Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Leser R. L. fragt: Muß sich Busfahrer angurten wenn Fahrgäste stehen müssen?

 

§ 21a Abs.1 Punkt 4 sagt daß die Gurtpflicht für Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist, nicht gilt. Unsere örtliche Polizei behauptet, daß dies nur die Fahrgäste, nicht aber den Busfahrer betrifft; wie sehen Sie das? Für Ihre Auskunft im voraus besten

 

Die Vorschrift lautet:

 21a StVO Sicherheitsgurte, Schutzhelm

(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für

1. Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung,

2. Lieferanten beim Haus-zu-Haus-Verkehr im Auslieferungsbezirk,

3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,

4. Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist.

5. das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,

6. Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

(2)(1)  Die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer müssen während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen.

 

Lösunghinweis:

M.E. ist § 21a Abs. 1 Ziff. 4 StVO ein typisches Beispiel, wie man durch unscharfe Formulierungen Rechtsunsicherheit schafft.

Gehen wir schrittweise bei der Auslegung vor:

Gurte sind – wenn sie vorgeschrieben sind – anzulegen.Ist für die bestimmte Busart die Anlegpflicht vorgeschrieben, dann müssen „sitzende Fahrgäste“ und der Fahrer den Gurt anlegen. Wenn Fahrgäste stehen (müssen) können sie keinen Gurt anlegen (Unmöglichkeit, einen Rechtsbefehl zu befolgen, daher die Ausnahmen). Warum aber sollten – wenn die stehenden Gäste keinen Gurt – weil unmöglich - anlegen können – die anderen Personen, sitzende Fahrgäste und Fahrer, keinen Gurt anlegen müssen? Ginge man bei Anwendung des § 21a Abs. 1 Ziff. 4 StVO von einer allgemeinen Nicht-Anlegepflicht aus, wäre dies ein absurde Regelung. Gurte sollen Fahrgäste vor schweren oder schwereren Verletzungen schützen. Warum sollen die Gurte diesen Zweck nicht mehr erfüllen können (?) oder sollen, wenn andere Fahrgäste, statt sitzen zu können, stehen müssen? Noch aberwitziger wäre eine solche buchstabengetreue Auslegung der Vorschrift, wenn die Gurtanlegpflicht entfallen würde, wenn nur 2 Personen stehen müssen. Und der Gipfel sinnwidrige Rechtsauslegung: Wenn die beiden Personen bei der nächsten Station aussteigen, dann müßten die anderen zum Beispiel 40 Personen + Busfahrer, die Gurte wieder anlegen; würde beim nächsten Halt 2 Personen zusteigen, die stehen müssen, dann könnten die sitzenden Personen und der Fahrer die Gurte wieder ablegen.

Daher hat die Polizei recht. Die Vorschrift muß sinnvollerweise so gelesen werden: Müssen Personen in einem Bus stehen, so entfällt für sie die sonst vorgeschriebene Gurtanlegepflicht.

K. Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D. , Dozent für Ordnungswidrigkeitenrecht

 

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Stand: 04.02.10