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Ehemann als Beteiligter seiner falsch parkenden Ehefrau (oder umgekehrt) Eine Rückgabe der Akten durch das Gericht Einflußmöglichkeiten der Verwaltung auf das Gericht
Einspruch ist bedingungsfeindlich Einstellung des Verfahrens durch Gericht Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG Einstellung wegen fehlender rechtlicher Voraussetzungen Einstellung wegen geringen Verschuldens Einziehung als Sicherung, als Sanktion Erfolgsdelikten, Pflichtwidrigkeit der Fahrlässigkeit bei Erkundigungspflicht, als Teil der siehe Stichwort > Fahrlässigkeit, des Verbotsirrtums Ermessen (Verwaltungsermessen) Ermittlung der Tatsachen für die Rechtsfolgenentscheidung (§§ 46 OWiG, 160 III StPO) Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis Ermittlungen im Zwischenverfahren Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum auch nach Jahren ohne Drogen nur bei Vorlage einer MPU Fahrlässigkeit bei pflichtgemäßem Verhalten Fahrlässigkeit und ihre Formen Fahrlässigkeitsdelikt, Pflichtwidrigkeit Farbbänder einer Schreibmaschine Fehlerhafte Bußbescheide, Besonderheiten Fehlerquellen bei der Beweisführung Fehlerquellen bei der Beweisführung Fernwirkungsverbot nach deutschem Strafprozessrecht Festnahme und Durchsuchung zur Identitätsfeststellung Feststellung des schuldhaften Verhaltens Form der Unterbrechungshandlungen Fortsetzung der Durchführung der Durchsuchung Fragerecht der Bußgeldbehörde im gerichtlichen Verfahren Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung Fristenregelung bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Funktionshandlung des gesetzlichen Vertreters erforderlich Geeignetheit im Wiederaufnahmeverfahren (§ 368 Abs. 1 StPO) Gefahr für die Wahrheitsfindung Gefühlsleben des Beschuldigten/Betroffenen Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens Geldbuße bis 500.000 € bei Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG Das OLG Düsseldorf NStZ 1984, 366: Geltungsbereich des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Persönlicher Anwendungsbereich Gericht und Verwaltungsbehörde Gerichtssichere Ermittlungsergebnisse erforderlich Geringfügige Ordnungswidrigkeiten Geschäftsführer, mehrere einer GmbH Geschäftsführung, mehrgliedrige einer GmbH Geschäftsleitung, mehrgliedrige Gesellschafter, mehrere einer OHG oder KG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Gewillkürter Vertreter nach § 9 Abs. 2 OWiG Gewinnabschöpfung (§ 17 Abs. 4, § 30 Abs. 3 OWiG und § 29a OWiG) - Übersicht - Gewinnabschöpfung nach § 17 Abs. 4 OWiG Gewinnabschöpfung, Verfall und Aufsichtspflichtverletzung (Übersicht) Gewinnabschöpfung: Berechnungsbeispiel Verfall nach AG Gummersbach NStZ 1988, 460 Glaubhaftmachung (§§ 52 OWiG, 52, 55, 56 StPO) Grammatikalische Auslegungsmethode e * Echte Unterlassungsdelikte * Ehemann als Beteiligter seiner falsch parkenden Ehefrau (oder umgekehrt) * Eigenschaften * Eigentümer * Eine Rückgabe der Akten mit der Folge, dass die Verwaltungsbehörde wieder „Herrin des Verfahrens" wird, kann nur durch den Richter erfolgen und nur unter Bezugnahme auf § 69 Abs. 5 OWiG. Also nur dann, wenn der Richter den siehe Stichwort > hinreichenden Tatverdacht verneint und weitere Ermittlungshandlungen für sinnvoll und erforderlich hält. Dagegen kann der Richter die Akten nicht zurückgeben, damit die Bußbehörde eine andere Rechtsfolge aussprechen soll. * Einfacher Tatverdacht * Einflussmöglichkeit der Verwaltungsbehörde auf das gerichtliche Verfahren * Einheitlicher Täterbegriff * Einheitstäter * Einleitung eines Bußverfahren * Einsichtsfähigkeit des Täters * Einsilbige Aussageperson * Einspruch ist bedingungsfeindlich * Einspruchsrücknahme * Einspruchsverfahren * Einstellung des Verfahrens durch Gericht * Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG * Einstellung mangels Nachweis * Einstellung wegen fehlender rechtlicher Voraussetzungen * Einstellung wegen geringen Verschuldens * Einwilligung * Einwilligungstheorie * Einziehung * Einziehung * Einziehung als Sicherung, als Sanktion * Einziehungsgegenstände * Entscheidungstatsachen * Entschuldigender Notstand * Entschuldigungsgründe * Entsprechungsklausel * Entwurf * Ereignisfrist * Erfahrungssätze * Erfolgsdelikte * Erfolgsdelikten, Pflichtwidrigkeit der Fahrlässigkeit bei * Erklärungen von Zeugen * Erkundigungspflicht, als Teil der siehe Stichwort > Fahrlässigkeit, des Verbotsirrtums * Erlass des Bußbescheides * Erlaubnisirrtum * Erlaubnistatbestandsirrtum * Erlaubtes Risiko * Ermahnungen bei § 130 OWiG * Ermessen (Verwaltungsermessen) * Ermittlung der Tatsachen für die Rechtsfolgenentscheidung (§§ 46 OWiG, 160 III StPO) * Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis * Ermittlungen im Zwischenverfahren * Ermittlungsakten * Ermittlungslage geändert * Ermittlungsrichter * Erzwingungshaft * Etwas nach § 29a OWiG * EURO, Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf– und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnung sowie zur Änderung weiterer Gesetze * Eventualvorsatz * Fahrerlaubnis * Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum auch nach Jahren ohne Drogen nur bei Vorlage einer MPU * Fahrlässige alic * Fahrlässigkeit * Fahrlässigkeit * Fahrlässigkeit bei pflichtgemäßem Verhalten * Fahrlässigkeit und ihre Formen * Fahrlässigkeit, bewusste * Fahrlässigkeit, einfache * Fahrlässigkeit, grobe * Fahrlässigkeit, leichte * Fahrlässigkeit, unbewusste * Fahrlässigkeitsdelikt * Fahrlässigkeitsdelikt, Pflichtwidrigkeit * Fahrlässigkeitsschuld * Fahrtenbuch * Fahrverbot * Fahrverbotsfrist * Faktischer Geschäftsführer * Falsche Anschuldigung * Farbbänder einer Schreibmaschine * Fax * Fehlerhafte Bußbescheide * Fehlerhafte Bußbescheide, Besonderheiten * Fehlerquellen bei der Beweisführung * Fehlerquellen bei der Beweisführung * Fernwirkungsverbot nach deutschem Strafprozessrecht * Festnahme * Festnahme und Durchsuchung zur Identitätsfeststellung * Festnahme von Störern * Feststellung des schuldhaften Verhaltens * Finale Handlungslehre * Finanzbehörden * Finanzbuchführung * Form der Unterbrechungshandlungen * Form des Einspruchs * Formelle Geschäftsführer * Formelle Ordnungswidrigkeit * Formelles Recht * Formen der Fahrlässigkeit * Formverletzung * Fortgesetzte Handlung * Fortsetzung der Durchführung der Durchsuchung * Fortsetzung der Durchsuchung * Fragerecht der Bußgeldbehörde im gerichtlichen Verfahren * Fragetypen * Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung * Fremdkapital * Fristenregelung bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand * Fristversäumnis * Führerschein * Funktionshandlung des gesetzlichen Vertreters erforderlich * Garantenpflicht * Garantenstellung * GbR=BGB-Gesellschaft * Geeignete Person * Geeignetheit im Wiederaufnahmeverfahren (§ 368 Abs. 1 StPO) * Gefahr für die Wahrheitsfindung * Gefahr im Verzug * Gefährdungsdelikte * Gefühlsbetonte Sprache * Gefühlsleben des Beschuldigten/Betroffenen * Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens * Gegenstand eines Dritten * Gegenstände * Gegenvorstellung * Gegenwärtige Gefahr * Gehilfe * Geldbuße * Geldbuße bei Tateinheit * Geldbuße bei Tatmehrheit * Geldbuße bis 500.000 € bei Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG * Geldbuße gegen eine juristische Person (JP) oder Personenvereinigung (PV), den nicht rechtsfähigen Verein (NRV), § 30 OWiG * Das OLG Düsseldorf NStZ 1984, 366: * Geltungsbereich des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) * Zeitlicher Geltungsbereich * Räumlicher Geltungsbereich * Persönlicher Anwendungsbereich * Genehmigung * Generalplan * Gericht und Verwaltungsbehörde * Gerichtliches Hauptverfahren * Gerichtssichere Beweisführung * Gerichtssichere Ermittlungsergebnisse erforderlich * Geringfügige Ordnungswidrigkeiten * Gesamtschau * Geschäftsführer einer GmbH * Geschäftsführer, faktischer * Geschäftsführer, mehrere einer GmbH * Geschäftsführung, mehrgliedrige einer GmbH * Geschäftsleitung, mehrgliedrige * Geschäftsprüfungen * Geschöntes Geständnis * Gesellschafter, mehrere einer OHG oder KG * Gesetz über Ordnungswidrigkeiten * Gesetzliche Vertreter * Gesinnungsmerkmale * Geständnis * Geständnis * Gewahrsam * Gewahrsam des Inhabers * Gewerbsmäßigkeit * Gewillkürter Vertreter nach § 9 Abs. 2 OWiG * Gewinn- und Verlustrechnung * Gewinnabschöpfung (§ 17 Abs. 4, § 30 Abs. 3 OWiG und § 29a OWiG) - Übersicht - * Gewinnabschöpfung nach § 17 Abs. 4 OWiG * Gewinnabschöpfung, Verfall und Aufsichtspflichtverletzung (Übersicht) * Gewinnabschöpfung: Berechnungsbeispiel Verfall nach AG Gummersbach NStZ 1988, 460 * Gewinnerzielungsabsicht * Gewinnsucht * Gewohnheitsmäßig * Gewohnheitsrecht * Glaubhaftmachung (§§ 52 OWiG, 52, 55, 56 StPO) * Gleichgültige Aussageperson * GmbH & Co KG * Grad von Gewissheit * Grammatikalische Auslegungsmethode * Grobe Fahrlässigkeit * Grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers *
siehe Stichwort > Rechtsfolgen der Bußtat Im Gegensatz zu den Scheinkonkurrenzen ( siehe Stichwort > Konkurrenzen) haben die echten Konkurrenzen erhebliche Bedeutung in der Praxis: Von der Zuordnung mehrerer Handlungen zu einer siehe Stichwort > Tateinheit (§ 19 OWiG) oder zur siehe Stichwort > Tatmehrheit (§ 20 OWiG) hängt die Verhängung einer oder mehrerer Geldbußen ab, kann bei der Tateinheit - wenn nicht alle Tathandlungen in einem Bußbescheid oder Bußurteil erfasst sind - für die nicht im rechtskräftig gewordenen Bußbescheid oder Bußurteil befassten bußbaren Handlungen siehe Stichwort > Bußklageverbrauch eintreten. Dasselbe gilt für die Bewertung mehrerer selbständiger Handlungen (§ 20 OWiG) als siehe Stichwort > prozessuale Tat: Auch hier kann für die nicht erfassten (tatmehrheitlichen) Handlungen Bußklageverbrauch die Rechtsfolge sein, wenn Teile der siehe Stichwort > Tat in einem oder gar mehreren anderen Bußbescheiden erfasst werden Bei den (materiellrechtlichen) echten Konkurrenzen geht es um die Frage, ob von mehreren Bußhandlungen, die vom Täter tatbestandsmäßig, rechtswidrig und auch vorwerfbar begangen wurden, eine einzige Handlung vorliegt, oder ob das Verhalten des Täters tatmehrheitlich (§ 20 OWiG) zu qualifizieren ist. Bei diesen Delikten kann die Tat nur von dem besonderen „Täter-Subjekt" begangen werden, z. B. nur von einem Richter, einem Beamten, einem Unternehmer (§ 130 OWiG). siehe Stichwort > unechte Unterlassungsdelikte Hier verlangt der Gesetzgeber ein bestimmtes aktives Tun, der Täter lässt es. Er verstößt gegen eine Gebotsnorm. Beispiel 37: Der Angabenverweigerer A macht trotz Aufforderung durch einen befugten Amtsträger keine Angaben zu seiner Person (§ 111 I: „(...) Angabe verweigert"). Ehemann als Beteiligter seiner falsch parkenden Ehefrau (oder umgekehrt) siehe Stichwort > > : Beteiligung nach § 14 OwiG siehe Stichwort > Beteiligung Urteil „Ehemann als Mittäter seiner falsch parkenden Ehefrau siehe Stichwort > Eigenhändige Delikte Bei diesen Delikten kann nur der Täter sein, der die Tatbestandsmerkmale in eigener Person vornimmt. Andere Personen, die sich beteiligen, können nur Anstifter oder Gehilfen, hingegen keine Mittäter und keine mittelbaren Täter sein, z. B. bei §§ 153 ff StGB (Aussagedelikte), Vollrausch nach § 323a StGB und nach § 122 OWiG. siehe Stichwort > Besondere persönliche Merkmale siehe Stichwort > Besondere persönliche Merkmale Eine Rückgabe der Akten durch das Gericht Eine Rückgabe der Akten mit der Folge, dass die Verwaltungsbehörde wieder „Herrin des Verfahrens" wird, kann nur durch den Richter erfolgen und nur unter Bezugnahme auf § 69 Abs. 5 OWiG. Also nur dann, wenn der Richter den siehe Stichwort > hinreichenden Tatverdacht verneint und weitere Ermittlungshandlungen für sinnvoll und erforderlich hält. Dagegen kann der Richter die Akten nicht zurückgeben, damit die Bußbehörde eine andere Rechtsfolge aussprechen soll. siehe Stichwort > Einleitung eines Bußverfahrens siehe Stichwort > Anfangsverdacht siehe Stichwort > hinreichender Tatverdacht siehe Stichwort > Anfangsverdacht siehe Stichwort > Hinreichender Tatverdacht Einflußmöglichkeit der Verwaltung auf das Gericht Mit der Übersendung der Akten nach zulässigem, aber nach Ansicht der Verwaltungsbehörde unbegründetem Einspruch des Betroffenen, geht die Zuständigkeit für das weitere Verfahren auf die Staatsanwaltschaft über. Das gilt auch, wenn die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht zur Entscheidung vorlegt, die Staatsanwaltschaft also ebenfalls des Bußbescheid für begründet ansieht, also den siehe Stichwort > hinreichenden Tatverdacht bejaht (vgl. § 69 Abs. 4, 5 OWiG). Die Verwaltungsbehörde hat jedoch die Möglichkeit, - obwohl jetzt nicht mehr „Herrin des Verfahrens" - das Gerichtsverfahren zu beeinflussen, wenn sie der Auffassung ist, dass das Gericht in unangemessener Weise Bußverfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG einstellt oder die Bußgeldhöhe mindert. Nach § 76 OWiG hat das Amtsgericht die Verwaltungsbehörde vom bevorstehenden Hauptverhandlungstermin rechtzeitig zu informieren. Diese Beteiligung der Verwaltungsbehörde am gerichtlichen Verfahren gilt nur dann nicht, wenn das Gericht aufgrund eigener Sachkunde meint, ohne die Sachkenntnis der Verwaltungsbehörde auskommen zu können (§ 76 Abs. 2 OWiG). Dies sollte in der Regel nur auf Verkehrsordnungswidrigkeiten zutreffen. Liegen die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 OWiG (bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist dies regelmäßig der Fall) nicht vor, so hat die Verwaltungsbehörde folgende Rechte: Ihr ist der Hauptverhandlungstermin mitzuteilen, und zwar so rechtzeitig, dass sich der Vertreter der Verwaltungsbehörde vorbereiten und die (Gerichts-)Akten einsehen kann (Nr. 288 RiStBV), ihr ist vom Richter die Möglichkeit zu geben, ihre Gesichtspunkte vorzubringen, die für die gerichtliche Entscheidung von Bedeutung sind - auch in der Hauptverhandlung; dies gilt auch, wenn das Gericht das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG einstellen will, der Vertreter der Verwaltungsbehörde erhält in der Hauptverhandlung „das Wort" (mittelbares Fragerecht), er kann - über den Richter - Fragen an den Betroffenen, die Zeugen und an den Sachverständigen stellen. Insoweit ist die Verwaltungsbehörde Hilfsorgan des Gerichts. Das Gericht ist jedoch an die Auffassung der Verwaltungsbehörde nicht gebunden, es kann also auch ohne Zustimmung der Verwaltungsbehörde das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG einstellen. Da die Staatsanwaltschaft regelmäßig in Bußverfahren nicht an der Hauptverhandlung teilnimmt, gilt für die Einstellung: Die Einstellung durch die Richter ist – unanfechtbar - wirksam (§ 75 Abs. 2 OWiG). Setzt jedoch das Amtsgericht die Geldbuße herab, so ist die Entscheidung des Gerichts auch dann anfechtbar, wenn die Staatsanwaltschaft auf Terminsnachricht und ihre Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet hat. Das Gericht hat der Staatsanwaltschaft das Urteil gem. § 41 StPO zuzustellen. Die Rechtsmittelfrist beginnt für die Staatsanwaltschaft zu laufen, wenn das Urteil ihr zugestellt worden ist. Mittelbaren Einfluss kann die Verwaltungsbehörde über den Staatsanwalt nehmen. Nach Nr. 287 Abs. 2 Buchstabe b) bis f) RiStBV soll der Staatsanwalt an der gerichtlichen Hauptverhandlung teilnehmen, wenn die Aufklärung des Sachverhalts eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich macht, eine hohe Geldbuße oder eine bedeutsame Nebenfolge in Betracht kommt, die Verwaltungsbehörde die Teilnahme des Staatsanwalts angeregt hat oder mit einer gerichtlichen Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG in Fällen zu rechnen ist, in denen dies „vom Standpunkt des öffentlichen Interesses" aus nicht vertretbar erscheint. siehe Stichwort > Beteiligung nach dem OWiG siehe Stichwort > Beteiligung siehe Stichwort > Beteiligung nach dem OWiG Einleitung eines Bußverfahrensiehe Stichwort > Geringfügige Ordnungswidrigkeiten siehe Stichwort > Anfangsverdacht Das Buß- und das Strafverfahren dienen nicht in erster Linie der »Überführung des Beschuldigten/Betroffenen«. Ziele der Verfahren „Ziel der Bußverfahrens: sind vielmehr, den Rechtsfrieden auf dem Weg eines gesetzlich geordneten Verfahrens Schritt für Schritt durch die - wenn erforderlich - gerichtliche Entscheidung wiederherzustellen. Dies erfolgt regelmäßig durch die Bestrafung/Bebußung des Beschuldigten/Betroffenen, unter Umständen ergänzt durch Nebenfolgen wie siehe Stichwort > Einziehung, siehe Stichwort > Gewinnabschöpfung und siehe Stichwort > Verfall. Strafen und Geldbußen verfolgen drei Ziele. Sie sollen:
Alle drei Ziele müssen bei der Ahndung berücksichtigt werden, wenngleich im konkreten Fall mit unterschiedlichen Gewichtungen. Durch die Bestrafung/Bebußung des Täters soll die Rechtsgemeinschaft geschützt, das sozialschädigende Verhalten des Straftäters soll rundum bekämpft werden. Auch das Ordnungswidrigkeitenrecht dient dem Schutz von Rechtsgütern oder Verwaltungsinteressen (und damit der Allgemeinheit) vor Verletzung und Gefährdung. Der Gesetzgeber hat hier bestimmte menschliche Verhaltensweisen nur deshalb mit Geldbuße bedroht, weil der Grad der Gefährlichkeit nach seiner Auffassung erheblich geringer ist, als bei einer von ihm als Straftat klassifizierten Verhaltensweise. Es gibt selbstverständlich auch noch andere Motive für den Gesetzgeber. Eines davon war bei der „Herabstufung“ zahlreicher Verkehrsstraftaten (geahndet mit Strafbefehl mit Geldstrafe und Freiheitsstrafen!) wie verbotenes zu schnelles Fahren, verbotenes Überholen auf der Autobahn: Man kann nicht ein ganzes Volk zu Vorbestraften machen. Geldbuße und Geldstrafe wirken sich auf das Vermögen des Täters gleichermaßen aus. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 27, 19/33) liegt der siehe Stichwort > Unterschied zwischen Geldstrafe/Freiheitsstrafe und Geldbuße darin, dass · „nach allgemeiner Anschauung mit der Verhängung einer Kriminalstrafe ein ehrenrühriges, autoritatives Unwerturteil über die Verhaltensweise eines Täters der Vorwurf einer Auflehnung gegen die Rechtsordnung und die Feststellung der Berechtigung dieses Vorwurfes ist“. Der BGH (NStZ 1996, 551=wistra 1996, 180) ist nicht ganz davon überzeugt, dass der Unrechtsgehalt einer Ordnungswidrigkeit generell hinter dem einer Straftat zurückbleibt. Der BGH: · „Ob diese Bewertung, die auf eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten mit Bagatellcharakter zutrifft, auch Kartellordnungswidrigkeiten, insbesondere Submissionsabsprachen größeren Ausmaßes, gerecht wird, erscheint zweifelhaft (...)“ · Dass Geldbußen zu denselben Rechtsfolgen führen können wie sogar eine Freiheitsstrafe zeigt § 5 SchwarG: · § 5 Ausschluss von öffentlichen Aufträgen · Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau oder Dienstleistungsauftrag der in § 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Haushaltsgrundsätzegesetzes genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen werden, die · 1. nach § 2 oder wegen illegaler Beschäftigung (§ 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, §§ 406, 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) oder · 2. nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens fünftausend Deutsche Mark belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht. Die für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen Behörden nach Satz 1 Nr. 1 und 2 dürfen den Vergabebehörden auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben. Ob ein Straf- und Bußanspruch des Staates gegen einen siehe Stichwort > Tatverdächtigen i. S. § 152 Abs. 2 StPO (= siehe Stichwort > Anfangsverdacht) besteht, dies ist durch den Strafprozess auf allen seinen Stufen herauszufinden. In den Schranken, die die Strafprozessordnung und die anderen strafverfahrensrechtlichen oder bußgeldrechtlichen Vorschriften errichtet haben, und die durch die Rechtsprechung erläutert worden sind, muss der materielle Anspruch festgestellt und danach grundsätzlich vollstreckt werden. Der Strafprozess dient nicht wie das zivilrechtliche Verfahren der Feststellung, ob eine Forderung besteht oder nicht. Er ist kein „Parteienprozess“. Vielmehr haben Verwaltungsbehörde bei Bußtaten, Staatsanwalt und ihre Hilfsorgane bei Straftaten ebenso wie das Gericht die „materielle Wahrheit“ zu erforschen (vgl. §§ 46, 53 OWiG, 160, 163, 244 Abs. 2 StPO). Für alle Organe der Strafverfolgung gilt das siehe Stichwort > Legalitätsprinzip des § 152 StPO, der Richter macht hier keine Ausnahme. Das bedeutet, dass bei Vorliegen siehe Stichwort > »zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte« für eine Straftat diese aufgeklärt werden muss. Solche Anhaltspunkte ergeben sich aufgrund der „kriminalistischen Erfahrungen, die es als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt“[i]. Im Bußgeldverfahren wird man einen Anfangsverdacht i. S. § 152 Abs. 2 StPO bejahen können, wenn die „bußrechtliche Erfahrung“ das Vorliegen einer verfolgbaren Bußtat nahelegt. Grundsätzlich gilt § 152 StPO auch im Recht der Ordnungswidrigkeiten, obschon hier nicht das Legalitätsprinzip, sondern das Opportunitätsprinzip herrscht. Ob es aber zweckmäßig ist, eine erkannte Bußtat zu verfolgen, diese Entscheidung darf nicht willkürlich erfolgen. Letztlich kann sie meist erst nach Abschluss des siehe Stichwort > Ermittlungsverfahrens getroffen werden. Das bedeutet, dass von der Einleitung eines Bußverfahrens grundsätzlich nur abgesehen werden kann, wenn „die siehe Stichwort > Verfolgung siehe Stichwort > geringfügiger Ordnungswidrigkeiten bei den vorhandenen Personalkräften nur um den Preis möglich wäre, künftige Ordnungswidrigkeiten nicht genügend rasch und damit wirksam genug oder bedeutsame Ordnungswidrigkeiten wenige rnachhaltig verfolgen zu können“[ii]. Im übrigen kann von der Einleitung des Bußverfahrens abgesehen werden, wenn die Bußtat von geringem Gewicht ist, und der Täter möglicherweise nicht verantwortlich für sein bußbares Handeln ist, wenn ein siehe Stichwort > entschuldbarer Verbotsirrtum naheliegt. Ferner, wenn „die Ordnungswidrigkeit so unbedeutend erscheint, dass nicht einmal eine siehe Stichwort > Verwarnung notwendig ist“[iii]. Allein zuständig für das Ermittlungsverfahren in Bußgeldsachen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Bundesländer, der Gemeinden und der Kreise (§ 46 Abs. 2 OWiG; Nr. 271 RiStBV). Die Staatsanwaltschaft hat bis zur Abgabe der Sache an sie aufgrund eines aufrechterhaltenen Bußbescheids trotz Einspruchs keinerlei rechtliche Befugnisse, wenn es sich um reine Bußtaten handelt[iv]. Für Steuerdelikte ( siehe Stichwort > Abgabendelikte) gilt eine Besonderheit: Die Finanzbehörden (Hauptzollamt/Finanzamt) sind bei „reinen Steuerstraftaten“ auch vor der Staatsanwaltschaft zuständig (vgl. §§ 386, 399 AO); anders wie im Bußverfahren kann die Staatsanwaltschaft jedoch das Steuerstrafverfahren an sich ziehen, die Finanzbehörden können es jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Ein weiterer wichtiger Unterschied: Bei reinen Steuerstraftaten kann das Finanzamt/Hauptzollamt selbst – ohne Einschaltung der Staatsanwaltschaft - einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellen; andere Verwaltungsbehörden wie Städte und Landkreise sind bei Vorliegen von Straftaten stets unzuständig. Besonders von Bedeutung ist dies bei Verstößen gegen das LFBG, wo es bei mehreren Deliktsarten vom Nachweis des Vorsatzes abhängt, ob eine Straftat oder nur eine Bußtat vorliegt. Ebenso liegt es bei Verstößen nach dem KAG der Bundesländer: Bei Abgabenhinterziehung (=Vorsatzdelikt) ist nur die Staatsanwaltschaft zuständig, bei leichtfertiger (fahrlässiger) Abgabenverkürzung ist nur die Verwaltungsbehörde zuständig. Der Grund für diese Regelung: Die Kommunalabgabengesetze (KAG) der einzelnen Bundesländer haben die §§ 386, 399 AO nicht für entsprechend anwendbar erklärt. Das hat zur Folge, dass Fälle der Abgabenhinterziehung (vgl. z. B. § 13 KAG/Saarland) nicht durch die betreffende Körperschaft als „Abgaben‑Staatsanwalt“ verfolgt werden kann. Liegt eine „reine Bußtat“ vor, so ist die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren für deren Verfolgung nicht zuständig. Nach § 46 Abs. 2 OWiG hat die Verwaltungsbehörde die Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft. Zuständig wird die Staatsanwaltschaft erst, wenn die Verwaltungsbehörde nach Einspruch gegen eine erlassene Geldbuße die Sache an die Staatsanwaltschaft abgibt (§ 69 Abs. 3 OWiG). Einsichtsfähigkeit des Täterssiehe Stichwort > Zumessungsgründe der Bußtat (ohne Berücksichtigung der Gewinnabschöpfung) Einsilbige Aussagepersonsiehe Stichwort > Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik (Kriminaltaktik) Das Gegenstück der weitschweifigsten und redseligen Aussageperson ist der Einsilbige. Solche Auskunftspersonen können schüchtern und/oder befangen sein. Man erkennt sie häufig daran, dass sie zwischen den einzelnen Sätzen lange Pausen machen, teilweise unvollkommene Sätze sprechen, dass sie stottern. Sie wirken manchmal beschränkt, erscheinen dumm, verstockt, unter Umständen auch böswillig. Derartige Personen zu ermahnen, schneller und zusammenhängender zu sprechen, hat meist keinen Erfolg. Hier hilft dem Vernehmungsbeamten lediglich Geduld, Ruhe und Freundlichkeit. Der Vernehmungsbeamte sollte sich durch das Verhalten der Aussageperson nicht dazu verführen lassen, Suggestivfragen zu stellen, also solche Fragen, die der Aussageperson die Möglichkeit geben, entweder „ja“ oder „nein“ zu sagen. Derartige Aussagen haben im späteren Gerichtsverfahren kaum Beweiswert. Einspruch ist bedingungsfeindlichsiehe Stichwort > Einspruchsverfahren Unter einer Bedingung darf der Einspruch nicht eingelegt werden. So liegt Unzulässigkeit vor, wenn erklärt wird: „Falls keine Ratenzahlung gewährt wird, lege ich Einspruch ein“. Wirksam ist hingegen der „vorsorglich eingelegte Einspruch“, etwa weil der Betroffene sich noch mit seinem Verteidiger beraten will. Einspruchsrücknahmesiehe Stichwort > Einspruchsverfahren Der Einspruch kann jederzeit bis zur Verlesung der Urteilsformel in der gerichtlichen Hauptverhandlung [v] zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist der Stelle bekannt zu machen, bei der sich die Akten - verfahrensgemäß - befinden: Verwaltungsbehörde, Staatsanwaltschaft oder Gericht. Nimmt der Betroffene den Einspruch zurück, so erfasst seine Rücknahmeerklärung auch den vom siehe Stichwort > Verteidiger eingelegten Einspruch. Die Verwaltungsbehörde hat die Rücknahmeerklärung sofort der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht weiterzuleiten. Dasselbe gilt entsprechend für die Staatsanwaltschaft, wenn sie die Akten bereits dem Gericht vorgelegt hat. Die Rücknahme kann - wie der Einspruch - schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der jeweiligen Behörde erfolgen. Zweifel, ob überhaupt die Rücknahme des Einspruchs erklärt wurde, gehen zu Lasten des Betroffenen[vi]. Steht jedoch die Rechtzeitigkeit der Rücknahme in Zweifel, so sei die Rücknahme als rechtzeitig erklärt anzusehen[vii]. Die Auffassung von KKOwi-Bohnert verdient aus Gründen der Prozessökonomie den Vorzug. Die wirksame Rücknahme des Einspruchs hat zur Folge, dass der Bußbescheid in der Fassung rechtskräftig wird, in der er vor dem Einspruch bestand. Ebenso wie der Einspruch selbst ist auch die Rücknahme bedingungsfeindlich. Der Einspruch kann teilweise zurückgenommen werden, wenn der Einspruch teilweise eingelegt worden ist oder hätte eingelegt werden können. Ist das Bußverfahren durch das Gericht i. S. § 81 OWiG in das Strafverfahren übergeleitet worden, so ist die Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußbescheid nicht mehr möglich[viii]. Maßgebend für die siehe Stichwort > Sperre der Rücknahmemöglichkeit ist der Augenblick, in dem der Richter den Hinweis[ix] macht, dass nach seiner Auffassung der siehe Stichwort > hinreichende Tatverdacht i. S. § 203 StPO auf eine Straftat vorliegt (vgl. § 81 Abs. 2 OWiG). Einspruchsverfahrensiehe Stichwort > Form des Einspruchs siehe Stichwort > Einspruch ist bedingungsfeindlich siehe Stichwort > Punkt-Einspruch siehe Stichwort > Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Verwerfungsbescheids (§ 62 OWiG) siehe Stichwort > Selbstkontrolle im Zwischenverfahren siehe Stichwort > Ermittlungen im Zwischenverfahren siehe Stichwort > Verbösern erlaubt siehe Stichwort > Einspruchsrücknahme siehe Stichwort > Wiedereinsetzung in den vorigen Stand siehe Stichwort > Verschuldet ist die Fristversäumnis siehe Stichwort > Kein Verschulden liegt vor siehe Stichwort > Glaubhaftmachung siehe Stichwort > Fristenregelung Gegen den von der Verwaltungsbehörde erlassenen und zugestellten Bußbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch (§ 67 OWiG) einlegen. Durch den Einspruch wird das „Vorverfahren“ in das „Zwischenverfahren“ (§ 69 OWiG) überführt. Nach § 69 OWiG hat die Verwaltungsbehörde zunächst zu prüfen, ob der Einspruch zulässig [x]ist: · Ist er rechtzeitig eingelegt worden, · ist er in der richtigen Form eingelegt worden, · ist er durch einen Einspruchsbefugten eingelegt worden, · ist er ohne unzulässige Bedingungen eingelegt worden oder · liegt ein anderer Grund vor, der den Einspruch unzulässig macht? Einstellung des Verfahrens durch Gerichtsiehe Stichwort > Einflussmöglichkeit der Verwaltungsbehörde auf das gerichtliche Verfahren Das Gericht kann das bei ihm anhängige Bußgeldverfahren ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft einstellen, wenn · nur eine Geldbuße bis zu 100.