Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Entwicklungsstufen eines Verkehrsbußgeldverfahrens mit Fahrverbot vom Anhörungsbogen bis zum Urteil

Oder:

Eine einsichtige Verkehrssünderin kämpft per E – Mail gemeinsam mit dem Rechtsanwalt Ihrer Wahl und mit persönlichen geschicktem Engagement für den gerechten Abschluss Ihres Bußgeldverfahrens bis zum Amtsgericht - erfolgreich

 

1) Die ersten Kontakte per E-Mail 1

2) Sachverhalt und erste E-Mail-Kontakte. 1

3) Was ist zu tun – kann getan werden (Vorverfahren) 7

4) Einspruchsbegründung. 8

5) Der fehlende Anhörungsbogen in der Gerichtsakte. 12

6) Wie verhalte ich mich bei Gericht 17

7) Hauptverhandlung. 18

9) Ergebnis der Hauptverhandlung (Schreiben Betroffene an RA) 19

 

 

1) Die ersten Kontakte per E-Mail

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

wie telefonisch besprochen sende ich Ihnen die Punkte per email:

2) Sachverhalt und erste E-Mail-Kontakte

Ich wurde am ##### mit 38km/h innerorts geblitzt .

Am 04 . 03 hat die Stadtverwaltung wohl einen Anhörungsbogen weggeschickt .

Und am 07 . 05 . kam der Bußgeldbescheid, also fast 4 Wochen nach der Verjährungsfrist .

Ich habe Einspruch eingelegt, weil ich bei Ihnen auf der Homepage die Urteile von OLG Hamm und Zweibrücken gefunden habe, wonach keine Verjährungsunterbrechung durch den Anhörungsbogen stattfindet.

 

Die Urteile lauten:

            Die Urteile OLG Hamm (HA) und Zweibrücken (ZW) - Auszug aus owiz

Urteil Hamm - Keine Verjährungsunterbrechung durch Anhörungsbogen –

(OLG Hamm, 4 Ss OWi 365/98) 

Sachverhalt:

Ein Autofahrer wurde wegen einer angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt . Hiergegen legte er Rechtsbeschwerde ein und berief sich auf Eintritt der Verjährung .

Sein Rechtsmittel hatte vor dem Oberlandesgericht Hamm Erfolg . Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren in drei Monaten beginnend mit dem Vorfallstag . Nach § 33 Absatz 1 Nr . 1 OWiG wird die Verjährung in Bußgeldsachen unter anderem durch die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist oder die Anordnung der Vernehmung unterbrochen . Darunter ist jedoch nur eine Vernehmung anzusehen, bei der der Betroffene als solcher über einen gegen ihn erhobenen, ihm vorher bekanntgemachten Vorwurf vernommen wird . Daraus folgt, daß lediglich eine gegen eine bestimmte Person gerichtete, nicht aber eine die Ermittlung des noch unbekannten Täters bezweckende Untersuchungshandlung geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen .

 Die Übersendung eines "Anhörungsbogens", der als "Anhörungsbogen / Zeugenfragebogen" überschrieben ist und der die neutrale Einleitung "Sehr geehrte/er Verkehrsteilnehmer/in, . . . Ihnen bzw . dem Führer Ihres Fahrzeuges wird zur Last gelegt . . . " enthält, erfüllt diese Voraussetzungen nicht . Ein derartiges Schreiben läßt nicht erkennen, ob sein Adressat, der Halter des Tatfahrzeuges, damit als Beschuldigter der Ordnungswidrigkeit oder als Zeuge angehört werden soll . Weil durch die Übersendung des Anhörungsbogens die Verjährungsfrist nicht unterbrochen war, wurde, da zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verurteilung die Dreimonatsfrist bereits abgelaufen war, das Verfahren gegen den Autofahrer eingestellt (OLG Hamm -4 Ss OWi 365/98- vom 07 . 04 . 1998 - NZV 1998, 340) .

           Urteil Zweibrücken

Vom Unsinn, den Beschuldigten zum Zeugen und den Zeugen zum Beschuldigten zu machen  – Kombination von Anhörungsbogen / Zeugenfragenbogen unterbricht nicht die Verjährung – OLG Zweibrücken

Der kombinierte Anhörungsbogen/Zeugenfragebogen ist eine rechtsstaatliche Totgeburt . Er ist zum einen rechtsstaatswidrig, es ist ermittlungstaktischer Unsinn und bringt zum andern Ermittler und Sachbearbeiter der Bußgeldstellen wegen des Verwertungsverbots um ihre verdienten Ermittlungs – Früchte(vgl . z . B . owiz November 2001) .

Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 26 . August 2002 - Aktenzeichen: 1 Ss 132/02) hat diese Auffassung jetzt bestätigt:

Der Sachverhalt:

„Ein Autofahrer war nach Feststellungen der zuständigen Kreisverwaltung mit einer Tempoüberschreitung von 81 Stundenkilometer außerorts „geblitzt“ worden . Die Tat datierte vom 11 . November 2001 . Der Bußgeldbescheid - 375 Euro und drei Monate Fahrverbot - erging am 27 . Februar 2002 . Zwischenzeitlich hatte der Betroffene ein als „Anhörung/Zeugenfragebogen“ bezeichnetes Schriftstück bekommen . “ Und weiter:

"Bußgeldbehörden müssen auf Formularbögen genau angeben, ob sie gegen einen Autofahrer als Beschuldigten ermitteln oder ob es sich nur um eine Anhörung beispielsweise als Fahrzeughalter [1] handelt . Ein formaler Fehler kann dazu führen, dass der Bußgeldbescheid rechtswidrig und damit nicht vollstreckbar wird“ . .

Das OLG bestätigte die Vorinstanz (Amtsgericht), die das Bußgeldverfahren wegen Verjährung eingestellt hatte . Zwischen der Tat und dem Bescheid seien mehr als drei Monate vergangen, ohne dass die Behörde eine Verjährungsunterbrechung herbeigeführt hätte, hieß es in dem Beschluss . Dies wäre nur möglich gewesen, wenn dem Betroffenen unmissverständlich unterbreitet worden wäre, dass gegen ihn wegen eines bestimmten Tatverdachts Ermittlungen liefen, so die Richter .

Das OLG weiter:

„Das Formular „Anhörung/Zeugenfragebogen“ dagegen habe lediglich zum Ziel, einen bis dahin unbekannten Tatverdächtigen zu ermitteln . Hier komme noch hinzu, dass zwar der Tempoverstoß automatisch festgestellt worden sei, eine anschließende Kontrolle mit Fahrerfeststellung aber nicht stattgefunden habe . Das behördliche Schreiben habe im Anschluss an keiner Stelle zweifelsfrei erkennen lassen, dass gegen den Betroffenen als Tatverdächtigen ermittelt werde, betonten die OLG-Richter . Dies aber sei nach objektiven Kriterien zu beurteilen und nicht danach, wie der Beschuldigte eventuell das Formular verstehe“ .

Anmerkung:

Wenn die Bußgeldbehörden sich nicht entscheiden können, ob sie eine Aussagepersonen als Betroffenen/Verdächtigen betrachten wollen oder als Zeugen, sondern die Aussageperson gewissermaßen als Zwitter betrachten, dann unterbrechen der Anhörungsbogen/Zeugenfragebogen also nicht die Verjährung . Das bedeutet insbesondere bei den dreimonatigen Verjährungsfristen im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht, dass die Kombination Anhörungsbogen/Zeugenfragebogen keine unterbrechende Wirkung hat . Darauf, was der Empfänger denkt, kommt es nicht an . Es besteht ein Verwertungsverbot seines ggf . Geständnisses oder seiner sonstigen Einlassungen zur Sache .

Die Konsequenz aus der richtigen Entscheidung des OLG ist einfach: Sofortiges Zuführen aller Kombi-Formulare in den Reißwolf und die Schaffung neuer Formulare (Muster für Zeugenfragenbogen siehe unten, Muster für Betroffenenvernehmung nach § 55 OWiG siehe

www.ra-karlbrenner.de/69_seiten.htm).

Die Antwort auf die Frage (eines Lesers der owiz):

Wann übersende ich einen

Ø       Zeugenfragebogen und wann einen

Ø       „Betroffenenbogen“ (also den Anhörungsbogen nach § 55 OWiG = schriftlichen Beschuldigten-Vernehmung),

ist einfach:

Ø       Ist der Beschuldigte nicht durch Zeugen oder durch Urkunden identifizierbar,

dann ist das Bußgeldverfahren gegen „Unbekannt“ einzuleiten . Wer aber unbekannt ist, kann nicht als Beschuldigter vernommen werden, daher ist z . B . an den Fahrzeughalter ein Zeugenfragebogen zu senden, bei einer GmbH beispielsweise ein Zeugenfragenbogen an den oder die Geschäftsführer einer GmbH .

