Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 14. Januar 2002 - IV A 4 - S 0062 - 1/02 -)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden

der Länder gilt Folgendes:

I.

Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15. Juli 1998 (BStBl I S. 630), der

zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18. Oktober 2001 - IV A 4 - S 0062 - 11/01 -

(BStBl I S. 743) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4 der Regelung zu § 19 wird wie folgt gefasst:

„4. Zuständigkeitsregelungen enthalten auch § 20a i.V.m. der Arbeitnehmer-

Zuständigkeitsverordnung-Bau vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267,

BStBl I S. 602) sowie die Einzelsteuergesetze und das FVG."

2. Die Regelung zu § 30 wird wie folgt gefasst:

„Zu § 30 - Steuergeheimnis:

1. Gegenstand des Steuergeheimnisses

Durch das Steuergeheimnis wird alles geschützt, was dem Amtsträger oder

einer ihm gleichgestellten Person in einem der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe

a bis c genannten Verfahren über den Steuerpflichtigen oder andere

Personen bekannt geworden ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob

diese Tatsachen für die Besteuerung relevant sind oder nicht. Das Steuergeheimnis

erstreckt sich demnach auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen,

rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer natürlichen

oder juristischen Person. Zu den Verhältnissen zählen auch das

Verwaltungsverfahren selbst, die Art der Beteiligung am Verwaltungsverfahren

und die Maßnahmen, die vom Beteiligten getroffen wurden. So unterliegt

z.B. auch dem Steuergeheimnis, ob und bei welcher Finanzbehörde

ein Beteiligter steuerlich geführt wird, ob ein Steuerfahndungsverfahren oder

eine Außenprüfung stattgefunden hat, wer für einen Beteiligten im

Verfahren aufgetreten ist und welche Anträge gestellt worden sind. Geschützt

werden auch auskunftspflichtige Dritte sowie Gewährspersonen,

die den Finanzbehörden Angaben über steuerliche Verhältnisse anderer

machen; § 30 Abs. 5 bleibt unberührt.

2. Verpflichteter Personenkreis

2.1 Das Steuergeheimnis haben Amtsträger und die in § 30 Abs. 3 genannten

Personen zu wahren.

2.2 Amtsträger sind die in § 7 abschließend aufgeführten Personen.

- 2 -

2.3 Den Amtsträgern sind nach § 30 Abs. 3 gleichgestellt unter anderem die für

den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 4

StGB ist dies, wer, ohne Amtsträger zu sein, bei einer Behörde oder bei einer

sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt,

oder bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder

Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben

der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig und auf

die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten aufgrund eines Gesetzes

förmlich verpflichtet ist. Rechtsgrundlage für die Verpflichtung ist das

Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547; BStBl I S.

380). Für eine Verpflichtung kommen z.B. Schreib- und Registraturkräfte,

ferner Mitarbeiter in Rechenzentren sowie Unternehmer und deren Mitarbeiter,

die Hilfstätigkeiten für die öffentliche Verwaltung erbringen (z.B. Datenerfassung,

Versendung von Erklärungsvordrucken) in Betracht.

2.4 Sachverständige stehen Amtsträgern nur dann gleich, wenn sie von einer

Behörde oder einem Gericht hinzugezogen werden.

3. Befugnis zur Offenbarung

Die Absätze 4 und 5 des § 30 erlauben die Offenbarung der in § 30 Abs. 2

geschützten Verhältnisse, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nicht aber

die Verwertung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Offenbarung ist

jedes ausdrückliche oder konkludente Verhalten, auf Grund dessen Verhältnisse

eines anderen bekannt werden können. Eine Offenbarung kann

sich aus mündlichen oder schriftlichen Erklärungen, aber auch aus anderen

Handlungen (z.B. Gewährung von Akteneinsicht, Kopfnicken usw.) oder

Unterlassungen ergeben. Die Finanzbehörde ist, sofern eine der in § 30

Abs. 4 und 5 genannten Voraussetzungen vorliegt, zur Offenbarung befugt,

jedoch nicht verpflichtet. Es gelten die Grundsätze des § 5. Bei der Entscheidung,

ob dem Steuergeheimnis unterliegende Verhältnisse offenbart

werden sollen, ist zu berücksichtigen, dass das Steuergeheimnis auch dazu

dient, die Beteiligten am Besteuerungsverfahren zu wahrheitsgemäßen

Angaben zu veranlassen. Ist die Befugnis zur Offenbarung nach § 30 gegeben

und besteht gleichzeitig ein Auskunftsanspruch, der für sich allein

das Steuergeheimnis nicht durchbricht, z.B. § 161 StPO, so ist die Finanzbehörde

zur Auskunftserteilung verpflichtet.

4. Offenbarung zur Durchführung eines steuerlichen Verfahrens (§ 30

Abs. 4 Nr. 1)

4.1 § 30 Abs. 4 Nr. 1 lässt eine Offenbarung zur Durchführung eines steuerlichen

Verfahrens oder eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens zu. Es

genügt, dass das Offenbaren für die Einleitung oder den Fortgang dieses

Verfahrens nützlich sein könnte. Die Zulässigkeit ist nicht auf die Mitteilung

von Tatsachen zwischen Finanzbehörden beschränkt (z.B. Mitteilungen

zwischen Zollbehörden und Steuerbehörden, zwischen Finanzämtern und

übergeordneten Finanzbehörden). Zulässig ist auch die Mitteilung an andere

Behörden, soweit sie unmittelbar der Durchführung eines der oben ge-

- 3 -

nannten Verfahren dient, z.B. Mitteilungen an die Denkmalschutzbehörden

im Bescheinigungsverfahren nach § 7i EStG.

Sofern Verwaltungsgerichte Verfahren in Steuersachen (insbesondere Realsteuersachen,

Kirchensteuersachen) zu entscheiden haben, besteht eine

Offenbarungsbefugnis wie gegenüber Finanzgerichten. Bei verwaltungsgerichtlichen

Streitigkeiten in anderen als steuerlichen Verfahren dürfen die

Finanzbehörden den Gerichten Auskünfte nur dann erteilen, wenn die Offenbarung

nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 bis 5 zugelassen ist.

4.2 Auskünfte darüber, ob eine Körperschaft wegen Verfolgung gemeinnütziger,

mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigt ist oder nicht, sind

dem Spender nur dann zu erteilen, wenn

- er im Besteuerungsverfahren die Berücksichtigung der geleisteten

Spende beantragt (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 i. V. mit Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe

a),

- die Körperschaft ihm den Tatsachen entsprechend mitgeteilt hat,

dass sie zur Entgegennahme steuerlich abzugsfähiger Spenden berechtigt

ist,

- die Körperschaft wahrheitswidrig behauptet, sie sei zur Entgegennahme

steuerlich abzugsfähiger Spenden berechtigt (§ 30 Abs. 4

Nr. 1 i. V. mit Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, vgl. auch § 85); die Richtigstellung

kann öffentlich erfolgen, wenn die Körperschaft ihre wahrheitswidrige

Behauptung öffentlich verbreitet.

Ansonsten ist der Spender bei Anfragen stets an die Körperschaft zu verweisen,

sofern keine Zustimmung der Körperschaft zur Auskunftserteilung

vorliegt.

4.3 Wird eine beantragte Steuerermäßigung, die von Einkommens- oder Vermögensverhältnissen

Dritter abhängt (z.B. nach §§ 32, 33a EStG), abgelehnt,

weil die Einkünfte und Bezüge bzw. das Vermögen gesetzliche Betragsgrenzen

übersteigen, ist dies dem Steuerpflichtigen ohne Angabe des

genauen Betrags mitzuteilen. Wird ein derartiger Ermäßigungsantrag im

Hinblick auf die eigenen Einkünfte und Bezüge oder das Vermögen des

Dritten teilweise abgelehnt, so darf dem Steuerpflichtigen die Höhe dieser

Beträge mitgeteilt werden

4.4 Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die rechtliche Stellung des

Erblassers ein (§ 1922 BGB; § 45 Abs. 1 Satz 1). Die Auskünfte, die dem

Erblasser aus den Steuerakten erteilt werden durften, dürfen auch dem Erben

erteilt werden. Sind mehrere Erben vorhanden, so ist jeder einzelne

Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Zur Auskunftserteilung bedarf es

nicht der Zustimmung der übrigen Miterben. Der auskunftssuchende Erbe

hat sich erforderlichenfalls durch Erbschein auszuweisen. Vermächtnisnehmer,

Pflichtteilsberechtigte sowie Erbersatzanspruchsberechtigte sind

keine Gesamtrechtsnachfolger. Ihnen darf daher keine Auskunft erteilt werden.