- € verhängt worden ist und · die Staatsanwaltschaft vorher erklärt hatte, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiGsiehe Stichwort > Rechtsbeugung Einstellung nach § 47 II OWiG kann Rechtsbeugung sein Nach Ansicht des BGH liegt eine Rechtsbeugung durch eine Entscheidung nach § 47 II OWiG nur dann vor, wenn diese aus sachfremden Gründen erfolgt. Der Fall: Der Angekl., ein Richter am AG, ist durch das LG Bayreuth wegen Rechtsbeugung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden. Das LG hat das strafbare Verhalten darin gesehen, dass der Angekl. vier straßenverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeitenverfahren nach 47 II OWiG eingestellt hat. Auf die Revision des Angekl. hat der 1. Strafsenat des BGH diese Verurteilung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG Weiden/Oberpfalz zurückverwiesen, weil das LG Bayreuth bei seiner Bewertung der vorgenommenen Verfahrenseinstellungen rechtswidrige Kriterien herangezogen hat, die dieser nicht zugrundegelegt werden dürfen. Denn § 47 II OWiG gestattet eine Verfahrensbeendigung durch Einstellung schon dann, "wenn das Gericht eine Ahndung nicht für geboten hält". Die Entscheidung muss allerdings aufgrund pflichtgemäßen Ermessens ergehen. Das LG hat die Pflichtgemäßheit des Ermessens im wesentlichen deshalb verneint, weil es sich um erhebliche Verkehrsverstöße der Betroffenen gehandelt, und der Angekl. vor den Entscheidungen keine umfassende Sachaufklärung vorgenommen habe. Jedoch können grundsätzlich auch Verfahren wegen gewichtiger Verstöße nach § 47 II OWiG eingestellt werden. Zudem setzt eine solche Einstellung eine abschließende Beweiserhebung nach dem Sinn der Vorschrift gerade nicht voraus. Die Grenze zur Rechtsbeugung ist vielmehr erst dann überschritten, wenn ein Verfahren aus sachfremden Gesichtspunkten ‑ beispielsweise parteipolitischer, persönlicher oder außerdienstlicher Art ‑ eingestellt wird. Dass dies beim Angekl. der Fall gewesen ist, hat das LG jedoch nicht rechtsfehlerfrei dargelegt (Urt. v. 3. 12. 1998 ‑1 StR 240/98). (Pressemitteilung des BGH Nr. 88/1998 vom 3. 12.1 998, NJW 52/98) Einstellung mangels Nachweissiehe Stichwort > Bußbescheid siehe Stichwort > Einstellung wegen geringen Verschuldens Einstellung wegen fehlender rechtlicher Voraussetzungensiehe Stichwort > Bußbescheid Einstellung wegen geringen Verschuldenssiehe Stichwort > Bußbescheid siehe Stichwort > Abschluss der Ermittlungen Einwilligungsiehe Stichwort > Mutmaßliche Einwilligung Einwilligungstheoriesiehe Stichwort > Feststellung der Schuldformen Einziehungsiehe Stichwort > Ermittlung der Tatsachen für die Rechtsfolgenentscheidung (§§ 46 OWiG, 160 III StPO) Einziehungsiehe Stichwort > Echte Konkurrenzen siehe Stichwort > Beschlagnahme siehe Stichwort > Durchsuchung siehe Stichwort > Sicherstellung von Gegenständen des Verfalls, der Einziehung siehe Stichwort > Gewinnabschöpfung siehe Stichwort > Sicherstellung, polizeirechtliche Nach § 22 OWiG kann als siehe Stichwort > Nebenfolge einer Bußtat die „Einziehung“ von Gegenständen ausgesprochen werden. Gegenstände sind nicht nur Sachen, sondern auch Rechte wie z. B. Forderungen. Das Gesetz und die Rechtsprechung fordern folgende Voraussetzungen: Das betreffende Spezialgesetz muss die Einziehung ausdrücklich zulassen. Beispiele: § 123 in Verbindung mit §§ 119 oder 120 I Nr. 2 OWiG [xi], § 62 KrW/AbfG. Grundsätzlich muss eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und auch vorwerfbare Bußtat vorliegen. Ist ein Gegenstand nach Art und den Umständen für die Allgemeinheit eine Gefahr, oder besteht die Gefahr, dass die Gegenstände künftig für die Begehung von Straf- oder Bußtaten benutzt werden ( siehe Stichwort > Beziehungsgegenstände), so können diese Gegenstände auch im siehe Stichwort > „selbständigen Verfahren“ eingezogen werden. Einer vorwerfbaren Handlung bedarf es dann nicht, es reicht eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat[xii]. Es müssen alle anderen Voraussetzungen der Einziehung vorliegen, mit Ausnahme der Möglichkeit, einen bestimmten Täter zu verfolgen[xiii]. Absehen kann die Verwaltungsbehörde oder das Gericht von einer Täter-Verfolgung oder Täter-Ahndung auch nach § 47 Abs. 1 oder Abs. 2 OWiG ab. Die Gegenstände müssen dem Täter gehören (=Eigentum), und zwar im Zeitpunkt der Entscheidung. Gehören die Gegenstände einem Dritten, so kann die Einziehung nur ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen des § 23 OWiG vorliegen. Leichtfertigkeit liegt vor, wenn der Dritte wusste oder bei der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen können, dass der ihm gehörende Gegenstand zu der begangenen Ordnungswidrigkeit als Mittel benutzt wird[xiv]. Die Einziehung darf zur Bedeutung der Tat und dem Vorwurf, der den Täter oder den Dritten trifft, nicht unverhältnismäßig sein[xv]. Die Einziehung hat zu unterbleiben, wenn eine der in § 24 Abs. 2 Nr. 1-3 OWiG vorgesehen Möglichkeiten den siehe Stichwort > Sicherungszweck ebenfalls erreichen und die dem Betroffenen oder dem Dritten auferlegten Weisungen erfüllt werden. Soll die Einziehung als „Sanktion“ erfolgen, so ist die Einziehung als „Bußgeldzumessungsgrund“ bei der Ermittlung der konkreten Bußgeldhöhe zu berücksichtigen[xvi]. Eine besondere Verhältnismäßigkeitsregelung trifft § 24 OWiG. Einziehung als Sicherung, als Sanktionsiehe Stichwort > Echte Konkurrenzen Erfolgt die siehe Stichwort > Einziehung als siehe Stichwort > Sicherungseinziehung, so müssen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass der Gegenstand künftig als Mittel für Straftaten oder Bußtaten verwendet werden könnte[xvii]. Erfolgt die Einziehung sowohl als Sanktion und als Ahndung, so muss die Entscheidung (Bußgeldbescheid oder Urteil) dies erkennen lassen. Die Voraussetzungen bestimmen sich nach dem überwiegenden Charakter des Einziehungsziels[xviii]. Aus den Entscheidungsgründen muss dann auch hervorgehen, dass der Wert des eingezogenen Gegenstandes bei der Bemessung der Geldbußen berücksichtigt wurde[xix]. Weitere Grundsätze der Einziehung:
Einziehungsgegenständesiehe Stichwort > Zweck und Gegenstand der Durchsuchung Entscheidungstatsachensiehe Stichwort > Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis Entschuldigender Notstandsiehe Stichwort > Vorwerfbarkeit (Schuld) siehe Stichwort > Entschuldigungsgründe Entschuldigungsgründesiehe Stichwort > Vorwerfbarkeit (Schuld) Wer vor der Situation steht, eine siehe Stichwort > rechtswidrige Bußtat begehen zu müssen oder nicht, von dem erwartet das Gesetz, dass er bis zu einem bestimmten - wobei es auf den Einzelfall ankommt - Grad, dem Druck bußbar zu handeln, widersteht. Der wichtigste Fall ist der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB. Das OWiG kennt indessen keine vergleichbare Vorschrift. Das OWiG geht davon aus, dass unter den Voraussetzungen des § 35 StGB das Verfahren gegen den rechtswidrigen handelnden Bußtäter gem. § 47 OWiG ( siehe Stichwort > Opportunitätsgrundsatz) eingestellt wird. Beispiel SEQ Beispiel_ \* ARABIC 2: Bauschutt in die Kiesgrube · Kraftfahrer K erhält die Anweisung von seinem Vorgesetzten, er solle den Bauschutt verbotswidrig in der Kiesgrube des E. „entsorgen“. K darf es sich nicht „zu einfach machen“, der Anweisung zu folgen. Entschuldigungsgründe lassen es ausnahmsweise zu, dass der Täter eine rechtswidrige Bußtat begeht und dennoch nicht bebußt wird. Entsprechungsklauselsiehe Stichwort > Unechte Unterlassungsdelikte Entwurfsiehe Stichwort > Form des Einspruchs Ereignisfristsiehe Stichwort > Verjährungsbeginn Erfahrungssätzesiehe Stichwort > Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis ErfolgsdelikteBeispiel SEQ Beispiel_ \* ARABIC 3: Vergnügungsteuerverkürzung Vergnügungsteuerverkürzung des Steuerpflichtigen S. durch leichtfertig angenommene Zahlungsschwierigkeiten und „erfolgreichen“ Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung durch das städtische Steueramt. Das Bußgeldverfahren kennt im Gegensatz zum Strafrecht nur wenige Erfolgsdelikte. Bekannte Erfolgsdelikte sind die Steuerverkürzung und der Verstoß nach § 1 StVO, ahndbar nach § 49 I Nr. 1 StVO, 24 I StVG. Erfolgsdelikten, Pflichtwidrigkeit der Fahrlässigkeit beisiehe Stichwort > Fahrlässigkeitsdelikt siehe Stichwort > Pflichtwidrigkeit der Fahrlässigkeit bei Erfolgsdelikten Erklärungen von Zeugensiehe Stichwort > Wiederaufnahme zu Gunsten des Betroffenen Erkundigungspflicht, als Teil der siehe Stichwort > Fahrlässigkeit, des Verbotsirrtumssiehe Stichwort > Leichtfertigkeit siehe Stichwort > Verbotsirrtum Wer sich trotz einer bestehenden Rechtspflicht nicht über die wahre Rechts- oder Tatsachenlage erkundigt, kann sich tatbestandsmäßig fahrlässig verhalten haben (§ 11 I OWiG). Mit der Rechtsfolge: vorsätzliches Verhalten entfällt, und der Täter kann (nur) wegen eines fahrlässigen Delikts bebußt werden – wenn das rechtswidrige Verhalten bei Fahrlässigkeit ausdrücklich mit Geldbuße bedroht ist. Beispiel SEQ Beispiel_ \* ARABIC 4: Die unterlassene Anfrage beim Arbeitsamt · Der Betroffene beschäftigte in seiner Pizzeria vom 17.6.1997 bis 3.5.1998 einen bosnischen Staatsangehörigen. Dieser hatte vor oder kurz nach Aufnahme dieser Tätigkeit beim Arbeitsamt schriftlich eine Arbeitserlaubnis beantragt. Dabei teilte ihm ein Bediensteter des Arbeitsamtes mit, dass er vorläufig arbeiten dürfe. Hierüber informierte er den Betroffenen. Mit Bescheid vom 3.8.1997 lehnte das Arbeitsamt die Erteilung der Arbeitserlaubnis ab. Lösungshinweis Beispiel 40: Die unterlassene Anfrage beim Arbeitsamt (nach BayObLG wistra 1998, 277): Der Betroffene hätte sich spätestens zum Ende des Sommers 1998 vergewissern müssen, ob dem Antrag auf Arbeitserlaubnis stattgegeben wurde. Da er dies unterließ, erkannte er fahrlässig nicht, dass er den Arbeitnehmer nach Wirksamwerden des Ablehnungsbescheides ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis beschäftigte. Der Betroffene wusste, dass der Arbeitnehmer nur vorläufig in seiner Pizzeria arbeiten durfte, und seine legale Weiterbeschäftigung vom Inhalt der endgültigen Entscheidung über dessen Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis abhing. Bei dieser Sachlage durfte sich der Betroffene nicht darauf verlassen, dass ihn das Arbeitsamt oder sein Arbeitnehmer rechtzeitig über eine negative Entscheidung unterrichten würde. Vielmehr hatte er sich selbst in regelmäßigen Abständen über den Stand dieses Verfahrens zu vergewissern. Diese Erkundigungspflicht folgt aus dem Gesichtspunkt des vorangegangenen Tuns (Ingerenz). Der Betroffene ist nämlich das Risiko eingegangen, einen nichtdeutschen Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis zu beschäftigen, sobald das Arbeitsamt über den Antrag des Beschäftigten endgültig negativ entscheiden würde. Das Amtsgericht habe – so die Oberlandesrichter - den Betroffenen wegen fahrlässiger Beschäftigung eines nichtdeutschen Arbeitnehmers ohne Arbeitserlaubnis zu Recht zu einer Geldbuße verurteilt. Er kann sich aber auch „rechtsfahrlässig“ verhalten, dann befindet er sich in einem nichtentschuldbaren Verbotsirrtum (§ 11 II OWiG): Die Tat bleibt dann Vorsatztat. Beispiel SEQ Beispiel_ \* ARABIC 5: Die günstige Auskunft (nach BayObLG, Az 3 ObOWi 56/94; Beschluss vom 29.06.94) – Blockhausfall · Der Betroffene ist Pächter einer zwischen B. und der Landesgrenze im Außenbereich gelegenen Gaststätte. Im Herbst 1992 erwarb er zum Preis von EURO 18.300,- ein 4,10 x 4,10 m großes und 2,10 - 2, 60 m hohes Blockhaus, dessen umbauter Raum ca. 39, 5 m3 beträgt. Nachdem der Verkäufer nach Kenntnisnahme von der örtlichen Situation erklärt hatte, dass „der vorgesehene Ort der richtige Platz sei, es gebe nichts einzuwenden“ war der Betroffene deshalb der Ansicht, dass die Errichtung des Blockhauses genehmigungsfrei ist; eine diesbezügliche Auskunft der Gemeinde B. oder des zuständigen Landratsamts holte er nicht (ein). Er ließ in der Folgezeit das Blockhaus, in das ein Whirlpool eingebaut wurde, und das der Aufbewahrung von Gartenmöbeln dient, einige Meter neben der Gaststätte errichten. Im Flächennutzungsplan ist eine weitere Bebauung nicht vorgesehen. · Bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass die Errichtung des Blockhauses der Genehmigung des Landratsamts bedurft hätte. Der „Haupteinwand“ des Betroffenen geht dahin, dass er aufgrund der ihm erteilten Auskünfte entschuldigt habe davon ausgehen können, dass die Errichtung des Blockhauses genehmigungsfrei sei. Rechtslage? Lösungshinweis Beispiel 5: Die günstige Auskunft (nach BayObLG, Az 3 ObOWi 56/94; Beschluss vom 29.06.94) - Blockhausfall Ob der Betroffene gegebenenfalls einem Tatbestands- oder Verbotsirrtum unterlag, hängt davon ab, worauf sich der Irrtum bezog. Hat der Betroffene den wesentlichen Bedeutungsgehalt des Tatbestandsmerkmals „Außenbereich“ nicht erkannt, kommt ein Tatbestandsirrtum in Betracht. Entsprach seine Vorstellung dem wesentlichen Sinngehalt der gegensätzlichen Rechtsbegriffe Innen- und Außenbereich, grenzte er diesen, bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt, jedoch lediglich unzutreffend ab, lag ein bloßer Subsumtionsirrtum vor [xxi]. Erkannte der Betroffene, dass er im Außenbereich baute, hielt er das Vorhaben aber nicht für genehmigungspflichtig, kommt ein Verbotsirrtum in Betracht[xxii], der - wie der Subsumtionsirrtum - den Vorsatz unberührt lässt, aber - sofern er vermeidbar war - im Rahmen der Zumessung der Geldbuße von Bedeutung ist. Ob der Irrtum des Betroffenen unvermeidbar war, beurteilt sich danach, ob er alle ihm zumutbaren Erkundigungsmöglichkeiten ausgeschöpft, sich also an kompetente, sachverständige Stellen gewendet und hier die Auskunft erhalten hätte, dass sein Vorhaben keiner Genehmigung bedarf. Das ist nach dem bisherigen Sachvortrag des Betroffenen zu verneinen. Zwar ist in der Rechtsprechung die Auskunft eines Fachgeschäfts als ausreichend angesehen worden. In diesen Fällen hat es sich darum gehandelt, dass durch die Anbringung einer Anhängerkupplung bzw. einer Auspuffblende die Betriebserlaubnis erlosch und damit das jeweilige Fahrzeug nicht mehr zum öffentlichen Verkehr zugelassen war. Die mit diesen Sachen befasst gewesenen Senate des Bayerischen Obersten Landesgerichts haben entscheidend darauf abgestellt, ob der Betroffene auf seine ausdrückliche Frage von einem Mitarbeiter des Fachgeschäfts, von dem nach seiner Stellung im Betrieb erwartet werden konnte, er besitze auch persönlich die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit, die Auskunft erhalten habe, die Anbringung der genannten Teile sei nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft. Die Richtigkeit der erteilten Auskunft hängt hier von der Kenntnis und der Bewertung der Rechtsbegriffe Innenbereich und Außenbereich und der sie ausfüllenden Unterscheidungskriterien, die Gegenstand zahlreicher obergerichtlicher Entscheidungen geworden sind, ab. In der Regel wird sich ein Bauherr daher an die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde oder an die Gemeinde oder an eine rechtskundige Person wenden müssen, die die Gewähr dafür bietet, dass die erteilte Auskunft auch richtig ist. Die Errichtung des Blockhauses im Außenbereich ist nur unter den Voraussetzungen des § 35 BauGB zulässig. Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB können Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Ein solche Beeinträchtigung liegt jedoch insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 1. Altern. BauGB). Es liegt auf der Hand, dass die Absatzmöglichkeiten der Vertreiber von Blockhäusern durch das genannte Verbot ihrer Errichtung im Außenbereich wesentlich beeinträchtigt werden. In der Regel wird daher die nicht von ausgewiesener Sachkenntnis getragene Auskunft nicht für sich in Anspruch nehmen können, auch die Interessen des Erwerbers im Auge zu haben. Das weist gerade die hier vorliegende Fallgestaltung aus. Danach hat der Verkäufer sich den für die Errichtung des Blockhauses vorgesehenen Platz angesehen und erklärt, „der vorgesehene Ort sei der richtige Platz, es gebe nichts einzuwenden“. Das erfüllt bereits inhaltlich nicht die Ansprüche, die an eine vertrauenswürdige Auskunft zu stellen sind. Erlass des Bußbescheidessiehe Stichwort > Bußbescheid siehe Stichwort > hinreichender Tatverdacht Erlaubnisirrtumsiehe Stichwort > Erlaubnistatbestandsirrtum siehe Stichwort > Tatbestandsirrtum Erkennt der Täter den richtigen Sachverhalt, glaubt aber irrtümlich, es läge ein Rechtfertigungsgrund vor, der in Wirklichkeit jedoch nicht vorliegt, oder den es gar nicht gibt, so befindet er sich in einem siehe Stichwort > Erlaubnisirrtum, der ein Unterfall des siehe Stichwort > Verbotsirrtums (§ 11 Abs. 2 OWiG) ist. Dasselbe gilt auch, wenn zwar ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, der Täter jedoch seine Grenzen (irrtümlich) überschreitet. Beispiel SEQ Beispiel_ \* ARABIC 6: Der irrende Feuerwehrmann · Feuerwehrmann F raste, nachdem er an seinem Arbeitsplatz einen Feuerwehr-Notruf erhalten hatte, mit 80 km/h statt der erlaubten 50 km/h zum Brandort. Er glaubte, er habe als Feuerwehrmann das Recht, so schnell zu fahren, auch wenn er nur 20 Sekunden schneller am Brandherd gewesen ist, als wenn er mit 50 km/h gefahren wäre. Lösungshinweis Beispiel 42: Der irrende Feuerwehrmann (OLG Düsseldorf - 5 Ss (OWi) 207/95 - (OWi) 77/95 I - Beschluss vom 13.06.95 - DAR 1995, 374) 1. Einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr stehen auf der Fahrt mit dem Privat-Pkw zur Feuerwehrstation keine Sonderrechte im Sinne des § 35 StVO zu, weil diese auf die Führer von Rettungsdienstfahrzeugen beschränkt sind. 2. Verstöße gegen StVO-Pflichten können allerdings gemäß § 16 OWiG gerechtfertigt sein, wenn die darin genannten Voraussetzungen vorliegen. Dies ist fraglich, wenn durch einen Überholvorgang und die dadurch erreichte höhere Geschwindigkeit kurz vor der Feuerwehrstation nur ein Zeitgewinn von wenigen Sekunden erreicht werden konnte. Erlaubnistatbestandsirrtumsiehe Stichwort > Erlaubnistatbestände siehe Stichwort > Erlaubnisirrtum siehe Stichwort > Verbotsirrtum siehe Stichwort > Rechtswidrigkeit Ein Täter kann sich irrtümlich einen Sachverhalt vorstellen, der – würde er tatsächlich vorliegen – einen Rechtfertigungsgrund ergäbe. Hier irrt sich der Täter zwar im Ergebnis über einen Rechtfertigungsgrund. Wegen des sachverhaltsbezogenen Irrtums wird der Erlaubnistatbestandsirrtum aber als Tatbestandsirrtum (und nicht als Verbotsirrtum) eingeordnet. Die Folge: § 11 Absatz 1 OWiG wird analog angewendet, sodass ein Tatbestandsirrtum vorliegt, der den Vorsatz ausschließt. Liegt fahrlässiges Verhalten vor, und ist das Verhalten des Täters auch bei Fahrlässigkeit bußbar, so kann wegen einer fahrlässigen Bußtat bebußt werden. Beispiel SEQ Beispiel_ \* ARABIC 7: Der nicht vorhandene Ziegelstein im Zwillingsreifen · Der verboten zu schnell fahrende Autofahrer A glaubte irrtümlich, als er gerade sein soeben getanktes Benzin gezahlt hatte, einen eingeklemmten Ziegelstein in dem rechten Zwillingsreifen des vorbeifahrenden Lkw gesehen zu haben. Er wollte den Lkw-Fahrer zum Anhalten veranlassen und fuhr deshalb schneller als er durfte. Lösungshinweis Beispiel: Der vorhandene Ziegelstein im Zwillingsreifen · Rücksicht hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Er befürchtete zu Recht, dass durch den eingeklemmten Ziegelstein andere Verkehrsteilnehmer hätten gefährdet oder verletzt werden können. Daher kollidieren die „Rechtsgüter der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen“ mit dem Rechtsgut der „Verkehrssicherheit durch angemessene Geschwindigkeit“. Es überwiegt die konkrete Gefährdung des Rechtsguts der Gesundheit und des Lebens gegenüber den allgemeinen Vorschriften, Verkehrsregeln einzuhalten. Rücksicht hat mit Rettungswillen zu Gunsten anderer Personen gehandelt. Er hat daher Nothilfe geleistet und damit nicht rechtswidrig gehandelt (§ 16 OWiG). Lösungshinweis Beispiel 43: Der nicht vorhandene Ziegelstein im Zwillingsreifen · Wäre der Ziegelstein nicht vorhanden, dann nimmt die Rechtsprechung in der Regel nicht einen Verbotsirrtum an, sondern einen Erlaubnistatbestandsirrtum. Dieser kann zur Ahndung nach Fahrlässigkeits-Gesichtspunkten führen, wenn · die Tat wegen Fahrlässigkeit bußbar ist und (!!) · dem Täter nachzuweisen ist, dass er den Irrtum (hier das Nicht-Vorhandensein des Ziegelsteins) hätte erkennen können, wenn er pflichtgemäß gehandelt hätte. Erlaubtes Risikosiehe Stichwort > Rechtfertigungsgründe. Die Lehre vom erlaubten Risiko [xxiii] geht über die siehe Stichwort > soziale Adäquanz hinaus. Fehlt es nicht schon am gesetzlichen Tatbestand (z. B. bei „Bagatellfällen“), so kann das gefährliche Verhalten gerechtfertigt sein. In der Praxis sind dies meist Fälle, in denen es um die Rettung von Menschenleben geht. Beispiel SEQ Beispiel_ \* ARABIC 8: Erlaubtes Risiko: · Der Autofahrer A erkennt, dass er möglicherweise einen Menschen verletzten wird, gleichviel ob er nach links oder nach rechts ausweicht, wobei er die gefährliche Situation nicht herbeigeführt hat. A hat sich nicht rechtswidrig verhalten, denn der Staat hat ihm den Betrieb eines zugelassenen Fahrzeuges erlaubt. Ermahnungen bei § 130 OWiGsiehe Stichwort > Mangelhafte Betriebsorganisation Ermessen (Verwaltungsermessen)Die zu treffende Entscheidung ist nach sachlichen Gesichtspunkten zu treffen, und zwar unter gerechter und billiger Abwägung des öffentlichen Interesses und der Belange des Bürgers. Die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit sind zu beachten. Ermittlung der Tatsachen für die Rechtsfolgenentscheidung (§§ 46 OWiG, 160 III StPO)siehe Stichwort > Durchführung der Durchsuchung siehe Stichwort > Zwangsmittel: Durchsuchung, Beschlagnahme, Arrest, Identitäts-Festnahme. siehe Stichwort > Zumessungsgründe der Bußtat (ohne Berücksichtigung der Gewinnabschöpfung) Die Ermittlungsbehörde hat (!) auch Tatsachen zu ermitteln, die für die Rechtsfolgeentscheidung, z. B. die Höhe der Geldbuße, der Frage der Einziehung, des Verfalls (§§ 17 IV, 30, 29a OWiG) von Bedeutung sein können. Auch zur Ermittlung derartiger Tatsachen kann die Durchsuchung angeordnet und durchgeführt werden. Grenze ist jedoch auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Verwaltungsbehörde kann sich jedoch nicht der Mithilfe der Gerichtshilfe bedienen (vgl. § 46 Abs. 3 OWiG). Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweissiehe Stichwort > Personalbeweis siehe Stichwort > Sachbeweis siehe Stichwort > Sinnliche Wahrnehmung siehe Stichwort > Buchführung, ein kaum genutztes Sachbeweismittel siehe Stichwort > Urkunden siehe Stichwort > Buchhaltungsunterlagen siehe Stichwort > Sachbeweismittel: siehe Stichwort > Buchführung und Bilanz siehe Stichwort > Abgeleitete Buchführungspflichten siehe Stichwort > Sonderbuchführung siehe Stichwort > Finanzbuchführung siehe Stichwort > Beweis siehe Stichwort > Gewinn- und Verlustrechnung siehe Stichwort > Beweis als überzeugende Begründung siehe Stichwort > Beweislehre siehe Stichwort > Sachverhaltstatsachen siehe Stichwort > Beweistatsachen siehe Stichwort > Urteilstatsachen siehe Stichwort > Entscheidungstatsachen siehe Stichwort > Haupt- und Nebentatsachen siehe Stichwort > innere Tatsachen siehe Stichwort > äußere Tatsachen siehe Stichwort > Erfahrungssätze siehe Stichwort > Direkter und indirekter Beweis siehe Stichwort > Indizienbeweis siehe Stichwort > Beweiswürdigung siehe Stichwort > Grad von Gewissheit siehe Stichwort > Rechtskenntnisse, Voraussetzung für die Wahrheitsfindung siehe Stichwort > Tatverdacht siehe Stichwort > hinreichende Sicherheit siehe Stichwort > Fehlerquellen bei der Beweisführung siehe Stichwort > Voreingenommenheit siehe Stichwort > an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit siehe Stichwort > Vorurteil siehe Stichwort > Erfahrungssätze siehe Stichwort > Schriftgutachten siehe Stichwort > Verstöße gegen Denkgesetze siehe Stichwort > Richterliche Überzeugung siehe Stichwort > Schlüsse siehe Stichwort > Indizienkette siehe Stichwort > Wahrscheinlichkeit siehe Stichwort > Trugschlüsse siehe Stichwort > Lücke siehe Stichwort > Beweiskette siehe Stichwort > Beweisring siehe Stichwort > Vermutung. Der Personalbeweis ist in der Alltagspraxis auch heute noch überwiegend allein entscheidend für den Ausgang eines Straf- bzw. Bußverfahrens. Das gilt selbst bei Steuerstraf‑ und anderen Wirtschaftsstraf- bzw. Bußverfahren, in denen das Hauptgewicht der Ermittlungsarbeit auf dem Sachbeweis liegen könnte, insbesondere der Prüfung der Buchführung und anderer geschäftlicher Unterlagen des Tatverdächtigen. Die Gründe dafür liegen möglicherweise zum einen am § 110 StPO, wonach die Polizei – auch nicht die Kriminalpolizei – aus eigenem Recht Geschäftsunterlagen prüfen darf. Daraus wiederum folgt wohl zum anderen, dass in den Studienlehrplänen der polizeilichen Fachhochschulen Buchführung und Bilanzkunde nicht gerade zu den bevorzugten Disziplinen gehört. Vom Sachbeweis spricht man, wenn Tatsachen durch Beobachtungen und „sinnliche Wahrnehmung“ an Objekten wie Urkunden, Buchhaltungsunterlagen, festgestellt werden. Personalbeweis liegt vor, wenn Menschen als Beschuldigte/Betroffene, als Zeugen und Sachverständige ihr Wissen um Tatsachen bzw. ihr Fachwissen bekunden. Ermittlungen im Zwischenverfahrensiehe Stichwort > Einspruchsverfahren Nach § 69 OWiG hat die Verwaltungsbehörde – bei zulässigem Einspruch - das Recht und die Pflicht, weitere Ermittlungen selbst anzustellen oder Ermittlungen anzuordnen und sie durch die Polizei beispielsweise durchführen zu lassen. Sie kann ferner von Behörden und anderen Auskunftspersonen Auskünfte, Abgabe von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen und Erkenntnisse verlangen. Die Verwaltungsbehörde muss, falls sie den ergangenen Bußbescheid trotz des Einspruchs für begründet erachtet, die Akten an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Das weitere Verfahren liegt dann in deren Händen. Die Staatsanwaltschaft kann dann ihrerseits Ermittlungen anstellen oder anstellen lassen, das Verfahren einstellen, an die Verwaltungsbehörde zurückgeben oder die Sache an das Gericht zur weiteren Entscheidung übersenden (§ 69 Abs. 4 OWiG) [xxiv]. Nach § 69 Abs. 5 OWiG kann (m. E. muss) der Richter die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, wenn er „zum zweiten Mal“ bei der Prüfung der Sache zum Ergebnis kommt, dass siehe Stichwort > „hinreichender Tatverdacht“ nicht vorliegt. Die Verwaltungsbehörde kann dann das Verfahren nur noch „endgültig“ nach § 170 StPO mangels Nachweis einstellen. Die Kosten des Verfahrens trägt dann die Behörde, die den Bußbescheid (rechtswidrig) erlassen hat. Ermittlungsaktensiehe Stichwort > Wiederaufnahme zu Gunsten des Betroffenen Ermittlungslage geändertsiehe Stichwort > Zeitliche Wirkungsdauer des Durchsuchungsbeschlusses Ermittlungsrichtersiehe Stichwort > Aussageverweigerung von Verwandten-Zeugen siehe Stichwort > Beschwerde siehe Stichwort > Spruchrichter Der Ermittlungsrichter darf nach § 162 III StPO nur prüfen, ob die von der Verwaltungsbehörde beantragte Handlung rechtlich zulässig ist. Er ist nicht befugt, die beantragte Ermittlungshandlung mit der Begründung abzulehnen, sie führe nach seiner Auffassung zu keinem Erfolg. In der Praxis wird er einen Antrag der Bußbehörde nur ablehnen können, wenn der siehe Stichwort > einfache Tatverdacht nicht besteht (selten, weil die Buißgeldbehörde erst einen Antrag stellen wird, wenn der Tatverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO vorliegt), wenn die beantragte richterliche Handlung außer Verhältnis zum Tatverdacht steht, wenn die Tat bereits verjährt ist. Das Landgericht Zweibrücken (1 Qs 37/93 - 26.02.93) „Hat der Betroffene den ihm übersandten Anhörungsbogen unbeantwortet gelassen und einer Vorladung zur Polizei keine Folge geleistet, so ist die Verwaltungsbehörde berechtigt, eine richterliche Untersuchungshandlung zu beantragen. Da dem Ermittlungsrichter nur die Prüfung der Zulässigkeit der Ermittlungshandlung zusteht, kann er sie nicht mit der Begründung ablehnen, sie sei nicht zweckmäßig oder nicht notwendig“. Erzwingungshaftsiehe Stichwort > Antrag auf Erzwingungshaft Etwas nach § 29a OWiGsiehe Stichwort > Verfall siehe Stichwort > Bruttoprinzip siehe Stichwort > Anwendung des § 73c StGB beim Verfall siehe Stichwort > Umfang des „Etwas“ nach § 29a OWiG siehe Stichwort > Hypothetischer Gewinn siehe Stichwort > Gewinnabschöpfung siehe Stichwort > Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 17 Abs. 4) Eine prozesswirtschaftlich einfache und praktisch wirksame Ahndungsmethode von (Wirtschafts-)Bußtaten ist die Anordnung des Verfalls nach § 29a OWiG. Nach dieser Vorschrift kann das „Etwas“, das der Täter oder der Nicht-Täter, ein Dritter also, als Folge einer Ordnungswidrigkeit erlangt hat, von der Verwaltungsbehörde herausverlangt werden. Was unter dem Rechtsbegriff „Etwas“ zu verstehen ist, darüber besteht keine einheitliche Auffassung (vgl. Göhler Rz 4 ff zu § 29a OWiG). Göhler (Rz 4 zu § 29a OWiG) meint, dass der Gesetzgeber 1992 mit der Änderung des OWiGs im Jahre 1992 den Begriff „Vermögensvorteil“ durch die Einführung des Begriffs „Etwas“ hat erweitern wollen. Danach wäre der abschöpfbare Vorteil nach § 29a OWiG weitergehender als der „wirtschaftlicher Vorteil“ nach § 17 Abs. 4 OWiG. Andererseits, so Göhler aaO, sollte „Etwas“ nicht zu weitherzig ausgelegt werden, sondern sich am „wirtschaftliche Vorteil“ des § 17 Abs. 4 OWiG orientieren, aber über ihn hinausgehen. „Etwas“ im Sinne von § 29a OWiG sollte stets „geldlich“ bezifferbar sein (Göhler Rz 4a zu § 29a OWiG). Für die Alltagspraxis lässt sich m. E. jedoch über die Reichweite der „Gewinnabschöpfung“ nach §§ 29a und 17 Abs. 4 OWiG sagen: Nach beiden Vorschriften kann mindestens der „wirtschaftliche, unmittelbar aus oder durch die Ordnungswidrigkeit dem Täter oder einem Dritten zugewachsene geldwerte Vorteil weggenommen werden. Dem vorwerfbar (schuldhaft) handelnden Bereicherten durch Bußbescheid (§ 17 OWiG), dem schuldlosen Täter oder dem bereicherten Dritten durch Verfallbescheid (§ 29a OWiG)“. Unter „wirtschaftlichem Vorteil“ wird allgemein verstanden: Der rechtswidrig erlangte Unternehmensgewinn, aber auch eine verbesserte Marktposition des Bußtäters oder des Dritten, dem der wirtschaftliche Vorteil zugute gekommen ist [xxv] (vgl. Göhler Rz 41 zu § 17 OWiG). Auch nach Begriff des „geldwerten Vorteils“ wird sich die Praxis auf den Gewinn beschränken können, wie er sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung [xxvi] ablesen lässt. Liegt im maßgebenden Zeitpunkt die Gewinn– und Verlustrechnung noch nicht vor, wird sich in der Regel der abzuschöpfende Gewinn nach EDV-Buchführung aktuell ermitteln lassen. Die Gewinnermittlung nach der Unternehmensbuchführung setzt selbstverständlich voraus, dass an der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung kein Zweifel besteht. Handelt es sich nur um einzelne Bereiche des Unternehmens, in denen Ordnungswidrigkeiten begangen worden sind, so wird sich der abzuschöpfende Gewinn häufig anhand von Einzelbelegen, zum Beispiel von Ausgangsrechnungen des Verdächtigen oder durch die Eingangsrechnungen des Kunden [xxvii] des Verdächtigen beweisen lassen. Beispiel: Steht fest, dass ein Transportunternehmen beim Transport von Sand und Kies regelmäßig überlädt, so kann anhand der Rechnungen die Mehrtonnage in Umfang und Wert regelmäßig leicht ermittelt werden. Sind Kunden oder Lieferanten bekannt, so führt oft der einfache, schnellere, meist auch gerichtssichere Weg über die Vernehmung des Kunden oder Lieferanten als Zeuge. Falls erforderlich sind nach § 103 StPO die Geschäftsräume und Wohnräume der Zeugen zu durchsuchen, Beweismittel zu beschlagnahmen. Meint die Bußgeldstelle, sie sei hinsichtlich der Gewinnermittlung überfordert, kann sie das zuständige Finanzamt bitten, ihr einen Betriebsprüfer oder Steuerfahnder als Sachverständigen abzustellen (vgl. LG Stuttgart NStZ-RR 1998, 54=wistra 1997, 279[xxviii]). EURO, Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf– und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnung sowie zur Änderung weiterer Gesetzesiehe Stichwort > Abgedruckt in Bundgesgesetzblatt I 2001, 3574 ff vom 18.12.2001, Nr. 68 Eventualvorsatzsiehe Stichwort > Bedingter Vorsatz (=indirekter Vorsatz=dolus eventualis) Fahrerlaubnissiehe Stichwort > Fahrverbot siehe Stichwort > Rotlichtverstoß Jeder kennt die möglichen Folgen für verbotswidrig zu schnelles Fahren: Punkte in Flensburg, mehrere hundert Mark Bußgeld, ein bis drei Monate Fahrverbot. Damit aber nicht genug, kündigte das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg an: Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung etwa gemeinsam mit der Gefährdung von Personen, im Zusammenhang mit anderen Verkehrsordnungswidrigkeiten, aber auch für bestimmte Fahrerlaubnisarten, kann den Autofahrer auch – beim einmaligen Verstoß - seine Fahrerlaubnis kosten. Der Sachverhalt Ein Autofahrer hatte in einer Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100 %, und zwar um 51 km/h überschritten. Die zuständige Verwaltungsbehörde begnügte sich nicht mit der üblichen bußrechtlichen Sanktion. Sie schloss aus dem Verhalten des Autofahrers, dass er „charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen“ sei. Sie entzog dem Autofahrer „mit sofortiger Wirkung“ auch die Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht (VG) gab der Behörde Recht. Die Rechtslage In seiner Entscheidung zeigte sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg (NJW 2000, 685 f) vordergründig großzügig. Das Gericht hielt die Entscheidungen der Behörde und die des Verwaltungsgerichts für nicht gerechtfertigt und gab dem Autofahrer seine Fahrerlaubnis zurück. Der Gesetzgeber habe durch mehrere Rechtsvorschriften deutlich gemacht, dass eine „Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung“ mit einem Bußgeld und gegebenenfalls mit einem Fahrverbot geahndet werden soll. Der Gesetzgeber geht, wie die Regelung des § 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zeigt, lediglich dann ohne weiteres von der fehlenden (charakterlichen) Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, wenn zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers 18 Punkte nach dem so genannten Punktesystem im Verkehrszentralregister eingetragen sind. Im übrigen ist die Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich nur für Straftaten vorgesehen. Dann aber führen die Oberverwaltungsrichter aus, dass § 3 Absatz 1 StVG die Entziehung der Fahrerlaubnis erlaubt, wenn zur Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung noch weitere Umstände hinzutreten. Das Gericht erwähnt als Beispiel - beharrliche und häufig begangene Verstöße gegen Parkvorschriften, - weitere Verstöße gegen Verkehrsvorschriften oder - die konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im Zusammenhang mit der Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung oder - die Fahrerlaubnis dient besonderen Zwecken, wie beispielsweise eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Solche besonderen Umstände lagen jedoch, so das OVG, im hier zu entscheidenden Fall nicht vor. Fazit: Wenn die Auffassung der OVG-Richter in Lüneburg Schule macht, dann gehören Staus auf unseren Straßen und die Parkplatznot in unseren Städten bald der Vergangenheit an.
Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum auch nach Jahren ohne Drogen nur bei Vorlage einer MPU
Im Rahmen eines Verfahrens auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach einer im Hinblick auf einen früheren Drogenkonsum erfolgten strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung ist die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV auch dann rechtmäßig, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis viele Jahre zurückliegt und für den Zeitraum seit der Entziehung der Fahrerlaubnis keine Hinweise auf einen erneuten Drogenkonsum des Betreffenden vorliegen.
Zum Sachverhalt: Am 16.05.1995 kam es zu einem Verkehrsunfall mit Totalschaden am Fahrzeug der Klägerin. Nach dem Strafbefehl des Amtsgerichts Konstanz vom 18.08.1995 stand die Klägerin bei diesem Unfall unter dem Einfluss von Heroin, Kokain und Haschisch. Die Klägerin wurde wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt und ihr die Fahrerlaubnis entzogen. Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde eine Sperrfrist von weiteren 10 Monaten verfügt. Im August 2002 beantragte die Klägerin beim Landratsamt Biberach die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 19.08.2002 forderte das Landratsamt Biberach die Klägerin gestützt auf §§ 11 und 14 FeV auf, binnen drei Monaten ein medizinisch‑psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Dieser Anforderung trat die Klägerin mit der Begründung entgegen, der der Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde liegende Sachverhalt liege nunmehr mehr als sieben Jahre zurück. Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B nach Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung (§113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG setzt die Erteilung der Fahrerlaubnis u.a. voraus, dass der Betreffende zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
Das Landratsamt Biberach durfte aber bei seiner Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis Klasse B gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der Nichteignung der Klägerin ausgehen und musste dementsprechend deren Antrag ablehnen. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung, hier die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Konstanz vom 18.08.1995 (8 Cs 437/95), gelten gemäß § 20 Abs. 1 FeV die Vorschriften für die Ersterteilung. Entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV durfte das Landratsamt auf die Nichteignung der Klägerin schließen, weil diese sich geweigert hatte, sich entsprechend der Anordnung des Landratsamtes zur Beibringung eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens vom 19.08.2002 bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung untersuchen zu lassen. Der Schluss des Landratsamtes auf die Nichteignung der Klägerin ist zulässig, weil die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung rechtmäßig war, die Klägerin im Laufe des Verfahrens eine solche Untersuchung verweigert hat und sie in der Anordnung vom 19.08.2002 entsprechend § 20 Abs. 1 und § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Verweigerung oder der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden ist
Gericht: VGH Baden‑Württemberg 18.05.2004 Vorinstanz 1: VG Sigmaringen Aktenzeichen 1: 3 K 2573/02 Vorinstanz 2: Aktenzeichen 2: Aktenzeichen: 10 S 2796/03 Normen: StVG § 2 Abs. 2, FeV § 11 Abs. 8 S. 1, FeV § 14 Abs. 2, FeV § 20 Abs. 1 Staat: Rechtskräftig: Nein Dokument‑Art: Urteil Branche: Medienhandbuch: Kurztext: Wer unter Einwirkung von Heroin, Kokain und Haschisch einen Verkehrsunfall verursacht, muss zur Wiedererlangung des Führerscheins neun Jahre später auch dann eine MPU durchführen lassen, wenn er in der Zwischenzeit nicht wegen Drogenkonsums aufgefallen ist.
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10 S 2796/03
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN‑WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache ... wegen Erteilung der Fahrerlaubnis hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden‑Württemberg durch ... auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2004 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juni 2003 ‑ 3 K 2573/02 ‑ wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand Die Klägerin begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Erstmals am 20.06.1981 erhielt die 1963 geborene Klägerin die Fahrerlaubnis der Klasse 3 ‑alt‑. Im Zeitraum bis 1988 wurde die Klägerin mehrfach wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt:
1) AG Riedlingen, Urteil vom 12.08.1985, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je 5 DM; 2) LG Ravensburg, Urteil vom 06.05.1986, Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Heroin in nicht geringen Mengen, 8 Monate Freiheitsstrafe, 3 Jahre Bewährungszeit, Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 05.09.1986; 3) AG Sigmaringen, Urteil vom 13.04.1987, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und Fahren ohne Fahrerlaubnis, Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 10,‑ DM; 4) AG Sigmaringen, Urteil vom 28.10.1987, fortgesetzter Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, 2 Jahre Freiheitsstrafe, 3 Jahre Bewährungszeit, unter Einbeziehung der Verurteilungen Nr. 2 und 3.
In seinem Gutachten vom 05.03.1987 gelangte das Medizinisch‑Psychologische Institut für Verkehrs‑ und Betriebssicherheit beim Technischen Überwachungsverein Stuttgart zu der Beurteilung, dass bei der Klägerin eine erhöhte Rückfallgefahr bezüglich des Drogenkonsums gegeben ist. Trotz vorangegangener Verurteilungen habe sie weiterhin gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen; die charakterliche Eignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 3 sei somit derzeit nicht gegeben. Daraufhin lehnte das Landratsamt Biberach den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ab. Aufgrund eines weiteren Antrags auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis unterzog sich die Klägerin einer erneuten medizinischpsychologischen Begutachtung. Die Medizinisch‑Psychologische Untersuchungsstelle des TÜV Berlin‑Brandenburg gelangte in ihrem Gutachten vom 05.02.1993 zum Ergebnis, dass kein überzeugender Nachweis dafür bestehe, wonach der Klägerin die Kraftfahreignung weiterhin abgesprochen werden müsste. Die Klägerin könne deshalb nach absolvierter Fahrausbildung und bestandener Prüfung erneut als Kraftfahrerin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen. Im Hinblick auf diese Begutachtung erhielt die Klägerin im Februar 1995 die beantragte Fahrerlaubnis.
Als zu beantwortende Fragestellung sah die Anforderung vor: „Kann die Untersuchte trotz der Hinweise auf Drogenmissbrauch ein Kraftfahrzeug der beantragten Klasse sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass die Untersuchte ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen wird?".
Mit Entscheidung vom 21.10.2002 lehnte das Landratsamt Biberach den Antrag der Klägerin auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ab. Zur Begründung wies das Landratsamt darauf hin, dass das von der Klägerin zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV geforderte medizinisch‑psychologische Gutachten nicht vorgelegt worden sei. Die Klägerin habe in der Vergangenheit mehrfach Betäubungsmittel sowohl in Form von Haschisch als auch in Form von Kokain und Heroin konsumiert. Auch habe sie ein Kraftfahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss geführt. Es sei somit zu klären gewesen, ob die Klägerin weiterhin Drogen konsumiere. Nach den Begutachtungs‑Leitlinien zur Kraftfahreignung könnten, wenn die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen seien, diese nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt werde, dass kein Konsum mehr bestehe.
Den Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Tübingen mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2002 zurück und führte zur Begründung aus: Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV seien vorliegend erfüllt. Bei der Klägerin habe in der Vergangenheit eine schwerwiegende Drogenproblematik vorgelegen. Die Rauschmittelfahrt vom 16.05.1995 begründe vor dem Hintergrund der Drogenvorgeschichte der Klägerin auch in der Gegenwart noch schwerwiegende Bedenken gegen ihre Kraftfahreignung. Denn diese Fahrt zeige, dass die Klägerin entgegen ihrer Absicht und der insoweit günstigen Prognose des Gutachtens aus dem Jahre 1993 nicht in der Lage gewesen sei, dauerhaft abstinent zu leben. Diese Rauschmittelfahrt habe auch noch gegenwärtig vorgehalten werden können, weil die Klägerin nicht deutlich gemacht habe, ob und inwieweit sie ihre offenkundig bestehende Drogenproblematik seit 1995 aufgearbeitet oder bewältigt habe. Die Klägerin habe insbesondere keinen Nachweis über eine Entwöhnungsbehandlung, über die Teilnahme an einer Therapie oder einer Selbsthilfegruppe führen können. Sie habe sich auch ansonsten nicht dazu geäußert, in welcher Weise sie sich mit ihrer Drogenproblematik auseinandergesetzt habe. Allein durch bloßen Zeitablauf könne eine derartige Drogenproblematik nicht als bewältigt angenommen werden. Die Anwendung von § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV setze auch nicht die Feststellung der Ungeeignetheit des Betreffenden im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens voraus. Im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens habe die Fahrerlaubnisbehörde auch dargelegt, dass aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse unklar sei, ob die Klägerin ihr Drogenproblem bewältigt habe und ob sie insofern weiterhin eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstelle. Aus der Begründung zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV lasse sich entnehmen, dass in Fällen wie dem der Klägerin ein medizinischpsychologisches Gutachten anzufordern sei.
Am 18.12.2002 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Anwendung von § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV setze voraus, dass eine Ungeeignetheit jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen habe. Diese Ungeeignetheit müsse im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Fahreignungsüberprüfungsverfahrens festgestellt worden sein. Die verwaltungsgerichtliche ex post Betrachtung eines nun mittlerweile sieben Jahre zurückliegenden Sachverhalts könne eine solche Rechtssicherheit nicht gewährleisten, weil im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Ermessensentscheidung die zu berücksichtigenden Tatsachen angesichts des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr hinreichend sicher ermittelt werden könnten.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26.02.2003 hat das Verwaltungsgericht beschlossen, zur Frage, ob die Klägerin geeignet sei, ein Kraftfahrzeug der Klasse B im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, ein medizinisch‑psychologisches Gutachten einzuholen. Die Begutachtungsstelle hat die Akten an das Verwaltungsgericht mit dem Vermerk zurückgesandt, der Bevollmächtigte der Klägerin habe mitgeteilt, diese werde die vorgeschlagenen Termine nicht wahrnehmen.
Ohne weitere mündliche Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 26.06.2003 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Klasse 3 nach bestandener Fahrerlaubnisprüfung habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin setze die frühere Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr keine diesbezügliche Feststellung im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Fahreignungsüberprüfungsverfahrens voraus. Angesichts des Inhalts der seit 1981 geführten Behördenakte müsse hinsichtlich der Klägerin von einer Drogenkarriere gesprochen werden. Auch ein Verwaltungsgericht wäre im Hinblick auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Rahmen des Verfahrens beim Amtsgericht Konstanz zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin fahrungeeignet sei. Die bei der Klägerin am 16.05.1995 entnommene Blutprobe habe den Nachweis einer Einnahme von Heroin, Kokain und Haschisch ergeben. Damit seien die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gegeben gewesen. Der Umstand, dass die Klägerin seit der Drogenfahrt vom 16.05.1995 nicht mehr in einschlägiger Weise in Erscheinung getreten sei, entbinde die Fahrerlaubnisbehörde nicht von ihrer Pflicht, die Fahreignung der Klägerin zu klären. Aufgabe des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV sei die Prüfung, ob durch den früheren Drogenkonsum körperliche Schäden eingetreten seien. Zudem habe der Psychologe die Stabilität der Abstinenz im Sinne eines stabilen Einstellungswandels zu untersuchen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.
