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Bauen ohne Genehmigung? Hauptsache die Kasse stimmt!Der Bauunternehmer U hat ohne die erforderliche Genehmigung mit dem Bau seines Mietshauses begonnen, das dadurch 6 Monate früher fertig gestellt und von U daher frühzeitiger vermietet werden konnte. Der Mietertrag betrug in den 6 Monaten insgesamt 6x10.000 DM. Durch den Bau des Hauses hat U auch Vorschriften des Landschaftsschutzgesetzes fahrlässig verletzt Was überlegen Sie? Gehen Sie davon aus, dass die Geldbuße für vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten gegen die betreffende Bußnorm der baurechtlichen Vorschriften 100.000 DM beträgt, die Geldbußen für Verstöße gegen das Landschaftsschutzgesetz beträgt für den vorsätzlichen Verstoß 100.000 DM, für den fahrlässigen Verstoß 50.000 DM (Ja aus Baurecht: 1). Entwerfen Sie den „Tenor“ der Bußgeldentscheidung. Wie würde die Entscheidung aussehen, wenn der Verstoß gegen die baurechtlichen Vorschriften fahrlässig begangen worden wäre, der Verstoß gegen das Landschaftsschutzgesetz jedoch vorsätzlich (aus Baurecht: -2)? Wenn für den Baurechtsverstoß eine andere Behörde sachlich zuständig wäre, würden Sie diesen Teils der Bußsache and die andere Baubehörde abgeben (Ja: -20). Wenn Sie bei der Bestimmung der Geldbuße von der Basis 60.000 DM ausgehen ( + 20). |
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