4.5 Bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen sind ggf. die für Vergleichsbetriebe

geführten Steuerakten dem Finanzgericht vorzulegen, damit

das Finanzgericht überprüfen kann, ob gegen die Zahlen der Ver-

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gleichsbetriebe Bedenken bestehen. Da der Steuerpflichtige jedoch gem.

§ 78 FGO das Recht hat, die dem Finanzgericht vorgelegten Akten einzusehen,

hat die Vorlage an das Finanzgericht stets in anonymisierter Form

zu erfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1984, BStBl II 1986 S. 226).

Das Finanzgericht darf die Verwertung der vom Finanzamt eingebrachten

anonymisierten Daten über Vergleichsbetriebe nicht schon im Grundsatz

ablehnen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 - I R 103/00 -, BStBl II

S. ...).

4.6 Zur Auskunftserteilung bei Betriebsübernahme im Hinblick auf die Haftung

nach § 75 siehe Nummer 6 zu § 75.

5. Gesetzlich zugelassene Offenbarung (§ 30 Abs. 4 Nr. 2)

Auf § 30 Abs. 4 Nr. 2 kann eine Offenbarung nur gestützt werden, wenn die

Befugnis zum Offenbaren in einem Gesetz ausdrücklich enthalten ist. Eine

Bestimmung über die allgemeine Pflicht zur Amtshilfe genügt nicht. Die

Befugnis kann in der AO selbst (z.B. § 31), in anderen Steuergesetzen oder

in außersteuerlichen Vorschriften enthalten sein.

Zu den außersteuerlichen Vorschriften gehören insbesondere:

- § 5 Abs. 3 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung

im Wohnungswesen;

- § 125a Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen

Gerichtsbarkeit;

- § 77 Abs. 3 des Ausländergesetzes;

- § 197 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuches;

- § 125c des Beamtenrechtsrahmengesetzes;

- § 34 des Erdölbevorratungsgesetzes;

- § 17 Satz 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

- § 153a Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung;

- § 3 Abs. 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes;

- § 52 des Jugendarbeitsschutzgesetzes;

- § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit;

- § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen;

- § 4a Abs.3 Satz 4 des Melderechtsrahmengesetzes;

- § 25 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes;

- § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Preisstatistik;

- § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen;

- § 308 Abs.1 SGB III;

- § 21 Abs. 4 SGB X;

- § 5 Abs. 2, § 10 StBerG;

- § 9 des Gesetzes über Steuerstatistiken;

- § 492 Abs. 3 der StPO i.V.m. §§ 385, 399 AO;

- § 20 Abs. 4 des Unterhaltssicherungsgesetzes;

- § 3a der Verfahrensordnung für Höfesachen;

- § 643 Abs. 2 ZPO;

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- §§ 32 Abs.4 und § 35 Abs. 4 des Wohnraumförderungsgesetzes

und § 2 des Wohnungsbindungsgesetzes.

6. Offenbarung bei Zustimmung des Betroffenen (§ 30 Abs. 4 Nr. 3)

Nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 ist die Offenbarung zulässig, soweit der Betroffene

zustimmt. Betroffener ist nicht nur der Verfahrensbeteiligte selbst, sondern

auch jeder Andere, dessen Verhältnisse durch § 30 geschützt werden (z.B.

Geschäftsführer, Geschäftspartner, Arbeitnehmer, Empfänger von Zahlungen

und anderen Vorteilen). Sind mehrere Personen betroffen, so müssen

alle ihre Zustimmung zur Offenbarung eines Sachverhalts erteilen. Stimmen

einzelne Personen nicht zu; so dürfen die geschützten Verhältnisse

derjenigen, die ihre Zustimmung nicht erteilt haben, nicht offenbart werden.

7. Offenbarung zur Durchführung eines außersteuerlichen Strafverfahrens

(§ 30 Abs. 4 Nr. 4)

7.1 Gem. § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe a dürfen im Steuerstrafverfahren oder

Steuerordnungswidrigkeitsverfahren gewonnene Erkenntnisse über außersteuerliche

Straftaten an Gerichte und Strafverfolgungsbehörden für Zwecke

der Strafverfolgung weitergeleitet werden. Die Finanzbehörden können

daher z.B. die Staatsanwaltschaft auch über sog. Zufallsfunde unterrichten.

Voraussetzung ist jedoch stets, dass die Erkenntnisse im Steuerstraf- oder

Bußgeldverfahren selbst gewonnen wurden. Kenntnisse, die bereits vorher

in einem anderen Verfahren (z.B. Veranlagungs-, Außenprüfungs- oder

Vollstreckungsverfahren) erlangt wurden, dürfen den Strafverfolgungsbehörden

gegenüber nicht offenbart werden. Sind die Tatsachen von dem

Steuerpflichtigen (§ 33) selbst oder der für ihn handelnden Person (§ 200

Abs. 1) der Finanzbehörde mitgeteilt worden, ist die Weitergabe zur Strafverfolgung

wegen nichtsteuerlicher Straftaten nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige

zum Zeitpunkt der Abgabe der Mitteilung an die Finanzbehörde

die Einleitung des steuerlichen Straf- oder Bußgeldverfahrens gekannt hat,

es sei denn, einer der in § 30 Abs. 4 Nr. 5 oder Abs. 5 geregelten Fälle läge

vor.

7.2 Gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe b ist eine Offenbarung von Kenntnissen

zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer nichtsteuerlichen

Straftat uneingeschränkt zulässig, wenn die Tatsachen der Finanzbehörde

ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein

Auskunftsverweigerungsrecht bekannt geworden sind. Tatsachen sind der

Finanzbehörde ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung bekannt

geworden, wenn die Auskunftsperson nicht zuvor durch die Finanzbehörde

zur Erteilung einer Auskunft aufgefordert worden ist. Ein Verzicht auf ein

Auskunftsverweigerungsrecht (siehe §§ 101 ff.) kann nur angenommen

werden, wenn dem Berechtigten sein Auskunftsverweigerungsrecht bekannt

war; dies setzt in den Fällen des § 101 eine Belehrung voraus.

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8. Offenbarung aus zwingendem öffentlichen Interesse (§ 30 Abs. 4

Nr. 5)

8.1 Eine Offenbarung ist gem. § 30 Abs. 4 Nr. 5 zulässig, soweit für sie ein

zwingendes öffentliches Interesse besteht. § 30 Abs. 4 Nr. 5 enthält eine

beispielhafte Aufzählung von Fällen, in denen ein zwingendes öffentliches

Interesse zu bejahen ist. Bei anderen Sachverhalten ist ein zwingendes

öffentliches Interesse nur gegeben, wenn sie in ihrer Bedeutung einem der

in § 30 Abs. 4 Nr. 5 erwähnten Fälle vergleichbar sind. So können die Gewerbebehörden

für Zwecke eines Gewerbeuntersagungsverfahrens über

die Verletzung steuerlicher Pflichten unterrichtet werden, die mit der Ausübung

des Gewerbes, das untersagt werden soll, im Zusammenhang stehen

(BFH-Urteil vom 10. Februar 1987, BStBl II S. 545; vgl. auch BMFSchreiben

vom 17. Dezember 1987 - IV A 5 - S 0130 - 83/87 - und

9. Oktober 1989 - IV A 5 - S 0130 - 21/89 -). Zur Wahrung des Steuergeheimnisses

gegenüber Parlamenten bzw. einem Untersuchungsausschuss

des Deutschen Bundestages vgl. BMF-Schreiben vom 13. Mai 1987

- IV A 5 - S 0130 - 35/87 -.

