Bundesverfassungsgericht (BVerfG): Online-Durchsuchungen
unter Auflagen zulässig- Verfassungsschutzgesetz NRW nichtig
Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität
informationstechnischer Systeme
Das
Bundesverfassungsgericht hat aktuell entschieden, dass Online-Durchsuchungen
am Computer unter strengen Auflagen zulässig sind. Die Vorschriften im
Verfassungsschutzgesetz NRW zur Online-Durchsuchung und zur Aufklärung des
Internet sind aber nichtig. Hier die ausführliche Urteilsbegründung:
Die
Verfassungsbeschwerden einer Journalistin, eines Mitglieds des
Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Partei DIE LINKE und dreier
Rechtsanwälte gegen Vorschriften des Verfassungsschutzgesetzes
Nordrhein-Westfalen (vgl. Pressemitteilung Nr. 82/2007 vom 27. Juli
2007) sind, soweit sie zulässig sind, weitgehend begründet. Der Erste
Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 27. Februar 2008
die Vorschriften zur Online-Durchsuchung sowie zur Aufklärung des
Internet für verfassungswidrig und nichtig erklärt.
§ 5
Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG, der den heimlichen Zugriff auf
informationstechnische Systeme regelt ("Online-Durchsuchung"), verletzt
das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als
Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität
informationstechnischer Systeme und ist nichtig. Die Vorschrift wahrt
insbesondere nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Angesichts der
Schwere des Eingriffs ist die heimliche Infiltration eines
informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems
überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können,
verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen.
Zudem ist der Eingriff grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher
Anordnung zu stellen. Diesen Anforderungen wird § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz
1 Alt. 2 VSG nicht gerecht. Darüber hinaus fehlt es auch an
hinreichenden gesetzlichen Vorkehrungen, um Eingriffe in den absolut
geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung zu vermeiden.
Die
Ermächtigung zum heimlichen Aufklären des Internet in § 5 Abs. 2
Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 VSG verletzt ebenfalls die Verfassung und ist
nichtig. Das heimliche Aufklären des Internet greift in das
Telekommunikationsgeheimnis ein, wenn die Verfassungsschutzbehörde
zugangsgesicherte Kommunikationsinhalte überwacht, indem sie
Zugangsschlüssel nutzt, die sie ohne oder gegen den Willen der
Kommunikationsbeteiligten erhoben hat. Ein derart schwerer
Grundrechtseingriff setzt grundsätzlich zumindest die Normierung einer
qualifizierten materiellen Eingriffsschwelle voraus. Daran fehlt es
hier. Die Norm lässt nachrichtendienstliche Maßnahmen in weitem Umfang
im Vorfeld konkreter Gefährdungen zu, ohne Rücksicht auf das Gewicht
der möglichen Rechtsgutsverletzung und auch gegenüber Dritten. Zudem
enthält die Norm keine Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs
privater Lebensgestaltung. Nimmt der Staat im Internet dagegen
öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt ersich
an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er
grundsätzlich nicht in Grundrechte ein.
Der
Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
§ 5
Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG ("Online-Durchsuchung")
I.
Die Norm ermächtigt zu Eingriffen in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als
Grundrecht
auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität
informationstechnischer Systeme.
1. Die Nutzung informationstechnischer Systeme ist für die
Persönlichkeitsentfaltung vieler Bürger von
zentraler Bedeutung,
begründet gleichzeitig aber auch neuartige
Gefährdungen der
Persönlichkeit. Eine Überwachung der
Nutzung solcher Systeme und
eine Auswertung der auf den Speichermedien
befindlichen Daten
können weit reichende Rückschlüsse auf die
Persönlichkeit des
Nutzers bis hin zu einer Profilbildung
ermöglichen. Hieraus
folgt ein grundrechtlich erhebliches
Schutzbedürfnis. Die
Gewährleistungen der Art. 10 GG
(Telekommunikationsgeheimnis)
und Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der
Wohnung) wie auch die
bisher in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts
entwickelten Ausprägungen des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
tragen dem durch die Entwicklung der
Informationstechnik
entstandenen Schutzbedürfnis nicht
hinreichend Rechnung.
a) Der Schutzbereich des
Telekommunikationsgeheimnisses erfasst
auch die
Kommunikationsdienste des Internet (z.B. E-Mails).
