit einem überladenen Fahrzeug ermöglicht, begeht zumindest [insgesamt] dann nur e i n e Tat im materiellen und prozessualen Sinn, wenn die infrage stehenden Fahrten zeitlich, räumlich und nach ihrem Zweck in engem Zusammenhang stehen (wie BayObLGSt 1985, 100).

2. § 357 StPO findet im Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechende Anwendung. Die Wirkung der Aufhebung oder Abänderung eines Urteils erstreckt sich in Fällen des § 357 StPO auch auf einen Mitbetroffenen, der ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt hat. Dieses ist ungeachtet der Wirkung des § 357 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Anmerkung:

Das bedeutet: Es müssen alle Taten, die nicht verjährt sind aufgeklärt und geahndet werden (es sei denn, man stellt einen Teil der Einzelhandlungen nach § 154a StPO ein). Wird nur eine einzige oder einige wenige Taten geahndet, das können die anderen Taten später nicht mehr geahndet werden (Bußklageverbrauch). owiz

3.5.          Handy-Verbot gilt auch für Fahrlehrer

 OLG Bamberg Beschluss vom 24.03.2009 - 2 Ss OWi 127/2009

Wer beim Führen eines Fahrzeugs verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzt, muss mit einem Bußgeld von 40 Euro (1 Punkt) rechnen. Das Handy-Verbot gilt nach einem Urteil auch für Fahrlehrer während einer Ausbildungsfahrt. Durch das Telefonieren besteht die Gefahr, dass der Fahrlehrer abgelenkt wird und bei einem Fahrfehler nicht sofort eingreifen kann.

3.6.          Zur Frage, wer Täter im Sinne von § 29 a II OWiG sein kann – Täter bebußt – keine selbständiger Verfallbescheid – auch der Fahrer eines LKW`s kann Täter i.S. § 29a OWiG sein.

 

OLG-FRANKFURT – Beschluss vom 17.12.2008, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 582/08 – zu Amtsgericht Gießen 5213 OWi 801 Js 12337/08 (NStZ-RR 2009 Heft 8 254).

Gründe

Das Amtsgericht Gießen hat in dem selbständigen Verfallsverfahren gegen die Verfallsbeteiligte den Verfall von 272,40 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die zulässige Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht hat in ihrer Stellungnahme vom 08. Dezember 2008 dazu folgendes ausgeführt:

"Auf die nach den §§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 87 Abs. 5 und Abs. 6 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten, die frist- und formgerecht eingelegt und in gleicher Weise begründet worden ist, wird das selbständige Verfallsverfahren i. S. des § 29 a Abs. 4 OWiG auf die erhobene Sachrüge hin einzustellen sein, weil ein bei einer zulässigen Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis besteht.

Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Verfallsbeteiligten durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ihres angestellten Fahrers i. S. des § 29 a Abs. 2 OWiG etwas erlangt hat. Täter im Sinne dieser Vorschrift kann nämlich nicht nur der Geschäftsführer der Verfahrensbeteiligten, sondern auch ein anderer Angestellter von ihr sein (vgl. Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Aufl., Rdnr. 36 zu § 29 a; BGHSt 45, 235, 245 zu § 73 StGB).

Soweit das OLG Koblenz in seiner Entscheidung vom 28.09.2006 (ZfSch 2007, 108) ausgeführt hat, dass eine durch den Fahrer begangene Handlung außer Betracht bleiben müsse, so ist dies darauf zurückzuführen, dass es in diesem Verfahren den Geschäftsführer als Täter i. S. des § 29 a Abs. 4 OWiG angesehen hat.

Da das gegen den Fahrer - den Zeugen Z1 - eingeleitete Bußgeldverfahren nicht eingestellt, sondern durch einen Beschluss nach § 72 OWiG abgeschlossen worden ist, konnte der Verfall nach § 29 a Abs. 4 OWiG gegen die Verfallbeteiligte nicht selbständig angeordnet werden. Dass gegen den Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet worden ist, zwingt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., Rdnr. 29 zu § 29 a).

Das selbständige Verfahren ist daher wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses einzustellen."

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

 
 
 

3.7.          Verkehrsrecht – Geschwindigkeit – Ministererlass ist keine Rechtsgrundlage für Videoaufzeichnung BVerfG

 
 
BVerFG Beschluss vom 11. August 2009 – 2 BvR 941/08 – Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 97/2009 vom 20. August 2009
 
Im Januar 2006 wurde auf der BAB 19 in Fahrtrichtung Rostock von der  Ordnungsbehörde eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Die  Videoaufzeichnung erfolgte mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS. Dem  Beschwerdeführer, der an diesem Tag mit seinem Pkw auf dieser Strecke  fuhr, wird vorgeworfen, er habe bei km 98,6 fahrlässig die zulässige  Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um  29 km/h überschritten. Deshalb wurde gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von  50 Euro festgesetzt. Die eingelegten Rechtsmittel gegen den  Bußgeldbescheid, mit denen der Beschwerdeführer insbesondere rügte, dass  die Video-Aufzeichnung des Verkehrsverstoßes mangels konkreten  Tatverdachts ohne ausreichende Rechtsgrundlage angefertigt worden sei,  hatten keinen Erfolg. Als ausreichende Rechtsgrundlage für die  vorgenommene Geschwindigkeitsmessung wurde von den Gerichten der Erlass  zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des  Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999  angesehen. 
 
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die  Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, soweit sie zulässig ist,  zur Entscheidung angenommen, das Urteil des Amtsgerichts Güstrow und den  Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock aufgehoben und die Sache zur  erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Güstrow zurückverwiesen. Die  Rechtsauffassung der Gerichte, die den Erlass des  Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern als Rechtsgrundlage für  den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung  herangezogen haben, ist unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Sie  ist insofern willkürlich und verstößt gegen den allgemeinen  Gleichheitssatz des Art. 3 GG. 
 
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann zwar im  überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Eine solche  Einschränkung bedarf aber einer gesetzlichen Grundlage, die dem  rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und  verhältnismäßig ist. Der als Rechtsgrundlage herangezogene Erlass des  Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern, stellt aber keine  geeignete Rechtsgrundlage für Eingriffe in dieses Recht dar. Bei dem  Erlass handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift und damit um eine  verwaltungsinterne Anweisung. Mit Verwaltungsvorschriften wirken  vorgesetzte Behörden auf ein einheitliches Verfahren oder eine  einheitliche Gesetzesanwendung der untergeordneten Behörden hin. Sie  sind kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 sowie des Art. 97 Abs. 1 GG  und können nur Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle  sein. 
 

Es kommt daher nur eine Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten  Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in Betracht.  Denn die angegriffenen Gerichtsentscheidungen beruhen auf dem  festgestellten Verfassungsverstoß, da nicht mit Sicherheit  ausgeschlossen werden kann, dass die Gerichte im Fall ordnungsgemäßer  Prüfung zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt  wären. Nach den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen, die über § 46  Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren sinngemäß anwendbar sind, kann aus  einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgen.  Dieses ist mangels gesetzlicher Regelung anhand einer Betrachtung der  jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Es erscheint  zumindest möglich, dass die Fachgerichte einen Rechtsverstoß annehmen,  der ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht.     

Anmerkung:

Dem Beschluß des BVerfG folgte das AG Ludwigslust, siehe nachfolgenden Link: http://verkehrsanwaelte.de/news/news15_2009_punkt1.pdf

 

3.8.          Vereinfachtes Verfahren bei Bebauungsplanänderung von reinem zu allgemeinem Wohngebiet nicht ausgeschlossen (05.08.09)


BVerwG BVerwG - Urteil vom 04.08.2009 - 4 CN 4.08 - Pressemitteilung vom 04.08.09 - Baurecht

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Änderung eines Bebauungsplans nicht stets die Grundzüge der Planung berührt, wenn statt eines reinen ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt wird.

Hat eine Gemeinde die Änderung des Bebauungsplans zu Unrecht im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) ohne Umweltprüfung beschlossen, weil sie irrtümlich angenommen hat, dass die Grundzüge nicht berührt seien, ist dieser Fehler für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nur dann unbeachtlich, wenn das Europarecht keine Umweltprüfung verlangt.

Das Oberverwaltungsgericht hatte den Normenkontrollantrag eines Grundstückseigentümers gegen die Änderung des Bebauungsplans, die das gesamte, etwa 175 Parzellen umfassende Plangebiet betrifft, abgelehnt. Ob die Änderung die Grundzüge der Planung berührt und die Gemeinde deshalb eine Umweltprüfung hätte durchführen müssen, hat es offen gelassen, weil ein solcher Fehler für die Rechtswirksamkeit jedenfalls unbeachtlich wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil im Ergebnis bestätigt. Es hat zunächst klargestellt, dass es auch dann vom jeweiligen planerischen Konzept der Gemeinde abhängt, ob der Wechsel von einem reinen zu einem allgemeinen Wohngebiet die Grundzüge der Planung berührt, wenn die Änderung nicht auf wenige Baugrundstücke innerhalb des Baugebiets beschränkt ist. Das Fehlen einer Umweltprüfung und damit auch eines Umweltberichts sei allerdings nicht stets unbeachtlich, wenn die Gemeinde die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens verkannt habe. Das sei vielmehr nur dann der Fall, wenn die Umweltprüfung nicht europarechtlich geboten sei. Auch diese Voraussetzung sei hier jedoch erfüllt. Ein Störungsniveau, das eine Umweltprüfung erfordern könnte, werde in der Regel auch in einem allgemeinen Wohngebiet nicht erreicht. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass stärker störende Nutzungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen weitgehend ausgeschlossen seien.

3.9.          VG Stuttgart: Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Stuttgart ungültig


VG Stuttgart, Urteil vom 24.06.2009 - 2 K 2964/08

Eine Kommune, die eine Erschließungsbeitragssatzung beschließt, darf bei der Festlegung der Höhe des Gemeindeanteils nicht einfach auf den in der landesgesetzlichen Regelung des § 23 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) genannten Mindestanteil zurückgreifen. Denn dieser gebe nur eine von mehreren Rahmenbedingungen für die Ausübung des ortsgesetzgeberischen Ermessens vor. Wegen des Fehlens einer solchen Abwägung hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 07.12.2006 insgesamt für nichtig erklärt, aber die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen (Urteil vom 24.06.2009, Az.: 2 K 2964/08).

Stadt differenzierte nicht nach Straßenarten und -typen

Nach der landesgesetzlichen Regelung des § 23 Abs. 1 KAG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung vom 17.03.2005 hat der Beitragsberechtige mindestens fünf Prozent der beitragsfähigen Kosten selbst zu tragen. Dementsprechend sieht die Erschließungsbeitragssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart vor, dass die Stadt einen Anteil von fünf Prozent der Erschließungskosten trägt. Die Stadt vertrat hierzu die Auffassung, dass nach neuem landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht ein lediglich fünfprozentiger Anteil an den Erschließungskosten durch die Gemeinde zulässig und sogar vorgesehen sei. Eine Differenzierung nach Straßenarten und -typen sei nicht erforderlich. Dieser Auffassung ist das Gericht nicht gefolgt. Es gab der Klage eines Stuttgarter Grundstückseigentümers statt, von dem die Landeshauptstadt eine Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag in Höhe von rund 8.700 Euro gefordert hatte.

Öffentliche Abgabe muss Leistung der öffentlichen Hand entsprechen

§ 23 Abs. 1 KAG gebe nur eine von mehreren Rahmenbedingungen für die Ausübung des ortsgesetzgeberischen Ermessens vor, so das VG. Der Satzungsgeber müsse daneben weitere Gesichtspunkte in seine Abwägung einbeziehen. § 23 Abs. 1 KAG ermächtige die Gemeinde jedenfalls nicht, ohne nähere Begründung und Abwägung den Eigenanteil auf den Mindestanteil von fünf Prozent festzusetzen. Die entsprechende satzungsrechtliche Regelung der Beklagten, wonach die Stadt fünf Prozent der beitragsfähigen Kosten trage, verletze höherrangiges Recht. Gerade bei der Höhe des Gemeindeanteils sei das Äquivalenzprinzip zu beachten. Danach dürfe eine öffentliche Abgabe nicht in einem Missverhältnis zu der Leistung stehen, die die öffentliche Hand biete. Dementsprechend sei der Gemeindeanteil nach dem jeweiligen Vorteil der Erschließungsanlagen für die Allgemeinheit zu bemessen. Dies ziehe die Verpflichtung des Ortsgesetzgebers nach sich, zu prüfen, ob nach Straßentypen differenziert werden müsse. Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 10. August 2009.

3.10.       Ein Landesbeamter kann keine finanzielle Entschädigung für Urlaubstage verlangen, die er krankheitsbedingt vor seiner Versetzung in den Ruhestand nicht nehmen konnte. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Streit um Entschädigung für nicht in Anspruch genommenen Urlaub eines Beamten:

Verwaltungsgericht Koblenz –  (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. Juli 2009, 6 K 1253/08.KO) - Pressemitteilung Nr. 36/2009

 

Der Kläger, Beamter im Dienste des beklagten Landes, war seit Juli 2007 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt und wurde mit Ablauf des Monats Juli 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Für 62 Urlaubstage, die er in den Jahren 2007 und 2008 vor seiner Zurruhesetzung krankheitsbedingt nicht nehmen konnte, beantragte der Kläger eine finanzielle Vergütung. Dies lehnte der Beklagte u.a. mit der Begründung ab, eine finanzielle Vergütung sei dem öffentlichen Dienstrecht grundsätzlich fremd und es fehle außerdem an einer Rechtsgrundlage für die begehrte Entschädigung. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage und machte geltend, sein Anspruch ergebe sich aus der europäischen Arbeitszeitrichtlinie und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

 

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger, so die Richter, habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte finanzielle Entschädigung. Der Erholungsurlaub eines Beamten sei nicht eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit, sondern diene dazu, die Arbeitskraft des Beamten aufzufrischen und zu erhalten. Dieser Zweck könne nicht mehr erreicht werden, wenn der Betroffene, wie der Kläger, aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sei. Da die Urlaubsansprüche des Klägers somit verfallen seien, komme eine finanzielle Abgeltung für nicht genommene Urlaubstage nicht in Betracht. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Das Bundesurlaubsgesetz, das für das Arbeitsrecht einen Abgeltungsanspruch vorsehe, könne insoweit nicht herangezogen werden, da zwischen einem Arbeits- und Beamtenverhältnis strukturelle Unterschiede bestünden. Während der Erholungsurlaub des Beamten der Erhaltung seiner Arbeitskraft diene, erwirtschafte sich der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch durch seine Arbeitsleistung. Auch aus der Rechtsprechung des EuGH zur Arbeitszeitrichtlinie lasse sich kein Anspruch des Klägers auf eine finanzielle Entschädigung für nicht genommenen Urlaub herleiten. Denn die vom EuGH angestellten Erwägungen zum Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung eines Urlaubsentgeltes seien auf das Beamtenverhältnis nicht übertragbar, das eine Vergütung einzelner Tätigkeiten nicht vorsehe, sondern von einer umfassenden Einbindung des Beamten in ein Rechts- und Pflichtenverhältnis geprägt sei.

 

Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.

 

3.11.       Beweismittel können auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung verwertet werden

 

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 85/2009 vom 28. Juli 2009 Beschluss vom 2. Juli 2009 – 2 BvR 2225/08

 

Das Amtsgericht München ordnete die Durchsuchung der Wohnungen des  Beschwerdeführers im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen eines  Verstoßes gegen das Markenrecht zum Zwecke der Beschlagnahme von  Rechneranlagen sowie von weiteren Unterlagen an. Bei den Durchsuchungen  fand die Polizei keine Beweismittel, die im Zusammenhang mit diesem  Tatvorwurf standen. Das Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen  das Markenrecht wurde daher eingestellt. Der zugrundeliegende  Durchsuchungsbeschluss wurde durch die 3. Kammer des Zweiten Senats des  Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 13. November 2005 - 2 BvR  728/05 u.a. - deswegen aufgehoben, weil der mit der Durchsuchung  verbundene Grundrechtseingriff außer Verhältnis zu dem allenfalls  geringen Tatverdacht gestanden habe.

