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Wo hat ein Lediger seinen 1. Wohnsitz: Wo er arbeitet oder wo er seinen Lebensmittelpunkt (wo seine Freunde hat, wo Vereinsvorsitzender ist, wo er seine Eigentumswohnung) hat.§ 8 Meldegesetz des Landes
Sachsen-Anhalt
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Der Fall: A ist Direktor eines großen Unternehmens. Er wohnt derzeit in Düsseldorf. Er soll für Sonderaufgaben seines Unternehmens in Sachsen-Anhalt eingesetzt werden. Er entschließt sich in Halle eine Wohnung für diese Aufgaben anzumieten. A ist ledig und kinderlos. Er hat in Düsseldorf seine Freunde, seine Eigentumswohnung, er ist Vorstand mehrerer Vereine in Düsseldorf. A plant künftig freitagabends von Halle nach Düsseldorf zu fahren. A hat nicht die Absicht, seinen Lebensmittelpunkt von Düsseldorf nach Halle zu verlegen. Die Meldestelle in Halle meint, er müsse seinen 1. Hauptwohnsitz in Halle anmelden. Hat die Behörde recht? |
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§ 8
Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt |
Anmerkung RA Brenner |
| (1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist die vorwiegend benutzte Wohnung seine Hauptwohnung. | Das ist der Lebensmittelpunkt. |
| Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. | Für den erwachsenen Ledigen gibt es keine ausdrückliche (Sonder-) Regelung. |
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Hauptwohnung eines
minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der
Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die
Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen
vorwiegend benutzt wird.
Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. |
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In Zweifelsfällen ist
die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der
Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.
Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1. |
Dann könnte man den Ledigen als Zweifelsfall einordnen.
Dann gilt also der Regelfall:
Wohnung ist dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Lösung des Falles also: Der Lebensmittelpunkt von A ist Düsseldorf und daher sein 1. Wohnsitz, Halle sein 2. Wohnsitz. Die Meldbehörde hat also nicht recht.
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| (2) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners. | |
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