Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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 Leserin: K.R. aus T. fragt: Was kann die Bußgeldstelle tun, wenn das Landgericht patzt und die vom Amtsgericht angeordnete Erzwingungshaft wider dem Recht aufhebt?

 

Sehr geehrter Herr Brenner,

ich war auf mehreren Ihrer Seminaren in den 90igern (in X-Stadt. Ihre Seminare und Rechtsprechungshinweise haben mich in den ersten Jahren meiner Arbeit in der Bußgeldstelle begleitet und ausgebildet. Ich freue mich sehr auf diesem Wege auf dem Laufenden zu bleiben.

Was halten Sie von dem folgenden Fall?? Und was könnte die Verwaltungsbehörde ggf. dagegen unternehmen (für die Zukunft oder in diesem Falle)?

 Fall: 10.03.2003                     Parken entgegen StVO

            25.03.2003                 Schriftliche Verwarnung/Anhörung

            28.03.2003                 Rücklauf - unbekannt verzogen

            04.04.2003                 Amtshilfeersuchen (Verzug)

            15.04.2003                 erneute schriftliche Verwarnung/Anhörung

            03.06.2003                 Bußgeldbescheid (mit Ausgangsvermerk)

            04.06.2003                 Zustellungsversuch PZU (Nachrichtlich im Briefkasten)

            22.12.2003                 nach Mahnverfahren/Abgabe zur Vollstreckung

                                             Information durch Vollstreckungsbehörde, der Betroffene war 1 Jahr im Krankenhaus und verweigert die Zahlung

            27.10.2005                 Antrag auf Erzwingungshaft beim Amtsgericht X

            07.02.2006                 Entscheidung - Erzwingungshaftbeschluss

            28.02.2006                 Beschluss durch Landgericht X

                                               Beschluss vom Amtsgericht wird aufgehoben; Kosten Staatskasse

                                               Begründung:

Bußgeldbescheid vom 15.04.03 (FALSCH) wurde eine Geldbuße nebst Auslagen/Gebühren festgesetzt. Ob und wann dieser Bußgeldbescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, lässt sich der Verfahrensakte nicht entnehmen (FALSCH/PZU). Auch befindet sich auf der Bußgeldakte kein Rechtskraftvermerk. Amtsgericht X hat dem Antrag der Stadt auf Erzwingungshaft stattgegeben. Hiergegen wendet sich das Rechtsmittel Rechtsmittel ist zulässig, fristgerecht und begründet.

Zwar befindet sich in der Bußgeldakte eine Zustellungsurkunde, die die Zustellung eines Schriftstückes mit dem Aktenzeichen  am 04.06. bescheinigt. Der Zustellungsurkunde ist nicht zu entnehmen, welches Schriftstück dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Ein Hinweis auf den Bußgeldbescheid befindet sich nämlich nicht auf der Zustellungsurkunde.

Da der Bußgeldbescheid keinen Rechtskraftvermerk enthält, ist es der Kammer verwehrt, die Voraussetzungen für die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 OWIG festzustellen.

 Vielen Dank für Ihre Bemühungen im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort:

Wenn dem Obergericht das Urteil des Untergerichts nicht passt, wird das Recht solange gesucht, bis die Meinung der Oberrichter sich mit dem von ihnen gefundenen (oft nur vermeintlichen) Recht deckt.

Oder:

Hat die Oberinstanz die Macht, findet sie auch Gründe im Gesetz und Recht, den Vorderrichter aufzuheben, dann besonders, wenn über dem achtungsgebietenden Obergericht sich der „Himmel der Gerechtigkeit“ spannt.

Die nachfolgende Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgericht trifft zwar nicht direkt den hier zu entscheidenden Fall. Sie läßt jedoch erkennen, welche Bedeutung die Gerichte der Zustellung von Beschlüssen, Bescheiden und Entscheidungen – richtigerweise - beimessen.

 

Kein Zustellungsnachweis in den Akten: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem vor dem Amtsgericht geführten Zivilprozess

Pressemitteilung Nr. 28/2006 vom 06. April 2006 zum Beschluss vom 21. März 2006 – 2 BvR 1104/05 –

Der Beschwerdeführer machte vor dem Amtsgericht eine Honorarforderung in Höhe von 85,80 Euro geltend. Nach Eingang der Klageerwiderung des Beklagten ordnete der Richter deren Zustellung an den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers an.

