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OLG Karlsruhe: Maßstäbe der
Bußgeldbemessung |
NJW 1974 Heft 41 |
1883 |
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OWiG § 13 Abs. 4 = 17 IV heute |
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OLG
Karlsruhe, Beschluß vom 3. 7. 1974 - 3 Ss (B) 46/74 |
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Aus den Gründen: |
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Jedoch
greift die Rüge der Verletzung des § 13 Abs. 4 OWiG durch. Nach dieser
Vorschrift soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der
Betroffene aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Ihr Sinn
ist es, im Ordnungswidrigkeitenrecht ebenso wie im Strafrecht (vgl. § 27
b StGB) sicherzustellen, daß die Geldbuße so hoch bemessen wird, daß dem
Betroffenen nicht nur aus der Tat keine wirtschaftlichen Vorteile
verbleiben, sondern daß er darüber hinaus noch eine Einbuße hinnehmen
muß (OLG Hamburg, NJW 71, 1000, 1002; Göhler, OWiG, 2. Aufl., Anm. 4 A
zu § 13; Rebmann-Roth-Herrmann, OWiG, Bem. 13 zu § 13; Rotberg, OWiG, 4.
Aufl., Rdnr. 12 zu § 13 und Mittelbach, DÖV 57, 251, 253). Der
wirtschaftliche Vorteil des Täters aus der Tat bestimmt daher
grundsätzlich die untere Grenze der Geldbuße (Rotberg, aaO, Rdnr. 11 zu
§ 13). Er bemißt sich vor allem nach dem erlangtem (Rein-)Gewinn. |
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Allerdings
handelt es sich bei § 13 Abs. 4 OWiG lediglich um eine Soll-Vorschrift,
eine Richtlinie, die die Festsetzung eines Bußgeldes, das den
wirtschaftlichen Vorteil unterschreitet, rechtlich nicht hindert, wenn
dies bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles aus sachlichen Gründen
geboten ist (OLG Köln, DÖV 57, 265; OLG Hamburg, GoltdA 1968, 125;
Mittelbach, aaO; ähnlich Göhler, aaO, Anm. 4 D zu § 13). |
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Dabei ist
der Richter nach Ansicht des Senats keineswegs nur auf die
Berücksichtigung solcher Gründe beschränkt, die |
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unmittelbar den ordnungswidrig
erlangten wirtschaftlichen Vorteil betreffen, |
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also etwa
dessen nachträglichen Wegfall, dessen Einziehung oder Abführung nach
besonderen Vorschriften oder dessen besonders schwierige Ermittlung -
wie die StA anzunehmen scheint. |
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Vielmehr
können - und bei höheren Geldbußen müssen - auch die |
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wirtschaftlichen Verhältnisse des
Betroffenen, |
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also seine
Leistungsfähigkeit, in Betracht gezogen werden, wie § 13 Abs. 3 Satz 2
OWiG zum Ausdruck bringt (Mittelbach, aaO S. 254; Rebmann-Roth-Herrmann,
aaO, Bem. 16 zu § 13), z.B. seine schlechte wirtschaftliche Lage (OLG
Hamburg, GoltdA 1957, 297 und die zu § 27 c StGB a.F. ergangenen
Entscheidungen, vgl. dazu LK, StGB, 9. Aufl., Rdnr. 4 zu § 27 b).
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Eine
Unterschreitung kann auch erfolgen, wenn die Bedeutung der Tat und das
vorwerfbare Verhalten des Betroffenen gering sind (OLG Köln, GoltdA
1960, 187) und - ebenso wie bei Geldstrafen im Strafrecht - im Hinblick
auf andere Zumessungsgründe (so BGH, Urt. v. 3. 6. 1954 - 3 StR 433/53 -
zu § 27 c StGB a.F., vgl. LK, aaO). |
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Unterschreitet jedoch die Geldbuße den aus der Ordnungswidrigkeit
gezogenen wirtschaftlichen Vorteil, so müssen die dafür maßgebenden
Erwägungen in der gerichtlichen Entscheidung im einzelnen dargelegt
werden (OLG Köln, DÖV 68, 265; OLG Hamburg, GoltdA 1968, 125). Fehlt es
daran, so ist das Rechtsbeschwerdegericht regelmäßig nicht in der Lage
nachzuprüfen, ob der Tatrichter bei der Bußgeldbemessung von richtigen
und vollständigen Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen in
rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht hat. |
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Hier läßt
das angef. Urt. jede Auseinandersetzung mit dem - oben dargelegten -
Zweck des § 13 Abs. 4 OWiG vermissen. Der bloße Hinweis auf die
Straflosigkeit des Betroffenen, die ordnungsgemäße Verbuchung seiner
Umsätze und seine Geständnisbereitschaft, ist in keiner Weise geeignet,
eine Bußgeldbemessung einsichtig zu machen, die dem Betroffenen mehr als
neun Zehntel der ordnungswidrig erlangten Bereicherung beläßt. Das AG
hat den Reingewinn des Betroffenen aus dem ordnungswidrigen Handeln mit
dem sog. Überbrand mit 30 000 bis 40 000 DM ermittelt. Schon die
Verwaltungsbehörde, das Hauptzollamt K., blieb bei der Bemessung der
Geldbuße erheblich unter diesem Betrag, indem es - allerdings bei
Annahme teils fahrlässiger, teils vorsätzlicher Begehungsweise - die
Buße auf 10 000 DM festsetzte und damit dem Betroffenen nur einen Teil
seiner ordnungswidrigen Bereicherung entzog. |
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Das AG
erkannte auf nur 2500 DM Bußgeld, und damit auf weniger als ein Zehntel
der Bereicherung, obwohl es durchgängig vorsätzliche Tatbegehung annahm.
Daß der Bußgeldrahmen gemäß § 126 Abs. 3 BranntwMonG nur bis 10 000 DM
reicht, steht dem Ausspruch einer höheren Geldbuße nicht entgegen, wenn
dies erforderlich ist, um den aus der Tat erlangten wirtschaftlichen
Vorteil abzuschöpfen (§ 13 Abs. 4 Satz 2 OWiG). In diesem Falle ist das
Höchstmaß der Geldbuße, das nicht überschritten werden darf, der
angedrohte Höchstbetrag vermehrt um den wirtschaftlichen Vorteil
(Rebmann-Roth-Herrmann, aaO, Bem. 14 zu § 13 und Göhler, aaO, Anm. 4 E
zu § 13). Unter diesen Umständen hätte es eingehender Begründung
bedurft, inwieweit eine Geldbuße in der verhängten Höhe dem Gedanken der
Gewinnabschöpfung noch Rechnung trägt. Da dies nicht geschehen ist, kann
der Senat nicht ausschließen, daß der Tatrichter bei der
Bußgeldbemessung die Regelung in § 13 Abs. 4 OWiG nicht oder nicht
rechtsfehlerfrei berücksichtigt hat und darauf das angef. Urt. beruht.
Es kann deshalb keinen Bestand haben. Die Zurückverweisung der Sache
beruht auf § 79 Abs. 6 OWiG. |
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