Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Beguendung Einspruch

§ 30 Geldbuße gegen juristische Person – BGH NStZ 94, 346 – Identitätsfeststellung - Schuld: Wahrscheinlichkeit für die Täterschaft reicht für den selbständigen Bußgeldbescheid gegen eine Unternehmen aus.

OWiG §§ 30, 130

 

Eine Geldbuße gegen ein Unternehmen kann auch dann im selbständigen Verfahren (§ 30 IV) festgesetzt werden, welche von mehreren Leitpersonen im Sinne § 30 I Ziff. 1 - 5 OWiG die Tat begangen hat.  Notwendig ist allein die Feststellung, daß eine i. S. von § 30 OWiG verantwortliche Person die Zuwiderhandlung begangen hat und diese auch verwerfbar begangen hat.   >>>> siehe auch unten OLG Hamm

BGH, Beschluß vom 08.02.1994 - KRB 25/93 (OLG Stuttgart) - NStZ 94, 346

Zum Sachverhalt:

Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie Baden-Württemberg als Landeskartellbehörde hat mit Bußgeldbescheid vom 22. 4. 1991 gegen Dr. H. B, einen Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft mbH der Firma E. K-GmbH & Co. (folgend: Firma K genannt) eine Geldbuße i. H. von 7000 DM und gegen die Firma K eine Geldbuße i. H. von 70000 DM festgesetzt.

Dem Geschäftsführer Dr. H. B wurde vorgeworfen, sich zusammen mit dem Leiter der Zweigstelle der Firma K im Januar des Jahres 1990 an einer verbotenen Submissionsabsprache beteiligt und sich über die Unwirksamkeit der Absprache hinweggesetzt zu haben.

Mit Urteil vom 16. 3. 1992 hat das OLG Stuttgart den Geschäftsführer Dr. H. B freigesprochen und die Verhängung einer Geldbuße gegen die Firma K abgelehnt.

Diese Entscheidung hat der Kartellsenat des BGH mit seinem Beschluß vom 10. 11. 1992 aufgehoben.

Das OLG hat in der erneuten Verhandlung das Verfahren gegen den Betr. Dr. H. B gemäß § 47 OWiG eingestellt. Die Firma K hat es freigesprochen, weil dem Betr. Dr. H. B weder eine Beteiligung i. S. von § 14 OWiG an der verbotenen Preisabsprache noch eine Aufsichtspflichtverletzung im Zusammenhang mit dieser Preisabsprache angelastet werden könne. Eine Verurteilung der Firma K könne auch nicht auf möglicherweise gegebene Aufsichtspflichtverletzungen eines anderen Geschäftsführers der Verwaltungs-GmbH der Firma K gestützt werden. Ein derartiger Vorwurf sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und betreffe eine andere, vom Bußgeldbescheid nicht erfaßte Tat. Hieran ändere auch der Umstand nichts, daß nach Einstellung des Verfahrens gegen den Betr. Dr. H. B das ursprünglich einheitliche, gegen Dr. H. B und die Nebenbetroffene geführte Verfahren in ein selbständiges gemäß § 30 IV OWiG nur noch gegen die Firma K gerichtetes übergegangen sei. Allein dann, wenn ein Verfahren von vornherein als selbständiges Verfahren geführt werde, sei auch zu prüfen, ob die Verurteilung einer Nebenbetroffenen wegen der Aufsichtspflichtverletzung eines anderen Organs erfolgen kann, auf die sich der Bußgeldbescheid nicht stützt.

Die StA hat gegen den „Freispruch“ der Firma K Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel hatte wiederum Erfolg.

Aus den Gründen:

Das OLG durfte sich bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße gegen die Firma K wegen eines ordnungswidrigen Verhaltens eines Geschäftsführers der Verwaltungs-GmbH dieser Firma bei der genannten Submissionsabsprache vom Januar des Jahres 1990 nicht darauf beschränken, allein das Verhalten des Geschäftsführers Dr. H. B zu überprüfen. Es hatte vielmehr auch zu untersuchen, ob im Zusammenhang mit der Submissionsabsprache ein anderer Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH ordnungswidrig i. S. von § 30 OWiG gehandelt hat.

Grundlage für die Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist gemäß § 30 OWiG eine bestimmte Tat, durch die eine der juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft obliegende Pflicht verletzt wurde.

Diese Tat ist im Bußgeldbescheid näher zu bezeichnen.

Unter dem Begriff der Tat ist der im Bußgeldbescheid bezeichnete Lebensvorgang zu verstehen, aus dem die Berechtigung zur Verhängung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft hergeleitet wird. Er umfaßt alle mit dem Tatvorwurf zusammenhängenden Vorkommnisse, auch wenn sie im Bußgeldbescheid selbst nicht ausdrücklich erwähnt sind (vgl. BGH Urt. v. 17. 3. 1992 - 1 StR 5/92, BGHRStPO § 264 I Tatidentität 21).

