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Video-Aufzeichnung des Verkehrsverstoßes sei
ohne ausreichende Rechtsgrundlage angefertigt – Ja sagt Bundesverfassungsgericht
- BVerfG
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 941/08 -

1
Im Namen des Volkes
2
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G …
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gegen a) |
den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom
20. März 2008 - 2 Ss (OWi) 128/07 I 99/07 -, |
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b) |
das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 15. Januar
2007 - 971 OWi 343/06 -, |
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c) |
den Bußgeldbescheid des Landrates des Landkreises
Güstrow vom 4. Mai 2006 - 88914294 -, |
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d) |
die Eintragung von drei Punkten in das
Verkehrszentralregister, |
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e) |
die bevorstehende Vollstreckung der
Bußgeldentscheidung, |
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f) |
die Videoüberwachung an der BAB 19 Richtung
Rostock, bei km 98 |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß, Di Fabio und Landau
am 11. August 2009 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom
15. Januar 2007 - 971 OWi 343/06 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts
Rostock vom 20. März 2008 - 2 Ss (OWi) 128/07 I 99/07 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Gerichtsentscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht
Güstrow zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer
seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
I.
Der Landrat des Landkreises Güstrow setzte nach Anhörung
mit Bescheid vom 4. Mai 2006 gegen den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 41 Abs. 2, § 49 StVO) ein
Bußgeld in Höhe von 50 Euro fest, wobei es sich um eine im
Verkehrszentralregister einzutragende und mit drei Punkten bewertete
Ordnungswidrigkeit handelte. Zur Begründung wurde ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe mit seinem Pkw am 16. Januar 2006 die BAB 19 Richtung
Rostock befahren und dabei bei km 98,6 die zulässige Höchstgeschwindigkeit (100
km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten. Die von der
Ordnungsbehörde vorgenommene Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem
Verkehrskontrollsystem Typ VKS der Firma V.
Der Beschwerdeführer legte fristgerecht Einspruch ein und
rügte unter anderem, die Video-Aufzeichnung des Verkehrsverstoßes sei ohne
ausreichende Rechtsgrundlage angefertigt worden. Es habe an einem konkreten
Tatverdacht gefehlt. Weder im Gefahrenabwehrrecht noch im
Ordnungswidrigkeitenrecht finde sich eine Befugnis für eine allgemeine oder
automatisierte Videoüberwachung, deren Voraussetzungen erfüllt seien. Aus der
Schwere des Rechtsverstoßes ergebe sich ein Verwertungsverbot. In der
Hauptverhandlung wiederholte er die Einwendungen.
Das Amtsgericht Güstrow verwies im Rahmen der
Hauptverhandlung laut Sitzungsprotokoll auf Erlasse zur Verkehrsüberwachung vom
6. September 2002 sowie vom 1. März 2003 und verurteilte den Beschwerdeführer
mit Urteil vom 15. Januar 2007 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 50 Euro. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2006
die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h überschritten habe. Die Messung
sei mit dem geeichten Verkehrskontrollsystem Typ VKS 3.0 der Firma V.
durchgeführt worden. Dabei handele es sich um ein zugelassenes System. Das
Gericht habe den Beschwerdeführer als die auf dem Foto abgebildete Person
erkannt. Die Verkehrsüberwachung sei zulässig gewesen. Sie sei durch den Erlass
des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern zur Überwachung des
Sicherheitsabstandes nach § 4 der Straßenverkehrsordnung vom 1. Juli 1999
gestattet worden.
Seinen fristgerecht gestellten Antrag auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde begründete der Beschwerdeführer damit, dass die Angaben in den
Urteilsgründen zum Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes falsch und
unvollständig seien. Es erscheine geboten, die Nachprüfung der Entscheidung zur
Fortbildung des Rechts zu ermöglichen, weil aus grundrechtlicher Sicht
(allgemeines Persönlichkeitsrecht) für einen Eingriff durch eine
Videoaufzeichnung die Ermächtigungsgrundlage habe benannt sowie auf Reichweite
und Rechtmäßigkeit überprüft werden müssen. Ihm sei auch das rechtliche Gehör
versagt worden. Seine Rüge, es habe an einer Ermächtigungsgrundlage gefehlt,
habe das Gericht nicht berücksichtigt.
