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LG Coburg: Der Betreiber einer Badeanstalt haftet grundsätzlich nicht, wenn ein Besucher auf einer nassen Treppenstufe ausrutscht In einem Hallenbad muss in der Regel nicht für trockene Treppenstufen gesorgt werden.In Bereichen, die von Gästen mit nasser Badekleidung benutzt werden, ist mit Nässe auf dem Boden stets zu rechnen. Deshalb haftet der Badbetreiber bei einem Sturz des Besuchers nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Das entschied nun das Amtsgericht Lichtenfels, bestätigt durch das Landgericht Coburg. Das Amtsgericht wies die Klage eines ausgerutschten Badegastes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld von fast 2.450 Euro ab. Die Verkehrssicherungspflicht gehe nicht so weit, hinter jedem nassen Benutzer hinterherzuwischen, Sachverhalt Der spätere Gestürzte hatte das medizinische Hallenbad aus therapeutischen Zwecken aufgesucht. Auf dem Weg von den Duschkabinen zum Umkleideraum kam er auf einer nassen Treppenstufe zu Fall. Sowohl Kniescheibe als auch Brille wurden in Mitleidenschaft gezogen. Da der beklagte Badbetreiber sich weigerte, den Brillenschaden von rund 450 Euro zu ersetzen und Schmerzensgeld von 2.000 Euro zu zahlen, klagte der Badegast. Ohne Erfolg. Das Amtsgericht Lichtenfels wies die Klage ab. Die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten führe nicht dazu, Badegäste vor allen erdenklichen Gefahren zu schützen. Dies sei nämlich mit zumutbaren und praktikablen Maßnahmen nicht erreichbar. In einem Hallenbad müsse der Besucher mit Wasser auf dem Boden jederzeit rechnen. Der bedauerliche Unfall des Klägers gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Das von dem enttäuschten Badegast angerufene Landgericht Coburgschloss sich der Argumentation der ersten Instanz an.. (Amtsgericht Lichtenfels, Urteil vom 09.04.2003, Az: 1 C 351/02; Landgericht Coburg, Az: 32 S 49/03) Amtsgericht St. Wendel (Saarland): Der Betreiber einer Badeanstalt haftet, wenn ein Besucher auf einer nassen Treppenstufe ausrutscht - wenn der Hallenboden schadhaft war n rutscht im Hallenbad aus: Nur 750 DM Schmerzensgeld Ein vierjähriges Mädchen rutschte im Hallenbad auf dem glatten Fußboden aus und fiel auf den Hinterkopf. Ihr daneben stehender Vater konnte es nicht verhindern. Daraufhin war sie zwei Stunden lang nicht mehr ansprechbar. Im Krankenhaus stellte man ein Schädelhirntrauma fest, eine stationäre Aufnahme war jedoch nicht erforderlich. Die Eltern verklagten den Betreiber des Hallenbades auf 2.500 DM Schmerzensgeld. Sie hielten ihm vor, dass der Fliesenboden fehlerhaft sei, weil sich die Fliesen auf der dem Schwimmbecken abgewandten Seite senkten, was den Wasserablauf verhindere. Nur deshalb habe sich dort eine ungefähr zwei Zentimeter tiefe Wasserpfütze aufgestaut.Das Amtsgericht St. Wendel sprach dem Mädchen nur 750 DM Schmerzensgeld zu (14 C 844/99). Begründung: Jeder Benutzer eines Schwimmbades wisse, dass auf dem Fliesenboden Wasser stehen könne und müsse sich auf die Rutschgefahr einstellen. Zu übersehen seien die Pfützen ja nicht. Es sei unvermeidlich, dass aus dem Becken steigende Personen Pfützen hinterließen. Dagegen könne und müsse die Betreiberin keine Vorkehrungen treffen. Außerdem sei es allgemein bekannt, dass man im Bad hart stürze und sich verletzen könne, also Vorsicht geboten sei. Allerdings habe hier die fehlerhafte Beschaffenheit des Hallenbodens die Sturzgefahr noch erhöht. Die schadhafte Stelle sei auf den ersten Blick zu erkennen und hätte den zuständigen Mitarbeitern bei der Betriebsüberwachung auffallen müssen. Dieses Verschulden rechtfertige ein maßvolles Schmerzensgeld (Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 29. März 2000 - 14 C 844/99) Anmerkung: So wichtig können "Kleinigkeiten" sein. Ohne die festgestellen Tatsachen: Fehlerhafte Beschaffenheit und Erkennbarkeit auf der ersten Blick wäre die Klage des Mädchens wie im Falle Coburg aussichtslos gewesen. |
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