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Verwaltungsrecht: BVerwG: Kein Informantenschutz bei leichtfertiger Korruptionsbezichtigung - 2.3.2003 Wird ein Beamter bei seinem Dienstherrn nachweislich wider besseres Wissen oder leichtfertig der Korruption bezichtigt, muss der Dienstherr ihm den Denunzianten nennen, auch wenn diesem Vertraulichkeit zugesichert worden ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 27.02.2003 zugunsten eines der Bestechlichkeit beschuldigten Beamten entschieden, der seinen Dienstherrn vergeblich darum gebeten hatte, ihm die Informanten zu nennen. (Az.: 2 C 10.02) Sachverhalt Einem Sachbearbeiter der Führerscheinstelle eines Straßenverkehrsamts war 1995 von der Personaldezernentin eröffnet worden, es gebe Hinweise aus der Bevölkerung, dass er Fahrerlaubnisse gegen Geld erteile. Das von dem Beamten daraufhin selbst beantragte Disziplinarverfahren endete mit der Feststellung, der Verdacht eines Dienstvergehens lasse sich nicht aufrechterhalten. Der Beamte bat seinen Dienstherrn dann vergeblich, ihm den Informanten zu nennen sowie der Dezernentin für ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen falscher Verdächtigung eine Aussagegenehmigung für die Namensnennung zu erteilen. Interesse an Ermittlung der Wahrheit überwiegt Das BVerwG hat die Sache nun an das Oberverwaltungsgericht Münster mit der Begründung zurückverwiesen, dass das Interesse des Dienstherrn, aus der Bevölkerung vertrauliche Hinweise zur Korruptionsbekämpfung zu erhalten, zurücktreten müsse, wenn der Informant den Beamten leichtfertig oder wider besseres Wissen beschuldigt hat. Ob das der Fall ist, habe das OVG nun in einem besonderen Verfahren unter Ausschluss der Parteien festzustellen (Quelle: Pressemitteilung Nr. 9/2003: BVerwG 2 C 10.02). |
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