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Vom kostenlosen Schnäppchen einer Internet – Community zur kostenpflichtigen Vertragsversion durch bloßes Schweigen? Was gilt rechtlich: „Wer schweigt stimmt zu“ oder: „Wer schweigt, stimmt nicht zu“?
Der Kunde erhielt folgende Rechnung:
Sehr geehrte/r Herr / Frau F. Z.
Vorausgegangen war Folgendes: Der Kunde hat bei dem betreffenden Internetunternehmen eine ausgewiesen kostenfreie Seite angeklickt. Dass sie doch nicht seinen Interessen entsprach, hatte sie nicht weiter genutzt. Er erinnert sich noch, dass zwei E-Mails von diesem Unternehmen kamen, die er allerdings ungelesen gelöscht hat. Danach kam das als Anlage beigefügte Schreiben an ihn.
Das Verhalten des Unternehmens basiert offensichtlich auf dem angeblich bestehenden Rechtsgrundsatz: Wer schweigt stimmt zu. Diese Rechtsregel gibt es zwar, aber nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen des BGB`s und den HGB`s und nach Gewohnheitsrecht.
Grundsätzlich gilt rechtlich folgendes: Schweigen ist grundsätzlich keine Zustimmung, also kommt durch Schweigen kein Vertrag zustande.Denn: Bloßes Schweigen stellt für sich allein noch keine Willenserklärung dar; wer schweigt, gibt im Allgemeinen gerade keine Erklärung ab. Da ein Vertrag Angebot und Annahme (beides Willenserklärungen) voraussetzt, kommt durch passiv bleiben auf ein Angebot kein Vertrag zustande. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, damit dem Schweigen die Bedeutung einer Erklärung beigelegt werden kann· Zum Beispiel dann, wenn die Beteiligten das Schweigen in einer bestimmten Situation (z.B. bei einer Abstimmung) als besonderes Erklärungszeichen („beredtes“ Schweigen) individuell vereinbart haben Dem Schweigen kann ausnahmsweise auch dann, wenn es nicht als ausdrückliches Erklärungszeichen vereinbart worden ist, durch · Verkehrssitte (§ 157) oder auf Grund · Handelsbrauchs (§ 346 HGB) nach Würdigung aller Begleitumstände die Bedeutung einer konkludenten Willenserklärung zukommen (gilt nur unter Kaufleuten) eine rechtswirksame Willenserklärung sein. Wegen der Grundregel, dass derjenige, der schweigt, regelmäßig gerade nichts erklärt, sind an die Voraussetzungen für die Annahme einer Erklärungswirkung des Schweigens besonders hohe Anforderungen zu stellen. Unerlässlich ist zunächst, dass der Schweigende im konkreten Einzelfall nach · Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, seinen abweichenden Willen zu äußern. Es muss deshalb noch ein · besonderer Vertrauenstatbestand des anderen Teils hinzukommen, der dies begründet. Das ist beispielsweise beim Schweigen auf ein · kaufmännisches Bestätigungsschreiben der Fall (Fall eines Gewohnheitsrechts). Es kommt aber auch in Betracht, wenn die Parteien schon seit längerer Zeit in · ständiger Geschäftsverbindung stehen, in deren Verlauf in der Vergangenheit wiederholt Verträge dadurch zustande gekommen sind, oderwenn z.B. Vorverhandlungen zu einem unterschriftsreifen Ergebnis geführt haben und · der eine Teil dem anderen nur noch das den Vorverhandlungen entsprechende Angebot übersendet. Hiervon zu unterscheiden sind die so genannten · gesetzlich fingierten Willenserklärungen; so gilt etwa das Schweigen auf die die Aufforderung zur Genehmigung nach §§ 108 Abs 2 S 2 HS 2, 177 Abs 2 S 2 HS 2, 415 Abs 2 S 2 HS 2, 450 Abs 1 S 2 als Ablehnung), · während es zB in den Fällen von §§ 416 Abs 1 S 2, 455 S 2, 516 Abs 2 S 2, 1943 BGB ( § 416 = Übernahme einer Hypothekenschuld / § 455 Abs. 1 (= Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften Gegenstandes) / § 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft),undSchweigen bei §§ 362 Abs 1 S 1, 377 Abs 2 HGB als Genehmigung bzw. Annahme (gilt nur unter Kaufleuten). |
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