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Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht 2 Neue Gesetze und Verordnungen, sonstige Rechtsvorschriften 2.1 Zum 1. Januar 2007 hat das neue Bundesamt für Justiz in Bonn seine Arbeit aufgenommen. 2.2 Neues Baurecht für Innenstädte in Kraft 2.3 Informationsweiterverwendungsgesetz in Kraft 2.4 Verkehrsrecht neues in 2007 2.4.5 Null Promille für Anfänger 2.4.11 Designschutz-Richtlinie 2.5 Anwälte fordern Fotodokumentation bei Geschwindigkeitsmessungen 2.6 Start für das Unternehmensregister 3.2 "Palm-Organizer" als Mobiltelefon im Sinne des Straßenverkehrsrechts Wann ist Pflichtverteidiger notwendig? THC - Carbonsäurewert von 6 ng/ml = kein Rückschluss auf regelmäßigen Konsum Die „Erfolge“ im Selbstversuch 4.2 Rollende Zeitbomben - unterwegs mit Schläfern ? Vorbemerkung der owiz-Redaktion: 6 Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht Anfechtungsgesetz (AnfG) - Kommentar Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Urheberrechtsgesetz: UrhG - Dreier / Schulze, Kommentar Erfolgreich Vernehmen, Klaus Habschick Aus dem NOMOS Verlag, Baden-Baden Strafgesetzbuch von Urs Kindhäuser Aus dem Erich Fleischer Verlag, Achim Die GmbH im Steuerrecht von Hottmann, Hübner, Vogl, Jäger, Aus dem Hause Nuance Germany GmbH Mit Dragon NaturallySpeaking Professional 9
1.1 Das Logischste der Welt ist die Gewinnabschöpfung – meinte Verbraucherminister Horst Seehofer in der Fernsehsendung „ Berlin Mitte“Verbraucherminister Horst Seehofer hat am 7.9.2006 in der Talkrunde "Berlin Mitte" bei Maybritt Illner möglicherweise Bußgeldgeschichte geschrieben. Was bislang fast nur in Lehrbüchern, Kommentaren und Seminaren geschrieben und vorgetragen wurde, soll jetzt allenthalben in die Tat umgesetzt werden. Im Rahmen der Gammelfleisch - Diskussionen landauf und landab berichtete der Minister über die mögliche Bestrafung von Wirtschaftskriminellen. Sie könnten, so Seehofer, bei Betrug bis zu 10 Jahren, sonst bis fünf, in manchen Fällen auch nur bis zu einem Jahr mit Freiheitsstrafen belegt werden. Im Bußgeldverfahren wäre die zu verhängende Geldbuße allerdings nur 20.000 € niedrig. Der Gesetzgeber sei aber nicht so dumm, meinte der Verbraucherminister, dass er demjenigen, der durch den Rechtsbruch einen Vermögensvorteil erlangt habe, diesen Vermögensvorteil belasse. Es sei das "Logischste" der Welt, dass der illegal beschaffte Gewinn dem Kriminellen wieder durch den Staat weggenommen werde. Zu diesem Zweck könne die Geldbuße, wenn sie nach dem gesetzlichen Höchstmaß nicht ausreiche, erhöht werden. Ein weiterer Satz des Ministers Seehofer erweckte bei den anderen Diskussionsteilnehmern leider keinerlei Reaktion. Seehofer sagte nämlich weiter, er habe heute seine Kollegen in den Ländern Ministerium angerufen und sie gefragt, wie sie es denn mit der Gewinnabschöpfung hielten. Dabei habe er erfahren, dass denen kein Fall bekannt sei, wo der durch Rechtsbruch erlangte Gewinn durch eine entsprechende Erhöhung der Geldbuße abgeschöpft worden sei. Gleiches gilt grundsätzlich auch für Straftaten, wenn auch nicht ganz so „einfach“ paktisch zu handhaben wie bei Ordnungswidrigkeiten. Aber: Erfreulicherweise haben die Länderminister nicht den Nagel auf den Kopf getroffen. Es gibt Bußgeldstelle, die den Gewinn beim Einzeltäter und beim Unternehmen abschöpfen, wenn das Unternehmen sich die Taschen gefüllt hat. Manche Bußgeldsachbearbeiter machen sogar von der Möglichkeit Gebrauch, durch Rechtsbruch erlangte Vermögensvorteile im Wege des Verfalls - auch bei einem an der Ordnungswidrigkeit Unbeteiligten - einzuziehen. Es bleibt zu hoffen, dass der Verbraucherminister Seehofer seinen zutreffenden Lehrsatz nicht nur für das Fernsehpublikum gesprochen hat, sondern dass seine Kollegen und deren Mitarbeiter in den zuständigen Länderministerien den Ball aufgefangen haben und die nachgeordneten Behörden auffordern, mit der Gewinnabschöpfung Tore zu schießen. Dabei hätten die Ministerien deutlich zu machen, dass die im Gesetz festgeschriebene Gewinnabschöpfung sich nicht nur auf Gammelfleischfälle beziehe, sondern auf alle Ordnungswidrigkeiten, bei denen illegaler Gewinn angefallen ist: So zum Beispiel bei Überladung von LKWs, bei abgefahrenen Reifen, bei Überschreitung der Lenkzeiten, bei illegalen Bauten, bei verbotener Müllentsorgung, beim Betreiben eines unerlaubten Gewerbes, bei Schwarzarbeit. Inzwischen gibt es in Sachsen einen Fall, in dem ein Kaffehausbesitzer unerlaubt Stühle auf den Bürgersteig gestellt hat: Die Bußgeldstelle wollte für jeden „illegalen Stuhl“ den Gewinn abschöpften – es sind immerhin ca. 22.000 €. In Karlsruhe verlangte der Staatsanwalt (siehe unten und der Rubrik „Nachgelesen“) von einem Gastwirt, der „Seezungen“ verkaufte, die keine waren, den erzielten Bruttogewinn von 780.000 €; das Amtsgericht Karlsruhe kam ihm am 25.1.2007 teilweise nach und schöpfte ca. 225.000 € ab. Siehe auch die Seezungen - Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe .
Mehr (Was Seehofer sagte) Verbraucherminister Horst Seehofer sagte in der Sendung "Berlin Mitte" am 7.9.2006 bei Maybrit Illner zu den möglichen Sanktionen im Bußgeldverfahren – aus Anlaß der Gammelfleischskandale landauf und landab - unter anderem: „Jetzt was zur Geldbuße der 20.000 €. Da ist auch was falsch. Da ist aus Bayern gesagt worden, wenn da einer eine Million Gewinn macht und nur 20.000 € Geldbuße bekommt, dann lacht doch der Euch aus. Im Gesetz steht aber: Wenn der wirtschaftliche Vorteil, den jemand hat durch Rechtsbruch den hat, höher ist als die Geldbuße, die verhängt werden kann, dann kann die Geldbuße entsprechend höher gemacht werden, damit der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft wird. Also so dumm ist der Gesetzgeber nicht, dass jemand durch einen Rechtsverstoß auch noch einen Gewinn machen kann. Aber es muss gemacht werden. Ich habe heute bei allem Länderministern die Frage gestellt: Wo hat es jemals einen Fall gegeben, dass jemand, der betrogen hat, anschließend bei der Bestrafung erlebt hat, dass ihm der wirtschaftliche Vorteil, den er durch den Betrug erreicht hat, abgeschöpft wurde. Ich kenne bis jetzt keinen Fall. Also es ist doch das Logischste der Welt, wenn jemand mit einem Rechtsbruch ein Geschäft macht, dass man anschließend diesen Gewinn, den er durch dieses Geschäfte gemacht hat, wieder einkassiert.“ Leider hat die Moderatorin, Frau Ilgner, diesen interessanten, grundlegenden Diskussionsbeitrag von Seehofer für eine wirksame Ahnung von Ordnungswidrigkeiten, deren erstrebtes Ziel oder „Abfallprodukt“ ein wirtschaftlichen Vorteil ist, mit der sehr „tiefsinnigen und wirklich unwichtigen, unsinnigen“ Frage abgewürgt: „Die Frage ist, ob es nicht ein Betrug ist, sondern ein Verbrechen?“ Die Frage, warum der Gewinn aus Rechtsverstößen offensichtlich bislang in den Bundesländern nicht abgeschöpft wird, und was der Bundesminister und seine Kollegen in den Bundesländern tun wollen, um den Gesetzesbefehl durch die nachgeordneten Behörden auch auszuführen, diese Frage wurde nicht mehr erörtert. In der gesamten nachfolgenden Diskussion wurde zwar leidenschaftlich vorwurfsvoll vorgetragen, dass die Behörden nicht genug ermitteln und die Justiz nicht in ausreichender Weise Freiheitsstrafen verhängt. Was aber mit den illegal durch Rechtsbruch erlangten Vermögensvorteil geschehen sollte - keiner der Diskussionsteilnehmer hat den richtigen Gedanken von Seehofer wieder aufgenommen. Bedauerlicherweise hat Minister Seehofer auch in Diskussionsbeiträgen in den Tagen danach im Zusammenhang mit dem Gammelfleischfällen in allen Medien an seiner Forderung, dass das Gesetz und die Logik verlange, dass illegal erlangte Vermögensvorteil abgeschöpft werden müssen, nicht wiederholt.
2.1 Zum 1. Januar 2007 hat das neue Bundesamt für Justiz in Bonn seine Arbeit aufgenommen.Das Bundesamt für Justiz ist zentrale Anlaufstelle und Ansprechpartner für den internationalen Rechtsverkehr. Gemäß § 2 des Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamtes für Justiz vom 17. Dezember 2006 übernimmt die Bundesoberbehörde die bisher vom Bundeszentralregister in Bonn wahrgenommen Aufgaben. Des
weiteren sind ihm nicht-ministerielle Kernaufgaben übertragen worden, so etwa
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und der Bereich der
allgemeinen Justizverwaltung.
2.2 Neues Baurecht für Innenstädte in KraftAm 1.
Januar 2007 ist das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die
Innenentwicklung der Städte in Kraft getreten.
