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Inhalt: Überladung von Fahrzeugen (OLG Stuttgart VRS 46, 144 f) Zustellung unwirksam, wenn Empfänger die Abholung des niedergelegten Briefs verweigert – owiz 3/03 Punktehandel im Internet kein Kavaliersdelikt – owiz 3/03 „Wenn Sie nicht selbst gefahren sind: VGH Kassel VM 68,3 - Entziehung der Fahrerlaubnis auch bei Parkverstößen
Verkehrsrecht: Lkw-Kontrollen: Wieder mehrere Verkehrssünder ertappt - Holzlaster hoffnungslos überladen – owiz 3/03Die Brummi-Fahrer sind unverändert Sorgenkinder der saarländischen Polizei, denn keine Woche vergeht, in der nicht Lkw bei Kontrollen böse auffallen. Jetzt überprüften Beamte der Verkehrspolizei-Inspektion Dudweiler Lastwagen in Freisen, St. Ingbert und Saarbrücken - und erneut waren die Ergebnisse Besorgnis erregend. Vor allem mit den Lenk- und Ruhezeiten nehmen es die Kapitäne der Landstraße nicht so genau. Gleich fünf Fahrer erhielten eine Anzeige, weil sie zu lange ununterbrochen hinterm Steuer saßen. Sofortige Folge: eine ausgedehnte Ruhezeit, denn erst nach acht Stunden durften diese Brummis wieder weiterfahren. In zwei Fällen erwischte die Polizei Lkw-Fahrer, die Tachoscheiben manipuliert hatten, einmal konnte eine Urkundenfälschung nachgewiesen werden. Auf dem Rastplatz Kutzhof an der A8 untersagten die Beamten dem 43-jährigen finnischen Fahrer eines französischen Holztransporters ebenfalls die Weiterfahrt. Als die Polizei seinen für 40 Tonnen zugelassenen Laster wiegen ließ, stellte sich heraus, dass der Transporter bei seiner Fahrt über die Autobahn mit 52 Tonnen deutlich überladen war. Obendrein hatte der Fahrer auch noch die Lenk- und Ruhezeit mißachtet (Saarbrücker Zeitung 12.3.2003) Anmerkung:Wenn nicht gegen den Unternehmer bußrechtlich vorgegangen wird, gleicht das Eingreifen der Polizei noch nicht einmal Nadelstichen. Der Unternehmer steckt es locker weg, wenn er seinem Fahrer die gegen ihn verhängte Geldbuße zahlt. Nur wenn auch der Unternehmer bebußt wird (als Mittäter, Anstifter, mittelbarer Täter i.S. § 14 OWiG oder nach § 130 OWiG), und zwar für alle nicht verjährten Taten, sind die Polizeieinsätze sinnvoll. Zur Geldbuße muß aber noch die Abschöpfung des rechtswidrig erlangten Gewinns erfolgten. Für die Überladung ebenso wie für die Lenkzeitüberschreitungen. Bei Schwierigkeiten dem Unternehmer die Tat(en) nachzuweisen zu können, kann ggf. der illegale Gewinn im Wege des Verfalls nach § 29a OWiG abgeschöpft werden. Das gleiche gilt auch für die Lenkzeitüberschreitung. Auch hier können Ahndungsmaßnahmen nur gegen den Fahrer das Problem sicher nicht eindämmen. Das OLG Stuttgart hat schon vor Jahrzehnten entschieden: Überladung von Fahrzeugen (OLG Stuttgart VRS 46, 144 f)Leitsatz: Bei der Beförderung von Gütern mit überladenen Lastkraftwagen errechnet sich der wirtschaftliche Vorteil i.S. § 13 IV OWiG aus dem Beförderungsentgelt für die Übertonnage ...“ Anmerkung: Das OLG ging noch vom Nettoprinzip aus und vom Vorläufer des § 17 IV OWiG). Zustellung unwirksam, wenn Empfänger die Abholung des niedergelegten Briefs verweigertAuch ein eingeschriebener Brief stellt nicht die ordnungsgemäße Zustellung einer Kündigung sicher. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden. Die Richter gaben damit der Klage eines Kraftfahrers gegen ein Gebäudereinigungs-Unternehmen statt (5 Ca 6077/ 02). Der befristet beschäftigte Arbeitnehmer wurde betriebsbedingt vorzeitig gekündigt. Das Einschreiben konnte ihm wegen seiner Abwesenheit nicht persönlich ausgehändigt werden und wurde bei der Post zur Abholung hinterlegt. Einer Aufforderung der Post dazu kam er nicht nach. Nach dem Urteil darf ihm nicht der Vorwurf der "Zugangsvereitelung" gemacht werden. Auch ein Einschreiben gelte nur dann als zugegangen, wenn es dem Empfänger persönlich oder einem der Mitglieder seines Haushalts übergeben worden sei (Frankfurter Allgemeine Zeitung, 12.03.2003, Nr. 60 / Seite 19). Anmerkung:Die Entscheidung erging zwar im Arbeitsrecht, und sie m.E. ist zweifelhaft. Aber man muß mit der Grundmeinung des Gerichts auch im Bußgeldverfahren und im Verwaltungsverfahren rechnen. Punktehandel im Internet kein KavaliersdeliktVerkehrssünder und Übernehmer von Verkehrsordnungswidrigkeiten, die Punkte und Fahrverbote gegen Entgelt über das Internet anbieten