8.2 Verbrechen i. S. von § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchstabe a sind alle Straftaten, die

im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht

sind (§ 12 Abs. 1 StGB). Als vorsätzliche schwere Vergehen gegen Leib

und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen kommen nur

solche Vergehen in Betracht, die eine schwerwiegende Rechtsverletzung

darstellen und dementsprechend mit Freiheitsstrafe bedroht sind.

8.3 Unter den Begriff der Wirtschaftsstraftat i. S. des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchstabe

b fallen Straftaten nicht schon deswegen, weil sie nach § 74c des

Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Landgerichts gehören.

Es ist vielmehr in jedem Einzelfall unter Abwägung der Interessen zu prüfen,

ob die besonderen Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchstabe

b gegeben sind.

8.4 § 6 des Subventionsgesetzes, wonach Behörden von Bund und Ländern

Tatsachen, die sie dienstlich erfahren, und die den Verdacht eines Subventionsbetrugs

(§ 264 StGB) begründen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen

haben, stellt keine Ermächtigungsvorschrift i. S. des § 30 Abs. 4

Nr. 2 dar. Anzeigen an die Strafverfolgungsbehörden wegen des Verdachts

eines Subventionsbetrugs sind daher grundsätzlich nicht zulässig; vgl. aber

§ 31a. Sie können jedoch aus zwingendem öffentlichen Interesse geboten

sein (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchstabe b). Betrifft der Subventionsbetrug Investitionszulagen

i. S. des InvZulG 1999, so sind diese gleich den Steuerstraftaten

den Buß- und Strafsachenstellen zu melden (§ 9 lnvZulG 1999).

8.5 Die Weitergabe von Informationen über Verstöße gegen die Umweltschutzbestimmungen

kommt insbesondere in Betracht, wenn daran ein

zwingendes öffentliches Interesse nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 besteht. Dies ist

nicht nur zur Verfolgung der in § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchstaben a und b genannten

Straftaten gegeben, sondern auch zur Verfolgung anderer Straftaten,

die wegen ihrer Schwere und ihrer Auswirkungen auf die Allgemeinheit

den genannten Regeltatbeständen entsprechen. Bei Verdacht eines

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besonders schweren Falles einer Umweltstraftat i.S.d. § 330 StGB oder einer

schweren Gefährdung durch Freisetzung von Giften i.S.d. § 330a StGB

ist ein zwingendes öffentliches Interesse für eine Offenbarung zu bejahen.

Keine Offenbarungsbefugnis besteht, wenn lediglich der abstrakte Gefährdungstatbestand

einer Umweltstraftat wie etwa § 325 StGB (Luftverunreinigung),

§ 325a StGB (Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden

Strahlen) bzw. § 326 StGB (umweltgefährdende Abfallbeseitigung)

erfüllt ist. Kann die Finanzbehörde nicht beurteilen, ob die vorgenannten

Voraussetzungen für eine Weitergabe erfüllt sind, hat sie zunächst

unter Anonymisierung des Sachverhalts eine sachkundige Stelle zur Klärung

einzuschalten. Soweit Verstöße gegen Umweltschutzbestimmungen

steuerliche Auswirkungen haben, z.B. für die Anerkennung einer Teilwertabschreibung,

ergibt sich die Befugnis zur Weitergabe aus § 30 Abs. 4 Nr.

1, sofern die Weitergabe zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens

erforderlich ist. Sieht die Finanzbehörde die Notwendigkeit, Angaben des

Steuerpflichtigen, z.B. über schadstoffbelastete Wirtschaftsgüter, zu überprüfen,

kann sie den Sachverhalt einer zuständigen Fachbehörde offenbaren.

Die Finanzbehörde hat dabei zu prüfen, ob es ausreicht, den Sachverhalt

der Fachbehörde in anonymisierter Form vorzutragen. Ist die Offenbarung

der Identität des Steuerpflichtigen erforderlich, soll sie die Fachbehörde

darauf hinweisen, dass die Angaben des Steuerpflichtigen nach § 30

Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c weiterhin dem Steuergeheimnis unterliegen. Die

Weitergabe von Erkenntnissen über Verstöße gegen Umweltschutzbestimmungen

kann gleichzeitig auf mehrere Offenbarungsgründe gestützt

werden. Eine Weitergabe von Erkenntnissen unter dem Gesichtspunkt des

zwingenden öffentlichen Interesses ist deshalb auch dann zulässig, wenn

der gleiche Sachverhalt bereits nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 offenbart worden ist.

Die Weitergabe von Informationen über Verstöße gegen die Umweltschutzbestimmungen

kann nicht auf das Umweltinformationsgesetz vom 23. August

2001 (BGBI. I S. 2218) gestützt werden.

8.6 Werden in einem Verfahren nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 Verfehlungen eines Beamten

oder Richters festgestellt, die dieser im Zusammenhang mit seiner

dienstlichen Tätigkeit begangen hat, z.B. Straftaten im Amt (§§ 331 ff.

StGB), so steht das Steuergeheimnis der Unterrichtung der zuständigen

Stelle nicht entgegen, soweit es für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens

oder sonstiger dienstrechtlicher Maßnahmen erforderlich ist und

es um die Mitteilung derjenigen Tatsachen geht, die den Beamten oder

Richter selbst betreffen. Für eine derartige Mitteilung besteht in diesen

Fällen stets ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne von § 30

Abs. 4 Nr. 5. Die steuerlichen Verhältnisse Dritter dürfen bei Vorliegen des

zwingenden öffentlichen Interesses nur mitgeteilt werden, soweit dienstrechtliche

Maßnahmen ohne die Mitteilung nicht ergriffen werden können.

Werden in einem Verfahren nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 Verfehlungen eines

Beamten oder Richters festgestellt, die dieser außerhalb des Dienstes begangen

hat, so steht das Steuergeheimnis der Unterrichtung der zuständigen

Stelle nicht entgegen, soweit es für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens

oder sonstiger dienstrechtlicher Maßnahmen erforderlich ist und

für die Mitteilung im Einzelfall ein zwingendes öffentliches Interesse gemäß

§ 30 Abs. 4 Nr. 5 besteht; dieses ist insbesondere anzunehmen bei

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a) unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen durch Beamte der Steuerverwaltung;

dies gilt jedoch nicht, wenn die unbefugte Hilfeleistung

in Steuersachen nur gelegentlich z.B. in Form sporadischer Nachbarschaftshilfe

ausgeübt wird oder von geringer Bedeutung ist;

b) bei Steuerstraftaten, einschließlich solcher, bei denen durch Selbstanzeige

nach § 371 Straffreiheit eingetreten ist, wenn

- die verkürzte Steuer 2.500 € oder mehr pro Veranlagungszeitraum

beträgt oder

- der Beamte oder Richter bei Steuerverkürzungen von weniger

als 2.500 € eine erhebliche kriminelle Energie aufgewendet

hat (z.B. durch Fälschung von Belegen).

Die vorstehenden Regelungen sind bei vergleichbaren Sachverhalten auf

die Mitteilung von Verfehlungen sonstiger Angehöriger der Finanzverwaltung

(Angestellte, Arbeiter) an die zuständigen Stellen anzuwenden, soweit

dies zur Ergreifung arbeitsrechtlicher Maßnahmen erforderlich ist.

8.7 Die Finanzbehörden sind verpflichtet, den für die Bekämpfung der Geldwäsche

und terroristischer Aktivitäten zuständigen Stellen die nach § 30 geschützten

Verhältnisse auf deren Ersuchen mitzuteilen. Für die Mitteilungen

an die genannten Stellen besteht in diesen Fällen ein zwingendes öffentliches

Interesse im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5. Die ersuchenden Stellen

haben in ihrem Ersuchen zu versichern, dass die erbetenen Daten für Ermittlungen

und Aufklärungsarbeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung

der Geldwäsche oder des Terrorismus erforderlich sind. Eine bestimmte

Form für die Auskunftsersuchen und die Erteilung der Auskünfte ist

nicht erforderlich. Bei Zweifeln an der Identität des Auskunftsersuchenden

haben sich die Finanzbehörden vor Auskunftserteilung über die Identität

des Auskunftsersuchenden auf geeignete Weise zu vergewissern.

