|
__________________________________________________________________________________________________________ |
|
Karl Brenner, Rechtsanwalt Mitglied im Deutschen Fachjournalisten-Verband E.V. Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken, Tel. 0681 / 63 89 55 4 (neu) , Fax 03212-5275273 (neu) Bankverbindung: Sparkasse Saarbrücken: Konto Nr. 2 888 56 339 BLZ 590 501 01 E-Mail: kbrenner@netmedia.de ++++ Internet: www.ra-karlbrenner.de
Hörermaterialien zum Seminar Gaststättenrecht
TOC \o "1-3" \h \z \u 1 Einführung 1.1 Warum das GastG geändert werden sollte - Bundesrat – 803. Sitzung – 24. September 2004 1.2 Ziele des Gaststättenrechts 1.3 Gaststättenangelegenheiten 2 Neues Gaststättengesetz ab dem 1. Juli 2005 2.3 I. Begriff des Gaststättengewerbes 2.4.1 2. Gaststättenkonzession und Baugenehmigung 2.4.2 3. Die (normale) Gaststättenerlaubnis (Vollkonzession) 2.5 4. Besondere Arten der Gaststättenerlaubnis 2.5.1 a) Stellvertretererlaubnis 2.5.2 b) Vorläufige Gaststättenerlaubnis 2.6 III. Der Verlust der Gaststättenerlaubnis 2.9.1 Sperrzeitverkürzung (einmalig) 2.9.2 Sperrzeitverkürzung (regelmäßig) 7.1 Allgemeine Mindestanforderungen an Räume 7.1.1 Für Beherbergungsbetriebe gilt außerdem: 7.1.4 Sperrzeitenregelung in der Freien und Hansestadt Hamburg 7.1.6 Zu den Zubehörwaren und -leistungen zählen u.a.: 7.1.7 Preisangaben und -vorschriften im Gastgewerbe 7.1.8 Preisverzeichnisse müssen folgendermaßen ausgelegt oder ausgehändigt werden: 7.1.9 Bei der Speisen- und Getränkekartengestaltung sind außerdem folgende Vorschriften zu beachten: 7.1.10 Aushang von Preisverzeichnissen 7.1.11 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder 7.2 VI. Bußgeldrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit des Gastwirts 9 Beispiel: Der kenntnisreiche Wirt 10 Beispiel: Die Wirtschaft im Freien 11 Beispiel: Die fehlenden Stellplätze 12 Lösungshinweis: Beispiel: Der kenntnisreiche Wirt 12.1.1 b) Erlaubnis für eine bestimmte Betriebsart 13 Lösungshinweis: Beispiel: Die Wirtschaft im Freien 14 Lösungshinweis: Beispiel: Die fehlenden Stellplätze 15.1 Beispiel: Steuerschulden und Gaststättenerlaubnis 15.2 Beispiel: Macht Bier macht lärmreich? 15.3 Beispiel: Nachtruhe für wenige oder Bierseligkeit für einige mehr? 16 Weitere Beispiele Gaststättenrecht (Basis: Rechtsprechung) 16.1 Beispiel: Nachtruhe für wenige oder Bierseligkeit für einige mehr? 17 Gaststättenrecht; Sperrzeit für Diskothek (Urteil) 18.1 Gewerberecht; Sicherstellung von Konten bei der Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO) - Urteil 19.1 GastG § 1 Gaststättengewerbe – 19.4 GastG § 28 Ordnungswidrigkeiten 20 Das neue Vorschriften des Gaststättengesetzes (GastG) - Stand: 1.7.2005
14 EinführungWarum das GastG geändert werden sollte - Bundesrat – 803. Sitzung – 24. September 2004Erklärung von Minister Walter Hirche - (Niedersachsen) - zu Punkt 23 der Tagesordnung Entbürokratisierung ist das Gebot der Stunde. Ich denke, das haben wir als Verantwortliche erkannt. Wir brauchen für den Standort Deutschland dringend neue Konzepte. Anders wird es uns nicht gelingen, die Wirtschaft zu beleben und mehr Arbeit zu schaffen. Entbürokratisierung ist aber auch die Politik der kleinen Schritte. Die Ihnen heute vorliegende niedersächsische Initiative zum Gaststättengesetz ist ein solcher, von dem ich mir aber große Wirkung verspreche. Im deutschen Gastgewerbe gibt es nach den jüngsten Statistiken etwa 200 000 Betriebe. Diese beschäftigen mehr als eine Dreiviertelmillion Menschen. Damit ist das Gastgewerbe für viele Selbstständige und Arbeitnehmer Grundlage der wirtschaftlichen Existenzsicherung. In der öffentlichen Wahrnehmung geht leider unter, dass der Eröffnung eines Gaststättenbetriebes ein unsäglicher Bürokratie- und Kostenaufwand vorgeschaltet ist. Das betrifft gerade Kleinbetriebe, denen ich mit meiner Bundesratsinitiative helfen möchte. Zum Hintergrund folgendes Beispiel: In der niedersächsischen Landeshauptstadt ist eine Bäckereifilialkette mit knapp 30 Geschäftsstellen niedergelassen. Dieser Unternehmer ist – wie andere auch – dem Wettbewerb um Anteile im Lebensmitteleinzelhandel ausgesetzt. Immer mehr Supermärkte bieten ihren Kunden Backwaren an. Mehr und mehr Endverbraucher greifen auf Fertigbackmischungen zurück. Der Bäcker reagiert, um im Wettbewerb zu bestehen. Er bietet seinen Kunden neben dem Einkauf zusätzlich die Tasse Kaffee und belegte Brötchen zum Verzehr in seinen Geschäften an. Er wird damit zum Gastronomen. Um es genau zu sagen: Er betreibt in jeder Filiale mit diesem Zusatzangebot eine Gaststätte. Dieses Angebot findet das Interesse der Kunden. Der Betriebszweig expandiert. Aber auch dieses Branchenangebot ist umkämpft. Die Kunden suchen den Komfort. Der Bäcker reagiert wieder. Er stellt seinen Kunden Sitzgelegenheiten – Barhocker – zur Verfügung. Die Kunden honorieren dies. Der Verzehrbereich expandiert wiederum. Der Bäcker schafft neue Arbeitsplätze im Servicebereich. Und nun passiert, was nicht gewollt sein kann. Durch das Aufstellen der Sitzgelegenheiten wird etwas, was bisher erlaubnisfrei zulässig war, gaststättenrechtlich erlaubnispflichtig. Typisch für Überbürokratisierung: Wir begrüßen die Initiative dieses Betriebsgründers nicht etwa und stellen sie als das heraus, was wir von den in Deutschland tätigen Menschen immer wieder fordern. Vielmehr zwingt das Gaststättenrecht zunächst zur Prüfung, ob dieses nicht zu untersagen ist. An dieser Stelle setzt ein, was ich eingangs als unsäglichen Bürokratieaufwand bezeichnet habe. Umfangreiche Prüfungen werden erforderlich. Die Betriebsstätte, die im Gastrobereich zuvor keinen erhöhten Raumanforderungen genügen musste, ist nun wegen der Bereitstellung von Sitzgelegenheiten zusätzlichen Raumanforderungen mit entsprechenden Kostenfolgen ausgesetzt. Man bemerke: Vermeiden kann der Inhaber dies alles, wenn er keine Sitzgelegenheiten, sondern lediglich Stehhilfen aufstellt. Der feine Unterschied, wie er in der Rechtsprechung entwickelt wurde, ist dieser: Bei der Nutzung einer Stehhilfe ruht das überwiegende Körpergewicht auf den Füßen, bei der Nutzung einer Sitzgelegenheit hingegen auf dem Gesäß. Bei allem Verständnis für juristische Ästhetik, das kann nicht gewollt sein. Das Gaststättengesetz ermöglicht schon heute in geringem Umfang den Betrieb bestimmter Gaststätten ohne Erlaubnis. Allgemein spricht man bei diesen Betrieben von so genannter Neben- oder Kleingastronomie. Das geltende Gaststättenrecht trägt dem Verfassungsgebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Es stellt die Betriebe, die keinen Alkohol ausschenken, in Verbindung mit einem Ladenlokal während der Ladenöffnungszeiten betrieben werden und keine Sitzplätze für Gäste haben, von der Erlaubnispflicht frei. Hier wären die sonst von Gaststätten geforderten Standards überzogen. Im Sinne der Gleichbehandlung verhält es sich aus meiner Sicht nicht anders, wenn in diesen Kleinbetrieben lediglich eine begrenzte Zahl von Sitzplätzen zugelassen und auf die Verbindung zu einem Ladengeschäft verzichtet wird. Um regionalen Strukturen Rechnung zu tragen, sieht die vorliegende Initiative vor, die Landesregierungen zu ermächtigen, durch Rechtsverordnung selbst den Umfang der zusätzlich erlaubnisfreien Betriebe zu bestimmen. Ich habe die Gesetzesinitiative mit den Verbänden und Kammern in Niedersachsen erörtert. Um es auf den Punkt zu bringen: Es geht mir nicht darum, zusätzliche Privilegien im Zusammenhang mir den erlaubnispflichtig verbleibenden Gaststätten zu schaffen. Es geht allein darum, die Gruppe der erlaubnisfreien Betriebe in gebotenem Maße zu erweitern. Mit der vorliegenden Gesetzesinitiative ist der Handlungsbedarf beim Gaststättengesetz bei weitem noch nicht abgearbeitet. Es gibt noch viel zu tun. Dementsprechend hat die Wirtschaftsministerkonferenz die Bundesregierung in ihrer diesjährigen Frühjahrstagung um Prüfung gebeten. Die eingebrachte Initiative greift ausstehenden Entscheidungen nicht vor. Sie lässt, was ich betonen möchte, den Schutzauftrag für die Verbraucher, den Nachbarschutz und andere Anliegen unangetastet. Deutschlands Wirtschaft braucht dringend Signale, um den Stillstand zu überwinden. Wir müssen den Worten auch Taten in Richtung Entbürokratisierung und Kostenreduzierung folgen lassen. Nur so motivieren wir die Menschen, wieder am Standort Deutschland zu investieren und damit neue Arbeitsplätze zu schaffen. Ich bitte Sie daher um Ihre Unterstützung. Ziele des GaststättenrechtsDas Gaststättenrecht ist Teil des allgemeinen Wirtschaftsrecht und regelt das Verfahren über nötige Erlaubnisse. Gerade wo Menschen zusammen kommen um kommunikativ ihre Freizeit zu verbringen ist es notwendig dafür Sorge zu tragen, dass die Kundschaft nicht Schaden an Leib oder Leben nimmt. Deshalb sind gewisse Spielregeln (Gaststättengesetz und Gaststättenverordnung) zu beachten: Wer eine Gaststätte betreiben will bedarf einer Erlaubnis (Konzession). Neben der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers müssen auch die örtlichen Gegebenheiten der Gaststätte stimmen (evtl. hygienische Zustände, Toiletten, Parkmöglichkeiten usw.). Auch die Betriebsart der Gaststätte muss den planungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechen. Eine Diskothek ist wegen ihrer Auswirkungen auf die Nachbarschaft anders zu bewerten wie ein Speiserestaurant. Aber auch die Sperrzeit für die einzelnen Lokale ist von besonderer Bedeutung bei der Genehmigung (Verkürzung der Sperrzeit unter Beachtung der nachbarschutzrechtlichen Interessen). Aber nicht nur die Konzessionierung einer Gaststätte regelt das Gaststättengesetz sondern auch die Frage der Führung und Zuverlässigkeit durch den Betreiber. Sperrzeitrechtliche Regelungen und der Betrieb von sogenannten vorübergehenden Gaststätten (Gestattungen) werden durch das Gaststättenrecht geregelt. Besondere Teile des Wirtschaftsrechts, die im engeren Sinne auch Berührung zum Gaststättenrecht haben sind u.a. das Spielrecht, die Durchführung von Volksfesten und anderen Lustbarkeiten. GaststättenangelegenheitenDas Gaststättenrecht ist Teil des allgemeinen Wirtschaftsrecht und regelt das Verfahren über nötige Erlaubnisse. Gerade wo Menschen zusammen kommen um kommunikativ ihre Freizeit zu verbringen ist es notwendig dafür Sorge zu tragen, dass die Kundschaft nicht Schaden an Leib oder Leben nimmt. Deshalb sind gewisse Spielregeln (Gaststättengesetz und Gaststättenverordnung) zu beachten. 15 Neues Gaststättengesetz ab dem 1. Juli 2005"Kundenservice leicht gemacht" steht über der Idee des geänderten Gaststättengesetzes, denn: Bewirtung von Kunden im Handel und Dienstleitungsbereich sind von nun an ohne Konzession möglich. Metzgereien, Cafés und Eiscafés, Lebensmitteleinzelhändler und Bäckereien, aber auch Fitnessclubs, Friseure, Kanzleien und Kinos brauchen in Zukunft für einen Imbiss ohne Alkoholausschank in ihren Geschäftsräumen keine gaststättenrechtliche Genehmigung (Konzession) mehr. Wird allerdings Alkohol ausgeschenkt, ist weiterhin eine Konzession erforderlich! Hotels benötigen für die Beherbergung und Bewirtung ihrer Gäste keine gaststättenrechtliche Konzession mehr. Der Bundesrat billigte am 27. Mai diese Vorschläge zum Bürokratieabbau. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 1. Juli 2005 trat das Gaststättengesetz in Kraft. Im einzelnen gibt es folgende Erleichterungen: BeherbergungsbetriebeNach § 1 Gaststättengesetz fallen Beherbergungsbetriebe nicht mehr unter das Gaststättengesetz. Eine Pension oder ein Hotel ist daher zukünftig nur noch beim Gewerbeamt anzeigepflichtig - auf die Bettenanzahl kommt es nicht mehr an. Die Verabreichung von zubereiteten Speisen und Getränken nur an Hotelgäste / Hausgäste ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr.4 GastG erlaubnisfrei. Dies gilt auch für alkoholische Getränke. Das GastG ist allerdings anwendbar auf einen Restaurantbetrieb in einem Hotel, der öffentlich zugänglich ist, d.h. wenn dort auch andere Gäste als Hausgäste mit Speisen und alkoholischen Getränken bewirtet werden. Die Berliner Gaststättenverordnung zum Beispiel ist für Beherbergungsbetriebe nicht mehr anwendbar. So entfällt z. B. die Vorschrift, 10 % der Schlaf- und Nebenräume bei Neubauten von Beherbergungsbetrieben barrierefrei zugänglich zu gestalten. Es gilt jedoch zum Beispiel weiterhin die Berliner Bauordnung mit ihren Eingrenzungen. Gastronomische BetriebeGrundsätzlich gilt: Wer Alkohol ausschenkt, ist konzessionspflichtig und es gelten das GastG und die Berliner Gaststättenverordnung (GastV). Eine Konzession nach § 2 Gaststättengesetz ist in Zukunft nicht mehr erforderlich, wenn alkoholfreie Getränke, zubereitete Speisen oder unentgeltliche Kostproben verabreicht werden. Diese "erlaubnisfreien Gaststättenbetriebe" unterliegen nur der Anzeigepflicht des § 14 Gewerbeordnung. Zwar ist eine Konzession nicht mehr erforderlich, doch ist das Gaststättengesetz nach wie vor anwendbar, da es sich nach der Definition des § 1 GastG um Gaststätten handelt, wenn Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Damit gelten die Vorschriften zu den Nebenleistungen (§ 7 GastG) und zu den Sperrzeiten (§ 18 GastG). Das bedeutet, dass Geschäfte, die Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen für diesen Teil nicht an die Ladenöffnungszeiten des Handels gebunden sind, sondern nur die Sperrzeiten beachten müssen. Verkaufsgeschäfte aus dem Handelsgeschäft dürfen nach dem Ladenschluss allerdings nicht mehr getätigt werden. Hier gilt weiterhin das Ladenschlussgesetz. Ist keine Konzession vorausgesetzt, gilt auch nicht die Berliner Gaststättenverordnung, eine Gaststättenunterrichtung bei der IHK ist nicht mehr erforderlich. Auf die Bereitstellung von Sitzgelegenheiten kommt es nicht mehr an. Auch die Verpflichtung zum Einbau von Toiletten entfällt damit, solange kein Alkohol ausgeschenkt wird. Fazit: Damit ist der Weg frei für mehr Kundenservice auch im Dienstleistungsbereich.
