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Cannabis und Fahreignung – wer der Auforderung, sich Drogenscreenings bei Gesundheitsamt zu unterziehen, nicht nachkommt, dem kann die Fahrerlaubnis deswegen entzogen werden – Nachweisanforderungen, dass Autofahrer den Rauschgiftkonsum und das Autofahren nicht zu trennen vermag - 21.2.04(VG Braunschweig, 6 B 91/04, Beschluss vom 10.02.2004) --- Auszug --- Normen (Gesetze, Verordnungen, etc.): FeV 11 II; FeV 11 VIII; FeV 46 I 1; Fev 14 I 1 Nr 2; Fev 46 III; GKG 13 I; StVG 2 VIII; StVG 3 I 1; VwGO 166; VwGO 80 V 3; ZPO 115 Leitsatz: 1. Die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens auf der Grundlage von vier Drogenscreenings ist unverhältnismäßig und rechtfertigt im Falle einer Nichtbeibringung die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht, wenn der Betreffende lediglich einmal im Besitz einer geringen Menge Haschisch sowie ein weiteres Mal mit einem leeren Plastiktütchen angetroffen wurde, diese Vorfälle ein halbes Jahr auseinander lagen und ein Bezug zum Führen eines Fahrzeugs nicht ersichtlich ist. TenorDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Januar 2004 wird wiederhergestellt. Dem Antragsgegner wird gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aufgegeben, den bereits eingezogenen Führerschein dem Antragsteller unverzüglich wieder auszuhändigen. G r ü n d e :I. Mit Verfügung des Antragsgegners vom 9. Januar 2004 wurde ihm die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen. Der Antragsteller war im Oktober 2002 nach seiner Einreise aus den Niederlanden bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle überprüft worden. Dabei waren im Kofferraum seines Fahrzeugs in einer Sporttasche 5 g Haschisch aufgefunden worden. Am 7. März 2003 wurde der Antragsteller auf der Bundesautobahn A 27 in der Gemarkung Langwedel erneut verkehrspolizeilich überprüft. Im Verlauf der Verkehrskontrolle wurde in seinem Schuh ein leeres Tütchen mit Anhaftungen von Marihuana aufgefunden. Auf eine Nachfrage gab der Antragsteller an, zuletzt am 3. März 2003 Haschisch konsumiert zu haben. Der Antragsgegner ordnete nach einer Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten mit Verfügung vom 31. Juli 2003 an, dass sich der Antragsteller zur Klärung der an seiner Fahreignung bestehenden Bedenken beim Gesundheitsamt des Landkreises Gifhorn bis zum 30. Januar 2004 vier Drogenscreenings zu unterziehen habe. Als der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Verfügung vom 9. Januar 2004 die Fahrerlaubnis. Hiergegen erhob der Antragsteller am 26. Januar 2004 Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist. II. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung vom 9. Januar 2004 ist jedoch gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, weil der Widerspruch in einem solchen Maße Aussicht auf Erfolg bietet, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, den Antragsteller weiterhin vorläufig von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese Berechtigung zu entziehen, wenn er sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Bei einer solchen Entscheidung darf gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen geschlossen werden, wenn dieser sich weigert, sich einer nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Untersuchung zu unterziehen, oder er ein von der Behörde gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Die Schlussfolgerung einer fehlenden Fahreignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Aufforderung zur Untersuchung oder zur Vorlage des Gutachtens rechtmäßig war und für die Weigerung, der behördlichen Aufforderung nachzukommen, kein ausreichender Grund vorliegt (BVerwG, Urt. vom 05.07.2001, DAR 2001, 522 m.w.N.). Die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, dient dazu, den Tatsachen, die Bedenken gegen die Fahreignung begründen, weiter nachzugehen und die Eignungszweifel zu klären (§§ 2 Abs. 8, 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, 11 Abs. 2, 46 Abs. 3 FeV). Die Anordnung zur Beibringung eines (fach‑)ärztlichen Gutachtens ist vielmehr nur rechtmäßig, wenn hinreichend konkrete Verdachtsmomente vorliegen, die einen Eignungsmangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers als naheliegend erscheinen lassen Hiernach ist die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV rechtmäßig, wenn hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, dass der Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig Cannabis konsumieren könnte; liegen dagegen – wie hier – lediglich Anhaltspunkte für einen nur gelegentlichen Cannabiskonsum vor, bedarf es weiterer Verdachtsmomente dafür, dass ein unzureichendes Trennungsvermögen von Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs gegeben ist, zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe aufgenommen