Soweit sich eine
Ermächtigung auf eine staatliche Maßnahme
beschränkt, durch welche
die Inhalte und Umstände der
laufenden
Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder
darauf bezogene Daten
ausgewertet werden, ist der Eingriff
allein an Art. 10 Abs. 1
GG zu messen. Der Schutzbereich
dieses Grundrechts ist
dabei unabhängig davon betroffen, ob
die Maßnahme technisch
auf der Übertragungsstrecke oder am
Endgerät der
Telekommunikation ansetzt. Daher ist Art. 10
Abs. 1 GG der alleinige
grundrechtliche Maßstab für die
Beurteilung einer
Ermächtigung zu einer
"Quellen-Telekommunikationsüberwachung", wenn sich die
Überwachung
ausschließlich auf Daten aus einem laufenden
Telekommunikationsvorgang
beschränkt. Dies muss durch
technische und rechtliche
Vorgaben sichergestellt sein.
Der Grundrechtsschutz des
Art. 10 Abs. 1 GG erstreckt sich
hingegen nicht auf die
nach Abschluss eines
Kommunikationsvorgangs im
Herrschaftsbereich eines
Kommunikationsteilnehmers
gespeicherten Inhalte und Umstände
der Telekommunikation,
sofern dieser eigene
Schutzvorkehrungen gegen
den heimlichen Datenzugriff treffen
kann. Der durch das
Telekommunikationsgeheimnis bewirkte
Schutz besteht auch
nicht, wenn eine staatliche Stelle die
Nutzung eines
informationstechnischen Systems als solche
überwacht oder die
Speichermedien des Systems durchsucht.
Insoweit bleibt eine
Schutzlücke, die durch das allgemeine
Persönlichkeitsrecht in
seiner Ausprägung als Schutz der
Vertraulichkeit und
Integrität von informationstechnischen
Systemen zu schließen
ist. Wird ein komplexes
informationstechnisches
System zum Zweck der
Telekommunikationsüberwachung technisch infiltriert, so ist
mit der Infiltration die
entscheidende Hürde genommen, um das
System insgesamt
auszuspähen. Die dadurch bedingte Gefährdung
geht weit über die
hinaus, die mit einer bloßen Überwachung
der laufenden
Telekommunikation verbunden ist. Insbesondere
können auch die auf dem
Personalcomputer abgelegten Daten zur
Kenntnis genommen werden,
die keinen Bezug zu einer
telekommunikativen
Nutzung des Systems aufweisen.
b) Auch die Garantie der Unverletzlichkeit
der Wohnung belässt
Schutzlücken gegenüber
Zugriffen auf informationstechnische
Systeme. Art. 13 Abs. 1
GG vermittelt dem Einzelnen keinen
generellen, von den
Zugriffsmodalitäten unabhängigen Schutz
gegen die Infiltration
seines informationstechnischen
Systems, auch wenn sich
dieses System in einer Wohnung
befindet. Denn der
Eingriff kann unabhängig vom Standort
erfolgen, so dass ein
raumbezogener Schutz nicht in der Lage
ist, die spezifische
Gefährdung des informationstechnischen
Systems abzuwehren.
Soweit die Infiltration die Verbindung
des betroffenen Rechners
zu einem Rechnernetzwerk ausnutzt,
lässt sie die durch die
Abgrenzung der Wohnung
vermittelte räumliche
Privatsphäre unberührt.
c) Auch die bisher in der Rechtsprechung
des
Bundesverfassungsgerichts
anerkannten Ausprägungen des
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts, insbesondere die
Gewährleistungen des
Schutzes der Privatsphäre und des Rechts
auf informationelle
Selbstbestimmung, genügen dem besonderen
Schutzbedürfnis eines
informationstechnischen Systems nicht
in ausreichendem Maße.