2.3 Informationsweiterverwendungsgesetz in KraftAm 18.
Dezember 2006 wurde das Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen
öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG) verkündet. Mit dem
Gesetz wird allerdings weder ein eigenständiges Zugangsrecht zu Informationen
öffentlicher Stellen begründet noch eine grundsätzliche Verpflichtung einer
staatlichen Stelle eingeführt, Informationen für eine Weiterverwendung
bereitzustellen. Das IWG bezieht sich nur auf solche Informationen, die
öffentliche Stellen ohnehin bereits zur Verfügung stellen. Weiterführende Hinweise: BGBl. I 2006, 2913 - BT Drs. 16/2453
2.4 Verkehrsrecht neues in 2007muss künftig tiefer in die Tasche greifen: Die Bußgelder für Raser sollen 2007 ebenso erhöht werden wie die Strafen bei Alkohol oder Drogen am Steuer. Knöllchen aus dem Ausland müssen bald in Deutschland bezahlt werden, und für Fahranfänger kommt die Null-Promille-Grenze. Das sind nur einige der Neuerungen im Verkehrsrecht – hier stehen die wichtigsten. Erst vor wenigen Monaten wurden die Strafen für Drängier drastisch erhöht. Jetzt soll auch bei Rasern und bei Alkohol oder Drogen am Steuer an der Bußgeldschraube gedreht werden. Die Verkehrsminister der Bundesländer wollen mit den Erhöhungen aber im geltenden Rahmen bleiben: Das sind maximal 1000 € für Tempo- und 1500€ für Alkohol- und Drogenfahrten. Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee würde die Bußgeldrahmen gerne verdoppeln, um solche Delikte härter Höhere Bußgelder für Raser, null Promille für Fahranfänger und weitere Änderungen zu bestrafen. Doch für diese Pläne hat der Minister bislang keine Mehrheit gefunden. Verkehrssünden im Ausland bleiben nicht mehr folgenlos: Voraussichtlich von Herbst 2007 an werden ausländische Bußgelder in Deutschland vollstreckt, wenn die Summe mindestens 70 € beträgt. Wer im Ausland ein Knöllchen bekommt und nicht vor Ort abkassiert wird, muss damit rechnen, dass er zu Hause zur Kasse gebeten wird. Möglicherweise auch für »Tickets«, die schon älter sind. Denn da der EU-Rahmenbeschluss kein Rückwirkungsverbot enthält, ist das Eintreiben von bereits bestehenden und rechtskräftigen Bußgeldern nicht ausgeschlossen. Mit dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien (Reisethema ab Seite 66) in die Europäische Union wird die Regulierung von Unfällen auch in diesen Ländern einfacher. Sachschäden können, wie generell bei Crashs innerhalb der EU, von zu Hause aus geltend gemacht werden. Beim Zentralruf der Autoversicherer, Telefon 018025026 (0,06€/Anruf), erfahren Sie, welcher Versicherer in Deutschland als Schadenregulierungsbeauftragter zuständig ist. Eine weitere Neuerung trifft die gesamte EU: Wenn es im Ausland gekracht hat, kann der Geschädigte jetzt in seinem Heimatland die Kfz-Haftpflichtversiche-rung des Unfallgegners verklagen. Es gilt allerdings das Recht des Unfalllandes. 2.4.5 Null Promille für Anfänger Absolutes Alkoholverbot für Führerscheinneulinge: Für alle Fahranfänger unter 25 Jahren ist die Einführung der Null-Promille-Grenze geplant. Sie gilt dann während der zweijährigen Probezeit. Das soll dazu beitragen, die dramatischen Unfallzahlen in dieser Altersgruppe zu reduzieren: Im Jahre 2005 waren es mehr als 800 Tote und fast 65000 Verletzte. Aus für Führerschein-Touristen: Wer nach einer Alkohol- oder Drogenfahrt in Deutschland den Führerschein verliert, kann nicht mehr wie bisher auf das Ausland ausweichen, um dort eine neue Fahrerlaubnis zu bekommen. Die dritte EU-Führerscheinrichtlinie sieht zwar grundsätzlich die Anerkennungspflicht von Führerscheinen innerhalb von Europa vor. Aber nicht bei Rechtsmissbrauch: Wenn zum Beispiel ein Fahrer im EU-Ausland seinen Führerschein erwirbt, um die Medizinisch- Psychologische Untersuchung (MPU) in Deutschland zu umgehen, muss diese Fahrerlaubnis - nach Umsetzung der EU-Richtlinie - von den deutschen Behörden nicht mehr anerkannt werden. Feinstaub: Bis 1 .April gelten in Brixen, Bozen, Meran und anderen Städten in Südtirol temporäre Fahrverbote für bestimmte Fahrzeuge (u. a. ältere Diesel- und Benzin-Kfz). Infos unter www.provinz. bz.it/guteluft/massnahmen/verkehr. Teure Zeiten für die Besitzer von »jungen« Oldtimern: Ab März erhalten nur noch Fahrzeuge das steuerbegünstigte 07-Kennzeichen, die mindestens 30 Jahre alt sind - derzeit gelten 20 Jahre. Bereits erteilte 07-Nummern bleiben verschont. Besonders hart trifft diese Neuregelung Fahrer von Youngtimern, die dann auf reguläre Kennzeichen angewiesen sind. Die Entsorgung von alten Autos wird für die Verbraucher einfacher: Ab I.Januar sind alle Autohersteller und –importeure europaweit verpflichtet, ausgediente Fahrzeuge kostenfrei zurückzunehmen. Wer ein stillgelegtes Kraftfahrzeug wieder zulassen möchte, hat es künftig leichter: Für Autos oder Motorräder, die weniger als sieben Jahre aus dem Verkehr gezogen waren, reicht ab März eine Hauptuntersuchung für die Neuzulassung. Zurzeit ist bei Fahrzeugen, die mehr als 18 Monate stillgelegt waren, ein aufwendiges und teures Vollgutachten erforderlich. 2.4.11 Designschutz-Richtlinie Bei sichtbaren Kfz-Ersatzteilen wie Kotflügeln oder Stoßstangen haben Autohersteller eine Monopolstellung - ein Milliardengeschäft. Freien Wettbewerb verhindert der Designschutz, um den seit Jahren auf EU-Ebene gestritten wird. 2007 wird endlich eine Neuregelung durch den europäischen Gesetzgeber erwartet. Der ADAC fordert im Sinne der Verbraucher ein Ende des Monopols - denn Wettbewerb würde zu niedrigeren Preisen führen. Quelle ADAC, www.adac.de (Recht & Rat)
2.5 Anwälte fordern Fotodokumentation bei Geschwindigkeitsmessungen
Immer noch gibt es bei polizeilichen Messverfahren zahlreiche Fehlerquellen. Die Falschmessungen müssen von den Betroffenen mit hohem Aufwand nachgewiesen werden. In zahlreichen, jetzt aufgedeckten Fällen im Saarland war der Fehler nur durch die fotografische Dokumentation der Geschwindigkeitsmessungen aufgefallen. Im Gegensatz dazu gibt es bei den von der Polizei aufgestellten Lasermessgeräten keine Beweisfotos. Daher fordert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) die lückenlose fotografische Dokumentation von Geschwindigkeitsübertretungen im gesamten Bundesgebiet.
„Es kann nicht sein, dass Betroffene Bußgeldbescheide oder Fahrverbote erhalten, die auf falschen Messungen oder Fehlern bei der Datenübertragung beruhen“, so Rechtsanwalt Hans-Jürgen Gebhardt, von den Verkehrsrechtsanwälten des DAV. In anderen Ländern, wie beispielsweise in der Schweiz, gäbe es eine fotografische Dokumentation. Dort sei ein ausreichender Schutz gewährleistet. Im Saarland führte bei Geschwindigkeitsmessungen ein Computerversagen dazu, dass jeder 160. Bußgeldbescheid falsch war. Das Messgerät wird bundesweit verwendet. Das Computerprogramm liest die auf dem Beweisfoto angegebenen Daten automatisch ein. Immer wenn das Foto eine Geschwindigkeit von „59 km/h“ auswies, las der Computer „97 km/h“ und druckte die Zahl auf die Anhörungsbogen. In vier Fällen kam es sogar dazu, dass die Betroffenen ohne Grund ihre Fahrerlaubnis verloren haben. Die Verkehrsrechtsanwälte des DAV machen darauf aufmerksam, dass es zahlreiche Fehlerquellen im polizeilichen Messverfahren geben kann. Nicht nur bei der Benutzung von Softwareprogrammen, sondern auch bei den Messungen und der Übertragung der Daten selbst. „Hier ist der Fehler nur deshalb aufgefallen, weil es ein Beweisfoto gibt“, erläutert Gebhardt weiter. Bei den von der Polizei benutzten Lasermessgeräten gäbe es keine fotografische Dokumentation, so dass auch hier Unschuldige belangt werden können. Die Betroffenen könnten nur dann ausreichend geschützt werden, wenn es bei allen Messverfahren eine fotografische Dokumentation gäbe (Quelle Anwalt-Suchdienst 29.12.2006).