I. Begriff des GaststättengewerbesDas GastG umschreibt den Begriff des Gaststättengewerbes - und damit den Anwendungsbereich des Gesetzes - abschließend (§ 1). Ein solches betreibt hiernach, wer im stehenden Gewerbe [1](1) Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft), (2) zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft). Gemeinsame Voraussetzung ist, daß der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. In § 1 Abs. 2 GastG wird der Anwendungsbereich auf Betriebe ohne gewerbliche Niederlassung erweitert. Danach liegt ein Gaststättengewerbe auch dann vor, wenn jemand als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe (vgl. § 55 GewO) von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte (z. B. Festzelt, Verkaufswagen) aus seiner Tätigkeit nachgeht. Schlichte Verkaufstätigkeiten machen somit einen Betrieb nicht zur Gaststätte. Der geforderte Verzehr "an Ort und Stelle" verlangt vielmehr einen engen räumlichen Zusammenhang mit der Abgabe und außerdem einen alsbaldigen Verzehr. Darüber hinaus muß es sich entweder um Getränke oder um "zubereitete" Speisen handeln. Zu den letzteren zählen (nur) alle zum alsbaldigen Verzehr fertiggemachten Lebensmittel. Der Betrieb muß des weiteren der "Öffentlichkeit" zugänglich sein. Nicht erforderlich ist, daß jedermann Zutritt hat. Eine Gaststätte wird auch dann betrieben, wenn nur "bestimmte Personenkreise" zugelassen werden. Hierbei handelt es sich nicht um bestimmte Personen, sondern um solche, bei denen die jeweiligen Gruppenmerkmale zutreffen, z. B. Angehörige einer bestimmten Gesellschaftsschicht, Besucher eines Theaters oder Fahrgäste eines Schiffes[2]. Dieses Merkmal ist nicht erfüllt bei personenbezogenen (individuellen) Einladungen, etwa bei häuslichen Partys oder Hochzeitsfeiern. Wer Gäste in einem solchen Rahmen bewirtet, betreibt kein Gaststättengewerbe. Entscheidend ist somit stets, ob nur individuell geladene Gäste - auch bei größeren Empfängen - bewirtet werden[3]. Die Zugänglichkeit im gaststättenrechtlichen Sinne wird im übrigen aber nicht dadurch in Frage gestellt, daß Eintrittsgelder erhoben werden oder der Inhaber (etwa bei bestimmten Diskotheken) Gästen nur nach "Gesichtskontrolle" Einlaß gewährt. Unabhängig von der Erfüllung der genannten Merkmale werden bestimmte Einrichtungen bzw. Veranstaltungen dem Anwendungsbereich des GastG generell entzogen. So sind nach § 25 ausgenommen: Kantinen für Betriebsangehörige sowie Betreuungseinrichtungen der im Inland stationierten ausländischen Streitkräfte, der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizei. Entsprechendes gilt für Luftfahrzeuge, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen, Schiffe und Reisebusse, in denen anläßlich der Personenbeförderung gastgewerbliche Leistungen erbracht werden. Demgegenüber ist die frühere Privilegierung für Bahnhofsgaststätten anläßlich der Privatisierung der Bundesbahn entfallen; diese unterliegen in vollem Umfang den Vorschriften des GastG. II. ZulassungsfragenErlaubnispflicht ab 1.7.2005Wer ein Gaststättengewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz (GastG). Der Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. alkoholfreie Getränke 2. unentgeltliche Kostproben 3. zubereitete Speisen 4. in Verbindung mit seinem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht. Voraussetzung für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis ist, dass der Antragsteller die persönliche Zuverlässigkeit besitzt und die Betriebsräume für den vorgesehenen Betrieb geeignet sind. Derjenige, der einen bereits bestehenden Gaststättenbetrieb übernimmt, kann eine vorläufige Erlaubnis beantragen. Dazu darf die gaststätten- rechtliche Erlaubnis des Vorgängers nicht erloschen sein. Sie erlöscht insbesondere, wenn der Betrieb über ein Jahr abgemeldet war sowie durch Widerruf oder Rücknahme der Erlaubnis Wer eine Gaststätte betreiben will bedarf einer Erlaubnis (Konzession). Neben der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers müssen auch die örtlichen Gegebenheiten der Gaststätte stimmen (evtl. hygienische Zustände, Toiletten, Parkmöglichkeiten usw.). Auch die Betriebsart der Gaststätte muss den planungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechen. Eine Diskothek ist wegen ihrer Auswirkungen auf die Nachbarschaft anders zu bewerten wie ein Speiserestaurant. Aber auch die Sperrzeit für die einzelnen Lokale ist von besonderer Bedeutung bei der Genehmigung (Verkürzung der Sperrzeit unter Beachtung der nachbarschutzrechtlichen Interessen).
Eine traditionelle Freistellung von der Erlaubnispflicht gilt für die sog. Straußwirtschaften (§ 14 GastG); diese haben ihren Namen von dem Brauch, den Ausschank durch Anstecken eines Straußes [5] kenntlich zu machen. Es handelt sich hierbei um das alte Recht von Winzern und Obstbauern, selbsterzeugten Wein erlaubnisfrei auszuschenken. 2. Gaststättenkonzession und BaugenehmigungNeben der Gaststättenkonzession (soweit sie erforderlich ist) bedarf es einer Baugenehmigung für diese spezielle gewerbliche Nutzung der Räume; die Gaststättenerlaubnis ersetzt diese nicht[6]. Maßgebend sind insoweit die Bestimmungen des BauGB und der nach den Arten der baulichen Nutzung differenzierenden BauNVO. Im allgemeinen Wohngebiet sind (auch) Schank- und Speisewirtschaften mit verbrauchernahem Einzugsbereich zulassungsfähig[7]. In Dorfgebieten schließlich sind Schank- und Speisewirtschaften zulässig (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO). Dazu kann auch der Betrieb eines Gastwirtschaftsgartens gehören[8]. Entsprechendes gilt für sog. Mischgebiete i. S. des § 6 BauNVO[9]. Besonders "gaststättenfreundlich" sind freilich die sog. Kerngebiete (Zulassungsfähigkeit von "Vergnügungsstätten") und die Gewerbegebiete[10]. Speziell Diskotheken finden sich hier und zuweilen auch in Industriegebieten i. S. des § 9 BauNVO. 3. Die (normale) Gaststättenerlaubnis (Vollkonzession)a) Inhalt Die Gaststättenerlaubnis wird einer bestimmten Person erteilt, und zwar für eine ganz bestimmte Räumlichkeit (persönliche und raumgebundene Erlaubnis). Als Erlaubnisträger kommen in Betracht natürliche und juristische Personen (z. B. eine GmbH oder eine AG), des weiteren auch nichtrechtsfähige Vereine (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GastG). Personengesellschaften einschließlich der BGB-Gesellschaften können als solche somit nicht Konzessionäre sein; jeder Gesellschafter, der als Gaststättenbetreiber nach außen auftritt, bedarf deshalb einer eigenen Erlaubnis. Die Erlaubnis wird (nur) für eine bestimmte Betriebsart erteilt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 GastG). Eine abschließende Aufzählung der denkbaren Betriebsarten soll an dieser Stelle nicht vorgenommen werden; zu erwähnen sind (beispielhaft) folgende: Schankwirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeit (die normale "Kneipe") Trinkhalle, Diskothek, Nachtbar, Tanzcafe[11]. Änderungen der Betriebsart bedürfen ihrerseits einer neuen gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Zudem wird die Bauaufsichtsbehörde prüfen, ob die neue Betriebsart mit dem Baurecht im Einklang steht (s. o. 2). b) Voraussetzungen für die Erteilung Die Erteilung der Gaststättenerlaubnis steht grundsätzlich nicht im Ermessen der Behörde; vielmehr ist die Erlaubnis dem Antragsteller zu erteilen, wenn nicht besondere Versagungsgründe vorliegen (Rechtsanspruch). aa) Versagungsgrund der Unzuverlässigkeit Die Zuverlässigkeit des (künftigen) Gastwirts (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG) beurteilt sich nach gewerberechtlichen Grundsätzen[12]. Sie ist zu verneinen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der (künftige) Gewerbetreibende nicht die Gewähr dafür bietet, sein (Gaststätten-)Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben. Maßgeblich für die hierbei anzustellende Prognose ist, ob der Gewerbetreibende nach den gesamten Umständen - also auch unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens - willens oder in der Lage ist, seine beruflichen Pflichten zu erfüllen[13]. Bei dieser Prüfung ist maßgeblich auf die Person des Gastwirts bzw. des Antragstellers abzustellen. Die Unzuverlässigkeit eines Ehegatten oder eines Lebenspartners vermag die Versagung der Erlaubnis noch nicht zu rechtfertigen[14]. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Gastwirt unzuverlässigen Dritten Einfluß auf die Führung der Gaststätte einräumt oder auch nur nicht gewillt bzw. nicht in der Lage ist, einen solchen (schädlichen) Einfluß auszuschalten (BVerwG, a. a. O.). Der Gesetzgeber hat etliche Versagungsgründe beispielhaft aufgeführt; etliche sind "moralisch" geprägter Art ("dem Trunke ergeben", "der Unsittlichkeit Vorschub leisten"). Die Auflistung orientiert sich an typischen Gefährdungen im Gaststättengewerbe. Unproblematisch können kriminelle Unrechtshandlungen (Veranstaltung illegalen Glücksspiels) oder (erhebliche) Verstöße gegen das Gewerberecht einen Versagungstatbestand ausfüllen. U. U. können auch schon mehrere kleine, isoliert betrachtet nicht maßgebliche Zuwiderhandlungen genügen[15]. Insbesondere Verstöße gegen das "Sittlichkeits"-Gebot haben die Rspr. vielfach beschäftigt. So erfüllt der Betrieb eines Bordells im Regelfall den Begriff der Unzuverlässigkeit. Insoweit kann schon ausreichen, daß in einem Gaststättenbetrieb (der durch "Sex-Shows" geprägt ist) als solche eingerichtete sog. Steigenzimmer darauf schließen lassen, daß der Prostitution Vorschub geleistet wird[16]. Bereits die Zimmervermietung an Prostituierte kann den Gastwirt disqualifizieren[17]. Auch ein Gastwirt, der in seinem Lokal (nur) die Anbahnung geschlechtlicher Kontakte zwischen Prostituierten und Freiern duldet, leistet nach der Rspr. der Unsittlichkeit Vorschub[18]. Eine tolerantere Linie vertreten der Bay. VGH (GewArch 1996 S. 474) und das VG Köln [19] bei der gewerberechtlichen/gaststättenrechtlichen Beurteilung sog. Swinger-Clubs, in denen "wechselweise Geschlechtsverkehr mit oder im Beisein des (Ehe-)Partners gemeinschaftlich zugelassen wird". Auch die Aufführung pornographischer Filme für sich genommen - d. h. ohne Verstoß gegen einschlägige Strafrechtsnormen - erfüllt den Tatbestand der Unzuverlässigkeit noch nicht[20]. Vor allem (erhebliche) Steuerrückstände erweisen einen Gewerbetreibenden in der Praxis vielfach als unzuverlässig. Die Finanzbehörden sind insoweit zur Übermittlung einschlägiger Daten befugt, wenn sich hieraus mit Wahrscheinlichkeit der Schluß auf fehlende Zuverlässigkeit ergibt[21]. Generell kann die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu ernstlichen Zweifeln an der ordnungsgemäßen Gewerbeausübung führen. Dies gilt etwa dann, wenn gegen einen Gastwirt innerhalb eines kürzeren Zeitraums mehrere Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden sind[22]. Einen gaststättenspezifischen Problemkreis bildet weiterhin der Rauschmittelkonsum und/oder -handel in den Räumen einer Gaststätte[23]. Vor allem Diskotheken und "Tanzlokale" bzw. (Nacht-)Bars dürften mit diesem Problem konfrontiert werden. Allein die Tatsache des illegalen Rauschgiftkonsums oder des Handeltreibens mit Drogen in Gaststättenräumen dürfte - noch - nicht zur Annahme der Unzuverlässigkeit des Gastwirts führen[24]. Hinzutreten muß die mangelnde Bereitschaft des Gastwirts, einen derartigen Mißbrauch seiner Räume wirksam zu unterbinden. So muß ein Gaststättenbetreiber einen Sicherheitsdienst einschalten, wenn sein eigenes Sicherheitskonzept sich als wirkungslos erweist[25]. U. U. muß sogar die vorübergehende Schließung einer Gaststätte ins Auge gefaßt werden, wenn andere Maßnahmen - z. B. baulicher Art - keine Abhilfe gebracht haben. Zu den einem Gastwirt zugemuteten Gegenmaßnahmen gehört insbesondere die (intensive) Kooperation mit der Kriminalpolizei[26]. Das bewußte oder grob fahrlässige Verschließen der Augen vor den Zuständen in seinem Lokal kann den Gastwirt nicht schützen[27]. Die Entscheidung des BVerfG zur Nichtverfolgung geringfügiger Verstöße gegen das BtMG [28] ändert an der gaststättenrechtlichen Beurteilung nichts[29]. Erst recht liegt der Tatbestand der Unzuverlässigkeit vor, wenn sich ein Gastwirt bereit findet, in der Gaststätte ein Geschäft mit Rauschgift zu vermitteln [30] oder er gar selbst "dealt". Im Bereich des Gaststättengewerbes ist die Gefahr naheliegend, daß zuweilen sog. Strohmänner bzw. -frauen als Konzessionäre auftreten, weil der wirkliche Inhaber des Betriebs befürchtet, nicht die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung zu erfüllen. Insoweit gilt zunächst der "Strohmann" als Gewerbetreibender und potentieller Adressat ordnungsrechtlicher Maßnahmen. Wer sich als Marionette mißbrauchen läßt bzw. lassen will und nur die "Fassade" für einen unzuverlässigen Inhaber abgibt, zeigt damit die Bereitschaft zum Rechtsbruch [31] und ist damit selbst in aller Regel unzuverlässig[32]. Umstritten ist, ob dies auch dann gilt, wenn der "Hintermann" an sich zuverlässig ist, aber aus anderen Gründen nicht in Erscheinung treten will[33]. Da der Strohmann mithilft, die wahren betrieblichen Verhältnisse zu verschleiern, liegt zumindest ein gewichtiger Anhalt für gewerberechtliche Unzuverlässigkeit vor[34]. Schließlich kann sich die Unzuverlässigkeit eines Gastwirts noch daraus ergeben, daß er sein prinzipielles Recht, Gästen nach den Regeln der Vertragsfreiheit den Zutritt zu untersagen, mißbraucht[35]. Ein solcher Mißbrauch kann darin liegen, daß er willkürlich Personen nur wegen ihrer Hautfarbe, Rasse, Herkunft oder Nationalität vom Besuch ausschließt. Liegt ein Tatbestand vor, der die Unzuverlässigkeit des Gastwirts begründet, so ist vor der definitiven Ablehnung des Genehmigungsantrags aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob mildere Maßnahmen (z. B. ein Beschäftigungsverbot gem. § 21 Abs. 1 GastG) ausreichen, um den Versagungsgrund auszuräumen. Bei persönlichen/charakterlichen Mängeln in der Person des Antragstellers dürfte jedoch vielfach die Annahme begründet sein, daß er sich - voraussichtlich - an solche Auflagen nicht halten wird[36]. bb) Räumliche Anforderungen Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für