Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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  1. Es gibt keinen Grundsatz, nach dem das Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrsampel stets als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls anzusehen ist (BGH vom 29. Januar 2003 Az IV ZR 173/01). Hier zur PDF-Datei

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  1. Geld in Handtasche nur der Ehefrau wurde teuer - die tatsächliche Sachherrschaft allein gilt -  9.3.2003

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24.09.2002 - 1 Ss 59/02 - ( § 12c ZVG heute § 31a ZollVG)

Für eine 64jährige Hausfrau aus dem norddeutschen Raum. Gemeinsam mit ihrem Ehemann wollte sie im November 2000 von Deutschland in die Schweiz reisen. Sie saß auf dem Beifahrersitz, ihr Mann am Steuer. Die Frage von Zollbeamten am Grenzübergang Neuhaus „führen Sie Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel von DM 30.000 oder mehr mit sich“, verneinte die Betroffene, obwohl sie tatsächlich in ihrer auf dem Rücksitz des Fahrzeugs abgelegten Handtasche einen Geldbetrag von DM 55.000 bei sich hatte.

Im November 2001 erließ die Oberfinanzdirektion Karlsruhe als zuständige Bußgeldbehörde gegen sie deshalb einen Bußgeldbescheid in Höhe von DM 4.400 wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Finanzverwaltungsgesetz (FVG). Nachdem die Frau hiergegen Einspruch eingelegt hatte, fand im Februar 2002 vor dem Amtsgericht Karlsruhe die Verhandlung statt. Dort wurde die Entscheidung der Bußgeldbehörde bestätigt und die Betroffene zu einer Geldbuße von € 2.200 verurteilt.

 Mit ihrer hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde hat die Betroffene vorwiegend geltend gemacht, dass eine Anmeldepflicht überhaupt nicht bestanden habe. Das Geld habe ihr und ihrem Ehemann nämlich gemeinschaftlich gehört, so dass die anzeigepflichtige Summe von  DM 30.000 pro Person nicht erreicht gewesen sei.

 Dieser Argumentation ist der 1. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht gefolgt und hat die Rechtsbeschwerde der Betroffenen verworfen. Für die Bewertung der Frage, wer Geldmittel aus dem Zollgebiet i.S.v. § 12 a Abs. 2 FVG verbringe, komme es nämlich ausschließlich darauf an, wer die tatsächliche Sachherrschaft über den anzeigepflichtigen Geldbetrag habe. Dies sei vorliegend aber die Betroffene gewesen, da sich das Geld in ihrer Handtasche befunden habe. Hingegen sei nicht entscheidend, zu welchen Anteilen das Geld den Eheleuten eigentumsrechtlich gehört habe, so dass eine Aufteilung der DM 55.000 nach Kopfteilen ausscheide.

Anmerkung:

Eine nicht überzeugende Entscheidung. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, als habe das OLG einen bewußt formalistischen Standpunkt bezogen (obschon man die „tatsächliche Sachherrschaft“ in anderen Rechtsvorschrift auch schon anders ausgelegt hat) und eine „Dumme“ verurteilt. Hätten sich nämlich die beiden Ehegatten den Betrag zu Hälfte aufgeteilt, dann wäre „nichts“ passiert. Bei gerichtlichen Entscheidungen, bei denen sich der oder die Betroffene(n) ohne Mühe und Aufwand sich auch juristisch „einwandfrei“ hätten verhalten können, wenn sie die Vorschriften nur formal richtig angewendet hätten, beschleicht einem ein Gefühl des Unbehagens.

 

 

 

 

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Stand: 18.03.11