Fußnote

[1] In diesem Punkt (Schicken eines Anhörungsbogens nach § 55 OWiG an den Fahrzeughalter) kann dem OLG Zweibrücken allerdings nicht gefolgt werden . M . E . ist es unzulässig, den Fahrzeughalter, den Leiter eines Ordnungsamts, den Leiter einer Behörde, den Geschäftsführer einer GmbH nur (!) deswegen mit einem Bußgeldverfahren zu überziehen (der Anhörungsbogen nach § 55 OWiG ist eine „vereinfachte schriftliche Beschuldigtenvernehmung“ wie sie auch § 136 StPO für das Strafverfahren kennt“), weil er diese Funktion inne hat und bekannt ist, dass in seinem Verantwortungsbereich eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist . Wer „einfach so“ einen Anhörungsbogen an den Fahrzeughalter schickt, der kann sich möglicherweise der Straftat nach § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger) schuldig machen (vgl . LG Hechingen NJW 1986, 1832) . Möglicherweise hat sich das OLG aber nur unklar ausgedrückt, denn eine „bloße Anhörung des Fahrzeughalters“ im Bußgeldverfahren gibt es rechtlich nicht . Entweder ist jemand Verdächtiger / Beschuldigter (Betroffener wie ihn das OWiG nennt) oder jemand ist Zeuge (vom Sachverständigen einmal abgesehen) . Die „Anhörung“ nach § 55 OWiG ist aber eine Vernehmung im Sinne der StPO bzw . über § 46 Abs . 2 OWiG auch im Sinne des Ordnungswidrigkeitenrechts .

Karl Brenner , Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a . D . , Dozent für Ordnungswidrigkeitenrecht, Saarbrücken

 

 

Meine Frage lohnt sich der Weg vors Gericht, denn im Moment habe ich ### Wochen Urlaub und könnte deshalb wenn dann jetzt den Führerschein für 4 Wochen abgeben .

Über eine schnelle Nachricht von Ihnen würde ich mich sehr freuen, denn das Amtsgericht möchte binnen einer Woche Bescheid wissen .

Vielen Dank für Ihre Mühe

Betroffene

 

Antwort:

Sehr geehrte Betroffene,

es kommt darauf an: Wenn es sich um einen „Anhörungsbogen“ handelte, wie ihn die OLG Hamm und Zweibrücken beschrieben haben: ein „Wechselbad“ für den Empfänges4 als Beschuldiger (= Betroffener), dann als Zeuge, dann wieder Beschuldigter und so fort, dann hätte der Anhörungsbogen die Verjährung nicht unterbrochen .   Hat es sich in Ihrem Fall jedoch um einen „richtigen“ (= gesetzlich zulässigen) Anhörungsbogen gehandelt, dann wäre die Verjährung unterbrochen worden .

Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen werden (nach meiner Erfahrung) meist ordnungsgemäße Anhörungsbogen verwendet .

Wenn Sie die Möglichkeit haben, dann scannen Sie den Ihnen übersandten Anhörungsbogen ein und schicken ihn mir per E-Mail . Sie können den Anhörungbogem auch faxen oder mit der Post schicken .

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

++++

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

anbei schicke ich Ihnen den Anhörungsbogen .

Mittlerweile bin ich schon nicht mehr zuversichtlich .

Es freut mich trotzdem sehr und ich bin Ihnen sehr dankbar, dass Sie so schnell geantwortet haben .

Mit freundlichem Gruß

Betroffene

 

Antwort:

Sehr geehrte Betroffene,

der Ihnen übersandte Anhörungsbogen ist nicht identisch mit den Anhörungsbogen, die Gegenstand des Verfahrens der OLGen Hamm und Zweibrücken gewesen sind . Dennoch enthält der Anhörungsbogen eine Passage, die ihn bedenklich rechtswidrig macht . Es ist das Kleingedruckte im Absatz 4: „ Wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, dann … . . In dieser Passage sind Sie als Zeugin behandelt worden, insoweit besteht Ähnlichkeit mit dem Fällen des OLG ZW und Hamm . Für die Ähnlichkeit spricht auch die Anrede „Sehr geehrter Dame, sehr geehrter Herr“ . Richtig müßte durch stehen: „Sehr geehrter Betroffene ……“

Wäre ich noch Richter, würde ich das Verfahren einstellen . Wie das Oberlandesgericht entscheiden würde – wäre allerdings fraglich . Sie könnten es versuchen (auch schon beim Amtgericht) sollten aber einen Rechtsanwalt einschalten (beim OLG müssten Sie das ohnehin) . Als Rechtsanwalt könnten Sie auch mich beauftragen . Falls Sie nicht rechtsschutzversichert sind, müssten wird uns über die Kosten einigen .

Sie könnte es beim Amtsgericht auch alleine versuchen, wenn Sie dem Richter die beiden Entscheidung des OLG ZW und OLG Hamm übersenden und Antrag auf Einstellung stellen . Entspricht er Ihrem Antrag nicht und verurteilt, läßt sich noch immer Rechtsbeschwerde beim OLG Stuttgart einlegen .

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

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Sehr geehrte Betroffene,

da Ihnen das Amtsgericht geschrieben hat, habe Sie wohl rechtlich gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt . Sie müssten dann den „Einspruch“ (egal mit welcher Begründung) nach Erhalt (Zustellung) des Bußgeldbescheids eingelegt haben . Es gibt allerdings auch eine „Beschwerde“ zum Amtsgericht nach § 62 Ordnungswidrigkeitengesetz (wenn man sich nicht gegen den Bußbescheid, sondern gegen eine andere Maßnahme der Bußgeldbehörde wehren will . Am besten Sie schicken mir das Schreiben des Amtsgerichts . Dann kann ich erkennen, was der Richter (genau) will .

Was die Vertretung angeht: Es gab früher eine Regelung, daß man bei einem Oberlandesgericht nur „einheimische“ Anwälte auftreten durften . Diese Regelung ist allerdings weggefallen .

Um das Wechselbad der Gefühle zu einem „lauen Bad“ zu machen: Ich (das kann kein Anwalt) kann nicht garantieren, dass der Amtsrichter oder später dann das OLG meine Auffassung vertreten würde . Aber das Risiko ist für Sie „nahe Null“: Wenn die Rechtschutzversicherung zahlt, fallen für Sie keine Kosten (weder Gerichts noch Anwaltskosten an – das Bußgeld müssten Sie selbstverständlich, wenn das OLG der Bußgeldbehörde recht geben würde, zahlen) . Es kommt so gut wie nie vor, daß die Geldbuße höher wird, denn man kann, wenn man (der Richter muß regelmäßig darauf hinweisen, wenn er die Geldbuße erhöhen will), den Einspruch zurücknehmen (auch nach Beginn der Verhandlung beim Gericht) . Dann bleibt es beim Bußgeldbescheid, wie ihn die Bußgeldbehörde erlassen hat .

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

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-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: E.-Mal von Betroffener
Gesendet: Freitag##

An: Rechtsanwalt
Betreff: AW: verjährungsfrist

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

das ist ja ein wahres Wechselbad der Gefühle . Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung besteht . Jedoch stehen jetzt trotzdem noch 2 Fragen offen:

Ich habe Einspruch eingelegt, weil ich „angeblich“ den Anhörungsbogen nicht erhalten habe . Jetzt müsste ich ja Einspruch gegen den Anhörungsbogen einlegen . Wie komm’ ich da wieder heraus?

Mein Vater sagte mir, dass er in Bayern zu Gericht musste und der Anwalt aus Baden-Württemberg ihn nicht vertreten durfte . Wie wäre das bei mir? Sind Sie beim Amtsgericht Besigheim zugelassen?

Vielen Dank für Ihre Mühe!

Es grüßt Sie herzlichst

 

Betroffene

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Sehr geehrte Betroffene,

es handelt sich also – wie ich vermutete – um einen form – und fristgerecht gegen den Bußgeldbescheid eingelegten Einspruch . Das Schreiben des Richters ist wohl eine „Formschreiben“ . Denn im vorliegenden Fall braucht man eigentlich keine Zeugen, denn es geht nur um die Rechtsfrage, ob der Ihnen übersandte Anhörungsbogen ein Anhörungsbogen im Sinne des § 55 OWiG war / ist . Genau das aber ist zweifelhaft .

Es bleibt also bei meinem letzten Schreiben über Ihre mögliche Vorgehensweise: Sie können:

Den Einspruch zurücknahmen, dann wird der Bußgeldbescheid so rechtskräftig wie sie ihn in den Händen halten,

  • Sie können über die Rechtschutzversicherung  mit einem Rechtsanwalt die Sache weiter betreiben, so wie ich es gestern beschrieben haben.
  • Sie können den Fall zunächst auf „Sparflamme kochen“: Sie beauftragen mich, Sie zu verteidigen, ich beantrage Akteneinsicht und versuche, den Richter(in) zu bewegen, das Verfahren einzustellen . Mein Stundensatz beträgt ### € + MW.
  • Sie können – wenn es Ihnen nur auf die Verlegung des Fahrverbotes in einen Ihnen genehme Zeit zu verlegen – mit der Bußgeldstelle verhandeln (wenn dies nicht schon auf dem Bußbescheid steht), wann das Fahrverbot gelten, wenn Sie den Einspruch zurücknehmen . Die einschlägige Vorschrift (§ 25 StVG = Straßenverkehrsgesetz) lautet:

(2a) Ist in zwei den Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft . Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen .

 

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

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-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: E.-Mal von Betroffener
Gesendet: Freitag, ####
An: Rechtsanwalt
Betreff: AW: Verjährungsfrist

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!

Anbei sende ich Ihnen das erste Schreiben auf meinen Einspruch, dass die Ordnungswidrigkeit verjährt sei . Keine weitere Begründung . Daraufhin kam folgendes Schreiben!

Nach diesem Schreiben habe ich meinen Einspruch aufrechterhalten und einerseits damit argumentiert, dass kein Anhörungsbogen eingegangen sei und unter anderem mit Ihrem Urteil Hamm und Zweibrücken, dass der Anhörungsbogen die Verjährung sowieso nicht unterbrechen würde auch wenn einer zugestellt worden sei . Daraufhin erhielt ich heute folgendes Schreiben vom Amtsgericht!

 

Schreiben des Gerichts an Betroffene (Originalschreiben wurde hier entfernt):

Es hatte sinngemäß folgenden Inhalt:

„Zu Ihren Ausführungen an die Stadtverwaltung ##### ist zu sagen: Der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung schon, wenn die Anhörung angeorndet worden ist. Es kommt auf den tatsächlichen Zugang bei Ihnen nicht an

Wollen Sie den Einspruch zurücknehmen?“

Anmerkung owizRedaktion (die Auffassung des Gerichts ist nicht „ganz richtig“. Es kommt nicht nur darauf, ob die „Versendung des Anhörungsbogens“ (= Anordnung der Vernehmung / Anhörung) angeordnet wurde. Das allein reicht nicht für die Unterbrechung der Verjährung. Hinzukommen muss noch: Das „Hineingeben der Anordnung in den Geschäftsgang“, also die Anordnung das Schreiben auch an den Empfänger zu versenden. M.E. muß im Streitfall auch das Schreiben an die Post gegeben werden. Als Nachweis reicht allerdings der übliche Vermerk der Poststelle „ab am ####“ aus. Im vorliegenden Fall war die Versendung nach Aktenlage unstreitig.

 

Mein Risiko sieht jetzt folgendermaßen aus: Ich bin von Beruf #### und habe im Moment ## Wochen Urlaub. Wenn ich meinen Führerschein während der Arbeitszeit abgeben muss, habe ich nahezu keine Möglichkeit zum Arbeitsplatz zu kommen . Ganz schlechte öffentliche Anbindung und die Kollegen wohnen auch zu weit weg . In den ### Wochen Urlaub wäre es zumindest für mich eher erträglich ohne Führerschein zu sein .

Liebe Grüße

Betroffene

 

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3) Was ist zu tun – kann getan werden (Vorverfahren)

Schreiben RA an Betroffene

Sehr geehrter Betroffene,

Gegen einen Anhörungsbogen kann man und muß man nicht klagen – der tut „einem auch nichts Böses“ . Der Anhörungsbogen ist nur für die Rechtmäßigkeit und Rechtswirksamkeit des Bußgeldbescheides von Bedeutung .

Das Vollmachtsformular finden Sie in der Anlage . Sie können das faxen (##### - ######) oder unterschreiben (wichtig, sonst ist es keine Vollmacht) scannen und mir mailen, aber auch das Original per Post zusenden (ist eigentlich nicht nötig, aber manche Richter bestehen darauf  in den Akten ein Original zu haben)

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: E.-Mal von Betroffener
Gesendet: Samstag, ####
An: Rechtsanwalt
Betreff: AW: Verjährungsfrist

Guten Morgen Herr Rechtsanwalt,

vielen Dank für Ihre Hilfe . Wie muss ich denn verfahren, Sie zu beauftragen, um mich zu vertreten? Reicht das per email oder muss das ein formeller Brief per Post sein?

Eine Ungewissheit wäre da noch: Wissen Sie wie zu argumentieren ist, dass wir gegen den Anhörungsbogen klagen, obwohl ich gesagt habe, dass ich ihn nicht erhalten habe? Wenn Sie dafür eine Idee haben würde ich es nämlich gerne versuchen .

Ich gebe Ihnen schon einmal meine persönlichen Daten:

 

Betroffene geb. ####

Straße ###

#### Ort

Tel #########

Rechtsschutzversicherung bei der #### (Versicherungsschein ist gescannt beigefügt)

 

Alle Briefe, bis auf den Bußgeldbescheid selbst, haben Sie schon erhalten . Den Bußgeldbescheid scanne ich Ihnen auch noch .

Mit freundlichem Gruß

Betroffene

Entfernt  Bußbescheid – Er hat sinngemäß folgenden Inhalt:

„Sie überschritten die Geschwindigkeit um 38 km/h. Zulässig waren 50 km/h. Beweis: Foto, Mobile Meßanlage, Frau ####

 

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

die Vollmacht habe ich gescannt und als Anlage beigefügt . Werde Sie Ihnen morgen dann mit der Post im Original zusenden .

Falls sonst noch irgendwelche Angaben fehlen, können Sie sich ja im Zeitalter von emails zum Glück schnell melden .

Vielen Dank und freundliche Grüße

sendet Ihnen

Betroffene

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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

ich selbst bin Halterin des Fahrzeuges .

Und die Polizei war nicht bei uns . Vielleicht bei den Nachbarn, aber das glaube ich nicht, hätte ich bestimmt erfahren .

Es grüßt sie herzlichst

Betroffene

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Rechtsanwalt
Gesendet: Sonntag, ##
An: 'Betroffene'
Betreff: AW: Verjährungsfrist

Sehr geehrte Betroffene,

noch 2 Fragen :

Sind Sie Halterin des Fahrzeuges XX - L 000?

War die Polizei bei Ihnen und hat Sie anhand des Fotos identifizieren wollen?

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

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4) Einspruchsbegründung

im Bußgeldverfahren gegen Frau Betroffene, In ###, in ###; Aktenzeichen ####

Vorbemerkung

Die Bußgeldstellen bei Kreisen und Gemeinden haben die Rechte und die Pflichten wie die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren (§ 46 Abs. 2 OWiG). Es gibt keinen sachlich - rechtlichen Grund, daß Bußgeldstellen von den Gerichten großzügiger behandelt werden, als die „originären Staatsanwaltschaften“.

Der Gesetzgeber hat in § 69 Abs. 5 OWiG diesen Grundsatz ausdrücklich festgeschrieben. Danach gilt: Ein Bußgeldbescheid darf, der wie die Anklageschrift und der Strafbefehl im gerichtlichen Verfahren die "öffentliche Klage" ist, nur dann erlassen werden, wenn ein "hinreichender Tatverdacht" gegen eine bestimmte Person besteht. Ein solcher hinreichender Tatverdacht besteht dann,  wenn der Richter aufgrund der von der Bußgeldstelle rechtmäßig beschafften Sach - und Personalbeweisen – so wie sie sich in der Ermittlungsakte darstellen [Anmerkung: blauer Einschub ist nicht im Schreiben an Gericht]- den Betroffenen/Beschuldigten verurteilen kann.

I

Der Anhörungsbogen i. S. § 55 OWiG ist - entgegen der Ansicht mancher Bußgeldstellen - keine Anhörung im Sinne des Verwaltungsrechts. Der "Anhörungsbogen" ist eine (schriftliche) Vernehmung, wie sie auch §§ 136, 163a Strafprozessordnung vorsehen. Der "ordnungsgemäße Anhörungsbogen" unterbricht (durch Anordnung und „in den Geschäftsgang geben“, auf den Zugang kommt es für die unterbrechende Wirkung nicht an) die Verjährung nach § 33 Abs. 1, Ziff. 1 OWiG dann, wenn er die erste Vernehmung ist. Hier zeigt sich auch der Rechtscharakter des "Anhörungsbogens". Denn der Anhörungsbogen ist als solcher in § 33 Abs. 1 Ziff.2  OWiG nicht genannt.

Nach § 33 Abs. 4 OWiG wirkt die Unterbrechung (hier also die erste Vernehmung) nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Derjenige, auf den sich die Handlung bezieht, muss eindeutig als Beschuldigter / Betroffener bezeichnet sein, ohne "Wenn und Aber". Es darf sich aus dem schriftlichen Formblatt der „ersten Vernehmung“ an keiner Stelle ein Zweifel darüber ergeben, dass der Adressat des „Anhörungsbogens“ auch der Beschuldigte (Betroffene) ist.

II

Daher ist es bei dem hier zu entscheidenden Fall schon wegen der verwendeten Anrede zweifelhaft, ob der hier benutzte Anhörungsbogen wirksam war und unterbrochen hat. Die Bußgeldstelle hat zwar im Adressfeld angegeben: "Frau Betroffene, nebst postalischer Anschrift“. Die Anrede lautet dann aber:

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr“.