diesen Zweck geeignet sein (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 GastG). Das ist der Fall, wenn die Gaststätte in der vorgesehenen konkreten Betriebsart den baurechtlichen Anforderungen entspricht, insbesondere eine erforderliche Baugenehmigung erteilt wurde[37]. Daneben können besondere Vorschriften - etwa bezüglich der Getränkeausschankanlagen - bedeutsam werden. cc) Versagungsgrund des öffentlichen Interesses Dieser Versagungsgrund (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG) liegt vor, wenn ein Gaststättenbetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht. Insbesondere Belange der Verkehrssicherheit und besonders schützenswerter Einrichtungen [38] können einen solchen Versagungsgrund bilden. Zweifel an der Zulässigkeit eines Gaststättenbetriebs können des weiteren aus seiner örtlichen Lage in einem "Eros-Center" folgen[39]. Vor allem der Schutz der Bewohner der Betriebs- und Nachbargrundstücke vor schädlichen Umwelteinwirkungen [40] verlangt eine Prüfung in dieser Richtung[41]. Allerdings erfaßt die bauaufsichtliche Prüfung (s. o. bb) auch die planungsrechtliche Zulässigkeit des Gaststättenbetriebs in dem fraglichen Baugebiet, so daß bei Erteilung der Baugenehmigung die einschlägigen Anforderungen als erfüllt angesehen werden können. Ist daher die Bauerlaubnis erteilt, so dürfte eine Versagung der Gaststättenerlaubnis nach dieser Alternative i. d. R. ausgeschlossen sein. Die baurechtliche Genehmigung schließt aber nicht ohne weiteres die verbindliche Feststellung ein, die Nutzung der Gaststätte sei ohne - vor allem zeitliche - Beschränkungen zulässig. Betriebszeitregelungen in der Konzession aus Gründen des Lärmschutzes sind deshalb auch bei baurechtlicher Zulassung einer Diskothek nicht ausgeschlossen[42]. Zumindest gilt dies dann, wenn neue Tatsachen (Emissionen) auftreten[43]. Anders können die Dinge liegen, wenn die Betriebszeiten verbindlich in der Baugenehmigung festgelegt sind, also nicht dem gaststättenrechtlichen Verfahren vorbehalten wurden[44]. dd) Fehlender Unterrichtungsnachweis Der Antragsteller muß durch die Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweisen, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9 GastG) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG). Das Fehlen dieses "Sachkundenachweises" dürfte nur selten einen Versagungsgrund bilden, weil die Anforderungen für seinen Erwerb in der Praxis nicht allzu hoch angesetzt werden ("Bulettenschein"). c) AuflagenVielfach sind der Gaststättenerlaubnis Auflagen gem. § 5 GastG beigefügt. Ihr Zweck ist es, denkbare Versagungsgründe, die "an sich" einer Erlaubniserteilung entgegenstünden, auszuräumen. Vor allem in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht kommen derartige Nebenbestimmungen in Betracht. Zulässig und üblich sind Auflagen zur Abwehr von Gesundheitsgefahren (lebensmittelrechtliche Schutzauflagen) oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im übrigen[45]. Auch nachträgliche Betriebszeitbeschränkungen sind im gaststättenrechtlichen Verfahren nicht ausgeschlossen. Auflagen können auch nachträglich ("jederzeit") beigefügt werden, müssen also nicht von vornherein in der Erlaubnisurkunde enthalten sein. Entsprechend gilt dies für erlaubnisfreie Gaststättengewerbe (s. § 5 Abs. 2 GastG). Für die in der Praxis wohl häufigsten Lärmschutzauflagen (d. h. solche, die der Abwehr bzw. Einschränkung von Immissionen dienen, die von der Gaststätte ausgehen oder mit ihr in unmittelbarem Zusammenhang stehen) sind die einschlägigen Lärmschutz-Richtlinien, insbesondere die VDI-Richtlinie 2058 Bl. 1, maßgebend. Auch die traditionellen (bayerischen) Biergärten sind nicht von der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die benachbarte Wohnbebauung ausgenommen. Durch Auflagen dürfen deshalb entsprechende Schutzmaßnahmen angeordnet werden, z. B. eine Beschränkung der Sitzplatzzahl und der Betriebszeiten, u. U. sogar eine Betriebseinstellung am Wochenende[46]. 4. Besondere Arten der Gaststättenerlaubnisa) StellvertretererlaubnisDas Gaststättengewerbe muß nicht höchstpersönlich ausgeübt werden, der Betrieb durch einen Stellvertreter ist - wie im allgemeinen Gewerberecht - zulässig (§ 9 GastG). Zusätzlich zur "normalen" Gaststättenkonzession ist in solchen Fällen eine spezielle Stellvertretererlaubnis vorgeschrieben, die für einen bestimmten Stellvertreter erteilt werden kann. Selbstverständlich muß auch dieser die Anforderungen des GastG erfüllen, insbesondere darf er nicht unzuverlässig sein. Die Erlaubnis kann befristet werden. b) Vorläufige GaststättenerlaubnisEin Gaststättenbetrieb "lebt" nicht zuletzt von der Kontinuität, die möglichst auch bei einem Inhaberwechsel erhalten bleiben sollte. Dem trägt das Gesetz zum einen durch das sog. Hinterbliebenenprivileg im Todesfall des Erlaubnisinhabers Rechnung[47]. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb übernehmen wollen, bis zur Erteilung der Vollkonzession eine sog. vorläufige Erlaubnis erteilen (§ 11 GastG). Damit wird verhindert, daß sich die Gäste des Betriebs durch Betriebsaufgabe [48] "verlaufen" und anderen Gaststätten zuwenden[49]. Die vorläufige Erlaubnis kann erteilt werden, wenn der Antragsteller auch die endgültige Gaststättenerlaubnis beanspruchen kann. Ist die Erlaubnis z. B. wegen fehlender Zuverlässigkeit abzulehnen, so scheidet auch die vorläufige aus. Maßgebend ist, ob eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß Versagungsgründe i. S. des § 4 GastG nicht entgegenstehen[50]. Die Erteilung der vorläufigen Erlaubnis steht (zwar) im Ermessen der Behörde, doch dürfte nicht zuletzt im Hinblick auf die Garantie der Gewerbefreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG eine Ermessensreduzierung auf Null - d. h. die Pflicht zur Erteilung - anzunehmen sein, wenn keine Versagungsgründe vorliegen[51]. Die vorläufige Erlaubnis ist befristet zu erteilen und steht unter Widerrufsvorbehalt. Materiell-rechtlich entfaltet die vorläufige Erlaubnis keine Bindungswirkung der Erlaubnisbehörde bei der Entscheidung über die endgültige Erlaubnis; der Gastwirt investiert also auf eigenes Risiko[52]. c) GestattungAus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend genehmigt werden (sog. Gestattung gem. § 12 GastG). Ein solcher Anlaß ist gegeben, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt[53]. Dies gilt etwa für Ausstellungen, Messen, Sportveranstaltungen, Dorffeste, Straßenfeste, Weinfeste, Kirmestage, verkaufsoffene Samstage vor Weihnachten[54]. Im Fall des § 12 GastG kann die Behörde insbesondere auf die Prüfung der (strengen) Anforderungen des § 4 GastG verzichten. Andererseits besteht ein Rechtsanspruch auf die Gestattung nicht, so daß die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat[55].
III. Der Verlust der Gaststättenerlaubnis1. Gesetzliche Verlustgründe Die Erlaubnis erlischt als personengebundene Konzession zum einen mit dem Tod des Erlaubnisinhabers[56]. Entsprechendes gilt bei Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person als Konzessionsträgerin. Einen weiteren - dem Baurecht nachgebildeten - Erlöschenstatbestand regelt § 8 GastG. Danach erlischt die Erlaubnis, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erlaubniserteilung begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat (Verlängerungsmöglichkeit dieser Fristen bei wichtigem Grund). 2. Fristablauf Die Gaststättenkonzession kann ferner durch Fristablauf erlöschen, z. B. in den Fällen des § 3 Abs. 2 GastG (Befristung auf Antrag) und des § 9 GastG[57]. 3. Rücknahme und Widerruf Entsprechend der aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 48, 49 VwVfG) bekannten Terminologie unterscheidet die einschlägige Spezialvorschrift des § 15 GastG zwischen der Aufhebung einer rechtswidrigen Konzession (= Rücknahme) und der einer rechtmäßigen Erlaubnis (= Widerruf). Die Gaststättenerlaubnis ist zwingend zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß schon bei ihrer Erteilung die Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG (fehlende Zuverlässigkeit) vorlagen (§ 15 Abs. 1 GastG). Allerdings bedarf es trotz des Wortlauts der Prüfung, ob - ausnahmsweise - mildere Mittel (z. B. Auflagen) genügen, um das behördliche Ziel eines einwandfreien Gaststättenbetriebs zu erreichen. Entsprechendes gilt für den Widerruf, wenn erst nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis unter dem Aspekt fehlender Zuverlässigkeit rechtfertigen würden (§ 15 Abs. 2 GastG). Einen umfangreichen Katalog fakultativer (Ermessens-)Widerrufsgründe enthält § 15 Abs. 3 GastG; durchweg handelt es sich um gaststättenrechtliche Verstöße, z. B. unbefugte Änderung der Betriebsart, Nichterfüllung von Auflagen etc. Die Regelung in § 15 Abs. 2 und 3 GastG wird von der Rspr. als abschließend angesehen, so daß die allgemeine Widerrufsvorschrift (§ 49 VwVfG) keine Anwendung findet[58]. Etwas anderes gilt für die Rücknahmebefugnis aus § 15 Abs. 1 GastG. Schon aus praktischen Gründen wäre es mißlich, wenn nur die fehlende Zuverlässigkeit - nicht aber sonstige Versagungsgründe - eine Aufhebung der Erlaubnis rechtfertigen könnte. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufhebungsmaßnahme sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also u. U. der des Widerspruchsbescheids[59]. Die Aufhebung der Gaststättenerlaubnis führt zu einem illegal fortgeführten Betrieb, der mit einer Schließungsanordnung (§ 15 Abs. 2 GewO) begegnet werden kann[60]. 4. VerzichtSchließlich kann die Gaststättenerlaubnis auch durch einen Verzicht des Inhabers erlöschen. Dies folgt zum einen aus dem Antragserfordernis, zum anderen daraus, daß die Erlaubnis nicht die Verpflichtung begründet, das Gewerbe tatsächlich auszuüben[61]. Sogar während eines laufenden Entziehungsverfahrens kann ein rechtswirksamer Verzicht erklärt werden[62]. IV. Ausübungsregelungen1. Nebenleistungen Aufgrund des § 7 Abs. 1 GastG dürfen im Gaststättengewerbe der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten sog. Zubehörwaren an Gäste abgeben und entsprechende Leistungen erbringen. Unter "Zubehör" in diesem Sinne versteht man Waren (z. B. Süßigkeiten, Zeitungen, Ansichtskarten) und Leistungen (z. B. Besorgung von Theaterkarten, Hausreinigung), die nach der Verkehrsanschauung als Ergänzung der Hauptleistung zur Befriedigung der Gäste gehören[63]. Entscheidend sind die Art und Größe des jeweiligen Gaststättenbetriebs. Der Straßenausschank - außerhalb der Sperrzeit - ist nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 GastG erlaubt. Entscheidend ist insoweit, daß und ob die verkauften Waren durch den Bedarf desjenigen Personenkreises begrenzt sind, für den die Waren zum alsbaldigen Verzehr (Verbrauch) bestimmt sind. Der Eigenverbrauch des Käufers spielt damit keine entscheidende Rolle[64]. 2. Ausschank alkoholfreier Getränke Durch die Regelung in § 6 GastG soll "zwangsweiser" Alkoholkonsum verhindert werden: Ist der Ausschank von Alkoholika gestattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen (Ausnahmen denkbar für Automatenausschank). Zudem ist mindestens ein alkoholfreies Getränk anzubieten, das nicht teurer ist als das billigste alkoholische Getränk in gleicher Menge. Abzustellen ist dabei auf die gleiche verabreichte Menge; eine "Hochrechnung" ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar[65]. 3. Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke Aus besonderem Anlaß kann der gewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Getränke vorübergehend für bestimmte Zeit und für einen bestimmten örtlichen Bereich ganz oder teilweise verboten werden, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (§ 19 GastG). Diese Maßnahme kommt etwa bei Großveranstaltungen wie Rockfestivals oder Demonstrationen in Betracht. 4. Allgemeine Verbote Einen umfangreichen Katalog zur Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs enthält § 20 GastG. Hierzu gehört etwa das - freilich schwer zu kontrollierende - Verbot, alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene auszuschenken. Der Gast muß sich in einem Zustand befinden, der durch bedeutende körperlich-geistige Ausfallerscheinungen äußerlich auffällt. Die Grenze liegt da, wo der Einfluß des Alkohols einen solchen Grad erreicht hat, daß die betreffende Person sich nach verständiger Beurteilung nicht mehr eigenverantwortlich verhalten kann[66]. Ein in der Gaststättenpraxis wohl nicht immer beachtetes Koppelungsverbot statuiert § 20 Nr. 3 GastG, wonach das Verabreichen von Speisen nicht von der Bestellung von Getränken abhängig gemacht werden darf; des weiteren darf bei Nichtbestellung von Getränken der Preis nicht erhöht werden. Eine weitere vergleichbare Koppelungsmaßnahme des Gastwirts verbietet § 20 Nr. 4 GastG: Das Verabreichen alkoholfreier Getränke darf nicht von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig gemacht werden; ebenso darf bei Nichtbestellung von alkoholischen Getränken der Preis alkoholfreier Getränke nicht erhöht werden. 5. Beschäftigung unzuverlässiger Personen Ein solches generelles Verbot enthält § 21 GastG, das allerdings durch entsprechende Verfügung gegen den Gastwirt umzusetzen ist. Sinn und Zweck ist es, den Kundenschutz auch dadurch zu gewährleisten, daß der Betriebsinhaber kein zweifelhaftes Personal einstellt bzw. einsetzt (z. B. Schläger als Türsteher vor bzw. in Diskothek). Im übrigen kann die Beschäftigung unzuverlässigen Personals u. U. Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit des Gastwirts selbst erlauben (s. o. II, 3b, aa). 