8.8 § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchstabe c gestattet die Offenbarung zur Richtigstellung

unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung

erheblich zu erschüttern. Diese Offenbarungsbefugnis begründet ein Abwehrrecht

der Verwaltung und dient damit nicht dem Aufklärungsinteresse

der Öffentlichkeit. Die Verwaltung selbst hat zu entscheiden, ob und in welchem

Umfang sie richtig stellen will. Sie hat dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

zu wahren und sich auf die zur Richtigstellung erforderliche

Offenbarung zu beschränken. Eine Offenbarung zur Richtigstellung in

der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen gem. § 30 Abs. 4 Nr. 5

Buchstabe c kommt nur im Ausnahmefall in Betracht.

9. Offenbarung vorsätzlich falscher Angaben (§ 30 Abs. 5)

Die Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden über vorsätzlich falsche

Angaben des Betroffenen gem. § 30 Abs. 5 darf nur erfolgen, wenn nach

Auffassung der Finanzbehörde durch die falschen Angaben ein Straftatbestand

verwirklicht worden ist; die Durchführung eines Strafverfahrens wegen

dieser Tat ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit der Offenbarung."

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3. Die Regelung zu § 75 wird wie folgt gefasst:

„Zu § 75 - Haftung des Betriebsübernehmers

1. Art der Haftung

§ 75 begründet eine persönliche, keine dingliche Haftung, die jedoch ihrem

Gegenstand nach auf den Bestand des übereigneten Unternehmens bzw.

Teilbetriebes beschränkt ist.

2. Haftungsschuldner

Haftungsschuldner ist der an der Geschäftsveräußerung beteiligte Erwerber.

Als Erwerber kommt jeder in Betracht, der Träger von Rechten und

Pflichten sein kann.

3. Haftungstatbestand

Haftungstatbestand ist die Übereignung eines Unternehmens oder eines in

der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes im

Ganzen.

3.1 Übereignung eines Unternehmens oder gesondert geführten Betriebes

Unternehmen ist jede wirtschaftliche Einheit oder organisatorische Zusammenfassung

persönlicher oder sachlicher Mittel zur Verfolgung wirtschaftlicher

Zwecke, d.h. ein Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG (BFHUrteile

vom 14. Mai 1970, BStBl II S. 676, vom 28. November 1973, BStBl

II 1974 S. 145, vom 27. November 1979, BStBl II 1980 S. 258, vom 11. Mai

1993, BStBl II S. 700, und vom 7. März 1996, BFH/NV 1996 S. 726).

Ein gesondert geführter Betrieb im Sinne des § 75 ist ein mit gewisser

Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil eines Gesamtbetriebes,

der für sich allein lebensfähig ist. Fehlt es hieran, so kommt

eine Haftung - ohne Rücksicht auf den Umfang der übernommenen Wirtschaftsgüter

- nicht in Betracht (BFH-Urteile vom 15. März 1984, BStBl II

S. 486, vom 3. Dezember 1985, BFH/NV 1986 S. 315, und vom 29. April

1993, BFH/NV 1994 S. 694). Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines

gesondert geführten Betriebes erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist

nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden. Als Abgrenzungsmerkmale

sind u.a. von Bedeutung: Räumliche Trennung vom Hauptbetrieb,

gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige

Organisation, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche

Tätigkeit und eigener Kundenstamm. Diese Merkmale, die nicht

sämtlich vorliegen müssen, haben unterschiedliches Gewicht je nachdem,

ob es sich um einen Handels-, Dienstleistungs- oder Fertigungsbetrieb

handelt (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 1988, BStBl II 1989 S. 376,

und vom 29. April 1993, BFH/NV 1994 S. 694). Bei Einzelhandelsfilialen

reicht es für die Annahme eines gesondert geführten Betriebes regelmäßig

nicht aus, dass die Filiale vom Hauptbetrieb räumlich getrennt ist und über

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eigenes Personal, eine selbständige Kassenführung und einen eigenen

Kundenkreis verfügt. Es muss hinzukommen, dass die Filiale über selbständige

Wareneinkaufsbeziehungen und eine selbständige Preisgestaltung

verfügt (BFH-Urteile vom 12. September 1979, BStBl II

1980 S. 51, vom 12. Februar 1992, BFH/NV S. 516, und vom 29. April

1993, a.a.O.).

3.2 Übereignung der wesentlichen Betriebsgrundlagen

Die Übereignung des Unternehmens im Ganzen setzt voraus, dass alle

wesentlichen Betriebsgrundlagen von dem Veräußerer auf den Erwerber

dergestalt übergehen, dass dieser in der Lage ist, wirtschaftlich wie ein Eigentümer

darüber zu verfügen und so das Unternehmen fortzuführen

(BFH-Urteile vom 18. März 1986, BStBl II S. 589 und vom 10. Dezember

1991, BFH/NV 1992 S. 712). Welche Wirtschaftsgüter wesentliche Betriebsgrundlage

sind, hängt letztendlich von der Art des Betriebes ab und

ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden; in Betracht kommen

z.B. Geschäftsgrundstücke, -räume und -einrichtung, das Warenlager,

Maschinen, Nutzungs- und Gebrauchsrechte oder der Kundenstamm.

Maßgeblich ist das tatsächliche Ergebnis der Übertragung, nicht etwa vertraglich

getroffene Vereinbarungen (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1985,

BFH/NV 1986 S. 381). Eine Haftung kommt nicht in Betracht, sofern der

frühere Betriebsinhaber eine wesentliche Betriebsgrundlage zurückbehält

und später übereignet (BFH-Urteil vom 6. August 1985, BStBl II S. 651).

Eine Betriebsübereignung im Sinne des § 75 setzt bei Grundstücken, die

zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens gehören und im Eigentum

des Betriebsinhabers stehen, voraus, dass sie nach den Vorschriften

des BGB an den Erwerber übereignet werden. Die Vermietung oder

Verpachtung eines solchen Grundstücks durch den früheren Betriebsinhaber

an den fortführenden Unternehmer vermag die Haftung nicht zu

begründen (BFH-Urteile vom 18. März 1986, BStBl II S. 589 und vom

29. Oktober 1985, BFH/NV 1987 S. 358). Das gleiche gilt, wenn der frühere

Unternehmer den ihm gehörenden Hälfteanteil des Betriebsgrundstücks als

wesentliche Grundlage des Betriebes nicht an die als Haftungsschuldner in

Betracht kommende GmbH, sondern an deren Alleingesellschafter und alleinigen

Geschäftsführer übereignet (BFH-Urteil vom 16. März 1982,

BStBl II S. 483).

Umfassen die wesentlichen Betriebsgrundlagen Wirtschaftsgüter, die nicht

im bürgerlich-rechtlichen Sinne übereignet werden können (z.B. Erfahrungen,

Geheimnisse, Beziehungen zu Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern),

genügt es, wenn diese lediglich im wirtschaftlichen Sinne übereignet werden,

so dass der Erwerber ein eigentümerähnliches Herrschaftsverhältnis

erlangt (BFH-Urteile vom 27. November 1979, BStBl II 1980 S. 258, vom

16. März 1982, BStBl II S. 483, und vom 3. Mai 1994, BFH/NV S. 762).

Gehören zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen auch Nutzungsrechte,

z.B. Miet- oder Pachtrechte, die nicht nach bürgerlich-rechtlichen

Grundsätzen übereignet werden können, so reicht es für die Übertragung

solcher Rechte aus, dass der Betriebsübernehmer unter Mitwirkung des

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bisherigen Betriebsinhabers mit dem Vermieter oder Verpächter einen entsprechenden

Nutzungsvertrag abschließt. Für die Mitwirkung des bisherigen

Betriebsinhabers ist es ausreichend, wenn dieser in irgendeiner tatsächlichen

Art und Weise in den Abschluss des neuen Nutzungsvertrages

eingeschaltet war, sei es, dass er den Eintritt des Betriebsübernehmers in

den alten Vertrag oder den Neuabschluss des Nutzungsvertrages initiierte,

vermittelte, befürwortete oder auch nur billigte (BFH-Urteil vom 21. Februar

1989, BFH/NV S. 617 und BFH-Beschluss vom 19. Mai 1998, BFH/NV

1999 S. 4).

Ein auf fremdem Grundstück unterhaltener Betrieb ist erst dann übereignet,

wenn der Pachtvertrag mit dem Grundstückseigentümer auf den Erwerber

übergeleitet ist. Dies gilt auch dann, wenn andere Betriebsgrundlagen bereits

vorher auf den Erwerber übergegangen sind (BFH-Urteil vom

17. Februar 1988, BFH/NV S. 755).

Für die Haftung des Betriebsübernehmers kommt es nur darauf an, dass

das wirtschaftliche Eigentum an den wesentlichen Betriebsgrundlagen, d.h.

