Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Wo hat ein Lediger seinen 1. Wohnsitz: Wo er arbeitet oder wo er seinen Lebensmittelpunkt (wo seine Freunde hat, wo Vereinsvorsitzender ist, wo er seine Eigentumswohnung) hat.

§ 8 Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(MG LSA) - http://st.juris.de/st/MeldeG_ST_rahmen.htm

§ 7 Begriff der Wohnung

Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

§ 8 Mehrere Wohnungen

Der Fall:

A ist Direktor eines großen Unternehmens. Er wohnt derzeit in Düsseldorf. Er soll für Sonderaufgaben seines Unternehmens in Sachsen-Anhalt eingesetzt werden. Er entschließt sich in Halle eine Wohnung für diese Aufgaben anzumieten.

A ist ledig und kinderlos. Er hat in Düsseldorf seine Freunde, seine Eigentumswohnung, er ist Vorstand mehrerer Vereine in Düsseldorf. A plant künftig freitagabends von Halle nach Düsseldorf zu fahren. A hat nicht die Absicht, seinen Lebensmittelpunkt von Düsseldorf nach Halle zu verlegen.

Die Meldestelle in Halle meint, er müsse seinen 1. Hauptwohnsitz in Halle anmelden. Hat die Behörde recht?

§ 8 Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(MG LSA) -
http://st.juris.de/st/MeldeG_ST_rahmen.htm

Anmerkung RA Brenner
 (1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist die vorwiegend benutzte Wohnung seine Hauptwohnung. Das ist der Lebensmittelpunkt.
Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Für den erwachsenen Ledigen gibt es keine ausdrückliche (Sonder-) Regelung.
Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird.

Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung.

 
In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.

Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.

Dann könnte man den Ledigen als Zweifelsfall einordnen. Dann gilt also der Regelfall:

Wohnung ist dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.

Lösung des Falles also:

Der Lebensmittelpunkt von A ist Düsseldorf und daher sein 1. Wohnsitz, Halle sein 2. Wohnsitz.

Die Meldbehörde hat also nicht recht.

 

(2) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.  

 

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Stand: 18.03.11