|
__________________________________________________________________________________________________________ |
Halter eines Kraftfahrzeuges * Handakten des Steuerberaters * Handeln aus übersteigertem Gewinnstreben * Handeln für einen anderen (§ 9 OWiG) * Handelsbücher * Handlung als Teil der bußbaren Handlung * Handlung im natürlichen Sinn (=natürliche Handlung) * Handlung vor der „bußbaren Handlung" * Handlungseinheit * Handlungslehren * Handlungslehren und Fahrlässigkeitstat * Handlungslehren und Vorsatztaten * Härteklausel * Häufigkeit gleichartiger Verstöße * Haupt- und Nebentatsachen * Hauptinformationsmittel * Haupttatsachen * Hauptverhandlungstermin * Herausgabepflicht von Beweisgegenständen * Hinreichende Sicherheit * Hinreichender Tatverdacht * Historische Auslegungsmethode * Hypothetische Kausalität * Hypothetischer Gewinn * Hypothetischer und weggefallener Gewinn * Identifizierbarkeit * Identität * Identitätsfeststellung des Täters bei § 30 OWiG * In-Determinismus * Indizienbeweis (=Anzeichenbeweis) * Indizienkette * Informationsdefizite * Informationsfunktion * Informationsfunktion des Bußbescheids * Informatorische Befragung * Informatorische Befragung * Inhalt einer Durchsuchungsanordnung * Innere Tatsachen * Intimbereich des Menschen * Jagdfieber * Jahresabschlüsse * Kaufmannseigenschaft * Kausale Handlungslehre * Kausalität * Kausalzusammenhang bei der Aufsichtspflichtverletzung nach § 30 OWiG * Keine Ahndung ohne Gesetz * Kennzeichnung des Tatgeschehens * Klammerwirkung * Konflikttäter * Konkrete Aufsichtsmaßnahme * Konkrete Gefährdungsdelikte * Konkurrenzen * Konkursverwalter * Konsumtion * Kontrollen * Kriminalistische List * Kriterien der Durchsuchungsanordnung * Landgericht * Landschaftsbild * Legalitätsprinzip * Leichte Fahrlässigkeit * Leichtfertigkeit * Leiter eines Gesamtbetriebes * Leitung eines Teils eines Unternehmens * Lücke * Lücken * Lügengewebe * Lügenmärchen * Lügnerische Aussagepersonen * Mandantenunterlagen * Mangelhafte Betriebsorganisation * Marktposition * Materielles Recht * Mehrere Geschäftsführer einer GmbH * Mehrere Gesellschafter einer OHG oder KG * Mehrere Vertreter * Mehrgliedrige Geschäftsführung einer GmbH * Merkmale i. S. § 9 Abs. 1 OWiG * Mindestgeldbuße * Missachtung der Rechtsordnung * Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit * Mitbesitz * Mittäter * Mittelbare Täterschaft und Mittäterschaft * Mittelbarer Täter * Mittelwert einer angedrohten Geldbuße * Mitwirkungs- und Offenbarungswillen * Mitwirkungspflichten des Auskunftspflichtigen * Modalitäten des Vollzugs der Durchsuchung * Moral * Muster eines Arrestbefehls * Muster Zeugenfragebogen – Zeugenladung * Zeugenladungen und Zeugenfragebogen könnten folgendermaßen aussehen: *Zeugenladung und schriftliche Zeugenvernehmung * Schriftliche Zeugenaussage (am Beispiel der Schwarzarbeit) * Mutmaßliche Einwilligung * Nachschau * Nachträgliche Erstellung * Nachverfahren * Nachweis der Tathandlung * Nachweis des Vorsatzes * Natürliche Handlungseinheit * Natürlicher Vorsatz * Nebenbeteiligte nach §§ 87, 88 OWiG * Nebenbeteiligter beim Verfall * Nebenfolgen * Nebenfolgen und Verjährung * Nebentäterschaft * Nebentäterschaft als Ausschluss der Aufsichtspflichtverletzung * Nebentatsachen * Netto – und Bruttomethode * Nettoprinzip * Neue Tatsachen * Neues Gutachten * Neuheit * Nicht vermeidbarer Verbotsirrtum * Nichtige Verwaltungsakte * Nichtigkeit * Nicht-Verantwortliche * Nießbraucher * Normadressaten * Normalfall der Kausalität * Normative Tatbestandsmerkmale * Notstandslage * Notveräußerung (§ 111 l StPO) * Notwehr * Objektive Bedingung der Bußtat * Objektive Pflichtverletzung * Objektive Zurechnung * Objektiver Tatbestand * Öffentliche Klage * Öffentliche Verwaltungen nach § 9 Abs. 2 S. 3 OWiG * Öffentliche Zustellung * Öffentliches Recht * Opportunitätsgrundsatz * Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft * Ordnungsmäßiger Ablauf eines Unternehmens * Ordnungsvorschrift * Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) * Organisationsmangel * Organisationsverschulden=Organisationsmangel * Organisatorischer Mangel * Parallelwertung in der Laiensphäre * Personalbeweis * Personenkreis des § 30 OWiG * Personenkreis und Abschöpfung * Persönliche Fahrlässigkeit * Persönliche Schuldausschließungsgründe und Strafausschließungsgründe * Persönlicher Anwendungsbereich * Persönliches Verhalten des Durchsuchungsbeamten * Pfandrechtsähnlicher Ersatzanspruch * Pfändung * Pfändungsverfügung * Pflicht zur Gewinnabschöpfung * Pflichten des Betriebsinhabers * Pflichtverletzung, objektive * Pflichtwidrigkeit der Fahrlässigkeit bei Erfolgsdelikten * Pflichtwidrigkeit des Fahrlässigkeitsdelikts * Primärer Normadressat * Privates Recht * Privatmann * Problematischer § 96 Abs. 1 Ziff. 2 * Protokolle(n), offensichtliche Mängel in * Provokationsstrategie * Prozessuale Tat * Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers * Punkt-Einspruch * Räumlicher Geltungsbereich des OWiG * Rauschtat * Recht auf Information * Recht auf Widerstand * Recht im objektiven Sinne * Recht im subjektiven Sinne * Rechte des von der Durchsuchung Betroffenen * Rechtfertigende Pflichtenkollision * Rechtfertigender Notstand * Rechtfertigungsdrang * Rechtfertigungsgrund: Einwilligung * Rechtfertigungsgrund: Erlaubte Selbsthilfe (§ 229 BGB) * Rechtfertigungsgründe * Rechthaberische Aussageperson * Rechtliche Gründe als Verfahrenshindernis * Rechtliche Handlungseinheit * Rechtliche Handlungseinheit * Rechtsbehelf * Rechtsbeschwerde * Sinn und Zweck des „Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde" * Rechtsbeugung * Rechtsfolgen der Bußtat * Rechtsfolgen der Verjährungsunterbrechung * Rechtsfolgen des Verbotsirrtums * Rechtsfolgenentscheidung * Rechtskenntnisse Voraussetzung für die Wahrheitsfindung * Rechtskraft, materielle und formelle * Rechtskräftige, aber rechtswidrige (nicht nichtige) Bußbescheide * Rechtspolitisches Ziel der Ahndung * Rechtstaatliche Anforderungen an den Durchsuchungsbeschluss * Rechtswidrigkeit * Rechtswidrigkeitenzusammenhang * Redefreudige Aussagepersonen * Redelustige Auskunftspersonen * Redliche Auskunftsperson * Regelrahmen * Reisekosten im Ermittlungsverfahren * Relevanztheorie * Rest-Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers * Revisionsabteilung * Richter * Richterliche Beschlagnahmebestätigung * Richterliche Durchsuchungsanordnung ist auch bei polizeirechtlicher Wohnungsdurchsuchung erforderlich * Richterliche Entscheidung * Richterliche Überzeugung * Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren=RiStBV * Risiko von Zuwiderhandlungen * Risikoerhöhungslehre * RiStBV=Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren * Rotlichtverstöße * Rotlichtverstöße – kein Pardon * Rotlichverstoß als Vorsatztat – eingehende Ermittlungen nötig * Anmerkung: * Routinestrategie oder Sondierungsstrategie * Rücknahmeerklärung * Rücknahmeerklärung, Form * Ruhen der Vollstreckungsverjährung *
>> Sonstige Vertreter i. S. § 9 OWiG >> Geschäftsführer einer GmbH Der Leiter eines Betriebes kann seine ihm durch seine Bestellung übertragenen Pflichten nicht ohne Zustimmung des Inhabers des Betriebes oder dessen Befugten auf einen anderen übertragen. Aber auch, wenn der Betriebsleiter mit anderen Leitungsaufgaben betreut wird, so bleibt seine Verantwortung für die Vermeidung und Verhinderung von („betrieblichen") Bußtaten bestehen, wenn aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen Bußtaten zu befürchten sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn unter seiner bisherigen Leitung „schwerwiegende" Gesetzesverstöße vorgekommen und von ihm zuvor keine wirksamen Gegenmaßnahmen zur Verhinderung eingeleitet worden sind. Trifft der Betriebsinhaber keine angemessenen organisatorischen Regelungen, so kann darin ein Organisationsmangel liegen, der nach § 130 OWiG als Aufsichtspflichtverletzung geahndet werden kann (siehe Nachweise der Rechtsprechung bei Göhler Rz 14 zu § 130 OWiG). Die Aufsichtspflichtverletzung ist eine betriebliche Pflichtverletzung, die den Weg der Ahndung nach § 30 OWiG öffnet. >> Beteiligung nach dem OWiG >> Beschlagnahmeverbote Handeln aus übersteigertem Gewinnstreben >> Zumessungsgründe der Bußtat (ohne Berücksichtigung der Gewinnabschöpfung) Handeln für einen anderen (§ 9 OWiG) >> Besondere persönliche Merkmale >> Zweck des § 9 OWiG >> Besondere persönliche Merkmale >> Tatbestandsmerkmal >> Gesetzliche Vertreter >> Vertretungsberechtigte Organe einer juristischen Person >> Faktischer Geschäftsführer als Verantwortlicher >> Vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft >> Die GmbH & Co KG >> Funktionshandlung des gesetzlichen Vertreters erforderlich >> BGB-Gesellschaft >> Sonstige Vertreter i. S. § 9 OWiG >> Vertreter nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 OWiG >> Gewillkürter Vertreter nach § 9 Abs. 2 OWiG >> Vertreter nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG >> Haftung bei Delegation bleibt erhalten >> Teilleitung >> Vertreter nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG (Sonderbeauftragte) >> Pflichten des Betriebsinhabers >> Öffentliche Verwaltungen nach § 9 Abs. 2 S. 3 OWiG >> Unwirksame Rechtshandlungen (§ 9 Abs. 3 OwiG) >> Mehrere Vertreter >> Rest-Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers >> Vertreter, die nicht unter § 9 OWiG fallen >> Sonderbuchführung § 239 HGB verlangt "Handelsbücher zu führen". Was Handelsbücher sind, wird vom Gesetzgeber nicht bestimmt, sondern als bekannt vorausgesetzt. Lehre und Praxis kannten bisher einen "weiteren" Begriff, so wie ihn das Dritte Buch des HGB offenbar verstanden wissen will, nämlich die gesamte kaufmännische Rechnungslegung. Das sind die "eigentlichen" Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse "alter Art", die Lageberichte, die zum Verständnis dieser Unterlagen notwendigen Organisationsunterlagen, Handelsbriefe, Buchungsunterlagen. Zu den Handelsbüchern i. S. § 239 zählen die Grund-, Haupt- und Nebenbücher. In den Grundbüchern (Journalen) werden die Geschäftsvorfälle in zeitlicher Reihenfolge, im Hauptbuch nach Sachkonten geordnet, aufgezeichnet. In den Nebenbüchern wird festgehalten: der Kassen-, Wechsel-, Kontokorrent-, der Lohn- und Gehaltsverkehr. Die Salden der Nebenbücher werden in bestimmten zeitlichen Intervallen, etwa monatlich, in die Hauptbücher übertragen. Nach § 247 HGB sind 10 Jahre lang aufzubewahren: Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, die empfangenen Handelsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe, Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege). Die übrigen Unterlagen sind 6 Jahre lang aufzubewahren. Handlung als Teil der bußbaren Handlung In der Rechtslehre und der Rechtsprechung wird unterschieden: die finale Handlungslehre und der soziale Handlungsbegriff. Die kausale Handlungslehre hat heute ihre umstrittene Bedeutung verloren. Der Gesetzgeber und die herrschende Rechtsprechung haben sich - wenn auch nicht rechtstheoretisch - praktisch für den finalen und sozialen Handlungsbegriff entschieden. Dennoch sollen die drei Auffassungen hier kurz skizziert werden. Nicht zuletzt deshalb, weil in älteren Lehrbüchern und älteren Gerichtsentscheidungen hinsichtlich der „Handlung" noch von anderen Auffassungen, insbesondere von der „kausalen Handlungslehre" ausgegangen wird. Der kausale Handlungsbegriff geht von einem beherrschten Willen aus, der eine Handlung auslöst, die eine bestimmte Folge in der Außenwelt auslöst. Warum der betreffende Mensch gehandelt hat, spielt beim kausalen Handlungsbegriff keine Rolle. Diese Auffassung hatte insbesondere Bedeutung für die Stellung des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit im Tatgefüge. Verabreicht ein Arzt einem Patienten eine Spritze, die tödliche Folgen hat, so spielt es nach dieser Theorie keine Rolle, mit welchen Zielen der Arzt gehandelt hat: Ob in Tötungsabsicht, ob er dem Patienten helfen wollte, gesund zu werden, ob er nur aus Unachtsamkeit zur „tödlichen" Spritze griff oder aus einem anderen denkbaren Grund, all das spielt erst eine Rolle bei der Frage der Schuld (Vorwerfbarkeit). Anders die finale Handlungslehre. Hier hat der Wille nicht nur die auslösende Funktion einer Kausalkette. Der handelnde Mensch steuert vielmehr mit seinem beherrschten Willen ein bestimmtes Ziel an: Er handelt zielbewusst, also „final". Da bei der finalen Handlungslehre der „steuernde" Wille des Menschen zur Handlung gehört, gehört der Vorsatz zur Handlung. Fehlt der Vorsatz (=Wissen und Wollen aller zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale), so liegt keine „Vorsatzhandlung" und damit keine Vorsatztat vor (vgl. § 11 Abs. 1 OWiG). Der Vorsatz ist damit ein subjektives Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes. Für die Fahrlässigkeit gilt Gleiches. Der soziale Handlungsbegriff versucht eine Beziehung zwischen einem menschlichen Verhalten und dessen Auswirkungen im sozialen Raum herzustellen. Der Mensch hat sich danach so verhalten, dass sein aktives Handeln ebenso wie sein (gebotenes) Nicht-Handeln oder Nicht-so-Handeln zur Handlung im Sinn des Straf- bzw. Bußrechts wird. Alle drei Auffassungen haben Vorzüge und Schwächen, ein straf- oder bußrechtliches menschliches Verhalten im Gefüge einer Straf- oder Bußnorm überzeugend einzuordnen. Handlung im natürlichen Sinn (=natürliche Handlung) >> Echte Konkurrenzen >> Bußgeldverhängung bei Tatein- und Tatmehrheit (§§ 19, 20 OWiG) >> natürliche Handlungseinheit >> Tatmehrheit >> Tat nach der Rechtsprechung >> Tatbegriff im prozessualen Sinn >> Konkurrenzen >> natürliche Handlungseinheit >> Bußgeldverhängung bei Tatein– und Tatmehrheit >> Fehlerhafte Bußbescheide Der einfache Baustein jeder Bußtat ist die „natürliche Handlung": Ein Entschluss, eine Handlung, die Erfüllung mehrerer Tatbestände, ggf. ein oder mehrere „Erfolge". Eine natürliche Handlung liegt vor, wenn der Täter aufgrund eines Handlungsentschlusses eine Tat(handlung) begeht. Es kommt nicht darauf an, ob die „eine Handlung" einen oder mehrere Erfolge hat. Beispiel 54: Der Rotlicht-Fußgänger-Stoß Autofahrer A missachtet vorsätzlich eine „Rot" zeigende Ampel und verletzt beim Durchfahren der Kreuzung auch einen Fußgänger („Rotlichtverstoß", § 2 StVO), „Gefährdung eines Menschen" (§ 1 StV0), „fahrlässige Körperverletzung" (§ 230 StGB). Beispiel 55: Der schnelle Rotlichtfahrer Der Autofahrer A beschließt, die bereits durch ein Rotlicht für ihn gesperrte Kreuzung zu durchfahren und dies mit einer unerlaubt hohen Geschwindigkeit. Handlung vor der „bußbaren Handlung" >> alic >> Handlung als Teil der bußbaren Handlung >> Handlung im natürlichen Sinn Beispiel 56: Wespenstich Ein Kraftfahrer wird während der Fahrt von einer Wespe gestochen. Durch seine instinktive Abwehrreaktion gerät er zu weit nach links und zwingt ein entgegenkommendes Auto zu einem gefährlichen Ausweichmanöver. Verstoß gegen § 1 StVO? § 1 OWiG beschreibt die Ordnungswidrigkeit als „rechtswidrige und vorwerfbare Handlung", die den „Tatbestand eines Gesetzes" (=Tatbestandsmäßigkeit) erfüllt. Im Unterschied zu einer Straftat sieht § 1 OWiG eine „Geldbuße" vor. Wird lediglich der Tatbestand einer Bußgeldnorm rechtswidrig erfüllt, ist das Verhalten des Täters aber nicht vorwerfbar, oder kann die Vorwerfbarkeit nicht bewiesen werden, so nennt das OWiG ein solches Verhalten „eine mit Geldbuße bedrohte Handlung". Eine nur mit „Geldbuße bedrohte Handlung" reicht beispielsweise aus, um durch eine solche Handlung erlangte >> Vermögensvorteile abzuschöpfen. Handlung und Rechtswidrigkeit (ohne Vorwerfbarkeit) werden auch genannt: Unrechtstatbestand. Das menschliche Verhalten muss „willensgesteuert" sein, damit ein Bußtatbestand überhaupt erfüllt werden kann. Dass keine Handlung vorliegt, die mit eine Geldbuße geahndet werden kann, ist offensichtlich, wenn ein Bewusstloser den >> Tatbestand eine Bußnorm erfüllt. Keine Handlung liegt auch vor, wenn jemand unter Hypnose eine Bußtat begeht, er ist gewissermaßen „Schlafender". In der Regel sind menschliche Handlungen allerdings vom Verstand gesteuerte Akte. Daher muss - vor (!) der Tatbestandsmäßigkeit - die Frage, ob eine Handlung überhaupt vorliegt, nur in Ausnahmefällen geprüft werden. Im vorstehenden „Wespenfall" wird man davon ausgehen müssen, dass der Kraftfahrer lediglich „reflexartig" reagiert hat, also nicht willensgesteuert. Eine Handlung i. S. § 1 OWiG liegt somit nicht vor. Allerdings wird zu prüfen sein, ob sich der Autofahrer nicht schon deshalb durch „Unterlassen – bußbar - gehandelt" hat, weil er - bevor er sein Fahrzeug in Bewegung gesetzt hat - nicht vorher sein Auto auf „Wespenfreiheit" überprüft hat. Es wird hier auf den konkreten Einzelfall ankommen. Eine Handlung vor der Handlung liegt aber vor, wenn durch lange Gewöhnung und Übung aufgrund äußerer Reize „automatisch" eine Handlung vorgenommen wird. So z. B. durch „automatisches Bremsen" in einer Gefahrensituation (vgl. OLG Frankfurt/Main VRS 66, 372). Daher: Handlungen im Sinne des Bußrechts sind regelmäßig: >> Impulsive und >> automatisierte Handlungen, wie zum Beispiel Affekt- und „Kurzschlusshandlungen" bzw. Bremsen, Kuppeln, Betätigen des Blinkers. Bei impulsiven Handlungen widerspricht das menschliche Verhalten zwar dem Alltagsverhalten, er geschieht jedoch nicht unter Ausschluss des Willens. Bei >> automatisierten Handlungsweisen wird der Wille zwar nicht immer eingeschalten, ist jedoch jederzeit abrufbar. Merksatz: Handlung ist jedes menschliche Verhalten, das vom menschlichen Willen beherrscht ist (zutreffend bei einer Vorsatztat). Für die Fahrlässigkeitstat gilt der Satz: Handlung ist ein vom Willen beherrschbares Verhalten. >> Konkurrenzen >> Tat im prozessualen Sinn >> Tat >> Klammerwirkung > Tateinheit >> Tatmehrheit
>> Handlung als Teil der bußbaren Handlung. Handlungslehren und Fahrlässigkeitstat Für die >> kausale Handlungslehre genügt, wenn ein gewillkürtes menschliches Verhalten den Handlungserfolg herbeigeführt hat. Die Fahrlässigkeit ist erst bei der Schuld bzw. der Vorwerfbarkeit zu prüfen. Nach der >> finalen und >> sozialen Handlungslehre ist die >> objektive Pflichtverletzung bereits beim Tatbestand zu prüfen. Die >> individuelle Pflichtverletzung wird hingegen bei der finalen und sozialen Handlungslehre bei der Schuld /Vorwerfbarkeit geprüft. Die Rechtsprechung hat bis heute, soweit ersichtlich, sich noch zu keiner der Handlungslehren ausdrücklich bekannt. Sie hat sich jedoch der Konsequenzen der finalen und sozialen Handlungslehre insofern angeschlossen, als sie den Vorsatz (bei der Vorsatztat) und die objektive Pflichtverletzung (bei der Fahrlässigkeitstat) bereits bei der Tatbestandsmäßigkeit prüft. Handlungslehren und Vorsatztaten Die >> kausale Handlungslehre prüft den Vorsatz im Rahmen der Schuld bzw. Vorwerfbarkeit. >> Finale und >> soziale Handlungslehre ordnen den Vorsatz bereits dem Tatbestand ein. >> Abschöpfung des „wirtschaftlichen Vorteils" bzw. des „Erlangten" (§§ 17 Abs. 4, 30 III, 29a OWiG) Eine Regelung wie in § 73c StGB („Härtevorschrift") hat der Gesetzgeber für die >> Verfallvorschriften im Ordnungswidrigkeitenrecht wegen des >> Opportunitätsprinzips nicht für erforderlich gehalten. § 73c StGB kann jedoch als Maßstab gelten. Häufigkeit gleichartiger Verstöße >> Zumessungsgründe der Bußtat (ohne Berücksichtigung der Gewinnabschöpfung) >> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis >> Vernehmungsvorbereitung >> Wiederaufnahme zu Gunsten des Betroffenen >> Einflussmöglichkeit der Verwaltungsbehörde auf das gerichtliche Verfahren Herausgabepflicht von Beweisgegenständen >> Beschlagnahme Einer Beschlagnahme bedarf es nicht, wenn die Beweisgegenstände freiwillig herausgegeben werden: Sie werden dann sichergestellt. Die Gegenstände können, wenn der Zweck der Sicherstellung nicht vereitelt werden kann, auch im Gewahrsam des Inhabers bleiben. Befinden sich die Beweisgegenstände nicht im Gewahrsam des Beschuldigten/Betroffenen oder nicht im Gewahrsam von Personen, die ein >> Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 52 ff StPO haben, so kann die Herausgabe durch die Verhängung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft erzwungen werden (§§ 95, 70 StPO). Nach der Auffassung der Literatur (vgl. Nachweise Kleinknecht/Meyer Rz 9 zu § 95) sollen die Zwangsmittel nur vom Gericht verhängt werden dürfen. Die Rechtsprechung ist anderer Auffassung. So sollen Staatsanwaltschaft und sogar Steuerfahndungsbeamte die Herausgabe nach § 95 StPO verlangen dürfen, sofern Gefahr im Verzuge vorläge. Wegen der Regelung des § 46 Abs. 2 OWiG, wonach die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wie diese im Strafverfahren hat, wird § 95 StPO für die Verwaltungsbehörde anwendbar sein. >> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis >> Anfangsverdacht >> Beweis und Betrachtungsweise des Richters >> Gerichtssichere Ermittlungsergebnisse erforderlich >> /Ein Bußbescheid darf erst erlassen werden, wenn Tat und Täter mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" vom Gericht verurteilt werden würden, wenn der Betroffene Einspruch einlegt und Sach- und Personalbeweise, ggf. auch Sachverständigengutachten dem Gericht sich in gleicher Weise darstellen würden wie bei der Verwaltungsbehörde. Widersprüche von Zeugen untereinander oder mit dem Betroffenen können allerdings der gerichtlichen Klärung überlassen werden. Nur das Gericht kann gleichsam „mit einem Schlag" aus den Mosaiksteinen (Sachbeweisen, Aussagen von Betroffenen und Zeugen, Gutachten) ein Mosaikbild von Täter und Tat bilden (vgl. § 64 OWiG: „genügenden Anlass", § 170 I StPO: „(...) genügenden Anlass", § 203 StPO: „(...) hinreichender Tatverdacht" und insbesondere § 69 Abs. 5 OWiG). Beispiel 57: Der beißende Hund des Sohnes (nach DRiZ 1998, 60) Kind K wurde von einem Hund gebissen. Die Ermittlungen der Polizei ergaben folgendes: Zeugen gaben an, der Hund „sei der Hund der Familie X" gewesen. Halterin sei Frau X. Unmittelbar vor der Tat habe Frau X den Hund zurückgerufen. Der Vorladung der Polizei folgte Frau X nicht. Die Polizei gab die Sache an die Staatsanwaltschaft ab. Diese fragte nach weiteren Vorgängen. Die Polizei legte daraufhin eine frühere Strafanzeige vor, wonach der Hund der Familie X schon öfter Kinder angefallen haben soll. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Richterin erließ den Strafbefehl. In der Hauptverhandlung wurde Frau X freigesprochen. Grund: Sie legte Dokumente vor, wonach einer ihrer erwachsenen Söhne den Hund aus einem Tierheim übernommen hatte und nach Ablauf von 6 Monaten Eigentümer werden sollte. Datenschützer kritisierten, die Staatsanwaltschaft habe nicht genügend aufgeklärt. Sie hätte auch zu Gunsten der Frau X ermitteln müssen. Das Justizministerium in Sachsen-Anhalt meinte: Genug ermittelt. Die Generalstaatsanwaltschaft meinte ebenfalls: Strafbefehl zu Recht erlassen: Es bestand genügender Anlass (=hinreichender Tatverdacht) zur Erhebung der öffentlichen Klage. Die Meinung lässt sich vertreten, und zwar nicht etwa wegen der früheren Strafanzeige gegen die Hundehalterin, sondern wegen der zeugenschaftlichen Feststellung unmittelbar vor der Tat habe Frau X den Hund zurückgerufen. Ohne diese Tatsache läge der „Hundehalter-Fall" ähnlich dem der Fahrzeughalter-Fälle, bei denen die Rechtsprechung der Auffassung ist, dass die bloße Haltereigenschaft nicht zu einer Verurteilung ausreicht, auch kein hinreichender Tatverdacht gegeben ist. >> Grammatikalische Auslegungsmethode >> Systematische Auslegungsmethode >> Hypothetische Auslegungsmethode >> Teleologische Auslegungsmethode Sie geht von der geschichtlichen Entwicklung des betreffenden Rechtssatzes und früherer ähnlicher Gesetze aus, wobei man sich auf die Gesetzesmaterialien stützt. Streit herrscht, ob der „objektivierte" Wille des Gesetzgebers heranzuziehen ist - wie ist der Gesetzeswortlaut heute zu verstehen? - und der „subjektive" Wille des Gesetzgebers - was hat der Gesetzgeber beim Erlassen des Gesetzes sagen wollen? Die vom Täter gesetzte Ursache führt den Erfolg herbei, so wie er konkret eingetreten ist. Ob später eine andere Ursache denselben Erfolg herbeigeführt hätte, ist für die „Täter-Ursachenkette" unbeachtlich. Beispiel: Autofahrer T. gefährdet den Fußgänger F. Dieser stolpert, erleidet einen Oberschenkelhalsbruch, F stirbt bei der Operation. Wäre F. nach Ansicht der Ärzte auch ohne das Verhalten des Autofahrers T. später an einem Herzinfarkt gestorben, so ist die „nicht realistisch gewordene Ursachenkette" für das Verhalten des Autofahrers T. unbeachtlich. >> Normalfall >> Doppelkausalität >> Abgebrochene Kausalität >> Atypischer Kausalverlauf >> Gewinnabschöpfung nach § 29a OWiG >> Verfall >> Umfang des „Etwas" nach § 29a OWiG >> Anwendung des § 73c StGB beim Verfall § 29a OWiG erlaubt, den rechtswidrig erlangten >> Vermögensvorteil abzuschöpfen. Einen Hinweis darauf, dass der von einer Bußtat begünstigte Täter, Beteiligte oder unbeteiligte Dritte, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil dann behalten darf, wenn er einen Gewinn bei rechtmäßigem Verhalten erzielt hätte, bietet der Gesetzeswortlaut nicht. Die Notwendigkeit der Absetzung des hypothetischen Gewinns vom rechtswidrigen Vermögensvorteil i. S. von § 29a OWiG ergibt sich auch nicht aus dem Sinn der Vorschrift. Die Berücksichtigung des >> hypothetischen Gewinns als verfallsmindernd wäre allerdings ein Anreiz für den Begünstigten, auch künftig nicht von Gesetzesverletzungen abzulassen oder sich auch weiterhin um gesetzliche Vorschriften nicht zu kümmern.(a.A. Göhler, Rz 4c zu § 29a) Die grundsätzliche Berücksichtigung von hypothetischen Gewinnen (was hätte bei gesetzmäßigem Verhalten an Gewinnen eingebracht werden können?) würde der Zielsetzung der Gewinnabschöpfung zuwiderlaufen. Anders wohl Göhler Rz 4c zu § 29a OWiG. Er meint: Es seien „wohl" (?) auch hypothetische Gewinne, die sonst bei rechtmäßigen Handeln erzielt worden wäre, in Abzug zu bringen. Das BayObLG, wistra 1995, 360=BB 1995, 1358: „Hypothetische Einkünfte aus einer legalen Arbeit, insbesondere eines in einem entsprechenden Handwerk tätigen Gesellen, müssen außer Betracht bleiben". Die Abzugsfähigkeit eines hypothetischen Gewinns widerspricht auch dem >> Bruttoprinzip. Hypothetischer und weggefallener Gewinn >> Anwendung des § 73c StGB beim Verfall Auch nach der Neufassung des Gesetzes sind >> Gewinne, die der Täter hätte erlangen können, wenn er statt der verbotenen Handlung eine erlaubte Handlung begangen hätte, bei der Berechnung des >> abzuschöpfenden Gewinns außer Betracht zu lassen. Steht im Zeitpunkt der Entscheidung über den >> Verfall fest, dass der Täter einen Teil des wirtschaftlichen Gewinns aufgrund gesetzlicher Regelungen an einen Berechtigten, der in >> unmittelbarem Zusammenhang mit der Bußtat bzw. mit dem daraus resultierenden wirtschaftlichen Vorteil steht, zurückgegeben hat, so kann dieser Teil mindernd berücksichtigt werden. >> Verfassungsmäßigkeit des § 30 OWiG >> Durchsuchung zur Identitätsfeststellung und andere Besonderheiten Identitätsfeststellung des Täters bei § 30 OWiG >> Täterfestellung des Täters bei § 30 OWiG Der konkrete Täter muss, um § 30 OWiG gegen ein dort genanntes Unternehmen anwenden zu können, nicht ermittelt werden. Es reicht aus, dass eine der in § 30 Abs. 1 genannten Personen mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" eine betriebsbezogene Bußtat begangen hat: sowohl hinsichtlich des Tabestandes als auch hinsichtlich der Verantwortlichkeit. Der BGH (NStZ 1994, 346): „Die Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung hängt deshalb auch nicht davon ab, dass festgestellt wird, welcher von mehreren in Frage kommenden Verantwortlichen die Aufsichtspflicht nicht erfüllt hat. Notwendig ist allein die Feststellung, dass ein i. S. von § 30 OWiG Verantwortlicher die Zuwiderhandlung vorwerfbar begangen hat". >> Vorwerfbarkeit (Schuld) >> Determinismus Indizienbeweis (=Anzeichenbeweis) >> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis Ein Indizienbeweis liegt vor, wenn aus mittelbaren Tatsachen auf die unmittelbaren beweiserheblichen Tatsachen (z. B. die Täterschaft des Verdächtigen) geschlossen werden kann (vg. § 267 I S. 2 StPO). >> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis >> Gerichtssichere Ermittlungsergebnisse erforderlich >> Verwertungsverbot >> Bußbescheid und seine Bedeutung für das gerichtliche Verfahren >> Bußbescheid – Bußgeldbescheid >> Umgrenzungsfunktion >> Bußbescheide (Muster) Informationsfunktion des Bußbescheids >> Bußbescheid und seine Bedeutung >> Vernehmung des Beschuldigten/Betroffenen Sie ist lediglich eine Informationssammlung, die noch keine Belehrungspflicht nach § 136 StPO auslöst. Es gibt aus der Sicht des Fragenden noch keinen Beschuldigten/Betroffenen >> Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik (Kriminaltaktik) Die informatorische Befragung ist noch keine Zeugenvernehmung, auch keine Betroffenenvernehmung. Informatorisch ist eine Befragung, wenn sie lediglich dazu dient, einen >> Anfangsverdacht i. S. § 152 Abs. 2StPO zu begründen, oder ob jemand im Rahmen eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens als Betroffener oder als Zeuge in Betracht kommt. Der BGH (in BGHSt 38, 214 ff) hat dazu folgendes gemeint: „Der Polizeibeamte, der am Tatort oder in seiner Umgebung Personen fragt, ob sie ein bestimmtes Geschehen beobachtet haben, vernimmt keine Beschuldigten, mag er auch hoffen, bei seiner Tätigkeit neben geeigneten Zeugen, den Täter zu finden. Er braucht nicht den Hinweis nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zu geben (vgl. BGHSt 37, 48; BGH NStZ 1983, 86). Bedeutsam ist die Stärke des Tatverdachts, den der Polizeibeamte gegenüber dem Befragten hegt. Hierbei hat der Beamte einen Beurteilungsspielraum (Fincke aaO. S. 935), den er freilich nicht mit dem Ziel missbrauchen darf, den Zeitpunkt der Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO möglichst weit hinauszuschieben (vgl. BGH NStZ 1983, 86). Neben der Stärke des Verdachtes ist auch von Bedeutung, wie sich das Verhalten des Beamten nach außen, auch in der Wahrnehmung des Befragten, darstellt (vgl. - in anderem Zusammenhang - BGHSt 34, 138, 140). Diese Kombination objektiver und subjektiver Merkmale liegt der Vorschrift des § 397 Abs. 1 AO zugrunde. Es gibt polizeiliche Verhaltensweisen, die schon nach ihrem äußeren Befund belegen, dass der Polizeibeamte dem Befragten als Beschuldigten begegnet, mag er dies auch nicht zum Ausdruck bringen. Das wird etwa für Gespräche gelten, die der Beamte mit einem Verdächtigen führt, den er im Kraftfahrzeug der Polizei mit zur Polizeiwache nimmt; hier wird selbst bei einem vergleichsweise geringen Grad des Verdachtes vor jeder Befragung ein Hinweis nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO anzubringen sein. Dasselbe gilt selbstverständlich, sobald der Betroffene vorläufig festgenommen worden ist, oder bei einer beim Verdächtigen vorgenommenen Durchsuchung." Inhalt einer Durchsuchungsanordnung >> Rechtsstaatliche Anordnung an den Durchsuchungsbeschluss >> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis >> Beschlagnahme von Tagebüchern >> Vernehmende >> BeschlagnahmeverboteBeispiel 58Beispiel 59Beispiel 60Beispiel 61Beispiel 62Beispiel 63Beispiel 64Beispiel 65Beispiel 66Beispiel 67Beispiel 68Beispiel 69Beispiel 70Beispiel 71Beispiel 72Beispiel 73Beispiel 74Beispiel 75Beispiel 76Beispiel 77Beispiel 78Beispiel 79Beispiel 80Beispiel 81Beispiel 82Beispiel 83Beispiel 84Beispiel 85Beispiel 86Beispiel 87Beispiel 88Beispiel 89Beispiel 90Beispiel 91Beispiel 92Beispiel 93Beispiel 94Beispiel 95Beispiel 96Beispiel 97Beispiel 98Beispiel 99Beispiel 100Beispiel 101Beispiel 102Beispiel 103Beispiel 104Beispiel 105Beispiel 106Beispiel 107Beispiel 108Beispiel 109Beispiel 110Beispiel 111Beispiel 112 >> Unternehmensformen nach § 30 OWiG Durch die Änderung des HGB (BGBl. I 1998, 1588) mit Wirkung zum 1. Juli 1998 wurde der Kaufmannsbegriff neu definiert: Der bisherige „Ist-" bzw. "Musskaufmann" (§ 1 HGB) und der "Sollkaufmann" (§ 2 HGB) wurden zu einem einheitlichen Tatbestand zusammengefasst. Künftig sind alle Gewerbetreibenden ohne Rücksicht auf ihre Branche Kaufleute. Dadurch wurde die überkommene Differenzierung nach "Grundhandelsgewerbe" (§ 1 II HGB alt), Handwerk oder "sonstigem" Gewerbe zu Gunsten einer einheitlichen Anwendung des HGB beseitigt. Durch die Formulierung des § 1 Absatz 2 HGB: „Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb (...)" (Istkaufmann) wird auch der moderne Dienstleistungssektor in den Kaufmannsbegriff einbezogen. Obschon der § 4 HGB (alt) ersatzlos gestrichen wurde, findet sich in § 1 II HGB eine bekannte Formulierung wieder: Kaufmann nach § 1 HGB ist nämlich nicht derjenige, der zwar ein (irgendein) Gewerbe betreibt, dessen Unternehmen jedoch „nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert". Dennoch wird durch diese Beschreibung nicht der Minderkaufmann „am Leben erhalten", sondern durch diese Definition Der Kaufmann vom Nichtkaufmann unterschieden. Das bedeutet – nochmals zur Klarstellung: auch ein Gewerbetreibender, der Waren einkauft und verkauft, ist kein Kaufmann im Sinne des HGB, wenn sein Unternehmen keinen kaufmännisch eingerichteten Gewerbetrieb erfordert. Andererseits ist Kaufmann, wer ein Unternehmen - gleich welcher Branche betreibt -, das nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Ein Schwerpunkt der Neuerung im HGB liegt in § 2 HGB. Danach hat jeder Kleingewerbetreibende – der „kleine Handwerker" also ebenso wie der früher als „Minderkaufmann" vom HGB betrachtete Handelswarenein– und verkäufer, die Möglichkeit die Kaufmannseigenschaft durch Eintragung in das Handelsregister freiwillig zu erwerben („Wahlkaufmann" oder „Sollkaufmann"), und zwar sowohl als Einzelkaufmann als auch im Zusammenschluss zu einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft (oHG, KG). Das Gesetz definiert nicht, was unter einem „Gewerbebetrieb" verstanden werden soll. Das Gesetz baut auf der Rechtsprechung auf. Danach ist Gewerbetrieb eine Tätigkeit, die selbständig, auf Dauer angelegt und planmäßig betrieben wird, auf dem Markt erkennbar nach außen hervortritt und nicht gesetzes- oder sittenwidrig ist. Inwieweit auch die Gewinnerzielungsabsicht zu den notwendigen Begriffsmerkmalen eines Gewerbes gehört, ist im geltenden Recht allerdings umstritten. Selbständige, wie Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte gehören nicht zu den Gewerbetreibenden. Mit dem Tatbestandsmerkmal „Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert" knüpft das (neue) HGB ebenfalls an das „alte" HGB an. Es kommt grundsätzlich nicht (allein) auf das Vorliegen von Merkmalen wie Umsatz, Vermögen, Gewinn oder Mitarbeiterzahlen an, sondern nur auf das Gesamtbild des Betriebes anhand einer Kombination von Merkmalen. Hinsichtlich der Art der Geschäftstätigkeit kann es z. B. auf die Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen, die Teilnahme am Wechselverkehr, die aktive oder passive Teilnahme am Frachtverkehr, eine grenzüberschreitende Tätigkeit oder dergleichen ankommen. Hinsichtlich des Umfangs der Geschäftstätigkeit sind außer Umsatzvolumen, Anlage- und Betriebskapital, auch Zahl und Funktion der beschäftigten Mitarbeiter sowie die Größe, Zahl und Organisation der Betriebsstätten zu berücksichtigen. Danach gilt also: Erfordert der Betrieb einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbetrieb, so ist der Inhaber des Unternehmens kraft Gesetzes Kaufmann. Fehlt es an der Notwendigkeit eines kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetriebes, so ist der (nicht im Handelsregister eingetragene) Gewerbetreibende Nicht-Kaufmann. Unberührt von der Neuregelung bleibt die gesetzlich bestimmte Kaufmannseigenschaft der „Formkaufleute" nach § 6 HGB. Alle Kapitalgesellschaften, also z. B. GmbH, AG, Genossenschaft sind Kaufleute, ohne Rücksicht, ob Art und Umfang des Betriebes einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb erfordern oder nicht. Ob ein nicht im Handelsregister eingetragener Gewerbetreibender Nicht-Kaufmann ist, muss er – zivilrechtlich - beweisen. § 1 Abs. 2 HGB enthält insoweit eine Beweistlastregel (Darlegungs– und Beweislast). Es wird also gesetzlich vermutet, dass bei Vorliegen eines Gewerbes grundsätzlich auch von der Eigenschaft als Handelsgewerbe - und damit vom Kaufmannstatus - ausgegangen werden kann. Das bedeutet beispielsweise, dass für einen Gewerbetreibenden zu Gunsten des Rechtsverkehrs die im Vergleich zum BGB verschärften Untersuchungs- und Rügepflicht beim Handelskauf (§§ 377, 378 HGB) gilt, es sei denn, dem Gewerbetreibenden gelingt der Beweis, dass sein Unternehmen keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Gleiches gilt für Erteilung der Prokura (§§ 48 ff. HGB), für die Begründung von Arbeitsverhältnissen nach den Sonderregeln für Handlungsgehilfen (§§ 59 ff. HGB), für die Buchführungspflicht nach § 238 HGB, für die Anwendbarkeit der Sondervorschriften §§ 343 bis 345 HGB, die im Verhältnis zum Allgemeinen Teil und zum Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eine Sonderregelung darstellen, für die Formfreiheit von Bürgschaft, Schuldversprechen und Anerkenntnis gemäß § 350 HGB, für den Sorgfaltsmaßstab des § 347 HGB, für den Ausschluss der Herabsetzung von unangemessen hohen Vertragsstrafen gemäß § 348 HGB, für die Zinsregelungen der §§ 352 ff. HGB, für die Bestimmung der Gattungsschuld nach § 360 HGB, für die Regelung über die Wirkung des Schweigens auf Geschäftsbesorgungsanträge gemäß § 362 HGB, für den gutgläubigen Erwerb nach §§ 366 ff. HGB, für das Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 369 ff. HGB, für die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Der Nicht-Kaufmann kann sich nach § 2 HGB als Kaufmann eintragen lassen (Optionsrecht), dann „gilt" er im Rechtsverkehr als Kaufmann. Für ihn treffen dann die (strengen) Regeln des HGB zu. Für den gesellschaftlichen Zusammenschluss von zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gilt gleiches: Mit der Eintragung in das Handelsregister werden beispielsweise zwei Gewerbetreibende Kaufleute, obwohl ihr Unternehmen keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert: der Zusammenschluss wird zu oHG oder KG (§§ 105 II, 161 HGB). Die neue Regelung der Kaufmannseigenschaft wird manche Schwierigkeiten für denjenigen lösen, der – aus den verschiedensten Gründen, z. B. um als Spediteur am internationalen Geschäftsverkehr teilnehmen zu können oder zur Eröffnung eines Bankkontos eine Handelsregistereintragung nachzuweisen - auf die Behandlung als Kaufmann Wert legt. Andererseits werden die strengen Regeln des Handelsrechts für manche Gewerbetreibenden, die nach Art und Umfang ihres Unternehmens einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern und damit kraft Gesetzes Kaufleute sind, Probleme im Unternehmensalltag bringen; insbesondere bei Unternehmen, die wegen der Art und des Umfangs an der Grenze des Kaufmanns und Nicht-Kaufmanns stehen: Sie müssen nachweisen, dass sie keine Kaufleute, sondern nur „einfache" Gewerbetreibende sind, für die das Kaufmannsrecht, das HGB also, nicht gilt. Die Neudefinition der Kaufmannseigenschaft könnte auch die Anwendbarkeit mancher straf– und bußrechtlicher Vorschriften erweitern. So zum Beispiel könnten die Bußgeldstellen von Bund, Ländern, Kreisen und Gemeinden und ihnen folgend die Gerichte, die Anwendbarkeit des § 30 OWiG (=Unternehmensgeldbuße=Verbandsgeldbuße) auf die bisher ausgegrenzte „Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts" (=GbR; §§ 705 ff BGB) ausdehnen. Denn eine GbR, die nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist „Istkaufmann". Die Rechtsfolge: Es könnten Geldbußen nicht nur gegen die Täter verhängt werden, sondern auch gegen das Unternehmen, ferner müssten die Ermittlungsbehörden nicht den „vollen Täternachweis" erbringen, es würde beispielsweise genügen festzustellen, dass einer von drei Geschäftsführern einer GbR eine Bußtat „mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" begangen hat. >> Handlung als Teil der bußbaren Handlung >> Fahrlässigkeitsdelikt >> Ursachenzusammenhang >> Normalfall >> Atypischer Kausalverlauf >> Doppelkausalität >> hypothetische Kausalität >> Abgebrochene Kausalität. Nach der Rechtsprechung muss zwischen der Handlung und dem eingetretenen Erfolg (>> Erfolgsdelikte) ein Kausalzusammenhang bestehen. Dieser Zusammenhang bestimmt sich nach der sog. >> Bedingungstheorie. Die Ursache ist nach dieser Ansicht jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der (eingetretene) Erfolg entfiele (BGH 7, 114 m.w.N.). Die Rechtslehre vertritt z. T. andere Kausalitätslehren. Der Kausalverlauf wird zur Tatbestandsmäßigkeit gerechnet, muss daher vom Vorsatz umfasst sein. In Rechtsvorschriften oft mit dem Wort „durch" umschrieben. So zum Beispiel bei § 130 OWiG: „(...) die durch gehörige Aufsicht (...)". Es reicht jedoch aus, wenn der tatsächliche Kausalverlauf der „allgemeinen Lebenserfahrung" entspricht. Bei der Prüfung der Kausaltität zwischen der „Basis-Zuwiderhandlung" des § 130 OWiG und der Aufsichtspflichtverletzung genügt - nach dem Gesetzeswortlauf - sogar eine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", dass eine konkrete Aufsichtsmaßnahme die Basistat verhindert oder (sogar!) nur „wesentlich erschwert" hätte. Das OLG Frankfurt/Main zur Kausalität bei § 130 OWiG: „Zur Feststellung der
