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Leserin G-L-
aus O fragt – Wann ist jemand Zeuge, wann Betroffener – wer ist Beteiligter
Ermittlungstaktik - Vernehmung - Betroffene - Zeugen: Wenn zuerst vernehmen bei
mehreren möglichen Tätern - Beschlagnahme von Unterlagen - Besser an Amtstelle
vernehmen statt Anhörungsbogen - auch an den Verfall denken
Sehr geehrter Herr Brenner,
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nachdem ich das Internet inkl.
Ihrer OwiZ recht intensiv durchgeschaut habe, muss ich Sie jetzt doch
bemühen, da ich nicht wirklich Antwort auf meine Fragen gefunden oder
vielleicht doch übersehen habe. |
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- Sachverhalt:
Ein
Bauunternehmer wird als
privater Bauherr tätig und
beauftragt eine Firma, die im
Zuge der Baufeldvorbereitung derartige Wurzelbeschädigungen an einem (Grenz)-Baum
vornimmt, dass dieser schließlich wegen
fehlender Standsicherheit gefällt werden musste. Der Bauherr
(Grundstückseigentümer) war nicht der jenige, der auch direkt die
Wurzelbeschädigung vorgenommen hat.
Antwort
Müßte der
Baum dann nicht ohnehin gefällt werden? Wenn ja, dann nur eine
„formeller“ Verstoß, der – wenn nicht eingestellt – so doch mit geringer
Geldbuße geahndet werden könnte.
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- Sachverhalt:
Ich habe mich dazu entschlossen,
ihm dennoch eine Anhörung wegen des Verstoßes gegen die
Baumschutzverordnung (BSV) zuzusenden. Bauunternehmer antwortet über
einen Anwalt letztlich nicht. Zeugenbefragungen in der
unmittelbaren Umgebung ergaben
keinen Anhaltspunkt, der zur ausführenden Firma führt.
Antwort
Ermittlungstaktisch nicht richtig:
Grundsätzlich immer den Tatnächsten befragen – hier die Arbeiter vor Ort
(als Betroffene oder Zeugen, darüber könnte man streiten) und den Chef
der Firma, den aber als Betroffenen.
Hier könnte Ihre Handlungsweise
deswegen richtig sein, weil der Bauherr auch von Beruf Bauunternehmer
ist. Aber dennoch: Die Baumfällfirma kann bußrechtlich nicht leer
ausgehen (falls kein Täter zu ermitteln, dann § 29a prüfen – Werklohn
für Baum fällen).
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- Sachverhalt:
Bußbare Handlung nach unserer
BSV: "Ordnungswidrig ... handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen den Verboten
... geschützte Landschaftsbestandteile beseitigt, zerstört oder
verändert." |
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Den Weg zu gehen, über eine
Einstellung des Verfahrens gegen den Bauunternehmer
/Grundstückseigentümer/Bauherren und darauffolgender Befragung als Zeuge
an den Täter zwecks Befragung
als Zeugen, will ich erstmal ausschließen.
Antwort
Das verstehe ich nicht so recht. |
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Meine Fragen:
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- Sachverhalt
Kann ich, nachdem ich den
eigentlichen Täter nicht ermitteln konnte, der Bauherr aber um den
Baumbestand und deren mögliche Gefährdung wusste, diesen wenigstens als
Beteiligten bebußen?
Antwort
Wen sehen sie denn als Täter an?
Ein „Beteiligter“ verlangt mindestens 2 Personen (Mittäter oder Täter +
Gehilfe oder Anstifter und Täter).
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- Sachverhalt:
Und darf ich in diesem
Zusammenhang (sofern man am Vorsatz (- so will es Göhler) zweifeln
würde) in Ansatz bringen, dass der Betroffene zwar als privater Bauherr
jedoch mit den Kenntnissen eines Bauunternehmers hätte wissen müssen,
dass bei einer solchen Tiefbauarbeit massive Wurzelbeschädigungen am
Baum einhergehen und er dies duldend hinnahm?
Antwort
Nein. Beteiligung setzt immer
vorsätzliches Verhalten der Beteiligten voraus.
Firma (Chef oder / und Arbeiter)
könnten jedoch mit dem Bauunternehmer Nebenbeteiligte (jeder für seine
Tat bebußen) sein.
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- Sachverhalt:
Dürfte ich, solange das
Verfahren gegen den Bauherrn (noch) nicht eingestellt ist verlangen,
Einsicht in die privaten Bauakten
zu nehmen, um an den "direkten" Täter zu kommen? Wenn ja, wie stelle
ich das an? Wenn nein, welche Möglichkeiten sehen Sie noch?
Antwort
Was meinen Sie mit „privaten
Bauakten“? Wer soll der „direkte“ Täter sein?
Grundsätzlich aber: Sie können
Unterlagen einsehen beim Betroffenen und beim Zeugen.
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- Sachverhalt:
Wäre ein Architekt oder
Landschaftsplaner, der beispielsweise Maßnahmen in unmittelbaren
Gehölzbereichen/Wurzelbereichen oder sonstigen nach Rechtsnormen
geschützten Bereichen plant und keine
besonderen Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen vorsieht, nicht
ebenfalls Beteiligter an einer OWi und nach § 14 OWiG zu bebußen?
Antwort
Grundsätzlich ja. Im Übrigen siehe
Ziff. 4 + 5
Vorsichtshalber will ich erwähnen:
Jemand kann nur Betroffener oder Zeuge sein. Betroffener kann sein:
Allein – Täter, Mittäter, mittelbarer Täter, Gehilfe, Anstifter. Göhler
nennt sie leider alle „Beteiligte“. Dass das falsch ist, sehen Sie
insbesondere daran, dass der Gehilfe anders bebußt werden muss
als der Täter.
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Sehr geehrter Herr Brenner, ich
bedanke mich schon mal vorab für Ihre Mühe und Ihre Antwort. Damit Sie
nicht so einen Schreibaufwand haben oder bei Rückfragen, können Sie mich
auch gern anrufen. Meine Telefonnummer steht im "Abspann" meiner Mail.
Antwort (Zusammenfassung):
Ich würde – nach Ihrem Sachverhalt
– so vorgehen:
·
Baumfäller als Zeugen vernehmen,
nach § 55 StPO belehren,
·
gegen Chef der Firma
Bußgeldverfahren einleiten,
·
gegen Bauunternehmer
Bußgeldverfahren einleiten.
Chef aber vor dem Bauherrn
vernehmen.
Mit Anhörungsbogen nach § 55 OWiG
wird man wohl nicht vorankommen. Ich würde die Zeugen und Betroffenen
vorladen (das geht schneller und ist sicher „erfolgreicher“). |
Nochmals herzlichen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
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