Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Schwarzarbeit: Die drei Rolladenkunden und der nicht eingetragene Handwerksmeister - 9.6.2003

§ 2 SchwarbG Beauftragung mit Schwarzarbeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfange ausführen lässt, indem der eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 genannten Vorschriften erbringen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei Beauftragung einer Person, die gegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 verstößt, mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, sonst mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

 

Gegen das Handwerksunternehmen Schwarz wurde das Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen § 1 Schwarzarbeitergesetz eingeleitet. Der Inhaber des Einzelunternehmens Berthold Schwarz hat den ihm übersandten Anhörungsbogen nicht zurückgesandt. Anlässlich der Durchsuchung seiner Geschäftsräume und Wohnräume wurden Beweismittel gefunden. Ihm konnte nachgewiesen werden, dass er in mindestens drei Fällen Handwerksleistungen erbracht hatte, die er nach der Handwerksordnung nicht hätte erbringen dürfen. Gegen seine drei Kunden: Fritz Schulz, Wilfried Falk und Albert Schweizer (allesamt Angestellte beim Lebensmittelhersteller Miraba GmbH) wurden wegen Verstoßes gegen § 2 Schwarzarbeitergesetz ebenfalls Bußgeldverfahren eingeleitet.

Wie würden Sie verfahren und entscheiden, wenn folgender Sachverhalt gegeben wäre:

Fallfrage 1: Schulz, Falk und Schweizer senden den Anhörungsbogen nicht zurück.

Fallfrage 2: Schulz erklärt: ich habe die Adresse des Handwerksmeisters Schwarz aus dem Telefonbuch entnommen, wo er unter der Rubrik" Rollladenbau" eingetragen war. Woher soll ich wissen, dass er nicht befugt war, die elektronische Anlage für das automatische Öffnen und Schließen der Rollläden einzurichten?

Falk erklärt, er hätte sich schon einmal kurz überlegt, ob die Firma Schwarz auch die elektrische Installation der Rollläden hätte erstellen dürfen. Er habe den Gesellen des Schwarz gefragt und dieser habe geantwortet: Natürlich das geht schon klar. Darauf habe ich vertraut.

Schweizer erklärt: Ich habe mir schon einmal kurz überlegt, ob die Firma Schwarz auch die elektrische Installationen der Rollläden erstellen können. Ich habe mir dann aber gedacht, was geht das mich an, das ist doch Sache der Firma Schwarz.

Fallfrage 3:Wie läge der Fall, wenn sich aus den Rechnungen der Firma Schwarz an Schulz, Falk und Schweizer ergeben hätte, dass die erbrachten Handwerksleistungen etwa nur 75 Prozent der Arbeitslöhne betragen hätte, die ein ordnungsgemäß in der Handwerksordnung eingetragener Handwerksmeister verlangt hätte?

Fallfrage 4: Macht es einen Unterschied, ob die Vertragsverhandlungen, mit der Firma Schwarz die Ehefrauen von Schulz, Falk und Schweizer geführt hätten und dieser auch die Arbeiten überwacht hätten?

Fallfrage 5: Falls Sie einen oder mehrere Bußbescheide erwägen, was wäre bei der Lösung der Fallfragen 1, 2, 4 zu beachten?

Lösungshinweise :

Bei der Fallfrage 1 muß die Antwort lauten: Ohne weitere Tatsachen darf kein Bußbescheid erlassen werden. Es fehlt am hinreichenden Tatverdacht. Folge: Es müssen weitere Ermittlungen angestellt werden (Extremfall: Die Rechnungen an Schulz, Falk und Schweizer könnten fingiert sein: Schwarz wollte ein anderes Geschäft dadurch verdecken).

Bei der Fallfrage 4 wird man den Ehemännern nicht den „Prozess machen“ können. Täter sind nach dem Sachverhalt nur die Ehefrauen. Die übrigen Beweisprobleme bleiben wie bei den Ehemännern.

Bei der Fallfrage 5 ist die Gewinnabschöpfung (§ 17 IV OWiG) zu beachten, ggf. wäre ein Verfallbescheid nach § 29a OWiG zu erlassen. Auf die Frage, wer und ob eine Bußtat begangen hat bzw. worden ist, wäre dann unerheblich: Es käme nur auf den Vorteil an. Wegen der Höhe des Betrages sollte man in der Regel die Handwerkskammer einschalten. Sie kann ggf. als Sachverständige vor Gericht auftreten.

Soweit Einlassungen erfolgt sind, könnten (in der Praxis würde man auch – bedauerlicherweise) Bußbescheide erlassen. Denn die Kunden (Ehemänner oder im Fall 4 die Ehefrauen). Dann müßte jeweils der Vorsatz (= Wissen und Wollen aller objektiven Tatbestandsmerkmale) vorliegen, denn § 2 SchwarbG verlangt – das ist unstreitig – Vorsatz (vgl. § 10 OWiG).

Zu diesem Schluss kann man gelangen, wenn man die Umstände,

  • die objektiv ermittelt werden konnten,
  • subjektiv so betrachtet, dass der Betroffene aus den ihm bekannten Umständen den Schluss gezogen hat:

Ich halte es ernsthaft für möglich, dass der Betroffene Kunkel und die anderen Mitbetroffenen ihre Verträge in Kenntnis geschlossen haben, daß keine ordnungsgemäße Eintragung vorlag.

Dieser Schluß ist jedoch nicht zwingend.

Der Unterschied zwischen der so genannten

  • bewussten Fahrlässigkeit und dem
  • bedingten Vorsatz

skizzieren:

Hat der Betroffene aufgrund der ihm bekannten Umstände den Schluss gezogen (nicht: hätte wissen müssen dass),

  • die Mitbetroffenen wären nicht ordnungsgemäß bei der Handwerkskammer eingetragen, und dass der
  • Betroffene dieses Verhalten "billigend in Kauf genommen hat" oder wie eine andere Formel lautet "sich damit abgefunden hat",

dann wäre von einem bedingt vorsätzlichen Verhalten auszugehen, der Tatbestand der Beauftragung mit Schwarzarbeit (§ 2 SchwarbG) wäre erfüllt.

 

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Stand: 23.05.10