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Beispiel: (Sachverhalt) Halter als Mittäter beim Falschparken des EhepartnersNach den
Feststellungen hatte die Ehefrau des Betroff. [zuvor] bereits zweimal innerhalb
eines kurzen Zeitraums mit dem Fahrzeug des Betroff. an [demselben] Parkplatz ..
in N. verbotswidrig geparkt. Der Betroff., gegen den selbst in sieben Fällen im
[selben] Jahre .. Bußgeldanzeigen wegen verbotswidrigen Parkens an diesem
Parkplatz .. ergangen waren, hatte von diesem verkehrswidrigen Verhalten seiner
Ehefrau Kenntnis. Gegen ihn waren auch in den von der Ehefrau begangenen
Parkverstößen die jeweiligen Anzeigen gerichtet. Er wußte somit, daß die Ehefrau
.. [mit seinem] Kraftfahrzeug .. wiederholt vorsätzlich verbotswidrig geparkt
hatte. Aus dieser Kenntnis konnte das AG unbedenklich den Schluß ziehen, der
Betroff. habe bei einer erneuten Überlassung des Fahrzeugs an seine Ehefrau
damit gerechnet und insoweit auch billigend in Kauf genommen, daß diese erneut
Verkehrsverstöße derselben Art begehen werde. Damit hat er diese
Verkehrsverstöße seiner Ehefrau vorsätzlich i. S. von § 14 Abs. 1 OWiG
gefördert, wenn er ihr erneut das Fahrzeug überließ, ohne sie unter Hinweis auf
die bisherigen Verkehrsverstöße auf ein ordnungsgemäßes Verhalten im
Straßenverkehr, insbesondere beim Parken, anzuhalten. (Nach: OLG Koblenz - 1 Ss 275/85 - 09.07.85; OWiG § 14; StVG § 24; StVO §§ 3, 49
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NJW 1986, 1003 = VRS 69, 388 = VerkMitt 1986, 79). |
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