Nun mag dies noch ein unschädlicher Formulierungsfehler sein, der die Wirksamkeit der unterbrechenden Wirkung des Anhörungsbogens nicht beeinträchtigt. Die Passagen in Abs. 4 und Abs. 5 des Anhörungsbogens sind es aber nicht. Hier wird die Adressatin des "Anhörungsbogens" (wenn auch rechtswidrig) als Zeuge angesprochen. Die Bußgeldstelle argwöhnt:

„Wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, teilen Sie bitte innerhalb einer Woche ab Zugang dieses Schreibens neben ihren Personalien zusätzlich die Personalien des Verantwortlichen unter den Angaben zu Nr. 3 mit ….“

Auf eine Einstellung des bußrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Adressatin als Beschuldigte und eine Zeugenbelehrung hat die die Bußgeldstelle verzichtet. Aber nur nach erfolgter Einstellung nach § 170 StPO kann ein früher Beschuldigter Zeuge sein. Denn: Niemand kann in derselben Sache zugleich Beschuldigter und Zeuge sein (§ 55 StPO  - Auskunftsverweigerungsrecht - spricht nicht dagegen: Nach dem Tatbestand dieser Vorschrift ist die Aussageperson Zeuge und eben nicht Beschuldigter).

Auch der Hinweis, dass der Empfänger nicht verpflichtet sei, Angaben zu machen, ist gesetzeswidrig. Ein Zeuge hat die Rechtspflicht, wahrheitsgemäßen Aussagen zu machen, es sei denn,  er hat ein Weigerungsrecht nach §§ 52 ff StPO. Beispielsweise ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO (die zu belastende Person ist ein Verwandter des Zeugen) oder der Zeuge belastet sich selbst oder einen seiner Angehörigen durch die wahrheitsgemäße Antwort auf eine ihm gestellte Frage. Würde jedoch der Adressat des Anhörungsbogens der „Bitte“ der Bußgeldstelle folgen, dann wäre seine Aussage nicht verwertbar: Es fehlt die zwingend notwendige Belehrung über seine Zeugenrechte.

In Abs. 5 des "Anhörungsbogens" erklärt die Bußgeldstelle:

„Im Übrigen kann einem Halter eines Kraftfahrzeuges bei Verkehrsverstößen die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden, wenn nicht festgestellt werden kann, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt hat“.

Auch durch diesen Satz zeigt die mit den Rechten einer Staatsanwaltschaft ausgestattete Ermittlungsbehörde, daß sie an der Täterschaft der Adressatin des „Anhörungsbogens“ zweifelt. Denn sie dokumentiert, daß sie es auch für möglich hält, dass die Adressatin des Anhörbogens doch nicht die Täterin ist.

Das OLG Hamm und das OLG Zweibrücken haben entschieden:

Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren in drei Monaten beginnend mit dem Vorfallstag. Nach § 33 Absatz 1 Nr. 1 OWiG wird die Verjährung in Bußgeldsachen unter anderem durch die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist oder die Anordnung der Vernehmung unterbrochen. Darunter ist jedoch nur eine Vernehmung anzusehen, bei der der Betroffene als solcher über einen gegen ihn erhobenen, ihm vorher bekannt gemachten Vorwurf vernommen wird.

Daraus folgt, daß lediglich eine gegen eine bestimmte Person gerichtete, nicht aber eine die Ermittlung des noch unbekannten Täters bezweckende Untersuchungshandlung geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen.

Die Übersendung eines "Anhörungsbogens", der als "Anhörungsbogen / Zeugenfragebogen" überschrieben ist und der die neutrale Einleitung "Sehr geehrte/er Verkehrsteilnehmer/in, ... Ihnen bzw. dem Führer Ihres Fahrzeuges wird zur Last gelegt..." enthält, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Ein derartiges Schreiben läßt nicht erkennen, ob sein Adressat, der Halter des Tatfahrzeuges, damit als Beschuldigter der Ordnungswidrigkeit oder als Zeuge angehört werden soll. Weil durch die Übersendung des Anhörungsbogens die Verjährungsfrist nicht unterbrochen war, wurde, da zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verurteilung die Dreimonatsfrist bereits abgelaufen war, das Verfahren gegen den Autofahrer eingestellt (OLG Hamm - 4 Ss OWi 365/98- vom 07.04.1998 - NZV 1998, 340).

Das OLG Zweibrücken (26. August 2002, Az: 1 Ss 132/02, DAR 2003, 184-185)

meinte:

"Bußgeldbehörden müssen auf Formularbögen genau angeben, ob sie gegen einen Autofahrer als Beschuldigten ermitteln oder ob es sich nur um eine Anhörung beispielsweise als Fahrzeughalter handelt. Ein formaler Fehler kann dazu führen, dass der Bußgeldbescheid rechtswidrig und damit nicht vollstreckbar wird“. .

Das OLG bestätigte die Vorinstanz (Amtsgericht), die das Bußgeldverfahren wegen Verjährung eingestellt hatte. Zwischen der Tat und dem Bescheid seien mehr als drei Monate vergangen, ohne dass die Behörde eine Verjährungsunterbrechung herbeigeführt hätte, hieß es in dem Beschluss. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn dem Betroffenen unmissverständlich unterbreitet worden wäre, dass gegen ihn wegen eines bestimmten Tatverdachts Ermittlungen liefen“.

Wendet man diese zutreffenden Rechtsgrundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall an, dann ist festzuhalten: Im Kern sind die Sachverhalte hinsichtlich der Anhörungsbogen, wie er hier vorliegt, und wie er den beiden Entscheidungen des OLG Hamm und OLG Zweibrücken zugrunde gelegen hat, identisch: Die Bußgeldstelle hat nicht unmißverständlich klar gemacht, daß sie die Adressatin des Anhörungsbogens als Beschuldigte verfolgt, sondern die Bußgeldstelle hat es unentschieden gelassen, ob:

Frau K. Beschuldigte ist, oder

Frau K ist doch nicht Beschuldigte, sondern Zeugin ist, oder

es ist nicht festzustellen, wer der / die Fahrerin war, daher kann Frau K. die Auflage eines Fahrtenbuches drohen.

Aufgrund dieser rechtswidrigen Verhaltensweise ist der Anhörungsbogen keine erste Vernehmung im Sinne des § 33 Abs. 1 Ziff. 1 OWiG. Die Anordnung der ersten Vernehmung, die in das Anhörungsformular der Bußgeldstelle umgesetzt worden ist, trägt die Rechtswidrigkeit gewissermaßen auf der Stirn, insbesondere wegen der Absätze 4 und 5 des Anhörungsbogens. Die Maßnahme der Bußgeldbehörde war daher rechtlich ungeeignet, die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen.

II

Im vorliegenden Fall hat die Bußgeldstelle einen weiteren einschneidenden Rechtsfehler begangen. Dieser Fehler beinhaltet einen schwerwiegenden Rechtsverstoß mit der Folge, daß das möglicherweise zur Überführung geeignete Beweismittel – das Lichtbild – nicht als Beweismittel verwertbar ist.

Nach einem Vermerk auf Blatt 2 d. A. hat die Bußgeldstelle, noch bevor sie irgendeine Ermittlungshandlung vorgenommen hat, bereits ein Foto vom Einwohnermeldeamt angefordert. Dies ist rechtswidrig. 

Nach § 22 Abs. 3 Passgesetz und § 2b Personalausweisgesetz ist ein solcher Zugriff auf Daten einer anderen Behörde den Ermittlungsbehörden erst dann erlaubt, wenn die Ermittlungen hinsichtlich der Identität des Betroffenen einen "unverhältnismäßigen Aufwand" erfordert. Dieser erhebliche Aufwand muß sich am konkreten Ermittlungsfall konkretisieren lassen, er kann nicht abstrakt bestimmt werden. Denn dann wären die Vorschrift des PaßG und des PAuswG sinnlos.

Überdies bedarf die Anforderungen eines Lichtbilds eines besonders ermächtigten Bediensteten der Bußgeldstelle, der den Anlass des Ersuchens aktenkundig machen. Die Bevollmächtigten muss sich aus den Anforderungsschreiben klar ergeben.

2b PAuswG lautet:Verarbeitung und Nutzung der Daten im Personalausweisregister

(1) Die Personalausweisbehörden dürfen personenbezogene Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes, anderer Gesetze oder Rechtsverordnungen erheben, übermitteln, sonst verarbeiten oder nutzen.

(2) Die Personalausweisbehörden dürfen anderen Behörden auf deren Ersuchen Daten aus dem Personalausweisregister übermitteln. Voraussetzung ist, dass

1. die ersuchende Behörde auf Grund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen berechtigt ist, solche Daten zu erhalten,

2. die ersuchende Behörde ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe zu erfüllen und

3. die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können oder nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich sind, von einer solchen Datenerhebung abgesehen werden muss.

Hinsichtlich der Daten, die auch im Melderegister enthalten sind, finden außerdem die in den Meldegesetzen enthaltenen Beschränkungen Anwendung.

(3) Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von Bediensteten gestellt werden, die vom Behördenleiter dafür besonders ermächtigt sind. Die ersuchende Behörde hat den Anlass des Ersuchens und die Herkunft der übermittelten Daten und Unterlagen aktenkundig zu machen. …..

(4) …..

