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Autokauf – Gebrauchtwagenkauf - Vorsicht beim Rücktritt vom Kaufvertrag - Nutzungswertersatz beim Rücktritt vom Autokaufvertrag – anders beim Nacherfüllungsanspruch in der Form der Ersatzlieferung BGH Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08 - Mitteilung der Pressestelle, 16.9.09 (Nr. 182/2009) Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Käufer nach Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug Wertersatz für die Nutzung zu leisten hat. Die Klägerin erwarb vom Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, mit Vertrag vom 9. Mai 2005 einen gebrauchten Pkw BMW 316 i mit einer Laufleistung von 174.500 km zu einem Kaufpreis von 4.100 €. Die Klägerin hat wegen Mängeln des Fahrzeugs den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Parteien haben zuletzt nur noch darüber gestritten, ob sich die Klägerin, die mit dem Fahrzeug 36.000 km gefahren ist, bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages den Wert der Nutzungen des Fahrzeugs anrechnen lassen muss. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch bei einem Verbrauchsgüterkauf dem Verkäufer im Falle der Rückabwicklung des Vertrages nach § 346 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs während der Besitzzeit des Käufers zusteht. Das Europäische Recht steht einem solchen Anspruch nicht entgegen. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 – Rs. C-404/06 (NJW 2008, 1433 - Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände) bezieht sich auf das Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung [1],
nicht aber auf eine Rückabwicklung des Vertrages, bei der der Käufer - anders als bei der Ersatzlieferung - seinerseits den Kaufpreis nebst Zinsen zurückerhält. Dies steht auch in Einklang mit dem Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999, der eine Berücksichtigung der Benutzung der vertragswidrigen Ware bei einer Vertragsauflösung ausdrücklich gestattet. Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08 - AG Hannover - Urteil vom 28. November 2007 – 549 C 14966/06 - LG Hannover - Urteil vom 13. August 2008 – 10 S 1/08 Karlsruhe, den 16. September 2009
[1] Anmerkung Brenner: Gemeint ist damit: Der Nacherfüllungsanspruch des Käufer in der Form der Ersatzlieferung (Neulieferung). Die Entscheidung des EuGH lautet: Kein Wertersatz für Nutzung vertragswidrigen Verbrauchsguts - Quelle AG Richtlinie 1999/44/EG Art. 3 Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 5. 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen. EuGH 1. Kammer, Urteil vom 17. 4. 2008 - C-404/06 (Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände) - NJW 2008, 1433 Zum Sachverhalt: Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 5. 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABlEG Nr. L 171, S. 12, im Folgenden: Richtlinie). Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Quelle-AG (im Folgenden: Quelle), einem Versandhandelsunternehmen, und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (im Folgenden: Bundesverband), einem qualifizierten Verbraucherverband, den eine Kundin von Quelle zur Durchsetzung ihrer Ansprüche ermächtigt hat. Im August 2002 lieferte Quelle der Kundin ein „Herd-Set“ für ihren privaten Gebrauch. Anfang 2004 stellte die Kundin fest, dass das Gerät vertragswidrig war. Da eine Reparatur nicht möglich war, gab die Kundin das Gerät an Quelle zurück, die es durch ein neues Gerät ersetzte. Quelle verlangte jedoch von der Kundin die Zahlung von 69,97 Euro als Wertersatz für die Vorteile, die sie aus der Nutzung des ursprünglich gelieferten Geräts gezogen hatte. Der Bundesverband verlangte, gestützt auf die Ermächtigung durch die Kundin, die Rückzahlung dieses Betrags an die Kundin. Daneben beantragte er, Quelle zu verurteilen, es zu unterlassen, im Fall einer Ersatzlieferung für eine dem Kaufvertrag nicht entsprechende Ware (im Folgenden: vertragswidriges Verbrauchsgut) deren Nutzung in Rechnung zu stellen. Das LG gab dem Zahlungsantrag statt und wies den Antrag auf Verurteilung von Quelle zur Unterlassung der Inrechnungstellung der Nutzung vertragswidriger Verbrauchsgüter zurück. Die sowohl von Quelle als auch vom Bundesverband gegen diese Entscheidung eingelegten