Kausalität zwischen Aufsichtspflichtverletzung und begangener Kausalzusammenhang bei der Aufsichtspflichtverletzung nach § 30 OWiG >> Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG Die Neuregelung des § 130 OWiG (1994) hat die Anwendung des § 130 OWiG praktikabler gemacht. Während früher ein Kausalzusammenhang zwischen der Aufsichtspflichtverletzung und der Zuwiderhandlung nachgewiesen werden musste, reicht jetzt ein „loserer" Zusammenhang aus. Es genügt, dass festgestellt wird, durch die unterlassene Aufsichtsmaßnahme wäre die Zuwiderhandlung (Straf- oder Bußtat) verhindert oder wesentlich erschwert worden. Es genügt also für die gesetzlich notwendige Verknüpfung, dass der Tatbestand des § 130 OWiG bereits bei einer wesentlichen Gefahrerhöhung durch Unterlassen von Aufsichtsmaßnahmen erfüllt ist, wenn tatsächlich eine Zuwiderhandlung erfolgt ist. Oder wie in der Begründung zur gesetzlichen Änderung formuliert wird: Eine enge Verknüpfung liegt vor, wenn sich das Risiko von Zuwiderhandlungen erheblich erhöht, weil die erforderliche Aufsicht außer Acht gelassen wurde. Die Pflichtverletzung muss für die Begehung der Zuwiderhandlung mit (!) wirksam geworden sein. In dem Beispiel des OLG Köln hätte der Betroffene wohl auch nach neuem Recht freigesprochen werden müssen: Wenn - wie im Fall des OLG - von 6000 abgeschlossenen Beschäftigungsverhältnissen nur ein einziges (jedenfalls nach den Ermittlungsergebnis) gesetzwidrig war, so fehlt es auch an der „losesten" Verknüpfung zwischen Aufsichtspflichtverletzung und Zuwiderhandlung. Es liegt ein „Ausreißer" vor. Nach § 3 OWiG kann ein menschliches Verhalten nur mit einer Geldbuße belegt werden, wenn das betreffende Verhalten eines Menschen im Gesetz als bußbar bestimmt war, und zwar bevor die Handlung begangen worden ist. § 3 OWiG verdeutlicht jedoch lediglich den Verfassungsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG: „Keine Ahndung ohne Gesetz". Im Gegensatz zum Strafgesetzbuch (StGB) sind Bußgeldtatbestände meist als >> Blankettnormen ausgestaltet: Die Bußgeldandrohung verweist auf Vorschriften desselben oder eines anderen Gesetzes, eine Rechtsverordnung oder einen Verwaltungsakt. Beispiel 113: Der entschlossene Bußgeldstellen-Leiter Der Leiter der Bußgeldstelle in S. hält das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 0,2 Promille, auch wenn der Fahrer keine erkennbaren Fahrfehler macht, für so gefährlich, dass er dem „ertappten" Fahrer F. einen Bußgeldbescheid zustellt, F. will die ihm auferlegte Geldbuße von 130 EURO nicht bezahlen. Hat F Recht? Lösungshinweis Der entschlossene Bußgeldstellen-Leiter: F. muss nicht zahlen, es besteht keine Bußvorschrift, die sein Verhalten als bußbar einstuft. Kennzeichnung des Tatgeschehens >> Tathandlung >> Bußbescheid >> prozessuale Tat >> Dauerordnungswidrigkeiten=Dauerdelikt >> Konkurrenzen >> Tateinheit >> Tatmehrheit >> Tat im prozessualen Sinn >> Situationstäter >> Nicht-Verantwortlicher >> Berufsdelinquent >> Durchschnittstäter Steuerdelikte werden häufig von so genannten Konflikttätern begangen. Sie sind im Grunde dazu bereit, die Steuern zu zahlen. Sie befinden sich jedoch, zumindest ihrer subjektiven Ansicht nach, in einer Notsituation, in einem wirtschaftlichen Engpass. Sie sind im Grunde nicht eigentlich gesellschaftsfeindlich eingestellt. Sie begehen ihre Straf- bzw. Bußtaten meist aufgrund einer nach ihrer Meinung aussichtslosen Konkurrenzsituation oder/und wegen rezessionsbedingten Auftragsrückgangs. Sie sehen als einzigen Ausweg aus ihrer Krise, Steueranmeldungen überhaupt nicht, verspätet oder unrichtig abzugeben, immer in der Hoffnung, die wirtschaftliche Lage werde sich in Kürze bessern. Dann wollen sie ihrer unterlassenen Steuerpflicht nachkommen. >> Tathandlung >> Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG >> Gefährdungsdelikt Der Eintritt der Gefährdung ist hier Tatbestandsmerkmal und muss nachgewiesen werden. Beispiel 114: Fälle des § 1 StVO (mit Ausnahme der „Schädigung"). >> Spezialität >> Subsidiarität >> Konsumtion >> Tateinheit >> Tat im prozessualen Sinn Erfüllt der Bußtäter durch sein Verhalten zwei oder mehrere Tatbestände einer Bußnorm, so kann dies zur Folge haben, dass nur eine Geldbuße festgesetzt werden darf (Tateinheit: § 19 OWiG). Es können aber auch mehrere Geldbußen verhängt werden müssen. Dann liegt Tatmehrheit vor (§§ 20 OWiG). Diese >> materiellrechtlichen Konkurrenzen werden durch einer weitere „Konkurrenz" ergänzt: die >> prozessuale Tat (Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 StPO). Auch tatmehrheitlich begangene Delikte können danach eine Tat im Sinne des Prozessrechts sein. Das Problem dieser besonderen „Konkurrenzart": zwar sind mehrere Geldbußen zu verhängen, es tritt jedoch >> Bußklageverbrauch ein, wenn getrennt geahndet wird und ein Bußbescheid oder Bußurteil rechtskräftig wird (§ 84 OWiG). Bevor überprüft werden kann, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, ist festzustellen, ob nicht ein Fall der Scheinkonkurrenz vorliegt: >> Spezialität, >> Subsidiarität oder >> Konsumtion. In der Alltagspraxis bringt diese Art der Abgrenzung selten Probleme. >> Gesetzliche Vertreter >> Konkurrenzen In den Fällen der Konsumtion wird eine Tat typischerweise vor, während oder nach einer anderen Tat begangen. Eine Tat nimmt die andere „in sich auf". Beispiel 115: Konsumtion So „schluckt" § 119 Abs. 1 Nr. 2 OWiG den § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG. Im Gegensatz zur >> Subsidiarität kommt es bei der Prüfung, ob Konsumtion vorliegt, auf den konkreten Einzelfall an, nicht allein auf die Rechtsvorschriften. Bei der Konsumtion wird angenommen, dass die zur Ahndung angewendete Norm die anderen Ahndungsvorschriften deswegen konsumiert, weil deren Unrechtsgehalt als Vor-, Begleit- oder Nachtat bereits mit der angewendeten Bußnorm „abgegolten" ist. Beispiel 116: Ahndlose Nachtat Wer den Autoschlüssel unterschlägt (§ 246 StGB) und dann mit dem Autoschlüssel das dazugehörende Auto stiehlt (§ 242 StGB) soll nur wegen Diebstahls, nicht auch wegen Unterschlagung bestraft werden: Die Unterschlagung soll mit der Diebstahlsahndung „mitabgegolten" werden. Das Besondere jedoch: Kann wegen Diebstahls nicht bestraft werden, z. B. wegen Verjährung, so „lebt die Vortat wieder auf"; es kann wegen Unterschlagung verurteilt werden. >> Mangelhafte Betriebsorganisation >> Organisationsverschulden >> Verwertungsverbote nach § 136a StPO Kriterien der Durchsuchungsanordnung >> Rechtsstaatliche Anordnung an den Durchsuchungsbeschluss >> Beschwerderecht gegen Durchsuchung und Beschlagnahme >> Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Verwerfungsbescheids (§ 62 OWiG) >> Einspruchsverfahren Beispiel: Der belagerte Bauernhof Den Spaziergängern missfiel der Anblick der „Schrotthaufen". Das widerspricht unseren Dorfsitten, wir wollen ein sauberes Dorf. Die Schrottautos müssen weg. Die Polizei schritt ein und prüfte. Bei mehreren Ortsterminen durch die Polizei, so am 7.4.01 und am 6.6.01, wurde festgestellt, dass der betroffene Landwirt im Hof des Anwesens, aber auch außen um die im Geviert stehenden Baulichkeiten herum, sowie an dem daran vorbeiführenden Weg in großer Zahl Autowracks und alte landwirtschaftliche Maschinen abgestellt hatte, die wegen ihres schlechten technischen Allgemeinzustandes nicht mehr bestimmungsgemäß zu verwenden waren. Sie boten wegen der vorhandenen sichtbaren Schäden, wegen des Rostes und anderer negativer Witterungseinflüsse und nicht zuletzt wegen ihrer Vielzahl den Anblick eines Schrottplatzes. Brauchbar waren bei verschiedenen Fahrzeugen allenfalls noch einige Einzelteile, die beim Ausschlachten zu gewinnen gewesen wären. Die Gegend um das Anwesen herum (...) [wird] von Spaziergängern aus der Umgebung und von Benutzern des in der Nähe liegenden Campingplatzes häufig besucht, besonders in den Sommermonaten (BayObLG NJW 1997, 3255).Das Landschaftsbild gehört zu den Schutzgütern des Kreislaufwirtschafts– und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG). Es handelt sich hierbei um eine Umweltgefährdung, die dem „objektiven Abfallbegriff" zugerechnet wird. Bei Straftaten müssen Staatsanwaltschaft, Polizei und Finanzbehörden nach §§ 152 II StPO >> (Anfangsverdacht), §§ 160, 163 StPO, 386 AO vom Amts wegen die Ermittlungen aufnehmen. Gegensatz: >> Opportunitätsprinzip (47 OWiG), aber im Strafrecht auch §§ 153 ff StPO. >> Fahrlässigkeitsdelikt >> Fahrlässigkeit, leichte >> Bewusste Fahrlässigkeit >> Unbewusste Fahrlässigkeit >> Fahrlässigkeitsdelikt Leichtfertig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dabei dasjenige unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Leichtfertigkeit kann sowohl als >> bewusste als auch als >> unbewusste Fahrlässigkeit begangen werden. Eine allgemeine Definition lässt sich nicht geben, es kommt auf den jeweiligen Einzelfall, auf Kenntnisse und die Erkenntnismöglichkeiten des leichtfertig handelnden Täters (BGH NStZ 1988, 276 f; BGH wistra 1998, 196/197). Leichtfertigkeit bezeichnet einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit. Er wird gelegentlich als grobe Fahrlässigkeit verstanden, die an Vorsatz grenzt; Gewissenlosigkeit gehört nicht dazu. Ihre Feststellung ist im wesentlichen Tatfrage, mit der sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles sowie der Kenntnisse und der Erkenntnismöglichkeiten des Täters auseinanderzusetzen hat (BGH NStZ 1988, 276, 277=wistra 1988, 196, 197 m.w.Nachw.; OLG Celle wistra 98, 196). Beispiel 117: Der (nicht)kenntnisreiche Steuerverkürzer (nach OLG Celle wistra 98, 196) Durch Vermittlung des Schlachters S. vom Schlachthof in A. bezog der Angeklagte von einer Firma F. aus D. im September 1988 sechs Fleischlieferungen. In den zugehörigen Rechnungen war jeweils die Umsatzsteuer von 7 % des Rechnungsbetrages ausgewiesen. Insgesamt handelte es sich um 118.292,72 EURO. Der Angeklagte veräußerte das Fleisch sodann weiter. Er wusste bei den Lieferungen noch nicht, dass die Firma F. nicht existierte und dass es sich bei dem gelieferten Fleisch um illegale und unverzollte Importe aus der damaligen CSSR handelte. Kenntnis hiervon hatte er spätestens bei seiner Vernehmung am 20. April 1989 durch die Zollfahndung. Dennoch unterschrieb der Angeklagte am 20. Dezember 1989 eine vorläufige Umsatzsteuererklärung, in der die in den Rechnungen der nicht existenten Firma ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer gemäß § 15 UStG abgesetzt worden war. Auch in der am 28. Februar 1990 ergänzten und am 5. März 1990 beim Finanzamt Buchholz/Nordheide eingegangenen vorläufigen Umsatzsteuererklärung wurde dieser Betrag wiederum in Abzug gebracht. Erstellt hatte die vorläufige Umsatzsteuererklärung die aushilfsweise beim Angeklagten tätige Buchhaltungshelferin B. Der Angeklagte hat sich den Feststellungen zufolge dahin eingelassen, er habe vor der Unterschriftsleistung den Rat der Buchhaltungshelferin eingeholt. Danach sei der Vorsteuerabzug gerechtfertigt, weil er zum Lieferzeitpunkt davon ausgegangen sei, die Firma F. existiere tatsächlich und er zudem die in den sechs Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer auch tatsächlich an den Schlachter S. gezahlt habe. Die Zeugin B. mochte letztlich nicht ausschließen, den Angeklagten so beraten zu haben. Das Finanzamt hat später den vom Angeklagten geltend gemachten Vorsteuerabzug in Höhe von 118.292,72 EURO nicht anerkannt. Rechtslage? Lösungshinweise Beispiel 117: Der (nicht)kenntnisreiche Steuerverkürzer a) Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten als nicht zu widerlegen behandelt und ist im Hinblick auf den objektiv erfüllten Straftatbestand des § 370 Abs. 1 AO von einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum ausgegangen. Dies hat jedoch nicht zum Freispruch des Angeklagten geführt. Vielmehr hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als eine Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß §§ 378 Abs. 1, 370 Abs. 1, 4 AO gewertet. Es hat dem Angeklagten vorgehalten, sich nicht von sachkundiger Seite beraten lassen zu haben, ob unter der gegebenen, dem Angeklagten bekannten Umständen ein Vorsteuerabzug erfolgen durfte. Er sei verpflichtet gewesen, sich bei seinen Steuerberatern in Hamburg Kenntnis zu verschaffen. Zumindest habe er sich bei der insoweit inkompetenten Buchhaltungshelferin B. erkundigen müssen, ob diese das Problem der nicht existierenden Firma F. vor ihrer Auskunft mit den Steuerberatern des Angeklagten erörtert hatte. Der Angeklagte hat dadurch gegen § 370 Abs. 1, 4 Satz 1 AO verstoßen, dass er bei seiner Umsatzsteuervoranmeldung Vorsteuern für Lieferungen in Abzug gebracht hat, die nicht von einer ihrerseits umsatzsteuerpflichtigen Firma erfolgt sind. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG lagen damit nicht vor. Der Steuerhinterziehungstatbestand war auch mit den beiden Anmeldungen vom 20. Dezember 1989 bzw. - berichtigt - am 28. Februar 1990 erfüllt, denn bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine Fälligkeitssteuer. Deren Anmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Deshalb ist die später von dem Finanzamt nicht erfolgte Anerkennung des Vorsteuerabzugs bezüglich der Lieferungen der nicht existenten Firma F. in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. b) Den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist auch ohne weiteres zu entnehmen, dass der Angeklagte die Steuerverkürzung leichtfertig begangen hat. Leichtfertigkeit bezeichnet einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit. Er wird gelegentlich als grobe Fahrlässigkeit verstanden, die an Vorsatz grenzt; Gewissenlosigkeit gehört nicht dazu. Leichtfertigkeit kann nicht nur bei bewusster, sondern auch bei unbewusster Fahrlässigkeit vorliegen. Ihre Feststellung ist im wesentlichen die Tatfrage, mit der sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles sowie der Kenntnisse und der Erkenntnismöglichkeiten des Täters auseinanderzusetzen hat. Wenn der Steuerpflichtige bei der Fertigung seiner Steuererklärung auf rechtliche [Anmerkung: Aber eben nur dann!!] Zweifel stößt, trifft ihn eine weitgehende >> Erkundigungspflicht. Ihr kann er genügen, indem er sich selbst durch Studium der steuerrechtlichen Bestimmungen kundig macht. Anderenfalls hat er eine Auskunftsperson zu Rate zu ziehen, die über die entsprechende Qualifikation verfügt. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils zur inneren Tatseite werden diesen Anforderungen gerecht. Der Angeklagte durfte sich nicht mit der Auskunft seiner Buchführungshelferin - nicht etwa Buchhalterin - zufrieden geben. Er hätte sich die erforderlichen Kenntnisse, ob unter den obwaltenden Umständen ein Vorsteuerabzug zulässig war, entweder selbst verschaffen können, wobei ihm dies als Student der Betriebswirtschaftslehre auch möglich gewesen wäre. Jedenfalls aber hätte er seine Kenntnisse von der nicht existenten Firma F. und den insoweit falschen Rechnungen seinen Steuerberatern unterbreiten müssen. Er konnte sich auch nicht ernstlich damit beruhigen, in den Rechnungen der angeblichen Firma F. sei Umsatzsteuer ausgewiesen gewesen. Denn dass der Schlachter S. in Kenntnis der illegalen und unverzollten Einfuhr des Fleisches seinerseits die Mehrwertsteuer an die Finanzbehörden abführen würde, konnte der Angeklagte ernsthaft nicht annehmen. Das Landgericht hat dem Angeklagten zu Recht vorgehalten, ihm sei es in erster Linie um die Milderung seiner Steuerschuld gegangen und deshalb habe er sich mit dem Rat der Buchhaltungshelferin B. begnügt. Sein Verhalten zeigt ein derart hohes Maß von Pflichtverletzung, das dem Vorsatz nahekommt und damit ohne weiteres das Maß der Leichtfertigkeit im Sinne von § 378 Abs. 1 AO erfüllt". Fazit: Wichtig ist daher stets, ob der Täter auf rechtliche Zweifel stößt. Ist das der Fall, so trifft ihn eine >> Erkundigungspflicht. Dieser Pflicht kann der Täter nachkommen, indem er sich selbst – etwa anhand der einschlägigen Vorschriften – kundig macht, oder eine qualifizierte Auskunftsperson um Rat fragt. Im Ordnungswidrigkeitenrecht wird vom Gesetz die Leichtfertigkeit (=leichtfertige Fahrlässigkeit) selten verlangt (z. B. §§ 378 AO, 5 WiStG). „Besonders" leichtfertiges Verhalten, oft auch „schwerwiegende Ordnungswidrigkeit", „grobes Fehlverhalten", „grobe Nachlässigkeit" oder „schwerwiegendes Fehlverhalten" genannt, spielt bei >> „Rotlichtverstößen" jedoch eine erhebliche Rolle. >> Gewillkürter Vertreter nach § 9 Abs. 2 OWiG >> Haftung bei Delegation bleibt erhalten Leitung eines Teils eines Unternehmens >> Teilleitung >> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis >> Routinestrategie oder Sondierungsstrategie >> Zermürbungsstrategie >> Lügnerische Aussagepersonen >> Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik (Kriminaltaktik) Im Straf- bzw. Bußverfahren stolpern lügnerische Aussagepersonen oft über ihre „kurzen Beine". Weiß der vernehmende Beamte aufgrund bereits bekannter Tatsachen, dass die zu vernehmende Person lügt, oder ist die Darstellung des Zeugen so unwahrscheinlich und lebensfremd, dass sie wahrscheinlich unwahr ist, so gilt als beste Methode, die Aussageperson zunächst lügen zu lassen, die lügenhafte Aussage zu protokollieren. Der Vernehmende sollte sich bei den „Lügenmärchen" der Aussageperson jedoch nicht anmerken lassen, dass er Verdacht geschöpft hat. Wenn der vernehmende Beamte die Zeit für gekommen hält, so soll er die lügenhafte Person pauschal fragen, ob sie ihre Aussagen nicht doch in einigen Punkten berichtigen wolle. Bleibt die Aussageperson bei ihren dargelegten Geschichten, so soll der Ermittlungsbeamte die gravierendsten Lügen widerlegen. Zeigt das bei dem Vernommenen Wirkung, so kann der vernehmende Beamte auf zwei verschiedene Arten versuchen, die Aussageperson zu einem wahrheitsgemäßen Bericht zu veranlassen. Er kann einmal mit einem freundlichen „So, und nun erzählen Sie mal, wie es wirklich war" reagieren oder die Aussageperson auf ihre Verpflichtung zur Wahrheit als Zeuge hinweisen und notfalls eine richterliche Vernehmung ankündigen . Für die Vernehmung des Betroffenen gilt Ähnliches. >> Beschlagnahmeverbote Mangelhafte Betriebsorganisation >> Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG >> Organisationsverschulden Anfang der Neu-Einfügung vom 26.1.91Die Auswahl von Angestellten und Betriebsleitern, Ermahnungen, sich gesetzmäßig zu verhalten, Zurechtweisungen, Überwachungen oder ähnliche Aufsichtsmaßnahmen, die Buß- oder Straftaten verhindern sollen, führen in der Regel dann nicht zum Erfolg, wenn die betriebliche Organisation Mängel hat. Ein solcher Mangel ist grundsätzlich eine Pflichtverletzung i. S. § 130 OWiG. Ein solcher Organisationsmangel liegt beispielsweise dann vor, wenn der eingesetzte Kontrollangestellte durch die Vielzahl seiner Überwachungsaufgaben überfordert ist, die notwendigen Kontrollen, z. B. Lebensmittelkontrollen, im Betrieb durchzuführen. In solchen Fällen muss der Aufsichtspflichtige für eine Aufstockung des Kontrollpersonals zu sorgen, damit die notwendigen Kontrollen sorgfältig durchgeführt werden können. Bei derartigen Mängeln der Betriebsorganisation ist es jedoch naheliegend, dass sich der Betriebsinhaber, nicht (nur) einer Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG schuldig gemacht haben könnte, sondern selbst als Vorsatztäter in Betracht kommt. Denn: Wer als verantwortlicher Geschäftsführer die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung eines ordnungsmäßigen Ablaufs eines Unternehmens unterlässt, nimmt damit die voraussehbaren Verstöße gegen buß- und strafrechtliche Gebots- und Verbotsvorschriften in Kauf, er handelt mit >> bedingtem Vorsatz. Dies gilt auch dann, wenn ihm ein Verstoß im Einzelfall vor seiner Begehung nicht zur Kenntnis gelangt war. >> Rechtspolitisches Ziel der Ahndung >> Gewinnabschöpfung nach § 17 Abs. 4 >> Begriff des Rechts Mehrere Geschäftsführer einer GmbH >> Geschäftsführer, mehrere Mehrere Gesellschafter einer OHG oder KG >> Gesellschafter, mehrere einer OHG oder KG >> Sonstige Vertreter i. S. § 9 OWiG Hat ein primärer Normadressat, z. B. eine GmbH, mehrere gesetzliche Vertreter bestellt, so sind die Aufgaben der einzelnen Vertreter häufig auf bestimmte Aufgabenkreise begrenzt. Erfüllt ein Vertreter von mehreren eine Bußgeldnorm durch positives Tun, so kann er auch dann i. S. § 9 OWiG handeln, wenn er aufgrund der betriebsinternen Aufgabenverteilung für die Erfüllung der bußgeldbewehrten Pflichten nicht zuständig war. Wird der Bußgeldtatbestand durch >> Unterlassen erfüllt, so handelt grundsätzlich nur derjenige i. S. des § 9 OWiG, der für den Aufgabenkreis betriebsintern verantwortlich ist, in dessen Bereich die betriebsbezogene Pflicht verletzt worden ist. Aber auch in derartigen Fällen kann sich der nicht zuständige Vertreter durch Unterlassen bußbar machen. Denn gegenüber der dem Vertretenen (der GmbH z. B.) auferlegten Pflicht bleibt er auch dann Normadressat, wenn an sich ein anderer gesetzlicher Vertreter diese Pflichten aufgrund betriebsinterner Vereinbarung zu erfüllen hat. Der aufgrund vertraglich vereinbarter Aufgabenverteilung nicht zuständige Vertreter macht sich dann einer Bußtat durch Unterlassen bußbar, wenn er erkannte (Vorsatz) oder hätte erkennen müssen (Fahrlässigkeit), dass eine rechtliche gebotene Handlung durch den an sich dafür innerbetrieblich zuständigen Vertreter nicht vorgenommen wird. A und B sind Geschäftsführer der Schnell GmbH. Einer ihrer Möbeltransporter hat „abgefahrene" Reifen. Zuständig für den Wagenpark des Unternehmens ist A. Geschäftsführer A ist aber mit „anderen Dingen" beschäftigt, er kümmert sich nicht um die ordnungsgemäße Bereifung der Firmenfahrzeuge. B ordnet, als A sich gerade beim Mittagessen befindet an, dass eines der Fahrzeuge einen Möbeltransport von S nach H durchführt. Der Einwand des Fahrers F, dass die Reifen die „reinsten Schlappen" seien, begegnet B mit den Hinweis: „Dann fahre doch vorsichtig, damit die Polizei nichts merkt". Wer hat sich bußbar gemacht? Lösungshinweis: Beispiel 118: Glatte Reifen Hier haben sich beide Geschäftsführer bußbar gemacht: A wegen Unterlassung, B wegen positiven Handelns. Ferner der Fahrer F als Kraftfahrzeugführer . Mehrgliedrige Geschäftsführung einer GmbH >> Geschäftsführer, mehrere Merkmale i. S. § 9 Abs. 1 OWiG >> Beteiligung nach dem OWiG >> Beteiligung der Verwaltungsbehörde am Bußtat-Gewinn >> Zumessungsgründe der Bußtat (ohne Berücksichtigung der Gewinnabschöpfung) Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit >> Verfassungsmäßigkeit des § 30 OWiG >> Einfacher Tatverdacht >> hinreichender Tatverdacht >> Zweck und Gegenstand der Durchsuchung >> Strafrechtlicher Täterschafts- und Teilnahmebegriff >> Beteiligung Mittelbare Täterschaft und Mittäterschaft >> Täterschaft und Teilnahme, Beteiligung (§§ 25 ff StGB, 14 OWiG)