Die Kognitionspflicht des Gerichts erstreckt sich insbesondere auf den gesamten Lebenssachverhalt, der für die Bewertung der Schuld und der Rechtsfolgen von Bedeutung ist (vgl. BGH Urt. v. 10. 12. 1985 - KRB 3/85, WuW/E 2205).

Im vorliegenden Verfahren geht es um die in § 130 OWiG normierte Aufsichtspflicht, die die Nebenbetroffene als Inhaberin des Unternehmens trifft und die sie durch ihre vertretungsberechtigte Organe zu erfüllen hat.

Der im Bußgeldbescheid bezeichnete Tatvorwurf gegen die Nebenbetroffene wird hier sachlich dahin konkretisiert, daß der verantwortliche Geschäftsführer es unterlassen habe, die zur Verhinderung der streitgegenständlichen Submissionsabsprache erforderlichen allgemeinen und besonderen Aufsichtsmaßnahmen zu veranlassen. Daß als Verantwortlicher nur der Betr. Dr. H. B genannt wird, begrenzt die Prüfungsmöglichkeit des Tatrichters indessen nicht.

Auch wenn sich ein Bußgeldbescheid nur auf die Pflichtverletzung durch einen bestimmten, konkret benannten Verantwortlichen stützt, so lassen sich der Umfang einer der Nebenbetroffenen anzulastenden Pflichtverletzung und die gebotenen Rechtsfolgen doch nicht ohne Prüfung der Frage bestimmen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang andere für das Unternehmen gemäß § 30 OWiG Verantwortliche sich im konkreten Fall ebenfalls pflichtwidrig verhalten haben.

Die umfassende Prüfungspflicht des Gerichts ergibt sich vor allem auch daraus, daß immer nur eine Tat im materiellrechtlichen Sinne vorliegt und nur eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder Gesellschaft verhängt werden kann, wenn mehrere Organe oder sonst Verantwortliche die der Nebenbetroffenen obliegende Aufsichtspflicht nicht erfüllen.

Die Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung hängt deshalb auch nicht davon ab, daß festgestellt wird, welcher von mehreren in Frage kommenden Verantwortlichen die Aufsichtspflicht nicht erfüllt hat. Notwendig ist allein die Feststellung, daß eine i. S. von § 30 OWiG Verantwortlicher die Zuwiderhandlung vorwerfbar begangen hat (vgl. auch Göhler OWiG, 10. Aufl., § 30 Rn 40; KKOWiG Cramer § 30 Rn 170).

Dabei ist es gleichgültig, ob das Verfahren gegen die juristische Person oder Personenvereinigung von vornherein als selbständiges gemäß § 30 IV OWiG oder zunächst zusammen mit einem Verfahren gegen einen der i. S. von § 30 OWiG Verantwortlichen geführt wurde. Ein Grund für eine unterschiedliche verfahrensrechtliche oder sachlichrechtliche Beurteilung der genannten Fragen ist nicht ersichtlich.

Das OLG Hamm meint

§ 30 Abs. 4 OWiG: OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2000 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 462/00 (wistra 2000, 433) zur Beweisführung bei § 30 Abs. 4 OWiG – Keine Identitätsfeststellung erforderlich

Stichworte:

Arbeitnehmerentsendegesetz; Geldbuße gegen juristische Person; Anforderungen an tatsächliche Feststellungen; Bereithaltung der Lohnunterlagen; unvollständige Anmeldung von Arbeitnehmern; Abführung von Urlaubskassenbeiträgen; Bemessung der Geldbuße

»1. Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einem Verstoß gegen das AEntG, für den gegen eine juristische Person eine Geldbuße festgesetzt wird.

2. Zur Bemessung der Geldbuße bei einem Verstoß gegen das AEntG.«

Das Amtsgericht hat die Betroffene "wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 AEntG (unvollständige Anmeldung der im Geltungsbereich des AEntG beschäftigten Arbeitnehmer) zu einer Geldbuße in Höhe von 1.250,00 DM, wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 AEntG (keine Bereithaltung der Lohnunterlagen, mit denen die Einhaltung der Mindestlohnbedingungen überprüft werden kann) zu einer Geldbuße in Höhe von 2.500,00 DM und wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2 AEntG (keine Abführung der geschuldeten Urlaubskassenbeiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) zu einer Geldbuße in Höhe von 4.000,00 DM verurteilt". Dazu hat es folgende Feststellungen getroffen:

"Die Betroffene ist ein Bauunternehmen mit Sitz in den Niederlanden. Sie erbringt Bauleistungen aber auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

