Öffentliche Zustellung (§ 15 VwZG) – nach Auffassung
der Landesregierung Brandenburg
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1. Allgemeines
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Die öffentliche Zustellung als besondere Form der Zustellung ist nur
dann zulässig, wenn sämtliche
Möglichkeiten ausgeschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger
in anderer Weise zu übermitteln. |
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In der Alltagspraxis muss i.d.R.
der Nachweis erbracht werden, dass auch die Polizei außerstande
war, den Aufenthalt zu ermitteln.
Anmerkung: Brenner
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Bei der Anordnung einer öffentlichen Zustellung ist sorgfältig zu
prüfen, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VwZG vorliegen, da durch
die öffentliche Zustellung der Empfänger nur selten tatsächlich Kenntnis
vom Inhalt des Verwaltungsakts erhält, er diesen aber durch die
öffentliche Zustellung gegen sich gelten lassen muss, 1815) und ist
daher unwirksam.
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Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten kann gemäß § 15 Abs. 1 VwZG durch
öffentliche Zustellung erfolgen, wenn |
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der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist,
Eine unter Verstoß gegen die Voraussetzungen des § 15 VwZG
durchgeführte öffentliche Zustellung verstößt gegen das
Verfassungsgebot des rechtlichen Gehörs (BGH v. 6.4.1992, II ZR
242/91, BB 1992
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der Inhaber der Wohnung, in der zugestellt werden müsste, der
inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen und die Zustellung in
der Wohnung deshalb unausführbar ist,
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die Zustellung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
erfolgen müsste, aber unausführbar ist oder keinen Erfolg
verspricht.
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1.1. Öffentliche Zustellung bei unbekanntem Aufenthaltsort des
Empfängers (§ 15 Abs. 1a VwZG)
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Der Aufenthaltsort des Empfängers ist nicht schon deshalb unbekannt,
weil das Finanzamt seine Anschrift im Zeitpunkt der beabsichtigten
Bekanntgabe nicht kennt oder Briefe als unzustellbar zurückkommen. Die
Anschrift muss vielmehr allgemein unbekannt sein (BFH v. 26.6.1986, IV R
202/84, BHF/NV 1987, 98 und v. 15.1.1991, VII R 86/89, BFH/NV 1992, 81).
Dies ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde oder auf
andere Weise zu belegen. |
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Das Finanzamt muss vor der öffentlichen Zustellung die nach der Sachlage
gebotenen und zumutbaren Ermittlungen nach dem Aufenthaltsort des
Empfängers anstellen. Dazu gehören Nachforschungen bei der zuletzt
zuständigen Meldebehörde, unter Umständen aber auch die Befragung von
Angehörigen, des bisherigen Vermieters (FG Baden-Württemberg, Urteil v.
13.2.1996, 1 K 118/90, EFG 1996, 515) oder des (ehemaligen) steuerlichen
Beraters. |
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Mutmaßlichen Aufenthaltsorten des Empfängers muss durch Rückfragen bei
der zuständigen Meldebehörde bzw. anderen Einrichtungen oder Personen
nachgegangen werden. |
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Ist das Finanzamt seiner Ermittlungspflicht nachgekommen, ist die
öffentliche Zustellung zulässig, auch wenn das Ergebnis der
Ermittlungshandlungen (z. B. infolge unrichtiger Auskunft) falsch war
(BFH v. 17.5.1990, BFH/NV 1991,13). |
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Verletzt das Finanzamt seine Ermittlungspflicht, ist die öffentliche
Zustellung unwirksam, aber nach § 9 Abs. 1 VwZG heilbar (BFH v.
15.1.1991, VII R 86/89, BFH/NV 1992, 81). |
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1.2. Öffentliche Zustellung, wenn die Zustellung in einer
Wohnung unausführbar ist (§ 15 Abs. 1b VwZG)
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Voraussetzung für eine Zustellung nach § 15 Abs. 1 b VwZG ist, dass die
Zustellung in einer Wohnung unausführbar ist. Das ist der Fall, wenn der
den Status der Exterritorialität besitzende Dienstherr des
Zustellungsempfängers die Zustellung an den nicht exterritorialen
deutschen oder ausländischen Adressaten der Sendung nicht gestattet.
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Weitere Voraussetzung für die öffentliche Zustellung in diesen Fällen
ist, dass an diese Person auch an einem anderen Ort nicht zugestellt
werden kann. |
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Zustellungen an den Exterritorialen selbst erfolgen nach § 14 VwZG. |
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1.3. Unzustellbarkeit außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes (§ 15 Abs. 1c VwZG)
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Die öffentliche Zustellung kommt bei Aufenthalt des Steuerpflichtigen im
Ausland dann in Betracht, wenn die Zustellung im Ausland unausführbar
ist, weil z. B. ein ausländischer Staat Amts- und Rechtshilfe verweigert
bzw. der Verwaltungsakt mangels bestehender Auslandsvertretung oder aus
anderen Gründen nicht zugestellt werden kann. |
2. Durchführung der öffentlichen Zustellung
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2.1 Aushang
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Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 VwZG ist das zuzustellende Schriftstück an der
Stelle auszuhängen, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist
(Tafel für öffentliche Bekanntmachungen). |
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Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VwZG kann statt des Schriftstücks eine
Benachrichtigung ausgehängt werden, aus der hervorgeht, dass und wo das
Schriftstück eingesehen werden kann. |
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Zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) ist stets von der
Möglichkeit des § 15 Abs. 2 Satz 2 VwZG Gebrauch zu machen. Hierfür ist
der Vordruck 605/58 zu verwenden. |
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Die ausgehängte Benachrichtigung hat die Funktion einer Erklärung, die
die Zustellung beurkundet. Aus ihr muss sich das öffentlich zugestellte
Schriftstück bzw. der öffentlich zugestellte Verwaltungsakt in einer
Weise ergeben, dass keine Zweifel an seiner Nämlichkeit bestehen (BFH v.