6. Auskunfts- und Nachschaurechte (nicht gleichbedeutend mit einer Durchsuchung: diese setzt einen buß – oder strafrechtlichen Tatverdacht voraus) Den zuständigen Gaststättenbehörden steht das Recht zu, die für ihre Aufsicht erforderlichen Auskünfte vom Gaststätteninhaber, seinem Stellvertreter oder von Leitungspersonen zu verlangen. Zudem sind die Behörden berechtigt, zu Kontrollzwecken die Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten und dort Prüfungen vorzunehmen[67]. Die Befugnis zur Nachschau ist auf den gewerbe- bzw. gaststättenrechtlichen Zweck begrenzt. Ein besonderer Anlaß - insbesondere ein konkreter Verstoß gegen gaststättenrechtliche Vorschriften - ist nicht erforderlich. Auch einer vorherigen Ankündigung von Kontrollen (z. B. in einer Diskothek) bedarf es nicht; sie dürfte vielmehr gerade zweckwidrig sein[68]. V. SperrzeitrechtDie Einhaltung der sog. Sperrzeit ist im GastG nur in einer Rahmenvorschrift (§ 18 GastG) geregelt. Danach ist für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (z. B. Kegelbahn, Theater, Sportstätten mit unterhaltenden Veranstaltungen, etwa "Sechstagerennen") durch landesrechtliche Rechtsverordnung eine Sperrzeit allgemein festzusetzen. Die Sperrzeitregelungen in den einzelnen Bundesländern sind sehr unterschiedlich, z. T. sehr großzügig[69], ansonsten im Interesse des Nachtruheschutzes eher restriktiv[70]. Innerhalb dieser Zeitspanne(n) darf der Gaststättenbetrieb nicht geöffnet sein, allerdings wird eine sog. Abwicklungsphase bei Betriebsschluß von ca. 15 bis 20 Minuten toleriert[71]. Die Sperrzeit kann nach der Vorgabe des § 18 GastG i. V. mit Landesrecht geändert werden. Eine Sperrzeitverkürzung - d. h. die Verlängerung der Betriebszeit - kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine Bedarfslücke besteht, die im öffentlichen Interesse geschlossen werden soll[72]. Diese Voraussetzungen werden üblicherweise sehr eng ausgelegt. Die sog. Bedarfslücke für (verlängerte) Betriebszeit muß aus der Sicht der Allgemeinheit vorhanden sein; Gruppeninteressen und insbesondere die wirtschaftlichen Belange der Gastwirte reichen dafür nicht aus[73]. Entscheidend kommt hinzu, daß selbst bei Anerkennung einer Bedarfslücke eine Sperrzeitverkürzung ausscheidet, wenn sie öffentlichen Interessen - vor allem dem Schutz der Nachtruhe - zuwiderläuft[74]. Beschweren sich also Bewohner von Nachbargrundstücken zurecht über Störungen durch den Gaststättenbetrieb (wobei der Lärm der Gäste dem Betrieb zugerechnet wird) außerhalb der üblichen Öffnungszeiten (z. B. durch Fahrzeuglärm), so kann eine Sperrzeitverkürzung nicht gewährt werden. Ein entgegenstehender ministerieller Erlaß, der eine großzügigere Praxis verordnet, vermag hieran nichts zu ändern[75]. Die Sperrzeit kann des weiteren auch bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse verkürzt werden, d. h. bei Ortsverhältnissen, die sich von denen anderer örtlicher Bereiche nicht unerheblich unterscheiden. Gedacht ist hierbei vor allem an sog. Vergnügungsviertel[76]. Dafür spricht vor allem die stärkere immissionelle (Vor-)Belastung derartiger Bereiche; die Zumutbarkeitsgrenze für die dort wohnende Bevölkerung ist entsprechend höher anzusetzen. Ein Rechtsanspruch des Gastwirts auf Verkürzung (oder gar Aufhebung) der Sperrzeit besteht auch bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich nicht[77]. Das behördliche Ermessen kann jedoch durch Verwaltungsvorschriften (Runderlasse) zugunsten der Gaststättenbetreiber eingeschränkt sein. Umgekehrt besteht die Möglichkeit, die Sperrzeit zu verlängern, wenn die vorgenannten normativen Voraussetzungen erfüllt sind. Freilich kann das öffentliche Bedürfnis in diesem Zusammenhang nicht als "Bedarfslücke" interpretiert werden. Es liegt insoweit dann vor, wenn der Schutz der öffentlichen Sicherheit betroffen ist, wozu hier die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG genannten Schutzgüter rechnen (insbesondere Gefahren für die Bewohner der Nachbargrundstücke i. S. eines Nachtruheschutzes). Richtwert für die Toleranzgrenze ist wiederum die bereits erwähnte VDI-Richtlinie 2058 Bl. 1 (die z. B. einen Richtwert für die Nachtzeit ab 22 Uhr für ein allgemeines Wohngebiet von 40 db(A) nennt). Erhebliche Überschreitungen der Richtwerte rechtfertigen regelmäßig eine Sperrzeitverlängerung, d. h. die Vorverlegung des Beginns auf einen früheren Zeitpunkt[78]. Der Verkehrslärm der zu- und abfahrenden Gästefahrzeuge ist hierbei dem Gastwirt zuzurechnen[79]. Eine andere Auslegung erfährt auch der Begriff der "besonderen örtlichen Verhältnisse". Entscheidend ist insoweit auch der bauplanungsrechtliche Charakter des Betriebsgrundstücks. Liegt die Gaststätte in enger Nachbarschaft zu Wohnhäusern und überschreitet sie den Richtwert der VDI-Richtlinie 2058 Bl. 1, so spricht dies für eine Sperrzeitverlängerung. Für die Bestimmung der Toleranzgrenze können u. U. auch die Hinweise des Länderausschusses für die Beurteilung der durch Freizeitlärm verursachten Geräusche relevant sein[80]. Die Behörde ist gehalten, zumindest nach pflichtgemäßem Ermessen über Anträge auf Sperrzeitverlängerung zu befinden. Bei erheblicher Überschreitung der Grenzwerte nach den einschlägigen Regelwerken und/oder drohen gar gesundheitliche Schäden der betroffenen Nachbarn - dokumentiert ggf. durch ärztliches Attest -, so kann sich das Ermessen zu einer Rechtspflicht verdichten[81]. Regelungsbeispiele aus Baden-Württemberg: Sperrzeitverkürzung (einmalig)Die Sperrzeit für Gaststätten sowie für öffentliche Vergnügungsstätten ist durch die Gaststättenverordnung des Landes Baden-Württemberg zum Beispiel in den Nächten von Sonntag auf Montag bis Donnerstag auf Freitag auf jeweils 02.00 Uhr festgestezt. Von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag tritt die allgemeine Sperrzeit um 03.00 Uhr ein. Spielhallen müssen bereits um 22.00 Uhr schließen. Die Sperrzeit endet allgemein um 06.00 Uhr. Aus besonderen Anlass kann jedoch die Sperrzeit verkürzt werden. Hierzu ist ein Antrag erforderlich. Antragsteller müssen glaubhaft machen, dass sie ein besonderes Bedürfnis zur Verkürzung der Sperrzeit haben. Klassische Fälle sind u.a. Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern, Betriebsfeste u.ä. Der Antrag ist regelmässig durch den Betreiber der Gaststätte zu stellen. Es findet dann eine Überprüfung auch unter nachbarschützenden Aspekten statt. Eine Erlaubnis für Sperrzeitverkürzung wird höchstens 3 bis 4 mal pro Jahr und Gaststätte erteilt. Sperrzeitverkürzung (regelmäßig)Die Sperrzeit für Gaststätten sowie für öffentliche Vergnügungsstätten ist durch die Gaststättenverordnung des Landes Baden-Württemberg in den Nächten von Sonntag auf Montag bis Donnerstag auf Freitag auf jeweils 02.00 Uhr festgestezt. Von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag tritt die allgemeine Sperrzeit um 03.00 Uhr ein. Spielhallen müssen bereits um 22.00 Uhr schließen. Die Sperrzeit endet allgemein um 06.00 Uhr. Adressaten einer regelmässigen Sperrzeitverkürzung sind ausschließlich Gastwirte. Bei reglmässigen Verkürzungen der Sperrzeit sind strengere Maßstäbe als bei einer einmaligen Erlaubnis anzulegen. Insbesondere sind nachbarschaftliche Belange zu berücksichtigen. Ein internes Verwaltungsverfahren mit Anhörung verschiedener städtischer und anderer Stellen findet statt. Nur wenn alle beteiligten Stellen zustimmen, kann die Erlaubnis bis längstens einem halben Jahr erteilt werden. Danach ist dann ein Verlängerungsverfahren durchzuführen. Die beteiligten Stellen sind erneut unter dem Aspekt möglicher Beschwerden oder anderer Ungereimheiten zu hören 16 SpielhallenSpielhallen bedürfen neben der gewerberechtlichen Erlaubnis auch einer baurechtlichen Genehmigung. Die baurechtliche Genehmigung bindet jedoch die Gewerbebehörde nicht, d.h. ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Spielhallenerlaubnis nach erfolgter Baugenehmigung besteht nicht. Ein gesondertes Genehmigungs- und Überprüfungsverfahrens für Spielhallen ist nötig. Neben der Zuverlässigkleit des künftigen Betreibers ist auch die Spielhalle auf ihre Geeignetheit zu prüfen. Insbesondere ist auf Grund der Nutzfläche der Halle die Anzahl der zulässigen Geldspielgewinngeräte festetzusetzen. Nach den Bestimmungen der Spielverordnung ist auf 15 qm Grundfläche 1 Geldgewinngerät zulässig, höchstens jedoch 10 Gewinngeräte pro Spielhalle. Bei der Übernahme einer bereits bestehenden Halle wird regelmässig nur die Zuverlässigkeit des Betreibers überprüft. Voraussetzungen:
Fristen und Termine: Übernahme bestehender Spielhalle: 14 Tage vor gewünschtem Termin Neue Spielhalle: mindestens 4 Wochen vor gewünschter Betriebsaufnahme 17 StraßenwirtschaftenBei der Erlaubnis von Straßen- oder Außenbewirtschaftungen gibt es zwei Möglichkeiten: · Befindet sich die Außenbewirtschaftung auf Privatfläche bei einer Gaststätte wird die Bewirtung im Freien mit der nötigen Gaststättenkonzession erteilt. Das bedeutet, es handelt sich um eine einmalige Erlaubnis. Sie erlischt erst, wenn von der Konzession kein Gebrauch mehr gemacht wird. · Muss für die Außenbewirtschaftung öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch genommen werden, ist für die Zeit des Freischanks eine Sondernutzungs- und gaststättenrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Dazu ist ein förmliches Verfahren nötig, welches mit verschiedenen öffentlichen Stellen abgeklärt werden muss, ob öffentlich-rechtliche Belange dem Antrag entgegenstehen. Dabei werden Fragen der Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs, der Gestaltung, des Nachbarschutzes und anderer möglicher öffentlicher Belange abgeklärt. Spricht nichts gegen den Antrag wird er für die Dauer der Freischanksaison i.d.R. 01.03. - 31.10. genehmigt. Der Antrag ist jährlich zu stellen. Bei Verlängerungsanträgen verkürzt sich das Verfahren auf eine Abfrage ob negative, durch die Außenbewirtschaftung eingetretene Erkenntnisse vorliegen. Trifft dies nicht zu, wird die Verlängerung erteilt. Voraussetzungen:
18 WanderlagerUnter einem Wanderlager
versteht man die Ausübung des Reisegewerbes mit vorheriger öffentlicher
Ankündigung. Solche Veranstaltungen sind gemäß § 56 GewO 14 Tage vor Beginn bei
der zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen. Auf den Einladungen zu Wanderlagern wird durch den Veranstalter sehr oft auf zu erwartende Geschenke (Lebensmittelpakete, Elektrogeräte, Kosmetika) oder einen angeblichen Hauptgewinn verwiesen. Solche Ankündigungen sind rechtlich unzulässig und werden zudem in den allermeisten Fällen nicht erfüllt. 19 Spielautomaten: Erlaubnis zur Aufstellung von Geldspielgeräten und -automaten mit Gewinnmöglichkeit.Der konzessionierte Automatenaufsteller muss für das Aufstellen von Spielautomaten einen Antrag auf Geeignetheit des Aufstellplatzes stellen. Dabei ist darauf zu achten, dass der Automat jederzeit vom Gastwirt oder einer beauftragten Person von der Schanktheke aus überprüft werden kann, so dass keine Kinder oder Jugendliche unberechtigter Weise Gewinnspiele durchführen. Über die Geeignetheit des Platzes wird von der Gaststättenbehörde eine Bescheinigung ausgestellt. Voraussetzungen:Formloser Antrag mit Angaben zum Antragsteller (einschl. Personalien) und ggf. zum Aufstellort Automatenaufstellererlaubnis:
Automatenaufstellererlaubnis (§33c Abs. 1 GewO): weitere Antragsunterlagen:
Aufstellplatzbestätigung (§33c Abs. 3 GewO):
20 Wie die IHK Hamburg informiert: Wichtige Rechtsvorschriften für gastgewerbliche Betriebe: IHK – Infos als wichtige BeweismittelWenn Sie in Ihrem Hotel oder Ihrer Gaststätte Alkohol ausschenken, benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis. Diese beantragen Sie bei Ihrem zuständigen Verbraucherschutzamt; und zwar bevor Sie Ihren Betrieb eröffnen. Um die Voraussetzungen zur Erteilung einer Konzession zu erfüllen, ist u.a. nachzuweisen, dass die Räumlichkeiten für das Hotel- und Gaststättengewerbe geeignet sind (ggf. durch Bauzeichnungen/Grundrisse aller Betriebsräume inkl. der zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume und der Sanitärräume). Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn Sie Ihre Räumlichkeiten erweitern oder Ihr Angebot ändern möchten (z.B. künftig auch Speisen anbieten). Weitere Voraussetzungen zur Erteilung einer Konzession finden Sie in unserem Merkblatt "Existenzgründung im Hotel- und Gaststättengewerbe". Außerdem sind Sie als Konzessionsträger dafür verantwortlich, dass alle geltenden Bestimmungen ordnungsgemäß umgesetzt werden. Allgemeine Mindestanforderungen an RäumeSowohl die Betriebsräume als auch die Aufenthaltsräume der Beschäftigten müssen mindestens den allgemeinen Vorschriften, insbesondere den bau-, immissionsschutz-, hygiene- und arbeitsschutzrechtliche Vorschriften entsprechen. Für Beherbergungsbetriebe gilt außerdem:a)Die Schlafräume für Gäste dürfen nicht innerhalb der Wohnung des
Gewerbetreibenden oder Dritter liegen. ToilettenIn Schank- und Speisewirtschaften müssen folgende Abortanlagen vorhanden sein:
Bei Schank- und Speisewirtschaften mit einer Schank- oder Speiseraumfläche bis einschließlich 50 qm kann die Pflicht zur Einrichtung eines Spülaborts durch Gestattung der Mitbenutzung der Personaltoilette erfüllt werden, wenn nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Die Toiletten dürfen nicht ausnahmslos durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich sein. KüchenDie Einrichtung der Küchen richtet sich nach den betrieblichen Verhältnissen. Sperrzeitenregelung in der Freien und Hansestadt HamburgEntsprechend der Verordnung über die Sperrzeit im Gaststätten- und Vergnügungsgewerbe (Sperrzeitverordnung) gelten bezüglich der Sperrzeiten in der Hansestadt Hamburg folgende Regelungen: 1. Die Sperrzeit beginnt für a) Schank- und Speisewirtschaften sowie für Spielhallen um 5.00 Uhr Die Sperrzeit endet um 6.00 Uhr. In den Nächten zum Sonnabend und Sonntag sowie zum 1. Januar, 1. und 2. Mai bestehen keine Sperrzeiten (Dies gilt nicht für Veranstaltungen im Freien). Eine Sperrzeit besteht außerdem nicht für Betriebe und Veranstaltungen auf festgesetzten Volksfesten und Märkten. Hinweis: Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse, die Sperrzeit allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben. NebenleistungenNach § 7 Gaststättengesetz dürfen Sie auch außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und Zubehörleistungen erbringen. Dabei sind Differenzierungen im Umfang dieser Waren und Leistungen durch Unterschiede in Art, Größe und dem Leistungsspektrum der einzelnen Gaststättenbetriebe (z.B. zwischen Schankwirtschaft und Luxushotel) durchaus möglich. Der Gesetzgeber sieht hier vor, dass Zubehörwaren und -leistungen eine notwendige und gerechtfertigte Ergänzung zur Hauptleistung darstellen müssen; ihre Abgabe ist auf Gäste beschränkt, d.h. die Personen, gegenüber denen auch eine gastgewerbliche Hauptleistung erbracht wurde. Zu den Zubehörwaren und -leistungen zählen u.a.:· Tabakwaren und Streichhölzer · Obst · Süßwaren · Ansichtskarten · Zeitungen und Zeitschriften · Fahrkarten und –pläne Darüber hinaus können in Schank- und Speisewirtschaften außerhalb der gesetzlichen Ladenschlusszeiten sowie außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch Getränke und zubereitete Speisen, die auch im Betrieb verabreicht werden Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren an jedermann, d.h. nicht nur an Gäste, über die Straße abgegeben werden. Zweifellos ist die Formulierung "zum alsbaldigen Verzehr" dehnbar; so hat die Rechtsprechung unter anderem den Verkauf eines Kastens Mineralwasser oder Flaschenbier für zulässig erklärt. Die genannten Möglichkeiten zum Verkauf von Waren treffen grundsätzlichauch auf Mischbetriebe zu, die sowohl ein Gaststättengewerbe als auch Einzelhandel betreiben (z. B. Trinkhallen). Zunächst ist auch für solche Betriebe grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis erforderlich und Voraussetzung dafür, dass der Betrieb über die gesetzlichen Ladenschlusszeiten hinaus öffnen darf. Die Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle und von Zubehörwaren an Gäste ist dann während der gesamten Öffnungszeit möglich. Der gleichfalls betriebene Einzelhandel unterliegt den Regelungen des Ladenschlussgesetzes. Preisangaben und -vorschriften im GastgewerbeIm Gastgewerbe erfolgt die Unterrichtung des Verbrauchers über die Preise durch Preisverzeichnisse. Diese müssen in allen Gaststätten und ähnlichen Betrieben, in denen Speisen und Getränke zum Angebot gelangen, ausgelegt werden. Eine wichtige gesetzliche Grundlage für die Preisangaben bzw. Preisauszeichnungen bildet die Verordnung zur Regelung von Preisangaben (PAngV) vom 14.03.1985. Dort sind die wichtigsten Grundsätze über die Preisangaben für angebotene Waren und Dienstleistungen im Einzelhandel, im Dienstleistungsgewerbe und darunter auch für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe enthalten. Preisverzeichnisse müssen folgendermaßen ausgelegt oder ausgehändigt werden:vor Entgegennahme der Bestellung oder auf besonderes Verlangen wird das Preisverzeichnis in Form der Speisen- oder Getränkekarte überreicht oder auf jedem Tisch liegt eine Speisen- und Getränkekarte aus oder eine Speisen- und Getränkekarte ist gut lesbar auf andere Weise angebracht Alle Angebote des jeweiligen Betriebs müssen ausgezeichnet werden. Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten Preise müssen Endpreise sein, d. h. alle eventuellen Zuschläge (z. B. Mehrwertsteuer) müssen enthalten sein. Bei der Speisen- und Getränkekartengestaltung sind außerdem folgende Vorschriften zu beachten:1. "Von bis", "ca." und "ab"-Preisangaben sind nicht zulässig Besonders zu beachten ist die Preisvorschrift für alkoholfreie Getränke (§ 6
GaststättenG): Für den Gesetzgeber ist hinsichtlich der Überwachung auf Verstöße der absolute Preis ("absoluter Preisvergleich") und nicht der vergleichende mengenmäßige Preis eines alkoholfreien Getränkes entscheidend. Werden deshalb alkoholfreie und alkoholische Getränke in gleicher kleinster Abgabemenge verabreicht (z.B. 0,25 l), dann und nur in diesem Fall darf das alkoholfreie Getränk tatsächlich vom absoluten Preis nicht teurer sein als das alkoholische Getränk. Werden die Getränke nicht in vergleichbarer Menge verabreicht, dann ist es unabhängig von der Ausschankmenge ausreichend, wenn ein alkoholfreies Getränk vom absoluten Preis her billiger bzw. nicht teurer als alle alkoholischen Getränke ist. Aushang von PreisverzeichnissenUm die Preisübersicht den Verbraucher zu verbessern, muss neben dem Eingang zur Gaststätte ein Preisverzeichnis angebracht werden. Damit soll dem Gast vor Betreten der Gaststätte die Möglichkeit gegeben werden, sich ohne Schwierigkeiten über das jeweilige Preisniveau zu informieren. Aus dem Preisverzeichnis müssen nur die Preise für die wichtigsten der angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sein (ist der Gaststättenbetrieb Teil eines Handelsbetriebes, so genügt das Anbringen eines Preisverzeichnisses am Eingang zum Gaststättenteil). Seit 1.1.2003 haben Inhaber und Betreiber von Beherbergungsbetrieben nur noch am beim Eingang oder bei der Anmeldestelle des Betriebes an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis anzubringen oder auszulegen, aus dem die Preise der im Wesentlichen angebotenen Zimmer und gegebenenfalls der Frühstückspreis ersichtlich sind. Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge einschließen. Bei der Möglichkeit der Nutzung einer Fernsprechanlage ist der für die Nutzung geforderte Preis für eine Gebühreneinheit in der Nähe des Fernsprechapparates, bei der Vermietung von Zimmern auch im Zimmerpreisverzeichnis anzugeben. Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellmöglichkeiten für FahrräderDie Hamburgische Bauordnung sieht u.a. vor, dass bei Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe errichtet werden müssen. Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze bzw. Abstellmöglichkeiten richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder der ständigen Benutzer und Besucher der Anlage. Bei gastronomischen Betrieben wird u.a. differenziert zwischen Schank- und Speisewirtschaften (Berechnung in Relation zu verfügbaren Sitzplätzen), Beherbergungsbetrieben (Berechnung in Relation zu verfügbaren Hotelzimmern) und Stehgastronomie (Berechnung nach Stehfläche für Gäste). Die Stellplätze bzw. Abstellmöglichkeiten müssen auf dem Betriebsgrundstück bzw. auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe ausgewiesen werden. Notwendige Stell- und Fahrradplätze dürfen nicht für andere als den dafür vorgesehenen Zweck genutzt werden. Ist die Erfüllung der o.g. Vorschriften zur Errichtung von Stellplätzen bzw. Abstellmöglichkeiten z.B. auf dem Grundstück oder in der Nähe nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich, so muss die eigentliche Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen durch die Zahlung eines Ausgleichsbetrages an die Freie und Hansestadt Hamburg erfüllt werden. Die Zahlung ist auch zu leisten, wenn aufgrund von zu erwartenden oder ständigen Überlastungen der öffentlichen Wege im Bereich des Betriebsgrundstückes oder der nahen Verkehrsknotenpunkte die Herstellung von Stellplätzen ganz oder teilweise untersagt ist. Die Höhe des Ausgleichsbetrages ist geregelt im "Gesetz über die Höhe des Ausgleichsbetrages für Stell- und Fahrradplätze (AusgleichsbetragsG)". Danach ist für Bauvorhaben im Innenstadtbereich je notwendigem Stellplatz für Kraftfahrzeuge ein Ausgleichsbetrag von 10.000 € , im übrigen Gebiet der Hansestadt Hamburg von 6.000 € zu entrichten; die Ausgleichsbeträge für Fahrradabstellmöglichkeiten betragen jeweils 1/10 der o.g. Beträge. Weitere Informationen zur Globalrichtlinie für notwendige Stellplätze und Fahrradplätze erhalten Sie in unserem Merkblatt zur Stellplatzverpflichtung. Tipp: Prüfen Sie im Vorwege, ob bei einem für Sie interessanten Objekt die notwendigen Stellplätze bereits nachgewiesen sind oder noch nachgewiesen werden müssen. Das für den Betriebssitz zuständige Verbraucherschutzamt ist Ihnen dabei behilflich. VI. Bußgeldrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit des GastwirtsAufgrund der den Gastwirt treffenden Aufsichtspflicht hinsichtlich der von ihm "beherrschten" Räume muß er dafür sorgen, daß die Nachbarschaft des Betriebs und vor allem seine Gäste nicht durch strafbares Verhalten des Personals oder anderer Gäste geschädigt werden[82]. Zu den einem Gastwirt zuzumutenden (Abwehr-)Maßnahmen gehören u. a. die Zusammenarbeit mit der Polizei und die Verhängung - und Durchsetzung - von Lokalverboten. Vernachlässigt der Gastwirt seine Aufsichts- und Schutzpflichten - bleibt er z. B. untätig, wenn Gäste einen anderen Gast körperlich angreifen -, so können sich hieraus strafrechtliche Folgen ergeben. Abgesehen von der Haftung nach § 323c StGB (unterlassene Hilfeleistung) kann sich der pflichtwidrige Gastwirt aufgrund seiner Garantenstellung darüber hinaus wegen Beihilfe (§ 27 StGB) durch Unterlassen, etwa zu einer Körperverletzung, strafbar machen[83]. Eine weitere strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Gastwirts kann sich daraus ergeben, daß er Gäste in einer diskriminierenden Form zurückweist oder - etwa durch Türschilder - generelle Lokalverbote gegenüber bestimmten Personengruppen verhängt. Das BayObLG (GewArch 1983 S. 238) hat die Zurückweisung von farbigen US-Soldaten als Beleidigung (§ 185 StGB) bewertet. In einem Verfahren vor dem OLG Frankfurt/M [84] stand der Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) wegen eines "Türken dürfen das Lokal nicht betreten"-Schildes im Mittelpunkt der Erörterung[85]. Häufiger in der Praxis sind Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen die in § 28 GastG normierten Tatbestände. Beispielsweise gehört hierzu der Verstoß gegen die allgemeinen Verbote des § 20 GastG (Alkoholrestriktionen), die Beschäftigung unzuverlässiger Personen oder eine unrichtige Auskunftserteilung. Erst recht begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer seine Gaststätte ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt. VII. VerfahrensfragenDie Erlaubnisbehörde verlangt im Rahmen des gaststättenrechtlichen Verfahrens von dem Antragsteller regelmäßig, ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie Bescheinigungen der Steuerbehörde(n). Nicht unbedenklich ist es, daß derartige Daten auch über den Ehegatten und u. U. sogar den Lebenspartner erhoben werden. Für diese - mindestens mittelbar zwangsweise - vorgenommene Informationsbeschaffung besteht jedoch generell kein hinreichender Anlaß, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für ein - offenbar behördlicherseits unterstelltes - Strohmann/-frau-Verhältnis vorliegen[86]. Es dürfte sich hierbei um eine Datenerhebung auf Verdacht bzw. Vorrat handeln, die mit dem (strengen) Erforderlichkeitsprinzip des Datenschutzrechts schwerlich vereinbar ist. Der Bund-Länder-Ausschuß zum Gewerberecht hat auf seiner 77. Tagung [87] (GewArch 1995 S. 3289) die Auffassung geäußert, derartige Angaben zu den Ehegatten der Antragsteller seien überzogen. Beim Führungszeugnis ist zu beachten: Bringt der Antragsteller selbst ein Führungszeugnis bei, dann ist nicht gewährleistet, dass er nicht doch vorbestraft ist. Denn einem Führungszeugnis werden nach dem BZRG keine Strafen eingetragen, die weniger als 90 Tagessätze bzw. 3 Monate Freiheitsstrafe betragen – Ausnahme: Es sind schon Vorstrafen eingetragen. 21 Rechtsschutzfragen1. Rechtsschutz des Antragstellers bzw. des Gastwirts Gegen die Ablehnung einer beantragten Gaststättenerlaubnis kann der Antragsteller Widerspruch einlegen und - nach erfolglosem Vorverfahren - Klage beim Verwaltungsgericht erheben (§§ 68 ff., 40 ff. VwGO). Anträge auf Sperrzeitverkürzung unterliegen denselben Regeln. Belastende Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen in der Konzession sind mit Anfechtungswiderspruch und entsprechender Klage vor dem Verwaltungsgericht angreifbar. Entsprechendes gilt für die Aufhebung einer Konzession sowie für Schließungsverfügungen. NachbarrechtsschutzSpeziell Nachbarn einer Gaststätte legen gelegentlich Rechtsbehelfe gegen eine Gaststättenkonzession ein, weil sie negative Wirkungen durch den Betrieb - insbesondere Lärmbelästigungen - befürchten. Die Anfechtung ist allerdings nur dann aussichtsreich, wenn sich der Nachbar auf Normen berufen kann, die zumindest auch "drittschützend" sind, d. h. seine Interessen wahren sollen. So dient die Zuverlässigkeitsprüfung (s. o.) nicht den Interessen benachbarter Dritter[88]. Anders liegen die Dinge bei dem Zulassungsversagungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG[89], wie bereits der Wortlaut des in Bezug genommenen § 3 Abs. 1 BImSchG nahelegt. Die Nachbarschaft wird ausdrücklich erwähnt und gehört zu dem vor Auswirkungen einer Gaststätte zu schützenden Personenkreis[90]. Anders liegen die Dinge wiederum in bauplanungsrechtlicher Hinsicht. Auch wenn bauplanungsrechtliche Vorschriften (BauGB, BauNVO) nachbarschützenden Charakters dem Vorhaben entgegenstehen, kann sich der Nachbar in dem Verfahren, das die Erteilung der Gaststättenkonzession betrifft, nicht hierauf berufen. Dafür steht ihm - sofern er Grundstückseigentümer ist - das Baugenehmigungsverfahren zur Verfügung[91]. Nachbarn können sich weiterhin gegen die einem Gastwirt gewährte Sperrzeitverkürzung verwaltungsrechtlich zur Wehr setzen (Widerspruch, Klage). Entsprechendes gilt, wenn der Nachbar eine Sperrzeitverlängerung zu Lasten des Gastwirts erstrebt. Für den Erfolg dieser Rechtsbehelfe kommt es auf das jeweilige materielle Recht an[92]. Sonstiger DrittschutzMitarbeiter eines Gastwirts, auf die sich ein Beschäftigungsverbot (§ 21 GastG) bezieht, können dieses als (mittelbar) Betroffene mit Widerspruch und Klage angreifen[93]. Fraglich ist, ob ein Entzug der Gaststättenerlaubnis - regelmäßig verbunden mit der Betriebsschließung, falls sich kein zuverlässiger Nachfolger findet - wegen des damit verbundenen Verlustes von Arbeitsplätzen (oder sonstiger beruflicher Nachteile) von den betroffenen Beschäftigten angefochten werden kann. Dies wird im Regelfall zu verneinen sein, weil die Maßnahme für diesen - u. U. sehr großen Personenkreis - lediglich faktische Auswirkungen hat, nicht aber unmittelbar auf ihre Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) abzielt. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn der Entzug der Konzession schwerpunktmäßig mit fehlender Zuverlässigkeit der Mitarbeiter (z. B. bei fehlenden Gesundheitszeugnissen) begründet wird[94][1]. Ein sog. Konkurrentenschutz ist im Gaststättenrecht mangels Verletzung eigener geschützter Rechte durch Zulassung anderer Gewerbebetriebe nicht anerkannt. Unzulässig wären daher etwaige Rechtsbehelfe eines Gastwirts gegen die - (aus seiner Sicht) rechtswidrige - Gestattung des Alkoholausschanks bei einem Straßenfest (vgl. OVG Koblenz, NJW 1982 S. 1301; Stober, JuS 1983 S. 843/849 f.).
