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Was eigentlich haben unsere Bußgeldbehörden in Stadt und Land zu tun? * Ordnungsamt mit den Befugnissen der Staatsanwaltschaft *Wahrheit finden als Zielsetzung *Durchsuchung von Geschäftsräumen, oft eine nicht vermeidbare Ermittlungshandlung *Zu ermitteln ist die „Tat", der Tatkomplex, nicht nur ein Teil davon *Die Bußgeldbehörde als öffentliche Anklägerin *Was geschieht mit den illegalen Gewinnen? *Einspruch als neue Verpflichtung für die Bußgeldbehörde *Behördenrechte bei Gericht *Der Staatsanwalt als Gehilfe bei Gericht *Abgebrochene Kausalität * Abgeleitete Buchführungspflichten * Abgrenzung der natürlichen zur rechtlichen Handlungseinheit * Abgrenzung der strafprozessualen Durchsuchung von der verwaltungsrechtlichen Nachschau (Durchsuchung) * Abgrenzung des Tatbestandsirrtums vom Verbotsirrtum * Abgrenzung Ordnungswidrigkeit und Straftat * Abhilfe durch Bußbehörde, statt Abgabe ans Gericht (Einspruch) * Abschluss der Ermittlungen * Abschöpfung des „wirtschaftlichen Vorteils" bzw. des „Erlangten" (§§ 17 Abs. 4, 30 Abs. 3, 29a OWiG) * Abschriften aus den Akten * Absehen von der Verfahrensbeteiligung * Absolute Verjährung * Abstrakte Gefährdungsdelikte * Adäquanztheorie * Ahndung von Ordnungswidrigkeiten * Akteneinsicht * Aktenmaterial * Aktenvermerk über die Einleitung eines Bußverfahrens * Aktuelles Unrechtsbewusstsein * alic bei Ordnungswidrigkeiten * alic und die neue Auffassung des BGH * alic, fahrlässige * alic, vorsätzliche * Alkohol am Lenkrad * Allgemeindelikte * Amtliche Verwahrung * Amtliches Selbsthilferecht * Amts- und Sonderrechte * Amtshilfe * Amtsträger als Beteiligter * An Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit * Analogieverbot * Änderung der Rechtsform bei Anwendung § 30 OWiG * Anfangsverdacht * Anfechtung der Verwarnung * Angehörigenzeuge * Angriffsnotstand * Anhaltspunkte für eine Straftat * Anhörung der Verwaltungsbehörde bei beabsichtigter Einstellung des Verfahrens durch das Gericht * Anhörung einer Verwaltungsbehörde nach § 39 Abs. 2 OWiG * Anhörung nach § 55 OWiG * Anhörung von Nebenbeteiligten (§ 87 OWiG) * Anhörungsbogen – ohne Verpflichtung * Anhörungsbogen und Kostenbescheid nach § 25a StVG * Anhörungsbogen und Kostenbescheid nach § 25a StVG * Verschweigt der Halter den Fahrzeugführer, kann Behörde Führung eines Fahrtenbuchs anordnen *Anmerkung: * Anordnung der Durchsuchung * Anordnung der Durchsuchung durch die Ermittlungsbehörde bei „Gefahr im Verzuge" * Anordnung des Arrests * Anordnung und Zweck der Beschlagnahme * Anreicherungstendenz * Anstifter * Anti-Strategien des Beschuldigten/Betroffenen * Anti-Zermürbungsstrategie * Antrag auf Erzwingungshaft * Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Verwerfungsbescheids (§ 62 OWiG) * Antwort - Frage * Anwendung des § 73c StGB beim Verfall * Anwendungsausschluss des § 29a bei Anwendung der §§ 17 Abs. 4, 30 OWiG * Anwesenheitspflicht des Betroffenen * Anwesenheitsrecht bei Durchsuchung * Anzeichenbeweis (=Indizienbeweis) * Äquivalenztheorie * Arbeits- und Tatablaufhypothesen (Vernehmungslehre) * Arbeitsspeicher des Computers (Durchsuchung) * Arbeitsteilung * Arglistige Tricks * Arrestanordnung * Atypischer Kausalverlauf * Aufbewahrung des beschlagnahmten Gegenstands * Auffangnorm * Auffangtatbestand * Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der Gegenstände * Aufhebung des Beschlagnahmebeschlusses * Aufklärungs - und Überwachungspflichten * Aufklärungswille * Aufsichtsmaßnahmen im Einzelfall * Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG * Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG als Tat i. S. § 30 * Augenschein * Auskünfte des Steuerpflichtigen * Auskunftsrecht der Verwaltungsbehörde * Auslegungsmethoden * Auslegungsmethoden, Kritik * Ausreißer * Aussagegenehmigung von Beamten, Richtern, Soldaten * Aussageverweigerung von Verwandten-Zeugen * Ausscheiden von unwesentlichen Taten * Ausschluss der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens im allgemeinen * Äußere Tatsachen * Auswahl von Angestellten * Ausweichende Aussageperson * Bagatellbußtat * Bagatellklausel * Basis-Tat bei der Aufsichtspflichtverletzung * Bedeutung der Ordnungswidrigkeit * Bedeutung des Bußbescheids * Bedeutungslosigkeit einer Ordnungswidrigkeit * Bedingter Vorsatz * Bedingter Vorsatz (=Eventualvorsatz=indirekter Vorsatz=dolus eventualis) * Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit * Bedingung * Bedingung der Bußtat * Bedingungstheorie * Bedrohte Handlung, mit Geldbuße * Beendung * Beendung der Durchsuchung * Beförderungsmittel * Befugte Vertreter * Befundtatsachen * Begnadigung * Begriff des Rechts * Begründung des Einspruchs * Beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers * Behördliche Erlaubnis * Beichtvater-Taktik * Beispiele zur Verjährung * Belehrung im Verwarnungsverfahren * Belehrungspflicht * Bemessung der Geldbuße * Berechnung bei der Gewinn– und Verfallabschöpfung * Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 17 Abs. 4) * Berichtigung des Bußbescheides nach wirksamer Zustellung * Berichtigungssperre * Berufsdelinquenten * Berufstätigkeit des Täters * Beschlagnahme * Beschlagnahme von Tagebüchern * Beschlagnahmeverbote * Beschlagnahmeverzeichnis * Beschreibende Tatbestandsmerkmale * Beschwerde * Beschwerderecht beim Landgericht * Beschwerderecht gegen Durchsuchung und Beschlagnahme * Besondere persönliche Merkmale * Besondere Tätermerkmale=Sondertatbestände * Bestimmte Aufgabenkreise * Bestimmte Tatsachen * Bestimmtheitsgebot * Bestreitensstrategie * Beteiligung * Beteiligung der Verwaltungsbehörde am Bußtat-Gewinn * Beteiligung nach § 14 OWiG * Beteiligung: Urteil „Ehemann als Mittäter seiner falsch parkenden Ehefrau" * Betrieb * Betriebliche Bußtaten * Betriebliche Organisation * Betriebprüfungsordnung Steuer 2000 * Betriebsbezogene Pflichten * Betriebsbezogene Zuwiderhandlung „begangen" * Betriebsinterne Vereinbarung * Betriebsleiter * Betriebsorganisation * Beweggründe der Tat * Beweis * Beweis als überzeugende Begründung * Beweis und Betrachtungsweise des Richters * Beweiserhebung im gerichtlichen Verfahren * Beweiserhebungsverbote * Beweiskette * Beweislast für Zugang Anhörungsbogen * Beweislehre * Beweislücke * Beweismethodenverbote * Beweismittel * Beweismittel, verwertbare * Beweismittel: Passfoto vom Einwohnermeldeamt * Beweismittelverbote * Beweisring * Beweistatsachen * Beweisthemenverbote * Beweisverbote * Beweisverwertungsverbote * Beweiswürdigung * Beweiswürdigung, gerichtliche * Beweiszwecke * Bewertungseinheit * Bewusste Fahrlässigkeit * Bewusstsein der Rechtswidrigkeit * BGB-Gesellschaft * BGB-Gesellschaft=GbR * Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen * Bindung der Bußgeldstellen * Bindung der Bußgeldstellen * Bisherige Leitung * Blankettvorschriften * Brutto - oder Nettogewinn * Bruttoprinzip * Bruttoprinzip auch bei Gewinnabschöpfung nach §§ 17 und 30 OWiG * Bruttoprinzip auch bei Ordnungswidrigkeiten * Buchführung und Bilanz * Buchführung, ein kaum genutztes Sachbeweismittel * Buchführungsunterlagen * Buchsachverständige, auch Finanzbeamte * Bußbescheid (§§ 30 OWiG)/Verfallbescheid (29a OWiG) gegen die Vor-GmbH oder die GmbH? * Bußbescheid und seine Bedeutung für das gerichtliche Verfahren * Bußbescheid=Bußgeldbescheid * Bußbescheide (Muster) * Bußgeldverfahren * Bußgeldverhängung bei Tatein- und Tatmehrheit (§§ 19, 20 OWiG) * Bußgeldzumessungsgrund * Bußklageverbrauch * Bußtat * Bußtat, Rechtsfolge Gewinnabschöpfung, Verfall * Bußverfahren in den Diensträumen rechtskräftig abschließen * Charakter im Tagebuch * Charaktere der Aussagepersonen * Darlegungslast * Dauerbußtat, Unterbrechung * Dauerordnungswidrigkeiten=Dauerdelikt * Deliktsarten * Deskriptive Tatbestandsmerkmale * Determinismus * Dienstaufsichtsbeschwerde * Dienstkraftfahrzeuge, Benutzung zur Ermittlung * Dienstlicher Befehl * Dienstraum eines Beamten * Dienstvergehen * Direkter und indirekter Beweis * Direkter Vorsatz * Disketten * Dolus eventualis * Doppelkausalität * Dringender Tatverdacht * Drittbeteiligung nach § 87 OWiG * Drittbeteiligung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und nicht rechtsfähigen Vereinen (JP/ PV/NRV/NRV) * Dritte als Verfallsbeteiligte * Drohungen * Durchführung der Durchsuchung * Durchschnittlich leichte Fälle * Durchschnittstäter * Durchsicht der Unterlagen * Durchsicht von gefundenen „Papieren" * Durchsuchung beim Unverdächtigen (beim „Dritten") * Durchsuchung beim Verdächtigen * Durchsuchung nach Polizeirecht * Durchsuchung von Geschäftsräumen nach Polizeirecht * Durchsuchung zur Auffindung des Führerscheins bei Fahrverbot * Durchsuchung zur Identitätsfeststellung und andere Besonderheiten * Durchsuchung, Unverhältnismäßigkeit * Durchsuchungsanordnung: keine Schriftform * Durchsuchungszeugen *
Was eigentlich haben unsere Bußgeldbehörden in Stadt und Land zu tun? Ein kleiner Teil der Arbeit der Bußgeldbehörde ist dem Bürger wohl bekannt: Sie versenden Anhörungsbögen und verlangen Bußgelder vom Verkehrssünder. Aber sonst? Welche Aufgaben haben Sie noch? Viele. Nach einer Schätzung soll es mehr als 2000 Verwaltungsgesetze und Verordnungen geben. Jede von ihnen enthält Bußgelddrohungen für die Mißachtung von Verboten, gelegentlich auch von Geboten. Stets kann die Bußgeldbehörde den illegal erlangten Gewinn vom Einzelnen oder vom Unternehmen durch amtlichen Bescheid herausverlangen. Manche Vorschriften erlauben, manche erzwingen die Einziehung, d.h. die Wegnahme von Gegenständen zugunsten der Gemeinde, des Kreises, Landes oder Bundes. Die Sachbearbeiter der Bußgeldstellen haben eine Machtstellung wie die Staatsanwälte. Die Sachbearbeiter kennen sie aber selten, und wer um sie weiß, wendet sie zum Vorteil der gesetzestreuen Bürger und Wirtschaft selten an. Nach § 46 Absatz 2 OWiG hat die Bußgeldbehörde (genauer die „Verwaltungsbehörde") im wesentlichen dieselben Rechte nach der Strafprozeßordnung wie die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft selbst hat im bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren keinerlei Rechte. Den ersten Ermittlungsschritt darf der Sachbearbeiter der Bußgeldstelle gehen, wenn er einen „Anfangsverdacht" aus dem ihm bekannten Lebenssachverhalt herausgefiltert hat. Die Schwelle ist niedrig. § 152 Absatz 2 StPO fordert: „tatsächliche Anhaltspunkte", daß eine Bußtat begangen wurde. Maßstab dafür ist lediglich die lebens – und bußrechtliche Erfahrung des Sachbearbeiters. Bloße Vermutungen reichen jedoch nicht aus, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Obschon in § 47 Absatz 1 OWiG zu lesen steht, daß die Bußgeldbehörde die Hände in den Schoß legen kann und ein Verfahren erst gar nicht einleiten muß, läßt sich diese Vorschrift nur in Bagatellfällen anwenden. Dann zum Beispiel, wenn schon bei der Prüfung des Anfangsverdachts kein Zweifel besteht, daß die Geldbuße höchstens 75. – DM konkret betragen wird. Eine Ausnahme davon bilden die Verkehrsordnungswidrigkeiten: Bei ihnen ist bekanntermaßen vom Gesetzgeber vorgeschrieben, daß auch geringe Geldbußen verhängt werden müssen, wenn nicht ein besonders milder Fall vorliegt. Der Bußgeldsachbearbeiter hat die Wahrheit herauszufinden. Nicht zum Vorteil des Betroffenen, aber auch nicht zu seinem Nachteil. Der Betroffene kann die Wahrheit finden helfen, Zeugen und Sachverständige müssen helfen. Die Bußgeldbehörde kann die Polizei mit den Ermittlungen betrauen, die Polizei hat kein gesetzliches Weigerungsrecht dagegen (§§ 46 Absatz 2 OWiG, § 161 Satz 2 StPO). Das Gesetz leistet dem geschickten Sachbearbeiter wirksame Hilfestellung: Er kann den Betroffenen und den Zeugen zu seiner Dienstelle laden. Beide müssen erscheinen. Kann der Betroffene sich auf die Angabe seiner Personalien beschränken, so muß der Zeuge sein gesamtes Wissen um die Bußgeldsache dem Sachbearbeiter zu Protokoll geben. Nur wenn der Zeuge mit dem Betroffenen verwandt, verlobt oder verheiratet ist (§ 52 StPO), kann er sich ausschweigen. Ein weiteres Zeugenprivileg: Nach § 55 StPO hat der Zeuge ein Antwortverweigerungsrecht. Die wahrheitsgemäße Beantwortung einer einzelnen Frage muß aber geeignet sein, den Zeugen selbst, seinen Verlobten, seinen Ehegatten oder einen Verwandten einer Straf – oder Bußtat zu verdächtigen. Erscheint der Zeuge unentschuldigt nicht zum Vernehmungstermin oder verweigert er ohne glaubhaft gemachte Rechtfertigung die Aussage, so muß die Bußgeldbehörde ein Ordnungsgeld bis zu 1000. – DM gegen ihn verhängen. Sind besondere Kosten entstanden, so hat sie der Zeuge zu tragen. Der Vorteil des „mündlichen" Bußgeldverfahrens: Die Sache läßt sich an Ort und Stelle entscheiden. Dem Betroffenen kann der - vielleicht „ausgehandelte" - Bußgeldbescheid amtlich „über den Schreibtisch" hinweg ausgehändigt werden. Der Betroffene kann sofort auf Einspruch verzichten. Die Bußgeldsache ist dann für beide Teile ausgestanden. Vollständig erledigt ist die Sache allerdings erst mit Zahlung der Geldbuße, der Kosten, der vielleicht angeordneten Gewinnabschöpfung. Durchsuchung von Geschäftsräumen, oft eine nicht vermeidbare Ermittlungshandlung Manchmal müssen Beweismittel für eine Bußtat auch gegen den Willen des Betroffenen, weniger oft auch von Zeugen, mit den Machtmitteln der Strafprozeßordnung beschafft werden. Der Sachbearbeiter der Bußgeldbehörde hätte oft, ebenso wie der Staatsanwalt, die Pflicht zu erfüllen, in den Geschäftsräume und der Wohnung des Betroffenen, manchmal auch in den Räumen von Zeugen nach Beweismitteln zu suchen, sie zu finden, sie zu beschlagnahmen. Dazu muß die Bußgeldbehörde wie die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag beim Ermittlungsrichter des zuständigen Amtsgerichts stellen. Der Richter hat dann die Durchsuchung der betreffenden Räume anzuordnen und die Beschlagnahme von Beweis – und Einziehungsgegenständen zu erlauben. Der Ermittlungsrichter hat keine eigene Kompetenz zu entscheiden, ob die von der Bußgeldbehörde beantragte Durchsuchung von Geschäftsräumen und Wohnungen zweckmäßig ist. Er darf die Anordnung nur verweigern, wenn „gesetzliche" Gründe dagegen sprechen (§ 162 Absatz 3 StPO). In der Praxis wird dies meist nur der Fall sein, wenn die sachlichen Voraussetzungen der §§ 102, 103 StPO (= Durchsuchung beim Betroffenen und Zeugen) nicht vorliegen, wenn die Tat zum Beispiel verjährt, wenn die beantragte Maßnahme „nicht verhältnismäßig" ist. Bei aufklärungsbedürftigen Wirtschaftsbußtaten sind derartige Zwangsmaßnahmen allerdings meist verhältnismäßig, denn häufig besteht das bußbare Verhalten des Täters nicht in einer einzigen Handlung. Die Gesamtheit aller Einzelhandlungen ist aber der Gegenstand, den der Sachbearbeiter der Bußgeldbehörde aufzuklären hat. Ist der illegal erlangte Vermögensvorteil (Gewinn) beim Täter oder dem Unternehmen abzuschöpfen, so wird eine Durchsuchung meist unentbehrlich sein. Lehnt der Amtsrichter einen Antrag der Bußgeldbehörde ab, so kann die Behörde sich mit der „Beschwerde" an das Landgericht wenden. Dieses entscheidet dann endgültig. Für den Fall der richterlichen Vernehmung hat das Landgericht Zweibrücken (NStZ 1993, 597) entschieden: Hat der Betroffene den ihm übersandten Anhörungsbogen unbeantwortet gelassen und einer Vorladung zur Polizei keine Folge geleistet, so ist die Verwaltungsbehörde berechtigt, eine richterliche Untersuchungshandlung zu beantragen. Da dem Ermittlungsrichter nur die Prüfung der Zulässigkeit der Ermittlungshandlung zusteht, kann er sie nicht mit der Begründung ablehnen, sie sei nicht zweckmäßig oder nicht notwendig. Zu ermitteln ist die „Tat", der Tatkomplex, nicht nur ein Teil davon Die Bußgeldbehörden scheuen sich offensichtlich, die ihnen vom Gesetz eingeräumten Möglichkeiten auch zu nutzen. In der Alltagspraxis ermitteln die Ordnungsämter nämlich nicht – was sie nach dem Gesetz tun müßten – die „gesamte Tat", sondern ermitteln und ahnden nur eine einzelne Handlung. Festzustellen sind jedoch grundsätzlich alle bußbaren Handlungen. Ausnahme: Tathandlungen sind bereits verjährt. Die gesetzlich verordnete Aufklärung des bußbaren Gesamtverhaltens (Tatkomplex) eines Täters soll allerdings nicht dazu dienen, Geld in den Gemeindesäckel zu schaufeln, sondern dient, neben anderen Zielen, der wirtschaftlichen Gerechtigkeit. Es darf von der Bußgeldbehörde nicht hingenommen werden, daß beispielsweise ein Transportunternehmen ständig mit überladenen Lastkraftwagen fährt und dadurch im Jahr einen „Überladungs-Gewinn" von zum Beispiel 100.000. – DM einfährt, aber mit höchstens 1000. – DM zur Kasse gebeten wird, wenn ein LKW bei einer Polizeikontrolle zufällig aufgefallen ist. Die Bußgeldbehörde hat aufgrund ihrer zahlreichen staatsanwaltschaftlichen Befugnisse, unter anderem das Recht, Geschäftsunterlagen, die Buchführung eines Unternehmens zum Beispiel, nicht nur von „außen" zu besichtigen, sondern die Aktenordner, die PC-Festplatte, Disketten oder anderer Sicherheitsdatenträger genau und kritisch durchzusehen, sie auszuwerten und ihre rechtlichen und tatsächlichen Schlüsse darauf zu ziehen. Die Beamten der Polizei, auch nicht die der Kriminalpolizei, dürfen das nicht (§ 110 StPO). Die Bußgeldbehörde kann die „öffentliche Klage" erheben, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen davon ausgehen kann, daß im Falle eines gerichtlichen Verfahrens der Betroffene vom Gericht auch verurteilt werden wird. Der Bußgeldsachbearbeiter muß sich kritisch fragen, ob ein „hinreichender Tatverdacht" vorliegt. Bejaht er diese Frage, so kann er einen Bußgeldbescheid erlassen. Er kann jedoch im Rahmen seines Ermessens auch großzügig sein und das Verfahren nach § 47 Abs. 1 OWiG wegen geringen Verschuldens des Betroffenen einstellen. Reichen nach Ansicht des Bußgeldsachbearbeiters die persönlichen Beweise und die Sachbeweise nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer gerichtlichen Verurteilung aus, so muß er das Verfahren mangels Nachweis nach § 170 StPO einstellen. Eine sehr wichtige, allerdings selten praktizierte, Funktion der Bußgeldbehörde ist die Abschöpfung von illegalen Vermögensvorteilen als meist erwünschte Frucht der begangenen Bußtaten. Hat der Einzeltäter den rechtswidrigen Gewinn oder die Aufwendung in seine Tasche gesteckt oder rechtswidrig erst gar nicht ausgegeben, so hat die Bußgeldbehörde die Vorteile von ihm herauszuverlangen (§ 17 Absatz 4 OWiG). Hat ein Angestellter mit Leitungsfunktion, der Geschäftsführer, das Vorstandsmitglied einer juristischen Person oder der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft zum Beispiel die Bußtat begangen, so ist der rechtswidrige Gewinn oder die rechtswidrig ersparte Aufwendungen von dem Unternehmen zu fordern (§ 30 OWiG). Nach der Rechtsprechung ist diese Abschöpfung des illegalen Vermögensvorteils die Regel. Nur in Härtefällen darf die Bußgeldbehörde davon absehen. Gelingt es nicht, dem Täter seine Schuld (= Vorwerfbarkeit, § 1 OWiG) nachzuweisen, so hat die Bußgeldbehörde das rechtswidrig Erlangte, den Gewinn oder die ersparte Aufwendung also, von dem Begünstigten herauszuverlangen. Dies kann einmal der Täter selbst sein, aber auch ein Unternehmen oder eine Einzelperson, dem das objektiv bußbare Verhalten des Täters einen Vermögensvorteil gebracht hat. Legt der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein, so darf die Bußgeldbehörde die Sache nicht einfach – wie dies häufig geschieht – mit der verräterischen Floskel (nämlich nicht nachgedacht zu haben): „Der Bußgeldbescheid ist zu Recht ergangen" an die Staatsanwaltschaft zur Weiterleitung an das Gericht übersenden. Vielmehr hat die Bußgeldbehörde den Bußgeldfall sachlich und rechtlich von sich aus erneut zu prüfen. Insbesondere, wenn der Betroffene oder sein Verteidiger neue Beweismittel anbietet oder Rechtsansichten vorträgt, muß sich der Sachbearbeiter damit auseinandersetzen. Nur wenn nach Abschluß der (weiteren oder neuen) Ermittlungen oder der rechtlichen Überprüfung das Ergebnis lautet: „Der Bußgeldbescheid ist zu Recht ergangenen" darf die Bußgeldstelle die Akten - gemeinsam mit der damit verbundenen Begründung (!) - (wieder) der Staatsanwaltschaft übersenden, die sie – nach eigener Prüfung – an das zuständige Gericht weiterleiten. Wird die Bußgeldsache von der Staatsanwaltschaft übernommen, so verliert die Bußgeldbehörde zwar ihre starke Rechtsposition als „Bußgeld-Staatsanwaltschaft". Die Sachbearbeiter müssen sich aber, wenn sie gerichtssichere Beweise gesammelt haben, deswegen nicht grämen. Zwar nimmt nach hergebrachtem Brauch an der Hauptverhandlung in einer Bußgeldsache kein Staatsanwalt teil. Die Bußgeldbehörde hat aber dafür nach § 76 OWiG weitgehende Rechte im gerichtlichen Verfahren. Sie muß diese Rechte jedoch auch nutzen und vor Gericht als Verwaltungsbehörde (Bußgeldbehörde) erscheinen und auch auftreten. Der Behörde muß vom Gericht der Hauptverhandlungstermin mitgeteilt werden (§ 76 Absatz 1 OWiG). Das Gericht muß es der Bußgeldbehörde ermöglichen, ihre Meinung zum konkreten Bußgeldfall vorzubringen. In der Hauptverhandlung muß der Richter dem erschienenen Vertreter der Bußgeldbehörde zwar nicht das Recht geben, direkt Fragen an den Betroffenen, die Zeugen und den Sachverständigen zu stellen. Der Vertreter darf jedoch beim Richter anregen, „Fragen zu stellen" und „ergänzende Beweise" zu erheben. In der Alltagspraxis wird dem Vertreter der Bußgeldbehörde meist von Richter erlaubt, unmittelbar Fragen an die anderen Prozeßbeteiligten zu stellen. Nur bei Verkehrsdelikten wird der um die Gerechtigkeit besorgte und einsichtsfähige Richter, die Bußgeldbehörde von der Gerichtsverhandlung aussperren (§ 76 Absatz 2 OWiG). Allerdings: Überschätzt der Richter seine Sachkunde oder trifft er aus anderen Gründung nach Auffassung der Bußgeldbehörde fehlsame Entscheidungen, so kann sie den Staatsanwalt zur Hilfe rufen. Der Sachbearbeiter der Bußgeldstelle weiß, was zu tun ist: Er blättert treffsicher in den „Richtlinien für das Straf – und Bußgeldverfahren" (=RiStBV). Dort findet er unter der Nummer 287 Absatz 1, Buchstabe e) wie Hilfe beim Staatsanwalt zu finden ist. Die Bußgeldbehörde kann die Staatsanwaltschaft anregen, ausnahmsweise an einer bußrechtlichen Hauptverhandlung, zum Beispiel wegen der besonderen Bedeutung der Bußtat, teilzunehmen. Der Staatsanwalt wird der begründeten Anregung nicht entrinnen können. Er wird in der gerichtlichen Hauptverhandlung mitwirken müssen. Eine ähnliche Regelung trifft Nr. 287 Absatz 1, Buchstabe f) der genannten Vorschrift: Dem Amtsrichter, der aus nicht überzeugenden Gründen das Verfahren nach § 47 Absatz 2 OWiG einstellen, wird der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die unentbehrliche Zustimmung verweigern. Der Richter hat dann nur zwei Möglichkeiten: Ein Urteil zu sprechen, mag es Freispruch oder Verurteilung sein. Gegen die eine Entscheidung wird der Betroffene vom Oberlandesgericht den endgültigen Rechtsspruch erbitten, gegen den Freispruch wird sich der Staatsanwalt mit der Rechtsbeschwerde an das Oberlandesgericht als letzte Instanz wenden. Das Urteil kann aber auch unangefochten bleiben, wenn es Rechtsfrieden stiftet, wenn also die Vertreter der öffentlichen Gewalt, der Staatsanwalt und Vertreter der Bußgeldbehörde, und der Betroffene mit dem Richterspruch einverstanden sind.
>> Kausalität >> Doppelkausalität >> Hypothetische Kausalität >> Atypischer Kausalverlauf. Hier setzt der Täter eine Ursache für den eingetretenen Erfolg, aber noch ehe diese Ursachenkette den Erfolg herbeiführen kann, führt eine andere Ursachenreihe den Erfolg selbständig herbei. Beispiel: Autofahrer T. gefährdet den Fußgänger F. Dieser stolpert, fällt, zieht sich einen Oberschenkelhalsbruch zu. Wenige Sekunden später fährt Autofahrer Nummer 2 auf den Bürgersteig und überfährt den Fußgänger F. Kann bei einer solchen Fallgestaltung die vom Autofahrer T. gesetzte Ursachenkette hinweg gedacht werden, der Erfolg bliebe dennoch bestehen, so ist der Tod des Fußgängers F. nicht das „Werk" des Autofahrers T. Abgeleitete Buchführungspflichten >> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis >> Buchführung, ein kaum genutztes Sachbeweismittel >> Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen >> Finanzbuchführung >> Handelsbücher Abgrenzung der natürlichen zur rechtlichen Handlungseinheit >> Echte Konkurrenzen >> >> Dauerordnungswidrigkeiten=Dauerdelikt >> Natürliche Handlung Die natürliche Handlung (nicht zu verwechseln mit der >> natürlichen Handlungseinheit) ist der Baustein, aus dem sich alle anderen bußrechtlich und strafrechtlich möglichen Handlungen zusammenfügen. Von natürlicher Handlung spricht man, wenn ein Entschluss zum Handeln in eine Willensbetätigung" umgesetzt wird. Kurzformel: Ein Entschluss, eine Tat. Natürliche Handlungseinheit Die natürliche Handlungseinheit ist gekennzeichnet dadurch, dass mehrere natürliche Handlungen in schneller Abfolge vorgenommenen werden. Voraussetzung ist, dass aufgrund eines Willensentschlusses derselbe Tatbestand mehrfach erfüllt wird. Der BGH: „Zwar sind mehrere natürliche Handlungen grundsätzlich auch mehrere Taten im Rechtssinne (BGH NStZ 1997, 276). Eine natürliche Handlung und damit nur eine Handlung im Rechtssinne liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich [bußrechtlich] erheblicher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt, und wenn die einzelnen Handlungen durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind oder (nach einer anderen Definition des BGH): wenn mehrere an sich selbständige Betätigungen zeitlich, räumlich und situativ derart miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Handlung bilden. Unter diesen Umständen ist von einer Tat im Rechtssinne auszugehen Beispiel 1: Die 150 m Ampelfahrt Autofahrer A durchfährt auf einer Strecke von 150 m vier dort eingerichtete Rotlicht-Ampeln. Rechtslage? Beispiel 2: Die 3.000 m Ampelfahrt Autofahrer A durchfährt die vier Ampelkreuzungen, die auf einer Strecke von 3.000 m „verteilt" sind. Unterschied zum vorstehenden Fall? Beispiel 3: Die 4-Ampelfahrt Ändert sich etwas, wenn T die vier Ampeln wie im vorstehenden Fall durchfährt und zugleich auch mit verboten hoher Geschwindigkeit? Lösungshinweis zu den Rotampelfällen: Im Beispiel der „3.000 m Ampelfahrt" wird man von tatmehrheitlichen Handlungen ausgehen müssen. Man wird jedoch eine >> prozessuale Tat anzunehmen haben, sodass nur ein Bußbescheid (mit 4 Geldbußen) erlassen werden darf, soll >> Bußklageverbrauch verhindert werden. Im Beispiel der „150 m Ampelfahrt" wird man – jedenfalls bei fahrlässigem Verhalten - von einer >> natürlichen Handlungseinheit ausgehen können, es liegt also 1 Tat vor. Die Abgrenzung der natürlichen Handlungseinheit zur rechtlichen Handlungseinheit ist oft schwer. So könnte bei den vorstehenden „Ampelfällen" dann keine einheitliche Bußtat vorliegen, wenn Autofahrer A die vier Ampeln nicht innerhalb von 150 m, sondern während derselben Fahrt auf einer Strecke von 1.000 m nicht beachten würde . Eine weitere Unterscheidung zwischen natürlicher Handlung und rechtlicher Handlungseinheit: Typisch für die natürliche Handlung ist, dass mehrere Handlungsweisen aufgrund „natürlicher Betrachtung" sich als eine einzige Handlung begreifen lässt, während bei der rechtlichen Handlungseinheit durch eine einzige Handlung mehrere Gesetze verletzt werden. >> Durchsuchung nach Polizeirecht Fast alle Wirtschaftsverwaltungsgesetze (z. B. die Gewerbeordnung, das Lebensmittelgesetz) erlauben die „Durchsuchung" von Geschäftsräumen, unter besonderen Umständen auch der Wohnräume des „Verwaltungspflichtigen". Häufig wird zur Unterscheidung von der strafprozessualen Durchsuchung in den Verwaltungsvorschriften die Durchsuchung „Nachschau" oder „Betretungsrecht" genannt. Die Abgrenzung der beiden Rechte bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere dann, wenn ein Sachbearbeiter zuständig für das Wirtschaftsverwaltungsverfahren und für die Durchführung des Bußgeldverfahrens ist. Muss der Sachbearbeiter im Rahmen eines Bußgeldverfahrens die richterliche Erlaubnis zum Betreten von Geschäftsräumen und von Wohnungen einholen, so kann er im Verwaltungsverfahren Geschäftsräume und unter besonderen Umständen auch Wohnungen – ohne richterliche Erlaubnis - betreten. Aber: Ohne Richter keine Durchsuchung im engeren Sinn. Hinsichtlich der Durchsuchung (im engeren Sinn) von Geschäftsräumen und Wohnungen bestehen jedoch hinsichtlich des Bußverfahrens und des Verwaltungsverfahrens keine gravierenden rechtlichen Unterschiede: Soll durchsucht werden, so ist sowohl im Bußverfahren wie auch im Verwaltungsverfahren die richterliche Erlaubnis (vorher) einzuholen. Zuständig ist zwar stets das Amtsgericht, jedoch im Bußverfahren der Ermittlungsrichter der Strafabteilung, im Verwaltungsverfahren der Richter, der für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig ist . Bei „Gefahr im Verzuge", also wenn die richterliche Durchsuchungsanordnung nicht rechtzeitig beschafft werden kann, und dadurch die drohenden Gefahren nicht beseitigt oder Beweismittel beiseite geschafft werden könnten, sind die Behörden auch ohne Richtererlaubnis befugt, Durchsuchungen sowohl im Verwaltungsverfahren wie im Bußgeldverfahren vorzunehmen. Die Durchsuchung von Wohnungen, anderen Räumen und die dem Verdächtigen gehörenden Sachen können grundsätzlich nur mit richterlicher Erlaubnis durchsucht werden (§§ 102, 105 StPO, 46 II OWiG). Ausnahme: >> Gefahr im Verzuge. Die Formulierung „Durchsuchung" gibt es auch noch in einigen Verwaltungs – und Polizeigesetzen; auch hier bedarf es einer richterlichen Durchsuchungsanordnung, wenn durchsucht wird. Ein anderes Recht, nämlich Geschäfts– und Wohnräume, Grundstücke zu betreten, wird nicht selten als „Durchsuchungsrecht" betrachtet und gelegentlich auch ausgeübt, so beispielsweise § 29 GewO, § 40 KrW/AbfG, § 41 LFBG. Für diese Rechte ist eine richterliche Erlaubnis nicht erforderlich, weil dieses Recht – ordnungsgemäß angewendet – keine Durchsuchung im rechtlichen Sinn ist. Nach Auffassung des BVerfG (BVerfGE 51, 97 ff [106]), des BFH (BFHE 154, 435=BStBl. II 1989, 435) und des BVerwG (DVBl. 1988, 440=GewArch 1988, 121=NJW 1988, 1287) ist eine Durchsuchung (im engeren Sinn): „(...) die Suche nach Personen oder Sachen oder die Ermittlung eines Sachverhalts in einer Wohnung. (...) Kennzeichnend für die Durchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe in einer Wohnung, um dort planmäßig etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegt oder herausgeben will, etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften; mithin das Ausforschen eines für die freie Entfaltung der Persönlichkeit wesentlichen Lebensbereiches, das unter Umständen bis in die Intimsphäre des Betroffenen dringen kann". Der BFH hat in seiner vorgenannten Entscheidung klargestellt: „Aus ihr [der vorstehenden Definition] lässt sich ableiten, dass die bloße Besichtigung einer Wohnung z. B. zur Feststellung, ob der Inhaber seinen Beruf ordnungsgemäß ausübt, die unvermeidliche Kenntnisnahme von Personen, Sachen und Zuständen beim Betreten der Wohnung (BVerwGE 47, 31, 37) oder die Nachschau eines Beamten des Wohnungsamtes, ob eine Wohnung über- oder unterbelegt ist, keine Durchsuchung i. S. von Art. 13 Abs. 2 GG ist". Ob eine Durchsuchung vorliegt oder ein „bloßes Betreten" von Grundstücken, Geschäfts– und Wohnräumen hängt nicht vom Willen oder der Absicht der jeweiligen Verwaltungsbeamten ab, sondern es kommt auf ein aktives Tun (ziel- und zweckgerichtetes Suchen) der Beamten an (BFH aaO). Macht die Verwaltungsbehörde von ihrem Betretungsrecht Gebrauch, und ergibt sich während der Nachschau ein >> Anfangsverdacht i. S. § 152 Abs. 2 StPO, so kann eine bußrechtliche Durchsuchung nur dann ohne richterliche Durchsuchungsanordnung erfolgen, wenn >> Gefahr im Verzuge (=ein Richter kann nicht rechtzeitig erreicht werden, und längeres Zuwarten führt möglicherweise zum Verlust von Beweismitteln). Die nachstehende BFH-Entscheidung – die auch für den Geltungsbereich des Verwaltungsvollstreckungsrechts gilt – verdeutlicht die (praktischen) Probleme: Beispiel 4: Die suchenden Vollstreckungsbeamten Am 25. Juli 1985 hatten zwei Vollziehungsbeamte des FA das Ladengeschäft der Klägerin aufgesucht und in ihrer Abwesenheit, aber in Anwesenheit eines Angestellten, Sachpfändungen vorgenommen. Nach Darstellung der Klägerin hatten die Vollziehungsbeamten dem Angestellten erklärt, ein richterlicher Durchsuchungsbefehl sei nicht erforderlich, vielmehr reiche der vorgezeigte Vollstreckungsauftrag aus. Rechtslage? Lösungshinweis Beispiel 4: Die suchenden Vollstreckungsbeamten (nach BFH in BFHE 154, 435=BStBl. II 1989, 435): „Von diesen Grundsätzen [vgl. oben] ausgehend, ergibt sich nach den tatsächlichen Feststellungen des FG nicht, dass die Vollziehungsbeamten des FA im Geschäftslokal der Klägerin Maßnahmen ergriffen haben, die als Durchsuchung einzuordnen gewesen wären. Das FG hat vielmehr ausgeführt, dass es der Frage, ob weitere Durchsuchungshandlungen vorgenommen worden seien, nicht nachgegangen sei. Aus der Vorentscheidung ist lediglich zu entnehmen, dass die Vollziehungsbeamten Gegenstände gepfändet, ausgesondert und abtransportiert haben. Es fehlen - aus der Rechtssicht des FG zu Recht - Feststellungen dazu, welche Gegenstände gepfändet, und wo diese vorgefunden wurden. Waren die Gegenstände offen ausgelegt und für die Vollziehungsbeamten ohne weiteres Nachforschen für die Pfändung zugänglich, so kann nicht von einer Durchsuchung ausgegangen werden. Es fehlt dann dazu am planmäßigen Aufspüren von verborgenen, nicht klar zutage liegenden Gegenständen. Haben die Vollziehungsbeamten dagegen die gepfändeten Gegenstände aus Schränken, Schubladen oder ähnlichen, ihnen nicht ohne weiteres zugänglichen Behältnissen oder Orten entnommen, so ist von einer Durchsuchung auszugehen. Die dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen wird das FG nachzuholen haben." Eine richterliche Durchsuchungserlaubnis ist indessen nicht erforderlich, wenn der Inhaber der Wohnung der Durchsuchung (freiwillig) zustimmt. Wie aber, wenn der Inhaber nicht anwesend ist, sondern nur ein „kleiner" Angestellter die Durchsuchung „erlaubt"?. Der BFH aaO zu dieser Frage: „Unerheblich ist dabei, ob diese Behältnisse oder Orte von den Vollziehungsbeamten selbst oder dem Angestellten der Klägerin zugänglich gemacht wurden. Hatte der Angestellte den Weg in die Behältnisse oder Orte mit oder ohne Androhung einer gewaltsamen Öffnung selbst frei gemacht, so ist darin - wie das FG zu Recht angenommen hat - keine Einwilligung der Klägerin, vertreten durch den Angestellten, in die Durchsuchung zu sehen. Nach den Feststellungen des FG ist davon auszugehen, dass der Angestellte lediglich Verkaufsgehilfe i. S. von § 59 des Handelsgesetzbuches (HGB) war, dessen Vertretungsmacht sich nur auf den Verkauf und die Inempfangnahme von im Geschäft der Klägerin üblichen Waren und Gegenständen erstreckte. Hat der Angestellte die Schränke, andere Behältnisse oder Orte auf Aufforderung der Vollziehungsbeamten selbst zugänglich gemacht, so ist er als Werkzeug der Vollziehungsbeamten anzusehen." Für das OBG und das Polizeirecht gelten die vorstehenden Grundsätze gleichermaßen. Die Abgrenzung der beiden Verfahrensarten ist – rechtstheoretisch - einfach: Liegt ein >> Anfangsverdacht i. S. § 152 Abs. 2 StPO hinsichtlich einer Straf- oder Bußtat vor, so entfällt - soweit der Tatverdacht reicht - grundsätzlich das Nachschaurecht: Es darf das verwaltungsrechtliche Recht, Geschäftsräume und Wohnungen zu betreten, nicht dazu missbraucht werden, nach Beweisen zu Gunsten des Buß- oder Strafverfahrens zu suchen. Beispiel 5: Die Hotelversteigerung Im nachstehenden Fall bedurfte es keiner richterlichen Durchsuchungsanordnung : Am 8. 10. 1992 führte der Betroffene in einem Hotel eine Versteigerung durch. Gegen 18.50 Uhr betraten die Regierungsrätin z. A. St. und der Verwaltungsangestellte S., die dem Betroffenen persönlich als Bedienstete des Landratsamts bekannt waren, zusammen mit dem, dem Betroffenen gleichfalls bekannten, Sachverständigen B das Versteigerungslokal. Sie erklärten ihm, dass zum Zweck der Überwachung Einsicht in den Geschäftsbetrieb genommen werden solle, wobei der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sie bei der Begutachtung der Versteigerungsgegenstände - es gehe um die Feststellung, ob die zur Versteigerung kommenden Gegenstände gebraucht oder ungebraucht seien - durch seine Sachkunde unterstützen solle. Der Betroffene verweigerte die Nachschau durch den Sachverständigen. Eine solche Verweigerung der Durchsuchung (Nachschau) stellt eine Bußtat nach §§ 144 Abs. 2 Nr. 1 GewO i. V. m. § 24 Nr. 14 VerstVO dar. Beispiel 6: Die informierte Behörde Problematisch wäre der Fall aber: Die zuständige Behörde war von der Versteigerung ordnungsgemäß vom Veranstalter unterrichtet worden. Den Hinweis eines Informanten, es würden vom Versteigerer - unerlaubt - ungebrauchte Sachen versteigert, hat die Behörde lediglich „zur Kenntnis genommen" und einen Aktenvermerk gefertigt. Rechtslage? Beispiel 7: Die nicht (vom Versteigerer) informierte Behörde Weitere Variante: Die Verwaltungsbehörde war nicht von der Versteigerung unterrichtet worden, sonst wie Beispiel 6: Die informierte Behörde und ferner: Die Behörde glaubt dem Informanten und will nach Beweismitteln suchen, um ein Bußverfahren durchführen zu können. Rechtslage? Lösungshinweis Beispiel 6: Die informierte Behörde Die Verwaltungsbehörde kann von ihrem Nachschaurecht Gebrauch machen, also die Vorlage und Einsicht in die Geschäftsunterlagen fordern (§ 22 Abs. 1 VerstVO). Der Pflichtige kann jedoch die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner Angehörigen i. S. § 383 Abs. 1 Nr. 1-3 ZPO einem Straf- oder Bußverfahren aussetzen würde (§ 22 Abs. 1 VerstVO). M. E. kann das aber nur gelten, wenn sich durch den Hinweis des Zeugen bei den Beamten der Verwaltungsbehörde noch kein Tatverdacht i. S. § 152 II StPO ergeben hat, und die Beamten deshalb nicht nach Beweisen für eine vermutete Bußtat suchen, sondern lediglich „nach dem Rechten" sehen wollten, d. h. also lediglich prüfen wollten, ob die gesetzlichen Vorschriften der VerstVO eingehalten werden. Ergäben sich bei der Einsicht in die Buchführung (§ 21 VerstVO) Anhaltspunkte dafür, dass der Versteigerer (früher) Buß- oder Straftaten begangen haben könnte (§ 152 Abs. 2 StPO), so kann zur Aufklärung dieser Handlungen nur nach der Strafprozessordnung vorgegangen werden. Die Bediensteten der Verwaltungsbehörde „vor Ort" haben also zu prüfen, ob sie die strafprozessuale Durchsuchung ohne Einschaltung des Ermittlungsrichters anordnen können. Liegen die Voraussetzungen der „Gefahr im Verzuge" nicht vor, so muss die (strafrechtliche) richterliche Durchsuchungsanordnung eingeholt werden. Diese kann auch telefonisch oder per Fax erfolgen: Die Strafprozessordnung kennt hinsichtlich der >> Durchsuchungsanordnung keine Schriftform . Lösungshinweis Beispiel 7: Die nicht (vom Versteigerer) informierte Behörde Hier muss die Verwaltungsbehörde von Anfang mit >> Zwangsmaßnahmen nach der Strafprozessordnung vorgehen. Ein Vorgehen nach § 22 Abs. 2 VerstVO wäre eine rechtswidrige Ausforschung. Es liegt hier nicht anders wie bei einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO, die etwa durch einen Arbeitnehmer der Verwaltungsbehörde (hier Finanzamt oder Steuerfahndungsstelle) mitgeteilt worden wäre: Es wäre unzulässig, im Wege der Betriebsprüfung (§§ 193 ff AO) den Sachverhalt aufzuklären. Die Steuerverwaltung hat dieses Problem folgendermaßen gelöst: Betriebsprüfungsordnung Steuer (BpO 2000) § 10 Verdacht einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit (1) Ergeben sich während einer Außenprüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat (§ 152 Abs. 2 StPO), deren Ermittlung der Finanzbehörde obliegt, so ist die für die Bearbeitung dieser Straftat zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt auch, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass ein Strafverfahren durchgeführt werden muss. Richtet sich der Verdacht gegen den Steuerpflichtigen, dürfen hinsichtlich des Sachverhalts, auf den sich der Verdacht bezieht, die Ermittlungen (§ 194 AO) bei ihm erst fortgesetzt werden, wenn ihm die Einleitung des Strafverfahrens mitgeteilt worden ist. Der Steuerpflichtige ist dabei, soweit die Feststellungen auch für Zwecke des Strafverfahrens verwendet werden können, darüber zu belehren, dass seine Mitwirkung im Besteuerungsverfahren nicht mehr erzwungen werden kann (§ 393 Abs. 1 AO). Die Belehrung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen und auf Verlangen schriftlich zu bestätigen (§ 397 Abs. 2 AO).(2) Absatz 1 gilt beim Verdacht einer Ordnungswidrigkeit sinngemäß.