 

Bei der Durchsuchung einer der Wohnungen des Beschwerdeführers, die  dieser gemeinsam mit anderen Personen bewohnte, fanden die  Ermittlungspersonen in einem dem Beschwerdeführer zugeordneten Zimmer  Haschisch in nicht geringer Menge sowie zwei Feinwaagen. Der  Beschwerdeführer wurde deswegen vom Amtsgericht wegen Verstoßes gegen  das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Dieses Urteil wurde auf die  Revision des Beschwerdeführers hin vom Oberlandesgericht wegen  lückenhafter Beweiswürdigung insoweit aufgehoben, als es um die  Zuordnung des Haschischs zum Besitz des Beschwerdeführers ging. Die bei  der Durchsuchung gewonnenen Beweismittel sah das Gericht aber als  verwertbar an. Der Beschwerdeführer legte gegen diesen Beschluss  Verfassungsbeschwerde ein, die nicht zur Entscheidung angenommen wurde.

 

Nach Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht sprach dieses den  Beschwerdeführer vom Tatvorwurf des § 29a BtMG frei. Es bejahte ein  Verwertungsverbot bzgl. der gewonnenen Beweismittel im Hinblick auf den  mit der Wohnungsdurchsuchung verbundenen schwerwiegenden  Grundrechtsverstoß. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hob das  Landgericht wiederum das amtsgerichtliche Urteil auf und verurteilte den  Beschwerdeführer wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in  nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren  Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Landgericht verneinte  ein Verwertungsverbot mit der Begründung, dass dieses nur aus  übergeordneten Gründen im Einzelfall anzunehmen sei. Die Revision des  Beschwerdeführers blieb ohne Erfolg.

 

Die erneute Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hat die 2.  Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur  Entscheidung angenommen. Die Verwertung der bei dieser Durchsuchung  gewonnenen Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer  wegen Verstoß gegen das BtmG verstößt nicht gegen Art. 13 Abs. 1 GG.  Zwar verletzte die Anordnung und Durchführung der Durchsuchung den  Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG, wie die 3.  Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom  13. November 2005 festgestellt hat. Es besteht aber kein Rechtssatz des  Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die  Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig wäre.

Für die  Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß gegen  strafprozessuale Verfahrensvorschriften hat und ob hierzu insbesondere  ein Beweisverwertungsverbot zählt, sind in erster Linie die Fachgerichte  zuständig. Diese gehen in gefestigter, willkürfreier Rechtsprechung  davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender  Grundsatz, dass jeder Verstoß bei der Beweisgewinnung ein  strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass  die Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach  der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der  widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist.

Ein  Beweisverwertungsverbot bedeutet eine Ausnahme, die nur nach  ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen  Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Insbesondere die willkürliche  Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders  schwerwiegenden Fehlers können - müssen indes nicht in jedem Fall -  danach ein Verwertungsverbot nach sich ziehen. Die Gerichte haben im  vorliegenden Fall die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze  ausreichend beachtet. Insbesondere wurde die Schwere der  Grundrechtsverletzung bei der Durchsuchung in ihrer Abwägung mit dem  öffentlichen Interesse an einer effektiven Strafverfolgung und der  Wahrheitsermittlung im Strafverfahren wegen des Verbrechenstatbestandes  des § 29a Abs. 1 BtMG angemessen berücksichtigt.

 

Es liegt auch kein Verstoß gegen das Recht des Beschwerdeführers auf ein  faires, rechtsstaatliches Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs.  3 GG vor. Denn es liegen keine Anhaltspunkte für eine willkürliche, den  Fairnessgrundsatz ignorierende Handhabung der strafprozessualen  Grundsätze über Beweisverwertungsverbote vor.

 

3.12.       Kein Abzug fiktiver Einkünfte aus legaler Tätigkeit bei Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils i.S.d. § 17 Abs. 4 OWiG – OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.05.2009 2 SsBs 21/09 - 630 Js8307/07


Auf die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Staatsanwaltschaft Oldenburg wird das Urteil des Amtsgerichts Wildeshausen vom 25.09.2008 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerden, an das Amtsgericht Wildeshausen zurückverwiesen.

 

Gründe:

Mit Urteil des Amtsgerichts Wildeshausen vom 25.09.2008 ist gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz eine Geldbuße von 36.000 € verhängt worden.

Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen hat der Betroffene in der Zeit von Januar 2003 bis Juni 2005 ein stehendes Gewerbe betrieben und dabei selbst und durch Mitarbeiter Arbeiten des Dachdeckerhandwerks für einen Gesamtbetrag von 237.526,81 € ausgeführt, ohne dies angezeigt zu haben oder in der Handwerksrolle der Handwerkskammer Oldenburg eingetragen gewesen zu sein.

Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl der Betroffene als auch die Staatsanwaltschaft Oldenburg mit ihren Rechtsbeschwerden. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft mit abweichender Begründung beigetreten.

Beide Rechtsbeschwerden sind zulässig und auch in der Sache insoweit erfolgreich, als sie eine Aufhebung des Urteils nebst den zugrundeliegenden Feststellungen sowie eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht zur Folge haben.

Die seitens des Betroffenen erhobene Sachrüge ist begründet, da sich die Beweiswürdigung als lückenhaft darstellt und dem Bußgeldsenat eine rechtliche Überprüfung der vorgeworfenen Tat nicht ermöglicht. Dies betrifft sowohl die Feststellungen zur Tatbegehung als auch diejenigen zur Bußgeldzumessung. Hierauf beruht die Verurteilung. (…)

Ebenso ist die seitens der Staatsanwaltschaft erhobene Sachrüge begründet.

Das Amtsgericht hat den gemäß § 17 Abs. 4 OWiG bei Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, auf der Grundlage des nach dem Nettoprinzip bemessenen Reingewinns unter Gegenrechnung derjenigen Erlöse, welche der Betroffene im Zuge einer entsprechenden legalen Tätigkeit als Vorarbeiter im Dachdeckerhandwerk hätte erzielen können, berechnet.

Diese Vorgehensweise ist insoweit nicht zu beanstanden, als das Amtsgericht den Gesamterlös um betriebliche Kosten bereinigt hat. Dass bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Vorteils i.S. des § 17 Abs. 4 OWiG solche Kosten zu berücksichtigen sind, welche der Betroffene zwangsläufig aufwenden muss, um die fraglichen Gewinne zu realisieren, entspricht allgemeiner Auffassung und gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. dazu etwa Heidelberger Kommentar - Lemke, § 17 Rdz. 33. KKMitsch 3. Auflage 2006, § 17 Rdz. 118), der sich auch der Senat anschließt.

Ein Abzug hypothetischer Einnahmen aus einer legalen Tätigkeit als Vorarbeiter ist demgegenüber nicht gerechtfertigt.

Fiktive Einkünfte aus legaler Tätigkeit sind bei Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils i.S. des § 17 Abs. 4 OWiG nicht in Abzug zu bringen. § 17 Abs. 4 OWiG stellt auf den tatsächlich erlangten wirtschaftlichen Vorteil ab, fiktive Elemente haben auf dessen Höhe keinen Einfluss (BayObLG, MDR 1995, 1058).
Dass hypothetische Gewinne, welche der Täter im Zuge eines rechtmäßigen Alternativerhaltens hätte erwirtschaften können, bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils außer Betracht zu bleiben haben, ist grundsätzlich anerkannt (Drathjer, die Abschöpfung rechtswidrig erlangter Vorteile im Ordnungswidrigkeitenrecht S. 71, 75 m.w.N.. Sannwald GewArch 1986, 84. KKMitsch a.a.O., Rdz. 120. Heidelberger Kommentar Lemke a.a.O., Rdz. 32.). Insoweit wird zutreffender Weise die Auffassung vertreten, die Geldbuße könne ihre Zielsetzung, den Täter zu ordnungsgemäßem Verhalten zu veranlassen, nicht erfüllen, wenn dieser sich im Rahmen der Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile auf einen Gewinn aus einem fiktiven Geschäft berufen könne.

Eine Ausnahme ist dies bezüglich entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (KKMitsch 3. Auflage 2006, § 17 Rdz. 124. Heidelberger Kommentar - Lemke, § 17 Rdz. 31. Cramer vistra 1996, 248 ff. Peltzer DB 1977, S. 1445) auch für Fälle des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitergesetz nicht veranlasst. Andernfalls befände sich der Täter in der gesicherten Position einer weitreichenden Risikominimierung, da sein theoretisch erzielbarer legaler Erlös als Grundlage für die Bußgeldbemessung grundsätzlich unangetastet bliebe. Die Begründung, in diesem Falle liege keine Berücksichtigung rechtmäßigen Alternativverhaltens vor, da die tatsächlich aufgewandte Arbeitsleistung als gewinnmindernde Position anzuerkennen sei (vgl. Drathjer, a.a.O., S. 76. KKMitsch a.a.O., Rdz. 124), vermag nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar erscheint, aus welchem Grunde lediglich handwerkliche Tätigkeiten in den Genuss einer derartigen Vorrangstellung gelangen sollten (vgl. Drathjer, a.a.O.), handelt es sich ungeachtet der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung um die Berücksichtigung eines hypothetischen Verlaufs. Davon, dass der Betroffene die Möglichkeit gehabt hätte, seine Arbeitsleistung im Rahmen einer legalen Anstellung in gleicher Art und gleichem Umfang auszuüben und entsprechende Einkünfte zu erzielen, kann üblicherweise nämlich nicht ohne weiteres ausgegangen werden.

Soweit das Oberlandesgericht Köln in mehreren Entscheidungen von einer Berücksichtigung des fiktiven Gesellenlohnes ausgegangen ist (vgl. OLG Köln DÖV 1957, S. 265. OLG Köln Zeitschrift für Zölle und Verbrauchssteuern 1956, S. 52) ergibt sich daraus nichts Gegenteiliges. Eine von der Bewertung des Einzelfalles losgelöste generelle Berücksichtigung fiktiver Ersatzeinkünfte bei Verstößen gegen das Schwarzarbeitergesetz lässt sich den Entscheidungen nicht entnehmen. Den Entscheidungen lagen atypische Konstellationen zugrunde, aufgrund derer sich das Oberlandesgericht gehalten sah, dem Charakter der damaligen Vorschrift des § 6 OWiG als Sollvorschrift Rechnung zu tragen. So hat es in der Entscheidung vom 28.05.1955, auf welche es in seiner Entscheidung vom 30.11.1955 Bezug genommen hat, ausgeführt, dass dem Umstand Rechnung getragen werden müsse, dass der Betroffene durch den unerwarteten Tot seines Meisters in Zeitnot geraten sei und sich aufgrund dessen in einer Zwangslage befunden habe (vgl. dazu auch Mittelbach DÖV 1957, 251 ff). Auch den allgemeinen Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart im Beschluss vom 25.03.1985 (GewArch 1986, 95) lässt sich eine abweichende Auffassung nicht entnehmen (vgl. hierzu BayObLG MDR 1995 a.a.O.).


Das angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben. Da weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht, welches auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden haben wird, zurückzuweisen.
Für eine Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts besteht kein Anlass.

Eingesandt: Herr Breitkopf, Leiter Schwarzarbeit, Landkreis Oldenburg

 

 

4.1.          Leser J.B. aus W fragt: Wer muss Vollstrecken – Bußgeldstelle oder Vollstreckungsbehörde?

Sehr geehrter Herr B.

Danke für Ihre Anfrage. Hier meine Antwort:

Nach § 96 OWiG stellt die „Vollstreckungsbehörde“ den Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft. Nach § 92 OWiG ist Vollstreckungsbehörde, die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Daher ist die Stadt Weil am Rhein die zuständige Behörde, die den Antrag zu stellen hat.

Ob dies die Bußgeldstelle oder die Vollstreckungsabteilung in Ihrem Hause den Antrag stellt, ist eine Frage der Geschäftsverteilung. Ich würde die Frage so lösen, dass die Bußgeldstelle diese Aufgabe zu übernehmen hat. Der Grund liegt darin, dass – ohne der Vollstreckungsbehörde zu „nahe zu treten“ – die Bußgeldstelle die besseren Kenntnisse im Owi-Recht hat; die Bußgeldstelle befasst sich ja auch mehr mit den Bußgeldvorschriften. Und noch ein weiteres Argument – vielleicht noch wichtiger: Die Bußgeldstelle kennt den zuständigen Richter oder der Richter den Bußgeldsachbearbeiter. Es lassen sich deswegen problematische Fälle (z.B. das rückständige Bußgeld beträgt nur 10 oder 15 €) leichter im persönlichen Gespräch Richter – Sachbearbeiter lösen. Ich habe das früher als Richte so gehalten und auch vor meiner Richterzeit als stellvertretender Leiter der Bußgeld – und Strafsachenstelle in Mannheim und Saarbrücken.

Wenn Sie noch Fragen haben, melden Sie sich.

Mit freundlichen Grüßen

Brenner

 

Wir wollten uns kurz Informieren: Wo steht geschrieben, dass Gebühren und Auslagen nicht vollstreckbar sind, sondern nur die Geldbuße.

Antwort:

Nach § 89 OWiG sind Bußgeldentscheidungen vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind. Dazu gehören auch die Kosten des Verfahrens. Gegenstand der Vollstreckung sind nicht nur die im Bußgeldbescheid rechtskräftig gewordenen festgesetzten Geldbußen. Dazu gehören auch die angeordnete Nebenfolge und die Kosten des Verfahrens (Göhler Rz 9 zu § 90). Zu diesen Kosten gehören auch die durch die Vollstreckung selbst entstandenen Kosten. Kosten des Bußgeldverfahrens sind die im Verfahren der Verwaltungsbehörde entstandenen Gebühren und Auslagen (Göhler, Randziffer 29 vor § 105).

Aus §§ 89, 108 OWiG ergibt sich ebenfalls, dass die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens möglich ist. (vgl. Göhler Randziffer 15 zu § 108).

Vorsichtshalber andere Hinweise auf die Vollstreckungsmöglichkeiten.

  1. Mit Hilfe der Erzwingungshaft können nicht "beigetrieben werden": Die Auslagen und die Gebühren, das ergibt sich aus § 96 des OWiG.
  1. Überhaupt keine Kosten des Verfahrens können eingefordert und demgemäß auch nicht vollstreckt werden: Im Verfallverfahren nach § 29a OWiG. Der Grund: Nach §§ 89 folgende sind nur Bußgeldentscheidungen vollstreckbar (siehe BayObLG NStZ-RR 1997, 339, siehe unten).

BayObLG, Beschluß vom 19.06.1997 - 3 ObOWi 60/97  - NStZ-RR 1997, 339

Bei einer Verfallanordnung fallen die Ermittlungskosten der Staatskasse zur Last (Leitsatz owiz):

„§ 465 I StPO i.V. mit § 46 I OWiG läßt eine Überbürdung der Verfahrenskosten auf die Betr. nur zu, wenn das Urteil eine Schuldfeststellung trifft und eine Rechtsfolge festsetzt (BGHSt 14, 391 (393f.) = NJW 1960, 1867). Dies ist hier nicht geschehen. Die Betr. wurde vom Vorwurf der unerlaubten gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern freigesprochen. Der vom Amtsrichter angeordnete Verfall ist jedenfalls keine Nebenstrafe. Ebensowenig kann er einer Maßnahme der Sicherung und Besserung i.S. des § 465 I 1 StPO gleichgeachtet werden. Gem. § 467 I StPO i.V. mit § 46 I OWiG werden deswegen die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betr. der Staatskasse aufzuerlegen sein“.

 

4.3.          Leser K aus K.fragt: Polizeibeamter sagt – Täter hat gestanden, ich fragte Täter, der sagte: es stimmt nicht. Was tun?

 

Sehr geehrter Herr Brenner,

erstmal nochmals vielen Dank für die sehr informative Tagung in U.. Es hat mir wirklich sehr weitergeholfen.

Hier meine Anfrage: Gibt es Urteile, wo die Beweislast nur auf die Aussage des Polizisten stützt.