>> Strafrechtlicher Täterschafts- und Teilnahmebegriff Mittelwert einer angedrohten Geldbuße >> Zumessungsgründe der Bußtat (ohne Berücksichtigung der Gewinnabschöpfung) Mitwirkungs- und Offenbarungswillen >> Problematischer § 96 Abs. 1 Ziff. 2 Mitwirkungspflichten des Auskunftspflichtigen >> Tatverdacht und Eingriffsrechte nach den Wirtschaftsverwaltungsgesetzen Modalitäten des Vollzugs der Durchsuchung >> Zeitliche Wirkungsdauer des Durchsuchungsbeschlusses >> Begriff des Rechts Ein Arrestbefehl könnte wie nachstehend beantragt werden: Bußgeldstelle in P-Stadt P-Stadt, Datum An den Ermittlungsrichter P-Stadt
in der Ermittlungsbußgeldsache gegen....... beantrage ich, einen Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss zu erlassen. Die Voraussetzungen dafür habe ich in dem als Anlage beigefügten Entwurf dargelegt (vgl. Göhler Rz 107 ff. Besser: Man holt sich ein Muster, mit dem der zuständige Ermittlungsrichter sonst arbeitet.) Amtsgericht P-Stadt, den 25.6... Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss in der Bußgeldsache gegen....... , Betroffener/Verfallsbeteiligter Verteidiger: Rechtsanwalt...... wegen.............. Sachverhalt Nach dem bisherigen Ergebnis der bußrechtlichen Ermittlungen durch die zuständige Verwaltungsbehörde (Bußgeldstelle) in P-Stadt steht zu erwarten, dass der durch die (bisher) insgesamt 45 Ordnungswidrigkeiten, die der Betroffene [wenn ein Dritter Täter war, ist sein Verhalten zu würdigen, vgl. § 29a OWiG] in P-Stadt in der Zeit vom..... bis....... begangen haben soll, rechtswidrig erlangte Vermögensvorteil von EURO 650.000 im Wege des Verfalls nach § 29a OWiG abgeschöpft werden wird. Der Betroffene hat durch sein Verhalten [durch den Dritten....] folgende Bußgeldtatbestände erfüllt. ………….. Dieses Verhalten ist bußbar nach §§.... Der Betrag von 650.00 EURO ergibt sich aus folgenden Feststellungen..... Die Vollstreckung ist gefährdet, weil der Verfallsbeteiligte begonnen hat, seine Habe zu verkaufen und beabsichtigt, sein Geschäft aufzugeben und auszuwandern. Diese Behauptungen ergeben sich aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen...... Der Zeuge hat seine Angabe zusätzlich durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Wegen und in Höhe des bezeichneten Anspruchs wird daher der dingliche Arrest angeordnet, und zwar in den Pkw (nähere Beschreibung) und die Motorjacht (nähere Beschreibung). Zugleich wird die Pfändung der Gegenstände angeordnet. Mit der Pfändung wird die Verwaltungsbehörde in P-Stadt beauftragt. [Sind keine konkreten Vermögenswerte bekannt, dann hat der Vollziehungsbeamte vor Ort über die Beschlagnahme zu entscheiden}
Durch Hinterlegung von 650.00EURO (in Buchstaben............ Deutsche Mark) wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt. Name Richter am Amtsgericht
Muster Zeugenfragebogen – Zeugenladung Zeugenladungen und Zeugenfragebogen könnten folgendermaßen aussehen: Zeugenladung und schriftliche Zeugenvernehmung Muster-Zeugenladung (es empfiehlt sich, einen Freiumschlag beizufügen, denn der Zeuge ist nicht verpflichtet, auf seine Kosten die schriftliche Zeugenaussage zurückzuschicken). Anschrift Sehr geehrte(r) Frau/Herr Sie kommen als Zeuge in dem bußrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen [Name der natürlichen Person, ggf. gegen Unbekannt].... in Betracht und sollen als Zeuge vernommen werden. Sie werden daher auf den...,... Uhr zur Verwaltungsbehörde (... straße, Zimmer-Nr....) geladen. Sie sind rechtlich verpflichtet, bei der oben genannten Verwaltungsbehörde zur Vernehmung zu erscheinen (§§ 46 Abs. 2 OWiG, 161a Abs. 1 StPO), und zwar auch dann, wenn Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 ff StPO oder ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 ff StPO zustehen sollte. Nach § 48 StPO muss ich Sie auf die gesetzlichen Folgen Ihres unentschuldigten Nichterscheinens hinweisen: Sollten Sie ohne ausreichende Entschuldigung ausbleiben, kann ich · Ihre polizeiliche Vorführung beim zuständigen Ermittlungsrichter beim Amtsgericht in.... beantragen,· ebenso Ihre richterliche Vernehmung,· ferner müsste ich Ihnen die ggf. durch Ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegen (§ 51 StPO),· ich müsste Ihnen auch ein Ordnungsgeld, das bis zu 500.- € betragen kann, auferlegen.Sie erhalten nach § 71 StPO eine Zeugenentschädigung, die sich nach dem Justizvergütungs- und – entschädigungsgesetz (JVEG) richtet, insbesondere erhalten Sie erstattet: Ihre Reisekosten, Ihren Verdienstausfall. Sie können nach § 14 Abs. 1 JVEG einen Kostenvorschuss verlangen, wenn Sie mittellos sind, oder die Vorlage von Reisekosten pp. für Sie nicht zumutbar ist. Den Antrag können Sie bei der oben bezeichneten Verwaltungsbehörde stellen. Ich darf noch darauf hinweisen, dass Sie auch als Zeuge einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand wählen können. Dieser hat jedoch kein Recht, Ihrer Vernehmung beizuwohnen. Er kann auch nicht aus der Staatskasse gebührenrechtlich entschädigt werden. Wenn Sie Geschäftsführer einer GmbH (auch einer GmbH & Co KG), geschäftsführender Gesellschafter einer OHG oder einer KG, Vorstand eines eingetragenen Vereins, Vorstand einer Aktiengesellschaft, Vorstand eines nicht-eingetragenen Vereins sind, haben Sie kein gesetzliches Recht, deswegen das Zeugnis zu verweigern. Denn das Bußgeldverfahren richtet sich nicht gegen das von Ihnen vertretene Unternehmen.
Schriftliche Zeugenaussage (am Beispiel der Schwarzarbeit) Herrn/Frau Zeuge(in) In dem Bußgeldverfahren gegen Frau Vera Schwarz [falls der Verdächtige unbekannt ist: „...gegen Unbekannt"] wegen Schwarzarbeit kommen Sie nach dem bisherigen Ermittlungsstand als Zeuge(in) in Betracht. Um Ihnen das Erscheinen als Zeuge im Dienstgebäude der Verwaltungsbehörde zu ersparen, bitte ich Sie, bis zum............................ die nachstehenden Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten (falls der Platz nicht ausreichen sollte, bitte ich Sie, das beigefügte Blatt zu benutzen). Sie sind rechtlich verpflichtet auszusagen (§§ 46 Abs. 2 OWiG, 161a Abs. 1 StPO). Ausnahme: Sie haben ein Zeugnisverweigerungsrecht (=Sie können jede Aussage verweigern) nach § 52 ff StPO (Sie sind mit dem Betroffenen verwandt, verheiratet oder verlobt) oder ein Auskunftsverweigerungsrecht (Sie können nur die Auskunft auf bestimmte Fragen verweigern, mit deren wahrheitsgemäßen Beantwortung Sie sich selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, einer Bußtat oder Straftat bezichtigen würden) nach § 55 ff StPO zustehen sollte. Wenn Sie Geschäftsführer einer GmbH (auch einer GmbH & Co KG), geschäftsführender Gesellschafter einer OHG oder einer KG, Vorstand eines eingetragenen Vereins, Vorstand einer Aktiengesellschaft, Vorstand eines nicht-eingetragenen Vereins sind, haben Sie kein gesetzliches Recht, deswegen das Zeugnis zu verweigern. Denn das Bußgeldverfahren richtet sich nicht gegen das von Ihnen vertretene Unternehmen. Ihr Aussageverweigerungsrecht muss auf Verlangen glaubhaft gemacht werden (§ 56 StPO). Ich muss Sie ebenfalls darauf hinweisen, dass es nach § 164 StGB strafbar ist, einen anderen absichtlich wider besseren Wissens einer Straf– oder Bußtat zu bezichtigen.
Falls Sie Ihre schriftliche Zeugenaussage nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichender Weise machen sollten, muss ich Sie an meiner Dienststelle als Zeuge vernehmen. Für diesen Fall darf ich Sie schon jetzt auf folgendes hinweisen: Sie sind rechtlich verpflichtet, zur Vernehmung zu erscheinen (§§ 46 Abs. 2 OWiG, 161a Abs. 1 StPO), und zwar auch dann, wenn Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht oder ein Auskunftsverweigerungsrecht zustehen sollte. Nach § 48 StPO muss ich Sie auf die gesetzlichen Folgen ihres unentschuldigten Nichterscheinens hinweisen: Sollten sie ohne ausreichende Entschuldigung ausbleiben, kann ich Ihre polizeiliche Vorführung beim zuständigen Ermittlungsrichter beim Amtsgericht in.... beantragen, ebenso Ihre richterliche Vernehmung, ferner müsste ich Ihnen die ggf. durch Ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegen (§ 51 StPO), ich müsste Ihnen auch ein Ordnungsgeld, das bis zu 500.- € betragen kann, auferlegen. Sie erhalten nach § 71 StPO eine Zeugenentschädigung, die sich nach dem Justizvergütungs- und – entschädigungsgesetz (JVEG) richtet, insbesondere erhalten sie erstattet: Ihre Reisekosten, Ihren Verdienstausfall. Sie können nach § 14 Abs. 1 JVEG einen Kostenvorschuss verlangen, wenn Sie mittellos sind, oder die Vorlage von Reisekosten pp. für Sie nicht zumutbar ist. Den Antrag können Sie bei der oben bezeichneten Verwaltungsbehörde stellen. Wenn Sie Geschäftsführer einer GmbH (auch einer GmbH & Co KG), geschäftsführender Gesellschafter einer OHG oder einer KG, Vorstand eines eingetragenen Vereins, Vorstand einer Aktiengesellschaft, Vorstand eines nicht-eingetragenen Vereins sind, haben Sie kein gesetzliches Recht, deswegen das Zeugnis zu verweigern. Denn das Bußgeldverfahren richtet sich nicht gegen das von Ihnen vertretene Unternehmen. dass
Die mutmaßliche Einwilligung schließt die >> Rechtswidrigkeit aus. Eine solche Einwilligung ist anzunehmen, wenn der Verletzte bei voller Kenntnis aller Umstände von seinem persönlichen Standpunkt aus eingewilligt hätte, aber nicht einwilligen konnte. Hauptanwendungsfälle sind in der Praxis die Operation von bewusstlosen Verkehrsopfern. Aber auch: Das gewaltsame Eindringen in eine fremde Wohnung, aus der Gasgeruch dringt, oder in der ein Wasserrohrbruch vermutet wird, und der Wohnungsinhaber nicht zu Hause ist, der Vater öffnet das Schreiben des Amtsgerichts an seinen volljährigen Sohn, der sich noch 4 Wochen auf Abenteuer-Urlaub befindet und telefonisch nicht erreichbar ist: Der Vater glaubt, der Sohn versäume eine Rechtsmittelfrist. >> Abgrenzung der strafprozessualen Durchsuchung von der verwaltungsrechtlichen Nachschau (>> Durchsuchung) >> Überwachungsmaßnahmen >> Verwertungsverbot >> Recht auf Information >> Drittbeteiligung nach § 87 OWiG >> Tathandlung Ist der Betroffene nicht glaubhaft (!) geständig, so muss der Vorsatz, die innere Einstellung zur begangenen Handlung, aus >> Indizien geschlossen werden. Bei einer Trunkenheitsfahrt darf nicht alleine aus der Höhe der Blutalkoholkonzentration auf einen Vorsatz des Täters geschlossen werden. Eine weit über 1,3 Promille liegende Blutalkoholkonzentration ist hierfür jedoch ein wichtiges Indiz. Zur Ermittlung der Tatzeit-Blutalkohol-Konzentration durch Rückrechnung (OLG Köln, 13. 1. 1987, Ss 633/86). Wie schwierig diese Feststellungen oft zu erlangen sind, zeigen die Anforderungen des BGH in nachfolgendem Beispiel: „Bei einer spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Einzelhandlung kann aus dem Wissen von einem möglichen Erfolgseintritt nicht allein, ohne Berücksichtigung der sich aus der Persönlichkeit des Täters und der Tat ergebenden Besonderheiten, geschlossen werden, dass auch das - selbständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist". „Die Annahme vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr kann nicht allein auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration gestützt werden. Sie setzt vielmehr eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles voraus, insbesondere des Trinkverhaltens und seines Zusammenhangs mit dem Fahrtantritt". „Wer - um sich zu rächen - auf einer beidspurig befahrenen Bundesautobahn bei einem Abstand von ca. 15 m zum nachfolgenden Fahrzeug aus einer Geschwindigkeit von 80 km/h derart stark abbremst, dass der Nachfolgende scharf bremsen muss, um einen Auffahrunfall zu vermeiden, begeht einen vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung". Im bußrechtlichen Verfahren wendet der Betroffene häufig ein, ihm seien die von ihm verletzten Vorschriften nicht bekannt gewesen, er habe nicht gewusst, dass er sich habe anders verhalten müssen. Meist handelt es sich nicht um ein Vorsatzproblem, sondern um die Frage, ob der Betroffene den >> Verbotsirrtum hat vermeiden können. Bei Bußtaten handelt es sich meist um einen >> vermeidbaren Verbotsirrtum. Beispiel 119: Die Unfallflucht „Nimmt der Kraftfahrer, der einen Verkehrsunfall mit einem nicht nur belanglosen Schaden verursacht hat, an, er dürfe den Unfallort verlassen und brauche den Unfall auch nicht nachträglich zu melden, weil er den entstandenen Schaden selbst beseitigt habe, so befindet er sich in einem Verbotsirrtum, nicht aber in einem den Vorsatz ausschließenden >> Tatbestandsirrtum" >> Bußgeldverhängung bei Tatein- und Tatmehrheit (§§ 19, 20 OWiG) >> Echte Konkurrenzen Die natürliche Handlungseinheit setzt mehrere Handlungen voraus, die ihrerseits aus natürlichen Handlungen besteht. Weiterhin: Eine natürliche Handlungseinheit verlangt ein enges zeitliches und räumlich zusammenhängendes Verhalten, das so in einem unmittelbaren Zusammenhang steht, sodass sich das gesamte Handeln des Täters an sich (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt. Es muss ein einheitlicher Lebensvorgang vorliegen, der die Teilakte miteinander verknüpft (BGH wistra 98, 180/183; ebenso schon BGH NStZ 1995, 46=wistra 1994, 349). Diese „tatbestandliche Einheit" soll nicht mehr vorliegen (so der BGH aaO), wenn der Täter sein Ziel voll erreicht hat und für den nächsten Akt nach seiner Vorstellung ein erneutes Ansetzen zur Zielverwirklichung erforderlich ist. Liegt zwischen einzelnen Akten des Tatgeschehens ein größerer zeitlicher Abstand, der nach dem Tatentschluss zur Umsetzung der Tat erforderlich war, so bleibt das Gesamtverhalten des Täters dennoch eine „natürliche Handlungseinheit". Eine natürliche Handlungseinheit ist auch dann noch gegeben, wenn zwei (oder mehrere) >> natürliche Handlungen durch eine weitere (andere) Handlung von kurzer Dauer unterbrochen werden, der zwischen den anderen Handlungen bestehende enge Zusammenhang hierdurch aber nicht in Frage gestellt wird . Beispiel 120: Die Kühlschrankwürfe I Umweltsünder U wirft nach und nach 10 unbrauchbare Kühlschränke von seinem Lkw in den Wald. Sie lagerten zuvor in seinem Altwarenlager. Hier liegt eine >> natürliche Handlungseinheit vor. Beispiel 121: Die Kühlschrankwürfe II U „entsorgt" 10 Kühlschränke, die er nach und nach, innerhalb von 10 Tagen, von seinen Kunden gegen den Verkauf eines neuen Kühlschranks zurückgenommen hatte, nach und nach im Wald. Hier würde man von >> Tatmehrheit ausgehen müssen, wenn nicht eine >> Bewertungseinheit anzunehmen wäre. >> Hinweise zur Wahrheitsfindung Nebenbeteiligte nach §§ 87, 88 OWiG>> Bußbescheid >> Drittbeteiligung nach § 87 OWiG >> Drittbeteiligung von juristischen Personen >> Personenvereinigungen und nicht rechtsfähigen Vereinen (JP/ PV/NRV/NRV) Rechtsfolgen einer Bußtat können einen tatunbeteiligten Dritten treffen. Er kann als Eigentümer, als >> Vorbehalts- oder als >> Sicherungseigentümer, als >> Nießbraucher und >> Pfandrechtsinhaber den Rechtsfolgen einer Bußtat ausgesetzt sein. So beispielsweise: Spedition S. versäumt, die Einfuhrware der Fa. I-GmbH fristgerecht der zuständigen Zollstelle vorzuführen. Dadurch muss das vertretene Unternehmen 100.000 EURO Einfuhrumsatzsteuer erst 6 Monate später zahlen. Der Zinsgewinn ist ein rechtswidrig erlangter Vermögensvorteil, der der Gewinnabschöpfung unterliegt, >> Betriebsleiter B. lässt die 20 Busse des Unternehmens U mehrere Monate mit Reifen fahren, die eine unzulässige Profiltiefe aufweisen: Die „verspätete" Neubereifung führt zu einem rechtswidrigen Vermögensvorteil, der grundsätzlich abzuschöpfen ist, >> Prokurist P ordnet an, dass Bauschutt der B-GmbH mehrfach in Kiesgruben „entsorgt" wird. Der für die illegale Müllbeseitigung benutze Lkw kann eingezogen werden. Besonderheiten des Bußgeldverfahrens enthält § 30 OWiG. Danach können auch gegen >> juristische Personen (=JP) oder >> Personenhandelsgesellschaften (PV/NRV) Geldbußen verhängt werden, obschon nach dem im deutschen Straf- und Bußrecht geltenden >> Schuldprinzip nur jemand mit einer Strafe oder Geldbuße belegt werden kann, dessen rechtswidriges Verhalten ihm auch als >> „Schuld" (= >> Vorwerfbarkeit im Ordnungswidrigkeitenrecht) vorgeworfen werden kann. Die von den Rechtsfolgen betroffenen Drittpersonen sind nach §§ 87, 88 OWiG in Verbindung mit den §§ 430 ff, 442, 444 StPO (in sinngemäßer Anwendung) an dem Bußgeldverfahren zu beteiligen: Sie sind Nebenbeteiligte. Es sind zu unterscheiden: die >> Einziehung oder der >> Verfall im >> subjektiven Verfahren, die Einziehung oder der Verfall im >> objektiven Verfahren, die Verhängung einer Geldbuße gegen ein in § 30 OWiG genanntes Unternehmen entweder zusätzlich zur Geldbuße gegen den Täter oder Beteiligten (§ 14 OWiG) oder einer Geldbuße nur gegen das Unternehmen, wobei diese sich zusammensetzen kann aus einer „reinen" Geldbuße und der >> Gewinnabschöpfung i. S. § 17 Abs. 4 OWiG. >> Verfahrensvorschriften beim Verfall >> Verfall Nebenfolge nichtvermögensrechtlicher Art ist das Fahrverbot. Verfall, Abschöpfung des Vermögensvorteils nach §§ 17 Abs. 2, 30 Abs. 3 OWiG, der Verfall, Einziehung sind Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art. Ferner sind Nebenfolgen: Jagdausübungsverbot, Jagdscheinentziehung, Unbrauchbarmachung (statt Einziehung), Mehrerlösabführung. Ist der Bußbescheid rechtskräftig geworden, so kann eine vergessene Nebenfolge nicht mehr nachgeholt werden. Auch nicht durch einen selbständigen Verfallbescbeid oder einen selbständigen Bußgeldbescheid (vgl. BayObLG NJW 1955, 760). >> Verjährung für Nebenfolgen >> Verjährungsbeginn >> Unterbrechung der Verjährung >> Strafrechtlicher Täterschafts- und Teilnahmebegriff Nebentäterschaft als Ausschluss der Aufsichtspflichtverletzung >> Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG Die >> Beteiligung nach § 14 OWiG setzt vorsätzliches Verhalten voraus. Fehlt der >> Vorsatz bei einem oder auch bei beiden Tätern, kann eine Nebentäterschaft in Betracht kommen. So im Fall des OLG Köln wistra 1994, 315 ff: Beispiel 122: Der Täter daneben „Der Betroffene ist als Geschäftsführer der Firma X Großbaureinigung GmbH tätig. Er ist gleichzeitig Prokurist der Firma X Großbaureinigung KG. In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH und Personalchef obliegt ihm ausschließlich die Tätigkeit betreffend den Personalbereich. Die Firma X befasst sich mit der Reinigung von Großbauten. Die zur Ausführung der Reinigungsarbeiten benötigten Arbeitskräfte werden im wesentlichen vor Ort durch die dort für die Firma X tätigen Bezirksleiter eingestellt, denen u. a. auch kraft Arbeitsvertrags die Kontrolle obliegt, ob die einzustellenden Arbeitnehmer über die vorgeschriebenen amtlichen Arbeitserlaubnisse verfügen. Die Einstellung der Arbeitnehmer wird mit den jeweiligen Arbeitsverträgen von den Bezirksleitern an das dem Betroffenen unterstehende Personalbüro weitergeleitet. Die dort tätige Sekretärin ist ebenfalls unterwiesen, darauf zu achten, dass die Arbeitserlaubnisse vorliegen. Ihr obliegt in eigener Verantwortung ebenfalls, die jeweils erforderlichen Meldungen an das Arbeitsamt zu erstatten. Im Zeitraum vom 25. Mai 1992 bis 9. Oktober 1992 und ab dem 2. November 1992 wurde die afghanische Staatsangehörige P bei der Firma X GmbH als Reinigungskraft beschäftigt, obwohl ihr Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis vom 21. Mai 1992 mit Versagungsbescheid vom 15. Dezember 1992 zurückgewiesen worden war und eine zwischenstaatliche Vereinbarung, die den Verzicht auf die Erteilung einer Arbeitserlaubnis begründet, nicht vorgelegen hatte." Das OLG Köln hat die „verurteilende" Entscheidung des AG aufgehoben und unter anderem ausgeführt: „Die Feststellungen ergeben nicht, dass der Betroffene - in Form einer (hier allein in Betracht kommenden) fahrlässigen Nebentäterschaft durch Unterlassen - gegen § 19 Abs. 1 Satz 6, § 229 Abs. 1 Nr. 2 AFG verstoßen hat." Erst wenn also >> Täterschaft, >> Teilnahme oder >> Beteiligung an einer Straf- oder Bußtat durch den Unternehmer ausscheidet, so ist der Weg zur Prüfung des § 130 OWiG frei. >> Wiederaufnahme zu Gunsten des Betroffenen >> Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 17 Abs. 4) >> Gewinnaschöpfung nach § 29a OWiG >> >> Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 17 Abs. 4) >> Bruttoprinzip >> Wiederaufnahme zu Gunsten des Betroffenen >> Wiederaufnahme zu Gunsten des Betroffenen >> Wiederaufnahme zu Gunsten des Betroffenen Nicht vermeidbarer Verbotsirrtum >> Unvermeidbarer Verbotsirrtum >> Verwaltungsakte, nichtige >> Wirksamer, rechtswidriger, aber nicht nichtiger Verwaltungsakt >> Fehlerhafte Bußbescheide >> Situationstäter >> Konflikttäter >> Berufsdelinquent >> Durchschnittstäter Wirtschaftsstraf- und Bußtäter finden sich auch unter dem Typus „Nicht-Verantwortliche". In ihrem äußeren Erscheinungsbild gleichen sie in vielen Punkten den Konflikttätern. Auch sie motivieren ihr Verhalten mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Ihre Denkweise läuft häufig darauf hinaus: „Es wird schon nichts passieren." Jedoch denken sie meist: „Mir wird schon nichts passieren." Die „Nicht-verantwortlichen Täter" werden häufig zu Unrecht milde angepackt. Ihre Tatmotive sind oft von rücksichtslosem Erfolgsstreben beherrscht. Sie wollen die Tat. Die Nichtverantwortlichen machen von ihrem Schweigerecht meist keinen Gebrauch, sondern sie lassen sich zur Sache ein. Selten hat der vernehmende Beamte jedoch Erfolg, wenn er versucht, im Rahmen der Vernehmung die subjektive Seite aufzuklären. Derartige Bemühungen sind meist vergebens. Bei diesem Tätertyp müssen Tatsachen gefunden werden, die z. B. auf die innere Tatseite, z. B. den Vorsatz, schließen lassen. >> Nebenbeteiligte nach §§ 87, 88 OWiG >> Besondere persönliche Merkmale Normadressaten am Beispiel der Überladung von Lastkraftwagen >> Besondere persönliche Merkmale >> Normadressaten am Beispiel der Überladung von Lastkraftwagen Bestimmte Bußnormen richten sich nur an bestimmte Personenkreise. Nur sie können die betreffende Bußtat begehen. Andere Personen können sich an der Tat des „Normadressaten" nur im Sinne des § 14 OWiG beteiligen (>> Beteiligung). Am Beispiel des § 29 III Satz 1 StVO und des § 31 II StVZO sei dies erläutert. Nach § 29 III Satz 1 StVO bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, der Erlaubnis. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, kann sich nach § 49 II Nr. 7 StVO i. V. m. § 24 StVG bußbar machen. Täter kann jedoch nur der Fahrzeugführer sein. Andere Personen, auch der Fahrzeughalter, können nur Beteiligte (§ 14 OWiG) an der Bußtat des Fahrzeugführers sein (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24.10.1996 – Az 2 ObOWi 68/96; ferner BayObLG VRS 58, 458; OLG Düsseldorf VRS 79, 141 f). Nach § 31 II StVZO kann sich jemand bußbar machen, der die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zulässt, das nach § 34 III Satz 3 StVZO vorschriftswidrig ist. Täter kann nur der Halter des Fahrzeuges sein (Bußtat nach § 69a Absatz 5 Nr. 3 StVZO i. V. m. § 24 StVG). Andere Personen – wie der Fahrzeugführer – können sich nur wegen Beteiligung i. S. § 14 OWiG bußbar machen. Die beiden Bußtaten enthalten unterschiedliche Inhalte, sie können daher in >> Tateinheit (§ 19 OWiG) begangen werden. >> Abgebrochene Kausalität >> Doppelkausalität >> hypothetische Kausalität >> Atypischer Kausalverlauf Die vom Täter ausgelöste Ursachenkette führt zum Erfolg, die Kausalkette ist beachtlich. >> Tatbestandsmerkmale >> Rechtfertigender Notstand (§ 16 OWiG) >> Sicherstellung, polizeirechtliche Vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens können beschlagnahmte Gegenstände durch die Verwaltungsbehörde veräußert werden, wenn der Verderb des Gegenstandes, oder wenn eine wesentliche Wertminderung des Gegenstandes droht, wenn die Aufbewahrung des beschlagnahmten Gegenstandes oder seine Pflege unverhältnismäßig teuer oder schwierig ist. Der erzielte Erlös tritt an die Stelle des Gegenstandes. Die Notveräußerung gilt - selbstverständlich - nicht für >> Beweismittel. Die Notveräußerung hat nicht - wie die Durchsuchung oder Beschlagnahme - der Richter anzuordnen, sondern die Verwaltungsbehörde bzw. die Staatsanwaltschaft, wenn die Sache an sie abgegeben worden ist (z. B. nach Einspruch). Ist das Verfahren bei Gericht anhängig, hat also die Staatsanwaltschaft die Bußgeldsache dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt, so ist der Amtsrichter (Spruchrichter, nicht Ermittlungsrichter) für die Anordnung zuständig. Die Verwertung erfolgt nach den Vorschriften der ZPO (§§ 814 bis 825). Der beschlagnahmte Gegenstand ist grundsätzlich zu versteigern. Der von der Notveräußerung Betroffene kann gegen die Anordnung und die Durchführung der Veräußerung durch die Verwaltungsbehörde gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Entscheidung trifft das Landgericht, nicht das Amtsgericht, wenn die Notveräußerung im Ermittlungsverfahren erfolgte (§§ 46 Abs. 2 OWiG, 111 l Abs. 6, 161 a Abs. 3 StPO). >> Rechtswidrigkeit >> Rechtfertigungsgründe Geschützt werden nur die Rechte des Angegriffenen, nicht auch die Rechte Dritter, zu denen auch der Staat gehört. Da Bußgeldtatbestände fast ausschließlich die öffentliche Ordnung schützen und nicht die Rechte des einzelnen Staatsbürgers, spielt die Notwehr in der Bußgeldpraxis keine große Rolle. Anita hatte sich aufreizend angezogen, um auf ihren neuen Freund Eindruck zu machen. Sie wartet in der Nähe des Bahnhofsvorplatzes auf ihn. Schon zweimal wurde sie von Männern in eindeutiger Weise angesprochen. Der Polizeibeamte P hat dies alles beobachtet. Weil er glaubte, Anita ginge im Sperrbezirk der Prostitution nach (Verstoß nach § 120 OWiG), sprach er sie an, gab sich als Polizeibeamter zu erkennen und forderte sie auf, sich auszuweisen. Als Anita sich weigerte, griff P nach ihrer Tasche, um nach Ausweispapieren zu suchen. Anita schlug dem P ihren Schirm auf den Kopf und rief um Hilfe. Hat sich Anita zu Recht gewehrt? Lösungshinweis Beispiel 123: Schlagschirm Anita könnte sich nach § 113 StGB strafbar gemacht haben. P war Vollstreckungsbeamter i. S. der Vorschrift. Er wollte die Identität der Anita feststellen. Dies ist an sich eine rechtmäßige Diensthandlung. Anita hat Widerstand geleistet, obwohl sie wusste, dass P als Hoheitsträger tätig wurde. § 113 StGB scheidet jedoch aus, wenn P die Diensthandlung nicht rechtmäßig vorgenommen hat. Die Rechtmäßigkeit wird als >> objektive Bedingung der Strafbarkeit angesehen. Nach Meinung des OLG Düsseldorf liegt eine rechtmäßige Diensthandlung nicht vor, wenn der Vollstreckungsbeamte - in unserem Fall also P - dem Verdächtigen vor der Vornahme der Diensthandlung nicht mitteilt, welcher Tatverdacht gegen ihn vorliegt. P hat den Zweck seiner Ausweiskontrolle der Anita nicht erklärt. Auch die Umstände ergaben für Anita nicht zweifelsfrei, dass P sie der Prostitution verdächtigte. Daher war die Diensthandlung des P nicht rechtmäßig. Anita hat sich daher nicht nach § 113 StGB strafbar gemacht: Die objektive Strafbarkeitsbedingung „rechtmäßige Diensthandlung" lag nicht vor. Eine mögliche Straftat nach § 240 StGB wird durch die Sondervorschrift des § 113 StGB verdrängt. Ein weiteres Beispiel: Gastwirt G., der von Jugendlichen einen Angriff auf sich befürchten muss, hat diesen - verbotswidrig - Alkohol ausgeschenkt. Er wollte Zeit zu gewinnen, um Hilfe herbeizuholen. Ergebnis: Das Verhalten des G ist gerechtfertigt. Objektive Bedingung der Bußtat >> Vorsatz Es gibt einige wenige Fälle, in denen Voraussetzungen vorliegen müssen, die eine Ahndung erst erlauben, dennoch aber nicht zu den Tatbestandsmerkmalen gehören. Die Bedeutung dieser „objektiven Bedingungen für die Ahndung" liegen darin, dass sie zwar vorliegen müssen, der Täter aber diese Merkmale weder kennen musste (>> Vorsatz), noch hätte kennen müssen (>> Fahrlässigkeit). Objektive Straf(Buß)barkeitsbedingungen liegen vor, wenn er erst durch ihr Hinzutreten die an sich tatbestandsmäßige Handlung vom Gesetz als ahndungswürdig angesehen wird. Beispiel 124: Der Rauschtäter Wer im Rauschzustand eine Bußtat begeht, kann nach § 122 OWiG bebußt werden. Das sich Berauschen „an sich" hat der Gesetzgeber nicht unter Buße gestellt, sondern das in diesem Zustand begangene rechtswidrige bußbare Verhalten. Die begangene Bußtat an sich könnte wegen § 12 Abs. 2 OWiG dem Täter nicht vorgeworfen werden, da er „im (!)" Rauschzustand nicht verantwortlich gehandelt hat. Die vom „Rauschtäter" begangene Bußtat ist „objektive Bedingung der Bußtat". Ein weiteres Beispiel ist die >> Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG. Die Aufsichtspflichtverletzung „an sich" ist nicht ahndungswürdig. Erst wenn zur Pflichtverletzung hinzukommt, dass ein anderer als der Aufsichtspflichtige eine betriebsbezogene Straf- oder Bußtat begeht, durch die Pflichten verletzt werden, die den Aufsichtspflichtigen betreffen, so kann eine bußbare Aufsichtspflichtverletzung vorliegen. Die von einem anderen begangene Buß- oder Straftat ist „objektive Bedingung der Bußtat". Nichts mit der Tatbestandsmäßigkeit einer Bußtat haben die erforderlichen Prozessvoraussetzungen zu tun. >> „Verjährung" etwa oder >> „Bußklageverbrauch" sind zwar für die Verfolgbarkeit einer Bußtat von Bedeutung. Prozessvoraussetzungen stehen jedoch außerhalb des Tatbestandes, der Bußtat überhaupt. >> Fahrlässigkeit Die objektive Pflichtwidrigkeit ist in Bußgeldtatbeständen häufig klar umrissen, z. B. wenn derjenige eine Ordnungswidrigkeit begeht, der die durch Verkehrszeichen vorgeschriebene Geschwindigkeit überschreitet. Andere Vorschriften bedürften der „Ergänzung" durch den Rechtsanwender. Dies erfolgt dadurch, dass der Rechtsanwender Rechtsbegriffe definiert oder den objektiven Sorgfaltsmaßstab selbst aufstellt und danach prüft, ob dem Täter die Verletzung der objektiven Sorgfalt auch persönlich (=Fahrlässigkeit als Schuldform) vorgeworfen werden kann. Es muss z. B. bei § 130 OWiG festgelegt werden, welche >> Aufsichtspflicht vom Betriebsinhaber im konkreten Fall hätte erfüllt werden müssen. Ferner ist zu fragen: War die als erforderlich betrachtete Aufsichtspflichtmaßnahme auch erfüllbar und zumutbar? >> Fahrlässigkeit auch bei pflichtgemäßem Verhalten >> Tatbestandsmerkmale >> subjektiver Tatbestand >> Bußbescheid >> Anfangsverdacht >> Hinreichender Tatverdacht Das BayObLG (NJW 1997, 3255) meinte in dem von ihm entschiedenen Fall: „Im Rahmen der Ordnungswidrigkeit des Lagerns von Abfällen wird der Tatrichter von dem bis 6.6.1994 bestehenden Zustand der Lagerung auszugehen haben, da nur dieser Zeitraum in der Anklage erfasst ist und damit zur Grundlage der Verurteilung gemacht werden kann". Für den Bußbescheid gilt derselbe Grundsatz, denn auch ein Bußbescheid stellt eine Art der >> öffentlichen Klage dar; für den Bußbescheid gelten insoweit jedenfalls dieselben Regeln wie für die Anklageschrift und den Strafbefehl. Daher darf ein Bußbescheid erst erlassen werden, wenn >> hinreichender Tatverdacht besteht, nicht schon wenn (nur) >> Anfangsverdacht vorhanden ist (vgl. § 69 Abs. 5 OWiG). Öffentliche Verwaltungen nach § 9 Abs. 2 S. 3 OWiG >> Sonstige Vertreter i. S. § 9 OWiG Ist die öffentliche Verwaltung der privatwirtschaftlichen Wirtschaft gleichzustellen, zum Beispiel als Kraftfahrzeughalter oder als Bauherr, so stehen die Vertreter der öffentlichen Verwaltung den Vertretern und Vertretenen der privaten Wirtschaft insoweit gleich. >> Selbständiges Verfahren >> Begriff des Rechts Der Opportunitätsregel ist im Strafrecht die Ausnahme vom >> Legalitätsprinzip (§§ 153 ff StPO). Im Bußgeldverfahren hingegen kann die Verwaltungsbehörde von der Einleitung des Ermittlungsverfahren nach ihrem >> Ermessen absehen (§ 47 OWiG). In der Rechtspraxis wird dies – insbesondere bei Wirtschaftsbußtaten – nur selten sein. Etwa dann, wenn schon ohne weitere Ermittlungen erkennbar ist, dass die zu verhängende Geldbuße nicht höher als 35.- € sein würde (für Verkehrsbußtaten gilt diese Regel allerdings nicht). Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft >> Herausgabepflicht von Beweisgegenständen Ordnungsmäßiger Ablauf eines Unternehmens >> Mangelhafte Betriebsorganisation >> Recht auf Information Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) >> Abgrenzung Ordnungswidrigkeit und Straftat Im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) stehen nur wenige materiellrechtliche Bußgeldvorschriften (§§ 111 ff OWiG). Nahezu jedes Wirtschaftsverwaltungsgesetz (z. B. die Gewerbeordnung, das Lebensmittelgesetz) aber, das verbietet oder gebietet, enthält Bußgelddrohungen. Überall, wo ein bestimmtes menschlichen Verhalten (Tun oder Unterlassen) gefordert und bei Nichtbeachtung des gesetzlichen Befehls eine >> Geldbuße angedroht wird, liegt eine >> Bußtat (=Ordnungswidrigkeit), wird eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe angedroht, so liegt eine Straftat vor. Das OWiG enthält Regelungen für das Verfahrensrecht, also wie die Ermittlungsbehörden, nämlich Verwaltungsbehörde, Staatsanwaltschaft und Gericht, zu verfahren haben, wenn der Verdacht einer Bußtat vorliegt. Nach § 46 I und II OWiG gelten aber auch die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) entsprechend. Das gilt insbesondere für das Ermittlungsverfahren bis zum Abschluss der Ermittlungen (§ 61 OWiG). Für das gerichtliche Verfahren gelten neben der StPO einige Sondervorschriften des OWiG. Das OWiG enthält auch Vorschriften, die dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (StGB) nachgebildet sind. Oft sind die Vorschriften von OWiG und StGB identisch (vgl. z. B. § 11 OWiG und §§ 16, 17 StGB). >> Organisationsverschulden >> Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG Organisationsverschulden=Organisationsmangel >> Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG Eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG kann vorliegen, wenn in einem Unternehmen eine Bußtat begangen wird, die Verteilung der Verantwortung in dem Unternehmen aber nicht ermittelt werden kann (vgl. OLG Hamm JR 1971, 383). Ein solcher Organisationsmangel kann auch vorliegen, wenn der Unternehmer seine ihn treffenden Pflichten auf einen anderen in zulässiger Weise übertragen hat, der Beauftragte jedoch „erkennbar überfordert" wird (OLG Koblenz LRE 22, 69). >> Hinweise zur Wahrheitsfindung >> Organisationsverschulden Parallelwertung in der Laiensphäre >> Tatbestandsmerkmale >> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis >> Geldbuße gegen eine juristische Person (JP) oder Personenvereinigung (PV), den nicht rechtsfähigen Verein (NRV), § 30 OWiG. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommen als Täter einer >> Anknüpfungstat , die Vorbedingung der Verhängung einer Geldbuße gegen die JP, PV oder NRV ist, nur Organe oder Mitglieder eines Organs in Betracht. Das sind beispielweise die Geschäftsführer einer GmbH, die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer OHG. Seit 1.11.1994 hat das „Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität, 31. StrÄndG - 2.UKG" den Täterkreis erweitert auf: >> Generalbevollmächtigte (§§ 164 ff BGB), >> Prokuristen (§ 49 ff. HGB) in leitender Stellung und >> Handlungsbevollmächtigte (§ 54 HGB) in leitender Stellung einer JP, einer PV oder eines nicht rechtsfähigen Vereins. Der Begriff „vertretungsberechtigt" hat keine besondere rechtliche Bedeutung. Es sollen lediglich die nach außen hin handlungsfähigen Organe von den anderen Organen einer JP, PV oder NRV abgegrenzt werden, also den Geschäftsführer einer GmbH (er ist „vertretungsberechtigtes" Organ) von der Gesellschafterversammlung (Gesamtheit der Gesellschafter), den Vorstand einer AG von der Mitgliederversammlung und dem Aufsichtsrat. Wer (vollständig, nicht nur teilweise) allerdings von der Geschäftsführung, einer OHG beispielsweise, ausgeschlossen ist, kann kein Täter nach § 30 OWiG sein. >> Abschöpfung des „wirtschaftlichen Vorteils" bzw. des „Erlangten" (§§ 17 Abs. 4, 30 III, 29a OWiG) Der >> wirtschaftliche Vorteil ist durch Bußgeldbescheid gegen den Täter oder/und gegen den Beteiligten i. S. § 14 OWiG in einer Summe mit der Geldbuße abzuschöpfen. Hat der Täter oder/und Beteiligte die Bußtat zu Gunsten eines Dritten, an der Basistat Unbeteiligten, begangen, so ist der dem Dritten zugewachsene wirtschaftliche Vorteil beim Dritten für verfallen zu erklären. >> Fahrlässigkeit bei pflichtgemäßem Verhalten Persönliche Schuldausschließungsgründe und Strafausschließungsgründe >> Vorwerfbarkeit (Schuld) Nach § 371 AO und § 378 Abs. 3 AO (=Selbstanzeige) und den entsprechenden KAGen der Bundesländer hat unter den dort genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch, nicht bestraft bzw. bebußt zu werden, obschon er ein Steuerdelikt tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft bzw. vorwerfbar begangen hat. Persönlicher Anwendungsbereich >> Geltungsbereich des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Persönliches Verhalten des Durchsuchungsbeamten >> Beschwerderecht gegen Durchsuchung und Beschlagnahme Pfandrechtsähnlicher Ersatzanspruch >> Anordnung und Zweck der Beschlagnahme >> Problematischer § 96 Abs. 1 Ziff. 2 StPO >> Vollstreckung von Bußbescheiden >> Gewinnabschöpfung nach § 17 Abs. 4 >> Verfall Obschon der rechtswidrig durch eine Bußtat erlangte Vermögensvorteil nur abgeschöpft werden „soll", bedeuten Gewinnabschöpfung und Verfall praktisch – wenn auch entgegen der Praxis – den Regelfall (vgl. Göhler Rz 38 zu § 17). Das OLG Karlsruhe (NJW 1974, 1883) hat gefordert: „(…) Unterschreitet jedoch die Geldbuße den aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteil, so müssen die dafür maßgebenden Erwägungen in der gerichtlichen Entscheidung im einzelnen dargelegt werden (...) Der bloße Hinweis (...) ist in keiner Weise geeignet, eine Bußgeldbemessung einsichtig zu machen, die dem Betroffenen mehr als neun Zentel der ordnungswidrig erlangten Bereicherung belässt (...)". Daraus lässt sich im Umkehrschluss lesen: Es bedarf keiner Begründung, wenn der tatsächlich erlangte Vermögensvorteil abgeschöpft wird, da dies der praktisch-rechtliche Regelfall ist. Pflichten des Betriebsinhabers >> Sonstige Vertreter i. S. § 9 OWiG >> Organisationsverschulden=Organisationsmangel >> Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG Der Betriebsinhaber hat sich zu vergewissern, dass der von ihm Beauftragte ausreichende Kenntnisse hat, die ihm übertragenen Aufgaben zu erledigen. Er muss sich auch eine geeignete Person aussuchen, die er mit der Wahrnehmung seiner ihm obliegenden Pflichten beauftragt. Die von ihm ausgesuchte Person muss zum Beispiel die notwendigen geistigen Fähigkeiten, und das notwendige Pflichtgefühl haben, die erforderliche Sorgfalt aufbringen, die erforderliche Zeit haben, um die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen. >> Fahrlässigkeitsdelikt >> objektive Pflichtverletzung Pflichtwidrigkeit der Fahrlässigkeit bei Erfolgsdelikten >> Fahrlässigkeitsdelikt Beim >> Erfolgsdelikt muss zwischen der tatbestandsmäßigen Handlung und dem vom Gesetz missbilligten >> Erfolg ein ursächlicher (=kausaler) Zusammenhang bestehen, und zwar so, dass die Tat sich als „Werk" des Täters darstellt. In den wenigen Fällen, in denen das Bußrecht >> Erfolgsdelikte kennt, ist der >> Kausalzusammenhang in der Regel unproblematisch. Wenn der Autofahrer T. den Fußgänger F gefährdet (§ 1 StVO), dann hat er den „Erfolg" (die Gefährdung) auch verursacht. Die Verursachung bedarf in klaren Fällen keiner ausdrücklichen Erörterung in einer bußrechtlichen Entscheidung. Anders ist dies jedoch, wenn z. B. zu der vom Autofahrer T gesetzten Ursache noch eine oder mehrere andere Ursachen zum Erfolg beitragen: der Fußgänger stolpert erschreckt, stürzt, zieht sich einen Oberschenkelhalsbruch zu, er stirbt aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers im Krankenhaus. Haftet der Autofahrer T auch für die Körperverletzung und den Tod des F? Nach der von Maximilian von Buri ausgebauten, auf den Erkenntnissen des österreichischen Juristen Julius Glaser basierenden >> „Äquivalenztheorie" (= >> Bedingungstheorie) gilt: Ursache im Sinn des Strafrechts ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Für das Ordnungswidrigkeitenrecht gilt dasselbe. Pflichtwidrigkeit des Fahrlässigkeitsdelikts >> Objektive Pflichtverletzung >> Subjektive Pflichtverletzung. >> Mehrere Vertreter >> Begriff des Rechts >> Vertreter, die nicht unter § 9 OWiG fallen >> Beweisverwertungsverbote Problematischer § 96 Abs. 1 Ziff. 2 >> Vollstreckungsfähigkeit In der Praxis schafft § 96 Abs. 1 Ziff. 2 OWiG Probleme: Wann hat der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan? Einfach ist die Frage zu beantworten, wenn der Betroffene keinerlei Angaben macht. Nach der Entscheidung des OLG Koblenz hat der Betroffene seine sich aus § 96 Abs. 1 Ziff. 2 ergebende Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, wenn er pauschal erklärt, er könne nicht zahlen. Andererseits meint das LG Berlin, wenn der Betroffene nicht zahlt und erklärt, er lebe mit seinen Kindern von der Sozialhilfe, und ergäben sich aus den Akten weitere Hinweise auf die Zahlungsunfähigkeit, dann habe der Betroffenen seine Darlegungslast jedenfalls insoweit erfüllt, dass das Gericht bzw. die Vollstreckungsbehörde von Amts wegen eigene Ermittlungen anstellen muss . M. E. reicht es jedoch in derartigen Fällen aus, den Betroffenen aufzufordern, er möge Unterlagen, z. B. den Bescheid über die gewährte Sozialhilfe im Original oder in Kopie zu übersenden, um seiner Darlegungslast zu genügen. Zweifelt die Verwaltungsbehörde trotzdem, so hat sie ihre Zweifel durch eigene Ermittlungen zu beseitigen. Nach Auffassung von Göhler (Rz 9 zu § 96) soll die Zwangsvollstreckung Vorrang vor dem Antrag auf Anordnung der >> Erzwingungshaft haben. Die Pfändung von Vermögensgegenständen sei der geringere Eingriff in die Lebenssphäre des Betroffenen sein. M. E. ist die richtige Anwendung des Erzwingungshaftverfahrens grundsätzlich die mildere Maßnahme. Die Erzwingungshaft darf nämlich vom Richter nicht verhängt werden, wenn der Betroffene (nachträglich) seiner Darlegungslast genügt oder/und wenn der Betroffene auf richterliche Aufforderung (§ 104 Abs. 2 S. 2 OWiG) hin zahlt, wobei Ratenzahlungen grundsätzlich zu gewähren sind (§§ 96 Abs. 2, 93, 18 OWiG). Ist der Betroffene tatsächlich zahlungsunfähig, so muss er weder die Geldbuße zahlen noch kann gegen ihn Erzwingungshaft verhängt werden. Die Verhängung der Erzwingungshaft ist also allein vom Mitwirkungs- und Offenbarungswillen des Betroffenen abhängig. Die Durchführung der Pfändung, ggf. mit Durchsuchung der Wohnung, kann das Ansehen des Betroffenen in seiner Lebenswelt erheblich stärker beeinträchtigen, auch wenn die Pfändung letztlich fruchtlos bleiben sollte. Protokolle(n), offensichtliche Mängel in >> Fragetypen >> Vernehmungsprotokoll Das Protokoll ist eine Hilfe zur