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Zur Frage: Wann darf ein EU-Ausländer, dem in Deutschland durch das Gericht die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer entzogen und ihm ein Sperre für die Neuerteilung auferlegt wurde, wieder in Deutschland Auto fahren? Antwort: Er muss nachweisen, dass er wieder geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Das BVerwG: Dies kann er tun: Entweder durch eine MPU oder einen gleichwertigen Nachweis (den das BVerwG aber nicht benannt hat) oder durch einen neue (!) ausländische Fahrerlaubnis, bei der Erwerb die Eignung zu Führen von Kraftfahrzeugen (erneut) geprüft worden ist. Die bloße Existenz und Vorlage seines "alten" Führerscheins (der schon dem deutschen Strafgericht vorlag), mit dem der Antragssteller bei der deutschen Behörde den Antrag stellt, in Deutschland wieder Auto fahren zu dürfen, reicht dazu nicht aus.- Führerscheinrichtlinie – Fahrerlaubnis vor und nach dem 19.1.2009 -siehe unten auch die Auffassung des Bundesverkehrsministeriums
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), das ab 19.1.2009 geltenden Rechts angewendet hat, lautet (Auszug): Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31.07) hat entschieden: Ist eine ausländische Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wegen mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen worden, setzt die Wiedererteilung des Rechts, von der Erlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, den Nachweis wiedergewonnener Fahreignung voraus Dieser Nachweis wird nicht durch einen Führerschein erbracht, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat zwar nach Ablauf der in Deutschland verhängten Sperrfrist ausgestellt worden ist, sich aber nach Art eines Ersatzführerscheins darauf beschränkt, die bisherige, für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entzogene Fahrerlaubnis auszuweisen.
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Merzig vom 9. August 2004 wurde ihm die
Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entzogen, weil er im
Straßenverkehr ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss (1,9 Promille
Blutalkoholgehalt) geführt hatte. Zugleich wurde angeordnet, dass die deutsche
Verwaltungsbehörde vor Ablauf von acht Monaten weder eine neue Fahrerlaubnis
erteilen noch das Recht wiedererteilen dürfe, von der ausländischen
Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Dazu reiche weder der Ablauf der verhängten Sperrfrist aus noch genüge es, dass dem Kläger in Luxemburg ein neuer Führerschein ausgestellt worden sei Dabei habe es sich lediglich um ein neues, die früher erworbene Fahrerlaubnis bestätigendes Dokument gehandelt, ohne dass eine Überprüfung der Fahreignung stattgefunden habe. Die Revision ist nicht begründet. Die angegriffenen Urteile lassen keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des Rechts, von seiner luxemburgischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. 1. Rechtsgrundlage für sein Begehren ist nicht mehr der von den Vorinstanzen angewendete § 4 Abs. 4 IntKfzV, sondern § 29 Abs. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung FeV in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338). Mit Art. 2 dieser insoweit am 30. Juli 2008 in Kraft getretenen Verordnung ist die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr aufgehoben worden. Gleichzeitig hat der eingefügte § 29 FeV, dessen Absatz 3 mit Wirkung vom 19. Januar 2009 durch Art. 1 Nr. 5 der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 29) erneut geändert worden ist, die bisher in § 4 IntKfzV getroffenen Regelungen im Wesentlichen wortgleich ersetzt. Das Revisionsgericht muss bei seiner Entscheidung das Recht anwenden, das das Tatsachengericht, entschiede es jetzt, zu berücksichtigen hätte. Nach § 29 Abs. 4 FeV wird das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nr. 3 und 4 (seit 19. Januar 2009 richtig: Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 und 4) genannten Entscheidungen Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. Die Voraussetzungen, unter denen in solchen Fällen eine Wiedergewinnung der Fahreignung anzunehmen ist, lassen sich § 13 FeV entnehmen. Nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. d dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn die Erlaubnis aus einem der unter Buchst. a bis c genannten Gründe entzogen worden ist. Buchstabe c nennt als Grund das Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr u.a. bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr. Diese Vorschrift gilt entsprechend für die Vorbereitung einer Entscheidung über die Wiedererteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, wenn dieses Recht aus den in der Norm genannten Gründen entzogen worden war. Ob die Wiedergewinnung der Fahreignung ausnahmsweise abgesehen von dem noch zu erörternden Neuerwerb einer Fahrerlaubnis in einem anderen EU- oder EWR-Staat in anderer Weise als durch die Beibringung eines solches Gutachtens nachgewiesen werden kann, wie das OVG Saarlouis in einem Eilverfahren entschieden hat (Beschluss vom 9. August 2000 9 V 21/00 ZfS 2001, 142), mag dahingestellt bleiben; denn der Kläger weigert sich unter Hinweis auf seine ausländische Fahrerlaubnis, jeglichen Nachweis seiner Fahreignung nach Ablauf der Sperrfrist zu erbringen. Die Eignungsbeurteilung des Ausstellerstaates muss die im Inland zulässigerweise festgestellte Nichteignung entkräften; dies setzt naturgemäß voraus, dass die Eignungsbeurteilung der im Inland getroffenen Maßnahme nachfolgt Nach dem dargestellten Zweck der Bestimmungen lässt sich daraus keinesfalls folgern, dass bereits ein neues Dokument allein den Anerkennungszwang auslöst.