Im vorliegenden Fall ist das Lichtbild offensichtlich ohne vorherige Ermittlungshandlung angefordert und erlangt worden. Die formalen Voraussetzungen (besonderer Bevollmächtigter der Bußgeldbehörde und Begründung zur Notwendigkeit der Übersendung des Lichtbilds zu Beweiszwecken) ist nicht erfolgt. Daher ist die Erhebung des Beweises rechtswidrig erfolgt. Die Rechtsfolge kann hier nur sein, daß ein Verwertungsverbot des rechtswidrig erlangten Beweismittels besteht.

Das OLG Stuttgart vom 26. August 2002, Az 1 Ss 230/2002, hat folgende Entscheidung getroffen:

Die Erhebung eines beim Passregister gespeicherten Lichtbildes eines Betroffenen durch die Bußgeldstelle ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn dadurch der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit ermittelt und überführt werden soll.

Die Erhebung eines solchen Lichtbildes durch die Bußgeldstelle im automatisierten Abrufverfahren (Online-Zugriff) ist rechtswidrig, wenn dabei der gesetzlichen Dokumentationspflicht nicht genügt wird.

Ein Beweisverwertungsverbot für das weitere Bußgeldverfahren entsteht dadurch jedoch nicht.

Das OLG Stuttgart hat zwar ein Beweisverwertungsverbot in der rechtswidrigen Handlung nicht gesehen. Aber: Der Sachverhalt des Oberlandesgerichts Stuttgart lag anders als im hier vorliegenden Fall. Denn dort hatte die Ermittlungsbehörde offensichtlich festgestellt, dass Ermittlungen hinsichtlich der Identität der Betroffenen einen "unverhältnismäßigen Aufwand“ erfordere. Im vorliegenden Falle hat die Bußgeldstelle jedoch von vornherein sich auf die Herbeiziehung des Lichtbildes beim Einwohnermeldeamt festgelegt und – außer dem Anhörungsbogen, der jedoch im vorliegenden Fall als Beweismittel für den gerichtlich erforderlichen Tatnachweis völlig ungeeignet ist – keine Ermittlungshandlung vorgenommen.

Hinzu kommt noch ein erschwerendes Argument, für die Annahmen eines Beweisverwertungsverbotes. Die Bußgeldstelle hat vorsätzlich gegen die §§ 22 Abs. 3 Passgesetz und  2b Personalausweisgesetz verstoßen. Wie jeder Autofahrer die Verkehrsvorschriften kennen muß, so muß auch jeder Sachbearbeiter die für seine Alltagsarbeit einschlägigen Rechtvorschriften kennen. Kennt er sie nicht, dann handelt er in einem nichtentschuldbaren Verbotsirrtum und damit vorsätzlich. Verstößt ein Ermittlungsorgan jedoch bewußt und gewollt gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz des Bürgers dienen, dann folgt daraus ein Beweisverwertungsverbot.

III

Die Bußgeldstelle hat bewusst keine Kopie Anhörungsbogen in die Ermittlungsakte eingeordnet. Die Begründung: Bei der Vielzahl der Fälle sei dies zu aufwendig. Dies ist ein nicht nachzuvollziehendes Argument, denn die Bußgeldstelle bräuchte nur eine Kopie des an den Betroffenen versandten Anhörungsbogens ausdrucken, zu lochen, zu paginieren und in die Akte einzuheften. Ein Aufwand von ca. 30 Sekunden. Zwar haben mehrere Oberlandesgerichte (vgl. z.B. OLG Hamm  vom 05.05.2003, Az 2 Ss OWi 327/03) entschieden:

„Die verjährungsunterbrechende Wirkung tritt auch dann ein, wenn die Anordnung der Absendung des Anhörungsbogens im Wege der Datenverarbeitung vollautomatisch nach einem von der Bußgeldbehörde vorprogrammierten Fristenplan abläuft (OLG Düsseldorf VRS 64, 455; OLG Köln VRS 66, 362, DAR 2000, 131 und NZV 1994, 78, 79; AG Freiburg NJW 1985, 2657).

Zum Nachweis dieses Vorgangs reicht es aus, wenn der Tag der Anordnung oder Versendung des Anhörungsbogens wie geschehen in der Datenhaltung der Bußgeldbehörde vermerkt wird (OLG Brandenburg DAR 1997, 320).“

Die Oberlandesgerichte sind bei ihrer Auffassung allerdings davon ausgegangen, daß es sich um einen Anhörungsbogen handelt, der den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Nur unter einer solchen Voraussetzung läßt sich der vorstehende Rechtssatz rechtfertigen. Ohne die Einbindung des Anhörungsbogens in die Ermittlungsakte hätten die Oberlandesgerichte Hamm und Zweibrücken (s. oben I) die Rechtsunwirksamkeit des Anhörungsbogens gar nicht beurteilen können.

Die Nichtaufnahme in den Ermittlungsakten des im konkreten Fall versandten Anhörungsbogens (also die Anordnung der ersten Vernehmung) ist hier deswegen rechtswidrig, weil sie dem entscheidenden Richter die Möglichkeit nimmt, rechtlich zu überprüfen ob der "Anhörungsbogen" den rechtlichen Vorschriften hinsichtlich der unterbrechenden Wirkung entspricht. Die Bußgeldbehörde als „Bußgeld-Staatswaltschaft“ hätte den rechtlich zumindest zweifelhaften Charakter ihrer Anhörungsbogen-Vordrucke erkennen können und auch erkennen müssen. Insbesondere auch im Hinblick auf die Entscheidungen der OLGe Hamm und Zweibrücken (s. oben unter I).

Ergebnis:

Der „Anhörungsbogen“ war aus zwei Gründen rechtlich unwirksam, hat also die Verjährung nicht unterbrochen:

Er entsprach nicht der eindeutigen Regelung des § 33 Abs. 5 Ordnungswidrigkeitengesetz (vgl. die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm und des Oberlandesgerichts Zweibrücken, oben I),

das Einfordern eines Lichtbildes vom Einwohnermeldeamt ohne jegliche vorhergehende Ermittlungshandlung war und ist rechtswidrig und zieht ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm, ist hieraus zwei Gründen nicht einschlägig:

a) im Falle des Oberlandesgerichts Hamm hat die Bußgeldbehörde Ermittlungen angestellt - im vorliegenden Fall aber nicht, und zweitens (wohl gravierender)

b) die Bußgeldbehörde hat bewußt und gewollt, also vorsätzlich Rechtsvorschriften verletzt (nichtentschuldbarer Verbotsirrtum).

IV

Ob hier Straftaten nach §§ 339 (Rechtsbeugung) und/oder § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger (vgl. LG Hechingen NJW 1986, 1823) vorliegen, soll  nicht Gegenstand der Einspruchsbegründung sein.

V

Ich beantrage die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung. Die Kostenentscheidung stelle ich ins Ermessen des Gerichts.

+++

 

5) Der fehlende Anhörungsbogen in der Gerichtsakte

Rechtsanwalt

 

Amtsgericht ####

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########

RA-Stadt ######,

     

Betrifft: Bußgeldverfahren gegen Frau Betroffene, in ####; Az # OWi ## Js #####/2003 AK ###5/03

Bezug: Übersendung der Ermittlungsakten

 

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

vielen Dank für die prompte Übersendung der Bußgeldakte .

Leider vermisse ich den Anhörungsbogen in den Akten, obschon in einem Schreiben der Bußgeldstelle darauf Bezug genommen worden ist .

Ich rege an, den Anhörungsbogen zur Vervollständigung der Akten von der Bußgeldstelle einzufordern und mir zu übersenden . Ich werde ihn den Akten dann beifügen .

Zugleich rege ich an, die Bußgeldstelle darauf hinzuweisen, daß seit einigen Jahren bereits das Gesetz geändert worden ist: Die Bußgeldakten sind nicht an die Staatsanwaltschaft zu senden, sondern an das Gericht über die Staatsanwaltschaft (§ 69 Abs . 3 OWiG) . Die richtige Adressierung ist zwar ohne Einfluß auf die Rechtmäßigkeit des Bußgeldverfahrens . Dennoch haben auch die Bußgeldbehörden den Willen des Gesetztgebers – wie der Bürger – zu beachten .

 

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

 

+++

Die Urteile OLG Hamm (HA) und Zweibrücken (ZW)

Urteil Hamm - Keine Verjährungsunterbrechung durch kombinierte Anhörungsbogen/Zeugenfragebogen – (OLG Hamm, 4 Ss OWi 365/98) 

Sachverhalt:

Ein Autofahrer wurde wegen einer angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt . Hiergegen legte er Rechtsbeschwerde ein und berief sich auf Eintritt der Verjährung .

Sein Rechtsmittel hatte vor dem Oberlandesgericht Hamm Erfolg .

Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren in drei Monaten beginnend mit dem Vorfallstag . Nach § 33 Absatz 1 Nr . 1 OWiG wird die Verjährung in Bußgeldsachen unter anderem durch die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist oder die Anordnung der Vernehmung unterbrochen . Darunter ist jedoch nur eine Vernehmung anzusehen, bei der der Betroffene als solcher über einen gegen ihn erhobenen, ihm vorher bekanntgemachten Vorwurf vernommen wird . Daraus folgt, daß lediglich eine gegen eine bestimmte Person gerichtete, nicht aber eine die Ermittlung des noch unbekannten Täters bezweckende Untersuchungshandlung geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen .

Die Übersendung eines "Anhörungsbogens", der als "Anhörungsbogen / Zeugenfragebogen" überschrieben ist und der die neutrale Einleitung "Sehr geehrte/er Verkehrsteilnehmer/in, . . . Ihnen bzw . dem Führer Ihres Fahrzeuges wird zur Last gelegt . . . " enthält, erfüllt diese Voraussetzungen nicht . Ein derartiges Schreiben läßt nicht erkennen, ob sein Adressat, der Halter des Tatfahrzeuges, damit als Beschuldigter der Ordnungswidrigkeit oder als Zeuge angehört werden soll . Weil durch die Übersendung des Anhörungsbogens die Verjährungsfrist nicht unterbrochen war, wurde, da zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verurteilung die Dreimonatsfrist bereits abgelaufen war, das Verfahren gegen den Autofahrer eingestellt (OLG Hamm -4 Ss OWi 365/98- vom 07 . 04 . 1998 - NZV 1998, 340).

Urteil des OLG Zweibrücken

Vom Unsinn, den Beschuldigten zum Zeugen und den Zeugen zum Beschuldigten zu machen  – Kombination von Anhörungsbogen / Zeugenfragenbogen unterbricht nicht die Verjährung – OLG Zweibrücken

Der kombinierte Anhörungsbogen/Zeugenfragebogen ist eine rechtsstaatliche Totgeburt . Er ist zum einen rechtsstaatswidrig, es ist ermittlungstaktischer Unsinn und bringt zum andern Ermittler und Sachbearbeiter der Bußgeldstellen wegen des Verwertungsverbots um ihre verdienten Ermittlungs – Früchte (vgl . z . B . owiz November 2001) .

Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 26 . August 2002 - Aktenzeichen: 1 Ss 132/02) hat diese Auffassung jetzt bestätigt:

Sachverhalt:

Ein Autofahrer war nach Feststellungen der zuständigen Kreisverwaltung mit einer Tempoüberschreitung von 81 Stundenkilometer außerorts „geblitzt“ worden . Die Tat datierte vom 11 . November 2001 . Der Bußgeldbescheid - 375 Euro und drei Monate Fahrverbot - erging am 27 . Februar 2002 . Zwischenzeitlich hatte der Betroffene ein als „Anhörung/Zeugenfragebogen“ bezeichnetes Schriftstück bekommen . “ Und weiter:

"Bußgeldbehörden müssen auf Formularbögen genau angeben, ob sie gegen einen Autofahrer als Beschuldigten ermitteln oder ob es sich nur um eine Anhörung beispielsweise als Fahrzeughalter [1] handelt . Ein formaler Fehler kann dazu führen, dass der Bußgeldbescheid rechtswidrig und damit nicht vollstreckbar wird“ . .

Das OLG bestätigte die Vorinstanz (Amtsgericht), die das Bußgeldverfahren wegen Verjährung eingestellt hatte . Zwischen der Tat und dem Bescheid seien mehr als drei Monate vergangen, ohne dass die Behörde eine Verjährungsunterbrechung herbeigeführt hätte, hieß es in dem Beschluss . Dies wäre nur möglich gewesen, wenn dem Betroffenen unmissverständlich unterbreitet worden wäre, dass gegen ihn wegen eines bestimmten Tatverdachts Ermittlungen liefen, so die Richter .

Das OLG weiter:

„Das Formular „Anhörung/Zeugenfragebogen“ dagegen habe lediglich zum Ziel, einen bis dahin unbekannten Tatverdächtigen zu ermitteln . Hier komme noch hinzu, dass zwar der Tempoverstoß automatisch festgestellt worden sei, eine anschließende Kontrolle mit Fahrerfeststellung aber nicht stattgefunden habe . Das behördliche Schreiben habe im Anschluss an keiner Stelle zweifelsfrei erkennen lassen, dass gegen den Betroffenen als Tatverdächtigen ermittelt werde, betonten die OLG-Richter . Dies aber sei nach objektiven Kriterien zu beurteilen und nicht danach, wie der Beschuldigte eventuell das Formular verstehe“ .

Das Urteil:

OLG Zweibrücken Senat für Bußgeldsachen, Beschluß vom 26 . August 2002, Az: 1 Ss 132/02 (DAR 2003, 184-185)

OWiG § 31 Abs 1, OWiG § 33 Abs 1 Nr 1, OWiG § 33 Abs 4

Verjährung von Ordnungswidrigkeiten: Verjährungsunterbrechung durch eine Untersuchungshandlung

Leitsatz

Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs . 1 Nr . 1 OWiG kann nur durch eine Untersuchungshandlung bewirkt werden, aus der sich für den Adressaten der Maßnahme unmissverständlich ergibt, dass die Ermittlungen gegen ihn als Tatverdächtigen geführt werden . Ob er dies dann letztlich auch so verstanden hat ist hingegen ohne Belang, denn die Frage des Verjährungseintritts bedarf der Beurteilung an Hand objektiver Kriterien und kann nicht davon abhängig gemacht werden, wie der Betroffene die an ihn gerichtete Maßnahme gedeutet hat .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Grünstadt vom 2 . Juli 2002 wird auf Kosten der Landeskasse als unbegründet verworfen .

Gründe

Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim hat gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 81 km/h eine Geldbuße festgesetzt und ein Fahrverbot verhängt . Nach Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht das Verfahren mit Urteil vom 3 . Juni 2002 wegen Verfolgungsverjährung eingestellt . Dies beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer Rechtsbeschwerde . Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg .

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der Bußgeldrichter das Verfahren eingestellt, weil die Verfolgung der dem Betroffenen angelasteten Ordnungswidrigkeit verjährt ist (§ 31 Abs . 1 OWiG) . Nach dem Vorfall vom 11 . November 2001 war bis zum Erlass des Bußgeldbescheids am 27 . Februar 2002 die dreimonatige Verjährungsfrist nach §§ 26 Abs . 3, 24 StVG abgelaufen . Eine Unterbrechung der Verjährung ist nicht eingetreten . Zwar hat die Bußgeldstelle dem Betroffenen unter dem 7 . Januar 2002 ein als "Anhörung/Zeugenfragebogen" überschriebenes Schriftstück übersandt . Dies hat den Lauf der Verjährung indes nicht unterbrochen . Nach § 33 Abs . 1 Nr . 1 OWiG wird die Verjährung u . a . durch die Bekanntgabe an den Betroffenen, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet sei, sowie durch die Anordnung dieser Bekanntgabe unterbrochen . Die Unterbrechung wirkt allerdings nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht (§ 33 Abs . 4 OWiG) . Daraus folgt, dass eine Unterbrechung nur durch eine solche Untersuchungshandlung zu bewirken ist, die sich gegen eine bestimmte Person richtet (vgl . OLG Hamm, NZV 1998, 340; DAR 2000, 81; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 20 ff . ; BGHSt 24, 321 ff) . Handlungen, die demgegenüber zum Ziel haben, die noch unbekannten Tatverdächtigen zu ermitteln, erfüllen diese Voraussetzungen nicht, solange nicht bereits Merkmale bekannt und aktenkundig sind, die den Täter individuell bestimmen (BGH aaO) . Dazu reicht es nicht aus, dass sich lediglich ein Lichtbild des Täters in den Akten befindet, vielmehr müssen die Personalien desjenigen, der als tatverdächtig gilt, bereits aktenkundig sein, wie dies insbesondere aufgrund eines Abgleichs des im Bußgeldverfahren vorliegenden Lichtbildes mit sonstigen Lichtbildern der Verwaltungsbehörde vom Tatverdächtigen der Fall sein kann . Aus der Bekanntgabe im Sinne von § 33 Abs . 1 Nr . 1 OWiG muss sich für den Adressaten "unmissverständlich" ergeben, dass die Ermittlungen gegen ihn als Tatverdächtigen geführt werden .