Wahrheitsfindung. Es soll helfen, die bereits einmal gemachte Aussage einer Auskunftsperson bei einer nochmaligen Vernehmung, die im gerichtlichen Verfahren die Regel ist, aussageanalytisch überprüfen zu können. Häufig fehlen Vermerke über die gefühlsmäßigen Reaktionen der Aussageperson: Hat sie stockend berichtet, oder in bestimmten Situationen geweint? War sie zornig, wie sind die geistigen Fähigkeiten einzuschätzen, wie kam es zu bestimmten Aussagen? Bei beweiserheblichen Tatsachen sollte die „Festlegung" einer beweiswichtigen Aussagepassage an mehreren Stellen der Vernehmung erfolgen und im Protokoll festgehalten werden. Grund: die Aussageperson kann sich später – bei einer Zweitvernehmung oder bei Gericht - nicht damit herausreden, sie sei missverstanden worden, absichtlich oder unabsichtlich (bei >> „Tonband-Protokollen" wird ein solcher Einwand wohl nur einmal versucht werden). Beispiel 125: Es ist alles richtig, Herr Vorsitzender Die „Lebensbeichte" des Beschuldigten-Zeugen Z war mit dem Tonband aufgenommen und insgesamt schriftlich niedergelegt worden. In vielen Strafverfahren war Z bei seiner Aussage geblieben. Kurz vor seiner eigenen Hauptverhandlung hatte der zuständige Richter eine „Hausstrafe" gegen den in Untersuchungshaft einsitzenden Z verhängt. In seiner eigenen Hauptverhandlung widerrief Z dann sein „Tonband-Geständnis". Die Polizei habe, so meinte Z in seinem ersten Satz, ihm nur Fragen gestellt, er habe nur „Ja" und „Nein" gesagt, er habe nur nach Hause wollen. Als der Richter den Beschluss verkündete, der anwesende Polizeibeamte möge Tonbandgerät und Tonband herbeischaffen, meinte Z: Lassen Sie es, Herr Vorsitzender, es stimmt genauso wie es im Protokoll steht. Stunden unnötiger Beweisaufnahme mussten nicht nutzlos vertan werden. >> Anti-Strategien des Beschuldigten/Betroffenen >> Tatbegriff im prozessualen Sinn, § 264 StPO >> Täterschaft und Teilnahme > Bußklageverbrauch >> Bußbescheid Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers >> Beschlagnahmeverbote >> Einspruchsverfahren Der Einspruch kann auf bestimmte Punkte, in denen sich der Betroffene beschwert sieht, beschränkt werden, nämlich: Bilden >> mehrere Taten i. S. § 264 StPO den Bußvorwurf, so kann der Einspruch auf eine >> Tat oder einige Taten im Sinn von § 264 StPO beschränkt werden (§ 67 Abs. 2 OWiG), auf die >> Kosten - und Auslagenentscheidung, sofern die Voraussetzungen des § 464 Abs. 3 StPO vorliegen . Auf die Höhe der Geldbuße, die Höhe des >> Verfalls, gegen die >> Einziehung oder die Anordnung einer anderen >> Nebenfolge kann der Einspruch nicht beschränkt werden (vgl. § 67 Abs. 2 OWiG). Nach § 67 Abs. 2 OWiG (alt) konnte der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nur auf einzelne Taten beschränkt werden. Nach der Neuregelung (1.3.1998) kann - wie beim Einspruch gegen einen Strafbefehl gemäß § 410 Abs. 2 StPO - der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt werden. Die neue Regelung ermöglicht es also - im Gegensatz zu früher - den Einspruch auch auf die Rechtsfolgen der Tat, beispielsweise auf die Höhe der Geldbuße zu beschränken. Räumlicher Geltungsbereich des OWiG >> Geltungsbereich des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten >> alic, vorverlegte Verantwortlichkeit >> Vorwerfbarkeit >> alic bei Ordnungswidrigkeiten. Liegen die Voraussetzungen der alic nicht vor, so kann der Tatbestand des § 323a StGB oder § 122 OWiG erfüllt sein. Die Rauschtat ist Auffangtatbestand. Aber auch die Rauschtat setzt eine >> Handlung im Sinne eines >> gesteuerten Verhaltens voraus. Keine Handlung im vorgenannten Sinn liegt beispielsweise dann vor, wenn der Täter zur Tatzeit „sinnlos" betrunken ist. Fehlt es jedoch bereits an einer >> Handlung im natürlichen Sinn, so wirkt sich der geistige Zustand des Täters bereits auf der Tatbestandsebene aus, d. h. der sinnlos Betrunkene erfüllt infolge seines Zustandes keinen Straf- bzw. Bußtatbestand. Beispiel 126: Der sinnlos Betrunkene T ist sinnlos betrunken. Er torkelt aus seiner Stammkneipe, wankt auf die Straße, sodass ein Autofahrer ausweichen muss und dabei einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein Mensch getötet wird. T kann strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden: weder unmittelbar nach §§ 222 oder 323a StGB, noch nach den Grundsätze der >> alic. >> Zwangsmittel: Durchsuchung, Beschlagnahme, Arrest, Identitäts-Festnahme Der von der Durchsuchung Betroffene hat nach § 107 S. 2 StPO das Recht auf ein Verzeichnis (Beschlagnahmeverzeichnis) der von der Ermittlungsbehörde in Verwahrung genommenen Gegenstände. Dieser Anspruch soll ihm die Übersicht und Kontrollmöglichkeit bezüglich der sichergestellten Unterlagen ermöglichen und die Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchung und Sicherstellung dokumentieren. Dieses Verzeichnis bildet in der Regel nicht den Abschluss der Durchsuchung. Häufig wird diese schriftliche Information vom Betroffenen deswegen verlangt und ihm erteilt, weil die Ermittlungsbehörde die sichergestellten Papiere (vgl. § 110 StPO) noch nicht an Ort und Stelle sichten und auswerten konnte. Das Verzeichnis ist grundsätzlich an Ort und Stelle zu übergeben. Im Einzelfall kann auch die nachträgliche Erstellung eines derartigen Verzeichnisses zulässig sein - etwa weil eine solche Aufstellung innerhalb eines Tages nicht fertiggestellt werden kann, Beweismaterial an Ort und Stelle zurückbleiben müsste und deshalb möglicherweise der Erfolg der Durchsuchung gefährdet wäre . Bei § 107 StPO handelt es lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Durchsuchung nicht rechtswidrig macht. Der Betroffene kann das Verzeichnis gerichtlich erzwingen, und zwar nach Abschluss der Durchsuchung nach § 23 Abs. 2 EGGVG oder in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 StPO. Ob die StPO oder das EGGVG anzuwenden ist, hängt davon ab, ob die Durchsuchung beendet ist oder nicht. Hat die Sichtung des sichergestellten Materials durch die Ermittlungsbehörde erst begonnen, und ist ihr Abschluss noch lange nicht abzusehen, so dauert die Durchsuchung noch an . So lange die Durchsuchung jedoch noch andauert, ist die StPO, also hier die analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 StPO anzuwenden. Zuständig ist der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht, weil er - solange die Durchsuchung noch andauert - die Grenzen einer solchen Anordnung bestimmen kann und in diesem Rahmen die rechtlichen Möglichkeiten hat, Modalitäten des Vollzugs der Durchsuchung zu regeln. >> Durchsuchungszeugen >> Begriff des Rechts >> Begriff des Rechts Rechte des von der Durchsuchung Betroffenen >> Zwangsmittel: Durchsuchung, Beschlagnahme, Arrest, Identitäts-Festnahme Rechtfertigende Pflichtenkollision >> Rechtfertigender Notstand Steht der jemand vor der Wahl, eine von mehreren Pflichten verletzen zu müssen, so kann die Missachtung einer Bußgeldvorschrift gerechtfertigt sein. Beispiel 127: Arzt in Kollision Ein Arzt fährt mit überhöhter Geschwindigkeit, um rechtzeitig einem Schwerverletzten Erste Hilfe leisten zu können. >> Erlaubnistatbestandsirrtum >> Erlaubnisirrtum >> Rechtfertigender Notstand (§ 16 OWiG) Beispiel 128: Der Ziegel-Zwillingsreifen Rücksicht fährt mit 80 km/h statt der erlaubten 50 km/h. Er erklärt (glaubhaft) dem Polizeibeamten, er habe einen Lkw verfolgt, in dessen Zwillingsreifen er einen eingeklemmten Ziegelstein gesehen habe. Rücksicht gab an, er habe den Lkw-Fahrer auf den gefährlichen Zustand hinweisen wollen, damit andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden könnten. Rechtslage? Lösungshinweis Beispiel 128: Der Ziegel-Zwillingsreifen Rücksicht hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Er befürchtete zu Recht, dass durch den eingeklemmten Ziegelstein andere Verkehrsteilnehmer hätten gefährdet oder verletzt werden können. Daher kollidieren die „Rechtsgüter der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen" mit dem Rechtsgut der „Verkehrssicherheit durch angemessene Geschwindigkeit". Es überwiegt die konkrete Gefährdung des Rechtsguts der Gesundheit und des Lebens, gegenüber den allgemeinen Vorschriften, Verkehrsregeln einzuhalten. Rücksicht hat mit Rettungswillen zu Gunsten anderer Personen gehandelt. Er hat daher Nothilfe geleistet und damit nicht rechtswidrig gehandelt (§ 16 OWiG). Beispiel 129: Der saubere Fäkalienfahrer Saubermann S. war Fäkalienfahrer. Die Abwässer waren entweder zu einer Abfallbeseitigungsanlage zu bringen oder - mit Zustimmung der jeweiligen Grundstückseigentümer und behördlicher Erlaubnis - auf Ackerflächen zu Düngezwecken. Eines Tages fuhr S. - wie ihm bewusst war – auf einem nur für leichte Fahrzeuge bis zu 3 to tatsächlichen Gewichts zugelassenen Feldweg. Sein schwer beladener Lkw mit mehr als 5 to sackte ab und rutschte in einen Graben. Der Lkw drohte einen Abhang hinunterzustürzen, ein Sachschaden von 80.000 EURO am Lkw für den Fuhrunternehmer wäre die wahrscheinliche Folge gewesen. Um dies zu verhindern, entleerte S. die mitgeführten Fäkalien auf naheliegenden Ackerflächen. Um den möglichen Schaden gering zu halten, hat er die Fäkalien mit einem Schlauch auf den Äckern verteilt (nach BayOLG NJW 1978,2046 f). Durch das Entleeren des Fäkalien-Lkws ist kein nennenswerter Schaden auf den Ackerflächen entstanden. Rechtslage? Beispiel 130: Der wagemutige Geisterfahrer Schlafmütz fuhr aus Unachtsamkeit falsch auf die Autobahn auf und wurde dadurch zum „Geisterfahrer". Als er gerade etwa 5 Meter gefahren war, merkte er seinen Irrtum. Er fuhr rückwärts auf der Autobahn und auf die Bundesstraße zurück, um dann die richtige Auffahrt zur Autobahn zu nutzen. Rechtslage? Lösungshinweise: Der saubere Fäkalienfahrer und der wagemutige Geisterfahrer Die Rechtsordnung erlaubt die Nichtbefolgung von bußgeldrechtlichen Vorschriften, wenn ihre Befolgung andere „wertvollere" Rechtsgüter zu schädigen droht. Die Rechtswidrigkeit des Bußgeldtatbestandes kann daher entfallen, wenn der Täter die Bußtat begeht, die eine Gefahr für seinen Körper, Leben, sein Eigentum, seine Freiheit, Ehre bedeutet. Die Gefahr kann aber auch einem Dritten drohen, dann kann der Bußtäter ebenfalls rechtmäßig handeln. Die Notstandslage liegt vor, wenn das betreffende Rechtsgut akut gefährdet ist („gegenwärtige Gefahr"). Die Gefahr darf nur durch die Missachtung der konkreten Bußnorm beseitigt werden können. Notstandsfähig ist jedes Rechtsgut, gleichviel, wem es zusteht und gleichgültig, in welchem Teil der Rechtsordnung das betreffende Rechtsgut geschützt ist. So ist auch die Aufrechterhaltung eines Betriebes und die Sicherung der Arbeitsplätze ein schützenswertes Rechtsgut. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn nach menschlichem Ermessen und nach menschlicher Erfahrung bei natürlicher Weiterentwicklung der gegenwärtigen Sachlage die Schädigung des gefährdeten Rechtsguts erfolgen würde, sofern nicht eine Notstandshandlung die Gefahr beseitigte . Nach allgemeiner Ansicht ist es unerheblich, ob der Täter die Gefahr für die Rechtsgüter verschuldet hat oder nicht. Damit das Notstandsverhalten die Rechtswidrigkeit ausschließt, muss der Täter das mildeste Mittel wählen. Gegenüber den in § 16 OWiG genannten Rechtsgütern wird die Begehung einer Ordnungswidrigkeit regelmäßig das mildere Mittel sein. § 16 OWiG verlangt weiterhin eine Güter- und Interessenabwägung. Das geschützte Rechtsgut muss wesentlich hochwertiger sein, als das zu verletzende Rechtsgut. Dabei kommt es in erster Linie auf den Wert der Rechtsgüter und die Höhe des Schadens an, aber auch auf den Grad der Gefährdung der beteiligten Rechtsgüter. In dem Fäkalienfahrer-Fall und dem Ziegelsteinzwillingsreifen-Fall bestehen keinerlei Probleme hinsichtlich dieser Interessenabwägung: Im „Fäkalienfall" stehen sich das Eigentum des Fuhrunternehmers und der Umweltschutz gegenüber. In dem konkreten Fall ist jedoch die unmittelbar dem Eigentum drohende Gefahr höher einzuschätzen als die Verletzung der Bußgeldnorm des § 61 KrW/AbfG. Zu beachten ist jedoch, dass der „Fäkalienfahrer" sich bußbar gemacht hat, weil er trotz Verbotes den Feldweg befahren hat. Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern stehen der (abstrakten) Sicherheit des Straßenverkehrs gegenüber (Ziegelstein-Fall). Auch im „Geisterfahrer-Fall" kann rechtfertigender Notstand (§ 16 OWiG) vorliegen, wenn eine andere Möglichkeit - als das Wenden auf der Autobahn - noch gefährlicher wäre (vgl. OLG Karlsruhe VRS 65, 470). Der rechtfertigende Notstand gilt - selbstverständlich - nur für das Wendemanöver, nicht jedoch für die „Geisterfahrt" selbst. Weitere Beispiele: Verkehrsdelikte: Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 54 km/h ist zur Rettung eines Wellensittichs nicht gerechtfertigt. Das Nichtbeachten einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel durch den anhaltepflichtigen Fahrzeugführer kann als Notstandshaltung i. S. des § 16 OWiG gerechtfertigt sein, wenn ein drohender Auffahrunfall anders nicht vermieden werden kann . Aber: Die rasche und daher mit erheblichem Geschwindigkeitsunterschied erfolgende Annäherung eines nachfolgenden Kraftfahrzeugs kann nicht von vornherein, sondern erst beim Hinzutreten weiterer Gefahrenmomente einen >> Rotlichtverstoß, bei dem eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nahezu ausgeschlossen sein muss, rechtfertigen. >> Schuldverdrängung Rechtfertigungsgrund: Einwilligung >> Einwilligung Der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung ist im Bußgeldrecht selten, da die meisten der Bußvorschriften i. d. R. nicht den einzelnen Bürger, sondern die Allgemeinheit schützen. Der einzelne Bürger kann jedoch nicht über Rechtsgüter, die alle Bürger schützen sollen, verfügen.. Nur die >> Einwilligung ist ein Rechtfertigungsgrund, nicht dagegen das >> Einverständnis. Das Einverständnis schließt schon der >> Tatbestand aus bei Fällen, in denen der Unrechtstatbestand das Tatbestandsmerkmal „gegen den Willen des Berechtigten" enthält. Rechtfertigungsgrund: Erlaubte Selbsthilfe (§ 229 BGB) Die Selbsthilfe nach § 229 BGB setzt voraus: Der Handelnde muss einen eigenen einklagbaren Rechtsanspruch haben, obrigkeitliche Hilfe darf nicht rechtzeitig zu erlangen sein, und ohne die Handlung muss die Verwirklichung des Anspruch gefährdet sein, schließlich: es muss Selbsthilfeabsicht vorliegen. Das Gesetz erlaubt beispielsweise folgende Tathandlungen: Nötigung, Sachbeschädigung, leichte Körperverletzung, Freiheitsberaubung. Schützenswerte Rechtsgüter können sein: Pfändbare oder herauszugebende Sachen, die zum Beispiel vom Schuldner ins Ausland verbracht oder verkauft werden sollen. Auch der drohende Verlust von Beweismitteln kann im Wege der Selbsthilfe verhindert werden. Allerdings genügen bloße >> Beweisschwierigkeiten nicht. >> Rechtswidrigkeit >> Notwehr >> rechtfertigender Notstand >> Rechtfertigungsgrund: Erlaubte Selbsthilfe (§ 229 BGB) Verteidigungsnotstand >> Angriffsnotstand >> Rechtfertigende Pflichtenkollision >> Rechtfertigungsgrund: Einwilligung >> Mutmaßliche Einwilligung Ein Rechtfertigungsgrund weist - wie der >> Tatbestand einer Bußnorm - objektive und subjektive Merkmale auf. Das bedeutet, dass Tatsachen allein keinen Rechtfertigungsgrund ergeben. Der Verteidigende muss sich oder andere verteidigen oder retten wollen. Der Täter muss den >> Verteidigungswillen haben. Weiß der Täter nicht, dass zu seinen Gunsten (objektiv) ein rechtfertigender Sachverhalt vorliegt, so handelt der Täter dennoch rechtswidrig: Er erfüllt den vollen gesetzlichen Tatbestand, und er handelt rechtswidrig, weil er sich bei seinem Handeln nicht bewusst war, rechtmäßig zu handeln. Folge: Der Täter kann bebußt werden. Nachstehende Rechtfertigungsgründe kennt das deutsche Rechtssystem: Notwehr (§§ 32 StGB, 227 BGB, § 15 OWiG), erlaubte Selbsthilfe (§§ 229, 561, 859, 1029 BGB), zivilrechtlicher Notstand (§§ 228, 904 BGB), allgemein rechtfertigender Notstand (§§ 34 StGB, 16 OWiG), rechtfertigende Pflichtenkollision, rechtfertigende Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung, Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Ehrverletzungen (§ 193 StGB), Festnahmerecht nach § 127 StPO, Amtsbefugnisse, Dienstrechte, besondere Rechte von Amtsträgern (z. B. §§ 81 ff StPO, 94 ff StPO, 758, 808, 909 ZPO), Festnahmerecht zur Identitätsfeststellung (§ 163b StPO). Beispiel 131: Der eilige Parker Unduldsam wartete schon längere Zeit mit seinem Pkw vor einer Parkbucht. Als diese gerade frei geworden ist, stellt sich Frau Hart mit ausgebreiteten Armen in die Parkbucht: „Der Parkplatz ist für meinen Mann reserviert", sagt sie. Unduldsam fordert die Frau auf, aus dem Weg zu gehen. Als diese sich weigert, fährt Unduldsam langsam auf sie zu. Wie ist die Rechtslage? Lösungshinweis Beispiel 131: Der eilige Parker Unduldsam könnte den Tatbestand des § 24 Abs. 1, S. 1 StVG, §§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 StVO erfüllt haben. Er hat mehr als den Umständen nach die Frau Hart belästigt. Unduldsam könnte sich jedoch in einer Notwehrlage nach § 15 Abs. 2 OWiG befunden haben. Unduldsam war als erster mit seinem Pkw an der Parkbucht, er hatte das Vorrecht, die Parkbucht - sie stand im Gemeingebrauch - zu benutzen. Frau Hart durfte ihn an der Ausübung dieses Rechts nicht hindern, sie hat sich daher rechtswidrig verhalten: Nötigung nach § 240 StGB. Sie hat Gewalt angewendet und damit gegen Unduldsam eine gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff unternommen. Ein „Angriff" ist auch durch Unterlassen möglich, wenn - wie hier - eine Rechtspflicht zum aktiven Handeln, nämlich Freigeben der Parkbucht, besteht. Das langsame Zufahren auf Frau Hart war erforderlich, um den Angriff auf das Rechtsgut des Unduldsam, die Befugnis zum Gemeingebrauch, abzuwenden. Auch der erforderliche Verteidigungswille des Unduldsam lag vor. Unduldsam hat sich damit rechtmäßig verhalten. >> Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik (Kriminaltaktik) Probleme bei der Vernehmung bringen rechthaberische und eigensinnige Auskunftspersonen. Sie können durchaus wahrheitswillig sein, ihnen fehlt jedoch häufig die Selbstkritik. Sie beharren daher eigensinnig auf einer einmal gemachten falschen Aussage. Hier helfen (erlaubte) „Drohungen" oder der Hinweis, dass falsche Aussagen unter Umständen strafbar sein können, meist nicht viel. Der Vernehmungsbeamte tut in derartigen Fällen gut daran, auf ein anderes unverfängliches Thema auszuweichen, um dann später wieder zum Kern zurückzukehren. Der Vernehmungsbeamte muss stets darauf achten, dass er die zu vernehmende Person in ihrem Selbstwertgefühl so wenig wie möglich beeinträchtigt. Rechtliche Gründe als Verfahrenshindernis >> Selbständiges Verfahren >> Bußgeldverhängung bei Tatein- und Tatmehrheit (§§ 19, 20 OWiG) Liegt nicht vor: „nacheinander wiederholter Verstoß gegen Verkehrsvorschriften, auch wenn Verstöße gleichartig sind. Ausnahme: zeitlicher – örtlicher - innerer Zusammenhang liegt vor. >> Echte Konkurrenzen > natürliche Handlungseinheit >> natürliche Handlung Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere Täterverhaltensweisen im „natürlichen Sinne" zu einer rechtlichen Handlungseinheit zusammengeknüpft. Zu diesen rechtlichen Handlungseinheiten werden gerechnet: die >> tatbestandliche Handlungseinheit, die >> fortgesetzte Handlung, soweit sie noch anwendbar ist, das >> Dauerdelikt. >> Einspruch >> Gegenvorstellung >> Dienstaufsichtsbeschwerde >> Wiedereinsetzung in den vorigen Stand >> Antrag auf richterliche Entscheidung >> Rechtsbeschwerde >> Wiederaufnahmeverfahren >> Widerspruch gegen Pfändungsverfügung Es ist die „Rechtsbeschwerde" von der „Zulassung der Rechtsbeschwerde" zu unterscheiden. ++++++ 14.08.2004 Das OLG Köln 10.11.2000 - Az.: Ss 462/00 (Z) – NZV 2001, 137
Sinn und Zweck des „Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde" Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde begegnet in formellen Hinsicht keinen Bedenken, erweist sich in der Sache aber als unbegründet. Die bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten erforderliche Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass sie im allgemeinen Interesse - zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Vermeidung von Verfassungsbeschwerden wegen Versagung des rechtlichen Gehörs - geboten ist; Sinn der Regelung ist nicht die Erreichung der Gerechtigkeit im Einzelfall (Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 8O Rdnr. 16 f.; Steindorf, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 80 Rdnr. 1 m. w. Nachw.; SenE v. 24.01.2O00 - Ss 191/99 Z -; SenE v. 02.05.2000 - Ss 198/00 Z -; SenE v. 13.09.2O00 - Ss 387/0O Z -). Nach § 80 Abs. 1 OWiG ist die Rechtsbeschwerde dem gemäß auf Antrag zuzulassen, wenn sie entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (Nr. 1) oder zur Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt - wie im vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 200 DM, so ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch § 8O Abs. 2 OWiG in der Weise weiter eingeschränkt, dass sie in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch zur Fortbildung des sachlichen Rechts in Betracht kommt. Die - in der Beschwerdebegründung angeführte - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und die Notwendigkeit einer Fortbildung des Verfahrensrechts ermöglichen in diesen Fällen die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht.