Auf dem mir vorliegenden Datenerfassungsbeleg wird dem Betroffenen vorgeworfen
1. Telefonieren während der Fahrt
2. Nicht angepasste Geschwindigkeit

1.     Gesamtgeldbuße von 110,-€ plus Gebühren.

Auf der Rückseite ist wörtlich folgendes vom Polizeibeamten geschrieben:

"Anhörung ist schriftlich nicht erfolgt. Der Verkehrsverstoß wird zugegeben. Schülerverkehr am Bahnhof A, Fahrer durch Telefonieren abgelenkt. 25m Vollbremsung bis zum Stillstand, abstrakte Gefährdung des herrschenden  Schülerverkehrs (25m Bremsspur) grob verkehrswidriges rücksichtsloses Verhalten".

Es wurden keine Berichte eingereicht oder Bilder oder sonstige Beweismittel beigefügt.

Der Betroffenen wurde von mir angehört und antwortete:

"Die mir zur Last gelegten Sachen stimmen in keiner Weise"

Wenn ich mir dann den unterstrichenen Satz ansehen, zweifle ich einerseits an der Glaubwürdigkeit des Beamten oder natürlich auch an der des Betroffenen.

Punkt 3: Meine erste Meinung war die Einstellung mit Aussage gegen Aussagen.
Wenn der Betroffene die Tat aber wirklich begangen hat, würde ich ihn natürlich ungern ungeschoren davon kommen lassen.

Punkt 2: Können Sie mir hierzu ihre Meinung mitteilen oder auf Urteile hinweisen?

Antwort:

Danke für die Anfrage.

Zur Punkt 1:

Es gibt keine Gesamtgeldbuße (s. § 20 OWiG), wenn Sie, was hier wohl richtig ist, von Tatmehrheit ausgehen. Diese Fehleinschätzung könnte zum Ergebnis führen: Der Bußgeldbescheid ist nichtig, weil er eine Rechtsfolge ausspricht, die es rechtlich nicht gibt. Ich kenne zwar dazu keine Gerichtsentscheidung – außer dem unbestrittenen Grundsatz: Eine nicht existierende Rechtsfolge – als Bespiel wird angeführt: Geldstrafe statt Geldbuße -  führt zur Nichtigkeit des Bußgeldbescheides. Als Verteidiger würde ich bis zum Oberlandesgericht gehen, gegebenenfalls sogar bis zum Bundesverfassungsgericht, um diese konkrete Frage klären zu lassen.

Entscheidungstenor also beispielsweise: Es werden Geldbußen von 40 € (1. Tat: Telefonieren während der Fahrt) und 30 € (2. Tat: Nicht angepasste Geschwindigkeit).

Zu Punkt 3:
Aussage gegen Aussage ist grundsätzlich kein Grund zur Einstellung. Es bleibt der hinreichende Tatverdacht, hier müsste der Richter entscheiden, es liegt „hinreichender Tatverdacht“ vor.
Zu Punkt 2 und 3: Ihr Fall ist – derzeit – anders gelagert: Wenn Sie selbst Zweifel an der Glaubwürdigkeit es Polizeibeamten als Zeugen haben, dann müssen Sie diese Zweifel beseitigen.
Ich würde an Ihrer Stelle folgendes Schreiben an den Polizeibeamten schicken (sinngemäß): Es bitte um Übersendung Ihres anlässlich der von Ihnen geschilderten Taten in der Sache angefertigte Vermerks. Sollten Sie den Vermerk unterlassen habe, so bitte ich den Vermerk nachzuholen und ihn mir zu übersenden.
Ich darf Sie darauf hinweisen, dass der Betroffene mir gegenüber die Tat bestritten hat.
(Anmerkung von mir: Diesen letzten Satz würde ich allerdings dann weglassen, wenn Ihnen der seine Beamte schon mehr als einmal aufgefallen ist, dass er möglicherweise einen Betroffenen falsch belastet).
Mit freundlichen Grüßen
Brenner
P.S. wenn Sie noch Fragen haben, melden Sie sich nochmals

 

4.4.          Leser A.P. aus B. fragt: Ich habe meinem Bekanten, der im Ausland wohnt, meinen PKW geliehen. Der sollt damit einen Parkverstoß begangen haben. Ich habe der Behörde die Adresse im Ausland angegeben. Was wird die Behörde tun?

Antwort:
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
§  25a Straßenverkehrsgesetz stellt es dem Halter des Fahrzeuges frei, den tatsächlichen Fahrer der Behörde anzugeben. Tut er es nicht oder kann es nicht, dann werden ihm grundsätzlich die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Sie haben den Namen Ihres Bekannten angegebenen, der im konkreten Bußgeldfall das Fahrzeug in Besitz hatte.
Es gibt nun zwei Möglichkeiten wie die Bußgeldstelle auf die Angabe der Adresse Ihres Bekannten reagiert kann:

·        Sie schreibt den üblichen "Brief" (Anhörungsbogen) an Ihren Bekannten und erwartet dann die entsprechende Zahlung.

·        Sie kann aber auch von vornherein erklären, Ihr Bekannter wohne im Ausland und es sei deswegen eine zu aufwendige Ermittlung, dass sich der Aufwand dafür nicht „lohne“ (siehe den Wortlaut der Vorschrift).

Falls die Bußgeldstelle sich weigert, sich an Ihren Bekannten im Ausland zu wenden und Ihnen sofort den Kostenbescheid übersendet, können Sie dagegen das Gericht nach § 62 OWiG anrufen. Ich fürchte allerdings mit wenig Aussicht auf Erfolg. Aber es kommt - wie häufig - auf den Richter(in) an.
Sicher ist wohl jedoch, dass die Bußgeldstelle Ihnen den Kostenbescheid zuschickt, wenn Ihr Bekannter auf ein Behördenschreiben nicht reagiert. Eine gerichtliche Beschwerde dagegen wird mit einiger Sicherheit ohne Erfolg sein.
Mit freundlichen Grüßen
Brenner

 

 

 

4.5.          Leserin D.W. fragt: Autofahrer parkte verboten. Er beruft sich einen Verbotsirrtum, seine Bekannten hätten im den Platz zugewiesen.

ich habe mal wieder einen Fall, wobei ich Hilfe benötige. Ich habe eine Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr. Eine Person von außerhalb war in Teltow zu besuch. Er kam nachts mit seinem PKW an seinem Zielort an. Am nächsten Morgen wurde er von uns verwarnt, weil er bei Zeichen 325,326 außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen stand. Die Bürger hatten Ihn am Abend zuvor darum gebeten dort zu parken auf Grund der vielen Anliegerparkplätze.

Nun bestreitet der Betroffene die Tat und beruft sich auf den Verbotsirrtum.

Nun meine Frage, kann er das überhaupt, weil die Bürger vor Ort müssten doch eigentlich wissen, dass man dort nicht parken.

Antwort:

Sehr geehrte Frau W.

Danke für die Anfrage. Hier meine Antwort.

Die „ungeschickteste“ Verteidigung im Verkehrsrecht ist die, sich auf einen Verbotsirrtum berufen. Denn der ist in der Regel nicht entschuldbar. Dann aber liegt vorsätzliches Handeln vor. Der Betroffene könnte also sogar wegen einer Vorsatztat bebußt werden. Nach Ihrem Sachverhalt könnte man im Übrigen auch die Bekannten des Autofahrers wegen Beteiligung  (genauer: wegen Anstiftung) nach § 14 OWiG wegen falschen Parken bebußen (hört sich komisch an, ist aber eine klare Sache – der eigentliche Bösewicht ist ja auch nicht der Autofahrer, sondern seine „Anstifter“).

Ich würde allerdings das Verfahren gegen den Autofahrer  einstellen, wenn ihm tatsächlich geraten worden ist zu parken, wo er erwischt wurden, wenn die „Bürger“ (gemeint sind wohl die Leute, die der Autofahrer besucht hat) dort als Anlieger hätten parken dürfen. Frage an Sie: Hätten Sie dort nicht geparkt, wenn Sie in der gleichen Lage gewesen wären, aber nicht Bußgeldsachbearbeiterin wären, sondern ein „normaler“ Bürger? Begründung (wenn auch falsch): Ich bin jetzt ja auch Anlieger und Platz ist dort (sagen die Gastgeber) genug.

Mit freundlichen Grüßen

Brenner

 

 

 

 

 

4.6.          Leser C.B. fragt: Verkehr – Gibt es einen doppelten § 24 StVG – Tateinheit zwischen Abs. 1 und Abs. 2 StVG – Blutentnahme möglich?

Sehr geehrter Herr Brenner,

ich bin derzeit als stellvertretender Dienstgruppenleiter in einer Bundespolizeiinspektion eingesetzt. Seit geraumer Zeit widme ich mich auf Grund persönlichen Interesses, auch über den dienstlichen Bereich hinaus, der Betäubungsmittelkriminalität.

Kürzlich nahm ich an einem Vortrag der hiesigen Polizeidirektion zum Thema Drogen und Alkohol im Straßenverkehr teil. Referiert wurde durch eine Vertreterin der Führerscheinstelle sowie einen Diplombiologen des rechtsmedizinischen Institutes.

Die im Rahmen der anschließenden Diskussion dargestellte rechtliche Betrachtungsweise der nachfolgend beschriebenen (und in der Praxis häufig auftretenden) Fallkonstellation und deren Abarbeitung in der Praxis führten, auf Grund meiner abweichenden Rechtsauffassung, zu einer nachhaltigen Irritation meinerseits, was mich veranlasste, mit der Staatsanwaltschaft und der hiesigen Bußgeldstelle in Kontakt zu treten. Durch die Bußgeldstelle wurde ich auf Ihre Internetveröffentlichung aufmerksam gemacht und angeregt, Ihnen die Problemstellung vorzulegen.

Ausgangslage ist die Feststellung eines Kraftfahrzeugführers, dessen Atemalkoholgehalt zwischen 0,5 und 1,09 Promille liegt und dessen Urintest (zusätzlich) ebenfalls positiv auf einen in der Anlage zum 24a genannten Stoff verläuft. In der Praxis wird in der Folge, mit Zustimmung des Betroffenen, ein gerichtsverwertbarer EVIDENTIAL Atemalkoholtest durchgeführt und der Betroffene nach Abschluss der weiteren Maßnahmen entlassen. Hinsichtlich des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Rauschmitteleinfluss werden KEINE Ermittlungen eingeleitet, mit der Begründung "es gibt keinen doppelten 24a StVG".

Eine Blutentnahme und -untersuchung zur gerichtsverwertbaren Beweissicherung unterbleibt, da sie in den Augen der Argumentierenden gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße, da der § 24a StVG bereits in einer Variante erfüllt sei und diese durch den EVIDENTIAL Test gerichtsverwertbar gesichert sei. Eine Verfolgung und Ahndung beider Tatvarianten des § 24 a StVG schließe sich aus rechtlichen Gründen aus und daher soll, so die Ausführungen, nur die Ordnungswidrigkeit ausermittelt werden, deren beweisichernden Maßnahmen den geringsten Eingriff darstellen.

Folge ist, dass gegen den Betroffenen lediglich ein Bußgeld wegen Verstoß gegen § 24a I StVG erlassen wird und auch nur dieser Eingang in das Verkehrszentralregister findet. Weitaus schwerwiegender finde ich allerdings die Tatsache, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf Grund des fehlenden "Blutgutachtens" keine sofortigen führerscheinrechtlichen Maßnahmen treffen kann, obwohl diese lt. Anlage 4 zur FeV, zumindest bei den sogenannten harten Drogen, dringend geboten wären.

Allerdings, wie oben bereits angeklungen, vertrete ich diesbezüglich eine andere Rechtsmeinung und würde Ihnen diese sehr gerne zur Kenntnis geben und Ihre Fachmeinung hierzu einholen:

Der § 24a StVG beschreibt 2 bußgeldbewehrte Tatvarianten. In der ersten Alternative in Abs. 1 die Alkoholfahrt, in der zweiten Alternative in Abs. 2 die Drogenfahrt. Führt ein Betroffener ein Kraftfahrzeug unter Alkohol- und Drogeneinfluss, verwirklicht er beide Alternativen tateinheitlich.

(hierzu: P. HENTSCHEL, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, § 24a RN 29: "Zwischen Absatz 1 und 2 ist Tateinheit möglich.")

Die tateinheitliche Verwirklichung beider Alternativen des § 24a StVG rechtfertigt m.E. nach in jedem Fall (neben dem gerichtsverwertbaren EVIDENTIAL-Test)die Blutentnahme und -untersuchung und müsste m.E. nach gem. § 19 OWiG zu einer Erhöhung des Regelbußgeldes führen. Würde, wie derzeit praktiziert, auf die beweissichere Erforschung der 2 Tatalternative (Drogenfahrt) verzichtet werden, kann dem Betroffenen auch nicht die tateinheitliche Verwirklichung des § 24a Abs. 1 und 2 StVG vorgeworfen und das Bußgeld dementsprechend erhöht werden. Mit Blick auf § 160 III StPO i.V.m. § 46 I OWiG halte ich die o.a. Verfahrensweise (Evidential-Test UND Blutentnahme) sogar für dringend geboten.

Nicht außer Acht zu lassen sind auch die bereits oben erwähnten fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen seitens der Fahrerlaubnisbehörden. Auf Grund des fehlenden Blutgutachtens kann m.E. nach keine sofortige behördliche Entziehung gem. § 3 StVG i.V.m. § 46 FeV erfolgen, sondern müssten zunächst Eignungsüberprüfungen durch die Fahrerlaubnisbehörde angeordnet werden.

Sehr geehrter Herr Brenner, für eine Unterstützung bei der Lösung der o.a. Problemstellung wäre ich Ihnen sehr verbunden und dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

C. B.

Polizeioberkommissar

 

Antwort:

Siehe oben unter „Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht Ziff. 1.5

 

4.7.          Leser U.V. aus B. – Muß vor dem Bußgeldbescheid ein Anhörungsbogen erlassen werden – wie hat der Anhörungsbogen auszusehen

 

Mit Interesse habe ich Ihre im Betreff genannte Seite gelesen und kann folgende Anmerkung im Abschnitt "nun zum Eingangsfall" nicht richtig verstehen: Anhörungsbogen (gelegentlich übersehen von Bußgeldsachbearbeitern, mit fatalen Folgen für das Verfahren – aus der Sicht der Behörde, mit erfreulichen Folgen für den Betroffenen).

Fragen hierzu:

 

Frage

Antwort

A) Ist die Übersendung eines Anhörungsbogens vor der Zustellung des Bußgeldbescheids erforderlich ?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B) Ist grundsätzlich vor der Zustellung eines Bußgeldbescheides die Übersendung eine

 

  1. Kennzeichenanzeige mit oder ohne Anhörungsbogen,
  2. Zeugenfragenbogen;

 

 

 

 

 

  1. Kombinationsbogen erforderlich ?

A) Nein. Aus Sicht Behörde aber: Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten verjährt die Tat ohne eine 1. Vernehmung (i.d.R im schriftlichen Verfahren mit dem „Anhörungsbogen“ nach § 55 OWiG). Dabei reicht es aber aus, dass der Anhörungsbogen dem wirklichen Täter gerichtet ist. In der Praxis geschieht dies meist – routinemäßig, wenn auch nicht immer korrekt. Es reicht aus, wenn die schriftliche Vernehmung verfügt ist und die Verfügung in den „Geschäftsgang“ gelangt ist (rechtlich falsch und ermittlungstaktisch unsinnig ist allerdings, dass neben der Beschuldigung des Adressaten des Anhörungsbogens, die Aufforderung: Wenn Sie nicht der Fahrer waren, sagen Sie, wer der Fahrer war).

 

B) Ich verstehe die Frage nicht so richtig. Ich versuche zu antworten:

 

 

Zu B 1) Ohne Anzeige gibt es kein Verfahren, sonst wie unter A).

 

Zu B2) Der Zeugenfragenbogen unterbricht die Verjährung nicht. Er soll helfen, den wahren Täter zu finden. Eine schriftliche Zeugen“anfrage“ muss der Zeuge nicht beantworten. Nur auf  Vorladung zum Amt (Ausnahme: Ein Bußgeldsachbearbeiter sucht den Zeugen auf, auch dann muss der Zeuge aussagen): Zeuge muss erscheinen, er muss aussagen. Hat allerdings auch Anspruch auf Zeugenentschädigung.

Zu B3) Ein Kombinationsbogen – entweder ist jemand Beschuldigter oder er ist Zeuge, beides in derselben Sacht ist rechtlichen ausgeschlossen - gibt es nach dem Gesetz nicht – er ist rechtlich ein wirkungsloses Schreiben



Für eine kurze Beantwortung bedanke ich im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
U.V.

