Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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  1. Maßstäbe der Bußgeldbemessung – OLG Karlsruhe NJW 1974, 1883 - illegal erlangter Gewinn ist Mindestgeldbuße

  2. Neu 24.5.2009: Rotlichtverstoß: Nicht den Mut verlieren, es gibt Bußgeldstellen, die auch scheinbar schwerer wiegende Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 47 I OWiG einstellen – wichtig allerdings: Zeugen am „Tatort“ festhalten und Akteneinsicht, am besten durch einen Rechtsanwalt – notfalls aber auch selbst nach § 49 OWiG (23.5.2009)

  3.   Wer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG begehrt, gelten für den Rechtsbeschwerdevortrag die gleichen Voraussetzungen wie für eine entsprechende Verfassungsbeschwerde gelten

  4. Wenn der Bußgeldbescheid dem § 66 I OWiG entspricht, ist der Richter – bei Beschränkung des Einspruchs – an der Rechtsfolgenausspruch der Bußbehörde gebunden

  5. Beschluss: Bußgeldbescheid mit falschem Namen und Geburtsdatum

  6. Schweigt der Fahrzeughalter auf den ihm als Halter übersandten Anhörungsbogen wird er sich das Bußgeld ersparen können - die Rechtsprechung ist auf Ihrer Seite – lesen Sie die Urteile des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs, der Oberlandesgerichte, der Landgerichte

  7. Beginn und Ende des Ruhens der Vollstreckungsverjährung nach § 34 Abs. 4 OWiG - 30.1.2009

 

 

 

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Wer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG begehrt, gelten für den Rechtsbeschwerdevortrag die gleichen Voraussetzungen wie für eine entsprechende Verfassungsbeschwerde gelten

OLG Hamm Urteil vom 23.3.2005 – Ss Owi 185/05

Wird die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG begehrt, gelten für den Rechtsbeschwerdevortrag die gleichen Voraussetzungen wie für eine entsprechende Verfassungsbeschwerde gelten. Der Betroffene muss also substantiiert darlegen, worin die Verletzung des rechtlichen Gehörs besteht und was er im Falle der ordnungsgemäßen Anhörung geltend gemacht hätte bzw. wie er seine Rechte wahrgenommen hätte.

Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Führens eines Lkw trotz fahrlässig unterlassener ausreichender Ladungssicherung mit einer Geldbuße von 100,-- € belegt. Dagegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag zu verwerfen.

Aus den Entscheidungsgründen: Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Da die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100 € beträgt, richte sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Danach sei die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den so genannten weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 OWiG) oder wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben sei (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Das gelte auch für die Rüge hinsichtlich der Verletzung materiellen Rechts. Denn zur Fortbildung des materiellen Rechts sei die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gebe, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (zu vgl. OLG Hamm, VRS 56, 42 f.). Dafür sei vorliegend kein Anlass ersichtlich.

Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils führe nicht zur Aufdeckung einer Rechtsfrage, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts gebiete. Die Rechtsbeschwerdebegründung enthielte dazu keinerlei Angaben, sondern erschöpfe sich im Wesentlichen in Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei.

Die Rechtsbeschwerde sei aber auch nicht wegen Verkürzung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen gewesen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG; vgl. dazu zuletzt auch Senat im Beschluss 28. Februar 2005, 2 Ss OWi 123/05). Insoweit sei die Rechtsbeschwerde, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen habe, nicht ausreichend im Sinn des § 344 Abs. 2 Satz 2 OWiG in Verbindung mit § 80 Abs. 3 OWiG begründet. Der Senat habe schon wiederholt darauf hingewiesen, dass dann, wenn die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG begehrt werde, für den Rechtsbeschwerdevortrag die gleichen Voraussetzungen wie für eine entsprechende Verfassungsbeschwerde gelten würden.

Der Betroffene müsse also substantiiert darlegen, worin die Verletzung des rechtlichen Gehörs bestehe und was er im Falle der ordnungsgemäßen Anhörung geltend gemacht hätte bzw. wie er seine Rechte wahrgenommen hätte. Nur wenn dieses Erfordernis erfüllt sei, könne das Rechtsbeschwerdegericht prüfen und entscheiden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfassungsverstoß beruhe (BVerfGE 28, 17 u.19 f.; Senatsbeschlüsse vom 26. Juli 2002 - 2 Ss OWi 581/02 - mit weiteren Nachweisen, vom 18. Dezember 2002 - 2 Ss OWi 1065/02 - und vom 15. April 2004 - 2 Ss OWi 215/04; vgl. auch Senat in NStZ-RR 2004, 307 = Rpfleger 2004, 585 = VRS 107, 127 = NZV 2004, 595 = NStZ 2004, 307). Dem werde die Begründung des Zulassungsantrages hier nicht gerecht.