die Möglichkeit, über den Einsatz der Gegenstände allein entscheiden zu

können, vom bisherigen Unternehmer auf den Erwerber übergeht. Die

Haftung des Betriebsübernehmers kommt daher auch dann in Betracht,

wenn der Erwerber das wirtschaftliche Herrschaftsverhältnis über im fremden

Sicherungseigentum stehendes Betriebsvermögen durch Vereinbarung

mit dem bisherigen Unternehmer erlangt (BFH-Urteil vom 22. September

1992, BFH/NV 1993 S. 215). Eine Haftung des Betriebsübernehmers

scheidet dagegen aus, wenn der Erwerber das (wirtschaftliche) Eigentum

durch Erwerb vom Sicherungsnehmer erlangt, ohne dass der frühere

Betreiber des Unternehmens an dem Geschäft in irgendeiner Weise beteiligt

war (BFH-Urteil vom 19. Januar 1988, BFH/NV S. 479, und BFH-Beschluss

vom 3. Mai 1994, BFH/NV S. 762).

Eine Übereignung in mehreren Teilakten ist eine Übertragung im Ganzen,

wenn die einzelnen Teile im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und

der Wille auf Erwerb des Unternehmens gerichtet ist (BFH-Urteile vom

16. März 1982, BStBl II S. 483, vom 17. Februar 1988, BFH/NV S. 755, und

vom 3. Mai 1994, BFH/NV S. 762).

3.3 Lebendes Unternehmen

Der Haftung des Betriebsübernehmers stehen Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit

bzw. Insolvenzreife des bisherigen Unternehmens nicht entgegen.

Die Haftung des Erwerbers ist davon abhängig, dass er ein lebendes

Unternehmen erwirbt. Dazu ist erforderlich, dass der Erwerber das Unternehmen

ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen oder,

sofern der Betrieb des Unternehmens vor dem Erwerb bereits eingestellt

war, ohne großen Aufwand wieder in Gang setzen kann (BFH-Urteile vom

18. März 1986, BStBl II S. 589, vom 11. Mai 1993, BStBl II S. 700, und vom

10. Dezember 1991, BFH/NV 1992 S. 712)

Die Haftung des Erwerbers wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass dieser

den Betrieb nur dann in der bisherigen Weise fortführen kann, wenn er

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an die Stelle des Veräußerers in das Vertragsnetz eines anderen Unternehmens

eintritt (BFH-Urteil vom 27. Mai 1986, BStBl II S. 654).

Die Abweisung des Antrags des bisherigen Betriebsinhabers auf Eröffnung

des Insolvenzverfahrens mangels Masse kann ein Indiz dafür sein, dass

ein lebendes Unternehmen nicht mehr vorhanden ist; sie ist aber kein Kriterium,

das eine Haftung des Betriebsübernehmers generell ausschließt (vgl.

BFH-Urteile vom 22. September 1992, BFH/NV 1993 S. 215).

3.4 Haftungsausschluss für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und im

Vollstreckungsverfahren

Für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und im Vollstreckungsverfahren

scheidet eine Haftung des Betriebsübernehmers aus (§ 75 Abs. 2). Aus einer

Insolvenzmasse wird ein Unternehmen erworben, wenn der Erwerb

nach Eröffnung und vor Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens

getätigt wird. Ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

abgelehnt worden, so greift der Haftungsausschluss nach § 75

Abs. 2 nicht ein (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 1998, BStBl II S. 765).

Ein Erwerb im Vollstreckungsverfahren liegt vor, wenn dieser im Rahmen

der Verwertung, also der Zwangsversteigerung (§ 17 ZVG), der besonderen

Verwertung (§ 65 ZVG), der Versteigerung (§ 814 ZPO), der anderweitigen

Verwertung (§ 825 ZPO) oder der Verwertung nach den §§ 296, 305

erfolgt.

Einen darüber hinausgehenden Haftungsausschluss durch private Vereinbarung,

etwa vergleichbar des § 25 Abs. 2 HGB, lässt die öffentlichrechtliche

Natur der Haftung nach § 75 nicht zu.

4. Umfang der Haftung

4.1 Sachliche Beschränkung

Der Übernehmer eines Unternehmens oder gesondert geführten Betriebes

haftet nur

- für die im Betrieb begründeten Steuern (z.B. Umsatzsteuer - ausschließlich

der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG

und der Umsatzsteuer wegen unberechtigten Steuerausweises gemäß

§ 14 Abs. 3 UStG -, pauschalierte Lohnsteuer, Gewerbesteuer);

er haftet dagegen insbesondere nicht für Einkommensteuer,

Körperschaftsteuer, Erbschaftsteuer, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer

und Kraftfahrzeugsteuer;

- für Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen sowie Prämien

und Zulagen, auf die die Vorschriften für Steuervergütungen entsprechend

anwendbar sind, wobei der Erstattungsanspruch aus einer

betriebsbedingten Steuervergütung bzw. Prämie oder Zulage

resultieren muss (insbesondere Rückforderung der Investitionszulage);

- für Steuerabzugsbeträge, insbesondere Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer,

Abzugsbeträge nach §§ 48, 50a EStG.

- 13 -

Nach dem BFH-Urteil vom 28. Januar 1982, BStBl II S. 490, umfasst die

Haftung auch die durch die Unternehmensveräußerung entstandene Umsatzsteuerschuld.

Zwar unterliegt eine Unternehmensveräußerung gemäß

§ 1 Abs. 1a UStG nicht mehr der Umsatzsteuer. Die Haftung umfasst aber

auch die in diesen Fällen unberechtigt ausgewiesene nach § 14 Abs. 2

UStG geschuldete Umsatzsteuer.

Steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) sind von der Haftung ausgenommen.

4.2 Zeitliche Beschränkung

Voraussetzung für die Haftung ist, dass die Steuern und Erstattungsansprüche

seit dem Beginn des letzten vor der wirtschaftlichen Übereignung

liegenden Kalenderjahres entstanden (§ 38) sind und innerhalb eines Jahres

nach Anmeldung (§ 138) des Betriebes bei der zuständigen Finanzbehörde

durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet worden sind. Die

Jahresfrist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt der Betriebsübernahme.

Die Fälligkeit der Ansprüche ist unerheblich.

Es reicht aus, wenn die Steuern gegenüber dem Veräußerer innerhalb der

Jahresfrist festgesetzt worden sind, der Haftungsbescheid kann später erlassen

werden.

4.3 Gegenständliche Beschränkung der Haftung

Die Haftung beschränkt sich auf das übernommene Vermögen (einschließlich

Surrogate). Darunter ist das übernommene Aktivvermögen zu

verstehen; Schulden sind nicht abzuziehen. Der Haftungsschuldner haftet

nicht in Höhe des Wertes des übernommenen Vermögens, sondern mit

diesem Vermögen.

Der Umfang der Haftung ist ausreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1), wenn im

Haftungsbescheid der Vermögenswert angegeben wird, auf den die Haftung

beschränkt ist (BFH-Urteil vom 22. September 1992, BFH/NV 1993

S. 215). Alternativ können die einzelnen übernommenen Gegenstände aufgeführt

werden. Handelt es sich um eine größere Anzahl von Gegenständen,

können diese in einer besonderen Anlage zum Haftungsbescheid angegeben

werden. Es genügt jedoch auch, im Haftungsbescheid auf den

Übergabevertrag Bezug zu nehmen, sofern sich aus diesem die übernommenen

Gegenstände in eindeutig abgrenzbarer Weise ergeben.

5. Verjährung

Die Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre (§ 191 Abs. 3 Satz 2).