Am 23.12.2003 ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Beschluss über die Zulassung der Berufung zugestellt worden. Mit am 21.01.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung begründet: Heroin, Kokain und Haschisch habe sie im Zeitraum von 1983 bis 1995 hauptsächlich sporadisch konsumiert, es habe aber auch Wochen mit Dauerkonsum gegeben. Letztmals habe sie am Tag vor dem Unfall am 16.05.1995 Betäubungsmittel konsumiert. Ihr Hausarzt habe sie in eine Entgiftungseinrichtung vermittelt und ihr auch nach der Entgiftung mit Gesprächen geholfen, ihre Abstinenz beizubehalten. Ihre langjährige Unauffälligkeit hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln sei ein starkes Indiz dafür, dass eine etwaige früher bestehende Problematik beendet sei. Eine Beweislastumkehr zu ihren Ungunsten, so dass sie nachweisen müsse, keine Drogen mehr zu konsumieren, sei unverhältnismäßig. Die Anknüpfungstatsachen lägen bereits so lange zurück, dass der zeitliche Abstand einen so tiefgreifenden Grundrechtseingriff verbiete. Es sei nachgewiesen, dass auch ohne externe Maßnahmen allein durch zunehmendes Lebensalter und Veränderung der sozialen Umstände eine völlige Abkehr vom Drogenkonsum möglich sei und mit zunehmender Abstinenzdauer die Rückfallgefahr sinke. Auch die Begutachtungs‑Leitlinien zur Kraftfahrereignung gingen davon aus, dass das erste Jahr nach der Beendigung des Konsums für einen etwaigen Rückfall entscheidend sei. Seien aber, wie in ihrem Fall, acht Jahre seit dem letzten Drogenkonsum vergangen, sei sicher davon auszugehen, dass ein Rückfall nicht mehr zu befürchten sei. Nach Ablauf von acht Jahren sei von einem derart geringen Rückfallrisiko auszugehen, dass die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens unverhältnismäßig sei. Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juni 2003 ‑3 K 2573/02 ‑ zu ändern, die Verfügung des Landratsamtes Biberach vom 21.10.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 09.12.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr nach Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung die Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat beim Bundeszentralregister sowie beim Verkehrszentralregister Auskünfte eingeholt. Ferner hat der Senat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Nachweisbarkeit der Einnahme von Heroin, Kokain, LSD, Amphetamin oder Metamphetamin durch die Untersuchung von Blut, Urin und Haaren Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. vom 05.05.2004 verwiesen.
Wegen des weiteren Sach‑ und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Behördenakten des Landratsamtes, auf die Akte des Widerspruchsverfahrens, auf die beigezogene Strafakte des Amtsgerichts Konstanz (8 Cs 437/95) sowie auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Denn die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Landratsamtes Biberach vom 21.10.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 09.12.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Zulässigkeit von behördlichen Maßnahmen zur Klärung von Zweifeln hinsichtlich der Fahreignung, die sich aus dem Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne von § 1 Abs. 1 BtmG herleiten, richtet sich nach der Vorschrift des § 14 FeV, die als Spezialvorschrift zu § 11 FeV die Zuweisung zur ärztlichen Begutachtung bei Verdacht auf Abhängigkeit bzw. Einnahme von Betäubungsmitteln regelt (vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften, BR‑Drucks. 443/98, S. 262). Nach § 14 Abs. 2 FeV ist zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens (vgl. § 11 Abs. 3 FeV) anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe entzogen war (Nr. 1) oder zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder ‑ ohne abhängig zu sein ‑ weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt (Nr. 2).
Unerheblich ist, dass sich in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens vom 19.08.2002 keine genaue Angabe der vom Landratsamt als Grundlage herangezogenen Bestimmung der Fahrerlaubnis‑Verordnung findet. Denn da die Gutachtensanordnung lediglich eine unselbstständige Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung und kein Verwaltungsakt ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22.01.2001‑ 19 B 1757/00, 19 E 886/00‑, NJW 2001, 3427), kommt die Bestimmung des § 39 Abs. 1 LVwVfG von vornherein nicht zur Anwendung. Keine Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, dass die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens sowohl vom Landratsamt im anschließenden Schriftverkehr mit der Klägerin als auch vom Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gestützt worden ist. Denn für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung ist allein maßgeblich, ob diese auf eine Bestimmung der Fahrerlaubnis‑Verordnung gestützt werden kann. Vorliegend ist die Gutachtensanordnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zulässig. Der Klägerin war die Fahrerlaubnis durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Konstanz vom 18.08.1995 im Hinblick auf die Autofahrt vom 16.05.1995, bei der die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl infolge der Einnahme von Heroin, Kokain und Haschisch im Zusammenwirken mit Übermüdung nicht mehr fahrtüchtig war, ‑ und damit aus einem der in § 14 Abs. 1 FeV ge¬nannten Gründe ‑ entzogen worden. Der von der Klägerin im Laufe des Verfahrens vertretenen Ansicht, § 14 Abs. 2 FeV finde nur dann Anwendung, wenn die Ungeeignetheit des Betreffenden zum Führen von Kraftfahrzeugen zu einem früheren Zeitpunkt in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt wurde, kann nicht gefolgt werden. Den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes kann entnommen werden, dass sich der Gesetzgeber beim Erlass der Möglichkeiten der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB und durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt der Fahrerlaubnisbehörde bewusst war. Wenn in der aufgrund von § 6 Abs. 1 StVG erlassenen Fahrerlaubnis‑Verordnung der Begriff der Entziehung der Fahrerlaubnis verwendet wird, so ist davon auszugehen, dass damit beide Wege der Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint sind. Die Beschränkung des Begriffs der Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Feststellung der Fahrungeeignetheit in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren widerspräche der Vorrangstellung, die der Gesetzgeber (vgl. § 3 Abs. 3 StVG) im Übrigen der im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgenden Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis beimisst. Auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass auch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB als eine Entziehung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV anzusehen ist.
Dass im Falle des Antrags auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einer im Hinblick auf die Einnahme von Betäubungsmitteln erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nur ein ärztliches Gutachten, sondern ein medizinischpsychologisches Gutachten beizubringen ist, entspricht der in § 14 Abs. 1 und 2 FeV zum Ausdruck kommenden Konzeption des Verordnungsgebers. Den Grund für die Differenzierung zwischen den Fällen der Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens und denen der Anforderung eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens hat der Verordnungsgeber darin gesehen, dass die Feststellung der Abhängigkeit bzw. der Einnahme eine ärztliche Fragestellung ist (Abs. 1), während im Falle des Absatzes 2 außer den ärztlichen Fragen für eine positive Beurteilung auch entscheidend ist, ob ein stabiler Einstellungswandel eingetreten ist. Hierzu sei auch eine psychologische Bewertung erforderlich (vgl. BR‑Drucks. 443/98, S. 263).
In zeitlicher Hinsicht ist § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV keine Differenzierung zu entnehmen. Denn der Wortlaut stellt allein auf eine im Hinblick auf die Einnahme von Betäubungsmitteln erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Ausgehend von der Konzeption des Verordnungsgebers, dass es auf die Veränderung der Haltung gegenüber der Einnahme von Betäubungsmitteln ankommt, kann eine zeitliche Beschränkung auch grundsätzlich nicht in Betracht kommen. Unabhängig von der Frage, wie lange die Entziehung zurückliegt, soll mit Hilfe des medizinisch‑psychologischen Gutachtens die Stabilität des Einstellungswandels hinsichtlich der Einnahme von Betäubungsmitteln geprüft werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass von einem Fahrerlaubnisbewerber, der sich wegen der vom Konsum von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren für den öffentlichen Straßenverkehr zu einem früheren Zeitpunkt als fahrungeeignet erwiesen hat, nunmehr wegen seines Einstellungswandels keine Gefahren für den öffentlichen Straßenverkehr und damit für hochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer mehr ausgehen. Wegen der Vorgeschichte der im Hinblick auf den drogenbedingten Unfall vom Mai 1995 entzogenen Fahrerlaubnis erscheint im Fall der Klägerin die Überprüfung der Stabilität des Einstellungswandels durch das hierfür geeignete medizinischpsychologische Gutachten in besonderem Maße geboten. Denn die Fahrerlaubnis war der Klägerin erst im Februar 1995 auch im Hinblick auf das für sie positive Eignungsgutachten der Medizinisch‑Psychologischen Untersuchungsstelle des TÜV Berlin‑Brandenburg vom Februar 1993 neu erteilt worden. Aber nur drei Monate nach der Erteilung der Fahrerlaubnis hat die Klägerin entgegen der positiven Prognose des Gutachtens vom Februar 1993 mehrere „harte" Drogen (Heroin und Kokain) konsumiert, unter dem Einfluss dieser Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt und damit den Straßenverkehr gefährdet.
Die Zulässigkeit der Anordnung zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens vermag die Klägerin nicht mit dem Hinweis zu bestreiten, seit 1995 sei sie hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln nicht mehr auffällig geworden und ein im Hinblick auf die Einnahme von Betäubungsmitteln beanstandungsfreier Zeitraum von nunmehr neun Jahren belege ihren Einstellungswandel hinreichend, so dass von ihr nicht mehr der Nachweis dieses Wandels mittels eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens verlangt werden könne. Denn das Fehlen von Hinweisen im Bundeszentralregister auf Verstöße der Klägerin gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeitraum ab dem Unfall vom Mai 1995 begründet nicht zwingend die Annahme der tatsächlichen Drogenabstinenz der Klägerin. Auch bei einer Person, die wegen des Konsums auch von „harten" Drogen mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist nicht gewährleistet, dass ausnahmslos jeder neue Konsum eines Betäubungsmittels den Behörden bekannt wird und sich zudem in Einträgen im Bundeszentralregister niederschlägt.
Auch die von der Klägerin den Begutachtungs‑Leitlinien zur Kraftfahrereignung entnommene Aussage, wonach der Beleg einer verlässlichen Abkehr vom Betäubungsmittelkonsum durch den Nachweis eines Abstinenzzeitraums von zwölf Monaten als erbracht anzusehen ist, führt nicht zur rechtlichen Unzulässigkeit der auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zu stützenden Anordnung zur Beibringung eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens. Denn zum einen liegt hier keinerlei Nachweis für die Drogenabstinenz der Klägerin durch einen negativen Laborbefund vor. Die Begutachtungs‑Leitlinien (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft 115, S. 43 f.) gehen aber gerade davon aus, dass nach der Entgiftungs‑ und Entwöhnungszeit in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb eines Jahres in unregelmäßigen Abständen nachzuweisen ist. Zum anderen wird in der Begründung zu Nr. 3.12 der genannten Leitlinien die Notwendigkeit hervorgehoben, dass für die angemessene Begründung einer positiven Verkehrsprognose wesentlich ist, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutreten müsse, der es wahrscheinlich mache, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält. Zur Überprüfung des Vorliegens eines solchen stabilen Einstellungswandels hat der Verordnungsgeber aber gerade in § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Beibringung des dafür geeigneten medizinischpsychologischen Gutachtens vorgesehen.
Entgegen der Berufungsbegründung der Klägerin kann der Drogenkonsum der Klägerin auch nicht als jugendspezifisches Phänomen bezeichnet werden, das erfahrungsgemäß mit zunehmendem Alter in den Hintergrund trete. Denn zum Zeitpunkt des letzten amtlich bekannten Drogenkonsums war die Klägerin bereits 32 Jahre alt.
Die dem Wortlaut und dem Zweck des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV entsprechende Anordnung zur Beibringung eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens kann auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Erforderlichkeit mit dem Argument angegriffen werden, anstelle des erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifenden medizinisch‑psychologischen Gutachtens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.06.1993, BVerfGE 89, 69, 88) könne die Drogenfreiheit mit Hilfe von bloßen ärztlichen Gutachten belegt werden. Denn wie dem vom Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. zu entnehmen ist, ist der Zeitraum, auf den sich eine negative ärztliche Untersuchung von Blut oder Urin erstreckt, sehr begrenzt. Dementsprechend kann auch mit mehreren zeitlich gestaffelten Untersuchungen von Blut und Urin nur ein kurzer Zeitraum, auf den sich ein Drogenkonsument zur Verdeckung der tatsächlich doch erfolgenden regelmäßigen Einnahme von Betäubungsmitteln ohne Weiteres einstellen könnte, abgedeckt werden. Zwar kann mit Hilfe der Analyse von Haaren eines Betroffenen ein längerer Zeitraum untersucht werden, doch gewährleistet diese Untersuchung nicht den Nachweis ausnahmslos jeden Drogenkonsums. Dementsprechend erscheinen bloße ärztliche Untersuchungen bei einer Person, der bereits im Hinblick auf ihren Drogenkonsum die Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht als Grundlage für einen Einstellungswandel geeignet, der auf eine im Interesse der Verkehrssicherheit gebotene zukünftige Abstinenz hinsichtlich anderer Betäubungsmittel als Cannabis schließen lässt.
Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens kann auch nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Denn die Angaben der Klägerin zu den Einzelumständen der Beendigung ihres Drogenkonsums sind zu dürftig gewesen, als dass unter Hinweis auf diese Angaben das behördliche Verlangen zur Vorlage eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens zum Beleg des Einstellungswandels ausnahmsweise als unangemessen angesehen werden könnte. Im behördlichen Verfahren ist die Klägerin vom Landratsamt Biberach mit Schreiben vom 17.09.2002 erfolglos zu näheren Angaben zur Entwöhnungsbehandlung aufgefordert worden. Dabei hätte sich aus Sicht der Klägerin eine detaillierte Darstellung der Geschehnisse im Anschluss an den letzten aktenkundigen Konsum gleich von mehreren „harten" Drogen geradezu aufgedrängt. Denn durch eine ins Einzelne gehende Schilderung der von ihr unternommenen Schritte zur Entgiftung und Entwöhnung von den von ihr konsumierten „harten" Betäubungsmitteln und der Aufrechterhaltung der Abstinenz nach erfolgreicher Behandlung hätte die Klägerin ihren Einstellungswandel hinsichtlich des Konsums von illegalen Drogen glaubhaft und ihren Widerstand gegen das vom Landratsamt geforderte medizinisch‑psychologische Gutachten plausibel machen können. Im Übrigen hat auch das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid darauf abgestellt, dass die Klägerin keine Nachweise über eine Entwöhnungsbehandlung oder über die Teilnahme an einer Therapie oder Selbsthilfegruppe habe führen können. Trotz dieses Hinweises des Regierungspräsidiums im Widerspruchsbescheid hat die Klägerin auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von sich aus keine detaillierte Darstellung ihrer Entgiftungs‑ bzw. Entwöhnungsbehandlung sowie der anschließenden Behandlungsschritte vorgelegt. Zwar hat die Klägerin im Berufungsverfahren auf eine entsprechende Nachfrage des Senats reagiert, doch ist ihre Antwort vom 26.02.2004 lückenhaft geblieben. Weder hat die Klägerin den Namen der Entgiftungs‑ und Entwöhnungseinrichtung mitgeteilt noch hat sie Angaben zum Zeitpunkt oder zur Dauer der Behandlung gemacht. Auch hat sie keinen Beleg für den erfolgreichen Abschluss der in dieser Einrichtung durchgeführten Behandlung vorgelegt. Ferner sind ihre Angaben zur weiteren Behandlung im Anschluss an ihren Aufenthalt in der von ihr namentlich nicht genannten Entgiftungseinrichtung („Beibehaltung der Abstinenz nach der Entgiftung durch Gespräche mit dem Hausarzt") sehr oberflächlich geblieben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Da die Frage, ob die Anordnung zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV im Rahmen eines Verfahrens auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auch dann rechtmäßig ist, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis viele Jahre zurückliegt und für den Zeitraum ab dieser Entziehung der Fahrerlaubnis keine Hinweise auf eine erneute Einnahme von Betäubungsmittel im Sinne von § 1 BtmG durch den Betroffenen vorliegen, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat, wird die Revision zugelassen.
Beschluss Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Abschnitt II.45.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner jüngsten Fassung von 1996 (NVwZ 1996, 563) auf 4.000,‑ EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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Leitsatz:
Im Rahmen eines Verfahrens auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach einer im Hinblick auf einen früheren Drogenkonsum erfolgten strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung ist die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV auch dann rechtmäßig, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis viele Jahre zurückliegt und für den Zeitraum seit der Entziehung der Fahrerlaubnis keine Hinweise auf einen erneuten Drogenkonsum des Betreffenden vorliegen.
Fahrlässige alicsiehe Stichwort > Vorwerfbarkeit (Schuld) Fahrlässigkeitsiehe Stichwort > Subjektiver Tatbestand - Vorsatz und Fahrlässigkeit als Schuldelement siehe Stichwort > Adäquanztheorie siehe Stichwort > Äquivalenztheorie FahrlässigkeitSteht der objektive Tatbestand einer Bußtat fest, so stellt sich · wenn Vorsatz ausscheidet, · Fahrlässigkeit ahndbar ist, im Rahmen der „objektiven Fahrlässigkeitsprüfung“ zunächst die Frage, welches Maß an Sorgfalt jeder einsichtige, besonnene Mensch in der Lage des Täters (OLG Koblenz NStZ 1984, 551 siehe Stichwort > Tatverdächtigen) aufwenden müsste, um dem Vorwurf der Fahrlässigkeit und damit der eigenen bußrechtlichen Haftung für eine begangene tatbestandsmäßige Bußtat zu entgehen. Nach allgemeinen Grundsätzen hat jeder Auftraggeber, gleichgültig, ob er beispielsweise „Abfallbesitzer“ ist, oder die Beseitigung von Abfall für andere übernommen hat und seinerseits delegiert, denselben Anforderungen an die - objektiv - zu erbringende Sorgfalt gerecht zu werden. Seine Sorgfaltspflicht bezieht sich insbesondere auf die Auswahl des mit der Abfallbeseitigung zu beauftragenden Unternehmens, das - was die vorschriftsmäßige Erledigung der ihm übertragenen Aufgabe anbetrifft - bestimmten Zuverlässigkeitskriterien entsprechen muss. Der Auftraggeber genügt dieser Pflicht nicht schon dadurch, dass er mit der Entsorgung ein Unternehmen betraut, das überhaupt Abfallbeseitigung gewerblich betreibt, also „zur Branche gehört“, die nachgesuchte Leistung anbietet und in allgemeiner Form - ohne nähere Angaben - ordnungsgemäße Erledigung zusagt. Ihn trifft vielmehr eine darüber hinausgehende Erkundigungspflicht: er hat sich davon zu überzeugen, ob das in Aussicht genommene Unternehmen zu der angebotenen Abfallentsorgung tatsächlich in der Lage und rechtlich befugt ist (BGH NJW 1994, 1745 - NStZ 1994, 341 - StV 1995, 135 - wistra 1994, 265). Sind für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Verpflichtung amtliche Bescheinigungen erforderlich, so muss sich der Auftraggeber davon positiv überzeugen, dass der Dritte objektiv und subjektiv in der Lage ist, die öffentich-rechtliche Pflicht des Auftraggebers zu erfüllen. Kann der Auftraggeber erkennen, dass der von ihm ausgewählte Dritte seinerseits einen (weiteren) Dritten einschaltet, so hat sich die „Überwachungspflicht“ des (ursprünglichen) Auftraggebers auch auf das Verhalten des „weiteren Dritten“ zu erstrecken. Die Zugehörigkeit eines Drittunternehmens zu einem bestimmten Unternehmensverband reicht nicht aus, den ursprünglichen Auftraggeber bußrechtlich zu entlasten. Er muss sich über Bereitschaft, Eignung und Befugnis des Dritten grundsätzlich in (objektiver) zumutbarer Weise Gewissheit verschaffen (vgl. BGH NJW 1994, 1745 - NStZ 1994, 341 - StV 1995, 135 - wistra 1994, 265). Fahrlässigkeit bei pflichtgemäßem Verhaltensiehe Stichwort > Fahrlässigkeitsdelikt Die „bloße“ Erfolgsverursachung kann den Erfolgsverursacher dann unangemessen bußrechtlich haftbar machen, wenn der „Täter“ sich zwar pflichtgemäß verhalten hat, der vom Gesetz missbilligte Erfolg aber dennoch eingetreten ist. Beispiel SEQ Beispiel_ \* ARABIC 9: Normgemäßes Verhalten · Unternehmer U. beachtet alle bestehenden Vorschriften, dennoch kommt es durch die an sich sachgemäße Lagerung von Abfall zu einer Kontamination des Erdreiches. Richtet man das Verhalten des U. an der siehe Stichwort > Äquivalenztheorie aus, so hätte U. den Erfolg verursacht. In der Rechtsprechung und in der Rechtslehre ist man sich einig, dass der „Täter“ in Fällen, in denen er sich pflichtgemäß verhält, der Erfolg aber dennoch eintritt, straf- oder bußrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Dogmatisch sind sich Rechtsprechung und Rechtslehre indessen uneins. Die Rechtslehre hat mehrere Theorien entwickelt: · Die Adäquanztheorie [xxix], · die Relevanztheorie [xxx], · den Rechtswidrigkeitenzusammenhang, · die objektive Zurechnung [xxxi]. Die Rechtsprechung ist bisher der überkommenen Lehre der Äquivalenztheorie treu geblieben. Sie stellt auf die „Vermeidbarkeit“ des Erfolges ab. Danach fehlt es am straf- bzw. bußrechtlichen Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg, wenn der „Erfolg mit an siehe Stichwort > Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ vermieden worden wäre[xxxii]. So hat der BGH [xxxiii] festgestellt: · „Nach der in der Rechtsprechung ständig angewendeten Bedingungstheorie [xxxiv] ist als haftungsbegründende Ursache eines strafrechtlich bedeutsamen Erfolgs jede Bedingung anzusehen, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Dabei ist gleichgültig, ob neben dieser Bedingung noch andere Umstände zur Herbeiführung des Erfolges mitgewirkt haben“[xxxv]. Die von der Rechtslehre vertretene Zurechnungslehre, insbesondere die Risikoerhöhungslehre, wird von der Rechtsprechung überwiegend abgelehnt, so z. B. durch das BayObLG[xxxvi] · „Der zum Tatbestand eines fahrlässigen Erfolgsdelikts gehörende Eintritt einer schädlichen Folge ist dem Täter strafrechtlich nur zurechenbar, wenn gerade sein pflichtwidriges, ihm vorwerfbares Verhalten kausal für den Erfolg geworden ist. Allein die Erhöhung des Risikos eines Erfolgseintritts durch das Täterverhalten reicht für die Zurechnung nicht aus“. Feststellung der Pflichtwidrigkeit nach den persönlichen Fähigkeiten Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung hat erkennen können, hängt u. a. ab