Soweit der Betroffene die Verletzung rechtlichen Gehörs mit der Begründung rügen wolle, das Amtsgericht habe von sich aus weitere Zeugen vernehmen und ein Sachverständigengutachten einholen müssen, hätte der Betroffene in seiner Rüge substantiiert darlegen müssen, was im Fall der Anhörung der Zeugen geltend gemacht worden wäre und aus welchem Grund sich dem Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen, da nur dann das Rechtsbeschwerdegericht in der Lage gewesen wäre zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Artikel 103 Abs. 1 GG beruhe und dem Betroffenen tatsächlich rechtliches Gehör verwehrt worden sei. Dem werde der Zulassungsantrag nicht gerecht. Es fehle bereits die Darlegung, welche weiteren Zeugen das Amtsgericht hätte vernehmen müssen. Diese seien eben so wenig genannt wie das Beweisthema, zu dem das Amtsgericht sie nach Auffassung der Rechtsbeschwerde hätte vernehmen sollen.

Wenn der Bußgeldbescheid dem § 66 I OWiG entspricht, ist der Richter – bei Beschränkung des Einspruchs – an der Rechtsfolgenausspruch der Bußbehörde gebunden

OLG Naumburg Beschluss vom 8.3.2005  - 1 Ss (B) 39/05

1. Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldbescheid die Regelsanktionen der Bußgeldkatalog-Verordnung, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgeht (§ 1 Abs. 2 BKatV), angeordnet, ist der Bußgeldrichter bei wirksamer Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgenentscheidung an den Tatvorwurf der fahrlässigen Begehungsweise gebunden.

2. Die Bindungswirkung der Einspruchsbeschränkung hängt nicht von dem Verdacht des Tatrichters ab, der Schuldvorwurf des Bußgeldbescheides könne zu Lasten des Betroffenen anders zu beurteilen sein. Vielmehr ist eine Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch grundsätzlich zulässig und nur dann unwirksam, wenn der Bußgeldbescheid den Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG nicht entspricht oder die Beschränkung des Rechtsmittels sich auf Beschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang der angefochtenen Entscheidung nicht losgelöst von deren nicht angegriffenem Teil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung der Entscheidung im übrigen erforderlich zu machen.

Zum Sachverhalt:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 300 € und einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein.

Aus den Entscheidungsgründen: Das OLG hat das Urteil des Amtsgerichts Eisleben mit den Feststellungen aufgehoben. Der Betroffene sei der im Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt Magdeburg aufgeführten fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig.

Rechtsfehlerhaft habe das Amtsgericht auf vorsätzliche Begehungsweise erkannt, obwohl der Betroffene im Hauptverhandlungstermin am 09. November 2004 seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, mit welchem ihm eine fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Last gelegt wird, wirksam auf die Rechtsfolgenentscheidung der Verwaltungsbehörde – Geldbuße von 275 € und zweimonatiges Fahrverbot - beschränkt hatte (§ 67 Abs. 2 OWiG). Diese Beschränkung ist nicht etwa deshalb unwirksam, weil der Bußgeldbescheid keine ausdrückliche Angabe darüber enthält, ob die Verkehrsordnungswidrigkeit vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

Im Bußgeldbescheid heißt es :

„Tatangaben: Ihnen wird vorgeworfen, ... folgende Verkehrsordnungswidrigkeit(en) nach § 24 StVG begangen zu haben: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ort-schaften um 61 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 100/km/h; Festgestellte Geschwin-digkeit (abzgl. Toleranz): 161 km/h. Konkretisierung: *Z. 274-60 Verletzte Rechtsvorschriften: § 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 11.3.9 Bkat; § 4 Abs. 1 BKatV, Beweismittel: Messung mit Geschw.meßgerät, Video-Band-Aufzeichnung, Messung durch Nach-fahren“

Erkennbar hat die Verwaltungsbehörde damit fahrlässiges Handeln des Betroffenen zugrunde gelegt, weil sie für den Tatvorwurf die Regelsanktionen der Bußgeldkatalog-Verordnung, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgeht (§ 1 Abs. 2 BKatV), angeordnet hat. Bei einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgenentscheidung – wie hier – hat das Gericht von fahrlässiger Begehungsweise auszugehen und zu prüfen, welche Ahndung für das fahrlässige Verhalten tat- und schuldangemessen ist (BayObLG VRS 96, 47, 49; OLG Rostock VRS 101, 380, 383 m. w. Nachw.; KG Berlin VRS 102, 296 m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 27. Januar 2000 - 1 Ss (B) 462/99 - ).

Die Bindung des Richters an die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung der Verwaltungsbehörde hat der Gesetzgeber in Kauf genommen (BayObLG a. a. O., 48). Aufgrund dieser Bindung des Tatrichters ist es ihm verwehrt, etwa bedingten Vorsatz statt Fahrlässigkeit anzunehmen (vgl. OLG Köln NStZ 1981, 63, 64); der Tatrichter ist jedoch nicht gehindert, weitere Feststellungen auch zum Tatvorwurf zu treffen, sofern diese für den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung sind und den bereits rechtskräftig feststehenden nicht widersprechen (OLG Rostock a. a. O., 384).

