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OLG Köln,
Beschluss vom
22. 10. 2009 -
82 Ss-OWi 93/09 – NJW 2010,
546 |
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Zum Sachverhalt:
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Der Betr. befuhr mit seinem Pkw eine öffentliche
Straße. Dabei führte er in seiner
Jackentasche ein mobiles Telefon seiner Hausfestnetzanlage T-Com Sinus
702 K mit sich. Dieses Telefon gab zum Zeitpunkt der Tat einen
Piepton ab, woraufhin der Betr. es aus seiner Jackentasche nahm, es
ansah, an sein Ohr hielt, es noch einmal ansah und wiederum an sein Ohr
hielt. Hierbei wurde der Betr. von Polizeibeamten beobachtet, die eine
gezielte Handykontrolle durchführten. Der Pkw des Betr. ist mit einer
Freisprecheinrichtung für Handys ausgerüstet. Bei der sich
anschließenden Kontrolle zeigte der Betr. den Polizeibeamten das mobile
Telefon seiner Hausfestnetzanlage. Die Entfernung zwischen dem Tatort
und dem Wohnort des Betr. beträgt ca. 3 km. Das
AG
unterstellte es auf Grund dieser Entfernung für wahr, dass ein Telefonat
über den Festnetzanschluss des Betr. nicht geführt werden konnte. |
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das
AG
gegen den Betr. wegen „Nichtbeachtung des Telefonverbots” (§§
23 Ia, 49 StVO) eine Geldbuße von 40 Euro verhängt. Der
Einzelrichter des
Senats
hat die Rechtsbeschwerde des Betr. zur Fortbildung des materiellen
Rechts zugelassen und die Sache dem
Senat zur Entscheidung in der Besetzung
mit drei Richtern übertragen (§ 80a III OWiG). Das
Rechtsmittel war erfolgreich. |
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Aus den Gründen:
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II. Die Verurteilung des Betr. wegen Verstoßes gegen eine Pflicht
des Kraftfahrzeugführers nach § 23 Ia StVO kann
keinen Bestand haben. Der Schuldspruch findet in den tatrichterlichen
Sachverhaltsfeststellungen, die eine abschließende rechtliche Bewertung
ermöglichen, keine Grundlage. Denn bei dem von dem Betr. mitgeführten
und während der Fahrt aufgenommenen Gerät handelt es sich nicht um ein
Mobil- oder Autotelefon im Sinne dieser Bestimmung. |
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Das Mobiltelefon kann auf der
Grundlage der technischen Zusammenhänge als ein tragbares Telefongerät
definiert werden, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und
daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann (vgl. dazu etwa
http://de.w…/). Darunter können demnach neben den umgangssprachlich als
„Handy” bezeichneten Geräten für Gespräche im Mobilfunknetz auch
Einrichtungen mit mobilen Hör-/Sprechvorrichtungen für Gespräche im
Festnetz erfasst werden (vgl. http://de.w…/_[Begriffserklärung]), die
über eine Basisstation mit dem Festnetz verbunden sind und
nur in einer Entfernung von maximal ca. 200 m von dieser
Basisstation eingesetzt werden können. |
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Eine solche Begriffsbestimmung entspricht allerdings nicht dem
allgemeinen Sprachgebrauch und Sprachverständnis und damit den
Vorstellungen der Normadressaten. Danach werden vielmehr Geräte der
zuletzt bezeichneten Art – der von den Herstellern und im Handel
üblicherweise verwendeten Bezeichnung entsprechend – als
„Schnurlostelefon” angesprochen, deren Bedieneinrichtung als „Mobilteil”
oder „Handgerät”. Dieser Begrifflichkeit ist ersichtlich auch der
Verordnungsgeber gefolgt, als in dem Bestreben, den Gefahren des
„Telefonierens am Steuer” zu begegnen, die Bestimmung des
§ 23 Ia StVO eingeführt worden ist. |
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Schnurlostelefone sind für den Einsatz während der Teilnahme am
öffentlichen Straßenverkehr wegen ihres geringen räumlichen
Einsatzbereichs praktisch nicht geeignet. Die Möglichkeit ihrer
Verwendung beschränkt sich vielmehr auf Bereiche, in denen
herkömmlicherweise Festnetztelefone Verwendung finden.