Das Schutzbedürfnis des Nutzers eines
informationstechnischen
Systems beschränkt sich nicht allein
auf Daten, die seiner
Privatsphäre zuzuordnen sind. Auch das
Recht auf informationelle
Selbstbestimmung trägt den
Persönlichkeitsgefährdungen nicht vollständig Rechnung. Ein
Dritter, der auf ein
solches System zugreift, kann sich einen
potentiell äußerst großen
und aussagekräftigen Datenbestand
verschaffen, ohne noch
auf weitere Datenerhebungs- und
Datenverarbeitungsmaßnahmen angewiesen zu sein. Ein solcher
Zugriff geht in seinem
Gewicht für die Persönlichkeit des
Betroffenen über einzelne
Datenerhebungen, vor denen das
Recht auf informationelle
Selbstbestimmung schützt, weit
hinaus.
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht trägt dem Schutzbedarf
in
seiner lückenfüllenden Funktion über seine
bisher anerkannten
Ausprägungen hinaus dadurch Rechnung, dass
es die Integrität und
Vertraulichkeit informationstechnischer
Systeme gewährleistet.
Dieses Grundrecht ist anzuwenden, wenn die
Eingriffsermächtigung
Systeme erfasst, die allein oder in ihren
technischen
Vernetzungen personenbezogene Daten des
Betroffenen in einem
Umfang und in einer Vielfalt enthalten
können, dass ein Zugriff
auf das System es ermöglicht, einen
Einblick in wesentliche
Teile der Lebensgestaltung einer Person zu
gewinnen oder gar ein
aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit zu
erhalten.
II. Eingriffe in das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit
und Integrität informationstechnischer Systeme können sowohl
zu
präventiven Zwecken als auch zur Strafverfolgung
gerechtfertigt
sein. Sie müssen aber auf einer verfassungsmäßigen
gesetzlichen
Grundlage beruhen. § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG
erfüllt
diese Voraussetzung nicht.
1. Die Norm wahrt insbesondere nicht den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.
a) § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 VSG ermächtigt zu
Grundrechtseingriffen von
hoher Intensität. Eine staatliche
Datenerhebung aus
komplexen informationstechnischen Systemen
öffnet der handelnden
staatlichen Stelle den Zugang zu einem
Datenbestand, der
herkömmliche Informationsquellen an Umfang
und Vielfältigkeit bei
weitem übertreffen kann. Angesichts
der Schwere des Eingriffs
ist die heimliche Infiltration
eines
informationstechnischen Systems, mittels derer die
Nutzung des Systems
überwacht und seine Speichermedien
ausgelesen werden können,
verfassungsrechtlich nur zulässig,
wenn tatsächliche
Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für
ein überragend wichtiges
Rechtsgut bestehen. Überragend
wichtig sind Leib, Leben
und Freiheit der Person oder solche
Güter der Allgemeinheit,
deren Bedrohung die Grundlagen oder
den Bestand des Staates
oder die Grundlagen der Existenz der
Menschen berührt. Die
Maßnahme kann allerdings schon dann
gerechtfertigt sein, wenn
sich noch nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit
feststellen lässt, dass die Gefahr in
näherer Zukunft eintritt,
sofern bestimmte Tatsachen auf eine
im Einzelfall drohende
Gefahr für ein überragend wichtiges
Rechtsgut hinweisen.
