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Leserin I. R. aus W. fragt: Wann ist ein Kostenbescheid wegen Verjährung rechtswidrig?Sehr geehrte owiz,
meine Mutter hat wegen Falschparkens am 28.10.2008 einen Kostenbescheid mit Datum vom 02.02.2009, förmlich zugestellt am 04.02.2009, erhalten. Ich habe daraufhin für sie an die Behörde geschrieben, dass sie sich auf die Einrede der Verjährung berufe. Dann kam ein Schreiben der Behörde, in dem behauptet wurde, man habe ihr am 04.11.2008 ein Verwarngeldangebot mit einfacher Post übersandt, in dem angeboten worden sei, einen anderen Fahrer zu benennen oder zu zahlen. Gegen den Kostenbescheid sei das Rechtsmittel eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung zulässig. Mit Schreiben vom 25.03.2009 erhielt meine Mutter eine Mahnung. Wir hatten dann nochmals auf die Verjährung der Forderung hingewiesen und mitgeteilt, dass meine Mutter das angeblich vorher versandte Verwarngeldangebot nie erhalten hat. Nun schreibt die Behörde abermals, dass es die Möglichkeit gegeben habe, innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Kostenbescheides die gerichtliche Entscheidung zu beantragen und gebeten werde die Kosten zu begleichen. Ich habe nun heute mit dem zuständigen Sachbearbeiter telefoniert und unsere Sichtweise wie folgt dargelegt: Da es hier nicht um die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides geht, sondern nur um die Durchsetzbarkeit der Forderung (nicht durchsetzbar aufgrund Verjährung), sei ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ja nicht erforderlich, höchstens ein Antrag auf Feststellung der Verjährung. Der Sachbearbeiter beharrte jedoch darauf, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung hätte gestellt werden müssen. Ich halte das nach wie vor für überflüssig und die Forderung für nicht mehr durchsetzbar, da die Behörde nachweisen müsste, dass das angeblich mit einfacher Post versandte Verwarngeldangebot zugestellt wurde. Ist meine Sichtweise falsch? Laut dem zuständigen Sachbearbeiter gebe es außerdem im Ordnungswidrigkeitenrecht keine Feststellungsklage bzgl. der Verjährung.
Mit freundlichen Grüßen I.R. AntwortSehr geehrte Frau I.R. Vielen Dank für die Anfrage. Leider haben Sie unrecht. Es kommt Verwarnungsgelderverfahren (also bei Bagatelleordnungswidrigkeiten) nicht auf den Zugang des Verwarngeldangebotes an (vgl. OLG Köln VRS 1975, 219). Das heißt der Einwand, beziehungsweise der Ihrer Mutter, ein solches Angebot sei bei ihr nicht eingegangen, ist rechtlich unbeachtlich. Allerdings könnte die Ordnungswidrigkeit verjährt seien. Denn Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren drei Monate nach Begehung der Tat. Das wäre im Falle Ihrer Mutter der Ablauf des 28. Januar 2009 gewesen. Ich vermute allerdings, dass Ihre Mutter als Halterin - wie dies leider, soweit ich es beurteilen kann, in der ganzen Bundesrepublik üblich ist - einen so genannten Anhörungsbogen (§ 55 OWiG) erhalten hat. Darin ist wohl Ihre Mutter einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt worden, falsch geparkt zu haben. Entgegen meiner Auffassung (die sich allerdings auf die Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte Hamm und Zweibrücken stützen kann, siehe http://www.ra-karlbrenner.de/anhoerungbogenhammzw.htm) , wird durch dieses Verhalten der Bußgeldbehörden die Verjährung nicht unterbrochen. Klar ist dies allerdings nur hinsichtlich dem Erlass eines Bußgeldbescheides gegen einen Halter, von dem als Täter-Indiz nur seine Haltereigenschaft bekannt ist: Hier verbieten die Gerichte – allen voran das Bundesverfassungsgericht – den Erlass eins Bußgeldbescheides. Geht es allerdings nur um das Übersenden eines Anhörungsbogens gegen den Halter (dazu reicht der bloße einfache Tatverdacht nach § 152 II StPO aus, während für den Erlass eines Bußgeldbescheides der hinreichende Tatverdacht, § 69 V OWiG, rechtliche Voraussetzung ist) so gilt: Soweit ersichtlich sind die Gerichte sind jedenfalls bislang jedoch anderer Ansicht und sie lassen es ausreichen, dass der Halter eines Fahrzeuges beschuldigt werden darf, auch wenn - und da gibt es eine Reihe von Urteilen - ein Bußgeldbescheid gegen einen Halter von dem nur die Haltereigenschaft bekannt ist, nicht erlassen werden darf. Ich kann also Ihre Frage, ob der Kostenbescheid zu Recht ergangen ist oder wegen Verjährung rechtswidrig wäre, nicht beantworten, ohne zu wissen, ob und wann ein Anhörungsbogen ergangen ist und welchen Inhalt er hatte (auch hier kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob Ihre Mutter den Anhörungsbogen erhalten hat, er muss nur von der Bußgeldstelle (unterschrieben) abgesandt worden sein. Der Inhalt des Anhörungsbogens hat folgende Bedeutung: Für die Frage der Verjährung kommt es nach den Entscheidungen einiger Oberlandesgerichten darauf an, ob der Inhalt eines solchen Anhörungsbogens dem Gesetz entspricht. Es darf – für den Empfänger objektiv gesehen - nicht unklar sein, ob der Empfänger des Anhörungsbogens Beschuldigter oder Zeuge ist. Die meisten Anhörungsbogen widersprechen jedoch dem Gesetz. Von der Polizei, dem Zoll und dem Finanzamt werden zwar auch Anhörungsbogen versandt, in ihrem Inhalt entscheiden sie jedoch – wie es das Gesetz befiehlt – klar, welche rechtliche Stellung der Adressat hat: Entweder ist er Beschuldigter / Betroffener – dann kommt das Wort Zeuge im dem Papier nicht vor – oder der Empfänger ist Zeuge, dann wird er nicht auch als „Beschuldigter / Betroffener“ bezeichnet. Die Sachbearbeiterin hat im Übrigen Recht mit ihrer Ansicht: Es gibt im Ordnungswidrigkeitenrecht keine Feststellungsklage im formellen Sinne wie im Zivil - oder Verwaltungsprozess. Es gibt allerdings die "Feststellung", dass das Verfahren wegen Verjährung einzustellen ist - im Ergebnis auch eine Art Feststellung. Gegen einen Kostenbescheid gibt es (nur) die Beschwerde nach § 62 des Ordnungswidrigkeitengesetzes zum zuständigen Amtsrichter. Er entscheidet, ob der Kostenbescheid aufzuheben ist oder nicht. War die Tat im Zeitpunkt des Erlasses verjährt, dann müsste er den Kostenbescheid aufheben. Es gibt noch eine Reihe von anderen Gründen für die Rechtswidrigkeit von Kostenbescheiden. Sie zu erläutern reicht der von Ihnen geschilderte Sachverhalt nicht aus. |
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