|




| |
|
Überprüfung des Wohnsitzes bei ausländischen EU-Fahrerlaubnissen –
erlaubt – 185 Tage muss man mindestens im „Führerschein – EU – Land“
gewohnt (nicht nur dort angemeldet sein) haben - BVerwG
|
|
|
|
|
|
Pressemitteilung
Nr. 12/2010 -
BVerwG 3 C 15.09; BVerwG 3 C 16.09
vom 25.2.2010 |
|
|
|
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute
entschieden, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden dem Inhaber eines
ausländischen EU-Führerscheins das Recht entziehen können, von dieser
Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn Ermittlungen bei
den Behörden des Ausstellermitgliedstaates von dort herrührende
unbestreitbare Informationen ergeben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum
Zeitpunkt der Erteilung dieses Führerscheins seinen ordentlichen
Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte. |
|
Den Klägern war in der Bundesrepublik Deutschland
wegen Verkehrsverstößen ihre deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Das
für die Wiedererteilung erforderliche medizinisch-psychologische
Gutachten legten sie nicht vor. Stattdessen erwarben sie eine
Fahrerlaubnis in Polen; in den dort ausgestellten Führerscheinen war
jeweils ein Wohnsitz in Polen eingetragen. Nachdem die deutschen
Fahrerlaubnisbehörden hiervon Kenntnis erhielten, forderten sie die
Kläger auf, zur Beseitigung von fortbestehenden Zweifeln an ihrer
Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Als
die Kläger dieser Aufforderung nicht nachkamen, wurde ihnen die Befugnis
aberkannt, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch
zu machen. Hiergegen machten die Kläger insbesondere geltend, dass der
gemeinschaftsrechtliche Grundsatz, wonach die von einem anderen
EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen sei, schon der
Anforderung des Gutachtens, erst Recht aber der nachfolgenden
Aberkennungsentscheidung entgegenstehe. In den Vorinstanzen blieben ihre
Klagen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidungen
maßgeblich darauf gestützt, es sei nach den Angaben der Kläger im
Aberkennungsverfahren und den Eintragungen im deutschen Melderegister
sicher, dass sie bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis ihren
Wohnsitz nicht in Polen, sondern in Deutschland gehabt hätten. |
|
Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Berufungsentscheidungen aufgehoben und die Sachen zur weiteren
Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Wie der
Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C 445/08,
Wierer - entschieden hat, kann die Beschränkung einer EU-Fahrerlaubnis
nicht darauf gestützt werden, dass sich aus den Angaben des Betroffenen
im Aberkennungsverfahren ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis
ergibt. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Beschluss aber
anerkannt, dass die deutschen Verwaltungsbehörden und Gerichte
Informationen beim Ausstellermitgliedstaat einholen können. Hierzu
besteht Anlass, wenn es ernstliche Zweifel an dem ausländischen Wohnsitz
gibt. Teilt der Ausstellermitgliedstaat selbst mit, dass der
Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen
ordentlichen Wohnsitz nicht dort hatte, steht das europäische
Gemeinschaftsrecht einer Beschränkung der EU-Fahrerlaubnis nicht
entgegen. Da das Berufungsgericht hierzu bislang keine Feststellungen
getroffen hat, etwa durch Nachfrage bei polnischen
Einwohnermeldebehörden, konnte über die Rechtmäßigkeit der
Fahrerlaubnisbeschränkungen noch nicht abschließend entschieden werden. |
|
BVerwG 3 C.15.09 und 16.09 - Urteile vom 25.
Februar 2010 |
|