Der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle, wonach der Bußgeldrichter bei Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen von fahrlässiger Begehungsweise ausgeht, „es sei denn, er hat Grund zu dem Verdacht vorsätzlichen Zuwiderhandelns und überprüft den genannten Bescheid.“ (OLG Celle VRS 97, 258), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Bindungswirkung der Einspruchsbeschränkung hängt nicht von dem Verdacht des Tatrichters ab, der Schuldvorwurf des Bußgeldbescheides könne zu Lasten des Betroffenen anders zu beurteilen sein. Vielmehr ist eine Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch grundsätzlich zulässig und nur dann unwirksam, wenn der Bußgeldbescheid den Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG nicht entspricht oder die Beschränkung des Rechtsmittels sich auf Beschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang der angefochtenen Entscheidung nicht losgelöst von deren nicht angegriffenem Teil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung der Entscheidung im übrigen erforderlich zu machen (OLG Rostock a. a. O., 383). Bei einem Verdacht des vorsätzlichen Handelns bleibt es der Staatsanwaltschaft unbenommen, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, um einer darin erklärten (Teil-)Rücknahme des Einspruchs durch den Betroffenen nicht zuzustimmen und dadurch der horizontalen Teilrechtskraft des Bußgeldbescheides entgegenzuwirken (s. § 75 Abs. 2 OWiG , § 303 S. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG). Dem Bußgeldrichter steht es frei, der Staatsanwaltschaft den Hauptverhandlungstermin mitzuteilen, wenn er ihre Mitwirkung für angemessen hält (§ 75 Abs. 2 S. 2 OWiG).

Beschluss: Bußgeldbescheid mit falschem Namen und Geburtsdatum 

Die falsche Schreibweise des Namens des Betroffenen und das falsche Geburtsdatum machen den Bußgeldbescheid nicht unwirksam.

Beschluss OLG Hamm vom 6.4.2005 - 2 Ss OWi 407/04

Die Rechtsbeschwerde war auf Grund der umfassenden und eingehenden Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, die sich der Senat zu eigen macht und seiner Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen zugrunde legt, als offensichtlich unbegründet gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Die auf die materielle Rüge hin vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt aus den von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegten Gründen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen.

Zusätzlich weist der Senat auf Folgendes hin:

Es ist insbesondere auch nicht Verfolgungsverjährung eingetreten. Zu Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft daraufhin, dass der am 23. Juni 2003 erlassene Bußgeldbescheid, der dem Betroffenen am 27. Juni 2003 zugestellt worden ist, gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG die gemäß § 26 Abs. 3 StVG dreimonatige Verfolgungsverjährungsfrist wegen der am 24. März 2003 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten unterbrochen hat. Der Bußgeldbescheid ist entgegen der Annahme des Betroffenen auch wirksam. Zwar enthielt er einen Schreibfehler hinsichtlich des Nachnamens der Betroffene heißt „Brendiek“, im Bußgeldbescheid wird der Betroffene als „Brendieck“ bezeichnet und war auch das Geburtsdatum des Betroffenen, der am 16. Mai 1968 geboren ist, fälschlich mit 16. Mai 1998 angegeben. Diese Fehler führen jedoch noch nicht zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides. Entscheidend ist insoweit, dass der Bußgeldbescheid nur bei Vorliegen schwerwiegender Mängel unwirksam ist (vgl. insoweit u.a. OLG Hamm NStZ-RR 1998, 372 = VRS 96, 43; DAR 1999, 371 = MDR 1999, 1063 = VRS 97, 182 = zfs 2000, 127; VA 2000, 51; Beschl. v. 14. Juni 2004, 2 Ss OWi 335/04, VA 2004, 197). Ist die Person des Betroffenen mangelhaft bezeichnet, kommt es darauf an, wenn infolge der Fehler die Identität des Betroffenen nicht einwandfrei festgestellt werden kann. Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Es ist lediglich der Nachname des Betroffenen mit einem zusätzlichen „c“ falsch geschrieben und beim Geburtsdatum das Geburtsjahr mit „1998“ anstelle „1968“. Diese mangelhaften Angaben machen die Identifizierung des Betroffenen nicht unmöglich, da im übrigen die persönlichen Angaben zutreffend aufgeführt waren (vgl. auch OLG Hamm, a.a.O., und VA 2000, 51). Hinzu kommt, dass der Betroffene nach dem Vorfall angehalten worden ist. Damit war dem Betroffenen bekannt, dass gegen ihn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden war. Bei Zustellung des Bußgeldbescheides wusste er somit, dass er wegen dieser Vorfälle in Anspruch genommen wurde, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht bestand (vgl. dazu OLG Hamm NStZ-RR 1998, 372 = VRS 96, 43 für falsche Tatzeitangabe bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG).

Auch gegen den Rechtsfolgenausspruch ist nichts zu erinnern. Zutreffend hat das Amtsgericht ein Fahrverbot gegen den Betroffenen festgesetzt. Gegen den Betroffenen ist in der Vergangenheit bereits ein Fahrverbot festgesetzt worden. Angesichts dieses Umstandes reichen die vom Amtsgericht festgestellten und von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Umstände in keinem Fall aus, von der (erneuten) Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen (vgl. dazu auch OLG Hamm, Beschluss vom 12. Februar 2004, 3 Ss 77/04).

 

 

 

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