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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Verkehrsrecht: Beim Einordnen in den Verkehr gilt besondere Sorgfaltspflicht

StVO § 10

1. Kommt es beim Anfahren vom Straßenrand zur Kollision mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, spricht der Anscheinsbeweis für einen Sorgfaltsverstoß des Anfahrenden.

2. Unklar ist eine Verkehrslage, wenn nach allen Umständen mit einem ungefährdenden Überholen nicht gerechnet werden kann. Maßgeblich sind die gesamten äußeren Umstände, die für einen aufmerksamen Kraftfahrer, der überholen will, erkennbar sind.

OLG Saarbrücken, v. 05.11.2002 - 3 U 117/02-16
(LG Saarbrücken - 10 O 304/00)

Sachverhalt:

Gegenstand der Klage sind wechselseitige Ansprüche wegen eines Verkehrsunfalles, der sich am 18.2.2000 in W. ereignet hat. Die Beklagte zu 1) befuhr mit ihrem bei

der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw die L.-Straße in Richtung A. Es kam zur Kollision mit dem Fahrzeug BMW, der den Klägern gehörte und vom Widerbeklagten zu 3) gesteuert wurde. Der Widerbeklagte zu 3) fuhr rückwärts aus einer – in Fahrtrichtung der Beklagten zu 1) gesehen – rechts gelegenen Einfahrt heraus und wollte über die L.-Straße fahren, um in einer gegenüberliegenden Einfahrt zu wenden. Das Fahrzeug der Kläger wurde im vorderen linken Eckbereich, das der Beklagten zu 1) im vorderen rechten Seitenbereich beschädigt.

Das LG hat der Widerklage i.H.v. 632,77 Euro stattgegeben. Es ist von einer Haftungsverteilung von 40 % zu 60 % zu Lasten der Beklagten ausgegangen.

Die Berufung der Beklagten zu 1) hatte Erfolg und führte zur Verurteilung der Widerbeklagten auf Zahlung von weiteren 949,17 Euro.

Aus den Gründen (Auszug):

Die Widerbeklagten sind in Abweichung von der Auffassung des LG gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG als Gesamtschuldner verpflichtet, den der Beklagten zu 1) entstandenen Schaden in vollem Umfange zu ersetzen:

1. Gegen den Widerbeklagten zu 3) spricht der Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten aus § 10 StVO. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich, aus einem verkehrsberuhigten Bereich oder von anderen Straßenteilen oder vom Fahrbahnrand anfahren will, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dass der Widerbeklagte zu 3) rückwärts aus einer Einfahrt herausgefahren und sodann eine kurze Strecke auf dem Bürgersteig vorgefahren ist, ist unstreitig. … Er wollte in die Einfahrt einer gegenüberliegenden Doppelgarage fahren. Im Kollisionszeitpunkt befand sich das von ihm geführte Fahrzeug nach den eigenen Angaben des Widerbeklagten zu 3) schräg zur Fahrbahn, und zwar mit dem hinteren rechten Rad noch auf dem Bürgersteig stehend und mit der linken vorderen Seite in die L.-Straße hineinragend. Die Schrägstellung des klägerischen Fahrzeugs ergibt sich auch aus der vom Sachverständigen P. ermittelten Kollisionsstellung. Damit ist unstreitig, dass der Widerbeklagte zu 3), aus einer Einfahrt kommend, in die von der Beklagten zu 1) befahrene L.-Straße fahren wollte. Kommt es aber bei einem derartigen Fahrvorgang zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Sorgfaltsverstoß des Ausfahrenden bzw. des vom Fahrbahnrand Anfahrenden (KG VersR 1975, 664 f.; OLG Düsseldorf v. 19.3.1986 – 15 U 152/85, VersR 1987, 909 [910] li. Sp.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 27.8.1998 – 3 U 694/97-35, OLGReport Saarbrücken 1999, 2; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 10 StVO Rz. 11 m.w.N.).

Den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis haben die Widerbeklagten nicht zu entkräften vermocht, was nur durch den Nachweis von Umständen geschehen kann, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt (BGH v. 11.10.1983 – VI ZR 141/82, VersR 1984, 44 [45]). Nicht ausreichend ist der bloße Hinweis auf einen vom ersten Anschein abweichenden Unfallhergang. Erforderlich ist vielmehr, dass der behauptete andere Unfallverlauf ernsthaft in Betracht kommt, dass es sich um eine ernste und reale Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs handelt (BGH v. 30.10.1985 – IVa ZR 10/84, NJW-RR 1986, 323 [324] m.w.N.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl. Kap. 37, Rz. 39). Die Tatsachen, aus denen eine solche ernsthafte Möglichkeit hergeleitet wird, bedürfen, soweit sie streitig sind, des vollen Beweises (BGH v. 17.1.1995 – X ZR 82/93, VersR 1995, 723 [724] li. Sp.).