Abgrenzung des Tatbestandsirrtums vom Verbotsirrtum >> Tatbestandsirrtum >> Verbotsirrtum >> Erkundigungspflicht Die Abgrenzung zwischen >> Tatbestandsirrtum und >> Verbotsirrtum kann im Einzelfall schwierig sein. Die Rechtsprechung hat bisher noch keine einheitliche, überzeugende Linie gefunden. Als Faustregel wird von der Rechtslehre empfohlen: Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter eine Tatsache nicht kennt oder eine falsche Vorstellung von einer Tatsache hat (A nimmt einen fremden Schirm mit, meint aber, er nehme seinen eigenen aus dem Schirmständer). Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter eine bekannte Tatsache falsch wertet. Beispiele 8: Beispiele Verbotsirrtum A erkennt zwar das Verkehrszeichen, deutet es jedoch falsch, A fährt mit seinem Pkw, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, weil er glaubt, das von ihm eingelegte Rechtsmittel mache die Entziehung noch nicht wirksam, A irrt sich über die Einordnung einer Ware in den Katalog ausfuhrverbotener Waren, A nimmt an, er dürfe mit Zustimmung des Eigentümers Abfall auch außerhalb von Mülldeponien ablagern, A glaubt, er dürfe aus Trester Wein herstellen, A kennt die Antragspflicht nach § 84 GmbHG nicht, daher unterlässt er den Konkursantrag. Hinsichtlich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort hat das OLG Düsseldorf entschieden: Ist sich der Täter keiner Schuld an dem Unfall bewusst, und sieht er deshalb keine Veranlassung zum Warten, so befindet er sich nicht in einem Tatbestandsirrtum, sondern in einem Verbotsirrtum, der auch bei nur geringem Nachdenken vermeidbar gewesen wäre. Das OLG Düsseldorf in einem anderen Fall: »Der Umbau eines Dreifamilienhauses in der Weise, dass das Haus völlig entkernt und zusätzlicher Kellerraum geschaffen wird sowie neue tragende Wände errichtet, alte Wände verstärkt, ferner neue Stahlbetondecken und Stahlbetontreppen eingezogen werden, stellt eine genehmigungspflichtige Errichtung bzw. Änderung eines Wohngebäudes dar. Der Irrtum des Bauherrn über die Erforderlichkeit der Baugenehmigung in diesem Fall ist ein Verbotsirrtum, der den Vorsatz unberührt lässt.« (OLG Düsseldorf NJW 1995, 2648). Tatbestandsirrtum dagegen beispielsweise: A meint, die Einlegung des Widerspruchs gegen das Verbot erlaube, den bisherigen Beruf weiterhin auszuüben: Regelmäßig kein Verbotsirrtum, sondern Tatbestandsirrtum. Gehört das Verbot den Beruf auszuüben zum gesetzlichen Tatbestand, so ist die irrige Annahme, dieses Verbot gelte erst nach Rechtskraft der Entscheidung, ein Irrtum über den Tatbestand. Um einen Verbotsirrtum würde es sich nur dann handeln, wenn der Täter trotz des für wirksam erachteten Verbots aufgrund normativer Fehlbeurteilung sein Verhalten für erlaubt halten würde. Beispiel 9: Bauen – ja, aber auch fragen! Der Betroffene ist Pächter einer zwischen B. und der Landesgrenze im Außenbereich gelegenen Gaststätte. Im Herbst 1992 erwarb er zum Preis von EURO 18.300,-- ein 4,10 x 4,10 m großes und 2,10 - 2,60 m hohes Blockhaus, dessen umbauter Raum ca. 39,5 m3 beträgt, nachdem der Verkäufer nach Kenntnisnahme von der örtlichen Situation erklärt hatte, dass „der vorgesehene Ort der richtige Platz sei, es gebe nichts einzuwenden". Der Betroffene war deshalb der Ansicht, dass die Errichtung des Blockhauses genehmigungsfrei ist; eine diesbezügliche Auskunft der Gemeinde B. oder des zuständigen Landratsamts holte er nicht ein. Er ließ in der Folgezeit das Blockhaus, in das ein Whirlpool eingebaut wurde und das auch der Aufbewahrung von Gartenmöbeln diente, einige Meter neben der Gaststätte errichten. Im Flächennutzungsplan ist eine weitere Bebauung nicht vorgesehen. Rechtslage? Lösungshinweis Beispiel 9: Bauen – ja, aber auch fragen! Ob der Betroffene einem Tatbestands- oder Verbotsirrtum unterlag, hängt davon ab, worauf sich der Irrtum bezog. Hat der Betroffene den wesentlichen Bedeutungsgehalt des Tatbestandsmerkmals „Außenbereich" nicht erkannt, kommt ein Tatbestandsirrtum in Betracht. Entsprach seine Vorstellung dem wesentlichen Sinngehalt der gegensätzlichen Rechtsbegriffe Innen- und Außenbereich, grenzte er diesen, bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt, jedoch lediglich unzutreffend ab, lag ein bloßer >> Subsumtionsirrtum (=falsche Rechtsauslegung) vor (Göhler Rz 8 zu § 11); dieser ist in der Regel unbeachtlich, kann aber auch als Verbotsirrtum anzusehen sein. Erkannte der Betroffene, dass er im Außenbereich baute, hielt er das Vorhaben aber nicht für genehmigungspflichtig, kommt ein Verbotsirrtum in Betracht (vgl. BayObLGSt 1992, 11/14), der - wie der Subsumtionsirrtum - den Vorsatz unberührt lässt, aber - sofern er vermeidbar war – im Rahmen der Zumessung der Geldbuße von Bedeutung ist (mildere Ahndung). Ob der Irrtum des Betroffenen unvermeidbar war, beurteilt sich danach, ob er alle ihm zumutbaren Erkundigungsmöglichkeiten ausgeschöpft, sich also an kompetente, sachverständige Stellen gewendet und hier die Auskunft erhalten hat, dass sein Vorhaben keiner Genehmigung bedarf (BayObLG - 3 ObOWi 56/94 - Beschluss vom 29.06.94). Abgrenzung des Tatbestands zum Verbotsirrtum nach BGH: „Der Irrtum, keiner Genehmigung zu bedürfen, stellt einen Verbotsirrtum dar, der im Hinblick auf die Möglichkeit, qualifizierten Rechtsrat einzuholen, in aller Regel als vermeidbar eingestuft werden muss. Im Nebenstrafrecht - insbesondere im Umweltstrafrecht - wird zwar die Auffassung vertreten, ein Irrtum über das Genehmigungserfordernis stelle einen Tatumstandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB dar, wenn im Tatbestand der Vorschrift die Formulierung „ohne Genehmigung" enthalten sei. Dieser Auffassung vermag der Senat aber jedenfalls für die Verbrechenstatbestände des Kriegswaffenkontrollgesetzes nicht zu folgen. Die Frage, ob in Fällen des Irrtums über das Genehmigungserfordernis Tatumstandsirrtum nach § 16 I StGB oder Verbotsirrtum nach § 17 S. 1 StGB vorliegt, kann nur differenzierend nach dem jeweilig in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestand entschieden werden. Der vom Kriegswaffenkontrollgesetz erfasste Umgang mit Kriegswaffen stellt bereits aufgrund seiner besonderen Gefährlichkeit schweres Unrecht dar, das allenfalls durch Erteilung einer behördlichen Genehmigung im Wege der Rechtfertigung ausgeräumt werden kann".
Abgrenzung Ordnungswidrigkeit und Straftat Droht die Verbots- oder Gebotsnorm eine Geld- oder Freiheitsstrafe an, so liegt keine Bußtat, sondern eine Straftat vor. Kennzeichnend für eine Bußtat ist also die Androhung einer Geldbuße. Die Geldbuße ist eine Unrechtsfolge für eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und vorwerfbare (schuldhafte) Handlung (vgl. § 1 OWiG). Die Geldbuße hat allerdings praktisch dieselbe Wirkung für den Zahlungspflichtigen wie eine Geldstrafe: Er muss einen Teil seines Vermögens und/oder seines Einkommens an die Gemeinde-, Kreis- oder Staatskasse abführen. Die Geldbuße soll nicht eine Tat sühnen, sondern sie verfolgt den Zweck, eine bestimmte Ordnung durchzusetzen. Es gibt allerdings Bußtaten, deren Unrechtsgehalt so nahe an kriminelles Verhalten grenzt, dass sie schon „Fast-Straftaten" sind. Das gilt beispielsweise für zahlreiche Umweltdelikte und lebensmittelrechtliche Verstöße. Abhilfe durch Bußbehörde, statt Abgabe ans Gericht (Einspruch) Die Bußbehörde hat nach Einlegung des Einspruchs mehrere Möglichkeiten zu entscheiden (§ 69 OWiG): Ist der Einspruch zulässig? Falls ja: Soll der Bußgeldbescheid aufrechterhalten werden, oder ist er aufzuheben? Die Verwaltungsbehörde kann bzw. muss weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen, von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse verlangen. Die Verwaltungsbehörde kann den Betroffenen auch auffordern, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er im weiteren Verfahren zu seiner Entlastung vorbringen will. Was die Verwaltungsbehörde nicht darf, aber häufig dennoch tut: Ohne weitere (eingehende) Prüfung die Sache an die Staatsanwaltschaft und das Gericht weiterzuleiten. Staatsanwaltschaft und Gericht nehmen dies meist – aus verschiedenen (unzulässigen und zulässigen) Gründen – widerspruchslos hin. Nach der gesetzlichen Regelung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu prüfen, ob ein >> hinreichender Tatverdacht auf die von der Verwaltungsbehörde mit einem Bußbescheid oder anderem Bescheid (z. B. Verfallbescheid) geahndete Ordnungswidrigkeit besteht. Diese staatsanwaltliche Prüfungspflicht bedeutet selbstverständlich, dass schon die Verwaltungsbehörde keinen Bußbescheid erlassen darf, der nicht auf >> „hinreichendem Tatverdacht" beruht. Die Neuregelung zum 1.3.1998, wonach der Richter am Amtsgericht (RiAG) die Bußsache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen kann, wird an der bisherigen Praxis nichts ändern: Nach § 69 Abs. 5 OWiG kann der RiAG nur zurückverweisen, wenn der Bußsachverhalt „offensichtlich (!) ungenügend aufgeklärt" ist. Ein solcher Fall kann – bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften – eigentlich nie eintreten. Leitet die Staatsanwaltschaft die Bußsache an das Gericht mit der Begründung weiter, es läge „hinreichender Tatverdacht" vor, so hat sie entweder nicht oder nicht richtig geprüft: Bestehende „offensichtliche ungenügende Aufklärung" und bejahter „hinreichender Tatverdacht" schließen sich gegenseitig aus. >> Hinreichender Tatverdacht >> Einstellung mangels Nachweis >> Bußbescheid=Bußgeldbescheid >> Einstellung wegen geringen Verschuldens Der Abschluss der Ermittlungen ist in den Ermittlungsakten zu vermerken, wenn das Verfahren nicht eingestellt wird (§ 61 OWiG). Die hauptsächliche Bedeutung dieser Vorschrift liegt darin, dass von diesem Zeitpunkt an, der Verteidiger ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht hat. Abschöpfung des „wirtschaftlichen Vorteils" bzw. des „Erlangten" (§§ 17 Abs. 4, 30 Abs. 3, 29a OWiG)>> Gewinnabschöpfung nach § 17 Abs. 4 OWiG >> Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 17 Abs. 4) >> Hypothetischer und weggefallener Gewinn >> Härteklausel Bußtaten sollen sich nicht lohnen. Daher sieht das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) neben der Geldbuße, dem eigentlichen („Straf")Bußgeld, auch vor, den durch die Ordnungswidrigkeit (=Bußtat) erlangten „wirtschaftlichen Vorteil" bzw. das „Erlangte" abzuschöpfen. § 17 Abs. 4 OWiG betrifft Fälle, in denen dem tatbestandsmäßig, rechtswidrig und vorwerfbar handelnden Täter selbst durch die Bußtat ein wirtschaftlicher Vorteil unberechtigt zugewachsen ist, wobei Beweiserleichterung hinsichtlich der Feststellung der Täterschaft und hinsichtlich der Vorwerfbarkeit nicht möglich sind. § 30 Abs.3 OWiG betrifft Fälle, in denen von einer in § 30 genannten natürlichen Person eine Bußtat tatbestandsmäßig, rechtswidrig und vorwerfbar begangen worden ist, der >> wirtschaftliche Vorteil jedoch nicht dem Vermögen des Täters, sondern der JP, der PV oder NRV zugewachsen ist. § 29a OWiG schließlich betrifft Fälle, in denen das >> „Erlangte" dem Täter oder einem Dritten (z. B. einer GmbH oder einer OHG) zugewachsen ist, ohne dass der Täter die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat auch vorwerfbar begangen haben muss. Daher kann auch eine der in § 30 OWiG genannten natürlichen Personen nicht vorwerfbar, aber tatbestandsmäßig und rechtswidrig gehandelt haben, oder eine nicht zum Personenkreis des § 30 gehörende (also eine „beliebige") Person für die JP, PV oder NRV gehandelt haben, oder es kann ein >> selbständiger Verfallbescheid von der Verwaltungsbehörde erlassen werden, wenn ein Täter gehandelt hat, er selbst oder ein Dritter (natürliche Person oder ein Unternehmen, das in § 30 OWiG genannt ist) „Etwas" erlangt hat, wenn gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes Verfahren eingestellt wird. Siehe Regelungen in den Nr. 182 ff der Richtlinien für das Bußgeld– und Strafverfahren (RiStBV): Es gelten sinngemäß die Regelungen über die >> Akteneinsicht. Absehen von der Verfahrensbeteiligung Bei Nebenfolgen wie Einziehung, Verfall, bei der Festsetzung eine Geldbuße gegen ein Unternehmen nach § 30 OWiG ist die natürliche, die juristische Person oder die Personenvereinigung am Verfahren zu beteiligen (§§ 87, 88 OWiG). Davon kann bei besonderen Umständen abgesehen werden, so beispielsweise, wenn bei der Einziehung der Eigentümer der Sache unbekannten Aufenthalts ist, bei ungenauer Absenderangabe. >> Verjährung Trotz >> Unterbrechungshandlungen (§ 33 OWiG) verjährt die Bußverfolgung, wenn die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist (§ 33 III S. 2 OWiG), mindestens jedoch 2 Jahre (von Bedeutung insbesondere für Verkehrsordnungswidrigkeiten). >> Konkrete Gefährdungsdelikte Ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist beispielsweise die Steuergefährdung nach § 379 AO; ähnliche Vorschriften enthalten die KAGen der einzelnen Bundesländer. Ein weiteres Beispiel ist die Trunkenheitsfahrt nach § 24a StVG (ohne Fahrfehler pp.). Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten bedarf es keines Nachweises, dass die Handlung eine Gefahr für das geschützte Rechtsgut (tatsächlich) hätte sein können: Die „konkrete" Gefährlichkeit des Verhaltens gehört nicht zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands.
>> Fahrlässigkeit bei pflichtgemäßem Verhalten >> Äquivalenztheorie Diese Kausaltheorie wird im Zivilrecht angewandt, im Strafrecht - jedenfalls von der Rechtsprechung - nicht. Adäquat ist im Sinne dieser Theorie nicht jede Ursache (Bedingung), die den eingetretenen Erfolg verursacht hat, sondern nur solche Ursachen, die dem Verantwortlichen billigerweise zugerechnet werden können. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Ursache nach der „Lebenserfahrung" einen Erfolg, so wie er eingetreten ist, herbeiführt. Im Straf- und im Bußrecht gilt die Äquivalenztheorie. Allerdings spielt die Adäquanz auch im Straf- und Bußrecht eine Rolle: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind nämlich Abweichungen des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf nur dann für die rechtliche Bewertung bedeutungslos, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen (BGH GA 1955, 123; NJW 1960, 1822; BGHSt 7, 325, 329; BGH NJW 1991, 3161=NStZ 1991, 537). Ferner kommt es bei Fahrlässigkeitsdelikten auf die Vorhersehbarkeit des Erfolges an. Hier spielt die Adäquanztheorie nach der Rechtsprechung ebenfalls eine erhebliche Rolle. Denn der Fahrlässigkeitsvorwurf setzt u. a. voraus: die Voraussehbarkeit des Erfolges. Der BGH NJW 1992, 1709, formulierte: „Das setzt voraus, dass sich der Erfolg in seinem schließlichen Ergebnis im Rahmen gewöhnlicher Erfahrung hält, nicht außerhalb aller Lebenserfahrung liegt, und dass der Täter den Erfolg nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der konkreten Situation, in der er handelte, voraussehen konnte (BGH bei Dallinger MDR 1966, 198; 1973, 18; 1976, 16; bestätigt durch: BGH NJW 1992, 1708=NStZ 1992, 335). Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Die Zuständigkeit zur Verfolgung umfasst die selbständige Ermittlungstätigkeit, die Ahndung der Ordnungswidrigkeit, die unmittelbare und verantwortliche Mitwirkung bei gerichtlichen Entscheidungen, soweit sie erforderlich werden. Die Zuständigkeitsregelung erfolgt durch den Bund bzw. durch die Bundesländer. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht werden erst zuständig, wenn die Verwaltungsbehörde das Verfahren an die Justizbehörden abgibt. Siehe Regelungen in den Nr. 182 ff der Richtlinien für das Bußgeld– und Strafverfahren (RiStBV): Danach ist die Verwaltungsbehörde zuständig, solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, sonst die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. Dem Verteidiger ist Akteneinsicht zu gewähren, spätestens nach Abschluss der Ermittlungen unddem gemäß § 61 OWiG. Auf Antrag des Verteidigers sind ihm die Akten zu übersenden. Wichtig ist: Der Betroffene hat kein Akteneinsichtsrecht. Es ist aber nicht verboten, ihm Akteneinsicht in den Diensträumen der Verwaltungsbehörde zu gewähren. Die Nr. 185 IV RiStBV bezieht sich auf „Privatpersonen", zu denen der Betroffene nicht zählt. Der Zeuge hat kein Akteneinsichtsrecht, ihm sollte auch im Interesse der Wahrheitsfindung keine Akteneinsicht gewährt werden. Der Rechtsbeistand eines Zeugen (z. B. ein Rechtsanwalt) hat kein Akteneinsichtsrecht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO Rz 11 vor § 48). Seit 1.6.1998 hat der Gesetzgeber in § 49 OWiG geregelt, dass die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen Akteneinsicht gewähren kann. >> Vernehmungsvorbereitung Aktenvermerk über die Einleitung eines Bußverfahrens Ein Aktenvermerk über die Einleitung des Bußverfahrens ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben, jedoch bei der Staatsanwaltschaft üblich und zweckmäßig. Grundsätzlich sollte die Verwaltungsbehörde nach § 397 II AO (analog) verfahren. Danach ist jede Maßnahme, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden bußrechtlich vorzugehen, „unverzüglich unter Angabe des Zeitpunktes" in den Akten zu vermerken. Dieser Einleitungsvermerk schafft auch Klarheit für die Verwaltungsbehörde selbst: Es ist dann deutlich, dass ab diesem Zeitpunkt – soweit der >> Tatverdacht reicht – nicht mehr die verwaltungsrechtlichen Vorschriften gelten (wie z. B. § 41 LFBG), sondern die Regeln der StPO. Der Einleitungsvermerk kann auch bedeutsam für den Auslagenanspruch der Ermittlungsbehörde gegen den Betroffenen nach § 107 OWiG sein. >> Verbotsirrtum >> Rauschtat >> Vorwerfbarkeit (Schuld) >> alic und die neue Auffassung des BGH Bei Ordnungswidrigkeiten gelten grundsätzlich dieselben Grundsätze (vgl. Göhler Rz 17 zu § 12) wie bei Straftaten. Göhler (Rz 17 zu § 12) meint zwar, dass aufgrund der neuen Rechtsprechung zur alic bei (strafbaren) Trunkenheitsdelikten (>> alic und die neue Auffassung des BGH) die praktische Bedeutung der alic weggefallen sei. Dies mag zwar für die Fälle der bußbaren Trunkenheitsdelikte im Straßenverkehr gelten, nicht jedoch bei Wirtschaftsbußtaten. Beispiel 10: Alkohol-Müll-Fall Der Besatzung eines Streifenwagens der Polizei fällt der T auf, der aus seinem Pkw Papierabfälle und alte Autoreifen am Waldrand ablädt. T macht einen angetrunkenen Eindruck. T verweigert den Polizisten gegenüber die Angabe seiner Personalien. Die Blutentnahme ergibt einen Blutalkolholwert von 2,1 Promille. Hat T eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 61 I, 27 KrW-/AbfG und nach § 111 OWiG begangen? Lösungshinweis Beispiel 11: Alkohol-Müll-Fall:T hat sich – (unterstellt) ohne Absicht, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen - in einen Rauschzustand versetzt. Eine Ordnungswidrigkeit nach dem KrW-/AbfG scheidet mangels Vorwerfbarkeit aus. Dasselbe gilt hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs. 1 OWiG. Die Voraussetzungen der vorsätzlichen oder fahrlässigen >> alic liegen nicht vor. T hat jedoch den Tatbestand der >> Rauschtat nach § 122 OWiG erfüllt. Auch die Bedingung der Ahndung ist gegeben: T hat im Rauschzustand den Tatbestand des §§ 61 I, 27 KrW-/AbfG und des § 111 OWiG erfüllt. Wäre T nicht nur „angetrunken", sondern "sinnlos" betrunken gewesen, so hätte T überhaupt keine Bußtat begangen, weil es bereits an einer >> „natürlichen Handlung" gefehlt hätte, T hätte dann noch nicht einmal >> tatbestandsmäßig gehandelt. Beispiel 11: Der Alkoholplan A will O umbringen, um früher an „sein" Erbe zu kommen. Weil er meint, in nüchternem Zustand könne er die Pistole nicht auf O anlegen und abdrücken, trinkt er sich Mut an. Er führt seinen Plan aus, bei der Tat hatte er 3,2 Promille Alkohol im Blut. Darf A nicht wegen Mordes angeklagt werden, weil er nach § 20 StGB schuldunfähig war? In der Strafrechtspraxis sind Fälle häufig, in denen Straftaten unter erheblichem Alkoholeinfluss begangen werden. Nach der Rechtsprechung liegen die Voraussetzungen des § 20 StGB regelmäßig vor, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 3 Promille und darüber hat. Doch: Bei einem alkoholgewohnten Täter schließt motorisch kontrolliertes und äußerlich geordnetes, zielstrebiges und situationsangepasstes Verhalten einen Fortfall des Hemmungsvermögens nicht ohne weiteres aus (so regelmäßig bei betrunkenen Kraftfahrern). Steht fest, oder kann zu Gunsten des Täters nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund zuviel getrunkenen Alkohols Schuldunfähigkeit nach § 20 zum Tatzeitpunkt vorgelegen hat, so ist zu prüfen, ob dem Täter strafrechtlich vorzuwerfen ist, dass er getrunken hat. Man spricht hier von der „vorverlegten Verantwortlichkeit" oder mit dem üblichen lateinischen Ausdruck „actio libera in causa" oder kurz „alic". Die Begründung der >> gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtsfigur alic liegt darin, dass dem Täter vorgeworfen wird, dass er sich in >> schuldfähigem Zustand in einen >> schuldausschließenden Zustand versetzt hat, mit dem „bewussten" Ziel, eine bestimmte Straftat auszuführen oder doch ernsthaft damit rechnete und den „Erfolg" auch „billigt", in betrunkenem Zustand eine bestimmte Straftat zu begehen. Die rechtspolitische Bedeutung der alic liegt darin, dass der Täter für sein strafrechtlich erhebliches Verhalten nicht nur wegen einer Rauschtat nach § 323a StGB bestraft werden kann (Höchststrafe 5 Jahre), sondern dass der Strafrahmen aus der Strafnorm zu entnehmen ist, die er verletzt hat. alic und die neue Auffassung des BGH >> alic bei Ordnungswidrigkeiten >> Rauschtat >> Vorwerfbarkeit (Schuld) In seiner Entscheidung vom 22.8.1996 - 4 StR 217/96 in NJW 1997, 138 - hat der BGH die Anwendbarkeit der Rechtsfigur der alic jedenfalls auf die Vorschriften § 222 StGB (fahrlässige Tötung) und §§ 315 c und 316 StGB abgelehnt. Bei der fahrlässigen Tötung sei ein Rückgriff auf die alic nicht erforderlich, weil schon das Sich-Betrinken dem Täter zum strafrechtlichen Vorwurf gemacht werden kann. Der BGH: „Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs ist bei § 222 StGB - wie auch bei anderen fahrlässigen Erfolgsdelikten - jedes in bezug auf den tatbestandsmäßigen „Erfolg" sorgfaltswidrige Verhalten des Täters, das dieser ursächlich herbeiführt. Aus diesem Grunde bestehen, wenn mehrere Handlungen als sorgfaltswidrige in Betracht kommen (wie das Sich-Betrinken trotz erkennbarer Wahrscheinlichkeit einer anschließenden Trunkenheitsfahrt einerseits und diese Fahrt selbst andererseits) keine Bedenken, den Fahrlässigkeitsvorwurf an das zeitlich frühere Verhalten anzuknüpfen, das dem Täter - anders als das spätere - auch als schuldhaft vorgeworfen werden kann". Hinsichtlich der §§ 315c, 316 StGB, 21 StGB meint der BGH: „Das Ausnahmemodell ist mit dem eindeutigen Wortlaut des § 20 StGB, nach dem die Schuldfähigkeit „bei Begehung der Tat" vorliegen muss, nicht in Einklang zu bringen. Aus diesem Grunde kann die actio libera in causa auch nicht als richterrechtliche Ausnahme von dem Koinzidenzprinzip oder als Gewohnheitsrecht anerkannt werden. Beide Erklärungsversuche sind mit Art. 103 Abs. 2 GG, der strafbarkeitsbegründendes Gewohnheitsrecht verbietet (...) nicht vereinbar" Die Straftatbestände der §§ 315c, 316 StGB, 21 StVG verlangen ihrem Wortlaut nach „die Steuerungsfähigkeit" im Zeitpunkt der Tatbegehung". Der BGH hat jedoch § 323 a StGB (Vollrausch, vgl. § 122 OWiG) für anwendbar erklärt. Die im Vollrausch begangene Straftat sei lediglich eine >> „Bedingung der Strafbarkeit". Der BGH: „Die Gefahr, der § 323 a StGB mit dem Verbot des Sich-Berauschens entgegenwirken will, ergibt sich aber gerade daraus, dass der Berauschte die Kontrolle über seine körperlichen und geistigen Kräfte verliert und sich oft in einer ihm (sonst) wesensfremden Weise sozialschädlich verhält. Dazu gehört auch die Vornahme von Straftaten, also der Rauschtaten, zu denen es (...) gekommen ist." >> alic, vorverlegte Verantwortlichkeit >> Rauschtat >> Vorwerfbarkeit >> alic und die neue Auffassung des BGH Fahrlässige alic liegt vor, wenn der Täter sich in den schuldausschließenden Rauschzustand setzt, obwohl er weiß oder hätte wissen müssen, dass er im alkoholisierten Zustand zu bestimmten Delikten neigt. Unterschied zur vorsätzlichen alic: der Täter trinkt nicht, um – nach seiner Meinung – zu einer bestimmten Straftat/Bußtat fähig zu sein. Unerheblich ist, ob der Täter sich bewusst betrinkt oder nach und nach - ohne darüber nachzudenken - sich in einen Rauschzustand trinkt. >> alic, vorverlegte Verantwortlichkeit >> Rauschtat >> Vorwerfbarkeit >> alic und die neue Auffassung des BGH Neben der vorsätzlichen unterscheidet man die >> fahrlässige alic. Vorsätzliche alic liegt vor, wenn der Täter sich absichtlich in den schuldausschließenden Zustand versetzt, um eine bestimmte Straftat begehen zu können . >> Bußbescheid >> Fahrverbot Man kann es sich und anderen nicht oft genug vor Augen halten: Es ist nicht der Bußbescheid über 300 EURO und vielleicht ein Fahrverbot von einem Monat oder mehr. Nein, es sind die Autoversicherer, die zahlen mit Zustimmung der Gerichte den eigenen Schaden bei zuviel Alkohol nicht. Trotz Vollkaskoversicherung. So hat das Landgericht in Meiningen (Aktenzeichen 2 O 1855/98) jüngst folgenden Fall zum Nachteil eines Autofahrers entschieden. Ein Promillegehalt von 0,81 befand sich in seinem Blut. Sein Auto fuhr statt der Kurve nach, geradeaus über eine Böschung, Rolle seitwärts, Rolle übers Dach, auf die Räder und wieder eine „Rolle". Totalschaden am Fahrzeug. Zu schnell gefahren, konstatierte der Sachverständige, und auch noch bei Nässe der Fahrbahn. Die Versicherung weigerte sich, ihren Vollkaskovertrag mit dem Autofahrer zu erfüllen. Sie schloss sich dem Gutachter an: Grob fahrlässig sei es, mit 0,81 Promille – auch wenn weit von der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille entfernt – zu schnell und noch dazu bei Nässe zu fahren. Daher keinen Pfennig für den Schaden des autofahrenden Alkoholfreundes. Die Landrichter in Meiningen meinten, Recht habe der Versicherer. Das Unfallgeschehen belege deutlich, dass der Autofahrer aufgrund seines alkoholisierten Zustandes nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Das aber müsse ein Autofahrer zu jeder Sekunde können, an der er am Lenkrad sitzt. Auch das Gericht: Das ganze Fahrverhalten sei „grobe Fahrlässigkeit". Die Vollkaskoversicherung sei daher von ihrer Leistungsverpflichtung befreit. Fazit: Ein paar Schluck Alkohol zu viel können zehntausende Euro teuer sein. Daher Alkohol trinken, wer mag, ja. Dann aber Finger weg vom Autolenkrad. Und daran denken: Auch nach nächtlich reichlich genossenem Champagner, Wein, „Klaren" oder was sonst: Am Morgen danach können noch immer so viel Promille im Blut sein, dass die „Meininger" oder andere Landrichter den erhofften Versicherungsscheck verweigern. Das eigene Auto stehen und mit dem Taxi nach Hause chauffieren lassen, ist da die weitaus preiswertere Lösung. >> Arbeitsteilung Das Gesetz verlangt bei diesem Deliktstyp vom Täter also keine „Täterqualifikation, sondern Täter ist jedermann=„Wer...". >> Vollstreckungsfähigkeit >> Sicherstellung von Gegenständen, polizeirechtlich >> Sicherstellung von Gegenständen des Verfalls, Einziehung, Gewinnabschöpfung >> Versetzung, polizeirechtlich. >> Festnahme von Störern Ein typisches Sonderrecht ist § 35 StVO. Andere Rechte ergeben sich aus der Strafprozessordnung: z. B. Durchsuchung, Beschlagnahme, Identitätsfestnahmen, Festnahme von Störern bei Amtshandlungen >> Rechtfertigungsgründe. Die ermittelnde Verwaltungsbehörde kann sich der Mithilfe anderer Behörden bedienen, um bei der Aufklärung der Bußtat zu helfen. Zur Amtshilfe gehört jedoch nicht die Mitwirkung der Polizei im Rahmen des § 161 Satz 2 StPO: Denn die Polizei ist Hilfsorgan der Verwaltungsbehörde und hat die Weisungen der Verwaltungsbehörde im Rahmen der Aufklärung von Bußtaten zu befolgen. Eine Ausnahme besteht im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht und zwar insbesondere im „ruhenden Verkehr" aufgrund ministerieller Weisung. Auch Amtsträger können sich an der Bußtat eines anderen beteiligen (>> Beteiligung). Der BGH hat dies in seiner Entscheidung vom 3.11.1993 (BGH DVBl 1994, 336=NJW 1994, 670=NStZ 1994, 432=StV 1994, 316=wistra 1994, 101) dargelegt: „Der Amtsträger kann ebenso wie der Dritte von Anfang an wissen, dass das Vorhaben buß- oder strafbewehrt ist. Dann kann ausdrückliches oder zumindest stillschweigendes Einverständnis zwischen dem Amtsträger und dem Dritten vorliegen, sodass Mittäterschaft im Strafrecht, Beteiligung im Bußrecht vorliegen kann". Mittäterschaft oder Beteiligung i. S. § 14 OWiG kann auch durch die Beteiligung an >> Vorbereitungshandlungen begründet werden (BGHSt 16, 12, 14; 28, 346, 347 f; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatinteresse 2; BGH 14.11.2001 – 3 StR 349/01). Voraussetzung dafür ist nur, dass der Betreffende auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, welcher sich nach seiner Willensrichtung nicht als bloße Förderung fremden Tuns , sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt, und der dementsprechend die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lässt. Ob das der Fall ist, ist in wertender Betrachtung zu beantworten. Wesentliche Anhaltspunkte können sein: der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder der Wille zur Tatherrschaft, sodass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Betreffenden abhängen. Eine andere Variante ist beispielsweise die, dass der Dritte die verbotene Tat in gutem Glauben an die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides der Genehmigungsbehörde vornahm. Dann fehlt es, was den Dritten als unmittelbar Ausführenden angeht entweder schon an einer tatbestandsmäßigen Handlung, oder er handelte bei Anwendung der Grundsätze über die Verwaltungsakzessorietät „befugt", mithin nach herrschender Meinung objektiv gerechtfertigt (vgl. BGHSt 37, 21, 29; BGH aaO), oder er befand sich zumindest in einem >> Verbotsirrtum (vgl. BGHSt 37, 21, 29), wenn nicht in einem Vorsatz ausschließenden Irrtum über das Vorliegen eines Erlaubnistatbestandes. In diesem Falle wäre der Amtsträger mittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1, 2. Altern. StGB), oder er wäre als Beteiligter i. S. § 14 OWiG bußbar. Häufig jedoch ist die „Beteiligung" an einer Bußtat für den Amtsträger eine Straftat. So beispielsweise, wenn der Leiter eines Ordnungsamtes nicht die Schließung einer Gastwirtschaft betreibt, obschon ihm bekannt ist, dass der Betreiber der Gastwirtschaft die bei ihm tätigen Dirnen ausbeutet (§ 181a StGB). Oder: Einem örtlich und sachlich zuständigen Bußgeldsachbearbeiter ist bekannt, dass die Gastwirtschaft X ohne Konzession betrieben wird. Falls er sich bei etwa 90 Besuchen mit jeweils 2 Glas Bier „kostenlos bewirten lässt", könnte er mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechnen (vgl. BGH NStZ 1998, 194: Im Falle eines untätig gebliebenen Polizeibeamten, der statt den Gastwirt bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, dort sein Bier getrunken hat). An Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit >> Ermittlung der Wahrheit durch Personal– und Sachbeweis >> Voraussetzungen der Verbandsgeldbuße: Vortat oder Anknüpfungstat Diesen besonderen Grad des Verdachts verlangt die Rechtsprechung als Voraussetzung bestimmter Bußtaten. So z. B. muss „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" feststehen, dass eine der in § 30 Abs. 1 Ziff. 1-4 OWiG genannten Personen eine betriebsbezogene Bußtat begangen hat. Nur dann ist der Weg frei, gegen ein Unternehmen eine Geldbuße zu verhängen. Bei § 30 OWiG muss „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" (vgl. z. B. BGH wistra 1982, 34: Kann diese Frage der Kausalität nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bejaht werden, kommt eine Verurteilung nicht in Betracht) feststehen, dass bei gehöriger Aufsicht die im Betrieb begangene Bußtat durch die unterlassene Aufsichtsmaßnahme verhindert worden wäre. Sonst kann gegen die Betriebsinhaber kein Bußgeld verhängt werden. § 3 OWiG enthält das „Analogieverbot". Es folgt aus dem in § 3 Abs. 1 OWiG verankerten Bestimmtheitsgrundsatz und dem Erfordernis, die Ahndung im Gesetz selbst festzulegen. Dies bedeutet, dass die Anwendung einer bestehenden Bußgeldvorschrift auf einen anderen ähnlichen Lebenssachverhalt zu Ungunsten des Täters unzulässig ist . Für eine verfahrensrechtliche Analogie gilt der Verbotssatz nicht. Von der Analogie ist die - auch im Bußgeldverfahren - erlaubte und notwendige >> Auslegung von Vorschriften zu unterscheiden. Im Unterschied zur Analogie wird bei der Auslegung geprüft, ob ein bestimmter Lebenssachverhalt noch von der betreffenden Norm umfasst wird. Bei der Analogie steht dagegen fest, dass der zu untersuchende Lebenssachverhalt nicht unter eine bestimmte geschriebene Norm fällt. In Grenzfällen kann es schwierig sein, eine klare Trennungslinie zwischen noch erlaubter Auslegung und unzulässiger Analogie zu ziehen. Änderung der Rechtsform bei Anwendung § 30 OWiG >> Geldbuße gegen eine juristische Person (JP) oder Personenvereinigung (PV), den nicht rechtsfähigen Verein (NRV), § 30 OWiG >> Bußbescheid (§§ 30 OWiG)/Verfallbescheid (§ 29a OWiG) gegen die Vor-GmbH oder die GmbH? Wird die Rechtsform des Unternehmens geändert, so bestehen deswegen regelmäßig bußrechtlich keine Probleme. Hier kann nach der zutreffenden Ansicht der Rechtsprechung ein Bußgeld nach § 30 OWiG gegen die formal, aber nicht wirtschaftlich neue JP, PV verhängt werden . Schließlich stehen im neuen juristischen Kleid, die „alten >> Aktiva und >> Passiva" und damit auch die rechtswidrig erlangten >> wirtschaftlichen Vorteile in der >> Anfangsbilanz des (formell) neuen Unternehmens. >> Einleitung eines Bußverfahrens >> Hinreichender Tatverdacht >> Verdacht, polizeirechtlicher Der Anfangsverdacht i. S. § 152 Abs. 2 StPO reicht zwar – bei ausreichender Stärke – aus, nach Beweismitteln beim Verdächtigen (!) zu suchen (§§ 102 ff StPO). Der Anfangsverdacht (=einfacher Tatverdacht, § 152 StPO) reicht jedoch nicht aus, einen Bußbescheid zu erlassen. Hierzu muss ein >> „hinreichender Tatverdacht" vorliegen (vgl. § 69 Abs. 5 OWiG, wonach der Richter bei „nicht hinreichendem Verdacht" die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen kann, die das Verfahren dann nur nach § 170 StPO mangels Nachweis – auf ihre Kosten – einstellen kann). Das Bußgeldverfahren kann und muss in der Regel auch eingeleitet werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Bußtat vorliegen. Derartige Anhaltspunkte erfordern, entsprechend §§ 46 OWiG, 152 StPO, Tatsachen, aus denen sich eine bestimmte Bußtat schließen lässt. Ein solcher Anfangsverdacht darf sich jedoch nicht auf bloße Vermutungen stützen, nach dem Motto etwa: etwas werden wir schon finden. Dennoch sind die Anforderungen an die „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte" nicht allzu streng. Es kann - ausgehend von Tatsachen allerdings - aufgrund kriminalistischer/bußrechtlicher Erfahrungssätze auf eine Bußtat geschlossen werden. Wird beispielsweise ein Lkw mit einem unzureichenden Reifenprofil festgestellt, so kann daraus auf einen Bußgeldtatbestand nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und derStraßenverkehrsordnung (StVO) geschlossen werden, auch auf eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG. Zureichende Anhaltspunkte können sich beispielsweise aufgrund von Anzeigen, die von außen kommen, von privater Seite, von öffentlichen Dienststellen, durch die Aktenübersendung der Staatsanwaltschaft entsprechend § 43 OWiG, aus Akten anderer Behörden, aufgrund eigener Feststellungen der Verwaltungsbehörde ergeben. Liegen „tatsächliche Anhaltspunkte" für eine Bußtat (§ 152 II StPO) vor, so enden regelmäßig die Rechte der Verwaltungsbehörde aus den Wirtschaftsverwaltungsgesetzen. Soweit der Anfangsverdacht (§ 152 II StPO) reicht, entfallen die Mitwirkungspflichten des „Auskunftspflichtigen": Er kann von seinem bußrechtlichen Schweigen (§§ 55 OWiG, 136 StPO) Gebrauch machen, er kann seine (tätige) Mitwirkung verweigern (vgl. >> Betriebsprüfungsordnung Steuer 2000). Grundsätzlich können jedoch Bußverfahren und Verwaltungsverfahren parallel zueinander laufen. Droht eine „Gefahr" im Sinne des Polizei – bzw. Ordnungsrechts, so kann nach einigen Gesetzen der zur Mitwirkung Verpflichtete weiterhin verpflichtet bleiben. Seine Rechte, im Bußverfahren/Strafverfahren nicht mitwirken zum müssen, werden dann durch >> Beweisverbote geschützt. Der BGH (BGHSt 37, 340; BGH NJW 1980, 1533; BVerfG NJW 1981, 1431) meint: „(…) Offenbart er strafbare Handlungen, darf seine Aussage nicht gegen seinen Willen in einem Strafverfahren gegen ihn verwertet werden" (vgl. auch Göhler Rz 8a zu § 55 OWiG). Ein Anfangsverdacht reicht nach § 102 StPO - grundsätzlich - aus, eine Durchsuchungsanordnung zu rechtfertigen. Der Anfangsverdacht i. S. § 152 StPO ist keine „absolute Größe". Er hängt von der subjektiven Einschätzung des Betrachters ab. Daher gibt es auch – je nach Sichtweise eines objektiven Betrachters – verschiedene „Verdachtsgrade". Kein auch noch so starker Anfangsverdacht reicht jedoch aus, gegen einen nur „Verdächtigen" einen Bußgeldbescheid zu erlassen (vgl. § 102 StPO: Durchsuchung beim Verdächtigen). Dazu ist ein >> hinreichender Tatverdacht erforderlich. Daher ist es rechtswidrig, gegen den Halter eines Kraftfahrzeuges einen Bußbescheid zu erlassen, nur weil er der Halter ist, und sein Fahrzeug beispielsweise im Parkverbot ertappt worden ist (vgl. OLG Köln; NZV 1995, 500: und >> Anhörung nach § 55 OWiG). Dieser Grundsatz gilt selbstverständlich auch für andere Fallkonstellationen, z. B.: Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht deswegen Täter einer Bußtat, weil von ihm oder einem anderen eine betriebsbezogene Ordnungswidrigkeit begangen worden ist. Der Bürgermeister der Stadt X ist nicht etwa deswegen der Bestechung schuldig, weil einer seiner Beamten sich hat bestechen lassen. Die Verwarnung (§ 56 OWiG) kann nur angefochten werden, wenn der Betroffene nicht über sein Recht, die Verwarnung zu verweigern, belehrt wurde, wenn sein Einverständnis nicht vorgelegen hat, etwa weil ein Dritter das Verwarnungsgeld gezahlt hat, oder das Einverständnis durch arglistige Täuschung, durch Drohung oder unter Zwang erlangt worden ist. Die Entscheidung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft zunächst die Behörde, die die Verwarnung erteilt hat (z. B. die Polizeibehörde). Hält sie die Verwarnung für ordnungsgemäß, so hat die Behörde die Akten an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Diese entscheidet dann, ob die Verwarnung zurückgenommen wird, oder ob die Akten dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt werden (§§ 56 Abs. 2, 62 OWiG). Wird gegen den Betroffenen ein Bußbescheid erlassen, weil der Betroffene auf das Verwarnungsangebot nicht reagiert hat, so kann er nicht wirksam einwenden, er habe von der Verwarnung nichts gewusst. Der Betroffene hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass sein Verstoß im Wege der Verwarnung geahndet wird . Es ist daher ohne Bedeutung, ob der Betroffene die Verwarnung nicht annimmt oder sie nicht annehmen kann, weil er vom Verwarnungsanbot nichts erfahren hat . Entgegen der Auffassungen der AG Kassel und AG Krefeld muss der Betroffene in derartigen Fällen die Kosten des Bußverfahrens tragen. Dies ergibt sich schon aus dem fehlenden Rechtsanspruch des Betroffenen auf Durchführung des Verwarnungsverfahrens. >> Aussageverweigerung von Verwandten-Zeugen Beispiel 12: A wird auf der Straße von einem Hund angefallen. Er ergreift die von B in der Hand getragene Vase und zertrümmert sie auf dem Kopf des Hundes. Der Angriffsnotstand nach § 904 BGB hat folgende Voraussetzungen: Einem Rechtsgut droht eine gegenwärtige Gefahr. Wodurch diese Gefahr droht, ist unerheblich, auch Naturgewalten gehören dazu, der Eingriff auf das an der Gefahr unbeteiligte Rechtsgut muss zur Abwendung der Gefahr erforderlich sein, der drohende Schaden muss gegenüber dem Schaden, der an dem fremden Rechtsgut entsteht, unverhältnismäßig (!) groß sein, derjenige, der sich auf diesen Rechtfertigungsgrund beruft, muss in Gefahrenabwendungsabsicht gehandelt haben. In unserem Beispielsfall liegen die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen vor. A hat daher keine Sachbeschädigung begangen. Zivilrechtlich hat A Schadensersatz nach § 904 S. 2 BGB zu leisten. Anhaltspunkte für eine Straftat Nach § 41 OWiG verliert die Verwaltungsbehörde ihre Zuständigkeit, wenn eine Ordnungswidrigkeit mit einer Straftat zusammentrifft, sei es bei >> Tateinheit, sei es als Teil einer >> strafprozessualen Tat. Liegen „konkrete Tatsachen" vor, die Anhaltspunkte für eine Straftat sein können, so hat (=keine Ermessensentscheidung) die Verwaltungsbehörde die Sache der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Anders als die Polizei muss die Verwaltungsbehörde die „Sache" jedoch nicht „unverzüglich" der Staatsanwaltschaft vorlegen (vgl. § 163 II für die Polizei). Die Verwaltungsbehörde kann vielmehr weiter ermitteln, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die „Anhaltspunkte für eine Straftat" im weiteren Ermittlungsverfahren wieder entfallen. Dies gilt insbesondere beispielsweise dann, wenn Zuwiderhandlungen bei Vorsatzstraftaten, bei unvorsätzlichem Verhalten Ordnungswidrigkeiten sind (vgl. z. B. bei Verstößen nach dem LFBG). Denn lässt sich der Vorsatz nicht beweisen, dann ist die Tat eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat. Anhörung der Verwaltungsbehörde bei beabsichtigter Einstellung des Verfahrens durch das Gericht Vor Einstellung nach § 47 Abs 2 OWiG (nicht nach § 170 StPO) hat das Gericht die Verwaltungsbehörde anzuhören (§ 76 I S. 2 OWiG). Nimmt die Verwaltungsbehörde an der gerichtlichen Hauptverhandlung nicht teil, so bedarf es allerdings der Anhörung nicht. Kann das Gericht nach § 76 II OWiG auf die Beteiligung der Verwaltungsbehörde an der Hauptverhandlung verzichten – so in der Regel bei Verkehrsordnungswidrigkeiten –, so bedarf es auch keiner Anhörung vor der Einstellung. Anhörung einer Verwaltungsbehörde nach § 39 Abs. 2 OWiG >> Tatbegriff im prozessualen Sinn Liegt eine mehrfache örtliche und/oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden vor, so regelt sich der Vorrang der Zuständigkeit nach § 39 I OWiG. Abweichend von dieser Regelung kann jedoch eine „Vereinbarung" der Verwaltungsbehörden untereinander erfolgen. Die „anderen" sachlich zuständigen Behörden sind vor dem Abschluss der Ermittlungen zu hören. >> Anhörungsbogen – ohne Verpflichtung >> Zeugen (Zeugenfragebogen) Die Anhörung i. S. § 55 OWiG ist eine vereinfachte Vernehmung wie sie auch die StPO (vgl. z. B. § 136) kennt. Der Anhörungsbogen nach § 55 OWiG macht den Empfänger spätestens mit dem Zugang zum Betroffenen, der die Aussage nach §§ 163a, 136 StPO verweigern kann. Der Betroffene hat auch – entgegen der Auffassung in der Verwaltungspraxis – keine Verpflichtung, weitere Personalien anzugeben, weder sein Geburtsdatum oder seinen Geburtsort, noch seinen Beruf, noch weniger die Personenangaben über seine Eltern (vgl. Göhler Rz 3 ff zu § 111 OWiG mit zahlreichen Nachweisen). In der Regel ist der Betroffene - trotz des (unrichtigen) auf den üblichen in der Praxis von Polizei und Bußgeldbehörden verwendeten Formularen – auch nicht verpflichtet, den Anhörungsbogen zurückzusenden. Vielfach hat sich bei manchen Behörden der rechtswidrige „Brauch" eingebürgert, einen Betroffenen auch noch zum Zeugen zu machen: Am Anfang des Formulars wird dem Empfänger mitgeteilt, dass gegen ihn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden sei, später dann wird er – zudem noch ohne die gesetzlich vorgeschriebene Zeugen-Belehrung - gebeten: Wenn Sie die Tat nicht begangen haben, nennen Sie den Täter. Vielfach wird – insbesondere bei den so genannten Kennzeichenanzeigen, bei denen der Täter „nicht" bei der Tat „gestellt" werden konnte – der Fahrzeughalter zum Betroffenen gemacht. Das ist an sich nicht verboten, sieht man von den Fällen ab, in denen an eine Mehrzahl von Haltern Anhörungsbogen versendet werden, weil etwa ein Buchstabe oder eine Ziffer des Fahrzeuges nicht erkannt worden ist. Aber: Die Ermittlungsbehörde beschneidet sich dadurch selbst ihren möglichen „Ermittlungserfolg", denn ein Zeuge muss – auch bei der Verwaltungsbehörde – aussagen, wenn er kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO („Verwandten-Zeuge") hat, oder er nicht nach § 55 StPO die Auskunft auf Fragen (!) verweigern kann, deren wahrheitsgemäße Beantwortung ihn oder einen seiner Verwandten (§ 52 StPO) belasten würde. In anderen Fällen kann der objektive Straftatbestand der „Verfolgung Unschuldiger" erfüllt werden. Beispiel: Bei „Kennzeichenanzeigen" wird in der Regel dem Halter ein Anhörungsbogen zugesandt. Reagiert der Halter nicht auf den Anhörungsbogen, wird ihm ein Bußgeldbescheid zugestellt. Diese Verfahrensart ist nach Ansicht der Rechtsprechung rechtswidrig, wenn als Indiz nur (!) die Haltereigenschaft feststeht. Der Bundesgerichtshof in BGHSt 25, 365=NJW 1974: »Die Haltereigenschaft des Betroffenen, der die Einlassung zur Sache verweigert, kann für sich allein, auch wenn es sich um ein privat genutztes Fahrzeug handelt, nicht als ausreichendes Beweisanzeichen dafür gewertet werden, dass er das Fahrzeug zur Tatzeit (bei) einer mit ihm begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit geführt habe. Aus der Zeit und dem Tatort der Ordnungswidrigkeit, dem Beruf, den Familienverhältnissen und Lebensumständen des Fahrzeughalters können sich jedoch in vielen Fällen Anhaltspunkte ergeben, die als Beweisanzeichen für oder gegen die Täterschaft des Halters verwertbar sind.« Das OLG Köln (NZV 1995, 500): „(...) Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass aus der Haltereigenschaft des Betroffenen für sich genommen nicht auf seine Täterschaft geschlossen werden darf (vgl. BVerfG NJW 1994, 847; BGHSt. 25, 365=VRS 48, 107; NJW 1974, 2295, 2296; OLG Köln VRS 61, 361; Bay0bLG, bei Janiszewski, NStZ 1988, 122). Ist der Halter mit dem Fahrzeug bereits in der Vergangenheit verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten, so rechtfertigt auch dieser Gesichtspunkt grundsätzlich keine abweichende Beurteilung (...)" Der Anordnung, einen Anhörungsbogen an den (wirklichen) Betroffenen zu übersenden, unterbricht zwar die Verjährung (§ 33 I Ziff. 1 OWiG), ohne dass es auf den Zugang ankommt: Wortlaut des § 33 I Nr. 1 „(...) die Anordnung (...)" Anders ist dies mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Belehrung i. S. § 136 StPO. Bestreitet der Betroffene, den Anhörungsbogen erhalten zu haben, so hat die Verwaltungsbehörde den Zugang zu beweisen. Bestreitet der Betroffene, die Belehrung über sein Schweigerecht gelesen oder verstanden zu haben, so muss die Verwaltungsbehörde das Gegenteil beweisen. Nach § 136 StPO muss der Betroffene über seine Rechte nämlich „belehrt" werden, d. h. das Gesetz geht davon aus, dass dem Betroffenen sein Recht „gesagt" wird, und dass er sein Recht auch verstanden hat (niemand würde davon ausgehen, einen Ohnmächtigen oder einen Volltrunkenen über seine Rechte i. S. §§ 55 OWiG, 136 StPO ordnungsgemäß belehrt zu haben, wenn ihm der Vernehmer den Text der Vorschrift vorsagt oder vorliest). Zweckmäßiger wäre es – in der Regel – den Halter als Zeugen zu betrachten und ihm einen „Zeugenfragebogen" zu übersenden und ihn ggf. als Zeugen zu vernehmen >> Muster Zeugenfragebogen - Zeugenladung.