 

4.8.          Leser T.M. aus B fragt: Wurde der Bußgeldbescheid zugestellt

 

Frage

Antwort

Gestern lag hier ein gelber Brief im Briefkasten, förmliche Zustellung vom Polizeipräsidenten, Name wieder falsch geschrieben.

Ein in einem Bußgeldbescheid oder auch im Anhörungsbogen falsch geschriebene Familienname macht den Bußgeldbescheid / Anhörungsbogen weder nichtig noch anfechtbar, wenn - wie in Ihrem Falle - er dem Richtigen zugestellt worden ist.

Jedoch hat der Postbote den richtigen Nachnamen mit Kuli auf das Umschlagsfenster drüber geschmiert und unterschrieben.

 

daneben steht: korrigiert 4.8.

 

Was tun?

 

Am 28. August wären 3 Monate vorbei, ist die Rüge für die angebliche Temposünde dann hinfällig?

Wie sich schon aus dem obigen Hinweis ergibt (falsch geschriebene Familienname ist unbeachtlich) ist der Bußgeldbescheid ordnungsgemäß zugestellt worden

Kann der Postbote so einfach + rechtlich wirksam die Anschriftsdaten verändern?

(ich meine- wenn ich das amtliche Schreiben aus dem Umschlag nehmen würde - steht immer noch der falsche Name da)

Nach den einschlägigen Zustellungsvorschriften hätte der Postbote iIhnen die Postsendung auch ohne Korrektur des Namens über geben können und es läge eine ordnungsgemäße wirksame Zustellung vor.

Es ist nur der Nachname falsch, Rest stimmt.

(ich wollte den Brief am 28. ungeöffnet zurücksenden) od. auch am 27. ;-)

Wenn Sie den Brief zurücksenden, ist das rechtlich unbeachtlich, der Bußgeldbescheid behält seine rechtliche Wirksamkeit. Denn er ist ihnen - jedenfalls nach dem Gesetz - ordnungsgemäß zugestellt worden.

4.9.          Leserin K.K. aus C. fragt: Wie ermittelt man richtig Fälle nach § 30 OWiG?

 

Sachverhalt / Frage: Es ist unstrittig und für einen Nichtjuristen verständlich, dass eine nur rechtswidrige Tatbestandsverwirklichung nicht genügt.

Antwort / Hinweis: Richtig: eine Ordnungswidrigkeit besteht aus Tatbestandsmäßigkeit - Rechtswidrigkeit und Schuld (Vorwerfbarkeit).

Dennoch möchte ich noch einmal nachfragen.

Thematik: Selbständiges Bußgeldverfahren gegen eine juristische Person.

Sachverhalt / Frage:  Es gab in der Praxis Fälle, da bedurfte es keiner  Ermittlung, welches konkrete Handeln der Leitungsperson zu der Tatbestandsverwirklichung führte.

Antwort / Hinweis: Ermittlungstechnisch gibt es keinen Fall, der ohne das konkrete Handeln einer natürlichen Person (im Falle des § 30 einer Leitungsfigur der in § 30 Abs. 1 Nummer 1-5 genannten Personen) zur Überzeugung der Bußgeldstelle beziehungsweise des Gerichts geahndet werden kann.

Sachverhalt / Frage:  Bsp.:    GmbH =  Bauherrin eines Wohn- und Geschäftshauses. Errichtung des Wohn- und Geschäftshauses ohne Baugenehmigung. (Baugenehmigung zwar beantragt, aber noch nicht erteilt).

Antwort / Hinweis: Was würden Sie zu folgender Fallgestaltung sagen: Der von Ihnen bebußte Geschäftsführer  (G) verteidigt sich mit dem zutreffenden Argument, er habe sich zur Tatzeit wegen eines Herzinfarkts im Krankenhaus befunden. Die Geschäfte habe 10 Wochen lang sein Prokurist (er soll für unseren Fall kein leitender Prokurist sein) geführt. Dieser sei in der Vergangenheit sehr zuverlässig gewesen. Er, G, habe keinen Anlass gehabt, nach seinem Krankenhausaufenthalt und seiner vierwöchigen Rehabilitation an der korrekten Handlungsweise seines Prokuristen zu zweifeln. Der Prokurist bestätigt die Einlassung. Ergebnis: § 30 wurde zu Unrecht angewendet. Es fehlt als Täter eine Figur iS. § 30 I Ziff. 1 – 5. Das Verfahren wäre nach § 170 StPO einzustellen. Kostenfolge: Notwendige Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Hätten Sie ermittelt, also beispielsweise den Geschäftsführer zur persönlichen Vernehmung (siehe Göhler Rz. 41 zu § 67 OWiG mit Hinweis auf Brenner) vorgeladen, hätten Sie die Problematik mit Sicherheit erkannt.

Sachverhalt / Frage: Vorwurf: Der Geschäftsführer der GmbH hat ohne im Besitz der Baugenehmigung zu sein, die bauliche Anlage errichten lassen  (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). (Laut Rechtsprechung schließt das Errichten das Errichtenlassen ein)

Antwort / Hinweis: Das ist nicht korrekt. Nicht der Geschäftsführer hat ohne Baugenehmigung gebaut, sondern die GmbH als Adressat des Gesetzesbefehls. Der Geschäftsführer einer GmbH ist wie ein Sachgebietsleiter, Dezernatsleiter oder ein Bürgermeister für seine Beamten und Angestellten zwar „verantwortlich“, aber eben nicht bußrechtlich oder strafrechtlich. Das ist insbesondere dann offenkundig, wenn es sich um ein größeres Unternehmen handelt, oder wenn mehrere Geschäftsführer mit verschiedenen Aufgaben betraut sind.

Sachverhalt / Frage Hier handelt es sich um ein Sonderdelikt und Normadressat ist die GmbH, weil sie die Bauherrin ist.

Antwort / Hinweis: Richtig.

Sachverhalt / Frage: Auch bei den streitgegenständlichen Tatbeständen handelt es sich um Sonderdelikte.

Antwort / Hinweis: Streitgegenständlich: Den Begriff sollte man im Bußgeldrecht nicht verwenden, er gehört ins Verwaltungs – und Zivilrecht z.B.. Denn im Bußgeldrecht wird nicht „gestritten“, sondern von Amts wegen die Wahrheit gesucht.

 

Sachverhalt / Frage: Wenn ich die Zuwiderhandlung gegen die Bauordnung auf den Fall mit der Zuwiderhandlung gegen das BbgWG projiziere, würde das bedeuten:

Sachverhalt / Frage: Normadressat der OWi ist die Betreiberin der Lager- und Abfüllanlage (KG). So wie zum Bauen eine Baugenehmigung vorliegen muss, hat die KG als Garantin dafür Sorge zu tragen (sie hat die Pflicht), dass das zum Einsatz kommende technische Gerät den geforderten Normen zu entsprechen hat.  

Antwort / Hinweis: Ja schon, aber die Garantenstellung ist etwas anderes als die Täterschaft durch aktives Tun oder (echtes) Unterlassen oder auch un-echtes Unterlassen (§ 8 OWiG, § 13 StGB).

Beispiele:

Fall 1:: Der Fuhrunternehmer F. erhält von seinem Leiter des Fuhrparks die Information, dass 5 der Lastkraftwagen mit abgefahrenen Reifen unterwegs sein. F. sagt: Egal, wir haben kein Geld, lassen Sie weiterfahren. Ist: Täterschaft durch aktives Tun, gegebenenfalls Mittäterschaft mit Lenker der betreffenden Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr.

Fall 2: Fuhrunternehmer F begeht wie jeden Samstag, seine Fuhrparkhalle. Ihm fallen drei Lastkraftwagen mit völlig abgefahrenen Reifen auf. F denkt sich: Im Augenblick haben wir kein Geld für neue Reifen, das muss auch so gehen. Die Fahrzeuge fahren die Woche darauf wieder im öffentlichen Straßenverkehr ohne mit ordnungsgemäßen Reifen bestückt worden zu sein.

Hier hat F. G. einschlägige Ordnungswidrigkeit durch Unterlassen begangen (möglicherweise gemeinschaftlich mit jeweils dem Fahrer des betreffenden Lastkraftwagens).

Fall 3: F. kümmert sich nicht um seinen Fuhrpark, er spielt stattdessen lieber Golf und Tennis. Dadurch lässt er zu, dass 5 seiner Lastkraftwagen mit abgefahrenen Reifen im öffentlichen Straßenverkehr gelenkt werden (Bußtat begangen durch Unterlassen, § 8 OWiG). Eine besonders intensive Garantenstellung und daraus folgender Garantenpflicht im Sinne des §  8 Owig ist die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG.

Tipp/Hinweis:

Leicht merkbare Fälle:

  1. Für aktives Tun: Mutter tötet ihr Kind. Oder Verdächtiger oder Zeuge gibt seinen Namen absichtlich falsch an (§ 111 I OWiG)
  2. Für unechtes Unterlassen (beruhend auf der Garantenstellung + Garantenpflicht): Mutter (tut etwas anderes) lässt ihr Kind verhungern. Oder auch: Der Unfallflüchtige Autofahrer kehrt an den Unfallort zurück. Obschon er sieht, dass sein Unfallopfer noch lebt, fährt er davon: Je nach Motivlage: Mord oder Totschlag. Oder Autofahrer fährt durch eine Pfütze und beschmutzt dadurch die Kleidung des Passanten P (Verstoß gegen § 1 StVO).
  3. Echtes Unterlassungsdelikt (sind seltener: es muss sich aus dem Gesetzestext die Handlungspflicht ergeben): Unterlassene Hilfeleistung (323c StGB). Oder: Der Verdächtige oder Zeuge unterlässt es nach § 111 OWiG seine Identität preiszugeben („..oder die Angabe verweigert …“).

Sachverhalt / Frage: Die Leitungsperson der KG hat die defekte Lager- und Abfüllanlage Errichten und Betreiben lassen.

Antwort / Hinweis: Und wenn es doch nur ein „einfacher“ Arbeiter war? Es kommt selbstverständlich immer auf den Einzelfall an. Wenn der bußbare Tatbestand nur wenige Stunden andauerte oder angedauert hat (bis zur Endeckung durch die Behörde), dann kann es der „einfache“ Arbeiter gewesen sein. Wenn der rechtswidrige Zustand jedoch Tage, Wochen oder gar Monate dauert, wird der Zeitpunkt eintreten, wo die Leitungsperson sich durch ihr Verhalten bußbar gemacht hat. Aber welche von mehreren? Je nach der Geschäftsverteilung im Unternehmen wird Täterschaft oder Aufsichtspflichtverletzung vorliegen.

Sachverhalt / Frage: Es kann der Geschäftleitung nicht im Verborgenen geblieben sein, wie ihre Anlage funktioniert.

Vermutlich wohl ja, aber Vermutungen reichen nicht als Tatverdacht nach § 152 II StPO aus.

Ich hoffe, es ist deutlich geworden, dass ohne Ermittlungen kein Bußgeldbescheid erlassen werden darf. Außer man hat Glück und er wird akzeptiert.

 

Sachverhalt / Frage: Was die Anzeigeerstattung anbelangt, ist Garant und Normadressat der OWi die KG. Da könnte es doch für die selbständige Festsetzung der Geldbuße unerheblich sein, ob die Leitungsperson, die Anzeige nicht erstattete oder eine beauftragte weitere Person der Anzeigepflicht nicht nachkam, oder?

Antwort / Hinweis: Ja, wenn die beauftragte Person zum Kreis des § 9 OWiG gehört und sie geständig ist.

 

Sachverhalt / Frage: Bedarf es einer Ermittlung, welche konkrete Anweisung die Leitungsperson gab?

Antwort / Hinweis: Hier ist der springende Punkt der Beweiserleichterung beim selbstständigen Bußgeldbescheid gegen das Unternehmen nach §  30 Abs. 4 Ordnungswidrigkeitengesetz aus der Sicht des Bundesgerichtshofs. Wenn sich aufgrund der Ermittlungen ergibt, dass eine von mehreren Leitungspersonen die Anweisung gegeben hat, dann ist der Weg frei für den selbstständigen Bußgeldbescheid.

Typisches Beispiel in der Praxis. Einer der Zeugen sagt: Die Anweisung hat einer der Chefs gegeben. Ob es der Geschäftsführer Anton oder Geschäftsführer Berta oder der leitende Prokurist Emil war, das kann ich heute nicht mehr sagen. Das gilt selbstständig auch, wenn die falsche Anweisung schriftlich ergangen ist. Wenn aber die mündliche oder schriftliche Anweisung richtig war, sie wurde aber falsch ausgeführt und dadurch wurde ein Bußgeldtatbestand erfüllt, ist das Problem wohl offensichtlich. Wer war der Täter oder war es „mit hoher Wahrscheinlichkeit“.

Ergebnis:

Es muss bei jeder Bußtat ein Täter ermittelt werden. Soll er selbst mit einer Geldbuße belegt werden, so muss er identifiziert und gemäß der konkreten Vorschrift (einschließlich der Blankettvorschrift) überführt werden. Ausnahme: Wurde eine betriebsbezogene Ordnungswidrigkeit in einem Unternehmen begangen und kommen als Täter mehrere Leitungsfiguren im Sinne des §  30 Abs. 1 Ziff. 1 – 5 OWiG in Betracht, so kann dahinstehen, wer die Ordnungswidrigkeit im konkreten Fall begangen hat. Es muss nur feststehen, dass mindestens einer der Führungspersonen als Täter in Betracht kommt und er die Tat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch schuldhaft begangen hat (BGH NStZ 94, 346).

Es gilt der Satz: Mit Nichts, kann man auch Nichts beweisen.

Die „Lebenserfahrung“ als Beweisindiz – in der Praxis oft benutzt, selten auch überzeugend – ein abschreckendes Beispiel bei der Beweiswürdigung einer OLG Richterin

Gerichte verwenden häufig als Begründung für eine Tatsache die Worte: Nach der Lebenserfahrung kann ein bestimmter Ablauf nur so oder anders verlaufen sein. In aller Regel ist dies nichts anderes als eine nichts sagende Floskel. Besonders deutlich wird dies bei Jungrichtern, die nur wenige Wochen nach ihrem 2. Staatsexamen behaupten, auf Grund der Lebenserfahrung habe sich ein Geschäftsführer, ein Sachgebietsleiter usw. so und nicht anders verhalten. Der Beschuldigte habe daher die Tat begangen, der Zeuge müsse daher lügen.

Jüngstes Beispiel: Vor der Oberlandesgericht vertrat ich einen Mandanten in einer Immobiliensache. Der Kläger war der Makler, seine Ehefrau hatte jedoch die Maklertätigkeit gegenüber meinem Mandanten ausgeübt. Die Entscheidung hing allein von der Tatsache ab, ob die Maklerehefrau in Anwesenheit meines Mandanten und seiner Ehefrau gesagt hat: Meine Tätigkeit kostet Sie 6% Maklercourtage. Dei "Klägerehefrau" sagte, sie habe diese Äußerung getan (was sollte sie auch anders sagen?), die Ehefrau meines Mandanten behauptete das Gegenteil.

Die Richterin glaubte meiner Zeugin nicht. Die Begründung: Im Gegensatz zur ruhigen, gelassenen Aussage der Zeugin des Klägers, habe die Zeugin des Beklagten nicht ruhig und nicht gelassen ihre Aussage gemacht, sondern mit erregter Stimme. Die Lebenserfahrung spreche daher dafür, der ruhig und gelassen seine Aussage machende Zeuge die Wahrheit sage. Die Richterin hatte die beiden Zeuginnen gerade mal insgesamt 10 Minuten gesehen und vielleicht 20 oder 30 Sätze von den beiden gehört. Dass die Zeugin des Klägers

  • eine "erfahrene Zeugin" war, die schon manche „Schlacht vor Gericht geschlagen“ und die Zeugin
  • meines Mandanten von Beruf nur Amts-Tierärztin war, also keine Gerichtserfahrung hatte, und vor allem - was ich von der Ehefrau meines Mandanten wusste  (weil persönlich erlebt) - sich
  • stets "temperamentvoll" äußerte, der Richterin war das egal.
  • Sie hatte auch nicht berücksichtigt, dass die Zeugin des Klägers vor der Aussage der Zeugin des Beklagten erklärt hatte: Sie habe die Äußerung hinsichtlich der Maklercourtage gemacht, die Zeugin des Beklagten müsse sich also irren (die Zeugin des Klägers kannte die Aussage der Zeugin aus dem schriftlichen Sachvortrag in der Erwiderung zur Klageschrift).

