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Leser T. A. aus B. schreibt und behauptet: Bußgeldbehörde arbeiten schlampig - Bußgeldbescheid an Halter - weil Halter Verfolgung Unschuldiger? Der Fall: Die durch meine Frau begangene, aber mir angelastete Owi war am 05.11.08 und ist somit heute verjährt. Das ist im ersten Augenblick ja sehr schön, zeigt doch aber wie schlecht die Verkehrs-Owi bei der der Stadt B bearbeitet werden. Antwort: Vielen Dank für Ihre Informationen. Sie haben mir wieder einmal bestätigt, dass meine Behauptung, dass die Bußgeldstellen - jedenfalls im verkehrsrechtlichen Bereich – oft, sehr oft, rechtlich nicht korrekt handeln. Unter dem Strich aber wird dennoch – nach Meinung eines Sachgebietsleiters gerade dadurch - die Stadtkasse gefüllt. Einer Ihrer Kollegen aus einer Mittelstadt eines ostdeutschen Bundeslandes, dessen Fall ähnlich dem Ihren lag, hat seinem Chef seinen Fall vorgetragen. Dieser hat geantwortet: Wir wissen, dass wir Manches falsch machen. Die meisten Kunden schlucken alles, was ihnen vorgesetzt wird. Wer sich wehrt, bei dem stellen wir ein. Diese "Handvoll" sind aber einem 2-stelligen Millionen Bußgeldbetrag unbedeutend. Für die fast alles hinnehmende Demut der meisten Bundesbürger spricht auch die Information eines anderen Kollegen von Ihnen. In seinem Amtsbereich wurde festgestellt, dass etwa 3.000 Bußgeldbescheide (aller Art) nicht zugestellt wurden, weil der private Zusteller offenbar „Mitleid“ mit seinem Mitbürgern hatte: Er stapelte die Bescheide in seiner Wohnung – ohne sie zuzustellen, schickte jedoch die Zustellungsnachweise an die Behörde. Nachdem keinerlei Zahlungen eingingen, mahnte – selbstverständlich – die Kasse die Beträge an. Und – fast nicht zu glauben – 80 Prozent der Angemahnten, die nie einen Bußgeldbescheid erhalten hatten, zahlten. Nun noch zu Ihrem konkreten Fall: Vorsicht ist geboten. Es kann durchaus sein, dass Sie in Kürze einen Bußgeldbescheid bekommen. Dieser wäre zwar - ich gehe davon aus, dass es sich um eine Kennzeichenanzeige handelt - rechtswidrig, weil nach ständiger Rechtsprechung, auch des Bundesverfassungsgerichts, der Umstand, dass jemand Halter eines Fahrzeuges ist, nicht ausreicht, ihm einen Bußgeldbescheid zu schicken. Es fehlt der so genannte hinreichende Tatverdacht im Sinne des Paragraphen 69 Abs. 5 OWiG. Möglicherweise ist dieses Verhalten, also der Erlass eines Bußgeldbescheides gegen den Halter im Rahmen einer Kennzeichenanzeige auch nach § 344 ff Strafgesetzbuch strafbar. Der objektive Tatbestand ist jedenfalls in der Regel erfüllt. Zur subjektiven Seite wäre zu sagen, dass nach meiner Auffassung die Unkenntnis der ständigen Rechtsprechung dem betreffenden Sachbearbeiter und wohl auch seinen Sachgebietsleiter nicht aus den Schwierigkeiten hilft. Denn es muss - und die Rechtsprechung geht auch davon aus - ein Sachbearbeiter in Bußgeldsachen alle die für ihn wichtigen rechtlichen Vorschriften und auch die dazugehörige Rechtsprechung kennen. Kennt er sie nicht, so liegt ein nicht entschuldbarer Verbotsirrtum vor. Er lässt den Vorsatz unberührt. Wenn Sie also in der vorliegenden Sache einen Bußgeldbescheid erhalten sollten, liegen Sie Einspruch ein und begründen damit ihn damit, dass Ihre Ehefrau die Fahrerin war. Wenn es sich um ein Halteverstoß oder Parkverstoß handelt, dann wäre es auch unzulässig Ihnen ein Fahrtenbuch aufzuerlegen. Auch dafür gibt es eine Reihe von Gerichtsurteilen. Falls Sie Fragen haben sollten rufen Sie mich an. Mit freundlichen Grüßen Brenner Hier noch die einschlägigen Urteile:a) Bundesverfassungsgericht NJW 1994, 847: „Daraus alleine, dass der Betroffene Halter eines Kraftfahrzeuges ist, darf beim Fehlen jedes weiteren Beweisanzeichens nicht gefolgert werden, er habe das Fahrzeug bei einer bestimmten Fahrt auch tatsächlich geführt.