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Wer einen Gewinn verspricht muss auch zahlenMaßgebend ist die Wirkung der Gestaltung (Text, Aufmachung) der Mitteilung auf den unbefangenen Verbraucher OLG Düsseldorf vom 08.07.2003 - 21 U 208/02 BGB § 13, BGB § 14, BGB § 661a, BGB § 823 Abs. 2, UWG § 1, EuGVÜ § 14, EuGVÜ § 5 Nr. 1, EuGVÜ § 5 Nr. 3, EuGVÜ § 5 Abs. 1, EuGVÜ § 5 Abs. 3, EuGVÜ § 13 Abs. 1 Nr. 3, ZPO § 513 Abs. 2 Leitsatz Wer als Unternehmer einem Verbraucher eine Gewinnmitteilung zusendet, muß den Gewinn auch auszahlen, wenn die Gestaltung der Gewinnmitteilung so ist, dass der unbefangene Empfänger annehmen durfte, er habe die Gewinnsumme auch gewonnen. Auch wenn der Unternehmer im EG-Ausland seinen Sitz hat, gilt ds Internationalen Privatrecht des Landes, in dem das angerufene Gericht liegt (hier für Deuschland bejaht). Zum Sachverhalt: Die Beklagte ist eine in Italien ansässige Versandhandelsgesellschaft. Mit Schreiben aus September 2001 erhielt der in Deutschland wohnhafte Kläger von der Beklagten eine Gewinnmitteilung. Als Absender war eine Postfachadresse in Mannheim angegeben. Die Mitteilung trägt die Überschrift: "Dringende Nachricht für A..... A.....: Sie haben 50.000,- DM in bar gewonnen". Darüber befindet sich in kleinem Druck der Satz: "Wenn Sie unser Gewinner sind, werden wir Folgendes veröffentlichen:" Unter dem Adressfeld steht sodann eine "offizielle Gewinnerliste" mit drei Gewinnern, unter denen der Kläger mit einem Gewinnbetrag von 50.000 DM aufgeführt ist. Es folgt in Großbuchstaben der Text: "Herr A....., 50.000,- DM in bar gehören Ihnen! Der Scheck über den vollen Betrag liegt für Sie bereit!" In dem anschließenden Schreiben wird mitgeteilt, dass der Kläger die Anforderungsdokumente für 50.000,- DM in bar vor einigen Wochen erhalten aber nicht zurückgesandt habe. Der Kläger werde aufgefordert, umgehend den Auszahlungsschein zurückzusenden. An zwei der drei Gewinner sei der Gewinn bereits ausgezahlt. Aus den Entscheidungsgründen: Die deutschen Gerichte sind zuständig. Grundsätzlich sind juristische Personen, die ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ / Luganer Übk.). Abweichend davon können in einem Vertragsstaat ansässige juristische (und natürliche) Personen vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt werden, wenn dort einer der in den Art. 5 ff. EuGVÜ / Luganer Übk. genannten Wahlgerichtsstände besteht. Im Streitfall kann die in Italien ansässige Beklagte vor einem deutschen Wahlgerichtsstand verklagt werden. Lehnt man wegen des fehlenden Vertragsschlusses die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ / Luganer Übk. ab, dann ist in der Bundesrepublik Deutschland der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung. Der Kläger hat einen Anspruch aus § 661 a BGB. Will man die Gewinnzusage
Mit der Einführung des § 661 a BGB wollte der Gesetzgeber die unlautere Werbung durch die Vortäuschung scheinbarer Gewinne unterbinden, indem dem Verbraucher gesetzlich eingeräumt wurde, die Zahlung des mitgeteilten Gewinns zu verlangen. Die Gestaltung der Gewinnmitteilung war so, dass der unbefangene Kläger annehmen durfte, er habe die Gewinnsumme auch gewonnen. Die Beklagte hat als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB dem Kläger, der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, eine Gewinnmitteilung übersandt. Diese erweckt auch durch ihre
Die über der Überschrift
befindliche Aussage
tritt schon nach Größe und Anordnung bei der Firmenbezeichnung völlig zurück. Es ergibt sich daraus auch nicht, dass der Kläger
weil die im weiteren unter dem Anschriftfeld veröffentliche Gewinnerliste suggeriert, dass jedenfalls damit die drei Gewinner feststehen. Dem entspricht auch der nächste, im Druck stark hervorgehobene Text
Schon danach steht für den unbefangenen Leser fest, dass er den Preis gewonnen hat.
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