Die Richterin blieb bei Ihrer „Lebenserfahrung“: Glaubwürdig war für sie nur die Zeugin des Klägers.

 

 

4.10.       Leser K. und M. , beide aus Landkreis D, fragen: Wer zahlt notwendige Auslagen, wenn Betroffener vorhandene Beweisunterlagen nicht vorlegt und sich daraus seine Unschuld ergibt.

Der Fall:

Am 10.04.2009 wurde gegen 16.00 Uhr Betroffene von Polizeibeamten angehalten.
Vom Beamten wurde ein Datenerfassungsbeleg ausgefüllt mit dem TB 330606 (Erlöschen der Typengenehmigung infolge Änderung am Fahrzeug, lt. ABE nur genehmigt Brigdestone, Conti, Dunlop, Michelin, Pirelli. Verwendet Goodright)

Der Verstoß wurde vom Betroffnen zugegeben und auf dem Datenerfassungbeleg unterschrieben. Somit war eine erneute Anhörung durch uns als Bußgeldstelle nicht mehr notwendig. Da der Verstoß am Tattag zugegeben wurde, wurde nach erfassen der Daten am 26.05.2009 ein Bußgeldbescheid in Höhe von 123,50 € inkl. Gebühren und Auslagen erlassen.

Ein Anwaltschreiben mit Einspruch ging am 03.06.2009 bei uns ein mit dem Hinweis, dass die Daten nicht einzutragen sind.

Dieses Schreiben wurde dem Polizeibeamten am Tattag nicht vorgelegt. Ebenfalls, war dieses Schreiben uns als Bußgeldstelle bis zum Einspruch nicht bekannt.

Auf Seite 3 (Schreiben vom 16.04.2009) ist zu entnehmen, das nach dem Tattag das Fahrzeug nochmals beim KÜS vorgefahren ist.

Am 16.06.2009 haben wir das Verfahren gegen den Betroffenen mit einfacher Einstellung eingestellt.

Antwort

I) Herr K. hat zu Recht keine Kostenentscheidung getroffen. Sie ist nämlich bei Rücknahme des Bußgeldbescheids nach §  69 Abs. 1 OWiG nicht erforderlich. Die Verfahrenskosten trägt die Ordnungsbehörde ohnehin, über die notwendigen Auslagen muss - wie hier - entschieden werden, wenn dies erforderlich erscheint (vergleiche Bohnert, Randziffer 14 zu § 105 OWiG).
Die Bußgeldstelle hat den vom Verteidiger gestellten Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen als unzulässig abgelehnt. Das ist nicht richtig. Fehlt eine - nicht erforderliche Kostenentscheidung (siehe oben) -, so trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten. Hinsichtlich der entstandenen notwendigen Auslagen kann jedoch der Betroffene beziehungsweise sein Verteidiger ein Antrag nach § 106 Abs. 1 OWiG auf Erstattung der notwendigen Auslagen stellen.
Daher kann die Kostenentscheidung - wenn es bei der Ablehnung bleibt - nur lauten: Der Antrag auf Erstattung der entstandenen notwendigen Auslagen ist als unbegründet zu verwerfen. Für den Fall, dass die Bußgeldstelle den Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen weiterhin ablehnen will, so würde ich einen Berichtigungsbeschluss dahingehend erlassen, das der Antrag auf Erstattung war zulässig, aber unbegründet ist.

II) Hat der Verteidiger / der Betroffene seine Verteidigungsmöglichkeit wirklich zu spät vorgetragen?

Im vorliegenden Falle hat die Bußgeldbehörde keinen Anhörungsbogen nach §  55 OWiG an den Betroffenen geschickt. Das war zwar auch – vordergründig - nicht erforderlich, weil nach der Sachverhaltsschilderung von Herrn Krill der Betroffene durch die Polizei vernommen worden ist und die Tat eingeräumt hat. Auch eine Verjährungsunterbrechung war hier nicht erforderlich. Das Geständnis war indessen falsch, denn der Betroffene hat sich nicht bußbar gemacht.
1. Das wirft die Frage auf, ob der ermittelnde Polizeibeamte und wohl auch der Bußgeldsachbearbeiter sich die Frage hätten stellen müssen, ob nicht ein Änderungsnachweis der KÜS für das betreffende Fahrzeug vorliegt (siehe dazu auch meine Ausführungen in meiner Antwort an Herrn Krill). Es ist zwar Sache des Betroffenen, sich zu verteidigen, wenn ihm das möglich ist. Andererseits hat jedoch die Ermittlungsbehörde, also die Polizei und die Bußgeldbehörde, zu Gunsten des Betroffenen Ermittlungen anzustellen. Dazu gehört meines Erachtens auch die offensichtlich nahe liegende Frage nach der möglichen Existenz eines Änderungsnachweis zu stellen.
2. Ein weiteres Problem im Verfahrensablauf besteht darin, dass der Verteidiger offensichtlich - jedenfalls legt das die Schilderung des Sachverhalts von Herrn Krill nahe - keine Akteneinsicht beantragt und erhalten hat. Verteidiger erstellen indessen eine Schutzschrift zu Gunsten ihres Mandanten erst dann, wenn sie Akteneinsicht gehabt haben, um eine optimale Verteidigung vorbereiten zu können. Im vorliegenden Falle fehlte es, wie schon erwähnt, an den üblichen Anhörungsbogen. Es ist wohl auch davon auszugehen, dass die Polizei dem Betroffenen gegen Tatvorwurf nicht schriftlich mitgegeben hat. So konnte weder der Verteidiger noch der Betroffene sich ein klares Bild über den Tatvorwurf machen. Hinzu kommt noch, dass die kostenpflichtige Akteneinsicht möglicherweise überflüssig gewesen wäre, wenn die Bußgeldstelle das Verfahren schon vor Erlass des Bußgeldbescheides eingestellt hätte. Beispielsweise, wenn das Verschulden nach ihrer Überzeugung gering gewesen wäre (§ 47 Abs. 1 OWiG). Aber auch, weil aus der Sicht der Verteidigung nicht ausgeschlossen werden konnte, dass sie Bußgeldstelle von der Existenz des Änderungsnachweises auf andere Weise erfahren hätte und deswegen das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium nach Paragraph 170 StPO eingestellt hätte. Nach beiden Einstellungsmöglichkeiten wäre ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen nicht entstanden.
Weil die Bußgeldbehörde - was ihr an sich nicht verboten war - auf den Anhörungsbogen verzichtet hatte und sogleich gegen Bußgeldbescheid erließ, hatte der Verteidiger vorher keine Möglichkeit, seine Verteidigungsargumente (hier das Vorhandensein des Änderungsnachweises) vorzutragen.
Wegen dieser vorgenannten Umstände (unterstellt sie lägen vor) würde ich meinen Mandanten empfehlen, in einem gleich gelagerten Fall Beschwerde nach § 62 OWiG gegen einen ablehnenden Bescheid hinsichtlich der beantragten Überbürdung in der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse einzulegen.
Daher empfehle ich, wie schon in meinem Antwortschreiben an Herrn K. zu versuchen, sich mit dem Verteidiger zu einigen, einer Quotelung der notwendigen Auslagen zuzustimmen.
Mit freundlichen Grüßen
Brenner

Leserin D.W. aus T fragt  Darf man links – entgegen der Fahrtrichtung parken?

 

Ich habe eine E-Mail von einem Bürger bzgl. links parken erhalten. Irgendwie komme ich bei diesem Fall nicht weiter. Entgegen den Verkehr parken ist nach §12(4) StVO unzulässig. Das Urteil was mir der Bürger übersandt hat ist für mich nicht wirklich nachvollziehbar. Ich habe Ihnen die E-Mail des Bürgers und das Urteil des OLG Köln mit beigefügt in der Hoffnung, dass Sie mir vielleicht bitte weiterhelfen können. Danke!

Antwort:

Vielen Dank für die Anfrage und die Übersendung des Vorgangs + Urteil.

Beginn Verkehrsberuhigter Bereich

                                                    Zeichen 235 

 

Wenn es sich um eine verkehrsberuhigte Zone handelt, hat der Bürger recht. Der Grund liegt darin, dass § 12 IV StVO nicht gilt. Denn:

 

„Aus dem Vergleich zwischen den jeweiligen Funktionen beider Straßenteile und den unterschiedlichen Befugnissen ihrer Benutzer folgt, daß der verkehrsberuhigte Bereich keine „Fahrbahn” hat, sondern insgesamt eine Sonderfläche darstellt, auf der sowohl Gehen als auch Fahren erlaubt ist ..“ so das OLG Köln (siehe nachfolgend).

4.11.       Die Entscheidung des OLG Köln v. 30.05.1997: Verkehrsteilnehmer dürfen im verkehrsberuhigten Bereich innerhalb gekennzeichneter Parkflächen auch in Fahrtrichtung links parken. Ebenso schon: OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.10.1989 - 10 U 125/89 - NZV 1990, 189          

Das OLG Köln NZV 1997, 449 = DAR 1997, 411 f. = VRS 94, 136 ff. (Beschl. v. 30.05.1997 - Ss 136/97(Z)) hat entschieden:

 

Verkehrsteilnehmer dürfen im verkehrsberuhigten Bereich innerhalb gekennzeichneter Parkflächen auch in Fahrtrichtung links parken.

Zum Sachverhalt:

Der Betr. parkte seinen Pkw für vier Minuten in Fahrtrichtung links in der durch Verkehrszeichen 325/326 (§ 42 IV a StVO) als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesenen 0.-Straße.

 

Das AG verurteilte den Betr. wegen vorsätzlichen unerlaubten Parkens (§§ 12 IV 1, 49 I Nr. 12 StVO, § 25 StVG) zu einer Geldbuße von 40 DM. Die - antragsgemäß - nach § 80 II Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassene Rechtsbeschwerde des Betr. führte zum Freispruch.

 

Aus den Entscheidungsgründen:

 

"... Das nach den Feststellungen vom Betr. praktizierte Linksparken im verkehrsberuhigten Bereich (§ 42 IV a StVO - Zeichen 325 -) war entgegen der Auffassung des AG nicht verbotswidrig.

 

Verkehrszeichen - Verkehrsberuhigter Bereich Zeichen 325

Beginn Verkehrsberuhigter Bereich

 

§ 12 IV 1 StVO bestimmt, daß zum Parken der rechte Seitenstreifen (dazu gehören auch, sofern ausreichend befestigt, entlang der Fahrbahn angelegte

Parkstreifen) zu benutzen ist, sonst muß an den rechten Fahrbahnrand herangefahren werden. Da der Seitenstreifen als der unmittelbare neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße definiert wird (vgl. VwV I zu § 2 IV 3 StVO; OLG Hamm, DAR 1994, 409; Jagusch/Hentschel, StraßenverkehrsR, 34.

Aufl., § 2 StVO Rdnr. 25), setzt die Regelung des § 12 IV StVO die Existenz einer Fahrbahn voraus und ordnet an, daß entweder auf oder neben dieser rechts zu parken ist. Fahrbahn heißt der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße (vgl. Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 14. Aufl., § 2 Rdnr. 17), auf dem Fußgänger die in §§ 25, 26 StVO genannten Beschränkungen beachten müssen. So dürfen Fußgänger auf der Fahrbahn nur gehen, wenn die Straße weder Gehweg noch Seitenstreifen hat (§ 25 I 2 StVO). Benutzen sie die Fahrbahn, müssen sie am Fahrbahnrand gehen, bei Dunkelheit oder schlechter Sicht einzeln hintereinander (§ 25 I 3 und 4 StVO). Des Weiteren haben Fußgänger Fahrbahnen zügig und auf kürzestem Weg zu überqueren, wobei vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen zu benutzen sind (§ 25 III StVO).

Demgegenüber gilt für verkehrsberuhigte Bereiche gemäß § 42 IV a StVO - Zeichen 325 - folgendes: Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen (Kinderspiele sind überall erlaubt), der Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit einhalten, die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern, sondern müssen, sofern nötig, warten.

Aus dem Vergleich zwischen den jeweiligen Funktionen beider Straßenteile und den unterschiedlichen Befugnissen ihrer Benutzer folgt, daß der verkehrsberuhigte Bereich keine „Fahrbahn” hat, sondern insgesamt eine Sonderfläche darstellt, auf der sowohl Gehen als auch Fahren erlaubt ist, letzteres aber nur mit erheblichen Einschränkungen. So wenig dem Fahrzeugverkehr vorbehaltene Straßenteile als Gehweg bezeichnet werden können, weil hier unter den Voraussetzungen der §§ 25, 26 StVO auch eine Benutzung durch Fußgänger stattfinden kann, so wenig dürfen Flächen, die in erster Linie für den Fußgängerverkehr freigegeben sind, dem Begriff „Fahrbahn” zugeordnet werden. Da der verkehrsberuhigte Bereich somit eine Sonderfläche ohne Fahrbahn ist, die Parkregelung des § 12 IV 1 StVO aber nur für Fahrbahnen oder daneben liegende Seitenstreifen gilt, kann daraus ein generelles Linksparkverbot für den durch Zeichen 325 gekennzeichneten Sonderbereich nicht hergeleitet werden, wobei nach dem Inbegriff der Urteilsgründe davon auszugehen ist, daß der Betr. zwar in Fahrtrichtung auf der linken Seite geparkt hat, jedoch innerhalb einer markierten Parkfläche.

Eine andere Beurteilung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn § 12 IV 1 StVO (wie das AG meint) Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes wäre, wonach für alle Straßenbereiche - also auch für Sonderflächen - das Prinzip des Rechtsparkens zu gelten hätte. Dagegen spricht indes § 12 IV 4 StVO, der das Linksparken in Einbahnstraßen (Zeichen 220) und dort, wo auf der rechten Seite Schienen liegen, für zulässig erklärt. Zwar könnte das Linksparken in Einbahnstraßen noch als gesetzlich bestimmte Ausnahme von einem allgemeinen Rechtsparkgebot betrachtet werden, weil hier eine Gefährdung durch Gegenverkehr nicht zu befürchten ist. Auf der anderen Seite zeigt die Zulässigkeit des Linksparkens, falls rechts Schienen verlegt sind, daß die Frage, wo geparkt werden darf, vom Gesetzgeber nicht nach einem übergeordneten Gesichtspunkt geregelt worden ist, sondern jeweils aufgrund von Zweckmäßigkeitserwägungen. Sofern auf der rechten Seite Schienen liegen, darf hiernach trotz möglichen Gegenverkehrs links geparkt werden. Die dabei denkbare Gefährdung durch Fahrzeuge, welche die Gegenfahrbahn überqueren müssen, um Parkplätze auf der linken Straßenseite aufzusuchen oder von dort wieder auf den rechten Straßenteil zurückzukehren, hat der Gesetzgeber als nicht so schwerwiegend betrachtet, daß er sich veranlaßt gesehen hätte, das Linksparken in diesen Fällen zu verbieten. Ist das Linksparken somit schon auf Straßen mit Fahrbahnen unter bestimmten Voraussetzungen dort, wo es dem Gesetzgeber zweckmäßig erschien, zulässig, so kann für Sonderflächen, die nicht ausdrücklich der Regelung des § 12 IV 1 StVO unterworfen sind, aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften kein allgemeines Postulat des Rechtsparkens entnommen werden. Hierfür gibt es um so weniger Grund, als der Fahrzeugverkehr im verkehrsberuhigten Bereich Schrittgeschwindigkeit einhalten muß, so daß die mit dem Kreuzen von „Gegenverkehr” verbundene (abstrakte) Gefahr insgesamt nicht von erheblichem. Gewicht ist, selbst wenn erfahrungsgemäß das Gebot, Schrittgeschwindigkeit einzuhalten, nicht von allen Verkehrsteilnehmern stets befolgt wird.