Dem genügt das hier versandte Anhörungsschreiben nicht . Dem Bußgeldbescheid liegt eine sog . Kennzeichen-Anzeige, d . h . eine Geschwindigkeitskontrolle zugrunde, bei der der Messvorgang zwar fotografisch festgehalten, eine anschließende Kraftfahrzeugkontrolle mit Fahrerfeststellung allerdings nicht durchgeführt worden ist . Der Betroffene war danach lediglich als Halter des betreffenden Fahrzeugs ermittelt und angeschrieben worden, wobei Inhalt und Gestaltung des Anhörungsschreibens offen ließen, ob der angeschriebene Fahrzeughalter als Tatverdächtiger oder lediglich als Zeuge zur Ermittlung des tatsächlichen Fahrzeugführers in Frage kommen sollte . Weder die für das Schreiben gewählte Überschrift ("Anhörungs/Zeugenfragebogen") noch die alternativ erteilten ("Beschuldigten/Zeugen") Belehrungen ließen zweifelsfrei erkennen, dass das in Gang gebrachte Bußgeldverfahren sich gegen den Adressaten des Schreibens als tatverdächtige Person richten sollte . Das Schreiben vom 2 . Januar 2002 ist von seinem Inhalt her formularmäßig gehalten und offensichtlich bewusst offen formuliert, um sowohl die eine als auch die andere Möglichkeit abdecken zu können . Unüberwindbare Zweifel daran, dass mit dem Schreiben vom 7 . Januar 2002 tatsächlich die Anhörung des Adressaten als Tatverdächtigem erfolgen sollte, ergeben sich jedenfalls aus der in diesem Schreiben enthaltenen Aufforderung "zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit den verantwortlichen Fahrer zu benennen" . Nach dieser Formulierung stellte das Anschreiben der Sache nach eine erste Anfrage beim Fahrzeughalter dar, wer zur Tatzeit mit seinem Fahrzeug gefahren sei . Der Betroffene konnte dieses Anschreiben deshalb auch so verstehen, dass mit seiner Hilfe ein Tatverdächtiger erst habe ermittelt werden sollen . Ob der Betroffene das Anschreiben tatsächlich so verstanden hat oder ob er - wie seitens der Beschwerdeführerin ausgeführt - nicht doch von einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren ausgegangen ist, ist für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich, denn die Frage des Verjährungseintritts bedarf der Beurteilung an Hand objektiver Kriterien und kann nicht davon abhängig gemacht werden, wie der Betroffene das an ihn gerichtete Schreiben letztlich gedeutet hat .

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG, § 473 StPO .

 

 

 

Anmerkung:

Wenn die Bußgeldbehörden sich nicht entscheiden können, ob sie eine Aussagepersonen als Betroffenen/Verdächtigen betrachten wollen oder als Zeugen, sondern die Aussageperson gewissermaßen als Zwitter sehen, dann unterbrechen der Anhörungsbogen/Zeugenfragebogen also nicht die Verjährung . Das bedeutet insbesondere bei den dreimonatigen Verjährungsfristen im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht, dass die Kombination Anhörungsbogen/Zeugenfragebogen keine unterbrechende Wirkung hat . Darauf, was der Empfänger denkt, kommt es nicht an . Es besteht ein Verwertungsverbot seines ggf . Geständnisses oder seiner sonstigen Einlassungen zur Sache . Und: Wenn er sich gar nicht einlässt, darf sein Schweigen erst recht nicht gegen ihn verwendet werden .

Die Konsequenz aus der richtigen Entscheidung des OLG ist einfach: Sofortiges Zuführen aller Kombi-Formulare in den Reißwolf und die Schaffung neuer Formulare (Muster für Zeugenfragenbogen siehe unten, Muster für Betroffenenvernehmung nach § 55 OWiG siehe

www.ra-karlbrenner.de/69_seiten.htm).

Die Antwort auf die Frage: Wann übersende ich einen

Ø       Zeugenfragebogen und wann einen

Ø       „Betroffenenbogen“ (also den Anhörungsbogen nach § 55 OWiG = schriftlichen Beschuldigten-Vernehmung),

ist einfach:

Ist der Beschuldigte nicht durch Zeugen oder durch Urkunden identifizierbar,

dann ist das Bußgeldverfahren gegen „Unbekannt“ einzuleiten . Wer aber unbekannt ist, kann nicht als Beschuldigter vernommen werden, daher ist z . B . an den Fahrzeughalter ein Zeugenfragebogen zu senden, bei einer GmbH beispielsweise ein Zeugenfragenbogen an den oder die Geschäftsführer einer GmbH .

Angehörige von Bußgeldstellen, die meiner Empfehlung gefolgt sind, statt automatisch Anhörungsbogen an den Fahrzeughalter zu versenden, einen Zeugenfragebogen zu verwenden, berichten auf meinen Seminaren immer wieder, daß sie erstaunt darüber sind, daß erheblich mehr Geständnisse im Zeugenfragen wiederzufinden sind, als zuvor bei der Verwendung von Anhörungsbogen .

Karl Brenner , Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a . D . , Dozent für Ordnungswidrigkeitenrecht, Saarbrücken

Endnoten

[1] In diesem Punkt (Schicken eines Anhörungsbogens nach § 55 OWiG an den Fahrzeughalter) kann dem OLG Zweibrücken allerdings nicht gefolgt werden . M . E . ist es unzulässig, den Fahrzeughalter, den Leiter eines Ordnungsamts, den Leiter einer Behörde, den Geschäftsführer einer GmbH nur (!) deswegen mit einem Bußgeldverfahren zu überziehen (der Anhörungsbogen nach § 55 OWiG ist eine „vereinfachte schriftliche Beschuldigtenvernehmung“ wie sie auch § 136 StPO für das Strafverfahren kennt“), weil er diese Funktion inne hat und bekannt ist, dass in seinem Verantwortungsbereich eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist . Wer „einfach so“ einen Anhörungsbogen an den Fahrzeughalter schickt, der kann sich möglicherweise der Straftat nach § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger) schuldig machen (vgl . LG Hechingen NJW 1986, 1832) . Möglicherweise hat sich das OLG aber nur unklar ausgedrückt, denn eine „bloße Anhörung des Fahrzeughalters“ im Bußgeldverfahren gibt es rechtlich nicht . Entweder ist jemand Verdächtiger / Beschuldigter (Betroffener wie ihn das OWiG nennt) oder jemand ist Zeuge (vom Sachverständigen einmal abgesehen) . Die „Anhörung“ nach § 55 OWiG ist aber eine Vernehmung im Sinne der StPO bzw . über § 46 Abs . 2 OWiG auch im Sinne des Ordnungswidrigkeitenrechts .

 

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6) Wie verhalte ich mich bei Gericht

Sehr geehrte Betroffene,

Sie haben sicher schon die gerichtliche Ladung zum #### erhalten .

Leider hat sich das Gericht doch nicht entschließen können, das Verfahren einzustellen .

Wir haben nun folgende Möglichkeiten:

Zunächst: Gerichts – und Anwaltskosten bereiten keine Probleme, weil Ihre Rechtschutzversicherung Kostenübernahme für das Verfahren vor dem Amtsgericht zugesagt hat .
Die Versicherung zahlt allerdings nicht die Kosten, die für einen „auswärtigen“ Rechtsanwalt – also für mich - durch seine Anreise zum Gerichtsort entstehen . Ich meine aber, daß in Ihrem Falle meine Anwesenheit auch nicht erforderlich ist . Denn es geht „nur“ um eine einzige Frage: Ist wegen der Form und des Inhalts des Anhörungsbogens keine Unterbrechung der Verjährung eingetreten, die Tat also am Tage des Erlasses des Bußgeldbescheides bereits verjährt (OLG Hamm und Zweibrücken) war .

Wir können den Einspruch jetzt zurücknehmen . Die Folge: Der Bußgeldbescheid würde so, wie ihn die Bußgeldstelle erlassen hat, rechtskräftig . Dafür besteht m . E . aber kein Grund (siehe insbesondere unten Ziff . 6) .

Vorsicht!!!

Sie gehen zu Gericht: Sie machen bei Gericht keine Aussage zur Sache (zur Person müssen Sie Angaben machen), sondern stellen nur den Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung, ggf .   unter Hinweis auf meine Begründung (nach der richterlichen „Zwangs-)Belehrung: „Sie können Angaben zur Sache machen oder nicht . Wollen Sie aussagen – oder so ähnlich“ . Ihre Antwort: Ich möchte zur Sache nichts sagen – ggf mit der Ergänzung: ich beziehe mich auf meine schriftliche Einlassung (Ich würde vor dem Termin noch den Richter anrufen und mitteilen, daß Sie allein bei Gericht erscheinen) .
Allerdings wäre es auch kein Problem, wenn Sie – was Sie ohnehin schon eingeräumt = gestanden haben – erklären, daß der im Bußbescheid gemachte Vorwurf „so stimme“ .
Der Richter wird wohl versuchen, Sie zu bewegen, den Einspruch zurückzunehmen – dann muß er kein "schwieriges" Urteil schreiben (er muss sich, wenn Sie ausdrücklich den Antrag stellen, das Verfahren einzustellen, mit den beiden genannten OLG - Urteilen und meiner Begründung auseinander setzen – das kostet ihn viel Zeit, und kann ihm Ärger bereiten, wenn er rechtlich etwas übersieht) .
Theoretisch – ich traue es nach meinen Gesprächen dem Richter Rogler allerdings nicht zu – könnte der Richter auch damit „drohen“ (juristisch: „Einen richterlichen Hinweis geben“, daß er an den Ausspruch im Bußgeldbescheid nicht gebunden ist), daß  die Geldbuße höher ausfallen, könnte als von der Bußgeldstelle verhängt . Von der Sache her wäre eine Erhöhung allerdings nicht geboten, vor allem dann, wenn Sie zur Sache keine Angaben machen (es gibt dann keine „bußgelderhöhenden neuen Tatsachen“ und der Richter muß – wie schon oben erwähnt – sich mit Ihrem schriftlichen Geständnis begnügen . Auf Ihr schriftliches Geständnis könnten Sie sich in der Hauptverhandlung übrigens auch beziehen . Wenn der Richter im vorgenannten Sinn (ernsthaft – nicht nur „taktisch“) „drohen“ würde, könnten Sie den Einspruch immer noch zurückziehen .
Eine Erhöhung der Geldbuße wäre allerdings dann möglich – und wohl auch für den Richter zwingend, wenn Sie „gestehen“ würden, Sie hätten „vorsätzlich“ gehandelt . Der Richter könnte Sie beispielsweise fragen: „Was haben Sie gedacht, als Sie die Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder gesehen haben“? [Dies wäre zwar eine verbotene Frage – „Suggestivfrage zum Nachteil des Beschuldigten“, aber wer kann das später noch nachweisen?] . Er könnte auch fragen: „Sie haben doch sicher gemerkt, daß Sie zu schnell gefahren sind“? . Wenn sie darauf mit „ja“ oder „ ja, schon“, oder „ich habe es geahnt / vermutet“ antworten, wäre der Vorsatz / bedingter Vorsatz nachgewiesen (die Geldbuße ist für Vorsatz höher als für Fahrlässigkeit = nicht aufpassen, Schilder aus Unachtsamkeit nicht gesehen haben) . Daher auch: Keine Angaben zur Sache machen, das ist Ihr „gutes Recht“ . Aber nochmals, es kommt bei einem fairen Richter nicht vor, daß er „hinterhältig – verboten“ fragt .