6. Auskunftserteilung bei Betriebsübernahme

Ersucht ein Kaufinteressent das Finanzamt um Auskunft über Rückstände

an Betriebssteuern und Steuerabzugsbeträgen, für die eine Haftung in Frage

kommt, so kann diese Auskunft nur erteilt werden, wenn der Betriebsin-

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haber zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3). Der anfragende Kaufinteressent ist ggf.

auf die erforderliche Zustimmung sowie darauf hinzuweisen, dass der Erwerber

auch dann nach § 75 Abs. 1 haftet, wenn ihm bei der Übereignung

die Steuerschulden des Veräußerers nicht bekannt sind.

Der haftungsbegründende Tatbestand ist mit der Eigentumsübertragung

verwirklicht. Da Steuerschuldner und Haftender nach § 44 Abs. 1 Gesamtschuldner

sind, darf dem Erwerber nach erfolgter Eigentumsübertragung

eine Auskunft über etwaige bekannte Steuerrückstände des Veräußerers

insoweit erteilt werden, als eine Haftung nach § 75 Abs. 1 in Betracht

kommt. Es ist nicht erforderlich, dass gegen den Erwerber bereits ein Haftungsbescheid

ergangen ist."

4. Die Regelung zu § 122 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1.1.3 wird folgende neue Regelung aufgenommen:

„1.1.4 Die nachfolgenden Grundsätze über die Bekanntgabe von Steuerbescheiden

(vgl. Nr. 1.2) gelten entsprechend für andere Verwaltungsakte,

die schriftlich bekannt gegeben werden (z.B. Haftungsbescheide,

Prüfungsanordnungen, Androhungen und Festsetzungen

von Zwangsgeldern; vgl. Nr. 1.8.1). Zur Adressierung und Bekanntgabe

von Prüfungsanordnungen vgl. zu § 197, zur Adressierung

und Bekanntgabe von Zwangsgeldandrohungen und Zwangsgeldfestsetzungen

vgl. BFH-Urteil vom 23. November 1999, BStBl II

2001 S. 463."

b) Die bisherige Nummer 1.2.1 wird neue Nummer 1.2; die bisherige Nummer

1.2.2 entfällt.

5. Die Überschrift der Regelung zu § 156 wird wie folgt gefasst:

Zu § 156 - Absehen von Steuerfestsetzung"

6. Nummer 1 der Regelung zu § 167 wird wie folgt gefasst:

„1. Die Selbstberechnung der Steuer (§ 150 Abs. 1 Satz 2) durch Steueranmeldung

ist gesetzlich insbesondere vorgeschrieben für die Umsatzsteuer

(Voranmeldung und Jahreserklärung - § 18 UStG), die Lohnsteuer (§ 41a

EStG), die Kapitalertragsteuer (§ 45a EStG), den Steuerabzug nach § 48

i.V.m. § 48a EStG oder nach § 50a EStG, die Versicherungsteuer (§ 8

VersStG), die Wettsteuer (§ 18 RennwLottAB) und für die Feuerschutzsteuer

(§ 8 FeuerSchStG). Die Steueranmeldung ist Steuererklärung i. S.

des § 150. Wegen der Wirkung einer Steueranmeldung siehe § 168."

- 15 -

7. Nummer 3 der Regelung vor §§ 172 bis 177 wird wie folgt gefasst:

„3. Die materielle Bestandskraft wird nur durchbrochen, soweit es das Gesetz

zulässt. Die Zulässigkeit ergibt sich nicht nur aus der AO selbst (z. B.

§§ 164, 165, 172 bis 175 a), sondern auch aus anderen Steuergesetzen

(z. B. § 10 d Abs. 1 EStG; § 35 b GewStG; §§ 24 und 24 a BewG; § 20

GrStG)."

8. Nummer 1 der Regelung zu § 176 wird wie folgt gefasst:

„1. Die Vorschrift schützt das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Gültigkeit

einer Rechtsnorm, der Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des

Bundes oder einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift (z.B. EStR). Unter

Aufhebung und Änderung ist jede Korrektur einer Steuerfestsetzung nach

§§ 164, 165, 172 ff. oder nach den Einzelsteuergesetzen zu verstehen (vgl.

Nr. 3 vor §§ 172 bis 177), aber nicht die Berichtigung nach § 129."

9. Nummer 2 der Regelung zu § 179 wird wie folgt gefasst:

„2. Voraussetzung für den Erlass eines Ergänzungsbescheids nach § 179

Abs. 3 ist, dass der vorangegangene Feststellungsbescheid wirksam, aber

unvollständig bzw. lückenhaft ist. In einem Ergänzungsbescheid sind nur

solche Feststellungen nachholbar, die in dem vorangegangenen Feststellungsbescheid

„unterblieben" sind. Eine Feststellung ist unterblieben, wenn

sie im Feststellungsbescheid hätte getroffen werden müssen, tatsächlich

aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht getroffen worden ist. Die

Vorschrift des § 179 Abs. 3 durchbricht nicht die Bestandskraft wirksam ergangener

Feststellungsbescheide. Inhaltliche Fehler in rechtlicher oder tatsächlicher

Hinsicht können daher nicht in einem Ergänzungsbescheid korrigiert

werden (BFH-Urteil vom 15. Juni 1994, BStBl II S. 819; BFH-Urteil

vom 11. Mai 1999, BFH/NV 1999 S. 1446).

Ein Ergänzungsbescheid ist beispielsweise zulässig zur Nachholung:

- der Feststellung, ob und in welcher Höhe ein Freibetrag nach § 16

Abs. 4 EStG zu gewähren ist;

- der Feststellung, wie der Gewinn zu verteilen ist (vgl. BFH-Urteil

vom 13. Dezember 1983, BStBl II 1984 S. 474);

- des Hinweises über die Reichweite der Bekanntgabe gemäß § 183

Abs. 1 Satz 5 (BFH-Urteil vom 13. Juli 1994, BStBl II S. 885);

- der Feststellung und der Verteilung des Betrags der einbehaltenen

Kapitalertragsteuer und der anrechenbaren Körperschaftsteuer

(§ 180 Abs. 5 Nr. 2);

- der Feststellung über das Ausscheiden eines Gesellschafters während

eines abweichenden Wirtschaftsjahres (BFH-Beschluss vom

22. September 1997, BFH/NV 1998 S. 454).

Eine Feststellung ist nicht unterblieben und kann daher auch nicht nachgeholt

werden, wenn sie im Feststellungsbescheid ausdrücklich abgelehnt

worden ist. Deshalb kann durch den Erlass eines Ergänzungsbescheids

nicht nachgeholt werden:

- 16 -

- die im Feststellungsverfahren unterbliebene Entscheidung, ob ein

steuerbegünstigter Gewinn vorliegt, wenn das Finanzamt den Gewinn

bisher insgesamt als laufenden Gewinn festgestellt hat (BFHUrteile

vom 26. November 1975, BStBl II 1976 S. 304, und vom

24. Juli 1984, BStBl II S. 785);

- die bei einer Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a zu

Unrecht unterbliebene Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen

oder -ausgaben;

- ein fehlender oder unklarer Hinweis i.S. von § 181 Abs. 5 Satz 2

(BFH-Urteil vom 18. März 1998, BStBl II S. 426; BFH-Urteil vom

24. Juni 1998, BFH/NV 1999 S. 282).

Der Erlass eines Ergänzungsbescheids steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde."

10. Nummern 1 und 2 der Regelung zu § 180 werden wie folgt gefasst:

„1. Die gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a umfasst

in erster Linie die von den Feststellungsbeteiligten gemeinschaftlich erzielten

Einkünfte. Sie umfasst auch die bei Ermittlung dieser Einkünfte zu berücksichtigenden

Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben oder Sonderwerbungskosten

eines oder mehrerer Feststellungsbeteiligten.

