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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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OLG Karlsruhe: Maßstäbe der Bußgeldbemessung

NJW 1974 Heft 41

1883

 

 

Maßstäbe der Bußgeldbemessung – OLG Karlsruhe NJW 1974, 1883 - illegal erlangter Gewinn ist Mindestgeldbuße

 

OWiG § 13 Abs. 4  = 17 IV heute

1.     Sinn der Geldbuße ist es, im Ordnungswidrigkeitenrecht ebenso wie im Strafrecht (vgl. § 27 b StGB – heute § 73 StGB) sicherzustellen, daß die Geldbuße so hoch bemessen wird, daß dem Betroffenen nicht nur aus der Tat keine wirtschaftlichen Vorteile verbleiben, sondern daß er darüber hinaus noch eine Einbuße hinnehmen muß.

2.     Der wirtschaftliche Vorteil des Täters aus der Tat bestimmt daher grundsätzlich die untere Grenze der Geldbuße

3.     Unterschreitet jedoch die Geldbuße den aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteil, so müssen die dafür maßgebenden Erwägungen in der gerichtlichen Entscheidung im einzelnen dargelegt werden (3 LS. von owiz)

 

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 3. 7. 1974 - 3 Ss (B) 46/74

Aus den Gründen:

Jedoch greift die Rüge der Verletzung des § 13 Abs. 4 OWiG durch. Nach dieser Vorschrift soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Betroffene aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Ihr Sinn ist es, im Ordnungswidrigkeitenrecht ebenso wie im Strafrecht (vgl. § 27 b StGB) sicherzustellen, daß die Geldbuße so hoch bemessen wird, daß dem Betroffenen nicht nur aus der Tat keine wirtschaftlichen Vorteile verbleiben, sondern daß er darüber hinaus noch eine Einbuße hinnehmen muß (OLG Hamburg, NJW 71, 1000, 1002; Göhler, OWiG, 2. Aufl., Anm. 4 A zu § 13; Rebmann-Roth-Herrmann, OWiG, Bem. 13 zu § 13; Rotberg, OWiG, 4. Aufl., Rdnr. 12 zu § 13 und Mittelbach, DÖV 57, 251, 253). Der wirtschaftliche Vorteil des Täters aus der Tat bestimmt daher grundsätzlich die untere Grenze der Geldbuße (Rotberg, aaO, Rdnr. 11 zu § 13). Er bemißt sich vor allem nach dem erlangtem (Rein-)Gewinn.

Allerdings handelt es sich bei § 13 Abs. 4 OWiG lediglich um eine Soll-Vorschrift, eine Richtlinie, die die Festsetzung eines Bußgeldes, das den wirtschaftlichen Vorteil unterschreitet, rechtlich nicht hindert, wenn dies bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles aus sachlichen Gründen geboten ist (OLG Köln, DÖV 57, 265; OLG Hamburg, GoltdA 1968, 125; Mittelbach, aaO; ähnlich Göhler, aaO, Anm. 4 D zu § 13).

Dabei ist der Richter nach Ansicht des Senats keineswegs nur auf die Berücksichtigung solcher Gründe beschränkt, die

¨    unmittelbar den ordnungswidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteil betreffen,

also etwa dessen nachträglichen Wegfall, dessen Einziehung oder Abführung nach besonderen Vorschriften oder dessen besonders schwierige Ermittlung - wie die StA anzunehmen scheint.

Vielmehr können - und bei höheren Geldbußen müssen - auch die

¨    wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen,

also seine Leistungsfähigkeit, in Betracht gezogen werden, wie § 13 Abs. 3 Satz 2 OWiG zum Ausdruck bringt (Mittelbach, aaO S. 254; Rebmann-Roth-Herrmann, aaO, Bem. 16 zu § 13), z.B. seine schlechte wirtschaftliche Lage (OLG Hamburg, GoltdA 1957, 297 und die zu § 27 c StGB a.F. ergangenen Entscheidungen, vgl. dazu LK, StGB, 9. Aufl., Rdnr. 4 zu § 27 b).

Eine Unterschreitung kann auch erfolgen, wenn die Bedeutung der Tat und das vorwerfbare Verhalten des Betroffenen gering sind (OLG Köln, GoltdA 1960, 187) und - ebenso wie bei Geldstrafen im Strafrecht - im Hinblick auf andere Zumessungsgründe (so BGH, Urt. v. 3. 6. 1954 - 3 StR 433/53 - zu § 27 c StGB a.F., vgl. LK, aaO).

Unterschreitet jedoch die Geldbuße den aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteil, so müssen die dafür maßgebenden Erwägungen in der gerichtlichen Entscheidung im einzelnen dargelegt werden (OLG Köln, DÖV 68, 265; OLG Hamburg, GoltdA 1968, 125). Fehlt es daran, so ist das Rechtsbeschwerdegericht regelmäßig nicht in der Lage nachzuprüfen, ob der Tatrichter bei der Bußgeldbemessung von richtigen und vollständigen Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht hat.

Hier läßt das angef. Urt. jede Auseinandersetzung mit dem - oben dargelegten - Zweck des § 13 Abs. 4 OWiG vermissen. Der bloße Hinweis auf die Straflosigkeit des Betroffenen, die ordnungsgemäße Verbuchung seiner Umsätze und seine Geständnisbereitschaft, ist in keiner Weise geeignet, eine Bußgeldbemessung einsichtig zu machen, die dem Betroffenen mehr als neun Zehntel der ordnungswidrig erlangten Bereicherung beläßt. Das AG hat den Reingewinn des Betroffenen aus dem ordnungswidrigen Handeln mit dem sog. Überbrand mit 30 000 bis 40 000 DM ermittelt. Schon die Verwaltungsbehörde, das Hauptzollamt K., blieb bei der Bemessung der Geldbuße erheblich unter diesem Betrag, indem es - allerdings bei Annahme teils fahrlässiger, teils vorsätzlicher Begehungsweise - die Buße auf 10 000 DM festsetzte und damit dem Betroffenen nur einen Teil seiner ordnungswidrigen Bereicherung entzog.

Das AG erkannte auf nur 2500 DM Bußgeld, und damit auf weniger als ein Zehntel der Bereicherung, obwohl es durchgängig vorsätzliche Tatbegehung annahm. Daß der Bußgeldrahmen gemäß § 126 Abs. 3 BranntwMonG nur bis 10 000 DM reicht, steht dem Ausspruch einer höheren Geldbuße nicht entgegen, wenn dies erforderlich ist, um den aus der Tat erlangten wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen (§ 13 Abs. 4 Satz 2 OWiG). In diesem Falle ist das Höchstmaß der Geldbuße, das nicht überschritten werden darf, der angedrohte Höchstbetrag vermehrt um den wirtschaftlichen Vorteil (Rebmann-Roth-Herrmann, aaO, Bem. 14 zu § 13 und Göhler, aaO, Anm. 4 E zu § 13). Unter diesen Umständen hätte es eingehender Begründung bedurft, inwieweit eine Geldbuße in der verhängten Höhe dem Gedanken der Gewinnabschöpfung noch Rechnung trägt. Da dies nicht geschehen ist, kann der Senat nicht ausschließen, daß der Tatrichter bei der Bußgeldbemessung die Regelung in § 13 Abs. 4 OWiG nicht oder nicht rechtsfehlerfrei berücksichtigt hat und darauf das angef. Urt. beruht. Es kann deshalb keinen Bestand haben. Die Zurückverweisung der Sache beruht auf § 79 Abs. 6 OWiG.

 

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Stand: 23.05.10