2.6 Start für das UnternehmensregisterAm 1. Januar 2007 nimmt das neue Unternehmensregister seinen Betrieb auf. Damit wird die Unternehmenspublizität deutlich verbessert, jedermann kann die veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten über eine zentrale Seite im Internet einsehen. Zugleich wird das das deutsche Handelsregistersystem grundlegend modernisiert. Im Einzelnen gibt es folgende Änderungen: 1. Unternehmensregister
Da das Unternehmensregister rein elektronisch geführt wird, werden die Zulieferungspflichtigen (die Landesjustizverwaltungen, die veröffentlichungspflichtigen Unternehmen oder die von diesen Beauftragten sowie der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers) die Daten auch bereits elektronisch an das Unternehmensregister übermitteln. Über die Einzelheiten der Übermittlung wird der Betreiber des Unternehmensregisters (dies ist die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH) unter www.unternehmensregister.de informieren. 2. Elektronisches Handels-,
Genossenschafts- und Partnerschaftsregister
Weil die Register elektronisch geführt werden, werden Handelsregistereintragungen künftig auch elektronisch bekannt gemacht ─ eine preiswerte und für jeden Interessenten aus dem In- und Ausland in gleicher Weise leicht zugängliche Form. Für einen Übergangszeitraum bis Ende 2008 wird die Bekanntmachung zusätzlich noch in einer Tageszeitung erfolgen. 3. Offenlegung der Jahresabschlüsse
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
3 Rechtsprechung
3.1 Gebrauchmachen von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland nach Fahrerlaubnisentziehung – keine Eignungsprüfung abgelegt – Führerschein in Deutschland ungültigPressemitteilung des
Oberverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2007 Durch Urteil vom 30.01.2007 - 1 R 39/06 - hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die Berufung eines luxemburgischen Staatsangehörigen gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes zurückgewiesen, durch die sein Klagebegehren, von seiner luxemburgischen Fahrerlaubnis in Deutschland wieder Gebrauch machen zu dürfen, abgelehnt worden war. Sachverhalt:Dem in Luxemburg wohnhaften Kläger war nach einer Trunkenheitsfahrt in Deutschland im Jahre 2004 die Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gerichtlich entzogen worden. Nach Ablauf der verhängten Sperrfrist hatte der Kläger unter Berufung auf Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechtes und hierzu ergangene Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde den Antrag gestellt, von seiner 1980 erworbenen und 1986 erweiterten luxemburgischen Fahrerlaubnis in Deutschland wieder Gebrauch machen zu dürfen. Eine von der Behörde geforderte medizinisch-psychologische Untersuchung verweigerte er. Die ablehnende Entscheidung der Behörde wurde nunmehr auch in zweiter Instanz bestätigt. Für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts war entscheidend, dass sich der Kläger nach Ablauf der Sperrfrist keiner Überprüfung seiner Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges unterzogen hat und daher den Nachweis schuldig geblieben ist, dass er die Fahreignung wiedererlangt hat. Der Kläger konnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm nach Ablauf der Sperrfrist von den luxemburgischen Behörden „ein neuer Führerschein“ ausgestellt wurde. Denn dabei hatte der Kläger nicht unter Ablegung einer Eignungsprüfung eine neue luxemburgische Fahrerlaubnis erworben, sondern nur ein neues Führerscheindokument erhalten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
3.2 "Palm-Organizer" als Mobiltelefon im Sinne des StraßenverkehrsrechtsOberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 27.11.2006 - 3 Ss 219/05 StVO §§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 Leitsatz Ein mit Mobiltelefonfunktion und Mobilfunkkarte versehener "Palm- Organizer" ist ein "Mobiltelefon" i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO. Das Tatbestandsmerkmal der "Benutzung eines Mobiltelefons" ist auch dann erfüllt, wenn dieses Gerät bei eingeführter, sei es auch deaktivierter Mobilfunkkarte zum Abfragen gespeicherter Daten in der Hand gehalten wird. Gründe (Auszug)I. Das Amtsgericht M. sprach den Betroffenen von dem gegen ihn mit Bußgeldbescheid der Stadt M. vom 10.03.2005 unter Festsetzung einer Geldbuße von EUR 40 erhobenen Vorwurf der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons, vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach §§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, 24 StVG, aus rechtlichen Gründen frei. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und deren Zulassung zur Fortbildung des Rechts beantragt; sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe beantragt mit - vom Senat dem Verteidiger des Betroffenen mitgeteilter - Schrift vom 21.10.2005, die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, auf die Rechtsbeschwerde das Urteil des Amtsgerichts vom 30.06.2005 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Mannheim zurückzuverweisen. Der Betroffene beantragt mit Verteidigerschriftsatz vom 30.11.2005, die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Mit Beschluss vom 23.11.2006 hat der Einzelrichter des Senats die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zur Fortbildung des Rechts zugelassen und die Sache dem Senat zur Entscheidung in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG). Abs. 2 Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat den begehrten (vorläufigen) Erfolg. Abs. 3 II. Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 03.03.2005 um 10.10 Uhr als Führer des PKW, amtliches Kennzeichen....., die S. Straße in M. Während der Fahrt bediente er mit der rechten Hand seinen sog. "Palm-Organizer", den er zu diesem Zwecke in der rechten Hand hielt. Der Betroffene, der sich auf dem Weg zu einem Geschäftstermin befand, sah in seinem Kalender zu diesem Termin gespeicherte Daten an. Er bemerkte die neben ihm im Streifenwagen herfahrenden Polizeibeamten, ließ sich durch diese aber nicht irritieren und bediente weiter seinen Organizer, bis die Polizeibeamten ihm Zeichen zum Anhalten gaben. Der von dem Betroffenen benutzte Organizer ist mit Kalender-, Adressbuch-, Email- und Mobiltelefon- Funktionen, mit Lautsprecher sowie Mikrofon ausgestattet und daher auch als Mobiltelefon nutzbar. Der Betroffene verfügt über eine sog. "Twin-Card" der Fa. Vodafone, d.h. über zwei Mobilfunkkarten. Eine davon befand sich in seinem Mobiltelefon, die andere in seinem "Palm-Organizer". Mit der "Twin-Card" sind die beiden Geräte nicht gleichzeitig als Mobiltelefon nutzbar; die Aktivierung der Mobilfunkkarte des einen Gerätes deaktiviert die des anderen Geräts. Im Zeitpunkt der Fahrt des Betroffenen war die Mobilfunkkarte in dem von ihm benutzten "Palm-Organizer" deaktiviert.
III. Das angefochtene, den Betroffenen freisprechende Urteil hält einer sachlich- rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach den in sich rechtsfehlerfrei zur äußeren Tatseite getroffenen Feststellungen handelt es sich bei dem von dem Betroffenen benutzten, mit Mobiltelefonfunktion und Mobilfunkkarte versehenen "Palm-Organizer" - entgegen der Meinung des Amtsgerichts - um ein "Mobiltelefon" i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO. Eine Unvereinbarkeit der Subsumierung dieses von dem Betroffenen verwendeten, derart ausgestatteten "Palm-Organizers" unter den Begriff des "Mobiltelefons" i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO mit Art. 103 Abs. 2 GG wegen etwaiger - gemessen am allgemeinen Sprachgebrauch und Sprachverständnis - Überdehnung des Wortlautes des § 23 Abs. 1a StVO zu Lasten des Betroffenen vermag der Senat - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - nicht zu erkennen. Die auch im Zusammenhang mit dem Zweck der Vorschrift des § 23 Abs.1a StVO zu sehende Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals durch den Senat überschreitet die Grenzen verfassungskonformer richterlicher Auslegung, die durch den (noch) möglichen Wortsinn markiert wird, nicht (vgl. nur BVerfG NJW 1995, 1141). Der Grundsatz der Bestimmtheit des Tatbestandes ist nicht verletzt; für den Normadressaten ist jedenfalls bei der hier konkret gegebenen Fallkonstellation zumindest das Risiko einer bußgeldrechtlichen Ahndung voraussehbar (vgl. hierzu etwa OLG Bamberg B. v. 27.09.2006 - 3 Ss OWi 1050/06 - m.w.N. bei juris - Rspr.). Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht in entscheidungserheblicher Weise berührt (vgl. hierzu letzthin Thüring. OLG DAR 2006, 636). Nach Ausstattung, Funktion und Zweck des von dem Betroffenen verwendeten Gerätes ist und war dieses generell und konkret (auch) zum Führen von Telefonaten geeignet und bestimmt. Dass das Gerät über weitere Funktionen verfügt, lässt dessen Eigenschaft als Mobiltelefon nicht entfallen. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Betroffene das Gerät mittels einer "Twin-Card" betreibt, die es ihm ermöglicht, wahlweise über ein weiteres Mobiltelefon Telefonate zu führen oder entgegenzunehmen. Letztlich steht auch die Bezeichnung des Gerätes als "Palm-Organizer", die begrifflich nur eine der tatsächlich verfügbaren Funktionen des Geräts verbal besonders hervorhebt, dessen Qualifizierung als "Mobiltelefon" nicht entgegen. Die Tatsache, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Fahrt das von ihm in der Hand gehaltene und bediente Gerät nicht zum Telefonieren, sondern bei deaktivierter Mobilfunkkarte zum Abfragen des Datenspeichers benutzte, führt ebenso wenig zu einer ihm günstigeren Beurteilung der rechtlichen Einstufung des Gerätes. Denn das Gerät war auf Grund der in dieses eingeführten Mobilfunkkarte gleichermaßen als Mobiltelefon verwendbar, sei es auch erst nach Aktivierung dieser Karte bzw. des Gerätes durch weitere, von dem Betroffenen an selbigem durchzuführende Bedienungsschritte bzw. Verrichtungen. Es ist hinsichtlich der rechtlichen Einordnung des Gerätes nicht nach der im konkreten Fall genutzten Funktion zu differenzieren, d. h. nicht danach, ob der Betroffene das mobilfunktaugliche und insoweit konkret einsatzbereite Gerät im Einzelfall als Organizer, als Telefon oder zu einem anderweitigen bestimmungsgemäßen Zweck benutzt. Ob ein "Palm-Organizer" nicht als Mobiltelefon i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO einzustufen ist, wenn eine Mobilfunkkarte nicht in das Gerät eingeführt ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Aber auch das Tatbestandsmerkmal der "Benutzung eines Mobiltelefons" i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO ist vorliegend objektiv erfüllt. Eine Benutzung eines Mobiltelefons liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Nutzung von Bedienfunktionen, etwa als Organisator oder als Internetzugang (vgl. OLG Hamm NJW 2003, 912), zum Ablesen der Uhrzeit auf dem Display (vgl. OLG Hamm NJW 2005, 2469), zum vergeblichen Versuch der Entgegennahme eines Telefongesprächs (vgl. OLG Hamm NStZ 2006, 358), als Diktiergerät (vgl. Thüring. OLG DAR 2006, 636) oder zum Auslesen einer dort gespeicherten Telefonnummer (vgl. OLG Hamm NJW 2006, 2870). Denn die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht (vgl. schon OLG Hamm NJW 2003, 912) und die Handhabung des Gerätes - wie hier - einen Bezug zu einer der bestimmungsgemäßen Funktionen desselben aufweist (vgl. hierzu OLG Köln NJW 2005, 3366). Nach der gesetzgeberischen Intention der 33. Verordnung zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2000 (VBl. 2001, 8; vgl. hierzu auch Hentschel Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. StVO § 23 Rdnr. 4) soll die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, "dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung schließt neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz sämtliche Bedienfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc. ein". IV. Auf dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Fehler beruht das freisprechende Urteil des Amtsgerichts (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 337 Abs. 1 StPO). Das angefochtene Urteil ist daher - unter Aufrechterhaltung der zur objektiven Tatseite getroffenen Feststellungen, die von der Gesetzesverletzung nicht betroffen sind - aufzuheben (§ 353 Abs. 1 StPO). Da kein Fall vorliegt, in dem der Senat in der Sache selbst entscheiden kann (§ 79 Abs. 6 OWiG), vielmehr ergänzende Feststellungen zur subjektiven Tatseite (vgl. hierzu etwa Thüring. OLG a.a.O.) notwendig sind und möglich erscheinen, verweist der Senat sie an das Amtsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - zurück. Zur Verweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts bestand kein Anlass.