Berufungen wurden zurückgewiesen. Der BGH, bei dem Revision eingelegt wurde, stellte fest, aus § 439 IV i.V. mit § 346 I und II Nr. 1 BGB ergebe sich, dass der Verkäufer im Fall der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Sache Anspruch auf Wertersatz für die Vorteile habe, die der Käufer aus der Nutzung dieser Sache bis zu deren Austausch durch eine neue Sache gezogen habe. Der BGH äußerte zwar Bedenken gegen die dem Käufer damit auferlegte einseitige Belastung, wies aber darauf hin, dass er keine Möglichkeit sehe, die nationale Regelung im Wege der Auslegung zu korrigieren. Eine Auslegung in dem Sinne, dass der Verkäufer vom Käufer keinen Wertersatz für die Nutzung der ausgetauschten Sache verlangen könne, widerspreche dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des BGB sowie dem zum Ausdruck gebrachten eindeutigen Willen des Gesetzgebers und sei nach Art. 20 III GG, wonach die Rechtsprechung an Recht und Gesetz gebunden ist, unzulässig. Da der BGH aber Zweifel an der Vereinbarkeit der Bestimmungen des BGB mit dem Gemeinschaftsrecht hat, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof seine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, NJW 2006, 3200 m. Anm. Lorenz). Der EuGH hat die Frage des BGH bejaht und wie aus dem Leitsatz ersichtlich entschieden. Aus den Gründen: 17. Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung dieses Gutes bis zu seinem Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen. Zur Zulässigkeit 18. Quelle hat in der Sitzung geltend gemacht, dass die Vorlagefrage nicht zulässig sei, weil das vorlegende Gericht darauf hingewiesen habe, dass die zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen nur eine einzige Auslegung zuließen und das deutsche Verfassungsrecht ihm eine Auslegung contra legem untersage. Sollte der Gerichtshof Art. 3 der Richtlinie in einem anderen Sinne auslegen, könnte das vorlegende Gericht seiner Antwort mithin nicht Rechnung tragen. 19. Hierzu ist daran zu erinnern, dass in einem Verfahren nach Art. 234 EG, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. u.a. EuGH, Slg. 2006, I-5645 = BeckRS 2006, 70490 Rdnr. 19 - Conseil général de la Vienne; Slg. 2007, I-6199 = EuZW 2007, 511 Rdnr. 43 - Lucchini). 20. Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u.a. EuGH, Slg. 2006, I-5645 = BeckRS 2006, 70490 Rdnr. 20 - Conseil général de la Vienne, und Slg. 2007, I-6199 = EuZW 2007, 511 Rdnr. 44 - Lucchini). 21. Das ist hier nicht der Fall. 22. Die Ungewissheit, ob es dem nationalen Gericht, nachdem der Gerichtshof eine Vorlagefrage zur Auslegung einer Richtlinie beantwortet hat, möglich ist, das nationale Recht unter Beachtung der vom Gerichtshof entwickelten Grundsätze (vgl. in diesem Sinne EuGH, NJW 2004, 3547 = EuZW 2004, 691 Rdnrn. 113 bis 116 - Pfeiffer, und Slg. 2006, I-6057 = NJW 2006, 2465 = EuZW 2006, 730 Rdnrn. 110-112 - Adeneler) im Licht dieser Antwort auszulegen, kann sich auf die Verpflichtung des Gerichtshofs, über die Frage zu befinden, nicht auswirken. Ein anderes Ergebnis wäre mit dem Zweck der dem Gerichtshof durch Art. 234 EG zuerkannten Befugnisse nicht vereinbar, die im Wesentlichen eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die nationalen Gerichte gewährleisten sollen (EuGH, Slg. 2005, I-10513 = BeckRS 2005, 70935 Rdnr. 21 - Gaston Schul Douane-expediteur, sowie Slg. 2006, I-403 = NJW 2006, 351 Rdnr. 27 - IATA und ELFAA). 23. Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig. Zur Beantwortung der Frage 24. Nach Auffassung des Bundesverbands, der spanischen und der österreichischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften stellt Art. 3 III der Richtlinie klar, dass nicht nur die Nachbesserung eines vertragswidrigen Verbrauchsguts durch den Verkäufer, sondern gegebenenfalls auch der Austausch dieses Gutes durch ein vertragsgemäßes Verbrauchsgut für den Verbraucher unentgeltlich erfolgen müssen. Das Erfordernis der Unentgeltlichkeit sei ein untrennbares Ganzes, das den Käufer vor drohenden finanziellen Belastungen schützen solle, die ihn von der Geltendmachung seiner Rechte abhalten könnten. 