Obwohl kein Empfangsbekenntnis als Nachweis der bewirkten Zustellung im Rücklauf zur Gerichtsakte gelangt war, wies der Richter die Klage unter Berufung auf den Inhalt der Klageerwiderung ab. Die daraufhin vom Bevollmächtigten des Beschwerdeführers erhobene Gehörsrüge, in der er darauf hinwies, dass er die Klageerwiderung nicht erhalten habe und daher zu dem Vorbringen des Beklagten nicht habe Stellung nehmen können, wies das Amtsgericht mit der – nicht verständlichen – Begründung ab, dass die Klageerwiderung dem Klägervertreter übersandt worden, das Schreiben aber nicht an das Gericht zurückgesandt worden sei. Die hiergegen erhobene Gegenvorstellung wurde vom Richter zur Akte genommen, ohne dass er Weiteres veranlasste.

Die gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Die 1. Kammer des Zweiten Senats hob die angegriffenen Entscheidungen wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück.

Zur Begründung führte die Kammer aus, dass die

  • Entscheidungen in krasser Form rechtsstaatliche Grundsätze verletzten.

Sie beruhten auf einer groben Verkennung

  • des durch die Verfassung gewährten Schutzes und
  • auf einem leichtfertigen Umgang mit den grundrechtlich geschützten Positionen.

Dem zuständigen Richter möge zunächst bei Erlass des Urteils noch eine als einfaches Versehen zu qualifizierende Nachlässigkeit unterlaufen sein, als er die Klage unter Berufung auf den Inhalt der Klageerwiderung abwies, ohne deren Zugang an den Beschwerdeführer anhand eines rückläufigen Empfangsbekenntnisses überprüft zu haben.

Eine bedenkliche Begründung: Wäre die Sachlage schwer zu durchdringen gewesen und der Aufwand groß, wäre der Verfassungsbruch dann durchgegangen?

Dass Gerichte immer wieder solchen zu Zweifel Anlass gebenden Formulierungen greifen müssen: Entweder das Verhalten ist verfassungswidrig oder es ist es nicht. Es kann doch nicht von der Arbeitslust und der Intelligenz des Richters abhängen, ob ein Rechtsverstoß vorliegt oder nicht. Nur wenn es um die Strafbarkeit oder die Bußbarkeit ginge, wäre dies möglicherweise ein Argument.

Spätestens aber auf die ausführlich begründete Gehörsrüge hin hätte sich ihm – nicht zuletzt aufgrund der einfach zu durchdringenden Sachlage und der ohne Aufwand möglichen Nachprüfung anhand des Akteninhalts – das

  • Vorliegen eines Gehörsverstoßes aufdrängen müssen.

Dass er gleichwohl dem Beschwerdeführer nicht nur die grundgesetzlich gebotene Korrektur seiner Fehlleistung, sondern auch eine dem Grundrechtsverstoß angemessene Begründung des erhobenen Rechtsmittels versagte, lasse den Rückschluss auf eine

  • besonders leichtfertige und schwerwiegende Vernachlässigung verfassungsrechtlich geschützter Grundwerte

zu.

 

 

Nun zum konkreten Fall.

Ich gehe von folgendem vereinfachten Sachverhalt aus:

  • Auf der Zustellungsurkunde befand sich kein Hinweis auf das Aktenzeichen des Bußgeldbescheids,
  • aus den Akten ergab sich kein direkter Hinweis, dass, wann der Bußgeldbescheid und ggf. warum rechtskräftig geworden ist.
  • Die Bußgeldstelle ist nicht vor der Entscheidung des Landgerichts „konsultiert“ worden.

Im Gegensatz zu einer gerichtlichen Entscheidung, wo die Rechtskraft einer Entscheidung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festzustellen ist (z.B. „Beschluss rechtskräftig seit DATUM“, vgl. Göhler Rz 3 zu §§ 97, Rz 4 zu § 91 OWiG) kennt das OWiG keine gleichartige Rechtspflicht (vgl. § 89 OWiG). Möglicherweise haben die LG-Richter geglaubt, dass auch die Bußgeldbehörde eine solche Verpflichtung trifft. Vielleicht haben sie auch nur den fehlenden Hinweis auf der Zustellungsurkunde auf die zuzustellende Urkunde vermisst. Vielleicht gibt es auch noch andere Gründe.

Wichtiger erscheint mir die Frage, was getan werden kann.