++++++ Gegen Urteils-Entscheidungen und den Beschluss nach § 72 OWiG (= Entscheidung des Amtsgerichts ohne Hauptverhandlung durch Beschluss, § 72 OWiG) des Amtsgerichts kann das Oberlandesgericht angerufen werden (§ 79 OWiG). Die OLG-Richter entscheiden jedoch nur über Rechtsfragen. Der durch das Amtsgericht festgestellte Sachverhalt bleibt die Basis der Entscheidung, wobei allerdings die Beweiswürdigung der Rechtskontrolle durch das OLG unterliegt. Man unterscheidet die Verfahrensrüge (Prüfung des Verfahrensablaufes wie zum Beispiel: Zuständigkeit, Belehrungen, Ladungen zur Hauptverhandlung, Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht) und die Sachrüge. Bei der Sachrüge werden überprüft: Die Verletzung des materiellen Rechts (zum Beispiel § 111 OWiG wurde vom Gericht falsch angewendet) oder der Grundsätze, die dem sachlichen Recht zugerechnet werden (zum Beispiel Verstöße gegen Erfahrungssätze oder gegen Denkgesetze). Ist die verhängte Geldbuße nicht höher als 250.- €, so muss das OLG die Rechtsbeschwerde auf besonderen Antrag in einem besonderen Verfahren ausdrücklich zulassen (§ 80 OWiG). Die Wertgrenze (Schwellenwert) von 250.- € ist kein Hindernis für die Rechtsbeschwerde, wenn es sich um eine nichtvermögensrechtliche Nebenfolge handelt, z. B. die Verhängung eines Fahrverbotes. Für vermögensrechtliche Nebenfolgen (z. B. Verfall, m. E. auch Einziehung von Gegenständen als „Ahndungsmaßnahme" – Gegensatz: Einziehung als Sicherungsmaßnahme) gilt hingegen der Schwellenwert von 250.- €. Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OwiG kann die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde einlegen, wenn der Betroffene freigesprochen wurde oder von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen worden ist, das von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war. Der Schwellenwert beträgt 600.- €. Diese Grenze gilt indessen nicht, wenn ein beantragtes Fahrverbot durch das Gericht nicht verhängt worden ist. Bei der Zulassung der Rechtsbeschwerde für den Betroffenen beträgt nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG der Schwellenwert 100.- € für den Betroffenen und für die Staatsanwaltschaft 150.- € angehoben. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 79 OWiG nur zulässig, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als 250.- € festgesetzt worden ist, eine Nebenfolge (Einziehung) angeordnet worden ist, es sei denn, es handelt sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art (Verfall, Einziehung als „Ahndungsmaßnahme"), deren Wert auf nicht mehr als 250.- € festgesetzt worden ist. Die Rechtsbeschwerde ist auch zulässig, wenn als Nebenfolge der Ordnungswidrigkeit gegen eine juristische Personen oder eine Personenvereinigung (siehe § 30 OWiG) eine höhere Geldbuße als 150.- € festgesetzt worden ist. Die Rechtsbeschwerde ist weiterhin zulässig, wenn der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit: freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn nach §§ 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden ist, obwohl wegen der Tat im Bußgeldbescheid einer Geldbuße von mehr als 600.- € oder ein Fahrverbot durch die Verwaltungsbehörde verhängt worden war oder eine Geldbuße von 600.- € oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war. Die Rechtsbeschwerde ist weiterhin zulässig, wenn der Einspruch durch Urteil als unbegründet verworfen worden ist oder Durch Beschluss nach § 72 OWiG entschieden worden ist, obwohl der Betroffene dieser Verfahrensart vorher widersprochen hatte. Diese „allgemeine Rechtsbeschwerde" – sie entspricht der Revision im Strafverfahren - ist gegen Urteile und (schriftliche) Beschlüsse nach § 72 OWiG zulässig. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ist die Rechtsbeschwerde nur in Ausnahmefällen zulässig und bedarf der ausdrücklichen Zulassung durch das Oberlandesgericht (§ 80 OWiG). Folgende Fallgestaltungen fallen unter § 80 OWiG: gegen den Betroffenen ist eine Geldbuße von nicht mehr als 100.- € oder eine gleichwertige vermögensrechtliche Nebenfolge festgesetzt worden, oder der Betroffene ist wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen worden, das Verfahren wurde eingestellt und wegen der Tat im Bußgeldbescheid eine Geldbuße von nicht mehr als 150.- € festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden. Liegen die Voraussetzungen des §§ 79 OWiG nicht vor, aber die des § 80 OWiG, so kann das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zulassen, wenn es geboten erscheint, das Urteil (nicht einen Beschluss nach § 72) nachzuprüfen, um das Recht fortzubilden oder eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern. >> Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG :„Eine Entscheidung nach § 47 Abs. 2 OWiG erfüllt nur dann den Tatbestand der Rechtsbeugung, wenn sie aus sachfremden Gründen erfolgt". Aus den Gründen: Das Landgericht hat den seit 1979 als Richter am Amtsgericht tätigen Angeklagten wegen Rechtsbeugung Nach den Feststellungen war der Angeklagte als Strafrichter u. a. für die Bearbeitung von Bußgeldsachen zuständig. Im Zeitraum vom 7. November 1994 bis 20. Februar 1995 sah er in vier Verfahren auf die Einsprüche der Betroffenen, gegen die in Bußgeldbescheiden wegen jeweils erheblicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr neben einer Geldbuße auch - wie in der Bußgeldkatalogverordnung (BKatVO) für die zugrundeliegenden Verstöße vorgesehen - ein einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen worden war, von dessen Anordnung ab, erhöhte jedoch "zum Ausgleich" die Regelbußgelder. Das Gesetz schreibt für die Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG (hier i. V. m. § 75 Abs. 2 OWiG) keine Voraussetzung vor, sondern gestattet diese Verfahrensbeendigung schon dann, wenn das Gericht eine Ahndung nicht für geboten hält. Es stellt mithin ausdrücklich auf die subjektive Bewertung des Gerichts ab. Dessen Opportunitätsentscheidung wird lediglich durch das Erfordernis pflichtgemäßen Ermessens eingegrenzt. § 47 Abs. 2 OWiG unterscheidet sich insoweit wesentlich von vergleichbaren Vorschriften, die - wie beispielsweise die §§ 153, 153a StPO - spezifizierte Voraussetzungen für ihre Anwendung vorsehen. aa) Dem Begriff der Pflicht kommt dabei lediglich eine ausschließende Funktion dergestalt zu, dass Unsachliches und Sachfremdes ausgeschieden wird. Danach sind beispielsweise Gesichtspunkte parteipolitischer, persönlicher oder außerdienstlicher Art rechtswidrig. Unrechtmäßig ist auch eine Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG, die ohne jegliche Ermessensausübung oder nur deshalb erfolgt, um eine obergerichtliche Entscheidung bewusst zu missachten." Der Bußgeldsachbearbeiter steht, wenn er als solcher tätig wird einem Richter gleich.Das Landgericht Hechingen: „Ordnet der Dezernatsleiter in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren die Zusendung eines Anhörungsbogens an eine Person an, von der er weiß, dass diese nicht an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, so verstößt er gegen § 344 II 2, Nr. 1. StGB" (LG Hechingen, 6.6.1984, 126/83 - NJW 1986, 1823 ).§ 344 StGB, Verfolgung Unschuldiger lautet: (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren (…) berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (…) (2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an 1. einem Bußgeldverfahren (…). >> Regelrahmen >> Rechtspolitisches Ziel der Ahndung >> Beteiligung der Verwaltungsbehörde am Bußtat-Gewinn >> Zumessungsgründe der Bußtat (ohne Berücksichtigung der Gewinnabschöpfung) >> Bußgeldverhängung bei Tatein- und Tatmehrheit (§§ 19, 20 OWiG) >> Konkurrenzen >> Spezialität >> Subsidiarität >> Konsumtion >> Handlung im natürlichen Sinn >> Natürliche Handlungseinheit >> Rechtliche Handlungseinheit >> Tatbestandliche Handlungseinheit (Bewertungseinheit) >> Unterbrechung der Dauerordnungswidrigkeit >> Dauerordnungswidrigkeit >> Fortgesetzte Handlung >> Tatmehrheit >> Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung >> Abgrenzung der natürlichen zur rechtlichen >> Handlungseinheit >> Geldbuße bei Tateinheit >> Geldbuße bei Tatmehrheit >> Prozessuale Tat >> Beispiel „Lärmreiche Geburtstagsfeier" >> Tat nach der Rechtsprechung >> Lösungshinweise für den Fall „Lärmreiche Geburtstagsfeier" >> Zahlungserleichterungen >> Einziehung >> Besondere Hinweise für die Praxis >> Wertersatz >> Wirkung der Einziehung Rechtsfolgen einer Bußtat können sein: >> Geldbuße, >> Einziehung, >> Abschöpfung rechtswidrig erlangter Vorteile beim Bußtäter oder Anordnung des >> Verfalls bei rechtswidrig erlangten Vorteilen beim Dritten, der aufgrund der ordnungswidrigen Handlung eines anderen einen Vermögensvorteil erlangte, >> Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen bzw. nicht rechtsfähige Vereine. Mehrerlös, >> Fahrverbot, Verbot der Jagdausübung. Rechtsfolgen der Verjährungsunterbrechung >> Unterbrechung der Verjährung >> Verjährung >> Verjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten Nach jeder Unterbrechungshandlung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen (§ 33 Abs. 3 OWiG). Die äußerste Grenze ist jedoch die >> absolute Verjährung. Rechtsfolgen des Verbotsirrtums >> Verbotsirrtum Nach §§ 17 StGB, 11 Abs. 2 OWiG ist der Täter nicht strafbar bzw. nicht bußbar, wenn der Verbotsirrtum für ihn unvermeidbar war. War der Verbotsirrtum vermeidbar, so bleibt die Vorsatztat erhalten, die Strafe kann lediglich nach § 49 StGB gemildert werden. Das OWiG kennt keine dem StGB vergleichbare Milderungsvorschrift. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass wegen des im OWiG geltenden >> Opportunitätsprinzips die Verwaltungsbehörden bzw. die Gerichte die Geldbuße entsprechend mindern werden. Nach der Rechtsprechung ist der Verbotsirrtum nur selten vermeidbar. § 17 StGB, § 11 Abs. 2 OWiG beantworten die Frage der Vermeidbarkeit nicht. Die Rechtslehre und Rechtsprechung haben folgende zwei Kriterien aufgestellt: Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum dann, wenn das Unrecht für jedermann leicht erkennbar war. Der Verbotsirrtum ist auch dann vermeidbar, wenn zwar nicht jedermann das Unrecht hätte erkennen können, aber der konkrete Täter wegen seines Berufs, seiner Stellung oder aufgrund sonstiger besonderer Umstände, verpflichtet gewesen wäre, sich bei einer zuständigen Stelle nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zu erkundigen. So muss sich beispielsweise der GmbH-Geschäftsführer über seine Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung binnen 3 Wochen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen, bei einer kompetenten Stelle erkundigen. M. E. wird in der Rechtspraxis allerdings zu wenig bedacht, dass beim (konkreten) Täter „Zweifel aufkommen" müssen, dass sein Verhalten (also sein Tun oder sein Unterlassen) gegen die Rechtsordnung verstoßen könnte. Das BayObLG hat formuliert: „Ein Verbotsirrtum ist vermeidbar, wenn dem Täter sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse hätte Anlass geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen, und er auf diesem Wege zur Unrechtseinsicht gekommen wäre. Bei dieser Prüfung muss der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte einsetzen und etwa auftauchende Zweifel durch Nachdenken und erforderlichenfalls auch durch Einholung von Rat beseitigen. An die in den meisten Fällen neben der Pflicht zu eigener Prüfung bestehende Erkundigungspflicht bei Fachleuten sind strenge Maßstäbe anzulegen. Die Verletzung einer allgemeinen Informationspflicht kann daher die Vorwerfbarkeit der begangenen konkreten Tat allein nicht begründen. Knüpft der Vorwurf - wie hier - daran an, dass der Täter keine Auskunft eingeholt hat, obwohl er hierzu Anlass gehabt hätte, so setzt die Feststellung der Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums voraus, dass die eingeholte Auskunft zur Behebung des Irrtums geführt hätte. Hat der Täter eine Auskunft nicht eingeholt, muss festgestellt werden, welche Auskunft der Täter erhalten hätte, wenn er sich rechtzeitig bei einer verlässlichen Person oder Stelle erkundigt hätte. Verlässlich ist nur eine zuständige, sachkundige, unvoreingenommene Person oder Stelle, die mit der Erteilung der Auskunft kein Eigeninteresse verfolgt und die Gewähr für eine objektive, sorgfältige, pflichtgemäße und verantwortungsbewusste Auskunftserteilung bietet". , Diese für das Strafverfahren entwickelten Grundsätze sind grundsätzlich auch auf Bußtaten anzuwenden. Bei Bußtaten wird man indessen nicht verlangen dürfen, dass der Täter auch sein „Gewissen" in besonderer Weise anstrengt, um das Verbotensein seines Handelns erkennen zu können. M. E. kommt es jedoch auch im Bußverfahren auf den konkreten Einzelfall an. Behördenverhalten kann einen entschuldbaren Verbotsirrtum begründen: Beispiel 132: Duldung der Behörde Duldet das Umweltamt als Fachbehörde mehrere Jahre lang die Einleitung von Abwässern in ein Gewässer, kann dies einen unvermeidbaren Verbotsirrtum hervorrufen. >> Ermittlung der Tatsachen für die Rechtsfolgenentscheidung (§§ 46 OWiG, 160 III StPO) Rechtskenntnisse Voraussetzung für die Wahrheitsfindung >> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis Nach den notwendigen Tatsachen kann nur der Ermittlungsbeamte suchen, der die zu einem bestimmten straf- oder bußrechtlichen Tatbestand gehörenden >> Tatbestandsmerkmale theoretisch kennt. Beispiel 133: Der hellhörige Ermittlungsbeamte Der Ermittlungsbeamte E. hört auf der Rauschgiftszene, dass der als Heroinkonsument bekannte K. nach Heroinkunden gesucht hat. Wenn diese Informationen bereits >>„zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" i. S. § 152 Abs. 2 StPO sind, so muss E. strafprozessuale Schritte einleiten. Dazu muss er wissen, welche Anforderungen das Gesetz (§ 29 ff BtMG) und die Rechtsprechung an das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und an die Teilnahme am Handeltreiben anderer stellen. Wie schon an anderer Stelle erwähnt, muss das Ermittlungsziel sein, den >> Tatverdacht (>> Anfangsverdacht) gegen eine bestimmte Person so weit zu erhärten, dass eine gerichtliche Verurteilung wenigstens „mit hinreichender Sicherheit " zu erwarten ist, dass einer bestimmten Person ein bestimmter strafrechtlicher/bußrechtlicher Vorwurf nicht gemacht werden kann oder dass ein Sachverhalt nicht aufgeklärt oder keiner bestimmten Person zugerechnet werden kann. Rechtskraft, materielle und formelle >> Vollstreckung von Bußbescheiden Formell rechtskräftig wird ein bußrechtlicher Bescheid, z. B. also ein Bußgeldbescheid, wenn die Rechtsbehelfsfrist ungenutzt abläuft (vgl. § 84 OWiG). Die Folge der formellen Rechtskraft ist die materielle Rechtskraft, sie hat beispielsweise die Wirkung, dass dieselbe Ordnungswidrigkeit nicht noch einmal verfolgt werden kann (>> Bußklageverbrauch, vgl. § 84 I OwiG). Trotz formeller Rechtskraft kann ein nichtiger Bescheid nicht materiell rechtskräftig werden. Nichtige bußrechtliche Bescheide sind jedoch in der Rechtspraxis sehr selten. Nichtig wäre beispielsweise ein Bußbescheid, wenn er keinen Bußgeldausspruch enthielte oder eine Freiheitsstrafe verhängen würde. Ein solch krasser Fehler, der die Nichtigkeit zur Folge hätte, würde beispielsweise auch vorliegen, wenn der Bundesgerichtshof einen Bußgeldbescheid erlassen würde. Wird ein rechtswidriger Bußbescheid (formell) rechtskräftig (z. B. die Tat war bereits verjährt, der Bußbescheid erging gegen einen Unschuldigen), so darf er nicht vollstreckt werden. Er kann ggf. durch das >> Wiederaufnahmeverfahren (§ 85 OWiG) beseitigt werden, durch analoge Anwendung des § 95 Abs. 2 OWiG oder durch eine Gnadenentscheidung (>> Vollstreckung von Bußbescheiden). Rechtskräftige, aber rechtswidrige (nicht nichtige) Bußbescheide >> Begnadigung Rechtspolitisches Ziel der Ahndung >> Rechtsfolgen der Bußtat Zweck der Geldbuße nach dem OWiG ist nicht, eine >> rechtswidrige und >> vorwerfbare Tat zu „sühnen", denn der Geldbuße fehlt das sittliche Unwerturteil. Ziel des Bußgeldes ist vielmehr, eine bestimmte Ordnung durchzusetzen. Wie sich aus §§ 17 Abs. 4, 30 Abs. 3 und 29a OWiG ergibt, gehört jedoch zur Wiederherstellung der Ordnung im Rahmen des Bußgeldverfahrens auch, dass die Vorteile aus einer Bußtat demjenigen wieder genommen werden, dem sie rechtswidrig zugeflossen sind. Bei Wirtschaftsordnungswidrigkeiten erfolgt die >> Abschöpfung des rechtswidrig erlangten Vorteils auch im Interesse der Mitbewerber, letztlich also im Interesse der gesamten Wirtschaftsordnung. Daher: Bußtaten sollen sich nicht lohnen. Der >> wirtschaftliche Vorteil nach § 17 Abs. 4 OWiG beschränkt sich nicht nur auf den gezogenen >> Gewinn. Auch andere wirtschaftliche Vorteile rechnen dazu, etwa die Verbesserung der Marktposition und die teilweise oder völlige Verdrängung der Konkurrenz vom Markt. Rechtstaatliche Anforderungen an den Durchsuchungsbeschluss >> Zwangsmittel: Durchsuchung, Beschlagnahme, Arrest, Identitäts-Festnahme Der Richter erlässt einen Durchsuchungsbeschluss, von dessen richtiger Formulierung das weitere Ermittlungsverfahren abhängen kann. Entspricht nämlich der richterliche Beschluss nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen, so kann bei der Durchsuchung vorgefundenes Beweismaterial nicht verwertet werden: Es kann >> Verwertungsverbot aufgrund rechtswidrigen Durchsuchungsbeschlusses vorliegen. Es ist zwar Sache des Richters, wie er seinen Beschluss abfasst. Die Verwaltungsbehörde als Antragsteller kann jedoch auf eine rechtsstaatliche Entscheidung hinwirken, indem sie einen ordnungsgemäßen Antrag stellt. Nach der Rechtsprechung sind folgende >> Kriterien bedeutsam: Unabdingbare Voraussetzung einer Durchsuchungsanordnung ist, dass >> tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat/Bußtat vorliegen, und solche nicht nur aufgrund vager Beschuldigungen vermutet werden; Ein Durchsuchungsbeschluss, der den >> Tatverdacht nur schlagwortartig erwähnt, darüber hinaus aber keinerlei tatsächliche Angaben über die aufzuklärenden Straf- bzw. Bußtaten enthält, den denkbaren Inhalt der zu durchsuchenden Beweismittel nicht erkennen lässt und die neben der Wohnung zu durchsuchenden anderen Räume nicht bezeichnet, genügt nicht den Anforderungen aus Art. 13 I, 2 I GG und dem Rechtsstaatsprinzip. Ein Durchsuchungsbeschluss genügt nur dann rechtsstaatlichen Anforderungen, wenn die Tathandlung zeitlich und sachlich so konkretisiert wird, dass der Betroffene/Beschuldigte weiß, was ihm vorgeworfen wird. Die pauschale Anordnung der >> Beschlagnahme aller aufgefundenen Gegenstände als Beweismittel verletzt den Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art. 2 I GG i. V. mit dem >> Rechtsstaatsprinzip In das Grundrecht des Art. 13 GG darf zur bloßen Ausforschung nicht eingegriffen werden. Die Durchsuchungsanordnung muss vielmehr im angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat, zur Stärke des Tatverdachts und zum erwarteten Erfolg stehen. Problematisch kann auch die „Vorweg-Beschlagnahmeanordnung" in der richterlichen Durchsuchungsanordnung sein. So hat beispielsweise des LG Bad Kreuznach entschieden: „ Eine richterliche Beschlagnahmeanordnung ist rechtswidrig, wenn sie pauschal vorweg die Beschlagnahme aller aufgefundenen Beweismittel anordnet und damit die Auswahl der Beweismittel ins Belieben der Ermittlungsbehörden stellt".