3.3 OLG Saarbrücken: Umfang der Bestellung eines Pflichtverteidigers; Schuldvorwurf bei § 24a StVG – THC-Gehalt von 1ng/ml noch berauschend – 6 ng/ml nicht Rückschluss auf regelmäßigen Konsum – (ng = Nanogramm)OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.11.2006 - Ss (B) 44/06 (57/06); BeckRS 2006, 14744 1. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch die Bußgeldbehörde gilt nur für das Verwaltungsverfahren. Die Bestellung für das gerichtliche Bußgeldverfahren, die dem Tatrichter obliegt, wirkt demgegenüber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens; sie erstreckt sich auch auf Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde. 2. Zum objektiven Tatbestand des § 24a II StVG gehört lediglich das Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung eines der in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels. 3. Wird im Blut des Betroffenen eine Wirkstoffkonzentration von 1 ng/ml THC gemessen, ist der sichere Nachweis erbracht, dass der Betroffene noch unter der Wirkung zuvor genossenen Cannabis steht. Vorsatz oder Fahrlässigkeit müssen sich dabei nicht lediglich auf den Konsumvorgang sondern auch auf die Wirkungen des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt beziehen. 4. Aus einem THC-Carbonsäurewert von 6 ng/ml lässt sich nicht auf einen aktuell regelmäßigen Konsum schließen. (amtliche Leitsätze) OWiG § 46; OWiG § 60; OWiG § 71; StVG § 24a; StPO § 140 Abs 2 Das Urteil (Auszug):1. Es wird festgestellt, dass die Bestellung des Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger des Betroffenen fortdauert. 2. Das Urteil des AG Saarlouis vom 3. 4. 2006 wird mit den zugehörigen Feststellungen a u f g e h o b e n und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das AG Saarlouis z u r ü c k v e r w i e s e n. G r ü n d e :
I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das AG gegen den Betroffenen wegen des Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis eine Geldbuße von 300,00 Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Betroffene im öffentlichen Straßenverkehr einen PKW geführt, obwohl er noch unter der Wirkung zuvor genossenen Cannabis stand. Die Analyse der ihm nach der Fahrt entnommenen Blutprobe hatte nach der gaschromatographisch - massenspektrometrischen Methode einen ¨ THC - Wert im Blutserum von 1 ng/ml und ¨ einen THC - Carbonsäurewert von 6 ng/ml ergeben. Nachdem der Betroffene sich nicht zur Sache eingelassen hatte, ist in den Urteilsgründen nicht festgestellt, wann, bei welcher Gelegenheit und in welcher Form das Rauschmittel von dem Betroffenen konsumiert wurde. Ob und gegebenenfalls welche nach außen hin erkennbaren Auswirkungen der vorangegangene Cannabiskonsum hatte, ist ebenfalls nicht dargelegt. In objektiver Hinsicht geht das Gericht unter Bezug auf das schriftliche Gutachten der Universitätsklinik davon aus, dass der für § 24a StVG erforderliche Nachweis geführt sei. Diesen gutachterlichen Feststellungen sei weder der Betroffene noch der Verteidiger, trotz ausdrücklicher Befragung, entgegengetreten. Die Einholung eines weiteren Gutachtens sei dem Betroffenen und dem Verteidiger nahe gelegt, von diesen ausdrücklich aber nicht gewünscht worden.
Zum subjektiven Tatbestand führt das Gericht Folgendes aus: Diese Tat hat der Betroffene fahrlässig verwirklicht. Insbesondere der festgestellte Wert an Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure könnte zwar den Verdacht nahe legen, dass der Betroffene regelmäßig Cannabis konsumiert und deshalb wusste, dass er unter der Wirkung dieses Mittels stand. Zugunsten des Betroffenen war aber davon auszugehen, dass er sich über die Dauer der Nachwirkung keine konkrete Vorstellung gemacht hat und deshalb fahrlässig i.S. des § 24a III StVG handelte. Mit seiner zulässigen Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Unter Hinweis darauf, dass er sich bereits länger als drei Monate im offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt - Außenstelle - befinde, beantragt er, ihm seinen bisherigen Wahlverteidiger für die Rechtsmittelinstanz als Pflichtverteidiger beizuordnen. II. Während es einer (erneuten) Bescheidung des Antrags auf Bestellung eines Pflichtverteidigers infolge prozessualer Fortgeltung der bereits durch das AG erfolgten Beiordnung nicht bedarf, was der Senat klärend festgestellt hat (zu 1.), führt die Rechtsbeschwerde zwar nicht bereits mit der Verfahrensrüge (zu 2.), wohl aber mit der (ausgeführten) Sachrüge zu einem vorläufigen Erfolg (zu 3.). 1. Zwar gilt die dem Betroffenen durch die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zuteil gewordene Pflichtverteidigerbestellung vom 1. 2. 2006 (Bl. 64 d A.) nur für das Vorverfahren, nicht aber für das sich daran anschließende gerichtliche Bußgeldverfahren (vgl. Karlsruher Kommentar-Kurz, OWiG, 2. Auflage, § 60 Rn. 47; Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 60 Rn. 35) und ist eine danach grundsätzlich erforderliche, auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen zu treffende ausdrückliche Entscheidung des Tatrichters, dem Betroffenen auch für das gerichtliche Verfahren einen Pflichtverteidiger beizuordnen (vgl. Karlsruher Kommentar-Kurz, aaO., § 71 Rn. 21), nicht aktenkundig.
a) Der Senat geht jedoch davon aus, dass der von der Verwaltungsbehörde bestellte Pflichtverteidiger auch im gerichtlichen Verfahren stillschweigend zum Pflichtverteidiger bestellt wurde, weil ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben war (§ 140 I Nr. 5 StPO), der Verteidiger seine Bestellung vorterminlich ausdrücklich beantragt hatte und er von dem Vorsitzenden für die Hauptverhandlung in Anspruch genommen worden war (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O. § 141 Rn. 7 m.w. Nachw.). Für eine erfolgte Bestellung spricht auch, dass das AG die gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren für das Verwaltungs- und das gerichtliche Verfahren in Höhe von insgesamt 604, 53 Euro bereits antragsgemäß festgesetzt hat Die danach auch für das gerichtliche Verfahren erfolgte Bestellung eines Pflichtverteidigers, für die ohnedies allein der Tatrichter zuständig ist, gilt aber grundsätzlich bis zur Rechtskraft des Urteils; sie erstreckt sich daher auch auf Einlegung und Begründung der Revision oder Rechtsbeschwerde (vgl. BGH NStZ 197, 48f.; Meyer-Goßner, StPO, 49. A., § 49 Rn. 5 ff.). Dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist nach §§ 79 III OWiG, 350 III StPO lediglich die Entscheidung über die Bestellung eines Verteidigers für eine Hauptverhandlung vor dem Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht, die vorliegend nicht in Rede steht. Der mit Rechtsbeschwerdebegründung verbundene Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers „für die Rechtsmittelinstanz“ geht daher ins Leere und bedarf infolge der Fortgeltung der bereits erfolgten Bestellung keiner (erneuten) Bescheidung. b) Umstände, deretwegen die Bestellung aufzuheben wäre, sind nicht vorhanden. Dabei kann dahinstehen, ob sich der Betroffene noch immer zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe im offenen Vollzug befindet (§§ 46 I OWiG, 140 I Nr. 5 StPO) und ob dieser Beiordnungsgrund in der Rechtsmittelinstanz, in der in der Regel keine Hauptverhandlung stattfindet, überhaupt Geltung beanspruchen kann (vgl. BGHSt 19, 258 f:; OLG Oldenburg NStZ 1984, 523), denn die Verteidigung erweist sich vorliegend - wenn schon nicht wegen der Schwere der Tat - so doch wegen der Schwierigkeit der Rechtslage als notwendig (§§ 46 I OWiG, 140 II StPO). Wann ist Pflichtverteidiger notwendig?Die Schwere der Tat beurteilt sich maßgeblich nach den zu erwartenden Rechtsfolgen. Im Hinblick darauf, dass im ¨ Strafverfahren ein Fall notwendiger Verteidigung erst bei der Erwartung einer Freiheitsstrafe ab einem Jahr gegeben (vgl. Meyer-Goßner, aaO.; § 140 Rn. 23) und im ¨ Bußgeldverfahren solche gravierenden Rechtsfolgen nicht vorgesehen sind, wird die Auffassung vertreten, dass dieser Beiordnungsgrund im Bußgeldverfahren nicht zum Tragen kommen könne (vgl. Karlsruher Kommentar- Senge, § 71 Rn. 17; a.A. für den hier gegenständlichen Bußgeldtatbestand Molketin NZV 1989, 97).