Anhörung von Nebenbeteiligten (§ 87 OWiG) Kommt eine Einziehung in Betracht, so ist der Einziehungsbeteiligte anzuhören (§§ 46 I OWiG, 432 StPO). Er hat die Befugnisse eines Betroffenen, er ist aber keine Betroffener, denn gegen ihn wird kein bußrechtliches Ermittlungsverfahren (mehr) geführt: Er kann Einwendungen gegen die Einziehung geltend machen, er kann schweigen, er kann Anträge stellen und Rechtsbehelfe einlegen. Als Zeuge kommt er nicht in Betracht. Ausnahme: es wird die Beteiligung nach § 431 II StPO angeordnet. Soll der Verfall angeordnet werden, so gelten die vorstehenden Regeln entsprechend (vgl. § 87 VI OWiG). Soll nach § 30 OWiG eine Geldbuße gegen ein in § 30 genanntes Unternehmen verhängt werden, so sind die vertretungsberechtigten Organe vor Erlass des Bußbescheides zwingend anzuhören. Auch die JP bzw. die PV, d. h. also ihre vertretungsberechtigten Organe haben die Stellung eines Betroffenen wie bei der Einziehung. Für die Anordnung des >> Verfalls (§29 a OWiG) gilt Ähnlichens (vgl. § 87 Abs. 6 OWiG:" Die Absätze 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 bis 3 Halbsatz 1 und Absatz 5 gelten im Verfahren bei Anordnung des Verfalls entsprechend (…)"). Anhörungsbogen – ohne Verpflichtung >> Festnahme und Durchsuchung zur Identitätsfeststellung >> Anhörung nach § 55 OWiG Der Betroffene ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den >> Anhörungsbogen i. S. § 55 OWiG mit seinen Personalien an die Verwaltungsbehörde zurückzusenden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Verwaltungsbehörde das Bußverfahren nur durchführen kann, wenn neben dem Vor- und Familiennamen sowie seinem Wohnort auch noch andere Personendaten erforderlich sind. Sie muss dann den Betroffenen aber ausdrücklich auffordern, derartige (ergänzende) Angaben zu seiner Person zu machen. Beispiel 13: Der rechtswidrige Anhörungsbogen H ist Halter eines Pkw. Er erhält einen Anhörungsbogen, in dem ihm vorgeworfen wird, er sei an einem bestimmten Tag, zu einer bestimmten Uhrzeit, an einem bestimmten Straßenabschnitt verbotswidrig zu schnell gefahren. Hier muss H den Anhörungsbogen nicht zurücksenden, denn der Verwaltungsbehörde ist seine Identität bekannt . Kennt die Behörde die Personalien, also die Identität, des Verdächtigen, so ist § 111 OWiG (=„Falsche Namensangabe") nicht anwendbar. Die „Drohung" in Anhörungsbogenvordrucken „Sie sind verpflichtet, den mit Ihren Personendaten ausgefüllten Anhörungsbogen an die Verwaltungsbehörde zurückzusenden, andernfalls Sie eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG begehen" ist somit rechtswidrig. Anhörungsbogen und Kostenbescheid nach § 25a StVG >> Zeugen (Zeugenfragebogen) >> Anhörungsbogen – ohne Verpflichtung >> Anhörung nach § 55 OWiG Kein Kostenbescheid nach § 25a StVG kann nach Meinung des AG Offenbach/M. (Aktenzeichen: 27 Owi 42.0/97, Beschluss vom 18.03.97) ergehen: Wenn der Halter eines Fahrzeugs bei einem Parkverstoß in einem Anhörungsbogen darüber belehrt wird, dass er nicht verpflichtet sei, Angaben insbesondere zur Person des Fahrers zu machen, falls er die Ordnungswidrigkeit nicht selbst begangen habe, dass ihm aber andererseits die Kosten des Verfahrens auferlegt werden können, falls der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Hier brauche der Betroffene nicht davon auszugehen, dass der Fahrzeugführer nach Auffassung der Verwaltungsbehörde bereits dann nicht ermittelt werden kann, wenn er als Halter einfach nur keine Angaben macht. In einem solchen Fall können dem Halter daher die Verfahrenskosten nicht gem. § 25a StVG auferlegt werden. M. E. kann das aber nur für Fälle gelten, in denen der „Anhörungsbogen" dem Empfänger, also dem Halter, die „Wahl" lässt, ob er sich als „Betroffener" (=„(...) Sie müssen sich zur Sache nicht äußern (...)") oder als Zeuge (=„(...) geben Sie den Namen des Fahrers an (...)") äußern soll. Denn eine derartige Befragung ist m. E. unzulässig, weil der Halter rechtlich entweder (nur) Zeuge oder (nur) Betroffener sein kann: Die Entscheidung darüber hat die Bußbehörde zu treffen. Die Entscheidung wird die Ermittlungsbehörde davon abhängig machen müssen, ob gegen den Halter ein ausreichender >> „einfacher Tatverdacht" vorliegt (dann Betroffener), andernfalls ist der Halter verfahrensrechtlich als Zeuge zu behandeln. Für den Erlass einen Kostenbescheids reicht das Anbringen einer Verwarnung („Knöllchen") am Fahrzeug nicht aus. Vielmehr setzt der Bescheid nach § 25a StVG die Befragung des Halters mit dem Ziel voraus, den Fahrer zu ermitteln (AG Zossen Aktenzeichen: 10 OWi 52/93, Beschluss vom 8.2.1994). Diese Befragung kann durch Übersendung eines Zeugenfragebogens erfolgen (nach dem zuvor ein Ermittlungsverfahren gegen „Unbekannt" eingeleitet worden ist) oder durch die Vernehmung des Halters als Betroffenen, in dem ihm beispielsweise ein Anhörungsbogen nach § 55 OWiG übersandt worden ist. Anhörungsbogen und Kostenbescheid nach § 25a StVG >> Anhörungsbogen und Kostenbescheid nach § 25a StVG Verschweigt der Halter den Fahrzeugführer, kann Behörde Führung eines Fahrtenbuchs anordnen Die Feststellung des Fahrzeugführers ist bereits dann gem. § 31 a StVZO unmöglich, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Behörde nicht zurücksendet. Der förmlichen Frage, wer das Fahrzeuge gefahren habe bedarf es nicht. (OVG Lüneburg 04.12.2003 – 12 LA 442/03; StVZO § 31 a Abs. 1 S.1) An einer hinreichenden Mitwirkung eines Fahrzeughalters an der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet oder weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht.
Zum Sachverhalt: Der Kläger wendet sich gegen die behördliche Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs. Zur Begründung seines Antrages macht der Kläger geltend, der Umstand, dass er auf den ihm von dem Landkreis Hildesheim als Ordnungswidrigkeitenbehörde übersandten Anhörungsbogen vom 2. April 2002 hin Angaben über den verantwortlichen Fahrzeugführer nicht gemacht, sondern durch anwaltliches Schreiben vom 9. April 2002 mitgeteilt habe, er werde sich zum Vorwurf selbst zunächst nicht einlassen, und um Akteneinsicht gebeten habe, dürfe nicht geschlossen werden, dass er eine sachdienliche Mitwirkung an der Feststellung des Fahrzeugführers abgelehnt habe. Für ein solches Verhalten könne es verschiedene triftige Gründe geben. Weitere Erklärungen, die eine Prüfung der Verwaltungsvorgänge vorausgesetzt hätten, seien nach wie vor nicht ausgeschlossen gewesen. Von einer konkreten Ablehnung der Mitwirkung habe nur dann ausgegangen werden dürfen, wenn er, der Kläger, spätestens bei seiner Einvernahme durch die D. Polizei flaut Polizeibericht. Bl. 12 der Beiakte B, am 20. April 2002) auf eine eindeutige Frage eindeutig erklärt hätte, dass er nicht bereit bzw. nicht in der Lage sei, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu benennen. Die Frage, wer am Vorfallstag sein Fahrzeug gefahren haben könnte, sei jedoch nicht an ihn gerichtet worden.
Aus den Entscheidungsgründen: Das Verwaltungsgericht befindet sich in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa: Beschlüsse v. 28.5.2002 - 12 ME 461/02 -; 12.7.2002- 12 ME 511/02-; 11.7.2003- 12 ME 274/03 -, ZfS 2003, 526 u. v. 23.10.2003 - 12 ME 383/03 -), wonach die Ordnungswidrigkeitenbehörden im Rahmen ihrer nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO erforderlichen Ermittlungstätigkeit dann nicht Anlass zu umfangreichen weiteren Ermittlungen haben, wenn der Halter des Kraftfahrzeuges, mit dem der Verkehrsverstoß begangen worden ist, nicht hinreichend daran mitwirkt, den Fahrzeugführer zu bezeichnen. An einer solchen hinreichenden Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. - wie hier - weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht. Damit hat es regelmäßig sein Bewenden. Weitere Bemühungen der Ordnungswidrigkeitenbehörde zur Feststellung des Fahrzeugführers ändern an dieser Rechtslage nichts. Sie deuten nicht daraufhin, weitere Maßnahmen zur Feststellung des Fahrzeugführers seien geboten gewesen, um zu dem Ergebnis zu gelangen, diese Feststellung sei im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Besondere Umstände, die im Falle des Klägers eine von diesen Maßstäben abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hätte der Kläger in dem anwaltlichen Schreiben vom 29. April 2002 einen Grund dafür, weshalb er sich zum Vorwurf selbst zunächst nicht einlasse, benennen können. Dies ist unterblieben. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Ermittlungsakte unter dem 6. Mai 2002 ohne eine Einlassung in der Sache an den E. zurückgereicht und mit weiterem Schreiben vom 21. Mai 2002 unter Hinweis darauf, dass eine Fahreridentität mit den zu Gebote stehenden Beweismitteln nicht nachgewiesen werden könne, um die - unter dem 28. Mai 2002 dann auch vorgenommene - Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gebeten. Weiterhin ist der Erwägung des Verwaltungsgerichts beizutreten, dass der Kläger bei seiner Befragung auf der Polizeistation F. am 20. April 2002 auch ohne eine von ihm in Abrede gestellte ausdrückliche Frage nach dem in Betracht kommenden Personenkreis von sich aus alle möglicherweise weiterführenden Hinweise zur Person des Fahrzeugführers hätte geben müssen. Dieses liegt - entsprechend dem Zweck der Befragung - auf der Hand. Wenn der Anhörungsbogen, von das OVG spricht, dem § 55 OWiG entspricht (worauf der Hinweis deutet, dass der Halter von einem „Vorwurf" spricht, auf den er später eingehen wolle), dann ist die Entscheidung wohl falsch, auch dann, wenn es sich um einen Fall des § 25a StVG gehandelt haben sollte. Der Anhörungsbogen nach § 55 gibt dem Empfänger das Recht zu schweigen: Er wird zum Beschuldigten gemacht. Daran ändert m.E. auch das Antwortschreiben des Halters nicht, er werde sich durch seinen Anwalt äußern. Das ist kein Indiz dafür, dass sich der Halter „eingelassen" hat und diese Einlassung, die Behörde zu seinem Nachteil verwerten kann. Die Behörde hätte den Halter nach der StPO, die nach § 46 II OWiG auch im Bußgeldverfahren – wozu auch die Verfahrensweise nach § 25a StVG gehört - gilt, einen Zeugenfragenbogen schicken müssen, dann hätte der Halter als Zeuge so reagieren können, wie er es getan hat. Ihm hätte dann die Führung eins Fahrtenbuchs auferlegt werden können.
>> Zwangsmittel: Durchsuchung, Beschlagnahme, Arrest, Identitätsfestnahme >> Festnahme und Durchsuchung zur Identitätsfeststellung Zuständig für die Anordnung der Durchsuchung ist grundsätzlich der Richter - >> Ermittlungsrichter - beim Amtsgericht (§ 162 StPO). Den Antrag stellt im Steuerstrafverfahren - soweit es sich nicht um kommunale Abgaben handelt - das Finanzamt oder das Hauptzollamt (§§ 386, 399 AO). In Bußgeldverfahren stellt die sachlich (und örtlich) zuständige (ggf. auch die nach § 39 OWiG zuständige) Verwaltungsbehörde die entsprechenden Anträge. Ist das Verfahren - nach Einspruch gegen einen erlassenen Bußbescheid - bereits bei Gericht anhängig, so ist der Antrag nicht mehr beim Ermittlungsrichter, sondern beim „Spruchrichter" zu stellen. Das ist der Richter, der über den Einspruch zu entscheiden hat. Zuständig ist jedoch jetzt die Staatsanwaltschaft. Diese ist nämlich nur solange unzuständig, bis die Sache an sie aus irgendeinem rechtlichen Grund abgegeben worden ist . Dies hat dann zur Folge, dass für das weitere Verfahren - auch für die beim Ermittlungsrichter zu stellenden Anträge - ausschließlich die Staatsanwaltschaft zuständig ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Verwaltungsbehörde keine Anregungen zum weiteren Verfahrensablauf mehr geben dürfte. Erlangt die Verwaltungsbehörde neue, verfahrenserhebliche Erkenntnisse, so ist sie sogar verpflichtet, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht entsprechende Hinweise zu geben. Anordnung der Durchsuchung durch die Ermittlungsbehörde bei „Gefahr im Verzuge" >> Abgrenzung der strafprozessualen Durchsuchung von der verwaltungsrechtlichen Nachschau (Durchsuchung) Ist ein Richter nicht erreichbar, und droht bei einer zeitlichen Verzögerung der Durchsuchung Beweismittelverlust, oder besteht die Vermutung, dass Einziehungs- oder Verfallsgegenstände beiseite geschafft werden könnten, so kann die Ermittlungsbehörde oder ihre Hilfsbeamten die >> Durchsuchung (§ 105 StPO) selbst wirksam anordnen. Gefahr im Verzug als Voraussetzung einer Durchsuchung ohne richterliche Anordnung liegt nicht vor, wenn ausreichend Zeit zur Erlangung der Durchsuchungsanordnung besteht, nicht ersichtlich ist, warum die Durchsuchung nicht auch nach richterlicher Anordnung hätte durchgeführt werden können, noch nicht einmal der Versuch der Herbeiführung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung gemacht wurde. Hat die Verwaltungsbehörde ihr Recht, wegen Gefahr im Verzuge eine Durchsuchung anzuordnen, bewusst missbraucht, so kann für die als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände ein >> Verwertungsverbot entstehen. Ein unter bewusster Umgehung der Einholung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses erlangtes Beweismittel unterliegt wegen der damit einhergehenden Verletzung des Art. 13 GG einem Verwertungsverbot, unabhängig von dem Aufklärungsinteresse der Öffentlichkeit an der ermittelten Straftat . Ein solcher Missbrauch wird auch anzunehmen sein, wenn die Verwaltungsbehörde „ihren" Richter kennt und mit dem Antrag so lange zuwartet, bis der Richter das Amtsgebäude verlassen hat . Der BGH sieht die Rechtsfolgen der rechtswidrig angeordneten Durchsuchung etwas weniger folgenreich: Hat eine Durchsuchung ohne einen sie anordnenden richterlichen Durchsuchungsbefehl stattgefunden, so löst dieser Mangel jedenfalls dann kein Verwertungsverbot aus, wenn dem Erlass der Durchsuchungsanordnung rechtliche Hindernisse nicht entgegengestanden hätten und die tatsächlich sichergestellten Gegenstände als solche der Verwertung als Beweismittel rechtlich zugänglich waren . >> Arrestanordnung Anordnung und Zweck der Beschlagnahme >> Beschlagnahme Die Beschlagnahme kann zu >> Beweiszwecken dienen, aber auch zur Sicherstellung von Gegenständen des Verfalls (nicht im Bußverfahren), der Einziehung und der Gewinnabschöpfung (nicht im Bußverfahren), von Beförderungsmitteln und andere Sachen als Sicherstellungsbeschlagnahme" nach § 132 StPO. Diese Vorschrift gilt nach § 46 I OWiG auch im Bußgeldverfahren. Wer Eigentümer der Gegenstände im Augenblick der Beschlagnahme ist, darauf kommt es grundsätzlich nicht an. Eine Ausnahme gilt bei § 132 StPO: Nur wenn das Beförderungsmittel oder der Gegenstand im Eigentum des nach § 132 Pflichtigen steht, ist die Zwangsmaßnahme erlaubt („(...) ihm gehören (...)"). Von einer Beschlagnahme wird in anderen Fällen dann abzusehen sein, wenn offensichtlich ein Gegenstand einem anderen gehört. Allerdings ist in derartigen Fällen zu prüfen, ob nicht die Voraussetzungen der §§ 22 Abs. 2 Nr. 2 oder 23 OWiG bzw. im Strafverfahren §§ 74, 74a StGB vorliegen. Bei Wirtschaftsstraftaten bzw. Wirtschaftsbußtaten ist besonders das „wirtschaftliche Eigentum" festzustellen, wenn ein Gegenstand im Vorbehalts- oder im Sicherungseigentum eines anderen steht. In derartigen Fällen sind „Scheinverträge" nicht selten. Beispiel 14: Die manipulierte Sicherungsübereignung In einem Zollstrafverfahren wurde dem Beschuldigten die Hinterziehung von 800.000 EURO an Zoll-, Einfuhrumsatzsteuer und Monopolabgaben zu Last gelegt. Die Zollfahndung beschlagnahmte nach § 111b StPO zahlreiche Gegenstände des privaten und geschäftlichen Vermögens. Der Beschuldigte legte den Zollfahndungsbeamten Sicherungsübereignungsverträge mit einem renommierten Mediziner vor. Die Gegenstände im Wert von rund 300.000 EURO wurden freigegeben, nachdem der Arzt die Frage, ob er dem Beschuldigten Geld geliehen und dafür Gegenstände als Sicherheit erhalten habe, bejaht hatte. Im späteren Verfahren stellte sich heraus, dass das vom Arzt dem Beschuldigten geliehene Geld nur wenige Tausend EURO betragen hatte. Die Sicherungsübereignungsverträge waren manipuliert. Als die Zollfahndung wieder beschlagnahmen wollte, waren die Gegenstände nicht mehr greifbar. Aber auch bei echten Verträgen ist von der Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob der Gegenstand nicht eingezogen werden soll. Der Eigentümer würde dann nach § 26 Abs. 2 OWiG einen pfandrechtsähnlichen Ersatzanspruch erlangen (vgl. Göhler Rz 13 zu § 22 OWiG). Der BGH meint dagegen, es sei in derartigen Fällen nicht der Gegenstand des Vorbehaltseigentums an sich, sondern nur das „Anwartschaftsrecht" einzuziehen , . Ordnet ein Richter die Beschlagnahme von Gegenständen an, bevor diese von den Verfolgungsbehörden in amtlichen Gewahrsam genommen worden sind, so muss er die Gegenstände so genau bezeichnen, dass keine Zweifel darüber entstehen, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind . Bei den Fahndern vor Ort und bei dem von der Durchsuchung Betroffenen darf kein Zweifel daran aufkommen können, ob ein vorgefundener Gegenstand von der Beschlagnahmeanordnung umfasst ist oder nicht . Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Beschlagnahmeanordnung im Durchsuchungsbeschluss ausgesprochen worden ist. >> Verblassungs– und Anreicherungstendenz >> Strafrechtlicher Täterschafts– und Teilnahmebegriff Beispiel 15: Anstiftung, die jedoch bußrechtlich über § 14 OWiG gelöst wird: Die Polizei führt eine Verkehrskontrolle durch. Das verboten zu schnell fahrende Fahrzeug der Halterin H wird gestoppt. Verärgert sagt sie in Gegenwart der beiden Polizeibeamten zu ihrem Beifahrer: Hättest Du mich nicht so massiv bedrängt, ich möge schneller fahren, wir kämen sonst zu spät zur Party, dann hätte ich Bußgeld und Punkte gespart. Hier hat sich der Beifahrer einer Beteiligung nach § 14 OWiG schuldig gemacht, und zwar in der Form der Anstiftung. Es muss zwar nicht exakt wie im Strafrecht geprüft werden, ob beispielsweise Beihilfe oder Anstiftung vorliegt. Im allgemeinen aber wird die Geldbuße bei einem Gehilfen niedriger ausfallen müssen, als bei einem Anstifter (der wird im Strafrecht „gleich einem Täter" bestraft. Beispiel: Wenn der Prokurist Anton zum Geschäftsfüher Berta meint, man solle den Müll besser in Nachbars stillgelegter Kiesgrube entsorgen, Berta seinem Fahrer F. befiehlt, den Müll auf die vorgeschlagene Weise zu „entsorgen", dann wird man dem Fahrer F. wohl die geringste Geldbuße auferlegen, dem Berta als Täter eine grundsätzlich ebenso hohe, wie dem Anton als Anstifter. Anti-Strategien des Beschuldigten/Betroffenen >> Vernehmung >> Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik (Kriminalistik) So wie der Ermittlungsbeamte nach seiner „Ermittlungsstrategie" vorgeht, so entwickelt selbstverständlich auch der Betroffene/Beschuldigte eine Strategie, die „Verteidigungsstrategie". Zwei der bekanntesten „Anti-Strategien" sind: die „Schweigestrategie" und die „Bestreitensstrategie" („Ich war es nicht"). Eine auch im Wirtschaftsstrafverfahren bzw. in Wirtschaftsbußverfahren nicht seltene aktive Verteidigungsvariante ist die „Verschleierungsstrategie" (auch „Tintenfischreaktion" genannt). Mit dieser Verteidigungsart versucht der Betroffene/Beschuldigte, den Sachverhalt zu kaschieren, Spuren zu vernichten, beispielsweise Unterlagen beiseite zu schaffen und Zeugen zu beeinflussen. Die „Anti-Zermürbungsstrategie" kommt seltener vor. Hier gibt der Betroffene/Beschuldigte lange und ausführliche Einlassungen ab, lässt sie protokollieren und erklärt dann, dass entweder alles falsch protokolliert worden sei, oder dass sich alles ganz anders zugetragen habe, als er dies gerade eben ausgesagt hat. Bei der „Provokationsstrategie" lässt der Betroffene/Beschuldigte sich zwar ein, beendet aber plötzlich seine Vernehmungsbereitschaft, beschimpft den Beamten persönlich oder seinen Stand. Er versucht dadurch, den Beamten zu reizen. Sein Ziel ist, in der gerichtlichen Hauptverhandlung dann zu erklären, seine Aussagen seien erpresst worden, der Vernehmungsbeamte habe ein Vernehmungsprotokoll aufgesetzt, das dem völlig widerspräche, was er, der Betroffene/Beschuldigte, bei seiner Vernehmung tatsächlich ausgesagt habe. Die Wahl der Vernehmungsstrategie und der Vernehmungstaktik hängt nicht zuletzt aber auch davon ab, ob es dem vernehmenden Beamten gelingt, rechtzeitig die Widerstandsenergie, die Widerstandsintelligenz, das Gefühlsleben und die charakterlichen Besonderheiten des Beschuldigten/Betroffenen und der Zeugen einzuschätzen und darauf vernehmungstaktisch zu reagieren. Die Widerstandsenergie wird bestimmt vom Gefühl und Verstand, nicht aber vom Charakter des zu Vernehmenden. Ihre Wirkung liegt darin, inwieweit der Betroffene/Beschuldigte fähig ist, einem stundenlangen Verhör standzuhalten und seinerseits Anti-Strategien zu entwickeln. Verknüpft mit der Widerstandsenergie ist die Widerstandsintelligenz. Sie hängt in der Regel ab vom Bildungsgrad, von der Urteilsfähigkeit des Beschuldigten/Betroffenen und seiner Fähigkeit, logisch zu denken, von seiner Kritikfähigkeit, von seiner Auffassungsgabe, von seiner Schlagfertigkeit. Um zu einem guten (im Sinne von wahrheitsgemäßen) Vernehmungsergebnis zu kommen, ist es vorteilhaft, wenn der vernehmende Beamte das Gefühlsleben des Beschuldigten/Betroffenen zu erkennen vermag. Dazu rechnet man beispielsweise: Weichheit oder Härte, Neigung zur Flüchtigkeit, zur Sparsamkeit, zur Erregbarkeit, zur Korrektheit, zur Verschwendungssucht, zur Nervosität, zu Gefühlsexplosionen in bestimmten Vernehmungssituationen. >> Antistrategien des Beschuldigten/Betroffenen >> Vollstreckungsfähigkeit Auf Antrag der Verwaltungsbehörde kann das Amtsgericht Erzwingungshaft (§ 96 OWiG) anordnen. Voraussetzung ist: die Geldbuße ist nicht gezahlt, es ist keine Ratenzahlung bzw. keine Stundung gewährt, der Betroffene wurde nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 OWiG belehrt, der Betroffene hat seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan oder es sind keine Umstände bekannt, die die Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen nahelegen. Grundsätzlich hat die Vollstreckungsbehörde die Wahl, im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen oder Antrag auf Erzwingungshaft zu stellen (vgl. § 96 und § 95 OWiG, die sich gegenseitig nicht voraussetzen). Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Verwerfungsbescheids (§ 62 OWiG)>> Einspruchsverfahren Gegen die Verwerfungsentscheidung der Verwaltungsbehörde hinsichtlich des bei ihr eingelegten Einspruchs kann sich der Betroffene an den Amtsrichter wenden. Der hat den >> Einspruch (nochmals) als unzulässig zu verwerfen, wenn die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet worden sind. Gegen die amtsrichterliche Entscheidung kann das Landgericht angerufen werden (§ 70 OWiG). Die Verwaltungsbehörde hat jedoch nach Eingang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zunächst zu prüfen, ob ihre Verwerfungsentscheidung zu Recht ergangen ist. Ergibt sich beispielsweise, dass der Einspruch entgegen der Auffassung der Verwaltungsbehörde rechtzeitig eingelegt wurde, so hat sie ihre Verwerfungsentscheidung aufzuheben. Die Verwaltungsbehörde hat dann ihre Rechte und Pflichten nach § 69 OWiG wahrzunehmen. >> Redefreudige Aussageperson Anwendung des § 73c StGB beim Verfall >> Verfall >> Bruttoprinzip Ohne Rücksicht auf den Einzelfall kann die Anwendung des Bruttoprinzips zu unbilligen Ergebnissen führen. Zwar hat das OWiG keine dem § 73c StGB entsprechende Vorschrift aufgenommen. Nach § 73c StGB kann die Abschöpfung des Vermögensvorteils sogar vollständig entfallen, wenn die Anordnung des Verfalls für den davon Betroffenen (Täter oder Dritten) eine „unbillige Härte" darstellen würde. Es kann dahinstehen, ob dieser Grundgedanke in entsprechender Anwendung des § 73c StGB auch auf das OWiG anzuwenden ist, oder dieses Ergebnis aus dem Opportunitätsgrundsatz des Ordnungswidrigkeitengesetzes folgt, wie Göhler meint (Rz 8 zu § 29a OWiG). Für die Alltagspraxis der Bußgeldstellen wird man von folgender Faustregel ausgehen können: Handelt es sich um ein Unternehmen, dessen Geschäftsbetrieb ausschließlich auf rechtswidrigen Geschäften basiert, so wird das Bruttoprinzip anzuwenden sein, und zwar ohne Anwendung der Härteklausel entsprechend § 73c StGB. Denn ein solches Unternehmen kann im Gefüge unseres Wirtschaftsrechtssystems keine Bevorzugung gegenüber dem redlichen Unternehmen beanspruchen. Man wird allerdings auch in derart gelagerten Fällen wiederum Unterschiede machen müssen: Handelt es sich nur um eine „formale Ordnungswidrigkeit", so wird – wenn der Gewinn überhaupt auf die Ordnungswidrigkeit zurückzuführen ist (Kausalität) – die Gewinnabschöpfung oder die Verfallanordnung ganz oder teilweise entfallen können. Beispiel für eine „formelle Bußtat": Der Täter hat lediglich unterlassen, seine Geschäftstätigkeit anzumelden, die Tätigkeit selbst ist aber genehmigungsfrei erlaubt. Keine formelle Ordnungswidrigkeit wäre allerdings: Der Täter erstellt ein Mietshaus. Weil ihm ein geschützter Baum Mehrkosten von 100.000 EURO verursachen würde, wird der Baum ohne Genehmigung gefällt, die Aufwendungen von 100.000 EURO hat der Täter erspart. Ähnlich: Der Täter fällt ohne die – später dann erteilte - Genehmigung einen geschützten Baum, und kann dadurch sein Mietshaus drei Monate früher vermieten. Hier werden die Mieteinnahmen in Höhe der Drei-Monatsmieten als rechtswidriger Gewinn abzuschöpfen zu sein. In den verbleibenden anderen Fällen wird man wiederum zu differenzieren haben: Handelt es sich lediglich um kleinere gewinnbringende Ordnungswidrigkeiten, so wird man vom Bruttoprinzip ausgehen können, handelt es sich - gemessen am gesamten Geschäftsgebaren – um wenige Ordnungswidrigkeiten, aber erheblich zu Buch schlagende rechtswidrige Vermögensvorteile, so wird man die analoge Anwendung des § 73c StGB in Betracht ziehen müssen. Beispiel: Der rechtswidrig erlangte Gewinn beträgt - weil die Ermittlungen gemäß § 152 Abs. 2 StPO auf den gesamten nicht verjährten Zeitraum von 2 Jahren erstreckt worden waren - 1 Million Euro (Beispiel: Busunternehmer B hat 10 Busse, die er, mit nur 1 Fahrer besetzt, regelmäßig von A-Stadt in Deutschland nach B-Stadt in Spanien mit Reisenden schickt. Die Rückfahrt erfolgt ohne Pause wieder nach Deutschland. Durch den gesetzwidrigen Einsatz seiner (Einzel-)Fahrer erübrigt sich der Einsatz von 10 weiteren Fahrern. Geht man von einem Fahrer-Nettogehalt von nur 2.000 EURO aus, so erspart sich B – einschließlich aller weiteren fahrerbezogenen Kosten – mindestens 500.000 EURO jährlich, also 1 Million € in 2 Jahren). Ob hier der gesamte rechtswidrig erlangte Vorteil abgeschöpft (§§ 17 Abs. 4, 30 Abs. 3 OWiG) werden kann bzw. für verfallen (§ 29a OWiG) erklärt werden kann, ist zweifelhaft. Es dürften die jeweils zum Vermögensvorteil geführten Bußtaten nicht verjährt sein. Die Annahme eines Dauerdelikts durch „beharrliches Wiederholen derselben Ordnungswidrigkeit" würde die Verjährung verhindern. Ob das beharrliche Wiederholen jedoch die einzelnen Bußtaten zu einem Dauerdelikt verbindet, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich gesehen: Das OLG Braunschweig (NStZ-RR 1998, 178) meint nein, das OLG Düsseldorf (GewArch 1995, 95/197) bejaht das Vorliegen eines Dauerdelikts. Mehr noch als in „einfachen" Fällen, wo die Abschöpfung von illegalem Gewinn keine Rolle spielt, kann es beim Verfallsverfahren für alle Beteiligten von Vorteil sein, das Verfahren im Amtszimmer des Bußgeldsachbearbeiters durchzuführen. Zwar kann der Täter oder der sonst vom Verfall betroffene Dritte nicht zwangsweise zur Dienststelle gezwungen werden, denn wegen der fehlenden Beschuldigtenstellung sind die §§ 46 Abs. 1 OWiG, 163a Abs. 3 StPO nicht anwendbar. Auf den Einspruch nach erfolgter „rechtmäßiger Verständigung" über die Höhe des Verfallbetrages kann der Nebenbeteiligte jedoch wie der vorwerfbar handelnde Bußtäter verzichten (vgl. Göhler Rz 41 zu § 67 OWiG). Anwendungsausschluss des § 29a bei Anwendung der §§ 17 Abs. 4, 30 OWiG >> Gewinnabschöpfung nach § 29a OWiG Der Verfall nach § 29a OWiG kann nicht angeordnet werden, wenn er gegen den Täter oder Teilnehmer nach § 17 Abs. 4 OWiG (natürliche Person, einschließlich der Gesellschafter einer GbR) oder nach § 30 OWiG gegen eine in dieser Vorschrift genannten Person JP, PV oder NrV verhängt wird (vgl. § 30 Abs. 5 OWiG ). Anwesenheitspflicht des Betroffenen >> Gerichtliches Hauptverfahren Anwesenheitsrecht bei Durchsuchung >> Zwangsmittel: Durchsuchung, Beschlagnahme, Arrest, Identitäts-Festnahme Der oder die Inhaber der Wohnung oder der Räume, die durchsucht werden, haben ein Recht, bei der Durchsuchung dabei zu sein. Dasselbe gilt, wenn Gegenstände (Sachen) durchsucht werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob der zur Anwesenheit Berechtigte Beschuldigter/Betroffener oder Dritter ist. Die Durchsuchungsbeamten müssen nicht auf sein Eintreffen warten, falls er nicht am Durchsuchungsort oder in unmittelbarer Nähe anwesend ist. Keinen Anspruch auf Anwesenheit bei der Durchsuchung haben der Beschuldigte/Betroffene, wenn er nicht zugleich auch Inhaber der Räume oder der Sachen ist. Der Verteidiger hat in keinem Fall ein Anwesenheitsrecht. Gleichwohl ist es in der Regel zweckmäßig, dem Verteidiger das Dabeisein zu gestatten. Der Berechtigte nach § 106 StPO verliert sein Recht, wenn er die Durchsuchung behindert, stört oder sonst wesentlich beeinträchtigt . Im übrigen kann derjenige, der die Amtshandlung stört, vom Leiter der Durchsuchung festgenommen und bis zum Abschluss der Durchsuchung auch festgehalten werden (§ 164 StPO). Anzeichenbeweis (=Indizienbeweis) >> Indizienbeweis (Anzeichenbeweis) Diese Kausalitätslehre wird im Straf- und Bußrecht angewandt. Nach dieser Theorie sind alle Bedingungen (Ursachen) einander gleich (Gleichwertigkeit aller Bedingungen). Ein Umstand ist dann kausal, wenn er nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der (eingetretene) Erfolg ausgeblieben wäre. Die „uferlose" Ausdehnung wird durch die strafrechtliche Schuld bzw. die Vorwerfbarkeit im Bußverfahren eingeschränkt. Wegen der Konstruktion der Haftungstatbestände im Zivilrecht (z. B. §§ 823 ff. BGB), das auch die Gefährdungshaftung (Haftung ohne Verschulden) kennt, wird im Zivilrecht die >> Adäquanztheorie angewandt. Arbeits- und Tatablaufhypothesen (Vernehmungslehre) >> Vernehmungsvorbereitung Arbeitsspeicher des Computers (Durchsuchung) >> Durchsicht der Unterlagen >> Besondere persönliche Merkmale >> Verwertungsverbote nach § 136a StPO >> Muster eines richterlichen Arrestbeschlusses Zur Sicherung eines später anzuordnenden Verfalls kann der Arrest gem. § 111d StPO auch schon im Ermittlungsverfahren angeordnet werden. Er setzt voraus, dass gegen den Beschuldigten/Betroffenen mindestens „dringender Tatverdacht" vorliegt. >> Dringender Tatverdacht ist mehr als der „Anfangsverdacht" i. S. § 152 StPO. Er ist auch „stärker" als der >> „hinreichende Tatverdacht", der ausreicht, um einen Bußbescheid zu erlassen (vgl. § 69 Absl. 5 OWiG). Andererseits setzt der „dringende Tatverdacht" nicht den „hinreichenden Tatverdacht" voraus, denn dieser (der hinreichende Tatverdacht) setzt den Abschluss der Ermittlungen voraus, der „dringende Tatverdacht" verlangt den Abschluss der Ermittlungen nicht. Dringend ist der Tatverdacht, wenn „große Wahrscheinlichkeit" besteht, dass der Beschuldigte/Betroffene Täter oder Beteiligter ist. Der dringende Tatverdacht erfordert auch die Wahrscheinlichkeit, dass der Täter oder Teilnehmer rechtswidrig und vorwerfbar gehandelt hat. Nicht erforderlich ist für den dringenden Tatverdacht, dass im Falle des Einspruchs eine gerichtliche Verurteilung „wahrscheinlich" ist . Der Arrest setzt ferner voraus, dass „dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass im Bußgeldbescheid der Verfall angeordnet werden wird" (so genannter Arrestanspruch). Es muss weiterhin die Befürchtung bestehen, dass der Verfallsanspruch „erheblich erschwert" oder „vereitelt" wird, falls kein Arrest verhängt wird (so genannter Arrestgrund). Die Kompetenz zur Anordnung des Arrests hat bei >> Gefahr im Verzuge die Verwaltungsbehörde, sonst - also im Regelfall - der Strafrichter (§ 111e Abs. 1 StPO). Hat die Verwaltungsbehörde den Arrest angeordnet, so hat sie innerhalb einer Woche die richterliche Bestätigung einzuholen. Der vom Arrest Betroffene kann jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen. Gegen die richterliche Arrestanordnung hat der Betroffene das Beschwerderecht nach § 304 StPO. >> Adäquanztheorie >> Äquivalenztheorie >> Normalfall >> Doppelkausalität >> hypothetische Kausalität >> Abgebrochene Kausalität Hier führen (mindestens) zwei Ursachenketten zum Erfolg, aber die vom Täter gesetzte Ursache kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der - wenn auch ungewöhnliche - eingetretene Erfolg entfiele. Beispiel 16: Autofahrer und Fußgänger Ein Autofahrer verletzt schuldhaft den Fußgänger F. Der Tod des F. wird durch einen Kunstfehler des behandelnden Arztes (mit-) verursacht. Der Autofahrer T. haftet nach der Äquivalenztheorie auch für den Tod des Fußgängers. Anders: Wird dem Kurier vor der geplanten Einfuhr das mitgeführte Haschisch gestohlen und später vom Dieb eingeführt, liegt für den Auftraggeber eine wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf vor . Aufbewahrung des beschlagnahmten Gegenstands >> Notveräußerung (§ 111 Abs. 1 StPO) >> Verwertung im Polizeirecht >> Auffangtatbestand >> Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG Eine Aufsichtspflichtverletzung kommt nur zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber nicht schon selbst >> Täter oder >> Beteiligter nach § 14 OWiG ist. § 130 OWiG ist lediglich eine Auffangnorm. Die Anwendung des § 130 OWiG setzt daher voraus, dass der >> Aufsichtspflichtige die ihn treffenden Rechtspflichten einer ihm untergeordneten Person wirksam übertragen hat . Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der Gegenstände >> Beschlagnahme >> Sicherstellung im Polizeirecht Wird die Beschlagnahme eines beweglichen Gegenstandes aufgehoben, so ist dieser grundsätzlich an den letzten >> Gewahrsamsinhaber herauszugeben. Ansprüche Dritter auf den verwahrten Gegenstand, die der letzte Gewahrsamsinhaber nicht anerkennt, und über die gerichtlich noch nicht entschieden ist, stehen der Rückgabe an den Gewahrsamsinhaber nicht entgegen . Auch wenn der Ermittlungsrichter die Beschlagnahme angeordnet hat, so ist im >> Ermittlungsverfahren (!) die Verwaltungsbehörde befugt, einen beschlagnahmten Gegenstand in eigener Verantwortung freizugeben. Der Aufhebung des Beschlagnahmebeschlusses durch den Richter kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Aufhebung des Beschlagnahmebeschlusses >> Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der Gegenstände Aufklärungs - und Überwachungspflichten >> Restverantwortlichkeit des Betriebsinhabers >> Vernehmende Aufsichtsmaßnahmen im Einzelfall >> Tathandlung (nach § 130 OWiG) >> Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG >> Zweck des § 130 OWiG >> Auffangtatbestand >> Täterkreis >> Mangelhafte Betriebsorganisation >> Tathandlung >> Kausalzusammenhang >> Täterschaft und Teilnahme >> Nebentäterschaft als Ausschluss der Aufsichtspflichtverletzung >> Hinweise zur Wahrheitsfindung >> Vorwerfbarkeit (Schuld) >> Beispiel: Uninformierter Zolldeklarant >> Lösungshinweise Beispiel: Uninformierter Zolldeklarant >> Geldbuße bis 500.000 €. Übersicht der Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG
Zunächst ist festzustellen, welche Straf- oder Bußtat, die im Zusammenhang mit dem Unternehmen steht, begangen worden ist. Es ist also zu ermitteln, welche konkrete Vorschrift verletzt worden ist. Es muss auch geprüft werden, ob die Handlung durch einen Menschen verursacht worden ist. Es ist aber grundsätzlich nicht notwendig, dass die konkrete Person ermittelt wird, die die Zuwiderhandlung begangen hat. Insbesondere gilt das, wenn aufgrund organisatorischer Mängel im Unternehmen nicht ermittelt werden kann, wer für die Einhaltung der verletzten Vorschriften - außer dem Unternehmer- verantwortlich war. Es ist ebenfalls nicht erforderlich, dass die konkrete Buß- oder Strafnorm vom bekannten oder unbekannt gebliebenen Handelnden auch schuldhaft oder vorwerfbar begangen worden ist. Es reicht als Vortat des § 130 aus, dass eine >> betriebsbezogene Zuwiderhandlung begangen wird, die mit Strafe oder Buße bedroht ist. Dazu ist allerdings erforderlich, dass die Handlung rechtswidrig ist, dem Handelnden also kein >> Rechtfertigungsgrund seine Handlungsweise rechtlich erlaubt. Verlangt die Bußtat oder die Straftat eine vorsätzliche Begehungsweise, so muss der Täter mindestens mit natürlichem Vorsatz gehandelt haben. Er muss also „bewusst" gehandelt haben. Steht fest, dass der Unternehmer als Täter, Teilnehmer oder Beteiligter einer Straf- oder Bußtat nicht in Betracht kommt, so sind die Voraussetzungen des § 130 OWiG zu prüfen. Die Pflicht hierzu obliegt der Verwaltungsbehörde. Dazu ist erforderlich : dass die Betriebsorganisation dargestellt wird soweit sie im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung steht, die Feststellung der Verantwortlichkeit der einzelnen Betriebsangehörigen, die für die Zuwiderhandlung in Betracht kommen können, die Feststellung der getroffenen und der unterlassenen Aufsichtsmaßnahme(n), die Veranlassung und die Wirksamkeit der getroffenen bzw. unterlassenen Aufsichtsmaßnahmen sowie deren Ursächlichkeit zur begangenen Zuwiderhandlung, die Größe des Betriebes, die Zahl der Beschäftigten, die Anzahl der Betriebsleiter und anderer leitender Personen im Unternehmen, die Sachkunde und Sorgfalt der Beschäftigten, die innerbetriebliche Organisation, die zumutbaren und möglichen betriebsbezogenen Überwachungsmaßnahmen, die Erforderlichkeit der Überwachungsmaßnahme, die Art der konkreten Tätigkeiten einzelner Personen im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung, die Bedeutung der Bußtat im konkreten Fall, die Feststellung, ob überhaupt und welche Person für die Einhaltung der betreffenden verletzten Vorschrift verantwortlich war, die Feststellung, ob diese Person fortlaufend und in welcher Weise über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften unterrichtete wurde, ob im Rahmen der Betriebsorganisation klargestellt worden ist, für welchen Teil des Betriebsablaufes die ausgewählte Person verantwortlich ist, die Feststellung, ob dieser Person im Rahmen der sonst ihr übertragenen Aufgaben im Betrieb genügend Zeit zur Verfügung stand, die gesetzliche (betriebliche) Pflicht zu beachten und einzuhalten, die Feststellung, ob und in welcher Weise die zu beaufsichtigende Person stichprobenweise vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person überprüft worden ist, gegebenenfalls ist auch festzustellen, ob die zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Geräte, Apparate und Einrichtungen in ausreichender Weise zur Verfügung standen, die Feststellung, dass vorhandene Geräte, Apparate und Einrichtungen so gestaltet waren, dass die gesetzlichen Vorschriften überhaupt eingehalten werden konnten, die Feststellung, ob aufgrund der betrieblichen Umstände den einzelnen Arbeitnehmern ihre Verantwortlichkeit in regelmäßigen Abständen schriftlich oder auch mündlich in Erinnerung gebracht worden ist, wobei die Umstände von der Größe des Unternehmens, von der allgemeinen Anfälligkeit der Branche für die Verletzung von Vorschriften, von bereits im konkreten Unternehmen begangenen abhängen, die Feststellung, ob der Betriebsinhaber zu einem bestimmten Zeitpunkt erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass bestimmte Pflichten von seinen Beauftragten missachtet oder gar verletzt worden sind und gegebenenfalls seine Reaktionen auf die Missachtung oder Verletzung, wobei wie immer bei Sorgfaltspflichtverletzungen (bei Fahrlässigkeit also) die Frage zu beantworten ist: Konnte ein „maßstabsgerechter Mensch in der Lage des Tatverdächtigen" die Pflichtverletzung erkennen (objektiver Maßstab), und ferner „hat der Tatverdächtige in seiner konkreten Lage" die Pflichtverletzung erkennen können (subjektive Fahrlässigkeit als Schuldfrage – häufig in Bußgeldverfahren nicht geprüft). Nur wenn beide Fragen mit „ja" beantwortet werden können, hat der Aufsichtspflichtige oder die andere Person i. S. des § 130 OWiG die ihm obliegende Sorgfaltspflicht fahrlässig verletzt und kann bebußt werden. Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG als Tat i. S. § 30>> Geldbuße gegen eine juristische Person (JP) oder Personenvereinigung (PV), den nicht rechtsfähigen Verein (NRV), § 30 OWiG Die Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG ist stets eine >> betriebsbezogene Pflicht. Das ergibt sich aus den Voraussetzungen der Aufsichtspflichtverletzung. Aufsichtspflichtverletzungen können nur von natürlichen Personen begangen werden. Gerade bei Aufsichtspflichtverletzungen wäre es aber oft unangemessen und ungerecht, wenn die Geldbuße gegen das >> Organ seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst würde, der erlangte wirtschaftliche Vorteil aber der JP/PV/NRV verbliebe. >> Wiederaufnahme zu Gunsten des Betroffenen Auskünfte des Steuerpflichtigen >> Tatverdacht und Eingriffsrechte nach den Wirtschaftsverwaltungsgesetzen Auskunftsrecht der Verwaltungsbehörde Andere Behörden haben der Verwaltungsbehörde Auskünfte zu erteilen, die für das Bußverfahren bedeutsam sein können (§§ 46 I OWiG, 161 StPO). Die ersuchte Behörde kann die Auskunft nur verweigern, wenn die Erteilung dem „Wohle des Bundes oder eines deutschen Bundeslandes" schaden würde. Nach einigen besonderen rechtlichen Vorschriften darf ausnahmsweise keine Auskunft angefordert bzw. erteilt werden. Dazu gehören beispielsweise das Steuergeheimnis, das Sozialgeheimnis, das Post– und Fernmeldegeheimnis. Das Bankgeheimnis hingegen gilt nur zwischen der Bank und ihrem Kunden. Banken sind daher gegenüber der Verwaltungsbehörde „praktisch auskunftspflichtig", denn die Verwaltungsbehörde kann den Bankangestellten als Zeugen vorladen. Notfalls muss im Wege der Durchsuchung nach § 102 StPO nach Beweismitteln gesucht werden. >> Grammatikalische Auslegungsmethode >> Historische Auslegungsmethode >> Systematische Auslegungsmethode >> Teleologische Auslegungsmethode. Bei der Auslegung sollen 4 Methoden angewendet werden, um Gesetze und Verordnungen zu interpretieren: die grammatikalische, die historische, die systematische und die teleologische Auslegung. Die Regeln gehen zurück auf FRIEDRICH CARL VON SAVIGNY (1779-1861), Professor für Römisches Privatrecht an mehreren deutschen Universitäten, Justizminister von Preußen von 1842-1848. Die Methoden können einzeln, aber auch gemeinsam mit unterschiedlicher Gewichtung angewendet werden. Die >> Auslegungsmethoden stoßen zu Recht auf Kritik. Insbesondere der Tübinger Rechtsprofessor Haft kritisiert die herrschende veröffentliche Meinung, wie Gesetze ausgelegt werden sollen. Er meint: „Die Rechtspositivisten, deren Weltbild trotz aller theoretischen Widerlegung immer noch unser alltägliches juristisches Handeln beherrschen (...) behaupten, es gäbe neutrale, intersubjektiv zu handhabende Erkenntnisverfahren (Auslegung, Subsumtion), mit denen man auch in Zweifelsfällen den objektiven Zweck des Gesetzes zuverlässig und unabhängig von der Person des Rechtsanwenders ermitteln könne. Dabei tut man nichts anderes als schlichte Wörter (Sprachmodelle) wie „Sache" und „beschädigt" ins Methaphysische zu überhöhen und zaubert Kaninchen aus dem Hut, ohne zuzugeben, dass man sie vorher mit Tricks hineingesteckt hat." Der Haft muss man zustimmen. In Wirklichkeit wird jeder Rechtsanwender von einem konkreten oder gedachten Fall ausgehen und sich etwa fragen: Ist der Sachverhalt X nach § Y bußbar. Sein Rechtsgefühl wird ihm das Ergebnis vorgeben. Dann wird er versuchen, seine Ansicht juristisch zu untermauern. In Entscheidungen von Gerichten, auch von Gerichten höherer Instanz, lässt sich dies zuweilen klar erkennen. In manchen obergerichtlichen Entscheidungen lässt sich die Begründung „vom Ergebnis her" wahrnehmen. So zum Beispiel begründet das BayObLG : „Warum es notwendig sein soll, dass dem (eingeschränkten) Einverständnis mit der Wegnahme durch den Kontoinhaber ein technisches Äquivalent entspricht (...), ist nicht einzusehen". In der buß- und strafrechtlichen Alltagspraxis sind rechtliche Probleme die Ausnahme. Liest man juristische Zeitschriften, so scheint das Gegenteil richtig zu sein. Doch trügt der Schein, zum Glück. Die Redaktionen der Zeitschriften drucken oft nur „exotische" Urteile und Beschlüsse ab, Entscheidungen, die in der Rechtsprechung und insbesondere in der juristischen Literatur umstritten sind. Die meisten Entscheidungen, die tagtäglich von Verwaltungsbehörden und deutschen Gerichten gefällt werden, sind „Normalfälle", also Lebenssachverhalte, die ohne besondere Schwierigkeiten unmittelbar und problemlos unter die einzelnen Bußvorschriften subsumiert werden können. Wenn A die Reifen eines fremden Pkws mutwillig zerschneidet, so liegt Sachbeschädigung nach § 303 StGB vor, wenn A mit einem Promillegehalt von 1,9 sein Auto von Saarbrücken nach Mannheim selbst lenkt, so „führt er ein Fahrzeug", es liegt eine „Trunkenheitsfahrt" nach § 316 StGB vor. Zum rechtlichen Problem aber wird das Verhalten eines Kraftfahrers, wenn er sich mit 1,9 Promille Alkohol im Blut ans Steuer setzt und den Motor startet. Hat er dann schon ein Fahrzeug geführt wie es das Gesetz, § 316 StGB, verlangt? Der Bundesgerichtshof meint ja, das OLG Hamm verneint die Strafbarkeit. Scheinbar jedenfalls. Der BGH hat in seiner Entscheidung folgende Definition gefunden: Am Verkehr nimmt teil, wer auf einer öffentlichen Straße, um zu fahren, das Trieb- oder Fahrwerk des Fahrzeuges bedient, sei es durch Lösen der Handbremse, durch Gangschalten oder Einführen des Zündschlüssels. Ein Anfahren ist dazu nicht erforderlich. Wie der aufmerksame Leser sicher schon gemerkt hat, hat der BGH nicht die Frage gestellt, was unter „führen" zu verstehen ist, sondern hat die Tathandlung „führen" umfunktioniert in „am Verkehr teilnehmen" (vgl. § 2 StVZO). Der BGH hat das Landgericht, das den Angeklagten verurteilt hatte, bestätigt. Das OLG Hamm stellte folgenden Grundsatz auf: Der Begriff des Führens eines Kraftfahrzeuges ist enger auszulegen als die „Teilnahme am Straßenverkehr" i. S. § 2 StVZO. Er bezieht sich nur auf konkrete Bewegungsvorgänge im Verkehr, weil dieser nur dann durch rauschbedingte Fahrunsicherheit abstrakt gefährdet wird. Das OLG hat die Entscheidung des Amtsgerichts, das den Angeklagten verurteilt hatte, aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit seinem Beschluss hat das OLG scheinbar die Auffassung des BGH abgelehnt. Beide Entscheidungen zeigen, dass man Zitate in Kommentaren und auch Leitsätze aus Urteilen und Gerichtsbeschlüssen nicht ungeprüft für seine eigene Entscheidung übernehmen darf. Den beiden obergerichtlichen Entscheidungen liegen nämlich grundverschiedene Lebenssachverhalte zugrunde. Die Rechtsthesen des Gerichts wirken wie abstrakte Rechtssätze, die sich entgegenstehen. Sieht man sich die Entscheidungen jedoch im Detail an, so merkt man die Unterschiede. Die verschiedenen Lebenssachverhalte haben die Entscheidung beider Gerichte offenbar beflügelt. Im Falle des BGH hat sich der Angeklagte in das Auto gesetzt, um (=in der Absicht) zu fahren, den Motor angelassen und einen Gang einzulegen versucht. Im Falle des OLG Hamm hat der Zeuge L den Motor des Autos des Angeklagten gestartet, um die Scheiben vom Eis zu befreien, er wollte offenbar den Angeklagten, der 2,12 Promille im Blut hatte, nach Hause fahren. Der Angeklagte saß auf dem Beifahrersitz. Während der Zeuge L nochmals zu dem Lokal zurück musste, um dieses zu sichern, rutschte der Angeklagte auf den Fahrersitz, betätigte den Blinkerhebel - und schlief ein. Der Unterschied zwischen den beiden Sachverhalten ist also darin zu sehen, dass im BGH-Fall offenbar feststand, dass der Angeklagte das Fahrzeug führen wollte, während im OLG-Fall der Angeklagte das Fahrzeug vielleicht führen wollte, aber vorher einschlief und daher - vom „guten Ende" her gesehen - keine Gefährdung für den Straßenverkehr vorlag. Liest man die Hinweise des OLG für die „erneute Verhandlung durch das Amtsgericht", so lässt sich daraus ableiten, dass das OLG die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt hätte, wenn das Amtsgericht in der Beweisaufnahme hätte feststellen können, der Angeklagte habe die Absicht gehabt zu fahren. Beide Gerichte kamen durch Auslegung zu ihren Ergebnissen. Denn der Normalfall des „Führens eines Kraftfahrzeuges" lag in beiden Fällen nicht vor. Ein Normalfall hätte vorgelegen, wenn die Angeklagten das Auto als Fahrzeugführer in Bewegung gesetzt hätten. Kein strafbarer Fall nach § 316 StGB hätte vorgelegen, solange die Angeklagten sich auf das Auto hinbewegt hätten. Wie aber, wenn der betrunkene Kraftfahrer den Schlüssel in das Türschloss steckt, wenn er sich auf den Fahrersitz setzt, den Schlüssel ins Zündschloss steckt, den Motor startet, die Kupplung durchtritt, den Gang einlegt, die Handbremse löst. Ist der Tatbestand des § 316 StGB dann auch schon erfüllt? Wenn man in einer oder mehreren der vorgenannten Handlungen das „Führen" eines Kraftfahrzeuges sieht, dann wäre der Tatbestand erfüllt, die Handlung strafbar. Die bloßen vorgenannten Tätigkeiten können jedoch nicht als „Führen" eines Fahrzeuges betrachtet werden, denn sie können auch vorgenommen werden, ohne dass der Handelnde das Fahrzeug von der Stelle bewegen will. Die wörtliche Auslegung führt somit nicht weiter. Misst man die genannten Handlungen an anderen Straftaten, etwa am Diebstahl (§ 242), so würde jeweils nur ein Diebstahlsversuch vorliegen. Kriminalpolitische Probleme entstehen beim Diebstahl jedoch nicht, denn der Versuch zu stehlen ist strafbar (§ 242 Abs. 2 StGB), der Versuch der „Trunkenheit im Verkehr" ist jedoch nicht strafbar. Das ist auch der Wille des Gesetzgebers gewesen, was er in der Begründung zu § 316 ausdrücklich festgeschrieben hat. Also hilft auch die historische Auslegung nicht weiter. Bringt die teleologische Auslegungsmethode ein überzeugenderes Ergebnis? Der Schutzgedanke (Rechtsgut) des § 316 StGB ist die Sicherheit des Straßenverkehrs. Aus dieser Sicht müsste die Strafbarkeit betrunkener Fahrzeugführer schon so früh wie möglich einsetzen. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber die Versuchsstrafbarkeit der „Trunkenheitsfahrt" ausdrücklich nicht gewollt. Juristisches Abgrenzungskriterium vom „Noch-Nicht-Fahren" und vom „Fast-Schon-Fahren" i. S. § 316 StGB könnte die Absicht sein, das Fahrzeug in der „nächsten Sekunde" in Bewegung zu setzen. Dem „verhinderten betrunkenen Autofahrer" darf es (strafrechtlich) nicht zugute kommen, dass die Polizei ihn am Losfahren hindert. Dies wird deutlich, wenn man sich zwei betrunkene Autofahrer vorstellt, die sich beide in ihre Fahrzeuge setzen, den Motor starten und losfahren wollen, die Polizeibeamten jedoch nur einen der beiden darin hindern können. Soll hier nur derjenige bestraft werden, den die Polizei nicht am Wegfahren hindern konnte? Will der Autofahrer das Fahrzeug jedoch nicht fortbewegen, so besteht keine Gefährdung der Sicherheit im Straßenverkehr. Man wird daher davon ausgehen können, dass jemand ein Fahrzeug i. S. § 316 dann führt, wenn er eindeutige Anzeichen dafür setzt, im nächsten Augenblick davon zu fahren. Dies wird nicht schon dann der Fall sein, wenn er die Fahrzeugtür aufschließt, auch nicht, wenn er sich auf den Fahrersitz setzt. Doch ist nicht stets erforderlich, den Motor anzulassen. Es genügt, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gefährden, wenn das Fahrzeug ohne Motorkraft etwa eine abschüssige Strecke herabrollt: Bei einer solchen Fallkonstellation würde der Beginn des Lösens der Handbremse „Führen" eines Fahrzeuge sein. So hat auch der BGH entschieden, wo ebenfalls das „Führen" eines Fahrzeuges zur Tathandlung gehört. Vergleicht man nochmals die Entscheidung des BGH und des OLG Hamm, so hat das OLG das Urteil des Amtsgerichts offensichtlich nur deswegen aufgehoben, weil das Amtsgericht Indizien dafür nicht festgestellt hatte, ob der Angeklagte hatte wegfahren wollen, ob er dazu aufgrund seines körperlichen Zustandes überhaupt in der Lage war. Hier gilt es zu bedenken: Nach dem Sachverhalt ist der Angeklagte nicht weggefahren, sondern die Polizei hat ihn schlafend im Auto angetroffen. Im Falle, den der BGH zu entscheiden hatte, stand nach der Tatsachenfeststellung des Landgerichts fest, dass der Angeklagte wegfahren wollte, was nur durch das Dazwischentreten der Polizei verhindert werden konnte. Beide Ergebnisse befriedigen das Rechtsgefühl, sie sind daher „richtig". >> Kausalzusammenhang Beispiel: Die Fa. AZAD beschäftigt ohne die erforderliche Erlaubnis einen afghanischen Staatsbürger. Geschäftsführer G hat seine zuständigen Gebietsleiter arbeitsvertraglich verpflichtet, ausländische Arbeitnehmer nur bei Vorliegen der notwendigen Genehmigungen zu beschäftigen. Auch seine Sekretärin, bei der die Geschäftspapiere, bevor sie zur Buchführung weitergeleitet wurden, durchliefen, war entsprechend angewiesen. G hatte sich zu 100 Prozent auf seine Angestellten verlassen. Dennoch hat das OLG Köln eine bußbare Aufsichtspflichtverletzung verneint. Zwar entfällt die bußrechtliche Verantwortlichkeit des Inhabers des Betriebes nie vollständig. Die Besonderheit dieses Falles: Es wurden bei der Fa. AZAD im Jahr etwa 6.000 Arbeitsverhältnisse geschlossen und teilweise wieder aufgelöst. Das OLG Köln (wistra 1994, 315): Bei dieser großen Anzahl von Neueinstellungen erscheint die Nichtbeachtung des § 19 Abs. 1 Satz 6 AFG in einem einzigen Fall als "Ausreißer" . Ein Kausalzusammenhang i. S. § 130 OWiG besteht daher nicht. Aussagegenehmigung von Beamten, Richtern, Soldaten Ist eine Aussagegenehmigung für einen im öffentlichen Dienst Beschäftigten erforderlich (§ 54 StPO), so muss die Verwaltungsbehörde (Bußgeldstelle) die Aussagegenehmigung bei der (derzeitigen) Beschäftigungsbehörde der Aussageperson einholen. Polizeibeamte haben in der Regel eine allgemeine Aussagegenehmigung. Aussageverweigerung von Verwandten-Zeugen >> Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik (Kriminaltaktik) Darf der Zeuge die Aussage nach § 52 StPO als Angehöriger verweigern, so spielt die - zwingend vorgeschriebene - erfolgte oder nicht erfolgte Belehrung häufig keine Rolle. In jedem Fall ist die gemachte Aussage nicht verwertbar, wenn der Angehörigenzeuge in der gerichtlichen Hauptverhandlung sich auf sein Aussageverweigerungsrecht nach § 52 StPO beruft. Anders als bei der Vernehmung eines Beschuldigten/Betroffenen oder eines Zeugen, der nicht zum Personenkreis des § 52 StPO gehört, darf der vernehmende Beamte nicht als Zeuge vom Hörensagen vom Gericht über das vernommen werden, was der Angehörigenzeuge auch in seiner ordnungsgemäß zustandegekommenen Aussage gesagt hat (§ 252 StPO). Der BGH hat nur eine Ausnahme zugelassen: War der Angehörigenzeuge von einem Richter vernommen worden, so darf dieser in der gerichtlichen Hauptverhandlung als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden. Dies bedeutet für die Ermittlungsbehörde, dass eine für das Straf- und Bußverfahren wichtig erscheinende Aussage eines Zeugen nach § 52 StPO vor dem Ermittlungsrichter (§ 162 StPO) gemacht werden muss. Der Antrag ist im Bußverfahren von der Verwaltungsbehörde gem. §§ 46 Abs. 2 OWiG, 162 StPO beim Ermittlungsrichter zu stellen. Siehe KR 6/01 Besprechung von jv
Verwertung der Zeugenaussage von Angehörigen ohne Belehrung über zeugnisverweigerungsrecht – hat keine Fernwirkung OLG Köln 10.11.2000 - Az.: Ss 462/00 (Z)
In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln im Verfahren über den Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 5. Juli 2000 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft in der Besetzung gemäß § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG am 10. November 2000 beschlossen:
G r ü n d e I. Gegen die Betroffene ist in dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässigen Überschreitens einer vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit um 12 km/h (Tatzeit: 8. Oktober 1999) eine Geldbuße von 40 DM verhängt worden. Das Amtsgericht hat seine Überzeugung von ihrer Täterschaft auf ein Schreiben der Betroffenen an die Verwaltungsbehörde, in dem sie einräumte, Fahrerin des gemessenen Fahrzeugs gewesen zu sein, sowie auf ihre Identifizierung anhand des in Augenschein genommenen Messfotos gestützt. Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird geltend gemacht, das Amtsgericht habe die Folgen eines Verwertungsverbots unzutreffend gewürdigt. Die Betroffene sei durch eine Auskunft ihrer Mutter, die vor der Befragung durch einen Polizeibeamten nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei, als Fahrerin ermittelt worden. Die Verletzung der Belehrungspflicht führe entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht nur zur Unverwertbarkeit der Aussage der Mutter; vielmehr sei das gesamte weitere Ermittlungsergebnis, insbesondere auch das fragliche Schreiben der Betroffenen, Folge der unzulässigen Ermittlungsmethode und unterliege daher ebenfalls einem Verwertungsverbot. Zudem sei Verfolgungsverjährung eingetreten; denn auch das Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 3. Januar 2000 ("Schriftliche Verwarnung/Anhörungsbogen") sei zwingende Folge der unzulässigen Ermittlungen und dürfe deshalb nicht zur Verjährungsunterbrechung führen. II. Sinn und Zweck des „Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde" Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde begegnet in formellen Hinsicht keinen Bedenken, erweist sich in der Sache aber als unbegründet. Die bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten erforderliche Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass sie im allgemeinen Interesse - zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Vermeidung von Verfassungsbeschwerden wegen Versagung des rechtlichen Gehörs - geboten ist; Sinn der Regelung ist nicht die Erreichung der Gerechtigkeit im Einzelfall (Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 8O Rdnr. 16 f.; Steindorf, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 80 Rdnr. 1 m. w. Nachw.; SenE v. 24.01.2O00 - Ss 191/99 Z -; SenE v. 02.05.2000 - Ss 198/00 Z -; SenE v. 13.09.2O00 - Ss 387/0O Z -). Nach § 80 Abs. 1 OWiG ist die Rechtsbeschwerde dem gemäß auf Antrag zuzulassen, wenn sie entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (Nr. 1) oder zur Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt - wie im vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 200 DM, so ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch § 8O Abs. 2 OWiG in der Weise weiter eingeschränkt, dass sie in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch zur Fortbildung des sachlichen Rechts in Betracht kommt. Die - in der Beschwerdebegründung angeführte - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und die Notwendigkeit einer Fortbildung des Verfahrensrechts ermöglichen in diesen Fällen die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht. Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde eröffnen, liegen hier nicht vor. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs ist nicht dargetan. Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken in diesem Bereich rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134 [137]). Klärungs- und damit zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf. a) Soweit die Betroffene geltend macht, das Amtsgericht habe die im Anschluss an die Aussage ihrer Mutter gewonnenen Erkenntnisse nicht verwerten dürfen, kann ihr Vorbringen schon deshalb nach § 8O Abs. 2 OWiG hier nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen, weil es eine Frage des Verfahrensrechts betrifft. Die Rüge, mit der ein Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot aufgrund eines Beweiserhebungsverbots geltend gemacht wird, ist demgemäß regelmäßig als Verfahrensrüge zu erheben (BGHSt 32, 68 [69/70] = NJW 1984, 2772 = StV 1984, 1 [2] = NStZ 1984, 275; Gössel, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Einleitung Absch. K Rdnr. 1O2); denn sie beanstandet den Weg, auf dem der Richter zur Urteilsfindung gelangt ist (Senge, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., Vor § 48 Rdnr. 53; BGHSt 19, 273 [275] = NJW 1964, 1234). Etwas anderes gilt lediglich für Verstöße gegen das Verwertungsverbot des § 49 BIRG, die als sachlich-rechtliche Mängel auf die allgemeine Sachrüge hin zu beachten sind (BGHSt 25,, 10O [1O21 = NJW 1973, 523 [524] ; BGHSt 25, 23.2 [233] ; Senge a.a.O.). Die angesprochene Rechtsfrage bedarf im Übrigen einer grundsätzlichen Klärung nicht, weil sie für eine Fallgestaltung der hier vorliegenden Art bereits Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen ist. Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten Eine Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten in dem Sinne, dass neben der Verwertung der unmittelbar unter Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot erlangten Informationen auch die Verwertung aller weiteren Beweismittel verboten ist, die aufgrund solcher Informationen erlangt worden sind, wird in der Rechtsprechung grundsätzlich verneint (BGHSt 27, 355 [358] = NJW 1978, 1390; BGHSt 32, 68 [71] = NJW 1984, 2772 = StV 1984, 1 [2] = NStZ 1984, 275; BGHSt 34, 364; BGHR StPO § 110a Fernwirkung 1; BGH StV 1995, 398; OLG Hamburg MDR 1976, 6O1 = VRS 51, 44 [45]; OLG Stuttgart NJW 1973, 1941; vgl. a. Alsberg/Nilse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl., S. 486 m. w. Nachw. in Fn. 437; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44, Aufl., Einleitung Rdnr. 57; Gössel a.a.O. Rdnr. 93; Senge a.a.O. Rdnr. 45). Es gilt der Grundsatz, dass ein Verfahrensfehler, der ein Verwertungsverbot für ein bestimmtes Beweismittel herbeiführt, nicht ohne weiteres dazu führen kann, dass das gesamte Verfahren lahmgelegt wird (BGHSt 22, 129 [1351 = NJW 1968, 1388 [1389 f.]; BGHSt 27, 355 [358] = NJW 1978, 139O; BGHSt 32, 68 [71] = NJW 1984, 2772 = StV 1984, 1 [2] = NStZ 1984, 275; BGHSt 34, 362 [3641 = StV 1987, 283 = NStZ 1989, 33; BGHSt 35, 32 [34]) . Die Grenzen richten sich nach der Sachlage und der Art des Verbots (BGHSt 27, 355 [358] = NJW 1978, 1390; BGHSt 29, 244 [249] = NJW 198O, 1700). Davon ausgehend hat der Bundesgerichtshof eine Fernwirkung bisher nur für das Beweisverwertungsverbot des § 7 Abs. 3 G 10 angenommen; danach erfasst das Verwertungsverbot nicht nur solche Kenntnisse, die unmittelbar durch die nach § 1 G 10 angeordneten Maßnahmen erlangt worden sind, sondern erstreckt sich auch auf solche Beweismittel, zu denen diese Kenntnisse erst den Weg gewiesen haben (BGHSt 29, 244 [25O ff.] = NJW 198O, 170O; vgl. a. Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdnr. 57; Gössel a.a.O. Rdnr. 98; Senge a.a.O. Rdnr. 45; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 2. Aufl., Rdnr. 404). Ansonsten wird eine Erstreckung des Verwertungsverbots auf Beweisergebnisse, die nur mittelbar auf ein unverwertbares Beweismittel zurückzuführen sind, abgelehnt. Verwertbar sind namentlich "originäre", nicht aus dem unverwertbaren Beweisergebnis abgeleitete Beweismittel wie etwa Geständnisse und Zeugenaussagen, die nicht auf Vorhalten aus dem rechtswidrig gewonnenen früheren Beweismittel beruhen (BGHSt 32, 68 [71] = NJW 1984, 2772 = StV 1984, 1 [2] = NStZ 1984, 275; Senge a.a.O. Rdnr. 46). Eine Fernwirkung ist demnach insbesondere dann auszuschließen, wenn die rechtsfehlerhaft gewonnene Erkenntnis nur den äußeren Anlass für den späteren Ermittlungsvorgang bildet, auf das dabei gewonnene Beweisergebnis aber keinen bestimmenden Einfluss mehr hat (BGHSt 27, 355 [358] = NJW 1978, 139O). Danach darf beispielsweise eine spätere Aussage, bei der kein unzulässiger Druck mehr auf den Beschuldigten ausgeübt worden ist, verwertet werden, obwohl zunächst bei seiner Vernehmung Verbotene Vernehmungsmittel gemäß § 136 a StPO benutzt wurden, die diese Aussage unverwertbar machen (BGHSt 1, 376 [3801 = NJW 1952, 152; BGHSt 22, 129 [133 ff.1 = NJW 1968, 1388 [1389 f.]; BGHSt 27, 355 [359] = NJW 1978, 139O). Auch soweit eine Telefonüberwachung nicht durch § 100 a StPO gedeckt war oder eine Zeugenaussage unter Verstoß gegen § 136 a StPO zustande gekommen ist, ist eine Beweisführung mit Zeugenaussagen und eine Verwertung der Angaben des Beschuldigten nicht schon deshalb verboten, weil erst die Telefonüberwachung bzw. die Aussage auf die Spur des Beschuldigten geführt und die weiteren Beweiserhebung ermöglicht hat (BGHSt 32, 68 [7O f.] = NJW 1984, 2772 = StV 1984, 1 [2] = NStZ 1984, 275; BGHSt 34, 362 [364] = NJW 1987, 2525 [2526] = StV 1987, 283 = NStZ 1989, 33 [34] ; BGHSt 35, 32 [34] ; BGHSt 37, 48 [53 f.] = NJW 1990, 2697 = StV 1990, 337 [338] ; BGH NStZ 1996, 48). Im vorliegenden Fall entstammt der Hinweis auf die Identität der Betroffenen mit der auf dem Messfoto abgebildeten Person, der zur Einleitung des Verfahrens gegen die Betroffene geführt hat, einer Zeugenaussage der Mutter, die nach dem Beschwerdevorbringen ohne die gemäß §§ 52 Abs. 3 S. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG gebotene vorherige Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht zustande gekommen ist. Dadurch wird ein Verwertungsverbot bezüglich der späteren schriftlichen Äußerung der Betroffenen nicht begründet. Für Beweismittel und Erkenntnisse, die aufgrund einer unter Verstoß gegen § 52 Abs. 3 S. 1 StPO erlangten Aussage ermittelt worden sind, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Fernwirkung des auf die Aussage bezogenen Verwertungsverbots nicht besteht (BGH NJW 1955, 1289 f. = MDR 1955, 565 = JZ 1955, 510; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 52 Rdnr. 32 m. w. Nachw.; Dahs, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 52 Rdnr. 54 m. w. Nachw.; Alsberg/Nilse/Meyer a.a.O. S. 488 m. w. Nachw. in Fn. 452; Nüse JR 1966, 281 [283 f.]). Auch wenn die Aussage selbst unverwertbar ist, dürfen die aufgrund der Angaben des Zeugen erlangten Erkenntnisse dazu benutzt werden, weitere Ermittlungen zu führen und andere Beweise aufzufinden und zu verwerten. Hat beispielsweise ein Polizeibeamter dem Angeklagten Vorhalte aus der Aussage eines nicht nach § 52 Abs. 3 S. 1 StPO belehrten Zeugen gemacht, so schließt das die Vernehmung des Beamten als Zeugen über das, was ihm der Angeklagte erklärt hat, nicht aus (BGH a.a.O.; Alsberg/Nilse/Meyer a.a.O.). Diese Begrenzung des Verwertungsverbots erscheint unter Abwägung der schutzwürdigen Interessen des zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen einerseits und des Interesses an der Wahrheitserforschung andererseits gerechtfertigt. Die unterlassene Belehrung des Zeugen ist nicht mit dem Vorwurf der Menschenrechts- und Verfassungswidrigkeit behaftet (Nilse JR 1966, 281 [284]). Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn die Belehrung gerade in der Absicht unterlassen worden ist, auf illegalem Wege Beweismittel zur Überführung des.Beschuldigten zu erlangen, bedarf hier keiner Entscheidung, da dies mit der Rechtsbeschwerde nicht behauptet wird. b) Mit der Ablehnung eines über das unmittelbar betroffene Beweismittel hinausgehenden Verwertungsverbots entfällt ersichtlich auch jeder Anlass, aus diesem Gesichtspunkt Bedenken gegen die Wirksamkeit und verjährungsunterbrechende Wirkung des Anhörungsbogens herzuleiten. Eine Notwendigkeit zur Rechtsfortbildung in dieser Hinsicht besteht daher ebenfalls nicht. Anmerkung: Die Belehrung des „Angehörigenzeugen" (§ 52 StPO) ist „eigentlich" eine selbstverständliche Amtspflicht. Unterbleibt die Belehrung, dann darf die dennoch erfolgte Zeugenaussage als solche nicht verwertet werden. Es liegt ein Beweisverwertungsverbot vor. Daher darf die Aussage auch nicht durch die Vernehmung des Vernehmungsbeamten gegen den Beschuldigten – zu seinem Nachteil – verwertet werden. Beweistechnisch problemlos ist die unterlassene Belehrung dann, wenn der nicht belehrte Zeuge, sein Zeugnisverweigerungsrecht kennt (vgl. BGH, Beschluß vom 1. 3. 2004 - 5 StR 53/04 (LG Hamburg)- NStZ-RR 2004, 212: Zwar ist anerkannt, dass das Verwertungsverbot entfällt, wenn feststeht, dass der über sein Zeugnisverweigerungsrecht prozessordnungswidrig nicht belehrte Zeuge sein Weigerungsrecht gekannt hat und davon bei einer ordnungsgemäßen Belehrung keinen Gebrauch gemacht hätte (BGHR StPO § 52 III 1 Verletzung 3; BGH, NStZ 1990, 549, [550] jew. mwN). Denn in einem solchen Fall beruht die Zeugenaussage nicht auf der unterlassenen Belehrung, das auf die Zeugenaussage gestützte Urteil mithin nicht auf einem Verstoß gegen § 52 III StPO). Die (den Beschuldigten belastende) Aussage eines „Angehörigenzeugen" ist allerdings dann nicht verwertbar, auch wenn er ordnungsgemäß belehrt oder auch nicht belehrt worden ist, aber in der gerichtlichen Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Nach § 252 StPO darf in solchen Fällen auch der Vernehmungsbeamte nicht gehört werden, auch nicht der Staatsanwalt und entsprechend auch nicht der insoweit dem Staatsanwalt gleichstehende Sachbearbeiter der Bußgeldstelle. Nach Meinung der Rechtssprechung darf nur ein Richter als Vernehmungszeuge gehört werden, wenn die Voraussetzungen des § 252 StPO vorliegen. Für die Ermittlungsbehörden gilt es also zu prüfen, ob die belastende Aussage eines Angehörigenzeugen das Einzige oder doch voraussichtlich das entscheidende Beweismittel sein wird. Wird diese Frage bejaht, muss der Angehörigenzeuge durch den Ermittlungsrichter vernommen werden (§ 162 StPO). Die Bedeutung des vorstehenden Beschlusses des OLG Köln liegt darin, dass (erneut) trotz Beweisverwertungsverbot durch unterlassene Zeugenbelehrung keine „Fernwirkung" besteht. In der Praxis heißt das, dass Beweise, die aus einer nicht verwertbaren (belastenden) Aussage geschaffen worden sind, gegen den Beschuldigten verwertet werden können. Ein einfacher Fall ist der, der dem Beschluss des OLG Köln zugrunde liegt: Ein nicht belehrter Angehörigenzeuge belastet seinen Verwandten, z.B. die Mutter gibt ihre Tochter als Fahrerin an, der belastete Verwandte legt ein Geständnis ab. Die Rechtsfolge: Die belastende Aussage der Mutter darf zwar nicht verwertet werden, das Geständnis der Tochter jedoch schon. Das OLG Köln läßt allerdings offen, wie es entschieden hätte, wenn die Ermittlungsbehörde absichtlich die Zeugenbelehrung unterlassen hätte. Das OLG Köln: Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn die Belehrung gerade in der Absicht unterlassen worden ist, auf illegalem Wege Beweismittel zur Überführung des Beschuldigten zu erlangen, bedarf hier keiner Entscheidung, da dies mit der Rechtsbeschwerde nicht behauptet wird. M.E. entsteht auch in einem solchen Fall keine Fernwirkung. Es kann nicht dem einzelnen Ermittlungsbeamten überlassen werden, ob die Verwirklichung des staatlichen Straf – oder Bußgeldanspruchs in seinem Belieben steht. Ob sich ein Ermittlungsbeamter, der absichtlich einen Zeugen nicht belehrt, sich möglicherweise strafbar macht, steht auf einem anderen Blatt.