und übernehmen, machen sich nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes gemäß § 271 Strafgesetzbuch (StGB) der gemeinschaftlichen mittelbaren Falschbeurkundung strafbar, wenn sie im Rahmen von Verkehrsordnungswidrigkeiten gegenüber Bußgeldbehörden unwahre Erklärungen über Geschehnisse abgeben, die wiederum an öffentliche Register (wie das Verkehrszentralregister) weitergemeldet und dort gespeichert werden. Diese Praktiken wurden öffentlich zum Teil als legal dargestellt. Darüber hinaus soll das Kraftfahrt-Bundesamt die Legalisierung sogar bestätigt haben. Wir distanzieren uns von dieser Darstellung. Das KBA wird gegen die unter den entsprechenden Pseudonymen bekannten Anbieter der oben beschriebenen Praktiken Strafanzeige und Strafantrag stellen. Eine wesentliche Kernaufgabe des KBA ist die Führung des Verkehrszentralregisters. Die dort erfaßten rechtskräftigen Entscheidungen bilden eine personenbezogene Informationsbasis. Sie dient den zuständigen Länderbehörden, die im Interesse der Verkehrssicherheit die notwendigen verkehrserzieherischen Maßnahmen treffen müssen. Das Register und das damit verbundene Auskunftssystem sind wichtige Instrumente, um die Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern zu schützen. Deshalb besteht ein großes öffentliches Interesse daran, daß die in einem Bußgeldbescheid festgesetzten Sanktionen, insbesondere die Bepunktung von Delikten, die wahren Täter treffen (Quelle: Pressemitteilung des KBA Flensburg, 10.03.2003.). Anmerkung:Die in einigen amtlichen Vordrucken „Schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld/Anhörung“ verwendete Formulierung: „Wenn Sie nicht selbst gefahren sind:Dennoch wollen Sie das Verwarn- oder Bußgeld bezahlen. In diesem Falle übernehmen Sie sozusagen die Verantwortung für den eigentlich Betroffenen. Dieser wird nicht weiter ermittelt, sofern innerhalb einer Woche nach Erhalt des Schreibens eine Verwarnungs- oder Bußgeldzahlung von Ihnen eingeht. Das Verfahren ist damit beendet“ liegt auf einer ähnlichen Linie. Neben einer möglichen Falschbeurkundung kommt wohl noch das Vortäuschen einer rechtswidrigen Tat nach § 164 Abs. 2 StGB in Betracht. Die Bußgeldbehörde die Anhörungsbogen an den Fahrzeughalter verschickt macht sich möglicherweise der Anstiftung zu den vorgenannten Taten schuldig. Ob das Verhalten der Bußbehörden tatsächlich unter die genannten Straftaten subsumiert werden kann, soll hier offen bleiben. Allein die Tatsache, daß diese Möglichkeit besteht, sollte Anlaß sein, Anhörungsbogen, die die vorgenannte „Sondervereinbarung“ enthalten, aus den Rechtsverkehr zu ziehen. Hinzu kommt noch, daß die Verwarnung – trotz Zahlung - nicht wirksam werden kann, weil es an der Grundvoraussetzung fehlt: An der Zustimmung des wahren Täters (vgl. § 56 OWiG). In übrigen unterschätzt die Bußbehörde die möglichen Auswirkungen von Parkverstößen oder anderen Verstößen im ruhenden Verkehr. Wie sich aus den nachstehenden Entscheidungen ergibt, können unter bestimmten Umständen mehrere Parkverstöße zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Die Bußgeldbehörde darf daher auch aus diesem Grund den Fahrzeughalter nicht auffordern, das Verwarnungsgeld zu zahlen, auch wenn er nicht der Täter war,. VG Berlin, 19.01.1990, 4 A 438/89 - NZV 1990, 328 – Entziehung der Fahrerlaubnis auch bei ParkverstößenZum Urteil: Verwaltungsrecht / Verkehrsrecht: Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit (Zahlreiche Parkverstöße) - Entscheidung des VG Berlin 24.4.2003„Einem Kraftfahrer, der fortlaufend die Rechtsordnung über den ruhenden Straßenverkehr unter Inkaufnahme der Behinderung des fließenden Verkehrs mißachtet und dieses Verhalten auch nach zahlreichen Sanktionen durch eintragungsfähige Bußgeldbescheide nachhaltig fortsetzt, ist charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr“. Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann die Folge sein. VGH Kassel VM 68,3 - Entziehung der Fahrerlaubnis auch bei ParkverstößenCharakterlichen Mängel, die zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führen kann, kann auch sein: “Viele Parkverstöße und dreimaliges Durchfahren bei Rot“. Ein solches Verhalten kann die Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich ziehen.
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