Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Vorsatz-bussgeldverdoppelung

 

 

Wenn der Betroffene oder Zeuge von seinen Rechten Gebrauch macht, kann er dennoch Nachteile haben: Fahrtenbuch - Kostentragung nach § 109a OWiG

Wenn der Betroffene von seinem grundgesetzlich verbrieften Schweigerecht Gebrauch macht, oder

Ø      wenn der Zeuge sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO oder

Ø      sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO beruft oder

Ø      von seinem Recht Gebrauch macht, auf einen schriftlich an ihn gerichteten Zeugenfragebogen nicht zu reagieren,

dann kann er dennoch den Schwarzen Peter gezogen haben: Er muss als Halter ein Fahrtenbuch: unbefristet, 1 Jahr oder 6 Monate, führen. Die Fahrtenbuchauflage kann für ein bestimmtes, für mehrere Fahrzeug(e) oder auch für den gesamten Fuhrpark verhängt werden. Der Inhalt des Fahrtenbuches: Jede einzelne Fahrt  (mit Fahrer, Datum, Uhrzeit, Kilometerstände, Fahrzeit, Abfahrt und Zielort) müssen penibel aufgeschrieben werden.

Wenn der Halter die ihm auferlegte Auflage „Fahrtenbuch“ nicht oder nicht buchstabengetreu erfüllt, dann muss er mit einer Geldbuße von 50 € und 1 Flensburger-Punkt rechnen.

Möglicherweise kann der Betroffene auch auf seinen Anwaltskosten sitzen bleiben, wenn die Voraussetzungen des § 109a OWiG vorliegen (siehe dazu eingehender: http://www.ra-karlbrenner.de/109a_owig.htm

 

Bußgeld, Punkte und Fahrverbot wegen Verstoß bei der Führung bzw. Aufbewahrungsfrist eines Fahrtenbuchs

http://bussgeldkatalog.kfz-auskunft.de/fahrtenbuch.html

 

Verstoß

Punkte

Bußgeld EURO

Fahr-
verbot

Das Fahrtenbuch wurde nicht ordnungsgemäß geführt bzw. nicht ausgehändigt oder die vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist wurde nicht eingehalten

1 P

50

nein



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Steuerurteile - Fahrtenbuch

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Stand: 10.04.13