Es gibt wohl mindestens drei Möglichkeiten:

1. Der Konfrontationskurs: Den zuständigen Beamten – sofern dies richtig ist selbstverständlich – auf dem Bußgeldbescheid (Urschrift) erklären lassen: „Hiermit wird festgestellt, dass der Bußgeldbescheid vom DATUM, Aktenzeichen, seit DATUM rechtskräftig ist (Datum des Tages der Feststellung, "nicht von damals!)". Damit wäre der Mangel, den das LG zu seiner Entscheidung bewogen hat, aus der Welt. Dann die Akte wieder zum Landgericht schicken mit dem Antrag nach § 311a SPO zu verfahren, und zwar

  • unter Hinweis auf Blatt X d.A. (= Rechtskraftvermerk),
  • ferner mit dem Hinweis, dass das OWiG keine Rechtpflicht kennt, einen Rechtskraftvermerk auf den Bußgeldbescheid,
  • erst recht nicht auf der Bußgeldakte und
  • auch nicht an anderer Stelle der Bußgeldakte,

anbringen zu müssen

§ 311a StPO setzt allerdings voraus, dass der Bußgeldstelle kein rechtliches Gehör zur Frage der Rechtskraft des Bußgeldbescheides gewährt worden ist. Das ist allerdings problematisch, da zwar die Staatsanwaltschaft am Erzwingungshaftverfahren nicht beteiligt ist (vgl. Göhler Rz 12 zu § 104 OWiG), aber möglicherweise das LG argumentiert: Die Bußgeldstelle ist nach § 46 II OWiG der Staatsanwaltschaft gleichgestellt, daher gelte auch der Ausschluss am Verfahren des § 311a StPO teilzunehmen (vgl. Pfeifer StPO Kommentar Rz 1 zu § 311a StPO = StA ist im Verfahren nach § 311a StPO nicht „Beschwerdegegner“). Lehnt das LG das Nachverfahren ab, ist dagegen Beschwerde gegeben.

2. Möglich wäre auch, den Beamten den Rechtskraftvermerk machen lassen und dann die ganze Prozedur nochmals von vorn: Mahnung, Antrag auf Erzwingungshaft usw. Um den Vorwurf der Rechtsbeugung zu entgehen, sollte jedoch dargelegt werden, dass das Landgericht nicht erkannt hat, dass der Bußgeldbescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde. Das Landgericht also ein falsche Entscheidung getroffen hat.

3. Sie stellen das Bußgeldverfahren wegen Verfolgungsverjährung ein. Begründung: Nach der Entscheidung des LG sei der Bescheid nicht zugestellt worden, er habe daher auch nicht die 3monatige Verjährung unterbrechen können (vgl. § 31 OWiG).

Ich würde, wenn ich entscheiden müsste, den Weg oben 3) gehen. Mir wäre der „Stress“ wegen eines Parkverstoßes zu groß, selbstverständlich auch die Kosten des gesamten Verfahrens, wenn am Schluss doch das Landgericht „gewinnen“ würde.

Was ist für die Zukunft zu tun? Wenn der vorliegend geschilderte Fall kein „Ausreißer“ war, würde ich künftig wie folgt verfahren: Auf dem Zustellungsformular stets einen Hinweis auf den Bußgeldbescheid machen (Aktenzeichen, Datum des Erlasses) und den Rechtskraftvermerk durch den Sachbearbeiter auf dem Bußgeldbescheid.

Zustellung durch einfachen Brief an den Verteidiger – weniger Kosten, weniger Probleme mit der Zustellung

Noch ein Hinweis, weil der nachstehend geschilderte Fehler immer wieder vorkommt: Wenn der Betroffene einen Verteidiger hat, sollte den Bußgeldbescheid und jede andere zustellungspflichtige Entscheidung immer an den Verteidiger zustellen. Er muss (!!) an den RA zugestellt werden, wenn die alleinige Zustellungsvollmacht beim Rechtsanwalt liegt, diese aus der Vollmacht ersichtlich ist.  Die Zustellung ist grundsätzlich (so wie es auch alle Gerichte Deutschlands machen) mit einfachem Brief (nicht durch formelle Urkunde) und einer Antwortkarte als „Empfangsbekenntnis“, besser heutzutage Din A 4 Blatt (weil per Fax zurücksendbar), mit Vermerk:

 

„Ich habe heute folgendes Schriftstück der Bußgeldstelle als zugestellt erhalten und angenommen:

Aktenzeichen und Datum. Zusatz: Bitte sofort zurück.

 

M. E. könnte die kostenträchtige formelle Zustellung an den Rechtsanwalt oder gar rechtswidrig (mit der Rechtsfolge, dass gar nicht zugestellt worden ist) an den Betroffenen, eine Untreue (§ 266 StGB) zum Nachteil der Staatskasse darstellen, wenn die Kosten letztlich dem Betroffenen nicht auferlegt werden können (Einstellung, Freispruch z.B.) oder Gebührenüberhebung (§ 352 StGB) hinsichtlich des Betroffenen.

Wenn Sie noch Fragen haben, melden Sie sich.

Mit freundlichen Grüßen

Brenner

 

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Stand: 18.03.11