werden oder eine Störung der Persönlichkeit bzw. ein Kontrollverlust anzunehmen ist. Im vorliegenden Fall lassen sich konkrete Verdachtsmomente, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen, nicht feststellen, sodass sich die Anforderung eines amtsärztlichen Gutachtens auf der Grundlage von vier Drogenscreenings als rechtswidrig erweist. Insbesondere sind Indizien, dass der Antragsteller regel‑ oder gewohnheitsmäßig Cannabis konsumiert, ebenso wenig gegeben, wie Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bei einem nur gelegentlichen Konsum den Drogengebrauch und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht ausreichend zu trennen vermag. Selbst wenn die Erklärungsversuche des Antragstellers hinsichtlich der bei der Verkehrskontrolle vom 7. März 2003 aufgefundenen leeren Klemmtüte mit Cannabisanhaftungen wenig nachvollziehbar sind, lassen die zu den Ermittlungsakten der Polizei gelangten Erkenntnisse über den Umgang des Antragstellers mit Drogen lediglich den Schluss darauf zu, dass er bisher allenfalls gelegentlich und nicht in großen Mengen Cannabis konsumiert hat. Ein Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen lässt sich daraus ebenfalls nicht herleiten. Dem Antragsteller ist jeweils im Anschluss an die Verkehrskontrollen vom Oktober 2002 und März 2003 die Weiterfahrt mit seinem Pkw gewährt worden. Die Polizeibeamten hatten offenbar keinen Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Antragstellers im Zeitpunkt der Verkehrskontrollen und haben dem Antragsteller am 7. März 2003 die Erklärung abgenommen, dass der letzte Cannabiskonsum bereits mehrere Tage zurückgelegen habe. Ein Bezug zum Straßenverkehr lässt sich schließlich auch nicht daraus herleiten, dass im Oktober 2002 im Fahrzeug des Antragstellers 5 g Marihuana aufgefunden worden waren und am 7. März 2003 ein leeres Klemmtütchen mit Cannabisrückständen im Schuh des Antragstellers gefunden worden war. Der bloße Besitz von Cannabis während des Fahrens reicht dafür nicht aus. Hierzu wären vielmehr Indizien erforderlich, aus denen die Annahme abgeleitet werden könnte, dass der Fahrzeugführer während oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt Drogen konsumiert (z.B. Reste eines Haschisch‑Joints im Aschenbecher des Fahrzeugs). Infolgedessen ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Januar 2004 wiederherzustellen und der bereits eingezogene Führerschein des Antragstellers wieder auszuhändigen (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Anmerkung (Brenner): Eine recht „großzügige“ Interpretation des Gerichts zugunsten des Autofahrers: Kein „ausreichendes Verhalten, die Fahrerlaubnis zu entziehen“ angesichts der 2-maligen Rauschgiftfunde im Auto (!!) und dem „angeblich“ fehlenden „unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt“. Wer „ein leeres Klemmtütchen mit Cannabisrückständen im Schuh“ versteckt und Tage später 5 g Haschisch im Auto aufbewahrt, der biete ausreichende Indizien dafür, dass er vom Rauschgiftkonsum nicht lassen kann. Dieser Wahrscheinlichkeitsschluss ist m.E. überzeugender als der des Gerichts. Weitere Gerichtsentscheidungen mit ähnlicher Thematik:Fahren unter „verkehrsrechtlich relevantem Einfluss“ von Cannabis rechtfertigt Entziehung der Fahrerlaubnis (OVG Rheinland-Pfalz 13.1.2004, 7 A 10206/03.OVG -) Wer unter „verkehrsrechtlich erheblichem Einfluss“ von Cannabis Auto fährt, muss mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. Der Konsum ist „verkehrsrechtlich relevant“, wenn der Autofahrer mindestens ein Nanogramm des Cannabis-Hauptwirkstoffes THC pro Milliliter Blut aufweist und cannabisbedingte Beeinträchtigungen auftreten, die Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben. Autofahren unter Drogeneinfluss ist nicht in jedem Fall strafbar (OLG Zweibrücken 14.2.2003, 1 Ss 117/02) Wer unter Drogeneinfluss Auto fährt, macht sich nur dann gem. § 316 StGB strafbar, wenn er auf Grund des Drogenkonsums fahruntüchtig ist. Hierfür müssen bestimmte Indizien vorliegen, die unmittelbar auf die Beeinträchtigung der Fahrfähigkeiten schließen lassen. Derartige Indizien sind zum Beispiel der Verlust der Orientierung, der Koordination oder des Gleichgewichtssinns. Schon einmaliger Konsum von „Ecstasy“ rechtfertigt die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis (VG Stuttgart 28.5.2003, 3 K 1628/03) Autofahrer, die Betäubungsmittel konsumiert haben, sind
zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet. Dies gilt selbst dann, wenn der
Kraftfahrer lediglich einmal das Aufputschmittel „Ecstasy“ eingenommen hat. Der
Konsum dieser Droge birgt Gefahren, die die sofortige Entziehung der
Fahrerlaubnis rechtfertigen. Die vorgenannten Urteile / Beschlüsse können bei der owiz – Redaktion in vollem Wortlaut oder in Auszügen angefordert werden
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