von seiner Intelligenz, von seiner Erfahrung, von seinem Gesundheitszustand, von der konkreten Tatsituation (Schreck, Wetter, persönliche wirtschaftliche Lage). Allerdings kann die siehe Stichwort > persönliche Fahrlässigkeit bereits darin gesehen werden, dass der Täter gerade wegen seiner persönlichen Schwächen gehandelt hat, so genanntes siehe Stichwort > Übernahmeverschulden (vgl. BGHSt 10, 134). Wer grippekrank Auto fährt und eine Verkehrsvorschrift verletzt, hat schon deswegen fahrlässig gehandelt, wer als Unternehmer keine steuerlichen Kenntnisse besitzt, kann sich bei Steuerverkürzungen nicht auf seine Unkenntnis der Steuervorschriften berufen. Die Grenze der zu beachtenden Sorgfaltspflicht ist die Zumutbarkeit. Läge bei vorsätzlichem Verhalten ein entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) vor, so kann vom Fahrlässigkeitstäter die Beachtung der Norm nicht verlangt werden. Aber auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann dem Täter bei Pflichtenkollision nicht vorgeworfen werden, er habe sich bei gleichwertigen Pflichten für die Erfüllung von einer von beiden entschieden. Zumutbar ist dem Täter aber pflichtgemäßes Verhalten, wenn er zu Gunsten einer geringwertigeren Pflicht eine höherwertige verletzt. Fahrlässigkeit und ihre Formensiehe Stichwort > Bewusste Fahrlässigkeit siehe Stichwort > Unbewusste Fahrlässigkeit siehe Stichwort > Leichtfertigkeit siehe Stichwort > leichte (einfache) Fahrlässigkeit siehe Stichwort > grobe Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit, bewusstesiehe Stichwort > Fahrlässigkeitsdelikt siehe Stichwort > Bewusste Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit, einfachesiehe Stichwort > Fahrlässigkeitsdelikt siehe Stichwort > Fahrlässigkeit, bewusste Fahrlässigkeit, grobesiehe Stichwort > Fahrlässigkeitsdelikt siehe Stichwort > Grobe Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit, leichtesiehe Stichwort > Fahrlässigkeitsdelikt siehe Stichwort > Leichte Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit, unbewusstesiehe Stichwort > Fahrlässigkeitsdelikt siehe Stichwort > Bewusste Fahrlässigkeit Fahrlässigkeitsdeliktsiehe Stichwort > Pflichtwidrigkeit des Fahrlässigkeitsdelikts siehe Stichwort > Objektive Pflichtverletzung siehe Stichwort > Pflichtwidrigkeit der Fahrlässigkeit bei Erfolgsdelikten siehe Stichwort > Fahrlässigkeit auch bei pflichtgemäßen Verhalten siehe Stichwort > Fahrlässigkeit und ihre Formen siehe Stichwort > Bewusste Fahrlässigkeit siehe Stichwort > Unbewusste Fahrlässigkeit siehe Stichwort > Leichtfertigkeit Handelt der Täter nicht vorsätzlich, so kann er eine fahrlässige Bußtat begangen haben. Bevor vorsätzliches Verhalten jedoch verneint wird, ist zu prüfen, ob der Täter nicht einem siehe Stichwort > Verbotsirrtum unterlegen ist, den er hätte vermeiden können: der verschuldete (= siehe Stichwort > vermeidbare) Verbotsirrtum lässt den siehe Stichwort > Vorsatz nämlich unberührt, die Tat bleibt Vorsatztat. Die heute herrschende Rechtsauffassung betrachtet die siehe Stichwort > Fahrlässigkeit unter zwei Aspekten: · die Fahrlässigkeit als siehe Stichwort > Verhaltensform (= siehe Stichwort > Tatbestandsfahrlässigkeit) · die Fahrlässigkeit als Schuldform (= siehe Stichwort > Schuldfahrlässigkeit/ siehe Stichwort > Vorwerfbarkeitsfahrlässigkeit) Fahrlässigkeitsdelikt, Pflichtwidrigkeitsiehe Stichwort > Pflichtwidrigkeit des Fahrlässigkeitsdelikts Fahrlässigkeitsschuldsiehe Stichwort > Subjektiver Tatbestand - Vorsatz und Fahrlässigkeit als Schuldelement FahrtenbuchNach § 31a StVZO kann dem Halter zur Auflage gemacht werden, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Das Fahrtenbuch ist keine bußrechtliche „Sanktion“, sondern eine verwaltungsrechtliche Maßnahme. Für die Auflage ein Fahrtenbuch zu führen, reichen nur schwerwiegendere Verkehrsordnungswidrigkeiten aus. Faustregel: Es muss eine Geldbuße verhängt werden, die auch zu „Punkten“ im Verkehrszentralregister in Flensburg führt. Allerdings können auch mehrfache Parkverstöße die Fahrtenbuchauflage rechtfertigen. Die Dauer der Verpflichtung ein Fahrtenbuch zu führen, beträgt meist 6 oder 12 Monate. Die Auflage kann sich auf ein oder mehrere zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge des Halters beziehen. Das Fahrtenbuch ist vom Halter oder einem von ihm beauftragten Dritten zu führen. Aus der Eintragung muss – für Dritte leicht lesbar – sich ergeben, wer, wann und wie lange das betreffende Fahrzeug gelenkt hat. Auf der Fahrt mitgeführt werden muss das Fahrtenbuch zwar nicht. Es muss jedoch jederzeit der Verkehrsbehörde oder der von dieser beauftragten Polizei vorgelegt werden. Wird das Fahrtenbuch nicht ordnungsmäßig geführt und/oder wird es auf Verlangen nicht vorgelegt, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit Geldbuße und Punkten geahndet werden kann. Eine Bußtat liegt auch vor, wenn das Fahrtenbuch nicht sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufbewahrt wird. M. E. ist die Fahrtenbuchauflage ein problematisches Rechtsinstitut. Wird – wie häufig - der Fahrzeugführer mit der Führung des Fahrtenbuches betraut, so muss er angeben: · Seinen Namen, Vornamen und seine Anschrift, · das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, das er geführt hat, · Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und · nach deren Beendigung, unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift. Er muss also dazu beitragen, sich selbst der Tat zu überführen, wenn er eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat. Dies aber widerspricht dem Grundsatz, dass niemand zu seiner eigenen Überführung, eine Bußtat begangen zu haben, aktiv beizutragen hat. Fahrverbotsiehe Stichwort > Vollstreckungsfähigkeit siehe Stichwort > Durchsuchung der Wohnung, um den Führerschein zu beschlagnahmen Wird ein Fahrverbot bis zu 3 Monaten verhängt, so bleibt die Fahrererlaubnis dem Inhaber erhalten. Das bedeutet, dass er nach Ablauf des Fahrverbotes seinen Führerschein zurückerhält. Die Fahrerlaubnis kann bei Straftaten entzogen werden, wie zum Beispiel „Trunkenheit im Verkehr“ (§ 316 StGB), „Gefährdung des Straßenverkehrs“ (§ 315c StGB), „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ (§ 142 StGB), aber auch bei allgemeinen schweren Straftaten, wie zu Beispiel Raub, bei denen der Täter ein Kraftfahrzeug und eine Fahrerlaubnis zur Tat missbraucht hat. Die Entziehung kann Monate, Jahre, in Ausnahmefällen lebenslänglich dauern. Es ist allerdings auch nicht ausgeschlossen, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird, wenn der Inhaber zwar „nur“ Ordnungswidrigkeiten begangen, dadurch aber gezeigt hat, dass er „zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist“. Die Fahrerlaubnis kann sogar Radfahrern entzogen werden, wenn sie mit erheblichem „Blutalkohol“ im Straßenverkehr mit dem Fahrrad fahren (vgl. BVerwG VRS 91, 221=VerkMitt 1996, 65=VersR 1996, 1124). Ein Fahrverbot wird in der Regel dann verhängt, wenn jemand mit einem Kraftfahrzeug ein „Rotlicht“ nicht beachtet, wenn er die erlaubte Geschwindigkeit um ein bestimmtes Maß überschreitet, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, obwohl er mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut hat (§ 24a StVG) und keinen Fahrfehler begeht (sonst möglicherweise eine Straftat). Es kann auch ein Fahrverbot für ein (Kraft-)Fahrzeug verhängt werden, für das eine Fahrerlaubnis gar nicht erforderlich ist, ein Mofa beispielsweise. Das Fahrverbot wird im Bußbescheid angeordnet und wird wirksam, wenn · der Bußbescheid rechtswirksam geworden ist, und · der Führerschein der zuständigen Behörde abgegeben worden ist. Die Frist des Fahrverbotes wird daher nicht in Lauf gesetzt, wenn der Führerschein vor der Rechtskraft der Behörde übergeben wird. Allerdings kann der Betroffene mit der Übergabe seines Führerscheins auf den Einspruch gegen den Bußbescheid verzichten. Dann wird der Bußbescheid rechtswirksam, und es beginnt die Verbotsfrist zu laufen (gesetzlicher Regelfall). Eine Ausnahme trifft § 25 Abs. 2a StVG. Danach kann die Bußgeldbehörde im Bußbescheid anordnen, dass die Fahrverbotsfrist erst dann rechtswirksam wird, wenn seit Rechtskraft des Bußbescheids der Führerschein „in amtliche Verwahrung“ gelangt, spätestens allerdings mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft des Bußbescheids. Voraussetzung dieser besonderen Regelung ist, dass vor der Bußtat, für die das Fahrverbot verhängt wird, 2 Jahre lang vorher kein Fahrverbot gegen den Betroffenen verhängt worden ist, und · dass vor der Bußgeldentscheidung kein anderes Fahrverbot verhängt wird. Diese Ausnahme muss im Bußbescheid ausgesprochen werden, sonst gilt der Regelfall, also: Beginn der Fahrverbotsfrist mit Rechtskraft des Bußbescheides und der Abgabe des Führerscheins an die zuständige Behörde. Das Fahrverbot hat „Denkzettelcharakter“. Daher soll in einer Entscheidung auch nur ein Fahrverbot (bis zu 3 Monaten) ausgesprochen werden. Werden mehrere Fahrverbote verhängt, seien sie im Gnadenweg zu erlassen (vgl. Göhler Rz 6 zu § 20, Rz 24 zu § 66 OWiG). Folgende Konstellationen sind möglich: · Der Betroffene begeht 2 (oder mehr) Taten durch dieselbe Handlung, also tateinheitlich ( siehe Stichwort > Tateinheit, § 19 OWiG). · Der Betroffene begeht mehrere Taten, die im Verhältnis der siehe Stichwort > Tatmehrheit stehen (§ 20 OWiG), wobei 2 Möglichkeiten bestehen: · Die mehreren Taten haben einen zeitlichen, räumlichen und inneren Zusammenhang, bilden also eine Tat im prozessualen Sinn ( siehe Stichwort > prozessuale Tat), oder · die mehreren Taten haben keinen zeitlichen, innerlichen und räumlichen Zusammenhang. Im Falle der Tateinheit bestehen keine Probleme: Hier darf nur ein Bußbescheid ergehen, und wegen der Regelung des § 19 OWiG darf das Fahrverbot nicht länger als 3 Monate sein, auch wenn für jede Tat, wäre sie allein begangen worden, 3 Monate Fahrverbot gerechtfertigt wären. Auch im Falle der prozessualen Tat ergeben sich keine – jedenfalls keine rechtlichen Schwierigkeiten, um dem Denkzettelcharakter des Fahrverbotes gerecht zu werden: Es darf wegen der (prozessualen) Tat nur ein Bußbescheid ergehen, in dem – soweit zwischen den Taten Tatmehrheit besteht - mehrere Geldbußen verhängt werden müssen. Wegen des zeitlichen, räumlichen und inneren Zusammenhangs lässt es sich auch verantworten, trotz mehrfachen „fahrverbotswidrigen“ Verhaltens nur ein Fahrverbot zu verhängen.. Das lässt sich an einem Exstrembeispiel demonstrieren: Beispiel SEQ Beispiel_ \* ARABIC 10: Der „Ketten–Raser“ · Fahrer A fährt von Freiburg nach Rostock auf der Autobahn. Er hat es sehr eilig, kümmert sich deswegen wenig um bestehende Verkehrsbeschränkungen; er hat „Pech“ und wird bei 20 seiner Verkehrsdelikte erwischt. Würde man für jede seiner Taten ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängen, so dürfte er 5 Jahre (20*3/12) lang nicht mehr Auto fahren. A würde also – hinsichtlich des „Nicht-Mehr-Autofahren-Dürfens - härter bestraft als jemand, der etwa aus Unachtsamkeit jemanden in strafrechtlich erheblicher Weise verletzt oder gar getötet hat. Das kann nicht richtig sein. In Fällen der „prozessualen Tat“ ergeht also nur ein Bußbescheid und darin darf – wie bei der Tateinheit – nur ein Fahrverbot von 1 – 3 Monaten als „Denkzettel“ verhängt werden. Denn: Ergehen bei der prozessualen Tat mehrere Bußbescheide, so werden die übrigen rechtswidrig, wenn einer rechtskräftig wird. M. E. liegt jedoch Nichtigkeit vor. Geht man davon aus, dass diese Bescheide nicht nichtig sind, so müssten die Verfahren entsprechend § 206a StPO wegen des Verfahrenshindernisses „Doppelverfolgung“ eingestellt werden. Das hätte zur Folge, dass die Fahrverbote in diesen rechtswidrigen Bescheiden nicht durchgesetzt werden dürfen. Wie ist nun zu entscheiden, wenn mehrere Taten begangen wurden, die untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen, aber keine prozessuale Tat bilden? Beispiel: Der Fahrer A fährt die Strecke Freiburg – Rostock nicht in „einem Zuge“, sondern in 5 Tages-Etappen. An jedem Tag begeht er 4 tatmehrheitlich begangene Ordnungswidrigkeiten, für die jeweils ein Fahrverbot verhängt werden könnte, also 20 einzelne Fahrverbote. Erste Ahndungsmöglichkeit: Es ergeht ein Bußbescheid über alle Taten (in der Praxis wohl kaum vorkommend). Sieht man die Denkzettelfunktion des Fahrverbotes als entscheidend an, so dürfte nur ein Fahrverbot verhängt werden. Zweite Ahndungsmöglichkeit: Es ergehen mehrere Bußbescheide durch die jeweils örtlich zuständige Bußgeldbehörde (in der Praxis der wahrscheinlichere Fall). Hier würden – fünf Bescheide unterstellt – fünf Fahrverbote ausgesprochen werden. Würden diese alle vollstreckt, so wäre dies mit dem Gerechtigkeitsgedanken unvereinbar. Die Zahl der verhängten wirksamen Fahrverbote kann nicht davon abhängen, ob die Verwaltungsbehörde von ihrem Recht Gebrauch macht oder Gebrauch machen kann, einen oder mehrere Bußbescheid zu erlassen. Für diesen Fall ist die Auffassung von Göhler, es müsse bei mehreren verhängten Fahrverboten der Gnadenweg begangen werden, zutreffend. Aber: Keine Gnadenentscheidung ist m. E. gerechtfertigt, wenn der Betroffene, nachdem er seinen „ersten“ Bußbescheid erhalten hat, davon unbeeindruckt erneut Verkehrsordnungswidrigkeiten begeht, die die Verhängung eines Fahrverbotes rechtfertigten. Denn in einem solchen Fall wäre die Denkzettelfunktion des Fahrverbotes wirkungslos geblieben. Es muss jedoch eine zeitliche Grenze beachtet werden, wie gerade der vorstehende Fall zeigt. Damit die Denkzettelfunktion den Täter auch beeindrucken kann, müssen die Taten, die ein Fahrverbot rechtfertigen, nach der Zustellung des Bußgeldbescheides, der ein Fahrverbot enthält, begangen worden sein. Allerdings muss der Bußtäter, in dessen „Machtbereich“ der Bußbescheid gelangt, auch zumindest subjektiv die Möglichkeit gehabt haben, den Bescheid zu lesen. Daran würde es beispielsweise dann fehlen, wenn der Bußbescheid zunächst einem Zustellungsbevollmächtigten zugestellt wird. Erst wenn dieser den Bescheid dem Bußtäter weitergibt, hat dieser die Möglichkeit, Kenntnis von dessen Inhalt zu nehmen. Fahrverbotsfristsiehe Stichwort > Vollstreckungsfähigkeit siehe Stichwort > Fahrverbot siehe Stichwort > Durchsuchung der Wohnung, um den Führerschein zu beschlagnahmen Faktischer Geschäftsführersiehe Stichwort > Faktischer Geschäftsführer als Verantwortlicher siehe Stichwort > Handeln für einen anderen (§ 9 OWiG) Den faktischen Geschäftsführer trifft nach der Rechtsprechung grundsätzlich derselbe Pflichtenkreis wie den formellen Geschäftsführer. Der faktische Geschäftsführer kann daher nach § 69 AO für nicht entrichtete Steuern haften, ebenso sich nach dem GmbHG strafbar machen, wenn er bei überschuldetem oder zahlungsunfähigem Unternehmen den erforderlichen Konkursantrag nicht stellt. Ob jemand sich als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes Beauftragter im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO betätigt, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen ab. Maßgeblich ist, ob diese Person aufgrund ihrer hervorgehobenen Stellung und entsprechend ihrem Einfluss und ihrer tatsächlichen Verantwortung die Geschicke des Gewerbebetriebes bestimmt. Der Gewerbetreibende muss ausdrücklich zustimmen oder die Person im geduldeten Einvernehmen gewähren lassen. Maßgeblich sind insoweit allein die tatsächlichen Gegebenheiten; etwaige lediglich zum Schein getroffene anders lautende Vereinbarungen oder eine mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmende juristische Ausgestaltung des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sind irrelevant (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 368 ff). Für das GmbH-Recht gilt: · Geschäftsführer i. S. von §§ 84 I Nr. 2, 64 I GmbHG ist auch, wer ohne förmlich dazu bestellt oder im Handelsregister eingetragen zu sein, im Einverständnis der Gesellschafter die Stellung eines Geschäftsführers tatsächlich einnimmt. Dass der eingetragene Geschäftsführer ebenfalls Geschäfte für die Gesellschaft vornimmt, steht der Annahme, jemand sei daneben tatsächlicher Geschäftsführer jedenfalls dann nicht entgegen, wenn dieser (tatsächlich) die überragende Stellung in der Geschäftsführung hat (BayObLG NJW 1997, 1936). Der faktische Geschäftsführer muss Geschäftsführerfunktionen „in maßgeblichem Umfang“ (BGH NJW 1988, 1789 f) übernommen haben, wobei seiner Geschäftsführung „ein Übergewicht“ (BGH StV 1984, 461 f.), wenn nicht gar „eine überragende Stellung“ (BGH NJW 1983, 240) zukommen muss. Das BayObLG hat in seiner Entscheidung zur Feststellung einer „überragenden Stellung“ nachstehende Kriterien angeführt: „Die Stellung des faktischen Geschäftsführers ist dann überragend, wenn er von den acht klassischen Merkmalen im Kernbereich der Geschäftsführung: · Bestimmung der Unternehmenspolitik, · Unternehmensorganisation, · Einstellung von Mitarbeitern, · Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern, · Verhandlung mit Kreditgebern, · Gehaltshöhe, · Entscheidung der Steuerangelegenheiten, · Steuerung der Buchhaltung mindestens sechs erfüllt (vgl. BGH, NJW 1997, 66 f).“ Das OLG Düsseldorf (aaO) hat es nicht für ausreichend angesehen, wenn jemand:
·
Innerbetrieblich mit der Sortimentauswahl, Qualitätssicherung und · wenn er Bestellungen vornehmen durfte, deren Umfang er sich aber grundsätzlich genehmigen lassen musste, auch wenn er berechtigt war, bei kurzfristigen Schwankungen des Marktes selbständig Bestellungen zu erweitern oder zu vermindern. Diese Elemente zeigen lediglich eine innerbetriebliche Verantwortlichkeit für bestimmte Geschäftsbereiche der GmbH auf. Daher: Ist eine geschäftliche Tätigkeit grundsätzlich nur unter Aufsicht erlaubt, ist der Handelnde weisungsgebunden und kann er mit seiner nach außen wirkenden Tätigkeit nur unter dem grundsätzlichen Vorbehalt der Genehmigung seitens der über ihm stehenden Geschäftsleitung handeln, so liegt keine „faktische Geschäftsführung“ durch den Handelnden vor. Bei kleineren und mittleren Unternehmen, insbesondere bei einer „Familien-GmbH“, ist der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer nicht immer derjenige, der die Geschäfte der juristischen Person auch tatsächlich führt. Die bußrechtlichen Pflichtverletzungen, die „an sich“ den (eingetragenen) Geschäftsführer der GmbH treffen, sind dann grundsätzlich dem „tatsächlichen Geschäftsführer“ anzulasten. Der „formelle Geschäftsführer“ wird aber nicht völlig aus seiner bußrechtlichen Haftung entlassen. Problematisch ist indessen der Nachweis, unter welchen Voraussetzungen jemand als „faktischer Geschäftsführer“ angesehen werden kann. Das OLG Düsseldorf [xxxvii] hat folgende These aufgestellt: · „Ob jemand sich als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes Beauftragter im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO betätigt, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen ab. Maßgeblich ist, ob diese Person aufgrund ihrer hervorgehobenen Stellung und entsprechend ihrem Einfluss und ihrer tatsächlichen Verantwortung die Geschicke des Gewerbebetriebes im erklärten oder geduldeten Einvernehmen mit dem Gewerbetreibenden bestimmt“. Der BGH (NJW 1997, 66=NStZ 1996, 540=wistra 1996, 344) hat es für eine faktische Geschäftsführertätigkeit ausreichen lassen:
· Er verfügte über ein eigenes Büro, · ihm war eine Sekretärin zugeteilt. Falsche Anschuldigungsiehe Stichwort > Zeugenfragebogen Wer behauptet, eine bestimmte andere Person habe die Bußtat begangen, obschon er weiß, dass seine Behauptung falsch ist, macht sich nach § 164 II StGB strafbar, wenn Polizei oder Bußbehörde gegen den anderen ein Bußverfahren durchführt oder ein bereits eingeleitetes aufgrund der falschen wissentlichen Aussage fortführt. Es ist gleichgültig, ob die wissentlich falsche Beschuldigung von einem Zeugen oder vom Betroffenen selbst kommt. Beispiel: Nach einer Kennzeichenanzeige lässt der Halter den gegen ihn erlassenen Bußbescheid rechtskräftig werden. Danach – in der Regel frühestens nach Ablauf von 3 Monaten – erklärt er dann – wider besseres Wissen - nicht er, sondern sein Freund Max habe das Fahrzeug gelenkt. Allerdings: Wer den Namen und/oder Anschrift einer nicht existierenden oder einer bereits verstorbenen Person angibt, der soll sich nach der h. M. nicht strafbar machen. M. E. eine unzutreffende Auslegung des § 164 StGB, denn diese Vorschrift schützt nicht nur den zu Unrecht Belasteten, sondern auch die objektiv vergebliche Ermittlungstätigkeit der Verfolgungsbehörden. Farbbänder einer Schreibmaschinesiehe Stichwort > Durchsicht von gefundenen „Papieren“ Faxsiehe Stichwort > Telefax Fehlerhafte Bußbescheidesiehe Stichwort > Bußbescheid siehe Stichwort > Abgrenzung der natürlichen zur rechtlichen Handlungseinheit siehe Stichwort > Tateinheit siehe Stichwort > Tatmehrheit siehe Stichwort > Tat im prozessualen Sinn siehe Stichwort > Bußklageverbrauch Beispiel SEQ Beispiel_ \* ARABIC 11: Die drei Geldbußen und die Rotampeln · Gegen den Autofahrer A gehen drei Anzeigen ein. Er soll unachtsam bei Rotlicht drei Kreuzungen in der Innenstadt durchfahren haben. Die Kreuzungen liegen etwa 150 m (insgesamt) voneinander entfernt. Sachbearbeiter S schlägt drei Geldbußen vor. Beispiel SEQ Beispiel_ \* ARABIC 12: Die 3.000 m-Ampeln · Würden Sie den vorstehenden Fall anders entscheiden, wenn die Ampeln auf 3.000 m „verteilt“ wären? Beispiel SEQ Beispiel_ \* ARABIC 13: Die Vorsatz-Ampelfahrt (Rotampelstrecke 150 m) · Wie wäre zu entscheiden, wenn im Ursprungsfall (Rotampel-Strecke=150 m) der Täter vorsätzlich alle drei Kreuzungen bei Rot durchfahren hätte? Lösungshinweis zu den Rotampelfällen: Im Beispiel 13: Die Vorsatz-Ampelfahrt (Rotampelstrecke 150 m) wird eine siehe Stichwort > „Bewertungseinheit“ zwischen den „drei“ Verstößen anzunehmen sein. Es würde also eine Tat vorliegen. Im
Beispiel 12: Die 3.000 m-Ampeln Im Beispiel 11: Die drei Geldbußen und die Rotampeln wird man von einer siehe Stichwort > natürlichen Handlungseinheit ausgehen können. Die Identität des Betroffenen muss ebenso wie die siehe Stichwort > Tat i. S. § 264 StPO eindeutig umrissen sein. Maßgebend ist grundsätzlich die Sichtweise des Bußtäters, nicht eines unbeteiligten Dritten. Ist die Identität des Täters unklar, so kann der Bußbescheid nichtig oder fehlerhaft sein. Die Nichtigkeit ist eine seltene Ausnahme. So beispielsweise, · wenn eine völlig unzuständige Behörde einen Bescheid erlassen würde, · wenn keine Rechtsfolgen ausgewiesen wurden, · wenn für mehrere Betroffene in einem Bußbescheid nur eine Geldbuße verhängt worden wird, · wenn ein völlig Unbeteiligter als Bußtäter bezeichnet wird hinsichtlich des Adressaten (nicht notwendigerweise hinsichtlich des tatsächlichen Täters), · wenn dieselbe siehe Stichwort > Tat [xxxviii] nochmals durch dieselbe oder durch eine andere Bußgeldstelle geahndet wird (str. siehe Nachweise bei Göhler Rz 57 zu § 66). Ist der Bußbescheid (nur) fehlerhaft und wird kein Einspruch eingelegt, so wird er trotz seiner Fehlerhaftigkeit rechtskräftig. Wird Einspruch eingelegt, und werden die Akten ohne sachliche Änderung über die Staatsanwaltschaft dem Gericht zugeleitet, so ist der mangelhafte Bußbescheid dann grundsätzlich eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für das Gericht, wenn sich zumindest aus den Akten die zweifelsfreie Identität von Täter und Tat (Lebenssachverhalt) ergibt. Die Wirksamkeit des Bußbescheides als Grundlage für das gerichtliche Bußverfahren hängt nicht von der Wirksamkeit der Zustellung des Bescheides an den Betroffenen ab. Mängel, die die Zustellung unwirksam machen, haben lediglich zur Folge, dass die siehe Stichwort > Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wird[xxxix].