Da nach allem entgegen der Auffassung des AG ein Verkehrsteilnehmer im verkehrsberuhigten Bereich innerhalb gekennzeichneter Parkflächen auch in Fahrtrichtung links parken darf, mußte der Betr. freigesprochen werden. ..."

 

4.12.       Leser P.D. aus I. ist Anhörungsbogen nach § 55 OWiG zwingend?

Ich hätte da eine Frage an den Spezialisten: Ist das Anhörungsverfahren nach § 55 OwiG zwingend? Konkret geht es darum, dass ich seinerzeit wegen einer unerheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt wurde und ohne Anhörungsbogen direkt einen Bußgeldbescheid iHv 48 EUR bekommen habe. Mit Anhörungsverfahren wären es nur 25 EUR gewesen. Nachdem ich daher Einspruch gegen den Bußgeldbescheid aufgrund des fehlenden "billigeren" Anhörungsverfahren erhoben habe, teilt mit der Richter am AG mit, dass es darauf gar nicht ankäme, d.h. dieses Anhörungsverfahren sei nicht zwingend vorgeschrieben und im Zweifel hätte ich aber auch sicherlich den Anhörungsborgen bekommen, der jedenfalls  auch tatsächlich verschickt wurde (aber bei mir nicht ankam). Er, der Richter, könne jedenfalls daran nichts mehr ändern, es bleibe bei den 48 EUR. Darauf hin habe ich meinen Einspruch zurückgezogen, weil mit weiteren  Verfahrenskosten gedroht wurde.

Insgesamt scheint mir das etwas merkwürdig zu sein, da erkennbar der nicht nachgewiesene Zugang der Anhörung zum Nachteil des Bürger ausgelegt wird. War das alles so OK?

 

Antwort:

Sehr geehrter Herr D.

Danke für die Nachfrage.

Leider hat der Richter recht. Es ist zwar ein Ermittlungsfehler, dass Ihnen – möglicherweise – kein Anhörungsbogen übersandt worden ist oder sonst nicht zugegangen ist. Der Ermittlungsfehler hat jedoch keine Konsequenzen, da offenbar sich aus den Gerichtsakten ergab, das der Anhörungsbogen verschickt worden ist - siehe § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG: Es reicht die Anordnung und die Verfügung in den Geschäftsgang geben durch die Behörde aus, um die Verjährung zu unterbrechen.

Möglicherweise meinen Sie aber auch, dass Sie eine Verwarnung, ein „Knöllchen“, hätte bekommen sollen: Auch hier gilt: Kein Anspruch auf die „billige“ Lösung, auf die Anwendung des § 56 OWiG besteht kein Rechtsanspruch.

Falls Sie noch Fragen haben, melden Sie sich.

Mit freundlichen Grüßen

Brenner

 

 

5.1.          Für das Jugendamt zu Vorabinformation: Zypries Kinderschutz weiter verbessern - Arbeitsgruppenbericht im Kabinett vorgestellt

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute im Bundeskabinett den Abschlussbericht der von ihr eingerichteten Arbeitsgruppe "Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls - § 1666 BGB" vorgestellt. Der Bericht enthält Empfehlungen für eine weitere Verbesserung des Kinderschutzes, etwa durch Qualitätssicherung bei Vormundschaft und Pflegschaft oder durch Intensivierung der Zusammenarbeit von Jugendämtern und Gerichten.
"Beim Kinderschutz haben wir viel erreicht. So können Familiengerichte seit Mitte letzten Jahres schneller und besser auf Kindeswohlgefährdungen reagieren. Zudem sorgt das erweiterte Führungszeugnis dafür, dass Arbeitgeber im Kinder- und Jugendbereich über einschlägige Sexualdelikte von Bewerbern Bescheid wissen. Schreckliche Einzelfälle wie zuletzt in Bayern zeigen aber, dass wir uns mit dem Erreichten nicht zufrieden geben dürfen. In der nächsten Legislaturperiode brauchen wir nicht nur einen neuen Anlauf beim Kinderschutzgesetz. Auch in den Themenbereichen des Justizministeriums gibt es weitere Verbesserungsmöglichkeiten. Die von mir eingesetzte Arbeitsgruppe hat dazu gute Vorschläge gemacht. Besonders wichtig ist mir eine Reform des Vormundschaftsrechts. Hier müssen wir die Rechte der Kinder mehr in den Mittelpunkt rücken, etwa durch verstärkte Beteiligung an der Auswahl und an Entscheidungen des Vormunds. Mein Ziel ist eine persönliche Beziehung zwischen Vormund und Kind. Dazu müssen wir die Einzelvormundschaft stärken und Amtsvormünder entlasten, denn 60 bis 120 Kinder pro Amtsvormund sind einfach zu viel. Wir sollten auch verstärkt Menschen dafür gewinnen, ehrenamtlich eine Vormundschaft zu übernehmen. Die Zusammenarbeit von Familiengericht und Jugendamt müssen wir weiter verbessern, insbesondere die Teilnahme des Jugendamts beim Gerichtstermin verbindlicher und konkreter regeln. Und es ist wichtig, dass sich Richter und Jugendamtsmitarbeiter optimal fortbilden und fallübergreifend zusammenarbeiten", sagte Brigitte Zypries.
Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Zypries wurde der Kinderschutz in der 16. Legislaturperiode wiederholt verbessert. Das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls fördert die frühzeitige Einschaltung der Familiengerichte in den Hilfeprozess (mehr... www.bmj.de/240408kindeswohl). Und die Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit baut den Kinderschutz im gerichtlichen Verfahren weiter aus, etwa durch die Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte betroffener Kinder (mehr... www.bmj.de/270608famfg). Mit dem erweiterten Führungszeugnis wird Arbeitgebern künftig in deutlich größerem Umfang Auskunft darüber gegeben, ob Stellenbewerber für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten wegen bestimmter Sexualdelikte vorbestraft sind (mehr... www.bmj.de/140509fuehrungszeugnis).
Die jetzt vorgeschlagenen weiteren Verbesserungen wurden von einer Arbeitsgruppe erarbeitet, die Bundesministerin Zypries bereits im März 2006 eingesetzt hat. Im November 2006 hatte die Arbeitsgruppe erste Vorschläge unterbreitet, die in das Mitte 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls eingeflossen sind. Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rief Ministerin Zypries die Arbeitsgruppe im Jahr 2008 erneut zusammen, um erste Erfahrungen mit dem neuen Gesetz auszutauschen. Überdies sollte geprüft werden, ob weitere gesetzliche Änderungen erforderlich sind. Den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe hat Bundesjustizministerin Zypries heute im Bundeskabinett vorgestellt.
Zusammenfassung der Vorschläge der Arbeitsgruppe
1. Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Familiengericht und Jugendamt

Ein Themengebiet der Arbeitsgruppe war die Förderung einer reibungslosen Zusammenarbeit der Familiengerichte mit den Jugendämtern. Hierzu schlägt die Arbeitsgruppe vor, die Teilnahme des Jugendamts am gerichtlichen Termin verbindlicher und konkreter zu regeln. Die gerichtlichen Termine sollen durch eine "mit der Angelegenheit vertraute Fachkraft des Jugendamts" wahrgenommen werden. Um dieses Ziel zu erreichen, schlägt der Bericht Änderungen im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vor.

2. Fortbildung und fallübergreifende interdisziplinäre Zusammenarbeit


Für einen effektiven Kinderschutz und eine gute Zusammenarbeit zwischen Familiengericht und Jugendamt ist es neben den gesetzlichen Neuregelungen elementar wichtig, dass Familienrichterinnen und Familienrichter über ausreichende, auch interdisziplinäre, Fachkenntnisse verfügen. Auch müssen Familiengerichte und Jugendämter fallübergreifend interdisziplinär zusammenarbeiten.
  • Die Arbeitsgruppe schlägt den Ländern und dem Bund vor, in den Richtergesetzen eine allgemeine Fortbildungspflicht für Richter ausdrücklich gesetzlich zu verankern ("Richterinnen und Richter sind verpflichtet, sich fortzubilden.").
  • Die interdisziplinäre Zusammenarbeit, insbesondere zwischen Familiengericht und Jugendamt, sollte weiter befördert und unterstützt werden.
  • Es sollten mehr Anreize zur Teilnahme an Fortbildungen und an fallübergreifenden interdisziplinären Arbeitskreisen geschaffen werden (beispielsweise Verankerung in den Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien, verstärkte Berücksichtigung im Rahmen der Personalentwicklung, Überprüfung einer Anpassung des Personalbedarfsberechnungssystems Pebb§y, Bereitstellung der nötigen finanziellen und sachlichen Mittel, Ermöglichung der für Fortbildungen nötigen zeitlichen Kapazitäten bei den Richterinnen und Richtern).

3. Gefährdung des Wohls des ungeborenen Kindes

Bei einer Gefährdung des Kindeswohls hat das Familiengericht nach § 1666 BGB die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das können mit Zwangsgeld oder Zwangshaft durchsetzbare Ge- oder Verbote sein, notfalls auch der Entzug des Sorgerechts. Die Vorschrift findet ihrem Wortlaut nach nur auf das bereits geborene Kind Anwendung. Zu einer vermeidbaren nachhaltigen Schädigung kann es aber bereits vor der Geburt kommen (etwa durch Alkohol- oder Drogenmissbrauch der Mutter in der Schwangerschaft). Oder eine Gefährdung des Kindes nach der Geburt kann schon während der Schwangerschaft absehbar sein. Eine solche vorgeburtliche Gefährdungslage wirft Probleme im Hinblick auf die Handlungsmöglichkeiten des Jugendamts und des Familiengerichts auf.
Nach intensiver Diskussion empfiehlt die Arbeitsgruppe, keine gesetzliche Regelung zur Anwendung des § 1666 BGB auf das ungeborene Kind zu treffen, sondern bei einer Gefährdung des Wohls ungeborener Kinder mit den bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten zu reagieren. Gerichtliche Ge- und Verbote gegenüber der Schwangeren wären in dieser Situation kaum durchsetzbar. Die Arbeitsgruppe hält es deshalb für erfolgversprechender, stattdessen auf ausgeweitete Hilfeangebote der Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge zu setzen. Sie empfiehlt dem Gesetzgeber, in das SGB VIII ein Hilfeangebot aufzunehmen, das sich ausdrücklich an schwangere Frauen und werdende Eltern richtet und das Beratung und Hilfe in der Schwangerschaft zum Gegenstand hat.

4. Qualitätssicherung in der Vormundschaft und Pflegschaft

Wird den Eltern nach § 1666 BGB das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen, überträgt das Familiengericht das Sorgerecht auf einen Vormund oder Pfleger. Die Praxis zeigt allerdings, dass es auch im Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft im Einzelfall zu einer Kindeswohlgefährdung kommen kann. Die Arbeitsgruppe hält eine Reform des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts für erforderlich und empfiehlt, diesen Reformbedarf in der kommenden Legislaturperiode anhand folgender Eckpunkte zu prüfen:
  • Rechte des Kindes in den Mittelpunkt stellen
    Die Entwicklung und das persönliche Wohl des Mündels stehen in der Praxis häufig nicht im Fokus der Amtsführung des Vormunds. Schwerpunkt ist nicht die Personensorge, sondern die Vermögenssorge und die rechtliche Vertretung des Kindes oder des Jugendlichen. Insbesondere dann, wenn das Kind in einer Einrichtung oder in einer Pflegefamilie untergebracht ist, ist die Tätigkeit des Amtsvormunds eher verwaltender als fürsorgender Natur. Ein persönlicher Kontakt zwischen dem Vormund und dem Kind oder Jugendlichen besteht in diesen Fällen häufig nicht. Um dies zu ändern, empfiehlt die Arbeitsgruppe Maßnahmen, um künftig die Rechte des Kindes in den Mittelpunkt zu stellen (z. B. Recht des Kindes auf Fürsorge, Förderung der Entwicklung, Berücksichtigung seiner Wünsche)
  • Abbau der hohen Fallzahlen in der Amtsvormundschaft
    Amtsvormünder sind nach den Erfahrungen der Arbeitsgruppenmitglieder in der Regel für zahlreiche Kinder und Jugendliche zuständig. Meist hat eine Fachkraft im Jugendamt zwischen 60 und 120, in Einzelfällen auch noch mehr Kinder als Amtsvormund zu vertreten. Aus der Praxis kommt die Empfehlung, 50 Vormundschaften je Amtsvormund als Obergrenze anzustreben. Die Rahmenbedingungen in der Amtsvormundschaft müssen so gestaltet werden, dass eine auf die Rechte des Kindes konzentrierte Amtsführung möglich ist.
  • Stärkung der Einzelvormundschaft
    Obwohl die Einzelvormundschaft nach dem Gesetz Vorrang hat, stellt in der Praxis die Amtsvormundschaft den Regelfall dar. Um den persönlichen Kontakt zwischen Vormund und Kind zu gewährleisten und eine an den Interessen des Kindes orientierte Amtsführung zu ermöglichen, sollte laut Arbeitsgruppe gezielt die Einzelvormundschaft gefördert werden.

5. Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien

Pflegekinder kommen heute in der Regel aus einer Gefährdungssituation in ihrer Herkunftsfamilie. Für diese Kinder ist eine stabile Familiensituation besonders wichtig und förderlich. Viele Pflegekinder leben aber über längere Zeit im Hinblick auf Herkunftsfamilie und Pflegefamilie in unsicheren rechtlichen Verhältnissen.
Die Arbeitsgruppe regt an, in der kommenden Legislaturperiode zu prüfen, ob ein gesetzlicher Handlungsbedarf hinsichtlich langjähriger Pflegeverhältnisse besteht. Insbesondere soll geprüft werden, wie eine langfristige stabile Situation für das Kind erreicht werden kann (Rückführung in die Herkunftsfamilie oder Adoption / stärkere rechtliche Absicherung der seit längerer Zeit bestehenden Pflegeverhältnisse).

Den vollständigen Abschlussbericht der Arbeitsgruppe finden Sie unter www.bmj.de/ag-kindeswohl Quelle: Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz

 

5.2.          Autos mit Alkoholsperren in Belgien für Alkoholsünder

In Belgien können Fahrer, die bereits wegen Alkohol am Steuer aufgefallen sind, in Zukunft dazu verpflichtet werden, Zündsperren mit Alko-Tests in ihr Fahrzeug einzubauen.

Sollte das Gerät beim Fahrer mehr als 0,22 mg Alkohol pro 1 l ausgeatmeter Luft messen, kann das Fahrzeug nicht gestartet werden, teilte der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) mit. Ein entsprechendes Gesetz verabschiedete das belgische Parlament nach erfolgreichen Tests von Zündsperren im Rahmen von Rehabilitierungsprogrammen für Fahrer mit Alkoholproblemen. Die Verpflichtung zur Nachrüstung des eigenen Fahrzeugs kann vom Richter zusätzlich zu den üblichen Sanktionen verhängt werden. Die damit verbunden Kosten gehen zu Lasten des Fahrers.
Ähnliche legislative Vorgaben sind laut Auskunft des Europäischen Verkehrssicherheitsrates ETSC derzeit in Frankreich, Finnland, Schweden und den Niederlanden in Vorbereitung (Quelle Auto und Reiseclub Deutschland).

Anmerkung: Warum nicht für alle Autos, erst recht: warum nicht auch in Deutschland? Es würde Millionen Euro und viel menschliches Leid ersparen.

                                              

6.     Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht

 

6.1.          Bereits Geplante Seminare OWiG - Bereich, Buchführung – Bilanz, Haftung für Steuern und andere Abgaben + Bußgelder im Jahre 2010 der Kommunal – Akademie Rheinland-Pfalz / Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Mainz, unter der Leitung von Rechtsanwalt Karl Brenner, Saarbrücken.