In dem Zeitraum zwischen der 7. bis 15. und 17. bis 22. Kalenderwoche 1998 führte die Betroffene auf der Baustelle Am T. in Bottrop Klinkerarbeiten aus, wobei verschiedene Arbeitnehmer in Kolonnen von jeweils drei oder vier Personen zum Einsatz kamen. Im Rahmen einer Baustellenkontrolle am 18.03.1998 wurden durch die Prüfgruppe des Hauptzollamtes Bochum vier Arbeitnehmer der Betroffenen, unter anderem der Arbeitnehmer v.B., angetroffen. In der schriftlichen Anmeldung der Bauleistung beim Landesarbeitsamt vom 16.01.1998 war der Arbeitnehmer v.B. aber nicht angegeben worden. Alle bei der Kontrolle auf der Baustelle angetroffenen Arbeitnehmer der Betroffenen führten lediglich eine Bescheinigung E101 mit sich, jedoch keine Lohnunterlagen, anhand derer sich die Einhaltung der Mindestlohnbedingungen hätte überprüfen lassen. Darüber hinaus hat sich die Betroffene während des gesamten Beschäftigungszeitraums nicht nach den für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 20. Februar 1997 14,25 % der an die Arbeitnehmer zu zahlenden Bruttolohnsumme an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft in Wiesbaden (ULAK) als Urlaubskassenbeiträge abgeführt."

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der sie die formelle und materielle Rüge erhoben hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat - zumindest vorläufig - Erfolg. Unzulässig ist allerdings die formelle Rüge, da diese ohne Begründung geblieben ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG). Die Rechtsbeschwerde dringt jedoch mit der materiellen Rüge durch. Diese führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht.

Das Amtsgericht hat die verhängte Geldbuße, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe - eine Liste der angewendeten Vorschriften (§ 71 OWiG i.V.m. § 260 Abs. 5 StPO) fehlt - ergibt, gemäß § 30 OWiG gegen die Betroffene als juristische Person festgesetzt. Die dazu getroffenen Urteilsfeststellungen sind jedoch unvollständig und lückenhaft.

Voraussetzung für die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung nach § 30 Abs. 1 OWiG ist, dass deren vertretungsberechtigtes Organ eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die entweder eine die juristische Person oder Personenvereinigung treffende Pflicht verletzt oder für die juristische Person oder Personenvereinigung eine Bereicherung eingetreten oder erstrebt worden ist. Insoweit ist es in Rechtsprechung und Literatur allgemeine Meinung (zu allem Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 30 OWiG Rn. 40 mit weiteren Nachweisen; siehe auch Beschluss des Senats vom 28. Juni 2000 - 2 Ss OWi 604/99, http://www.Burhoff.de, sowie auch den von der Betroffenen zitierten Beschluss des OLG Düsseldorf vom 13. Januar 2000 - 2 b (OWi) 158/99-(OWi) 22/99 IV)), dass sich den getroffenen Feststellungen entnehmen lassen muß, dass das vertretungsberechtigte Organ der Betroffenen eine Zuwiderhandlung - vorliegend gegen das AEntG - begangen hat. Zwar muss bei der Festsetzung einer Geldbuße nach § 30 OWiG die Identität des Täters nicht feststehen, es muss aber eine durch ein Organ der juristischen Person begangene Ordnungswidrigkeit festgestellt werden.

Das ist vorliegend nicht geschehen. Das Amtsgericht hat lediglich im Rubrum des angefochtenen Urteils den - derzeitigen - Geschäftsführer der Betroffenen benannt. Das besagt aber nicht, dass dieser auch bereits zur Tatzeit Geschäftsführer war und ob neben ihm weiter Verantwortliche für die Betroffene tätig waren (so auch ausdrücklich OLG Düsseldorf, a.a.O.). Auch sonst sind im angefochtenen Urteil keine Feststellungen zu (weiteren?) Verantwortlichen der Betroffenen enthalten.

Hinzu kommt, dass sich den Urteilsgründen auch nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen lässt, dass das vertretungsberechtigte Organ der Betroffenen eine vorwerfbare Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat. Fehlt nämlich eine solche, dann scheidet auch eine Geldbuße gegen die juristische Person aus (OLG Düsseldorf NStZ 1984, 366 mit weiteren Nachweisen). Insoweit müssten die Urteilsgründe Feststellungen zur betrieblichen Organisation der Betroffenen im Hinblick auf die Wahrnehmung der Pflichten nach dem AEntG enthalten (so auch OLG Düsseldorf, a.a.O.). Dazu sind die Betriebsabläufe, die getroffenen und unterlassenen Maßnahmen im einzelnen bzw. die von der Betroffenen getroffenen Anordnungen anzugeben. Nur daraus lässt sich dann ableiten, ob die Betroffene vorwerfbar gegen die Bestimmungen des AEntG verstoßen hat. Eine nur rechtswidrige Tatbestandsverwirklichung genügt hingegen nicht (vgl. Göhler, a.a.O., § 30 Rn. 15 m.w.N.; OLG Koblenz wistra 2000, 199).