Fehlerhafte Bußbescheide, Besonderheitensiehe Stichwort > Bußbescheid und seine Bedeutung für das gerichtliche Verfahren siehe Stichwort > Umgrenzungsfunktion siehe Stichwort > Informationsfunktion siehe Stichwort > Selbständiger Bußbescheid bzw. Verfallbescheid Das Vorliegen eines wirksamen Bußgeldbescheides ist Verfahrensvoraussetzung für die gerichtliche Entscheidung. Formelle Mängel beeinträchtigen regelmäßig die Wirksamkeit nicht[xli]. So muss zwar z. B. ein Bußbescheid nach § 30 IV OWiG die Nebenbeteiligte unverwechselbar mit ihrer Firma, ihrem Firmensitz und mindestens einem vertretungsberechtigten Organ bezeichnen. Fehlen jedoch genaue Angaben, und ergeben sie sich aus dem gesamten Akteninhalt, so ist der Bußbescheid dennoch wirksam. Ob ein im selbständigen Verfahren nach 30 Abs. 4 OWiG ergehender Bußgeldbescheid gegen die Nebenbeteiligte die Angabe enthalten muss, es sei (gegen die natürliche Person) ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder eingestellt worden, hält das HansOLG Hamburg (wistra 1998, 278) für eine fehlerhafte siehe Stichwort > Informationsfunktion, die die Wirksamkeit des Bußbescheids als gerichtlicher Verfahrensgrundlage nicht beeinträchtige. Nichteinleitung oder Einstellung des Ermittlungsverfahrens sei eine Verfahrensvoraussetzung der selbständigen Anordnung einer Geldbuße, doch müsse das Vorliegen von Verfahrensvoraussetzungen nicht ohne weiteres im Bußgeldbescheid erwähnt werden. Gemäß § 66 Abs. 3 OWiG beschränkt sich die notwendige Begründung des Bußgeldbescheides auf die in Abs. 1 Ziff. 3 und 4 dieser Vorschrift genannten Angaben. Gemäß § 66 Abs. 1 Ziff. 3 OWiG sind u. a. die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit aufzuführen. Die „Ordnungswidrigkeit“ kann nur durch eine natürliche Person begangen werden; demgegenüber handelt es sich bei § 30 Abs. 4 OWiG um eine bloße Zurechnungsnorm[xlii]. Fehlerquellen bei der Beweisführungsiehe Stichwort > Ermittlung der Wahrheit durch Personal– und Sachbeweis Die Voreingenommenheit des Vernehmenden, aber auch der Zeugen kann der Wahrheitsfindung hinderlich sein. Sie kann den an sich richtigen erfahrungsmäßigen Schluss aus einer festgestellten Tatsache zu einer „an Sicherheit grenzenden Wahrheit“ machen, die für die Erhebung der siehe Stichwort > öffentlichen Strafklage (wozu auch der Bußbescheid gehört) ausreicht (= siehe Stichwort > hinreichender Tatverdacht), obwohl die bewiesene Tatsache nur den Schluss „wahrscheinlich“ zulässt. Bekanntes Vorurteil ist: Wer einmal wegen einer bestimmten Tat verurteilt worden ist, dem ist auch eine zweite ähnliche Tat zuzutrauen. Bestimmte Lebensumstände lassen oft nur den für die öffentliche Klage [xliii] unzureichenden siehe Stichwort > Wahrscheinlichkeitsschluss zu. Beispiel SEQ Beispiel_ \* ARABIC 14: Das Truppenzollgut · Verkehren in einer Gastwirtschaft Angehörige der US‑Streitkräfte, und ist der Gastwirt im Besitz von US‑Waren, die nur für Armeeangehörige bestimmt sind, so ist es zwar wahrscheinlich, dass der Gastwirt die zollrechtlichen Bestimmungen wenigstens „laienhaft“ (also nicht exakt) kennt. Als Beweis für vorsätzliches Verhalten, bewusstes Nichtgestellen von zollpflichtigem „Truppenzollgut“ bei einem deutschen Zollamt, reichen die festgestellten Tatsachen („Gäste“ und „Waren“) nicht aus. Auch Erfahrungssätze lassen nicht stets den Schluss zu, eine Tatsache sei „mit Sicherheit wahr“, weil sie der Erfahrung entspricht. Insbesondere gilt dies für psychologische Erfahrungssätze. Sie reichen regelmäßig nicht einmal aus, den siehe Stichwort > hinreichenden Tatverdacht (vgl. §§ 69 Abs. 5 OWiG 203 StPO) zu begründen. Wenn A. im Verdacht steht, Heroin zu konsumieren, damit auch Handel zu treiben, und belastet er sich selbst, indem er seine Lieferanten und Kunden preisgibt, so spricht zwar die Wahrscheinlichkeit dafür, dass er die Wahrheit gesagt hat, zwingend ist dieser Schluss jedoch nicht [xliv]. Noch weniger geeignet, die Wahrheit zu finden, sind Ansichten wie: Dumme lügen häufiger als Intelligente, oder wer dreimal lügt, der lügt immer, oder auch wer häufig lügt, kann im Kern seiner Aussage doch die Wahrheit sagen (ein im Strafprozess häufig gezogener Schluss). Das Gericht begründet seinen Urteilsspruch unter anderem damit: · „Die Zeugin Seim mag noch soviel gelogen haben, sich in Widersprüche verwickelt und Unrichtigkeiten angegeben haben, in einem Punkt: der Angeklagte Schromm habe ihr empfohlen und auch einen entsprechenden Plan entworfen, den X zu erschießen, dann sei sie ihre Sorgen los, glaubt ihr das Gericht. Damit ist der Angeklagte Schromm schuldig der Anstiftung (zum Mord), wofür das Gesetz eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht.“ Nach dem Illustriertenbericht („Bunte“ 1983 Nr.11, Seite 133) soll jetzt – Jahre nach der Verurteilung - ein Zeuge aufgetaucht sein, der behauptet, die Hauptbelastungszeugin Seim habe ihm gegenüber gesagt, sie habe bei Gericht gelogen und zu Unrecht gesagt, dass Schromm den Mordplan ausgeheckt habe. Schromm sitzt seit 8 Jahren in Strafhaft. Schriftgutachten lassen ebenfalls nicht immer auf Täterschaft schließen. Beispiel: Bei der Einreise aus Luxemburg legt der Lkw-Fahrer F. einen Treibstoffausweis vor, in dem offenbar aus der Ziffer „1 „ eine „3“ gemacht worden war. F. beantragte mit dem Treibstoffausweis die abgabenfreie Einfuhr von 300 Liter Dieselkraftstoff. Der Schriftsachverständige des Zollkriminalamts bestätigte die Vermutung des Zollfahndungsamts: Die „l“ (Eins) wurde in eine „3“ (Drei) abgeändert. Das Zollfahndungsamt schloß den Vorgang ab, die Staatsanwaltschaft beantragte bei Gericht einen Strafbefehl gegen F. wegen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung. Das Gericht erließ den Strafbefehl. Der Betroffene/Beschuldigte legte Einspruch ein. In der Hauptverhandlung erklärte F., er habe die Zahl wohl abgeändert, dies sei jedoch erfolgt, bevor er den Treibstoffausweis dem Ausreisezollamt vorgelegt habe. Er habe sich beim Ausfüllen des Vordrucks verschrieben und dann aus der „Eins“ eine „Drei“ gemacht. Bei der Ausreise aus Deutschland habe er 300 Liter Dieselkraftstoff in seinen Tanks gehabt. Für eine Verurteilung reichten die ermittelten Beweise der Ermittlungsbehörde nicht aus. Fehlerquellen bei der Beweisführungsiehe Stichwort > Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis Fernwirkungsverbot nach deutschem Strafprozessrechtsiehe Stichwort > Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik (Kriminaltaktik) Ein Verwertungsverbot hat keine „Fernwirkung“. Mittelbar aus der verbotswidrig erlangten Aussage gewonnene Beweismittel - auch nach der Aussageverweigerung bei Gericht - dürfen dennoch zum Nachteil des Beschuldigten/Betroffenen verwertet werden[xlv]. Festnahmesiehe Stichwort > Festnahme und Durchsuchung zur Identitätsfeststellung Festnahme und Durchsuchung zur Identitätsfeststellungsiehe Stichwort > Zwangsmittel: Durchsuchung, Beschlagnahme, Arrest, Identitäts-Festnahme Ohne Kenntnis von persönlichen Daten des siehe Stichwort > Verdächtigen kann ein Buß- oder Strafverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt, ohne Zeugen können beispielsweise die siehe Stichwort > Schuld/ siehe Stichwort > Vorwerfbarkeit, der Schuldumfang, die Unschuld des Beschuldigten/Betroffenen und andere wichtige Umstände nicht ermittelt werden. Daher müssen Betroffene/Beschuldigte und siehe Stichwort > Zeugen ihre Identität preisgeben. Die Mindestanforderung können je nach konkreter Fallgestaltung unterschiedlich sein. Jedoch Vor - und Familienname sowie die Wohnanschrift sind regelmäßig zur Durchführung des Buß- oder Strafverfahrens unverzichtbar. Wer die erforderlichen Angaben verweigert, muss neben - anderen Konsequenzen - mit Zwangsmaßnahmen nach § 163b ff. StPO rechnen. Die Festnahme (Festhalten) zur Identitätsfeststellung von Verdächtigen und Unverdächtigen [xlvi] darf nur so lange dauern, wie sie zur Feststellung der Personalien erforderlich ist. Nur (!) der Verdächtige (§ 163b Abs. 1 StPO) kann zur Ermittlung der Identität durchsucht, er darf notfalls auch erkennungsdienstlich behandelt werden. Der Unverdächtige (§ 163b Abs. 2 StPO) darf ‑ gegen seinen Willen ‑ nicht durchsucht und nicht erkennungsdienstlich behandelt werden. Die festgehaltene Person ist unverzüglich dem Richter vorzuführen, der über die weitere Festnahme (nicht Verhaftung!) entscheiden muss. Auch der Richter kann die festgenommene Person nicht länger als (insgesamt) 12 Stunden festhalten. Allerdings: Der Unverdächtige wird zum siehe Stichwort > Verdächtigen[xlvii], wenn er den siehe Stichwort > Tatbestand des § 111 OWiG erfüllt. § 111 OWiG ist nur dann nicht erfüllt, wenn jemand, der zur Angabe seiner Personalien verpflichtet ist, bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten die Angabe seines Familienstandes und seines Berufes verweigert[xlviii]. Verweigert er Angaben zu seiner Identität, so gelten insoweit die Regeln zur Feststellung der Identität für den Verdächtigen, also hinsichtlich des Verdachts gegen § 111 OWiG verstoßen zu haben, ist § 163b Abs. 1 StPO anzuwenden. Festnahme von StörernNach § 164 StPO müssen sich Verwaltungsbehörden und ihre Beamten nicht bei der Durchführung ihrer Amtshandlungen wie siehe Stichwort > Durchsuchung oder siehe Stichwort > Beschlagnahme stören lassen. Sie kann vielmehr den oder die Störer festnehmen und sie bis zum Ende der Diensthandlung festhalten. Es spielt hierbei keine Rolle, ob der Störer der von der Amtshandlung Betroffene selbst, ein siehe Stichwort > Zeuge oder ein unbeteiligter Dritter ist. Gegen dieses „amtliche Selbsthilferecht“ ist nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23, 28 EGGVG zulässig (vgl. zur Freiheitsentziehung die grundgesetzlichen Regelungen des Art. 104 GG). Die Befugnis zur Festnahme hat der Leiter der betreffenen Ermittlungsmaßnahme. Feststellung des schuldhaften VerhaltensBei der Prüfung der siehe Stichwort > Vorsatzschuld und der siehe Stichwort > Fahrlässigkeitsschuld kommt es in der Praxis auf die Erfahrung des Beurteilers an. Objektiv kann die Schuld nicht festgestellt werden, sie kann nicht gemessen, gewogen, durch „begreifbare“ Tatsachen nachgewiesen werden. Der Rechtsanwender fällt vielmehr aufgrund seiner Erfahrung ein „allgemeines“ Schuldurteil und schließt dann unmittelbar auf den Täter. Beispiel SEQ Beispiel_ \* ARABIC 15: Der zögernde Umweltsünder · T gerät mit seinem Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten. Er meint, wenn er seinen Sondermüll in die Kiesgrube des E. entsorge, so schaffe er sich - zusammen mit anderen liquiditätswirksamen Maßnahmen - einen günstigeren finanziellen Spielraum. T. packt den Sondermüll in auslaufsichere Fässer. Dennoch geraten wenige Monate nach der „Entsorgung“ giftige Stoffe in das Grundwasser. Vorsätzliche oder fahrlässige Buß- bzw. Straftat? Lösungshinweis Beispiel 15: Der zögernde Umweltsünder. Die Frage kann ohne weitere Informationen nicht beantwortet werden. Erforderlich sind noch Feststellungen, für wie wahrscheinlich T das Auslaufen der giftigen Stoffe hielt. Zudem muss die gefühlsmäßige Einstellung des T. zu seinem Wahrscheinlichkeitsurteil festgestellt werden. Erste Variation: · T hält das Auslaufen ernstlich für möglich und findet sich damit ab: Hier handelt T bedingt vorsätzlich. Zweite Variation: · T hält das Auslaufen nur entfernt für möglich, er vertraut auf den Nichteintritt des Auslaufens. T handelt in bewusster Fahrlässigkeit. Dritte Variation: · T hält das Auslaufen ernstlich für möglich, vertraut aber auf den Nichteintritt des „Erfolges“ (das Eindringen der Giftstoffe in das Grundwasser). Dieser Fall ist problematisch. Die Wahrscheinlichkeitstheorie bzw. die siehe Stichwort > Einwilligungstheorie sollen das Problem lösen helfen. Nach der siehe Stichwort > Wahrscheinlichkeitstheorie [xlix] steht der Rechtsgüterschutz im Vordergrund. Es kommt nach dieser Theorie nicht (wesentlich) auf das „Wollen“ des Täters an: Seine Meinung, der Erfolg werde eintreten, lässt ihn bedingt vorsätzlich handeln. Nach der siehe Stichwort > Einwilligungstheorie muss der Täter den Erfolg nicht für wahrscheinlich halten, vielmehr genügt ein geringer Grad des Wissens. Dem Täter wird nach dieser Auffassung angelastet, dass er die Handlung vornimmt, obschon er mit dem Erfolgseintritt rechnet[l]. Der Vorsatzvorwurf liegt hier also darin, dass der Täter mit krimineller Energie sein Vorhaben verwirklicht. Hält der Täter hingegen den Eintritt des verbotenen Rechtserfolgs nur für entfernt für möglich, und ist sein Handlungswille (Wollenselement) nicht besonders stark ausgeprägt, so liegt ‑ entsprechend den vorstehenden Theorien ‑ (nur) siehe Stichwort > bewusste Fahrlässigkeit vor. Die Rechtsprechung hat sich mehrfach zur Feststellung des Vorsatzes geäußert. Eine klare Linie lässt sich jedoch nicht finden. Nach Entscheidungen des RG [li] finden sich Formulierungen, die auf die Einwilligungstheorie hindeuten. In anderen Entscheidungen, insbesondere bei Entscheidungen des BGH, wird auf das „Inkaufnehmen“ und „Billigen“ des vorgestellten Erfolges hingewiesen[lii]. In der Entscheidung [liii] zu § 142 StGB hat es der BGH allerdings wiederum ausreichen lassen, dass der Täter „mit der Möglichkeit rechnete, einen Schaden verursacht zu haben“ (Wahrscheinlichkeitstheorie). Finale Handlungslehresiehe Stichwort > Handlung als Teil der bußbaren Handlung Finanzbehördensiehe Stichwort > Einleitung eines Bußverfahrens Finanzbuchführungsiehe Stichwort > Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis Form der Unterbrechungshandlungensiehe Stichwort > Verjährung Eine Unterbrechungshandlung bedarf keiner Form. Fehlt es an der Zuständigkeit der unterbrechenden Behörde, so ist die Handlung nur unwirksam, wenn die Unzuständigkeit schwerwiegender Art ist. Die mangelnde örtliche Zuständigkeit ist kein derartiger schwerwiegender Mangel. Die fehlende siehe Stichwort > sachliche Zuständigkeit macht aber eine an sich unterbrechende Handlung unwirksam, wenn die sachliche Unzuständigkeit für einen unbefangenen Dritten offenkundig ist. So unterbricht beispielsweise ein von einem Strafrichter erlassener Bußbescheid nicht, denn der Richter ist für den Erlass eines Bußgeldbescheides sachlich unzuständig[liv]. Alltagswichtig sind die Unterbrechungshandlungen nach § 33 I Nr. 1 OWiG: Es unterbricht nur die erste (!) Vernehmung oder Bekanntgabe der Einleitung des Bußverfahrens. Kommt die Polizei beispielsweise zur Unfallstelle, nimmt den Unfall auf und erklärt den beiden Fahrzeugführern „Ihre Fahrweise wird Sie einige Mark kosten“, so wird darin regelmäßig die Unterbrechung der Verjährung zu sehen sein. Die Folge: Der Anhörungsbogen kann dann – weil er die zweite Vernehmung wäre – nicht (noch einmal) die Verjährung unterbrechen. Die Verjährung wird auch unterbrochen durch: Anfrage der Bußgeldstelle beim Einwohnermeldeamt und durch die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO. Dazu nachstehendes Beipiel. Beispiel: Der untergetauchte Rotlicht-Fahrer Der Betroffene Felix Flucht (F) ist unbekannten Aufenthalts. Die Bußbehörde fragt beim Einwohnermeldeamt (EMA) an. Antwort: Verzogen nach X-Stadt. Wieder zugestellt. Wieder zurück: Unbekannten Aufenthalts. Erneute EMA-Anfrage. Antwort: Verzogen nach B-Stadt. Dort endlich konnte zugestellt werden. Aber zu spät, wie der Staatsanwalt meint, dem die Akten nach Einspruch übersandt worden waren. Er rechnet vor: Die Tat war am 1.1. Die Polizei hat den Unfall aufgenommen. Die Polizeibeamten P1 und P2 sagten dem F, er müsse mit einem Bußgeld rechnen. Die Sache werde an die zuständige Bußstelle weitergeleitet. Am 2.2. schickte die Bußbehörde einen Anhörungsbogen an den Betroffenen. Er kam nicht zurück. Den Anhörungsbogen zurückschicken, das musste der Betroffene allerdings auch nicht. Am 20.2. wurde dann der Bußbescheid erlassen, das heißt vom befugten Beamten unterzeichnet und in den Geschäftsgang gegeben. Wie angeordnet wurde am 22.2. der Bußbescheid der Post zur Zustellung übergeben. Die erste EMA-Anfrage war am 31.3., die zweite dann am 20.4. Da nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG der Erlass des Bußbescheides (trotz § 26 Abs. 3 StVG) nur unterbricht, wenn der Bescheid binnen 2 Wochen zugestellt wird, sei Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Zustellung sei hier nämlich erst nach dem 31.3. erfolgt. Da der „erlassene Bußbescheid“ als Maßnahme nur in der „Kombination mit der Zustellung binnen 2 Wochen“ verjährungsunterbrechend wirkt, begann die Verjährung hier erst mit dem Tag der Zustellung. An dem Tag gab es jedoch „nichts mehr zu unterbrechen“, die Verjährung wäre schon zum 31.3. eingetreten. Hat der Staatsanwalt recht? Zunächst ist ihm zuzustimmen: Der Anhörungsbogen konnte die Verjährung nicht (mehr) unterbrechen. Es handelte sich hierbei um die „zweite Vernehmung“, die keine unterbrechende Wirkung (mehr) hat. Die erste, unterbrechende Handlung, erfolgte durch die (erste) Vernehmung der Polizei am 1.1. Aber: Hat bzw. haben die EMA-Anfrage(n) unterbrochen? § 33 Abs. 1 Satz Ziff. 5 OWiG lautet: „(…) die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht (...)“ Diese Vorschrift erlaubt also zwei Unterbrechungsmaßnahmen: Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach §§ 205 StPO, 46 OWiG. Und: Aufenthaltsanfragen (hier EMA-Anfragen), aber nur, wenn sie nach (!) einer erfolgten „vorläufigen Einstellung“ des Verfahrens (§§ 205 StPO, 46 OWiG) geschehen. Eine Einstellungsverfügung nach § 205 StPO befand sich jedoch nicht bei den Akten. Also verjährt? Zweifelsfrei: Keine Unterbrechung der Verjährung läge vor, wenn sie allein, also ohne EMA-Anfrage(n) auf der „vorläufigen Einstellung“ fußen würde. Denn dann wäre aus den Akten nicht ersichtlich, ob die Behörde eine Unterbrechungshandlung vorgenommen hätte. Ihr Wille zu handeln wäre nicht dokumentiert. Anders jedoch, wenn - wie im vorliegenden Fall – die Verwaltungsbehörde durch die EMA-Anfragen aktiv geworden ist. In derartigen Fällen ist m. E. von einer „stillschweigenden vorläufigen Einstellung des Verfahrens“ auszugehen. Denn nur, wenn die vorläufige Einstellung erfolgt ist, ist auch eine EMA-Anfrage verjährungsunterbrechend. Da diese Bedingung sich zweifelsfrei aus dem Gesetz ablesen lässt, wäre es reine „Förmelei“ würde man die Verjährungsunterbrechung im vorliegenden Fall nur deswegen verneinen, weil die Bußgeldstelle irrtümlich oder auch, weil sie sie nicht für erforderlich hielt nicht in den Akten vermerkte. Der Betroffene wird in seinen Rechten nicht berührt. Zwar ist die vorläufige Einstellung beschwerdefähig. Sie allein kann jedoch dem Betroffenen die Beschwerde nicht ermöglichen. Denn zum einen ist sie eine interne Entscheidung der Verwaltungsbehörde, zum anderen könnte sie dem Betroffenen nicht übersandt werden, weil sein Aufenthalt unbekannt ist. Gegen die EMA-Anfrage(n) – und damit auch die vorläufige (weitere) Einstellung – könnte er sich beschweren. Sie kann dem Betroffenen auch bekannt werden: Die EMA-Anfrage entfaltet Außenwirkung und lässt Rückschlüsse auf die vorläufige Einstellung des Verfahrens zu. Für den umgekehrten Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens nach der vorläufigen Einstellung ist anerkannt, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens nach der vorläufigen Einstellung stillschweigend erfolgen kann. Zu beachten: Nach jeder Wiederaufnahme und darauf folgender Aufenthaltsanfrage muss das Verfahren erneut vorläufig eingestellt werden. Allgemein: Welche Wirkung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten hat die Einstellung nach § 205 StPO mit oder ohne nachfolgende Aufenthaltsermittlung? Verjährt die Tat nach einer einmal erfolgten vorläufigen Einstellung des Verfahrens nicht erst vor Ablauf von 2 Jahren? Oder muss vor Ablauf der 3 Monate jeweils erneut eine EMA-Anfrage erfolgen? Die Antwort: Nach § 33 Abs. 3 OWiG beginnt nach jeder Unterbrechungshandlung eine neue Verjährungsfrist von 3 Monaten (Ausnahme: Erlass des Bußbescheides in Kombination mit seiner Zustellung: 6 Monate). Das gilt auch für die Handlungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG. Also muss jeweils vor Ablauf der Verlängerung von 3 oder 6 Monaten eine neue in § 33 Abs. 1 OWiG erwähnte Unterbrechungsmaßnahme vorgenommen werden. Nach Ablauf von 2 Jahren allerdings sind Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 26 Abs. 3 StVG durch Eintritt der „absoluten Verjährung“ verjährt (§ 33 Abs. 3 OWiG). Ohne Rücksicht auf etwa noch vor Ablauf der Zweijahresfrist vorgenommene Unterbrechungshandlungen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist im vorliegenden Fall noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Lösungshinweis Beispiel: Der untergetauchte Rotlicht-Fahrer Wird eine Aufenthaltsermittlung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG vorgenommen, so ist die vorläufige Einstellung des Verfahrens i. S. § 205 stopp damit stillschweigend erklärt. Dennoch sollte die Verwaltungsbehörde die vorläufige Einstellung aktenkundig machen. Es dient der Rechtsklarheit. Form des Einspruchssiehe Stichwort > Einspruchsverfahren Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde einzulegen (67 Abs. 1 OWiG). Die Einspruchsschrift muss nicht vom Betroffenen oder seinem Vertreter unterschrieben sein. Es genügt nach h.M.[lv], · dass es sich um keinen Entwurf handelt, · dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Betroffenen in den Machtbereich der Verwaltungsbehörde gelangt ist. Bei Zweifeln kann sich die Verwaltungsbehörde Gewissheit über das vom Betroffenen Gewollte verschaffen, etwa durch einen Telefonanruf, durch ein klarstellendes Schreiben an den Betroffenen. Der Einspruch kann auch telefonisch eingelegt werden[lvi]. Der zuständige Beamte der Geschäftsstelle der Verwaltungsbehörde hat eine Niederschrift über den telefonisch eingelegten Einspruch zu fertigen. Die Behörde ist verpflichtet, eine solche Niederschrift aufzunehmen, weil das Gesetz eine solche Möglichkeit zulässt. Auch telegrafisch, fernschriftlich oder durch Telefax ist die Einlegung möglich und zulässig[lvii]. Eine Begründung ist nicht erforderlich[lviii]. Es genügt, dass aus der Einspruchsschrift zu erkennen ist, dass gegen einen bestimmten Bußbescheid eine befugte Person den Rechtsbehelf eingelegt hat. Zweckmäßig ist indessen eine Begründung. Sie zwingt in der Regel die Behörde, auf die Argumente des Einspruchsführers einzugehen, sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Noch erfolgversprechender ist, einschlägige Rechtsprechungsnachweise anzuführen, vorzugsweise in Kopie beizufügen. Formelle Geschäftsführersiehe Stichwort > Faktischer Geschäftsführer als Verantwortlicher Formelle Ordnungswidrigkeitsiehe Stichwort > Wirschafts- und andere Bußtaten Formelles Rechtsiehe Stichwort > Begriff des Rechts Formen der Fahrlässigkeitsiehe Stichwort > Fahrlässigkeit siehe Stichwort > Fahrlässigkeit und ihre Formen siehe Stichwort > Fahrlässigkeitsdelikt Formverletzungsiehe Stichwort > Unwirksame Rechtshandlungen (§ 9 Abs. 3 OWiG) Fortgesetzte Handlungsiehe Stichwort > Echte Konkurrenzen siehe Stichwort > Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung siehe Stichwort > Bußgeldverhängung bei Tatein- und Tatmehrheit (§§ 19, 20 OWiG) Die fortgesetzte Handlung ist vom BGH für Betrugshandlungen, Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, mehrere Hinterziehungen von Jahressteuern (Einkommens-, Gewerbe-, Körperschaftsteuer) aufgegeben worden[lix]. Aus den Entscheidungen ist jedoch zu entnehmen, dass der BGH die fortgesetzte Handlung grundsätzlich nicht mehr angewendet wissen will. Da sie in älteren Gerichtsentscheidungen – für andere Rechtsfragen – eine erhebliche Rolle zum Verständnis spielen, und zudem die heutige Rechtsprechung nach Möglichkeiten sucht, ein neues, der fortgesetzten Handlung ähnliches Rechtsinstitut zu finden, soll die fortgesetzte Handlung hier kurz abgehandelt werden. Im Gesetz ist diese Rechtsfigur nicht geregelt[lx]. Es handelt sich bei der fortgesetzten Handlung um Richterrecht. Die fortgesetzte Handlung dient der Prozessökonomie: Es müssen nicht alle Teile einer fortgesetzten Handlung unter allen Umständen ermittelt werden. Für den Bußtäter hat die Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung den „Vorteil“, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Straf- bzw. Bußklage verbraucht wird, er also nur für einen Teil seiner strafbaren bzw. bußbaren Handlungen zur Verantwortung gezogen wird. Nachteilig für ihn kann sein, dass durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung die Verjährungsfrist hinausgeschoben werden kann. Der Grund: Erst mit dem letzten Teilakt ist die Tat beendet. Und erst mit der Beendigung beginnt die Verjährung zu laufen. Theoretisch würde dies bedeuten, dass eine Tat, solange der Täter lebt, nicht verjähren würde, wenn ihm eine fortgesetzte Handlung zu Last gelegt werden könnte, die er vor 20, 30, 40 und mehr Jahren begonnen hat, und die heute erst endeckt würde. Die Rechtsfigur der fortgesetzte Handlung gilt auch im Abfallrecht nicht mehr (vgl. BayObLG NJW 1997, 3255 f). Fortsetzung der Durchführung der Durchsuchungsiehe Stichwort > Durchsicht von gefundenen „Papieren“ Fortsetzung der Durchsuchungsiehe Stichwort > Zwangsmittel: Durchsuchung, Beschlagnahme, Arrest, Identitäts-Festnahme Die Fortsetzung der Durchsuchung ist unverhältnismäßig, wenn der von der Durchsuchung Betroffene das sichergestellte Material dringend zur Fortführung seines Betriebes benötigt, und bei der weiteren Durchsuchung erhebliche Nachteile entstehen, auf der anderen Seite aber nur ein vager Verdacht vorliegt, das gesuchte Beweismaterial befinde sich unter den mitgenommenen Gegenständen [lxi]. Die Praxis hilft sich hier häufig mit Fotokopien wichtiger siehe Stichwort > Unterlagen. Es muss der „richtige“ Beschuldigte/Betroffene bzw. unbeteiligte Dritte benannt werden. So erlaubt beispielsweise die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten es nicht, siehe Stichwort > Papiere zu durchsuchen, die eindeutig seinem Ehegatten zuzuordnen sind[lxii]; für solche Fälle wäre eine Durchsuchungsanordnung nach § 103 StPO (Durchsuchung bei Dritten) erforderlich. Fragerecht der Bußgeldbehörde im gerichtlichen Verfahrensiehe Stichwort > Einflussmöglichkeit der Verwaltungsbehörde auf das gerichtliche Verfahren Fragetypensiehe Stichwort > Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik siehe Stichwort > Vernehmung des Beschuldigten/Betroffenen siehe Stichwort > Vernehmungsprotokoll In der bußrechtlichen Ermittlung spielt die richtige Frage eine wesentliche Bedeutung, die Wahrheit herauszufinden. Im Gegensatz zu anderen Lebensbereichen gibt es – jedenfalls von Seiten des Vernehmers aus gesehen – keine „dummen“ Antworten, sondern oft „dumme Fragen“, die jedoch zusammen mit den darauf gegebenen Antworten über Wohl und Wehe des Betroffenen entscheidend sein können. Es lassen sich mehrere Fragetypen unterscheiden: 1 Eröffnungsfragen und Untergruppen: 1.1 Offene Fragen: Sie sind ganz oder „fast“ suggestionsfrei. 