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Verkehrsrecht: Kein Schadensersatz, wenn vom gemeindlichen Baum Äpfel auf das Auto fallen und einen Schaden anrichten.Eine Gemeinde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Kraftfahrzeugverkehr auf einer Gemeindedurchfahrtsstraße umfassend vor Schäden durch herabfallende Früchte eines am Straßenrand stehenden Baumes zu schützen. OLG Stuttgart, Urt. vom 30.10.2002 - 4 U 100/02 rechtskräftig – Vorinstanz LG Stuttgart 15 O 480/01 Gründe: I. Der Kläger verlangt von der beklagten Gemeinde Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Pkws. Der Kläger macht geltend, am 30.9.2001 sei beim Befahren der W.-Straße im Gemeindegebiet der Beklagten von einem am Straßenrand befindlichen Walnussbaum eine Nuss auf die Kühlerhaube seines Pkw Mercedes Benz E 200 herabgefallen und habe erhebliche Schäden verursacht. Die Beklagte habe es unterlassen, die in den Straßenraum hineinragenden Äste des Baumes zurückzuschneiden und sich dadurch einer Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht schuldig gemacht. Das LG hat der Klage nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines Kfz-Sachverständigen teilweise i.H.v. 743,29 Euro stattgegeben. Auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung wird Bezug genommen. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Beklagte macht geltend, eine Beschädigung des Pkw durch eine herabgefallene Walnuss sei nicht nachgewiesen. Darüber hinaus liege auch keine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vor. Sie habe den Baum in regelmäßigen Abständen einer Sichtkontrolle unterzogen. Eine darüber hinausgehende Pflicht zur Kontrolle und Absicherung von Straßenbäumen gegen herabfallende Äste und Früchte sei ihr unzumutbar, eine vollständige Gefahrenfreiheit insoweit auch nicht zu erreichen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Stuttgart die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung der beklagten Gemeinde ist begründet. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist nicht gegeben. Im Ergebnis offen bleiben kann dabei, ob die vom Sachverständigen P. festgestellte Eindellung auf der Motorhaube des klägerischen Fahrzeuges tatsächlich von einer herabgefallenen Walnuss verursacht wurde, was nach dem Sachverständigengutachten möglich sein könnte. Selbst wenn der diesbezügliche Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt würde, entfiele eine Haftung der Beklagten bereits deshalb, weil keine Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht feststellbar ist. Eine Gemeinde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Kraftfahrzeugverkehr auf einer Gemeindedurchfahrtsstraße umfassend vor Schäden durch herabfallende Früchte eines am Straßenrand stehenden Baumes zu schützen. Zwar umfasst nach allgemeiner Auffassung die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich auch den Schutz vor Gefahren, die von Straßenbäumen ausgehen, sei es durch Herabfallen von Teilen eines Baumes, sei es durch das Umstürzen eines Baumes selbst (vgl. OLG Brandenburg v. 12.2.2002 – 2 U 37/01, OLGReport Brandenburg 2002, 201 = MDR 2002, 1067 m.w.N.). Die Rechtsprechung verlangt insoweit von dem Sicherungspflichtigen im Allgemeinen eine zweimalige jährliche Kontrolle von Bäumen in belaubtem und unbelaubtem Zustand daraufhin, ob Gefahren durch Astbruch, Baumerkrankungen etc. bestehen, wobei die Anforderungen desto höher sind, je größer die Gefährdung ist, die von dem jeweiligen Baum ausgeht (vgl. OLG Brandenburg v. 12.2.2002 – 2 U 37/01, OLGReport Brandenburg 2002, 201 = MDR 2002, 1067). Dabei sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung des Verkehrs im Rahmen des Zumutbaren auszuschließen. Eine Beseitigung aller von am Straßenrand befindlichen Bäumen ausgehenden Gefahren kann eine Gemeinde als Verkehrssicherungspflichtige mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln allerdings nicht leisten. Ein Straßenbenutzer muss vielmehr gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln und Unterlassen entstehen, sondern auf Gegebenheiten der Natur beruhen, als unvermeidbar und daher als eigenes Risiko hinnehmen (vgl. OLG Hamm NuR 2000, 178). Der Sicherungspflichtige muss weder für die dem Verkehr bekannten natürlichen Eigenschaften noch für auf Naturgewalten beruhende besondere Gefahren einstehen (AG Frankfurt v. 11.6.1993 – 33 C 418/93-27, NJW-RR 1994, 414). Dass vorliegend von dem streitgegenständlichen Walnussbaum Gefahren ausgegangen wären, die über das übliche Maß hinausgingen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere reicht es hierfür noch nicht aus, dass der Baum eine gewisse Schräglage aufweist und dadurch etwas weiter in die Fahrbahn hineinragt, als dies bei gerade gewachsenen Bäumen der Fall ist. Auch durch ein Zurückschneiden der in die Fahrbahn hineinreichenden Äste kann nicht schon von vorneherein eine Beschädigung vorbeifahrender Fahrzeuge gänzlich verhindert werden, da herabfallende Früchte erfahrungsgemäß durch den Aufprall auf tiefer liegende Äste, den Boden oder durch Windeinwirkung dennoch auf die Fahrbahn gelangen können. Um eine Gefährdung des Straßenverkehrs durch herabfallende Früchte gänzlich auszuschließen, bliebe einer Gemeinde in der Konsequenz nur die Möglichkeit, entsprechende Früchte tragende Bäume, die sich in einer bestimmten Entfernung zum Fahrbahnrand befinden, total zurückzuschneiden oder aber mit Fangnetzen zu umhüllen. Derartige Maßnahmen sind ihr aber sowohl vom finanziellen Aufwand her unzumutbar, wie auch unter naturschützerischen Aspekten nicht wünschenswert, da damit in vielen innerstädtischen Bereichen eine Begrünung mit Früchte tragenden Bäumen wie z.B. Kastanien oder Eichen nahezu ausgeschlossen wäre. Die vom LG bejahte Verkehrssicherungspflicht kann daher, ähnlich wie bei Schäden durch Steinschlag, nur in solchen Fällen bestehen, bei welchen die Gefahr erheblicher Schäden für Leib, Leben oder Eigentum von Verkehrsteilnehmern durch herabfallende Früchte droht. Ein derartiger Fall ist vorliegend aber nicht gegeben, der Kläger hat vielmehr seinen Schaden, so er denn durch eine Walnuss verursacht worden sein sollte, im Rahmen des allgemein bestehenden Lebensrisikos bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr selbst zu tragen.
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