Hat der Täter tatbestandsmäßig gehandelt, so ist als nächste Voraussetzung zu prüfen, ob das tatbestandsmäßige Verhalten des Täters auch rechtswidrig war. Rechtswidrig ist ein menschliches tatbestandsmäßiges Verhalten immer dann, wenn keine „Rechtfertigungsgründe" im konkreten Fall vorliegen. Die Erklärung für diesen Schluss ist einfach: Der Gesetzgeber hat unter einer Vielzahl menschlicher Verhaltensweisen bestimmte herausgesucht und diese für ahndungswürdig erklärt. Beispiel 134: Müll in den Wald Wenn der Unternehmer U seinen Industrieabfall statt ordentlich auf einer Mülldeponie zu entsorgen, in den Wald kippt, dann ist diese Verhaltensweise (mindestens) ein Verstoß gegen das Abfallgesetz und in der Regel auch rechtswidrig, also ein Verstoß gegen die Rechtsordnung. Nur in Ausnahmefällen erlaubt das Recht, tatbestandsmäßig zu handeln und dennoch das „Recht auf seiner Seite" zu haben. Beispiel 135: Ziegelstein-Fall Autofahrer A sieht beim Tanken einen vorbeifahrenden Lkw, zwischen dessen hinteren rechten Zwillingsreifen sich ein Ziegelstein festgeklemmt hat. A fährt dem Lkw mit verbotenen hoher Geschwindigkeit nach, um den Fahrer auf die drohende Gefahr aufmerksam zu machen. Hier verstößt A zwar gegen die StVO, sein Verhalten wird jedoch nach § 16 OWiG gerechtfertigt sein. Liegt ein tatbestandsmäßiges und regelmäßig auch rechtswidriges Handeln vor, so wird das rechtswidrige Verhalten häufig auch vorwerfbar sein. Bei der Prüfung der Vorwerfbarkeit gibt es jedoch keine „Indizwirkung" des Tatbestandes, auch nicht des rechtswidrig erfüllten Tatbestandes. Vielmehr bedarf es einer Prüfung, ob >> Vorsatz (selten zu prüfen) oder >> Fahrlässigkeit (immer zu prüfen) beim Täter vorliegt. Die Tatbestandsmäßigkeit und die daraus resultierende Rechtswidrigkeit wird auch der >> Unrechtstatbestand genannt. Es entspricht dem Rechtsverständnis, dass derjenige, der von einem anderen zu Unrecht in seinen Rechten beeinträchtigt oder sogar verletzt wird, sich verteidigen kann. Denn: Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen. Da derjenige, der aufgrund rechtmäßigen Verhaltens schon tatbestandsmäßig keine Bußtat begeht, muss die Schuld bzw. Vorwerfbarkeit nicht (mehr) geprüft werden. Die >> Erlaubnistatbestände sind in die Form von >> Rechtfertigungsgründen gekleidet. Rechtfertigungsgründe können sich aus (formellen) Gesetzen ergeben, aber auch auf >> Gewohnheitsrecht (selten und problematisch) beruhen. Sie beruhen auf den Wertvorstellungen der gesamten Rechtsordnung. § 1 OWiG wird ergänzt durch geschriebene Rechtfertigungsgründe: § 11 Abs. 1 (>> Tatbestandsirrtum), § 15 (>> Notwehr): schließt die Rechtswidrigkeit aus, § 16 (>> Rechtfertigender Notstand): schließt die Rechtswidrigkeit aus, § 12 Abs. 1 (>> Verantwortlichkeit bei Kindern und Jugendlichen): schließt die Verantwortlichkeit aus, § 12 Abs. 2 (>> Verantwortlichkeit bei bestimmten seelischen und geistigen Störungen): schließt die Verantwortlichkeit aus, § 10 (ist das im Tatbestand bereits bejahte vorsätzliche oder fahrlässige Verhalten dem Täter auch persönlich anzulasten?): schließt die Verantwortlichkeit aus, § 11 Abs. 2 (Verbotsirrtum): kann bei entschuldbarem Irrtum die Verantwortlichkeit ausschließen. Rechtswidrigkeitenzusammenhang >> Fahrlässigkeit bei pflichtgemäßem Verhalten >> Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik (Kriminaltaktik) Oberflächliche, redelustige und geltungssüchtige Auskunftspersonen sind eine Gefahr für die Wahrheitsfindung. Sie reden häufig daher, was ihnen gerade einfällt. Ihr Redestil ist häufig flüssig und gewandt. Sie erzählt weitschweifig Geschichten, die überhaupt nicht zur Sache gehören. Die redelustigen Auskunftspersonen sind entweder aufgrund ihrer Veranlagung nicht fähig, sich kurz und prägnant auszudrücken, oder sie versuchen aus taktischen Gründen, sich selbst oder andere zu schützen. Allerdings: Häufig lassen sich durch langatmige Ausführungen der Aussageperson Hinweise auf ihre Glaubwürdigkeit finden. Daher: Berichtet die Aussageperson weitschweifig zur Sache, so sollte sie grundsätzlich nicht unterbrochen werden, auch wenn diese Art der Darstellung Zeit kostet. Will die Aussageperson aber auch bei Sachdarstellungen kein Ende finden, so sollte der Vernehmungsbeamte versuchen, durch eine geschickte „Antwort-Frage" das vermutliche Ende zu erraten. Berichtet die Aussageperson etwa lang und breit über die Schwierigkeiten bei der Belegerstellung, über die Schwierigkeiten mit dem Buchhalter, so könnte der Vernehmungsbeamte beispielsweise fragen: „Und wegen dieser Schwierigkeiten haben Sie sich dann einen Steuerberater genommen?" >> Redefreudige Aussagepersonen >> Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik (Kriminaltaktik) >> Fragetypen Der ideale Partner des vernehmenden Beamten ist die „redliche Auskunftsperson". Sie ist bereit, nach besten Kräften den Sachverhalt aufzuklären, sie gibt bereitwillig Auskunft. Es ist daher selbstverständlich, dass der vernehmende Beamte redliche Auskunftspersonen freundlich behandelt, und zwar auch dann, wenn er den Eindruck hat, dass der Bericht der Auskunftsperson Lücken aufweist. Der vernehmende Beamte sollte die Auskunftsperson auf die Wichtigkeit ihrer Aussage hinweisen und ihr genügend Zeit lassen, Erinnerungen aufzufrischen. Nach beendeter Vernehmung sollte der Beamte sich bei der Auskunftsperson bedanken, denn sie wird aller Wahrscheinlichkeit nach noch einmal oder auch noch mehrere Male - etwa vor Gericht - Auskünfte geben müssen. >> Rechtsfolgen der Bußtat Die Mindestgeldbuße beträgt 5.- €. Häufig haben Bußvorschriften besondere Höchstgrenzen. Die Höhe der angedrohten (nicht die im konkreten Fall verhängte) Geldbuße ist unter zwei Gesichtspunkten besonders bedeutsam: für die Verjährung (§ 31 OWiG), mittelbar für das Ermittlungsverfahren, falls keine Höchstgrenze für vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten festgelegt ist (was allerdings selten vorkommt): Droht das Gesetz nur eine „Einheitshöchstgeldbuße" an, so kann fahrlässiges Verhalten nur mit der Hälfte der androhten Höchstgeldbuße geahndet werden. Dies wiederum hat Rückwirkungen auf die Verjährung: Ist das Buß- oder Strafverfahren zunächst wegen eines Vorsatzdelikts eingeleitet und durchgeführt worden, und stellt sich dann heraus, dass Vorsatz nicht vorliegt oder nicht beweisbar ist, so kann bereits Verjährung eingetreten sein. Daher ist das Buß- oder das Strafverfahren besonders sorgfältig hinsichtlich drohender >> Verjährung zu führen. Enthält eine Bußnorm keine Angabe über die Höchstgeldbuße, so beträgt sie 1.000 € (§ 17 Abs.1 OWiG). Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten besteht ein bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog mit Gesetzescharakter, an den daher auch die Gerichte gebunden sind. Die Bundesländer haben für (andere) bestimmte Rechtsgebiete einen eigenen Bußgeldkatalog aufgestellt, der zu einer einheitlichen Ahndung gleichgelagerter Bußtaten führen soll. Dasselbe gilt für die Bußgeldrichtlinien der Zoll- und Steuerverwaltung. An diese Verwaltungsanweisungen sind die Gerichte nicht gebunden. Diese allgemeinen Dienstanweisungen über die Höhe der im Einzelfall zu verhängenden Geldbuße entbinden die Bußgeldstellen und ihre Ermittlungsorgange (wozu auch die Polizei gehört) jedoch nicht davon, >> Zumessungsgründe für die Höhe der Geldbuße anzustellen (vgl. auch § 160 Abs. 3 StPO). Reisekosten im Ermittlungsverfahren >> Dienstkraftfahrzeuge, Benutzung zur Ermittlung >> Fahrlässigkeit auch bei pflichtgemäßen Verhalten? Rest-Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers >> Sonstige Vertreter i. S. § 9 OWiG >> Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG Die bußrechtliche Verantwortung des Betriebsinhabers entfällt jedoch nicht vollständig mit der Beauftragung eines Vertreters mit seinen Pflichten. Der Betriebsinhaber bleibt auch weiterhin bußgeldbedrohter >> Normadressat (vgl. „auch" in § 9 Abs. 2 S. 1 OWiG). Er hat daher alle Maßnahmen zu treffen, die Zuwiderhandlungen verhindern. Regelmäßig handelt der Betriebsinhaber nicht >> vorwerfbar, wenn er seine Pflichten auf einen sorgfältig ausgewählten Beauftragten übertragen hat, wenn er diesen umfassend und ständig über das von Gesetz und Rechtsprechung forgeschriebene Recht infomiert, wenn er ihm genügend Zeit lässt, die ihm übertragenen Pflichten auch erfüllen zu können, wenn der Betriebsinhaber für die Urlaubszeit und Krankheit einen geeigneten Vertreter bestimmt und diesen ebenfalls entsprechend informiert und arbeiten lässt. Erkennt der Betriebsinhaber jedoch, dass der Beauftragte die ihm übertragenen Pflichten nicht korrekt erfüllt, oder hätte der Betriebsinhaber dies erkennen können, so muss er selbst eingreifen. In derartigen konkreten Fällen ist der Betriebsinhaber selbst Tatbeteiligter. Verletzt der Betriebsinhaber seine Auswahl -, Überwachungs- und Aufklärungspflichten im allgemeinen, also nicht in einem konkreten Fall, so kommt eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG in Betracht. Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Aufsichtspflichtverletzung kann schwierig sein. >> Tathandlung >> Gerichtssichere Ermittlungsergebnisse erforderlich Richterliche Beschlagnahmebestätigung >> Beschwerderecht gegen Durchsuchung und Beschlagnahme Richterliche Durchsuchungsanordnung ist auch bei polizeirechtlicher Wohnungsdurchsuchung erforderlich Liegen die Voraussetzung einer (polizeirechtlichen) Durchsuchung vor, so darf wegen der Schwere des Eingriffs (Durchsuchung einer Wohnung) die Durchsuchung nur durch den zuständigen Richter beim Amtsgericht angeordnet werden. Ausnahmen: Es liegt „Gefahr im Verzuge" vor, d. h. ein Richter kann nicht rechtzeitig erreicht werden (vgl. z. B. § 20 I PolGNW). Ferner muss aufgrund besonderer weiterer Vorschriften die Anwesenheit des Wohnungsinhabers oder seines Vertreters gegeben sein; die Durchsuchungsgründe müssen dem von der Durchsuchung Betroffenen bekannt gegeben werden. Es hat eine Niederschrift der Durchsuchung zu erfolgen. Die Durchsuchung muss - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismäßig sein (vgl. BVerfG NJW 1981, 2111; BGH NJW 1982, 755; BayObLG in BayVBl. 1984, 27 f). Beispiel 136: Die Schwarz-Frisörin Die Bußgeldstelle erfährt von der Zeugin Alma Dora glaubhaft, dass sie eine preiswerte Frisörin ausfindig gemacht habe: Im Schwarzbergweg 118, in einem Hochhaus, könne man sich die Haare für den halben Preis waschen, schneiden, tönen usw. lassen. Die junge Frau sei vorzüglich mit allen Geräten eingerichtet. Die Wohnung befinde sich im 8. Stockwerk. Es befände sich nur das Namensschild „A. Schwartz" an der Tür. Hier könnte man eine polizeirechtliche bzw. ordnungsrechtliche Maßnahme treffen, weil hier offensichtlich Gesetze verletzt werden. Allerdings: Die (glaubhafte) Aussage der Zeugin Dora wird ausreichen, ein Bußverfahren gegen die „Schwarzarbeiterin" einzuleiten. Eine Durchsuchungsanordnung nach § 102 StPO wird, da insoweit der „Verdacht" (>> Anfangsverdacht, § 102 StPO) ausreicht vom Ermittlungsrichter auch erlassen werden müssen (§ 162 III StPO). Welche Verfahrensart die Polizei wählt, wird von ihrem Ziel abhängen: Geht sie polizeirechtlich vor, so muss sie damit rechnen, dass Aussagen der Verdächtigen nicht im Bußgeldverfahren verwertet werden können. Möglicherweise gilt das auch für vorgefundene Beweismittel. Für Verwaltungsbehörden gilt selbstverständlich dasselbe >> Beschwerderecht gegen Durchsuchung und Beschlagnahme >> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis >> Hinreichender Tatverdacht >> § 69 Abs. 5 OWiG Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren=RiStBV >> Einflussmöglichkeit der Verwaltungsbehörde auf das gerichtliche Verfahren >> Kausalzusammenhang >> Fahrlässigkeit auch bei pflichtgemäßen Verhalten RiStBV=Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren >> Einflussmöglichkeit der Verwaltungsbehörde auf das gerichtliche Verfahren >> Leichtfertigkeit Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann als >> Nebenfolge bestimmter Ordnungswidrigkeiten ein >>Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten verhängt werden. Bei „Rotlichtverstößen" reicht die „einfache" grobe Fahrlässigkeit (entspricht der Leichtfertigkeit) zur Verhängung von Fahrverboten allerdings nicht aus. Zu einer „groben Pflichtverletzung" muss in „subjektiver Hinsicht" „besonders verantwortungsloses Handeln" treten. Ist das Verhalten nur objektiv ein schwerwiegender Verstoß, so darf ein Fahrverbot nur verhängt werden, wenn bei subjektiver Prüfung des Verkehrsverhaltens der konkrete Verstoß nicht auch einem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer hätte unterlaufen können. Vermutet wird allerdings ein (subjektiv) grobes Fehlverhalten, wenn die Missachtung des „Rotlichts" zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führt, oder die Rotlichtphase bereits länger als 1 Sekunde dauerte. Von Amts wegen ist ein Ausnahmefall vom Fahrverbot nur in Erwägung zu ziehen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, oder wenn der Betroffene einen Ausnahmefall einwendet. Solche Anhaltspunkte können beispielsweise gegeben sein: die Ampelanlage war nicht uneingeschränkt einsehbar, oder die Wahrnehmbarkeit der Ampel ist durch Lichtreflexe beeinträchtigt, oder der Betroffene wurde durch einen „Mitzieheffekt" durch andere Fahrzeuge zur Missachtung der Lichtzeichenanlage veranlasst (vgl. OLG Hamm 1 Ss Owi 1055/97). Rotlichtverstöße – kein Pardon Nach OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.2.2000 – Az 1 – Ss 165/99 (Pressemitteilung des OLG Karlsruhe) Der Fall Die Autofahrerin atmete auf, als sie das Urteil des Amtsrichters hörte: Kein Fahrverbot, nur eine Geldbuße für den Rotlichtverstoß. Sie hatte sich jedoch zu früh gefreut und nicht mit den Richtern des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe gerechnet. Die hoben nämlich die Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe auf und meinten: Wer trotz Ampelrot weiterfährt, muss mit einem Fahrverbot rechnen, und zwar grundsätzlich immer. Die Rechtslage Der Amtsrichter hat den Rotlichtverstoß deswegen als „leichte Fahrlässigkeit" angesehen, weil die Autofahrerin „intensiv nach den Verkehrsschildern sah" und dadurch die Rotampel übersah. Außerdem sei zur Tatzeit „wenig Verkehr" gewesen. Den Oberlandesrichtern genügten diese Argumente jedoch nicht. Sie erklärten, dass der Gesetzgeber durch die getroffene gesetzliche Regelung davon ausgeht, dass derjenige, der eine Rotlicht zeigende Ampel nicht beachtet, obschon die Ampel bereits mindestens 1 Sekunde Rot gezeigt hat, regelmäßig „grob fahrlässig" handele. Grobes Fehlverhalten führe aber - neben der Geldbuße - bei Rotlichtverstößen zu einem Fahrverbot. Die „gesetzliche Vermutung" der groben Fahrlässigkeit hätte die Autofahrerin nur dann nicht getroffen, wenn sie sich auf ein „Augenblicksversagen", auf einen „Mitzieheffekt" hätte berufen können, oder das Fahrverbot hätte für die Autofahrerin eine „Existenzgefährdung" nach sich gezogen. Fazit: Die Entscheidung des Gerichts zeigt wieder einmal, dass der Autofahrer offensichtlich der einzige Mensch ist, der keine Fehler machen darf, ohne gleich massiv zur Kasse gebeten zu werden und sein Auto für Wochen stehen lassen muss. Wer beispielsweise verdorbene Lebensmittel rechtswidrig an den Kunden verkauft, der kann mit einer Verwarnung davonkommen, wer seinen Lastkraftwagen mit mehreren Tonnen überlädt, wer als Fahrer verbotenerweise zu lange am Lenkrad sitzt, der kann mit einer milden Geldbuße, manchmal auch nur mit einem Verwarnungsgeld rechnen. Denn: „Das kann jedem mal passieren." Auch dem Fußballprofi, der den „klaren Torschuss" nicht ins Netz, sondern den Ball daneben oder über das Tor knallt, dem wird „leichte Fahrlässigkeit" zugebilligt: „Er war halt heute nicht gut drauf, so ein Fehlschuss kann schon mal passieren". Beim Autofahrer ist eine solche Milde nach Meinung mancher Gerichte nicht angebracht, auch wenn eine Gefährdung von anderen Personen oder Sachen nicht vorliegt. Er muss immer 100 Prozent Leistung bringen. Rotlichverstoß als Vorsatztat – eingehende Ermittlungen nötig Bei einem vorsätzlichen Rotlichtverstoß muss die Annäherungsgeschwindigkeit ermittelt werden (KG Beschluss 31.03.2004 - 2 Ss 33/04 - 3 Ws (B) 116/04) Der vorsätzliche Rotlichtverstoß setzt voraus die Feststellung voraus, mit welcher Geschwindigkeit sich der Betroffene der Haltelinie genähert hat und in welcher Entfernung er das dem Rotlicht vorausgehende Gelblicht bemerkt hat (nichtamtl. Ls.).
Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 (zu ergänzen: Satz 7), 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 150,00 Euro verurteilt, gegen ihn nach § 25 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und eine Bestimmung über das Wirksamwerden desselben getroffen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er statt des vom Amtsgericht angenommenen vorsätzlichen so genannten qualifizierten Rotlichtverstoßes im Wege der Sachbeschwerde die Verurteilung wegen fahrlässig begangenen so genannten einfachen Rotlichtverstoßes erstrebt, hat Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen: Das Gericht machte sich die Ansicht des Generalstaatsanwalts zu Eigen. Es verurteilte den Betroffenen angesichts seiner Unvorbelastetheit zu der Regelgeldbuße wegen eines einfachen Rotlichtverstoßes gemäß Nr. 132 BKat zu 50,00 Euro. Die Generalstaatsanwaltschaft meinte, die Annahme eines vorsätzlichen Handelns werde jedoch von den Feststellungen nicht getragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts setze die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes die Feststellung voraus, mit welcher Geschwindigkeit sich der Betroffene der Haltelinie genähert und in welcher Entfernung er das dem Rotlicht vorausgehende Gelblicht bemerkt habe, damit entschieden werden könne, ob er im Zeitpunkt des Tatentschlusses überhaupt in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig anzuhalten. An den erforderlichen Feststellungen fehle es hier. Das AG habe nicht dargelegt, worauf die Feststellung der Geschwindigkeit beruhte. Wann der Betroffene das dem Rotlicht vorausgehende Gelblicht bemerkt habe, ließe sich den Feststellungen ebenfalls nicht entnehmen. Soweit das Amtsgericht aus fehlenden Vorbelastungen des Betroffenen trotz langjähriger Verkehrsteilnahme auf eine vorsätzliche Begehung geschlossen habe und hierzu ausführte, es handele sich mithin bei dem Betroffenen um einen grundsätzlich umsichtigen Kraftfahrer, bei dem zu unterstellen sei, daß er ein rotes Ampellicht nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich missachtet habe, wenn dies wie hier einmal geschehe, zumal die Rotlichtdauer mehr als eine Sekunde betragen habe, so sei dies unzutreffend. Es gebe keinen Erfahrungssatz, daß ein sonst rechtstreuer Verkehrsteilnehmer stets vorsätzlich handele, wenn er ausnahmsweise den Verkehrsvorschriften zuwider handelt. Denn auch einem ansonsten rechtstreuen Fahrer könne aufgrund einer momentanen Unaufmerksamkeit ein Verkehrsverstoß unterlaufen. Der OLG-Senat fügte hinzu, daß es sich wahrhaftig um eine Unterstellung, letztlich nicht mehr als eine bloße Vermutung des Amtsgerichts handele. Der Amtsrichter oder die Amtsrichterin hat eine Begründung für das angeblich vorsätzliche Verhalten des Betroffenen gegeben, die nur hoffen läßt, dass es nur an der notwendigen Lebenserfahrung fehlt und er / sie noch lernfähig ist. Wäre dies nicht der Fall, könnte ein Beschuldigter sich nur wünschen, dass er nie in „die Hände" dieses oder dieser Richters / Richterin fällt. Man stelle sich vor, der Richter(in) hätte eine fahrlässige Tötung zu verhandeln. Er / Sie würde – gemessen an dem „Rotlicht – Urteil" dann argumentieren: Der Angeklagte wird wegen Totschlags verurteilt, denn er hat sich bisher rechtstreu verhalten und noch keinen Menschen getötet. Die allgemeine Begründung des Abteilungsrichters lautet daher: Wer bisher keine Straftat oder Bußtat begangen und sich rechtstreu verhalten hat, der handelt deswegen vorsätzlich, wenn ihm doch einmal aus Fahrlässigkeit ein straf – ober bußbarer Fehler unterlaufen sollte. Eine wahrlich abstruse Auffassung.
Routinestrategie oder Sondierungsstrategie >> Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik (Kriminaltaktik) In der Strafprozessordnung findet sich der Regeltyp der Vernehmung: die „Routinestrategie" auch „Sondierungsstrategie" genannt. Bei dieser Art Vernehmung soll der Zeuge oder der Betroffene/Beschuldigte über seine Personalien berichten, wozu auch sein persönlicher und beruflicher Werdegang gehört. Lücken, die sich nach Abschluss des Berichtes ergeben, soll der Vernehmende durch Nachfragen schließen. Danach sollte der Zeuge oder Betroffene/Beschuldigte ebenfalls in Berichtsform zur Sache gehört werden, und zwar in der Regel punktweise. Durch geeignete Fragen muss der Vernehmungsbeamte auch hier dafür sorgen, dass alle erforderlichen Tatsachen vom Zeugen oder Beschuldigten/Betroffenen berichtet werden. Dem Zeugen ist grundsätzlich der Name des Betroffenen und das „Beweisthema" vor seiner Vernehmung zu benennen (§ 69 StPO). >> Bußbescheid >> Einspruchsrücknahme >> Einspruchsrücknahme der Vollstreckungsverjährung>> Vollstreckungsfähigkeit >> Vollstreckung von Bußbescheiden >> Vollstreckungsfähigkeit | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an:
kbrenner@netmedia.de mit Fragen
oder Kommentaren zu dieser Website.
|