Der Senat lässt ¨ offen, ob vorliegend mit Blick auf die erheblichen Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister und ¨ die zu erwartenden verwaltungsrechtlichen Folgen einer erneuten Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a II StVG etwas anderes gelten könnte. ¨ Denn die Mitwirkung eines Verteidigers erscheint bereits wegen der Schwierigkeit der Rechtslage im Rechtsbeschwerdeverfahren geboten. Maßgeblich für diese Annahme ist allerdings nicht der Umfang der gewechselten Schriftsätze - die Rechtsbeschwerdebegründung umfasste 5, der Verwerfungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft 7 Seiten - sondern deren Gegenstand, die Frage ¨ nämlich, ob der durch die sog. „Grenzwertkommission“ festgelegte Nachweiswert von 1,0 ng/ml THC für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Ordnungswidrigkeit nach § 24a II StVG ohne weiteres ausreicht und ¨ welche Feststellungen in subjektiver Hinsicht bei einer solchen Fallkonstellation erforderlich sind. 2. Soweit der Betroffene Verfahrensrügen dahin erhebt, das Gericht sei auf Grund richterlicher Aufklärungspflicht gehalten gewesen, ein Gutachten zu der Frage einzuholen, ob der Grenzwert von 1,0 ng/ml im zu entscheidenden Fall sicher erreicht war, weil der durch die Grenzwertekommission festgelegte Grenzwert von 1,0 ng/ml genau erreicht, nicht aber überschritten wurde, und Messtoleranzen bei Erreichen des Grenzwertes besonders kritisch zu überprüfen seien, und inwiefern sich dem Betroffenen bei diesen Werten noch eine fortdauernde Wirkung aufdrängen musste, erweisen sich die Rügen schon nicht als zulässig: Nach § 344 II S. 2 StPO i.V. mit § 79 III S. 1 OWiG ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben sind. Diese Angaben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig zu geschehen, dass das RevGer. allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen, ihre Erweisbarkeit vorausgesetzt, zutreffen (vgl. Gribbohm NStZ 1983, 97 (101) m.w. Nachw.; OWiG- Kuckein, StPO, 5.Aufl., § 344 Rn. 39 m.w. Nachw.). Bereits daran fehlt es vorliegend, wie schon durch Verwendung der - Fragen und nicht Behauptungen formulierenden - Wörter „ob“ und „inwiefern“ deutlich wird. 3. Die zur Begründung der Verfahrensrügen herangezogenen Ausführungen im angefochtenen Urteil offenbaren jedoch zugleich sachlich-rechtliche Fehler der Beweiswürdigung, denn der Tatrichter gibt zu erkennen, dass er selbst Zweifel an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Ordnungswidrigkeit hatte. Anstatt den erklärtermaßen vorhandenen Zweifeln durch Einholung „eines weiteren Gutachtens“ - vorrangig allerdings durch mündliche Erstattung des Gutachtens in der Hauptverhandlung - von Amts wegen nachzugehen, verweist er auf ein dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht fremdes, initiatives Antragsrecht des Betroffenen und stützt zudem den allein seiner Überzeugungsbildung vorbehaltenen Tatnachweis auf die Nichtausübung dieses Antragsrechts. a) Bereits dieser sachliche Fehler nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs auch in objektiver Hinsicht. Es ist dem Rechtsmittelgericht versagt, eine ihm eventuell mögliche, aus den mitgeteilten und gerichtsbekannten Tatsachen zu gewinnende Überzeugung an die Stelle einer bei dem Tatrichter nicht vorhandenen oder rechtsfehlerhaft begründeten Überzeugung zu setzen. Für die neuerliche Hauptverhandlung bleibt daher nur - ausgehend von den zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. 9. 2006 zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24a II StVG - auf Folgendes hinzuweisen:
Zum objektiven Tatbestand des § 24 a II StVG gehört lediglich das Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24 a StVG genannten berauschenden Mittels, hier von Cannabis. Nach der Legaldefinition des § 24 a II S. 2 StVG liegt eine solche Wirkung vor, wenn eine der in der Anlage genannten Substanzen - hier THC - im Blut nachgewiesen wird. Nach seinem Wortlaut geht das Gesetz von einer „Null - Toleranz - Schwelle“ aus, indem das Führen eines Kraftfahrzeuges selbst bei dem Nachweis geringster Spuren der genannten Substanzen den Ordnungswidrigkeitstatbestand erfüllt. Der verfassungsgerichtlichen Überprüfung hat nur nicht standgehalten, dass nach dem Wortlaut auch geringste Konzentrationen, die nunmehr auf Grund verbesserter Messmethoden gegenüber den Nachweismöglichkeiten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes festgestellt werden können, den Schluss zuließen, sie übten noch eine Wirkung bei dem betroffenen Kraftfahrer aus. Vom blutanalytischen Wirkstoffnachweis sollen nur solche Konzentrationen erfasst werden, die deutlich oberhalb des Nullwertes liegen (BVerfG NZV 2005, 270; BayObLG NZV 2003, 252; OLG Hamm NJW 2005, 3298; OLG Zweibrücken BA 2006, 235; OLG Köln BA 2006, 236; OLG München BA 2006, 239; Janiszewski/Jagow/Burmann/Jagow, Straßenverkehrsrecht, 19. Auflage, § 24 a Rn. 5 a; Hentschel NJW 2005, 641 <646>). Diese Voraussetzung erfüllen die analytischen Grenzwerte, die von der beim Bundesministerium für Verkehr angesiedelten „Grenzwertkommission“ festgelegt wurden (veröffentlicht u.a. in BA 2005, 160 und bestätigt durch den Beschluss der Kommission vom 24.10.2005 vor dem Hintergrund der vorgenannten Verfassungsgerichtsentscheidung - vgl. Eisenmenger NZV 2006, 25). Es handelt sich hierbei nicht um Gefahrengrenzwerte oder feststehende Werte, ab denen die Leistungsfähigkeit gemindert ist, sondern um vom wissenschaftlichen Fortschritt abhängige, pharmakodynamische und rein analytische Grenzwerte (vgl. OLG Zweibrücken BA 2006, 235 <236>; Maatz BA 2004 Supplement 1, S. 9 ff.). Damit ist die dort festgelegte 1 ng/ml - Grenze für den Wirkstoff THC im Blut eines Betroffenen in Beachtung verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung lediglich als Entscheidungsgrenze („cut-off“) anzusehen, die den sicheren Nachweis belegt, der Betreffende stehe noch unter der Einwirkung zuvor genossenen Cannabis. Ein Zuschlag für „Messunsicherheiten“ ist dabei nicht erforderlich (vgl. hierzu Eisenmenger NZV 2006, 24 ff <25>). Die Blutserumanalyse ist vorliegend mit dem standardisierten und auch hinsichtlich seiner Messgenauigkeit allgemein anerkannten Verfahren der Gaschromatographie - Massenspektrometrie durchgeführt worden durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität, welches regelmäßig und mit Erfolg an toxikologischen Ringversuchen der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Medizin (GTFCH) teilnimmt. Fahrlässigkeitb) Unabhängig davon sind auch die Ausführungen, mit denen der Tatrichter die Annahme unterlegt, der Betroffene habe den Tatbestand fahrlässig (§§ 24 a III StVG, 10 OWiG) verwirklicht, nicht geeignet, den Schuldspruch in subjektiver Hinsicht zu tragen. Fahrlässiges Handeln i.S.d. § 10 OWiG liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflicht und imstande ist, außer Acht lässt und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt bzw. nicht voraussieht - unbewusste Fahrlässigkeit - oder die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, aber mit ihr nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, diese werde nicht eintreten - bewusste Fahrlässigkeit (vgl. Göhler, a.a.O., § 10 Rn. 6).
Bezogen auf den Tatbestand des § 24 a II StVG bedeutet dies, dass dem Betroffenen nachzuweisen ist, dass er die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Haschischkonsums entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen. Denn der Vorwurf schuldhafter Tatbegehung, sei dies vorsätzlich oder fahrlässig, bezieht sich nicht allein auf den Konsumvorgang, sondern auch auf die Wirkungen des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt (vgl. OLG Hamm NJW 2005, 3298). Fahrlässig handelt danach, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer seines Fahrzeuges setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert („Ahndungsvoraussetzung“ - vgl. Stein NZV 2003, 251) abgebaut ist. Nicht erforderlich ist, dass sich der Betroffene einen „spürbaren“ oder „messbaren“ Wirkstoffeffekt vorgestellt hat oder zu einer entsprechenden exakten physiologischen und biochemischen Einordnung in der Lage war, zumal ein Kraftfahrer die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen in Rechnung zu stellen hat (vgl. OLG Zweibrücken VRS 102, 300; Leipziger Kommentar-König, StGB, 11. Auflage, § 316 Rn. 225; Janiszewski/Jagow/Burmann, aaO., § 24 a Rn. 7a). THC - Carbonsäurewert von 6 ng/ml = kein Rückschluss auf regelmäßigen Konsum
Fehlerhaft ist in diesem Zusammenhang schon die Annahme des Tatrichters, der festgestellte Wert an THC - Carbonsäure könne den Verdacht nahe legen, dass der Betroffene regelmäßig Cannabis konsumiere und deshalb habe wissen müssen, dass er unter der Wirkung des Mittels stand. Denn ein THC - Carbonsäurewert von 6 ng/ml lässt gerade nicht auf einen aktuell regelmäßigen, sondern nur auf einen nur gelegentlichen Haschischkonsum rückschließen. Bei dem Nachweis dieses sich nur langsam abbauenden wirkungsfreien Metaboliten indiziert erst ein Konzentrationswert im Bereich von 75 ng/ml einen dauernden oder gewohnheitsmäßigen, also regelmäßigen Konsum (vgl. Himmelreich DAR 2002, 26, 28 f.). Die Klärung der Frage, ob der festgestellte THC - Wert von 1 ng/ml andererseits bei gleichzeitigem Vorliegen eines niedrigen THC - Carbonsäurewertes auf einen zeitlich kurz zurückliegenden, sich nach Stunden, jedenfalls nicht nach Tagen messenden Konsumzeitpunkt schließen lässt (vgl. Eisenmenger, aaO., S 24), muss der neuerlichen Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. Das angefochtene Urteil war daher mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das AG zurückzuverweisen (§§ 79 III OWiG, 354 II StPO). Quelle: BeckRS 2006 14744. 3.4 Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen falscher Adresse, die der Betroffene der Bußgeldbehörde vorspiegelte, eingestellt
Auf die
Rechtsbeschwerde eines Betroffenen wurde ein Urteil eines Amtsgerichts in
Rheinland-Pfalz wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung aufgehoben und
das Verfahren auf Kosten der Staatskasse wegen Verfolgungsverjährung
eingestellt. Zudem musste die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des
Betroffenen tragen. Mit Anhörungsbogen vom 28.04.2003 hielt die Bußgeldstelle einem Autofahrer vor, dass er gut zwei Monate vorher die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h fahrlässig um 71 km/h überschritten habe. Mit Schriftsatz vom 09.05.2003 informierte der bevollmächtigte Rechtsanwalt mit dem Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei, in dem mehr als nur der bevollmächtigte Rechtsanwalt genannt war, darüber dass „wir“ den Betroffenen vertreten, bat um Akteneinsicht und legte dem Schreiben die auf seinen Namen ausgestellte Vertretungsvollmacht bei. Die Verwaltungsbehörde adressierte den Bußgeldbescheid vom 24.06.2003 an die Anwaltskanzlei, ohne den Namen des tatsächlichen bevollmächtigten Rechtsanwaltes zu nennen. Der Bescheid wurde am 27.06.2003 mit Postzustellungsurkunde (mit der selben Empfängerangabe) im Wege der Ersatzzustellung einer Kanzleimitarbeiterin übergeben. Der Verteidiger legte mit Schriftsatz vom 30.06.2003 für den Betroffenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Das Amtsgericht verurteilte den Autofahrer im Beschlusswege am 02.03.2004 zu einer Geldbuße in Höhe von 375 Euro und einem Fahrverbot von drei Monaten. Dagegen wurde Einspruch eingelegt, der vom Amtsgericht wegen angeblicher Fristüberschreitung als unzulässig verworfen wurde. Die darauf beim Oberlandesgericht (OLG) Koblenz eingereichte Rechtsbeschwerde des Betroffenen richtete sich gegen das Urteil des Amtsgerichtes vom 02.03.2004, mit dem er wegen fahrlässiger Überschreitung der außerörtlichen Höchstgeschwindigkeit mit einer Geldbuße und einem Fahrverbot belegt worden war. Der Betroffene räumte die Ordnungswidrigkeit ein, machte aber geltend, dass die Ordnungswidrigkeit wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung Ende Juli 2003 nicht mehr geahndet werden könne. Am 31.08.2004 beschloss das Rechtsbeschwerdegericht, dass das Urteil des Amtsgerichtes vom 02.03.2004 aufgehoben und das Verfahren auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat, wegen Verfolgungsverjährung eingestellt wird. In der Urteilsbegründung stellte das OLG Koblenz fest, dass mit dem Ablauf der durch Übersendung des Anhörungsbogens neu in Gang gesetzten 3-monatigen Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz - StVG) Verfolgungsverjährung eingetreten war. Der Erlass des Bußgeldbescheides hatte keine verjährungsunterbrechende Wirkung nach § 33 Abs. 1 Nr. Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), weil die (Ersatz-)Zustellung am 27.06.2003 unwirksam war. Zudem führte das Gericht aus, dass die Zustellung die Bekanntgabe eines Schriftstückes an eine Person in einer gesetzlich bestimmten Form ist (vgl. § 166 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO). Zustellungsadressat ist grundsätzlich der Betroffene selbst (§ 51 Abs. 2 OwiG). Nach § 51 Abs. 3 OwiG kann auch an den Verteidiger zugestellt werden, „dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet“. In diesem Fall war das nur der eine Rechtsanwalt der Kanzlei. Nur dieser Rechtsanwalt galt als ermächtigt, für den Betroffenen den Bußgeldbescheid entgegenzunehmen. Folglich war dieser Rechtsanwalt als die Person zu bezeichnen, der der Bußgeldbescheid zu übergeben oder im Wege der Ersatzzustellung zugänglich zu machen war. Daher musste der an die Rechtsanwaltskanzlei gerichtete Bußgeldbescheid als nicht wirksam zugestellt bewertet werden. Eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 9 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) durch den Nachweis der Zustellung an die Kanzlei scheiterte an § 51 Abs. 5 Satz 3 OwiG, der eine solche Heilungsmöglichkeit für die Zustellung des Bußgeldbescheides ausschließt. Daher war das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren wegen eines absoluten Verfolgungshindernisses einzustellen. Die Kosten waren nach §§ 46 Abs. 1 OwiG, 467 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) der Staatskasse aufzuerlegen.
