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Beklagte 12,00 Euro Auslagen für die
Akteneinsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Aachen zu
501 UJs 85/07 zu erstatten, da er durch seine Zahlungsverweigerung und
die Erstattung einer Strafanzeige die Klägerin zur Akteneinsicht
veranlasst hat (Leitsatz owiz) |
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IM NAMEN DES VOLKES |
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URTEIL |
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In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Geilenkirchen |
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durch den Richter am Amtsgericht |
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im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum 11.04.2008
am 24.06.2008 |
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für Recht erkannt:
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- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
503,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 09.01.2007 zu zahlen, zuzüglich 70,50 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 02.10.2007.
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- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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- Die Kosten des Rechtsstreits trägt der
Beklagte.
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- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO
abgesehen. |
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Entscheidungsgründe |
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Erstattungsanspruch aus
Kreditkartenvertrag in Höhe von 503,35 Euro, gem. §§ 676h, 670, 675 BGB.
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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ein Kreditkartenvertrag zur
Visa-Card-Nr. 1234 5678 9101 1123 bestand. Aus diesem Vertragsverhältnis
ergibt sich der vorgenannte Aufwendungsersatzanspruch nach
Bargeldabhebungen mit der vorgenannten Kreditkarte vom 05.10.2006, 15:14
Uhr am Geldautomat der Firma Hanse-Bank in B in Höhe von 250,00 Euro,
15:17 Uhr am Bargeldautomaten der Kreissparkasse in B in Höhe von 230,00
Euro sowie am 27.11.2006 in Höhe von 10,00 Euro zuzüglich berechneter
Gebühren in Höhe von 4,60 Euro und 5,00 Euro sowie 3,75 Euro. |
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Das Gericht hat entsprechend dem klägerischen Vortrag davon auszugehen,
dass der Beklagte nicht nur die Bargeldabhebung vom 27.11.2006 - wie
unstreitig - durchgeführt hat, sondern dass auch die Bargeldabhebungen
vom 05.10.2006 von dem Beklagten selbst oder durch eine von diesem
ermächtigte Person durchgeführt worden sind. |
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Die Bargeldabhebungen vom 05.10.2006 sind nämlich dokumentiert durch die
vorgelegten Schreiben nebst Buchungsbescheinigungen der Kreissparkasse B
gem. vorgelegtem Schreiben vom 17.03.2008 nebst Anhang und durch das
Schreiben der Hanse-Bank mit Datum vom 14.03.2008 nebst Anhang sowie
durch Vorlage der entsprechende „Screenshots", die lediglich
Abweichungen hinsichtlich der Uhrzeit der Abhebungen aufweisen, die
allerdings aufgrund der Nichtberücksichtigung der Sommerzeit erklärt
sind. |
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Entsprechend der vorgenannten Belege hat das Gericht davon auszugehen,
dass mit der Kreditkarte des Beklagten diese Bargeldabhebungen
durchgeführt worden sind, und zwar entweder durch den Beklagten selbst
oder eine von ihm dazu ermächtigte Person. Hierfür spricht der Beweis
des ersten Anscheins, den der Beklagte durch seinen Vortrag nicht zu
erschüttern vermocht hat. |
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Die Umstände der dokumentierten Bargeldabhebungen vom 05.10.2006 sprechen
nicht gegen die Richtigkeit des klägerischen Vortrags. Die Geldautomaten
der Firma Hanse-Bank in B sowie der Kreissparkasse X, ebenfalls in B,
liegen - unstreitig - ca. 180 m entfernt. Diese Strecke ist ohne
weiteres fußläufig oder mit einem Fahrzeug in sehr kurzer Zeit, nämlich
weniger als 1 Minute zu bewältigen, so dass auch noch ausreichend Zeit
für die Bedienung der Geldautomaten verblieben ist. Zu diesen
Feststellungen ist das Gericht aufgrund eigener Sachkunde ohne Einholung
eines Sachverständigengutachtens in der Lage. Dies gilt nach Auffassung
des Gerichts auch dann, wenn der Beklagte durch einen Meniskusschaden
bei der Fortbewegung beeinträchtigt gewesen sein sollte; beklagtenseits
wird jedoch das Ausmaß einer derartigen Beeinträchtigung nicht
substantiiert dargelegt, insbesondere nicht vorgetragen, dass akute
Schmerzen sowie eine aktuelle Gehbehinderung bei dem Beklagten am
05.10.2006 vorgelegen haben. Dies wird auch kaum ohne Widerspruch zu dem
übrigen Vortrag des Beklagten, er habe an diesem Nachmittag Fliesen
verlegt, möglich sein. |
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Soweit der Beklagte andeutet, möglicherweise Opfer einer Ausspähung
seiner Kreditkartendaten geworden zu sein, gegebenenfalls durch „Scimming",
ist sein Vortrag nicht ausreichend substantiiert. Insbesondere hat der
Beklagte nicht vorgetragen, dass weitere Umstände Anlass geben, von
einem derartigen Fall auszugehen. Zwar mögen „Scimming"-Fälle in den
letzten Jahren zugenommen haben; jedoch bleiben sie in Anbetracht der
Anzahl der Kreditkarten und
ec-Karten sehr gering. Gegen
die Annahme eines solchen „Scimming"-Falles spricht auch, dass es völlig
a-typisch ist, wenn lediglich zwei Abbuchungen nach Ausspähung der
Kreditkartendaten erfolgen, noch dazu über eher geringe Geldbeträge.