Darüber hinaus sind solche Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen,

die in einem rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem

Zusammenhang mit den gemeinschaftlich erzielten Einkünften stehen, aber

bei Ermittlung der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte nicht zu berücksichtigen

sind. Hiernach sind z.B. solche Aufwendungen gesondert festzustellen,

die aus Mitteln der Gesellschaft oder Gemeinschaft geleistet werden

und für die Besteuerung der Feststellungsbeteiligten, z. B. als Sonderausgaben,

von Bedeutung sind. Soweit derartige Besteuerungsgrundlagen

bei Erlass des Feststellungsbescheids nicht berücksichtigt worden sind, ist

ihre gesonderte Feststellung durch Ergänzungsbescheid (§ 179 Abs. 3)

nachzuholen.

Zum Verfahren bei der Geltendmachung von negativen Einkünften aus der

Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften und vergleichbaren Modellen

vgl. BMF-Schreiben vom 13. Juli 1992, BStBl I S. 404, und vom

28. Juni 1994, BStBl I S. 420.

2. Fallen der Wohnort und der Betriebs- bzw. Tätigkeitsort auseinander und

liegen diese Orte im Bereich verschiedener Finanzämter, sind die Einkünfte

des Steuerpflichtigen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder

freiberuflicher Tätigkeit gesondert festzustellen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe

b).

2.1 Maßgebend sind die Verhältnisse zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums.

Spätere Änderungen dieser Verhältnisse sind unbeachtlich. Bei einem

vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr oder einem Rumpfwirtschaftsjahr

sind die Verhältnisse zum Schluss dieses Zeitraums maßgebend.

- 17 -

2.2 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 180 Abs. 1 Nr. 2

Buchstabe b sind nur die Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, nicht die

übrigen Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

2.3 Übt ein Steuerpflichtiger seine freiberufliche Tätigkeit in mehreren Gemeinden

aus, so ist für die dadurch erzielten Einkünfte nur eine gesonderte

Feststellung durchzuführen (BFH-Urteil vom 10. Juni 1999, BStBl II S. 691).

Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb gilt

dies für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder den Gewerbebetrieb

entsprechend.

2.4 Die örtliche Zuständigkeit für gesonderte Feststellungen im Sinne des

§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b richtet sich nach § 18. Zur Zuständigkeit,

wenn Wohnung und Betrieb in einer Gemeinde (Großstadt) mit mehreren

Finanzämtern liegen, vgl. aber zu § 19, Nrn. 2 und 3."

11. Die Regelung zu § 235 wird wie folgt gefasst:

„Zu § 235 - Verzinsung von hinterzogenen Steuern:

1. Zweck und Voraussetzungen der Verzinsung

1.1 Hinterzogene Steuern sind nach § 235 zu verzinsen, um dem Nutznießer

einer Steuerhinterziehung den steuerlichen Vorteil der verspäteten Zahlung

oder der Gewährung oder Belassung von Steuervorteilen zu nehmen (BFHUrteile

vom 19. April 1989, BStBl II S. 596, und vom 27. September 1991,

BStBl II 1992 S. 163).

1.2 Die Zinspflicht tritt nur ein, wenn der objektive und subjektive Tatbestand

des § 370 Abs. 1 erfüllt und die Tat i.S.d. § 370 Abs. 4 vollendet ist. Der

Versuch einer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 2) reicht zur Begründung

einer Zinspflicht ebenso wenig aus wie die leichtfertige Steuerverkürzung

(§ 378) oder die übrigen Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 379 ff.).

Kommen Steuerpflichtige ihren Erklärungspflichten nicht oder nicht fristgerecht

nach, kommt Steuerhinterziehung und damit die Festsetzung von

Hinterziehungszinsen nur insoweit in Betracht, als nachgewiesen werden

kann, dass durch das pflichtwidrige Verhalten die Steuern zu niedrig oder

verspätet festgesetzt worden sind. Steuern, die aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen

(§ 162) festgesetzt wurden, können nicht ohne

Weiteres als verkürzt angesehen werden (BFH-Urteil vom 14. August 1991,

BStBl II 1992 II S. 128).

1.3 Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen setzt keine strafrechtliche Verurteilung

wegen Steuerhinterziehung voraus (BFH-Urteil vom 27. August

1991, BStBl II 1992 S. 9). Die Zinspflicht ist unabhängig von einem Steuerstrafverfahren

im Rahmen des Besteuerungsverfahrens zu prüfen.

- 18 -

Hinterziehungszinsen sind demnach auch festzusetzen, wenn

- wirksam Selbstanzeige nach § 371 erstattet worden ist (z.B. durch

Nachmeldung hinterzogener Umsatzsteuer in der Umsatzsteuer-

Jahreserklärung),

- der Strafverfolgung Verfahrenshindernisse entgegenstehen (z.B.

Tod des Täters oder Strafverfolgungsverjährung),

- das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist

(z.B. nach §§ 153, 153a StPO; § 398) oder

- in anderen Fällen die Strafverfolgung beschränkt oder von der

Strafverfolgung abgesehen wird (z.B. nach §§ 154, 154a StPO).

An Entscheidungen im strafgerichtlichen Verfahren ist die Finanzbehörde

nicht gebunden (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1972, BStBl 1973 II S. 68).

2. Gegenstand der Verzinsung

2.1 Hinterziehungszinsen sind festzusetzen für

- verkürzte Steuern; darunter fallen auch keine oder zu geringe Steuervorauszahlungen

und der Solidaritätszuschlag. Landesgesetzlich

geregelte Steuern sind nur zu verzinsen, wenn dies im Gesetz angeordnet

ist.

- ungerechtfertigt erlangte Steuervorteile (z.B. zu Unrecht erlangte

Steuervergütungen),

- zu Unrecht erlangte Steuervergünstigungen (z.B. Steuerbefreiungen

und Steuerermäßigungen),

- ungerechtfertigt erlangte Prämien und Zulagen, auf die die Vorschriften

der AO über Steuervergütungen entsprechend anzuwenden

sind (z.B. Investitionszulagen, Eigenheimzulagen, Wohnungsbauprämien,

Arbeitnehmer-Sparzulagen und Zulagen nach § 83

EStG).

2.2 Bei Steuern mit progressivem Tarif oder Stufentarif ist zur Berechnung des

zu verzinsenden Teilbetrages die Steuer lt. ursprünglicher Festsetzung mit

der Steuer zu vergleichen, die sich bei Einbeziehung der vorsätzlich verschwiegenen

Besteuerungsmerkmale ergeben würde. Sonstige Abweichungen

von den Erklärungen des Steuerpflichtigen bleiben außer Ansatz.

2.3 Hinterziehungszinsen sind für jeden Besteuerungszeitraum (Veranlagungszeitraum,

Voranmeldungszeitraum) oder Besteuerungszeitpunkt gesondert

zu berechnen. Einzelne, aufeinanderfolgende Steuerhinterziehungen sind

nicht als eine Tat zu würdigen, sondern als selbständige Taten zu behandeln.

Das gilt auch, wenn das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen

nach § 162 geschätzt hat.

2.4 Wenn die Steuerhinterziehung zu keiner Nachforderung führt, erfolgt keine

Zinsfestsetzung. Soweit infolge Kompensation der mit der Steuerhinterziehung

zusammenhängenden Besteuerungsgrundlagen mit anderen steuermindernden

Besteuerungsgrundlagen (z.B. nach § 177) kein Zahlungsanspruch

entstanden ist, unterbleibt daher eine Zinsfestsetzung. Das strafrechtliche

Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 gilt nicht bei der

Verzinsung nach § 235.

- 19 -

3. Zinsschuldner

3.1 Nach § 235 Abs. 1 Satz 2 ist derjenige Zinsschuldner, zu dessen Vorteil die

Steuern hinterzogen worden sind, unabhängig davon, ob er an der Steuerhinterziehung

beteiligt war (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 1991, BStBl II

S. 822). Steuerschuldner und Steuerhinterzieher brauchen daher nicht identisch

zu sein.

Im Falle einer Gesamtschuldnerschaft (§ 44) ist jeder Gesamtschuldner

auch Zinsschuldner. Dies gilt auch dann, wenn bei zusammenveranlagten

Ehegatten der Tatbestand der Steuerhinterziehung nur in der Person eines

der Ehegatten erfüllt ist. Da in diesem Fall beide Ehegatten Schuldner der

Hinterziehungszinsen sind, kann nach § 239 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 155

Abs. 3 ein zusammengefasster Zinsbescheid an die Ehegatten ergehen

(vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1994, BStBl II 1995 S. 484).

