Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Leser S.V. aus L fragt – was passiert oder muss geschehen, wenn gegen mich ein Fahrverbot wegen zu schnellen Fahrens ausgesprochen wurde.

Antwort:

Sehr geehrter Herr V,.

Zunächst: Nicht der Führerschein erlaubt Ihnen, ein Auto zu fahren, sondern die rechtsgültige Fahrerlaubnis. Der Unterschied: Der Führerschein ist der Beweis, dass Sie eine Fahrerlaubnis erlangt haben. Nach dem Gesetz ist weder der Richter, noch die Bußgeldbehörde verpflichtet, von Ihnen den Führerschein abzufordern. Das ist allein Ihre Sache (siehe den nachfolgenden § 25 StVG).

§ 25 Fahrverbot

 (1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

 (2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen.

 (3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

 (4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei dem Betroffenen nicht vorgefunden, so hat er auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1, 4, die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

 (5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

……

 (8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist der Betroffene bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.

 

Durch die Rücknahme des Einspruchs wurde der gegen Sie erlassene Bußgeldbescheid rechtswirksam (rechtskräftig). Er hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (s. § 84 OWiG). Da gegen Sie offenbar ein Fahrverbot angeordnet worden war, durften Sie mit Rechtskraft des Urteils kein Kraftfahrzeug mehr führen. Das ich vermute, dass Ihnen – wie es bei Ersttätern der Regelfall ist – erlaubt worden ist, sich den „Beginn des 1-monatigen“ Fahrverbots innerhalb von 4 Monaten „auszusuchen“. Daher sind Sie seit dem Ablauf der 4 Monaten nach der Rücknahme Ihres Einspruchs beim Amtsgericht ohne gültige Fahrerlaubnis: Sie durften also seit diesem Tag kein Kraftfahrzeug mehr auf öffentlichen Straßen führen. Es wäre Ihre Sache gewesen, den Führerschein beim zuständigen Ordnungsamt (wohl Magdeburg) oder bei einer Polizeidienstelle abzugeben. Nur durch die wirksame Abgabe Ihres Führerscheins beginnt das 1-monatige Fahrverbot. Seit dem Ablauf der 4-monatigen Überlegungsfrist, wann Sie das Fahrverbot „nehmen“, fahren Sie ohne Fahrerlaubnis. Sie hätten sich strafbar gemacht, wenn Sie seither Auto gefahren wären.

Es ist empfehlenswert, dass Sie sofort den Führerschein an die Bußgeldstelle schicken und dann nicht mehr Auto fahren. Den Führerschein können Sie dann nach Ablauf des Monats zurückfordern, möglicherweise – rufen ggf. bei der Bußgeldstelle an – schickt Ihnen die Bußgeldstelle den Führerschein zurück.

Eine Ausnahme gälte nur, wenn Sie nicht im Bußgeldbescheid belehrt worden wären (siehe oben § 25 Abs. 8 StVG). Nur dann könnten Sie sich – möglicherweise – darauf berufen, nichts von der Abgabepflicht Ihres Führerscheins gewusst zu haben. In Ihrem Falle würde das aber nichts nutzen. Denn Sie wussten spätestens 2 Wochen nach der Gerichtsverhandlung (Sie haben einen Brief erhalten) von der Abgabepflicht.

Mit freundlichen Grüßen

Brenner

Hallo ...


Ich habe mich in den letzten Tagen viel auf Ihrer Homepage gelesen aber leider nicht die passende Antwort gefunden und deshalb meine Frage direkt an Sie.

Ich wurde im Juli 2008 mit 77 km/h zu viel auf der Autobahn kurz vor H. geblitzt ( 60km/h Zone = 137 km/h)

Zu der Tat wurde im August 2008 ein Bußgeldbescheid erlassen gegen welchen ich Widerspruch eingelegt hatte weil ich meinen Führerschein Ausbildungsbedingt nicht abgeben konnte weil sonst meine Ausbildung dahin gewesen wären, daraufhin wurde ich im März 2009 vor dem Amtsgericht H. angehört, wo mir der Richter klar machte das ich den Einspruch nur zurück nehmen kann, sonst würde mir noch eine viel höhere Strafe drohen, daraufhin nahm ich den Einspruch zurück.

1-2 Wochen nach der Anhörung [richtig: gerichtliche Hauptverhandlung] vor dem Amtsgericht H. bekam ich einen Brief, warum ich meinen Führerschein noch nicht abgegeben hätte bzw., warum mir der Richter den Führerschein nicht abgenommen habe.
Daraufhin sagte ich der Beamtin am Telefon, dass der Richter davon kein Wort darüber verloren hatte, dass ich den Führerschein sofort abgeben oder ihm sofort aushändigen muss.
Auf diese Antwort sagte mir die Beamtin der Bußgeldstelle M., sie schicke die Akte wieder zu Gericht.

Dann war seit März 2009 Ruhe und ich habe absolut keinen Brief, Telefonat oder sonstiges erhalten.

Am 12.05.2010 bekam ich dann einen Brief der Bußgeldstelle, ich solle meinen Führerschein sofort abgeben und ich würde schon seit 14 Monaten keinen Führerschein mehr haben.

Mir kommt diese ganze Sache ziemlich komisch vor ... ist dieser Sachverhalt rechtsgültig??? einfach 14 Monate nichts von sich hören lassen und dann behaupten ich würde schon 14 Monate keinen Führerschein mehr besitzen, obwohl ich Ihn die ganze Zeit bei mir habe???

Gibt es für diesen Fall irgendwelche Verjährungsfristen???

Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

S. V,

 

 

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Stand: 18.03.11