Übersicht:

 5.304 

  

Buchführung und Bilanzkunde für Ermittlungsbeamtinnen und -beamte bei den Ordnungsämtern, besonderen Überwachungsbehörden, Bußgeldstellen, Vollstreckungsabteilungen

23.02.2010- 24.02.2010

        

 5.305 

  

Beweisen im Bußgeldverfahren - Voraussetzungen für die gerichtssichere Beweisführung: Sachbeweis - Zeugen - Betroffene/Beschuldigte

06.04.2010- 07.04.2010

        

 5.306 

  

Die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG

20.05.2010- 21.05.2010

        

 5.307 

  

Die Haftung für Steuern und Bußgelder

24.06.2010- 25.06.2010

        

 5.308 

  

Ermitteln, Aufklären, Ahnden von Bußtaten bei illegaler Schwarz- und Leiharbeit

17.08.2010- 18.08.2010

        

 5.5 

  

Verkehrsbußrecht im Spiegel der Rechtsprechung

06.09.2010- 07.09.2010

        

 5.309 

  

Fehlerquellen im bußrechtlichen Ermittlungsverfahren

14.09.2010- 15.09.2010

        

 5.310 

  

Ordnungs- und sicherheitsbehördliche Gefahrenabwehr und Bußgeldverfahren

30.09.2010- 01.10.2010

        

 5.6 

  

Gewinnabschöpfung - Verfall - bei natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften und der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

07.10.2010- 08.10.2010

        

 5.311 

  

5 Hauptsünden bei der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten

08.11.2010- 09.11.2010

        

 5.312 

  

Bußgeldverfahren in der Praxis mit Denk- und Erfolgstraining für Bußgeldsachbearbeiter und Ermittlungsbeamte

29.11.2010- 30.11.2010

        

 5.313 

  

Ermittlung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei juristischen Personen und Personengesellschaften (einschließlich GbR)

07.12.2010- 08.12.2010

        

 

 

Wenn Sie selbst oder Ihre  Mitarbeiter neue Einsichten zur praktischen Umsetzung im Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzenden Rechtsgebieten gewinnen wollen, so nehmen Sie oder Ihre Mitarbeiter doch an einem oder mehreren Seminaren teil, die von der owiz - Redaktion, dem Verwaltungsakademie für Westfalen in Hagen, der Kommunalakademie Rheinland – Pfalz e.V. (und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz) veranstaltet werden. Daneben  können auch Inhouse-Seminare veranstalten lassen.

Eine Übersicht über die möglichen Seminare finden Sie hier:

http://www.ra-karlbrenner.de/seminare_owig_pp.htm

oder schicken Sie eine E-Mail an mit Ihren Wünschen an: kbrenner@netmedia.de

 

 

 

7.1.           Grundgesetz: GG, Kommentar

von Epping/Hillgruber (Herausgeber)

2009. XXVII, 1781 S. In Leinen; C. H. Beck ISBN 978-3-406-59170-9; EUR 129,00 € inkl. MwSt.

Mit Föderalismusreform II und Lissabon-Urteil des BVerfG

Der neue Praktikerkommentar garantiert eine von Grund auf aktuelle Darstellung des Verfassungsrechts. Er erläutert alle praxisrelevanten Themen unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dabei führt das Werk seinen Benutzer stets auf dem kürzesten Weg zur Information. Der dreistufige Aufbau

·        informiert auf der Überblicks-Ebene vorab über das Wichtigste zum jeweiligen Artikel

·        bietet auf der Standard-Ebene eine ausführliche Kommentierung

·        enthält zahlreiche Detail-Ebenen für die vertiefte Recherche - mit Fallgruppen aus der Praxis, weiterführenden Hinweisen und kritischen Stellungnahmen der Bearbeiter.

Als erster Grundgesetzkommentar behandelt das Werk

·        die Föderalismusreform II vom 29. Juli 2009 - neue gemeinsame Schuldenre­geln für Bund und Länder ab dem Haushaltsjahr 2011 (Art. 104 b, 109, 109 a, 115, 143 d); Verbesserung der Zusammenarbeit von Bund und Ländern (Art. 91 c, Art. 91 d)

·        die Einführung eines Parlamentarischen Gremiums zur Kontrolle der nachrich­tendienstlichen Tätigkeit des Bundes (Art. 45 d)

·        die Einbeziehung ausländischer Flugsicherungsorganisationen in die deutsche Flugsicherung (Art. 87 d)

·        das Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichts.

Der dreistufige Aufbau

·        informiert auf der Überblicks-Ebene vorab über das Wichtigste zum jeweiligen Artikel

·        bietet auf der Standard-Ebene eine ausführliche Kommentierung

·        enthält zahlreiche Detail-Ebenen für die vertiefte Recherche – mit Fallgruppen aus der Praxis, weiterführenden Hinweisen und kritischen Stellungnahmen der Bearbeiter.

Die klare, verständliche Sprache und die Hinweise auf die Rechtsprechung macht den Kommentar zu einem Nachschlagewerk, das einem schnell und verständlich das finden lässt, was man für den konkreten Rechtsfall zum Verständnis und Begründung benötigt. Brenner, owiz.

7.2.           Abgabenordnung: AO,  einschließlich Steuerstrafrecht, Kommentar von Klein

10., völlig neubearbeitete Auflage 2009. XLI, 2165 S. + 28 S.: mit eingebundenem Nachtrag (28 Seiten) am Ende des Buches nach dem Sachregister. In Leinen, C. H. Beck ISBN 978-3-406-58267-7; 94,00 € inkl. MwSt
Stand: Nachtrag: 1. August 2009. Das Werk ist Teil der Reihe: Gelbe Erläuterungsbücher.

Immer mit Blick auf das in der Praxis Wesentliche führt der Klein durch die Vorschriften der Abgabenordnung. Übersichtlich und gut verständlich, kommentiert das Werk die gesamte AO, einschließlich des Steuerstrafrechts (§§ 369-412) in einem handlichen Band. Mitkommentiert werden die einschlägigen Vorschriften aus der ZPO, insbesondere die Pfändungsvorschriften, aus der Insolvenzordnung und aus dem Zollkodex.

Eingearbeitet wurden 24 Änderungsgesetze mit wichtigen Änderungen bei:

·        »Missbrauch« (Neuregelung des § 42 AO)

·        »Gemeinnützigkeit« (Neufassung der Grundnorm des Gemeinnützigkeitsrechts sowie umfassende Katalogisierung der gemeinnützigen Zwecke)

·        »Auskunft« (gesetzliche Regelung der verbindlichen Auskunft; Zulässigkeit eines automatisierten Abrufs von Kontoinformationen)

·        »Aufbewahrungspflichten« bei Überschusseinkünften

·        Verfahrensrechtliche Regelungen zum automatisierten Besteuerungsverfahren

·        »Steuerstrafrecht« (zur besonders schweren Steuerhinterziehung, zur Verwertung strafprozessual erlangter Erkenntnisse im Besteuerungsverfahren u.a.).

Eingearbeitet sind hunderte neuester BFH-Entscheidungen, Verwaltungserlasse und die umfangreichen Änderungen des AO - Anwendungserlasses.

In einem fest mit eingebundenen Nachtrag sind bereits auch 3 AO - Änderungsgesetze von Juli 2009 kommentiert.

Das steuerliche Verfahrensrecht wird in einer Zeit steigender Rechtsbehelfe und finanz­gerichtlicher Verfahren immer bedeutsamer. Die ständigen Steuerrechtsänderungen durch den Gesetzgeber tangieren in zunehmendem Maße auch die Abgabenordnung. Qualifizierte steuerliche Beratung umfasst deshalb die Beherrschung des steuerlichen Verfahrensrechts durch problemorientierte Information unter gleichzeitiger Reduktion auf das in der Praxis Wesentliche. Hier setzt der „Klein" an.

Übersichtlich und gut verständlich, dabei aber umfassend und verfahrenssicher, kom­mentiert das Werk nun in bereits 10. Auflage die gesamte AO komplett in einem handli­chen Band und erläutert auch eingehend und praxisgerecht das Steuerstrafrecht (§§ 369-412). Die Neuauflage mit Stand Juni 2009 kommentiert die einschlägigen Vor­schriften aus der ZPO, insbesondere die Pfändungsvorschriften, aus der Insolvenzord­nung und aus dem Zollkodex.

Seit der Vorauflage sind allein zur AO nahezu 25 Änderungsgesetze ergangen. Insgesamt ist das Steuerstrafrecht von einem ausgewiesenen Kenner der Materie neu und komplett „aus einem Guss" bearbeitet.

Der Klein`sche Kommentar ist für jeden Rechtsanwender, insbesondere auch in den Kommunen und Kreisen, der sich mit der Abgabenordnung und / oder dem Kommunalenabgabenrecht befassen muss oder will ein zuverlässiger, schneller, verständlicher und damit auch unentbehrlicher Ratgeber – wie schon seit Jahrzehnten. Brenner, owiz.

 

7.3.           Der neue Bußgeldkatalog - StVO, Punkte, Entzug der Fahrerlaubnis, Ratgeber,

von Carsten Krumm


2009. 128 S. Kartoniert; C. H. Beck ISBN 978-3-406-59292-8; 6,80 € inkl. MwSt. Das Werk ist Teil der Reihe: Beck kompakt

Bußgelder, Fahrverbote und Punkte drohen auch den sorgfältigsten Verkehrsteilnehmern. Meist ist den Betroffenen schon bei Begehung der Ordnungswidrigkeit, spätestens aber mit Eingang des Anhö­rungsbogens bewusst, welche Konsequenzen drohen und somit ab­zuwehren sind. Dieser Ratgeber hilft hier und gibt erste Anhaltspunk­te, wie man sich im Verfahren verhalten sollte. Erfahren Sie hier alles Wesentliche

·        zum Ablauf des Bußgeldverfahrens und wie man sich wehren können

·        zu den wesentlichsten Verkehrsverstößen: Geschwindigkeits­übertretungen, Abstandsverstößen, „Überfahren“ einer roten Ampel, Trunkenheits- und Drogenfahrten, usw.

·        zu den drohenden Folgen, nämlich zu Geldbuße, Fahrverbot und Punkten „in Flensburg".

Das Büchlein ist auch für den Sachbearbeiter in den Bußgeldstellen interessant, er kann sehen, wie seine tägliche Arbeit von „draußen“ gesehen wird oder doch gesehen werden kann. Brenner, owiz

7.4.   ZPO, Kommentar zur Zivilprozessordnung, mit Gerichts-verfassungsgesetz

7., neubearbeitete Auflage 2009. XLIII, 2851 S. In Leinen
Vahlen ISBN 978-3-8006-3632-7, 2009; 159,00 € inkl. MwSt.
Vorzugspreis bei Abnahme der Kombination 152,00 € inkl. MwSt.

 

Der Musielak bietet klare und kompetente

Wiedergabe der ganzen Bandbreite der Rechtsprechung

praktische Ausführungen zu Gerichtskosten und Anwaltsgebühren

eingehende Erläuterungen auch zum Zustellungsrecht und zur Zwangsvollstreckung

 Aktuelle Schwerpunkte bilden die jüngsten ZPO-Änderungen:

·        FGG-Reformgesetz

·        Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung

·        Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen

·        Risikobegrenzungsgesetz

·        der Ausbau der Kommentierung zum europäischen Prozessrecht, u.a. zum Start der EU-Mahnverfahren und der EU-Verfahren für geringfügige Forderungen

Alle Rechtsanwender, die sich mit dem Zivilprozeßrecht befassen müssen werden feststellen: Man sucht und findet, schnell, verständlich kommentiert, die Rechtsprechung zum Nachschlagen übersichtlich aufgeführt. Die ZPO ist aber weiterhin – jeder weiß es – wichtige Grundlage für beispielsweise, die Zustellung von zustellungspflichtigen Bescheiden – wie etwa dem Bußgeldbescheid, den Arrest -, für das Verwaltungsvollstreckungsrecht – wie zum Beispiel: Die Pfändung, die Pfändung bei verschleiertem Arbeitseinkommen nach § 850h ZPO).

29. Auflage 2009. Rund 1532 S. Im Ordner; C. H. Beck ISBN 978-3-406-41833-4;  78,00 € inkl. MwSt. (Grundwerkspreis für Fortsetzungsbezieher von mindestens 3 fortlaufenden Ergänzungslieferungen. Danach ist eine Kündigung jederzeit möglich. Grundwerkspreis ohne Fortsetzungsbezug 99,00 € inkl. MwSt. Die 29. Ergänzungslieferung ist enthalten.

Das Grundwerk wird binnen weniger Tage geliefert und immer auf dem aktuellsten Stand gehalten. Es kann bei Erscheinen einer neuen Ergänzung zu einer Lieferverzögerung von ein bis drei Wochen kommen, da der Verlag die Ergänzungen für den Kunden einsortiert.

Der Rechts-Ratgeber bringt rechtliche Informationen zu allen Lebensmitteln. An der Schnittstelle von Recht, Chemie und Medizin beantwortet dieses Praktikerhandbuch alle Fragen, die sich bei der täglichen Arbeit an und mit Lebensmitteln stellen. Die Erläuterungen stammen von erfahrenen Juristen, Biologen, Chemikern und Veterinären und sind daher »nach allen Seiten hin« abgesichert.

Ein Handbuch, das praktisch für Lebensmittelproduzenten, Mitarbeiter der Lebensmittelüberwachung und -hygiene, Verbraucherschutzorganisationen, Rechtsanwälte, Staatsanwälte und Richter, unentbehrlich ist.

Das Handbuch behandelt neben dem LFGB u.a. auch die Rechtsgebiete: Eichrecht, Kennzeichnungsrecht, Produktregelungen, Zusatzstoff-Recht, Produkthaftgesetz, Europäische Richtlinien, Vollzug und Praxis der Lebensmittelüberwachung, Hygienerecht, Lebensmitteluntersuchungsrecht, Bußgeldverfahren, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, alle Rechtsgebiete mit Tabellen und Mustertexten – auch (dem OWiG entsprechende) Mustertexte wie Bußgeldbescheide aller Art.  Das Handbuch verdient seinen Namen: Man muss es zur Hand haben, wenn man nach dem Lebensmittelrechtsvorschriften sucht und die Regelungen verstehen will. Brenner, owiz

Aus dem Verlag: WEKA MEDIA GmbH & Co. KG - Römerstraße 4 - D-86438 Kissing

Von Uwe Schmidt (Herausgeber und Autor):

1 Band DIN A5 inklusive CD-ROM und Online-Zugang
ISBN: 978-3-8276-1099-7; 129,00 EUR zzgl. Versandpauschale
und 19 % MwSt

Das Werk bringt kurze, anschauliche Fallbeispiele, die aus der Praxis kommen zur Sache. Die Fall-Lösung wird kurz skizziert, um sich einen ersten Überblick zu verschaffen und dann in der Regel ausführlich und praxisnah erläutert.

Die Gewerbeamtspraxis ist eine Kombination aus Praxisfällen, Rechtsgrundlagen, Musterformulierungen, Urteilen und Gesetzen speziell für die Mitarbeiter in den Gewerbeämtern.

So werden beispielsweise folgende Fragen beantwortet:

·        Kann einem Augenoptiker sein Gewerbe untersagt werden, weil er keine Beiträge für die Rentenversicherung geleistet hat?

·        Zählt Bungeejumping zum Reisegewerbe?

·        Betreibt ein Homesitter ein Bewachungsgewerbe?

·        Unter welchen Voraussetzungen darf ein Pokerturnier durchgeführt werden?

·        Ist fehlende Sachkunde ein Grund für Unzuverlässigkeit?

·        Dürfen im Zuge eines Reisegewerbes handwerkliche Leistungen erbracht werden?

·        Hunderte spezieller Hinweise auf besonders knifflige Einzelprobleme informieren Sie auch über die Ausnahme von der Ausnahme:

·        Warum ist ausgerechnet ein Top-Model von der Anzeigepflicht nach § 14 GewO befreit, ein anderes Model dagegen nicht?

·        Warum sind bei Personengesellschaften die geschäftsführenden Gesellschafter die Gewerbetreibenden?

40 Arbeitshilfen in Form von Checklisten, Musterschreiben, Aktennotizen etc. führen den Rechtsinteressierten sicher durch den Entscheidungsprozess und reduzieren den eigenen Formulierungsaufwand. Beispielsweise:

·        Checkliste „Spielhallenprüfung“

·        Checkliste „Anzeige eines stehenden Gewerbes“

·        Tabellarische Übersicht „Anzeigepflichtige Gewerbe“

·        Muster-Bußgeldbescheid „Zuwiderhandlung gegen § 3 Abs. 2 SpielV“

Die Urteilsdatenbank mit über 2.000 ausgewählten Entscheidungen aus dem Gewerbe-. Gaststätten-, Spiel- und Ladenschlussrecht gibt sofort Auskunft über:

·        Wie definiert das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 30.März 2007 Fun-Games?