3.2 § 235 Abs. 1 Satz 3 regelt die Fälle, in denen ein anderer als der Steuerschuldner

seine Verpflichtung,

- einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder

- Steuern zu Lasten eines anderen an die Finanzbehörde zu entrichten,

nicht erfüllt hat. In diesen Fällen ist der Entrichtungspflichtige Zinsschuldner,

wenn die Steuerhinterziehung auf seiner Pflichtverletzung beruht.

Die in §§ 34, 35 bezeichneten gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter

und Verfügungsberechtigten sind nicht Entrichtungspflichtige und nicht

Schuldner der Hinterziehungszinsen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 1991,

BStBl II S. 781). Dieser Personenkreis haftet jedoch sowohl für die hinterzogenen

Steuern als auch für die Hinterziehungszinsen (§ 71).

4. Zinslauf

4.1 Beginn des Zinslaufs

4.1.1 Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung

des Steuervorteils (§ 235 Abs. 2 Satz 1), d.h. sobald die Tat im strafrechtlichen

Sinn vollendet ist. Wären die hinterzogenen Beträge ohne die

Steuerhinterziehung erst später fällig geworden, z.B. bei einer Abschlusszahlung,

beginnt die Verzinsung erst mit Ablauf des Fälligkeitstages (§ 235

Abs. 2 Satz 2).

4.1.2 Bei Fälligkeitssteuern (z.B. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, Lohnsteuer)

tritt die Verkürzung im Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit ein. Dies gilt

auch dann, wenn keine (Vor-)Anmeldung abgegeben wurde. Bei Abgabe

einer unrichtigen zustimmungsbedürftigen Steueranmeldung tritt die Verkürzung

erst dann ein, wenn die Zustimmung nach § 168 Satz 2 dem Steuerpflichtigen

bekannt geworden ist (z.B. Auszahlung oder Umbuchung des

Guthabens oder Erklärung der Aufrechnung; vgl. Nummer 3 zu § 168).

Lässt sich nicht ohne weiteres feststellen, welchem Voranmeldungszeitraum

hinterzogene Beträge zeitlich zuzuordnen sind, ist zugunsten des

- 20 -

Zinsschuldners von einem Beginn des Zinslaufs mit dem letzten gesetzlichen

Fälligkeitszeitpunkt für das betroffene Jahr auszugehen (bei Unternehmern

ohne Dauerfristverlängerung ist dies der 10. Januar des jeweiligen

Folgejahres).

4.1.3 Bei Veranlagungssteuern tritt die Verkürzung im Fall der Abgabe einer unrichtigen

oder unvollständigen Steuererklärung mit dem Tag der Bekanntgabe

des auf dieser Erklärung beruhenden Steuerbescheides (§§ 122, 124)

ein; der Beginn des Zinslaufs verschiebt sich dabei i.d.R. auf den Ablauf

des Fälligkeitstages (vgl. Nummer 4.1.1 Satz 2).

Hat der Steuerpflichtige keine Steuererklärung abgegeben und ist aus diesem

Grunde die Steuerfestsetzung unterblieben, so ist die Steuer zu dem

Zeitpunkt verkürzt, zu dem die Veranlagungsarbeiten für das betreffende

Kalenderjahr im Wesentlichen abgeschlossen waren. Dieser Zeitpunkt ist

zugleich Zinslaufbeginn. Hat das Finanzamt die Steuer aber wegen Nichtabgabe

der Steuererklärung aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen

(§ 162) festgesetzt, tritt die Verkürzung mit Bekanntgabe dieses

Steuerbescheids bzw. der Fälligkeit der sich hieraus ergebenden Abschlusszahlung

ein.

4.2 Ende des Zinslaufs

4.2.1 Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuer (§ 235 Abs. 3

Satz 1). Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der

Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung

(§ 238 Abs. 1 Satz 3).

4.2.2 Hinterziehungszinsen werden nicht für Zeiten festgesetzt, für die ein

Säumniszuschlag entsteht, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung

ausgesetzt ist (§ 235 Abs. 3 Satz 2), ohne dass es dabei auf die tatsächliche

Erhebung von Säumniszuschlägen oder die Zahlung von Stundungsund/

oder Aussetzungszinsen ankommt. Der Zinslauf endet daher spätestens

mit Ablauf des Fälligkeitstages.

4.2.3 Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert

oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen

unberührt (§ 235 Abs. 3 Satz 3).

5. Höhe der Hinterziehungszinsen

5.1 Die Hinterziehungszinsen betragen für jeden vollen Monat des Zinslaufs

0,5 v.H. (§ 238 Abs. 1 Satz 1 und 2). Für die Berechnung der Zinsen wird

der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag

abgerundet (§ 238 Abs. 2). Abzurunden ist jeweils der Gesamtbetrag einer

Steuerart, soweit der Besteuerungszeitraum und Beginn des Zinslaufs übereinstimmen

(vgl. zu § 238, Nr. 2).

5.2 Zur Vermeidung einer Doppelverzinsung im Hinterziehungsfall sind Zinsen

nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, anzurechnen

(§ 235 Abs. 4). Ein Investitionszulage-Rückforderungsanspruch ist zugleich

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nach § 7 InvZulG 1999 zu verzinsen; § 235 Abs. 4 gilt in diesem Fall aus

sachlichen Billigkeitsgründen entsprechend.

6. Verfahren

6.1 Sind Steuern zum Vorteil der Gesellschafter einer Personengesellschaft

hinterzogen worden, so hat das Betriebsfinanzamt in einem Verfahren der

gesonderten und einheitlichen Feststellung darüber zu entscheiden, ob und

in welchem Umfang der von den Gesellschaftern erlangte Vorteil im Sinne

des § 235 Abs. 1 auf einer Hinterziehung beruht (BFH-Urteil vom 19. April

1989, BStBl II S. 596).

6.2 Die Zinsen für hinterzogene Realsteuern (insbes. Gewerbesteuer) sind von

der hebeberechtigten Gemeinde zu berechnen, festzusetzen und zu erheben.

Die Berechnungsgrundlagen werden vom Finanzamt in entsprechender

Anwendung des § 184 Abs. 1 festgestellt. Dieser Messbescheid ist

Grundlagenbescheid für den von der Gemeinde zu erlassenden Zinsbescheid.

Die Geltendmachung der Haftung für Hinterziehungszinsen zur Gewerbesteuer

durch Haftungsbescheid setzt nicht voraus, dass zuvor gegenüber

dem Zinsschuldner oder dem Haftungsschuldner Tatbestand und Umfang

der Steuerhinterziehung gesondert festgestellt worden sind (Beschluss des

BVerwG vom 16. September 1997, BStBl II S. 782).

7. Verjährung

Die Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen beträgt 1 Jahr (§ 239 Abs. 1

Satz 1). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung

der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor

Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig

abgeschlossen worden ist (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3).

Ein Strafverfahren hat nur dann Einfluss auf die für die Hinterziehungszinsen

geltende Festsetzungsfrist, wenn es bis zum Ablauf des Jahres eingeleitet

wird, in dem die hinterzogenen Steuern unanfechtbar festgesetzt wurden

(BFH-Urteil vom 24. August 2001 - VI R 42/94 -, BStBl II S. ...)."

II.

Folgende BMF-Schreiben werden aufgehoben:

Schreiben vom 16. März 1978 - IV A 7 - S 0130 - 10/78 -, BStBl I S. 169;

Schreiben vom 17. März 1981 - IV A 7 - S 0130 - 13/81 -, BMF-AO-Kartei § 30 Karte

3;

Schreiben vom 17. März 1981 - IV A 7 - S 0130 - 18/81 -, BMF-AO-Kartei § 30 Karte

8;

Schreiben vom 7. April 1986 - IV A 5 - S 0130 - 25/86 -, BStBl I S. 128;

Schreiben vom 10. Mai 2000 - IV A 4 - S 0130 - 19/00 -, BStBl I S. 494, geändert

durch Abschnitt III des BMF-Schreibens vom 18. Oktober 2001 - IV A 4 - S 0062 -

11/01, BStBl I S. 743.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

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Stand: 23.05.10