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Genehmigung der Stadt Sinzig ist rücksichtslos? - Verwaltungsgericht stoppt Karnevalsfeten in Sinzig-Westum - 12.2.2004 und danach die Eilentscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 16.2.04 (siehe unten) (Beschluss vom 12. Februar 2004; Az.: 1 L 478/04.KO; Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz - Pressemitteilung Nr. 5/2004) Mit Beschluss vom heutigen Tag hat das Verwaltungsgericht Koblenz auf Antrag von zwei Nachbarn vier Karnevalsveranstaltungen in einem Festzelt in Sinzig-Westum vorläufig gestoppt. Die Antragsteller begehrten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen eine gaststättenrechtliche Gestattung, mit der die Stadt Sinzig der örtlichen Karnevalsgesellschaft im Stadtteil Westum die Durchführung verschiedener Veranstaltungen in einem Festzelt auf einer öffentlichen Grünfläche gestattet hat. Seit dem Jahr 2000 werden dort von der Stadt Sinzig Karnevalsveranstaltungen genehmigt. In der Folgezeit kam es zu Nachbarbeschwerden und gerichtlichen Verfahren verschiedener Anlieger, die sich durch den nächtlichen Lärm gestört fühlten. Mit Urteil vom 8. Januar 2004 stellte das Verwaltungsgericht Koblenz fest, dass die Gestattung der Karnevalsveranstaltungen im Jahr 2003 rechtswidrig war, weil ausweislich eines eingeholten Sachverständigengutachtens selbst die höheren Immissionswerte, die nach dem technischen Regelwerk von den Nachbarn bei seltenen Veranstaltungen nachts ausnahmsweise hinzunehmen sind, nicht einhaltbar gewesen seien (siehe Pressemitteilung Nr. 4/2004 des VG Koblenz). In Kenntnis dieser Entscheidung erteilte die Stadt Sinzig dem Karnevalsverein unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine erneute gaststättenrechtliche Gestattung, mit der für die laufende Session für eine Kappensitzung und drei Karnevalsfeten ein nächtlicher Lärmwert von 70 dB(A) zugelassen wurde. Das Verwaltungsgericht Koblenz gab dem hiergegen gerichteten Eilantrag der Nachbarn statt, weil die zugelassenen Immissionen rücksichtslos seien. Zwar sei der traditionelle Karneval im Rheinland schutzwürdiges Brauchtum und genieße allgemeine Zustimmung und Akzeptanz. Daraus folge jedoch nicht, dass Veranstaltungen, die entweder ihrer Art nach oder am Veranstaltungsort keine Tradition hätten, die allgemeinen Vorgaben der Rechtsordnung und die schutzwürdigen Belange der Nachbarschaft außer Betracht lassen dürften. Da im Stadtgebiet von Sinzig Standortalternativen für ein Festzelt vorhanden seien und die als „Fete” bzw. „Party” deklarierten Diskoveranstaltungen keinen engen Bezug zum Stadtteilgeschehen aufwiesen, müssten die Nachbarn den von den Veranstaltungen ausgehenden Lärm nicht hinnehmen. Gegen den Beschluss kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschwerde eingelegt werden.
OVG-Eilentscheidung im Sinziger Karnevalsstreit: Veranstaltungen teilweise zugelassen(Beschluss vom 13. Februar 2004, Az.: 6 B 10279/04.OVG)
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat soeben beschlossen, dass von vier umstrittenen Karnevalsveranstaltungen in Sinzig/Westum zwei unter Auflagen stattfinden dürfen.
Der Sinziger Fall, der die Verwaltungsgericht schon wiederholt beschäftigte, weist folgende Besonderheit auf: Die vier Karnevalsfeten (eine Kappensitzung am morgigen Samstagabend, eine Weiberfastnachtfete am 19. Februar, eine "Mottofete" am 21. Februar und die sog. "After-Train-Party" am 23. Februar) sollen in einem Zelt ohne jegliche Lärmdämmung stattfinden. Der dafür vorgesehene Platz liegt mitten in einem Wohngebiet. Seit dem Jahr 2000 werden dort von der Stadt Sinzig Karnevalsveranstaltungen genehmigt. In der Folgezeit kam es zu Nachbarbeschwerden und gerichtlichen Verfahren verschiedener Anlieger, die sich durch den nächtlichen Lärm gestört fühlen. In Kenntnis eines noch nicht rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz, wonach die Gestattung der letztjährigen Karnevalsfeten rechtswidrig war, genehmigte die Stadt Sinzig die nun umstrittenen Veranstaltungen der laufenden Session. Das Verwaltungsgericht Koblenz gab dem dagegen gerichteten Eilantrag der Nachbarn in vollem Umfang statt. Das Oberverwaltungsgericht gelangte jetzt in zweiter Instanz zu einer vermittelnden Lösung.
Die zu erwartenden Lärmimmissionen seien aufgrund der örtlichen Verhältnisse so hoch, dass sie den Nachbarn grundsätzlich nicht zugemutet werden könnten, betonten die Richter. Ausnahmen könnten nur hingenommen werden für einzelne, besonders herausragende Veranstaltungen, deren Bedeutung für das örtliche Gemeinschaftsleben so groß sei, dass dahinter das Ruhebedürfnis der Anwohner zurücktreten müsse. Dies sei anzuerkennen für die Kappensitzung und die Feier an Weiberfastnacht, die überliefertes kulturelles Brauchtum im Rheinland seien. Wegen des auf Weiberfastnacht folgenden Arbeitstages gebiete es allerdings die Rücksicht auf die Nachbarschaft, die Musik um 22.00 Uhr und die Feier selbst um 24.00 Uhr zu beenden. Dagegen hätten die Mottofete und die After-Train-Party keinen erkennbaren Bezug zur Brauchtumspflege. Sie hätten daher wegen ihres erheblichen Lärmpegels zu unterbleiben (Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung Nr. 10/2004)
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