Derartige Tatsachen haben die Widerbeklagten nicht bewiesen. Insbesondere haben sie nicht nachzuweisen vermocht, dass sich das Fahrzeug der Kläger im Augenblick der Kollision bereits im Stillstand befunden hat, und zwar so lange, dass sich die Beklagte zu 1) bei entspr. Aufmerksamkeit hierauf hätte einstellen können. … Der Sachverständige P. ist auf Grund der Beschädigungsspuren an den unfallbeteiligten Fahrzeugen zu dem Ergebnis gelangt, dass zwar nicht sicher festzustellen sei, ob das Fahrzeug der Kläger im Augenblick der Kollision gestanden habe oder in Bewegung gewesen sei. Die höhere Wahrscheinlichkeit spreche jedoch dafür, dass es im Unfallzeitpunkt in Vorwärtsbewegung gewesen sei. Damit haben die Widerbeklagten die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Unfallverlaufs, der den gegen den Widerbeklagten zu 3) sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern könnte, nicht nachzuweisen vermocht. Die höhere Wahrscheinlichkeit spricht nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen P. vielmehr sogar gegen sie. …

2. Ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu 1) kann nicht festgestellt werden. Sie ist nicht nachweislich zu schnell gefahren. Es ist auch nicht bewiesen, dass sie in zu dichtem Abstand am Fahrzeug der Kläger vorbeigefahren ist. Dies würde den Nachweis voraussetzen, dass das Fahrzeug der Kläger vor der Kollision bereits so lange gestanden hat, dass die Beklagte zu 1) sich hierauf hätte einstellen können. Nur dann könnte ihr der Vorwurf gemacht werden, dass sie zu dicht an diesem Fahrzeug vorbeigefahren ist bzw. dass sie unaufmerksam war. Dass das Fahrzeug der Kläger im Augenblick der Kollision gestanden hat, ist aber, wie dargelegt, nicht bewiesen und auch nicht wahrscheinlich.

Auch unter dem Gesichtspunkt einer unklaren Verkehrslage kann ein Verschulden der Beklagten zu 1) nicht festgestellt werden. Unklar ist die Verkehrslage, wenn nach allen Umständen mit einem ungefährdenden Überholen nicht gerechnet werden darf (OLG Saarbrücken v. 24.4.2001 – 4 U 419/00-106; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 5 StVO Rz. 34 m.w.N.). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ungewiss ist, wie sich der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer verhalten wird. Die Unklarheit kann ihre Ursache ferner in einer Sichtbehinderung, beispielsweise auf Grund der Straßenführung oder durch vorausfahrende Fahrzeuge, haben. Sie kann auch auf einem unaufmerksamen, unsicheren, fehlerhaften oder verkehrswidrigen Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers beruhen. Maßgeblich sind die gesamten äußeren Umstände, die für einen aufmerksamen Kraftfahrer, der überholen will, erkennbar sind (Geigel/Haag, Der Haftpflichtprozess, 22. Aufl., Kap. 27, Rz. 174, 175 m.w.N.). Derartige Umstände sind hier nicht substantiiert vorgetragen worden und auch nicht erkennbar.

Andererseits hat die Beklagte zu 1) nicht nachgewiesen, dass der Unfall für sie unabwendbar war, § 7 Abs. 2 S. 1 StVG. Das folgt schon daraus, dass nicht ausgeschlossen ist, dass das Fahrzeug der Kläger im Augenblick der Kollision gestanden hat und ein „Idealfahrer” (vgl. hierzu Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 7 StVG Rz. 30 m.w.N.) den Unfall hätte vermeiden können.

3. Die Schadensabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG führt zur vollen Haftung der Widerbeklagten. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Kläger war erheblich erhöht, weil der Widerbeklagte zu 3) gegen die Sorgfaltspflichten aus § 10 StVO verstoßen hat, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Demgegenüber konnte die nicht nachweislich erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) außer Ansatz bleiben (vgl. hierzu Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 4. Aufl., Rz. 85 m.w.N.).

4. Ausgehend von einer vollen Haftung der Widerbeklagten ist die Berufung der Beklagten zu 1) begründet. Deren Schaden belief sich unstreitig auf 3.094 DM, das sind 1.581,94 Euro. Da das LG 632,77 Euro zuerkannt hat, verbleiben die mit der Berufung noch verlangten 949,17 Euro. …

 

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Stand: 18.03.11