22 Einzelheiten zum GastGEin Gewerbe betreibt derjenige, der mit Gewinnerzielungsabsicht eine auf gewisse Dauer angelegte selbständige Tätigkeit ausübt, die nicht den sog. freien Berufen zuzuordnen ist. Dies trifft für Gaststättenbetreiber uneingeschränkt zu, selbst wenn tatsächlich ein Verlust erwirtschaftet werden sollte. Ausreichend ist bereits, wenn ein Gewinn erstrebt wird. Als Gewerbetreibender unterliegt der Gastwirt der Gewerbeordnung, wenngleich dem Gaststättengesetz in diesem Bereich weitaus größere Bedeutung zukommt. Zu dem Verhältnis zwischen Gewerbeordnung - GewO - und Gaststättengesetz - GastG - besagt § 31 Hs. l GastG: „Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind". Daraus folgt, dass die Vorschriften der GewO nur dann zur Anwendung kommen, wenn das GastG keine speziellen Regelungen enthält. Das Gaststättengesetz regelt im wesentlichen, wann ein Gaststättengewerbe vorliegt, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebserlaubnis erteilt wird und enthält des Weiteren Regelungen für die ordnungsgemäße Führung des gastgewerblichen Betriebes. Wer einen Gaststättenbetrieb führt, bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis, auch Konzession genannt. Die Konzession ist personen- und objektbezogen, d h. der Betreiber muss die Voraussetzungen für den Betrieb einer Gaststätte erfüllen und die Räumlichkeiten müssen zum Betrieb des beantragten Gaststättentyps geeignet sein. Erlaubnispflichtig ist Das Betreiben eines GaststättengewerbesEin Gaststättengewerbe im Sinne des GastG betreibt gemäß § l Abs. l, wer im stehenden Gewerbe • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder • Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Der Begriff „an Ort und Stelle" setzt einen räumlichen Zusammenhang zwischen Abgabeort und dem Ort des Speisen- und Getränkeverzehrs voraus[95]. Wird in einem Grundstück ein Getränk abgegeben, das mit Wissen und Wollen des Abgebenden in einem Nachbargrundstück konsumiert wird, liegt ein räumlicher Zusammenhang vor. Der gastronomische Betrieb muss jedermann zugänglich sein. Haben nur bestimmte Personen Zugang, liegt keine gastronomische Tätigkeit vor, gleichwohl dem Wirt Anordnungen erteilt werden können. Erlaubnis für eine bestimmte BetriebsartDie Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume erteilt. Die Betriebsart richtet sich nach dem Gesamtgepräge des Betriebes. Hat der Betreiber bspw. eine Konzession für ein Billard-Cafe und befinden sich darin neun Pool-Billardtische und zwei Geldspielgeräte, kann sich der Gesamteindruck durch das Aufstellen von zwei weiteren elektronischen Spielgeräten ändern. Vermittelt der Gesamteindruck eine Spielhallenatmosphäre bzw. das typische Spielhallenfluidum und rückt der gastronomische Teil im Gesamteindruck in den Hintergrund, kann die Beseitigung der beiden zusätzlichen Spielgeräte verlangt werden. Andernfalls wäre eine Erlaubnis als Spielhalle gemäß § 33 i GewO erforderlich, die nur unter den dort genannten erschwerten Voraussetzungen erteilt wird[96]. Auch die Abgrenzung zwischen einem Tanzlokal und einem Diskothekenbetrieb bereitet in der Praxis häufig Schwierigkeiten. Ist die Konzession für ein Tanzlokal erteilt, ist davon die Führung einer Diskothek nicht umfasst. Hierzu bedürfte es einer eigenen Erlaubnis. Nach der Rechtsprechung wird die Betriebsart Diskothek durch das Vorhandensein einer großdimensionierten Musikanlage oder einer Plattentheke, einer Tanzfläche, einer mit der Musikanlage gekoppelten Lichtorgel, das Auftreten eines Diskjockeys und durch überdurchschnittliche laute Musikbeschallung geprägt. Die Betriebszeit endet an Samstagen frühestens um 1.00 Uhr, an den übrigen Tagen frühestens um 0.00 Uhr[97]. Liegen keine Betriebseigentümlichkeiten vor, ist von einer Schank- und Speisewirtschaft auszugehen, im Hintergrund bleibende Musikunterhaltung ändert hieran nichts. Nur wenn regelmäßig Tanzveranstaltungen abgehalten werden würden, liegt eine Änderung der Betriebsart vor, die konzessionspflichtig ist und auch eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellen kann. Nachfolgend sollen einige Betriebsartdefinitionen wiedergegeben werden, die bei der Zuordnung zu einer bestimmten Betriebsart hilfreich sein können' • Hotel: Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Restaurant, das auch Dritten zugänglich ist. Ein angemessener Standard des Angebots und entsprechende Dienstleistungen werden gewährleistet. • Hotel garni: Beherbergungsbetrieb mit Frühstücksangebot und höchstens kleinen Speisen für Hausgäste. • Hotelpension/Pension: Beherbergungsbetrieb mit eingeschränkten Dienstleistungen. Mahlzeiten werden nur an Hausgäste verabreicht. Die Bezeichnung „Hotelpension" findet man häufiger in Städten. • Gasthof: Beherbergungsbetrieb mit angeschlossener Schank - und Speisewirtschaft. • Aparthotel/Boarding House: Beherbergungsbetrieb mit beschränkten Dienstleistungen und der Verpflichtung, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die Vermietungsdauer umfasst in der Regel einen längeren Zeitraum • Kurhotel: Beherbergungsbetrieb mit medizinischer Versorgung, in einem Heilbade- oder Kurort gelegen. • Motel: Beherbergungsbetrieb, der durch seine Verkehrslage, seine Bauart und seine Einrichtungen auf die Bedürfnisse des Autotourismus zugeschnitten ist. • Bar: Es werden überwiegend branntweinhaltige Getränke, Schaumwein und Likör an einer Bartheke ausgegeben. • Cafe: Angeboten werden Kaffee, Tee, Konditoreiwaren und kleinere warme Speisen sowie alkoholische Getränke. • Bistro: Schank- und Speisewirtschaft mit dem Angebot nur kleinerer Gerichte, überwiegend Pfannengerichte (Crepes), jedenfalls keine Bratengerichte. c) Erlaubnis für bestimmte Räume Die Gaststättenerlaubnis ist räumlich auf die konzessionierten Bereiche begrenzt Erlaubnis für einen bestimmten BetreiberDie Gaststättenerlaubnis ist nicht nur, wie dargestellt, objektbezogen, sondern sie ist auch personenbezogen. Sie wird einem bestimmten Betreiber, nämlich dem Antragsteller erteilt. Das Gesetz zählt in § 4 Abs. l GastG personenbezogene Gründe auf, bei deren Vorliegen die Erteilung der Betriebserlaubnis zwingend zu versagen ist. aa) Gemäß § 4 Abs. l Nr. l GastG muss der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, ansonsten ihm die Erlaubnis zu versagen ist. Als unzuverlässig gilt der Gastwirt nach dem Gesetz insbesondere, wenn er dem Trunke ergeben ist oder befürchten lässt, dass er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmissbrauch, verbotenem Glücksspiel, Hehlerei oder Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird. Diese Regelbeispiele sind nicht abschließend, wie aus dem Wort „insbesondere" gefolgert werden kann. Häufig wird die Erfahrung gemacht, dass Gastwirte Verstöße gegen die Lebensmittelhygiene nicht ernst genug nehmen und etwaige Auswirkungen auf die Gaststättenkonzession nicht bedenken. Verstöße im Lebensmittelbereich führen selbstverständlich nicht schon beim ersten Verstoß zum Entzug der Erlaubnis, denn dies wäre nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren. Jedoch können wiederholte Verstöße, die von der Behörde festgestellt werden, zum Erlaubnisentzug führen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung eines Bußgeldes nicht mehr Erfolg versprechend ist. Ebenso kann die wiederholte Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter aus dem Nicht-EU-Bereich ohne die erforderliche Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zur Versagung der Gaststättenerlaubnis führen. Die Nicht-Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen in erheblichem Umfang, insbesondere der Arbeitnehmerbeiträge führt stets zur Annahme der Unzuverlässigkeit und zieht den Widerruf der Erlaubnis nach sich[98]. Die Verletzung von steuerrechtlichen Pflichten, besonders die unterbliebene Abgabe der Steuererklärung, ständig verzögerte Steuerzahlungen, erhebliche Steuerrückstände, können darauf schließen lassen, dass es dem Gastwirt an dem für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Willen fehlt, seine öffentlichen Berufspflichten ordentlich zu erfüllen.