Ausscheiden von unwesentlichen Taten Nach § 152 Abs. 2 StPO sind grundsätzlich alle „bußbaren" Handlungen aufzuklären, also beispielsweise alle, soweit noch nicht verjährt. Ebenso wie bei Straftaten kann der Umfang nach den §§ 154 ff StPO begrenzt werden. Göhler (Rz 25 zu § 47) meint zwar, die genannten Vorschriften der StPO seien zur Begrenzung nicht erforderlich, weil schon der Opportunitätsgrundsatz ausreiche. Dies ist zwar richtig. M. E. ist es jedoch zur Klarstellung empfehlenswert, die Ermittlungsbeschränkung an einer konkreten Rechtsvorschrift deutlich zu machen, anstatt „sang- und klanglos" nur wenige Bußtaten aufzuklären und zu ahnden. Ausschluss der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens im allgemeinen >> Wiederaufnahmeverfahren Kein Wiederaufnahmeverfahren ist möglich, wenn nur die Herabsetzung der Geldbuße aufgrund derselben Bußvorschrift erstrebt wird (§ 363 StPO). Zulässig ist die Wiederaufnahme jedoch dann, wenn die Ahndung durch eine mildere Bußnorm erfolgen soll. Praktisch bedeutsam ist § 17 Abs. 2 OWiG: Stellt sich die Tat nach Eintritt der Rechtskraft als >> fahrlässiges, statt wie im Bußbescheid angenommen, vorsätzliches Verhalten heraus, so kann das Wiederaufnahmeverfahren zulässig sein. Dasselbe gilt, wenn bei Ahndung eines >> tateinheitlichen Verhaltens die Bußvorschrift beseitigt werden soll, die hinsichtlich der Höhe des Bußgeldes maßgebend war. Nicht zulässig ist hingegen die Wiederaufnahme, wenn Teile einer >> „Tat" i. S. § 264 StPO beseitigt werden sollen. Denn der Tatbegriff schließt es aus, dass jemand wegen ein und derselben Tat „im selben Verfahren verurteilt und freigesprochen" werden kann, die „Tat" i. S. § 264 StPO kann nur ein einheitliches gemeinsames Schicksal haben. Eine Wiederaufnahme nur wegen Verminderung des >> Schuldumfangs ist unzulässig . >> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis >> Mangelhafte Betriebsorganisation >> Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik (Kriminaltaktik) Die „ausweichende" Auskunftsperson ist bereit, über alle möglichen Dinge zu berichten, sie weicht jedoch dem eigentlichen Vernehmungsthema beharrlich aus. Der Vernehmungsbeamte sollte die ausweichende Auskunftsperson zwar zunächst reden lassen. Dann muss er jedoch darauf drängen, dass sich die Auskunftsperson strikt an das Beweisthema hält, berichtet und die gestellten Fragen beantwortet. Hat der vernehmende Beamte den oder die bestimmten Punkte entdeckt, über die die Auskunftsperson keine Auskunft geben will, so ist oft folgende Methode erfolgreich: Der vernehmende Beamte stellt die Frage nochmals präzise und schweigt dann. Häufig wird die Auskunftsperson dann doch die Frage beantworten, weil die meisten Menschen eine längere Stille nicht ertragen können; sie wirkt peinlich auf sie. Besondere Schwierigkeiten für den vernehmenden Beamten sind diejenigen Personen, die es darauf anlegen, den Vernehmenden zu belügen, um auf diese Weise auszuweichen. Lügen kann man einmal dadurch, dass man ausdrücklich etwas Falsches sagt oder aber auch, indem man verschweigt, was man weiß. >> Bedeutungslosigkeit einer Ordnungswidrigkeit >> Sondervorschriften für das Bußverfahren >> Wiederaufnahmeverfahren >> Wiederaufnahme bei Bagatellrechtsfolgen Basis-Tat bei der Aufsichtspflichtverletzung >> Geldbuße bis 500.000 € Bedeutung der Ordnungswidrigkeit >> Zumessungsgründe der Bußtat (ohne Berücksichtigung der Gewinnabschöpfung) >> Bußbescheid >> Tat >> Tat im prozessualen Sinn Beispiel 17: Die Vier-Städte-Pflichtverletzung Bei der Bußgeldstelle in S-Stadt geht eine Anzeige der Polizei ein, wonach sie gegen den Geschäftsführer G. der X-GmbH ein Bußverfahren wegen Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG eingeleitet hat. Die tatbestandlichen Feststellungen der Polizei erfüllen den Tatbestand des § 130 OWiG in ausreichender Weise. Aus dem Abschlussvermerk der Polizei ergibt sich, dass drei weitere gleichgelagerte Sachverhalte an die Bußgeldstellen in Nürnberg, München und Berlin zur dortigen weiteren Veranlassung übersandt worden sind: Täter ebenfalls der Geschäftsführer G. der X-GmbH. Die X-GmbH unterhält in den genannten Städten Zweigniederlassungen. Sind drei Bußbescheide oder nur einer zu erlassen? Die Bedeutung des Bußbescheids liegt einmal darin, dass mit dieser Art der Erledigung dem Betroffenen ein „Angebot" gemacht werden soll, sein bußbares, rechtswidriges Verhalten durch Zahlung der Geldbuße und gegebenenfalls Erfüllung der Nebenfolgen, ohne Einschaltung der Gerichte wiedergutzumachen. Zum anderen ist der Bußbescheid Grundlage für die >> „öffentliche Klage", falls der Betroffene gegen den Bußbescheid Einspruch einlegt, und die Bußsache vor dem Amtsgericht verhandelt wird. Der Bußbescheid muss bestimmten Mindestanforderungen genügen. Dazu gehört insbesondere die möglichst exakte Beschreibung des Lebenssachverhalts, den die Bußbehörde dem Betroffenen zur Last legt: Die Gerichte können nur über die Tat entscheiden, die zum Gegenstand des Bußbescheids gemacht worden ist . Nicht gebunden ist das Gericht an die rechtliche Beurteilung der >> Tat. Das Gericht kann „verbösern", also eine höhere Geldbuße aussprechen, den Verfall höher ansetzen, sogar vom Bußverfahren ins Strafverfahren übergehen (§ 81 OWiG). Der Bußbescheid hindert, falls er rechtskräftig geworden ist, die „Tat", die bereits Gegenstand des >> rechtskräftigen Bußbescheids war, nochmals als Bußtat zu ahnden (vgl. § 84 OWiG) . Nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 unterbricht der rechtswirksam unterzeichnete (§ 33 Abs. 2 OWiG) Bußbescheid die >> Verfolgungsverjährung. Die >> Unterbrechung der Verjährung wirkt nach § 33 Abs. 4 Satz 1 OWiG nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Verfolgungshandlung bezieht. So unterbricht der an eine »Firma«, bei der es sich um eine GmbH handelt, gerichtete Bußbescheid i. d. R. nicht die Verjährung hinsichtlich des Geschäftsführers dieser juristischen Person (vgl. OLG Düsseldorf VRS 75, 118). Lösungshinweis Beispiel 17: Die Vier-Städte-Pflichtverletzung Hier kann eine >> Tat i. S. § 264 StPO vorliegen: Folge: Die Ahndung einer Einzeltat kann >> Bußklageverbrauch hinsichtlich der anderen Handlungen bewirken, wenn einer der Bußbescheide rechtskräftig wird (vgl. § 84 I OWiG). Bedeutungslosigkeit einer Ordnungswidrigkeit Ist für die konkrete Bußtat keine höhere Geldbuße als 35._ € (nach anderer Auffassung 100.- €) zu erwarten, dann liegt eine Bagatellbußtat vor, die unverfolgt bleiben kann (Ausnahme: Verkehrsordnungswidrigkeiten). So wird man kein Bußgeldverfahren einleiten, wenn jemand seine Zigarettenkippe auf den Bürgersteig wirft, anders möglicherweise, wenn jemand seinen „Autoaschenbecher" auf die Straße kippt. >> Vorsatz >> Fahrlässigkeit >> Leichtfertigkeit Mit bedingtem Vorsatz handelt derjenige, der es ernsthaft für möglich hält, den objektiven Tatbestand zu verwirklichen, dennoch handelt und die Folgen in Kauf nimmt. Der bedingt vorsätzlich handelnde Täter muss also drei Dinge tun: er muss die Tatbestandsverwirklichung als drohende Gefahr erkannt haben, er muss diese Gefahr ernst genommen haben, er muss sich mit dem Risiko der Tatbestandsverwirklichung abgefunden haben. Auch andere Formulierungen finden sich in der Rechtsprechung, z. B.: Bedingt vorsätzlich handelt, wer es ernstlich für möglich hält, dass er einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht und die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt . Überzeugend ist die von Schönke-Schröder (Anm. 77 zu § 15 zu StGB-Komm., mit weiteren Nachweisen) vertretene Formel: Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und aus Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut (!) den Erfolg in Kauf nimmt. Für die Anwendbarkeit der meisten Straf- und Bußnormen spielt es keine Rolle, ob der Täter mit direktem oder bedingtem Vorsatz handelt. So liegt eine (vorsätzliche) „falsche Namenangabe" (§ 111 OWiG) vor, gleichviel ob der Täter weiß, dass seine Auskunft falsch ist, oder ob er (nur) ernsthaft damit rechnet, dass seine Auskunft falsch sein könnte, er aber dennoch die (falsche) Auskunft gibt. Hingegen kann die eine oder andere Vorsatzart (bedingte oder unbedingte) für die Buß- und Strafzumessung bedeutsam sein. Bei einigen Straf- und Bußbeständen verlangt das Gesetz nämlich mindestens direkten Vorsatz: z. B. §§ 145d, 164, 187, 278 („wider besseres Wissen") und §§ 134, 145, 258 („wissentlich"), § 111 Abs. 1 OWiG (hinsichtlich der Angaben über seine Person). Allgemein ist direkter Vorsatz erforderlich: Überall, wo das Wissen um die Tatbestandsmerkmale vom Gesetz verlangt wird. Nicht genügt für alle Vorsatzformen, dass der Täter früheres, zur Tatzeit aber nicht mehr vorhandenes Wissen hatte. Es genügt ebenso wenig (in der Praxis wichtig) die Kenntnis aller Tatumstände nach der Tat (>> dolus subsequens, BGHSt 10, 151). Bedingter Vorsatz (=Eventualvorsatz=indirekter Vorsatz=dolus eventualis) >> Vorsatz >> Fahrlässigkeit Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit >> Vorsatz >> Fahrlässigkeit Eine wichtige Abgrenzung ist die des bedingten Vorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit. Beispiel 18: A schießt auf B, trifft, B stirbt. Wollte A den Tod des B, so liegt direkter Vorsatz vor: A muss mit lebenslanger Freiheitsstrafe rechnen oder doch mindestens mit einer langjährigen Haftstrafe. Ähnlich liegt der Fall, wenn A den B „eigentlich" nur „erschrecken" wollte, den Tod des B jedoch einkalkulierte und für diesen Fall den Tod des B auch „hingenommen" hätte: Auch hier müsste A mit lebenslanger oder mindestens langjähriger Haft rechnen. Ganz anders, wenn der A zwar auf B schießen wollte, auch mit dem Tod des B rechnete, aber darauf vertraute, dass er den B nicht tödlich treffen würde. Gelänge es A in der Gerichtsverhandlung, das Gericht von dieser inneren Einstellung zur Tat zu überzeugen, so könne er nicht wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts bestraft werden.. Beispiel 19: Verkürzte Zinsen S verschweigt 100.000.- EURO an Zinseinnahmen durch Kapitalanlagen. Gelingt es ihm, das Finanzamt davon zu überzeugen, dass er zwar mit der Möglichkeit der Steuerverkürzung gerechnet, aber darauf vertraut habe, dass durch die Nichtanmeldung zur Versteuerung „keine Steuern verkürzt" werden, so liegt keine Straftat, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO vor. Worauf sich der Vorsatz beziehen muss, ergibt sich aus § 11 OWiG. Es müssen alle Merkmale sein, die dem gesetzlichen Tatbestand (=objektiver Tatbestand) entsprechen. Damit scheiden andere Voraussetzungen, die den Weg zur Bebußung öffnen, aus: Die objektiven Bedingungen der Ahndbarkeit (z. B. § 323a StGB, § 122 OWiG: „rechtswidrige Tat", § 283 Abs. 6 StGB), Die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG: durch sie wurde eine betriebliche Buß- oder Straftat ermöglicht. Ebenso wenig muss der Vorsatz die „Voraussetzungen der Bußverfolgung" umfassen. Auch die „Rechtswidrigkeit" seines Verhaltens muss der Täter nicht kennen oder wollen. Der Vorsatz ist regelmäßig in der Bußnorm nicht ausdrücklich genannt. Vielmehr gilt § 10 OWiG, wonach die Vorsatztat der Regelfall ist. Der Vorsatz i. S. § 10 OWiG enthält kein Werturteil, er ist vielmehr ein inhaltlich wertfreier psychischer Sachverhalt. Erst bei der >> Vorsatzschuld muss - falls Anlass besteht - gewertet werden . Beispiel 20: Überzeugungstäter Wer vorsätzlich, Abfall nicht ordnungsgemäß entsorgt, sondern seinen Müll im Wald ablädt, weil er glaubt, dadurch demonstrieren zu können, dass zum einem zuviel durch die Konsumgesellschaft produziert, zum andern der Umweltschutz durch die Behörden zu „lasch" gehandhabt wird, mag aus anerkennenswerten moralischen Motiven gehandelt haben. Er hat jedoch auch straf- oder bußrechtlich vorsätzlich gehandelt, denn ihm wird die Tat nicht vorgeworfen, weil er unmoralisch gehandelt hat, sondern weil er ungesetzlich gehandelt hat. Daher kann auch ein Überzeugungstäter für sein Handeln keine Bußfreiheit verlangen. Seine Einstellung zur Tat kann jedoch zu einer Buß- oder Strafmilderung führen. >> Äquivalenztheorie >> Adäquanztheorie >> Kausalität >> Einspruch ist bedingungsfeindlich >> Objektive Bedingung der Bußtat >> Kausalität Bedrohte Handlung, mit Geldbuße >> Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit >> Verfall >> Aufsichtsplichtverletzung (dort „Basistat") Handelt jemand tatbestandsmäßig und rechtswidrig, aber nicht vorwerfbar, so kann er zwar als Täter nicht bebußt werden. Dennoch kann sein Verhalten Rechtsfolgen haben: Nach § 29a OWiG kann das rechtswidrig, durch die „bedrohte Handlung" erlangte „Etwas" (in der Regel der >> Bruttogewinn) für verfallen erklärt werden (>> Verfall). Ferner kann der Unternehmer oder eine andere in § 130 OWiG genannte Person sich einer Aufsichtspflichtverletzung schuldig machen, auch wenn die >> Basis-Tat von einem Dritten begangen worden ist, der seinerseits nicht vorwerfbar gehandelt haben muss. >> Beispiele zur Verjährung Eine Straftat, eine Ordnungswidrigkeit entwickelt sich: Von der Vorbereitungshandlung zum Versuch zur Vollendung zur Beendung. Die Vorbereitungshandlung ist – als solche - grundsätzlich weder strafbar noch bußbar (im Strafrecht gibt es wenige Ausnahmen, z. B. Vorbereitung eines Angriffskrieges, Bildung einer kriminellen Vereinigung). Wird das Delikt aber begangen, so kann auch derjenige, der sich nur an der Vorbereitung beteiligt hat, bestraft oder bebußt werden (Beispiel: BGH 14.11.2001 – 3 StR 349/01) Der Versuch ist nur strafbar oder bußbar, wenn dies ausdrücklich in der betreffenden Strafnorm oder Bußnorm (selten bei Ordnungswidrigkeiten) geschrieben steht. Am Versuch eine Beteiligung möglich. Wenn alle >> Tatbestandsmerkmale der Strafnorm oder der Bußnorm erfüllt sind, liegt Vollendung vor. Beendung liegt zu dem Zeitpunkt (Tag) vor, an dem das im Tatbestand der Norm vorausgesetzte Verhalten des Täters und der etwa zur Strafnorm oder Bußnorm gehörende Erfolg (selten im Bußrecht) abgeschlossen vorliegen und außerdem alle Erfordernisse der Strafbarkeit oder der Bußbarkeit erfüllt sind: Es könnte also bestraft oder bebußt sein (vgl. BGHSt 16, 207). In der Regel fällt die Beendung mit der Vollendung zusammen. Aber nicht immer. Zum Beipiel nicht: A will 5 Giftfässer in der Kiesgrube des Eigentümers E vergraben. Etwa 5 Kilometer von seinem Ziel glaubt A, er käme in eine Polizeikontrolle und würde auffallen. Er fährt in den nahe gelegenen Wald und versteckt dort die Fässer. 3 Wochen später fährt A mit seinem Freund F zu den versteckten Fässern, lädt sie mit F auf und vergräbt sie auf dem Gelände des E. Hier war die Tat erst mit der „Entsorgung" in der Kiesgrube beendet. Daher konnte F noch an der Tat des A teilnehmen. Die Beendung ist also einmal von Bedeutung für die Möglichkeit, vorher noch an der Tat (auch der vollendeten) teilzunehmen. Zum anderen beginnt mit der Beendigung die Verfolgungsverjährung (§78a StGB, § 31 Abs. 3 OWiG). Wird der Tatbestand mehrfach verwirklicht, beginnt die Beendung erst mit der letzten Teilhandlung. Beim Dauerdelikt und bei echten und unechten Unterlassungsdelikten kann dies problematisch sein. >> Landschaftsbild Lösungshinweis: >> Landschaftsbild >> Recht auf Information >> Durchsuchung >> Anordnung und Zweck der Beschlagnahme von >> Vertreter nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG Ein Zeuge hat über Tatsachen auszusagen, die er wahrgenommen hat. Über „Befundtatsachen" hat sich ein Sachverständiger zu äußern, die er aufgrund seiner Sachkunde festgestellt hat. Bußgeldbescheide können rechtswidrig sein, ohne dass sie durch Rechtsbehelf aufgehoben werden können. Rechtskräftige Bußbescheide sind zu vollstrecken (§ 89 OWiG). Es ist jedoch mit der Gerechtigkeitsidee nicht oder nur sehr schwer vereinbar, wenn feststeht, dass der formal „Bebußte" tatsächlich unschuldig ist. In derartigen Fällen würde lediglich das >> Wiederaufnahmeverfahren helfen. Diese Verfahrensart ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft, an denen die Wiederaufnahme oft scheitert. Abhilfe schaffen kann dann – der auch im Bußgeldverfahren anwendbare - Gnadenerweis. Dieser kann sich auf die Geldbuße, die Nebenfolgen (z. B. Verfall, Fahrverbot), aber auch die Verfahrenskosten beziehen. Häufig wird jedoch die Verwaltungsbehörde insbesondere von § 95 II OWiG Gebrauch machen können und auch müssen. Diese Vorschrift ist entsprechend anwenbar: Denn wenn schon auf die Beitreibung der Geldbuße verzichtet werden kann, wenn der Betroffene aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht imstande ist, die Geldbuße zu zahlen, dann muss dies erst recht gelten, wenn der zur Zahlung der Geldbuße Verpflichtete als Nicht-Täter in Betracht kommt. Für dem Verfall bzw. die Gewinnabschöpfung gilt dies m. E. entsprechend. Das Recht lässt sich auf verschieden Arten einteilen: Recht im objektiven Sinne, Recht im subjektiven Sinne, öffentliches Recht und privates Recht, materielles Recht, formelles Recht. Recht im objektiven Sinne ist die Gesamtheit der Rechtsvorschriften. Durch sie wird das Verhältnis einer Gruppe von Menschen zueinander bestimmt, sie regeln das Verhältnis der Bürger zu Hoheitsträgern und der Hoheitsträger untereinander. Die Rechtsregeln können ausdrücklich, also schriftlich erlassen werden („gesetztes" Recht, Rechtsnorm oder Gesetz genannt). Das Recht kann sich aber auch in langjähriger Übung herausgebildet haben (so genanntes Gewohnheitsrecht). Unter subjektivem Recht wird die Befugnis verstanden, Rechte wahrzunehmen, die sich aus dem objektiven Recht unmittelbar ergeben oder aufgrund des objektiven Rechts vom Berechtigten erworben werden (erworbenes Recht). Das subjektive Recht kann ein Herrschaftsrecht (z. B. Besitz, Eigentumsrecht), ein Anspruch (z. B. Kaufpreisanspruch) oder ein Gestaltungsrecht (Kündigung, Anfechtung) sein. Herrschaftsrechte gliedern sich in absolute Rechte, die gegen jedermann wirken (z. B. Eigentum), relative, die sich nur gegen bestimmte Personen richten (dazu gehören insbesondere Rechte aus Schuldverhältnissen: Forderungen aus Kauf- oder Mietvertrag, Schadensersatzansprüche). Aufgrund seines Anspruchs kann der Berechtigte von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen, § 194 BGB . Das öffentliche Recht regelt das Verhältnis des Einzelnen zum Staat und den übrigen Trägern öffentlicher Gewalt sowie das Verhältnis der Verwaltungsträger zueinander. Dazu gehören u. a. Staats-, Völker-, Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafprozessrecht, Steuerrecht, Zivilprozessrecht, Sozial- und Sozialversicherungsrecht. Typisch für das öffentliche Recht ist, dass im öffentlichen Recht der Bürger dem Staat untergeordnet ist, während im Privatrecht die Beteiligten einander gleichgeordnet sind. Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen der einzelnen Bürger zueinander. Dazu gehören insbesondere das BGB,z. B. das Handels-, Wechsel-, Scheck- und Wertpapierrecht, das Patent-, Warenzeichen-, Urheber- und Erfinderrecht, das Privatversicherungsrecht. Auch öffentliche Rechtsträger - z. B. Länder, Gemeinden - können sich auf privatrechtlicher Ebene gegenübertreten, etwa beim Abschluss von Kaufverträgen oder Nutzungsverträgen. Die Rechtsnormen, die einen Anspruch stützen, und die diesen ergänzenden Vorschriften werden als materielles Recht bezeichnet . Vorschriften, die der Durchsetzung des materiellen Rechts dienen, gehören zum formellen Recht. Dazu gehören die verfahrensrechtlichen Normen wie Strafprozess- und Zivilprozessordnung. Recht, Moral und Sitte decken sich nicht immer. Die Moral wendet sich an die Gesinnung, also an das Innere des Menschen, während das Recht sein äußeres Verhalten regelt. Sitten sind die in der Gemeinschaft geltenden Anstandsregeln und Gebräuche, sie unterliegen stetem Wechsel. Moralisches und den Sitten entsprechendes Verhalten ist nur erzwingbar, wenn es auch vom Recht gefordert wird. Wandlungen in Moral oder Sitte können Gründe für neue rechtliche Vorschriften oder für die Änderung bestehender rechtlicher Regeln sein. Die im Zeitpunkt einer richterlichen Entscheidung geltenden sittlichen Regeln können für die Auslegung von Rechtsvorschriften Bedeutung (vgl. z. B. § 138 BGB) haben. >> Form des Einspruchs Beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers >> Gesinnungsmerkmale Die Erlaubnis einer Behörde kann nur rechtfertigend wirken, wenn die Behörde für die Erteilung der Erlaubnis zuständig war. Auch wenn die Erlaubnis anfechtbar ist, hat sie rechtfertigende Wirkung. Wird der Verwaltungsakt aufgehoben, so entfällt die Rechtfertigung nur für die Zukunft. Es ist streitig, ob die behördliche Erlaubnis ein >> Rechtfertigungsgrund ist, oder zu den >> negativen Tatbestandsmerkmalen zu rechnen ist. >> Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik (Kriminaltaktik) Die so genannte „Beichtvater-Taktik" oder auch „Heilsarmee-Taktik" genannt, appelliert an die Gefühle des Beschuldigten/Betroffenen. Der Vernehmende versucht, den Beschuldigten/Betroffenen zu einem Geständnis zu bewegen, indem er ihm beispielsweise zu bedenken gibt, dass ein rückhaltloses Geständnis für ihn und ggf. auch für seine Familie, für sein Unternehmen das Beste wäre. >> Verjährung >> Beispiele aus der Rechtsprechung für Unterbrechungshandlungen >> Beendung Turtl wird am 19.6. von der Polizei angehalten. Sie stellt fest, dass T. schon im Januar seinen Pkw dem TÜV hätte vorführen müssen. Am 21.7. führt T. seinen Pkw dem TÜV schließlich vor. Wann beginnt die Verjährung? Macht es einen Unterschied, ob T. vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat? Lösungshinweise Beispiel 21: Der TÜV-Fall Die Verjährung beginnt nach § 31 Abs. 3, S. 1 mit >> Beendigung der Tat. Meist fallen >> Vollendung, das ist die Erfüllung aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale, und Beendung zusammen. Allgemein liegt die Beendung vor, wenn der Täter alle mit der Tat von ihm beabsichtigten Ziele erreicht hat. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so kann die Tat erst beendet sein, wenn der vom Gesetz verlangte Erfolg eingetreten ist (§ 33 Abs.3, S. 2). Beispiel: Die „Steuerverkürzung" in §§ 370, 378 AO und den diesen entsprechenden Vorschriften der Länder-KAGen. Bei >> fortgesetzten Handlungen (die es heute „im Zweifel" nicht mehr gibt) tritt Vollendung und Beendung erst mit der letzten der zur fortgesetzten Handlung gehörenden Tathandlung ein . Bei >> echten Unterlassungsdelikten - wie im Falle der Nichtvorführung der Pkws beim TÜV - beginnt die Verjährung, wenn die Pflicht zum Handeln entfällt. Bei einer >> Dauerordnungswidrigkeit - sie liegt vor, wenn der Täter eine Bußtatbestand erfüllt hat, er den rechtswidrigen Zustand willentlich oder auch aus Fahrlässigkeit aufrechterhält - beginnt die Verjährung mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes : Erst dann liegt Beendung vor. Typisch für ein >> Dauerdelikt ist, dass die rechtswidrige Aufrechterhaltung des bereits eingetretenen Zustandes einen eigenen Unrechtsgehalt hat. Fehlt eine solche besondere Bedeutung, so ist die Tat bereits mit dem Eintritt des rechtswidrigen Zustandes beendet, die Verjährung beginnt. Beispiele aus dem Strafrecht: Dauerdelikte sind beispielsweise Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), der Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), Fahren im fahruntüchtigen Zustand (§ 316 StGB), bloßes Zustandsdelikt hingegen ist beispielsweise die Personenstandsfälschung nach § 129; Dauer-Ordnungswidrigkeiten sind z. B.: Unterlassen der Meldepflicht nach § 17 Abs.2 StVZO oder nach § 29 Abs.1 StVZO, Nichtmitführen des Führerscheins. Bußtaten als Zustandsdelikte sind beispielsweise: Errichten eines Bauwerkes ohne Genehmigung , Einstellung eine Arbeitnehmers ohne das erforderliche Gesundheitszeugnis ; in solchen Fällen beginnt die Verjährung mit dem Abschluss der Bauten bzw. mit dem Abschluss (Begründung) des Arbeitsvertrages. Daher beginnt in unserem TÜV-Fall die Verjährung am 21.7. Tarns Auto wird am 2.2. beim Überfahren einer Rotlichtanlage mit der automatischen Kamera fotografiert. Am 2.3. wird T als Halter und mutmaßlicher Fahrzeugführer ein Anhörungsbogen zugesandt. Am 3.5. schickt T den Bogen an die zuständige Bußgeldstelle zurück. Er hat nur (ergänzende) Angaben zu seiner Person gemacht. Am 1.6. erlässt die Bußgeldstelle gegen T einen Bußgeldbescheid. Am 4.6. legt T Einspruch ein. Er beruft sich in erster Linie auf Verjährung, im übrigen sei nicht er, sondern sein Sohn am 2.2. gefahren. Eine eidesstattliche Versicherung seines Sohnes hat T beigefügt. An der Täterschaft des Sohnes von T bestehen aufgrund weiterer Ermittlungen keine Zweifel. Wird Ts Einspruch Erfolg haben? Die Bußgeldbehörde erlässt wegen des geschilderten Sachverhalts nunmehr einen Bußgeldbescheid gegen den Sohn des T. Hat die Bußgeldbehörde rechtmäßig gehandelt? Lösungshinweis Beispiel 22: Das Rotlichtfoto Der Bescheid gegen T muss zurückgenommen werden, denn T ist nicht Täter. Die Rücknahme ist rechtlich auch möglich, da der Bußbescheid noch nicht rechtskräftig ist . Auch der Bescheid gegen den Sohn von T muss zurückgenommen werden: Die Tat war im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides bereits verjährt, denn die Unterbrechungshandlungen gegen den T wirken nicht auch gegen den Sohn (§ 33 Abs. 4 OWiG). Falls der Beamte die Auffassung vertreten haben sollte „An sich ist die Sache gegen Ts Sohn ja verjährt, aber ein Versuch schadet nicht", so setzt der Beamte sich der Begehung einer Straftat nach § 344 Abs.2 StGB aus . Sollte der Beamte den § 31 OWiG irrtümlich unrichtig ausgelegt haben, so kommt ein Verbotsirrtum in Betracht, der wohl vermeidbar ist, sodass eine Bestrafung nach § 344 Abs.2 die Folge sein könnte. Beispiel 23: Sperrmüll Würde sich im Ergebnis etwas ändern, wenn statt eines „Rotlicht-Verstoßes" Tarn am 2.2. am Stadtrand von S angeblich aus dem Pkw des T Sperrmüll entladen hätte, der Fall dann so ablief wie im Beispiel 22: Das Rotlichtfoto geschildert? Lösungshinweis Beispiel 22: Das Rotlichtfoto - Variation: Sperrmüll Wie „Rotlicht-Fall"(Beispiel 22: Das Rotlichtfoto), jedoch: Es wurde vom Sohn des T eine Ordnungswidrigkeit nach dem KrW/AbfG begangen, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden kann. Nach § 31 Abs.2 Nr. 2 OWiG beträgt die Verjährungsfrist von Bußtaten, die im Höchstmaß von über 15.000 € bedroht sind, 3 Jahre. Ergebnis: Der Bußgeldbescheid gegen T ist zurückzunehmen, das Verfahren ist nach §§ 46 Abs. 2 OWiG, 170 StPO einzustellen. Der Bußgeldbescheid gegen den Sohn ist zu Recht ergangen. Ein Verjährungsproblem tritt hier nicht auf. Belehrung im Verwarnungsverfahren Soll der „Betroffene" verwarnt werden (§ 56 OWiG), so bedarf es keiner Belehrung über sein Schweigerecht nach § 136 StPO. Belehrt werden muss der zu Verwarnende jedoch über sein Weigerungsrecht, die Verwarnung anzunehmen. Er soll auch darauf hingewiesen werden, dass für die Wirksamkeit der Verwarnung seine Mitwirkung erforderlich ist. Ferner soll er belehrt werden, dass er bei Ablehnung der Verwarnung mit einem mit Kosten verbundenen Bußgeldbescheid zu rechnen hat. >> Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik (Kriminaltaktik) Der Betroffene/Beschuldigte ist nach §§ 136, 163a StPO zu belehren. Mit seiner Entscheidung vom 27.2.1992 (NJW 1992, 1463) hat sich der BGH der Rechtsauffassung des OLG Celle (NStZ 1991, 403) angeschlossen: „Ist der Vernehmung des Beschuldigten durch einen Beamten des
Polizeidienstes nicht der Hinweis vorausgegangen, dass es dem
Beschuldigten freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht
zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 S. 2 i.V.m § 163 a Abs. 4 S. 2 StPO),
so dürfen Äußerungen, die der Beschuldigte in dieser Vernehmung gemacht
hat, nicht verwertet werden (gegen BGHSt 31, 395). Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass der Beschuldigte sein Recht zu schweigen, ohne Belehrung gekannt hat, oder wenn der verteidigte Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich der Verwertung zugestimmt oder ihr nicht bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widersprochen hat. Dem verteidigten Angeklagten steht ein Angeklagter gleich, der vom Vorsitzenden über die Möglichkeit des Widerspruchs unterrichtet worden ist". Aus einer Nichtbelehrung im Bußgeldverfahren wird man dieselben Folgerungen zu ziehen haben wie im Strafverfahren. Die Auffassung von Göhler, Rz 9 zu § 55 OWiG, ist insoweit nicht überzeugend: Auch im Bußgeldverfahren - vielleicht nicht bei Verstößen im ruhenden Verkehr - kann auch ein Bußtäter regelmäßig „verwirrt und durch die ungewohnte Umgebung bedrückt und verängstig sein". >> Ermittlung der Tatsachen für die Rechtsfolgenentscheidung (§§ 46 OWiG, 160 III StPO) Berechnung bei der Gewinn– und Verfallabschöpfung >> Gewinnabschöpfung nach § 29a OWiG >> Gewinnabschöpfung nach AG Gummersbach >> Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils >> Pflicht zur Gewinnabschöpfung Hinsichtlich der Berechnung und >> Schätzung des >> Vermögensvorteils gilt dasselbe wie bei der >> Abschöpfung nach § 17 Abs. 4 OWiG. Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 17 Abs. 4) >> Abschöpfung des „wirtschaftlichen Vorteils" bzw. des „Erlangten" (§§ 17 Abs. 4, 30 III, 29a OWiG) Mit der Neufassung der Verfallsvorschriften durch das „Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze" ist der Gesetzgeber vom früher geltenden >> „Nettoprinzip" zum >> „Bruttoprinzip" übergegangen. In der Literatur wurden Zweifel geäußert, ob dies in den gesetzlichen Formulierungen, insbesondere bei § 29a „Etwas" deutlich zum Ausdruck gekommen sei. Seit der Entscheidung des BGH vom 19. November 1993 dürften für die Praxis keinerlei Zweifel mehr am „Bruttoprinzip" bestehen. Der BGH hat formuliert: „Nach dem erklärten Ziel des Gesetzgebers soll damit vom Netto- zum Bruttoprinzip übergegangen werden; das heißt, es soll all das, was der Täter für die Straftat oder aus ihr erlangt hat, ohne Abzug gewinnmindernder Kosten abgeschöpft werden (...) Für den hier vorliegenden Fall eines Rauschgiftgeschäfts bedeutet dies, dass der Verkaufserlös insgesamt, ohne Abzug von Einkaufspreis, Transportkosten, Kurierlohn usw. für verfallen zu erklären ist. Davon muss oder kann lediglich unter den Voraussetzungen des § 73c StGB abgesehen werden (...). Dass mit den neuen Formulierungen wie bisher nur in Geldbeträgen messbare wirtschaftliche Werte gemeint sein können, versteht sich von selbst in Anbetracht der Tatsache, dass nur solche Werte mit einer Verfallanordnung erreichbar sind. Die Neuformulierung lässt auch ausreichend klar die Zielrichtung auf das Bruttoprinzip erkennen. Unter der bisherigen Regelung mag die Bezugnahme auf das Vermögen des Täters mit dazu geführt haben, alle sich aus der gesamten Tat ergebenden vorteilhaften und nachteiligen wirtschaftlichen Veränderungen einheitlich in den Blick zu fassen und durch Saldierung nur die nach Abschluss der Tat gegebene Vermögensänderung als Gegenstand einer Verfallanordnung gelten zu lassen. Ob diese Auslegung zwingend war, bedarf nicht mehr der Erörterung. Jedenfalls gebietet die Aufgabe der bisherigen und die Wahl der neuen Formulierung in Verbindung mit der erklärten Absicht des Gesetzgebers die Auslegung, dass wirtschaftliche Werte, die in irgendeiner Phase des Tatablaufs erlangt wurden, jedes „etwas", in ihrer Gesamtheit erfasst und abgeschöpft werden sollen". Dieselbe Auffassung hat das BayObLG (in NStZ-RR 1997, 339) für das Bußgeldverfahren vertreten: Die Vorschrift des § 29a OWiG lässt grundsätzlich die Abschöpfung alles Erlangten ohne Abzug gewinnmindernder Kosten zu (Bruttoprinzip)". Problem: Gilt für die Gewinnabschöpfung der §§ 17 Abs. 4, 30 Abs. 3 OWiG weiterhin das Nettoprinzip oder auch wie beim Verfall nach § 29a OWiG das Bruttoprinzip? Für die Abschöpfung des Vermögensvorteils nach §§ 17 Abs. 4 und 30 Abs. 3 ist – soweit ersichtlich – noch keine gerichtliche Entscheidung ergangen. Doch muss das Bruttoprinzip auch in diesen Fällen gelten. Göhler (Rz 38 ff zu § 17 OWiG) erwähnt zwar diese Frage nicht. Einigkeit scheint jedoch darüber zu herrschen, dass die Ziele der §§ 29a und 17 Abs. 4 bzw. 30 Abs. 3 OWiG identisch sind: Bußtaten dürfen sich nicht lohnen. Dann aber darf der Täter, in dessen Tasche der illegale Gewinn geflossen ist, nicht besser behandelt werden, als der tatunbeteiligte Dritte. Beispiel: Unternehmer A begeht eine Bußtat und erzielt daraus einen Bruttoerlös von 100.000 EURO. Er musste jedoch, um diesen Umsatz zu erzielen, 50.000 EURO aufwenden. Sein Nettogewinn beträgt also 50.000 EURO. Diese könnten im Rahmen einer „erhöhten Geldbuße" abgeschöpft werden. Böse begeht im Unternehmen des Cäsar eine Bußtat. Dadurch erlangt das Unternehmen des Cäsar einen Vermögensvorteil von brutto 100.000 EURO. Um diesen zu erzielen, mussten 50.000 EURO aufgewendet werden. Der Nettogewinn beträgt also wie im vorstehenden Beispiel 50.000 EURO. Da Cäsar jedoch kein Täter oder Beteiligter ist, Böse keinen illegalen Gewinn selbst erlangt hat, kann der rechtswidrige Vermögensvorteil (das „Etwas") nur nach § 29a OWiG abgeschöpft, also für „verfallen" erklärt werden. Nach dem von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz, dass bei § 29a OWiG der Bruttogewinn abzuschöpfen ist, wären dies die gesamten 100.000 EURO. In vorstehenden Fall, also im Falle des Unternehmers A, der die Bußtat selbst begangen hat, könnten – bei Anwendung des Nettoprinzips - nur 50.000 EURO abgeschöpft werden, also die Hälfte weniger als bei dem unschuldigen Cäsar. Das kann nicht richtig sein. Ergebnis: Es gilt das Bruttoprinzip auch für die Gewinnabschöpfung nach §§ 17 Abs. 4 und 30 Abs. 3 OWiG. Berichtigung des Bußbescheides nach wirksamer Zustellung >> Bußbescheid >> Vergessene Nebenfolgen müssen „vergessen" werden >> Situationstäter >> Konflikttäter >> Nicht-Verantwortlicher >> Durchschnittstäter. Wie bei allgemeinen Straftaten, so findet man auch bei den Wirtschaftsstraftätern die so genannten Berufsdelinquenten. Für sie gilt nur der eigene Vorteil. Als Steuerhinterzieher halten sie ihre Geschäftstüchtigkeit geheim, sie geben erst überhaupt keine Steuererklärungen ab. Dieser Tätertyp nutzt bewusst die Schwierigkeit bei der Aufklärung von Wirtschaftsstraf- und Wirtschaftsbußtaten und die Personalnot bei den Ermittlungsbehörden aus. Handelt es sich um eine Wirtschaftsbußtat, die zur Zuständigkeit einer (Kommunen-)Bußgeldstelle gehörte, so versuchen nicht selten Wirtschaftsbußtäter über die „Parteipolitik", die Ermittlungen versanden oder die verhängte Geldbuße zu einem „Trinkgeld" herabmindern zu lassen. >> Zumessungsgründe der Bußtat (ohne Berücksichtigung der Gewinnabschöpfung). >> Anordnung und Zweck >> Herausgabepflicht von Beweisgegenständen >> Beschlagnahme von Tagebüchern >> Aufhebung der Beschlagnahme und Rücknahme der Gegenstände >> Beschlagnahmeverbote, >> Sicherstellung im Polizeirecht >> Beschlagnahme Tagebücher sind nur ausnahmsweise beschlagnahmefähig und beweisverwertbar. Sie gehören zum grundgesetzlich geschützten Intimbereich des Menschen, grundsätzlich auch eines Buß- oder Straftäters . Ihren Charakter als Tagebuch verlieren die privaten Aufzeichnungen jedoch dann, wenn sie nur „äußere Geschehnisse" beschreiben, ohne dass der Autor persönliche Stellung dazu nimmt. Zu prüfen ist jedoch in derartigen Fällen immer, ob die Aufzeichnungen im Rahmen der Intimsphäre als „unantastbarer Bereich der Lebensgestaltung" zu bewerten sind oder nicht. Das BVerfG sieht das Unterscheidungskriterium in folgendem: Enthalten die Aufzeichnungen Angaben über die Planung von Straftaten, und/oder berichten sie über begangene Straftaten, so gehören sie nicht dem unantastbaren Bereich der privaten Lebensgestaltung an. Hinzukommen muss jedoch noch ein unmittelbarer Bezug zu Straftaten. Die strafrechtliche Verwertbarkeit richtet sich dann nach dem Ergebnis der Güterabwägung zwischen dem Grundrecht des Einzelnen an der Geheimhaltung seiner Intimsphäre und dem Schutzinteresse der Allgemeinheit. Liegen Fälle schwerer Kriminalität vor wie Mord oder versuchter Mord, so fällt die Güterabwägung zu Gunsten der Allgemeinheit aus. Der Fall, der dem BVerfG vorlag, hatte die Besonderheit, dass sich die Aufzeichnungen nicht mit einer konkreten Straftat befassten. Der Schreiber befürchtete vielmehr, noch bevor er die bereits bewilligte Therapie antreten könne, zum sexuellen Straftäter zu werden. Das Bundesverfassungsgericht hat sich nach § 15 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG dafür entschieden, dass die Güterabwägung für eine strafrechtliche Verwertung der privaten Aufzeichnungen spreche: Die Aufzeichnungen befassten sich zwar nicht mit einer konkreten Straftat. Sie dürften jedoch nicht isoliert betrachtet werden, sondern vor dem persönlichen Hintergrund der Persönlichkeit des Täters aus. Insofern sei ein unmittelbarer Bezug zur konkreten Straftat hergestellt. Betreffen die privaten Aufzeichnungen lediglich ein Vergehen, so geht die Güterabwägung regelmäßig zu Gunsten des Geheimhaltungsinteresses aus, d. h. derartige Aufzeichnungen sind strafrechtlich nicht verwertbar. Im Falle des BGH hatte sich ein Stasi-Agent mit seinem früheren Verhalten in einer Art schriftlichem Selbstgespräch auseinandergesetzt, ohne sich mit konkreten Straftaten zu befassen. Der Tagebuchschreiber hatte seine persönlichen Empfindungen, Einschätzungen, Ansichten und Gefühle zu anderen Menschen, die Entwicklungen seiner Ehe, berufliche Probleme und Erkrankungen niedergelegt. Der BGH hat die Frage, ob es sich in diesem Fall um Aufzeichnungen handele, die nicht zum „absolut geschützten Bereich der privaten Lebensgestaltung" gehörten, offen gelassen. Aber auch, wenn die Aufzeichnungen nicht dem absolut geschützten Bereich angehören würden, so ergäbe die Güterabwägung, dass das private Geheimhaltungsinteresse gegenüber einem Vergehen den Vorrang habe. Tötet sich jemand selbst, und hinterlässt er einen Abschiedsbrief an eine dritte Person, so sei der Abschiedsbrief als Beweismittel verwertbar, entschied der BGH in seiner Entscheidung NJW 1995, 269. Insbesondere gelte dies, wenn dem Dritten kein >> Aussageverweigerungsrecht nach §§ 52, 53 StPO zustehe und der Abschiedsbrief demgemäß vor der Beschlagnahme nach §§ 97 ff StPO nicht geschützt ist. Die Verwertung von an sich unverwertbaren Tagebuchaufzeichnungen ist demnach nur in Fällen schwerer Kriminalität gerechtfertigt. Im Bußverfahren sind Tagebücher und ähnliche Aufzeichnungen nie - gegen den Willen des Schreibers - verwertbar. >> Beschlagnahme >> Beweismittel, verwertbare Nach § 97 StPO können „schriftliche Mitteilungen" zwischen Beschuldigten/Betroffenen und Personen, die nach § 52 StPO (Angehörige) oder nach §§ 53 und 53a StPO (bestimmte Berufsgruppen) ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, nicht beschlagnahmt werden. Problematisch war lange, ob die Beschlagnahme von Mandantenunterlagen beim Steuerberater zulässig ist. Inzwischen ist die langjährige Streitfrage, ob Buchführungsunterlagen einschließlich der Jahresabschlüsse des Beschuldigten/Betroffenen bei seinem Steuerberater beschlagnahmt werden dürfen nicht mehr umstritten. Die überwiegende Mehrheit der Rechtsprechung hat sich der Auffassung angeschlossen, dass die Buchführung beim Steuerberater kein Hinderungsgrund sein kann, die dem Beschuldigten/Betroffenen gehörenden Unterlagen beim Steuerberater beschlagnahmen zu können, falls dieser sie nicht freiwillig herausgibt. So meint das LG Aachen: Die Buchführungsunterlagen und Belege, die der Steuerberater von seinem Mandanten zum Verbuchen übernommen hat, unterliegen bereits deshalb der Beschlagnahme in einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung gegen den Mandanten, weil an diesen Unterlagen ein Mitgewahrsam des Mandanten besteht. Das LG Stuttgart entschied: Endgültig fertiggestellte Jahresabschlüsse (Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen) unterliegen nicht dem Schutz des § 97 I Nr. 3 StPO und sind beschlagnahmefähig. Insbesondere hindert der von Steuerberatern zuweilen als rechtmäßig angesehene zivilrechtliche Zurückbehaltungsanspruch (§ 273 BGB) an der Buchhaltung und an den Belegen des Mandanten die Beschlagnahme nicht. Ein solcher Zurückbehaltungsanspruch wird man allenfalls für einen vom Steuerberater vollendeten Jahresabschluss bejahen können, der vom Auftraggeber noch nicht honoriert wurde. Dieser Anspruch würde jedoch dann entfallen, wenn die Ermittlungsbehörde den fälligen Honorarspruch an den Steuerberater zahlen würde. Nicht beschlagnahmefähig sind hingegen die „Handakten des Steuerberaters", die beispielsweise seine „beratenden Gespräche" mit seinem Mandanten beinhalten. Als nicht beschlagnahmefähig wird man auch die noch nicht fertiggestellte Jahresbilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung anzusehen haben. Ebenso wenig kann der Schriftverkehr beschlagnahmt werden, der Informationen enthält, die „steuerberatenden" Charakter haben. Erst recht kann nicht amtlich mit Beschlag belegt werden, wenn der Mandant dem Steuerberater Tatsachen schriftlich übermittelt, die auf ein von ihm begangenes Steuerdelikt hinweisen. Auch der Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers über den Jahresabschluss einer Kommanditgesellschaft unterliegt dem Beschlagnahmeverbot gem. §§ 97 I Nr. 2, 53 I Nr. 3 StPO. Die Beschlagnahme des Schriftwechsels zwischen dem Verteidiger und seinem Mandanten und des sonstigen vom Beschuldigten/Betroffenen erarbeiteten Verteidigungsmaterials ist auch dann rechtswidrig, wenn sich diese Unterlagen beim Beschuldigten befinden. Jedoch: Unterlagen, die sich im Gewahrsam einer Person befinden, die nicht in § 53 StPO genannt ist, unterliegen nicht der Beschlagnahmebeschränkung des § 97 StPO. So meint z. B. das LG Hamburg: „Die Beschlagnahme und Verwertung von Verkehrsunfallakten des Arbeitgebers, die eine Stellungnahme des beschuldigten Berufskraftfahrers zum Unfallhergang enthalten, ist nicht als unzulässige Umgehung des einem Beschuldigten zustehenden Schweigerechts anzusehen". >> Recht auf Information Beschreibende Tatbestandsmerkmale >> Tatbestandsmerkmale >> Beschwerderecht gegen Durchsuchung und Beschlagnahme Die Beschwerde als gerichtlicher Rechtsbehelf führt dazu, dass die angefochtene Entscheidung durch die „nächste Instanz" überprüft wird. Gegen Entscheidungen und Maßnahmen der Verwaltungsbehörde als Justizbehörde, die Bußgeldstellen also, lässt das OWiG die Anrufung des Amtsgerichts zu. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht anfechtbar (§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG), es sei denn, das OWiG sieht Ausnahmen vor, wie z. B. in § 108 Abs. 2 OWiG. Beschwerderecht beim Landgericht >> Arrestanordnung Lehnt der Amtsrichter den Antrag auf Vornahme einer richterlichen Ermittlungshandlung (§ 162 StPO) ab, so kann die Verwaltungsbehörde in entsprechender Anwendung des § 304 StPO Beschwerde beim übergeordneten Landgericht erheben. Die Verwaltungsbehörde sollte von diesem Recht auch grundsätzlich Gebrauch machen, so lange noch keine einheitliche Rechtsprechung im betreffenden Landgerichtsbezirk besteht. Beschwerderecht gegen Durchsuchung und Beschlagnahme >> Zwangsmittel: Durchsuchung, Beschlagnahme, Arrest, Identitäts-Festnahme Gegen die vom Richter angeordnete Durchsuchung ist die Beschwerde nach § 304 StPO zum zuständigen Landgericht gegeben. Hat die Verwaltungsbehörde die Durchsuchung angeordnet, so kann der von der Durchsuchung Betroffene nach entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 StPO richterliche Entscheidung beantragen. Ist die Beschlagnahme durch den Richter angeordnet worden, so kann der von der Beschlagnahme Betroffene Beschwerde nach § 304 StPO einlegen. Haben die Verwaltungsbehörde oder ihre Hilfsbeamten (also „die Polizei") die Beschlagnahme angeordnet, so kann der Betroffene nach § 98 Abs. 2 StPO die richterliche Entscheidung beantragen. Der die Beschlagnahme anordnende Beamte soll innerhalb von drei Tagen die richterliche Beschlagnahmebestätigung einholen, wenn der von der Beschlagnahme Betroffene oder ein erwachsener Angehöriger nicht bei der Beschlagnahme anwesend war, oder wenn der Betroffene oder sein Angehöriger ausdrücklich Widerspruch gegen die Beschlagnahme erhebt. Die Zuständigkeit des Gerichts ist nur gegeben, wenn die Beschwerde die Art und Weise der Durchsuchung oder der Beschlagnahme betrifft. Richtet sich die Beschwerde des Betroffenen gegen das „persönliche" Verhalten des Durchsuchungsbeamten, so ist nicht der Richter, sondern der Dienstvorgesetzte des Beamten zur Entscheidung befugt. Beispiel 24: Matratzenfall Der Durchsuchungsbeamte B schlitzt die Matratze des Beschuldigten S. auf, um nach Beweismitteln zu suchen. Als sich S. bei B. darüber beschwert, wirft ihm B vor, er sei ein „ganz übler Umweltverbrecher, er würde überdies seine Arbeiter ausnützen". Im vorliegenden Fall ist der Richter zuständig zu entscheiden, ob die Beschädigung der Matratze eine notwendige Durchsuchungsmaßnahme gewesen ist. Der Dienstvorgesetzte des B ist hingegen zuständig zu beschließen, ob die Äußerung des B gegenüber S ein Dienstvergehen ist. Besondere persönliche Merkmale >> Handeln für einen anderen (§ 9 OWiG) Wenn jedermann Täter einer Bußtat sein soll, dann müssen die Gebote oder Verbote sich auch an jedermann richten. Erkennbar ist dies regelmäßig an dem Tatbestandsmerkmal „Wer...". Häufig wendet sich der Gesetzgeber jedoch an einen beschränkten Personenkreis, z. B. an Fahrzeughalter, Einführer, Ausführer, Arbeitgeber, Bauherren, Steuerpflichtige, Auskunftspflichtige. Dann können auch nur die dort genannten Personen die betreffende Bußtat begehen (=Normadressaten). Aber: Insbesondere in der Wirtschaft müssen Pflichten und Rechte delegiert werden. Die moderne Wirtschaft zwingt zu einer Arbeitsteilung, damit auch zur Verteilung der Kompetenzen und Verantwortungsbereiche. Ohne die rechtliche Brücke des § 9 OWiG bliebe ein bußrechtlich freier Raum: Der Normadressat hat nicht bußrechtlich gehandelt, der handelnde Vertreter des Normadressaten ist selbst nicht Normadressat. „Besondere persönliche Merkmale" müssen bei demjenigen fehlen, der eine Bußtat „sonst" begeht. Der Täter nach § 9 OWiG darf daher selbst nicht >> Normadressat wie Ausführer, Unternehmer, Betriebsinhaber, Auskunftspflichtiger, Halter usw. sein. Im Übrigen muss er alle sonst von der betreffenden Bußnorm aufgestellten Tatbestandselemente verwirklichen. Er muss ferner „rechtswidrig" handeln, und ihm muss sein Verhalten auch „vorgeworfen" werden können. Daher: Nur die dem Täter fehlende, vom Gesetzgeber verlangte Täterqualifikation wird durch § 9 OWiG „aufgewogen". Zu den „persönlichen Merkmalen" nach § 9 OWiG gehören: besondere persönliche Eigenschaften, besondere persönliche Verhältnisse, besondere persönliche Umstände. Da das Gesetz alle drei Merkmale rechtlich gleichbehandelt, bedarf es einer unterscheidenden Darstellung dieser drei Begriffe insoweit nicht. Einer Erläuterung bedürfen hingegen die drei Begriffe Eigenschaften, Umständen und Verhältnisse. Eigenschaften i. S. von § 9 OWiG sind an den Menschen gebundene Merkmale geistiger, körperlicher oder rechtlicher Art. Eigenschaften, die dem Menschen auf eine gewisse Dauer anhaften; besondere Umstände können vorübergehender Art sein und zum Außenverhältnis der Person nach § 9 OWiG gehören (Menschen, Sachen, Geschehnisse) wie Gewerbsmäßigkeit, Geschäftsmäßigkeit, Gewerbetreibender, Unternehmer, Arbeitgeber, Inhaber einer Verkaufsstelle, täterschaftliche Merkmale wie Kaufmann, Ladeninhaber, aber auch die „Gewerbsmäßigkeit" (=besonderer Umstand), Eigentümer eines Baumes (=Verhältnis zu einer Sache), Weitergabe von zum Verkauf bestimmten Lebensmitteln hinsichtlich der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, der Kraftfahrzeugführer. Verhältnisse sind menschliche Beziehungen zu seiner Umwelt. Es ergibt sich aus der Definition der Eigenschaften, dass manche der geforderten Eigenschaften nicht bei juristischen Personen vorliegen können, so zum Beispiel kann eine GmbH nicht „Kraftfahrzeugführer" sein, Halter dagegen schon. Besondere Tätermerkmale=Sondertatbestände >> Tatbestandsmerkmale >> Mehrere Vertreter >> Geschäftsführer >> Durchsuchung beim Unverdächtigen (beim „Dritten") >> Durchsuchung beim Verdächtigen Nach dem Bestimmtheitsgebot (§ 3 OWiG) hat der Gesetzgeber bußrechtliche Vorschriften bestimmt und eindeutig zu formulieren. Diese Forderung ist in der Rechtswirklichkeit in vielen Fällen nur schwer zu erfüllen. Bei der Formulierung gesetzlicher Vorschriften können nicht alle denkbaren Fälle sprachlich klar umrissen und auch nicht alle denkbaren Fälle „gedacht" werden. In den meisten Fällen muss so formuliert werden, dass alle im Alltag denkbaren Fälle von der konkreten Vorschrift erfasst werden können. Daher ist heute anerkannt, dass jede Vorschrift, auch straf- und bußrechtliche, der >> Auslegung zugänglich sind. Bei dem nachfolgenden Verkehrszeichen ist klar, dass bei „Nässe" nur 60 km/h gefahren werden dürfen. Zeichen 274 (mit Zusatzschild)
Bei Nässe (§ 39 StVO) Wann aber liegt „Nässe" im Sinne des Streckenverbotsschildes vor? Die beiden extremen Pole sind eindeutig: Staubt die Straße, so liegt sicherlich keine „nasse Straße" vor. Steht das Wasser fingerhoch auf der Straße, so liegt zweifelsfrei „Nässe" i. S. des Zeichens 274 vor. Aber: Ist die Straße „nass", wenn Sprühregen seit 5 Minuten gefallen ist, es seit 1 Stunde leicht regnet? Auf der Straße nach einem Gewitterregen „nur noch" einige Wasserlachen vorhanden sind, die Straße im Übrigen jedoch trocken ist? Die Entscheidung trifft zunächst der Autofahrer. Hat er die Situation falsch eingeschätzt und wird dabei erwischt, entscheidet der Polizeibeamte, dann der Bußgeldsachbearbeiter, dann der Staatsanwalt, dann der Amtsrichter, und das letzte Wort hat das Oberlandesgericht. Unter bestimmten Umständen muss der Bundesgerichtshof das „allerletzte Wort" sprechen.>> Anti-Strategien des Beschuldigten/Betroffenen An einer Bußtat sind häufig mehrere Personen beteiligt. Leisten diese Personen bewusst und gewollt, also vorsätzlich einen Tatbeitrag, so können sie „Beteiligte" nach § 14 OWiG sein. Wer zwar vorsätzlich mitverursacht, dass ein anderer fahrlässig eine Ordnungswidrigkeit begeht, beteiligt sich jedoch damit nicht im Sinne von § 14 Abs. 1 OWiG an dieser Tat (BGH NJW 1983, 2272). Diese Rechtsauffassung gilt auch für Fälle, in denen sich nicht beweisen lässt, dass einer der „Scheinbeteiligten" einem >> Tatbestandsirrtum unterlegen ist: Nach § 11 Abs. OWiG entfällt in derartigen Fällen der Vorsatz. Nicht ausgeschlossen ist selbstverständlich, dass der fahrlässig handelnde Täter und der „Vorsatztäter" jeweils eine (eigene) Bußtat begangen haben können: Lediglich „gemeinsam" als Beteiligte i. S. § 14 OWiG haben sie nicht gehandelt. Nicht erforderlich ist, dass alle Beteiligten mit allen Beteiligten bewusst und gewollt zusammenwirken. Ein Beteiligter muss lediglich wissen, dass sein Tatbeitrag der Teil der Tatbeiträge anderer ist, er muss die Tatbeiträge der anderen wollen und billigen. Befand sich einer der Beteiligten in einem >> Verbotsirrtum, so verbleibt es bei der Beteiligung nach § 14 OWiG, wenn der Verbotsirrtum nicht entschuldbar war. Denn nach § 11 Abs. 2 OWiG bleibt der Vorsatz bestehen, wenn sich der Täter schuldhaft in einem Verbotsirrtum im Zeitpunkt der Tat befand. Handelt einer der Beteiligten schuldlos, so bleibt er zwar bußfrei, der oder die anderen Beteiligten bleiben indessen unabhängig davon bußbare Beteiligte unter Einbeziehung auch der schuldlos Handelnden (sog. limitierte Akzessorietät der Beteiligung, § 14 II OWiG). Der Tatbestand der betreffenden Bußtat muss allerdings rechtswidrig verwirklicht worden sein (§ 14 II OWiG). Viele Bußtaten können nur von Personen begangen werden, bei denen bestimmte, vom Gesetz verlangte persönliche Merkmale (z. B. Unternehmen, Einführer, Hersteller, Halter, Führer eines Kraftfahrzeuges, Gewerbetreibender) vorliegen (>> Sonderdelikte). Die Beteiligung an einem solchen Sonderdelikt ist jedoch auch dann möglich, wenn der Beteiligte diese persönlichen Merkmale nicht aufzuweisen hat (§ 14 Abs. 1 S. 1 OWiG). Mindestens bei einem der Beteiligten muss jedoch das persönliche Merkmal vorliegen. Der Tatbeitrag des Beteiligten kann in einer aktiven Förderung bestehen. Eine Tatbeteiligung i. S. § 14 OWiG kann jedoch auch in einem Unterlassen erfolgen, dann nämlich, wenn der Nicht- oder Nicht-So-Handelnde eine >> Garantenstellung (§ 8 OWiG) innehat und die sich daraus ergebende Garantenpflicht schuldhaft nicht erfüllt. Das OWiG kennt nur die „Beteiligung" nach § 14 OWiG und nicht wie das Strafgesetzbuch mehrere Formen der Teilnahme an einer Straftat. Der Gesetzgeber wollte mit dem „Einheitstäter" die Rechtsanwendung erleichtern und die Beteiligung an einer Ordnungswidrigkeit (Bußtat) nicht in Tatbeiträge von Mittätern, mittelbaren Tätern, mit gut- oder bösgläubigen Werkzeugen, Gehilfen, Anstiftern aufspalten. Es muss also beispielsweise nicht - wie im Strafrecht - die oft schwer zu begründende Tatherrschaft oder etwa der Gehilfenvorsatz nachgewiesen werden. Vielmehr soll der Beteiligte ohne Unterschied seines Tatbeitrages bußbar sein. Bei der Bußgeldzumessung wird jedoch ein Unterschied zu machen sein: Für die Höhe der Geldbuße (Grad des vorwerfbaren Verhaltens) wird es einen Unterschied machen müssen, ob der Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH (Täter) seinen Prokuristen angewiesen hat, auch weiterhin die Lkws zu überladen, weil nur so ein „vernünftiger Gewinn" zu erzielen sei, und der Prokurist aus Angst um seinen Arbeitsplatz mitwirkt (Gehilfe im Sinne des StGB). Beispiele für Beteiligungen nach der Rechtsprechung: »Wer die an ihn ausgegebenen roten Dauerkennzeichen einem Dritten überlässt, kann Beteiligter der Ordnungswidrigkeit des Inbetriebsetzen seines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Zulassung sein, wenn der Dritte mit Wissen und Wollen des Betroffenen die Kennzeichen nicht für eine Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt verwendet.« (BayObLG VRS 89, 236)". »Der bauleitende Architekt kann ebenso wie der Bauherr und der Bauunternehmer Täter einer Ordnungswidrigkeit des „Errichtens einer baulichen Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung" sein.« (OLG Düsseldorf BauR 1992, 495)". Eine >> Beteiligung im Sinne des § 14 OWiG an einer Ordnungswidrigkeit des Fahrzeugführers nach § 29 Abs. 3, 49 Abs. 2 Nr. 7 StVO ist möglich. Das gilt auch für einen Verstoß des Fahrzeugführers gegen eine Nebenbestimmung der nach § 46 StVO erteilten Ausnahmegenehmigung. Im letzeren Fall kann der Fahrzeugführer oder der an seiner Stelle nach § 9 OWiG Verantwortliche selbst Täter einer solchen Ordnungswidrigkeit sein (OLG Düsseldorf NZV 1990, 321). Der Halter eines Kraftfahrzeugs kann sich der Beteiligung an der Verkehrsordnungswidrigkeit des Fahrzeugführers schuldig machen, wenn er diesem das Fahrzeug überlässt, obwohl er weiß, dass dieser schon mehrfach gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat und weitere Verstöße dieser Art zu besorgen sind (OLG Düsseldorf VRS 63, 286). Der Kraftfahrzeughalter ist an der vom Fahrzeugführer begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit beteiligt, beispielsweise im Falle vorsätzlichen Falschparkens der Ehefrau mit dem Kraftfahrzeug des Ehemannes, sofern dieser ihr das Fahrzeug trotz Kenntnis von zwei vorangegangenen, von ihr an derselben Stelle begangenen Parkverstößen (erneut) zur Benutzung überlassen hat, ohne sie zum ordnungsgemäßen Verhalten im Straßenverkehr anzuhalten (OLG Koblenz NJW 1986, 1003). Verwaltungsbehörde am Bußtat-Gewinn>> Rechtsfolgen der Bußtat >> Bruttogewinn Bußgeldbehörden sollen sich nicht nur mit einem „Trinkgeld" an gewinnbringenden Bußtaten von rechtswidrig Handelnden beteiligen, sondern den illegal erlangten >> Vermögensvorteil nach §§ 17 Abs. 4, 29a, 30 Abs. 3 OWiG abschöpfen. Die angemessene, vom Gesetz befohlene (grundsätzliche) Ahndung von Wirtschaftsbußtaten dient nicht nur der Aufrechterhaltung erstrebenswerter wirtschaftlicher Konkurrenz, sondern hat auch eine erfreuliche Folge für den Staats-, Landes- und Gemeindesäckel: Sie werden gefüllt . Durch das verhängte Bußgeld und die festgesetzte und in die Geldbuße einbezogenene >> Gewinnabschöpfung soll der rechtwidrig Bereicherte so gestellt werden, dass durch die begangene Bußtat dem Täter oder dem bereicherten Dritten kein illegaler Vorteil verbleibt. Unlauteres Gewinnstreben soll durch die Bußgelddrohung einschließlich der Vorteilsabschöpfung bekämpft werden. Der durch die Bußtat erlangte wirtschaftliche Vorteil stellt daher - auch nach Meinung der Rechtsprechung - in der Regel die unterste Grenze (Mindestgeldbuße) der zu verhängenden Geldbuße dar . Das gesetzliche Höchstmaß der angedrohten Geldbuße ist kein Hindernis, eine höhere Geldbuße als das gesetzliche Höchstmaß zulässt zu verhängen. Allerdings: Die gesamte Höhe des Bußgeldes darf den wirtschaftlichen Vorteil einschließlich des Höchstmaßes der angedrohten Geldbuße nicht überschreiten. Der nachträgliche Wegfall des wirtschaftlichen Vorteils, z. B. durch Zahlung der verkürzten Steuern, die Begleichung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche, hindert grundsätzlich nicht die Anwendung des 17 Abs.4 OWiG. OWiG>> Täterschaft und Teilnahme, Beteiligung (§§ 25 ff StGB, 14 OWiG) Beispiel 25: Die parkende Ehefrau T ist Halter eines Pkw. Er überlässt häufig den Pkw seiner Ehefrau. Im Monat November erhielt er 3 Anhörungsbogen, wonach sein Pkw jeweils an der gleichen Stelle unerlaubt geparkt hat. T geht zu recht davon aus, dass seine Frau den Verkehrsverstoß begangen hat. Hat sich T bußbar gemacht? Lösungshinweis >> Beteiligung Urteil „Ehemann als Mittäter seiner falsch parkenden Ehefrau" Beispiel 26: Die Sonntagswaschanlage Waschanlagenbesitzer W. ermöglicht es Autofahrern, an Sonn- und Feiertagen ihre Autos in seiner Waschanlage zu waschen. Hat sich W. an den bußbaren Handlungen der Autofahrer beteiligt? Lösungshinweise Beispiel 26: Die Sonntagswaschanlage Wer es durch Bereitstellen der Waschanlage und der Geräte ermöglicht, dass Autofahrer an Sonn- und Feiertagen ihre Fahrzeuge gegen Entgelt selbst waschen können, beteiligt sich zumindest an deren rechtswidriger Tat. Nach § 14 OWiG wird nicht zwischen Teilnehmer und Täter unterschieden, sondern nach dem OWiG handelt jeder ordnungswidrig, der sich an einer Bußtat beteiligt. Dies gilt auch dann, wenn besondere Merkmale i. S. § 9 Abs. 1 OWiG erforderlich sind. Das OWiG geht vom Einheitstäter aus. So ist beispielsweise der Halter eines Kraftfahrzeuges an einer Bußtat beteiligt, wenn er sein Fahrzeug einer Person überlässt, von der er weiß, dass sie schon mehrfach Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen hat (z. B. Parkverstöße), und der Kraftfahrzeughalter damit rechnet und in Kauf nimmt, die Person werde wieder derartige Verstöße begehen. Bei einer unerlaubten Veranstaltung, beispielsweise einer Motorsportveranstaltung i. S. § 29 II StVO, ist - bei Kenntnis der fehlenden Erlaubnis - die aktive Teilnahme daran eine Beteiligung i. S. § 14 OWiG. § 14 OWiG bestimmt ohne weitere Unterscheidung, dass jeder, der sich an einer Ordnungswidrigkeit beteiligt, ordnungswidrig handelt, gleichgültig in welcher Weise er zur Verwirklichung des Tatbestandes beiträgt. Im Bußrecht gilt danach ein unterschiedsloser, ein einheitlicher Täterbegriff. Es spielt (rechtlich) keine Rolle, ob A dem Täter T nur geholfen hat, eine Bußtat zu begehen (strafrechtlich: Beihilfe, eine milde Form der Beteiligung), ob A einen anderen zu einer Bußtat angestiftet hat, ob A mit dem Täter zusammengewirkt hat, oder ob A einen anderen, der auch gutgläubig sein kann, die Bußtat begehen lässt. Die Möglichkeit, einen der Tatbeteiligten zu ahnden ist zulässig, auch wenn der andere Beteiligte nicht bekannt ist, ihm die Bußtat nicht nachzuweisen ist, er schuldlos gehandelt hat. Verlangt die Bußnorm eine bestimmte Eigenschaft, also einen bestimmten Normadressaten, so muss diese besondere Täterqualität nicht bei allen Beteiligten vorliegen. Es genügt, wenn die von der Bußnorm verlangte persönliche Tätereigenschaft bei einem der Beteiligten vorliegt. Weder im Strafrecht noch im Ordnungswidrigkeitenrecht ist die Teilnahme, Mittäterschaft oder Beteiligung an einer Fahrlässigkeitsstraf- oder Bußtat rechtlich möglich. Eine Beteiligung nach § 14 OWiG ist nur möglich, wenn die „Beteiligten" vorsätzlich gehandelt haben, wenn sie also „bewusst und gewollt zusammengewirkt" haben: Der Beteiligte muss die Tatbestandsmerkmale der betreffenden Bußnorm kennen und sie auch verwirklichen, und er muss die Tat des oder der anderen Beteiligten vorsätzlich fördern wollen. Wer nur unvorsätzlich an sich der Bußtat eines anderen „beteiligt", kann nicht Beteiligter i. S. § 14 OWiG sein. Das Verhalten des „unvorsätzlichen" Täters kann - selbstverständlich - bebußt werden, wenn sein fahrlässiges Verhalten von einem Bußgeldtatbestand erfasst ist. Seine „objektive" Förderung der Bußtat anderer ist als >> „fahrlässige Nebentäterschaft" ahndbar. Allerdings: Ein „Rückgriff" auf die strafrechtliche Teilnahmelehre hilft manches Problem leichter zu lösen. Beispiel 27: Täterqualifikation Handelt der eigentliche Täter („Haupttäter") nicht vorsätzlich und weiß dies der „Hintermann", also der „mittelbare Täter", so kann der mittelbare Täter nur dann bebußt werden, wenn bei ihm die vom Bußrecht konkret geforderte besondere persönliche Eigenschaft vorliegt. Liegt diese Täterqualifikation nur beim „Werkzeug" (dem „Haupttäter") vor, so kann gegen den Hintermann keine Geldbuße verhängt werden. Lösungshinweis Beispiel 27: Täterqualifikation Ein Ehemann, der als Halter eines Pkw diesen seiner Frau zur Benutzung überlässt und davon Kenntnis hat, dass seine Ehefrau mit dem Pkw regelmäßig falsch parkt, beteiligt sich vorsätzlich an solchen Ordnungswidrigkeiten, wenn er nicht auf seine Ehefrau einwirkt, sich verkehrsgerecht zu verhalten (siehe auch das Urteil des OLG Köln >> Urteil „Ehemann als Mittäter seiner falsch parkenden Ehefrau") Beispiel 28: Beteiligung an Überladung Der ein Kraftfahrzeug überladende Dritte, der weder Halter noch Führer des im Straßenverkehr eingesetzten Fahrzeugs ist, handelt nur dann ordnungswidrig, wenn er sich an der Ordnungswidrigkeit des Fahrzeughalters oder des Fahrzeuglenkers beteiligt.Eine >> Beteiligung i. S. des § 14 OWiG an einer Ordnungswidrigkeit des Fahrzeugführers nach § 29 III, 49 II Nr. 7 StVO ist möglich. Das gilt auch für einen Verstoß des Fahrzeugführers gegen eine Nebenbestimmung der nach § 46 StVO erteilten Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung. Beteiligung: Urteil „Ehemann als Mittäter seiner falsch parkenden Ehefrau" Sachverhalt >> Beteiligung nach § 14 OWiG Das OLG Köln (DAR 1994, 249=NZV 1994, 41=VRS 86, 311) hat im Fall einer mit dem Pkw ihres Ehemannes falsch parkenden Ehefrau (>> Beteiligung nach § 14 OWiG) folgende Entscheidung getroffen: (a)[Es besteht die] „Möglichkeit der Ahndung einer Beteiligung des Kraftfahrzeughalters an der vom Fahrzeugführer begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit,(b) so im Falle vorsätzlichen Falschparkens der Ehefrau mit dem Kraftfahrzeug des Ehemannes, sofern dieser ihr das Fahrzeug trotz Kenntnis von zwei vorangegangenen, von ihr an derselben Stelle begangenen Parkverstößen (erneut) zur Benutzung überlassen hat, ohne sie zum ordnungsgemäßen Verhalten im Straßenverkehr anzuhalten. Gründe: (a) „... Für Parkverstöße und andere Verkehrszuwiderhandlungen ist grundsätzlich allein der Fahrzeugführer verantwortlich. In Rechtspr. und Schrifttum ist jedoch anerkannt, dass eine Ahndung des Kraftfahrzeughalters wegen Beteiligung an einer vom Kraftfahrzeugführer begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit möglich ist, wenn er bewusst und gewollt einen eigenen Beitrag zu der Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes leistet, d. h. wenn er das Fahrzeug einem Dritten zur Verfügung stellt, von dem er weiß, dass dieser schon mehrfach mit dem Fahrzeug bestimmte Verkehrszuwiderhandlungen begangen hat, und daher weitere Verstöße zu besorgen sind, die der Halter dann in Kenntnis dieser Sachlage billigend in Kauf nimmt (vgl. BayObLG, VRS 53, 363; OLG Düsseldorf, VerkMitt 1979, 22 und VRS 64, 205; OLG Hamm, NJW 1981, 2269; OLG Celle, bei Göhler in NStZ 1985, 62). (b) Die vom AG getroffenen Feststellungen tragen unter Berücksichtigung der vorgenannten (...) Grundsätze die Verurteilung des Betroff. [wegen vorsätzlicher Beteiligung an einem - von seiner Ehefrau mit seinem Pkw - vorsätzlich begangenen Falschparkens an einer Parkuhr]. Nach den Feststellungen des AG hatte die Ehefrau des Betroff. [zuvor] bereits zweimal innerhalb eines kurzen Zeitraums mit dem Fahrzeug des Betroff. an [demselben] Parkplatz (...) in N. verbotswidrig geparkt. Der Betroff., gegen den selbst in sieben Fällen im [selben] Jahre (...) Bußgeldanzeigen wegen verbotswidrigen Parkens an diesem Parkplatz (...) ergangen waren, hatte von diesem verkehrswidrigen Verhalten seiner Ehefrau Kenntnis. Gegen ihn waren auch in den von der Ehefrau begangenen Parkverstößen die jeweiligen Anzeigen gerichtet. Er wusste somit, dass die Ehefrau (...) [mit seinem] Kraftfahrzeug (...) wiederholt vorsätzlich verbotswidrig geparkt hatte. Aus dieser Kenntnis konnte das AG unbedenklich den Schluss ziehen, der Betroff. habe bei einer erneuten Überlassung des Fahrzeugs an seine Ehefrau damit gerechnet und insoweit auch billigend in Kauf genommen, dass diese erneut Verkehrsverstöße derselben Art begehen werde. Damit hat er diese Verkehrsverstöße seiner Ehefrau vorsätzlich i. S. von § 14 Abs. 1 OWiG gefördert, wenn er ihr erneut das Fahrzeug überließ, ohne sie unter Hinweis auf die bisherigen Verkehrsverstöße auf ein ordnungsgemäßes Verhalten im Straßenverkehr, insbesondere beim Parken, anzuhalten. Der vom Betroff. vertretenen Ansicht, dass ein solcher Schluss auf den Vorsatz des Halters nur bei einer vorangegangenen Vielzahl von Verkehrsverstößen des Fahrzeugführers zulässig sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Derartige Voraussetzungen sind von der Rechtspr. nicht aufgestellt worden, vielmehr ist in den oben angeführten Entscheidungen lediglich von »wiederholten« bzw. »mehrmals« begangenen Verkehrsverstößen die Rede. Eine Mindestzahl wird dabei nicht festgelegt (...) Soweit in dem vom OLG Celle (aaO.) entschiedenen Fall eine größere Anzahl von vorausgegangenen Parkverstößen (insgesamt 41 innerhalb eines Jahres) vorgelegen habe, ließen sich daraus schon deshalb keine Rückschlüsse für die Richtigkeit der vom Betroff. vertretenen Ansicht ziehen, weil es in jenem Fall um die Anforderungen an die Feststellung der Identität der für die jeweiligen Ordnungswidrigkeiten in Betracht kommenden Personen gegangen sei. Im vorl. Fall seien jedoch als Täter der Ordnungswidrigkeit(en) nur der Betroff. und seine Ehefrau in Betracht gekommen". >> Vertreter nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG >> Haftung bei Delegation bleibt erhalten >> Mangelhafte Betriebsorganisation Betriebprüfungsordnung Steuer 2000 Die Vorschrift: § 10 Verdacht einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit (1) Ergeben sich während einer Außenprüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat (§ 152 Abs. 2 StPO), deren Ermittlung der Finanzbehörde obliegt, so ist die für die Bearbeitung dieser Straftat zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt auch, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass ein Strafverfahren durchgeführt werden muss. Richtet sich der Verdacht gegen den Steuerpflichtigen, dürfen hinsichtlich des Sachverhalts, auf den sich der Verdacht bezieht, die Ermittlungen (§ 194 AO) bei ihm erst fortgesetzt werden, wenn ihm die Einleitung des Strafverfahrens mitgeteilt worden ist. Der Steuerpflichtige ist dabei, soweit die Feststellungen auch für Zwecke des Strafverfahrens verwendet werden können, darüber zu belehren, dass seine Mitwirkung im Besteuerungsverfahren nicht mehr erzwungen werden kann (§ 393 Abs. 1 AO). Die Belehrung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen und auf Verlangen schriftlich zu bestätigen (§ 397 Abs. 2 AO).(2) Absatz 1 gilt beim Verdacht einer Ordnungswidrigkeit sinngemäß. >> Tathandlung >> Mehrere Vertreter Betriebsbezogene Zuwiderhandlung „begangen" >> Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG >> Mehrere Vertreter >> Vertreter nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG >> Hinweise zur Wahrheitsfindung >> Zumessungsgründe der Bußtat (ohne Berücksichtigung der Gewinnabschöpfung) >> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis >> Abfallrecht >> Landschaftsbildverschandelung Soll jemandem ein „Abfalldelikt" nachgewiesen werden, so müssen beispielsweise die tatsächlichen Feststellungen klar erkennen lassen, welche Schrottgegenstände sich außerhalb bzw. innerhalb der Hofanlage befanden. Handelt es sich zum Beispiel um einen „Viereckhof", müssen – wenn die Beeinträchtigung des Naturgenusses durch Verunstaltung des Landschaftsbildes bewiesen werden sollen - nähere Ausführungen dazu gemacht werden, ob auch die im Hof gelagerten Gegenstände für einen Spaziergänger einsehbar waren (BayObLG NJW 1997, 3255). Beweis als überzeugende Begründung >> Beweis und Betrachtungsweise des Richters >> Beweisverwertungsverbote Ein Beweis ist die „überzeugende Begründung" von der Richtigkeit oder Schlüssigkeit von Tatsachen. Die „Klärung des Sachverhalts" ist die „Beweisführung", also der Weg zur Feststellung von Tatsachen. In der Beweislehre werden unterschieden: Sachverhaltstatsachen (Haupt - und Nebentatsachen) Beweistatsachen, Urteilstatsachen (Entscheidungstatsachen). Auf den Vorgang selbst beziehen sich die Sachverhaltstatsachen wie zum Beispiel die „Steuerverkürzung" in § 370 AO oder der„Gewahrsamsbruch" in § 242 StGB. Die Beweistatsachen führen vom Beweismittel zum Gegenstand. In der Ermittlungspraxis schwierig festzustellen sind die „inneren Tatsachen". Sie betreffen die Psyche des Menschen, seine Gedanken, Ansichten und Meinungen. Die inneren Tatsachen nachzuweisen ist bedeutsam zum Beispiel für den „Vorsatz", für die „Leichtfertigkeit" (vgl. § 378 AO), für die „Absicht" in § 374 AO (Steuerhehlerei). Schweigt sich der Beschuldigte/Betroffene aus, so kann nur aufgrund festgestellter „äußerer Tatsachen" auf die inneren Tatsachen geschlossen werden. Urteilstatsachen (Entscheidungstatsachen) sind Tatsachen allgemeiner Natur. Ermittlungsbeamte, Staatsanwalt, Verwaltungsbehörde, Richter und Verteidiger müssen sie kennen, um Beweise richtig würdigen zu können. Zu diesen Urteilstatsachen gehören beispielsweise Erfahrungssätze wie dieser: Wer Haschisch in der Zugtoilette vor Polizei und Zoll versteckt, weiß, dass sein Verhalten verboten ist. Daraus lässt sich wiederum - meist zusammen mit anderen Tatsachen - auf den Vorsatz des Täters schließen, dass er also bewusst und gewollt gegen Bestimmungen des BtMG verstoßen hat. Wer als Bauunternehmer heimlich seinen Bauschutt in einer Kiesgrube vergräbt, gelegentlich seinen Bauschutt aber auch ordentlich entsorgt, aber in allen Fällen durch entsprechende Ausgabenbuchungen den Eindruck erweckt, er habe in der Vergangenheit stets den angefallenen Bauschutt ordentlich entsorgt, weiß, dass er den in der Kiesgrube „entsorgten" Bauschutt dort rechtswidrig ablagert. Insbesondere durch seine Falschbuchungen dokumentiert er, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Von den Ermittlungsbehörden häufig stiefmütterlich behandelt werden Tatsachen, die der Straf- oder Bußtat vorausgingen, sie begleiteten, ihr nachfolgten. Es sind beispielsweise Tatsachen, die sich auf Fragen beziehen: Wie hat sich die Tat entwickelt? Wie war der bisherige Lebenslauf des Beschuldigten/Betroffenen? Wie hat der Täter sich nach der Tat verhalten? Welche Stellung hat der Täter im Unternehmen? Wesentlich sind solche Tatsachen insbesondere für die Beurteilung der Täterpersönlichkeit. Sie können auch Maßstab für die Straf- >> Bußgeldzumessung, für >> Einziehung und >> Verfall, für die Anwendung bestimmter Bußnormen (z. B. § 30 OWiG) sein. Beweis und Betrachtungsweise des Richters Das OLG Düsseldorf hat formuliert: „Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit setzt jedoch objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. (...) Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht etwa nur Annahmen sind oder sich als bloße Vermutungen erweisen, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermögen" (OLG Düsseldorf - 5 Ss (OWi) 176/94 - (OWi) 104/94 I - Beschluss vom 22.08.94). Bis auf den vom Gericht verlangten „hohen Wahrscheinlichkeitsgrad" sind diese Grundsätze auch als Maßstäbe für den Erlass eine Bußbescheids zu sehen. Statt der „hohen Wahrscheinlichkeit" reicht es jedoch für den Bußgeldsachbearbeiter aus, dass hinsichtlich Tat und Täterschaft ein „hinreichender Tatverdacht" (vgl. § 69 Abs. 5 OWiG) besteht. Widersprüchliche Beweismittel, insbesondere widersprüchliche Aussagen von Zeugen und Betroffenen, können der richterlichen Klärung überlassen werden. Grundsätzlich nur in der gerichtlichen Hauptverhandlung könnten gewissermaßen alle (!) Beweismitten auf „einen Schlag" geprüft und gewertet werden. Beweiserhebung im gerichtlichen Verfahren >> Gerichtliches Hauptverfahren Sie können betreffen: Die >> Beweisthemaverbote, die >> Beweismittelverbote und die >> Beweismethodeverbote >> Beweisverwertungsverbote >> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis Beweislast für Zugang Anhörungsbogen Die formlose Absendung eines Anhörungsbogens (§ 55 OWiG) beweist nicht, dass der Anhörungsbogen den Betroffenen erreicht hat und er vor Zugang des Bußgeldbescheides von dem gegen ihn eingeleiteten OWi-Verfahren Kenntnis hatte. Eine Folge davon ist beispielsweise: Das Vorbringen entlastender Umstände im Einspruchschreiben gegen den Bußgeldbescheid ist rechtzeitig (so AG Frankfurt/M. Aktenzeichen: 933 OWi 137/90, 27.03.90). Nachgewiesen ist auch nicht, dass der Empfänger über sein Schweigerecht nach § 136 StPO belehrt worden ist. Denn nach § 136 StPO genügt nicht, dass der Empfänger sein Recht hätte kennen müssen, sondern dass er sein Recht kennt. Der „Normalfall" (also der Fall, von dem das Gesetz ausgeht) des § 136 StPO: Dem Beschuldigten/Betroffenen wird gesagt, dass er zur Sache nicht aussagen muss, und der Betroffene/Beschuldigte versteht die Belehrung auch (niemand wird von einer ordnungsgemäßen Belehrung ausgehen, wenn der Empfänger z. B. ohnmächtig oder taub ist). Unterschied: Die Absendung des Anhörungsbogens kann die Verjährung unterbrechen, denn nach dem Wortlaut des § 33 I Ziff. 1 OWiG genügt zur Unterbrechung die „Anordnung einer Vernehmung oder Anordnung der Bekanntgabe der Einleitung des Bußverfahrens". Unter Anordnung wird verstanden, dass ein „Anordnungsbefugter" die Anordnung so weit fertiggestellt, dass die „Absendung" erfolgen kann (beispielsweise: Unterzeichnung des Anhörungsbogens und danach „Eingabe in den Geschäftsgang). Ausnahme: Der Halter eines Kraftfahrzeuges als Empfänger des Anhörungsbogens gesteht nicht ein, der Täter (Fahrer) gewesen zu sein. Das OLG Hamburg (II - 148/98 2 Ss 141/98 OWi - 09.10.98): „Die Anordnung der Bußgeldstelle, dem lediglich anhand des Kennzeichens ermittelten Halter eines Kraftfahrzeuges einen Anhörungsbogen zu übersenden, nach dessen Inhalt es von der Einlassung des Halters abhängig gemacht wird, ob er sich als Betroffener oder Zeuge (für die Ermittlung des Fahrzeugführers) äußern will, unterbricht die Verfolgungsverjährung jedenfalls dann nicht, wenn der Halter nicht einräumt, der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen zu sein" (in Fortführung von HansOLG Hamburg, Beschluss vom 19. August 1998 - I - 93/98=1 Ss 106/98 OWi). Der Grund für diese Rechtsansicht: Die bloße Haltereigenschaft macht den Halter nicht schon deswegen zum Täter >> Anhörung nach § 55 OWiG (die dortige Entscheidung des OLG Köln). Daraus ergibt sich auch die ermittlungstaktische Forderung, dem Fahrzeughalter (und ihm rechtlich gleichzuachtende andere Rechtsfiguren wie beispielsweise Geschäftsführer einer GmH, Unternehmer; allgemein: Jeder, der als Normadressat als Täter in Betracht kommen kann – frei nach dem Motto von Krimi-Autoren: Entweder es war der Gärtner oder ein naher Angehöriger des Ermordeten) keinen Anhörungsbogen, sondern einen Zeugenfragebogen zu übersenden >> Muster Zeugenfragebogen – Zeugenladung. >> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis Für die Wahrheitsfindung gefährlich ist die „Lücke" in der >> Indizienbeweiskette oder im >> Beweisring. Häufig wird sie erst gar nicht erkannt. Wird sie erkannt, so erliegt der Ermittlungsbeamte gelegentlich der Versuchung, die Lücke mit „Spekulationen" auszufüllen, die als Tatsachen ausgegeben werden. Beispiel 29: Der Grenzzollbeamte Der Grenzzollbeamte G. entdeckte ein Moped, das an einemnApfelbaum gelehnt war. Er schöpfte Verdacht und legte sich auf die Lauer. Nach etwa zehn Minuten kam der 22jährige J. aus dem Wald und wollte mit dem Moped wegfahren. Auf Fragen des Zollbeamten erklärte J., er habe Fallobst sammeln wollen, habe aber plötzlich „in die Büsche müssen", allerdings „ohne Erfolg". Der Zöllner blieb misstrauisch. Mit Kollegen und einem Rauschgiftspürhund fand er einige Zeit später in der Nähe der Stelle, an der J. aus dem Wald kam, einen Rucksack mit 2 kg Haschisch. J. erklärte, er habe von dem Haschisch nichts gewusst, weder habe er es dorthin gebracht, noch habe er es holen wollen. Hier ist zwar wahrscheinlich, dass J. etwas mit dem Rauschgift zu tun hatte, die fehlende Tatsache kann aber nicht mit der Vermutung (Spekulation) ersetzt werden, nämlich: „Aufgrund der feststehenden Tatsachen hat J. auch nach dem Haschisch gesucht oder es an die Fundstelle gelegt". Es müssen andere Tatsachen den naheliegenden Schluss untermauern. >> Beweisthemenverbote >> Beweismittelverbot >> Beweismittel Beweise dürfen nicht um jeden Preis herbeigeschafft werden; nur mit erlaubten Methoden sind gerichtssichere Beweise zu erheben. >> Wiederaufnahme zu Gunsten des Betroffenen >> Beweismittel, verwertbare >> Beweisverwertungsverbote >> Beweisthemenverbot Schwerpunkt des Ermittlungsverfahrens ist es, durch Beweismittel die Wahrheit zu finden. Beweismittel sind alle Erkenntnisquellen, die zur Feststellung und Beurteilung des tatsächlichen Geschehnisses und Geschehnisablaufs benutzt werden können. Nach Art der Beweismittel unterscheidet man persönliche Beweismittel (Aussage des Betroffenen, der Zeugen, der Sachverständigen) und die sachlichen Beweismittel, d. h. durch Augenschein wahrnehmbare Gegenstände (z. B. Urkunden, Zustand einer Sache). Zu den sachlichen Beweismitteln rechnen auch die „Sachgegebenheiten" (z. B. die Verkehrsdichte an einer bestimmten Straßenstelle). Beweiserhebungen sind aktenkundig zu machen. Sachliche Beweismittel sind zu den Akten zu nehmen und in den Akten ist ihr Verbleib (z. B. Asservatenkammer) zu vermerken. Über die Aussagen von Betroffenen und Zeugen sind grundsätzlich Niederschriften, ggf. auch Aktenvermerke zu fertigen. Die Beweismittel sind sowohl zu Gunsten wie zu Ungunsten des Betroffenen zu erheben. Beweismittel müssen einen >> hinreichenden Tatverdacht ergeben, letztlich also der gerichtlichen Nachprüfung inhaltlich und hinsichtlich ihres Zustandekommens standhalten. >> Durchsuchungszeugen >> Beweisverwertungsverbote Beweismittel: Passfoto vom Einwohnermeldeamt >> Ermittlungsverfahren >> Halter >> Fahrerermittlung >> Beweisverwertungsverbote Der Fall: Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb der geschlossenen Ortschaft um 44 km//h zu einer Geldbuße von 400.- EURO und einem Fahrverbot von einem Monat. Die Bußgeldstelle hatte sich zur Identifizierung des Betroffenen ein Passbild von dem Betroffenen von der Passbehörde zukommen lassen. Das bayerische Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Begründung: Die Übergabe des Passbildes sei deswegen gerechtfertigt, weil der ermittelnde Polizeibeamte festgestellt hatte, dass der Betroffene „derzeit keine Brille mehr trage, keine Frau sei und Kontaktlinsen trage". In einem solchen Falle wäre die Erhebung der „neuen" Daten beim Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu erheben gewesen. Die Ermittlungsbehörde hätte beispielsweise den viel stärker diskriminierenden Versuch unternehmen müssen, durch Befragung der Nachbarn des Betroffenen zu klären, ob sein Aussehen sich zwischenzeitlich gegenüber der Wiedergabe auf dem Radarfoto verändert habe. Das bayerische Oberlandesgericht hat die Identifizierung durch den Strafrichter nicht beanstandet, der mit Hilfe eines Sachverständigen den Betroffenen in der Hauptverhandlung mit Hilfe des Radarfotos als Täter betrachtet hat, obschon die Stirnpartie auf dem Radarfoto verdeckt war (BayObLG in NJW Nr. 49/1998, 3656 f). >> Beweisthemenverbote >> Beweismethodenverbote >> Beweismittel Zu den Beweismitteln gehören die >> Personalbeweise (Betroffenen -/Beschuldigtenvernehmung, Zeugenaussage) und die Sachbeweise (Beschlagnahme) >> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis >> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis >> Beweismittelverwertungsverbote >> Beweismethoden >> Beweismittel Das Beweisthemenverbot ist eine Untergruppe der Beweiserhebungsverbote (die beiden anderen betreffen die Beweismittel und die Beweismethoden) Beim Bestehen eines Beweisthemenverbots darf überhaupt kein Beweis erhoben werden, weil der Gesetzgeber die Beweiserhebung über das Beweisthema bereits verboten hat; Beispiel: Der Hergang der Beratung bei der Urteilsfindung der Richter (§ 43 DRiG).