4 Nachgelesen
4.1 Wer „blau“ fährt, muss nachsitzen – Interessante Selbstversuche von Journalisten: Kleines Bier + 0,2 Liter Wein = 0,65 Promille - Iditiotentest
Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung - landläufig Iditiotentest genannt - hat in der Bevölkerung einen schlechten Ruf. Der Tüv Süd will mit Vorurteilen aufräumen. Ein Trinktest zeigte, wie schnell die Promillegrenze überschritten ist.
Bundesweit müssen pro Jahr 105 000 Fahrer zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU). Im Saarland sind es etwa 1000, wie Diplompsycholge Axel Uhle, Leiter der Tüv Life Service GmbH Saarbrücken erläutert. Über 95 Prozent sind Männer. Die meisten sind bei einer Alkholfahrt erwischt worden (60 Prozent), bei der sie mindestens 1,6 Promille Blutalkohol hatten, oder sie sind des Drogenkonsums überführt worden. Die Zahl der Drogendelinquenten ist stark im Steigen begriffen. Auch Raser und Drängier stellen eine stattliche Zahl der MPU-Kandidaten. Die MPU wolle die Verkehrssünder nicht stigmatisieren, sagt Uhle. Immer noch hielten sich hartnäckig Gerüchte: Etwa, dass man drei Kugeln übereinander stellen müsse. Oder, dass absolute Alkoholabstinenz verlangt würde. Thomas Wagenpfeil, Psychologe beim Tüv Süd in München: „Früher kam es häufiger vor, dass die Probanden drei Wochen vor Wiedererteilung des Führerscheins erfuhren, dass sie zur MPU müssen." 37 Prozent fallen beim ersten Mal durch. Inzwischen habe sich die Informationspolitik der Behörden geändert. „Für das mehrstündige Gespräch ist eine entspannte Situation wichtig", so Uhle. Es gehe vor allem darum, dass der Proband sich mit dem Problem intellektuell auseinandersetze und versuche, sein Verhalten zu ändern. Die „Erfolge“ im SelbstversuchDass Alkohol am Steuer und das Erreichen der kritischen 0,5-Promille- Grenze noch häufig unterschätzt wird, zeigten die Selbstversuche der geladenen Journalisten: Eine knapp 50-Kilo schwere Frau hatte nach einer
¨ kleinen Flasche Bier und einem 0,2-Liter-Glas Rotwein bereits einen Alkoholpegel von 0,65 Promille; ¨ ein 72-Kilo-Mann kam nach zwei Gläsern Wein auf einen Wert von 0,41 Promille.
Dass auch die Fahrtüchtigkeit bereits unter Einwirkung geringer Mengen Bier oder Wein leidet, zeigte der Reaktionstest. Fazit für Uhle: „Wer trinkt, sollte sein Fahrzeug stehen lassen." ……. Quelle Saarbrücker Zeitung 1.2.2007 - Im Internet: www.tuev-sued.de
4.2 Rollende Zeitbomben - unterwegs mit Schläfern ?Quelle: Der Sozialticker http://www.sozialticker.com Vorbemerkung der owiz-Redaktion:Die Folgen für Fahrer und Kunden ließen sich insgesamt verhindern oder wenigsten reduzieren, wenn neben dem Fahrer auch der Unternehmer mit eine Geldbuße belegt würde – und insbesondere, wenn beim Unternehmer (wenn ein Einzelunternehmen vorliegt) oder beim Unternehmen (z.B. einer GmbH) der durch die Ordnungswidrigkeiten illegal erlangte Gewinn abgeschöpft würde. Denn nur Wirtschafts – Ordnungswidrigkeiten, die sich lohnen, werden auch begangen. Der Gesetzgeber (§§ 17 IV, 33 III, 29a OWiG) und ihm folgend die Rechtsprechung haben die Möglichkeiten geschaffen, den Unrechtslohn abzuschöpfen. Die Bußgeldbehörden müssen nur handeln. Nun zum Beitrag: Wenn man bei der Überschrift an Terror denkt, dann kann der Sozialticker alle beruhigen, denn aus den "Terrorgedanken" werden "Horrorszenarien". Wenn die Insassen der Reisebusse - die Vorbereitungen ihrer Reise miterleben könnten und auf welcher Weise manch eine Reise zustande gekommen ist, würden sie auf dieses Transportmittel gerne verzichten. Doch "Schwarze Schafe" bringen eine ganze Branche in Verruf, verursachen im Reisegeschäft einen unschätzbaren Schaden und lassen nur noch folgende Frage zu: Sind Reisebusse - tickende
Zeitbomben auf deutschen Straßen ? 4.3
Falsche Seezungen für teures Geld an die
Gäste- Gastronom muss tief in die Tasche greifen – die Gewinnabschöpfung bei
Wirtschaftsordnungswidrigkeiten gewinnt immer mehr „Anhänger“ – Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten sind nicht mehr für ein „Butterbrot“ zu begehen
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5 Leserfragen |
Sehr geehrter Herr Brenner,
mit Interesse las ich Ihren Beitrag zum "Gilt deutsches Fahrverbot auch im Ausland", deren Schlüsse ich aber nicht vollständig finde.
Auf Grund eines Bußgeldbescheides (zu geringer Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug) steht mir ein Fahrverbot für einen Monat bevor.
Ich bin aufgefordert, meinen Führerschein an die zuständige Behörde einzureichen.
Darüberhinaus verfüge ich über einen von meinem zuständigen Ordnungsamt ausgestellten Internationalen Führerschein, der mir im Bußgeldbescheid nicht abverlangt wird und nachdem auch nicht gefragt wird.
Eine deutsche Bußgeldstelle kann doch nur für Deutschland ein Fahrverbot aussprechen, da ich ja auch nur gegen deutsches Verkehrsrecht verstoßen habe.
Welches Problem sollte mir also entstehen können, wenn ich mit meinen gültigen Internationalen Führerschein im Ausland (z.B. Asien, USA oder auch andere europäische Länder, während der Zeit in der ich meinen EU-Führerschein in Deutschland abgegeben habe, einen Mietwagen anmiete und fahre?
Sehr geehrter Herr G.R.
Sachverhalt (Zusammenfassung):
Sie verfügen über einen deutschen Führerschein und einen von einer deutschen Behörde ausgestellten internationalen Führerschein.
Weil die zuständige Behörde Sie aufgefordert hat, "Ihren" Führerschein bei der Behörde abzuliefern, gehe ich davon aus, dass der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist.
Durch die Rechtskraft des Bußgeldbescheides ist das Fahrverbot wirksam geworden. Nach § 25 Absatz 2 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz "werden" der von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine „amtlich verwahrt“. Eine Ausnahme davon gilt nur nach § 25 Absatz 2a Straßenverkehrsgesetz (gemeint ist die „vier Monatsfrist“). Aber auch dann sind beide Führerscheine von Ihnen in amtliche Verwahrung zu geben.
In Ihrem Falle hat Sie die Behörde nur aufgefordert, den deutschen Führerschein abzuliefern. Dies ist ein Verstoß der Behörde gegen die oben genannten Rechtsvorschrift (§ 25 Absatz 2 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz). Der Staat geht in vielen Fällen davon aus, dass der Bürger, der eine Vorschrift des nicht kennt, die er eigentlich kennen müsste, den Nachteil zu tragen hat. Bei Fehlern seiner eigenen Bediensteten ist der Staat großzügiger, ihnen wird ein größerer "Irrtums - Spielraum" gebilligt.
Die Rechtsfolgen dieses behördlichen Fehlverhaltens werden aber Sie zu tragen haben. Denn - wie schon oben erwähnt - gilt: Wenn jemand zwei Führerscheine, einen nationalen und einen internationalen besitzt, dann sind beide amtlich zu verwahren. Die Behörde hat keinen Ermessensspielraum: Sie muss alle dem Betroffenen, gegen den das Fahrverbot ausgesprochen worden ist, ausgestellten Fahrerlaubnisse in amtliche Verwahrung nehmen. Notfalls, so sieht das Gesetz vor, hat die Behörde den/die Führerscheine zu beschlagnahmen. Geschieht dies nicht, so beginnt die Verbotsfrist nicht zu laufen, auch wenn einer der beiden Führerschein sich im amtlichen Gewahrsam befindet. Um es zu wiederholen: Wer dennoch im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, macht sich nach § 21 Straßenverkehrsgesetz strafbar.
Es richtig, dass eine deutsche Bußgeldstelle ein Fahrverbot nur für Deutschland wirksam aussprechen kann. Aber: Möglicherweise würden Sie sich strafbar machen, wenn Sie im Ausland während des in Deutschland geltenden Fahrverbotes fahren würden (vgl. dazu meine Ausführungen auf http://www.ra-karlbrenner.de/fahrverbotimauland.htm).