“ b) Der BGH 4 StR 171/74 - Beschluss vom 29.08.74 - (NJW 1974 S. 2295): „Die Haltereigenschaft kann nicht als ausreichendes Beweisanzeichen dafür gewertet werden, dass der Halter das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat“. c) OLG Köln - Ss 566/94 (B) - Beschluss vom 13.01.95; OWiG § 66 Abs. 1, § 91; StPO § 261, § 267 NZV 1995, 500 ): „Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass aus der Haltereigenschaft des Betroffenen für sich genommen nicht auf seine Täterschaft geschlossen werden darf“. d) Landgerichts Frankfurt (2/4 O 37/96 vom 10.07.96): „Amtspflichtverletzung durch Bußgeldbescheid gegen Fahrzeughalter „Der Erlass eines Bußgeldbescheides gegen den Halter eines ist willkürlich und eine Amtspflichtverletzung i.S. des § 839 BGB, wenn es sich um eine bloße Kennzeichenanzeige handelt und keine weiteren Indizien auf die Fahrzeugführung durch den Fahrzeughalter deuten“. e) Das Landgericht Hechingen NJW 1986, 1823: „Ordnet der Dezernatsleiter in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren die Zusendung eines Anhörungsbogens an eine Person an, wovon er weiß, dass diese nicht an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, so verstößt er gegen § 344 Abs. 2 Nummer 1 Strafgesetzbuch. Der Sachverhalt weicht von den anderen ähnlichen in dieser Gruppe entschiedenen Fällen insofern ab, als dem Sachgebietsleiter durch den Ermittlungsbeamten mitgeteilt worden war, dass der Halter nicht der Fahrer gewesen sein kann, weil es sich nun um altersmäßig unterschiedliche Personen hinsichtlich des Halters und des Fahrers gehandelt habe. Dennoch ordnete der Sachgebietsleiter an, an den Halter einen Anhörungsbogen zu schicken, und ihm darin der Ordnungswidrigkeit zu beschuldigen“. Der Halter ist somit Unschuldiger. Für den Erlass eines Bußgeldbescheides fehlt es am hinreichenden Tatverdacht des § 69 V OWiG. Für die Fälle wie dem vorliegenden hat der Gesetzgeber im Übrigen die Halterhaftung nach § 25a StVG geschaffen. Rechtsunkenntnis kann nicht entschuldbarer Verbotsirrtum seinDass der mögliche Einwand, die vorstehende Urteile bzw. ihre rechtlichen Inhalt nicht gekannt zu haben, wahrscheinlich den Vorsatz nicht ausschließen könnte lässt sich am nachfolgend zusammengefassten Urteil des OLG Stuttgart erkennen. Das Urteil des OLG Stuttgart
Auszug aus dem Beschluss des OLG Stuttgart, Beschluß vom 28. 5. 1998 - 1 Ws 78-98 (NJW 1998, 3131). Die Mitarbeiter von kommunalen Jugendämtern und Sozialdiensten sowie die von ihnen beauftragten Mitarbeiter von Trägern der freien Jugendhilfe haben als Beschützergaranten kraft Pflichtenübernahme strafrechtlich dafür einzustehen, daß von ihnen mitbetreute Kinder nicht durch vorhersehbare vorsätzliche Mißhandlungen durch die Mutter oder durch einen von ihr beauftragten ungeeigneten Dritten körperlich verletzt werden oder zu Tode kommen. OLG Stuttgart, Beschluß vom 28. 5. 1998 - 1 Ws 78-98 (NJW 1998, 3131). 1. Der Angesch. B hat sich mit hoher Wahrscheinlichkeit eines Vergehens der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen (§§ 222,13 StGB) schuldig gemacht. |
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