25. Die deutsche Regierung führt aus, dass der Wortlaut der Richtlinie nicht die Frage regle, ob der Verkäufer im Fall des Austauschs eines vertragswidrigen Verbrauchsguts eine Entschädigung für dessen Nutzung verlangen könne. Bei systematischer Auslegung komme im 15. Erwägungsgrund der Richtlinie ein ganz allgemeiner Rechtsgrundsatz zum Ausdruck, wonach die Frage, wann der Verbraucher die Benutzung eines Verbrauchsguts zu vergüten habe, den Mitgliedstaaten zur Regelung überlassen sei. 26. Vorab ist daran zu erinnern, dass nach Art. 3 I der Richtlinie der Verkäufer dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit haftet, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsguts besteht. 27. Art. 3 II der Richtlinie nennt die Ansprüche, die der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsguts gegen den Verkäufer hat. Zunächst kann der Verbraucher die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts verlangen. Kann er die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands nicht erlangen, so kann er in einem zweiten Schritt eine Minderung des Kaufpreises oder die Vertragsauflösung verlangen. 28. Zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts bestimmt Art. 3 III der Richtlinie, dass der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsguts oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen kann, sofern nicht die Erfüllung seiner Forderung unmöglich oder die Forderung unverhältnismäßig ist. 29. Die deutsche Regierung trägt vor, dass sowohl im Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verbrauchsgüterkauf und -garantien (96/C 307/09) (ABlEG Nr. C 307 v. 16. 10. 1996, S. 8) als auch im Geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verbrauchsgüterkauf und -garantien (98/C 148/11) (ABlEG Nr. C 148 v. 14. 5. 1998, S. 12), die beide von der Kommission vorgelegt wurden, nur von einer „unentgeltlichen Instandsetzung“ oder einer „Ersatzleistung“ die Rede sei. Dieses Schweigen zu den finanziellen Folgen einer Ersatzleistung belege, dass die Frage eines Nutzungsersatzes nicht durch die Richtlinie habe geregelt werden sollen. 30. Dieser Umstand ist jedoch völlig unbeachtlich, da im endgültigen Text die Formulierung „unentgeltliche Nachbesserung … oder … unentgeltliche Ersatzlieferung“ aus dem Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 51/98, vom Rat festgelegt am 24. 9. 1998 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (ABlEG Nr. C 333, S. 46), beibehalten wurde, was den Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers zum Ausdruck bringt, den Schutz des Verbrauchers zu verstärken. 31. Der Begriff „unentgeltlich“ als solcher umfasst nach der Definition in Art. 3 IV der Richtlinie „die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes notwendigen Kosten, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten“. Aus der Verwendung des Adverbs „insbesondere“ durch den Gemeinschaftsgesetzgeber ergibt sich, dass diese Aufzählung nur Beispiele enthält und nicht abschließend ist. 32. Der von der deutschen Regierung angeführte Umstand, dass die Presseerklärung C/99/77 des Vermittlungsausschusses Parlament - Rat vom 18. 3. 1999 betreffend die Einigung über Garantien für Verbrauchsgüter den Begriff „unentgeltlich“ einschränkend auslegt, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in ein Protokoll des Rates aufgenommene Erklärung, wenn sie in einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts keinen Ausdruck gefunden hat, zur Auslegung dieser Vorschrift nicht herangezogen werden (vgl. u.a. EuGH, Slg. 1991, I-745 = EuZW 1991, 351 Rdnr. 18 - Antonissen, und Slg. 2006, I-199 = NJW 2006, 1409 = EuZW 2006, 181 Rdnr. 42 - Skov und Bilka). 33. Demnach geht sowohl aus dem Wortlaut als auch aus den einschlägigen Vorarbeiten der Richtlinie hervor, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch den Verkäufer zu einem wesentlichen Bestandteil des durch diese Richtlinie gewährleisteten Verbraucherschutzes machen wollte. 34. Diese dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts unentgeltlich zu bewirken, sei es durch Nachbesserung, sei es durch Austausch des vertragswidrigen Verbrauchsguts, soll den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn, wie die Generalanwältin in Nr. 49 ihrer Schlussanträge erläutert hat, in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu machen. Diese vom Gemeinschaftsgesetzgeber gewollte Garantie der Unentgeltlichkeit bedeutet, dass jede finanzielle Forderung des Verkäufers im Rahmen der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Herstellung des vertragsmäßigen Zustands des Verbrauchsguts, auf das sich der Vertrag bezieht, ausgeschlossen ist. 35. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 3 III Unterabs. 3 der Richtlinie seinem Willen Ausdruck verliehen hat, einen wirksamen Verbraucherschutz zu gewährleisten. Nach dieser Bestimmung hat nämlich die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht nur innerhalb einer angemessenen Frist, sondern auch ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu erfolgen. 36. Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck der Richtlinie, mit der, wie aus ihrem ersten Erwägungsgrund hervorgeht, ein Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus geleistet werden soll. Wie sich aus ihrem Art. 8 II ergibt, sieht die Richtlinie einen Mindestschutz vor, und die Mitgliedstaaten können zwar strengere Bestimmungen erlassen, dürfen aber nicht die vom Gemeinschaftsgesetzgeber vorgesehenen Garantien beeinträchtigen. 37. Die weiteren Argumente, die die deutsche Regierung gegen eine solche Auslegung anführt, sind nicht geeignet, diese in Frage zu stellen. 38. Was zum einen die Bedeutung angeht, die dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie beizumessen ist, der gestattet, die Benutzung der vertragswidrigen Ware durch den Verbraucher zu berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen, dass sich der erste Teil dieses Erwägungsgrundes auf eine dem Verbraucher zu leistende „Erstattung“ bezieht, während der zweite Teil die „Modalitäten der Durchführung der Vertragsauflösung“ betrifft. Diese Worte stimmen mit denen überein, die im Gemeinsamen Standpunkt des Rates verwendet werden, auf den sich auch die deutsche Regierung bezogen hat. 39. Diese Terminologie lässt klar erkennen, dass der 15. Erwägungsgrund nur den in Art. 3 V der Richtlinie vorgesehenen Fall der Vertragsauflösung betrifft, in dem der Verkäufer dem Verbraucher gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Herausgabe der erlangten Vorteile den Kaufpreis des Verbrauchsguts erstatten muss. Anders als die deutsche Regierung meint, kann der 15. Erwägungsgrund somit nicht als allgemeiner Grundsatz verstanden werden, der die Mitgliedstaaten ermächtigt, in sämtlichen Fällen, in denen sie dies wünschen, einschließlich des Falls, in dem lediglich gem. Art. 3 III der Richtlinie eine Ersatzlieferung verlangt wird, die Benutzung eines vertragswidrigen Verbrauchsguts durch den Verbraucher zu berücksichtigen. 40. Was zum anderen das Vorbringen der deutschen Regierung angeht, es stelle eine ungerechtfertigte Bereicherung dar, wenn der Verbraucher auf Grund des Austauschs eines vertragswidrigen Verbrauchsguts über ein neues Verbrauchsgut verfüge, ohne dass er eine finanzielle Entschädigung hätte leisten müssen, ist daran zu erinnern, dass nach Art. 3 I der Richtlinie der Verkäufer dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit haftet, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsguts besteht. 41. Wenn der Verkäufer ein vertragswidriges Verbrauchsgut liefert, erfüllt er die Verpflichtung, die er im Kaufvertrag eingegangen ist, nicht ordnungsgemäß und muss daher die Folgen dieser Schlechterfüllung tragen. Der Verbraucher, der seinerseits den Kaufpreis gezahlt und damit seine vertragliche Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt hat, wird durch die Erlangung eines neuen Verbrauchsguts als Ersatz für das vertragswidrige Verbrauchsgut nicht ungerechtfertigt bereichert. Er erhält lediglich verspätet ein den Vertragsbestimmungen entsprechendes Verbrauchsgut, wie er es bereits zu Beginn hätte erhalten müssen. 42. Im Übrigen werden die finanziellen Interessen des Verkäufers zum einen durch die Verjährungsfrist von zwei Jahren nach Art. 5 I der Richtlinie und zum anderen durch die ihm in Art. 3 III Unterabs. 2 der Richtlinie eröffnete Möglichkeit geschützt, die Ersatzlieferung zu verweigern, wenn sich diese Abhilfe als unverhältnismäßig erweist, weil sie ihm unzumutbare Kosten verursachen würde. 43. Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.
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