Das Oberlandesgericht Rostock verwarf den Antrag mit
Beschluss vom 20. März 2008 als unbegründet. Soweit er rüge, der Tatrichter sei
weder in der mündlichen Verhandlung noch in den Urteilsgründen hinreichend auf
die rechtlichen Einwendungen eingegangen, sei darin kein Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG zu erblicken. Das Gericht sei nicht verpflichtet, jedes Vorbringen
eines Betroffenen zu bescheiden. Es habe seine Rechtsauffassung dargelegt. Ein
näheres Eingehen auf die davon abweichende Auffassung des Beschwerdeführers sei
nicht erforderlich gewesen.
II.
Mit seiner fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde
rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
Er macht im Wesentlichen geltend, die Videoaufzeichnung
stelle einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Zur
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten seien von einer Autobahnbrücke aus alle
durchfahrenden Fahrzeuge verdeckt gefilmt worden. Der jeweilige Fahrer sei
erkennbar und identifizierbar aufgenommen worden. Eine vorherige Auswahl
dahingehend, ob der Betroffene eines Verkehrsverstoßes verdächtig sei, habe
nicht stattgefunden. Daher hätte kein Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit gehabt,
sich durch rechtmäßiges Verhalten der Videoaufzeichnung zu entziehen. Die
Löschung sei frühestens nach Auswertung erfolgt. Für eine derartige
Geschwindigkeitsüberwachung bestehe keine gesetzliche Grundlage, weshalb der
Grundrechtseingriff nicht gerechtfertigt sei.
Das Urteil des Amtsgerichts verletze ihn in seinen
Grundrechten, weil das Amtsgericht dieses Vorbringen nicht in seine
Urteilsfindung einbezogen habe. Die Bezeichnung eines Erlasses als
Rechtsgrundlage für die mittels einer dauerhaft verdeckten Videoaufzeichnung
vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung sei offensichtlich unvertretbar und gehe
über eine abweichende Rechtsauffassung oder einen einfachen Rechtsirrtum hinaus.
Vielmehr seien Grundrechte komplett übersehen worden. Das Fehlen einer
gesetzlichen Eingriffsermächtigung hätte nach der Abwägungslehre des
Bundesgerichtshofs zu einem Beweisverwertungsverbot führen müssen. Es liege ein
bewusster oder zumindest grob fahrlässiger Rechtsverstoß der Behörden vor, der
mit einem gravierenden Grundrechtseingriff verbunden sei. Diese Fehler seien vom
Oberlandesgericht verfestigt worden.
III.
Dem Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern
wurde gemäß § 94 BVerfGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Es hat von einer
Stellungnahme abgesehen.
B.
In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nimmt die Kammer
die insoweit zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der
Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind insoweit
gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189
<203>). Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet. Die
angegriffenen Gerichtsentscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.
11
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2
BVerfGG nicht vorliegen.
I.
Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verstoßen gegen
den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot (Art. 3
Abs. 1 GG).
1. Das dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
folgende Willkürverbot zieht der Rechtsprechung bei der Auslegung und Anwendung
des einfachen Rechts nur gewisse äußerste Grenzen (vgl. BVerfGE 42, 64 <73>).
Nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts stellt daher auch einen
Gleichheitsverstoß dar. Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn das
Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung
nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189
<203>). Ein Richterspruch ist jedoch willkürlich und verstößt damit gegen Art. 3
Abs. 1 GG, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher
der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE
62, 189 <192>; 70, 93 <97>; 96, 189 <203>). In einem derartigen Fall kommt ein
verfassungsgerichtliches Eingreifen in Betracht (vgl. BVerfGE 62, 189 <192>).
Dabei ist Willkür nicht im Sinne eines subjektiven Vorwurfs sondern objektiv zu
verstehen, als eine Maßnahme, die im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr
werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfGE 62, 189
<192>; 70, 93 <97>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16.
Oktober 1998 - 2 BvR 1328/96 -, NVwZ-Beilage 1999, S. 10 f.).