Für eine einschränkende Regelung ihrer Benutzung durch Fahrzeugführer im
Straßenverkehr bestand von daher kein Anlass. Sie finden deshalb auch in
der Begründung zur 33. Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BT-Dr 599/00 S. 14, 18ff.) an
keiner Stelle Erwähnung. Dort zeigt
sich vielmehr, dass der Verordnungsgeber allein die gemeinhin „Handy”
genannten Geräte für den Mobilfunkverkehr ins Auge gefasst hatte und
deren Gebrauch während des Fahrens auf öffentlichen Straßen nur noch
eingeschränkt zulassen wollte, dass Mobilteile von Festnetzanschlüssen
hingegen nicht von seinem Regelungswillen umfasst waren. So heißt es
dort (S. 19) zur Beschreibung des Regelungsbedarfs: |
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„1996 gab es in Deutschland rund 5,5 Mio. Mobiltelefone, heute
dürften es über 20 Mio. sein und es ist davon auszugehen, dass die Zahl
in den nächsten Jahren weiter dynamisch ansteigen wird. Zudem ist die
Benutzung des Telefons am Steuer nicht mehr – wie noch für 1996
festgestellt – nur bei erfahrenen Fahrzeugführern mit hohen
Jahresfahrleistungen und gut ausgestatteten, relativ neuen Fahrzeugen
verbreitet, sondern gehört mittlerweile zum alltäglichen Verhalten im
Verkehrsgeschehen. Es wäre zwar eine grobe Vereinfachung, würde man
entsprechend der Zunahme der Handy-Besitzer eine parallele Entwicklung
bei den auf die Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer
zurückzuführenden Zahlen der Verletzten und tödlich Verunglückten
annehmen. Doch dürfte der Telefonbenutzung am Steuer heute eine
wesentlich höhere Relevanz für die Verkehrssicherheit zuzumessen sein
als noch 1996.” |
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Die Zahlen beziehen sich auf die im Mobilfunkverkehr
verwendbaren, an einer Stelle auch als solche angesprochenen „Handys”. |
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Eine über den Regelungswillen des Verordnungsgebers hinausgehende
Einbeziehung von Schnurlostelefonen in den Anwendungsbereich des
§ 23 Ia StVO unter dem Gesichtspunkt des
Normzwecks kommt nicht in Betracht. |
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Zum einen sollte mit der Bestimmung den Gefahren aus der „vom Inhalt
eines längeren Telefongesprächs ausgehenden mentalen Überlastung und
Ablenkung von der eigentlichen Fahraufgabe”
begegnet werden; längere
Telefongespräche während der Fahrt sind über einen Festnetzanschluss
aber nicht möglich. „Auch die
besonders von der Fahraufgabe ablenkenden weiteren Bedienvorgänge wie
z.B. der Wählvorgang” können bei mitgeführten Mobilteilen nicht als
ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil sie wegen der allseits
bekannten Sinnlosigkeit des Vorgangs schon kurz nach Fahrtantritt in der
Praxis nicht in einem nennenswerten Umfang vorkommen. Der in
vorliegender Sache tatrichterlich festgestellte Vorgang ist derart
ungewöhnlich, dass insoweit ein Regelungsbedarf nicht angenommen werden
kann. |
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Zum anderen hat der Verordnungsgeber gerade davon
abgesehen, durch ein weitgefasstes oder allgemeines Verbot der
Handhabung technischer Geräte während des Fahrens den Gefahren der
Ablenkung und mentalen Überforderung zu begegnen. Daher kommt es nicht
darauf an, ob mit der Aufnahme und Handhabung eines im Tatbestand nicht
erwähnten anderen Geräts – selbst einer Freisprecheinrichtung (OLG Bamberg,
NJW 2008,
599 =
NStZ-RR 2008, 290 =
VerkMitt
2008, 11 [Nr. 12] =
ZfS 2008, 52) – in
gleicher Weise eine vom Schutzzweck an sich umfasste Gefahrerhöhung auf
Grund eingeschränkter Reaktionsfähigkeit des (abgelenkten)
Fahrzeugführers einhergeht. Es geht auch nicht darum, einen im Wege der
technischen Weiterentwicklung nachträglich entstandenen Sachverhalt, der
dem vom Verordnungsgeber bedachten Sachverhalt vergleichbar ist, mit
Blick auf den Normzweck dem Verbotstatbestand zuzurechnen und als von
ihm mitumfasst zu bewerten. Geräte der
hier fraglichen Art waren bei Einführung des
§ 23 Ia StVO allgemein
bekannt und gebräuchlich. Gleichwohl hat der Verordnungsgeber nicht das
Telefonieren am Steuer oder das Aufnehmen eines Telefongeräts generell
untersagt, sondern nur die Benutzung von Mobiltelefonen, worunter er
ersichtlich „Handys” verstanden hat. |
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Das Verhalten des Betr. ist somit nicht nach §
49 I Nr. 22 StVO mit Geldbuße bedroht. Da es auch nicht unter
einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als Ordnungswidrigkeit zu ahnden
ist, war der Betr. freizusprechen. |