5.3.1985, BStBl II 1985, 597). |
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Es ist daher darauf zu achten, dass das zuzustellende Schriftstück
hinreichend konkretisiert wird. Dazu gehören grundsätzlich der Name und
der letzte bekannte Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers sowie Art,
Aktenzeichen, Datum und Betreff des zuzustellenden Schriftstücks, bei
Steuerbescheiden Steuerart und Besteuerungszeitraum. |
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Die Anordnung der Zustellung ist mangels eigenen Regelungsinhalts kein
Verwaltungsakt und daher nicht rechtsbehelfsfähig (BFH v. 22.11.1990,
III B 300/90, BFH/NV 1991, 335). |
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2.2 Beurkundung der öffentlichen Zustellung
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Nach § 15 Abs. 3 Satz 3 VwZG sind der Tag des Aushangs der
Benachrichtigung und der Tag ihrer Abnahme auf dem Schriftstück zu
vermerken. |
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Die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung ist nur dann gegeben, wenn
der Vermerk über die Zeitpunkte des Aushangs und der Abnahme auf dem
zuzustellenden Schriftstück selbst oder der Benachrichtigung im Sinne
des § 15 Abs. 2 Satz 2 VwZG mit dem vollen Namen des zuständigen Beamten
unterzeichnet ist. Sind die Datumsvermerke nur mit einem Namenszeichen
versehen, ist die Zustellung unwirksam (BFH v. 5.3.1985, BStBl II 1985,
597). |
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Die öffentliche Zustellung ist in diesem Fall zu wiederholen. |
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Zwar ist die Heilung des Zustellungsmangels nach § 9 VwZG möglich,
dürfte aber praktisch kaum vorkommen, da der Nachweis gemäß § 9 Abs. 1
VwZG, dass der Empfänger das Schriftstück tatsächlich erhalten hat, bei
öffentlicher Zustellung kaum zu führen sein wird. |
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2.3 Dauer des Aushangs
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Ein Schriftstück, dass eine Ladung enthält, gilt als an dem Tag
zugestellt, an dem seit dem Tage des Aushangs ein Monat verstrichen ist
(§ 15 Abs. 3 Satz 1 VwZG). |
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Enthält das Schriftstück keine Ladung, so ist es an dem Tag als
zugestellt anzusehen, an dem seit dem Tag des Aushangs zwei Wochen
verstrichen sind (§ 15 Abs. 3 Satz 2 VwZG). |
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Die Benachrichtigung muss stets bis zu dem Zeitpunkt ausgehängt werden,
zu dem die Zustellung nach § 15 Abs. 3 VwZG als bewirkt anzusehen ist.
Das gilt auch dann, wenn der Empfänger vor Fristablauf im Finanzamt
erscheint und ihm das zuzustellende Schriftstück ausgehändigt wird. Die
Aushändigung ist auf dem Schriftstück zu vermerken. Auch in diesen
Fällen verbleibt es bei dem durch § 15 Abs. 3 VwZG bestimmten
Zustellungstag. |
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Ein Aushang über die Frist hinaus ist unschädlich. |
3. Tag der Zustellung
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Die Fristen des § 15 Abs. 3 S. 1 und S. 2 VwZG bestimmen sich nach § 108
Abs. 1 AO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Danach ist bei der
Berechnung der Aushangsfrist der Tag des Aushangs nicht mitzurechnen.
Die Frist verstreicht an dem Tag, der dem Aushang kalendermäßig
entspricht. Am darauffolgenden Tag gilt die Zustellung als bewirkt. §
108 Abs. 3 AO ist nicht anwendbar. |
Beispiele:
Es soll ein Schriftstück, dass keine Ladung enthält, öffentlich
zugestellt werden.
Die Frist beträgt gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 VwZG zwei Wochen. |
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Die Benachrichtigung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VwZG wird am 06.12.2000
(Mittwoch) ausgehängt.
Die Frist beginnt am 07.12.2000 (Donnerstag) und endet am 20.12.2000
(Mittwoch).
Am 21.12.2000 (Donnerstag) gilt die Bekanntgabe als bewirkt.
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Die Benachrichtigung wird am 08.12.2000 (Freitag) ausgehängt.
Die Frist beginnt am 09.12.2000 (Sonnabend) und endet am 22.12.2000
(Freitag).
Am 23.12.2000 (Sonnabend) gilt die Bekanntgabe als bewirkt.
(Hinweis: Da § 108 Abs. 3 AO nicht anwendbar ist, bleibt es bei der
Bekanntgabe an einem Sonnabend, es findet keine Verlagerung auf den
nächsten Werktag statt.)
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Quelle: Brandenburgisches Vorschriftensystem
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