Für die neue Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:

1. Die bislang vom Amtsgericht gemachten Ausführungen sind hinsichtlich der objektiven Tatbestände der der Betroffenen zur Last gelegten Verstöße nicht zu beanstanden:

Soweit es um die Bereithaltung der Lohnunterlagen geht (Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 AEntG) hat die Betroffene diesen eingeräumt.

Auch die Annahme der unvollständigen Anmeldung von Arbeitnehmern (Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 AEntG) ist nicht zu beanstanden. Es kann dahinstehen, ob der Arbeitnehmer v.B. tatsächlich als Polier auf mehreren Baustellen eingesetzt war. Selbst wenn das zutreffen sollte, entband das die Betroffene nicht von der Anmeldepflicht. § 3 AEntG lässt Ausnahmen davon nicht zu.

Auch der vom Amtsgericht festgestellte Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2 AEntG dürfte grundsätzlich nicht zu beanstanden sein. Die Betroffene übersieht insoweit nämlich, dass bislang nicht nachgewiesen ist, dass sie den Urlaubskassenbeitrag in ihre nationale Urlaubskasse zahlt und sie daher von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in die ULAK befreit ist/war (Koperski/Sahl/Old, Kommentar zum AEntG, § 1 Rn. 193).

Das Amtsgericht wird sich allerdings noch näher mit der subjektiven Seite der der Betroffenen zur Last gelegten Verstöße beschäftigen müssen. Bislang ist der der Betroffenen jeweils gemachte Fahrlässigkeitsvorwurf nicht ausreichend durch tatsächliche Feststellungen belegt. In dem Zusammenhang wird sich das Amtsgericht insbesondere im Hinblick auf den der Betroffenen zur Last gelegten Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2 AEntG (keine Abführung der Urlaubskassenbeiträge) näher mit der Einlassung der Betroffenen auseinandersetzen und die Frage untersuchen müssen, ob die Betroffene sich ggf. insoweit in einem - möglicherweise aber vermeidbaren - Verbotsirrtum befunden hat. Die Betroffene ist nämlich offenbar davon ausgegangen, dass sie ihre sich aus § 1 Abs. 3 AEntG ergebenden Pflichten durch das Eingreifen der Anrechungsregelung, auf die sie sich beruft, erfüllt hat.

2. Auch die Begründung der vom Amtsgericht verhängten Geldbuße begegnet derzeit noch rechtlichen Bedenken:

Den im wesentlichen nur allgemeinen Ausführungen lässt sich in keiner Weise entnehmen, wovon das Amtsgericht bei der Bemessung der Geldbuße ausgegangen ist und welche Werte es seiner Entscheidung überhaupt zu Grunde gelegt hat.

Das gilt insbesondere hinsichtlich des völligen Fehlens von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen. Das Amtsgericht hat Geldbußen von insgesamt 7.750 DM (1.250 DM + 2.500 DM + 4.000 DM) festgesetzt. Die Festsetzung von Geldbußen in dieser Höhe dürfte aber auch bei einer juristischen Person Feststellungen zu deren wirtschaftlichen Verhältnissen erfordern (vgl. dazu Göhler, a.a.O., § 17 Rn. 21 ff. mit weiteren Nachweisen; o.a. Beschluss des Senats vom 28. Juni 2000).

Das Amtsgericht hat bei der Bemessung der Geldbuße von 4.000 DM für den Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2 AEntG (keine Abführung der Urlaubskassenbeiträge) auf den "Umfang der Bautätigkeit" der Betroffenen (mit-)abgestellt, ohne diesen im angefochtenen Urteil näher darzulegen. Ausgeführt wird nur, dass "verschiedene Arbeitnehmer in Kolonnen von jeweils drei oder vier Personen zum Einsatz kamen". Das ist nicht ausreichend, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfungsmöglichkeit zu eröffnen, ob die Bautätigkeit der Betroffenen tatsächlich so umfangreich war, dass sie - offenbar bußgelderhöhend - berücksichtigt werden konnte.

Schließlich bleibt insgesamt offen, ob das Amtsgericht ggf. gemäß § 17 Abs. 4 OWiG einen wirtschaftlichen Vorteil/Gewinn abgeschöpft hat. Falls das der Fall gewesen sein sollte, verweist der Senat auf die insoweit ständige Rechtsprechung des OLG Hamm (vgl. nur OLG Hamm GewArch 1993, 245; siehe auch Göhler, a.a.O., § 17 Rn. 43 m.w.N.).

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