Zu beachten ist, dass mehrere kleinere Gesetzesverletzungen in ihrer Häufung zur Feststellung einer Unzuverlässigkeit führen können, „wenn sie einen Hang zur Nicht-Beachtung geltender Vorschriften erkennen lassen"[99]. bb) Gemäß § 4 Abs. l Nr. 2 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schütze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen. Die Mindestanforderungen an Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung der Gaststättenräume legen die einzelnen Landes-Gaststättenverordnungen fest.[100], welche baurechtliche und sicherheitsrechtliche Voraussetzungen für den Betrieb von Gaststätten enthalten, so etwa Bestimmungen über die Mindestgröße von Küchen und Beherbergungsräumen, Fluchtwege, Brandschutzvorkehrungen, Anwesenheitspflicht des Betreibers. Kann der Gaststätteninhaber die baurechtlichen, gesundheitsrechtlichen oder sicherheitsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, muss der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis negativ ausfallen werden. cc) Die Erlaubnis kann nach § 4 Abs. l Nr. 3 GastG versagt werden, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt. Der Begriff des öffentlichen Interesses ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und kann von den Gerichten in vollem Umfang nachgeprüft werden. Als besonderen Fall, der den öffentlichen Interessen widerspricht, nennt das Gesetz schädliche Um- Gaststättenrecht und anderer RechtsvorschriftenUmwelteinwirkungen. Schädliche Umwelteinwirkungen werden nach § 3 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - definiert als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belastungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen. Das öffentliche Interesse bezieht sich auch auf die Einhaltung baulicher Vorschriften. Die Zulassung u. a. von Gaststättenbetrieben ergibt sich aus der Baunutzungsverordnung - BauNV -. Die BauNV teilt die bebauten Gebiete in verschiedene Kategorien ein und legt die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben in den einzelnen Gebieten fest. Für Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe gilt nach der BauNV folgendes: • In Kleinsiedlungsgebieten sind die der Versorgung des Gebietes dienenden Schank- und Speisewirtschaften ohne weiteres zulässig. Einen größeren Einzugsbereich dürfen diese gastgewerblichen Betriebe nicht haben. • In reinen Wohngebieten wird eine besondere Wohnruhe erwartet, so dass dort kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes nur ausnahmsweise zugelassen werden. Alle anderen Betriebsarten sind im reinen Wohngebiet unzulässig. • Allgemeine Wohngebiete dienen nach der BauNV überwiegend dem Wohnen. Nur die der Versorgung des Gebietes dienenden Schank- und Speisewirtschaften sind zulässig, sowie ausnahmsweise Betriebe des Beherbergungsgewerbes. • In besonderen Wohngebieten sind Beherbergungsbetriebe und Schank- und Speisewirtschaften zulässig. Vergnügungsstätten, also Diskotheken, Tanz- und Nachtlokale, Spielhallen und Spielcasinos können ausnahmsweise in besonderen Wohngebieten zugelassen werden, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder wegen ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind. Im besonderen Wohngebiet sind demgemäß nur nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten zulässig, aber dies auch nur ausnahmsweise. Für die Abgrenzung von kerngebietstypischen und nicht - kerngebietstypischen Vergnügungsstätten wird unter anderem die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte herangezogen, die als Grenze eine Nutzfläche von 100 qm zieht. • Im Dorfgebiet sind Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig. Dabei ist allerdings auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen. So kann die bauliche Erweiterung eines Hotels möglicherweise daran scheitern, dass sich in der Nähe ein landwirtschaftliches Anwesen befindet, das einmal erweitert werden soll. Im Dorfgebiet können ausnahmsweise kleinere Vergnügungsstätten zulässig sein, nicht hingegen die kerngebietstypischen Vergnügungsstätten . • Mischgebiete dienen nach der Definition der BauNV dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Zulässig sind Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind im Mischgebiet teilweise zulässig. • In Kerngebieten, die vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie den zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dienen, sind Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und die bereits genannten kerngebietstypischen Vergnügungsstätten generell zulässig. Die Gemeinde kann aber im Bebauungsplan Einschränkungen vornehmen und gemäß § l Abs. 9 BauNV Vergnügungsstätten ausschließen. Es können auch, allerdings nur aus städtebaulichen Gründen, einzelne Arten von Vergnügungsstätten ausgeschlossen oder zugelassen werden. • Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Vergnügungsstätten, ob kerngebietstypisch oder nicht, werden in Gewerbegebieten nur ausnahmsweise zugelassen. • Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Da kerngebietstypische Vergnügungsstätten in Kerngebieten zulässig sind, ist daraus zu folgern, dass diese in Industriegebieten unzulässig sind. Die Vorschriften der BauNV müssen im Rahmen des Bauplanungsrechtes im beplanten wie im nicht beplanten Innenbereich beachtet werden. Dem öffentlichen Interesse im Sinne der Vorschrift des § 4 Abs. l Nr. 3 GastG kann nur entsprochen werden, wenn der zu konzessionierende Betrieb den bauplanungs- und auch den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht. Dies wirft die Frage auf, in welchem Verhältnis Baugenehmigungsverfahren und das gaststättenrechtliche Erlaubnisverfahren zueinander stehen. Die Baugenehmigung kann nicht die gaststättenrechtliche Erlaubnis ersetzen und umgekehrt. Die Gaststättenbehörde ist jedoch an die baurechtlichen Feststellungen der Baugenehmigungsbehörde gebunden. Daher kann die Gaststättenerlaubnis nach erteilter Baugenehmigung nicht versagt werden, weil baurechtliche Vorschriften nicht erfüllt seien. Umgekehrt kann die Gaststättenbehörde die Erlaubnis nicht erteilen, wenn baurechtliche Vorschriften nicht eingehalten sind. Insoweit tritt eine Bindungswirkung an die Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde ein. Grundsätzlich stehen aber das baurechtliche Genehmigungsverfahren und das gaststättenrechtliche Erlaubnisverfahren selbständig nebeneinander und es gibt auch keine Vorrangigkeit des Baurechtsverfahrens. dd) Eine weitere Voraussetzung für die Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis ist die Vorlage des Unterrichtungsnachweises, den der Betreffende bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer durch Teilnahme an einem Lehrgang erwirbt. Darin wird nachgewiesen, dass der Antragsteller über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet wurde und mit ihnen als vertraut gelten kann. Inhalte der Veranstaltung sind allgemeines Lebensmittelrecht, Fleischbeschaurecht, Milchrecht, Getränkerecht und Getränkeschankanlagenrecht. Fehlen die gesetzlich festgelegten Versagungsgründe, hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis.
Tod des ErlaubnisinhabersEin weiterer Erlöschensgrund tritt mit dem Tod des Erlaubnisinhabers ein. § 10 GastG sieht jedoch vor, dass nach dem Tod des Erlaubnisinhabers der Ehegatte oder die minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit den Betrieb weiterführen dürfen. Das gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von 10 Jahren nach dem Erbfall. Die aufgeführten Personen müssen der Erlaubnisbehörde unverzüglich Anzeige erstatten, wenn sie den Gaststättenbetrieb weiterführen wollen. Neben dieser Anzeige müssen die den Betrieb weiterführenden Personen auch eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO vornehmen. Rücknahme und Widerruf der ErlaubnisRücknahme und Widerruf der Erlaubnis sind in § 15 GastG geregelt. Die beiden Begriffe unterscheiden sich dadurch, dass eine Rücknahme dann erfolgt, wenn im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis Versagungsgründe nach § 4 Abs. l GastG vorlagen, die erst später bekannt wurden. Ein Widerruf wird ausgesprochen, wenn die zur Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. l Nr. l GastG führenden Umstände erst nachträglich eintreten. aa) Rücknahme: Ohne Bestehen eines Ermessensspielraums ist die Erlaubnis zur Führung des Gaststättenbetriebes von der Behörde zwingend zurückzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung Versagungsgründe gemäß § 4 Abs. l Nr. l GastG vorlagen, also der Betreiber als unzuverlässig anzusehen war. bb) Widerruf: War der Gaststätteninhaber bei Erteilung der Erlaubnis zuverlässig, werden aber Tatsachen bekannt, welche zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen, wie etwa die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne Aufenthalts- und/oder Arbeitserlaubnis, Unterlassung der polizeilichen Benachrichtigung bei vermutetem oder festgestelltem Drogenkonsum oder Drogenhandel[101], hohe Verschuldung, Nicht-Nachkommen der Steuer- und Sozialabgabenpflicht etc., kann die Erlaubnis widerrufen werden. Der Widerruf ist freilich das letzte und stärkste Mittel gegenüber dem Gaststättenbetreiber. Ist etwa erkennbar, dass Auflagen nach § 5 GastG genügen oder ein Beschäftigungsverbot von bestimmten Personen nach § 21 GastG ausreicht, den festgestellten Missstand zu beseitigen, wäre es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren, wenn die Behörde die Erlaubnis widerruft. Der Widerruf wäre aber dann gerechtfertigt, wenn die Weigerung des Gastwirts oder seines Stellvertreters, die Missstände zu beseitigen, anhält. cc) Rechtsfolgen von Rücknahme und Widerruf: Wird die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen, so erlischt sie. Greift der Wirt diese Verwaltungsakte mit Rechtsbehelfen an, so wird er zunächst Widerspruch erheben, der grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung hat, d. h. der Verwaltungsakt wird erst mit Unanfechtbarkeit nach Ausschöpfen des Rechtswegs wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Betrieb weitergeführt werden. Die Behörde hat allerdings in gravierenden Fällen bei Bestehen eines öffentlichen Interesses die Möglichkeit, den Sofortvollzug nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - anzuordnen, womit die aufschiebende Wirkung entfällt. Während die Rücknahme nach § 15 Abs. 2 GastG keinen Ermessensspielraum gewährt, ist der Behörde bei einem Widerruf nach § 15 Abs. 3 GastG ein Ermessen eingeräumt. Die Behörde kann in den dort genannten Fällen entscheiden, ob ein Widerruf erforderlich ist oder nicht. Unter anderem kann ein Widerruf in Betracht kommen, wenn der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter unbefugt die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, ändert, oder andere als die zugelassenen Getränke oder Speisen verabreicht. Genauso verhält es sich, wenn der Gastwirt oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 GastG nicht erfüllt oder Personen beschäftigt, für die ein Beschäftigungsverbot nach § 21 GastG besteht. Nach § 12 GastG kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Nach dieser Vorschrift ist es für Vereine oder auch für Gewerbetreibende jederzeit möglich, gaststättenrechtlich tätig zu werden, ohne die Voraussetzungen, die für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG erforderlich sind, erfüllen zu müssen. Die Gestattung wird erfeilt, wenn ein „besonderer Anlass" gegeben ist. Dies können nur kurzfristige, nicht häufig auftretende Ereignisse sein, wie z.B. Sportveranstaltungen, Volksfeste, Schützenfeste, Umzüge, Tagungen, Werbeveranstaltungen, die eine Gestattung unter erleichterten Bedingungen rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht nennt als weitere Voraussetzung, dass der besondere Anlass nicht ausschließlich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen darf. Es muss also ein anderer nachvollziehbarer Veranstaltungsgrund gegeben sein. Die gastronomische Tätigkeit muss als bloßer Annex eines eigenständigen anderen Ereignisses erscheinen. Der besondere Anlass braucht jedoch nicht von anderer Seite vorgegeben zu sein, er kann auch vom Antragsteller selbst geschaffen sein[102]. Die Realität zeigt, dass Vereinsfeste, Straßen- und Weinfeste in mittlerweile ausuferndem und weiter ansteigendem Maße - vor allem auch ohne vorherige Einholung der Gestattung - stattfinden, weshalb das Abhalten dieser Feste, bei denen Waren auf Grund entfallender Steuerpflicht und Sozialabgabenpflicht billiger abgegeben werden können, auch als sogenannte Schwarzgastronomie bezeichnet wird, deren Beseitigung eine stete Forderung der Hotel- und Gaststättenverbände darstellt. Es ist das Bestreben der Verbände, eine strengere Überwachung der Feste durch die Behörden zu erzielen und eine Einbeziehung ortsansässiger Wirte, welche die entsprechende Fach- und Sachkenntnis besitzen, zu erreichen. Vorläufige ErlaubnisIn einer Übergangszeit bis zur endgültigen Erlaubniserteilung kann die Behörde eine vorläufige Erlaubnis erfeilen. Voraussetzung ist, dass der Betrieb bereits konzessioniert war. Die vorläufige Erlaubnis kommt also in Betracht, wenn bei bestehendem Betrieb der Wirt als Pächter oder Eigentümer wechselt. Für neu errichtete Gaststättenbetriebe kann eine vorläufige Erlaubnis nicht erfeilt werden, hier kann der Betrieb erst eröffnet werden, wenn die endgültige Erlaubnis nach § 2 GastG vorliegt. Die vorläufige Erlaubnis nach § 11 GastG wird nur auf Antrag erfeilt. Die endgültige Erlaubnis muss bereits beantragt sein, dieser Antrag darf noch nicht abgelehnt und noch nicht entscheidungsreif sein. Durch die vorläufige Erlaubnis soll die Kontinuität des Betriebes gewährleistet werden. Deutet nichts darauf hin, dass öffentliche Interessen der Erlaubniserteilung im Wege stehen, ist im Sinne der Kontinuität die vorläufige Erlaubnis zu erfeilen. Sie ist zeitlich auf drei Monate beschränkt und kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag verlängert werden. Es ist Sache des Wirts, vor Ablauf der Befristung eine Verlängerung zu beantragen, ansonsten er bei weiterer Verzögerung der endgültigen Konzession die Gastwirtschaft ohne Erlaubnis betreibt. Wäre das der Fall, kann die Behörde diesen Umstand bei der Beurteilung der Unzuverlässigkeit heranziehen, was von Gastwirten häufig übersehen wird. StellvertretungserlaubnisFührt ein Stellvertreter den Gaststättenbetrieb, so bedarf der Betriebs- und Erlaubnisinhaber einer sog. Stellvertretungserlaubnis nach § 9 GastG. Der Stellvertreter führt den Betrieb im Namen und für Rechnung des Inhabers, sonst aber in eigener Verantwortung. Davon zu unterscheiden ist der Geschäftsführer, der den Betrieb unter Aufsicht und Leitung eines Inhabers führt, und der Pächter, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig wird. Der Stellvertreter hingegen leitet den Betrieb an Stelle des Inhabers selbständig[103]. Die Stellvertretungserlaubnis wird für eine bestimmte Person, den Stellvertreter, erfeilt und setzt gleichermaßen wie die Erlaubnis nach § 2 GastG voraus, dass bezüglich des Stellvertreters keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. l Nr. l und 4 GastG (Unzuverlässigkeit, fehlender Unterrichtungsnachweis) vorliegen. Da die Stellvertretungserlaubnis eine rein personenbezogene Erlaubnis darstellt, kann die Behörde im Zusammenhang mit der Erteilung dieser Erlaubnis keine neuen Anforderungen oder Auflagen hinsichtlich der Räumlichkeiten stellen. § 9 GastG erlegt dem Inhaber die Pflicht auf, der Behörde unverzüglich Anzeige zu machen, wenn das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben wird. Beabsichtigt der Betriebsinhaber in diesem Fall, den Betrieb selbst weiterzuführen, muss er gegebenenfalls innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden des Stellvertreters den Unterrichtungsnachweis beibringen, ansonsten die Erlaubnis nach § 15 Abs. 3 Nr. 6 GastG widerrufen werden kann. Kosten der ErlaubnisDie Kosten für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 und § 12 GastG sowie die übrigen Kosten für die Tätigkeit der Behörde ergeben sich aus den Kostengesetzen der einzelnen Bundesländer und können je nach Größe des Betriebes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, deren Rahmen ebenfalls die Kostengesetze vorgeben. Allgemeine Verbote nach dem GastG§ 20 GastG normiert allgemeine Verbote, wie etwa das Verbot, Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel durch Automaten feilzuhalten. Ferner ist verboten, in Ausübung des Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen. Es besteht des Weiteren das Verbot, im Gaststättengewerbe das Verabreichen von Speisen von der Getränkebestellung abhängig zu machen oder bei der Nicht-Bestellung von Getränken die Preise zu erhöhen und das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei Nicht-Bestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen. Es kann dem Wirt gemäß § 21 GastG auch verboten werden, unzuverlässige Personen zu beschäftigen. Verstößt der Wirt gegen diese Verbote oder gegen sonstige Vorschriften des Gaststättengesetzes, z.B. §§ 2, 12, 5, 9, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die gemäß § 28 GastG mit Bußgeld bis zu DM 10000,- bewehrt ist. Bei wiederholten Verstößen stellt sich auch die Frage nach der Zuverlässigkeit des Gastwirts und es kann der Entzug der Konzession drohen. Im ungünstigsten Fall verliert der Gastwirt die Gaststättenerlaubnis und muss zusätzlich für die festgestellten Verstöße Bußgeld leisten. 