Wenn Sie einer ausländischen Behörden Ihren nicht an die zuständige deutsche Behörde abgelieferten Internationalen Führerscheins vorweisen, würden diese wohl das Papier als Fahrerlaubnis anerkennen. Das ist aber nur eine praktische und keine rechtliche Frage: denn Sie dürften den internationalen Führerschein eigentlich – wegen des (noch) wirksamen Fahrverbotes - nicht besitzen.
Solange Sie Ihren internationalen der Führerschein nicht bei der zuständigen Behörde abgeliefert haben, beginnt die Frist des einmonatigen Fahrverbotes nicht zu laufen (vgl. dazu auch das OLG Hamm, siehe unten).
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7 Rezensionen |
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Anfechtungsgesetz (AnfG) - KommentarGesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens; Bearbeitet von Prof. Dr. Michael Huber, Päsident des LG. Begründet von Dr. Alois Böhle-Stamschräder, in 5. bis 7. Auflage fortgeführt von Dr. Joachim Kilger 10., neu bearbeitete Auflage 2006. XVIII, 331 S. In Leinen C. H. Beck ISBN 3-406-54224-7; € 36,00
Das Anfechtungsgesetz ermöglicht es dem Gläubiger, auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens bestimmte Rechtshandlungen des Schuldners anzufechten. Dies betrifft insbesondere unentgeltliche Zuwendungen oder Vermögensverschiebungen.
Dieser praxisorientierte Kommentar zum Anfechtungsgesetz ist zum erprobten Klassiker avanciert. Wer auf diesem Gebiet zuverlässig und sicher arbeiten will, benötigt das Nachschlagewerk in seiner aktuellen Auflage.
Die Neuauflage berücksichtigt mehrere Jahre praktischer Erfahrungen mit dem neugeordneten Anfechtungsrecht und geht auf die rege aktuelle Rechtsentwicklung ebenso ein wie auf die lebhafte Diskussion in Fachveröffentlichungen ist in weiten Teilen neu formuliert und präzisiert, vor allem hinsichtlich der neueren Rechtsprechung des BGH sowie insbesondere auch beim Thema Anfechtungsgesetz und Abgabenordnung nach § 191 Abs. 1 AO. Das praktikable Anfechtungsgesetz ist in den Verwaltungsbehörden weitgehend unbekannt, obschon es ein wichtiges „Vollstreckungsrecht“ gibt, „spendablen“ in finanzielle Schwierigkeiten geratene oder auch nur zahlungsunwillige, Schuldnern das wieder zu nehmen, was sie an anderer geschenkt oder mehr als preiswert „verkauft“ haben.
Der Kommentar ist ein unentbehrliches Nachschlagewerk für die Alltagspraxis für Ermittlungs – und Vollstreckungsbehörden in den Behörden.
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Münchener Kommentar zum StrafgesetzbuchBand 4: §§ 263-358 StGB, §§ 1-8, 105, 106 JGG Herausgegeben von Prof. Dr. Wolfgang Joecks und Dr. Klaus Miebach, Richter am BGH. Bandredakteure: Prof. Dr. Roland Hefendehl, Dr. Olaf Hohmann, Rechtsanwalt. Bearbeitet von Ralph Alt, Vors. Richter am LG, Prof. Dr. Karsten Altenhain, Martin Barnickel, Richter am LG, Prof. Dr. Hans Dahs, Rechtsanwalt, Dr. Herbert Diemer, Bundesanwalt beim BGH, Dr. Alfred Dierlamm, Rechtsanwalt, Prof. Dr. Volker Erb, Prof. Dr. Georg Freund, Dr. Claudius Geisler, Generalsekretär, Gerhard van Gemmeren, Richter am LG, Dr. Jürgen Peter Graf, Richter am BGH, Dr. Peer Groeschke, Rechtsanwalt, Prof. Dr. Roland Hefendehl, Dr. Olaf Hohmann, Rechtsanwalt, Dr. Matthias Korte, Ministerialrat, Prof. Dr. Ralf Krack, Carsten Krick, Oberstaatsanwalt, Stefan Maier, Richter am OLG, Dr. Panos Pananis, Rechtsanwalt, Prof. Dr. Henning Radtke, Prof. Dr. Joachim Renzikowski, Prof. Dr. Günther M. Sander, Vors. Richter am LG, Prof. Dr. Roland Schmitz, Martin Uebele, Ministerialrat, Dr. Nicole Voßen, Rechtsanwältin, Dr. Brunhild Wieck-Noodt, Oberstaatsanwältin, Prof. Dr. Wolfgang Wohlers und Claus Zeng, Richter am OLG . 2006. XXXVII, 2329 S. In Leinen, C. H. Beck ISBN 3-406-48828-5, EUR 278.-
Der neue »Münchener« – Strafrecht in 6 Bänden Der Großkommentar orientiert sich am hohen und bewährten Standard der anderen Münchener Kommentare. Er erläutert das gesamte StGB und in der Praxis bedeutsame Teile des Nebenstrafrechts sowie das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB), ¨ fasst die wissenschaftlichen Meinungen prägnant zusammen und wertet die neueste Rechtsprechung und Literatur aus, ¨ verknüpft das nationale und transnationale materielle Strafrecht mit den unterschiedlichen Gebieten des Nebenstrafrechts, ¨ Wirtschaftsstrafsachen und Straßenverkehrsrecht Der neue Band 4 vervollständigt die Kommentierung des StGB und stellt insbesondere die wichtigen Normen zur Wirtschaftskriminalität und zum strafrechtlichen Straßenverkehrsrecht detailliert und praxisnah dar.
Band 4 behandelt u.a. folgende Normen:
Betrug und Untreue, Subventions- und Kapitalanlagebetrug, Urkundenfälschung, Insolvenzstraftaten, unerlaubtes Glücksspiel, Straftaten gegen den Wettbewerb, Sachbeschädigung, gemeingefährliche Straftaten, Straftaten gegen die Umwelt, Straftaten im Amt sowie die durch das 37. StrÄndG vom 11.2.2005 eingefügten neuen Vorschriften zum Menschenhandel (§§ 232 ff.) in Auszügen das JGG, soweit es materielles Recht betrifft: §§ 1–8, 105, 106 JGG. Die große Lösung für alle, die sich gründlich mit Strafrecht beschäftigen müssen.
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Urheberrechtsgesetz: UrhG - Dreier / Schulze, KommentarUrheberrechtswahrnehmungsgesetz, Kunsturhebergesetz Von Prof. Dr. Thomas Dreier und Dr. Gernot Schulze, Rechtsanwalt; 2. Auflage 2006. XVII, 1739 S. In Leinen, C. H. Beck ISBN 3-406-54195-X; € 118,00
Dieser Praktikerkommentar erläutert das gesamte Urheberrecht knapp und präzise auf aktuellstem Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur kommentiert daneben auch das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz und den Bildnisschutz (§§ 22 ff. KUG) sowie im Anhang das Urheberrecht im Einigungsvertrag. Die Neuauflage erfasst die umfangreiche neue Rechtsprechung, darunter insbesondere die Entscheidungen des EuGH »British Horseracing« (zum Datenbankschutz) und »Tod’s« (zum Diskriminierungsverbot), des EGMR »Caroline von Monaco« (zum Bildnisschutz Prominenter) sowie des BGH »Der Zauberberg« (unbekannte Nutzungsart), »Pro-Verfahren« (Leistungsbestimmungsrecht der GEMA bei der Verteilung der Erlöse), »Musikmehrkanaldienst« (Tarife einer Verwertungsgesellschaft), geht auf den Referentenentwurf vom 27.9.2004 für einen sog. »Zweiten Korb« sowie auf die Neufassungen des UWG, des GWB und des Geschmacksmustergesetzes ein und berücksichtigt noch nicht umgesetzte, aber schon jetzt zu beachtende Regelungen der EU-Richtlinien zum Folgerecht und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, z.B. die Inhabervermutung gem. Art. 5 der Richtlinie 2004/48/EG. Wer sich in den Amtsstuben mit fremden Textes beschäftigen muss oder will, um sie gegebenfalls in eigene Texte umzugießen, ist mit dem Kommentar von Dreier und Schulze ausgezeichnet gut beraten. Die Autoren Prof. Dr. Thomas Dreier, M.C.J., leitet das Zentrum für angewandte Rechtswissenschaft (ZAR) sowie das Institut für Informationsrecht der Universität Karlsruhe. Dr. Gernot Schulze ist RA in München und Lehrbeauftragter für Urheberrecht an der Universität Passau.
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Erfolgreich Vernehmen, Klaus HabschickKompetenz in der Vernehmungspraxis, 2006, XXV, 515 Seiten, Softcover, 24,00 €; Reihe: Grundlagen der Kriminalistik, Band 46, ISBN 978-3-7832-0019-5, Kriminalistik Der Autor behandelt in sehr übersichtlicher und anschaulicher Weise alle für den Praktiker wichtigen Facetten der kriminalpolizeilichen Vernehmung. Im Mittelpunkt stehen die Anhörung und Vernehmung minderjähriger Täter und Opfer, weiterhin die Vernehmung von Ausländern und Personen mit Handicap. Auf der Basis des Vergleichs unterschiedlicher Vernehmungsphilosophien und ihrer Auswirkungen in der polizeilichen Praxis sind die gesetzlichen Vorgaben mit den Entscheidungen der aktuellen Rechtsprechung, mit den aktuellen Erkenntnissen der Pädagogik, denen der Entwicklungs- und Aussagepsychologie und -soziologie, mit den Möglichkeiten und Grenzen der Körpersprache sowie mit den praktischen kriminalistischen Erfahrungen thematisch zusammengeführt. In enger Orientierung an den Erfordernissen der Praxis vollzieht der Autor nicht nur eine sehr umfassende Bestandsaufnahme der für den Praktiker wichtigsten Fakten, er bietet vor allem sehr viel Hintergrundwissen sowie viele Handlungsorientierungen für die Praxis in kompakter Form an. Mit diesem Buch erhalten Praktiker erstmalig ein zusammenfassendes Werk, das ihnen alle wesentlichen Fragen zum Thema bis hin zum adäquaten Verhalten vor Gericht quasi als Lese- und Nachschlagewerk aus einer Hand beantwortet. Zur Schnellinformation und Reflexion sind den wichtigsten Komplexen "Praxis-Tools" angefügt. Als Besonderheit werden obendrein am Ende des Buches inhaltliche Vernehmungsleitfäden für ausgesuchte Deliktbereiche angeboten.
Dieses Buch richtet sich an alle, die professionell mit dem Thema Vernehmung befasst sind. Ermittlungsbeamte und Bußgeldsachbearbeiter in Städten, Gemeinden und Kreisen, insbesondere, wenn sie Wirtschaftsordnungswidrigkeiten zu erforschen haben, werden das -zudem überaus preiswerte - Lern – und Nachschlagewerk für eine erfolgreiche Vernehmung von Habschick, nicht mehr aus der Hand legen wollen.
