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LMBG: BGH bestätigt Verurteilung eines Fleischgroßhändlers wegen Verkaufs von «Gammelfleisch» - den Gewinn durfte der Händler offenbar behaltenUrteil BGH siehe: Weil er nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes Fleisch verkauft hat, hat das Landgericht Memmingen einen Fleischgroßhändler wegen Betruges in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Urteil ist jetzt rechtskräftig. Der Erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen (Beschluss vom 20.10.2010, Az.: 1 StR 400/10). Angeklagter profitierte von hoher Gewinnmarge Laut Mitteilung des BGH betrieb der Angeklagte in den Jahren 2004/2005 ein Lebensmittelkühlhaus in Illertissen. Er kaufte nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes Fleisch der Kategorie 3 im Sinne der Verordnung (EG) 1772/2002 an und verkaufte das so genannte «Gammelfleisch» anschließend als Lebensmittel mit deutlich gesteigerter Gewinnmarge an Abnehmer aus der Lebensmittelindustrie. Dabei täuschte er seine Kunden über die tatsächliche Beschaffenheit der Ware und verursachte einen Gesamtschaden von rund 236.000 Euro.
Pressmitteilung BGH: Verurteilung eines Fleischgroßhändlers wegen Betruges rechtskräftig - Gammelfleisch Pressmitteilung BGH Nr. 248/2010 Das Landgericht Memmingen hat den Angeklagten wegen Betruges in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte in den Jahren 2004/2005 ein Lebensmittelkühlhaus in Illertissen. Er kaufte nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes Fleisch (Material der Kategorie 3 im Sinne der Verordnung (EG) 1772/2002) an und verkaufte es anschließend als Lebensmittel mit deutlich gesteigerter Gewinnmarge an Abnehmer aus der Lebensmittelindustrie. Dabei täuschte er seine Kunden über die tatsächliche Beschaffenheit der Ware und verursachte einen Gesamtschaden von € 235.827,29. Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen Revision eingelegt und diese auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die Revision als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Memmingen ist damit rechtskräftig. Beschluss vom 20. Oktober 2010 – 1 StR 400/10 Landgericht Memmingen - Urteil vom 12. März 2010 – 1 Kls 114 Js 19823/05 +++++++++++++++++ Nach dem geschilderten Sachverhalt des BGH wurde der rechtswidrig erlangte Gewinn nicht abgeschöpft. Der BGH:BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 400/10 vom 20. Oktober 2010in der Strafsache gegenwegen BetrugesDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2010 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 12. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 12. August 2010 bemerkt der Senat:I.Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Fleischprodukte (insgesamt 699.386,50 kg) der Kategorie 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 (ABl. L 273 vom 10. Oktober 2002, S. 1), Kapitel II Artikel 6 Abs. 1, und verkaufte davon in der Zeit vom 7. September bis zum 23. November 2004 in 15 Fällen insgesamt 313.885 kg unter Verschleierung von deren Herkunft als Lebensmittel. Bei seinen Kunden verursachte er damit einen Gesamtschaden in Höhe von 235.827,29 €. In drei Fällen wurde der Schaden durch Gutschriften und Umbuchungen - insgesamt in Höhe von 31.950,97 € wieder gut gemacht.Aufgrund der Hauptverhandlung, die am 10. November 2009 begann und nach elf Verhandlungstagen am 12. März 2010 endete, wurde der Angeklagte wegen Betruges in 15 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dem lagen Einzelstrafen von zehn Monaten bis zu einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe zugrunde.Nicht festgestellt hat die Strafkammer, dass die vom Angeklagten ausge-lieferten Fleischprodukte tatsächlich genussuntauglich waren. Eine Verurteilung wegen der angeklagten - gegebenenfalls tateinheitlichen - Verstöße gegen das Fleischhygienegesetz und das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz erfolgte deshalb nicht (Inzidentfreispruch).
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