23 Änderung des GastG per 1.7.2005: blau und / oder im Rahmen stehender Text ist geändert oder gestrichen worden - die ParagrafenGastG § 1 Gaststättengewerbe –(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe 1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder, 2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder, 3. Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. (2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. GastG § 2 Erlaubnis(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden. (2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. Milch, Milcherzeugnisse oder alkoholfreie Milchmischgetränke verabreichtalkoholfreie Getränke , 2. unentgeltliche Kostproben verabreicht, 3. alkoholfreie Getränke aus Automaten verabreichtzubereitete Speisen oder 4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht. (3) Der Erlaubnis bedarf ferner nicht, wer, ohne Sitzgelegenheit bereitzustellen, in räumlicher Verbindung mit seinem Ladengeschäft des Lebensmitteleinzelhandels oder des Lebensmittelhandwerks während der Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreicht. (4) Für einen Beherbergungsbetrieb bedarf es der Erlaubnis nicht, wenn der Betrieb darauf eingerichtet ist, nicht mehr als acht Gäste gleichzeitig zu beherbergen; in solchen Betrieben ist das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen an Hausgäste erlaubnisfrei. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beherbergungsbetrieb in Verbindung mit einer erlaubnisbedürftigen Schank- oder Speisewirtschaft ausgeübt wird. GastG § 18 SperrzeitFür Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten ist kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen. (2) (weggefallen) GastG § 28 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe betreibt Getränke oder zubereitete Speisen verabreicht oder Gäste beherbergt, 24 Die neuen Vorschriften des Gaststättengesetzes (GastG) - Stand: 1.7.2005§ 1 Gaststättengewerbe (2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. § 2 Erlaubnis (2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer § 3 Inhalt der Erlaubnis (2) Die Erlaubnis darf auf Zeit erteilt werden, soweit dieses Gesetz es zulässt oder der Antragsteller es beantragt. § 4 Versagungsgründe (2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen. (3) Die Landesregierungen können zur Durchführung
des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen,
die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im
Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder
Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung § 5 Auflagen (2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden. § 6 Ausschank alkoholfreier Getränke § 7 Nebenleistungen (2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb
der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch § 8 Erlöschen der Erlaubnis § 9 Stellvertretungserlaubnis § 10 Weiterführung des Gewerbes § 11 Vorläufige Erlaubnis und vorläufige
Stellvertretungserlaubnis (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis. § 12 Gestattung (2) (weggefallen) (3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden. § 13 Gaststätten ohne gewerbliche
Niederlassung (2) An der Betriebsstätte muss in einer für jedermann erkennbaren Weise der Name des Gewerbetreibenden mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben sein. § 14 Straußwirtschaften § 15 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden. (3) Sie kann widerrufen werden, wenn (4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis. §§ 16 und 17 § 18 Sperrzeit (2) (weggefallen) § 19 Verbot des Ausschanks alkoholischer
Getränke § 20 Allgemeine Verbote § 21 Beschäftigte Personen (2) Die Landesregierungen können zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutze der Gäste durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Zulassung, das Verhalten und die Art der Tätigkeit sowie, soweit tarifvertragliche Regelungen nicht bestehen, die Art der Entlohnung der in Gaststättenbetrieben Beschäftigten erlassen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. (3) Die Vorschriften des § 26 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt. § 22 Auskunft und Nachschau (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. § 23 Vereine und Gesellschaften (2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 alkoholische Getränke in Räumen ausgeschenkt, die im Eigentum dieser Vereine oder Gesellschaften stehen oder ihnen mietweise, leihweise oder aus einem anderen Grunde überlassen und nicht Teil eines Gaststättenbetriebes sind, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 5, 6, 18, 22 sowie des § 28 Abs. 1 Nr. 2, 6, 11 und 12 und Absatz 2 Nr. 1 keine Anwendung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass auch andere Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden, wenn durch den Ausschank alkoholischer Getränke Gefahren für die Sittlichkeit oder für Leben oder Gesundheit der Gäste oder der Beschäftigten entstehen. § 24 Realgewerbeberechtigung (2) Die Länder können bestimmen, dass auch die in Absatz 1 ausgenommenen Vorschriften Anwendung finden, wenn um die Erlaubnis auf Grund einer Realgewerbeberechtigung für ein Grundstück nachgesucht wird, auf welchem die Erlaubnis auf Grund dieser Realgewerbeberechtigung bisher nicht ausgeübt wurde. § 25 Anwendungsbereich (2) Auf Gewerbetreibende, die am 1. Oktober 1998 eine Bahnhofsgaststätte befugt betrieben haben, findet § 34 Abs. 2 Satz 1 entsprechende Anwendung; die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Anforderungen an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung der zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume gelten als erfüllt. § 34 Abs. 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Anzeige nach Satz 4 innerhalb von zwölf Monaten zu erstatten ist. § 26 Sonderregelung (2) Die in Bayern bestehenden Kommunbrauberechtigungen sowie die in Rheinland-Pfalz bestehende Berechtigung zum Ausschank selbsterzeugten Branntweins erlöschen, wenn sie seit zehn Jahren nicht mehr ausgeübt worden sind. § 27 § 28 Ordnungswidrigkeiten (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. § 29 Allgemeine Verwaltungsvorschriften § 30 Zuständigkeit und Verfahren § 31 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung § 32 Erprobungsklausel § 33 § 34 Übergangsvorschriften (2) Soweit nach diesem Gesetz eine Erlaubnis erforderlich ist, gilt sie demjenigen als erteilt, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Erlaubnis oder Gestattung eine nach diesem Gesetz erlaubnisbedürftige Tätigkeit befugt ausübt. In den Fällen des Artikels 2 Abs. 1 des Erstens Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (BGBl. 1955 II S. 405) gilt die Erlaubnis auch demjenigen erteilt, der eine nach diesem Gesetz erlaubnisbedürftige Tätigkeit innerhalb eines Jahres vor Inkrafttreten des Gesetzes befugt ausgeübt hat, ohne dass ihm die Ausübung der Tätigkeit bei Inkrafttreten des Gesetzes untersagt war. (3) Der in Absatz 2 bezeichnete Erlaubnisinhaber oder derjenige, der eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis nicht nachweisen kann, hat seinen Betrieb der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Erlaubnisbehörde bestätigt dem Gewerbetreibenden kostenfrei und schriftlich, dass er zur Ausübung seines Gewerbes berechtigt ist. Die Bestätigung muss die Betriebsart sowie die Betriebsräume bezeichnen. Wird die Anzeige nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstattet, so erlischt die Erlaubnis. § 35 Bezugnahme auf Vorschriften § 36 § 37 § 38 25 Allgemeines OrdnungsrechtGefahrenrecht siehe: Hörermaterialen Allgemeines Ordnungs-Polizeirecht.doc oder „Gaststättenrecht mit Polizeirecht“
[1] d. h. i. d. R. von einer festen Niederlassung aus, vgl. § 42 GewO [2] vgl. VGH Bad.-Württ., GewArch 1991 S. 72; OVG Münster, GewArch 1976 S. 236 [3] vgl. BayObLG, DÖV 1993 S. 350 [4] z. B. im Abstand von ca. 1 m bis 1,50 m: BayObLG, NVwZ-RR 1992 S. 618; Michel/Kienzle, a. a. O., § 2 Rn. 12; s. ferner Hess. VGH, DÖV 1994 S. 834 [5] Besens, Kranzes [6] vgl. BVerwGE 80 S. 259 = NVwZ 1989 S. 258 [7] § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO; s. dazu BVerwG, NJW 1998 S. 3792 [8] VG Bayreuth, GewArch 1995 S. 251 [9] s. dazu VG Bayreuth, GewArch 1995 S. 252 [10] s. §§ 7 und 8 BauNVO [11] vgl. speziell zu letzterem und zur Betriebsart Diskothek: VGH Bad.-Württ., GewArch 1985 S. 135; Hess. VGH, NVwZ-RR 1992 S. 615, und VG Arnsberg, GewArch 1981 S. 25 [12] s. Stober, NWB F. 30 S. 1159 ff. [13] VGH Bad.-Wütt., DÖV 1994 S. 219 [14] BVerwG, GewArch 1996 S. 250 [15] VGH Mannheim, GewArch 1988 S. 232 [16] OVG Hamburg, NVwZ-RR 1993 S. 294; NVwZ 1989 S. 381; Bay. VGH, NVwZ 1989 S. 482; VG Minden, NVwZ 1988 S. 666 [17] BVerwG, GewArch 1996 S. 251; VG Meiningen, GewArch 1998 S. 167 [18] VGH Bad.-Württ., GewArch 1996 S. 208 [19] NVwZ 1984 S. 263 [20] BVerwG, GewArch 1985 S. 169 und 170 [21] BVerwG, NVwZ-RR 1992 S. 414 [22] VGH Bad.-Württ., NVwZ-RR 1994 S. 78/79 [23] s. allgemein dazu Körner, MDR 1989 S. 956 [24] BVerwG, DVBl 1989 S. 376; s. auch v. Ebner, GewArch 1988 S. 313 [25] OVG Rh.-Pf., GewArch 1996 S. 489/490 [26] BVerwG, GewArch 1988 S. 388; VGH Bad.-Württ., NVwZ-RR 1993 S. 478 [27] vgl. tendenziell schärfer als das BVerwG: Hess. VGH, NVwZ-RR 1992 S. 192 [28] Besitz und Konsum einer geringfügigen Menge Haschisch: NJW 1994 S. 1577 [29] s. auch Hess. VGH, NVwZ 1994 S. 717; Verbot eines sog. Cannabis-Weekend [30] VGH Bad.-Württ., GewArch 1981 S. 27 [31] Verschleierung der wahren Betriebsverhältnisse, "Steigbügelhalten" für unzuverlässigen Gewerbetreibenden [32] BVerwG, DVBl 1982 S. 699; VG Meiningen, GewArch 1998 S. 209 [33] offengelassen vom BVerwG, a. a. O. [34] vgl. hierzu OVG Münster, NVwZ-RR 1992 S. 415, und OLG München, NVwZ-RR 1992 S. 416 [35] vgl. allgemein Molketin, GewArch 1989 S. 86 [36] vgl. hierzu Michel/Kienzle, a. a. O., § 4 Rn. 83-85 [37] BVerwG, NVwZ 1989 S. 519 [38] z. B. Krankenhäuser, Kirchen, Jugendheime [39] BVerwG, GewArch 1974 S. 201 [40] s. zu diesem Begriff § 3 Abs. 1 BImSchG [41] so z. B. bei geplanter Diskothek im Dorfgebiet: abl. OVG Rh.-Pf., GewArch 1982 S. 339 [42] BVerwG, NVwZ-RR 1992 S. 569; s. dazu auch unter V [43] Hess. VGH, GewArch 1996 S. 251 [44] VGH Bad.-Württ., NVwZ-RR 1993 S. 479 [45] "Sittlichkeit", s. hierzu VGH Bad.-Württ., GewArch 1976 S. 200 [46] s. Bay. VGH, GewArch 1995 S. 253, und BVerwG, NVwZ 1999 S. 651 [47] vgl. § 10 GastG: Weiterführungsrecht des Ehegatten, minderjähriger Erben, des Nachlaßverwalters/-pflegers und des Testamentsvollstreckers [48] wegen des u. U. längere Zeit andauernden Konzessionserteilungsverfahrens [49] OVG Münster, NJW 1969 S. 1732 [50] OVG Münster, a. a. O. [51] OVG Münster, a. a. O. [52] Hess. VGH, GewArch 1996 S. 252 [53] BVerwG, GewArch 1989 S. 342 [54] vgl. z. B. OVG Koblenz, GewArch 1983 S. 33; NJW 1982 S. 130; OVG Lüneburg, GewArch 1988 S. 169 [55] BVerwG, NVwZ-RR 1989 S. 539 [56] s. aber o. II, 4b: Erbenprivileg [57] s. o. II, 4a: Stellvertretererlaubnis [58] BVerwG, DVBl 1989 S. 376 [59] BVerwG, GewArch 1995 S. 121 [60] VGH Bad.-Württ., NVwZ-RR 1994 S. 78 [61] Michel/Kienzle, a. a. O., § 8 Rn. 15 [62] VGH Bad.-Württ., GewArch 1997 S. 121 [63] Stober, Besonderes Wirtschaftsverwaltungsrecht, 11. Aufl., S. 68 [64] BayObLG, DÖV 1998 S. 161 zum - zulässigen - Bierverkauf nach Ladenschluß in Tankstelle mit großzügiger Tendenz, s. aber auch OLG München, Urt. v. 17. 9. 1998 - 6 V 1928/98: Kasten Bier keine "kleine Menge" i. S. des § 2 Abs. 2 LadSchlG [65] s. AG Überlingen, GewArch 1997 S. 381, und Roth, GewArch 1998 S. 19 [66] OLG Saarbrücken, NJW-RR 1995 S. 986/987: zur Verantwortlichkeit einer Gastwirtin bei einer sog. Trinkwette mit tödlichem Ausgang [67] § 22 GastG; s. allgemein zu den Nachschaurechten: Stober, NWB F. 30 S. 1205 [68] BVerwG, GewArch 1998 S. 256 [69] z. B. in Berlin: Beginn 5 Uhr, Ende 6 Uhr gem. § 10 GastV; ebenso - überraschenderweise - in Mecklenburg-Vorpommern gem. § 3 der dort geltenden GastV [70] so etwa nach § 3 GastV NW: Beginn 1 Uhr, Ende 6 Uhr [71] OLG Düsseldorf, NJW 1987 S. 1118 [72] VGH Bad.-Württ., GewArch 1978 S. 35 [73] OVG Bremen, GewArch 1981 S. 96; Hess. VGH, GewArch 1990 S. 73 [74] Michel/Kienzle, a. a. O., § 18 Rn. 15 und 16 [75] OVG Münster, NWVBL 1992 S. 405 und NVwZ-RR 1995 S. 27 [76] VGH Mannheim, GewArch 1978 S. 35 [77] VGH Bad.-Württ., GewArch 1991 S. 331 [78] OVG Münster, NVwZ-RR 1992 S. 614 [79] BayVGH, GewArch 1982 S. 239 [80] sog. LAI-Hinweise [81] VG Würzburg, GewArch 1996 S. 490 [82] vgl. OVG Münster, NVwZ 1993 S. 1221 [83] vgl. §§ 223, 13 StGB; s. BGHSt 4 S. 20 und 19 S. 152/154 [84] NJW 1985 S. 1720 [85] abl. i. Erg. OLG Frankfurt/M.; a. A. aber Lohse, NJW 1985 S. 1677 [86] s. o. II, 3b, aa: Maßgeblich ist Person des Antragstellers [87] GewArch 1995 S. 3289 [88] BVerwG, GewArch 1998 S. 254 [89] s. o. II, 3b, cc [90] BVerwG, a. a. O.; OVG Rh.-Pf., GewArch 1998 S. 209 [91] OVG Rh.-Pf., a. a. O. [92] s. o. unter V [93] Michel/Kienzle, a. a. O., § 21 Rn. 6 [94] so auch Hess. VGH für Versagung einer Stellvertretererlaubnis i. S. des § 9 GastG: GewArch 1999 S. 38 [95] BVerwG GewArch 1974, S. 306 [96] OVG Hamburg, GewArch 1987, S. 59; BayObLG GewArch 1990, S. 354 ff. [97] Hess. VGH, GewArch 1990, S. 70 ff. mit weiteren Nachweisen [98] BVerwG GewArch 1966, 202 [99] BVerwG GewArch 1960, S. 184 [100] Darüber hinaus existieren in einigen Bundesländern, z.B. in Bayern und Nordrheinwestfalen Gaststättenbauverordnungen, in Bayern noch gültig bis zum 31. 12. 2004 [101] VGH Bad.-Württ. GewArch 1972, S. 221 [102] BVerwG GewArch 1989, S. 342f. [103] BayVGH GewArch 1974, S. 29 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an:
kbrenner@netmedia.de mit Fragen
oder Kommentaren zu dieser Website.
|