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Das Gericht kann auch nicht entsprechend dem Beklagtenvortrag von einem
Systemfehler ausgehen. Denn zwei Kreditinstitute, die nichts miteinander
zu tun haben und getrennt von einander Datensysteme betreiben haben die
Bargeldabbuchungen vom 05.10.2006 registriert. Es ist nicht anzunehmen,
dass entsprechende Fehler bei zwei Kreditinstituten, deren Geldautomaten
lediglich 180 m von einander entfernt liegen, innerhalb von drei Minuten
auftreten. |
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Die beklagtenseits benannten Zeugen Müller und Maier waren nicht zu
vernehmen. Denn es kommt jede andere Person grundsätzlich in Betracht,
die von dem Beklagten durch Aushändigung seiner Kreditkarte nebst
PIN dazu autorisiert worden
sein kann, die Bargeldabhebungen für den Beklagten durchzuführen. Im
Übrigen hat der Beklagte zu der auf 15:14 Uhr bzw. 15:17 Uhr
korrigierten Uhrzeit der Bargeldabhebungen nichts weiter vorgetragen.
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Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass nicht von einem Fall des
Verlustes und dadurch ausgelösten Missbrauchs der Kreditkarte auszugehen
ist, zumal der Beklagte - unstreitig - noch am 27.11.2006 mit seiner
Kreditkarte eine Bargeldabhebung durchgeführt hat. |
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Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus Verzug, gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3
BGB. Der Beklagte befand jedenfalls am 10.06.2007 mit der Erstattung der
vorgenannten Beträge in Verzug. Er hat über seinen
Prozessbevollmächtigten mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom
08.01.2007 ernsthaft und endgültig die Bezahlung der vorgenannten
Förderung abgelehnt. Das vorgenannte Anwaltsschreiben ist der Klägerin
am 09.01.2007 zugegangen, wie dem Eingangsstempel zu entnehmen ist. |
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Als weiteren Verzugsschaden hat der Beklagte der Klägerin gem. §§ 280
Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB die vorgerichtlich ausgelösten
Rechtsanwaltskosten zu erstatten, die mit 58,50 Euro gem. VV 2300 der
Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht zu beanstanden ist. |
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Ferner hat der Beklagte 12,00 Euro
Auslagen für die Akteneinsicht in die Ermittlungsakte der
Staatsanwaltschaft Aachen zu 501 UJs 85/07 zu erstatten, da er durch
seine Zahlungsverweigerung und die Erstattung einer Strafanzeige die
Klägerin zur Akteneinsicht veranlasst hat. |
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Nicht von dem Beklagten zu erstatten sind 25,00 Euro für die Durchführung
einer Anschriftenermittlung. Denn die Klägerin hat die Höhe dieses
Betrages nicht im einzelnen dargelegt, insbesondere nicht vorgetragen,
ob es sich insoweit um eigene Kosten oder um Fremdkosten handelt. Die
Höhe dieses Betrages ist auch deshalb nicht plausibel, da bekanntlich
die Kosten einer Einwohnermeldeamtsanfrage in der Regel bei 7,00 Eu-ro
liegen. |
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Auch die Kosten für die Zustellung durch Gerichtsvollzieher vom
11.07.2007 in Höhe von 14,45 Euro sind von dem Beklagten nicht zu
erstatten. Es ist klägerseits nicht nachvollziehbar dargelegt worden,
weshalb die Zustellung von Abrechnungsunterlagen durch den
Gerichtsvollzieher geboten gewesen wäre, zumal zu diesem Zeitpunkt
bereits die jeweiligen Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich
miteinander kommunizierten, so dass die Übermittlung auf andere,
günstigere Weise möglich gewesen wäre.5 Die prozessualen
Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 713
ZPO. |
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Streitwert: 503,35 Euro. |
Dieser Grundsatz wird auch bei der Quotelung der
Verfahrenskosten gelten müssen.