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Strafgesetzbuch von Urs Kindhäuser
Lehr- und Praxiskommentar 2. Auflage 2004, 1.013 S., brosch., 39,– EURO, ISBN 3-8329-0874-9
Informationen zum Buch: Der erfolgreiche Lehr- und Praxiskommentar erscheint in neu bearbeiteter Auflage und zeichnet sich durch folgende Vorzüge aus: – das Werk verbindet die Vorteile von Kommentar und Handbuch – zahlreiche Beispiele und Kurzfälle fördern das Verständnis auch schwieriger dogmatischer Fragen – die kompakte Darstellung ermöglicht dem Strafverteidiger den schnellen Einstieg in die Probleme der täglichen Praxis – Neu: Prüfschemata bei den wichtigsten §§-Darstellungen. Der Kommentar begeistert neben seinem erschwinglichen Preis insbesondere durch seine ausdrucksvolle Sprache, seine Beispiele, seine Darstellungsweise als Kommentar und Lehrbuch.
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Die GmbH im Steuerrecht von Hottmann, Hübner, Vogl, Jäger,
Das erfolgreiche Konzept der Erstauflage - angelehnt an das etablierte Standardwerk „Die Personengesellschaft im Steuerrecht" - wird in der 2. Auflage beibehalten und konsequent weiterentwickelt. Die Ausführungen wurden vollständig überarbeitet. Die Darstellungen sind praxisbezogen - unter Verwendung von zahlreichen Beispielen - und behandeln Probleme rund um die GmbH im Zivil-, Handels- und Steuerrecht sowie Aspekte der Rechtsformwahl und Spezialprobleme wie z. B. Umwandlungen und Liquidationen. Auf über 1.500 Seiten spannt sich der Bogen von der Gründung einer GmbH über Fragen der Buchführung und des Jahresabschlusses sowie der laufenden Besteuerung bis zu speziellen Themen wie GmbH & Still oder Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer. Mit diesem Werk erhält der Praktiker einen nach seinen Bedürfnissen entwickelten Ratgeber zur Lösung auch schwieriger, in der täglichen Arbeit auftretender Probleme. Der Band befindet sich auf neuestem Rechtsstand einschließlich aktueller Gesetzesänderungen und Rechtsprechung. Ein Werk, das für jeden Sachbearbeiter in jeder Gemeinde -, Stadt – und Kreisverwaltung zur Verfügung stehen sollte. |
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Mit Dragon NaturallySpeaking Professional 9
Nuance Germany GmbH Das Münchener Büro ist für Channel Produkte verantwortlich in Deutschland, Österreich und der Schweiz Produkte: Dragon NaturallySpeaking, OCR Capture Development System, OmniForm, OmniPage, PaperPort, TextBridge, IBM ViaVoice; Bei Box-Bestellung 199,00 EUR
Mit dieser Software können geschäftige PC-Benutzer Dokumente und E-Mails erstellen und bearbeiten, Formulare ausfüllen und Arbeitsprozesse effizienter abwickeln – einfach durch Sprechen. Dragon NaturallySpeaking ist fast dreimal so schnell wie Tippen und bis zu 99 % erkennungsgenau. Was man diktieren, erscheint umgehend und lautgetreu in Microsoft®-Office®-Anwendungen, Internet Explorer, Corel® WordPerfect®, Lotus® Notes® sowie praktisch allen sonstigen Windows®-Anwendungen. Außerdem lassen sich Sprachbefehle anlegen, mit denen komplexe Vorgänge im Handumdrehen ausführen lassen. Dragon NaturallySpeaking ist behindertengerecht, da es die Bedienung des PCs komplett ohne Einsatz der Hände ermöglicht. Die Version Professional 9 enthält außerdem Tools für die Netzwerkverwaltung und unterstützt Citrix Thin Clients. Neuerungen
Wer einmal mit dem Dragon NaturallySpeaking gearbeitet und seine Texte geschrieben hat, er wird es nicht mehr missen wollen. |
Verkehrsrecht: Das eingeschränkte Fahrverbot ist zwar rechtlich zulässig, aber nur in „ganz außergewöhnlichen“ Fällen erlaubt.OLG Hamm
Bei der von einem Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeug"art" muss es sich um eine Gruppe von Kraftfahrzeugen mit einem bestimmten Verwendungszweck handeln, der sich auf die Bauart des Kraftfahrzeuges ausgewirkt hat. Eine andersartige Einschränkung des Verbots ist dagegen nicht zulässig. Überdies gilt: Einen Ausnahmefall für ein eingeschränktes Fahrverbot können allenfalls Härten ganz außergewöhnlicher Art wie z.B. der Verlust der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (OLG Hamm vom 14. 09. 2006 - 4 Ss OWi 536/06 OLG).
Aus der Begründung des OLG Hamm vom 14. 09. 2006 - 4 Ss OWi 536/06 OLG
Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 3. März 2006 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 30 km/h zu einer Geldbuße von 110,- € verurteilt und zugleich ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt.
Von diesem Fahrverbot ausgenommen hat das Amtsgericht Fahrten mit Kunden- oder Firmenfahrzeugen während der betrieblichen Geschäftszeiten, die zur Abnahme von Reparaturen durchgeführt werden.
Der Betroffene am 12. Juni 2005 gegen 13.43 Uhr mit seinem Kraftrad (amtliches Kennzeichen XXXXXXX) die Arnsberger Straße in Balve-Beckum in Fahrtrichtung Hövel befuhr und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritt.
Aus den Gründen des Oberlandesgerichts Hamm:
"Das Amtsgericht durfte von dem Fahrverbot nicht - wie geschehen - bestimmte Fahrten ausnehmen. Nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG könne dem Täter für eine bestimmte Zeit verboten werden "Kraftfahrzeuge jeder Art oder einer bestimmten Art zu führen".
Die mithin zulässige Ausnahme bestimmter Arten von Kraftfahrzeugen vom Fahrverbot beschränke sich zwar nicht auf Fahrzeuggruppen, für die jeweils eine "Klasse" der Fahrerlaubnis erteilt wird.
Auch innerhalb dieser "Klassen" könnten einzelne Fahrzeugarten von der Ausnahme betroffen sein. Das ergebe sich bereits daraus, dass auch umgekehrt die Erteilung der Fahrerlaubnis, falls dies notwendig ist, innerhalb einer "Klasse" auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt werden kann (§ 6 Abs. 1 S. 2 FeV).
Jedoch müsse es sich bei der von einem Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeug"art" um eine Gruppe von Kraftfahrzeugen mit einem bestimmten Verwendungszweck handeln, der sich auf die Bauart des Kraftfahrzeuges ausgewirkt hat.
Eine andersartige Einschränkung des Verbots sei dagegen nicht zulässig.
Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich außer aus dem Wortlaut von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG auch aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften sowie aus praktischen (!) Erwägungen. Denn auch § 69 a Abs. 2 StGB verwendet den Begriff "bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen" in dem Sinne, daß sie von dem Verbot, eine Fahrerlaubnis zu erteilen, ausgenommen werden können. Die Bedeutung des Begriffes ist hier eindeutig.
Hinzu kommt folgendes: Das Fahrverbot wird vollstreckt, indem der Führerschein amtlich verwahrt wird (§ 25 Abs. 2 S. 2 StVG). Das gilt auch, wenn eine Fahrzeugart von dem Fahrverbot ausgenommen ist. In diesem Fall stellt die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen einen Ersatzführerschein für die ausgenommene Fahrzeugart aus.
Das ist erforderlich, weil der Betroffene seiner Pflicht, den Führerschein bei den nach wie vor erlaubten Fahrten mitzuführen, sonst nicht nachkommen kann. Hieraus wiederum ergibt sich, dass von dem Fahrverbot nur solche Fahrzeugarten ausgenommen werden können, für die die Verwaltungsbehörde einen Führerschein ausstellen kann.
Es erscheint notwendig, das Amtsgericht im Hinblick auf die erneute Verhandlung und Entscheidung auf Folgendes hinzuweisen:
Die Bußgeldkatalogverordnung sieht für die von dem Betroffenen begangene Ordnungswidrigkeit gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV bei einem Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG regelmäßig ein Fahrverbot von einem Monat vor.
Die Einschlägigkeit dieses Tatbestandes indiziere das Vorliegen eines beharrlichen Verstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf, sofern nicht besondere Umstände diese Anordnung als unangemessen erscheinen lassen und ergeben, dass der mit ihr bezweckte Erfolg auch durch eine erhöhte Geldbuße erreicht werden könnte.
Dies bedeutet, dass nur dann, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erheblich vom Regelfall abweicht, dass er als Ausnahme zu werten ist, die Anwendung der Regelbeispielstechnik des Bußgeldkatalogs unangemessen sein kann. Dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum sind jedoch insoweit enge Grenzen gesetzt und die Feststellungen müssen die Annahme eines Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen.
Zwar kann auch nach Abwägung aller Umstände - bei der grundsätzlichen Verhängung eines Fahrverbots - eine einschränkende Bemessung der angeordneten Rechtsfolge angezeigt sein, wenn ein eingeschränktes Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme ausreicht und andererseits unbeschränktes Fahrverbot eine unverhältnismäßige Belastung des Betroffenen mit sich bringen würde.
Doch auch in diesem Fall muss der Tatrichter eine dahingehende Entscheidung so mit tatsächlichen Feststellungen belegen, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung möglich ist. Einen Ausnahmefall für ein eingeschränktes Fahrverbot können zwar Härten ganz außergewöhnlicher Art wie z.B. der Verlust der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (zu vgl. OLG Hamm, VRS 1990, 210) begründen.
Allein die Feststellung, der Betroffene sei aus beruflichen Gründen darauf angewiesen, Fahrten mit Kundenfahrzeugen zur Abnahme von Reparaturen durchzuführen und nicht in der Lage, das Fahrverbot mit seinem Urlaub zu überbrücken, rechtfertigt die Beschränkung des Fahrverbots indes nicht.
Das Amtsgericht hat insofern nicht positiv festgestellt, dass die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen bei einem unbeschränkten Fahrverbot gefährdet wäre, insbesondere hat es nicht geprüft, welche konkreten Auswirkungen das Fahrverbot nach sich ziehen würde.
Es hat weder die Häufigkeit und Notwendigkeit der Fahrten noch die Möglichkeit von Alternativen geprüft. Die pauschale Behauptung, ein unbeschränktes Fahrverbot könne weder durch Urlaub noch durch andere Maßnahmen ersetzt werden, reicht zur Begründung des eingeschränkten Fahrverbots jedenfalls nicht.
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