[Es
fehlt rechtliche Grundlage]
2. Die angegriffenen Entscheidungen halten einer an diesen
Maßstäben ausgerichteten verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Rechtsauffassung, die mittels einer
Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung könnte auf einen Erlass
eines Ministeriums gestützt werden, ist unter keinem rechtlichen Aspekt
vertretbar und daher willkürlich.
15
a) In der vom Beschwerdeführer angefertigten
Videoaufzeichnung liegt ein Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als
Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht umfasst die Befugnis
des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher
Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich
selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl.
BVerfGE 65, 1 <42 f.>). Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials
wurden die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert. Sie konnten später zu
Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine
Identifizierung des Fahrzeuges sowie des Fahrers war beabsichtigt und technisch
auch möglich. Auf den gefertigten Bildern sind das Kennzeichen des Fahrzeuges
sowie der Fahrzeugführer deutlich zu erkennen. Das Amtsgericht hat im
angegriffenen Urteil ebenfalls festgestellt, dass ausreichende Konturen auf den
Bildern vorhanden sind, und den Beschwerdeführer als die abgebildete Person
identifiziert. Dass die Erhebung derartiger Daten einen Eingriff in das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, entspricht der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1
BvR 2492/08 -, Umdruck, S. 26; BVerfGE 120, 378 <397 ff.>; BVerfGK 10, 330
<336 f.>).
Der Eingriff in das Grundrecht entfällt nicht dadurch, dass
lediglich Verhaltensweisen im öffentlichen Raum erhoben wurden. Das allgemeine
Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht allein den Schutz der Privat- und
Intimsphäre, sondern trägt in Gestalt des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der
sich in die Öffentlichkeit begibt, Rechnung (vgl. BVerfGE 65, 1 <45>; 120, 378
<398 f.>; BVerfGK 10, 330 <336>). Es liegt auch kein Fall vor, in dem Daten
ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, dann aber ohne weiteren
Erkenntnisgewinn, anonym und spurenlos wieder gelöscht werden, so dass aus
diesem Grund die Eingriffsqualität verneint werden könnte (vgl. dazu BVerfGE
115, 320 <343>; 120, 378 <399>). Die vom Beschwerdeführer angefertigten
Videoaufnahmen wurden gerade in einem Bußgeldverfahren als Beweismittel genutzt.
Inwiefern zwischen Übersichtsaufnahmen des auflaufenden Verkehrs und Aufnahmen
der Fahrzeugführer sowie der Kennzeichen zu differenzieren ist, kann offen
gelassen werden.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der
Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf
jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der
Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 65, 1 <43 f.>;
120, 378 <401 ff.>; BVerfGK 10, 330 <337>). Anlass, Zweck und Grenzen des
Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar
festgelegt werden (vgl. BVerfGE 65, 1 <44 ff.>; 100, 313 <359 f.>; BVerfGK 10,
330 <337 f.>).
b) Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil die mittels
einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung auf den Erlass zur
Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums
Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999 (Az.: V 652.621.5-2-4) gestützt und
damit diesen als Rechtsgrundlage für Eingriffe in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung herangezogen.
Eine solche
Rechtsauffassung ist verfehlt und unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar.
Es handelt sich bei dem Erlass - ausweislich der einleitenden Bemerkung - um
eine Verwaltungsvorschrift und damit um eine verwaltungsinterne Anweisung.
Derartige Regelungen, durch die eine vorgesetzte Behörde etwa auf ein
einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung hinwirkt,
stellen kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 sowie des Art. 97 Abs. 1 GG dar
und sind grundsätzlich Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle
(vgl. BVerfGE 78, 214 <227>). Eine Verwaltungsvorschrift kann für sich auch
keinen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung
rechtfertigen, da es einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf. Der
parlamentarische Gesetzgeber hat über einen derartigen Eingriff zu bestimmen und
Voraussetzungen sowie Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger
erkennbar festzulegen (vgl. BVerfGE 65, 1 <44>). Das Amtsgericht, das im Erlass
des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg - Vorpommern eine hinreichende Grundlage
für die konkret durchgeführte Verkehrsüberwachung und damit auch für die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechtseingriffe gesehen hat, setzt sich
mit dieser verfassungsrechtlichen Problematik nicht ansatzweise auseinander.