>> Beweismittelverbote >> Beweismethodenverbote >> Beweiserhebungsverbote >> Beweismittel: Passfoto vom Einwohnermeldamt Werden Beweise rechtswidrig erhoben, so kann die Verwertung des Beweises verboten sein. Es gibt gesetzliche Beweisverwertungsverbote (z. B. § 136a StPO, § 393 Abs. 2 AO) und solche, die sich aus der Art des Beweiserhebungsverbots ergeben können. Als Beispiel, wie schwierig die Entscheidung ist, ob eine rechtswidrige Beweiserhebung zu einem Beweisverwertungsverbot führt, zeigt der nachstehende Urteilsauszug zum Fall einer Geschwindigkeitsmessung durch eine Privatfirma (BayObLG, NStZ-RR 1997, 312): „Die planmäßige Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen allein durch private Firmen im Rahmen der Verkehrsüberwachung zur Ermittlung und Dokumentation von Ordnungswidrigkeiten ist derzeit mangels einer gesetzlichen Ermächtigung auch dann unzulässig, wenn die zuständige Gemeinde Ort, Zeit, Dauer und Häufigkeit der Messung bestimmt und der Angestellte der Privatfirma während der Durchführung der Messung aufgrund eines befristeten Arbeitnehmerüberlassungsvertrags der Gemeinde von der Privatfirma zur Verfügung gestellt wird." Zum Beweisverwertungsverbot führte das Gericht aus: „Jedoch bestehen gegen die Erwägungen, mit denen das AG ein Beweisverwertungsverbot angenommen hat, durchgreifende rechtliche Bedenken (...) Ein allgemeiner Grundsatz, wonach ein Beweiserhebungsverbot ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht, besteht nicht (vgl. BGHSt 19, 325 (331)=NJW 1964, 1139; BGHSt 24, 125 (128)=NJW 1971, 1097; BGHSt 31, 304 (307)=NJW 1983, 1570; BGHSt 37, 30 (32)=NJW 1990, 1801=NStZ 1990, 401; BGHSt 38, 214 (219)=NJW 1992, 1463=NStZ 1992, 294; BayObLGSt 1965, 128; OLG Köln, VRS 60, 201; Radtke, NZV 1995, 428, 430f.). Soweit das Gesetz nicht selbst ein Verwertungsverbot vorsieht (wie z. B. in §§ 136a III 2, 252 StPO, § 393 II AO, § 51 BZRG), kann die Frage, ob eine rechtswidrige, in Grundrechte des Betroffenen eingreifende Ermittlungsmaßnahme als Ausnahme von dem Grundsatz umfassender Beweisaufnahme ein Verbot zur Verwertung des durch sie gewonnenen Beweisergebnisses zur Folge hat, nicht allgemein, sondern nur anhand des Einzelfalles entschieden werden (BGH, NJW 1978, 1390; OLG Köln, VRS 60, 201). Bei einem Verfahrensverstoß ist dabei das Individualinteresse des Bürgers am Schutz seiner Rechtsgüter gegen das Interesse des Staates an der Tataufklärung zum Schutz der Allgemeinheit abzuwägen, um beurteilen zu können, ob eine solche Ausnahme gerechtfertigt ist. Dabei sind das Gewicht des Verfahrensverstoßes und seine Bedeutung für die rechtlich geschützte Sphäre des Betroffenen einerseits und andererseits die Erwägung, dass der Staat eine funktionstüchtige Rechtspflege zu gewährleisten hat, zu beachten (...) Ein besonders gravierender Verfahrensverstoß [hier] liegt nicht vor. Die Gemeinde hat als zuständige Verwaltungsbehörde nicht willkürlich und unter leichtfertiger Missachtung geltender gesetzlicher Bestimmungen das Beweisergebnis erlangt. In der zum Zeitpunkt der Messung geltenden, für die Verwaltungsbehörde bindenden Vollzugsanweisung zur Verfolgung und Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen durch Gemeinden des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 26. 7. 1994 wird u. a. bestimmt: „Bei der Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung können die Gemeinden die Dienste privater Firmen oder Institutionen in Anspruch nehmen (...)" Wenn die Gemeinde unter diesen Umständen angenommen hat, die beauftragte Privatfirma habe mit der Durchführung und Dokumentation der Geschwindigkeitsmessung als schlichter Verwaltungshelfer nicht materiell Funktionen der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten und ihrer Verfolgung übernommen und damit auch funktionell keine originäre Staatsaufgabe wahrgenommen, sondern lediglich eine (nicht hoheitliche) rein technische Hilfe geleistet, dann kann ihr das weder objektiv noch subjektiv als willkürliches Handeln und damit auch nicht als gravierender Verfahrensverstoß vorgeworfen werden, wie es das AG getan hat (vgl. Radtke, NZV 1995, 428, 430). Dass der Verfahrensverstoß hier nicht schwerwiegend ist, führt aber nicht ohne weiteres zur Zulässigkeit der Beweisverwertung, sondern es bedarf der Abwägung zwischen der Beeinträchtigung der Individualinteressen des Betroffenen einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung der Verkehrsvorschriften andererseits. Je geringwertiger der Verfahrensverstoß in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, und je gravierender das Interesse des Staates an der Tataufklärung ist, um spezial- und generalpräventive Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit durchzusetzen, desto weniger kommt ein Verwertungsverbot als Folge des Verstoßes in Betracht (...) Die sonach gebotene Abwägung rechtfertigt kein Verwertungsverbot. Bei der Bewertung, inwieweit das Individualinteresse des Bürgers von der rechtswidrigen Beweiserhebung betroffen ist, kommt es nicht auf die angedrohten Unrechtsfolgen der Tat (hier Bußgeld und Fahrverbot) an, sondern auf die Beeinträchtigung, die der Betroffene in seinen Grundrechten und seiner verfahrensrechtlichen Stellung dadurch erfahren hat, dass die Geschwindigkeitsmessung und Dokumentation rechtsstaatswidrig einer Privatfirma übertragen worden ist. Die hier privat durchgeführte Geschwindigkeitsmessung stellt zwar einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) dar (vgl. Joachim/Radtke, NZV 1993, 94 (97)), und die Dokumentation des Kontrollergebnisses berührt den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch (Art. 2 I i. V. mit Art. 1 I GG) auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen, also sein Recht selbst zu bestimmen, welche Lebenssachverhalte er offenbart, sowie seinen Anspruch zu wissen, welche Informationen bei welcher Gelegenheit und zu welchem Zweck von wem über ihn erfasst, gespeichert und übermittelt werden (vgl. §§ 1 I und II, 6 I BDSG; Hassemer/Topp, DAR 1996, 85). Die Einwirkung auf seine allgemeine Handlungsfreiheit durch die von einer Privatfirma statt der zuständigen Gemeinde durchgeführte Messung war hier für den Betroffenen nicht spürbar. Anhaltspunkte dafür, dass die Bestimmungen des Datenschutzes entgegen der Vollzugsanweisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern nicht eingehalten wurden, fehlen, sodass hinsichtlich der Dokumentation des Kontrollergebnisses und dessen Weitergabe an die Gemeinde durch die Privatfirma nur die theoretische Möglichkeit einer abstrakten Gefährdung seines Anspruchs auf Datenschutz bestand. Mit Ausnahme der eigentlichen Messung und der Dokumentation der dadurch erzielten Ergebnisse erfolgten alle anderen Ermittlungsmaßnahmen (Bestimmung von Ort, Zeit, Dauer und Häufigkeit der Messung, Auswertung der Meßergebnisse, Ermittlung des Täters) durch die zuständige Gemeinde. Die Folgen des Eingriffs in die verfahrensrechtliche Stellung des Betroffenen sind auch nicht unzumutbar. Gegen das Gebot des fairen Verfahrens, das seine Rechtfertigung aus dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes findet (BVerfGE 26, 66 (71)=NJW 1969, 1423; BVerfGE 46, 202 (210)=NJW 1978, 151), und das auch für das Bußgeldverfahren gilt, hat die Gemeinde nicht verstoßen. Denn sie ist davon ausgegangen, ein rechtsstaatliches Verfahren eingehalten zu haben, ohne dass ihr der Vorwurf gemacht werden könnte, leichtfertig zu diesem falschen Schluss gelangt zu sein. Angesichts dieser Umstände kommt der Tatsache, dass die Messung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dasselbe Ergebnis erbracht hätte, wenn sie von der hierzu ermächtigten Verwaltungsbehörde selbst vorgenommen worden wäre, besondere Bedeutung für die Beurteilung zu, in welchem Umfang die rechtliche Stellung des Betroffenen beeinträchtigt war (vgl. Roxin, NStZ 1989, 376 (379)). Diesem von dem aufgezeigten Verfahrensfehler nur wenig beeinträchtigten Individualinteresse des Betroffenen steht im konkreten Konfliktfall ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung der Verkehrssicherheit gegenüber Geschwindigkeitsverstöße, insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften, sind nach wie vor eine Hauptursache von Verkehrsunfällen mit erheblichen Folgen auch für Leib und Leben. Die Einhaltung von Geschwindigkeitsgeboten muss nachhaltig überwacht und durchgesetzt werden, um die Verkehrsdisziplin zum Schutz aller Bürger aufrechtzuerhalten. Im vorliegenden Fall ist es daher nicht gerechtfertigt, den Verfahrensverstoß durch ein Beweisverwertungsverbot zu sanktionieren". >> Beweis Die festgestellten direkten und indirekten >> Beweistatsachen müssen bewertet werden. Diese „Beweiswürdigung" ist eine Kombination aus objektiven und subjektiven Maßstäben. Sie wird in § 261 StPO vom Richter gefordert, aber auch erlaubt. Wie eine Tatsache zu werten ist, lässt sich allgemein nicht sagen, es hängt vom Einzelfall ab. Doch ist die Beweiswürdigung nicht mit „glauben", „meinen" oder „vermuten" gleichzusetzen. Regelmäßig muss die „Überzeugung" mit Hilfe von mehr oder weniger sicheren „Erfahrungssätzen" gefunden werden. Es muss „ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit gefunden werden". Die in § 261 StPO für das Gericht festgelegte Beweiswürdigung gilt im Grundsatz auch für den Staatsanwalt, die Verwaltungsbehörde und deren Ermittlungsbeamte, die die von ihnen festgestellten Beweistatsachen gleichfalls würdigen müssen. Nur so lässt sich vermeiden, dass Bußbescheide und Strafbefehle erlassen, Anklagen erhoben werden, deren Nichtberechtigung sich erst in der gerichtlichen Hauptverhandlung herausstellt, obschon ihre Offenkundigkeit schon im Ermittlungsverfahren greifbar war. Beispiel 30: Die betrogene Lebensgefährtin Der Sachverhalt laut Strafakte: A. soll nach Bekundungen der Mutter M. und deren 15jähriger Tochter T. sich in S. mehrmals Haschisch besorgt haben, um das Rauschgift selbst zu rauchen. Ein weiterer Zeuge F. hat die Aussagen von M. und T. bestätigt. Auch die Zeugin Z. bestätigte die Angaben der anderen Zeugen. A. bestritt in seiner polizeilichen Aussage, Rauschgift erworben zu haben. Er tat es auch vor Gericht. In der Hauptverhandlung berichtete der polizeiliche Sachbearbeiter erstmals über folgendes: M. sei die frühere Geliebte des A. gewesen. A. habe mit der Z. heimlich einen Wochenendausflug nach K. gemacht; davon habe der Freund der Z., nämlich der F., erfahren. Nach einem Gerücht, von dem der Polizeibeamte noch vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens gehört hatte, soll F. die Z. zur falschen Aussage verleitet haben. Der Zeuge F war mit den Zeuginnen M. und T. verwandt; ebenfalls nach einem Gerücht - das der polizeiliche Sachbearbeiter vor Abschluss seiner Ermittlungen erfahren hatte - soll der F. der T. 2000, - EURO angeboten haben, wenn sie den A. belasten würde. Aufgrund dieser Hintergrundkenntnisse war es für das Gericht nicht mehr allzu schwer, das Komplott aufzudecken. Die Zeuginnen M., Z. und T. bestätigten letztlich die Bekundungen des Polizeibeamten, die „Gerüchte" entsprachen der Wirklichkeit. Schließlich gaben sie auch das Komplott zum Nachteil des A zu. Der Angeklagte A. wurde freigesprochen, die vom F. erhoffte Ausweisung des A. (er war Ausländer) fand nicht statt. Dieser Fall macht die fehlerhafte Beweiswürdigung und Beweisdarstellung durch den polizeilichen Sachbearbeiter mehr als deutlich. Als Begründung, weshalb er seine Kenntnisse hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Zeugen und ihre verwandtschaftlichen bzw. freundschaftlichen Bindungen nicht in den Ermittlungsakten vermerkt habe, beantwortete der polizeiliche Sachbearbeiter: Sein Dienstvorgesetzter habe ihm verboten, seine persönliche Auffassung aktenkundig zu machen. Es sei Sache des Gerichts, Feststellungen darüber zu treffen. Eine selbstverständlich falsche Einschätzung der Aufgaben eines Ermittlungsbeamten. >> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis >> unmittelbarer Beweis >> mittelbarer Beweis >> Beweisanzeichen >> Indizien >> Beweiswürdigung Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt auch für den mittelbaren Beweis. Der Richter ist dabei nicht an Beweisregeln gebunden. Tatsächliche Schlüsse, die er aus Beweisanzeichen zieht, müssen möglich, brauchen aber nicht zwingend zu sein. Dies bedeutet aber nicht, dass sich der Richter dann, wenn eine Tatsache oder ein Tatsachenkomplex mehrere verschiedene Deutungen zulässt, für eine von ihnen entscheiden darf, ohne die übrigen in seine Überlegungen einzubeziehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Er braucht zwar nicht jede theoretisch denkbare, den Umständen nach jedoch fernliegende Möglichkeit der Fallgestaltung zu berücksichtigen. Er erfüllt aber nicht seine Aufgabe, die Beweise nicht nur denkgesetzlich richtig und widerspruchsfrei, sondern auch erschöpfend zu würdigen, wenn er von mehreren naheliegenden tatsächlichen Möglichkeiten nur eine in Betracht zieht und die anderen außer acht lässt (BayObLG NJW 1994,3177; BGHSt 25, 365/367). Gemessen an diesen Grundsätzen reichte es dem BayObLG nicht aus, dass das Amtsgericht als Beweis lediglich „ein Schriftstück an den Betroffenen" als Urteilsbegründung angeführt hat. Das BayObLG: „Nicht zu beanstanden ist demnach, dass der Amtsrichter davon ausgegangen ist, der im Sonnenblumenfeld aufgefundene Abfall stamme aus dem Einwirkungsbereich des Betroffenen. Mit der Möglichkeit, dass die Abfälle von zum Haushalt des Betroffenen gehörenden oder bei der Haushaltsauflösung beteiligten Personen ohne dessen Veranlassung abgelagert worden seien, hat sich der Tatrichter aber nicht auseinandergesetzt (vgl. OLG Hamm NuR 1980, 41). Diese Geschehensvariante liegt aber auch dann nicht so fern, dass sie der Richter bei der Bildung seiner Überzeugung völlig außer acht lassen dürfte" >> Anordnung und Zweck der Beschlagnahme >> Tatmehrheit >> Tat nach der Rechtsprechung >> Tatbegriff im prozessualen Sinn >> Konkurrenzen >> natürliche Handlungseinheit >> Bußgeldverhängung bei Tatein– und Tatmehrheit >> Fehlerhafte Bußbescheide >> Handlung im natürlichen Sinn (=natürliche Handlung) Bei der Bewertungseinheit werden mehrere Handlungen, die in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehen, durch den >> gesetzlichen Tatbestand zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst. Die Rechtsfolge: Es liegt nur eine Tat vor, es wird nur eine Geldbuße festsetzt. So beispielsweise „das Sich-Hinwegsetzen über die Unwirksamkeit einer Kartellvereinbarung". Der BGH (NJW 1996, 1973=wistra 1996, 180): „Dienen mehrere Handlungen der Durchführung derselben Kartellabsprache, so werden sie durch das Tatbestandsmerkmal des Sich-Hinwegsetzens über die Unwirksamkeit einer Kartellvereinbarung zu einer Tat zusammengefasst (Bewertungseinheit); sind sie dagegen auf die Verwirklichung unterschiedlicher Kartellabsprachen gerichtet, so liegen mehrere selbständige Taten vor." Das BayObLG im Falle eines Verstoßes gegen § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO (NVwZ-RR 1996, 199): „Die Ausführung des Maler- und Lackierer-Handwerks und des Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerks betreffenden Arbeiten stellt sich in einem solchen Fall als e i n Verstoß gegen § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO dar." In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Betroffene 73 Kraftfahrzeuge zu jeweils etwa 750.- EURO aufgekauft. In seinem Unternehmen hat er sie repariert und lackiert und schließlich zu einem Preis von jeweils 2.161.- EURO wieder verkauft. In der Handwerksrolle war der Betroffene nicht eingetragen. Die bayerischen Oberlandesrichter weiter: „Durch die Tat ist der Betroffene zwar - wie dargelegt - zugleich in zwei (ihm verwehrten) Handwerksbereichen tätig geworden. Gleichwohl liegt jedoch eine rechtliche Handlungseinheit vor, die mehrere Verhaltensweisen zu einer in natürlichem Sinn einzigen Handlung verbindet. Die von einem einheitlichen Willensentschluss getragene handwerkliche Tätigkeit des Betroffenen steht zeitlich, räumlich und funktionell in einem so engen Zusammenhang, dass sie einem unbeteiligten Beobachter als Einheit erscheint." >> Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit: >> Unbewusste Fahrlässigkeit >> Leichtfertigkeit Bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter für möglich hält, dass er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, jedoch pflichtwidrig und vorwerfbar darauf vertraut, dass er den gesetzlichen Tatbestand nicht verwirklicht. Bewusstsein der Rechtswidrigkeit >> Vorwerfbarkeit (Schuld) >> Verbotsirrtum >> Handeln für einen anderen (§ 9 OWiG) Während die OHG und KG „quasi-juristische Personen" sind (sie können unter ihrer Firma z. B. Kaufverträge im eigenen Namen, Eigentum erwerben, verklagt werden oder selbst klagen), besteht bei der BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff BGB) und beim nicht eingetragenen Verein eine solche rechtliche (Teil-)Selbständigkeit nicht. Daher können diese Organisationsformen selbst auch nicht „besondere persönliche Merkmale" i. S. § 9 OWiG aufweisen, sondern die vom Gesetzgeber verlangten besonderen persönlichen Merkmale treffen nur auf die Gesellschafter der BGB-Gesellschaft zu bzw. auf den Vorstand oder die Mitglieder des nicht-rechtsfähigen Vereins. >> Unternehmensformen nach § 30 OWiG Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen >> Beschlagnahmeverbote >> Buchführung >> Brutto- oder Nettogewinn abschöpfen >> Verfall Geht man von der Auffassung des BGH (BGHSt 15, 155) und von Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO – Kommentar Rz 11 vor § 141 GVG - aus, so hat sich die Bußgeldstelle, die die Pflichten der Staatsanwaltschaft hat, der Vorgabe des BayObLG zu fügen und nach dem Bruttoprinzip zu entscheiden . >> Haftung bei Delegation bleibt erhalten >> Tatbestand im Einzelnen Blankettvorschriften sind Normen, in denen nur die Ahndungsvoraussetzungen sowie Art und Maß der Ahndung bestimmt sind, deren Inhalt aber durch ausfüllende Vorschriften wie Gesetze, Rechtsvorschriften, Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft, bestimmt wird. Z. B. § 24 I 1 StVG: „Ordnungswidrig handelt, wer (...) einer Vorschrift einer aufgrund des § 6 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer aufgrund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist (...)" § 49 StVO erklärt Verstöße gegen bestimmte Vorschriften der StVO als ahndbares Verhalten, also als Bußtaten. Die meisten Gesetze verfahren ähnlich wie das StVG und die StVO, so zum Beispiel § 61 KrW/AbfG. Die Bußgeldvorschrift, beispielsweise §§ 24 StVG, 49 StVO, und die „Ausfüllungsnormen" zusammen bilden den Bußgeldtatbestand. >> Bindung der Bußgeldstellen >> Verfall >> Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 17 Abs. 4) Es gibt zwei Arten von Gewinnen: den Bruttogewinn und den Nettogewinn. Der Bruttogewinn ist einfach zu ermitteln. Man stellt die Frage: Welchen rechtwidrigen Erlös hat die Bußtat dem Bereicherten gebracht, wobei die Aufwendungen (Kosten), die aufgebracht werden mussten, um den Erlös zu erringen, nicht abgezogen werden. Beispiel: Die Überladung: Unterstellt, das Transportunternehmen T hat innerhalb von 3 Monaten insgesamt 100 Fahrten durchgeführt und durch die rechtswidrigen Überladungen von jeweils 3 (Mehr-)Tonnen bei jeder Fahrt einen Mehrerlös von 1.000 EURO erzielt, so wäre der Bruttoerlös 100 x 1.000=100.000 EURO (in den Ausgangsrechnungen würde beispielsweise vermerkt sein: „Wir lieferten Ihnen heute mit dem Lkw – folgt polizeiliches Kennzeichen – 10 Tonnen Sand zu EURO 10.000.-."). Diese 100.000 EURO würden dem Verfall unterliegen. Der Einkaufspreis für den Sand beispielsweise, den Mehrverbrauch an Dieselkraftstoff, die erhöhte Abnutzung der Lkws beispielsweise blieben außer Ansatz. Wäre lediglich der Nettogewinn abschöpfbar, so müsste – um beim vorstehenden Beispiel zu bleiben – der rechtswidrig erzielte Bruttoerlös gekürzt werden um: Die Kosten für den Sand, den Mehrverbrauch an Dieselkraftstoff, die erhöhte Abnutzung. Göhler (Rz 4a zu § 29a OWiG) meint zwar, dass der Gesetzgeber im Jahre 1992 das „Bruttoprinzip" einführen wollte. Es widerspräche jedoch dem Zweck des § 29a OWiG (entsprechend auch der Gewinnabschöpfung nach § 17 Abs. 4 OWiG), „die eigenen Leistungen und Aufwendungen für den erlangten Vermögensvorteil unberücksichtigt zu lassen; dies würde zu unbilligen Ergebnissen führen". Das BayObLG (NStZ-RR 1997, 339=wistra 1997, 317) meint dagegen: „Die Vorschrift des § 29a OWiG lässt grundsätzlich die Abschöpfung alles Erlangten ohne Abzug gewinnmindernder Kosten zu (Bruttoprinzip)". >> Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 17 Abs. 4) >> Nettoprinzip >> Gewinnabschöpfung Bruttoprinzip auch bei Gewinnabschöpfung nach §§ 17 und 30 OWiG >> Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 17 Abs. 4) >> Bruttoprinzip auch bei Ordnungswidrigkeiten Für die Abschöpfung des Vermögensvorteils nach §§ 17 Abs. 4 und 30 Abs. 3 ist – soweit ersichtlich – noch keine gerichtliche Entscheidung ergangen. Doch muss das Bruttoprinzip auch in diesen Fällen gelten. Göhler (Rz 38 ff zu § 17 OWiG) erwähnt zwar diese Frage nicht. Einigkeit scheint jedoch darüber zu herrschen, dass die Ziele der §§ 29a und 17 Abs. 4 bzw. 30 Abs. 3 OWiG identisch sind: Bußtaten dürfen sich nicht lohnen. Dann aber darf der Täter, in dessen Tasche der illegale Gewinn geflossen ist, nicht besser behandelt werden als der tatunbeteiligte Dritte. Bruttoprinzip auch bei Ordnungswidrigkeiten >> Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 17 Abs. 4) Das BayObLG (in NStZ-RR 1997, 339) hat entschieden: „Die Vorschrift des § 29a OWiG lässt grundsätzlich die Abschöpfung alles Erlangten ohne Abzug gewinnmindernder Kosten zu (Bruttoprinzip)".
>> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis >> Buchführung, ein kaum genutztes Sachbeweismittel Buchführung, ein kaum genutztes Sachbeweismittel >> Sonderbuchführung In Konkursverfahren wird gewissermaßen „pflichtgemäß" Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen und Buchungen genommen, weil nachgewiesen werden muss, ob und wann Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung eingetreten ist. Zum anderen auch, weil den Ermittlungsbehörden regelmäßig die Unterlagen vom Konkursverwalter zur Verfügung gestellt werden. Buchfühungsunterlagen erfüllen auch eine wichtige Beweisfunktion in „großen", meist auch spektakulären Wirtschaftstrafverfahren. Bei der Alltagskriminalität fristen Buchführung und Bilanz eher ein bescheidenes Beweisdasein. Eine Ausnahme von der „Geringachtung" von Buchführung und Bilanz findet man bei der Ermittlung von Zoll- und Steuerstraf- und Bußtaten. Bei Ermittlungen durch Zoll- und Steuerfahndung gehört die Überprüfung der Geschäftspapiere des Beschuldigten/Betroffenen zum Ermittlungsalltag. Ein Grund für die „Scheu" der Polizei, auch der Kriminalpolizei, Buchführungsunterlagen auch in anderen, allgemeinen Ermittlungsverfahren als Beweismittel zu nutzen, liegt möglicherweise darin begründet, dass § 110 StPO es den >> Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft - außer Zoll- und Steuerfahndungsbeamten - nicht erlaubt, selbständig Geschäftspapiere „durchzusehen". Polizeibeamte und Kriminalbeamte bedürfen also rechtlich stets der „rechtlichen Stütze" der Staatsanwaltschaft oder der Erlaubnis des „Inhabers" der Geschäftsunterlagen, meist also des Beschuldigten. Die Einschränkung des >> Einsichtsrechts von Polizei und Kriminalpolizei trifft indessen nicht zu auf die Anhörigen der Verwaltungsbehörden, die mit der Verfolgung von Bußtaten betraut sind. Nach §§ 46 Abs. 2 OWiG i. V. m. § 110 StPO haben die Verwaltungsbehörden dieselben Rechte wie die Staatsanwaltschaften. Sie können daher die Geschäftspapiere selbst durchsehen, sie als Sachbeweismittel nutzen. Die Polizei besitzt dieses Recht nach § 110 StPO auch im Bußverfahren nicht. Doch auch die Verwaltungsbehörden machen von ihren Rechten in Wirtschaftsbußtaten selten Gebrauch (Ausnahme: in Fällen der Schwarzarbeit). Gerade sie aber müssten sich der Buchführung als Aufklärungsmittel bedienen. Neben der Notwendigkeit, im Bußverfahren Sachbeweise zu erheben, die Höhe des abzuschöpfenden Gewinns zu ermitteln und die übrigen Rechtsfolgen für eine begangene Bußtat festzustellen (§ 160 Abs. 3 StPO), haben die Verwaltungsbehörden die Rechtspflicht, die Wirtschaftsverwaltungsgesetze - außerhalb von Bußverfahren - auszuführen. Nahezu jedes dieser Gesetze erlaubt der Verwaltungsbehörde, Einsicht in Geschäftsunterlagen zu nehmen und verpflichtet sie zugleich. Nahezu jedes Wirtschaftsverwaltungsgesetz fordert von Unternehmern bestimmte „abgeleitete Buchführungspflichten" zu erfüllen. So zum Beispiel von Apothekern: Herstellungsbücher, Giftbücher, von Banken: Depotbücher, von Bauträgern und Baubetreuern: Bücher nach der Gewerbeordnung, von Fahrschulen: Fahrschüler-Ausbildungsbücher, von Gebrauchtwagenhändlern: Gebrauchtwagenbücher, von Handelsmaklern: besondere Anschreibungen nach dem HGB, von Metallhändlern: Einkaufsbücher, von Winzern: Kellerbücher, Weinlagerbücher, von Betreibern von Abfallentsorgungsanlagen: Nachweisbücher nach § 5 AbfNachwV usw. Die „Sonderbuchführung" soll die Überwachung bestimmter Wirtschaftsbranchen durch die zuständige Verwaltungsbehörde erleichtern. Eine sachgerechte Überprüfung dieser außerhalb der Finanzbuchführung anzulegenden Geschäftsunterlagen kann jedoch nur erfolgen, wenn die Verwaltungsbehörde wenigsten stichprobenweise prüft, ob sich die Eintragungen in der Sonderbuchführung mit den Geschäftsvorfällen der Finanzbuchführung decken und sich schließlich in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens wiederfinden. Wird eine solche Kontrolle unterlassen, ist der Beweiswert der Sonderbuchführung nahe Null. Und: Wenn der Unternehmer auch gegen gesetzliche Vorschriften seinen geldwerten Vorteil sucht und weiß, dass die kommunalen Ermittler regelmäßig keine Kenntnis von Buchführung und Bilanz haben, kann er in der Sonderbuchführung schreiben, was immer er will. Beispiel: S. sollte nach Meinung der Zollfahndung in den vergangenen zwei Jahren seinen nicht gerade bescheidenen Lebensstil mit „Geheimbrennen" (=illegale Herstellung von Alkohol) finanziert haben. Nachdem der Amtsrichter alle denkbaren Geldquellen (Erbe, Schenkungen, Lottogewinne, Spielbankgewinne usw.) erfragt hatte und der Angeklagte stets meinte, daher stammten seine Einnahmen nicht, auch nicht von seinen schulpflichtigen Kindern und auch nicht von seiner Ehefrau, glaubte der Angeklagte die optimale Lösung gefunden zu haben. Er gab an, Viez (Apfelmost) hergestellt und verkauft zu haben. Das könne er auch belegen. Zum nächsten Gerichtstermin brachte er das „Kellerbuch" der vergangenen drei Jahre mit. Daraus ergaben sich tatsächlich Herstellungsmengen und „Ausgangsmengen" (=Verkaufsmengen), die die Behauptung des Angeklagten belegt hätten. Allerdings: Der Aufforderung des Gerichts, er möge doch Eingangsrechnungen, Kostenrechnungen, Verkaufsrechungen, Lieferscheine, Schriftverkehr mit Lieferanten und Kunden usw. vorlegen, konnte er nicht nachkommen. Durch die Vernehmung eines Schreibwarenhändlers konnte anhand des „Kellerbuch-Aufklebers" nachgewiesen werden, dass das Buch erst vor 3 Monaten in den Handel gelangt ist. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung war danach beweismäßig problemlos. >> Beschlagnahmeverbote >>Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis Buchsachverständige, auch Finanzbeamte Bei einer Durchsuchung wegen eines Nichtsteuerdelikts können Beamte der Steuerfahndung als Sachverständige für Buchhaltungsfragen hinzugezogen werden (LG Stuttgart, NStZ-RR 1998, 54=wistra 1997, 279). >> Buchsachverständige, auch Finanzbeamte Bußbescheid (§§ 30 OWiG)/Verfallbescheid (29a OWiG) gegen die Vor-GmbH oder die GmbH? Beispiel: A und B haben eine GmbH durch notariellen Vertrag gegründet, die jedoch noch nicht eingetragen ist. Sie firmiert als A+B GmbH i. G. Anton begeht zu Gunsten der GmbH i. G. Schwarzarbeit. Der illegale Gewinn daraus floss in die Kasse der GmbH i. G. Berta behauptet unwiderlegt, er wusste von alledem nichts. Ein Jahr nach Gründung erfolgt die Eintragung im Handelsregister. Kann der Gewinn aus der Schwarzarbeit bei der GmbH A+B abgeschöpft werden? Nach § 30 OWiG? Nach § 29a OWiG? Macht es einen Unterschied, ob die GmbH i. G. eine OHG darstellt oder „lediglich" eine GbR? Oder spielt dies keine Rolle? Die GmbH entwickelt sich in der Regel in drei Stufen: Vorgründungsgesellschaft, sie besteht in dem Zeitraum von der Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit an bis zum Abschluss des notariellen GmbH-Gesellschaftsvertrages (§ 2 GmbHG). Die Vorgründungsgesellschaft kann z. B. eine OHG sein oder eine GbR, je nachdem, ob die Gesellschafter ein (Voll-)Handelsgeschäft betreiben oder nicht (vgl. BGH NJW 1984, 2164). Nach dem errichteten GmbH-Gesellschaftsvertrag, aber vor der Eintragung, wird die Gesellschaft genannt: „Vorgesellschaft" oder „Vor-GmbH", in der Rechtspraxis erkennbar: GmbH i. G. Die GmbH ist entstanden mit der Eintragung ins Handelsregister. Die Vorgründungsgesellschaft weist keine Besonderheiten i. S. § 30 OWiG auf: Die OHG fällt in den Wirkungsbereich der Vorschrift, die GbR gehört – jedenfalls nach der (noch?) herrschenden Meinung in der Rechtsprechung – nicht zum Unternehmenskreis des § 30 OWiG. Auch bei der GmbH bestehen selbstverständlich keinerlei Probleme hinsichlich der Anwendbarkeit des § 30: Die GmbH ist eine juristische Person i. S. des § 30 OWiG. Wie steht es mit der Vor-GmbH? Die Vor-GmbH ist als Trägerin von Rechten und Pflichten anerkannt (vgl. BGH NJW 1992, 1824; NJW 1998, 1079). Der BGH (NJW 1993, 459): „Die bereits durch Gesellschaftsvertrag gegründete, aber noch nicht eingetragene GmbH (Vor-GmbH) stellt nach neuerer ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Rechtsgebilde eigener Art dar, das als notwendige Vorstufe zur juristischen Person dem Recht der eingetragenen GmbH schon insoweit untersteht, als es mit ihrem besonderen Zweck vereinbar ist und nicht die Rechtsfähigkeit voraussetzt (vgl. BGHZ 51, 30, 32 und BGHZ 80, 212, 214 jeweils m. w. N.). Dieses Rechtsgebilde ist nach heute nahezu einhellig vertretener Meinung zum Auftreten und Handeln im Rechts- und Geschäftsverkehr im weiten Umfang berechtigt und dabei - abgesehen von der Rechtsfähigkeit im engeren Sinne - einer juristischen Person bereits weitgehend angenähert." Es liegt hier ähnlich wie bei der OHG: Auch sie hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern nur eine rechtliche Stellung, die der juristischen Person angenähert ist. Die Vor-GmbH kann also aufgrund von Verträgen – wie andere Rechtsträger auch – Rechte erwerben, demnach auch rechtswidrige Vermögensvorteile als Auswirkung einer Bußtat erlangen. Entsprechendes gilt umgekehrt auch, wenn die Vor-GmbH, Rechtsgeschäfte buß-rechtswidrig unterlässt, und deswegen der Vor-GmbH Aufwendungen erspart bleiben. Diese Rechtsfähigkeit hat auch für die Anwendbarkeit des § 30 OWiG Bedeutung, § 30 ist anwendbar. Die (eigene) Rechtsfähigkeit der Vor-GmbH ist jedoch abhängig davon, dass ein Eintragungsantrag gestellt wurde und aufrechterhalten wird. Wird nämlich der Eintragungsantrag zurückgenommen, so entfällt der Rechtscharakter des Personenzusammenschlusses als Vor-GmbH. Nach Rücknahme des Eintragungsantrags fällt die Vor-GmbH wieder in den Rechtszustand der z. B. OHG oder GbR zurück (vgl. BGH NJW 1998, 1079). Im Hinblick auf § 30 OWiG ist dann auf die OHG § 30 OWiG anwendbar, für die GbR hingegen nicht. Wird die Vor-GmbH eingetragen, so werden die Rechte und Pflichten auf die GmbH kraft Gesetzes übertragen. Für den Erlass eines Bußgeldbescheids gilt somit: Solange die Vor-GmbH existiert (also Eintragungsantrag gestellt und nicht zurückgenommen), ist die Vor-GmbH Verfahrensbeteiligte, gegen sie richtet sich der Bußgeldbescheid allein (=„selbständiger Bußbescheid" nach § 30 IV OWiG) oder gemeinsam mit dem oder den Tätern i. S. § 30 I Ziff. 1-4 OWiG. Ist die Vor-GmbH durch Eintragung im Handelsregister in der GmbH „aufgegangen", so richtet sich der Bußgeldbescheid gegen die GmbH, denn es liegt Firmenidentität vor (vgl. auch Göhler Rz 38c zu § 30 und die dortigen Rechtsprechungshinweise). In unserem Eingangsfall kann somit ein Bußbescheid gegen die (eingetragene) GmbH für die bußbaren Handlungen zu Gunsten der Vor-GmbH erlassen werden. Das Vorstehende gilt entsprechend für die Anwendbarkeit des § 29a OWiG. Bußbescheid und seine Bedeutung für das gerichtliche Verfahren >> Bußbescheid – Bußgeldbescheid >> Umgrenzungsfunktion >> Informationsfunktion >> Bußbescheide (Muster) Einem Bußgeldbescheid kommt, ebenso wie einer Anklageschrift, eine doppelte Aufgabe zu, nämlich Erfüllung der >> Umgrenzungs - und der >> Informationsfunktion. Zum einen grenzt er den - insbesondere für Fragen der Rechtshängigkeit, Kognitionspflicht, Rechtskraft und Klageverbrauch bedeutsamen - Verfahrensgegenstand in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen ab (Umgrenzungsfunktion); dieser Aufgabe genügt er, wenn nach seinem Inhalt kein Zweifel besteht, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden soll. Zum anderen vermittelt er dem Betroffenen ein Bild von der Berechtigung des gegen ihn erhobenen Vorwurfs und versetzt ihn in die Lage, prüfen zu können, ob er Einspruch einlegen, und wie er sich in der Hauptverhandlung verteidigen soll (Informationsfunktion). Nur für die Umgrenzungsfunktion bedeutsame Mängel des Bußgeldbescheides führen zu seiner Unwirksamkeit, während Verstöße gegen die Informationsfunktion, insbesondere durch Auskünfte aus den Akten, Akteneinsicht des Verteidigers und gerichtliche Hinweise entsprechend § 46 Abs. 1 OWiG, § 265 StPO geheilt werden können. >> Stadien des Bußbescheids >> Fehlerhafte Bußbescheide >> Vergessene Nebenfolgen müssen „vergessen" werden >> Bußverfahren in den Diensträumen rechtskräftig abschließen >> Bedeutung des Bußbescheids >> Selbständiger Bußbescheid >> hinreichender Tatverdacht >> Umgrenzungsfunktion >> Informationsfunktion >> Bußbescheide (Muster) Sind die Ermittlungen der Verwaltungsbehörde abgeschlossen , so hat sie auf der Basis des Ermittlungsergebnisses zu entscheiden, ob das Ermittlungsverfahrenmangels Nachweises oder wegen der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen (§ 170 StPO) oder wegen geringen Verschuldens oder eines sonstigen Grundes nach § 47 I OWiG einzustellen ist, oder ob das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abzugeben ist, weil die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fehlt, oder die Sache wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit an eine andere Verwaltungsbehörde abzugeben ist, oder die Sache nach der „Vorzugsregelung" nach § 39 OWiG abzugeben ist, oder das eigene Ermittlungsverfahren aus Gründen des Sachzwangs um Verfahren zu erweitern ist, die bei anderen Verwaltungsbehörden anhängig sind oder ein Bußbescheid, ein >> Verfallbescheid oder ein >> Einziehungsbescheid zu erlassen ist. Der notwendige Inhalt des Bußbescheids ist in § 66 OWiG beschrieben. Danach muss der Bußbescheid enthalten: die zur Identifizierung des Bußtäters erforderlichen Personendaten, den Bußvorwurf, also den abstrakten Tatbestand der verletzten Bußnorm und ggf. die verletzten konkreten Gesetzesvorschriften, der Sachverhalt in knappster Form, aber dennoch so ausführlich, dass er auch von einem Laien verstanden werden kann; dieser Lebenssachverhalt ist die >> Tat i. S. § 264 StPO. die genaue Angabe von Zeit und Ort der Tat , die Beweismittel, die Höhe der Geldbuße(n), die Nebenfolge(n), die Rechtsmittelbelehrung. Die Verwaltungsbehörde muss die dem Betroffenen angelasteten Taten bereits im Bußbescheid ausreichend individualisiert und konkretisiert darstellen. Der Bußbescheid darf nicht „möglichst weit gefasst werden": Die nähere Differenzierung, Konkretisierung und Klärung der Tat(en) dürfen nicht - mit Blick auf einen möglichen Einspruch - dem Gericht überlassen werden. Hinsichtlich jeder Einzeltat muss >> „hinreichender Tatverdacht" bestehen. Der Bußbescheid kann, wenn sich mehrere an einer Bußtat >> beteiligt haben, alle Täter umfassen, es kann jedoch auch gegen jeden Teilnehmer ein gesonderter Bescheid ergehen. Richtet sich der Bußanspruch gegen ein in § 30 OWiG beschriebenes Unternehmen und gegen eine in dieser Vorschrift genannte geeignete natürliche Person, so sind grundsätzlich beide „Betroffene" in einem Bußbescheid zu erfassen. Werden >> getrennte Verfahren gegen die natürliche Person geführt und gegen das von dieser Person i. S. von § 30 buß- oder strafrechtliche „vertretene" Unternehmen, so ist nach Auffassung des OLG Hamm das Bußverfahren gegen das Unternehmen einzustellen, wenn Einspruch gegen die Bußbescheide eingelegt wird. Hat derselbe Täter mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen, die zeitlich, örtlich und innerlich zusammenhängen (>> natürliche Handlungseinheit, >> rechtliche Handlungseinheit, >> Tateinheit) oder die „innerlich so miteinander verknüpft sind, dass eine getrennte Ahndung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs angesehen würde" (>> prozessuale Tat (Tat im Sinne des § 264 StPO)), dann sollte geprüft werden, ob nicht ein einziger Bußgeldbescheid erlassen werden muss. Ist das der Fall, und es werden mehrere Bußbescheide erlassen, so wird mit der Rechtskraft des einen Bußbescheids die anderen „gegenstandslos", wenn die „Bußgeldklage" verbraucht ist. Denn bilden mehrere Ordnungswidrigkeiten eine einzige >> Tat, dann darf niemand wegen derselben Tat nochmals bebußt werden. Ob die Bußgeldbehörde den Zusammenhang der mehreren Bußtaten erkannt hat oder nicht, ist rechtlich belanglos. Falls die mehreren Ordnungswidrigkeiten nicht in den örtlichen oder auch sachlichen (!) Zuständigkeitsbereich derselben Bußgeldbehörde gehören, hilft § 39 OWiG das Problem zu lösen. Beispiel 31: Die schnellen, abgefahrenen Reifen Die Polizei schickt an die Bußgeldstelle in S-Stadt „zur weiteren Veranlassung" eine Anzeige, wonach der Autofahrer A am 27.2. gegen 8.35 Uhr die Y-Straße in S-Stadt mit vier völlig abgefahrenen Reifen gefahren sei. Am darauffolgenden Tag geht eine weitere Anzeige gegen A ein, wonach er am 27.2. gegen 8.30 Uhr die Z-Straße in S-Stadt befahren habe, wobei er mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h gefahren sei, obschon auf diesem Straßenabschnitt nur 50 km/h erlaubt sind. Nach dem Geschäftsverteilungsplan wäre für den „Reifenfall" der Sachbearbeiter Müller, für den „Geschwindigkeitsfall" der Sachbearbeiter Maier zuständig. Lösungshinweis Beispiel 31: Die schnellen, abgefahrenen Reifen Man wird hier >> Tateinheit oder doch eine >> Tat i. S. § 264 StPO annehmen müssen. Folge: Bei getrennter Verfahrensführung (Erlass zweier Bußbescheide) kann daher Bußklageverbrauch eintreten. Man könnte auch annehmen, dass das „Fahren mit abgefahren Reifen" die beiden Geschwindigkeitsverstöße „zusammenklammert" und deswegen nur eine einzige Tat vorliegt. Selbst wenn die Geschwindigkeitsverstöße am 27.2. und am 28.2. begangen worden wären, könnte die Bußtat „verbotenes Fahren mit abgefahrenen Reifen" die beiden Geschwindigkeitsverstöße „klammern". M. E. würde zwar eine solche Betrachtungsweise die von der Rechtsprechung entwickelte „Klammerwirkung" (=2 oder mehr Ordnungswidrigkeiten werden durch eine Dritte „geklammert" und bilden so eine einzige Tat) überspannen. Will die Bußbehörde jedoch sichergehen, sollte sie nur einen einzigen Bußbescheid über alle begangenen Ordnungswidrigkeiten erlassen. Ein Bußklageverbrauch kann dann nicht eintreten. Bußbescheide (Muster) Bußbescheid gegen Betriebsleiter Gemeinde S-Stadt BL - Nr. 0078/95 In der Bußgeldsache gegen Ursus Schlampermann (folgen weitere Personalien) Ihnen wird vorgeworfen, Sie hätten mehrfach vorsätzlich und mehrfach fahrlässig angeordnet und zugelassen, dass Lkw mehrfach in überladenem Zustand am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen haben, Kraftfahrzeuge mehrfach am öffentlichen Straßenverkehr ohne dass die Reifen die erforderliche Profiltiefe aufwiesen teilnahmen, Kraftfahrzeuge mehrfach verboten zu schnell fahrend am öffentlichen Straßenverkehr teilnahmen, indem Sie – teilweise gemeinsam mit den gesondert verfolgten Fahrern Folgsam und Duldsam handelnd - vom 1. September 01 bis zum 30.11.01 in S-Stadt als allein verantwortlicher Betriebsleiter der Fa. Clever GmbH, Transporte, in S-Stadt, in 130 Fällen ausdrücklich die Lkw-Fahrer Ihres Unternehmens angewiesen haben, sie sollen die Lkw mit Sand bis „zum Stehkragen" beladen und in mindestens 170 weiteren Fällen es aus vorwerfbarer Sorglosigkeit unterlassen haben, für eine zulässige Beladung Ihrer Lkw mit Sand zu sorgen, sodass auf diese Weise in dem genannten Zeitraum mindestens 44.800 Tonnen Sand in unzulässiger Weise auf öffentlichen Straßen transportiert wurden, wodurch der Fa. Clever GmbH ein rechtswidriger Vermögensvorteil von 178.500 EURO zugeflossen ist, ferner teilweise zugleich in 30 Fällen vom 1.9.01 bis 30.11.01 den Lkw-Fahrer Folgsam anwiesen, trotz für jedermann erkennbarer und von Ihnen erkannter Profillosigkeit der 6 Reifen des Lkw SB-E 39xx im öffentlichen Straßenverkehr zu lenken, sodass durch die Benutzung der verkehrswidrigen Reifen insgesamt 6.000 EURO an Aufwendungen erspart wurden; in der Zeit vom 1.9.01 bis 30.11.01 in 50 Fällen die Fahrer Folgsam und Duldsam anwiesen, die Strecke von A-Stadt nach B-Stadt und zurück innerhalb von 4 Stunden zurückzulegen, obschon Sie wussten, dass diese Strecke nur unter Missachtung der auf dieser Strecke bestehenden Geschwindigkeitshöchstgrenzen innerhalb von 4 Stunden bewältigt werden kann, sodass die Fahrer Folgsam und Duldsam eine zusätzliche Fahrt von A-Stadt nach B-Stadt und zurück machen konnten, und auf diese Weise von jedem Fahrer von September bis November 01 insgesamt 50 Fahrten zusätzlich möglich waren, und dadurch ein rechtswidriger Vermögensvorteil von 2 x 50.000=100.000 EURO (brutto) erlöst wurde. Ahndbar nach §§................................. 19, 20, 14 OWiG Höhe der verhängten Geldbußen: Für die 130 Fälle in Ziff. 1 jeweils 100.- EURO, für die 170 Fälle in Ziff. 1 jeweils 50.- EURO, für die 30 Fälle in Ziff. 2 jeweils 50.- EURO, für die 50 Fälle in Ziff. 3 jeweils 70.- EURO. Folgt noch: Angabe der Beweismittel, Anordnung von Ratenzahlung, Berechnung der Kosten (Kosten und Auslagen), Zahlungsaufforderung, Rechtsmittelbelehrung.[In der Praxis wäre noch zu prüfen, ob ein Fahrverbot zu verhängen wäre].
Bescheid gegen den Geschäftsführer Gemeinde S-Stadt BL - Nr. 0077/95 In der Bußgeldsache gegen Herrn Anton Clever, geb. (folgen Datum und Ort), Geschäftsführer, Klingelstraße 100, in S-Stadt, ledig, ohne Kinder Ihnen wird vorgeworfen, als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlassen zu haben, die erforderlich waren, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, indem Sie vom 1. September 01 bis zum 30.11.01 in S-Stadt in Ihrem Unternehmen, der Fa. Clever GmbH Transporte, deren alleiniger Geschäftsführer Sie sind, aus vorwerfbarer Sorglosigkeit Ihren Betriebsleiter Ursus Schlampermann weder bei der Einstellung auf seine charakterliche und fachliche Eignung geprüft haben, noch haben Sie ihn während der letzten beiden Jahre hinsichtlich seiner betrieblichen Tätigkeit überwacht, sondern Sie haben ihn nach seinem Belieben schalten und walten lassen, was zur Folge hatte, dass Ursus Schlampermann - teilweise gemeinsam mit den gesondert verfolgten Fahrern Folgsam und Duldsam handelnd - in 130 Fällen ausdrücklich die Lkw-Fahrer Ihres Unternehmens angewiesen hat, sie sollen die Lkw mit Sand bis „zum Stehkragen" beladen und in mindestens 170 weiteren Fällen es aus vorwerfbarer Sorglosigkeit unterlassen hat, für eine zulässige Beladung Ihrer Lkw mit Sand zu sorgen, sodass auf diese Weise in dem genannten Zeitraum mindestens 44.800 Tonnen Sand in unzulässiger Weise auf öffentlichen Straßen transportiert wurden, wodurch der Fa. Clever GmbH ein rechtswidriger Vermögensvorteil von 178.500 EURO zugeflossen ist, ferner teilweise zugleich in 30 Fällen vom 1.9.01 bis 30.11.101 den Lkw-Fahrer Folgsam anwies, trotz für jedermann erkennbarer und von Ursus Schlampermann erkannter Profillosigkeit der 6 Reifen des Lkw SB-E 39xx im öffentlichen Straßenverkehr zu lenken, sodass durch die Benutzung der verkehrswidrigen Reifen insgesamt 6.000 EURO an Aufwendungen erspart wurden; in der Zeit vom 1.9.01 bis 30.11.101 die Fahrer Folgsam und Duldsam anwies, die Strecke von A-Stadt nach B-Stadt und zurück innerhalb von 4 Stunden zurückzulegen, obschon Schlampermann wusste, dass diese Strecke nur unter Missachtung der auf dieser Strecke bestehenden Geschwindigkeitshöchstgrenzen innerhalb von 4 Stunden bewältigt werden kann, sodass die Fahrer Folgsam und Duldsam eine zusätzliche Fahrt von A-Stadt nach B-Stadt und zurück machen konnten und auf dieses Weise von jedem Fahrer von September bis November 2001 insgesamt 50 Fahrten zusätzlich möglich waren, und dadurch ein rechtswidriger Vermögensvorteil von 2 x 50.000=100.000 EURO (brutto) erlöst wurde. Bußbar nach §§....................... 130 OWiG Höhe der verhängten Geldbuße: 20.000 EURO für die Fälle 1-3 . Folgt noch: Angabe der Beweismittel, Anordnung von Ratenzahlung, Berechnung der Kosten (Kosten und Auslagen), Zahlungsaufforderung, Rechtsmittelbelehrung.
Bußbescheid gegen GmbH und Geschäftsführer Gemeinde S-Stadt BL - Nr. 0079/95 In dem Bußverfahren gegen 1. den Geschäftsführer Anton Clever (folgen weitere Personalien); 2. die Fa. Clever GmbH, Transporte, in S-Stadt, als Nebenbeteiligte, wird dem alleinigen Geschäftsführer der Nebenbeteiligten Clever GmbH vorgeworfen, er habe als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlassen, die erforderlich waren, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, indem er vom 1. September 01 bis zum 30.11.01 in S-Stadt als alleiniger Geschäftsführer der Nebenbeteiligten aus vorwerfbarer Sorglosigkeit den Betriebsleiter Ursus Schlampermann weder bei der Einstellung auf seine charakterliche und fachliche Eignung prüfte, noch ihn während der letzten beiden Jahre hinsichtlich seiner betrieblichen Tätigkeit überwachte, sondern ihn nach seinen Belieben schalten und walten ließ, was zur Folge hatte, dass Schlampermann - teilweise gemeinsam mit den gesondert verfolgten Fahrern Folgsam und Duldsam handelnd - in 130 Fällen ausdrücklich die Lkw-Fahrer Ihres Unternehmens angewiesen hat, sie sollen die Lkw mit Sand bis „zum Stehkragen" beladen und in mindestens 170 weiteren Fällen es aus vorwerfbarer Sorglosigkeit unterlassen hat, für eine zulässige Beladung Ihrer Lkw mit Sand zu sorgen, sodass auf diese Weise in dem genannten Zeitraum mindestens 44.800 Tonnen Sand in unzulässiger Weise auf öffentlichen Straßen transportiert wurden, wodurch der Fa. Clever GmbH ein rechtswidriger Vermögensvorteil von 178.500 EURO zugeflossen ist, ferner teilweise zugleich in 30 Fällen vom 1.9.01 bis 30.11.01 den Lkw-Fahrer Folgsam anwies, trotz für jedermann erkennbarer und von Ursus Schlampermann erkannter Profillosigkeit der 6 Reifen des Lkw SB-E 39xx im öffentlichen Straßenverkehr zu lenken, sodass durch die Benutzung der verkehrswidrigen Reifen insgesamt 6.000 EURO an Aufwendungen erspart wurden; ferner in der Zeit vom 1.9.01 bis 30.11.01 die Fahrer Folgsam und Duldsam anwies, die Strecke von A-Stadt nach B-Stadt und zurück innerhalb von 4 Stunden zurückzulegen, obschon Schlampermann wusste, dass diese Strecke nur unter Missachtung der auf dieser Strecke bestehenden Geschwindigkeitshöchstgrenzen innerhalb von 4 Stunden bewältigt werden kann, sodass die Fahrer Folgsam und Duldsam eine zusätzliche Fahrt von A-Stadt nach B-Stadt und zurück machen konnten, und auf diese Weise von jedem Fahrer von September bis November 2001 insgesamt 50 Fahrten zusätzlich möglich waren, und dadurch ein rechtswidriger Vermögensvorteil von 2 x 50.000=100.000 EURO (brutto) erlöst wurde. Dieses Verhalten stellt ein bußbares Verhalten nach §§............., ahndbar nach §§...... 130 OWiG dar; aufgrund des vorstehend geschilderten Sachverhalts liegen hinsichtlich der Nebenbeteiligten, der Fa. Clever GmbH, die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen des § 30 OWiG vor. Es werden folgende Geldbußen festgesetzt:
Folgt noch: Angabe der Beweismittel, Anordnung von Ratenzahlung, Berechnung der Kosten (Kosten und Auslagen), Zahlungsaufforderung, Rechtsmittelbelehrungen.