Weiter muss eine
Ermächtigung zum heimlichen Zugriff auf
informationstechnische
Systeme mit geeigneten gesetzlichen
Vorkehrungen verbunden
werden, um die Interessen des
Betroffenen
verfahrensrechtlich abzusichern. Insbesondere ist
der Zugriff grundsätzlich
unter den Vorbehalt richterlicher
Anordnung zu stellen.
b) Diesen Anforderungen genügt § 5 Abs. 2
Nr. 11 Satz 1 Alt. 2
VSG nicht. Die Norm setzt
für den Einsatz
nachrichtendienstlicher
Mittel durch die
Verfassungsschutzbehörde
lediglich tatsächliche Anhaltspunkte
für die Annahme voraus,
dass auf diese Weise Erkenntnisse
über
verfassungsfeindliche Bestrebungen gewonnen werden
können. Dies ist sowohl
hinsichtlich der tatsächlichen
Voraussetzungen für den
Eingriff als auch des Gewichts der zu
schützenden Rechtsgüter
keine hinreichende materielle
Eingriffsschwelle. Auch
ist eine vorherige Prüfung durch eine
unabhängige Stelle nicht
vorgesehen. Diese Mängel entfallen
nicht durch die - für
bestimmte Fälle vorgesehene -
Verweisung auf die
Voraussetzungen nach dem Gesetz zu Artikel
10 GG. Im Zusammenhang
mit Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 11
Satz 1 Alt. 2 VSG genügen
weder die Regelung der
Eingriffsschwelle noch
die verfahrensrechtlichen Vorgaben der
dort vorgesehenen
Eingriffstatbestände den
verfassungsrechtlichen
Anforderungen.
2. Es fehlt aber auch an hinreichenden gesetzlichen
Vorkehrungen,
um Eingriffe in den absolut geschützten
Kernbereich privater
Lebensgestaltung zu vermeiden. Eine
Ermittlungsmaßnahme wie der
Zugriff auf ein informationstechnisches
System, mittels
Dessen die auf dem Zielsystem vorhandenen
Daten umfassend erhoben
werden können, schafft gegenüber anderen
Überwachungsmaßnahmen
die gesteigerte Gefahr, dass Daten
höchstpersönlichen Inhalts
erhoben werden. Der verfassungsrechtlich
gebotene
Kernbereichsschutz lässt sich im Rahmen
eines zweistufigen
Schutzkonzepts gewährleisten: Die
gesetzliche Regelung hat
darauf hinzuwirken, dass die Erhebung
kernbereichsrelevanter
Daten soweit wie informationstechnisch und
ermittlungstechnisch
möglich unterbleibt. Insbesondere sind
verfügbare
informationstechnische Sicherungen
einzusetzen. Ist es - wie bei
dem heimlichen Zugriff auf ein
informationstechnisches System -
praktisch unvermeidbar, Informationen zur
Kenntnis zu nehmen,
bevor ihr Kernbereichsbezug bewertet werden
kann, muss für
hinreichenden Schutz in der
Auswertungsphase gesorgt sein.
Insbesondere müssen aufgefundene und
erhobene Daten mit
Kernbereichsbezug unverzüglich gelöscht und
ihre Verwertung
ausgeschlossen werden. Auch diesen
Anforderungen genügt § 5 Abs.
2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG nicht.
3. Ferner verstößt die Norm auch gegen das Gebot der
Normenbestimmtheit und Normenklarheit.
§ 5
Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 VSG (Heimliches Aufklären des Internet)
I.
Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 VSG können sich in
bestimmten Fällen als Eingriff in das
Telekommunikationsgeheimnis
(Art. 10 Abs. 1 GG) darstellen, der verfassungsrechtlich
nicht
gerechtfertigt ist.