·        Wie hat das VG Hamburg in einem richtungweisenden Urteil die Gewinnerzielungsabsicht definiert?

·        Welche Meinung vertritt das Bundesverfassungsgericht zur Eignung für den Heilkundeberuf?

Die Gewerbeamtspraxis ist eine wirkliche Hilfe für die Alltagspraxis, wenn man seinen konkreten Fall bearbeiten will und muss. Texte, Urteile, Musterbescheide helfen, den eigenen Problemfall zu erkennen, und die von den Autoren der Gewerbeamtspraxis vorgeschlagenen Lösungsmöglichkeiten mit Gewinn zu hinterfragen. Brenner, owiz

Aus dem Erich Fleischer Verlag, 28819 Achim

7.7.           Gewerbesteuer

Aus der „Grüne Reihe“, von Hidien, Pohl, Schnitter,

14. Auflage 2009, 697 Seiten, geb. ISBN: 978-3-8168-1054-4;
Preis: 55,00 €.

Die Gewerbesteuer liegt im Spannungsfeld zwischen unverzichtbarer kommunaler Einnahmequelle einerseits und erheblicher Belastung der Gewerbebetriebe andererseits.

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat die Gewerbesteuer zusätzliche Bedeutung erhalten.

Im Rahmen des UntStRefG wurden insbesondere die Vorschriften zur Hinzurechnung völlig neu geregelt. Die 14. Auflage ist somit nicht nur inhaltlich auf aktuellem Rechtsstand, auch konzeptionell ist die neue Auflage komplett überarbeitet worden.

Die Gewerbesteuer stellt eine unverzichtbare Einnahmequelle der Kommunen dar. Durch die eingeführte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von Einzel­unternehmern und Mitunternehmern ist in diesem Bereich ein Belastungsausgleich voll­zogen worden. Durch die Unternehmensteuerreform hat die Gewerbesteuer zusätzliche Bedeutung erhalten. Die Praxis wird sich somit weiterhin mit den Grundlagen des Gewerbesteuerrechts auseinander setzen müssen.

Die vorliegende 14. Auflage ist sowohl inhaltlich als auch konzeptionell völlig neu bearbeitet worden und befindet sich auf aktuellem Rechtsstand unter besonderer Berück­sichtigung der Unternehmensteuerreform. Wichtige Änderungen in diesem Zusammenhang sind: neue Regelungen zur Ermittlung des Gewerbeertrags, wie z. B. die Hinzurechnung von Zinsen, Mieten, Pachten, Lizenzen usw. Darüber hinaus gilt seit 2008 anstatt des bisherigen Staffeltarifs für Personengesellschaften eine einheitliche Steuermesszahl für alle Gewerbebetriebe.

 

Ein ausführliches Stichwortverzeichnis gewährleistet den schnellen Zugriff auf die Lösung des jeweiligen Problems.

 

Aus dem Erich Fleischer Verlag, 28819 Achim

Grüne Reihe

7.8.           Körperschaftsteuer

Von Jäger, Lang, Aus der „Grünen Reihe“

18. Auflage 2009, 1054 Seiten, geb.; ISBN: 978-3-8168-1068-1; Preis: 58,00 €.

Das gesamte Körperschaftssteuerrecht wird kompakt, anschaulich und praxisnah dargestellt. Zahlreiche Beispiele fördern das Verständnis für die oft schwierigen Zusammenhänge. Die aktuelle Auflage enthält insbesondere die Änderungen durch das SEStEG, das Unternehmensteuerreformgesetz 2008, die Jahressteuergesetze 2008 und 2009, sowie das Steuerbürokratieabbaugesetz. Berücksichtigt ist der neue, ab 2008 geltende Körperschaftsteuertarif von 15 % und die seit 01.01.2009 geltende Abgeltungssteuer und das Teileinkünfteverfahren. Aktuelle Rechtsprechung und wichtige Verwaltungsregelungen sowie die Körperschaftsteuer-Hinweise 2008 sind eingearbeitet.

Die 18. Auflage befindet sich auf aktuellem Rechtsstand. Hinsichtlich des Anrechnungs­verfahrens und der Übergangsregelungen zum Halbeinkünfteverfahren wird auf die Ausführungen in den Vorauflagen verwiesen.

Gegenüber der Vorauflage ergeben sich einschneidende Änderungen. Der Körperschaft­steuertarif ist auf 15 % gesenkt worden. Seit 2009 sind die Abgeltungsteuer und das Teileinkünfteverfahren in Kraft getreten. Eingearbeitet sind alle wichtigen Änderungs­gesetze, wie das SEStEG, das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 sowie die Jahres­steuergesetze 2008 und 2009. Bereits enthalten sind die aktuellen Änderungen bei der Zinsschranke und die neue Sanierungsklausel beim Verlustabzug. Ebenfalls berück­sichtigt sind die relevante Finanzrechtsprechung, neue Verwaltungsregelungen sowie die aktuellen Körperschaftsteuer-Hinweise 2008.

Das gesamte Körperschaftsteuerrecht wird kompakt, anschaulich und praxisnah dargestellt. Zahlreiche Bespiele fördern das Verständnis für die oft schwierigen Zusammenhänge.

Der systematische Aufbau empfiehlt den Band für den Studierenden, der sich in das Körperschaftsteuerrecht einarbeiten will. Die umfangreichen und vertiefenden Dar­stellungen weisen diesen Band auch als Handkommentar aus, der dem Praktiker Spezialprobleme zuverlässig beantwortet.

 

Wer die Praxis des Gewerbesteuer - und das Körperschaftssteuerrecht kennen lernen oder seine Kenntnisse vertiefen will, die beiden Bände aus der Grünen Reihe geben dafür grünes Licht. Brenner, owiz

 

Aus dem Erich Fleischer Verlag, 28819 Achim

7.9.           Buchführung, 100 praktische Fälle

 

Von Altmann, Altmann

7. Auflage 2009, 326 Seiten, brosch. ISBN: 978-3-8168-3117-4;
Preis: 29,50 €

Aus dem Inhalt:

·        Inventur - Inventar - Bilanz

·        Auflösen der Bilanz in Konten

·        Buchen auf Bestandskosten

·        Buchen auf Erfolgskonten

·        Buchen auf Privatkonten

·        Buchen der Umsatzsteuer

·        Buchungen beim Warenverkehr

·        Grundstücke im Betriebsvermögen

·        Buchen von Löhnen und Gehältern

·        Buchungen im Scheck- und Wechselverkehr

·        Abschreibungen

·        Rückstellungen

·        Wertberichtigungen

·        Bewertungsmaßstäbe

·        Jahresabschluss

·        Hauptabschlussübersicht

·        Betriebsübersicht

·        Verprobungen

·        Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten


Beim Thema „Buchführung“ neigt man eher zur Auffassung, dass sich hier Änderungen nur sehr zögerlich vollziehen. In den letzten Jahren musste man sich mehr und mehr eines Besseren belehren lassen. Die Häufung von Rechts- und Verwaltungsänderungen in immer kürzer werdenden Zeitabständen verschonte keineswegs dieses Rechtsgebiet und führte damit zunehmend zu Verunsicherungen in der praktischen Arbeit. Vorrangig machte jedoch die Umstellung der Währung von der DM- auf die Euro-Währung (e) eine Neuauflage dieses Bandes unumgänglich. Gleichzeitig war eine umfangreiche Überarbeitung vieler Sachverhalte angezeigt, um die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen vieler Rechtsund Verwaltungsnormen mit aufzunehmen, die zu unmittelbaren Auswirkungen bei den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten führen.

Mit dieser Fall-Sammlung wird versucht, die notwendigen Grundkenntnisse der Buchführung anhand von praktischen Fällen aufzuzeigen. Dazu sind die einzelnen Fälle nach methodischen Gesichtspunkten aufgebaut, sodass sie dem sich fortentwickelnden Wissensstand des Lernenden angepasst sind. Die Auswahl der Fälle wurde vor allem auf solche Sachverhalte konzentriert, die sich nach den Erfahrungen mehrjähriger Lehrtätigkeit bewährt haben. Dem Lernenden sollen diese Fälle dazu dienen, sein erworbenes Wissen am konkreten Sachverhalt anwenden und festigen zu können. Insbesondere das Erlernen von Grundwissen der Buchführung bedarf immer wieder der Übung. Auch wenn fast ausnahmslos in den Betrieben die erforderlichen Aufzeichnungen und Buchführungsarbeiten in automations- und EDV-gestützten Verfahren erstellt werden, ist ein umso größeres Verständnis der Zusammenhänge buchungstechnischer Vorgänge gefordert.

Ein wichtiges Buch für alle, die in den Städten und Gemeinden sich mit der Buchführung befassen müssen, etwa als Bußgeldsachbearbeiter für Wirtschaftsordnungswidrigkeiten und deren Ermittlungsbeamten in Außendiens. Brenner, owiz

 

Aus dem Verlag Beck, München

7.10.        Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), Handkommentar

Von Kopp/Schenke

16., neubearbeitete Auflage 2009. XXVIII, 1938 S. In Leinen
C. H. Beck ISBN 978-3-406-59562-2, 62,00 € inkl. MwSt.

 

Das Werk ist Teil der Reihe: Gelbe Erläuterungsbücher

Der „Kopp/Schenke“ bietet eine kompakte und eingehende Kommentierung der VwGO. Er ist bei aller Informationsfülle gut lesbar und bleibt stets praxisorientiert. Auf die Entwicklungen des EG-Rechts geht er besonders ein. Das alles sorgt für bestens fundierte Argumente.

 Die 16. Auflage bringt:

·        Neufassung des § 67 VwGO (Prozessbevollmächtigte und Beistände) durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts

·        Änderungen der §§ 62 (Prozessfähigkeit), 100 (Akteneinsicht, Abschriften), 147 (Form und Frist der Beschwerde), 152a (Anhörungsrüge) und 162 VwGO (Erstattungsfähige Kosten) durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts

·        Änderungen des § 191 (Klagen aus dem Beamtenverhältnis) durch das Beamtenstatusgesetz Weitere Schwerpunkte der Neuauflage bilden der Schutz von Verfahrensrechten und der Rechtsschutz im Planungsrecht.

·        Schutz von Verfahrensrechten

·        Rechtsschutz im Planungsrecht.

Der Handkommentar VwGO ist eng mit dem „Parallelwerk" Kopp/Ramsauer, VwVfG, abgestimmt. So werden z.B. unterschiedli­che Auffassungen beider Autoren zu gleichen Sachfragen klar gekennzeichnet.

Der Kommentar bringt das für die Praxis Wesentliche: knapp und dennoch ausführlich, verständlich, ohne rätseln zu müssen, was der Autor mit seinen Sätzen meint, mit den notwendigen Hinweisen auf die Rechtsprechung, die die eigene Entscheidung leichter begründen lassen.

Ein Kommentar, der auf den Schreibtisch eines Jeden gehört, der sich mit der VwGO befassen muss oder will, innerhalb oder außerhalb von den Amtsstuben der Städte, Gemeinden, Kreise. Brenner, owiz

Aus dem Verlag Beck, München

7.11.        Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), Kommentar

Von Kopp/Ramsauer
10., vollständig überarbeitete Auflage 2008. XXIV, 1585 S. In Leinen
C. H. Beck ISBN 978-3-406-56754-4; 56,00 € inkl. MwSt.

Das Werk ist Teil der Reihe: Gelbe Erläuterungsbücher

Nachauflage: Verwaltungsverfahrensgesetz: VwVfG, 11. Auflage 2010

 

Der Handkommentar erläutert das Verwaltungsverfahrensgesetz zuverlässig, prägnant und gut verständlich. Die Kommentierung ist so aufgebaut, dass im Anschluss an die Erläuterungen der einzelnen Vorschriften - soweit dies zweckmäßig erscheint - jeweils in ei­nem eigenen Abschnitt Besonderheiten des Landesrechts behandelt werden.

Die 10. Auflage berücksichtigt vor allem das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben

·        die Auswirkungen des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes auf das Planfeststellungsverfahren

·        das Umweltrechtsbehelfsgesetz sowie

·        das Informationsfreiheitsgesetz

Aktuelle Schwerpunkte bilden die Europäisierung des Verwaltungsverfahrens, das Verwaltungsinformationsrecht und das Planfeststellungsrecht.

Auch die Entwick­lungen des europäischen Verwaltungsverfahrensrechts werden berücksichtigt. Die 11. Auflage berücksichtigt die vielfältigen Rechtsänderungen durch die Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie:

·        Einführung eines neuen Verfahrensmodells:

·        Die neuen §§ 71a-e VwVfG regeln das Verfahren über eine einheitlichen Stelle", die Antragstellern, Anzeigepflichtigen und In­formationsberechtigten als behördlicher Ansprechpartner zur Verfügung steht (4. Verwaltungsverfahrens-Änderungsgesetz vom 11.12.2008)

·        Neue Genehmigungsfiktion, § 42a VwVfG (4. Verwaltungsverfahrens-Änderungsgesetz vom 11.12.2008)

·        Änderung des § 16 VwVfG (Bestellung eines Vertreters von Amts wegen) und neuer § 25 Abs.2 VwVfG (Erweiterte behördliche Beratungs- und Aufklärungspflicht), 4. Verwaltungsverfahrens-Änderungsgesetz vom 11.12.2008

Weitere Schwerpunkte der Neuauflage sind:

·        Aktuelle Entwicklungen im Recht der öffentlichen Verträge

·        Neuerungen beim Verwaltungsakt und seinen Nebenbestimmungen.

Besonderer Wert wird auf die inhaltliche Abstimmung mit dem Parallelwerk" Kopp/Schenke, VwGO, gelegt. So werden z.B. unterschiedliche Auffassun­gen beider Autoren zu gleichen Sachfragen klar gekennzeichnet.

Für den Kopp/Ramsauer gilt dasselbe wie für den Kopp/Schenke VwGO:

Der Kommentar bringt das für die Praxis Wesentliche: knapp und dennoch ausführlich, verständlich, ohne rätseln zu müssen, was der Autor mit seinen Sätzen meint, mit den notwendigen Hinweisen auf die Rechtsprechung, die die eigene Entscheidung leichter begründen lassen.

Ein Kommentar, der auf den Schreibtisch eines Jeden gehört, der sich mit der VwVfG befassen muss oder will, innerhalb oder außerhalb von den Amtsstuben der Städte, Gemeinden, Kreise. Brenner, owiz.

 

7.12.       Sicherungsdienstleistungen - Anforderungen (DIN 77200) – und Sicherheitsdienstleister/ Sicherungsdienstleister-Terminologie (DIN EN15602)- Deutsche Fassung EN 15602:2008

Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen  e.V. / Wirtschafts- und Arbeitgebeverband e.V / Deutsche Sicherheits-Akademie GmbH, Norsk-Data-Straße 3, 61352 Bad Homburg v.d.H.,

Der Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. (BDWS) und die Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e.V. (BDGW) haben gemeinsam mit ihren Mitgliedsunternehmen in den ver­gangenen Jahren große Anstrengungen unternommen, um die Qualität und Transparenz der Dienstleistung zu verbessern. Ein wichtiger Meilen­stein war die Veröffentlichung der DIN 77200 „Anforderungen an Siche­rungsdienstleistungen" im Jahre 2002. Die DIN 77200 ist vor allem ein Arbeitsdokument für die Auftraggeber von Sicherungsdienstleistungen.

Die zahlreichen rechtlichen und politischen Veränderungen in den ver­gangenen Jahren erforderten eine Aktualisierung und Präzisierung der DIN 77200. Die Bedingungen für die Anwendung dieser Norm durch die Auftraggeber bzw. Kunden wurden konkreter und zwingender gefasst.

Die Broschüre zeigt deutlich auf, welche Sicherheitsdienste es derzeit gibt, welchen Anforderungen sie genügen müssen. Insbesondere wird auch dargestellt, welche Rechte der Auftraggeber gegenüber den Sicherheitsdienst hat.

 

 

 


 

[1] Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten.

 

 

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Stand: 23.05.10