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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Verkehr: Festnetz-Mobilteil fällt nicht unters Handyverbot – wer sein „mobiles Teil“ seines Festnetztelefons während der Fahrt benutzt macht sich nicht bußbar, es ist keine Fall des § 23 Ia StVO

 

OLG Köln, Beschluss vom 22. 10. 2009 - 82 Ss-OWi 93/09 – NJW 2010, 546

Zum Sachverhalt:

Der Betr. befuhr mit seinem Pkw eine öffentliche Straße. Dabei führte er in seiner Jackentasche ein mobiles Telefon seiner Hausfestnetzanlage T-Com Sinus 702 K mit sich. Dieses Telefon gab zum Zeitpunkt der Tat einen Piepton ab, woraufhin der Betr. es aus seiner Jackentasche nahm, es ansah, an sein Ohr hielt, es noch einmal ansah und wiederum an sein Ohr hielt. Hierbei wurde der Betr. von Polizeibeamten beobachtet, die eine gezielte Handykontrolle durchführten. Der Pkw des Betr. ist mit einer Freisprecheinrichtung für Handys ausgerüstet. Bei der sich anschließenden Kontrolle zeigte der Betr. den Polizeibeamten das mobile Telefon seiner Hausfestnetzanlage. Die Entfernung zwischen dem Tatort und dem Wohnort des Betr. beträgt ca. 3 km. Das AG unterstellte es auf Grund dieser Entfernung für wahr, dass ein Telefonat über den Festnetzanschluss des Betr. nicht geführt werden konnte.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das AG gegen den Betr. wegen „Nichtbeachtung des Telefonverbots” (§§ 23 Ia, 49 StVO) eine Geldbuße von 40 Euro verhängt. Der Einzelrichter des Senats hat die Rechtsbeschwerde des Betr. zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen und die Sache dem Senat zur Entscheidung in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80a III OWiG). Das Rechtsmittel war erfolgreich.

Aus den Gründen:

II. Die Verurteilung des Betr. wegen Verstoßes gegen eine Pflicht des Kraftfahrzeugführers nach § 23 Ia StVO kann keinen Bestand haben. Der Schuldspruch findet in den tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen, die eine abschließende rechtliche Bewertung ermöglichen, keine Grundlage. Denn bei dem von dem Betr. mitgeführten und während der Fahrt aufgenommenen Gerät handelt es sich nicht um ein Mobil- oder Autotelefon im Sinne dieser Bestimmung.

Das Mobiltelefon kann auf der Grundlage der technischen Zusammenhänge als ein tragbares Telefongerät definiert werden, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann (vgl. dazu etwa http://de.w…/). Darunter können demnach neben den umgangssprachlich als „Handy” bezeichneten Geräten für Gespräche im Mobilfunknetz auch Einrichtungen mit mobilen Hör-/Sprechvorrichtungen für Gespräche im Festnetz erfasst werden (vgl. http://de.w…/_[Begriffserklärung]), die über eine Basisstation mit dem Festnetz verbunden sind und nur in einer Entfernung von maximal ca. 200 m von dieser Basisstation eingesetzt werden können.

Eine solche Begriffsbestimmung entspricht allerdings nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch und Sprachverständnis und damit den Vorstellungen der Normadressaten. Danach werden vielmehr Geräte der zuletzt bezeichneten Art – der von den Herstellern und im Handel üblicherweise verwendeten Bezeichnung entsprechend – als „Schnurlostelefon” angesprochen, deren Bedieneinrichtung als „Mobilteil” oder „Handgerät”. Dieser Begrifflichkeit ist ersichtlich auch der Verordnungsgeber gefolgt, als in dem Bestreben, den Gefahren des „Telefonierens am Steuer” zu begegnen, die Bestimmung des § 23 Ia StVO eingeführt worden ist.

Schnurlostelefone sind für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr wegen ihres geringen räumlichen Einsatzbereichs praktisch nicht geeignet. Die Möglichkeit ihrer Verwendung beschränkt sich vielmehr auf Bereiche, in denen herkömmlicherweise Festnetztelefone Verwendung finden. Für eine einschränkende Regelung ihrer Benutzung durch Fahrzeugführer im Straßenverkehr bestand von daher kein Anlass. Sie finden deshalb auch in der Begründung zur 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BT-Dr 599/00 S. 14, 18ff.) an keiner Stelle Erwähnung. Dort zeigt sich vielmehr, dass der Verordnungsgeber allein die gemeinhin „Handy” genannten Geräte für den Mobilfunkverkehr ins Auge gefasst hatte und deren Gebrauch während des Fahrens auf öffentlichen Straßen nur noch eingeschränkt zulassen wollte, dass Mobilteile von Festnetzanschlüssen hingegen nicht von seinem Regelungswillen umfasst waren. So heißt es dort (S. 19) zur Beschreibung des Regelungsbedarfs:

„1996 gab es in Deutschland rund 5,5 Mio. Mobiltelefone, heute dürften es über 20 Mio. sein und es ist davon auszugehen, dass die Zahl in den nächsten Jahren weiter dynamisch ansteigen wird. Zudem ist die Benutzung des Telefons am Steuer nicht mehr – wie noch für 1996 festgestellt – nur bei erfahrenen Fahrzeugführern mit hohen Jahresfahrleistungen und gut ausgestatteten, relativ neuen Fahrzeugen verbreitet, sondern gehört mittlerweile zum alltäglichen Verhalten im Verkehrsgeschehen. Es wäre zwar eine grobe Vereinfachung, würde man entsprechend der Zunahme der Handy-Besitzer eine parallele Entwicklung bei den auf die Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer zurückzuführenden Zahlen der Verletzten und tödlich Verunglückten annehmen. Doch dürfte der Telefonbenutzung am Steuer heute eine wesentlich höhere Relevanz für die Verkehrssicherheit zuzumessen sein als noch 1996.”

Die Zahlen beziehen sich auf die im Mobilfunkverkehr verwendbaren, an einer Stelle auch als solche angesprochenen „Handys”.

Eine über den Regelungswillen des Verordnungsgebers hinausgehende Einbeziehung von Schnurlostelefonen in den Anwendungsbereich des § 23 Ia StVO unter dem Gesichtspunkt des Normzwecks kommt nicht in Betracht.

Zum einen sollte mit der Bestimmung den Gefahren aus der „vom Inhalt eines längeren Telefongesprächs ausgehenden mentalen Überlastung und Ablenkung von der eigentlichen Fahraufgabe” begegnet werden; längere Telefongespräche während der Fahrt sind über einen Festnetzanschluss aber nicht möglich.Auch die besonders von der Fahraufgabe ablenkenden weiteren Bedienvorgänge wie z.B. der Wählvorgang” können bei mitgeführten Mobilteilen nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil sie wegen der allseits bekannten Sinnlosigkeit des Vorgangs schon kurz nach Fahrtantritt in der Praxis nicht in einem nennenswerten Umfang vorkommen. Der in vorliegender Sache tatrichterlich festgestellte Vorgang ist derart ungewöhnlich, dass insoweit ein Regelungsbedarf nicht angenommen werden kann.

Zum anderen hat der Verordnungsgeber gerade davon abgesehen, durch ein weitgefasstes oder allgemeines Verbot der Handhabung technischer Geräte während des Fahrens den Gefahren der Ablenkung und mentalen Überforderung zu begegnen. Daher kommt es nicht darauf an, ob mit der Aufnahme und Handhabung eines im Tatbestand nicht erwähnten anderen Geräts – selbst einer Freisprecheinrichtung (OLG Bamberg, NJW 2008, 599 = NStZ-RR 2008, 290 = VerkMitt 2008, 11 [Nr. 12] = ZfS 2008, 52) – in gleicher Weise eine vom Schutzzweck an sich umfasste Gefahrerhöhung auf Grund eingeschränkter Reaktionsfähigkeit des (abgelenkten) Fahrzeugführers einhergeht. Es geht auch nicht darum, einen im Wege der technischen Weiterentwicklung nachträglich entstandenen Sachverhalt, der dem vom Verordnungsgeber bedachten Sachverhalt vergleichbar ist, mit Blick auf den Normzweck dem Verbotstatbestand zuzurechnen und als von ihm mitumfasst zu bewerten. Geräte der hier fraglichen Art waren bei Einführung des § 23 Ia StVO allgemein bekannt und gebräuchlich. Gleichwohl hat der Verordnungsgeber nicht das Telefonieren am Steuer oder das Aufnehmen eines Telefongeräts generell untersagt, sondern nur die Benutzung von Mobiltelefonen, worunter er ersichtlich „Handys” verstanden hat.

Das Verhalten des Betr. ist somit nicht nach § 49 I Nr. 22 StVO mit Geldbuße bedroht. Da es auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als Ordnungswidrigkeit zu ahnden ist, war der Betr. freizusprechen.

 

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Stand: 10.04.13