Selbständiger Bußgeldbescheid
In der Bußsache gegen die Fa. Clever GmbH Transporte in S-Stadt [,vertreten durch den/die Geschäftsführer.... M. E. ist dieser Zusatz nicht erforderlich. Da aber das BayOblG anders entschieden hat, empfehle ich, der Auffassung der bayerischen OLG-Richter zu folgen.] wird gegen das Unternehmen als Nebenbeteiligte eine Geldbuße von 304.500 EURO (20.000.- EURO und 284.500.- EURO) festgesetzt. Das Verfahren gegen den alleinigen Geschäftsführer Anton Clever der Nebenbeteiligten wird nach § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt, wobei er - mit seinem Einverständnis - die ihm entstandenen notwendigen Auslagen selbst trägt. Sachverhalt Dem Geschäftsführer Anton Clever wird vorgeworfen, er habe als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlassen, die erforderlich waren, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, indem er vom 1. September 01 bis zum 30.11.01 in S-Stadt als alleiniger Geschäftsführer der Nebenbeteiligten aus vorwerfbarer Sorglosigkeit den Betriebsleiter der Nebenbeteiligten, Ursus Schlampermann, weder bei der Einstellung auf seine charakterliche und fachliche Eignung prüfte, noch ihn während der letzten beiden Jahre hinsichtlich seiner betrieblichen Tätigkeit überwachte, sondern ihn nach seinen Belieben schalten und walten lassen, was zur Folge hatte, dass der Betriebsleiter Ursus Schlampermann - teilweise gemeinsam mit den gesondert verfolgten Fahrern Folgsam und Duldsam handelnd - in 130 Fällen ausdrücklich die Lkw-Fahrer Ihres Unternehmens angewiesen hat, sie sollen die Lkw mit Sand bis „zum Stehkragen" beladen und in mindestens 170 weiteren Fällen es aus vorwerfbarer Sorglosigkeit unterlassen hat, für eine zulässige Beladung Ihrer Lkw mit Sand zu sorgen, sodass auf diese Weise in dem genannten Zeitraum mindestens 44.800 Tonnen Sand in unzulässiger Weise auf öffentlichen Straßen transportiert wurden, wodurch der Fa. Clever GmbH ein rechtswidriger Vermögensvorteil von 178.500 EURO zugeflossen ist, ferner teilweise zugleich in 30 Fällen vom 1.9.01 bis 30.11.01 den Lkw-Fahrer Folgsam anwies, trotz für jedermann erkennbarer und von Ursus Schlampermann erkannter Profillosigkeit der 6 Reifen des Lkw SB-E 39xx im öffentlichen Straßenverkehr zu lenken, sodass durch die Benutzung der verkehrswidrigen Reifen insgesamt 6.000 EURO an Aufwendungen erspart wurden; in der Zeit vom 1.9.01 bis 30.11.01 die Fahrer Folgsam und Duldsam anwies, die Strecke von A-Stadt nach B-Stadt und zurück innerhalb von 4 Stunden zurückzulegen, obschon Schlampermann wusste, dass diese Strecke nur unter Missachtung der auf dieser Strecke bestehenden Geschwindigkeitshöchstgrenzen innerhalb von 4 Stunden bewältigt werden kann, sodass die Fahrer Folgsam und Duldsam eine zusätzliche Fahrt von A-Stadt nach B-Stadt und zurück machen konnten, und auf diese Weise von jedem Fahrer von September bis November 2001 insgesamt 50 Fahrten zusätzlich möglich waren, und dadurch ein rechtswidriger Vermögensvorteil von 2 x 50.000=100.000 EURO (brutto) erlöst wurde. Dieses Verhalten stellt ein bußbares Verhalten nach §§............., ahndbar nach §§...... 30, 130 OWiG dar. Aufgrund des vorstehend geschilderten Sachverhalts liegen hinsichtlich der Fa. Clever GmbH die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 OWiG vor. Aufgrund der Einstellung des Verfahrens gegen den Geschäftsführer Anton Clever wegen derselben Sache liegen auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Satz 1 OWiG vor. Folgt noch: Angabe der Beweismittel, Anordnung von Ratenzahlung, Berechnung der Kosten (Kosten und Auslagen), Zahlungsaufforderung, Rechtsmittelbelehrung. >> Bußverfahren Bußgeldverhängung bei Tatein- und Tatmehrheit (§§ 19, 20 OWiG) >> Rechtsfolgen der Bußtat >> Tateinheit >> Tatmehrheit Handlung im natürlichen Sinn (=natürliche Handlung) Es werden unterschieden: die Handlung im natürlichen Sinn, die natürliche Handlungseinheit, die rechtliche Handlungseinheit, die tatbestandliche Handlungseinheit (Bewertungseinheit), die Dauerordnungswidrigkeit, die fortgesetzte Handlung (heute zweifelhaft, ob von der Rechtsprechung noch anerkannt), Tatmehrheit, die Handlung im prozessualen Sinn. >> Einziehung >> Zumessungsgründe der Bußtat (ohne Berücksichtigung der Gewinnabschöpfung) >> Täterschaft und Teilnahme >> Tat im prozessualen Sinn >> Abgrenzung Bußtat - Straftat Bußtat, Rechtsfolge Gewinnabschöpfung, Verfall >> Gewinnabschöpfung, eine wichtige, weitreichende Bußsanktion >> Verfall Bußverfahren in den Diensträumen rechtskräftig abschließen >> Bußbescheid Die Verwaltungsbehörde kann das ihre dazu tun, Bußverfahren in geeigneten Fällen in ökonomischer Weise ohne Einschaltung von Staatsanwaltschaft und Gericht abzuschließen. Die Verfahrensvorschriften erlauben es, den Betroffenen vorzuladen, ihn zur Sache zu hören, ihm einen Vorschlag über Höhe der Geldbuße, ggf. die einzuziehenden Gegenstände, die Höhe der Gewinnabschöpfung, des Verfalls zu machen. Der Bußbescheid (ggf. auch der Verfallbescheid) kann dann - auch handschriftlich - ausgefertigt und dem Betroffenen in den Diensträumen zugestellt werden. Der Betroffene kann - nach der erforderlichen Belehrung - sogleich auf die Einlegung des >> Einspruchs verzichten. Damit tritt die Rechtskraft des Bußbescheids mit den sich daran anschließenden Rechtsfolgen sofort ein (gl. Ansicht Göhler Rz 41 zu § 67). Es bestehen heute keine Bedenken mehr, die Höhe der auszusprechenden >> Geldbuße, des >> Verfalls, der >> Einziehung „auszuhandeln". Dies gilt insbesondere für die häufig zeit - und kostenaufwendigen Ermittlungsverfahren im Bereich der Wirtschaftsbußtaten im weitesten Sinn (z. B. Verstöße gegen das KrW-/AbfG, GewO, LFBG, SchwArbG, AWG). "Ausgehandelt" werden kann auch dann noch, wenn nach erfolgtem Einspruch und nach Abgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft sich eine „Einigung" außerhalb der Hauptverhandlung erzielen lässt. Allerdings kann dann die Verwaltungsbehörde die „Absprache" nur anregen, denn mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft wird diese „Herrin" des Verfahrens. Es gehört heute - man mag das bedauern - auch zum Alltag bei Gericht, dass insbesondere bei den meist komplizierten Wirtschaftsdelikten zwischen Staatsanwalt, Verteidiger und Richter Absprachen über die zu verhängenden Rechtsfolgen getroffen werden. Nicht selten wird von der Staatsanwaltschaft die Bußgeldakte zurückgesandt, um beispielsweise eine höhere oder niedrigere Geldbuße festzusetzen. Oftmals ist die Rücksendung nicht mit dem Gesetz in Einklang zu bringen. Nach § 69 Abs. 4 OWiG hat die Staatsanwaltschaft, nachdem sie durch Übersendung der Akten „Herrin des Verfahrens" geworden ist, nur drei Rechte: Sie kann die Akten dem Richter am Amtsgericht übersenden, wenn die Staatsanwaltschaft den >> hinreichenden Tatverdacht bejaht, sie kann das Verfahren einstellen (nach § 170 StPO mangels Nachweis, nach § 47 Abs. 1 OWiG wegen geringer Schuld beispielsweise), sie kann weitere Ermittlungen vornehmen oder vornehmen lassen, und zwar durch die Polizei oder durch die Verwaltungsbehörde; die Staatsanwaltschaft bleibt aber stets Herrin des Verfahrens. >> Beschlagnahme von Tagebüchern Charaktere der Aussagepersonen >> Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik (Kriminaltaktik) Die Vernehmungsstrategie und die Vernehmungstaktik des vernehmenden Beamten hängen auch von der Persönlichkeitsstruktur der zu vernehmenden Person ab. Ihr Gefühlsleben, ihre Intelligenz und ihre Verteidigungsenergie bestimmen Strategie und Taktik der Vernehmung mit. >> Problematischer § 96 Abs. 1 Ziff. 2 OWiG >> Unterbrechung der Dauerbußtat >> Dauerordnungswidrigkeiten Eine Unterbrechung einer Dauerordnungswidrigkeit tritt nicht schon mit dem Erlass und der Zustellung eines Bußgeldbescheides ein, sondern frühestens mit dem nach Einspruch ergehenden Urteil des Amtsgerichts oder mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides durch Einspruchsrücknahme (OLG Celle NStZ-RR 1997, 183). Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn der Bußbescheid ohne Einlegung eines Einspruchs rechtskräftig wird. Dauerordnungswidrigkeiten=Dauerdelikt >> Echte Konkurrenzen >> Bußgeldverhängung bei Tatein- und Tatmehrheit (§§ 19, 20 OWiG) >> Normadressaten am Beispiel der Überladung von Lastkraftwagen Willensbetätigungen, die einen widerrechtlichen Zustand begründen oder aufrechterhalten, werden als Dauerdelikte bezeichnet. Dauerdelikte „erneuern" sich gleichsam fortwährend. Die Dauerbußtat ist daher mit Eintritt des rechtswidrigen Zustandes vollendet. Die Dauerordnungswidrigkeit kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Der Täter kann den rechtswidrigen Zustand willentlich oder unbewusst aufrecht erhalten. Der Täter kann fahrlässig handeln, d. h. er erfüllt den >> Tatbestand einer Bußnorm aus vorwerfbarer Unachtsamkeit und lässt sie fortdauern. Die >> Beendung (wichtig für den Beginn der Verjährung, vgl. § 78a StGB, § 31 III OWiG) tritt dagegen erst ein, wenn der widerrechtliche Zustand aufgehoben wird. Der tatbestandliche Unwert der Dauerbußtat besteht im Herbeiführen und im Fortdauernlassen des rechtswidrigen Zustandes. Typisch für die Dauerbußtat ist daher, dass der Täter einen rechtswidrigen Zustand herbeiführt und dieselbe Tat immer wieder („dauernd") begeht, so lange er widerrechtlich den rechtswidrigen Zustand aufrechterhält. BayObLG StV 1993, 528: „Eine Dauerordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung liegt nur vor, wenn sich der Täter eines in dauernder Unachtsamkeit bestehenden Gesamtverhaltens schuldig macht, aus dem mehrere bei gehöriger Achtsamkeit voraussehbare Gesetzesverletzungen von selbst ohne weiteres Zutun des Täters entspringen. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der Täter für mehrere Steuerabschnitte mehrere Steuererklärungen abgibt. Hier sind in der Regel mehrere Zuwiderhandlungen lediglich mit gleichartigem Verschulden anzunehmen". Beispiel 32: Die profillose Autofahrt Autofahrer A fährt mit abgefahrenen Reifen von A-Stadt nach B-Stadt. A hat dadurch eine Dauerordnungswidrigkeit nach §§ 24 I 1 StVG, 69a III Nr. 8 StVZO, 36 II S. 4 StVZO) begangen. Die Dauerbußtat ist eine Tat, daher wird auch nur eine Geldbuße festgesetzt. Beispiel 33: Der unaufhörliche Bau (nach OLG Düsseldorf NJW 1995, 2648) „Die Fortführung einer ungenehmigten Baumaßnahme im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 7 Bau0 NW ist ein Dauerdelikt, bei dem der Tatbestand im Verlauf der Bauarbeiten ständig neu verwirklicht wird, sodass es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt mit >> Beendigung der Bauarbeiten" Beispiel 34: Überladung und zu schnelles Fahren Die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges unter Verstoß gegen § 34 III Satz 2 StVZO ist eine Dauerordnungswidrigkeit. Diese Tat verbindet mehrere während der Fahrt mit dem überladenen Fahrzeug begangene Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 5 Satz 2 StVO (besondere Geschwindigkeitsüberschreitungen für bestimmte Kraftfahrzeuge) zur Tateinheit (OLG Düsseldorf NZV 1997, 192). Die Klammerwirkung der Überladung zur Tateinheit wird man auch bei anderen Geschwindigkeitsüberschreitungen annehmen können. Aber auch wenn man diesen Zusammenhang verneint, läge in derartigen Fällen eine >> prozessuale Tat vor. Bei Annahme von Tateinheit ebenso wie bei der Annahme einer prozessualen Tat darf die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nur in einem Bußbescheid ergehen. Andernfalls droht >> Bußklageverbrauch.
>> Allgemeindelikte >> Sonderdelikte >> echte Sonderdelikte >> unechte Sonderdelikte >> Eigenhändige Delikte >> vollendete Delikte >> versuchte Delikte >> Vorbereitungshandlungen. Deskriptive Tatbestandsmerkmale >> Tatbestandsmerkmale >> Vorwerfbarkeit (Schuld) >> In-Determinismus >> Gegenvorstellung Auch eine der „3-Fs" genannt (formlos – fristlos – folgenlos) Dienstkraftfahrzeuge, Benutzung zur Ermittlung Werden im Ermittlungsverfahren Ermittlungshandlungen außerhalb der Dienststelle vorgenommen, so sind diese Auslagen nach § 107 Nr. 6 OWiG und gehören zu den Verfahrenskosten. Erfolgten die Ermittlungen gegen mehrere Betroffene, so haften die Betroffenen als Gesamtschuldner nach Gesetz (§ 421 BGB) für die gesamten entstandenen Auslagen, wenn sie für „dieselbe >> Tat" i. S. § 264 StPO entstanden sind. Es ist unerheblich, ob die Betroffenen, die eine Tat gemeinsam (§ 14 OWiG) begangen haben in demselben Bußbescheid erfasst sind oder in getrennten Bescheiden. Zu den Auslagen gehören auch Reisekostenvergütungen der Ermittlungsbeamten. >> Rechtfertigungsgründe Im allgemeinen ist die Ausführung eines verbindlichen Befehls für den Untergebenen ein Rechtfertigungsgrund, auch dann, wenn der Befehl rechtswidrig ist und eine Bußgeldnorm verletzten würde. Es ist aber zu unterscheiden: Soldaten, Vollzugsbeamte i. S. § 7 UZwG, Beamte i. S. § 38 Abs. 1 BRRG i. V. m. 56 Abs. 2 BBG müssen einen erkannten rechtswidrigen Befehl gegenüber ihrem Vorgesetzten als solchen benennen. Soldaten und Vollzugsbeamte müssen dem Befehl, dessen Befolgen einen Bußgeldtatbestand erfüllt, dennoch nachkommen, wenn der Vorgesetzte auch nach der Gegenvorstellung den rechtswidrigen Befehl aufrechterhält. Führen Soldaten und Vollzugsbeamte (nicht andere Beamte!) einen rechtswidrigen Befehl aus, so handeln sie grundsätzlich rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit fehlt indessen dann, wenn der rechtswidrige befolgte dienstliche Befehl nicht bloß eine Bußtat zur Folge hat, sondern nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch das Risiko in sich trägt, dass die begangene Bußtat in unmittelbarem Zusammenhang mit der Begehung einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Straftat stehen könnte. Beispiel 35: Dienstlicher Befehl Der Dienstvorgesetzte eines Soldaten befiehlt, bei Nebel und Dunkelheit auf einer öffentlichen Straße mit 100 km/h in der Stunde zu fahren, obschon 50 km/Stunde die einzig angemessene Fahrweise ist. Befolgt der Soldat oder Vollzugsbeamte einen rechtswidrigen Befehl, der auf eine Bußtat ausgerichtet ist, aber mit dem Risiko einer Straftat belastet ist, so kann allerdings die Schuld entfallen, wenn er nicht erkannte, dass er eine rechtswidrige Tat begeht, oder wenn nach den ihm bekannten Umständen die Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist. Für (allgemeine) Beamte gilt dies jedoch nicht: Der Befehl, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, ist rechtswidrig. Dies gilt erst recht, wenn die befohlene Handlung eine Straftat ist. Meint der Beamte, der ihm erteilte, auf eine Bußtat gerichtete dienstliche Befehl sei für ihn verbindlich, so kann ein (entschuldbarer oder nicht entschuldbarer) >> Verbotsirrtum über die Reichweite eines Rechtfertigungsgrundes vorliegen. Dies gilt erst recht, wenn die befohlene und ausgeführte Tat eine Straftat ist. Für andere öffentlich Bedienstete werden dieselben Regeln wie für (allgemeine) Beamte zu gelten haben. >> Sachliche und personale Wirkungsdauer des Durchsuchungsbeschlusses >> Beschwerderecht gegen Durchsuchung und Beschlagnahme Direkter und indirekter Beweis >> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis Unterschieden wird in der Beweislehre der direkte vom indirekten Beweis (auch Indizienbeweis genannt). Der direkte Beweis bringt die Überzeugung der rechtserheblichen Tatsachen unmittelbar aus dem Beweisergebnis. Beim indirekten Beweis oder Indizienbeweis wird mit Hilfe kriminalistischer (erfahrungsmäßiger) Schlüsse aufgrund festgestellter (=bewiesener) Tatsachen die Richtigkeit der erheblichen Tatsachen ermittelt. >> Unmittelbarer Vorsatz >> Absicht >> bedingter Vorsatz >> Durchsicht von gefundenen „Papieren" >> Bedingter Vorsatz (=Eventualvorsatz=indirekter Vorsatz) >> Normalfall >> hypothetische Kausalität >> Abgebrochene Kausalität >> Atypischer Kausalverlauf. Sie wird angenommen, wenn mehrere unabhängig voneinander gesetzte Bedingungen zusammenwirken, die zwar auch für sich allein zur Erfolgsherbeiführung ausgereicht hätten, die tatsächlich aber alle in dem eingetretenen Erfolg wirksam geworden sind. In derartigen Fällen wird allen Bedingungen die Ursächlichkeit für den Erfolgseintritt beigemessen. Denn: Zwei Ursachenketten, von denen die eine vom Täter gesetzt wurde, führten den Erfolg herbei. Kann diese „Täter-Ursachenkette" nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele, so ist die Tat als das „Werk" des Täters anzusehen. >> Arrestanordnung >> hinreichender Tatverdacht >> Anfangsverdacht OWiG>> Bußbescheid >> Drittbeteiligung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und nicht rechtsfähigen Vereinen (JP/ PV/NRV/NRV) Die Rechte des Dritten reichen grundsätzlich nicht weiter, als sein Interesse am >> Verfall oder an dem einzuziehenden Gegenstand. Allerdings kann sich sein „Beteiligungsinteresse" auch auf die „Schuldfrage" erstrecken, wenn der Verfall oder die Einziehung ein schuldhaftes (>> vorwerfbares) Verhalten des Täters/des >> Beteiligten voraussetzt wie zum Beispiel bei der >> Einziehung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 OWiG oder die Anordnung einer Geldbuße gegen ein in § 30 genanntes Unternehmen. Göhler meint, nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, § 432 Abs. 1 StPO sei die Anhörung des Drittbeteiligten bereits im Ermittlungsverfahren „vorgeschrieben". Das erscheint wegen der Formulierung des § 87 OWiG, der § 432 ausdrücklich nicht für anwendbar erklärt, zweifelhaft. Im Ergebnis ist Göhler jedoch zuzustimmen: Es ist zweckmäßig, den vom >> Verfall und von der >> Einziehung betroffenen Dritten schon frühzeitig zur beabsichtigten >> Nebenfolgenentscheidung anzuhören. Das ist prozessökonomisch nicht nur im Hinblick auf das anstehende Bußverfahren richtig, sondern es vermeidet auch die Gefahr eines Nachverfahrens i. S. § 439 stopp, und - mindestens ebenso wichtig - es entspricht dem Grundsatz des fairen Verfahrens. Dem Drittbeteiligten ist bei der formlos möglichen Anhörung zu eröffnen, dass ein Eingriff in sein Vermögen durch Einziehung oder Verfall droht. Ihm muss auch erklärt werden, dass er sich äußern kann oder nicht. Er kann indessen nicht als Zeuge vernommen werden. Weitere Rechte entstehen für den Dritten erst, wenn die Beteiligung am Einziehungs- oder Verfallsverfahren formell durch die Verwaltungsbehörde angeordnet wird. Diese Entscheidung hat spätestens von Amts wegen zu erfolgen, wenn der Verfall- oder der Einziehungsbescheid gegen den Dritten erlassen wird. Nach Erlass des Einziehungs- bzw. Verfallsbescheids hat der Drittbeteiligte dann die Befugnisse (nicht die Stellung) eines Betroffenen, insbesondere kann er >> Einspruch gegen den gegen ihn erlassenen belastenden Bescheid einlegen. Mit der (notwendigen) Zustellung des Bescheids ist der Drittbeteiligte darüber zu belehren, dass er eine gerichtliche Entscheidung durch Urteil verlangen kann. Der >> Beteiligungszwang entfällt nur bei „Nichtausführbarkeit". Unter den Voraussetzungen der §§ 46 Abs. 1 OWiG, 439 StPO kann der „Drittbeteiligte" im Nachverfahren seine Rechte geltend machen. >> Bußbescheid Da >> juristische Personen und Personenvereinigungen selbst keine bußbaren Handlungen begehen können, können sie immer nur Drittbeteiligte sein. Nach § 30 OWiG lassen sich folgenden Fälle unterscheiden: Es kann gegen den Täter eine Geldbuße verhängt werden, keine gegen das Unternehmen, es kann gegen den Täter und gegen das Unternehmen jeweils eine Geldbuße verhängt werden, es kann gegen den Täter keine, sondern nur gegen das Unternehmen eine Geldbuße verhängt werden, wobei die Geldbuße die mögliche Gewinnabschöpfung enthalten kann (>> selbständiger Bußbescheid), es kann gegen den Täter eine Geldbuße und gegen das Unternehmen eine Geldbuße ausgesprochen werden, die in der – jeweils - Summe den rechtswidrig erlangten Gewinn (zusätzlich) enthält. Das ist m. E. unzulässig, weil die Unternehmen gegen den Einzelunternehmer schlechter gestellt wären. Wird gegen eine der in § 30 Abs. 1 Ziff. 1 - 4 OWiG genannten natürlichen Personen ein Bußgeld verhängt, so ist die JP/ PV/NRV wie ein „normaler Drittbeteiligter" rechtlich zu behandeln, wenn lediglich die Einziehung oder der Verfall angeordnet wird. Es gilt dann nicht § 88, sondern § 87 OWiG. In den übrigen Fällen gilt § 88 OWiG und die entsprechend anwendbaren Vorschriften der StPO. Eine praktisch wichtige Regelung, die sich jedoch aus § 30 Abs. 4 OWiG ableitet, ist: Wird im subjektiven Verfahren gegen den Täter i. S. § 30 OWiG eine Geldbuße verhängt und gegen die JP/ PV/NRV ebenfalls, so muss dies in einem Bußbescheid erfolgen. Die >> Verfahrensbeteiligung ist spätestens mit dem Erlass des (zuzustellenden) Bußbescheids an die JP/ PV/NRV anzuordnen. Erfolgt dies nicht ausdrücklich, so liegt im Erlass und der Zustellung des Bußbescheids die stillschweigende Beteiligungsanordnung. Mit der Beteiligungsanordnung erlangt die JP/ PV/NRV, die im übrigen von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten wird, die Befugnisse eines Betroffenen. So kann das beschwerte Unternehmen insbesondere Einspruch einlegen und Beweisanträge stellen, z. B. nach § 163a Abs. 2 StPO. Die Organe der JP/ PV/NRV sind wie Betroffene zu behandeln, d. h. sie sind keine Zeugen, sie haben das Aussageverweigerungsrecht nach §§ 55 OWiG, 136 StPO. Die Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens sind hingegen Zeugen. Zu den Arbeitnehmern rechnen auch die in § 30 Abs. 1 Ziff. 4 OWiG aufgeführten Personen, denn sie sind keine Organe und auch keine vertretungsberechtigten Gesellschafter oder Vorstände im Sinne des § 30 Abs. 1 Ziff. 1-3 (gl. Ansicht Göhler Rz 8 zu § vor 87). Falls gegen sie tatsächliche Anhaltspunkte i. S. § 152 Abs. 2 StPO (=Anfangsverdacht) bestehen, so sind sie (auch) nach § 55 StPO zu belehren, d. h. ihnen steht dann - wie jedem tatverdächtigen Zeugen - (nur) ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Eine Beschränkung nach § 431 Abs. 2 StPO ist im Verfahren gegen die JP/ PV/NRV nicht zulässig. Die JP/ PV/NRV kann unabhängig vom Täter Einspruch gegen den sie belastenden Teil des (Gesamt-)Bußbescheid einlegen; für den Betroffenen gilt dasselbe „umgekehrt". Legt nur der Betroffene Einspruch ein, die JP/ PV/NRV nicht, so wird der Bußbescheid gegen die JP/PV/NRV rechtskräftig. Legt nur die JP/ PV/NRV Einspruch ein, so wird der Bußbescheid gegen den Betroffenen rechtskräftig. Die Unabhängigkeit des Bußausspruchs gegen den Betroffenen einerseits und der JP/ PV/NRV andererseits zeigt sich insbesondere in der >> Vollstreckungsfähigkeit, wenn der Täter freigesprochen wird: „Wird von der JP/ PV/NRV der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen, so kann aus dem Bußgeldbescheid vollstreckt werden, auch wenn zwischenzeitlich der Betroffene rechtskräftig von den ihm im Bußgeldbescheid zur Last gelegten Ordnungswidrigkeiten freigesprochen wurde" (KG NJW-RR 87, 637). Diese unabhängige Bestandskraft gilt jedoch nicht für alle Verfahrensabschnitte. Legen beispielsweise sowohl der Täter oder Beteiligte nach § 14 OWiG und die JP/ PV/NRV Einspruch ein, so kann die Verwaltungsbehörde nur den Bußbescheid insgesamt zurücknehmen. Sie kann die Akten an das Gericht (!!) über die Staatsanwaltschaft weiterleiten, einen neuen Bußbescheid gegen Täter und Unternehmen erlassen, das Verfahren gegen den Täter oder/und das Unternehmen einstellen, nach Einstellung gegen den Täter im >> objektiven Verfahren (§ 30 Abs. 4 OWiG) gegen die JP/ PV/NRV einen Bescheid erlassen. >> Gewinnabschöpfung nach § 29a OWiG Hat der Täter im Interesse eines Dritten gehandelt, ohne dass dies allerdings seine >> Absicht gewesen sein muss, so richtet sich die >> Verfallsanordnung gegen den Dritten, in der Regel also gegen den Inhaber des Unternehmens oder Betriebes, gegen die JP, die PV oder den NRV. Gegenüber Dritten, die weder an der Tat >> beteiligt sind, und für die der Täter auch nicht gehandelt hat, soll wohl nach der h. M. der Verfall nicht angeordnet werden können. Dies soll an dem Erfordernis der >> Unmittelbarkeit scheitern. Für diese Auffassung scheint auch der Wortlaut des § 29a zu sprechen. Sinn der Vorschrift ist aber unter anderem auch, potenzielle Täter abzuschrecken, straf- oder bußrechtliche Handlungen zu begehen und sich auch in ausreichender Weise um die gesetzlichen Vorschriften zu kümmern, damit der durch die Straf- oder Bußdrohung verbotene Erfolg nicht eintritt. Legt man § 29a Abs.2 OWiG dahin aus, dass „für einen anderen zu handeln" keine Absicht des Täters verlangt, sondern es lediglich auf den objektiv eingetretenen Erfolg ankommt, dann kann der >> Vermögensvorteil auch gegenüber einem Dritten abgeschöpft werden, der beispielsweise lediglich zum Zwecke der Vorteilssicherung den Vermögensvorteil vom Täter übertragen erhält . Eine Verfallanordnung könnte folgendermaßen aussehen:
1. Gegen Herrn Ali Baba, folgen Personalien, wird der Verfall eines Geldbetrages von 400.- EURO angeordnet (§§ 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG 29a OWiG). 2. Das gegen Herrn Ali Baba eingeleitete Ermittlungsverfahren wird nach §§ 46 II OWiG, 170 StPO eingestellt. 3. Gegen Herrn Schmutz, folgen Personalien, wird von der Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach § 47 I OWiG abgesehen. Gründe: Der von der Polizei am... an der.... vorgefundene Abfall stammt aus dem Unternehmen des Herrn Ali Baba. Dies ergibt sich aus folgenden Tatsachen: ..... ....... Durch die illegale Ablagerung hat Herr Ali Baba Müllgebühren in Höhe von 400.- EURO erspart. Dabei kann es dahinstehen, ob der Vermögensvorteil durch Herrn Ali Baba selbst oder einen Dritten herbeigeführt wurde. Es kann auch die Streitfrage offen bleiben, ob § 29a OWiG fordert, dass ein Dritter im Interesse des Vermögensvorteils-Empfängers gehandelt hat (vgl. Wilts in KK OWiG RZ 16 zu § 29a). Nach dem festgestellten Sachverhalt ist - auch wenn ein Dritter die Tat begangen haben sollte - die illegale Müllentsorgung im Interessen des Herrn Ali Baba erfolgt. Kosten, die möglicherweise durch den illegalen Transport angefallen sind, müssen wegen des seit der Neufassung des § 29a OWiG geltenden „Bruttoprinzips" nicht mehr abgesetzt werden: (vgl. BGH NJW 1995, 2235). Zwar konnte ein konkreter Täter nicht ermittelt werden. Für die Anwendbarkeit des § 29a OWiG ist dies auch nicht erforderlich (vgl. Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, Kommentar, Rz 13 zu § 29a: „(...) wenn es (das Bußgeldverfahren) nach (...) § 170 StPO iVm § 46 I OWiG eingestellt wird). Es reicht aus, dass nach den Ermittlungen ausgeschlossen werden kann, dass der Vermögensvorteil durch menschliches Handeln angefallen ist, dass das menschliche Verhalten mindestens mit natürlichem Vorsatz erfolgte, und dass dem mutmaßlichen Täter kein Rechtsfertigungsgrund zur Seite steht, die menschliche Handlung also tatbestandsmäßig und rechtswidrig war, auf das Verschulden kommt es hingegen nicht an (§§ 1 II, 29a I „ (...) mit Geldbuße bedrohte Handlung (...)"). Der Erlass eines selbständigen Verfallbescheids ist zulässig, weil gegen die beiden Verdächtigen Herrn Ali Baba und Herrn Schmutz das eingeleitete Bußverfahren eingestellt bzw. kein Bußverfahren eingeleitet wurde (§ 29a IV OWiG). Folgt: Beweismittel, Kostenentscheidung, RM-Belehrung (Einspruch) pp >> Rechthaberische Aussageperson >> Verwertungsverbote nach § 136a StPO >> Zwangsmittel: Durchsuchung, Beschlagnahme, Arrest, Identitäts-Festnahme Die Ausführung einer Durchsuchung liegt im >> Ermessen der Ermittlungsbehörde. Sie bestimmt die Zeit, die Art und Weise der Zwangsmaßnahme. Durchschnittlich leichte Fälle >> Zumessungsgründe der Bußtat (ohne Berücksichtigung der Gewinnabschöpfung) >> Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik (Kriminaltaktik) >> Situationstäter >> Konflikttäter >> Nicht-Verantwortlicher >> Berufsdelinquent:. Zahlreiche Wirtschaftsstraf- und Wirtschaftsbußtäter zählen zu den „Durchschnittstätern". Sie begehen die straf- und bußbaren Handlungen aufgrund von Nachlässigkeit und Bequemlichkeit. Sie wollen beispielsweise das Geld für die Beauftragung eines Steuerberaters sparen, kommen jedoch wegen Arbeitsüberlastung nicht dazu, ihre Buchführung in Ordnung zu halten und ihre Steuererklärungen richtig und rechtzeitig beim Finanzamt einzureichen. Der Durchschnittstäter ist ein Typ von Täter, der kaum buchhalterische und steuerliche Kenntnisse hat und nicht zuletzt auch deswegen mit dem Gesetz in Konflikt gerät. Der Durchschnittstäter bereitet in der Regel keine Schwierigkeiten, er räumt den objektiven und auch den subjektiven Tatbestand der Straf- oder Bußtat ein. >> Durchsicht von gefundenen „Papieren" >> Durchsicht von gefundenen „Papieren" >> Zwangsmittel: Durchsuchung, Beschlagnahme, Arrest, Identitäts-Festnahme Nach § 110 StPO können - sofern der Inhaber dies nicht erlaubt - nur die Staatsanwaltschaft, im Bußverfahren die Verwaltungsbehörde, im Zoll - und Steuerstraf- bzw. Bußverfahren auch die Zoll- und Steuerfahndung die Papiere durchsehen. Polizeibeamte dürfen das nicht. Die Durchsicht der Unterlagen hat selbstverständlich zu unterbleiben; die Unterlagen sind an den von der >> Beschlagnahme Betroffenen zurückzugeben, wenn sich ergibt, dass weitere Bemühungen vergebens sein werden. Der BGH (StrVert. 88, 90): „Die Fortsetzung der Durchführung der Durchsuchung (hier: weitere Durchsicht der sichergestellten Unterlagen) ist unzulässig, wenn keine Anhaltspunkte (mehr) vorhanden sind, die die Vermutung begründen, die weitere Durchsicht werde zum Auffinden von Beweismitteln führen". Der Schutzzweck des § 110 StPO erstreckt sich ganz allgemein auf Mitteilungen und Aufzeichnungen, gleichgültig auf welchem Informationsträger sie festgehalten sind. Daher gehören zu den von § 110 StPO erfassten Gegenständen neben Filmen und Magnetbändern auch Disketten sowie die zum Lesen und Verarbeiten von Disketten notwendigen Computer, ferner Festplatten, ZIP-Laufwerke, der Arbeitsspeicher des Computers, die Farbbänder einer Schreibmaschine zu den Papieren. Ihre Durchsicht ist daher der Verwaltungsbehörde (im Steuerstraf- und Steuerbußverfahren auch Zoll- und Steuerfahndung, vgl. § 404 AO) vorbehalten. Diese kann sich zwar der Hilfe von - auch polizeilichen - Sachverständigen bedienen, hat aber in jedem Falle die die Auswertung betreffenden Anordnungen selbst zu treffen. Selbstverständlich sind >> Beweismittel an den Berechtigten zurückzugeben, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, oder die Beweismittel aus anderen Gründen nicht mehr erforderlich sind. Gegen § 110 Abs. 3, 2. Halbsatz StPO wird verstoßen, wenn der Betroffene nicht zur Teilnahme bei der Durchsicht der Papiere aufgefordert wird. Durchsuchung beim Unverdächtigen (beim „Dritten") >> Zwangsmittel: Durchsuchung, Beschlagnahme, Arrest, Identitäts-Festnahme >> Abgrenzung der strafprozessualen Durchsuchung von der verwaltungsrechtlichen Nachschau (Durchsuchung) Für die Durchsuchung beim Unverdächtigen müssen bestimmte Tatsachen vorliegen, aus denen unmittelbar geschlossen werden kann, dass durch die Durchsuchung bei ihm bestimmte Beweismittel oder Einziehungsgegenstände pp. gefunden werden könnten. Durchsuchung beim Verdächtigen >> Zwangsmittel: Durchsuchung, Beschlagnahme, Arrest, Identitäts-Festnahme >> Abgrenzung der strafprozessualen Durchsuchung von der verwaltungsrechtlichen Nachschau (Durchsuchung) Die Durchsuchung beim Verdächtigen erfordert lediglich, dass Tatsachen vorliegen, aus denen geschlossen werden kann (aufgrund allgemeiner oder kriminalistischer Erfahrung), dass die Durchsuchung zur Auffindung von bestimmten oder mindestens bestimmbarer (z. B. die Buchhaltungsunterlagen der Jahre 1994, die Bilanz des Jahres 1994) Beweismittel oder Einziehungsgegenstände führen kann. Durchsuchung nach Polizeirecht >> Abgrenzung der strafprozessualen Durchsuchung von der verwaltungsrechtlichen Nachschau (Durchsuchung) Zur Durchsuchung von Personen und deren Sachen müssen Hinweise vorliegen, dass Personen Gegenstände mit sich führen, die nach den Vorschriften des Polizeirechts sichergestellt werden dürfen. Die Durchsuchung an „verrufenen" (z. B. auf einer Baustelle soll schwarz gearbeitet werden) Orten bedarf keines konkreten „Gefahrenverdachts" hinsichtlich einer bestimmten Person. Denn: Hier dürfte auch eine Razzia durchgeführt werden. Es können Sachen durchsucht werden, die die Personen mit sich führen, z. B. Handtaschen, Gepäckstücke, ihre Pkws. Jeder Gewahrsamsinhaber hat das Recht, bei der Durchsuchung seiner Sachen anwesend zu sein. Die Polizei hat dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung auszustellen Durchsuchung von Geschäftsräumen nach Polizeirecht >> Abgrenzung der strafprozessualen Durchsuchung von der verwaltungsrechtlichen Nachschau (Durchsuchung) Sie unterliegt den Vorschriften über die Wohnungsdurchsuchung (z. B. § 19 I 1 Nr. 2 PolGNW). Erforderlich dazu sind: Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, dass sich Sachen in den Räumen befinden, die nach den polizeilichen Vorschriften sichergestellt werden dürfen. Eine Sicherstellung ist jedoch nur zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren zulässig. Darunter ist eine Sachlage zu verstehen, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat, oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit und mit einer an „Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" bevorsteht. Ein „Anfangsverdacht" ist keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Beispiel 36: Die „schwarze" Frisörin Die Polizei hört, dass in Y-Stadt in der X-Straße, Hausnummer 99, in der sich nur Wohnungen befinden, vermutlich eine Person schwarz einen Frisiersalon für Damen betreiben soll. Möglicherweise kämen die Kundinnen aus der Wohnung der Frau A oder B oder C. Hier wird man allenfalls von einem „mutmaßlichen Verdacht" auf Schwarzarbeit sprechen können, der noch nicht einmal den Verdachtsgrad des § 152 II StPO (>> Anfangsverdacht) erreicht hat. Zu einer Durchsuchung mit Ziel der Sicherstellung von Frisiergerätschaften reichen diese Informationen (noch) nicht aus. Anders: Die glaubhafte Zeugin Dora erklärt, sie habe sich heute bei der Frau A die Haare schneiden, waschen und färben lassen. Sie hätte aber nur den „halben Preis", im Vergleich zu einem „offiziellen" Frisör zahlen müssen. Aufgrund dieser Tatsachen wird man die Voraussetzung zur Abwehr gegenwärtiger Gefahr (nach Polizeirecht) bejahen können, aber auch den >> Anfangsverdacht i. S. § 152 II StPO. Durchsuchung zur Auffindung des Führerscheins bei Fahrverbot >> Führerschein >> Vollstreckungsfähigkeit Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Bußgeldbescheid, in dem das Fahrverbot ausgesprochen wurde, rechtskräftig ist. Wer trotz wirksamen Fahrverbots ein Kraftfahrzeug führt, macht sich nach § 21 StVG strafbar (vgl. § 21 StVG). Auch hier zeigt sich, wie nahe verwandt Ordnungswidrigkeitenrecht mit Strafrecht ist. Die Ein–, Zwei- oder Dreimonatsfrist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn der Führerschein von der zuständigen Behörde in „Verwahrung" genommen worden ist. Der Führerscheininhaber muss also ein eigenes Interesse daran haben, seinen Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern. Die Ausführungen von Göhler in Rz 28, 29 zu § 90 OWiG erwecken den Eindruck – und die Praxis verfährt auch danach – als müsse der Führerschein durch die Verwaltungsbehörde beschlagnahmt werden, wenn er nicht freiwillig abgeliefert wird. Zu diesem Zweck könne die Verwaltungsbehörde „als Vollstreckungsbehörde" notfalls die Wohnung des Führerscheininhabers nach dem ablieferungspflichtigen Führerschein durchsuchen. M. E. ist diese Maßnahme rechtswidrig und damit unzulässig. Warum sollte die Behörde einen so schwerwiegenden Eingriff (er trifft ja nicht nur den Führerscheininhaber, sondern ggf. seine Familie) in die Bürgerrechte vornehmen, um dem „ungehorsamen" Bürger einen Gefallen zu erweisen, ihn vor Strafe (s. § 21 StVG) schützen? Warum sollte die Behörde den Richter um eine Durchsuchungsanordnung bitten, warum sollten mehrere Beamte in vielleicht zeitraubender Weise in einer Wohnung Schränke, Kisten und andere Behältnisse öffnen, ggf. mit Gewalt öffnen lassen? Den Vorteil hätte nur derjenige, der gesetzwidrig seinen Führerschein nicht abliefert. Er könnte – wenn der Führerschein gefunden wird – Tage, Wochen oder Monate früher wieder „legal" ein Kraftfahrzeug führen. Gelingt es der Behörde nicht, den Führerschein zu finden, weil der Inhaber ihn vielleicht vorsichtshalber versteckt hat, so kann er (nur) aufgefordert werden, eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. Und trotz dieser Alternative soll es rechtens sein, auf Kosten des Steuerzahlers die Wohnung des ungehorsamen Bürges zu durchsuchen? Bedenkt man all diese Gesichtspunkte, so ist es unverhältnismäßig, durch eine Wohnungsdurchsuchung nach dem ablieferungspflichtigen Führerschein zu forschen. Liefert der rechtskräftig mit einem Fahrverbot belegte Verkehrssünder seinen Führerschein nicht ordnungsgemäß ab, so dauert die Fahrverbotsfrist entsprechend länger. Dass er sich – falls er während der Dauer des Fahrverbotes dennoch ein Kraftfahrzeug führt – strafbar macht, muss er sich selbst zurechnen lassen. Fazit: Wer nur mit einem Fahrverbot belegt wird, stellt keine Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr dar. Das Fahrverbot hat nur „Denkzettelcharakter". Eine Wohnungsdurchsuchung, um den Führerschein aufzufinden, ist nicht zulässig. Nach § 131a StPO: (1) Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten.. darf angeordnet werden, wenn sein Aufenthalt nicht bekannt ist. (2) Absatz 1 gilt auch für Ausschreibungen des Beschuldigten, soweit sie zur Sicherstellung eines Führerscheins (…) erforderlich sind." Die Regelung ist m. E. wegen der Gleichstellung des strafrechtlichen und des bußrechtlichen Fahrverbotes auch auf das nach § 25 StVG durch die Bußgelstelle angeordente rechtskräftige Fahrverbot anzuwenden. Ein weiteres Argument dafür: Grundsätzlich ist die Verwaltungsbehörde (Bußgeldstelle) im bußrechtlichen Verfahren der Staatsanwaltschaft rechtlich ebenbürtig (vgl. § 46 Abs. 2 OWiG). Daher ist auch zur Anordung der Ausschreibung nach § 131a StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 OWiG die Bußgeldstelle befugt. Durchsuchung zur Identitätsfeststellung und andere Besonderheiten >> Zwangsmittel: Durchsuchung, Beschlagnahme, Arrest, Identitäts-Festnahme Durchsucht werden darf im Bußgeldverfahren nicht, um den Täter zu ergreifen, denn das Ordnungswidrigkeitenrecht kennt keine Festnahme nach § 127 StPO und keine Verhaftung nach § 112 ff StPO. Erlaubt ist die Durchsuchung des >> Verdächtigen selbst, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erschwerten Umständen festgestellt werden kann. Die >> Durchsuchung einer Wohnung ist zulässig, um sich der Person des Verdächtigen zu versichern, wenn er als Beweismittel in Betracht kommt, also im wesentlichen in Fällen des § 81 a StPO (Entnahme einer Blutprobe). Durchsuchung, Unverhältnismäßigkeit >> Fortsetzung der Durchsuchung Eine Bußtat ist sicherlich dann nicht unverhältnismäßig, wenn nach der vorläufigen Bewertung der bekannten Tatsachen, die den >> Anfangsverdacht begründen, eine Geldbuße von (insgesamt) 5.000 EURO zu erwarten ist. Der Gesetzgeber hat in § 5 SchwarzArbG eine Geldbuße von 2.500.- € einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bzw. einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen gleichgesetzt. Wer aufgrund einer der in § 5 SchwarzArbG genannten Straf– oder Bußtaten mit einer der genannten Strafen oder Geldbuße gemaßregelt wird, muss mit einem Ausschluss an der Teilnahme von öffentlichen Aufträgen (Liefer-, Bau– oder Dienstleistungsauftrag) für 2 Jahre rechnen. Durchsuchungsanordnung: keine Schriftform >> Abgrenzung der strafprozessualen Durchsuchung von der verwaltungsrechtlichen Nachschau (Durchsuchung) >> Zwangsmittel: Durchsuchung, Beschlagnahme, Arrest, Identitäts-Festnahme Nach Auffassung der Rechtsprechung ist bei der Durchsuchung erforderlich, dass Durchsuchungszeugen (§ 105 II StPO) anwesend sind. Unterlassen es die mit der Durchsuchung beauftragten Beamten, solche Zeugen beizuziehen, so ist die Durchsuchung rechtswidrig . Das hat zur Folge, dass - jedenfalls bei bewusstem Verstoß gegen § 105 Abs. 2 - der von der Durchsuchung Betroffene das Recht auf Widerstand gegen die Durchsuchung haben soll. Andererseits sollen die trotz des Verstoßes gegen das Erfordernis der Hinzuziehung der Durchsuchungszeugen gefundenen Beweismittel verwertbar sein (>> Beweisverbote). Die in der Literatur umstrittene Frage, ob der Betroffene auf sein Recht verzichten kann, bejaht die Rechtsprechung/. Rechtlich bedenklich erscheint m. E. die Praxis der Polizei, bei der Durchsuchung im Rahmen eines Strafverfahrens Bußgeldsachbearbeiter als Durchsuchungszeugen einzusetzen. Formal sind diese zwar keine Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft. Sie sind jedoch im Bußgeldverfahren Staatsanwälten funktional gleichgestellt (vgl. § 46 II OWiG). Die Durchsuchungszeugen nach § 105 II StPO sollen jedoch „neutrale" Beobachter bei der Durchführung der Durchsuchung durch die Polizei sein. Das fällt jedoch schwer, wenn derselbe Beamte beispielsweise vorher oder nachher selbst eine Durchsuchung leitet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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