1.1.1 Leerfragen: Sie sind völlig suggestionsfrei. 1.1.2 Anstoßfrage: Dann kann in die Frage ein Stichwort eingebaut werden, das bei der Aussageperson Assoziationen weckt. 1.1.3 Sondierungsfrage: Sie dient der Präzisierung von Aussageteilen. 2 Geschlossene Fragen: Sie geben der Aussageperson konkrete Wahlmöglichkeiten, sich für eine oder zwei Möglichkeiten zu entscheiden, sie sind gefährlich, die Wahrheit zu finden. Nachstehend einige Untergruppen. 2.1 Ja-Nein-Frage: Von diesen Fragen sollte nur Gebrauch gemacht werden, wenn alle anderen Möglichkeiten, die Wahrheit zu erfragen, unmöglich erscheinen. 2.2 Gegensatzfrage: Bei diesem Fragetyp hält man der Aussageperson das Gegenteil von dem vermuteten Sachverhalt vor. 2.3 Unmöglichkeitsfrage: Hier werden vom Vernehmer Zweifel an der bisherigen Aussage insgesamt oder bestimmter Teile davon geäußert. 2.4 Herausforderungsfrage: Dieser Fragetyp soll die Aussageperson zu einer Änderung ihrer „Aussagetaktik“ provozieren. 3 Auswahlfragen: Die Aussageperson soll, wenn sie keine genauen Tatsachen berichten kann oder wenigstens einen solchen Eindruck erweckt, durch Beispiele angeregt werden, genauere oder ergänzende Angaben zu machen. Nachstehend einige Untergruppen. 3.1 Die Alternativfrage: Gibt man der Aussageperson nur die Wahl zwischen 2 Möglichkeiten, so ist, besonders bei leicht beeinflussbaren Aussagepersonen, zu befürchten, dass sie sich für eine der angebotenen („in den Mund gelegten“) Alternativen entscheidet. 3.2 Die Präzisierungsfrage: Auch sie enthält suggestible Elemente. 4 Lenkungsfragen: Um die Aussageperson in eine bestimmte, vom Vernehmer erwünschte Richtung, etwa auf das relevante Beweisthema hinzuführen, bieten sich diese Fragetypen an. Nachstehend einige Untergruppen. 4.1 Die Rangierfrage: Manche Beschuldigte/Betroffene oder Zeugen neigen zu weitschweifigen Reden; um sie zu unterbrechen ist die Rangierfrage geeignet. 4.2 Die Ablenkungsfrage: Sie kann zwei Ziele haben: Einmal den Beschuldigten/Betroffenen oder Zeugen von emotionalen Reaktionen abzulenken (Aussageperson weint), zum andern zu beweiserheblichen Themen hinzuführen, insbesondere, wenn zuvor durch andere Fragen oder Fragesteller die Aussageperson nicht mehr bereit ist, weitere Aussagen machen zu wollen. 5 Kontrollfragen: Sie zielen darauf, die Qualität der bisherigen Aussage zu prüfen. Nachstehend einige Untergruppen. 5.1 Thema-Wechsel-Frage: Sie gleicht der Ablenkungsfrage, dient jedoch darüber hinaus dazu, die Auskunftsperson anhand von neutralen Fragen auf ihr Aussagverhalten hin zu testen. 5.2 Situationsfrage: Mit diesem Fragetyp soll das Randgeschehen um die eigentliche Tat herum erforscht werden. 5.3 Zick-Zack-Fragen: Der Vernehmer muss auch die Glaubwürdigkeit einer Aussage überprüfen; dies kann z. B. durch „kreuz–und–quer-fragen“ durch den bekannten und mutmaßlichen Tatsachenstoff geschehen. 5.4 Testfragen: Mit ihnen sollen die persönlichen Eigenschaften der Aussageperson überprüft werden: Wie steht es mit der Aufnahmefähigkeit, der Aufnahmebereitschaft, der Wiedergabefähigkeit der Aussageperson, ist die Aussageperson in der Lage, Erlebtes wiederzugeben. 5.5 Wahrheits-Fragen: Diese Fragen zielen darauf ab, ob die Auskunftsperson auch Fragen beantwortet, die ihr peinlich sein können. 5.6 Fragen zur Suggestionsstabilität: Hier wird dem Betroffenem oder Zeugen absichtlich eine „falsche“ Frage gestellt. 5.7 Vorurteile: Durch neutrale Fragen soll die Aussageperson veranlasst werden, ihre Einstellung zu bestimmten Themen oder Tatsachen preiszugeben. 5.8 Fragen zurAussagetüchtigkeit: Hier soll geprüft werden, ob die Auskunftsperson überhaupt in der Lage ist, die von ihr behaupteten Tatsachen einzuschätzen. 5.9 Fragen zur Schätzfähigkeit: Menschen können im allgemeinen nur kurze Entfernungen von 1-5 m richtig schätzen. Daher sollte die Auskunftsperson, falls es für die Wahrheitsfindung ankommt, nach ihren physischen Fähigkeiten getestet werden. Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigungsiehe Stichwort > Verwertungsverbote nach § 136a StPO Fremdkapitalsiehe Stichwort > Unmittelbarkeit des wirtschaftlichen Vorteils (Umfang des Verfalls) Fristenregelung bei Wiedereinsetzung in den vorigen Standsiehe Stichwort > Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses ist der Wiedereinsetzungsantrag zu stellen (§ 45 StPO), es gilt also nicht die Zweiwochenfrist wie für die Einlegung des Einspruchs. Zugleich sind die Gründe vorzutragen, die den Antrag begründen sollen. Die Wochenfrist gilt jedoch nicht für die Glaubhaftmachung der Tatsachen (BVerfGE 41, 332/338; NJW 1976, 1537); sie kann nachgeschoben werden[lxiii], und zwar nach h. M. bis zur Beschwerdeentscheidung, also bis zur Entscheidung durch das Landgericht[lxiv]. Der versäumte Rechtsbehelf ist (auch nochmals!!) mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorzubringen (§ 45 II StPO). Wird die Frist nach § 45 StPO versäumt, so kann Wiedereinsetzung für die Versäumung der Frist für die Wiedereinsetzung nach § 44 StPO beantragt werden. Fristversäumnissiehe Stichwort > Wiedereinsetzung in den vorigen Stand siehe Stichwort > Fristenregelung bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Führerscheinsiehe Stichwort > Vollstreckungsfähigkeit siehe Stichwort > Durchsuchung zur Auffindung des Führerscheins bei Fahrverbot siehe Stichwort > Fahrverbot Funktionshandlung des gesetzlichen Vertreters erforderlichsiehe Stichwort > Handeln für einen anderen (§ 9 OWiG) Nach § 9 I Nr. 1-3 OWiG muss ein gesetzlicher Vertreter in dieser Funktion („...als...“) die Bußtat begangen haben. Damit bedürfen Handlungen, die der gesetzliche Vertreter ausschließlich im eigenen Interesse vornimmt, nicht der Rechtskonstruktion über § 9 OWiG[lxv]. Der gesetzliche Vertreter muss also die konkrete Bußtat begehen, weil er seine rechtliche oder tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit nutzt, oder obwohl erforderlich nicht nutzt (=unterlässt). Es genügt die Möglichkeit, seine Stellung als gesetzlicher Vertreter aktiv und passiv durch siehe Stichwort > Unterlassen zu gebrauchen. Zwischen Bußhandlung und Stellung des gesetzlichen Vertreters in „seinem“ Betrieb oder Unternehmen muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Garantenpflichtsiehe Stichwort > Vertreter, die nicht unter § 9 OWiG fallen siehe Stichwort > Tathandlung siehe Stichwort > Garantenstellung siehe Stichwort > unechte Unterlassungsdelikte Erforderlich ist, dass die Unterlassung der Garantenpflicht den „Erfolgseintritt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ verhindert hätte (vgl. BGH wistra 1998, 180/186). In den Fällen der Beihilfe (vgl. § 14 OWiG) ist die Rechtsprechung der Auffassung, dass es für die Ursächlichkeit der Unterlassung und des eingetretenen Erfolges ausreicht, wenn die Tatvollendung durch das Einschreiten des Garanten erschwert oder abgeschwächt worden wäre oder sogar nur für den handelnden Täter riskanter geworden wäre (vgl. BGH wistra 1998, 180/186). Garantenstellungsiehe Stichwort > Garantenpflicht siehe Stichwort > Unechte Unterlassungsdelikte Hat jemand rechtlich (!) dafür einzutreten, dass ein bestimmter Erfolg (=Bußtat) nicht eintritt, so kann er sich durch sein Unterlassen (vgl. § 8 OWiG) selbst bußbar machen. Eine solche Garantenstellung ergibt sich beispielsweise aufgrund der Haltereigenschaft (Kraftfahrzeug, Hund), aber auch durch „vorangegangenes gefährdendes Tun“ (so genannte Ingerenz). Aus dieser Garantenstellung (vgl. BGH wistra 1998, 180/186) erwächst die siehe Stichwort > Garantenpflicht. Wer seine Garantenstellung nicht erkennt, handelt in einem siehe Stichwort > Tatbestandsirrtum, wer die Garantenpflicht nicht erkennt in einem siehe Stichwort > Verbotsirrtum. Nach einer Auffassung, die von der Rechtswissenschaft vertreten wird - vereinzelt auch von Gerichten - sollen bei den unechten Unterlassungsdelikten unterschieden werden: · Der Beschützergarant und · der Überwachungsgarant. Beide Garantenstellungen können sich selbstverständlich überschneiden. Der Beschützergarant hat die Obhutspflicht für ein bestimmtes Rechtsgut. Dieses hat er vor Gefahren jeder Art zu schützen. Der Überwachungsgarant hat aufgrund seiner Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen für die Sicherheit eines Jeden zu sorgen. Ein strafbares und damit haftungsrechtlich relevantes Unterlassen fällt dem Täter dann nicht zur Last, wenn ihm die Erfüllung seiner rechtlichen Verpflichtung unmöglich ist. Denn die Unmöglichkeit normgemäßen Handelns lässt die Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassungsdelikten entfallen. So beispielsweise: Die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a StGB) ist im Zeitpunkt der Fälligkeit wegen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder aus anderen Gründen tatsächlich unmöglich (BGH NJW 1997, 130 ff). GbR=BGB-Gesellschaftsiehe Stichwort > Unternehmensformen nach § 30 OWiG Geeignete Personsiehe Stichwort > Pflichten des Betriebsinhabers siehe Stichwort > Tathandlung Geeignetheit im Wiederaufnahmeverfahren (§ 368 Abs. 1 StPO)siehe Stichwort > Wiederaufnahmeverfahren Liegen siehe Stichwort > neue Tatsachen oder/und siehe Stichwort > neue Beweismittel vor, so ist für die weitere Entscheidung davon auszugehen, dass die behaupteten neuen Tatsachen und die genannten neuen Beweismittel zu den vom Antragsteller behaupteten Aussagen oder Wahrnehmungen im Wiederaufnahmeverfahren führen werden. Bei der Frage der Zulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens wird keine Beweisaufnahme durchgeführt, sondern das gesamte Wiederaufnahmevorbringen des Antragstellers als richtig unterstellt[lxvi]. Peters [lxvii] hat die Auffassung des BGH[lxviii], die Würdigung und Wertung der neuen Tatsachen und Beweismittel seien vom Standpunkt desjenigen aus vorzunehmen, der die angegriffene Grundentscheidung getroffen hat, dahin korrigiert, dass die Würdigung und Wertung durch den „Wiederaufnahmerichter“ vorzunehmen sei. Das OLG Köln [lxix] hat die Frage - wohl zu recht - dahin entschieden, dass der Frage „vom Standpunkt des erkennenden Gerichts oder von dem mit dem Wiederaufnahmebegehren befassten Gerichts“ [lxx] nachzugehen ist. Diese hätten zu entscheiden, ob die neuen Tatsachen und die neuen benannten Beweismittel einschließlich des gesamten Aktinhalts die Grundlage der angegriffenen Entscheidung „zu erschüttern“ vermögen. Die Zulässigkeit der Wiederaufnahme liegt nicht schon dann vor, wenn die abstrakte Schlüssigkeitsprüfung über die Wirkung der neuen Tatsachen und Beweismittel positiv für den Antragsteller ausgeht. Vielmehr sind im Zulassungsverfahren vom Antragsteller die Umstände anzuführen, die ein für ihn günstiges Beweisergebnis möglich erscheinen lassen (=Darlegungslast). Der Antragsteller hat daher auch die Eignung des Beweismittels darzulegen. Tut er dies nicht, ist sein Antrag schon aus diesen Gründen unzulässig. Beantragt beispielsweise der Betroffene die Vernehmung eines Zeugen, der ihn in der Hauptverhandlung belastet hat, jetzt aber im Wiederaufnahmeverfahren entlasten soll, so hat der Antragsteller die Umstände und Motive zu erläutern, wegen derer der Zeuge von seiner früheren, belastenden Bekundung abgerückt ist [lxxi]. Der Antragsteller muss ferner darlegen, warum er die Tat in der Hauptverhandlung der Wahrheit zuwider einräumte, und warum er erst jetzt in seinem Wiederaufnahmeantrag sein Geständnis widerruft. Das OLG Düsseldorf begründet diese ausführliche Darlegungslast des Antragstellers damit, dass die Lebenserfahrung es nahelege, dass der Antragsteller im Grundverfahren solche Tatsachen und Beweismittel erwähnt hätte, die seiner Verteidigung gedient hätten. M. E. eine bedenkliche Auffassung. Oft wird der Verteidiger bestimmen, welche Beweismittel er für geeignet hält, den Angeklagten vor Strafe zu bewahren. Oft wird ein Zeuge nicht benannt, weil der Verteidiger davon ausgeht, dass die bisher angebotenen Beweismittel ausreichen werden, das Gericht von der Unschuld seines Mandanten zu überzeugen. Oft wird der Vorsitzende fragen, ob es denn des Zeugen Z noch bedürfe, woraus der Verteidiger zu Unrecht dann schließt, der Freispruch seines Mandanten sei klar. Oft ist nicht erkennbar, dass das Gericht den beiden Zeugen des Angeklagten nicht glaubt, dagegen den beiden als Zeugen geladenen Geschädigte. Was im übrigen ist: „Lebenserfahrung“ und vor allem: Wessen Lebenserfahrung ist maßgebend? Die des vorsitzenden Richters? Die der richterlichen Beisitzer? Die der Schöffen? Die des Staatsanwalts? Die des Verteidigers? Die der Polizeibeamten? Die der Zuschauer im Gerichtssaal? Die des Gerichtsreporters? Nach meiner Erfahrung ist oft „Lebenserfahrung“ gleichzusetzen mit „ich glaube dem Angeklagten/dem Zeugen nicht“. Wie sehr die Wahrheit durch die Lebenserfahrung verdunkelt werden kann, zeigt die Untersuchung von Peters in „Fehlerquellen im Strafprozess“ [lxxii]. Wer die dort erfassten Fälle durcharbeitet und durchdenkt, dem wird das Argument „nach der Lebenserfahrung ist eine Sache so oder anders“ mehr als nur suspekt sein. Keine geeigneten Beweismittel sind frühere Betroffene, deren eigene Verfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen worden sind, zu Gunsten eines anderen Mit-Betroffenen, wenn sie zu „demselben Lebenssachverhalt“ jetzt uneingeschränkt - also ohne das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO - aussagen können, während vorher nur ihre Aussagen als Betroffene zur Wahrheitsfindung zur Verfügung standen [lxxiii]. Die neuen Tatsachen und/oder Beweismittel müssen geeignet sein, die Grundentscheidung so zu erschüttern, dass die Rechtsfolge eine andere wäre. So ist der Widerruf eines früheren Geständnisses ungeeignet, wenn der Betroffene auch durch Zeugen überführt worden wäre. Denn dann ist das Geständnis keine tragende Säule der früheren Entscheidung, es fehlt an der Ursächlichkeit des Geständnisses. Gefahr für die Wahrheitsfindungsiehe Stichwort > Redefreudige Aussagepersonen Gefahr im Verzugsiehe Stichwort > Anordnung der Durchsuchung durch die Ermittlungsbehörde bei „Gefahr im Verzuge“ siehe Stichwort > Herausgabepflicht von Beweisgegenständen GefährdungsdelikteDer Tatbestand einer Gefährdungstat ist so konstruiert, dass die Herbeiführung einer Gefahrenlage zur Ahndung ausreicht. Diese kann „abstrakt“ oder „konkret“ sein. Gefährdungsdelikte sind im Ordnungswidrigkeitenrecht selten. Ein Beispiel für ein konkretes Gefährdungsdelikt ist § 1 StVO: Das Gesetz verlangt die Gefährdung, Behinderung, Belästigung einer oder mehrerer „konkreter“ Personen. Wer durch eine Wasserlache fährt, sodass das Wasser meterweit spritzt, begeht nur eine Bußtat der vorerwähnten Art, wenn das Schmutzwasser „jemanden treffen könnte“[lxxiv]. Gefühlsbetonte Sprachesiehe Stichwort > Voreingenommene Aussageperson siehe Stichwort > Fragetypen Gefühlsleben des Beschuldigten/Betroffenensiehe Stichwort > Anti-Strategien des Beschuldigten/Betroffenen Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrenssiehe Stichwort > Wiederaufnahmeverfahren Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens können sein: · der rechtskräftige Bußbescheid der Verwaltungsbehörde, · gerichtliche Entscheidungen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz[lxxv], · der Strafbefehl, der neben einer Bestrafung auch eine Geldbuße oder Nebenfolgen nach dem OWiG enthält, wobei die gerichtliche Bußentscheidung trotz des erlassenen Strafbefehls nicht zu einer „Strafentscheidung“ wird[lxxvi], · Urteile im Strafverfahren, wenn eine Geldbuße, oder wenn siehe Stichwort > Nebenfolgen (Verfall, Einziehung) neben einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe verhängt wurden. Gegenstand eines Drittensiehe Stichwort > Anordnung und Zweck der Beschlagnahme Gegenständesiehe Stichwort > Wiederaufnahme zu Gunsten des Betroffenen GegenvorstellungFormloser, im Gesetz nicht geregelter Rechtsbehelf. Mit der Gegenvorstellung soll die Behörde nochmals angehalten werden, die erlassene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Sie kann gegen jedes Tun oder Unterlassen der Behörde erhoben werden. Die Gegenvorstellung an die vorgesetzte Behörde wird siehe Stichwort > Dienstaufsichtsbeschwerde genannt. Die Gegenvorstellung ist an keine Form und keine Frist gebunden, sie hat auch selbst keinerlei rechtlichen Wirkungen. Spöttisch werden Gegenvorstellung und Dienstaufsichtsbeschwerde die „Drei großen Fs genannt: Formlos – Fristlos – Folgenlos. Gegenwärtige Gefahrsiehe Stichwort > Rechtfertigender Notstand (§ 16 OWiG) Gehilfesiehe Stichwort > Strafrechtlicher Täterschafts- und Teilnahmebegriff Geldbußesiehe Stichwort > Ermittlung der Tatsachen für die Rechtsfolgenentscheidung (§§ 46 OWiG, 160 III StPO) Geldbuße bei Tateinheitsiehe Stichwort > Echte Konkurrenzen Bei Tateinheit wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt, allerdings nach der verletzten Vorschrift, die die höchste Geldbuße androht, also nicht im konkreten Fall vom Sachbearbeiter nach seiner Ansicht höheren Geldbuße. Ist die Geldbuße aus der Bußnorm § X zu entnehmen und ist zugleich (=Tateinheit) die Bußnorm nach § Y vom Täter erfüllt worden, so kann aus der verdrängten Bußnorm Y eine dort erlaubte siehe Stichwort > Nebenfolge festgesetzt werden, wenn die Bußnorm § X selbst keine derartige Nebenfolge vorsieht. Nebenfolgen sind z. B.: Die siehe Stichwort > Einziehung (§§ 22 ff OWiG), die Unbrauchbarmachung (§ 123 OWiG), der siehe Stichwort > Verfall nach § 29a OWiG, das siehe Stichwort > Fahrverbot (§ 25 StVG), das Verbot der Jagdausübung (§ 41a BJagdG). Wird in einer Entscheidung nur ein Teil der tateinheitlich begangenen mehreren Bußtaten geahndet, so können ‑ nach Rechtskraft der Entscheidung ‑ der oder die anderen Teile der tateinheitlichen Handlung nicht mehr geahndet werden. Das folgt aus der Konstruktion der Tateinheit: eine Handlung, mehrere Gesetzesverletzungen. Geahndet werden jedoch nicht die Verstöße gegen mehrere Bußnormen, sondern geahndet wird die rechtswidrige Handlung. Oder: Niemand darf wegen derselben siehe Stichwort > Tat nochmals bebußt werden. Darüber hinaus kann die Geldbuße der Gewinnabschöpfung dienen (§ 17 Abs. 4 OWiG)[lxxvii]. Dem Täter soll der geldwerte Vorteil, den er durch seine ordnungswidrige Handlungsweise rechtswidrig erlangt hat, wieder entzogen werden. Damit dient die Geldbuße auch der Vorbeugung von Gesetzesverletzungen mit wirtschaftlichem Hintergrund. Dieses Ziel kann jedoch nur erreicht werden, wenn die zur Verfolgung und Ahndung von Bußtaten berufenen Verwaltungsbehörden und gegebenenfalls die Gerichte, den Willen des Gesetzgebers mit dem erforderlichen, angemessenen Nachdruck umsetzen und § 17 Abs. 4OWiG in der Praxis anwenden. Auch gegen eine siehe Stichwort > juristische Person (z. B. gegen eine GmbH) oder gegen eine siehe Stichwort > Personenhandelsgesellschaft (z. B. gegen eine OHG oder eine KG) kann eine Geldbuße verhängt, der illegal erlangte siehe Stichwort > Vermögensvorteil abgeschöpft werden (§ 30 Abs. 3 und 4 OWiG). Geldbuße bei Tatmehrheitsiehe Stichwort > Echte Konkurrenzen siehe Stichwort > Handlung im natürlichen Sinn (=natürliche Handlung) siehe Stichwort > Tatmehrheit siehe Stichwort > Tateinheit Tatmehrheit (=Handlungsmehrheit) ist gegeben, wenn mehrere unterschiedliche Bußvorschriften oder ein und dieselbe Bußvorschrift mehrmals durch ein und denselben Täter verletzt werden, und diese (mehreren) Handlungen keine natürliche oder rechtlichen Handlungseinheit bilden[lxxviii]. Die Verklammerung zu einer siehe Stichwort > Tat im prozessualen Sinn ändert jedoch nichts an dem Verhältnis der Tatmehrheit und der getrennt zu verhängenden Geldbußen. Bei Tatmehrheit wird für jede einzelne Tat (jeweils) eine Geldbuße festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt unabhängig, die einzelnen Taten können jedoch in einem Bußgeldbescheid geahndet werden. Sie müssen in einem Bußbescheid geahndet werden, wenn die tatmehrheitlich zusammentreffenden Handlungen eine siehe Stichwort > Tat i. S. § 264 StPO bilden. Eine Besonderheit für die Verhängung von siehe Stichwort > Fahrverboten (§ 25 StVG) soll nach BayObLG [lxxix] gelten: Werden in einem Bußgeldbescheid mehrere tatmehrheitlich begangene Bußtaten geahndet, die mehrere Fahrverbote rechtfertigen würden, so soll wegen des „Denkzettelcharakters“ des Fahrverbotes nur ein Fahrverbot verhängt werden. Werden mehrere Bußgeldbescheide erlassen und dabei mehrere Fahrverbote verhängt, so soll nach Auffassung von Göhler [lxxx] im Wege der Gnadenentscheidung die Gesamtheit des Fahrverbotes auf 3 Monate reduziert werden[lxxxi]. Beispiel SEQ Beispiel_ \* ARABIC 16: „Lärmreiche Geburtstagsfeier“ · L. feierte mit Gästen seinen Geburtstag, bei dem er zwischen 22.30 Uhr und 22.45 Uhr die Stereoanlage bei geöffneten Fenstern mit einer derartigen Lautstärke betrieb, dass Nachbarn in ihrer Nachtruhe gestört wurden. Die gerufenen und erschienen Polizeibeamten P1 und P2 veranlassten L., die Lärmquelle abzustellen. Siewiesen ihn auf die Einleitung eines Bußgeldverfahrens hin und forderten ihn auf, Namen, Vornamen, Geburtsort, Geburtsdatum und Wohnort zu benennen, was L verweigerte. Wieviele bußbare Handlungen liegen vor, wieviele Geldbußen können verhängt werden? Lösungshinweis Beispiel 16: „Lärmreiche Geburtstagsfeier“ Die Zuwiderhandlungen gegen ein lärmschützendes Verbot und die Verweigerung der Namensangabe gemäß § 111 OWiG stehen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander (§ 20 OWiG), da sie verschiedene Rechtsgüter verletzen, auf verschiedenen Tatentschlüssen beruhen und kein Handlungsteil der einen Ordnungswidrigkeit zugleich einen Handlungsteil der anderen darstellt. Trotz dieser sachlich-rechtlichen Selbständigkeit ist der aus den Zuwiderhandlungen gegen ein lärmschützendes Verbot und der Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG bestehende geschichtliche Vorgang verfahrensrechtlich als eine Tat im prozessualen Sinne zu werten (§ 264 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG). Beide sind innerlich so miteinander verknüpft, dass ihre Behandlung in getrennten Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens erscheinen würde (BayObLG NJW 1994, 63 [lxxxii]). Folge: 1 Bußbescheid, aber 2 Geldbußen. Anders wird wohl zu entscheiden sein, wenn trotz Aufforderung an den Wohnungsinaber den Lärm zu unterbinden, der Wohnungsinhaber untätig bleibt und auch – nach Aufforderung durch den Ermittlungsbeamten – die Angabe seiner Personalien verweigert. Hier wird man von einer tateinheitlichen Handlung i. S. § 19 OWiG (=1 Tat=1 Bußbescheid=1 Geldbuße) auszugehen haben. Denn hier überschneiden sich die beiden Taten (Lärm/Verweigerung der Angabe der Personalien) teilweise. Die rechtliche und praktische Bedeutung der siehe Stichwort > prozessualen Tat liegt darin, dass mehrere rechtlich selbständige Bußtaten, die im Verhältnis der siehe Stichwort > Tatmehrheit stehen, als „Tat“ betrachtet werden, es besteht Tatidentität. Die Konsequenzen bei einem rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheid oder einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil bestehen im Bußklageverbrauch. Die Rechtskraft erfasst alle Einzelhandlungen der zur prozessualen Tat gehörenden Bußtaten, gleichviel ob im Bußgeldbescheid oder Urteil erfasst: Die nicht erkannten oder nicht (mit‑)geahndeten Bußtaten können nicht mehr verfolgt werden. Der strafprozessuale Tatbegriff ist zwar nicht identisch mit der Tateinheit nach § 19 OWiG, jedoch ist umgekehrt siehe Stichwort > Tateinheit nach materiellen Recht zugleich regelmäßig auch eine Tat i. S. § 264 StPO [lxxxiii]. Allgemein gilt, erst recht bei Tatmehrheit: Die Geldbuße kann auch der Gewinnabschöpfung dienen (§ 17 Abs. 4 OWiG)[lxxxiv]. Dem Täter soll der geldwerte Vorteil, den er durch seine ordnungswidrige Handlungsweise rechtswidrig erlangt hat, wieder entzogen werden. Damit dient die Geldbuße auch der Vorbeugung von Gesetzesverletzungen mit wirtschaftlichem Hintergrund. Dieses Ziel kann jedoch nur erreicht werden, wenn die zur Verfolgung und Ahndung von Bußtaten berufenen Verwaltungsbehörden und gegebenenfalls die Gerichte, den Willen des Gesetzgebers mit dem erforderlichen, angemessenen Nachdruck betreiben und § 17 Abs. 4OWiG in der Praxis auch anwenden. Auch gegen eine siehe Stichwort > juristische Person (z. B. gegen eine GmbH) oder gegen eine siehe Stichwort > Personenhandelsgesellschaft (z. B. gegen eine OHG oder eine KG) kann eine Geldbuße verhängt, der illegal erlangte siehe Stichwort > Vermögensvorteil abgeschöpft werden (§ 30 Abs. 3 und 4 OWiG). Geldbuße bis 500.000 € bei Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiGsiehe Stichwort > Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG Die Höhe der (abstrakt) angedrohten Geldbuße beträgt bis zu 500.000 €. Das Höchstmaß bestimmt sich im konkreten Fall nach dem Höchstmaß der angedrohten Geldbuße für die von der zu beaufsichtigenden Person siehe Stichwort > begangene Bußtat [lxxxv]. Ist die mit Geldbuße bedrohte Handlung siehe Stichwort > fahrlässig begangen, so ist von dem Höchstmaß auszugehen, das für die Fahrlässigkeits-Bußtat angedroht ist (§ 17 Abs. 2 OWiG). Ist die Aufsichtspflichtverletzung fahrlässig begangen worden, der auch eine fahrlässige Bußtat zugrunde liegt (Basis-Tat), so ermäßigt sich das für die vorsätzliche Zuwiderhandlung geltende Höchstmaß der Geldbuße zweimal um die Hälfte[lxxxvi]. Die Anwendung der §§ 17 Abs. 4, 30 Abs. 3, 29a OWiG gilt auch bei der Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG. Ist die „Basis-Tat“ eine Straftat, so kann eine Geldbuße bis zum Höchstbetrag von 500.000 € verhängt werden. Die Zuständigkeit liegt bei der Staatsanwaltschaft. Geldbuße gegen eine juristische Person (JP) oder Personenvereinigung (PV), den nicht rechtsfähigen Verein (NRV), § 30 OWiGsiehe Stichwort > Verfassungsmäßigkeit des § 30 OWiG siehe Stichwort > Der Personenkreis siehe Stichwort > Voraussetzungen der Verbandsgeldbuße: Vortat oder Anknüpfungstat siehe Stichwort > Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG als Tat i. S. § 30 siehe Stichwort > Verfahren bei der Aufsichtspflichtverletzung siehe Stichwort > Selbständiges Verfahren siehe Stichwort > Änderung der Rechtsform Hat eine in § 30 OWiG genannte natürliche Person eine Buß- oder Straftat begangen, so können folgende Rechtsfolgen verhängt werden: · Es kann eine Geldbuße gegen den Täter festgesetzt werden und eine Geldbuße gegen die JP/PV/NRV (=nicht rechtsfähiger Verein), wobei die Geldbuße gegen den Täter nicht den siehe Stichwort > wirtschaftlichen Vorteil enthalten darf, der dem Vermögen der JP /PV/NRV zugewachsen ist (so genannte kumulative Verbandsgeldbuße) · es kann eine Geldbuße (= siehe Stichwort > Verbandsgeldbuße) nur gegen die JP/PV/NRV festgesetzt ( siehe Stichwort > selbständiger Bußgeldbescheid) werden (isolierte Verbandsgeldbuße), wobei in dieser Geldbuße auch der wirtschaftliche Vermögensvorteil enthalten sein kann; eine Geldbuße kann gegen den Täter dann jedoch nicht festsetzt werden[lxxxvii]. Gegen ihn darf ein Bußverfahren erst gar nicht eingeleitet werden (ein wohl eher selterner Fall, aber das Gesetz sieht ihn vor) oder ein eingeleitetes Bußverfahren eingestellt werden: nach § 47 Abs. 1 OWiG oder m. E. auch nach § 153 StPO (nicht nach § 153a StPO) entsprechend. Nach § 170 StPO dürfte m. E. das Verfahren nicht eingestellt werden; denn nach dieser Vorschrift darf ein Verfahren nur (vorläufig, durch Zeitablauf auch endgültig) wegen Nichtvorliegens der rechtlichen Voraussetzungen (dann aber liegt überhaupt keine Ordnungswidrigkeit vor) oder mangels Tatnachweis eingestellt werden. Auch dann liegt aber keine Ordnungswidrigkeit vor. § 30 OWiG setzt eine Bußtat jedoch voraus. Die Rechtsprechung ist im übrigen recht großzügig hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens gegen den Täter. Sie unterstellt die Einstellung, wenn sich aus den Akten bzw. dem Ablauf des Verfahrens nach § 30 OWiG eine Einstellung, wie sie § 30 OWiG fordert, erkennbar ist. Das OLG Düsseldorf NStZ 1984, 366:1. Die Nebenfolge einer Sanktion gegen eine juristische Person nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG setzt auch im selbständigen Verfahren (§§ 30 Abs. 4, 88 OWiG) tatbestandsmäßig die Feststellung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit des Organs als natürlicher Person voraus. 