Falls Sie den Einspruch nicht zurückziehen, muß der Richter ein Urteil fällen . Darin wird er wohl – sonst hätte der Hauptverhandlungstermin keinen Sinn – den Bußgeldausspruch der Behörde bestätigen .
Nach der Begründung seines Urteils wird Sie der Richter belehren, welches Recht Sie haben und wahrscheinlich auch fragen, ob Sie das Urteil annehmen .
Sagen Sie dann entweder „nein“, oder sie wollen es sich überlegen und mit Ihrem Anwalt darüber reden .

Sie müssten mich dann sofort informieren, wir würden dann die Sache besprechen . Ich würde Rechtsmittel einlegen und dann die Rechschutzversicherung informieren, und um Kostenzusage für das Oberlandesgericht bitten . Die Versicherung wird die Zusage wohl erteilen, ich habe bisher das Gegenteil noch nicht erfahren – zumal in unserem Fall, der nach der Entscheidung des OLG Stuttgart in der einen oder anderen Richtung richtungsweisend für künftige Fälle wäre. Ich wage allerdings nicht vorauszusagen wie die OLG – Kollegen entscheiden würden; wäre ich dort Richter würde ich auf „verjährt“ entscheiden; oft stimmte meine Meinung auch mit dem OLG`s überein – aber eben nicht immer .
Aber auch, wenn das OLG zu Ihrem Nachteil entscheiden würde, hätten Sie keinen Nachteil zu befürchten . Das OLG könnte im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu Ihrem Nachteil entscheiden (von dem sehr unwahrscheinlichen Fall abgesehen, dass die Staatsanwaltschaft ebenfalls Rechtsbeschwerde einlegen würde). Gerichts – und Anwaltskosten würde auch dann Ihnen nicht zur Last fallen, die Rechtsschutzversicherung würde zahlen.

Nun gibt es noch eine andere Variante (denken Sie daran, ein Richter schreibt ungern ein Urteil, das zum OLG geht, dort kann der Amtsrichter genau so „verlieren“ wie der von seinem Gerichtsentscheid betroffene Bußtäter) . Eins ist ganz sicher: Für ein Urteil, das zum OLG geht, braucht er mindestens einen halben Tag (oder mehr) es zu schreiben – und das tut normalerweise niemand gern) .
Diese andere Variante ist – sie liegt m . E . auch nahe -, daß der Richter Ihnen das „Angebot macht“: 

„Ich verzichte auf das Fahrverbot, erhöhe dafür die Geldbuße“.

Ich gehe davon aus, daß Ihnen das Fahrverbot der „unangenehmste Teil“ des Bußbescheides ist . Für den Fall sollten Sie sich m . E . auf den (rechtlich erlaubten)  „Handel“ einlassen und „auf dieser Basis das Urteil akzeptieren“ und auf „das Schreiben von Rechtsgeschichte“ (war die Anhörung rechtlich eine oder  keine Unterbrechungshandlung?) verzichten . Die Entscheidung müssen Sie aber treffen .

Teile Sie mir Ihre Entscheidung bitte in den nächsten Tagen mit . Falls Sie noch Fragen haben, melden Sie sich vorher noch .

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

+++

7) Hauptverhandlung

Von: Betroffene
Gesendet: Montag, ###
An: Rechtsanwalt
Betreff: AW: Verfahren OWi - Hauptverhandlung

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

vielen lieben Dank für Ihr ausführliches Schreiben.

Sie überraschen mich immer wieder. Seltenst habe ich solch ein Engagement erlebt.

Ich habe mich für folgendes entschieden:

Ich werde zur Verhandlung gehen und keine Angaben zur Sache machen sondern ggf. den Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung stellen. Falls der Richter das Urteil spricht wie im Bußgeldbescheid, würde ich mich freuen, wenn die Rechtsschutzversicherung die Kostenzusage für das Oberlandesgericht übernimmt. Denn ich bin jetzt schon so weit gegangen, dass ich das dann auch versuchen würde. Schlimmeres kann ja normalerweise nicht passieren.

Für den Fall eines „Angebots“ des Richters, wäre ich natürlich sehr glücklich und würde eine höhere Geldbuße in Kauf nehmen. Ich habe von anderer Seite jedoch gehört, dass solche Angebote nicht mehr erlaubt seien. Wenn nicht verjährt, dann auch nur mit Fahrverbot und Geldbuße. Und Begründungen bezogen auf die Notwendigkeit des Führerscheins seien nämlich auch nicht mehr möglich.    

Kann ich dem Richter auch von mir aus eine Erhöhung der Geldbuße mit Verzicht auf das Fahrverbot vorschlagen?

Es grüßt Sie herzlichst

Betroffene

 

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9) Ergebnis der Hauptverhandlung (Schreiben Betroffene an RA)

Von: Betroffene
Gesendet: Freitag, ###
An: Rechtsanwalt
Betreff: Ergebnis der Hauptverhandlung

 

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

hier das Ergebnis: Verdopplung der Geldbuße und Aufhebung des Fahrverbots!!!! J

Aber der Richter war echt eine „harte Nuss“! Die Verhandlung dauerte eine ganze Stunde!

Und als alle beiden Zeugen entlassen wurden, hatte er mir dann gesagt, dass er mir empfiehlt, den Einspruch zurückzunehmen, da er wie im Bußgeldbescheid entscheiden würde, es wäre mir schließlich zuzumuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Und er wüsste wohl, dass ich rechtschutzversichert sei, aber wenn jeder so handeln würde, dass dann ja die Beträge sehr steigen würden usw.

Daraufhin habe ich auf einmal so viel Mut bewiesen, dass ich ohne Punkt und Komma geredet habe. Einmal dass meine [hier beschreibt die Betroffene ihr berufliche Tätigkeit, die auszuüben ohne Auto sehr beschwerlich sei], und dass ich sehr wohl weiß, dass ich einen Fehler gemacht habe, und dass ich mit einer Erhöhung der Geldbuße einverstanden wäre. Und zum Schluss habe ich ihm dann gesagt, dass ich auf alle Fälle vor das OLG gehen werde, dass ich dann eben eine Egoistin bin. Auch wenn das OLG genauso entscheiden würde, hätte ich das Fahrverbot so lange rausgezögert und könnte dann den Führerschein im Urlaub abgeben. Ich war selbst über mein spontanes Plädoyer überrascht.

Danach hatte er dann gemeint, dass er aufgrund des Fehlers mit der Anforderung des Fotos das Fahrverbot aufhebt und dafür die Geldstrafe verdoppelt, wenn ich keine Rechtsmittel mehr einlegen würde.

Wegen der Verjährung hätte er überhaupt nicht mit sich reden lassen, da er den Anhörungsbogen in Ordnung findet. Was ich ihm noch erzählt habe ist, dass mein Freund wegen einer Verjährung wie bei mir in ###### vom Amtsgericht ohne eine Hauptverhandlung einen Bescheid bekommen hat, anstatt 80 € und zwei Punkten, nur noch 50 € zu zahlen. Wie kann das sein, dass innerhalb von ###### so unterschiedlich geurteilt wird? Der Richter hatte keine echte Begründung dafür.

Ich jedenfalls bin mit der Entscheidung hoch zufrieden.

Bitte teilen sie mir doch noch mit, wie das jetzt mit der Versicherung und der Selbstbeteiligung abläuft. An wen die Gerichtskosten geschickt werden. Und auch wann ich die 200 € für die Bußgeldstelle überweisen muss.

Ich möchte mich bei Ihnen noch einmal recht herzlich und aufrichtig für Ihren Einsatz bedanken. Ohne Ihre Hilfe hätte ich das nie erreicht. Wer denkt denn auch schon, dass eine Anforderung des Bildes nicht rechtens ist?

Herr Rechtsanwalt, vielen, vielen Dank!

Viele liebe Vorweihnachtsgrüße sendet Ihnen

Betroffene

 

 

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