Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Verfassungsbeschwerde gegen "Blitzer" bei Geschwindigkeitsüberschreitungen erfolglos – lässt sich auf § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO, weil (wenn) ein Tatverdacht gegen Autofahrer besteht - Fotos "schießen" erlaubt - Geschwindigkeitsverstoß - Meßverfahren - Tatverdacht bei § 100h nötig

BVerfG Beschluss vom 5. Juli 2010 – 2 BvR 759/10

Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger  Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb  geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße verurteilt. Die Verurteilung  stützt sich auf das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung mittels einer  geeichten Messeinrichtung sowie die im Rahmen des Messverfahrens  gefertigten Lichtbilder, auf denen der Beschwerdeführer zu erkennen ist.  Das Oberlandesgericht verwarf dessen Rechtsbeschwerde als unbegründet.

Seine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des  Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung  angenommen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder

Ø      grundsätzliche Bedeutung  noch liegt eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem allgemeinen 

Ø      Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1  GG

vor.

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die  Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für  die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen  herangezogen haben.

Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen  ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf  andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre.

Auch die  Auslegung und Anwendung dieser Norm durch die Fachgerichte zeigt keine  Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Eine Bildaufnahme, bei der  Fahrer und Kennzeichen seines Fahrzeugs identifizierbar sind, stellt  zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner  Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Zweck  derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die  Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, rechtfertigt  jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten. Dabei ist zu  berücksichtigen, dass es sich nicht um verdeckte Datenerhebungen  handelt, sondern nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet  werden, die für Jedermann wahrnehmbar sind.

Die Maßnahme zielt zudem  nicht auf Unbeteiligte, sondern ausschließlich auf Fahrzeugführer, die  selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben haben, da der  Verdacht eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes besteht. Schließlich  entfaltet die Maßnahme über die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit  hinaus grundsätzlich keine belastenden Wirkungen für den Betroffenen.  Denn es bestehen in § 101 StPO hinreichende grundrechtssichernde  Verfahrensvorschriften über die Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung  und Löschung von Daten. Vor diesem Hintergrund und angesichts des  bezweckten Schutzes der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib  und Leben im Straßenverkehr bestehen keine verfassungsrechtlichen  Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden  verkehrsrechtlichen Maßnahme.

Quelle: Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 51/2010 vom 20. Juli 2010

 

 

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Stand: 18.03.11