2. Die Voraussetzungen für das selbständige Verfahren gegen eine juristische Person sind in § 30 Abs. 4 OWiG abschließend geregelt; ihr Fehlen stellt ein Verfahrenshindernis dar und zwingt zur Einstellung. 3. Erlässt die Zollbehörde einen Bußgeldbescheid nur gegen die juristische Person, obwohl die Person des Organs, gegen die ein Bußgeld in Betracht käme, bekannt ist, und andere tatsächliche Gründe für deren Nichtverfolgung nicht erkennbar sind, so ist anzunehmen, dass sie das Verfahren auf die Nebenbeteiligte beschränken und im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)siehe Stichwort > Sachlicher Geltungsbereich Nach § 2 OWiG gilt das OWiG für Ordnungswidrigkeiten nach Bundes- und nach Landesrecht. Zeitlicher GeltungsbereichEine Handlung kann nur geahndet werden, wenn im Zeitpunkt der Tat bereits die Ahndung der Handlung als Ordnungswidrigkeit gesetzlich bestimmt war. Auch die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach der Vorschrift, die im Zeitpunkt der Handlung besteht (§§ 3, 4 OWiG). Begangen ist eine Handlung zu der Zeit, zu der der Täter aktiv geworden ist. Gehört zur Handlung ein Erfolg, so ist dieser für die Zeit der Handlung nicht maßgebend (§ 6 OWiG). Besteht die Handlung in einem Unterlassen, so kann der nach § 6 maßgebende Zeitpunkt bei siehe Stichwort > echten und siehe Stichwort > unechten Unterlassungsdelikten unterschiedlich sein. Bei allen siehe Stichwort > Unterlassungsdelikten kommt es jedoch auf den Zeitpunkt an, in dem die Pflicht zum Handeln einsetzt. Ändert sich die Bußgelddrohung während der Begehung der Tat, so kommt es auf den Zeitpunkt der siehe Stichwort > Beendigung der Tat an. Dies ist besonders von Bedeutung bei der siehe Stichwort > fortgesetzten Handlung [lxxxviii] und der siehe Stichwort > Dauerordnungswidrigkeit: bei beiden kann zwischen Beginn der Bußtat und dem rechtlichen Abschluss der Tat ein längerer Zeitraum liegen. Nach § 4 Abs. 2 OWiG ist dann das Gesetz anzuwenden, das im Zeitpunkt der Beendigung der Handlung gilt, gleichviel, ob es milder oder strenger ist. Ändert sich die höchstrichterliche Rechtsprechung, so ist sie auf den Zeitpunkt der Ahndung anzuwenden. Das Rückwirkungsverbot gilt hier nicht[lxxxix]. Ein Rückwirkungsgebot hingegen enthält § 4 Abs. 3 OWiG: Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung [xc] geändert, so gilt die mildere Bußgelddrohung. Ist ein Gesetz ausnahmsweise zeitlich in seiner Geltung beschränkt, so kann die Rechtsfolge auch dann noch verhängt werden, wenn das Gesetz infolge Zeitablaufs außer Kraft getreten ist (§ 4 Abs. 4 OWiG). Anders ist nur zu entscheiden, wenn durch Gesetz ausdrücklich eine andere Anordnung getroffen wurde. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Geldbuße, sondern auch für die Nebenfolgen, also zum Beispiel die Einziehung und den Verfall[xci]. Die zum Rückwirkungsverbot des Art. 103 II GG entwickelten Grundsätze gelten auch für die Einziehung von Gegenständen, wenn sie als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit verfügt wird (§ 4 V OWiG). Räumlicher GeltungsbereichDas OWiG gilt nur im räumlichen Geltungsbereich des OWiG Grundgesetz[xcii], also in Deutschland. Ferner auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen. Das Gesetz kann davon Ausnahmen bestimmen. Ordnungswidrigkeiten können grundsätzlich nur geahndet werden, wenn sie in Deutschland begangen worden sind[xciii]. So kann z. B. eine im Ausland begangene Geschwindigkeitsübertretung in Deutschland nicht geahndet werden. Dagegen genügt es bei einer siehe Stichwort > Dauerbußtat, wenn wenigstens ein Teil der Tat im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen worden ist, wie dies z. B. bei Lenkzeitüberschreitungen der Fall sein kann[xciv]. Der Begehungsort (§ 6 OWiG) ist der Ort, an dem der Täter gehandelt oder an dem er - entgegen einer Rechtspflicht zum Handeln - nicht gehandelt hat. Verlangt die Bußnorm einen Erfolg, z. B. die leichtfertige Steuerhinterziehung nach § 378 AO oder den entsprechenden kommunalen Abgabengesetzen, so ist der Erfolgsort der „Ort der Handlung“ i. S. § 6 OWiG. Der Erfolgsort kann auch nur vom Willen des Täters abhängen: · Liegt eine „Erfolgsbußtat“ vor, so ist die Bußtat dann im Inland begangen, wenn der Täter zwar im Ausland die Erfolgsursache gesetzt hat, der Erfolg seiner Handlung jedoch im Inland eintreten sollte. Der siehe Stichwort > Beteiligte an einer Bußtat (§ 14 OWiG) wird hinsichtlich des Begehungsortes vom Gesetz genauso behandelt wie der Täter selbst[xcv]. § 6 Abs. 2 OWiG macht klar, dass ein Beteiligter „seine“ Bußtat auch an einem Ort begehen kann, an dem er selbst nicht persönlich anwesend war. Die Begehung eines Teils einer einzigen Handlung kann nicht in einen im Ausland und einen im Inland begangen Teil aufgespaltet werden: · „Eine grenzüberschreitende Fahrt nach Alkoholgenuss (§ 24a StVG) ist eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinn; sie kann nicht unter Berufung auf den Gebietsgrundsatz des § 5 OWiG in eine im Inland und eine im Ausland begangene Ordnungswidrigkeit aufgespalten werden“[xcvi]. Wird eine Verkehrsordnungswidrigkeit auf dem gemeinsamen Amtsplatz einer deutschen und ausländischen Grenzzollstelle begangen, so gilt deutsches Ordnungswidrigkeitenrecht i. d. R. nur dann, wenn die Tat auf deutschem Hoheitsgebiet begangen worden ist[xcvii]. Persönlicher AnwendungsbereichNach dem Gebietsgrundsatz des OWiG gilt das Ordnungswidrigkeitengesetz ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Täters für alle in Deutschland begangenen Ordnungswidrigkeiten. Bei Ausländern, die eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen haben, kann zur Sicherung der Verfolgung und Vollstreckung eine Sicherheitsleistung gemäß § 132 StPO i. V. m. § 46 Abs. 2 OWiG angeordnet werden. Die Anordnung trifft: · der (Ermittlungs-) Richter nach § 162 StPO, · bei Gefahr im Verzug [xcviii] die Verwaltungsbehörde Deutsche Verfolgungszuständigkeit ist nicht gegeben, wenn der Bußtäter Angehöriger einer diplomatischen Mission ist[xcix]. Nach § 19 GVG (in Verbindung mit dem WÜK) gilt ähnliches für Konsulatsangehörige: Sie unterliegen deutschem Recht nur, wenn sie eine Bußtat nicht in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten begangen haben[c]. Genehmigungsiehe Stichwort > „Unbefugte“ Handlung, „Handeln mit und ohne behördliche Erlaubnis“ Generalplansiehe Stichwort > Vernehmungsstrategien Gericht und Verwaltungsbehördesiehe Stichwort > Einflussmöglichkeit der Verwaltungsbehörde auf das gerichtliche Verfahren Gerichtliches HauptverfahrenNach dem neuen Absatz 6 des § 72 OWiG (in Kraft seit 1.3.1998) kann das Gericht bei entsprechendem Verzicht der Beteiligten von der Begründung des Beschlusses absehen. Es reicht dann ein Hinweis auf den Inhalt des Bußgeldbescheides. Allerdings: Wird dennoch Rechtsbeschwerde eingelegt, so muss der Richter innerhalb von vier Wochen die Begründung nachholen. Anwesenheitspflicht des Betroffenen: nach dem neuen § 73 Abs. 1 OWiG ist der Betroffene zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. Nach § 73 Abs. 2 OWiG (n. F.) entbindet ihn aber das Gericht auf seinen Antrag hin von dieser Verpflichtung, · wenn er sich zur Sache schon geäußert hat oder · erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde und · seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher (!) Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Für die Praxis bedeutet es, dass der Betroffene nach der Neuregelung seinerseits aktiv werden muss, wenn er der gerichtlichen Hauptverhandlung fernbleiben will. Eine wesentliche Verfahrenserleichterung ist, dass der Betroffene durch einen ersuchten Richter angehört werden muss. Will der Betroffene nicht zur Hauptverhandlung erscheinen, so kann er sich vor einem Richter äußern. Es ist dann die Sache des entscheidenden Richters, ob er den Betroffenen persönlich sehen (Identitätsfeststellung) und sprechen (Sachverhaltsaufklärung) will. Erscheint der Betroffene ohne genügende Entschuldigung nicht zur Hauptverhandlung, so muss (!) der Einspruch durch Urteil ohne Verhandlung zur Sache verworfen werden. Die Beweiserhebung im gerichtlichen Verfahren: nach der Neufassung des § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG kann der Richter einen Beweisantrag nicht mehr nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ablehnen, sondern in allen Verfahren, wenn · nach seiner richterlichen Überzeugung die Beweisfrage geklärt ist oder · die zu beweisende Tatsache ohne verständigen Grund so spät vorgebracht wird, dass die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde. Nach wie vor bleibt der Richter jedoch verpflichtet, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen (§ 77 Abs. 1 OWiG). Gerichtssichere Beweisführungsiehe Stichwort > Tathandlung siehe Stichwort > hinreichender Tatverdacht siehe Stichwort > einfacher Tatverdacht Gerichtssichere Ermittlungsergebnisse erforderlichsiehe Stichwort > Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik (Kriminaltaktik) Der Richter hat das ihm von Finanzamt/Hauptzollamt/Staatsanwaltschaft/Verwaltungsbehörde vorgelegte Ermittlungsergebnis juristisch und beweistechnisch zu überprüfen, menschliche Aspekte zu berücksichtigen und schließlich unabhängig und gerecht zu urteilen[ci]. Kommt der Richter zum Ergebnis, dass es am siehe Stichwort > „hinreichenden Tatverdacht“ fehlt, dann darf er die Sache nicht terminieren. Er muss sie vielmehr an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen (nicht zurückgeben oder zurückschicken, siehe § 69 Abs. 5 OWiG). Mit der Zurückverweisung wird die Verwaltungsbehörde wieder Herrin des Verfahrens und hat alle ihre Rechte und Pflichten wie vor der Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach Einspruch. Die Verwaltungsbehörde hat dann noch ein einziges Mal die Möglichkeit, die Sache an das Gericht zurückzuleiten. Wenn der Richter wieder zum Ergebnis kommt, dass sie Sache ungenügend aufgeklärt ist, dann verweist er die Sache wieder an die Verwaltungsbehörde zurück. Die Verwaltungsbehörde hat dann nur noch eine Möglichkeit: Sie muss das Verfahren nach § 170 StPO einstellen. Die unangenehme Folge: Die Verwaltungsbehörde muss die Verfahrenskosten tragen. Die grundsätzlich distanzierte Betrachtungsweise des Staatsanwalts, des Verteidigers und insbesondere des Richters sollte von den Ermittlungsbeamten und den Sachbearbeitern der Strafsachenstellen berücksichtigt werden. Diese Prozessbeteiligten werden häufig mit einem Geständniswiderruf konfrontiert. Bei ihnen werden die Vernehmungsmethoden als gesetzwidrig angeprangert. Bei ihnen oder durch sie werden die Vernehmungsmethoden und damit auch die Personalbeweise angezweifelt. Insbesondere durch die vorurteilsfreie(re) Bewertung des Ermittlungsergebnisses durch den Richter können Fehler und Versäumnisse leichter entdeckt werden. In der gerichtlichen Hauptverhandlung unter den prozessualen Aspekten der Unmittelbarkeit und der Mündlichkeit wiegen Informationsdefizite besonders schwer. Was im Ermittlungsverfahren versäumt worden ist, kann später ‑ wenn überhaupt ‑ nur unter erschwerten Umständen nachgeholt werden[cii]. Insofern ist der Satz „Die Ermittlungsbehörden bestimmen das Gerichtsverfahren“ richtig. Geringfügige OrdnungswidrigkeitenNach § 47 Abs. 1 OWiG kann die Verfolgung einer Bußtat unterbleiben, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen der Verwaltungsbehörde eine Verfolgung nicht erforderlich erscheint. Göhler (Rz 1 ff zu § 47 OWiG) führt eine Reihe von Gründen auf, die eine Nichteinleitung (Gegensatz: Einstellung nach Einleitung) rechtfertigen sollen. Einer der Gründe ist, dass es sich um eine „geringfügige Ordnungswidrigkeit“ handelt, die auch nur eine „geringfügige Geldbuße“ nach sich ziehen kann. Keine einheitliche Auffassung besteht, ab wann eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig einzustufen ist. Einige Autoren und Gerichte meinen, dass § 56 OWiG als Maßstab für geringfügige Ordnungswidrigkeiten gilt (vgl. OLG Hamm NJW 1969, 315, OLG Stuttgart Die Justiz 1970, 239, Göhler NStZ 1984, 62), also eine Geldbuße bis zu 35 €. Nach einer anderen Meinung soll die oberste Geringfügigkeitsgrenze des § 17 Abs. 3 S 2 OWiG erst mit der Rechtsbeschwerdesumme, also mehr als 250.- € im Sinne des § 79 Abs. l Nr. l OWiG erreicht sein (OLG Frankfurt VRS 57,358, OLG Koblenz VRS 60,422). M. E. stellt sich diese Frage bei “Wirtschaftsbußtaten” in der Praxis so gut wie nie. Nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 152 Abs. 2 StPO ist die gesamte siehe Stichwort > Tat aufzuklären (=alle “bußbaren” Handlungen, also alle noch verjährten Bußtaten). Eine solche Aufklärung ist aber nur möglich, wenn das Bußverfahren zunächst einmal gegen eine bestimmte Person oder gegen Unbekannt eingeleitet und wenigstens teilweise durchgeführt worden ist. Gesamtschausiehe Stichwort > Verstöße gegen Denkgesetze Geschäftsführer einer GmbHsiehe Stichwort > Gesetzliche Vertreter siehe Stichwort > Faktischer Geschäftsführer siehe Stichwort > Geschäftsführer, mehrere einer GmbH Geschäftsführer, faktischersiehe Stichwort > faktischer Geschäftsführer siehe Stichwort > Geschäftsführer, mehrere einer GmbH Geschäftsführer, mehrere einer GmbHsiehe Stichwort > Geschäftsführer, faktischer siehe Stichwort > Geschäftsführer einer GmbH Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer, so können sie ihren Aufgabenbereich unterschiedlich aufteilen. Es bleibt aber grundsätzlich immer ein Rest Verantwortung, für die von jedem Geschäftsführer für die GmbH zu erfüllenden rechtlichen Pflichten. Zu den Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH gehört es unter anderem dafür zu sorgen, dass die der Gesellschaft auferlegten öffentlich-rechtlichen Pflichten erfüllt werden. Im allgemeinen: Zu den Aufgaben eines Geschäftsführers einer GmbH gehört es dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft nach außen rechtmäßig verhält. Diesen Pflichten können sich die Geschäftsführer einer mehrgliedrigen Geschäftsleitung weder durch Zuständigkeitsregelungen noch durch Delegation vollständig auf andere Personen entledigen. Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer, so sind sie kraft ihrer Stellung grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig. Deshalb trifft im Grundsatz jeden von ihnen die Pflicht zur Geschäftsführung im ganzen, denn die Führung der Geschäfte umfasst nicht in erster Linie die Besorgung bestimmter Geschäfte, sondern die verantwortliche Leitung der Geschäfte in ihrer Gesamtheit (vgl. BFH NJW 1985, 400 f; BGH wistra 1990, 97f). Alle Geschäftsführer haben grundsätzlich eine Allzuständigkeit. Dieser Allzuständigkeit können sich die Geschäftsführer weder durch Zuständigkeitsverteilungen innerhalb der Geschäftsleitung selbst noch durch Delegation besonderer Aufgaben auf Personen außerhalb der Geschäftsleitung, etwa einen Prokuristen, entledigen. Dennoch können interne Zuständigkeitsregelungen in der Geschäftsleitung, wie sie in größeren Unternehmen üblich und auch wirtschaftlich sinnvoll sind, zwar nicht zu einer Aufhebung, wohl aber zu einer Beschränkung der straf-, bußrechtlichen und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit führen. Der einzelne Geschäftsführer kann den ihm obliegenden Handlungspflichten für die Gesellschaft als Ganzes auf unterschiedliche Weise nachkommen. So kann er etwa an einer Regelung mitwirken, durch die jedem Geschäftsführer bestimmte Aufgaben zugewiesen werden. Auf diese Weise trägt er durch organisatorische Maßnahmen zur Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Pflichten bei. Durch eine derartige Aufteilung der Geschäfte innerhalb der Geschäftsführung wird die Verantwortlichkeit des von der Aufgabenübertragung nicht betroffenen Geschäftsführers nach innen und außen beschränkt. Denn im allgemeinen kann dieser sich darauf verlassen, dass der zuständige Geschäftsführer die ihm zugewiesenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt. Doch verbleiben dem nicht betroffenen Geschäftsführer in jedem Fall kraft seiner Allzuständigkeit gewisse Überwachungspflichten, die ihn zum Eingreifen veranlassen müssen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch den zuständigen Geschäftsführer nicht mehr gewährleistet ist. Delegiert der Geschäftsführer seine eigene Verantwortung auf einen Arbeitnehmer, etwa einen Prokuristen, so erlöschen die Geschäftsführerpflichten selbstverständlich ebenfalls nicht. Auch hier wird sich der Geschäftsführer bei ordnungsgemäßer Organisation im allgemeinen auf die Erledigung der übertragenen Aufgaben durch die dazu berufenen Personen verlassen können. Seine ihm zugewachsene Organisationsgewalt verlangt vom Geschäftsführer aber sicherzustellen, dass die der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch die damit beauftragten Arbeitnehmer auch tatsächlich erfüllt werden. Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben, so trifft den Geschäftsführer insoweit eine siehe Stichwort > Überwachungspflicht, die ihn in der Regel zum Eingreifen verpflichtet. Glaubt der Geschäftsführer, nicht eingreifen zu müssen – etwa weil er meint, durch die Übertragung seiner Geschäftsführerpflichten auf den Prokuristen sei er seiner gesetzlichen Verpflichtungen enthoben -, so unterliegt er keinem tatbestandsausschließenden siehe Stichwort > Tatbestandsirrtum, sondern einem siehe Stichwort > Verbots‑ bzw. Gebotsirrtum, der ihn nur bei siehe Stichwort > Unvermeidbarkeit entschuldigt (BGH NJW 1961, 1682; BGH NJW 1964, 1330). Die Einlassung im Bußgeldverfahren „Die anderen Geschäftsführer haben mich von der Geschäftsführung ausgeschlossen, ich hatte keine Einsicht [mehr] in die Geschäftsunterlagen“, führt nur dann zu einer bußrechtlichen Nicht-Haftung, wenn der Geschäftsführer sein Amt unverzüglich niederlegt. Geschäftsführung, mehrgliedrige einer GmbHsiehe Stichwort > Geschäftsführer, mehrere siehe Stichwort > faktischer Geschäftsführer Geschäftsleitung, mehrgliedrigesiehe Stichwort > Geschäftsführer (bußrechtliche Verantwortung) Geschäftsprüfungensiehe Stichwort > Tathandlung Geschöntes Geständnissiehe Stichwort > Schuldverdrängung Gesellschafter, mehrere einer OHG oder KGFür die straf-, bußrechtliche und haftungsrechtliche Veranwortlichkeit gelten dieselben Grundsätze wie beim Geschäftsführer einer GmbH ( siehe Stichwort > Geschäftsführer, mehrere einer GmbH). Gesetz über OrdnungswidrigkeitenDas „Gesetz“ über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) hat vier Teile: Der Erste Teil (§§ 1 bis 34) enthält allgemeine Vorschriften, die für alle Bußtaten (=Ordnungswidrigkeiten) gelten. Es sind Vorschriften über den Geltungsbereich des Gesetzes, die Grundlagen der Rechtsfolgen (Ahndung), die Geldbuße, Vorschriften über das Zusammentreffen von mehreren Taten, Einziehungsvorschriften, Verfall von Vermögensvorteilen, Verhängung von Geldbußen gegen Unternehmen, Verjährungsvorschriften. Der Zweite Teil (§§ 35 bis 110) enthält verfahrensrechtliche Vorschriften, die die Strafprozessordnung ergänzen bzw. besondere Regeln aufstellen, die speziell auf Ordnungswidrigkeiten abgestellt sind, insbesondere auch kostenrechtliche Vorschriften. Der Dritte Teil (§§ 111 bis 130) enthält einige materielle Bußgeldvorschriften, von denen praktisch bedeutsam die §§ 111, 117 und insbesondere § 130 sind. Der Vierte Teil (§§ 132 bis 135) schließlich befasst sich mit der Frage der Einschränkung von Grundrechten. Gesetzliche Vertretersiehe Stichwort > Handeln für einen anderen (§ 9 OWiG) siehe Stichwort > faktischer Geschäftsführer Gesetzliche Vertreter müssen ihre „Beauftragung“ vom Gesetz erhalten. Sie werden zwar meist durch andere Personen als „gesetzliche Vertreter“ bestellt, so der Geschäftsführer einer GmbH durch die Gesellschafter, der Konkursverwalter vom Amtsgericht, der Testamentsvollstrecker vom Erben. Die Art und Weise und der Umfang der Aufgaben ergeben sich für den so Ausgewählten aufgrund gesetzlicher Vorschriften. GesinnungsmerkmaleZum Tatbestand, aber nicht zu den Tatbestandsmerkmalen rechnen die „Gesinnungsmerkmale“ des Täters, die in einigen Bußnormen gefordert sind. Ein solches Merkmal ist beispielsweise die „Gewinnerzielungsabsicht“, die „Gewinnsucht“. Ferner als „subjektives Unrechtselement“ zum Beispiel die in § 25 StVG verlangte „grobe oder beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers“. Diese Merkmale müssen zwar vorliegen, siehe Stichwort > Vorsatz oder siehe Stichwort > Fahrlässigkeit des Täters müssen die „Gesinnungsmerkmale“ nicht mit umfassen. Geständnissiehe Stichwort > Verwertungsverbote nach § 136a StPO Geständnissiehe Stichwort > Schuldverdrängung Gewahrsamsiehe Stichwort > Zweck und Gegenstand der Durchsuchung Gewahrsam des Inhaberssiehe Stichwort > Herausgabepflicht von Beweisgegenständen Gewerbsmäßigkeitsiehe Stichwort > Besondere persönliche Merkmale siehe Stichwort > Kaufmannseigenschaft siehe Stichwort > Gewohnheitsmäßig Gewerbsmäßig handelt der Täter, wenn er sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen möchte, wobei eine einzige Tat genügen kann (vgl. BGH MDR 1975, 725). Gewillkürter Vertreter nach § 9 Abs. 2 OWiGsiehe Stichwort > Sonstige Vertreter i. S. § 9 OWiG siehe Stichwort > gesetzlicher Vertreter Nur Leiter eines Gesamtbetriebes oder eines Teils eines Betriebs können als bußrechtlich haftende Vertreter in Betracht kommen. Gewinn- und Verlustrechnungsiehe Stichwort > Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis Gewinnabschöpfung (§ 17 Abs. 4, § 30 Abs. 3 OWiG und § 29a OWiG) - Übersicht -siehe Stichwort > Gewinnabschöpfung nach § 29a OWiG siehe Stichwort > Etwas nach § 29a OWiG Gewinnabschöpfung nach § 17 Abs. 4 OWiGsiehe Stichwort > Abschöpfung des „wirtschaftlichen Vorteils“ bzw. des „Erlangten“ (§§ 17 Abs. 4, 30 III, 29a OWiG) siehe Stichwort > Härteklausel Die Gewinnabschöpfung nach § 17 IV OWiG ist „nur ein Zumessungsgrund“ für die Höhe der Geldbuße, der (allerdings) „in der Regel die Untergrenze der Geldbuße festlegt“ (so BayObLG wistra 5/98, Seite 199/200; OLG Karlsruhe NJW 1974, 1883). Der rechtswidrig erlangte wirtschaftliche Vorteil wird gemeinsam mit der Geldbuße verhängt, Geldbuße und Gewinnabschöpfung erscheinen also in einer Summe. Aus dem Bußbescheid, einem Anhang dazu oder aus einem Aktenvermerk sollte sich überzeugend nachprüfen lassen, welcher Betrag „reine Geldbuße“ und welcher Betrag „Gewinnabschöpfung“ ist. Zur Klarstellung für alle Beteiligten (Verwaltungsbehörde, Betroffene, Verteidiger, Staatsanwaltschaft und Gericht) sollte sich auch die Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils erschließen lassen. Aus der Forderung des Gesetzes, nur eine einzige Geldbuße festzusetzen ergibt sich auch, dass die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils nach § 17 Abs. 4 sich nur auf eine natürliche Person beziehen kann, in deren Vermögen oder wirtschaftliche Stellung der rechtswidrig erlangte Vorteil eingegangen ist. Fließt der rechtswidrige Gewinn in ein Unternehmen, das in § 30 OWiG genannt ist, so kann der Vermögensvorteil nur beim Unternehmen nach § 30 OWiG abgeschöpft werden; Ausnahme: Der Gewinn wurde schon auf die Gesellschafter verteilt. Der wirtschaftliche Vorteil nach §§ 17 Abs. 4, 30 Abs. 3 OWiG (bei juristischen Personen und Personengesellschaften, außer BGB-Gesellschaft) beschränkt sich nicht nur auf den gezogenen Gewinn. Auch andere wirtschaftliche Vorteile rechnen dazu, etwa · die Verbesserung der siehe Stichwort > Marktposition und · die teilweise oder völlige Verdrängung der Konkurrenz vom Markt [ciii]. Andererseits: Bei einer bloß „formellen“ Ordnungswidrigkeit, also einer Bußtat, die bloßen „Verwaltungsungehorsam“ ahnden will, wird der durch die Bußtat erlangte wirtschaftliche Vorteil regelmäßig nicht abzuschöpfen sein. Unter einer solchen „formellen“ Ordnungswidrigkeit lassen sich all die verbotenen Handlungen rechnen, mit denen der Bußtäter nur gegenüber der Verwaltung „ungehorsam“ war [civ], also beispielsweise die zuständige Verwaltungsbehörde von einer beabsichtigten (bußbaren) Handlung nicht benachrichtigt hat, obschon die Behörde ihm entweder die Handlung nicht hätte verbieten können oder sie ihm bei pflichtgemäßem Verwaltungshandeln nicht verboten hätte. Dabei ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Handlung begangen (oder unterlassen) wurde (=Tatzeitpunkt). Die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils ist vom Gesetzgeber als Sollvorschrift formuliert worden. Nach der Zielsetzung der Vorschrift „soll“ jedoch im Regelfall der Täter – mindestens ‑ so gestellt werden, dass ihm aus der begangenen Ordnungswidrigkeit kein wirtschaftlicher Vorteil bleibt[cv]. Daher ist der Betrag, der den wirtschaftlichen Vorteil ausmacht, die siehe Stichwort > „Mindestgeldbuße“[cvi]. Der darauf gesattelte Betrag ist die eigentliche „Buße“ [cvii] wegen der begangenen Bußtat. Das OLG Düsseldorf [cviii] hat (in einem Fall der Ablagerung von Schrottfahrzeugen) formuliert: · „Der aus der Ordnungswidrigkeit gezogene wirtschaftliche Vorteil bestimmt für den Regelfall die untere Grenze der Geldbuße.“ Gewinnabschöpfung, Verfall und Aufsichtspflichtverletzung (Übersicht)
Gewinnabschöpfung: Berechnungsbeispiel Verfall nach AG Gummersbach NStZ 1988, 460siehe Stichwort > Gewinnabschöpfung nach § 29a OWiG Beispiel SEQ Beispiel_ \* ARABIC 17: Die unerfüllte Behördenauflage · Unternehmer U hätte nach der ihm gemachten behördlichen Auflage eine Wasseraufbereitungsanlage im Jahre 1990 errichten müssen. Die damalige Investitionssumme: 1.000.000 EURO. U baute die Anlage nicht ein. Das AG Gummersbach hat den illegalen Gewinn berechnet: ·
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