Verschafft sich der Staat Kenntnis von den Inhalten einer
über die
Kommunikationsdienste des Internet geführten
Fernkommunikation auf
dem dafür technisch vorgesehenen Weg, so liegt darin ein
Eingriff
in Art. 10 Abs. 1 GG, wenn die staatliche Stelle hierzu nicht
durch
Kommunikationsbeteiligte autorisiert ist. Dies ist der Fall,
wenn
die Verfassungsschutzbehörde zugangsgesicherte
Kommunikationsinhalte überwacht, indem sie Zugangsschlüssel
nutzt,
die sie ohne oder gegen den Willen der
Kommunikationsbeteiligten
erhoben hat. Steht im Vordergrund einer staatlichen
Ermittlungsmaßnahme dagegen nicht der unautorisierte Zugriff
auf
die Telekommunikation, sondern die Enttäuschung des
personengebundenen Vertrauens in den Kommunikationspartner,
so
liegt darin kein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG. Daher ist ein
Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis zu verneinen,
wenn etwa
ein Teilnehmer eines geschlossenen Chats der für die
Verfassungsschutzbehörde handelnden Person seinen Zugang
freiwillig
zur Verfügung gestellt hat und die Behörde in der Folge
diesen
Zugang nutzt. Erst recht scheidet ein Eingriff in das
Telekommunikationsgeheimnis aus, wenn die Behörde allgemein
zugängliche Inhalte erhebt, etwa indem sie offene
Diskussionsforen
oder nicht zugangsgesicherte Webseiten einsieht.
Die von § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt.1 VSG ermöglichten
Eingriffe
in Art. 10 Abs. 1 GG sind verfassungsrechtlich nicht
gerechtfertigt. Sie stehen mit dem Gebot der
Verhältnismäßigkeit
nicht in Einklang. Die Norm lässt nachrichtendienstliche
Maßnahmen
in weitem Umfang im Vorfeld konkreter Gefährdungen zu, ohne
Rücksicht auf das Gewicht der möglichen Rechtsgutsverletzung
und
auch gegenüber Dritten. Zudem enthält die Vorschrift keine
Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater
Lebensgestaltung.
II. Die Verfassungsschutzbehörde darf allerdings weiterhin Maßnahmen
der Internetaufklärung treffen, soweit diese nicht als
Grundrechtseingriffe anzusehen sind. In der Regel wird die
reine
Internetaufklärung keinen Grundrechtseingriff bewirken. Die
von dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht gewährleistete
Vertraulichkeit und
Integrität informationstechnischer Systeme wird nicht
berührt,wenn
sich die Maßnahmen darauf beschränken, Daten, die der Inhaber
des
Systems für die Internetkommunikation vorgesehen hat, auf dem
technisch dafür vorgesehenen Weg zu erheben. Dies gilt auch
dann,
wenn die staatliche Stelle sich unter einer Legende in eine
Kommunikationsbeziehung begibt. Stehen keinerlei
Überprüfungsmechanismen bereit, ist im Rahmen der
Kommunikationsdienste des Internet das Vertrauen eines
Kommunikationsteilnehmers in die Identität und Wahrhaftigkeit
seiner Kommunikationspartner nicht schutzwürdig. Es liegt
auch kein
Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
vor,
wenn eine staatliche Stelle im Internet verfügbare
Kommunikationsinhalte erhebt, die sich an jedermann oder
zumindest
an einen nicht weiter abgegrenzten Personenkreis richten.
§ 5a
Abs. 1 VSG (Kontenüberprüfung)
Die
in § 5a Abs. 1 VSG vorgesehene Erhebung von Kontoinhalten und
Kontobewegungen steht mit dem Grundgesetz in Einklang. Insbesondere
verletzt die Vorschrift nicht das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung. Die Norm wahrt das Gebot der Verhältnismäßigkeit,
indem sie die Erhebung von einem sowohl hinsichtlich der betroffenen
Rechtsgüter als auch hinsichtlich der tatsächlichen Grundlage des
Eingriffs qualifizierten Gefährdungstatbestand abhängig macht. Die Norm
trägt dem Gewicht des geregelten Grundrechtseingriffs zudem durch
geeignete Verfahrensvorkehrungen Rechnung.
BVerfG – 1 BvR 370/07; 1 BvR 595/07 – Pressemeldung vom 27.02.2008