Siehe auch Text § 29 FeV Absatz 3
Rechtslage nach Darstellung des ADAC (per 7.5.2010): Zum 19.01.2009 wurde ein zentraler Bereich der Dritten Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) in nationales Recht umgesetzt. Ein Mitgliedsstaat muss nun die Ausstellung eines neuen Führerscheins ablehnen, wenn eine frühere Fahrerlaubnis des Bewerbers in einem anderen Mitgliedsstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde. Auch lehnt ein Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedsstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde. Wir geben Ihnen im Folgenden einen Überblick über die Rechtslage für Führerscheine, die vor bzw. nach dem 19.01.2009 erworben wurden.
Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) in der Bundesrepublik Deutschlandhttp://www.bmvbs.de/dokumente/-,302.1843/Artikel/dokument.htm
7. Mai 2010 1.1 Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) in der Bundesrepublik DeutschlandHier finden Sie die wichtigsten deutschen Bestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse. Wir bitten Sie, sofern Sie weitere Fragen, zum Beispiel zum Verfahren der Registrierung und der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis (Führerschein) haben, sich direkt an die für Sie zuständige örtliche Fahrerlaubnisbehörde bei Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung zu wenden. Wir bitten um Verständnis, dass von hier aus keine Stellungnahmen zu Einzelfällen abgegeben werden können. I. Ihr Führerschein ist gültig bei vorübergehendem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. 1.1.1 I. Ihr Führerschein ist gültig bei vorübergehendem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Besitzen Sie einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein, dürfen Sie in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der Klassen führen, für die Ihr Führerschein ausgestellt ist. Auflagen und Beschränkungen zu Ihrer Fahrerlaubnis müssen Sie auch hier beachten. Ihre Fahrerlaubnis gilt auch dann, wenn Sie das in der Bundesrepublik Deutschland für die betreffende Klasse vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben. Der Führerschein ist beim Führen des Kraftfahrzeugs mitzuführen. Sofern Sie einen Internationalen Führerschein besitzen, ist keine Übersetzung erforderlich. Eine Übersetzung des nationalen Führerscheins müssen Sie mitführen, wenn dieser:
Deutschsprachige Übersetzungen dürfen unter anderem von deutschen oder international anerkannten Automobilclubs des Ausstellungsstaates des Führerscheins, amtlichen Stellen des Ausstellungsstaates des Führerscheines, gerichtlich bestellten und allgemein vereidigten Dolmetschern und Übersetzern sowie deutschen diplomatischen Vertretungen gefertigt werden. Bei folgenden Staaten verzichtet die Bundesrepublik Deutschland auf das Mitführen einer Übersetzung:
1.1.2 II. Besitzen Sie einen Führerschein aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bleibt er in der Regel auch nach Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer weiter gültig. Erforderlich ist ein nationaler Führerschein, ein internationaler reicht nicht.
1. Folgende grundsätzliche Einschränkungen sind zu beachten:
Mit der Klasse A1 dürfen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Leichtkrafträder (125 Kubikzentimeter, 11 Kilowatt) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 Kilometer pro Stunde geführt werden.
Eine Fahrerlaubnis dieser Klassen gilt in der Bundesrepublik Deutschland nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers,
Eine Fahrerlaubnis dieser Klassen gilt nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, selbst wenn sie im Heimatstaat für einen längeren Zeitraum gültig ist.
Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis dieser Klassen wird auf Antrag um fünf Jahre verlängert, wenn entsprechende Anforderungen an die Gesundheit und das Sehvermögen erfüllt werden. Näheres hierzu erfahren Sie von Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. Ist Ihr Führerschein nach vorgenannten Einschränkungen zum Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes nach Deutschland nicht mehr gültig, dürfen Sie noch sechs Monate in der Bundesrepublik Deutschland fahren. Während dieser Zeit müssen Sie hier die Verlängerung beantragen. Ein Verstoß gegen die Altersbestimmung zum Führen von
Leichtkrafträdern oder die Teilnahme am Straßenverkehr mit einer Fahrerlaubnis,
deren Geltungsdauer nach dem Recht des erteilenden Staates oder den deutschen
Bestimmungen abgelaufen ist, wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft.
2. Bekämpfung des Führerschein-Tourismus Die Dritte EG-Führerschein-Richtlinie enthält Regelungen, die den Erwerb von
Führerscheinen im Ausland durch Personen mit Alkohol- oder Drogenproblemen unter
Umgehung von EG-Recht verhindern und den nationalen Behörden bessere
Handlungsmöglichkeiten geben, derartige Führerscheine nicht anzuerkennen. Die
wichtigste Neuregelung lautet: Die notwendige Umsetzung im nationalen Recht ist zum 19. Januar 2009 in Kraft getreten. Ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse, die von diesem Datum an ausgestellt werden, werden künftig in Deutschland nicht mehr anerkannt, wenn ihren Inhabern zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Es kommt auch nicht mehr darauf an, ob der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis nur anscheinsweise seinen Wohnsitz in den Ausstellerstaat verlegt hatte. Der bisher bestehende Grundsatz der ausnahmslosen gegenseitigen Anerkennung
der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine, wie ihn der
EuGH in verschiedenen Urteilen betont hat, wird damit zu Gunsten einer besseren
Bekämpfung des Führerscheintourismus eingeschränkt. Die Mitgliedstaaten der EU sind aufgrund der Regelungen der Dritten EG-Führerschein-Richtlinie ebenso verpflichtet, die Erteilung eines EU-Führerscheins dann abzulehnen, wenn dem Antragsteller sein Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat entzogen worden ist. Deutschland erkennt durch diese Neuregelung zukünftig daher auch die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis an und wird eine deutsche Fahrerlaubnis nur dann erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass sowohl nach dem Recht des Entziehungsstaates als auch nach deutschem Recht keine Bedenken gegen die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bestehen. 3. Sonderregelungen für Studenten und Schüler Allein der Besuch einer Universität oder Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge. Fahrerlaubnisse, die Studenten und Schüler während ihres Studienaufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Heimatstaat erwerben, sind hier also gültig. Studenten und Schüler aus anderen Mitgliedstaaten können aber auch in der Bundesrepublik Deutschland eine Fahrerlaubnis erwerben, sofern sie sich hier mindestens sechs Monate aufhalten. Dasselbe gilt umgekehrt für Personen mit ordentlichem Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland, wenn Sie für mindestens sechs Monate in einem
anderen Mitgliedstaat eine Universität oder Schule besuchen. 1.1.3 III. Sie besitzen einen ausländischen Führerschein, der nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ERW) erteilt wurde und Sie nehmen Ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.
Sofern Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis aus einem Staat sind, der nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt diese ab Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland noch sechs Monate. Danach wird Ihre Fahrerlaubnis nicht mehr anerkannt. Für die weitere Teilnahme am inländischen Straßenverkehr ist dann ein in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Führerschein erforderlich. Die Voraussetzungen für die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis hängen davon ab, in welchem Staat Sie Ihre Fahrerlaubnis erworben haben. Bezüglich des Erwerbs und den damit verbundenen Voraussetzungen für die deutsche Fahrerlaubnis setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnortes in Verbindung. In Ausnahmefällen kann die Fahrerlaubnisbehörde die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz nicht länger als 12 Monate in der Bundesrepublik Deutschland haben werden. Das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem ausländischen Führerschein, der hier nicht oder nicht mehr anerkannt wird, wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft. 1.1.4 IV. Ein ausländischer Führerschein berechtigt nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland und kann auch nicht in einen deutschen Führerschein umgetauscht werden, wenn:>>> stimmt im Wesentlichen mit Text = § 29 FeV
Das Recht von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer Entziehung in der Bundesrepublik Deutschland wieder Gebrauch zu machen, wird auf Antrag durch die Fahrerlaubnisbehörde wieder erteilt, wenn die Gründe, die zur Entziehung geführt haben, nicht mehr bestehen. Ordentlicher WohnsitzFahrerlaubnisbewerber müssen ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, d.h. - vereinfacht gesagt - hier während mindestens 185 Tagen im Jahr wohnen. |
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