|

| |
Leser
S.V. aus L fragt – was passiert oder muss geschehen, wenn gegen mich ein
Fahrverbot wegen zu schnellen Fahrens ausgesprochen wurde.
Antwort:
Sehr
geehrter Herr V,.
Zunächst: Nicht der Führerschein erlaubt Ihnen, ein Auto zu fahren, sondern die
rechtsgültige Fahrerlaubnis. Der Unterschied: Der Führerschein ist der Beweis,
dass Sie eine Fahrerlaubnis erlangt haben. Nach dem Gesetz ist weder der
Richter, noch die Bußgeldbehörde verpflichtet, von Ihnen den Führerschein
abzufordern. Das ist allein Ihre Sache (siehe den nachfolgenden § 25 StVG).
|
§ 25 Fahrverbot
(1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §
24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann
ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung
für die Dauer von einem Monat bis zu
drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr
Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen
den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße
festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
(2) Das Fahrverbot wird
mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam.
Für seine Dauer werden von einer
deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale
Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der
Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber
seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig
herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit
ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird auch
bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so
bestimmt die Verwaltungsbehörde
oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1,
dass das Fahrverbot erst wirksam wird,
wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in
amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier
Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Werden gegen den
Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die
Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der
Bußgeldentscheidungen zu berechnen.
(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten
ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem
Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.
(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2
Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei dem Betroffenen nicht vorgefunden,
so hat er auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche
Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883
Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1, 4, die §§ 901, 902, 904 bis 910
und 913 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(5) Ist ein
Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem
ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die
Verbotsfrist erst von dem Tag an
gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die
Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung
in einer Anstalt verwahrt wird.
……
(8) Über den Zeitpunkt
der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über
den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist der Betroffene bei
der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren
Verkündung zu belehren.
|
Durch
die Rücknahme des Einspruchs wurde der gegen Sie erlassene Bußgeldbescheid
rechtswirksam (rechtskräftig). Er hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils
(s. § 84 OWiG). Da gegen Sie offenbar ein Fahrverbot angeordnet worden war,
durften Sie mit Rechtskraft des Urteils kein Kraftfahrzeug mehr führen. Das ich
vermute, dass Ihnen – wie es bei Ersttätern der Regelfall ist – erlaubt worden
ist, sich den „Beginn des 1-monatigen“ Fahrverbots innerhalb von 4 Monaten
„auszusuchen“. Daher sind Sie seit dem Ablauf der 4 Monaten nach der Rücknahme
Ihres Einspruchs beim Amtsgericht ohne gültige Fahrerlaubnis: Sie durften also
seit diesem Tag kein Kraftfahrzeug mehr auf öffentlichen Straßen führen. Es wäre
Ihre Sache gewesen, den Führerschein beim zuständigen Ordnungsamt (wohl
Magdeburg) oder bei einer Polizeidienstelle abzugeben. Nur durch die wirksame
Abgabe Ihres Führerscheins beginnt das 1-monatige Fahrverbot. Seit dem Ablauf
der 4-monatigen Überlegungsfrist, wann Sie das Fahrverbot „nehmen“, fahren Sie
ohne Fahrerlaubnis. Sie hätten sich strafbar gemacht, wenn Sie seither Auto
gefahren wären.
Es ist
empfehlenswert, dass Sie sofort den Führerschein an die Bußgeldstelle schicken
und dann nicht mehr Auto fahren. Den Führerschein können Sie dann nach Ablauf
des Monats zurückfordern, möglicherweise – rufen ggf. bei der Bußgeldstelle an –
schickt Ihnen die Bußgeldstelle den Führerschein zurück.
Eine
Ausnahme gälte nur, wenn Sie nicht im Bußgeldbescheid belehrt worden wären
(siehe oben § 25 Abs. 8 StVG). Nur dann könnten Sie sich – möglicherweise –
darauf berufen, nichts von der Abgabepflicht Ihres Führerscheins gewusst zu
haben. In Ihrem Falle würde das aber nichts nutzen. Denn Sie wussten spätestens
2 Wochen nach der Gerichtsverhandlung (Sie haben einen Brief erhalten) von der
Abgabepflicht.
Mit
freundlichen Grüßen
Brenner
Hallo
...
Ich habe mich in den letzten Tagen viel auf Ihrer Homepage gelesen aber leider
nicht die passende Antwort gefunden und deshalb meine Frage direkt an Sie.
Ich wurde im Juli 2008 mit 77 km/h zu viel auf der Autobahn kurz vor H. geblitzt
( 60km/h Zone = 137 km/h)
Zu der Tat wurde im August 2008 ein Bußgeldbescheid erlassen gegen welchen ich
Widerspruch eingelegt hatte weil ich meinen Führerschein Ausbildungsbedingt
nicht abgeben konnte weil sonst meine Ausbildung dahin gewesen wären, daraufhin
wurde ich im März 2009 vor dem Amtsgericht H. angehört, wo mir der Richter klar
machte das ich den Einspruch nur zurück nehmen kann, sonst würde mir noch eine
viel höhere Strafe drohen, daraufhin nahm ich den Einspruch zurück.
1-2 Wochen nach der Anhörung [richtig:
gerichtliche Hauptverhandlung] vor dem Amtsgericht H. bekam ich einen Brief,
warum ich meinen Führerschein noch nicht abgegeben hätte bzw., warum mir
der Richter den Führerschein nicht abgenommen habe.
Daraufhin sagte ich der Beamtin am Telefon, dass der Richter davon kein Wort
darüber verloren hatte, dass ich den Führerschein sofort abgeben oder ihm sofort
aushändigen muss.
Auf diese Antwort sagte mir die Beamtin der Bußgeldstelle M., sie schicke die
Akte wieder zu Gericht.
Dann war seit März 2009 Ruhe und ich habe absolut keinen Brief, Telefonat oder
sonstiges erhalten.
Am 12.05.2010 bekam ich dann einen Brief der Bußgeldstelle, ich solle meinen
Führerschein sofort abgeben und ich würde schon seit 14 Monaten keinen
Führerschein mehr haben.
Mir kommt diese ganze Sache ziemlich komisch vor ... ist dieser Sachverhalt
rechtsgültig??? einfach 14 Monate nichts von sich hören lassen und dann
behaupten ich würde schon 14 Monate keinen Führerschein mehr besitzen, obwohl
ich Ihn die ganze Zeit bei mir habe???
Gibt es für diesen Fall irgendwelche Verjährungsfristen???
Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
S. V,
|