Ausweislich der Ziffer 1 hat der Erlass im Übrigen nur die
ortsfeste Überwachung des Sicherheitsabstandes von Kraftfahrzeugen zum
vorausfahrenden Fahrzeug zum Gegenstand. Die Verfolgung anderer
Ordnungswidrigkeiten soll dagegen unberührt bleiben. Mit der Frage der
Anwendbarkeit auf den Fall des Beschwerdeführers, dem gerade kein Verstoß gegen
die Abstandsregelungen des § 4 StVO vorgeworfen wurde, sondern die
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, setzt sich das Urteil
ebenfalls nicht auseinander.
Ob es zutrifft, dass die Anfertigung der Videoaufzeichnung
nach keiner gesetzlichen Befugnis gestattet war und ob, wenn dies der Fall ist,
daraus ein Beweisverwertungsverbot folgt, wird das Amtsgericht erneut zu prüfen
haben.
c) Das Oberlandesgericht hat diesen Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 bekräftigt, weil es den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als
unbegründet verworfen hat. Indem es dabei auf die Rechtsauffassung des
Amtsgerichts verwiesen hat, hat es sich dessen unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt vertretbare Begründung zu Eigen gemacht.
3. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen beruhen auch
auf dem festgestellten Verfassungsverstoß, da nicht mit Sicherheit
ausgeschlossen werden kann, dass die Gerichte im Fall ordnungsgemäßer Prüfung zu
einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wären (vgl. BVerfGE
7, 95 <99>; 55, 95 <99>; 89, 381 <392 f.>; BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 843/93 -, NJW
1994, S. 847). Anhand der insofern unvollständigen Urteilsfeststellungen ist
nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen einer Rechtsgrundlage für den
Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erfüllt wären und
dass der Vortrag des Beschwerdeführers daher insofern unzutreffend wäre.
Nach den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen (vgl.
dazu Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, Einl Rn. 55 ff., m.w.N.), die über § 46
Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren sinngemäß anwendbar sind, kann aus einem
Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgen (vgl. Lampe, in:
Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, § 46 Rn. 18; Seitz, in: Göhler,
OWiG, 14. Aufl. 2006, § 46 Rn. 10c m.w.N.). Dies ist in Fällen, in denen keine
gesetzliche Regelung getroffen ist, anhand einer Betrachtung der jeweiligen
Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer,
Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 26 StVG, Rn. 2; Lampe, in: Karlsruher
Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, § 46 Rn. 18; Seitz, in: Göhler, OWiG,
14. Aufl. 2006, § 46 Rn. 10c). Es erscheint danach zumindest möglich, dass die
Fachgerichte einen Rechtsverstoß annehmen, der ein Beweisverwertungsverbot nach
sich zieht. Ein günstigeres Ergebnis kann daher nicht ausgeschlossen werden.
4. Da die Verfassungsbeschwerde schon wegen der Verletzung
des Art. 3 Abs. 1 GG begründet ist, bedarf es nicht der Entscheidung, ob darüber
hinaus weitere Grundrechte verletzt sind.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen unzulässig.
Durch den Bußgeldbescheid ist der Beschwerdeführer nicht
mehr beschwert. Nach einem zulässigen Einspruch hat ein Bußgeldbescheid
grundsätzlich nur noch die Funktion einer Beschuldigung, die den Gegenstand des
Verfahrens begrenzt (vgl. Seitz, in: Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, Vor § 65,
Rn. 8, m.w.N.; vgl. auch BGHSt 23, 280; 23, 336 <338 f.>).
Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, durch die
Videoaufzeichnung sei sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt worden, fehlt es an der Erschöpfung des
Rechtswegs. Er hat keine gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit
herbeigeführt, etwa nach § 62 OWiG.
Im Übrigen wird von einer weiteren Begründung abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
III.
Die Kammer hebt die angegriffenen Gerichtsentscheidungen
nach Maßgabe der § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG auf und
verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
IV.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf
§ 34a Abs. 2 BVerfGG. Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der
Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in
vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 86, 90 <122>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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