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Kaufrecht Ist Käufer einer Immobilie über Mängelrügen des Mieters aufzuklären – keine Arglist – habe geglaubt Mieter lüftet nicht - OLG Hamm 1 Diese Frage beschäftigte das Oberlandesgericht in Hamm im Februar 2010. Die Richter entschieden, dass für den Verkäufer einer gebrauchten Immobilie eine solche Pflicht nicht besteht. 2 Ein Käufer hatte per notariellen Kaufvertrag ein 1953 erbautes Reihenhaus erworben, das zum Zeitpunkt des Kaufs vermietet war. Im Kaufvertrag war die Haftung des Verkäufers für offene und verborgene Sachmängel ausgeschlossen, soweit der Verkäufer diese nicht arglistig verschwiegen hatte. Später stellte der Käufer Feuchtigkeitsmängel in der Immobilie fest. Er verklagte den Verkäufer anschließend auf Schadensersatz für die von ihm selbst durchgeführte Beseitigung der Mängel. Der Käufer hatte nämlich zwischenzeitlich erfahren, dass der Mieter die Feuchtigkeitsschäden dem Verkäufer in der Vergangenheit bereits angezeigt hatte. 3 Die Richter des Oberlandesgerichts lehnten eine Haftung des Verkäufers ab. Der Mieter hatte zwar tatsächlich in der Vergangenheit durch einen seine Interessen vertretenden Mieterverein die Feuchtigkeitsschäden anzeigen lassen. Die Mängel waren somit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zweifellos vorhanden. Der Vermieter durfte jedoch seinerzeit davon ausgehen, dass die hohe Raumfeuchtigkeit in den Räumen des Reihenhauses durch falsches Lüftungsverhalten des Mieters verursacht wurde. Aus diesem Grunde konnte dem Verkäufer kein arglistiges Verschweigen der Mängel zur Last gelegt werden und der Haftungsausschluss im Kaufvertrag war wirksam (OLG Hamm, Urteil v. 01.02.10, Az. 22 U 105/09).
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