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Anhörungsbogen (Ich bin mir keiner Schuld bewußt) - Rotlichtverstoß und BeweisanforderungKammergericht Berlin (KG) - 3 Ws (B) 7/94 - Beschluß vom 28.02.94 - VRS 87, 52) Es wurde festgestellt, der Betroffene habe am 14. März 1994 gegen 11.10 Uhr mit einem Pkw Audi, polizeiliches Kennzeichen B- ..., in Berlin-Prenzlauer Berg die Wisbyer Straße in westlicher Richtung befahren. Etwa 40 bis 50 Meter vor der ampelgeregelten Kreuzung Schönhauser Allee befindet sich eine weitere Lichtzeichenanlage, die an der dortigen Straßenbahnhaltestelle den Fahrgästen ein ungefährdetes Ein- und Aussteigen ermöglichen solle. Diese Ampel habe für die Fahrtrichtung des Betroffenen bereits zwei Sekunden rotes Licht abgestrahlt, als er die Haltelinie überquert habe. Der Rotlichtverstoß sei von dem Zeugen ... und seinem Kollegen ... beobachtet worden, die als Polizeibeamte im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle zur Überwachung der Ampelanlage eingesetzt gewesen seien. Die Beamten hätten auf dem rechten Fußgängerweg wenige Meter vor der Lichtzeichenanlage und der Haltlinie gestanden, mit Blickrichtung auf die für die Fahrtrichtung des Betroffenen maßgebliche Ampel, und erst dann zur Haltlinie hingesehen, wenn die Anlage auf Rot geschaltet habe. Auf diese Weise hätten sie nur die Kennzeichen derjenigen Fahrzeuge optisch wahrgenommen, die sich vor dem Umschalten auf Rot noch vor der Haltlinie befunden hätten. Der Zeuge ... habe "durch einen Blick auf den Sekundenzeiger seiner am linken Arm befindlichen Armbanduhr" festgestellt, wie lange bereits rotes Licht geleuchtet habe, bevor ein Kraftfahrzeug die Haltlinie überfuhr. Rechtslage? Insbesondere: Liegt ein Voll – oder ein Teilgeständnis vor? Reichen die Beweise aus? Lösungshinweise: Anhörungsbogen (Ich bin mir keiner Schuld bewußt) - Rotlichtverstoß und Beweisanforderung1. Eine Äußerung des Betroffenen im Anhörungsbogen, "er sei sich heute keiner Schuld bewußt, und es sei nicht seine Art, Ampel bei Rot zu passieren", kann nicht als Schuldeingeständnis angesehen werden. Fehlen weitere Beweismittel, so kann hierauf eine Verurteilung nicht gestützt werden. 2. Die Zeitmessung mit dem Sekundenzeiger einer Armbanduhr birgt bei einem Meßbereich bis zu zwei Sekunden erhebliche Fehlerquellen und ist damit nicht exakt genug, um zuverlässig unterscheiden zu können, ob nur ein "einfacher" oder ein qualifizierter Rotlichtverstoß im Sinne der Nr. 34.2 BKatV vorliegt. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 (genauer: Satz 7), 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 280,-- DM verurteilt und ihn nach § 25 StVG für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat (vorläufigen) Erfolg. 2. Die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung ist bereits unklar und lückenhaft, was die Täterschaft des Betroffenen anbelangt. Der Tatrichter hat nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, worauf seine Überzeugung beruht, daß der Betroffene das Tatfahrzeug zur Vorfallzeit geführt hat. Die Urteilsausführungen ergeben, daß der Betroffene selbst in der Hauptverhandlung nicht anwesend war und der für- ihn erschienene Verteidiger keine Einlassung zur Sache abgegeben hat. Der als einziger Zeuge gehörte Polizeibeamte hat zwar eingehend die von ihm und seinem Kollegen durchgeführte Rotlichtüberwachung geschildert und bekundet, daß dabei auch das Fahrzeug mit dem oben genannten Kennzeichen bei einem Rotlichtverstoß beobachtet und notiert worden sei, konnte aber über die Person des Fahrers ersichtlich keine Angaben machen. Als alleiniges Beweisanzeichen für die Fahrereigenschaft des Betroffenen, der nicht einmal als Kraftfahrzeughalter festgestellt ist, könnte seine in der Hauptverhandlung verlesene schriftliche Äußerung im Anhörungsbogen vom 28. März 1994 in Betracht kommen. Deren Inhalt wird in den für die sachlich-rechtliche Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts allein maßgeblichen Urteilsgründen dahin wiedergegeben, der Betroffene habe ausgeführt, "er sei sich heute keiner Schuld bewußt, und es sei nicht seine Art, Ampeln bei Rot zu passieren". Die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht meint in ihrer Stellungnahme zu der Rechtsbeschwerde, das Amtsgericht habe aus dieser Äußerung rechtsbedenkenfrei den Schluß gezogen, der Betroffene habe die Fahrereigenschaft zugegeben und nur zum Ausdruck gebracht, er sei sich des Rotlichtverstoßes nicht bewußt. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Soweit sich der Tatrichter mit dem Erklärungsinhalt auseinandergesetzt hat, ergeben seine Ausführungen keineswegs, daß er die schriftliche Äußerung als Teilgeständnis in bezug auf die Fahrereigenschaft des Betroffenen ausgelegt hat. Vielmehr geht das Urteil (UA S. 5) davon aus, der Betroffene habe sich - abgesehen von dem pauschalen Hinweis, "grundsätzlich" keinen Rotlichtverstoß zu begehen, und der ebenso allgemein gehaltenen Behauptung, "sich heute keiner Schuld bewußt zu sein" - nicht "qualifiziert" zu dem konkreten Tatvorwurf geäußert. Das spricht dafür, daß der Amtsrichter mehr als eine allgemeine Beteuerung der Unschuld, verstärkt durch den Hinweis auf ein "grundsätzlich" rechtstreues Verkehrsverhalten des Betroffenen, aus dem Erklärungsinhalt nicht entnommen hat. Demgemäß legt er zwar ausführlich (UA S. 3) dar, warum er dem Betroffenen glaubt, "grundsätzlich" das rote Ampellicht zu beachten, geht aber auf die Frage, was für die Fahrereigenschaft des Betroffenen spricht, überhaupt nicht ein. Aber selbst wenn das Amtsgericht die Äußerung vom 28. März 1994 stillschweigend auch als Eingeständnis der Fahrereigenschaft gewertet haben sollte, würde das an der Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung nichts ändern. Denn eine solche Auslegung hätte im Hinblick auf den festgestellten Erklärungsinhalt, der eine andere Deutung nahelegt, einer näheren, nachvollziehbaren Begründung bedurft (vgl. BGHSt 25, 365 , 367; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl., § 337 Rdn. 32); daran fehlt es. 3. Der dargelegte Mangel nötigt bereits dazu, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben. Der Senat hält es für angezeigt, die Sache nach § 79 Abs. 6 OWiG an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen. Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: a) Nach den bisherigen Feststellungen ist eine Zeitspanne von zwei Sekunden zwischen dem Beginn der Rotphase und dem Überfahren der Haltelinie nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen. Die Urteilsgründe ergeben keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine zuverlässige Zeitmessung. Durchgreifenden Bedenken begegnet bereits die Formulierung des Urteils, der Zeuge habe durch "einen" Blick auf die Armbanduhr feststellen können, wie lange bereits Rotlicht leuchtete, bevor ein Kraftfahrzeug die Haltlinie überfuhr. Die Überwachung eines einzelnen Rotlichtverstoßes bestand vielmehr aus mehreren sehr rasch hintereinander zu vollziehenden Beobachtungsvorgängen, die zusammen ein erhebliches Maß an Konzentrations-, Reaktions- und Koordinationsfähigkeit des eingesetzten Beamten erforderten: Beim Umschalten auf Rot mußte der Beamte den Blick sofort von der Ampel auf seine Armbanduhr richten, dort auf die Sekunde genau den Beginn der Rotphase registrieren, anschließend auf die Haltlinie sehen und im Zeitpunkt ihres Überfahrens durch einen Verkehrsteilnehmer blitzschnell zur Armbanduhr zurückblicken, um nunmehr zum zweiten Mal die Position des Sekundenzeigers festzustellen; erst aus dem Vergleich der beiden Zeigerstellungen ergab sich dann die Dauer des Rotlichtverstoßes. Ein derartiges Meßverfahren birgt nicht nur die Möglichkeit von Reaktionsverzögerungen des überwachenden Beamten in sich, wie sie auch bei der Zeitnahme mittels einer Stoppuhr in Rechnung zu stellen ist und dort nach der Rechtsprechung zu einem Sicherheitsabzug von 0,3 Sekunden führt (vgl. Senat in VRS 781 146, 148/149; Löhle, ,DAR 1984, 394, 400); vielmehr ist zu bedenken, daß darüber hinaus beim Ablesen und Vergleichen der Zeigerstellung Fehler unterlaufen können, die im Hinblick auf die menschliche Unzulänglichkeit kaum auszuschließen sind. ob ein rasches und zuverlässiges Ablesen durch eine klare und übersichtliche Gestaltung des Sekundenzeigers und, des Ziffernblattes erleichtert wurde, läßt sich nicht beurteilen, weil der Tatrichter hierzu keine Feststellungen getroffen hat. Das Urteil gibt auch keinen Aufschluß, ob von der verwendeten Armbanduhr Sekundenbruchteile oder nur volle Sekunden abgelesen werden konnten. Letzterenfalls hätte jeder Ablesefehler notwendigerweise zur Folge, daß das Meßergebnis um mindestens eine Sekunde verfälscht wird, und zwar möglicherweise auch zum Nachteil des betroffenen Verkehrsteilnehmers. Mit einem solchen Fehlerrisiko ist die Zeitmessung jedenfalls für den hier in Rede stehenden Meßbereich bis zu zwei Sekunden nach Beginn der Rotphase nicht exakt genug, um zuverlässig unterscheiden zu können, ob nur ein "einfacher" oder ein qualifizierter Rotlichtverstoß im Sinne der lfd. Nr. 34.2 des Bußgeldkatalogs, der die dort genannten verschärften Rechtsfolgen rechtfertigt, vorliegt. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, daß es für die Annahme eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes darauf ankommt, mit welcher Geschwindigkeit sich der Betroffene der Ampel genähert und in welcher Entfernung er das dem Rotlicht vorausgehende Gelblicht tatsächlich bemerkt hat (vgl. u. a. Beschluß des Senats vom 3. Mai 1994 - 3 Ws (B) 71/94 -). Denn ohne diese Angaben läßt sich nicht feststellen, ob der Betroffene im Zeitpunkt des Tatentschlusses noch in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig anzuhalten. Sofern das Amtsgericht aufgrund der neuen Hauptverhandlung wiederum eine Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h feststellt, muß nachvollziehbar dargelegt werden, worauf diese Feststellung beruht (KG - 3 Ws (B) 7/94 - Beschluß vom 28.02.94 - VRS 87, 52) Anmerkung:M.E. wäre die Einstellung nach § 47 OWiG die beste Lösung gewesen.
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